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48 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gesamtabwägung"


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Drucksache 15/20

... Nummer 16.3 fordert ein flugbetriebliches Gutachten über die Installation und Kennzeichnung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 315 Metern. Dies folgt der Empfehlung der Ziffer 6.2.4.3e) des Anhangs 14 Band 1 zum Abkommen von Chicago, 8. Edition. Dieses Gutachten soll nicht nur die Kennzeichnung der betreffenden Anlage untersuchen, sondern auch die flugbetrieblichen Auswirkungen auf den örtlichen Luftverkehr und damit eine Gesamtabwägung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vornehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 523/19

... es ist zudem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Pflicht zur Zulassung, deren Voraussetzung im Regelfall das Bestehen der Meisterprüfung ist, sowie der durch sie geförderte Gemeinwohlbelang müssen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hierbei kommt dem Gewicht des Gemeinwohlbelangs bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit besondere Bedeutung zu. Je gewichtiger ein Gemeinwohlbelang ist, desto eher steht die Förderung des Gemeinschaftsguts oder der Gemeinwohlgründe in einem angemessenen Verhältnis zur grundrechtsbeschränkenden Maßnahme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

§ 126

Anlage
A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)

Anlage
B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demographische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:

5 Estrichleger:

Behälter - und Apparatebauer:

5 Parkettleger:

Rollladen - und Sonnenschutztechniker:

Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:

5 Böttcher:

5 Glasveredler:

5 Raumausstatter:

Orgel - und Harmoniumbauer:

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürgern

Verwaltung Länder

II.2. Weitere Kosten

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 265/19

... Schlussendlich verbietet § 21 Satz 2 StGB-E nicht generell jedwede strafmildernde Berücksichtigung rauschbedingter Enthemmung oder Beeinträchtigung. Vielmehr kann die Gesamtabwägung der Tatumstände, auch unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Berauschung, im Einzelfall einen minder schweren Fall begründen. Auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsregeln der § 46 ff. StGB bleibt die Berauschung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Vorrangiges Anliegen des Gesetzentwurfs ist vielmehr nur, die Strafrahmenverschiebung des geltenden § 21 StGB in Fällen selbstverschuldeter Berauschung weitgehend auszuschließen. Damit verbunden ist das gewollte gesetzgeberische Signal, dass einem selbstverschuldeten Rausch kein erheblich schuldminderndes Gewicht (mehr) beizumessen ist. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Strafmilderung würde dagegen unter Berücksichtigung des Schuldprinzips zu weit führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 575/19

... Absatz 1 Satz 2 enthält die erforderliche Ausnahmevorschrift. Auch für unbegleitet im Ausland adoptierte Kinder kann es sich unter besonderen Umständen im Einzelfall als erforderlich erweisen, dass ihre Adoption anerkannt wird. In jedem Fall, in dem erwogen wird, eine solche unbegleitete Auslandsadoption aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuerkennen, sind jedoch die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles kann dabei sowohl mit dem Ablauf der Adoption im Heimatstaat des Kindes oder auch dem Verlauf seines Aufenthaltes in Deutschland begründet werden. Als Grundsatz ist daher zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 1
Adoptionsvermittlung

§ 2
Adoptionsvermittlungsstellen

§ 2a
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.

§ 2b
Unbegleitete Auslandsadoption

§ 2c
Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

§ 2d
Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren

§ 4a
Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 7
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

§ 7a
Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland

§ 7b
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7c
Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7d
Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

§ 7e
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

§ 8a
Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

§ 8b
Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption

§ 9
Anspruch auf Adoptionsbegleitung

§ 9a
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

§ 9b
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

§ 16
Bericht

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 189
Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 196a
Zurückweisung des Antrags

Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes

§ 4
Unbegleitete Auslandsadoptionen

§ 7
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

§ 8
Bericht

§ 9
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen

E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind

E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.1.6 Sonstiges

Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder

E.3.2.1 Kooperationsgebot

E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung

E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis

E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht

E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion

E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2.10 Sonstiges

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu § 2b

Zu § 2c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 2d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 13

Zu § 7a

Zu § 7b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7d

Zu § 7e

Zu Nummer 14

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 8b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 16

Zu § 9a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 175/18

... es anzupassen. Dabei kommt dem Gesetzgeber der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum bei der Steuerung der Zuwanderung zu. Bei dessen Ausfüllung ist allerdings der völker-, europa- und grundrechtlich gebotene Ehe-und Familienschutz in einen Interessenausgleich mit dem öffentlichen Interesse an der Steuerung von Zuwanderung zu bringen und im Zuge einer Gesamtabwägung, die auch Raum für die Berücksichtigung des Einzelfalls lässt, zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 366/1/18

... Die vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen gehen möglicherweise nicht ausreichend auf unterschiedliche Ausgangslagen ein. Die Gesamtabwägung zwischen einerseits Restriktionen, die zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen bzw. Fehlsteuerungen erforderlich sind, und andererseits dem Interesse, für möglichst viele Menschen die Teilhabe- und Beschäftigungsperspektiven zu verbessern, könnte in Abhängigkeit von der Situation an den regionalen Arbeitsmärkten unterschiedlich ausfallen. Insbesondere dann, wenn die Initiative für spezifische, für die Region maßgeschneiderte Modellprojekte von Ländern oder Kommunen ausgeht, könnte eine Öffnungsklausel zu sachgerechten Lösungen führen, von denen schlussendlich Teilhabechancen für Menschen in allen Regionen verbessert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 13:

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 204/18

... Schlussendlich verbietet § 21 Satz 2 StGB-E nicht generell jedwede strafmildernde Berücksichtigung rauschbedingter Enthemmung oder Beeinträchtigung. Vielmehr kann die Gesamtabwägung der Tatumstände, auch unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Berauschung, im Einzelfall einen minder schweren Fall begründen. Auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsregeln der § 46 ff. StGB bleibt die Berauschung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Vorrangiges Anliegen des Gesetzentwurfs ist vielmehr nur, die Strafrahmenverschiebung des geltenden § 21 StGB in Fällen selbstverschuldeter Berauschung weitgehend auszuschließen. Damit verbunden ist zwar auch das gesetzgeberische Signal, dass einem selbstverschuldeten Rausch kein erheblich schuldminderndes Gewicht (mehr) beizumessen ist. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Strafmilderung würde dagegen unter Berücksichtigung des Schuldprinzips zu weit führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 366/18 (Beschluss)

... Die vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen gehen möglicherweise nicht ausreichend auf unterschiedliche Ausgangslagen ein. Die Gesamtabwägung zwischen einerseits Restriktionen, die zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen bzw. Fehlsteuerungen erforderlich sind, und andererseits dem Interesse, für möglichst viele Menschen die Teilhabe- und Beschäftigungsperspektiven zu verbessern, könnte in Abhängigkeit von der Situation an den regionalen Arbeitsmärkten unterschiedlich ausfallen. Insbesondere dann, wenn die Initiative für spezifische, für die Region maßgeschneiderte Modellprojekte von Ländern oder Kommunen ausgeht, könnte eine Öffnungsklausel zu sachgerechten Lösungen führen, von denen schlussendlich Teilhabechancen für Menschen in allen Regionen verbessert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 6 - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 SGB II

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 85/1/17

... "13. XI. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf 30 km/h beschränkt werden, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen ist unbedingt zu vermeiden. In die Gesamtabwägung sind etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan), die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 Meter Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat


 
 
 


Drucksache 332/16

... Auch sind negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist zudem so zu wählen, dass die Beschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig bleibt und bevorrechtigte Wege/Überquerungen im Umfeld sinnvoll einbezogen werden. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 161/16

... "It is understood that in establishing whether an act of aggression constitutes a manifest violation of the Charter if the United Nations, the three components of character, gravity and scale must be sufficient to justify a "manifest” determination. No one component can be significant enough to satisfy the manifest standard by itself”). Damit sind die Hürden für eine Rechtsverletzung bewusst hoch gesetzt. Die Offenkundigkeit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 43/16

... Bei der Gesamtabwägung für die Entscheidung, ob ein Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, wird künftig je nach den Umständen des Einzelfalls neben der Dauer des Aufenthalts, den persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie den Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner auch die Tatsache berücksichtigt, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Es kann sich in der Abwägung zu seinen Gunsten auswirken, wenn der Ausländer sich bisher rechtstreu verhalten hat; zu seinen Lasten kann sich hingegen nicht rechtstreues Verhalten, d.h. z.B. straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten, auswirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Ausweisungsrecht

Erweiterter Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu a § 54 Absatz 1

Zu aa

Zu bb

Zu b § 54 Absatz 2 Nummer 1a

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3609: Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 147/1/14

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in Artikel 1 § 9 Absatz 2 klarzustellen, dass die Tarifentwicklung nur einen Faktor für die im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmende Entscheidung der Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns darstellt und sich deren Entscheidung nicht ausschließlich an der Tarifentwicklung orientieren soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 147/1/14




1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG

5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG

6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG

10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG

11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG

12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG

13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG

14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG

15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG

17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG

18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG

19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG

20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X


 
 
 


Drucksache 68/1/13

... Der Bundesrat legt die Regelungen daher so aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung zwangsläufig eine Produktrücknahme bzw. einen Produktrückruf bereits in Verkehr befindlicher nonkonformer Produkte nach sich zieht, wenn andere Maßnahmen zur Herbeiführung der Konformität nicht möglich sind. Vielmehr ist in einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, dass Produktrücknahme oder -rückruf mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Das gilt in besonderem Maße für eine Rückführung von Produkten, die sich bereits beim Endverbraucher befinden. In vielen Fällen wird ein Austausch der betroffenen Bauteile technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sein. In diesen Fällen müssen dann funktionsfähige und neuwertige Produkte entsorgt werden. Dies ist auch aus Umweltsicht in einer Gesamtabwägung nicht zielführend.



Drucksache 68/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat legt die Regelungen daher so aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung zwangsläufig eine Produktrücknahme bzw. einen Produktrückruf bereits in Verkehr befindlicher nonkonformer Produkte nach sich zieht, wenn andere Maßnahmen zur Herbeiführung der Konformität nicht möglich sind. Vielmehr ist in einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, dass Produktrücknahme oder -rückruf mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Das gilt in besonderem Maße für eine Rückführung von Produkten, die sich bereits beim Endverbraucher befinden. In vielen Fällen wird ein Austausch der betroffenen Bauteile technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sein. In diesen Fällen müssen dann funktionsfähige und neuwertige Produkte entsorgt werden. Dies ist auch aus Umweltsicht in einer Gesamtabwägung nicht zielführend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)


 
 
 


Drucksache 707/1/12

... Die Formulierung des Absatzes 3 legt nahe, dass für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur noch die Erfolgsaussichten der Klage entscheidend sind, nicht jedoch die Vollzugsfolgen. Gerade die umweltrechtlichen Verfahren des § 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind oft hochkomplex. Deswegen ist es in der zur Verfügung stehenden Zeit häufig nur schwer möglich, die Erfolgsaussichten hinreichend eindeutig festzustellen. Nach der Regelung des § 80 VwGO erfolgt in diesen Fällen eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen. Gerade dies scheint durch die Neuregelung des Absatzes 3 aber nicht mehr möglich zu sein. Die Maßnahme könnte vollzogen werden, obwohl die Vollzugsfolgen für den Kläger beträchtlich negativ wären und angesichts der Erfolgsquote insbesondere von Verbandsklagen gute Aussichten bestehen, dass der Kläger mit der Klage obsiegen wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Absatz 4 GG bedenklich. Der im Vergleich zum Referentenentwurf aufgenommene Zusatz "im Rahmen einer Gesamtabwägung" stellt keine entscheidende Verbesserung dar, da zuletzt immer noch auf ernstliche Zweifel abgestellt wird. Nach wie vor dürften sich die Gerichte dann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 GG mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus beschäftigen müssen. Die Regelung verkennt auch, dass grundsätzlich nach § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist. Die sofortige Vollziehung ist daher bezüglich ihrer Dringlichkeit besonders zu begründen. Diese Begründung erfolgt durch eine Interessenabwägung, welche Absatz 3 gerade nicht erlaubt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 80 Absatz 4 VwGO, in der auch der Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verwendet, dieser Maßstab aber nicht absolut gesetzt wird, sondern durch das weitere Prüfkriterium einer etwa vorliegenden unbilligen Härte ergänzt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 UmwRG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a UmwRG

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

3. Zu Artikel 6 Nummer 1, 1a - neu -, 1b - neu -, 6 - neu - Inhaltsübersicht, § 3 Nummer 16 - neu -, 17 - neu -, § 6a - neu -, § 83 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 - neu - WHG

§ 6a
Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen


 
 
 


Drucksache 257/2/12

... Anstelle der vorgesehenen hälftigen Umlage über die Netzentgelte und die EEG-Umlage sollte die volle Kostentragung der Anlagenbetreiber vorgesehen werden. Es ist einzuräumen, dass die geplante Umlage im Ergebnis zwar nur zu einer marginalen Erhöhung der Netzentgelte bzw. der EEG-Umlage führen würde. Darüber hinaus wäre der Anstieg auch nur auf drei Jahre zeitlich befristet. Eine Umlage wäre jedoch nur zu erwägen, wenn die Umrüstung für den einzelnen Anlagenbetreiber mit einer Belastung verbunden wäre, die auch unter Berücksichtigung des gesetzlich garantierten wirtschaftlichen Nutzens der Anlage unverhältnismäßig ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich um tendenziell ältere Anlagen handelt, für die noch über Jahre vergleichsweise hohe Einspeisevergütungen gelten, erscheint die einmalige Kostenbelastung dem einzelnen Anlagenbetreiber in der Gesamtabwägung zumutbar. Sie entspricht insbesondere auch der Verursachungsgerechtigkeit. So sieht auch § 13 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/2/12




Zu § 10


 
 
 


Drucksache 520/12

... Von der Entschädigungsregelung für eine verzögerte Errichtung der Anbindungsleitung sollen also auch solche Fälle erfasst werden, bei denen das schadensauslösende Ereignis (z.B. die Ursache für eine Verzögerung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, in denen der Schaden absehbar, aber noch nicht eingetreten ist und in denen ein gewisses schützenswertes Vertrauen seitens des Betreibers der Offshore-Anlage besteht. Es handelt sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die zulässig sein kann, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und für die rückwirkende Anwendung der Regelung auf diesen Sachverhalt überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Vertrauen der allgemeinen Erwartung des Normadressaten, das bislang geltende Recht werde auch zukünftig unverändert fortbestehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Normadressaten auf Fortbestehen der Rechtslage miteinander abzuwägen. Zudem muss die getroffene Regelung auch verhältnismäßig sein. Eine zulässige unechte Rückwirkung setzt daher voraus, dass sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 12
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung.

§ 17
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung.

§ 17a
Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

§ 17b
Offshore-Netzentwicklungsplan

§ 17c
Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 17d
Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

§ 17e
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

§ 17f
Belastungsausgleich

§ 17g
Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

§ 17h
Abschluss von Versicherungen

§ 17i
Evaluierung

§ 17j
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Energiestatistikgesetzes

Artikel 3
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 6
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Artikel 1

a Allgemeiner Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Informationspflichten für die Wirtschaft

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6
Durch die Änderungen in Artikel 6 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die zu übermittelnden Daten ohnehin den Regulierungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen, um einen Abgleich zwischen prognostizierten und tatsächlichen Erlösen zu ermöglichen. Die Prozesse ändern sich für die Wirtschaft nicht, so dass sich auch keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand ergibt

2. Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

3. Sonstige Kosten

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VIII. Befristung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu § 17f

Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher

Zu § 17g

Zu § 17h

Zu § 17i

Zu § 17j

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Artikel 2
(Energiestatistikgesetz)

Artikel 3
(Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Artikel 4
(Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Artikel 5
(Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Artikel 6
(Änderung der Anreizregulierungsverordnung)

Zu Ziffer 1

Zu Ziffer 2

Zu Ziffer 3

Zu Ziffer 4

Zu Ziffer 5

Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2284: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Zu 1.: Entschädigungsregelung und Auswirkungen auf die Strompreise

Zu 2.: Offshore-Netzentwicklungsplan

Zu 3.: Austausch statistischer Daten


 
 
 


Drucksache 469/12

... ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetz

Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1

§ 4a
Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 6a
Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen

§ 62a
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

§ 72
Hochwasser

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 8
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

Artikel 9
Änderung der UAG-Gebührenverordnung

Artikel 10
Änderung der Bundesartenschutzverordnung

Artikel 11
Änderung der Seeanlagenverordnung

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Alternativen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 12

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2000: Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

3 Zusammenfassung

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

Im Einzelnen

3 Fazit


 
 
 


Drucksache 469/1/12

... Die Formulierung des Absatzes 3 legt nahe, dass für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur noch die Erfolgsaussichten der Klage entscheidend sind, nicht jedoch die Vollzugsfolgen. Gerade die umweltrechtlichen Verfahren des § 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind oft hochkomplex. Deswegen ist es in der zur Verfügung stehenden Zeit häufig nur schwer möglich, die Erfolgsaussichten hinreichend eindeutig festzustellen. Nach der Regelung des § 80 VwGO erfolgt in diesen Fällen eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen. Gerade dies scheint durch die Neuregelung des Absatzes 3 aber nicht mehr möglich zu sein. Die Maßnahme könnte vollzogen werden, obwohl die Vollzugsfolgen für den Kläger beträchtlich negativ wären und angesichts der Erfolgsquote insbesondere von Verbandsklagen gute Aussichten bestehen, dass der Kläger mit der Klage obsiegen wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Absatz 4 GG bedenklich. Der im Vergleich zum Referentenentwurf aufgenommene Zusatz "im Rahmen einer Gesamtabwägung" stellt keine entscheidende Verbesserung dar, da zuletzt immer noch auf ernstliche Zweifel abgestellt wird. Nach wie vor dürften sich die Gerichte dann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 GG mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus beschäftigen müssen. Die Regelung verkennt auch, dass grundsätzlich nach § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist. Die sofortige Vollziehung ist daher bezüglich ihrer Dringlichkeit besonders zu begründen. Diese Begründung erfolgt durch eine Interessenabwägung, welche Absatz 3 gerade nicht erlaubt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 80 Absatz 4 VwGO, in der auch der Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verwendet, dieser Maßstab aber nicht absolut gesetzt wird, sondern durch das weitere Prüfkriterium einer etwa vorliegenden unbilligen Härte ergänzt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 UmwRG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 1 UmwRG , Buchstabe c § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 UmwRG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 2 UmwRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - und bb - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 - neu - UmwRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a UmwRG

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 UmwRG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu -, 2b - neu - § 5 Absatz 1 Satz 4, 5 - neu -, § 14f Absatz 4 Satz 3, 4 - neu - UVPG

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 11 Absatz 2 USchadG

9. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 WHG

10. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 72 WHG

§ 72
Hochwasser

11. Zu Artikel 6 Nummer 6a - neu - § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG

12. Zu Artikel 6 Nummer 6a - neu - § 76 Absatz 2 Satz 1 WHG


 
 
 


Drucksache 513/12

... Da der Entschädigungsfonds in diesen Fällen nicht eintritt, kann es dazu kommen, dass diese Ansprüche gegen den Schädiger geltend gemacht werden (Gemeinden können z.B. aus eigenem Recht Ansprüche geltend machen, Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht). Dies erscheint im Hinblick darauf, dass der Schädiger seine Pflicht, sich zu versichern, erfüllt hat, anders als in dem Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflVG, nicht gerechtfertigt. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Schädiger werden deswegen beschränkt. Der Versicherungsnehmer wird allerdings nicht vollständig freigestellt. Ansprüche, die sich wegen der Beschädigung von in Absatz 1 Satz 5 genannten Einrichtungen ergeben, bleiben bestehen; den unmittelbar in ihrem Eigentum Geschädigten soll das Insolvenzrisiko nicht übertragen werden. Für die in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Versicherer hat sich jedoch das von ihnen abgesicherte Risiko verwirklicht. Ähnliches gilt für Arbeitgeber und Dienstherren; dass ein Mitarbeiter unfallbedingt ausfällt und der Lohn bzw. die Vergütung fortgezahlt werden muss, ist einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis immanent. Eine Gesamtabwägung ergibt, dass die Kürzung möglicher Regressansprüche hinnehmbar ist. Insoweit verbleibt ein geringes und deswegen tragbares Risiko, nämlich das Risiko, Ersatzleistungen bis zu höchstens 2500 Euro tragen zu müssen, beim Schädiger (und auch bei einer mitversicherten Person).

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Drucksache 513/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

§ 16

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2025: Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (BMJ)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 469/12 (Beschluss)

... erfolgt in diesen Fällen eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen. Gerade dies scheint durch die Neuregelung des Absatzes 3 aber nicht mehr möglich zu sein. Die Maßnahme könnte vollzogen werden, obwohl die Vollzugsfolgen für den Kläger beträchtlich negativ wären und angesichts der Erfolgsquote insbesondere von Verbandsklagen gute Aussichten bestehen, dass der Kläger mit der Klage obsiegen wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Absatz 4 GG bedenklich. Der im Vergleich zum Referentenentwurf aufgenommene Zusatz "im Rahmen einer Gesamtabwägung" stellt keine entscheidende Verbesserung dar, da zuletzt immer noch auf ernstliche Zweifel abgestellt wird. Nach wie vor dürften sich die Gerichte dann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 GG mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus beschäftigen müssen. Die Regelung verkennt auch, dass grundsätzlich nach § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist. Die sofortige Vollziehung ist daher bezüglich ihrer Dringlichkeit besonders zu begründen. Diese Begründung erfolgt durch eine Interessenabwägung, welche Absatz 3 gerade nicht erlaubt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 80 Absatz 4 VwGO, in der auch der Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verwendet, dieser Maßstab aber nicht absolut gesetzt wird, sondern durch das weitere Prüfkriterium einer etwa vorliegenden unbilligen Härte ergänzt wird.

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Drucksache 469/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 UmwRG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 2 UmwRG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - und bb - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 - neu - UmwRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a UmwRG

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu -, 2b - neu - § 5 Absatz 1 Satz 4, 5 - neu -, § 14f Absatz 4 Satz 3, 4 - neu - UVPG

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

6. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 11 Absatz 2 USchadG

7. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 WHG

8. Zu Artikel 6 Nummer 6a - neu - § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG


 
 
 


Drucksache 161/11

... (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen

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Drucksache 161/11




§ 3a
Lohnuntergrenze


 
 
 


Drucksache 211/09

... Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsbezüge ist dabei in erster Linie die jeweilige Gesellschaft selbst berufen, welche diese unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgabe durch den Aufsichtsrat wahrnimmt. Dem Aufsichtsrat steht hierbei ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Dieser findet seine Rechtfertigung darin, dass unternehmerische Entscheidungen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, die wegen ihres Prognosecharakters die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält (Bundesgerichtshof, a. a. O., Tz. 15). Er entzieht sich damit weitgehend der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

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Drucksache 211/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 3
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 395/09

... Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).

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Drucksache 395/09




Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland

2. Deregulierung der Beratungsleistungen

3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells

4. Honorarerhöhungen

§ 4a
(Abweichende Honorarermittlung)

§ 6
(Wegfall von Zeithonoraren)

§ 21
(Zeitliche Trennung der Ausführung)

§ 23
(Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)

§ 25
Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)

§ 26
(Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)

Teil III
(Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)

§ 36
(Kosten von EDV-Leistungen)

§ 42
(Sonstige städtebauliche Leistungen)

§ 44
(Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)

§ 49
(Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)

§ 50
(Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)

§ 57
(Örtliche Bauüberwachung)

§ 58
(Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)

§ 61
(Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)

Teil VIIa
: Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a
(Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)

§ 66
Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)

§ 67
Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)

IV. Gesetzesfolgen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Überschrift

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und raumbildende Ausbauten

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

§ 35
(Leistungen im Bestand)

Zu § 36

Abschnitt 2
Freianlagen

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

Zu § 40

Zu § 41

Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Zu § 43

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Abschnitt 2
Technischen Ausrüstung

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

§ 54
(Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)

Zu § 55

Zu § 56

Zu den Anlagen:

Im Einzelnen:

3 Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

3 Objektlisten

3 Leistungsbilder

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


 
 
 


Drucksache 542/08 (Beschluss)

... Es muss ebenso Ziel des Gesetzes sein, die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren. Dieses Ziel sollte entsprechend auch der Fachausschuss im Rahmen seiner Gesamtabwägung für seine Entscheidung berücksichtigen. Dies ist im Falle einer staatlichen Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten ohne einen Tarifvertrag, an dem eine Orientierung erfolgen kann umso dringlicher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/08 (Beschluss)




1. Zu den Gesetzentwürfen allgemein

Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08 :

2. Zur Überschrift,

Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 8 Abs. 2 und 3 MiArbG

Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 542/08 :

6. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:

7. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1

8. Zu Abschnitt 5 Überschrift

9. Zu § 17 Abs. 2


 
 
 


Drucksache 541/08

... (4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3

§ 10

§ 16

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung / Wesentlicher Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer n

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (BMAS)


 
 
 


Drucksache 542/1/08

... Es muss ebenso Ziel des Gesetzes sein, die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren. Dieses Ziel sollte entsprechend auch der Fachausschuss im Rahmen seiner Gesamtabwägung für seine Entscheidung berücksichtigen. Dies ist im Falle einer staatlichen Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten ohne einen Tarifvertrag, an dem eine Orientierung erfolgen kann umso dringlicher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/1/08




Zu den Gesetzentwürfen allgemein

Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08:

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

4. Zur Überschrift,

Zu Artikel 1

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 1 Abs. 2 MiArbG

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 3 Satz 1 MiArbG

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG

9. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 8 Abs. 2 und 3 MiArbG

10. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:

11. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1

12. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2

13. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1

14. Zu § 9 Satz 3

15. Zu Abschnitt 5 Überschrift

16. Zu § 12

17. Zu § 17 Abs. 2:


 
 
 


Drucksache 542/08

... (2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Zielsetzung

§ 1
Zielsetzung

Abschnitt 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

Abschnitt 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 4
Einbezogene Branchen

§ 5
Arbeitsbedingungen

§ 6
Besondere Regelungen

§ 7
Rechtsverordnung

§ 8
Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen

§ 9
Verzicht, Verwirkung

Abschnitt 4
Zivilrechtliche Durchsetzung

§ 10
Haftung des Auftraggebers

§ 11
Gerichtsstand

Abschnitt 5
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber

§ 12
Zuständigkeit

§ 13
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden

§ 14
Meldepflicht

§ 15
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

§ 16
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden

§ 17
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 18
Zustellung

§ 19
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 20
Evaluation

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzesziel

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)


 
 
 


Drucksache 10/08C

... ist gerade vor diesem Hintergrund ein legitimes besonders geeignetes, in jeder Hinsicht erforderliches und in der Gesamtabwägung angemessenes Instrument zur Markteinführung Erneuerbarer Energien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/08C




Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Zugrundeliegender Sachverhalt und wesentliche Erkenntnisquellen

1. Energiewirtschaftlicher Hintergrund

2. Bisherige Erfolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

3. Wesentliche Erkenntnisquellen

IV. Wesentliche Änderungen zur geltenden Rechtslage

1. Weitere Erhöhung von Effektivität und Effizienz

a. Wasserkraft

b. Biomasse

c. Windenergieanlagen

d. Fotovoltaik

2. Weiterentwicklung des Energiesystems

3. Marktintegration

V. Alternativen

VI. Mitteilungspflichten

VII. Gesetzesfolgen

1. Gewollte und ungewollte Auswirkungen

a. Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

b. Beitrag des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zum Klimaschutz

c. Wirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Natur und Landschaft

d. Einzel- und gesamtwirtschaftliche Aspekte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

e. Innovationen, Umsätze und Arbeitsplätze durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für Wirtschaft und Verbraucher

4. Bürokratiekosten

a. Neue Informationspflichten

b. Geänderte Informationspflichten

c. Unveränderte Informationspflichten und ihre Standorte nach altem und neuem Recht

d. Abschaffung und Vereinfachungen von Informationspflichten

VIII. Zeitliche Geltung

IX. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen


 
 
 


Drucksache 549/07

... 3. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die daran geknüpfte Inanspruchnahme der genetischen Daten des Untersuchten greift – sofern keine Einwilligung vorliegt – in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) gibt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 (194); BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.). Der vorgeschlagene Anspruch soll es den Familienmitgliedern erlauben, sich durch einen DNA-Test Gewissheit über die Abstammung des Kindes zu verschaffen. Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient dem Recht auf Kenntnis der Abstammung, das ebenfalls den verfassungsrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) genießt. Der Eingriff ist zur Wahrung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung erforderlich. Es steht kein geeignetes Verfahren zur Verfügung, das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in geringerem Umfang tangieren würde. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2007 (FamRZ 2007, 441 ff.) unter Abwägung dieser Grundrechtspositionen ausdrücklich aufgefordert, ein Verfahren zur selbständigen Klärung der Abstammung zu schaffen. Im Rahmen der Gesamtabwägung wahrt der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Grenze des Zumutbaren. Die genetische Abstammung eines Kindes hat für die Familienmitglieder weitreichende Auswirkungen. Da die genetische Abstammung sowohl bei der Identitätsfindung als auch im Rahmen des familiären Zusammenlebens eine wichtige Rolle spielen kann, ist die Unkenntnis häufig sehr belastend und verunsichernd. Die vorgeschlagene Lösung fördert einen autonomen Umgang der Familienmitglieder mit der Klärung der leiblichen Abstammung. Der ausdrücklich normierte Anspruch auf eine Abstammungsuntersuchung kann bereits durch seine klarstellende Wirkung den Rechtsfrieden fördern. Ein gerichtliches Verfahren ist nur notwendig, wenn die betroffene Person seine Zustimmung zu einer privaten genetischen Abstammungsuntersuchung verweigert. Da der Anspruch sehr niederschwellig ausgestaltet ist, ist davon auszugehen, dass ein gerichtliches Verfahren – auch im Hinblick auf die dadurch entstehenden Verfahrenskosten – nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 549/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung der Kostenordnung

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

II. Bestehendes Recht

1. Vaterschaft

2. Private genetische Abstammungsuntersuchung

3. Anfechtung der Vaterschaft

4. Änderungsbedarf

III. Ausländisches Recht

IV. Grundzüge des Entwurfs

V. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände

VI. Gesetzgebungszuständigkeit

VII. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union

VIII. Finanzielle Auswirkungen

IX. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren


 
 
 


Drucksache 275/07

... Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hinsichtlich des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis der Telekommunikationsnutzer zu berücksichtigen, dass Verkehrsdaten einen besonders schutzwürdigen Aussagegehalt haben, da sie im Einzelfall erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der Telekommunikationsnutzer zulassen (vgl. BVerfG, 2 BvR 2099/ 04 vom 2. März 2006, Absatz-Nr. 92 = BVerfGE 115, 166 ff.). Hinzu kommt, dass die Datenspeicherung unabhängig von einem im Einzelfall bestehenden Tatverdacht erfolgt und eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfasst. Hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Diensteanbieter ist festzustellen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Speicherungspflichten voraussichtlich mit Belastungen verbunden sein wird, wenn auch seitens der Telekommunikationswirtschaft konkrete, detaillierte und nachvollziehbare, mithin für die Bundesregierung belastbare Angaben zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht vorgelegt wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung des IStGH-Gesetzes

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die

Artikel 13
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15
Zitiergebot

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die

Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 100f

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100h

Zu § 100i

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 110d

Zu § 110e

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 113a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 113b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 479/06

... 5. § 21 Absatz 2 StGB-E verbietet nicht generell alkohol- bzw. allgemein rauschbedingte Strafmilderungen nach den allgemeinen Vorschriften. So schließt der Entwurf durch die Anknüpfung an § 21 Absatz 1 StGB-E nicht ausdrücklich aus, dass die Gesamtabwägung der Tatumstände unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Alkoholisierung einen minder schweren Fall begründet. Ebenso wenig steht die Norm einer Strafminderung (oder gar einer Strafschärfung) im Rahmen der allgemeinen Zumessungsregeln in §§ 46 ff.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss

III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage

IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1

II. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 479/06 (Beschluss)

... 5. § 21 Abs. 2 StGB-E verbietet nicht generell alkohol- bzw. allgemein rauschbedingte Strafmilderungen nach den allgemeinen Vorschriften. So schließt der Entwurf durch die Anknüpfung an § 21 Abs. 1 StGB-E nicht ausdrücklich aus, dass die Gesamtabwägung der Tatumstände unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Alkoholisierung einen minder schweren Fall begründet. Ebenso wenig steht die Norm einer Strafmilderung (oder gar einer Strafschärfung) im Rahmen der allgemeinen Zumessungsregeln in den §§ 46 ff.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss

III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage

IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - StGB-E

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 2/05 (Beschluss)

... Beteiligte des Musterverfahrens sind neben dem Musterkläger und dem Musterbeklagten auch die Beigeladenen (§ 8 Abs. 1 KapMuG-E). Beigeladene sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen vorzunehmen (§ 12 Halbsatz 2 KapMuG-E). Angesichts einer potenziell unüberschaubaren Anzahl von Beteiligten kommt dem Musterverfahren der Charakter eines Massenverfahrens zu. Die angestrebten Vorteile einer Bündelungs- und Beschleunigungswirkung könnten leer laufen und die im Rahmen einer Gesamtabwägung mit dem Musterverfahren verbundenen Nachteile für die Emittenten nicht mehr aufwiegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KapMuG ,

Artikel 2
(Änderung der ZPO)

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Artikel 2a
Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 30

14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 2/1/05

... Beteiligte des Musterverfahrens sind neben dem Musterkläger und dem Musterbeklagten auch die Beigeladenen (§ 8 Abs. 1 KapMuG-E). Beigeladene sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen vorzunehmen (§ 12 Halbsatz 2 KapMuG-E). Angesichts einer potenziell unüberschaubaren Anzahl von Beteiligten kommt dem Musterverfahren der Charakter eines Massenverfahrens zu. Die angestrebten Vorteile einer Bündelungs- und Beschleunigungswirkung könnten leer laufen und die im Rahmen einer Gesamtabwägung mit dem Musterverfahren verbundenen Nachteile für die Emittenten nicht mehr aufwiegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO

Begründung

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG

Begründung

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG

Begründung

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG

Begründung

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

Begründung

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

Begründung

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

Begründung

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Begründung

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

Begründung

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

Begründung

14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Begründung

15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 85/17 PDF-Dokument



Drucksache 119/16 PDF-Dokument



Drucksache 147/14 PDF-Dokument



Drucksache 174/16 PDF-Dokument



Drucksache 182/17 PDF-Dokument



Drucksache 372/18 PDF-Dokument



Drucksache 379/18 PDF-Dokument



Drucksache 406/16 PDF-Dokument



Drucksache 412/16 PDF-Dokument



Drucksache 454/19 PDF-Dokument



Drucksache 539/15 PDF-Dokument



Drucksache 642/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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