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"Glück"


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0948/1/05
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0804/05
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0655/1/05
0924/1/05
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0912/04
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0681/1/04
0429/04
0128/04B
0301/04
0591/04
0915/04
1013/04
0762/03
Drucksache 439/20 (Beschluss)

... Gegen die neu vorgesehene Obliegenheit, Schenkungen zur Hälfte und Glückspielgewinne in voller Höhe an den Treuhänder abzutreten, bestehen zunächst keine Bedenken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO :

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 295 Absatz 1 Nummer 2 InsO :

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 296 Absatz 1a InsO :

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 301 Absatz 5 - neu - InsO , Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 2 EGInsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 1 EGInsO

6. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 108/20

... Im Übrigen wird durch einen Regelanspruch (§ 15 Absatz 2 StAG) gesichert, dass in allen relevanten Fällen dem deutschen Interesse an einer Wiedergutmachung Rechnung getragen wird ("Wiedergutmachungsinteresse"). Dabei wird das Wiedergutmachungsinteresse beispielhaft und klarstellend für bestimmte Fallgruppen in § 15 Absatz 3 StAG näher konkretisiert. Erfasst werden durch die Nummer 1 insbesondere Fälle, in denen Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit deshalb nicht erworben haben, weil sie von deren Erwerb aus politischen, vermeintlich rassischen oder religiösen Gründen ausgeschlossen wurden ("Danziger-Fälle", Sammeleinbürgerungen). Erfasst werden durch diese Regelung aber auch Fälle, in denen Frauen - bereits vor dem Zeitpunkt, in denen ihnen bei Verbleib in Deutschland die Staatsangehörigkeit entzogen worden wäre (vgl. Artikel 116 Absatz 1 GG) - aus Furcht vor Verfolgung Deutschland verlassen haben und die in der Folge die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben. Gleiches gilt für andere vergleichbare Fälle, in denen die Flucht früh geglückt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit durch den - letztlich fluchtbedingten - Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren ging. Darüber hinaus erfasst die Nummer 2 auch z.B. Fälle von in Deutschland bereits seit längerem niedergelassenen Jüdinnen und Juden, die noch nicht deutsche Staatsangehörige waren, die diese Staatsangehörigkeit aber bei voraussichtlichem Lauf der Dinge erworben hätten, wenn sie nicht vor dem nationalsozialistischen Terrorregime hätten fliehen müssen.



Drucksache 8/20

... So fertigen Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen, insbesondere von verletzten und verstorbenen Personen, und verbreiten diese Aufnahmen über soziale Netzwerke. Oftmals werden solche Bildaufnahmen auch an die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen Verletzungen der Rechte der Abgebildeten gilt es zu begegnen. Bislang schützt das Strafrecht durch § 201a des



Drucksache 196/20

... erstattungsfähig ist. Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, mit dem das RDG und das RDGEG eingeführt wurden, war sogar noch vorgesehen gewesen, dass Kosten von Inkassodienstleistern im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs des § 91 ZPO überhaupt nicht geltend gemacht werden können sollten; ihre Durchsetzung im Rahmen eines materiellen Schadensersatzanspruchs sollte dagegen unberührt bleiben (vergleiche § 4 Absatz 4 Satz 2 des RDGEG-Entwurfs, Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 14, und die zugehörige Begründung, S. 81). Die dadurch bewirkte Trennung zwischen der Frage, ob eine Forderung materiell berechtigt ist, und der Frage, ob sie auch im Wege der Prozesskostenerstattung nach § 91 ZPO durchgesetzt werden kann, erscheint vom Ansatz wenig glücklich. Grundsätzlich besser und für alle Beteiligten einfacher wäre es, berechtigte Forderungen auch auf einem relativ einfachen Weg prozessual durchsetzen zu können. Bei der Frage der Berechtigung der Forderung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Inkassodienstleister nicht nur im außergerichtlichen Verfahren, sondern auch im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Leistungen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbringen. Um nicht in einen Konflikt mit den Vorgaben des



Drucksache 245/1/20

... , Artikel 6 Abs. 1 EMRK), denn die Öffentlichkeit der Verhandlung - und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit - ist nur bei mündlicher Verhandlung denkbar. Auch findet der Mündlichkeitsgrundsatz seine Ergänzung im Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Erörterung des Prozessstoffes vor dem erkennenden Gericht. Diese Verfahrensgrundsätze gerade an den Bundesgerichten einzuschränken, welche die Leitlinien für die bundesweite Rechtsprechung setzen, erscheint überaus unglücklich. Vorzugswürdig wäre hier gewesen, für alle Instanzen und in Frage kommenden



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... , Artikel 6 Absatz 1 EMRK), denn die Öffentlichkeit der Verhandlung - und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit - ist nur bei mündlicher Verhandlung denkbar. Auch findet der Mündlichkeitsgrundsatz seine Ergänzung im Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Erörterung des Prozessstoffes vor dem erkennenden Gericht. Diese Verfahrensgrundsätze gerade an den Bundesgerichten einzuschränken, welche die Leitlinien für die bundesweite Rechtsprechung setzen, erscheint überaus unglücklich. Vorzugswürdig wäre hier gewesen, für alle Instanzen und in Frage kommenden



Drucksache 439/1/20

... Gegen die neu vorgesehene Obliegenheit, Schenkungen zur Hälfte und Glückspielgewinne in voller Höhe an den Treuhänder abzutreten, bestehen zunächst keine Bedenken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO :

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 295 Absatz 1 Nummer 2 InsO :

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 296 Absatz 1a InsO :

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 301 Absatz 5 - neu - InsO , Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 2 EGInsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 103k Absatz 2 Satz 2 Tabelle, Spalte 2 EGInsO

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 1 EGInsO

7. Zu Artikel 5 Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 5 Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 und Ziffer 8

9. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 87/20

... Die derzeitige Gesetzeslage schützt Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not tätig werden, gegen Gewalt oder Drohung mit Gewalt (§ 115 Absatz 3 Satz 1, § 113 StGB), sowie gegen tätliche Angriffe (§§ 115 Absatz 3 Satz 2, § 114 StGB) in gleicher Weise wie Vollstreckungsbeamte. Hilfeleistende eines ärztlichen Notdienstes und in Notaufnahmen genießen diesen Schutz bisher nicht, obwohl der tatsächliche Einsatzbereich der Personengruppen und die dabei vorliegenden Umstände grundsätzlich vergleichbar sind. Gewaltbereitschaft tritt vermehrt dort auf, wo in einer Notfallsituation Patientinnen und Patienten, oftmals in Begleitung von Familienangehörigen und anderen Personen, mit medizinischem Personal zusammentreffen und widerstreitende Interessen in emotional aufgeladener Atmosphäre in Einklang gebracht werden müssen. Dem medizinischen Personal wird in diesen Situationen ein schnelles Entscheiden auch im Notfall abverlangt, um Schäden für Leib oder Leben der Patientinnen und Patienten abzuwenden. An der ungehinderten und störungsfreien Organisation und dem sachgerechten Ablauf ambulanter Notfallbehandlungen besteht ebenso ein allgemeines Interesse wie an der effektiven Bekämpfung einer außerhalb eines Krankenhauses oder einer Notfallpraxis bestehenden Gefahrenlage. Mit der Ergänzung des von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreises um Hilfeleistende eines ärztlichen Notdienstes und in Notaufnahmen wird die bisherige, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den bereits geschützten Hilfeleistenden beseitigt.



Drucksache 7/20

... Der Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren, vor denen sie sich aus eigener Kraft nicht schützen kann, ist eine der wichtigsten Aufgaben des modernen Staates. Deutschland hat ein vertikal gegliedertes, subsidiäres und maßgeblich auf Ehrenamtlichkeit und Freiwilligkeit beruhendes Bevölkerungsschutzsystem aufgebaut, das je nach Größe, Bedeutung und Entwicklung eines Schadensfalls von den unteren Ebenen zu den oberen Ebenen aufwächst und das sich im Alltag ebenso wie bei größeren Schadenslagen bewährt hat. Um die Aufgabe des Bevölkerungsschutzes erfüllen zu können, müssen Mittel des Zivilschutzes stets vorgehalten werden. Zudem unterstützt der Bund im Fall von Naturkatastrophen oder anderen schweren Unglücksfällen nach Artikel 35 des



Drucksache 325/20

... 18 Neben dem Finanzsektor, Angehörigen der Rechtsberufe und Wirtschaftsprüfern gilt der EU-Rahmen auch für Immobilienmakler, Glücksspieldienste, Personen, die mit Gütern handeln, Dienstleistungsanbieter, die virtuelle Währungen und Fiatgeld gegeneinander tauschen, Anbieter elektronischer Börsen für virtuelle Währungen und Kunsthändler.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/20




2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK

Mitteilung

I. Einführung

II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie

Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA

III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS

IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene

Art der EU-Einrichtung

V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN

Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene

Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung

VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH

VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan


 
 
 


Drucksache 598/19

... d) In Nummer 8 werden die Wörter "Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis" durch die Wörter "glücksspielrechtliche Aufsicht" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/19




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 9
Gruppenweite Pflichten.

§ 11a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

§ 23a
Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle

§ 26a
Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden

§ 29
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

§ 51a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64y
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Artikel 3
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a
Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 43a
Zeitpunkt der Prüfung

§ 43b
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 11
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 12
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 14
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 26
Sperrfrist

Artikel 19
Folgeänderungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Zu Artikel 10 Nummer 3

Anlage
(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.


 
 
 


Drucksache 352/19 (Beschluss)

... "ii1) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Glücksspielen," die Wörter "sofern diese Spielern im Inland die Möglichkeit zur Spielteilnahme eröffnen," eingefügt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

Zu Artikel 1 Nummer 36

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 357/1/19

... Die Regelung ist, auch wenn das Regelungsziel erkennbar ist, sprachlich missglückt, da Ansprüche keine Fehlzeiten sind.



Drucksache 501/19

... (3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.



Drucksache 357/19 (Beschluss)

... Die Regelung ist, auch wenn das Regelungsziel erkennbar ist, sprachlich missglückt, da Ansprüche keine Fehlzeiten sind.



Drucksache 279/1/19

... ), nach der die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten auch dann grundsätzlich nicht möglich sein soll, wenn ein Asylantrag zurückgenommen oder nicht gestellt wurde. Durch die missglückte Fassung dieser Norm wird zudem nicht nur der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung beschränkt, sondern es wird auch für die Fälle langjähriger Kettenduldung, in denen nie ein Asylantrag gestellt wurde, die Neuerteilung einer Beschäftigungserlaubnis und damit der Weg in die Integration ausgeschlossen.



Drucksache 352/1/19

... "iii) In Nummer 15 sind nach dem Wort "Glücksspielen," die Wörter "sofern diese Spielern im Inland die Möglichkeit zur Spielteilnahme eröffnen," einzufügen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 41/18 (Beschluss)

... Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des



Drucksache 175/1/18

... Zum einen ist unklar, ab welchem Zeitablauf von einer "langen Zeit" auszugehen ist. Zum anderen soll nach der Gesetzesbegründung das Kriterium nicht erfüllt sein, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist bzw. möglich gewesen wäre. Erst in der Gesetzesbegründung wird klar, dass das Regelbeispiel auch erfüllt sein soll, wenn die Herstellung der familiären Gemeinschaft in einem Drittstaat nicht zumutbar ist. Zumindest dies sollte auch im Gesetzeswortlaut selbst hinreichenden Niederschlag finden. Es erscheint aber insgesamt zweifelhaft, ob die Formulierung dieses Regelbeispiels geglückt ist. Die Frage, ob die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat möglich und zumutbar ist, führt zu erheblichen Prognose- und Beurteilungsunsicherheiten auf Seiten der Betroffenen, aber auch der Rechtsanwender. Da für den Familiennachzug ohnehin Voraussetzung ist, dass einem Angehörigen subsidiärer Schutz im Inland gewährt wurde, eine lange Dauer der familiären Trennung erforderlich ist und Integrationsleistungen im Inland eine besondere Rolle spielen, erscheint es zweifelhaft, ob bzw. in welchen Fällen es überhaupt sachgerecht sein kann, die Betroffenen darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die familiäre Lebensgemeinschaft an einem anderen Ort herzustellen. Alternativ könnte lediglich auf die Dauer der familiären Trennung abgestellt werden.



Drucksache 41/1/18

... Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des



Drucksache 97/17

... Nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ist ein Einsatz der Bundeswehr im Innern mit militärischen Mitteln nur bei besonders schweren Unglücksfällen zulässig, d.h. in ungewöhnlichen Ausnahmesituationen von katastrophischen Dimensionen. Der Unglücksfall muss bereits vorliegen. Von einem Unglücksfall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann gesprochen werden, wenn zwar die zu erwartenden Schäden noch nicht eingetreten sind, der Unglücksverlauf aber bereits begonnen hat und der Eintritt katastrophaler Schäden unmittelbar droht. Der Einsatz der Bundeswehr muss ultima ratio sein.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... "(8) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 556/17 (Beschluss)

... bereits eingeführten Begriff des gewerblichen Güterkraftverkehrs ist regelungssystematisch unglücklich. Es erschließt sich sprachlich nicht, warum der "gewerbliche Güterverkehr" den Werkverkehr mit umfassen soll, der "gewerbliche Güterkraftverkehr" hingegen nicht. Zur Rechtssicherheit unter anderem bei der Verfolgung von Verstößen sollte der Klammerzusatz daher gestrichen werden.



Drucksache 487/1/17

... c) Darüber hinaus bedauert der Bundesrat, dass seine Vorschläge in der Stellungnahme zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 23. September 2016 - BR-Drucksache 407/16(B) - nicht aufgegriffen wurden, die darauf gerichtet sind, deutlich mehr Manipulationsschutz in allen bargeldintensiven Branchen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hätte er es begrüßt, wenn die vorgesehenen Sicherungsverfahren für alle kassenähnlichen Systeme und somit auch für Geld- und Warenspielgeräte (unter besonderer Betrachtung der Glücksspielgeräte in Spielbanken) eingeführt würden.



Drucksache 182/1/17

... "(8) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 127/17

... Die Einfügung von § 28 Absatz 3 AtG-E hat zur Folge, dass sich im Falle einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Fällen oder in den anderen Fällen einer Haftung nach dem Atomgesetz die Zahl der potentiellen Anspruchsteller um die nach § 28 Absatz 3 AtG-E anspruchsberechtigten Hinterbliebenen erhöht. Die Erhöhung der Anzahl der Anspruchsberechtigten hat unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der durch Genehmigungsinhaber aufgrund von § 13 des Atomgesetzes für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen vorzuhaltenden Deckungsvorsorge. Aufgrund des potentiell hohen Schadensausmaßes im Falle eines etwaigen nuklearen Unglücks, dem eine - in der Natur der Sache liegend - in der Höhe begrenzte Deckungsvorsorge gegenübersteht, ist es geboten, dass die Deckungsvorsorge zur Befriedigung von Ansprüchen auf Hinterbliebenen-geld nur dann herangezogen werden darf, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird. Nummer 1 a) gestaltet den Anspruch auf Hinterbliebenengeld daher als nachrangig aus der Deckungsvorsorge zu befriedigenden Anspruch aus.



Drucksache 126/17

... (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift."



Drucksache 396/1/17

... Der auch schon im derzeit geltenden § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG enthaltene Verweis auf die §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist gesetzestechnisch missglückt und hat in der Praxis der Zulassungsbehörden der Länder die Frage aufgeworfen, ob Infrastrukturvorhaben als bauliche Anlagen der Verbotsregelung unterfallen oder nicht. Das Gesetz unterlässt nicht nur die Klärung dieser wichtigen Frage, sondern privilegiert bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur sogar noch durch den vorgesehenen neuen § 78 Absatz 7 WHG. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzes, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern, und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des vorgesehenen § 78 Absatz 5 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war dies noch so geregelt.



Drucksache 39/17

... 2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.



Drucksache 276/1/17

... Die vorgesehenen Sperrmaßnahmen sind weder geeignet, Rechtssicherheit für den WLAN-Betreiber herzustellen, noch verhelfen sie den Rechteinhabern zur Durchsetzung ihrer Rechte. Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss zum Grünbuch der Kommission "Online-Glücksspiele im Binnenmarkt" (BR-Drucksache 176/11(B)) auf die leichte Umgehungsmöglichkeit von Internetsperren hingewiesen. Damit kann den in der öffentlichen Meinung als sehr repressiv empfundenen Sperrungen von Internetseiten nicht das Argument hoher Effektivität entgegengehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/1/17




3 1.

a Zum Gesetzentwurf allgemein

b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG

c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG

d Zu Artikel 2 Evaluierung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 TMG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.



Drucksache 226/16

... Zunehmend ist festzustellen, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113



Drucksache 235/16

... § 265c Absatz 1 StGB-E setzt zudem voraus, dass die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch eine auf den manipulierten Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette Teil der Unrechtsvereinbarung ist. Gegenleistung für den Vorteil ist die intendierte Manipulationshandlung, die den Vorteilsgeber oder einen anderen in die Lage versetzt, durch Platzierung einer Sportwette einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Sportwetten sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen (§ 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes). Darunter fallen insbesondere Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (vgl. § 3 Absatz 1 des Glückspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011) sowie Wetten, bei denen ein Teil der Wetteinsätze unter den Gewinnern mit den jeweils richtigen Ergebnissen aufgeteilt wird, wie etwa bei Wetten auf Pferderennen und auf andere Leistungsprüfungen für Pferde (vgl. § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 265c
Sportwettbetrug

§ 265d
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e
Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265f
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 265c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265e

Zu § 265f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 II.1

4 II.2

4 II.3

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)


 
 
 


Drucksache 226/16 (Beschluss)

... Zunehmend ist festzustellen, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 des



Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Der auch schon im derzeit geltenden § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG enthaltene Verweis auf die §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist gesetzestechnisch missglückt und hat in der Praxis der Zulassungsbehörden der Länder die Frage aufgeworfen, ob Infrastrukturvorhaben als bauliche Anlagen der Verbotsregelung unterfallen oder nicht. Der Gesetzentwurf unterlässt nicht nur die Klärung dieser wichtigen Frage, sondern privilegiert bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur sogar noch durch den vorgesehenen neuen § 78 Absatz 7 WHG. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzentwurfs, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des vorgesehenen § 78 Absatz 5 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war dies noch so geregelt.



Drucksache 125/16

... 2. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.



Drucksache 304/16

... Auf Verlangen der Mitgliedstaaten8 wurden die EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe hauptsächlich an den internationalen Anforderungen ausgerichtet; sie sind auch eine Reaktion auf mehrere schwere Schiffsunglücke (z.B. der Herald of Free Enterprise und der Estonia). Die meisten Mitgliedstaaten sind sowohl als Flaggenstaaten wie auch als Hafenstaaten betroffen.



Drucksache 792/3/16

... "(3) Wer die Tat bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not begeht, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-strafe, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." '



Drucksache 295/1/16

... legaldefinierten Begriff der "schweren Straftat" ein fast gleichlautender Begriff mit anderem Inhalt eingeführt, was zwar im Hinblick auf die Relativität juristischer Begriffe möglich, aber zumindest für die praktische Handhabung nicht besonders glücklich ist. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Regelungstechnik, den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Straftatenkataloge zu normieren, für ungeeignet befunden, wörtlich:



Drucksache 295/16 (Beschluss)

... legaldefinierten Begriff der "schweren Straftat" ein fast gleichlautender Begriff mit anderem Inhalt eingeführt, was zwar im Hinblick auf die Relativität juristischer Begriffe möglich, aber zumindest für die praktische Handhabung nicht besonders glücklich ist. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Regelungstechnik, den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Straftatenkataloge zu normieren, für ungeeignet befunden - wörtlich:



Drucksache 123/16 (Beschluss)

... b) Sowohl die Pflicht des Unternehmers, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, als auch das Anordnungsrecht nach Absatz 2 sollen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur bestehen, wenn dem Unternehmer die Ausführung "zumutbar" ist. Die Wahl dieses Begriffs erscheint missglückt, da nach der Gesetzesbegründung die Schwelle für ein Entfallen des Anordnungsrechts gerade unterhalb des allgemeinen Leistungsverweigerungsrechts wegen Unzumutbarkeit (§ 275 Absatz 2 und 3 BGB) liegen soll.



Drucksache 303/16

... Auf Verlangen der Mitgliedstaaten9 wurden die EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe hauptsächlich an den internationalen Anforderungen ausgerichtet; sie sind auch eine Reaktion auf mehrere schwere Schiffsunglücke. Wenngleich auf internationaler Ebene in Bezug auf die Angaben zu den Fahrgästen Anforderungen beschlossen worden waren, waren Fahrgastschiffe, die bei Inlandfahrten eingesetzt wurden, von diesen Regelungen nicht erfasst.



Drucksache 123/1/16

... b) Sowohl die Pflicht des Unternehmers, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, als auch das Anordnungsrecht nach Absatz 2 sollen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur bestehen, wenn dem Unternehmer die Ausführung "zumutbar" ist. Die Wahl dieses Begriffs erscheint missglückt, da nach der Gesetzesbegründung die Schwelle für ein Entfallen des Anordnungsrechts gerade unterhalb des allgemeinen Leistungsverweigerungsrechts wegen Unzumutbarkeit (§ 275 Absatz 2 und 3 BGB) liegen soll.



Drucksache 492/16

... Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt."



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Ist der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt geglückt, gilt es die Integration in den Arbeitsmarkt nachhaltig durch stabilisierende Nachbetreuungsmaßnahmen zu sichern.



Drucksache 498/16

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend "Vertragsparteien" genannt - gestützt auf das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (nachfolgend "Abkommen" genannt), von dem Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich zu vertiefen und Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens volle Wirksamkeit zu verleihen, gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachfolgend "Beschluss 2008/615/JI" genannt), unbeschadet des Abkommens vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und des Übereinkommens vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet - sind wie folgt übereingekommen:



Drucksache 655/1/16

... Der auch schon im derzeit geltenden § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG enthaltene Verweis auf die §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist gesetzestechnisch missglückt und hat in der Praxis der Zulassungsbehörden der Länder die Frage aufgeworfen, ob Infrastrukturvorhaben als bauliche Anlagen der Verbotsregelung unterfallen oder nicht. Der Gesetzentwurf unterlässt nicht nur die Klärung dieser wichtigen Frage, sondern privilegiert bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur sogar noch durch den vorgesehenen neuen § 78 Absatz 7 WHG. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzentwurfs, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des vorgesehenen § 78 Absatz 5 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war dies noch so geregelt.



Drucksache 289/16

... /EG weitestmöglich angeglichen, um Kohärenz und maximale Rechtssicherheit für Anbieter und Kunden zu gewährleisten. Dies bedeutet u.a., dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Verkehrsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste, Glücksspiele, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind. Der räumliche Anwendungsbereich ist so konzipiert, dass sowohl in der EU ansässige Anbieter als auch Anbieter erfasst sind, die in Drittländern niedergelassen sind, aber Waren und Dienstleistungen an Kunden in der Union verkaufen oder zu verkaufen beabsichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zugang zu Online-Schnittstellen

Artikel 4
Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

Artikel 5
Nichtdiskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung

Artikel 6
Vereinbarungen über den passiven Verkauf

Artikel 7
Durchsetzung durch die Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 8
Unterstützung für Verbraucher

Artikel 9
Überprüfungsklausel

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

Artikel 11
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 211/15

Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel



Drucksache 76/15

... "(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen, die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden soll." ‘



Drucksache 522/15

... 3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;



Drucksache 212/15 (Beschluss)

... 12. Bezüglich der Vorschläge zur Unterbindung ungerechtfertigten Geoblockings ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zu den im Binnenmarkt angebotenen Leistungen grundsätzlich wünschenswert ist. Gleichwohl gibt er zu bedenken, dass Geoblocking durchaus seine Berechtigung haben kann (wie beispielsweise im Urheberrecht oder bei öffentlichrechtlichen Anordnungen von Glücksspielaufsichtsbehörden) und eine unterschiedliche Preisgestaltung im Binnenmarkt auch Ausfluss einer unterschiedlichen Kaufkraft sein kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/15 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Allgemeine Bestimmungen

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft

Zu Bildungsfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 142/15

... Ausgenommen ist die Entgasung und Erdwärmegewinnung von Grubenräumen in stillgelegten Bergwerken, da hierdurch nur geringfügige Auswirkungen auf den Untergrund verursacht werden. Durch die Entgasung wird in der Regel das Risiko eines Bergunglücks gesenkt. Zumeist wird in den betroffenen Gebieten eine Bergschadensvermutung zulasten des Unternehmers eines stillgelegten Steinkohlebergewerks eingreifen.



Drucksache 146/15

... - das in Artikel 1 des Gesetzes Nummer 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 enthaltene Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), Amtsbl. Nummer 15 vom 28. Juni 2012, Seite 156 ff.,



Drucksache 424/14 (Beschluss)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2012) 596 final



Drucksache 88/14 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe "Glücksspiel" der Kommission



Drucksache 88/1/14

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe "Glücksspiel" der Kommission



Drucksache 424/14

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2012) 596 final



Drucksache 150/14 (Beschluss)

... In § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG wird den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Finanzunternehmen, Spielbanken und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten freizustellen. Bei der Regelung, welcher Aufsichtsbehörde diese Befugnis zukommt, verweist § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG (ausschließlich) auf § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG ("nach Landesrecht zuständige Stellen"). Auf Grund eines Redaktionsversehens im Gesetz zur Ergänzung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E

Zu Doppelbuchstabe cc

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E

4. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 31 WpHG

5. Zu Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8
Änderung des Geldwäschegesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

6. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 123g VAG

7. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - § 157 Absatz 4 - neu - GewO

8. Zu Artikel 12a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG

Artikel 12a
Änderung des Börsengesetzes


 
 
 


Drucksache 339/1/14

... 5. Zu Nummer 3.3.11. (Online-Glücksspieldienste)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/1/14




2. Zu Nummer 2.2. Bauprodukte und Bauwirtschaft

3. Zu Nummer 3.2.5. Tabakerzeugnisse

4. Zu Nummer 3.2.23. Gesundheitsdienstleistungen

5. Zu Nummer 3.3.11. Online-Glücksspieldienste

Abschließende Bemerkung

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.