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"Glück"
Drucksache 339/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Jährliches Arbeitsprogramm 2015 der Union für europäische Normung - COM(2014) 500 final
... 5. Zu Nummer 3.3.11. (Online-Glücksspieldienste)
2. Zu Nummer 2.2. Bauprodukte und Bauwirtschaft
3. Zu Nummer 3.2.5. Tabakerzeugnisse
4. Zu Nummer 3.2.23. Gesundheitsdienstleistungen
5. Zu Nummer 3.3.11. Online-Glücksspieldienste
Abschließende Bemerkung
Drucksache 88/14
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe "Glücksspiel" der Kommission
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe "Glücksspiel" der Kommission
Drucksache 400/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffe n
... 1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäftigten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit gerettet werden können,
Drucksache 150/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
... In § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG wird den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Finanzunternehmen, Spielbanken und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten freizustellen. Bei der Regelung, welcher Aufsichtsbehörde diese Befugnis zukommt, verweist § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG (ausschließlich) auf § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG ("nach Landesrecht zuständige Stellen"). Auf Grund eines Redaktionsversehens im Gesetz zur Ergänzung des
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe cc
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 25d Absatz 3 Satz 2 KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E
7. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 31 WpHG
8. Zu Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
11. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 123g VAG
12. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - § 157 Absatz 4 - neu - GewO
13. Zu Artikel 12a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG
Artikel 12a Änderung des Börsengesetzes
Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... Glücksspiele
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes
Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
Artikel 5 Datenanforderungen
Artikel 6 Periodizität
Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen
Artikel 8 Pilotstudien
Artikel 9 Qualitätssicherung
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Aufhebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
Drucksache 437/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... Mit dem ergänzenden Halbsatz werden Konflikte für den Fall eines künftigen Zusammentreffens von erlaubten (Sport-)Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz vermieden. Durch die Klarstellung wird das in § 21 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag verankerte Trennungsgebot konsequent umgesetzt.
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV , Artikel 3 SpielV , Artikel 5 SpielV und Artikel 7 Absatz 3 und 5 SpielV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV
6. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 9
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 9
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 9
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV
13. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 10
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - § 13 Nummer 3 SpielV
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - § 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV
16. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 10
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV
18. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 und Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 10
23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV
24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV
25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV *
26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV
27. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 6 Absatz 6 - neu - SpielV
28. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV
29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV
30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV , Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV , Nummer 2 § 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV
31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 5 Nummer 1
Drucksache 677/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor COM(2013) 614 final
... Die im Grünbuch vorgeschlagene Definition des Schattenbankwesens fand bei den Teilnehmern allgemeine Zustimmung. Einige hätten eine engere Definition bevorzugt, andere wiederum betonten, dass eine breit angelegte und flexible Definition vonnöten sei, die an Veränderungen des Systems angepasst werden könne. Aus zahlreichen Beiträgen ging hervor, dass der Begriff "Schattenbankwesen" als unglücklich empfunden wird, da er negative Konnotationen habe. Die Kommission nimmt diese Bedenken zur Kenntnis, doch sie selbst verwendet den Begriff wert- und konnotationsfrei. Im derzeitigen Stadium ist es zudem äußerst schwierig, die Terminologie zu ändern, da es sich mittlerweile um einen in der internationalen Debatte etablierten Begriff handelt.
Drucksache 320/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Als weitere - allerdings wenig geeignet erscheinende - Alternative wäre in Betracht gekommen, ein völlig neues Gesetz zu schaffen, das sich aber in der Regelung eines Kontrahierungszwanges erschöpfen würde. Diese Alternative erscheint indes wenig glücklich, da die Regelungen über die Ausgestaltung und Vertragsanbahnung hierdurch auseinandergerissen würden, obwohl der Rechtsanwender sie gerade im Streitfall in der Gesamtschau zu beachten hätte. Wollte man eine solche Rechtszersplitterung in Kauf nehmen, hätte sich eher eine Regelung in den bereits bestehenden, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Gesetzen über die Finanzdienstleistungsaufsicht, das Kreditwesen oder die Zahlungsdiensteaufsicht angeboten. Zwingende Gründe sprechen auch hierfür nicht. Vorliegend wurde daher die anwenderfreundliche Alternative gewählt, das Zusammenspiel aus öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht und bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 675f ff. BGB wie in § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) angelegt, beizubehalten.
Drucksache 550/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2013) 3746 final
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2013) 3746 final
Drucksache 320/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Als weitere - allerdings wenig geeignet erscheinende - Alternative wäre in Betracht gekommen, ein völlig neues Gesetz zu schaffen, das sich aber in der Regelung eines Kontrahierungszwanges erschöpfen würde. Diese Alternative erscheint indes wenig glücklich, da die Regelungen über die Ausgestaltung und Vertragsanbahnung hierdurch auseinandergerissen würden, obwohl der Rechtsanwender sie gerade im Streitfall in Gesamtschau zu beachten hätte. Wollte man eine solche Rechtszersplitterung in Kauf nehmen, hätte sich eher eine Regelung in den bereits bestehenden, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Gesetzen über die Finanzdienstleistungsaufsicht, das Kreditwesen oder die Zahlungsdiensteaufsicht angeboten. Zwingende Gründe sprechen auch hierfür nicht. Vorliegend wurde daher die anwenderfreundliche Alternative gewählt, das Zusammenspiel aus öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht und bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 675f ff. BGB wie in § 28 ZAG angelegt, beizubehalten.
Drucksache 372/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... I. in der Erwägung, dass am 26. Januar 2013 bei Zusammenstößen nach der Verkündung der Todesurteile für 21 Einwohner von Port Said wegen der tödlichen Gewaltexzesse ein Jahr zuvor nach einem Fußballspiel 42 Personen, darunter zwei Polizeibeamte, zu Tode gekommen sind; in der Erwägung, dass dieses Urteil am 9. März bestätigt worden ist und ein Urteil gegen die verbliebenen 52 Angeklagten gesprochen wurde; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2012 eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle, die zu dem Unglück geführt haben, gefordert und verlangt hat, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; in der Erwägung, dass Europäische Union die Anwendung der Todesstrafe in allen Fällen und unter jeglichen Umständen ablehnt und zum Schutz der Menschenwürde immer wieder ihre weltweite Abschaffung gefordert hat;
Drucksache 17/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette - COM(2012) 793 final
... Der Informationsaustausch zwischen Zollbehörden und anderen Behörden ist auf nationaler Ebene jedoch sehr unterschiedlich und auf EU-Ebene bisweilen überhaupt nicht vorhanden (z.B. beim Reaktorunglück in Fukushima). Die derzeitige Situation ist unbefriedigend und erfordert Abhilfemaßnahmen8.
Drucksache 89/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 6. Er regt auch an, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags dahingehend zu präzisieren, dass Anbieter von Glücksspieldiensten nur dann Verpflichtete im Sinne der Richtlinie sind, wenn sie 2 000 Euro oder mehr entgegennehmen.
Drucksache 234/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 b) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 Stellungnahme der Bundesregierung
... 2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
1. Allgemein
2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen
4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung
5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur
6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen
8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen
Drucksache 89/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 6. Der Bundesrat regt an, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags dahingehend zu präzisieren, dass Anbieter von Glücksspieldiensten nur dann Verpflichtete im Sinne der Richtlinie sind, wenn sie 2 000 Euro oder mehr entgegennehmen.
Drucksache 437/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... Mit dem ergänzenden Halbsatz werden Konflikte für den Fall eines künftigen Zusammentreffens von erlaubten (Sport-)Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz vermieden. Durch die Klarstellung wird das in § 21 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag verankerte Trennungsgebot konsequent umgesetzt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV
14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV
15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV
Drucksache 234/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 Drucksache: 423/12 (neu) b) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011
... 2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
1. Allgemein
2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen
4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung
5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur
6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen
8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen
Drucksache 472/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... Identitätsnachweis (eID-Funktion) liegt bislang bei 28,5 Prozent. Diese Werte würden voraussichtlich steigen, wenn in der Bevölkerung eine weit verbreitete Anwendungsmöglichkeit für den Ausweis bekannt wird. Der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 Personalausweisgesetz ließe sich auch in anderen Glücksspielsektoren nutzen, beispielsweise für die seit 1. Juli 2012 grundsätzlich erlaubnisfähigen Lotterien und Sportwetten im Internet sowie am Schalter und an Selbstbedienungsterminals in Lottoannahmestellen und Wettvermittlungsstellen. In öffentlichen Anwendungen muss die sichere, vertrauliche Eingabe der Geheimnummer gewährleistet sein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO
Drucksache 816/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
... Zunächst erscheint die Formulierung in Satz 1 unglücklich, wonach der Dolmetscher oder Übersetzer über die Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit (nur) wahren soll, "soweit er nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist". Vermutlich soll hierdurch der Auffangcharakter der Vorschrift zum Ausdruck kommen. Die inhaltliche Aussage ist aber eine andere, nämlich diese: Dolmetscher oder Übersetzer sollen in jedem Fall die Verschwiegenheit wahren und nicht nur dann, wenn sie nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Möglicherweise würde es sich deshalb anbieten, den zweiten Halbsatz des Satzes 1 "soweit ..." einfach zu streichen.
Drucksache 701/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... Der Prüfbitte des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drucksache 459/12(B)) ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 26. September 2012 umgehend nachgekommen. Der Bundesrat bedauert die Ablehnung, ist aber auch der Auffassung, dass die Begründung der Bundesregierung hinsichtlich der Aspekte Effizienz und Zweckmäßigkeit nicht zielführend ist. In Anerkennung der Bedeutung des vorliegenden Gesetzentwurfes für Verbesserungen der Geldwäscheprävention im Glücksspielmarkt beabsichtigt der Bundesrat zur Vermeidung von Verzögerungen keine Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Drucksache 363/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie : Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012 - 2015 COM(2012) 261 final
... Glücksspiele Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 51 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste Notare, Gerichtsvollzieher Taxis und Hafendienste
Mitteilung
I. Einleitung: Wachstum Arbeitsplätze durch Dienstleistungen
II. in vollem Umfang von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren
1. Nulltoleranz bei Nichteinhaltung
2. Die ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximieren
3. Freiberufliche Dienstleistungen: Überarbeitung des Rechtsrahmens
4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt
5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis
6. Sektorspezifischer Bedarf
6.1 Spezialisierte Dienstleistungen: Die gegenseitige Anerkennung Wirklichkeit werden lassen
6.2 Verbraucherschutzrecht
6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen
7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation
III. Schlussfolgerung
Anhang 1 für Dienstleistungssektoren Geltende EU-Rechtsvorschriften
Anhang II Verzeichnis der Initiativen mit Zeitplan
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Erfüllungsaufwand
V. Gleichstellungsspezifische Aspekte
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Drucksache 472/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... § 33c Absatz 2 Nummer 3 sieht als weiteren Versagungsgrund vor, dass der Automatenaufsteller über kein Sozialkonzept verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Diese Regelung ist im Hinblick auf Aufsteller, die gleichzeitig Betreiber einer Spielhalle sind, überflüssig, weil insoweit bereits die Vorlage eines Sozialkonzepts nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht erforderlich ist. Für Automatenaufsteller, die sich mit ihrer Tätigkeit auf das Aufstellen und die Wartung in Gaststätten und kleineren Spielstätten beschränken und nur zu diesen Anlässen anwesend sind, ist ein Sozialkonzept darüber hinaus weder zweckmäßig noch sachlich gerechtfertigt. Es sollte daher bei der Verpflichtung der Spielhallenbetreiber zur Vorlage eines Sozialkonzepts nach Glücksspielrecht verbleiben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Nummer 10 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO
Drucksache 459/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... Mit der Formulierung "veranstaltet oder vermittelt" wird lediglich eine Anpassung an die glücksspielrechtlichen Begriffe erreicht. Der Gesetzesentwurf verwendet die Wörter der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel beispielsweise in § 1 Absatz 5 GwG-E oder in § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG-E.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Nummer 11a - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9a Absatz 7 Nummer 2 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9c Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG , Nummer 8 Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 8a -neu-GwG , Buchstabe b § 16 Absatz 7 Satz 1 und 2 - neu - GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
5. Zu Artikel 2 § 33c Absatz 2 Satz 2 GewO **
Drucksache 814/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatu ngsgesetz)
... es (GwGErgG), dem der Bundesrat am 14. Dezember 2012 zugestimmt hat (Verkündung im BGBl. steht noch aus) sind Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen unter § 2 Absatz 1 Nummer 12
3 2.
a Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG
b Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG , Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
c Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
6. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO
7. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des GwG
'Artikel 4a Änderung des Geldwäschegesetzes
8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Inkrafttreten
Drucksache 651/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2012) 596 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2012) 596 final
Drucksache 475/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
... (3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass am Amtssitz ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des Exekutivsekretärs oder seines Vertreters zu jedem notwendigen Betreten des Amtssitzes vermutet, wenn keiner von ihnen rechtzeitig erreicht werden kann.
Drucksache 317/12
Verordnung der Bundesregierung
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Piperazine haben schwach halluzinogene Wirkungen, verbunden mit einhergehenden Glücksgefühlen und optischen Wahrnehmungsveränderungen. Daneben treten teilweise sehr ausgeprägte und schwere Nebenwirkungen wie Depressionen, Angstzustände, psychomotorische Unruhe, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Nervosität und Schweratmigkeit auf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechsundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
II. Erfüllungsaufwand
1. Unterstellung neuer synthetischer, psychoaktiver Stoffe unter das BtMG
2. Unterstellung flüssiger Tilidinhaltiger Fertigarzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung unter das BtMG
III. Nachhaltigkeit
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2091: Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Drucksache 611/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen ("Stresstests") von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundene Tätigkeiten - COM(2012) 571 final; Ratsdok. 14400/12
... 11. Der Bundesrat hält wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällen und Reaktorunglücken, aber auch in geringerem Maße von Störfällen bestimmter Größenordnung, höchste Sicherheitsstandards in Europa für erforderlich. Deswegen und aus Gründen der Glaubwürdigkeit müssen trotz der in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten hohen Sicherheitsstandards auch in Deutschland die festgestellten Lücken geschlossen und die vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen und Optimierungspotenziale bei den sicherheitstechnischen Merkmalen ernst genommen und realisiert werden.
Drucksache 651/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM (2012) 596 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM (2012) 596 final
3 Einleitung
1. Wichtigste Herausforderungen und vorgeschlagene Massnahmen
1.1. Vereinbarkeit der nationalen Regulierungsrahmen mit dem EU-Recht
1.2. Verbesserung von Überwachung, Verwaltungszusammenarbeit und wirksamer Durchsetzung
1.2.1. Angemessene Überwachung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten
1.2.2. Förderung der grenzübergreifenden Verwaltungszusammenarbeit
1.2.3. Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung auf nationaler Ebene
1.3. Schutz der Verbraucher und Bürger
1.3.1. Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten EU
1.3.2. Gewährleistung des Jugendschutzes
1.3.3. Verantwortungsvollere Werbung
1.3.4. Prävention von problematischem Spielverhalten oder Spielsucht
1.4. Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche
1.4.1. Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche
1.4.2. Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und anderer Formen der Cyber-Kriminalität
1.4.3. Gewährleistung der Sicherheit von Glücksspielgeräten
1.5. Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen
1.5.1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten
1.5.2. Entwicklung von Maßnahmen gegen Spielabsprachen
1.5.3. Wirksame Abschreckung vor Spielabsprachen
1.5.4. Förderung der internationalen Zusammenarbeit
2. Fazit
Drucksache 701/12 (Beschluss)
... Der Prüfbitte des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drucksache 459/12(B)) ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 26. September 2012 umgehend nachgekommen. Der Bundesrat bedauert die Ablehnung, ist aber auch der Auffassung, dass die Begründung der Bundesregierung hinsichtlich der Aspekte Effizienz und Zweckmäßigkeit nicht zielführend ist. In Anerkennung der Bedeutung des vorliegenden Gesetzentwurfes für Verbesserungen der Geldwäscheprävention im Glücksspielmarkt beabsichtigt der Bundesrat zur Vermeidung von Verzögerungen keine Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Drucksache 472/2/12
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... § 33c Absatz 2 Nummer 3 sieht als weiteren Versagungsgrund vor, dass der Automatenaufsteller über kein Sozialkonzept verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Diese Regelung erscheint im Hinblick auf Aufsteller, die gleichzeitig Betreiber einer Spielhalle sind, überflüssig, weil insoweit bereits die Vorlage eines Sozialkonzepts nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht erforderlich ist. Für Automatenaufsteller, die sich mit ihrer Tätigkeit auf das Aufstellen und die Wartung in Gaststätten und kleineren Spielstätten beschränken und nur zu diesen Anlässen anwesend sind, erscheint ein Sozialkonzept darüber hinaus weder zweckmäßig noch sachlich gerechtfertigt.
Drucksache 816/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
... Zunächst erscheint die Formulierung in Satz 1 unglücklich, wonach der Dolmetscher oder Übersetzer über die Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit (nur) wahren soll, "soweit er nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist". Vermutlich soll hierdurch der Auffangcharakter der Vorschrift zum Ausdruck kommen. Die inhaltliche Aussage ist aber eine andere, nämlich diese: Dolmetscher oder Übersetzer sollen in jedem Fall die Verschwiegenheit wahren und nicht nur dann, wenn sie nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Möglicherweise würde es sich deshalb anbieten, den zweiten Halbsatz von Satz 1 "soweit ..." einfach zu streichen.
Drucksache 663/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Eine unterschiedliche Beweislastverteilung in den Fällen des Absatzes 1 einerseits und des Absatzes 2 andererseits erscheint sowohl bei § 3 1a als auch bei § 3 1b BGB-E wenig glücklich. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Handlung des Organmitglieds, des besonderen Vertreters oder des Vereinsmitglieds, die dessen interne Pflichten verletzt, gegenüber einem Dritten sowohl zur Haftung des Vereins als auch zur - etwa deliktsrechtlichen - Haftung der handelnden Person selbst führt. Hier bliebe offen, wer im Rahmen des internen Ausgleichs zwischen dem Verein einerseits und dem Organmitglied, dem besonderen Vertreter oder dem Vereinsmitglied andererseits das Beweisrisiko im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trüge.
Drucksache 302/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... Vereinfachungen erscheinen im Interesse von Unternehmen und Verwaltung dringend erforderlich. Daher sollten die Möglichkeiten von umfassenden Vereinfachungsmaßnahmen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf formelle Erfordernisse für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Dadurch würde sich die Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen deutlich erhöhen. Gleichzeitig würde der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung deutlich reduziert. Die Zahl der "verunglückten" Organschaftsfälle würde sich erheblich mindern.
Drucksache 427/12
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
... Nach Nummer 1 trägt das Eurojust-Koordinierungssystem dazu bei, dass dem nationalen Mitglied von Eurojust Informationen nach den §§ 4 und 6 EJG effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschrift übernimmt nicht die Formulierung "gewährleisten" aus Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses, weil diese unglücklich gewählt scheint. Der Eurojust-Beschluss enthält keine Verpflichtung für die nationalen Strafverfolgungsbehörden, Eurojust die erforderlichen Informationen über das nationale Eurojust-Koordinierungssystem zur Verfügung zu stellen. Erwägungsgrund 11 des Eurojust-Beschlusses sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, welcher Übermittlungsweg zu verwenden ist. Dementsprechend gewährt auch das nationale Recht den zuständigen nationalen Behörden Flexibilität bei der Wahl des Übermittlungsweges, vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 EJG. Die Formulierung "beitragen" wird diesem Verständnis besser gerecht. Die Begriffe "effizient und zuverlässig" entstammen dagegen dem Eurojust-Beschluss und sollen auch im nationalen Recht verwendet werden, weil sie zum Ausdruck bringen, dass die Datenübermittlung an Eurojust zeitnah, vollständig und verlässlich zu erfolgen hat. Hierzu könnte das nationale Eurojust-Koordinierungssystem beispielsweise beitragen, indem die beteiligten Behörden rechtliche oder tatsächliche Probleme erörtern, die sich bei der Anwendung von § 6 EJG stellen, und indem sie die Ergebnisse ihrer Überlegungen an andere nationale Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... (2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
Artikel 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 3 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
§ 30 Selbstanzeige
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14 Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von 10
Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18 Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 2 Mitteilungen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
Zu § 12
Zu § 13
Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe ll
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Doppelbuchstabe oo
Zu Doppelbuchstabe pp
Zu Doppelbuchstabe qq
Zu Doppelbuchstabe rr
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Anlage 1 Tabelle A Beratungstabelle
Zu Anlage 2 Anlage 2 Tabelle B Abschlusstabelle
Zu Anlage 3 Anlage 3 Tabelle C Buchführungstabelle
Zu Anlage 4 Anlage 4 Tabelle D Landwirtschaftliche Tabelle
Zu Anlage 5 Anlage 5 Tabelle E Rec hts be h e lfsta be l l e
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Erfüllungsaufwand
2.2. Sonstige Kosten
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 611/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen ("Stresstests") von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundene Tätigkeiten - COM(2012) 571 final; Ratsdok. 14400/12
... 6. Der Bundesrat hält wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällen und Reaktorunglücken, aber auch in geringerem Maße von Störfällen bestimmter Größenordnung, höchste Sicherheitsstandards in Europa für erforderlich. Deswegen und aus Gründen der Glaubwürdigkeit müssen trotz der in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten hohen Sicherheitsstandards auch in Deutschland die festgestellten Lücken geschlossen und die vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen und Optimierungspotenziale bei den sicherheitstechnischen Merkmalen ernst genommen und realisiert werden.
Drucksache 110/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Rohstoffe für das künftige Wohlergehen Europas nutzbar machen - Vorschlag für eine Europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe - COM(2012) 82 final
... Im Lauf der letzten 50 Jahre ist der Anteil der EU am weltweiten Bergbau erheblich gesunken. Dies hatte den Verlust wesentlicher Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Folge. Diese Fähigkeiten werden aber benötigt, um die Sicherheit im Bergbau zu gewährleisten und der potenziell steigenden Notwendigkeit gerecht zu werden, Vorkommen in immer größerer Tiefe, in noch entlegeneren Gegenden und unter extremen Bedingungen zu erschließen (z.B. Meeresboden, Arktis). Zwar stellen uns höhere Standards für sicherere und umweltfreundlichere Fördertechniken vor neue Herausforderungen, gleichzeitig schaffen sie aber auch neue Marktchancen. Sie würden auch dazu beitragen, die Gefahr schwerer Unglücksfälle im Bergbau zu verringern. Diese Fachkenntnisse und Fähigkeiten sind aber nicht nur für die Förderung, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Exploration, Verarbeitung, Recycling, Substitution) erforderlich.
Drucksache 651/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2012) 596 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel - COM(2012) 596 final
Drucksache 310/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts
... Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob an der in § 578a BGB enthaltenen Regelung, die in der Literatur als "wenig glücklich" kritisiert worden ist (so Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, Berlin 1959, Anm. 1 zu Anhang zu § 2 SchRG), überhaupt festgehalten werden sollte. Bis zur Einführung des § 578a BGB durch die Durchführungsverordnung von 1940 galt für die Vermietung von Schiffen nicht der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Dieser zum Schutz des Mieters gegen seine vorzeitige "Austreibung" im
Drucksache 379/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
... geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 3
§ 17
§ 19
§ 20
§ 24
§ 26 Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.
§ 27 Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 16
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 242/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder - COM(2012) 196 final
... Kinder, vor allem die jüngeren unter ihnen, haben noch nicht die Fähigkeit erworben, sich kritisch mit Werbebotschaften auseinanderzusetzen. In virtuellen Welten können Kinder häufig mit Hilfe ihres Mobiltelefons, per Anruf oder SMS, virtuelle Güter bezahlen, wofür somit keine vorherige Erlaubnis der Eltern notwendig ist 46. Kinder können aber auch versuchen, an Online-Glücksspielen teilzunehmen oder auf Online-Spielesites zu gelangen. Sie können Klingeltöne für ihre Mobiltelefone herunterladen oder versehentlich mit ihrem Mobilgerät auf das Internet zugreifen. All dies kann hohe Kosten verursachen.
1. Warum brauchen wir jetzt eine Europäische Strategie?
1.1. Neue Chancen für Kinder und neue Geschäftsmöglichkeiten
1.2. Gegenwärtige Lücken und Probleme
1.2.1. Marktfragmentierung
1.2.2. Marktversagen bei der europaweiten Gewährleistung von Schutzmaßnahmen und hochwertigen Inhalten
1.2.3. Risikomanagement zur Stärkung des Vertrauens in Dienste und Inhalte
1.2.4. Mangelnde Kenntnisse
2. Ein neues ÖKO-System: eine Europäische Strategie für ein Besseres Internet für Kinder
2.1. Hochwertige Online-Inhalte für Kinder und Jugendliche
2.1.1. Förderung der Produktion kreativer und edukativer Online-Inhalte für Kinder
2.1.2. Förderung positiver Online-Erfahrungen für jüngere Kinder
2.2. Verstärkte Sensibilisierung und Befähigung
2.2.1. Digitale Fähigkeiten und Medienkompetenz 34 sowie Unterrichtung der Online-Sicherheit in Schulen
2.2.2. Ausweitung der Sensibilisierung und Mitwirkung der Jugend
2.2.3. Einfache und belastbare Meldemöglichkeiten für Benutzer
2.3. Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder
2.3.1. Altersgerechte Datenschutzeinstellungen
2.3.2. Ausweitung der elterlichen Kontrollmöglichkeiten
2.3.3. Breitere Nutzung von Alterseinstufungs- und Inhaltsklassifizierungssystemen
2.3.4. Online-Werbung und übermäßige Online-Ausgaben
2.4. Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
2.4.1. Schnellere und systematische Identifizierung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, das über verschiedene Online-Kanäle verbreitet wird, Meldung und Entfernung solchen Materials
2.4.2. Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 814/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... es (GwGErgG), dem der Bundesrat am 14. Dezember 2012 zugestimmt hat (Verkündung im BGBl. steht noch aus) sind Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen unter § 2 Absatz 1 Nummer 12
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
3. a Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG
4. [b Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG , Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
c Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36d WpHG-E
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO-E
9. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO
10. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des GwG
'Artikel 4a Änderung des Geldwäschegesetzes
11. Zu Artikel 5 Nummer 4 Inkrafttreten
Drucksache 663/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Eine unterschiedliche Beweislastverteilung in den Fällen des Absatzes 1 einerseits und des Absatzes 2 andererseits erscheint sowohl bei § 31a als auch bei § 31b BGB-E wenig glücklich. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Handlung des Organmitglieds, des besonderen Vertreters oder des Vereinsmitglieds, die dessen interne Pflichten verletzt, gegenüber einem Dritten sowohl zur Haftung des Vereins als auch zur - etwa deliktsrechtlichen - Haftung der handelnden Person selbst führt. Hier bliebe offen, wer im Rahmen des internen Ausgleichs zwischen dem Verein einerseits und dem Organmitglied, dem besonderen Vertreter oder dem Vereinsmitglied andererseits das Beweisrisiko im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trüge.
Drucksache 298/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum COM(2012) 225 final
... Ebenfalls im Jahr 2012 wird es eine Mitteilung zum Online-Glücksspiel geben, mit der unter anderem der Schutz von Verbrauchern und Bürgern, darunter auch von besonders schutzbedürftigen Gruppen und Minderjährigen, verbessert werden soll.
Mitteilung
1. Die Verbraucherpolitik als wesentlicher Beitrag zu Europa 2020
2. Ausgangspunkt sind strenge EU-Verbraucherschutzbestimmungen
3. Aktuelle Probleme und künftige Herausforderungen
3.1 Herausforderungen im Bereich der Produkt-, Dienstleistungs- und Lebensmittelsicherheit
3.2 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Wandel
• Die digitale Revolution
• Nachhaltiger Verbrauch
• Soziale Ausgrenzung, schutzbedürftige Verbraucher und Zugänglichkeit Barrierefreiheit
3.3 Informationsflut - Wissensdefizit
3.4 Nicht alle Rechte werden in der Praxis vollständig respektiert
3.5 Besondere Herausforderungen in Schlüsselbereichen
4. Vier zentrale 2020-Ziele erste Schritte zu ihrer Erreichung
4.1. Verbrauchersicherheit erhöhen
4.2. Wissen erweitern
4.3. Umsetzung, Durchsetzung, Rechtsschutz verbessern
4.4. Rechte wichtige Politiken an den wirtschaftlichen gesellschaftlichen Wandel anpassen
• Finanzdienstleistungen
• Lebensmittel
• Energie
• Reise und Verkehr
• Nachhaltige Produkte
5. Fazit
Drucksache 459/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... "soweit diese andere Glücksspiele als Lotterien gemäß § 3 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 sind."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 5 GwG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Nummer 12 GwG , Nummer 6 § 9d Absatz 1 Satz 2 GwG , Nummer 8 Buchstabe b § 16 Absatz 7 GwG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Nummer 11a - neu - GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9a Absatz 7 Nummer 2 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 9c Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG , Nummer 8 Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 8a -neuGwG , Buchstabe b § 16 Absatz 7 Satz 1 und 2 - neu - GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
8. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 160a - neu - GwG
§ 160a Geldwäscherechtliche Aufsicht über den Betrieb von Spielhallen
Zu Artikel 2
Drucksache 329/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 2. bekundet seinen großen Respekt vor dem langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Kampf der Oppositionsführerin und Trägerin des Sacharow-Preises Aung San Suu Kyi, beglückwünscht sie und ihre Partei zu dem Sieg bei den Nachwahlen und lobt ihren Mut und ihr Durchhaltevermögen als ein Beispiel für selbstlosen Mut und Kampf für Freiheit und Demokratie im Angesicht der Tyrannei;
Drucksache 701/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... "Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten
§ 9b Spieleridentifizierung
§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme
§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a
§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Artikel 2 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 713/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas KOM (2011) 688 endg.
... Die Kommission hat auf das Unglück im Golf von Mexiko bereits im vergangenen Jahr mit einer Analyse der Regelungslücken im Bereich der Offshore-Praktiken sowie im Rechtsrahmen der Union und mit der darauffolgenden Mitteilung "Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten - eine Herausforderung"3 vom Oktober 2010 reagiert. Daraus ergaben sich erste Hinweise auf Bereiche, in denen in der Europäischen Union Handlungsbedarf besteht.
Drucksache 371/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Rio+20 - Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance KOM (2010) 363 endg.
... Die Antworten auf diese Herausforderungen bestehen nicht in einer Drosselung des Wachstums, sondern in der Förderung der richtigen Art von Wachstum. Es gibt zwingende Gründe dafür, das herkömmliche Modell von wirtschaftlichem Fortschritt grundlegend zu überdenken. Ein bloßes Herumbasteln an den Randbereichen eines Wirtschaftssystems, das der ineffizienten Nutzung von Naturkapitel und Ressourcen Vorschub leistet, wird nicht ausreichen, um einen Wandel zustande zu bringen. Was wir brauchen, ist eine Wirtschaft, die Wachstum und Entwicklung gewährleisten kann und zugleich das Wohlergehen des Menschen verbessert, menschenwürdige Arbeit bereitstellt, Ungleichheiten abbaut, Armut bekämpft und das Naturkapital erhält, auf das wir alle angewiesen sind. Eine solche, „grüne“ Wirtschaft ist ein wirksames Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, zur Tilgung von Armut und zur Bewältigung künftiger Herausforderungen und noch bestehender Umsetzunglücken.
Drucksache 176/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011)
Drucksache 761/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird an den Kernzielen des Glücksspielstaatsvertrages festgehalten. Die Kernziele werden jedoch neu akzentuiert. Künftig soll für den Bereich der Sportwetten vom bisherigen Veranstaltungsmodell abgewichen werden. Es soll im Rahmen einer Experimentierklausel die Erteilung einer begrenzten Anzahl von Konzessionen erprobt werden. Die Konzessionen können in- und ausländischen Wettanbietern erteilt werden. Der Abschluss von Sportwetten mit einem ausländischen Wettanbieter unterliegt nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der derzeit geltenden Fassung nicht der Besteuerung. Es ist daher geboten, das Steuerrecht für Sportwetten zu öffnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 3
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 576/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
... 18. Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
Drucksache 143/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2 -armen Wirtschaft bis 2050 KOM (2011) 112 endg.
... 4. Der Bundesrat betont, dass durch den Emissionshandel entstehende Wettbewerbsnachteile für die europäische Industrie begrenzt werden müssen. Deshalb lehnt er eine weitere Verknappung der Emissionszertifikate für die dritte Handelsperiode ab. Er betrachtet mit Sorge die Überlegungen, einen Teil der zu versteigernden Emissionszertifikate für die dritte Handelsperiode stillzulegen, und betont, dass jeglicher Eingriff in den bereits laufenden Handel auf Grund der erneuten Beeinträchtigung der Investitionssicherheit höchst problematisch ist. Nach der umfassenden Neugestaltung der Regeln beim Wechsel von der zweiten auf die dritte Handelsperiode ist es nun für die Akzeptanz des Systems unumgänglich, Sicherheit und Berechenbarkeit für die Teilnehmer beizubehalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken infolge des schweren Reaktorunglücks in Fukushima zu einer verstärkten Nachfrage nach Emissionsrechten führen wird.
Drucksache 370/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 14. fordert die Regierung von Sri Lanka auf, bei der Berücksichtigung der wirklichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Besorgnisse und Interessen ihrer tamilischen Bürger proaktiv vorzugehen; fordert die Regierung von Sri Lanka in diesem Zusammenhang auf, aktive Maßnahmen im Bereich der Übertragung politischer Befugnisse zu ergreifen und die Aufnahme von Tamilen in den Staatsdienst, die Polizei und die Streitkräfte zu fördern, damit sich die tamilische Bevölkerung sicher fühlt, die Niederlage der LTTE als Befreiung erkennt und, gleichberechtigt mit ihren singhalesischen Mitbürgern, einer erfolgreichen und glücklichen Zukunft entgegensieht,
Drucksache 850/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
... Absatz 5 regelt die Aufgaben des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems. Hierzu gehört nach Absatz 5 Buchstabe a die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem von Eurojust auf effiziente und zuverlässige Art Informationen erhält. Die Formulierung ist unglücklich gewählt. Sie erweckt den Eindruck, das nationale Eurojust-Koordinierungssystem müsse sicherstellen, dass die nationalen Behörden alle relevanten Informationen an das Fallbearbeitungssystem von Eurojust liefern. Das ist jedoch nicht zwingend. Erwägungsgrund 11 des Eurojust-Beschlusses sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, welcher Kommunikationskanal am besten für die Übermittlung der Informationen an Eurojust zu verwenden ist.
Drucksache 761/11
Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird an den Kernzielen des Glücksspielstaatsvertrages festgehalten. Die Kernziele werden jedoch neu akzentuiert. Künftig soll für den Bereich der Sportwetten vom bisherigen Veranstaltungsmodell abgewichen werden. Es soll im Rahmen einer Experimentierklausel die Erteilung einer begrenzten Anzahl von Konzessionen erprobt werden. Die Konzessionen können in- und ausländischen Wettanbietern erteilt werden. Der Abschluss von Sportwetten mit einem ausländischen Wettanbieter unterliegt nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der derzeit geltenden Fassung nicht der Besteuerung. Es ist daher geboten, das Steuerrecht für Sportwetten zu öffnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Drucksache 260/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
... (5) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem IITC-Gelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des Generaldirektors oder gegebenenfalls der von ihm benannten Person zu jedem notwendigen Betreten des IITC-Geländes vermutet, wenn keiner von ihnen rechtzeitig erreicht werden kann.
Drucksache 311/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind KOM (2011) 290 endg.
... Da lediglich ein einziger Mitgliedstaat Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen von der Visumpflicht befreit, wird diese Personengruppe in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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