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148 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Partnerin"


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Drucksache 9/20

... Aus diesen Gründen wird geschätzt, dass ca. 15 Ersuchen ausschließlich behördlich bearbeitet werden. Angesichts der Filterwirkung des Vorlaufs ist zu erwarten, dass der weit überwiegende Teil der Verfahren (80 Prozent) zur Feststellung eines Verstoßes führen wird. Dies wird zu verwaltungsrechtlichen Verfahren führen (Ermittlungen, Anhörungen, Erlass von Verwaltungsakten). Wegen der Relevanz der behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen für die Unternehmen werden in einigen Fällen anfechtbare Ermittlungsmaßnahmen angefochten werden und voraussichtlich in den meisten Fällen, in denen behördliche Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, diese auch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Die Unternehmen können nach Maßgabe der §§ 13 ff. dieses Gesetzes Beschwerde beim Landgericht einreichen und Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof einlegen, gegebenenfalls auch Eilrechtsschutz suchen. Das kann insgesamt zu umfangreichen Gerichtsverfahren führen. Als zuständige Behörde wird das BfJ die Gerichtsverfahren begleiten müssen und parallel weiterhin die Ansprechpartnerin für die ersuchende Behörde aus dem CPC-Netzwerk sein. Dies führt zu einem Mehraufwand der behördlichen Tätigkeit. Die mit den behördlich zu bearbeitenden Durchsetzungsersuchen sowie den delegierten Durchsetzungsersuchen verbundene Bearbeitungszeit beim BfJ wird somit auf insgesamt 257 299 Minuten geschätzt, dies entspricht 4 288,32 Stunden.



Drucksache 166/20 (Beschluss)

... Buches Sozialgesetzbuch sozialrechtlich für ihre Partnerin/ihren Partner und deren/dessen Kinder einstehen. Zwangsvollstreckungsrechtlich werden die anderen Haushaltsmitglieder jedoch nicht berücksichtigt. Vielmehr bleibt der Schuldnerin/dem Schuldner in diesen Konstellationen nur der Pfändungsfreibetrag für sie/ihn als Einzelperson. Dies führt dazu, dass bei einer Pfändung - entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R) - der Familie existenzsichernde Mittel entzogen werden. Für diese müssen dann die Sozialleistungsträger aufkommen. Es kommt somit zu dem widersinnigen Ergebnis, dass staatliche Mittel aufgewendet werden müssen, um eigentlich unpfändbare, da zum Existenzminimum gehörende Beträge zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 376/20

... Eine Hinterlegung bei der zuständigen Behörde ist zum einen für die Fälle erforderlich, in denen ein Unternehmen keinen Internetauftritt hat. Zum anderen ist dies auch aus Beweisgründen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig, um zu vermeiden, dass die Angaben durch unseriöse Anbieterinnen und Anbietern nachträglich geändert werden können. Die Veröffentlichung im Internet zum Zweck der Preistransparenz ist als Verwaltungsleistung im Sinne von § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) erforderlich. Die zusätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite ist für die Preistransparenz erforderlich, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher suchen diese Informationen üblicherweise zunächst bei ihren potentiellen Vertragspartnerinnen und -partnern und nicht bei den Behörden. Dies entspricht auch der Grundsystematik der PAngVO und des Preisordnungsrechts.



Drucksache 166/1/20

... Buches Sozialgesetzbuch sozialrechtlich für ihre Partnerin/ihren Partner und deren/dessen Kinder einstehen. Zwangsvollstreckungsrechtlich werden die anderen Haushaltsmitglieder jedoch nicht berücksichtigt. Vielmehr bleibt der Schuldnerin/dem Schuldner in diesen Konstellationen nur der Pfändungsfreibetrag für sie/ihn als Einzelperson. Dies führt dazu, dass bei einer Pfändung - entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R) - der Familie existenzsichernde Mittel entzogen werden. Für diese müssen dann die Sozialleistungsträger aufkommen. Es kommt somit zu dem widersinnigen Ergebnis, dass staatliche Mittel aufgewendet werden müssen, um eigentlich unpfändbare, da zum Existenzminimum gehörende Beträge zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/20




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 899 Absatz 3 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 376/20 (Beschluss)

... Eine Hinterlegung bei der zuständigen Behörde ist zum einen für die Fälle erforderlich, in denen ein Unternehmen keinen Internetauftritt hat. Zum anderen ist dies auch aus Beweisgründen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig, um zu vermeiden, dass die Angaben durch unseriöse Anbieterinnen und Anbieter nachträglich geändert werden können. Die Veröffentlichung im Internet zum Zweck der Preistransparenz ist als Verwaltungsleistung im Sinne von § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) erforderlich. Die zusätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite ist für die Preistransparenz erforderlich, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher suchen diese Informationen üblicherweise zunächst bei ihren potentiellen Vertragspartnerinnen und -partnern und nicht bei den Behörden. Dies entspricht auch der Grundsystematik der PAngV und des Preisordnungsrechts.



Drucksache 1/20

... Zum Zwecke der effizienten Erfüllung der im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts anfallenden Aufgaben sowie zur Gewährleistung vielfältiger Möglichkeiten der Personalentwicklung ist die personelle Durchlässigkeit zwischen Auswärtigem Dienst und Bundesamt unbedingt erforderlich. Soweit Beschäftigte des Bundesamts auf Grund von Versetzungen und Abordnungen im Auswärtigen Amt (Zentrale) oder an den Auslandsvertretungen tätig werden, sind sie in diesem Zeitraum Angehörige des Auswärtigen Dienstes und die Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst finden auf sie unmittelbar Anwendung. Eine derartige unmittelbare Anwendung scheidet aber im Vorfeld oder im Nachgang zu einer derartigen Verwendung im Auswärtigen Dienst aus, da die Beschäftigten des Bundesamts in diesen Zeiträumen keine Angehörigen des Auswärtigen Dienstes sind. Dies würde zu unbilligen Nachteilen für Beschäftigte des Bundesamts oder ihre Familienangehörigen führen, wenn beispielsweise eine gebotene Sprachförderung von mitausreisenden Partnerinnen und Partnern vor Ausreise an eine Auslandsvertretung oder eine besondere Förderung mitausreisender Kinder nach Rückkehr von einer Auslandsverwendung zum Ausgleich hierdurch entstandener Nachteile am Fehlen einer einschlägigen Rechtsgrundlage scheitern würde. Indem § 4 die § 19, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 GAD für entsprechend anwendbar erklärt, zielt er auf die Vermeidung derartiger Nachteile. Die Regelung trägt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1
Errichtung und Sitz des Bundesamts

§ 2
Aufgaben des Bundesamts

§ 3
Aufsicht

§ 4
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 5
Wahl des Personalrats

§ 6
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

§ 7
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

§ 8
Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

§ 9
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

§ 10
Aufbauzulage

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9
Kurierdienst und Auslands-IT

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund:

Länder und Kommunen:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

VIII. Kosten und Personalentwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

I. Zusammenfassung

4 Bund

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 467/1/19

... gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.



Drucksache 504/19

... Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verflechtungen besteht in Fällen häuslicher Gewalt das Risiko, dass die Leistungsgewährung letztlich auch den Tätern und Täterinnen zugutekommt. Die Begründung, dass über das Versagen von Leistungen, wenn auch der Täter oder die Täterin von diesen profitieren würde, gewaltbetroffene Personen bewegt werden sollen, die Beziehung mit dem gewalttätigen Partner oder der gewalttätigen Partnerin zu verlassen, überzeugt nicht, da durch die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts für Unrecht entschädigt werden und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden soll. Mit einer Leistungsversagung wird dieses Ziel verfehlt. Es ist daher vorrangig eine auf den Einzelfall zugeschnittene Ausgestaltung der Leistungen anzustreben, mit der die ungewollte Folge, dass auch Täter und Täterinnen profitieren, verhindert wird. Sinnvoll wäre zudem die Flankierung durch eine Regelung im Unterhaltsrecht, dass entsprechende Leistungen den unterhaltsrechtlichen Bedarf einer Person nicht mindern. In welchen Fällen dann noch Leistungsausschlüsse auf Basis von § 16 Absatz 2 SGB XIV-E verbleiben, sollte beobachtet und Lösungsmöglichkeiten für dieses ethische Dilemma gesucht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 351/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 467/19 (Beschluss)

... gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.



Drucksache 106/19

... V) Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Kindern, unter bestimmten Voraussetzungen die beitragsfreie Familienversicherung. Zudem erbringt die soziale Pflegeversicherung für Pflegepersonen in einem erheblichen Rahmen Beitragsleistungen zur



Drucksache 351/1/19

... Die entsprechend den nunmehr vorgeschlagenen Regelungen formulierten Ausschlussgründe des bislang geltenden Opferentschädigungsrechts wurden verschiedentlich herangezogen, um Leistungsausschlüsse gegenüber Opfern von häuslicher und sexualisierter Gewalt zu begründen. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Betroffene sich nicht aus Beziehungen mit gewalttätigen Partnern oder Partnerinnen lösen konnten (vergleiche BSGE 57, 168 = SozR - 3800 § 2 OEG Nummer 5). Zum Teil wurde in entsprechenden Konstellationen davon ausgegangen, dass das Opfer die Situation mit verursacht habe, zum Teil wurden Leistungen auch deshalb versagt, weil sie aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verflechtung auch dem Täter zugutegekommen wären. Dies wird den Besonderheiten dieser Fallkonstellationen nicht gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 351/1/19




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *

19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV

24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV

28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *

33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG

49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG

§ 20
Kostenregelung

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG

52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG

53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 432/1/18

... Daher sollten die Bezeichnungen: Ehemann (für verheiratete männliche Personen), Ehefrau (für verheiratete weibliche Personen), Eheperson (für verheiratete Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören), Lebenspartner (für verpartnerte männliche Personen), Lebenspartnerin (für verpartnerte weibliche Personen) und an der Lebenspartnerschaft beteiligte Person (für verpartnerte Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören) verwendet werden.



Drucksache 469/18

... - die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern im Bereich Bildung und Gesundheit weiterentwickeln,



Drucksache 50/17

... Nach § 1 Nummer 2 kommen weitere 500 Euro für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird, zu den Beträgen nach Nummer 1 hinzu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 50/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Rechtssetzungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 275/1/17

... Die in § 1303 Satz 2 BGB-E vorgesehene Unwirksamkeit von Ehen, bei denen ein Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, stößt jedoch auf Bedenken, da sie diesem Ziel nicht in jedem Fall gerecht werden kann. Zum einen dürften sich die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit jedenfalls in der Regel für den minderjährigen Ehepartner oder die minderjährige Ehepartnerin als nachteilig erweisen, da die Verweisung des § 1318 Absatz 2 BGB auf das Recht der Scheidungsfolgen in diesen Fällen nicht greift. Unterhalts- oder erbrechtliche Nachteile für die betroffenen Ehegatten und für eventuell aus der Verbindung bereits hervorgegangene Kinder drohen den Vorteil größerer Rechtsklarheit durch die Schaffung einer starren Altersgrenze zu überwiegen. Zum anderen lässt die dem Entwurf zugrunde liegende Unwirksamkeitsregelung keinerlei Ausnahmen, auch nicht in besonderen Härtefällen, zu, selbst wenn der minderjährige Ehegatte unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet und die nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB-E unwirksame Ehe über viele Jahre tatsächlich gelebt wird, der minderjährige Ehegatte krank oder gar suizidgefährdet ist. Eine Unwirksamkeit entsprechender Ehen gilt kraft Gesetzes ex tunc und stellt die betroffenen Ehegatten zudem vor vollendete Tatsachen. Sie eröffnet für die volljährige Partnerin oder den volljährigen Partner in Deutschland die Möglichkeit, sich sämtlicher familiärer Pflichten zu entledigen und sogar eine neue Ehe zu schließen, obwohl die in Deutschland als unwirksam behandelte Ehe im Ausland nach wie vor Bestand hat. Auch ein Abrutschen in nichtförmliche, ritualisierte Pseudoehen könnte die Folge sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 125/16

... (6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen und Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer des Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der Standortältesten oder dem Standortältesten (Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Beteiligung

§ 2
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Wahl der Vertrauensperson

§ 3
Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

§ 4
Wählergruppen und Wahlbereiche

§ 5
Wahlberechtigung

§ 6
Wählbarkeit

§ 7
Anfechtung der Wahl

Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 8
Geschäftsführung

§ 9
Beurteilung

§ 10
Amtszeit

§ 11
Niederlegung des Amtes

§ 12
Abberufung der Vertrauensperson

§ 13
Ruhen des Amtes

§ 14
Stellvertretung

§ 15
Schutz der Vertrauensperson

§ 16
Versetzung der Vertrauensperson

§ 17
Beschwerderecht der Vertrauensperson

§ 18
Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson

§ 19
Aufgaben der Vertrauensperson

§ 20
Pflichten der Disziplinarvorgesetzten

§ 21
Anhörung

§ 22
Vorschlagsrecht

§ 23
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss

§ 24
Personalangelegenheiten

§ 25
Dienstbetrieb

§ 26
Betreuung und Fürsorge

§ 27
Berufsförderung

§ 28
Ahndung von Dienstvergehen

§ 29
Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

§ 30
Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

§ 31
Beschwerdeverfahren

§ 32
Vermittlung durch die Vertrauensperson

Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen

§ 33
Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts

§ 34
Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände

§ 35
Sprecherin, Sprecher

§ 36
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll

Abschnitt 2
Vertrauenspersonenausschüsse

§ 37
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 38
Gesamtvertrauenspersonenausschuss

§ 39
Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 40
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 41
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 42
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

§ 43
Pflichten der Dienststellen

§ 44
Nachrücken, Ersatzmitglied

§ 45
Geschäftsführung

§ 46
Einberufung von Sitzungen

§ 47
Nichtöffentlichkeit

§ 48
Beschlussfassung

§ 49
Protokoll

§ 50
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

§ 51
Beteiligung bei Verschlusssachen

§ 52
Anfechtung der Wahl

Kapitel 4
Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 53
Grundsatz

§ 54
Wählergruppen

§ 55
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 56
Personalangelegenheiten

§ 57
Dienstbetrieb

§ 58
Versammlungen der Vertrauenspersonen

Kapitel 5
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen

§ 59
Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

§ 60
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten

§ 61
Dienststellen ohne Personalrat

§ 62
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter

§ 63
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 64
Rechtsverordnungen

§ 65
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 SBG:

4 BPersVG:

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe i

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 542/16

... Mit der neuen Nummer 2b wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht sind. Diese werden zukünftig - wie Leistungsberechtigte in Paarhaushalten - ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zugeordnet; dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in der Unterkunft allein, mit einem Partner oder einer Partnerin oder mit anderen Erwachsenen zusammenleben. Mit der Begrenzung des Leistungssatzes für diese Leistungsberechtigten auf das Niveau der Bedarfsstufe 2 (90 % der Bedarfsstufe 1) wird dabei der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

§ 3
Grundleistungen

§ 3a
Bedarfssätze der Grundleistungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs

II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene

II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 534/16

... Die Investitionsoffensive für Europa hat sich als nützliches Instrument erwiesen, um konkrete Ergebnisse zu erzielen und einen nachhaltigen Anstieg des nach der Finanzkrise geringen Investitionsniveaus in Europa zu erreichen. Dank der besonderen Ausgestaltung der Garantie ist eine optimale Nutzung und Mobilisierung der knappen öffentlichen Mittel gewährleistet, um bei Arbeitsplätzen und Wachstum vor Ort reale Ergebnisse zu erzielen. Die Europäische Investitionsbank (EIB) bzw. die EIB-Gruppe als strategische Partnerin der Kommission bei der Investitionsoffensive für Europa hat über den EFSI in weniger als einem Jahr fast 116 Mrd. EUR in 26 Mitgliedstaaten mobilisiert. Im selben Zeitraum wurden bereits mehr als 200 000 KMU aus dem EFSI gefördert1. Von Finnland bis Griechenland, von Irland bis Kroatien, von wegweisenden Industrieprojekten bis zur Umwälzung von Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie durch KMU und Midcap-Unternehmen in Europa, von Windparks bis zur Entwicklung neuer Gesundheitstechnologien - der EFSI bewirkt durch die Unterstützung innovativer Projekte echte Veränderungen, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu wirtschaftlichem Wachstum vor Ort führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/16




I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0

II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer

1. Mobilisierung von Investitionen

1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?

1.2 Steigerung der Wirkung

1.3 Wer entscheidet?

2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern

3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft

III. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... 2. Partnerin oder Partners oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 278/16 (Beschluss)

... c) Allerdings sind weitere Maßnahmen notwendig, um den Berechtigten einen unkomplizierten und schnellen Zugang zum Kindergeld zu sichern. Vor allem müssen die Strukturen und Abläufe bei den Familienkassen eine zügige Bearbeitung und Bescheidung der Kindergeldanträge gewährleisten. Auch muss es den Kindergeldberechtigten möglich sein, unkompliziert telefonischen Kontakt mit kompetenten Ansprechpartnerinnen und -partnern bei der Familienkasse aufzunehmen und Rückfragen schnell und einfach zu klären. Die zahlreichen Eingaben, mit denen Kindergeldberechtigte sich hilfesuchend an die (vermeintlich) zuständigen Landesfamilienministerien wenden, belegen, dass hier zumindest bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Dies gilt umso mehr, als Kindergeldanträge in der Regel nicht wohnortnah bearbeitet werden und die Möglichkeit der Vorsprache bei der Familienkasse (anders als bei anderen, kommunal durchgeführten Familienleistungen) in der Regel faktisch ausscheidet.



Drucksache 57/15

... 2. Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 57/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Anlage
(zu § 13c)

Artikel 2
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Härteausgleich

§ 4
Ruhen der Leistungen

Kapitel 2
Leistungen an Reservistendienst Leistende

§ 5
Leistungen an Reservistendienst Leistende

Abschnitt 1
Leistungen zur Sicherung des Einkommens

§ 6
Leistungen an Nichtselbständige

§ 7
Leistungen an Selbständige

§ 8
Zusammentreffen mehrerer Leistungen

§ 9
Mindestleistung

Abschnitt 2
Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld

§ 10
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge

§ 11
Dienstgeld

Kapitel 3
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen

Abschnitt 1
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

§ 12
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

§ 13
Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum

§ 14
Wirtschaftsbeihilfe

§ 15
Sonstige Leistungen

Abschnitt 2
Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

§ 16
Leistungen für Angehörige

§ 17
Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt

§ 18
Leistung für die Erstausstattung bei Geburt

§ 19
Besondere Zuwendung

§ 20
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

§ 21
Überbrückungszuschuss

§ 22
Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

§ 23
Ersatzansprüche

Kapitel 4
Verfahren

§ 24
Zuständigkeit

§ 25
Antrag

§ 26
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 27
Folgen fehlender Mitwirkung

§ 28
Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen

§ 29
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Kapitel 5
Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 30
Bußgeldvorschriften

§ 31
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 9)

Anlage 2
(zu den §§ 10 und 11)

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

4 Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen

Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende

Zu § 5

Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld

Zu § 10

Zu § 11

Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen

Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu § 15

Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

Zu § 16

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu Kapitel 4 Verfahren

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

4 Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger:

5 Wirtschaft:

5 Verwaltung:


 
 
 


Drucksache 273/15 (Beschluss)

... § 20a Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."



Drucksache 102/14 (Beschluss)

... Aus der Sicht des Bundesrates kommt hierbei beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann, die die Übermittlung von Daten betreffend die Tatsache des Führens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft in § 42 BMG sowohl zum Kirchenmitglied als auch zu dem oder der Familienangehörigen bzw. zu der Lebenspartnerin oder zu dem Lebenspartner gegenüber den kirchlichen Datenempfängern unterbindet.



Drucksache 149/1/14

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bezeichnungen "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" im Gesetzentwurf und den bereits bestehenden Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewährleisten, dass die betreffenden Vorschriften nur auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1



Drucksache 102/1/14

... Ein Mitglied der katholischen Kirche, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und zugleich auch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung ist, kann beim Finanzamt zwar die Einzelveranlagung beantragen. Die Kirchensteuer würde dann aus der Einkommensteuerschuld jeder Partnerin bzw. jedes Partners berechnet werden. Der kirchliche Arbeitgeber würde auch weiterhin nicht erfahren, ob diese Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/1/14




1. Zu Artikel 1Nummer 1Buchstabeb § 10Absatz 1Satz2BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 42 Absatz 1 Nummer 11 BMG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 42 Absatz 2 Nummer 5 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 42 Absatz 4a - neu - BMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 MeldFortG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 BMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - Artikel 4 Satz 3 MeldFortG


 
 
 


Drucksache 122/1/14

... 28. Viele verheimlichen ihre Identität, leben in Isolation oder in Angst. Andere erfahren Diskriminierung oder Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität. So berichten laut der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beispielsweise 26 Prozent der befragten LSBT-Personen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren tätlich angegriffen worden oder Gewaltandrohungen ausgesetzt waren. 66 Prozent der Befragten wagen es nicht, die Hand ihres gleichgeschlechtlichen Partners bzw. ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin in der Öffentlichkeit zu halten. Bei homo- und bisexuellen Männern lag der Anteil laut der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sogar bei 75 Prozent.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/1/14




Allgemeine Erwägungen

Materielles Zivilrecht

2 Zivilverfahrensrecht

Materielles Strafrecht

2 Strafverfahrensrecht

E -Justice

Schutz der Grundrechte

Zur Aus- und Fortbildung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 312/14

... Gemäß der Strategie "Europa 2020" hat es für die EU Priorität, sich zu einem nachhaltigen Wirtschaftsraum zu entwickeln und ehrgeizige Klimaschutz- und Energieeffizienzziele festzulegen. Im Small Business Act (SBA)6 wird hervorgehoben, dass die EU und die Mitgliedstaaten KMU in die Lage versetzen sollten, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln. Im grünen Aktionsplan für KMU (Aktionsplan) ist klar vorgegeben, in welche Richtung und in welchem Rahmen die EU als Partnerin der Mitgliedstaaten und Regionen die KMU dabei unterstützen möchte, die mit einer künftig umweltschonenderen Wirtschaft7 verbundenen Geschäftschancen zu nutzen. Konkret wird mit dieser Initiative eine Reihe neuer oder überarbeiteter, auf KMU ausgerichteter Maßnahmen auf europäischer Ebene vorgestellt. Der Aktionsplan zielt darauf ab, 1) die Ressourceneffizienz der europäischen KMU zu steigern, 2) grünes, also umweltfreundliches Unternehmertum zu fördern, 3) die durch umweltschonende Wertschöpfungsketten eröffneten Möglichkeiten zu nutzen und 4) grünen KMU den Zugang zu den Märkten zu erleichtern. 8 Er ist als Ergänzung gedacht zur Mitteilung Initiative für grüne Beschäftigung - Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen mit ihrem Fahrplan zur Schaffung neuer grüner Arbeitsplätze in der gesamten EU, zu ihrer Mitteilung zum effizienten Ressourceneinsatz im Gebäudesektor, ferner zum Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft und zur Überprüfung der Abfallziele..

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/14




Einführung und Kontext

I. KMU umweltgerechter und damit wettbewerbsfähiger und nachhaltiger machen

II. Grünes Unternehmertum für die Unternehmen der Zukunft

III. Chancen für KMU durch umweltschonendere Wertschöpfungsketten

IV. Marktzugang für grüne KMU

V. Verwaltung


 
 
 


Drucksache 149/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bezeichnungen "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" im Gesetzentwurf und den bereits bestehenden Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewährleisten, dass die betreffenden Vorschriften nur auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1



Drucksache 196/13 (Beschluss)

... Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."



Drucksache 102/13

... "(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Vermittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen und Soldaten einerseits und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten andererseits. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen."



Drucksache 780/1/13

... 5. Durch das Verschieben des genannten Hinweises (vgl. obige Ziffer 2) entfällt ferner die unpraktische und gestalterisch störende Trennung des Abschnitts F. Der Abschnitt F kann und sollte - wie noch im Referentenentwurf vorgesehen - einheitlich auf der Seite 3 des Formulars positioniert werden. Der hierfür erforderliche Platz wird dadurch geschaffen, dass im Abschnitt G die Einleitung "Verfügen Sie oder Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner/Ihre eingetragene Lebenspartnerin allein oder gemeinsam über ( ... )" zu den Fragen 1 bis 6, die bislang bei jeder einzelnen Frage jeweils wortlautidentisch wiederholt wird, "vor die Klammer gezogen" wird. Diese Platz sparende Maßnahme erhöht zudem insgesamt die Übersichtlichkeit des Abschnitts G erheblich und wird so ebenfalls dazu beitragen können, unnötigen Aufwand durch Rückfragen zu vermeiden. Im gleichen Zuge kann die Frage 3 daneben sprachlich den Fragen 2 und 4 angeglichen werden, in dem die - auch nicht erforderlichen - Wörter "in Ihrem Eigentum stehende" gestrichen werden.



Drucksache 196/13

... Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."



Drucksache 137/13

... , BGBl. I S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings bleiben eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt, da ein seinerzeit vom Deutschen Bundestag beschlossenes Ergänzungsgesetz zum



Drucksache 780/13 (Beschluss)

... 5. Durch das Verschieben des genannten Hinweises (vgl. obige Ziffer 2) entfällt ferner die unpraktische und gestalterisch störende Trennung des Abschnitts F. Der Abschnitt F kann und sollte - wie noch im Referentenentwurf vorgesehen - einheitlich auf der Seite 3 des Formulars positioniert werden. Der hierfür erforderliche Platz wird dadurch geschaffen, dass im Abschnitt G die Einleitung "Verfügen Sie oder Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner/Ihre eingetragene Lebenspartnerin allein oder gemeinsam über ( ... )" zu den Fragen 1 bis 6, die bislang bei jeder einzelnen Frage jeweils wortlautidentisch wiederholt wird, "vor die Klammer gezogen" wird. Diese Platz sparende Maßnahme erhöht zudem insgesamt die Übersichtlichkeit des Abschnitts G erheblich und wird so ebenfalls dazu beitragen können, unnötigen Aufwand durch Rückfragen zu vermeiden. Im gleichen Zuge kann die Frage 3 daneben sprachlich den Fragen 2 und 4 angeglichen werden, in dem die - auch nicht erforderlichen - Wörter "in Ihrem Eigentum stehende" gestrichen werden.



Drucksache 137/13 (Beschluss)

... , BGBl. I S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings bleiben eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt, da ein seinerzeit vom Deutschen Bundestag beschlossenes Ergänzungsgesetz zum



Drucksache 655/13

... es und mit dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, für das Kalenderjahr 2011 auf einen Betrag von 364 Euro und für das Kalenderjahr 2012 durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 auf einen Betrag von 374 Euro festgelegt wurden.



Drucksache 92/12

... Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist ferner für ihren oder seinen Verantwortungsbereich zentrale Ansprechpartnerin oder zentraler Ansprechpartner für das Parlament, den Wehrbeauftragten, die Landesregierungen, Kooperationspartner anderer Nationen und der inländischen Wirtschaft sowie diverse Interessenverbände.



Drucksache 597/12

... Über die Auswirkungen der Beschneidung auf das sexuelle Erleben der Betroffenen und ihrer Partner liegen unterschiedliche Aussagen vor. Mit dem Verlust der am Penis befindlichen sensiblen Haut ist ein Verlust von Rezeptoren (Tastkörperchen) verbunden. Über die Frage, ob die Beschneidung zu negativen Auswirkungen auf das Sexualleben des Mannes und ggf. auch seiner Partnerin oder seines Partners führt, gehen die Meinungen auch in der Wissenschaft allerdings auseinander.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 597/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1631d
Beschneidung des männlichen Kindes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Geschichte und Praxis der Beschneidung des männlichen Kindes

1. Herkommen und Verbreitung

2. Gründe für die Beschneidung

a Religiöse Gründe

b Kulturelle Gründe

c Soziale Gründe

d Medizinische Gründe - Therapie und Prophylaxe

3. Durchführung der Beschneidung des männlichen Kindes

4. Medizinische Risiken und Folgen der Beschneidung

5. Medizinethische Aspekte

III. Rechtslage bei der Beschneidung des männlichen Kindes

1. Internationaler Rechtsvergleich

1. Rechtslage in Deutschland

a Rechtshistorische Entwicklung

b Rechtswissenschaft und Rechtsprechung

c Grundrechtliche Rahmenbedingungen

d Familienrechtliche Rahmenbedingungen

IV. Abgrenzung von der Verstümmelung weiblicher Genitalien

1. In tatsächlicher Hinsicht

2. In rechtlicher Hinsicht

V. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. VN-Kinderrechtekonvention

2. EMRK und Zivilpakt

3. EU-Recht

VIII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1631d

1. Regelungsstandort

2. Allgemeine Regelung ohne Religionsbezug

Zu Absatz 1

Zu Satz 1 Einwilligungsrecht der Eltern

1. Anwendungsbereich

2. Voraussetzungen für die Befugnis zur Einwilligung

a Fachgerechte Durchführung

b Effektive Schmerzbehandlung

c Erfordernis der umfassenden Aufklärung

d Berücksichtigung des Kindeswillens

Zu Satz 2 Kindeswohlgefährdung

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2334: Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes


 
 
 


Drucksache 32/12

... b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt und bisheriger Familienstand der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,



Drucksache 815/12

... Der Begriff des "nahen Angehörigen" umfasst folgende Personen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Die Auflistung ist abschließend. Die Pflege von Kindern der Beamtin oder des Beamten erfolgt unabhängig von deren Alter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 92a
Familienpflegezeit

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 7
Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu Artikel 3

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 31/12

... Von der Speicherung dieser erweiterten Grunddaten kann abgesehen werden, wenn ihr besondere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (beschränkte Speicherung). Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass einer abfragenden Behörde hochsensible Informationen zu einer Person selbst im Eilfall nicht offen gelegt werden, ohne dass die jeweilige Behörde, die über die Informationen verfügt, die Übermittlung der Daten im Einzelfall prüft. Die grundsätzlich wegen des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen der Quelle und der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner im Nachrichtendienst, der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten oder der möglichen Gefährdung der Quelle durch polizeiliche Ermittlungen, zu denen die Polizei mit Blick auf das Legalitätsprinzip verpflichtet wäre, unverzichtbare Geheimhaltung einer Quelle wird allerdings in Bezug auf die erweiterten Grunddaten in aller Regel bereits dadurch gewährleistet, dass diese der abfragenden Behörde nicht angezeigt werden, es sei denn, dass die Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff nach § 5 Absatz 1 Satz 3 im Einzelfall gewährt oder ein Eilfall nach § 5 Absatz 2 vorliegt. Anders verhält es sich mit den Grunddaten, die immer zu speichern und im Trefferfall auch sichtbar sind, sofern die Daten nicht nach § 4 Absatz 1 verdeckt gespeichert sind. Um einen vollständigen Quellenschutz zu erreichen, sieht das Gesetz daher auch die Möglichkeit vor, sämtliche Daten zu einer Person so einzugeben, dass sie im Falle eines Treffers nicht angezeigt werden und die abfragende Behörde den Trefferfall nicht erkennt (verdeckte Speicherung). In diesem Fall erhält die speichernde Behörde eine Treffermeldung, um sich unverzüglich mit der abfragenden Behörde in Verbindung zu setzen und die notwendige Kommunikation sicherzustellen.



Drucksache 511/12

... II für alleinstehende und alleinerziehende Personen oder Personen, deren Partner oder Partnerin minderjährig ist, normierte Regelbedarf gilt, und nicht auch der für sonstige erwerbsfähige Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen

1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme

1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen

1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung

1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze

2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben

2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils

2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder

2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen

2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen

2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen

2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe

2.3 Übergangsregelungen

2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung

2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs

2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1. Bund, Länder und Gemeinden

V.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister

2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung


 
 
 


Drucksache 302/1/12

... , BGBl. I S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings bleiben Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt, da ein seiner Zeit vom Deutschen Bundestag beschlossenes Ergänzungsgesetz zum



Drucksache 309/12

... Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration nach § 8 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf den Handelnden zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab. Infolge der kontinuierlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit (Centros, Überseering, Inspire Art) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Rechtsform aus einem anderen Rechtskreis gewählt wird, obgleich der Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt. Jedoch soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden. Dabei soll die Möglichkeit einer weiter gehenden Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft als bisher, aber nur hinsichtlich der Haftung aus beruflichen Fehlern bestehen, da Gläubigerinteressen hier durch eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 51a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Artikel 3
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 45a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Artikel 5
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Artikel 8
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 9
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2053: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer


 
 
 


Drucksache 275/12

... Ausgaben für bestehende Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr in Afghanistan auf Basis der jeweiligen Einsatzmandate des Deutschen Bundestages. Die Ausgaben dienen der Umsetzung des "Partnering-Konzepts" und dem Schutz von Leib und Leben der Soldaten. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. November 2011 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/12




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2011

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


 
 
 


Drucksache 632/2/12

... Trotzdem bleibt die Eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe insbesondere im geltenden Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden bislang bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten sondern wie Ledige behandelt, so dass sie vor allem das Ehegattensplitting nicht in Anspruch nehmen können. Infolgedessen kommt es außerdem zu einer Benachteiligung bei den Steuerklassen. Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge existieren für die Eingetragene Lebenspartnerschaft noch erhebliche Nachteile, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit und im Hinblick auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Besteuerung zu beseitigen sind.



Drucksache 666/12

... Eine Aufnahme des mutmaßlichen biologischen Vaters in den Kreis derjenigen Personen, die nach § 1598a BGB berechtigt sind, die biologische Abstammung des Kindes zu klären, würde die Stabilität der sozialen Familie unangemessen gefährden. Die Klärungsmöglichkeit des § 1598a BGB steht aus gutem Grund neben der Mutter und dem Kind nur dem zweifelnden rechtlichen Vater offen. Letzterem ist hierdurch die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, zunächst die biologische Herkunft des Kindes durch ein privates Abstammungsgutachten zu klären und gegebenenfalls anschließend das Anfechtungsverfahren zu betreiben, statt, wie schon davor, direkt das Anfechtungsverfahren anzustrengen. Die Aufnahme des mutmaßlichen biologischen Vaters in den Kreis der nach § 1598a BGB klärungsberechtigten Personen hätte zur Folge, dass ein Mann, der behauptet, biologischer Vater zu sein bzw. an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, völlig losgelöst von einem Interesse an dem Kind den Klärungsanspruch geltend machen könnte, mithin auch dann, wenn er nur Unfrieden in die soziale Familie tragen möchte (z.B. weil er seiner Ex-Partnerin gegenüber Rachegefühle hegt). Dies widerspricht dem Kindeswohl und dessen nach Artikel 6 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1686a
Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 167a
Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

1. Umgang der Eltern, § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB

2. Umgangsrecht anderer Bezugspersonen, § 1685 BGB

3. Auskunftsrecht der Eltern, § 1686 BGB

II. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

1. Urteil vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren A../. Bundesrepublik Deutschland Beschwerde Nr. 20578/07

2. Urteil vom 15. September 2011 in dem Verfahren S../. Bundesrepublik Deutschland Beschwerde Nr. 17080/07

III. Rechtsvergleichender Überblick

IV. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

V. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs

VI. Alternativen

VII. Gesetzgebungszuständigkeit

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IX. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2175: Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 632/1/12

... , BGBl. I S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings bleiben Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt, da ein seinerzeit vom Deutschen Bundestag beschlossenes Ergänzungsgesetz zum



Drucksache 848/1/11

... Die im Gesetzentwurf gewählte Formulierung "Hinterbliebene" ist nicht eindeutig. Sie könnte so interpretiert werden, dass eine Ehegattin oder ein Ehegatte bzw. eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner einer Blue Card-Inhaberin oder eines Blue Card-Inhabers nach deren oder dessen Tod auch Anspruch auf eine volle Rentenzahlung aus eigenem Recht hat, und sich dieser nicht nur auf die Hinterbliebenenrente beschränkt. Damit würde die Einschränkung des Rentenexports mit dem Tod der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners entfallen. In der Praxis könnten sich so ungewollte Fallkonstellationen ergeben, die den Betroffenen schwer zu vermitteln wären.



Drucksache 801/1/11

... Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur feststellen. Zwar dürfte ein Vorteil bei einer solchen Zentralisierung darin liegen, dass lediglich eine nationale Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder andere Mitgliedstaaten fungieren könnte. Ein solcher Vorteil rechtfertigt es aber nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Allerdings könnte eine Harmonisierung dann sinnvoll sein, wenn eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinn mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene installiert wird.



Drucksache 313/1/11

... (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird."



Drucksache 556/11 (Beschluss)

... (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird."



Drucksache 313/11 (Beschluss)

... (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird."



Drucksache 478/2/11

... "(1a) Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten als Ehegatten nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 gelten entsprechend, Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass ausschließlich Eizellen der Lebenspartnerin verwendet werden dürfen, bei der eine Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Der Bund erstattet den Krankenkassen 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei Lebenspartnern durchgeführt wurden. Die Erstattung des Bundes erfolgt zusätzlich zu den Aufwendungen des Bundes nach § 221."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 478/2/11




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 762/11

... (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird."



Drucksache 521/11

... Das Erhebungsmerkmal ermöglicht Aussagen über die Lebensform, in denen die beratene Person lebt, also ob sie beispielsweise alleinerziehend ist, ob sie mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebt oder ob sie bei den Eltern lebt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Art und Zweck

§ 2
Durchführung

§ 3
Erhebungseinheiten

§ 4
Periodizität

§ 5
Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume

§ 6
Hilfsmerkmale

§ 7
Auskunftserteilung

§ 8
Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände

§ 9
Bericht

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer n

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Satz 2

Zu § 6

Zu Satz 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1800: Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz- ÜSchuldStatG)


 
 
 


Drucksache 51/11

... Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Waisen.



Drucksache 800/2/11

... Auch geht die Vorgabe nur einer öffentlichen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften pro Mitgliedstaat weit über das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel hinaus und trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in Deutschland bereits ein bewährtes System zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften den gegenwärtig geltenden Vorgaben des Artikels 32 der Abschlussprüferrichtlinie entsprechend praktiziert wird. Durch die vorgeschlagene Zentralisierung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur erzielen. Ein etwaiger Vorteil nur einer nationalen Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder Behörden anderer Mitgliedstaaten rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesrates nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Nach Einschätzung des Bundesrates erscheint eine Harmonisierung der Aufsichtsstruktur aber dann sinnvoll, wenn eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinne geschaffen wird - mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene.



Drucksache 87/11

... In struktureller Hinsicht stellt sich das Problem schwieriger Vereinbarkeit hochdotierter Führungspositionen mit familiären Belastungen insbesondere für Frauen mit Kindern oder Kinderwunsch. In der Gesellschaft herrscht (nicht nur bei Männern) weiterhin das traditionell überkommene und verfestigte Rollenbild der im Familienverbund allein die Verantwortung für die Kindererziehung tragenden Frau und Mutter an der Seite eines für den Einkommenserwerb zuständigen Mannes. Männliche Führungskräfte, die diesem Frauen- und Familienbild verhaftet sind, neigen aufgrund des damit verbundenen Erwartungshorizontes tendenziell weniger dazu, Frauen in ihren Unternehmen aktiv zu Führungspositionen heranzubilden. Insoweit begegnet die Frau der teils berechtigten, teils unberechtigten Unterstellung, sie werde auf Dauer zum Zwecke der Kindererziehung zeitweilig oder dauerhaft pausieren und sich nicht voll dem Beruf widmen können oder wollen. Weibliche potenzielle Führungskräfte, die sich ihrerseits mit diesem Rollenbild identifizieren oder jedenfalls nicht davon lösen können, sehen sich demgegenüber vielfach vor die Wahl zwischen Karriere und Kinderwunsch gestellt, zumal es unter männlichen Partnern wenig verbreitet (und gesellschaftlich anerkannt) ist, selbst die hauptsächliche Kindererziehung zu übernehmen und ihrer Partnerin eine Karriere zu ermöglichen. Allerdings sind die meisten Frauen in Führungspositionen ebenso wie ihre männlichen Kollegen verheiratet und haben Kinder und dienen vielfach als Beispiel dafür, dass selbst familienbedingte Fehlzeiten im Werdegang dem Karrieresprung nicht entgegenstehen müssen. Daran zeigt sich, dass sich Führungspositionen und Familienleben nicht ausschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 96a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 2
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

§ 5a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 4
Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

§ 7a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 6
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 8
Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 9
Änderungen des Handelsgesetzbuches

Artikel 10
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen

Artikel 11
Änderungen zur schrittweisen Verbesserung der Gleichberechtigung

Artikel 12
Inkrafttreten; Übergangsregelung

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Ausgangslage

1. Mangelnde Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen

2. Ursachen des geringen Frauenanteils

3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

a Bedeutsame Nachteile mangelnder Frauenrepräsentanz

b Versagen bisheriger Maßnahmen

c Erfolgreiche Vorbilder im europäischen Vergleich

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Ausgeglichene Besetzung von Aufsichtsräten

2. Anwendungsbereich

3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

4. Härtefallregelung

5. Erweiterte Berichtspflicht großer Kapitalgesellschaften

III. Verfassungs- und europarechtliche Aspekte

1. Verfassungsrecht

a Ausgangslage

b Art. 3 Grundgesetz

c Weitere Grundrechte

2. Europarecht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


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Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.