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43 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gefahrenabwehrrecht"


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Drucksache 245/1/20

... oder sonstiges Gefahrenabwehrrecht gestützte Maßnahmen ergehen werden, ist auch von einem Anstieg der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/1/20




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 245/20 (Beschluss)

... oder sonstiges Gefahrenabwehrrecht gestützte Maßnahmen ergehen werden, ist auch von einem Anstieg der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/20 (Beschluss)




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 106/20 (Beschluss)

... eine Befugnis der Beschäftigten vor, die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden zur Abwendung körperlicher Gefahren, die von einer Postsendung ausgehen, zu informieren. Diese, gefahrenabwehrrechtlich fundierte, Befugnis lässt nur eine Übergabe der gefährlichen Güter an die Polizeibehörden zu, nicht hingegen die Aushändigung weiterer Bestandteile der Postsendung.



Drucksache 106/20

... eine Befugnis der Beschäftigten vor, die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden zur Abwendung körperlicher Gefahren, die von einer Postsendung ausgehen, zu informieren. Diese, gefahrenabwehrrechtlich fundierte, Befugnis lässt nur eine Übergabe der gefährlichen Güter an die Polizeibehörden zu, nicht hingegen die Aushändigung weiterer Bestandteile der Postsendung.



Drucksache 243/19

... Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Nutztierrisse erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden können. Damit eine Maßnahme dem Ausnahmegrund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zugeordnet werden kann, muss sie geeignet sein, Schäden vorzubeugen, sie zu vermeiden oder zu verringern. Auch ergibt sich bereits aus allgemeinen Erwägungen des Gefahrenabwehrrechts, dass grundsätzlich das schadensverursachende Tier selbst zu entnehmen ist. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich etwa um einen Riss durch Hunde oder um eine bloße Nachnutzung durch den Wolf handelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 45a
Umgang mit dem Wolf

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Öffentliche Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 140/19

... Absatz 2 stellt klar, dass zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Nutztierrisse erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden können. Damit eine Maßnahme dem Ausnahmegrund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zugeordnet werden kann, muss sie geeignet sein, Schäden vorzubeugen, sie zu vermeiden oder zu verringern. Auch ergibt sich bereits aus allgemeinen Erwägungen des Gefahrenabwehrrechts, dass grundsätzlich das schadensverursachende Tier selbst zu entnehmen ist. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich etwa um einen Riss durch Hunde oder um eine bloße Nachnutzung durch den Wolf handelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 45a
Umgang mit dem Wolf

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 45

Zu § 45a

Zu § 69

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 501/19

... (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.



Drucksache 574/18

... ). Bei der Formulierung des Abrufgrundes war zu berücksichtigen, dass der Abruf stets stattfinden können soll, wenn ein Verkehrsverbot oder eine Verkehrsbeschränkung aufgrund von § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet worden ist. Des Weiteren können entsprechende Beschränkungen und Verbote unmittelbar aufgrund der gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts zum Schutz der Wohnbevölkerung oder der Bevölkerung vor Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 45 Abs. 1b Nr. 5



Drucksache 168/1/17

... Die Gefahrenabwehrbehörden sind nach Gefahrenabwehrrecht unter anderem für die Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen zuständig. Es ist von Bedeutung, dass beispielsweise bei einer gegenwärtigen Gefahr Maßnahmen ohne Beschränkungen durchgeführt werden können. Mit der Ergänzung soll daher klargestellt werden, dass Höhlen und naturnahe Stollen vom Schutzbereich des § 30 BNatSchG ausgenommen sind, soweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 168/17 (Beschluss)

... Die Gefahrenabwehrbehörden sind nach Gefahrenabwehrrecht unter anderem für die Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen zuständig. Es ist von Bedeutung, dass beispielsweise bei einer gegenwärtigen Gefahr Maßnahmen ohne Beschränkungen durchgeführt werden können. Mit der Ergänzung soll daher klargestellt werden, dass Höhlen und naturnahe Stollen vom Schutzbereich des § 30 BNatSchG ausgenommen sind, soweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (2) Die Bundesregierung hat darauf zu achten, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... sind sämtlich ordnungsbehördlich geprägt und dienen der Durchsetzung gesetzlicher Verbote gegenüber Privaten. Insoweit gehört das Kartellrecht zum Polizei- und Ordnungsrecht im Sinne klassischen Gefahrenabwehrrechts. Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Körperschaften öffentlichen Rechts, die ihrerseits Teil der Staatsgewalt sind, wären aber nicht nur vor dem Hintergrund des Grundsatzes der öffentlichrechtlichen Selbstverantwortlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Die Übertragung polizeirechtlicher Prinzipien auf das Aufsichtsverhältnis nach den Sozialgesetzbüchern liefe auch dem in der Sozialversicherung herrschenden Prinzip der Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht des Staates zuwider, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/14 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a - neu - , Nummer 8a - neu - § 38a - neu - , Nummer 21 § 60 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu-, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Nummer 3 , Nummer 25 § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Nummer 60a - neu - § 133 Überschrift und Absatz 3 SGB V

§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes

§ 60
Kosten der Krankenfahrten

§ 133
Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 2 Satz 2a - neu -, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 35a Absatz 6 SGB V und Artikel 13a - neu - § 6 Absatz 1 AM-NutzenV

'Artikel 13a Änderung der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 8b - neu - § 38 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 nach Nummer 8 Schaffung einer Pflichtleistung Haushaltshilfe, § 38SGBV

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 4 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 6 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 8 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 43c Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 47a Absatz 1 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - und 16b - neu § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 - neu -, Absatz 2 Nummer 6 - neu -, § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SGB V

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 65d - neu - SGB V

§ 65d
Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Patientensicherheit

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe 0a - neu - § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 71 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 - neu - und Absatz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

20. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe 0a - neu - § 73 Absatz 1a Satz 3a - neu SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu § 73b Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b1 - neu - § 73b Absatz 4a Satz 5 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1a Satz 2, Satz 6, Satz 7, Satz 13 - neu -, Satz 14 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

24. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3d - neu - SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 75a Absatz 7 und Absatz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 79 Absatz 3a Satz 1 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe h1 - neu - § 87 Absatz 5a SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - § 87a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 87a Absatz 4a SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB V und Nummer 52 Buchstabe a1 - neu § 116b Absatz 3 Satz 7 zweiter Halbsatz SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 92 Absatz 6a Satz 3 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

34. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 7 SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92b Absatz 1 Satz 3a neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 40 §§ 92a, 92b SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1, Satz 3 und Satz 4 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 3 und Satz 4 SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c § 95 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 - neu - SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 95 SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a1 - neu - § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Satz 2 - neu - SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

45. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 103 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

47. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b § 103 Absatz 3a Satz 8 SGB V

48. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 1, Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 7 - neu - SGB V

50. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1b - neu - SGB V

51. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 116b Absatz 2 Satz 5a SGB V

52. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b1 - neu - § 116b Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V

53. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c § 116b Absatz 8 SGB V

54. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe a § 117 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118 Absatz 3 SGB V

56. Zu Artikel 1 nach Nummer 53 Zu Psychiatrischen Institutsambulanzen, § 118 SGB V

57. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118a Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V

58. Zu Artikel 1 Nummer 54 Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften analog § 119b SGB V

59. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 120 Absatz 3 Satz 5 SGB V

60. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 120 Absatz 4a - neu - SGB V

61. Zu Artikel 1 nach Nummer 59 § 130b SGB V

62. Zu Artikel 1 Nummer 60a - neu - § 132a Absatz 2 Satz 7a - neu - und Satz 7b - neu - SGB V

63. Zu Artikel 1 Nummer 60b - neu - § 132e Absatz 1 Satz 3a - neu - SGB V

64. Zu Artikel 1 Nummer 60c - neu - § 133 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

65. Zu Artikel 1 Nummer 61 § 134a Absatz 5 SGB V

67. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 137c Absatz 3 SGB V

68. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

69. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h SGB V

70. Zu Artikel 1 Nummer 66a - neu - § 139 Absatz 9 - neu - SGB V , Nummer 84a - neu - § 284a - neu - SGB V und Nummer 84 Buchstabe c § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 - neu SGB V

§ 284a
Beauftragung externer Hilfsmittelberater

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

71. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 2 Satz 4a - neu -, Absatz 3a - neu - und Absatz 6 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

72. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V

73. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 4 Satz 8 - neu - SGB V

74. Zu Artikel 1 Nummer 74 § 220 Absatz 3 SGB V

75. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 265 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - SGB V

76. Zu Artikel 1 Nummer 80 § 275 Absatz 1a Satz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

77. Zu Artikel 1 Nummer 81 § 278 Absatz 2 SGB V

78. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 279 Absatz 2 Satz 2 SGB V

79. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 279 Absatz 2 Satz 4 SGB V

80. Zu Artikel 1 Nummer 84 § 284 Absatz 5 - neu - SGB V

81. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3a - neu - SGB V

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

82. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

83. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 KrPflG

84. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 AltPflG

85. Zu Artikel 11a - neu - § 17c Absatz 4 Satz 2, Satz 7, Satz 8 - neu -, Satz 9 - neu -, Satz 10, Absatz 4b Satz 1, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 14 Nummer 01 - neu - § 19a Absatz 1 Satz 2 - neu - Ärzte-ZV


 
 
 


Drucksache 240/1/13

... 15. - Der Bundesrat lehnt eine Verpflichtung zur Ausstattung neu errichteter und bestehender Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie Konzentrationspunkten über das Instrument der Baugenehmigung ab. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass die Nutzung eines Gebäudes auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlichrechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (Standsicherheit, Brandschutz, Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (z.B. die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen, Rundfunk oder Innenverkabelung für Breitbandnetze) sind kein Gegenstand des Bauordnungsrechts (Gefahrenabwehrrecht). In der Regel werden in der Baugenehmigung nur Neubauten erfasst. Die überwiegende Zahl der bestehenden Gebäude würde durch eine solche Vorschrift ohnehin nicht erfasst.



Drucksache 240/13 (Beschluss)

... - Der Bundesrat lehnt eine Verpflichtung zur Ausstattung neu errichteter und bestehender Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie Konzentrationspunkten über das Instrument der Baugenehmigung ab. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass die Nutzung eines Gebäudes auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlichrechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (Standsicherheit, Brandschutz, Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (zum Beispiel die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen, Rundfunk oder Innenverkabelung für Breitbandnetze) sind kein Gegenstand des Bauordnungsrechts (Gefahrenabwehrrecht). In der Regel werden in der Baugenehmigung nur Neubauten erfasst. Die überwiegende Zahl der bestehenden Gebäude würde durch eine solche Vorschrift ohnehin nicht erfasst.



Drucksache 52/1/12

... 4. Die von der Kommission vorgeschlagene verbindliche Vollregelung des Datenschutzrechts im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich geht weit über das Ziel der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus in diesen Bereichen und gleicher Wettbewerbsbedingungen hinaus. Auf Grund ihres offen und unbestimmt gefassten sachlichen Anwendungsbereichs wird die vorgeschlagene Verordnung als unmittelbar geltende Regelung mit Ausnahme der in den Artikeln 80 ff. des Vorschlags erfassten Materien des Medien-, Gesundheits- und Beschäftigtendatenschutzes nahezu alle Bereiche des geltenden nationalen Datenschutzrechts verdrängen. Sie erfasst damit auch rein lokale Bereiche wie z.B. die Tätigkeit der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden, da der Anwendungsbereich nur den "Bereich nationaler Sicherheit" ausnimmt, für Fragen der "öffentlichen Sicherheit" aber lediglich Abweichungsbefugnisse nach Maßgabe des Artikels 21 einräumt. Mit der Erstreckung der vorgeschlagenen Verordnung auf sämtliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Unionsrechts (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags) beansprucht die Kommission außerdem datenschutzrechtliche Regelungskompetenzen zu einer verbindlichen Regelung von Sachbereichen, wie z.B. dem Bildungssystem, in denen eine Kompetenz zur Harmonisierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist (z.B. Artikel 165 Absatz 4 AEUV). Gleiches gilt auch für den Bereich des nicht straftatenbezogenen Gefahrenabwehrrechts, dessen Regelungskompetenz weiterhin ausschließlich den Mitgliedstaaten zufällt (vgl. Artikel 72, 87, 276 AEUV).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 51/12 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat sieht ebenfalls keine Kompetenz der EU für die Regelung des nicht straftatbezogenen Gefahrenabwehrrechts. Auch hier besteht die begründete Gefahr, dass die EU ohne entsprechende klarstellende Ausnahme die datenschutzrechtliche Zuständigkeit nach Artikel 16 AEUV zu Lasten der mitgliedstaatlichen Kompetenz für die nicht straftatbezogene Gefahrenabwehr im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 30. Juni 2009 (Az.: 2 BvE 2/08 u.a.) erweiternd abrundet und sachlich ausdehnt. Hier ist die formelhafte Formulierung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags ebenfalls nicht geeignet, diesen in den einzelnen Bestimmungen angelegten Kompetenztransfer zu vermeiden.



Drucksache 51/1/12

... 9. Der Bundesrat sieht ebenfalls keine Kompetenz der EU für die Regelung des nicht straftatbezogenen Gefahrenabwehrrechts. Auch hier besteht die begründete Gefahr, dass die EU ohne entsprechende klarstellende Ausnahme die datenschutzrechtliche Zuständigkeit nach Artikel 16 AEUV zu Lasten der mitgliedstaatlichen Kompetenz für die nicht straftatbezogene Gefahrenabwehr im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 30. Juni 2009 (Az.: 2 BvE 2/ 08 u.a.) erweiternd abrundet und sachlich ausdehnt. Hier ist die formelhafte Formulierung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags ebenfalls nicht geeignet, diesen in den einzelnen Bestimmungen angelegten Kompetenztransfer zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 11

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46

Zu Artikel 57

3 Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 52/12 (Beschluss)

... 4. Die von der Kommission vorgeschlagene verbindliche Vollregelung des Datenschutzrechts im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich geht weit über das Ziel der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus in diesen Bereichen und gleicher Wettbewerbsbedingungen hinaus. Auf Grund ihres offen und unbestimmt gefassten sachlichen Anwendungsbereichs wird die vorgeschlagene Verordnung als unmittelbar geltende Regelung mit Ausnahme der in den Artikeln 80 ff. des Vorschlags erfassten Materien des Medien-, Gesundheits- und Beschäftigtendatenschutzes nahezu alle Bereiche des geltenden nationalen Datenschutzrechts verdrängen. Sie erfasst damit auch rein lokale Bereiche wie z.B. die Tätigkeit der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden, da der Anwendungsbereich nur den "Bereich nationaler Sicherheit" ausnimmt, für Fragen der "öffentlichen Sicherheit" aber lediglich Abweichungsbefugnisse nach Maßgabe des Artikels 21 einräumt. Mit der Erstreckung der vorgeschlagenen Verordnung auf sämtliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Unionsrechts (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags) beansprucht die Kommission außerdem datenschutzrechtliche Regelungskompetenzen zu einer verbindlichen Regelung von Sachbereichen, wie z.B. dem Bildungssystem, in denen eine Kompetenz zur Harmonisierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist (z.B. Artikel 165 Absatz 4 AEUV). Gleiches gilt auch für den Bereich des nicht straftatenbezogenen Gefahrenabwehrrechts, dessen Regelungskompetenz weiterhin ausschließlich den Mitgliedstaaten zufällt (vgl. Artikel 72, 87, 276 AEUV).



Drucksache 664/12

... Da für den Bereich des Gefahrenabwehrrechts die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, ist § 113

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 22a
Erhebung von Telekommunikationsdaten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 41a
Entschädigung für Leistungen

Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

§ 2b
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E

2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E

3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz

4. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft


 
 
 


Drucksache 406/12 (Beschluss)

... Nach Artikel 10 des Verordnungsvorschlags dürfen ausführliche Unterwegskontrollen nur von Prüfern ausgeführt werden, die die Mindestanforderungen an Ausbildung und Qualifikation gemäß Artikel 12 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. XXX pp. über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (vgl. BR-Drucksache 398/12) erfüllen. In der Begründung Nummer 3, Absatz 6, wird nicht zwischen Prüfern für anfängliche und ausführliche Kontrollen differenziert. Es wird vielmehr gefordert, dass die durchführenden Prüfer mindestens dem Niveau der die Verkehrs- und Betriebsprüfungen durchführenden Prüfer entsprechen. Diese Anforderungen werden selbst durch erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte nicht erfüllt. Das würde dazu führen, dass die den Zustand der Fahrzeuge betreffenden polizeilichen Verkehrskontrollen gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten dienen, aber nicht mehr im Sinne der TechKontrollV gewertet werden können.



Drucksache 406/1/12

... Nach Artikel 10 des Verordnungsvorschlags dürfen ausführliche Unterwegskontrollen nur von Prüfern ausgeführt werden, die die Mindestanforderungen an Ausbildung und Qualifikation gemäß Artikel 12 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. XXX pp. über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (vgl. BR-Drucksache 398/12) erfüllen. In der Begründung Nummer 3, Absatz 6, wird nicht zwischen Prüfern für anfängliche und ausführliche Kontrollen differenziert. Es wird vielmehr gefordert, dass die durchführenden Prüfer mindestens dem Niveau der die Verkehrs- und Betriebsprüfungen durchführenden Prüfer entsprechen. Diese Anforderungen werden selbst durch erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte nicht erfüllt. Das würde dazu führen, dass die den Zustand der Fahrzeuge betreffenden polizeilichen Verkehrskontrollen gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten dienen, aber nicht mehr im Sinne der TechKontrollV gewertet werden können.



Drucksache 216/11 (Begründung)

... - § 16 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt die Bundesregierung, Verfahrensregelungen zur Überprüfung der Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen entsprechend § 10 Absatz 2 und 3 zu treffen. § 16 stellt die Erfüllung der Grundpflichten der Abfallbeseitigung nach § 15 sicher. Die Abfallbeseitigung ist so vorzunehmen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 15 Absatz 2). Damit stellen die gesamten Regelungen über die Abfallbeseitigung spezifisches Gefahrenabwehrrecht dar. Um die Anforderung an die Abfallbeseitigung flächendeckend und effektiv zu kontrollieren, ist eine bundeseinheitliche Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens unabdingbar. Im Übrigen gilt das zu § 10 Absatz 2 Ausgeführte entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Ausgangslage auf nationaler Ebene

2. Ausgangslage auf EU-Ebene

3. Ziele des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Recht der Abfallwirtschaft

2. Landwirtschaft und Bodenrecht

3. Staatshaftung

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

1. Allgemeines

2. Unternehmen

a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung

bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung

cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen

dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten

ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung

ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen

gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen

hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge

ii Auskunft über Überwachungsobjekte

jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften

mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts

nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen

3. Bürgerinnen und Bürger

4. Verwaltung

a Allgemeines

b Einzelne Informationspflichten

aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss

bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder

dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen

ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte

gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger

Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

Zu § 6

Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
(Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zum Teil 3 Produktverantwortung

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zum Teil 4 Planungsverantwortung

Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

Zu § 28

Zu § 29

Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung

Zu § 45

Zu § 46

Zum Teil 6 Überwachung

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe

Zu § 56

Zu § 57

Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zum Teil 9 Schlussbestimmungen

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren

Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren

Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts


 
 
 


Drucksache 280/1/09

... Vorrang. Dies hat insbesondere bei Ölschadensfällen auf oberirdischen Gewässern erhebliche praktische Relevanz. Würde in diesen Fällen die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint, so wäre nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urt. v. 27.04.1983, NuR 1986, 207) eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als so genannte Zustandsstörer nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich. Darüber hinaus ließen sich in diesem Fall die in den §§ 25 und 26 der Vorlage vorgesehenen Duldungspflichten und Benutzungsrechte des Gewässereigentümers rechtlich nicht sinnvoll erklären.



Drucksache 280/09 (Beschluss)

... Vorrang. Dies hat insbesondere bei Ölschadensfällen auf oberirdischen Gewässern erhebliche praktische Relevanz. Würde in diesen Fällen die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint, so wäre nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urt. v. 27.04.1983, NuR 1986, 207) eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als so genannte Zustandsstörer nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich. Darüber hinaus ließen sich in diesem Fall die in den §§ 25 und 26 der Vorlage vorgesehenen Duldungspflichten und Benutzungsrechte des Gewässereigentümers rechtlich nicht sinnvoll erklären.



Drucksache 404/08

... Danach sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dem BKA Auskunft über die Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes zu ermöglichen. Die Fallzahl der Erfüllung dieser Informationspflicht hängt sehr stark von der jeweiligen Sicherheitslage ab und kann daher nur überschlägig quantifiziert werden. Bei gegenwärtiger Sicherheitslage dürften ca. 5 Fälle jährlich vorkommen. Auch insoweit kann die Zahl der Maßnahmen pro Verfahren stark variieren. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann eine einmalige Abfrage zum Ziel der Maßnahme führen. Ebenso sind jedoch Fälle denkbar in denen eine Vielzahl von Maßnahmen zur erfolgreichen Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Angabe des durch die Maßnahme entstehenden Aufwandes ist in Anbetracht der –auch im Rahmen einer Schätzung - nicht sinnvoll möglichen Quantifizierung der zeitlichen Inanspruchnahme je Einzelfall daher nicht möglich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung sieht für die Standortabfrage eine Entschädigung in Höhe von 90,00 € bei Annahme von durchschnittlich ca. 0,50 Stunden Personalaufwand vor. Die Entschädigungshöhen gelten nach Inkrafttreten über den Verweis aus § 20n Abs. 3 iVm § 20l Abs. 5 Satz 2 auch für die Inanspruchnahme nach BKAG. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 4a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Unterabschnitt 3a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a
Allgemeine Befugnisse

§ 20b
Erhebung personenbezogener Daten

§ 20c
Befragung und Auskunftspflicht

§ 20d
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 20e
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 20f
Vorladung

§ 20g
Besondere Mittel der Datenerhebung

§ 20h
Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

§ 20i
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

§ 20j
Rasterfahndung

§ 20k
Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

§ 20l
Überwachung der Telekommunikation

§ 20m
Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

§ 20n
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

§ 20o
Platzverweisung

§ 20p
Gewahrsam

§ 20q
Durchsuchung von Personen

§ 20r
Durchsuchung von Sachen

§ 20s
Sicherstellung

§ 20t
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

§ 20u
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

§ 20v
Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung

§ 20w
Benachrichtigung

§ 20x
Übermittlung an das Bundeskriminalamt

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

Erster Teil

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

D. Finanzielle Auswirkung

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Zweiter Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 20a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 bis 5

Zu § 20j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 20m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20o

Zu § 20p

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20q

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20r

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20s

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20t

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20u

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20v

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 20w

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20x

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 136: Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt


 
 
 


Drucksache 116/07

... Mit § 26 Abs. 2 wird eine Regelung zur Inanspruchnahme von Verantwortlichen und Nichtverantwortlichen in das Zollfahndungsdienstgesetz aufgenommen. Dies gewährleistet eine klare Regelung der Voraussetzungen, unter denen jemand behördlichen Geboten und Verboten der Gefahrenabwehr unterworfen werden darf und entspricht damit den rechtlichen Grundlagen anderer Behörden im Gefahrenabwehrrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

Erster Teil

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Zweiter Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummern 19 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu § 32b

Zu § 32c

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 5
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 838/07 (Beschluss)

... selbst enthält in seinen §§ 51 bis 53 umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften bis hin zur als ordnungswidrig eingestuften Nichtmitführung von Bescheinigungen (s. z.B. § 53 Abs. 1 Nr. 14). Der Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung bei Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer evtl. Einziehung nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht ist nicht ausreichend und in der Praxis auch nicht Ziel führend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 838/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 - neu - WaffG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 4a - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 6 Satz 01 – neu – WaffG

6. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a1 - neu -, Nummern 10a, 10b und 10c - neu - sowie Nummer 28 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht, § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 6, § 21a - neu -, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG

Zu Nummer n

Zu Nummer 10c

7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 24 Abs. 1 Satz 3 WaffG Artikel 2 Nr. 01 - neu - und Nummer 6a - neu - Inhaltsübersicht und § 21a - neu - AWaffV

8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG

9. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 32a Abs. 3 Nr. 1 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 42a Satz 1, 2 und 3 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nr. 23a - neu - § 42b - neu - WaffG

12. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - § 45 Abs. 5 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - § 49 Abs. 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b und c § 50 Abs. 2 WaffG

15. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c § 53 Abs. 1 Nr. 21a - neu - WaffG

16. Zu Artikel 1 Nr. 31 § 58 Abs. 10 WaffG

17. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 WaffG

18. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc1 - neu - Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 bis 1.3.6 WaffG

19. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1.3 und 1.6.4 WaffG

20. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe mmm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG

21. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachfachbuchstabe ddd Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2

22. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG

23. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG

24. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 WaffG

25. Zu Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.5 WaffG

26. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 13 AWaffV

27. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 14 Satz 3 AWaffV

28. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - und Nummer 13 - neu - § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage AWaffV


 
 
 


Drucksache 593/07

... gegen § 184 Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (GVBl. Nr. 9/2007, S. 234 ff.)



Drucksache 838/1/07

... selbst enthält in seinen §§ 51 bis 53 umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften bis hin zur als ordnungswidrig eingestuften Nichtmitführung von Bescheinigungen (s. z.B. § 53 Abs. 1 Nr. 14). Der Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung bei Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer evtl. Einziehung nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht ist nicht ausreichend und in der Praxis auch nicht Ziel führend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 838/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 - neu - WaffG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 4a - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 6 Satz 01 – neu – WaffG

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 20 Abs. 7 - neu - WaffG

7. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a1 - neu -, Nummer 10... - neu - und Nummer 28 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht, § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 6, § 21a - neu - und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG *

8. Zu Artikel 1 Nr. 10... § 22 Abs. 1 Satz 2 WaffG *

9. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 24 Abs. 1 Satz 3 WaffG Artikel 2 Nr. 01 - neu - und Nummer 6a - neu - Inhaltsübersicht und § 21a - neu AWaffV

10. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 32a Abs. 3 Nr. 1 WaffG

12. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 42a Satz 1 WaffG

13. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 42a Satz 1, Satz 2 WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - § 45 Abs. 5 - neu - WaffG

15. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - § 49 Abs. 2 WaffG

16. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b und c § 50 Abs. 2 WaffG

17. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c § 53 Abs. 1 Nr. 21a - neu - WaffG

18. Zu Artikel 1 Nr. 31 § 58 Absatz 10 WaffG

19. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 WaffG

20. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc1 - neu - Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 bis 1.3.6 WaffG

21. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1.3 und 1.6.4 WaffG

22. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe mmm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG

23. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2

24. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG

25. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG

26. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 WaffG

27. Zu Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt Nr. 1.2.5 WaffG

28. Zu Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe c Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG

29. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 13 AWaffV

30. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 14 Satz 3 AWaffV

31. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - und Nummer 13 - neu - § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage AWaffV


 
 
 


Drucksache 275/07

... In seinem Urteil vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/ 04, NJW 2005, 2603 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinausgehend auch einfachgesetzliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Maßnahmen der (gefahrenabwehrrechtlichen) Telekommunikationsüberwachung gefordert, gleichzeitig aber anerkannt, dass hier andere Maßstäbe anzulegen sind (mit beachtlichen Erwägungen kritisch zu diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben Löffelmann, ZStW 118 [2006], 358, 375 ff.).



Drucksache 81/06

... nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Ausführungen zu §§ 1- 58 Waffengesetz

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Vorbemerkungen

I. Verbringen nach Deutschland endgültig

II. Mitnahme nach Deutschland vorübergehend

III. Verbringen aus Deutschland endgültig

IV. Mitnahme aus Deutschland vorübergehend

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Abschnitt 2
Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz

Zu Anlage 1:

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.I -A1-UA1-1.1

Anl.I -A1-UA1-1.2

Anl.I -A1-UA1-1.2.1

Anl.I -A1-UA1-1.2.2

Anl.I -A1-UA1-1.3

Anl.I -A1-UA1-1.3.1

Anl.I -A1-UA1-1.3.3

Anl.I -A1-UA1-1.3.4

Anl.I -A1-UA1-1.3.5

Anl.I -A1-UA1-1.3.6

Anl.I -A1-UA1-1.4

Anl.I -A1-UA1-1.4.6

Anl.I -A1-UA1-1.5

Anl.I -A1-UA1-2.

Anl.I -A1-UA1-2.1

Anl.I -A1-UA1-2.2

Anl.I -A1-UA1-2.3

Anl.I -A1-UA1-2.5

Anl.I -A1-UA1-2.7

Anl.I -A1-UA1-2.8

Anl.I -A1-UA1-2.9

Anl.I -A1-UA1-3.1

Anl.I -A1-UA1-3.2

Anl.I -A1-UA1-3.3

Anl.I -A1-UA1-3.6

Anl.I -A1-UA1-3.7

Anl.I -A1-UA1-4

Anl.I -A1-UA1-4.1

Anl.I -A1-UA1-4.2

Anl.I -A1-UA1-5

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.I -A1-UA2-1.1

Anl.I -A1-UA2-1.2.1

Anl.I -A1-UA2-1.2.3

Anl.I -A1-UA2-1.2.4

Anl.I -A1-UA2-1.2.5

Anl.I -A1-UA2-1.2.6

Anl.I -A1-UA2-1.3

Anl.I -A1-UA2-2.1

Anl.I -A1-UA2-2.1.1

Anl.I -A1-UA2-2.1.4

Anl.I -A1-UA2-2.2

Zu Unterabschnitt 3:

Anl.I -A1-UA3

Anl.I -A1-UA3-1.1

Anl.I -A1-UA3-1.4

Anl.I -A1-UA3-1.4.1

Anl.I -A1-UA3-1.4.2

Anl.I -A1-UA3-1.4.3

Anl.I -A1-UA3-2

Anl.I -A1-UA3-3

Anl.I -A1-UA3-3.1

Anl.I -A1-UA3-3.2

Zu Abschnitt 2:

Anl.I -A2-1

Anl.I -A2-2

Anl.I -A2-3

Anl.I -A2-4

Anl.I -A2-5

Anl.I -A2-6

Anl.I -A2-7

Anl.I -A2-8.1

Anl.I -A2-8.2

Zu Abschnitt 3:

Anl.I -A3

Zu Anlage 2:

Zu Abschnitt 1

Anl.II -A1-1.1

Anl.II -A1-1.2.1

Anl.II -A1-1.2.2

Anl.II -A1-1.2.3

Anl.II -A1-1.2.4

Anl.II -A1-1.3.1

Anl.II -A1-1.3.2

Anl.II -A1-1.3.3

Anl.II -A1-1.3.5

Anl.II -A1-1.3.6

Anl.II -A1-1.4

Anl.II -A1-1.4.1

Anl.II -A1-1.4.2

Anl.II -A1-1.4.3

Anl.II -A1-1.4.4

Anl.II -A1-1.5.1

Anl.II -A1-1.5.2

Anl.II -A1-1.5.3

Anl.II -A1-1.5.4

Anl.II -A1-1.5.5

Anl.II -A1-1.5.6

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II -A2-UA1

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.II -A2-UA2-1.1

Anl.II -A2-UA2-1.3

Anl.II -A2-UA2-1.4

Anl.II -A2-UA2-1.5

Anl.II -A2-UA2-1.7

Anl.II -A2-UA2-1.8 und 1.9

Anl.II -A2-UA2-1.11

Anl.II -A2-UA2-1.12

Anl.II -A2-UA2-2

Anl.II -A2-UA2-3.1

Anl.II -A2-UA2-3.3

Anl.II -A2-UA2-4.1, 5.1 und 5.2

Anl.II -A2-UA2-6.1

Anl.II -A2-UA2-7.5

Anl.II -A2-UA2-7.6 und 7.7

Zu Unterabschnitt 3:

Anl.II -A2-UA3-1

Anl.II -A2-UA3-1.1

Anl.II -A2-UA3-1.2

Anl.II -A2-UA3-2

Anl.II -A2-UA3-2.1

Zu Abschnitt 3:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II -A3-UA1

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.II -A3-UA2

Anl.II -A3-UA2-1

Anl.II -A3-UA2-2

Anl.II -A3-UA2-3

Anl.II -A3-UA2-4

Abschnitt 3
Bestimmungen zu den Anlagen der WaffVwV

1. Verzeichnis der Anlagen

2. Beschaffung der Vordrucke:

Abschnitt 4
Übergangsregelungen für die Anlagen

Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 109/17 PDF-Dokument



Drucksache 179/1/17 PDF-Dokument



Drucksache 179/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 232/17 PDF-Dokument



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



Drucksache 331/11 PDF-Dokument



Drucksache 424/17 PDF-Dokument



Drucksache 438/14 PDF-Dokument



Drucksache 539/15 PDF-Dokument



Drucksache 600/16 PDF-Dokument



Drucksache 641/1/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

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