48 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Gesamtabwägung"
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Nummer 16.3 fordert ein flugbetriebliches Gutachten über die Installation und Kennzeichnung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 315 Metern. Dies folgt der Empfehlung der Ziffer 6.2.4.3e) des Anhangs 14 Band 1 zum Abkommen von Chicago, 8. Edition. Dieses Gutachten soll nicht nur die Kennzeichnung der betreffenden Anlage untersuchen, sondern auch die flugbetrieblichen Auswirkungen auf den örtlichen Luftverkehr und damit eine Gesamtabwägung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vornehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Teil 1 - Allgemeines
1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
2 Anhänge
Teil 2 - Technische Spezifikationen
3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
4 Tagesmarkierungen
Teil 3 - Allgemeine Luftfahrthindernisse
Abschnitt 1 - Kennzeichnungserfordernisse
5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
6 Tagesmarkierung
7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
8 Allgemeines
9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
10 Gefahrenfeuer
11 Zeitweilige Hindernisse
Teil 4 -Windenergieanlagen
Abschnitt 1 - Allgemeines
12 Anwendbare Vorschriften
13 Windenergieanlagen-Blöcke
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
14 Tagesmarkierung
15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
16 Allgemeines
Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich
17 Anwendungsbereich
18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen
Teil 6 - Verfahrens- und Schlussvorschriften
21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
22 Eignung der Feuer
23 Übergangsvorschriften
24 Abweichung von der AVV
Artikel 2
Anhang 1 Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 2 Hindernisfeuer
Abbildung 3 Hindernisfeuer ES
Anhang 2 Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot
Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES
Anhang 3 Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung
Anhang 4 Sichtweitenmessung
Anhang 5 Zeichnerische Darstellung
Abbildung 1 Tageskennzeichnung
Abbildung 2 Nachtkennzeichnung
Anhang 6 Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
1. Allgemeine Anforderungen
2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle
a Transpondersignalen gilt folgendes:
b Radarsignalen gilt folgendes:
3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt
3. Alternativen
4. Gesetzesfolgen
a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand
c. Weitere Kosten
d. Nachhaltigkeit
e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummern 11 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummern 18 bis 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Anhängen:
Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte
Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung
Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... es ist zudem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Pflicht zur Zulassung, deren Voraussetzung im Regelfall das Bestehen der Meisterprüfung ist, sowie der durch sie geförderte Gemeinwohlbelang müssen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hierbei kommt dem Gewicht des Gemeinwohlbelangs bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit besondere Bedeutung zu. Je gewichtiger ein Gemeinwohlbelang ist, desto eher steht die Förderung des Gemeinschaftsguts oder der Gemeinwohlgründe in einem angemessenen Verhältnis zur grundrechtsbeschränkenden Maßnahme.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung
§ 126
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:
5 Estrichleger:
Behälter - und Apparatebauer:
5 Parkettleger:
Rollladen - und Sonnenschutztechniker:
Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:
5 Böttcher:
5 Glasveredler:
5 Raumausstatter:
Orgel - und Harmoniumbauer:
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern
Verwaltung Länder
II.2. Weitere Kosten
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 265/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten
... Schlussendlich verbietet § 21 Satz 2 StGB-E nicht generell jedwede strafmildernde Berücksichtigung rauschbedingter Enthemmung oder Beeinträchtigung. Vielmehr kann die Gesamtabwägung der Tatumstände, auch unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Berauschung, im Einzelfall einen minder schweren Fall begründen. Auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsregeln der § 46 ff. StGB bleibt die Berauschung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Vorrangiges Anliegen des Gesetzentwurfs ist vielmehr nur, die Strafrahmenverschiebung des geltenden § 21 StGB in Fällen selbstverschuldeter Berauschung weitgehend auszuschließen. Damit verbunden ist das gewollte gesetzgeberische Signal, dass einem selbstverschuldeten Rausch kein erheblich schuldminderndes Gewicht (mehr) beizumessen ist. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Strafmilderung würde dagegen unter Berücksichtigung des Schuldprinzips zu weit führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Absatz 1 Satz 2 enthält die erforderliche Ausnahmevorschrift. Auch für unbegleitet im Ausland adoptierte Kinder kann es sich unter besonderen Umständen im Einzelfall als erforderlich erweisen, dass ihre Adoption anerkannt wird. In jedem Fall, in dem erwogen wird, eine solche unbegleitete Auslandsadoption aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuerkennen, sind jedoch die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles kann dabei sowohl mit dem Ablauf der Adoption im Heimatstaat des Kindes oder auch dem Verlauf seines Aufenthaltes in Deutschland begründet werden. Als Grundsatz ist daher zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 1 Adoptionsvermittlung
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.
§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption
§ 2c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
§ 4a Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
§ 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
§ 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 16 Bericht
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 196a Zurückweisung des Antrags
Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
§ 8 Bericht
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind
E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.1.6 Sonstiges
Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder
E.3.2.1 Kooperationsgebot
E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung
E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis
E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion
E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2.10 Sonstiges
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu § 7a
Zu § 7b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7d
Zu § 7e
Zu Nummer 14
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu § 9a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... es anzupassen. Dabei kommt dem Gesetzgeber der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum bei der Steuerung der Zuwanderung zu. Bei dessen Ausfüllung ist allerdings der völker-, europa- und grundrechtlich gebotene Ehe-und Familienschutz in einen Interessenausgleich mit dem öffentlichen Interesse an der Steuerung von Zuwanderung zu bringen und im Zuge einer Gesamtabwägung, die auch Raum für die Berücksichtigung des Einzelfalls lässt, zu berücksichtigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
Drucksache 366/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Die vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen gehen möglicherweise nicht ausreichend auf unterschiedliche Ausgangslagen ein. Die Gesamtabwägung zwischen einerseits Restriktionen, die zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen bzw. Fehlsteuerungen erforderlich sind, und andererseits dem Interesse, für möglichst viele Menschen die Teilhabe- und Beschäftigungsperspektiven zu verbessern, könnte in Abhängigkeit von der Situation an den regionalen Arbeitsmärkten unterschiedlich ausfallen. Insbesondere dann, wenn die Initiative für spezifische, für die Region maßgeschneiderte Modellprojekte von Ländern oder Kommunen ausgeht, könnte eine Öffnungsklausel zu sachgerechten Lösungen führen, von denen schlussendlich Teilhabechancen für Menschen in allen Regionen verbessert werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 13:
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 204/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten
... Schlussendlich verbietet § 21 Satz 2 StGB-E nicht generell jedwede strafmildernde Berücksichtigung rauschbedingter Enthemmung oder Beeinträchtigung. Vielmehr kann die Gesamtabwägung der Tatumstände, auch unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Berauschung, im Einzelfall einen minder schweren Fall begründen. Auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsregeln der § 46 ff. StGB bleibt die Berauschung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Vorrangiges Anliegen des Gesetzentwurfs ist vielmehr nur, die Strafrahmenverschiebung des geltenden § 21 StGB in Fällen selbstverschuldeter Berauschung weitgehend auszuschließen. Damit verbunden ist zwar auch das gesetzgeberische Signal, dass einem selbstverschuldeten Rausch kein erheblich schuldminderndes Gewicht (mehr) beizumessen ist. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Strafmilderung würde dagegen unter Berücksichtigung des Schuldprinzips zu weit führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 366/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Die vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen gehen möglicherweise nicht ausreichend auf unterschiedliche Ausgangslagen ein. Die Gesamtabwägung zwischen einerseits Restriktionen, die zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen bzw. Fehlsteuerungen erforderlich sind, und andererseits dem Interesse, für möglichst viele Menschen die Teilhabe- und Beschäftigungsperspektiven zu verbessern, könnte in Abhängigkeit von der Situation an den regionalen Arbeitsmärkten unterschiedlich ausfallen. Insbesondere dann, wenn die Initiative für spezifische, für die Region maßgeschneiderte Modellprojekte von Ländern oder Kommunen ausgeht, könnte eine Öffnungsklausel zu sachgerechten Lösungen führen, von denen schlussendlich Teilhabechancen für Menschen in allen Regionen verbessert werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 6 - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 SGB II
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 85/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... "13. XI. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf 30 km/h beschränkt werden, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen ist unbedingt zu vermeiden. In die Gesamtabwägung sind etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan), die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 Meter Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat
Drucksache 332/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Auch sind negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist zudem so zu wählen, dass die Beschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig bleibt und bevorrechtigte Wege/Überquerungen im Umfeld sinnvoll einbezogen werden. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 161/16
... "It is understood that in establishing whether an act of aggression constitutes a manifest violation of the Charter if the United Nations, the three components of character, gravity and scale must be sufficient to justify a "manifest” determination. No one component can be significant enough to satisfy the manifest standard by itself”). Damit sind die Hürden für eine Rechtsverletzung bewusst hoch gesetzt. Die Offenkundigkeit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
§ 13 Verbrechen der Aggression
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorgeschichte
2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala
3. Anlass für den Gesetzentwurf
4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
5 Angriffshandlung
5 Schwellenklausel
5 Strafandrohung
Zu Absatz 2
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
5 Strafrahmen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
5 Führungsklausel
Zu Absatz 5
Zu den Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 43/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
... Bei der Gesamtabwägung für die Entscheidung, ob ein Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, wird künftig je nach den Umständen des Einzelfalls neben der Dauer des Aufenthalts, den persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie den Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner auch die Tatsache berücksichtigt, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Es kann sich in der Abwägung zu seinen Gunsten auswirken, wenn der Ausländer sich bisher rechtstreu verhalten hat; zu seinen Lasten kann sich hingegen nicht rechtstreues Verhalten, d.h. z.B. straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten, auswirken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Ausweisungsrecht
Erweiterter Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu a § 54 Absatz 1
Zu aa
Zu bb
Zu b § 54 Absatz 2 Nummer 1a
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3609: Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
4 Gesamtbewertung
Drucksache 147/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in Artikel 1 § 9 Absatz 2 klarzustellen, dass die Tarifentwicklung nur einen Faktor für die im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmende Entscheidung der Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns darstellt und sich deren Entscheidung nicht ausschließlich an der Tarifentwicklung orientieren soll.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG
17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG
20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 68/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV )
... Der Bundesrat legt die Regelungen daher so aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung zwangsläufig eine Produktrücknahme bzw. einen Produktrückruf bereits in Verkehr befindlicher nonkonformer Produkte nach sich zieht, wenn andere Maßnahmen zur Herbeiführung der Konformität nicht möglich sind. Vielmehr ist in einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, dass Produktrücknahme oder -rückruf mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Das gilt in besonderem Maße für eine Rückführung von Produkten, die sich bereits beim Endverbraucher befinden. In vielen Fällen wird ein Austausch der betroffenen Bauteile technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sein. In diesen Fällen müssen dann funktionsfähige und neuwertige Produkte entsorgt werden. Dies ist auch aus Umweltsicht in einer Gesamtabwägung nicht zielführend.
Drucksache 68/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV )
... Der Bundesrat legt die Regelungen daher so aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung zwangsläufig eine Produktrücknahme bzw. einen Produktrückruf bereits in Verkehr befindlicher nonkonformer Produkte nach sich zieht, wenn andere Maßnahmen zur Herbeiführung der Konformität nicht möglich sind. Vielmehr ist in einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, dass Produktrücknahme oder -rückruf mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Das gilt in besonderem Maße für eine Rückführung von Produkten, die sich bereits beim Endverbraucher befinden. In vielen Fällen wird ein Austausch der betroffenen Bauteile technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sein. In diesen Fällen müssen dann funktionsfähige und neuwertige Produkte entsorgt werden. Dies ist auch aus Umweltsicht in einer Gesamtabwägung nicht zielführend.
Anlage Entschließung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)
Drucksache 707/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... Die Formulierung des Absatzes 3 legt nahe, dass für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur noch die Erfolgsaussichten der Klage entscheidend sind, nicht jedoch die Vollzugsfolgen. Gerade die umweltrechtlichen Verfahren des § 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind oft hochkomplex. Deswegen ist es in der zur Verfügung stehenden Zeit häufig nur schwer möglich, die Erfolgsaussichten hinreichend eindeutig festzustellen. Nach der Regelung des § 80 VwGO erfolgt in diesen Fällen eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen. Gerade dies scheint durch die Neuregelung des Absatzes 3 aber nicht mehr möglich zu sein. Die Maßnahme könnte vollzogen werden, obwohl die Vollzugsfolgen für den Kläger beträchtlich negativ wären und angesichts der Erfolgsquote insbesondere von Verbandsklagen gute Aussichten bestehen, dass der Kläger mit der Klage obsiegen wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Absatz 4 GG bedenklich. Der im Vergleich zum Referentenentwurf aufgenommene Zusatz "im Rahmen einer Gesamtabwägung" stellt keine entscheidende Verbesserung dar, da zuletzt immer noch auf ernstliche Zweifel abgestellt wird. Nach wie vor dürften sich die Gerichte dann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 GG mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus beschäftigen müssen. Die Regelung verkennt auch, dass grundsätzlich nach § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist. Die sofortige Vollziehung ist daher bezüglich ihrer Dringlichkeit besonders zu begründen. Diese Begründung erfolgt durch eine Interessenabwägung, welche Absatz 3 gerade nicht erlaubt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 80 Absatz 4 VwGO, in der auch der Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verwendet, dieser Maßstab aber nicht absolut gesetzt wird, sondern durch das weitere Prüfkriterium einer etwa vorliegenden unbilligen Härte ergänzt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 UmwRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a UmwRG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
3. Zu Artikel 6 Nummer 1, 1a - neu -, 1b - neu -, 6 - neu - Inhaltsübersicht, § 3 Nummer 16 - neu -, 17 - neu -, § 6a - neu -, § 83 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 - neu - WHG
§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
Drucksache 257/2/12
Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV )
... Anstelle der vorgesehenen hälftigen Umlage über die Netzentgelte und die EEG-Umlage sollte die volle Kostentragung der Anlagenbetreiber vorgesehen werden. Es ist einzuräumen, dass die geplante Umlage im Ergebnis zwar nur zu einer marginalen Erhöhung der Netzentgelte bzw. der EEG-Umlage führen würde. Darüber hinaus wäre der Anstieg auch nur auf drei Jahre zeitlich befristet. Eine Umlage wäre jedoch nur zu erwägen, wenn die Umrüstung für den einzelnen Anlagenbetreiber mit einer Belastung verbunden wäre, die auch unter Berücksichtigung des gesetzlich garantierten wirtschaftlichen Nutzens der Anlage unverhältnismäßig ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich um tendenziell ältere Anlagen handelt, für die noch über Jahre vergleichsweise hohe Einspeisevergütungen gelten, erscheint die einmalige Kostenbelastung dem einzelnen Anlagenbetreiber in der Gesamtabwägung zumutbar. Sie entspricht insbesondere auch der Verursachungsgerechtigkeit. So sieht auch § 13 Absatz 1
Drucksache 520/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Von der Entschädigungsregelung für eine verzögerte Errichtung der Anbindungsleitung sollen also auch solche Fälle erfasst werden, bei denen das schadensauslösende Ereignis (z.B. die Ursache für eine Verzögerung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, in denen der Schaden absehbar, aber noch nicht eingetreten ist und in denen ein gewisses schützenswertes Vertrauen seitens des Betreibers der Offshore-Anlage besteht. Es handelt sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die zulässig sein kann, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und für die rückwirkende Anwendung der Regelung auf diesen Sachverhalt überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Vertrauen der allgemeinen Erwartung des Normadressaten, das bislang geltende Recht werde auch zukünftig unverändert fortbestehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Normadressaten auf Fortbestehen der Rechtslage miteinander abzuwägen. Zudem muss die getroffene Regelung auch verhältnismäßig sein. Eine zulässige unechte Rückwirkung setzt daher voraus, dass sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung.
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung.
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
§ 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Energiestatistikgesetzes
Artikel 3 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 6 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1
a Allgemeiner Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
b Informationspflichten für die Wirtschaft
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6 Durch die Änderungen in Artikel 6 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die zu übermittelnden Daten ohnehin den Regulierungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen, um einen Abgleich zwischen prognostizierten und tatsächlichen Erlösen zu ermöglichen. Die Prozesse ändern sich für die Wirtschaft nicht, so dass sich auch keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand ergibt
2. Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
3. Sonstige Kosten
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Befristung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 17a
Zu § 17b
Zu § 17c
Zu § 17d
Zu § 17e
Zu § 17f
Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher
Zu § 17g
Zu § 17h
Zu § 17i
Zu § 17j
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Artikel 2 (Energiestatistikgesetz)
Artikel 3 (Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 4 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Artikel 6 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Zu Ziffer 1
Zu Ziffer 2
Zu Ziffer 3
Zu Ziffer 4
Zu Ziffer 5
Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2284: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Zu 1.: Entschädigungsregelung und Auswirkungen auf die Strompreise
Zu 2.: Offshore-Netzentwicklungsplan
Zu 3.: Austausch statistischer Daten
Drucksache 469/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1
§ 4a Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
§ 72 Hochwasser
Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Artikel 9 Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Artikel 11 Änderung der Seeanlagenverordnung
Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Alternativen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 12
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XII. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2000: Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
3 Zusammenfassung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Im Einzelnen
3 Fazit
Drucksache 469/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... Die Formulierung des Absatzes 3 legt nahe, dass für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur noch die Erfolgsaussichten der Klage entscheidend sind, nicht jedoch die Vollzugsfolgen. Gerade die umweltrechtlichen Verfahren des § 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind oft hochkomplex. Deswegen ist es in der zur Verfügung stehenden Zeit häufig nur schwer möglich, die Erfolgsaussichten hinreichend eindeutig festzustellen. Nach der Regelung des § 80 VwGO erfolgt in diesen Fällen eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen. Gerade dies scheint durch die Neuregelung des Absatzes 3 aber nicht mehr möglich zu sein. Die Maßnahme könnte vollzogen werden, obwohl die Vollzugsfolgen für den Kläger beträchtlich negativ wären und angesichts der Erfolgsquote insbesondere von Verbandsklagen gute Aussichten bestehen, dass der Kläger mit der Klage obsiegen wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Absatz 4 GG bedenklich. Der im Vergleich zum Referentenentwurf aufgenommene Zusatz "im Rahmen einer Gesamtabwägung" stellt keine entscheidende Verbesserung dar, da zuletzt immer noch auf ernstliche Zweifel abgestellt wird. Nach wie vor dürften sich die Gerichte dann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 GG mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus beschäftigen müssen. Die Regelung verkennt auch, dass grundsätzlich nach § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist. Die sofortige Vollziehung ist daher bezüglich ihrer Dringlichkeit besonders zu begründen. Diese Begründung erfolgt durch eine Interessenabwägung, welche Absatz 3 gerade nicht erlaubt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 80 Absatz 4 VwGO, in der auch der Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verwendet, dieser Maßstab aber nicht absolut gesetzt wird, sondern durch das weitere Prüfkriterium einer etwa vorliegenden unbilligen Härte ergänzt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 UmwRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 1 UmwRG , Buchstabe c § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 2 UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - und bb - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 - neu - UmwRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a UmwRG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 UmwRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu -, 2b - neu - § 5 Absatz 1 Satz 4, 5 - neu -, § 14f Absatz 4 Satz 3, 4 - neu - UVPG
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 11 Absatz 2 USchadG
9. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 WHG
10. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 72 WHG
§ 72 Hochwasser
11. Zu Artikel 6 Nummer 6a - neu - § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG
12. Zu Artikel 6 Nummer 6a - neu - § 76 Absatz 2 Satz 1 WHG
Drucksache 513/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
... Da der Entschädigungsfonds in diesen Fällen nicht eintritt, kann es dazu kommen, dass diese Ansprüche gegen den Schädiger geltend gemacht werden (Gemeinden können z.B. aus eigenem Recht Ansprüche geltend machen, Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht). Dies erscheint im Hinblick darauf, dass der Schädiger seine Pflicht, sich zu versichern, erfüllt hat, anders als in dem Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflVG, nicht gerechtfertigt. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Schädiger werden deswegen beschränkt. Der Versicherungsnehmer wird allerdings nicht vollständig freigestellt. Ansprüche, die sich wegen der Beschädigung von in Absatz 1 Satz 5 genannten Einrichtungen ergeben, bleiben bestehen; den unmittelbar in ihrem Eigentum Geschädigten soll das Insolvenzrisiko nicht übertragen werden. Für die in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Versicherer hat sich jedoch das von ihnen abgesicherte Risiko verwirklicht. Ähnliches gilt für Arbeitgeber und Dienstherren; dass ein Mitarbeiter unfallbedingt ausfällt und der Lohn bzw. die Vergütung fortgezahlt werden muss, ist einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis immanent. Eine Gesamtabwägung ergibt, dass die Kürzung möglicher Regressansprüche hinnehmbar ist. Insoweit verbleibt ein geringes und deswegen tragbares Risiko, nämlich das Risiko, Ersatzleistungen bis zu höchstens 2500 Euro tragen zu müssen, beim Schädiger (und auch bei einer mitversicherten Person).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
§ 16
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2025: Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (BMJ)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 469/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... erfolgt in diesen Fällen eine Interessenabwägung der Vollzugsfolgen. Gerade dies scheint durch die Neuregelung des Absatzes 3 aber nicht mehr möglich zu sein. Die Maßnahme könnte vollzogen werden, obwohl die Vollzugsfolgen für den Kläger beträchtlich negativ wären und angesichts der Erfolgsquote insbesondere von Verbandsklagen gute Aussichten bestehen, dass der Kläger mit der Klage obsiegen wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Absatz 4 GG bedenklich. Der im Vergleich zum Referentenentwurf aufgenommene Zusatz "im Rahmen einer Gesamtabwägung" stellt keine entscheidende Verbesserung dar, da zuletzt immer noch auf ernstliche Zweifel abgestellt wird. Nach wie vor dürften sich die Gerichte dann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 GG mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus beschäftigen müssen. Die Regelung verkennt auch, dass grundsätzlich nach § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist. Die sofortige Vollziehung ist daher bezüglich ihrer Dringlichkeit besonders zu begründen. Diese Begründung erfolgt durch eine Interessenabwägung, welche Absatz 3 gerade nicht erlaubt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 80 Absatz 4 VwGO, in der auch der Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verwendet, dieser Maßstab aber nicht absolut gesetzt wird, sondern durch das weitere Prüfkriterium einer etwa vorliegenden unbilligen Härte ergänzt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 UmwRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 2 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - und bb - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 - neu - UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a UmwRG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu -, 2b - neu - § 5 Absatz 1 Satz 4, 5 - neu -, § 14f Absatz 4 Satz 3, 4 - neu - UVPG
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 11 Absatz 2 USchadG
7. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 WHG
8. Zu Artikel 6 Nummer 6a - neu - § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG
Drucksache 161/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
... (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
Drucksache 211/09
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsichts- und Kontrollrechte in Aktiengesellschaften
... Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsbezüge ist dabei in erster Linie die jeweilige Gesellschaft selbst berufen, welche diese unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgabe durch den Aufsichtsrat wahrnimmt. Dem Aufsichtsrat steht hierbei ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Dieser findet seine Rechtfertigung darin, dass unternehmerische Entscheidungen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, die wegen ihres Prognosecharakters die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält (Bundesgerichtshof, a. a. O., Tz. 15). Er entzieht sich damit weitgehend der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 395/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland
2. Deregulierung der Beratungsleistungen
3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells
4. Honorarerhöhungen
§ 4a (Abweichende Honorarermittlung)
§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren)
§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung)
§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)
§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)
§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)
Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)
§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)
§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)
§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)
§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)
§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)
§ 57 (Örtliche Bauüberwachung)
§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)
§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)
Teil VIIa : Verkehrsplanerische Leistungen
§ 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)
§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)
§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)
IV. Gesetzesfolgen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Überschrift
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
§ 35 (Leistungen im Bestand)
Zu § 36
Abschnitt 2 Freianlagen
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
Zu § 40
Zu § 41
Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Zu § 43
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)
Zu § 55
Zu § 56
Zu den Anlagen:
Im Einzelnen:
3 Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
3 Objektlisten
3 Leistungsbilder
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Drucksache 542/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... Es muss ebenso Ziel des Gesetzes sein, die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren. Dieses Ziel sollte entsprechend auch der Fachausschuss im Rahmen seiner Gesamtabwägung für seine Entscheidung berücksichtigen. Dies ist im Falle einer staatlichen Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten ohne einen Tarifvertrag, an dem eine Orientierung erfolgen kann umso dringlicher.
1. Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08 :
2. Zur Überschrift,
Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 8 Abs. 2 und 3 MiArbG
Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 542/08 :
6. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:
7. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1
8. Zu Abschnitt 5 Überschrift
9. Zu § 17 Abs. 2
Drucksache 541/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... (4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3
§ 10
§ 16
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung / Wesentlicher Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer n
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (BMAS)
Drucksache 542/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse Drucksache. 541/08: AS - Fz - Wi Drucksache. 542/08: AS - Fz - R - Wi
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Drucksache: 541/08 und
... Es muss ebenso Ziel des Gesetzes sein, die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren. Dieses Ziel sollte entsprechend auch der Fachausschuss im Rahmen seiner Gesamtabwägung für seine Entscheidung berücksichtigen. Dies ist im Falle einer staatlichen Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten ohne einen Tarifvertrag, an dem eine Orientierung erfolgen kann umso dringlicher.
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08:
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
4. Zur Überschrift,
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 1 Abs. 2 MiArbG
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 3 Satz 1 MiArbG
7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG
9. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 8 Abs. 2 und 3 MiArbG
10. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:
11. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1
12. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2
13. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1
14. Zu § 9 Satz 3
15. Zu Abschnitt 5 Überschrift
16. Zu § 12
17. Zu § 17 Abs. 2:
Drucksache 542/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... (2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Zielsetzung
§ 1 Zielsetzung
Abschnitt 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Abschnitt 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 4 Einbezogene Branchen
§ 5 Arbeitsbedingungen
§ 6 Besondere Regelungen
§ 7 Rechtsverordnung
§ 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4 Zivilrechtliche Durchsetzung
§ 10 Haftung des Auftraggebers
§ 11 Gerichtsstand
Abschnitt 5 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 14 Meldepflicht
§ 15 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 16 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 17 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 18 Zustellung
§ 19 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20 Evaluation
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzesziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
Drucksache 10/08C
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... ist gerade vor diesem Hintergrund ein legitimes besonders geeignetes, in jeder Hinsicht erforderliches und in der Gesamtabwägung angemessenes Instrument zur Markteinführung Erneuerbarer Energien.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Zugrundeliegender Sachverhalt und wesentliche Erkenntnisquellen
1. Energiewirtschaftlicher Hintergrund
2. Bisherige Erfolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
3. Wesentliche Erkenntnisquellen
IV. Wesentliche Änderungen zur geltenden Rechtslage
1. Weitere Erhöhung von Effektivität und Effizienz
a. Wasserkraft
b. Biomasse
c. Windenergieanlagen
d. Fotovoltaik
2. Weiterentwicklung des Energiesystems
3. Marktintegration
V. Alternativen
VI. Mitteilungspflichten
VII. Gesetzesfolgen
1. Gewollte und ungewollte Auswirkungen
a. Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien
b. Beitrag des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zum Klimaschutz
c. Wirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Natur und Landschaft
d. Einzel- und gesamtwirtschaftliche Aspekte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
e. Innovationen, Umsätze und Arbeitsplätze durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für Wirtschaft und Verbraucher
4. Bürokratiekosten
a. Neue Informationspflichten
b. Geänderte Informationspflichten
c. Unveränderte Informationspflichten und ihre Standorte nach altem und neuem Recht
d. Abschaffung und Vereinfachungen von Informationspflichten
VIII. Zeitliche Geltung
IX. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Drucksache 549/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
... 3. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die daran geknüpfte Inanspruchnahme der genetischen Daten des Untersuchten greift – sofern keine Einwilligung vorliegt – in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) gibt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 (194); BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.). Der vorgeschlagene Anspruch soll es den Familienmitgliedern erlauben, sich durch einen DNA-Test Gewissheit über die Abstammung des Kindes zu verschaffen. Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient dem Recht auf Kenntnis der Abstammung, das ebenfalls den verfassungsrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) genießt. Der Eingriff ist zur Wahrung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung erforderlich. Es steht kein geeignetes Verfahren zur Verfügung, das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in geringerem Umfang tangieren würde. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2007 (FamRZ 2007, 441 ff.) unter Abwägung dieser Grundrechtspositionen ausdrücklich aufgefordert, ein Verfahren zur selbständigen Klärung der Abstammung zu schaffen. Im Rahmen der Gesamtabwägung wahrt der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Grenze des Zumutbaren. Die genetische Abstammung eines Kindes hat für die Familienmitglieder weitreichende Auswirkungen. Da die genetische Abstammung sowohl bei der Identitätsfindung als auch im Rahmen des familiären Zusammenlebens eine wichtige Rolle spielen kann, ist die Unkenntnis häufig sehr belastend und verunsichernd. Die vorgeschlagene Lösung fördert einen autonomen Umgang der Familienmitglieder mit der Klärung der leiblichen Abstammung. Der ausdrücklich normierte Anspruch auf eine Abstammungsuntersuchung kann bereits durch seine klarstellende Wirkung den Rechtsfrieden fördern. Ein gerichtliches Verfahren ist nur notwendig, wenn die betroffene Person seine Zustimmung zu einer privaten genetischen Abstammungsuntersuchung verweigert. Da der Anspruch sehr niederschwellig ausgestaltet ist, ist davon auszugehen, dass ein gerichtliches Verfahren – auch im Hinblick auf die dadurch entstehenden Verfahrenskosten – nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Kostenordnung
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung
II. Bestehendes Recht
1. Vaterschaft
2. Private genetische Abstammungsuntersuchung
3. Anfechtung der Vaterschaft
4. Änderungsbedarf
III. Ausländisches Recht
IV. Grundzüge des Entwurfs
V. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände
VI. Gesetzgebungszuständigkeit
VII. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union
VIII. Finanzielle Auswirkungen
IX. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hinsichtlich des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis der Telekommunikationsnutzer zu berücksichtigen, dass Verkehrsdaten einen besonders schutzwürdigen Aussagegehalt haben, da sie im Einzelfall erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der Telekommunikationsnutzer zulassen (vgl. BVerfG, 2 BvR 2099/ 04 vom 2. März 2006, Absatz-Nr. 92 = BVerfGE 115, 166 ff.). Hinzu kommt, dass die Datenspeicherung unabhängig von einem im Einzelfall bestehenden Tatverdacht erfolgt und eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfasst. Hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Diensteanbieter ist festzustellen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Speicherungspflichten voraussichtlich mit Belastungen verbunden sein wird, wenn auch seitens der Telekommunikationswirtschaft konkrete, detaillierte und nachvollziehbare, mithin für die Bundesregierung belastbare Angaben zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht vorgelegt wurden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
• Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die
• Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere
• Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 100f
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100h
Zu § 100i
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 110d
Zu § 110e
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 113a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 113b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 479/06
Gesetzesantrag des Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG )
... 5. § 21 Absatz 2 StGB-E verbietet nicht generell alkohol- bzw. allgemein rauschbedingte Strafmilderungen nach den allgemeinen Vorschriften. So schließt der Entwurf durch die Anknüpfung an § 21 Absatz 1 StGB-E nicht ausdrücklich aus, dass die Gesamtabwägung der Tatumstände unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Alkoholisierung einen minder schweren Fall begründet. Ebenso wenig steht die Norm einer Strafminderung (oder gar einer Strafschärfung) im Rahmen der allgemeinen Zumessungsregeln in §§ 46 ff.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1
II. Zu Artikel 2
Drucksache 479/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG )
... 5. § 21 Abs. 2 StGB-E verbietet nicht generell alkohol- bzw. allgemein rauschbedingte Strafmilderungen nach den allgemeinen Vorschriften. So schließt der Entwurf durch die Anknüpfung an § 21 Abs. 1 StGB-E nicht ausdrücklich aus, dass die Gesamtabwägung der Tatumstände unter Einschluss der durch den Täter selbstverschuldeten Alkoholisierung einen minder schweren Fall begründet. Ebenso wenig steht die Norm einer Strafmilderung (oder gar einer Strafschärfung) im Rahmen der allgemeinen Zumessungsregeln in den §§ 46 ff.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - StGB-E
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Beteiligte des Musterverfahrens sind neben dem Musterkläger und dem Musterbeklagten auch die Beigeladenen (§ 8 Abs. 1 KapMuG-E). Beigeladene sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen vorzunehmen (§ 12 Halbsatz 2 KapMuG-E). Angesichts einer potenziell unüberschaubaren Anzahl von Beteiligten kommt dem Musterverfahren der Charakter eines Massenverfahrens zu. Die angestrebten Vorteile einer Bündelungs- und Beschleunigungswirkung könnten leer laufen und die im Rahmen einer Gesamtabwägung mit dem Musterverfahren verbundenen Nachteile für die Emittenten nicht mehr aufwiegen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KapMuG ,
Artikel 2 (Änderung der ZPO)
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Artikel 2a Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 30
14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Beteiligte des Musterverfahrens sind neben dem Musterkläger und dem Musterbeklagten auch die Beigeladenen (§ 8 Abs. 1 KapMuG-E). Beigeladene sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen vorzunehmen (§ 12 Halbsatz 2 KapMuG-E). Angesichts einer potenziell unüberschaubaren Anzahl von Beteiligten kommt dem Musterverfahren der Charakter eines Massenverfahrens zu. Die angestrebten Vorteile einer Bündelungs- und Beschleunigungswirkung könnten leer laufen und die im Rahmen einer Gesamtabwägung mit dem Musterverfahren verbundenen Nachteile für die Emittenten nicht mehr aufwiegen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Begründung
2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO
Begründung
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG
Begründung
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG
Begründung
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG
Begründung
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
Begründung
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
Begründung
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
Begründung
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
Begründung
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
Begründung
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
Begründung
14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Begründung
15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 85/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
Drucksache 119/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Drucksache 147/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
Drucksache 174/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2016
Drucksache 182/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Drucksache 372/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatz-steuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 379/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
Drucksache 406/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Drucksache 412/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Drucksache 454/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
Drucksache 539/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuch es und zur Änderung anderer Vorschriften
Drucksache 642/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.