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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Prozesskostenhilferechts"


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Drucksache 250/06

... ist zudem angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe nicht länger zu rechtfertigen. Für den Antragsteller bedeutet die Absenkung der Freibeträge nicht dass er künftig auf Prozesskostenhilfe verzichten müsste. Stattdessen muss er sich nur stärker an den Prozesskosten beteiligen, indem er entweder höhere Raten bezahlt oder dort wo bislang ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nunmehr geringe Raten entrichten muss. Mit der Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ZPO sollen die im Prozesskostenhilferecht geltenden Freibeträge für Erwerbstätige und die Grundfreibeträge für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie weitere Unterhaltsberechtigte deshalb stärker an das sozialhilferechtliche Existenzminimum angenähert werden. Dadurch werden auch einkommensschwächere Parteien in angemessener Weise an den Kosten ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beteiligt. Neubestimmung der Ratenhöhe und Aufhebung der Ratenobergrenze (§ 115 Abs. 2 ZPO) Das nach Abzug der Freibeträge verfügbare Einkommen kann im Grundsatz in voller Höhe für eine Ratenzahlung eingesetzt werden. Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung der Ratenhöhe und des Ratenzahlungszeitraums wiederum ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Möglichkeit der Bestimmung der einzelnen Ratenhöhe besteht in der geltenden Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO. Dies führt jedoch zu einer unterschiedlichen Belastung der einzelnen Antragsteller, für die ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist. So bleibt z.B. ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen bis zu 15 Euro ratenzahlungsfrei, während ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 20 Euro eine Rate von 15 Euro aufzubringen hat und ihm somit nur 5 Euro verbleiben; seine Belastung beträgt 75 %. Ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 16 Euro verbleibt sogar nur ein Betrag von 1 Euro; seine Belastung beträgt 94 %. Ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 50 Euro hat ebenfalls eine Monatsrate von nur 15 Euro zu zahlen, so dass ihm 35 Euro verbleiben seine Belastung beträgt nur 30 %. Demgegenüber verbleiben einem Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 60 Euro in Anbetracht einer festzusetzenden Monatsrate von 30 Euro nur 30 Euro; seine Belastung beträgt 50 %. Nach der geltenden Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO beläuft sich die Ratenzahlungsverpflichtung in den einzelnen Stufen im unteren Bereich auf 30 bis 40 % und im oberen Bereich auf 38 bis 94 %. Im Einzelnen sind diese Grenzen eher zufällig und schwer nachvollziehbar. Die Ermöglichung einer Interpolation, wie sie im Rahmen des PKHÄndG von der Bundesrechtsanwaltskammer angeregt worden war, ist nicht Gesetz geworden; sie hätte in der Praxis auch zu einem höheren Aufwand geführt, ohne auf der Einnahmeseite Verbesserungen zu bringen. Künftig soll der Anteil des einzusetzenden Einkommens, den die bedürftige Partei in monatlichen Raten an die Staatskasse abzuführen hat, deshalb mittels eines einfach Hand zu habenden Quotienten ermittelt werden. Die danach ermittelten Raten können der Partei grundsätzlich solange abverlangt werden bis die Prozesskosten gedeckt sind. Die bisherige Kostenbefreiung nach 48 Monaten ist verfassungsrechtlich und sozialpolitisch nicht geboten. Die Aufhebung der Begrenzung der Ratenanzahl ist sachgerecht und verstärkt den Darlehenscharakter der Prozesskostenhilfe. Vorrang der Inanspruchnahme von Bankkrediten (§ 115 Abs. 4 ZPO) Diejenigen Parteien, die über ein besonderes hohes einzusetzendes Einkommen verfügen und daher besonders hohe Raten leisten können, sind auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Eröffnung des Zugangs zu den Gerichten nicht angewiesen. Soweit sie die Prozesskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen können, wird ihnen regelmäßig die Inanspruchnahme eines Bankkredits möglich sein. § 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht deshalb ausdrücklich den Vorrang einer Darlehensaufnahme vor. Soweit die bedürftige Partei zwar nicht über ausreichend Einkommen verfügt, die Prozesskosten über einen Bankkredit zu finanzieren, ihr Einkommen aber zumindest so hoch ist, dass sie daraus Raten entrichten kann, wird sie auch künftig Prozesskostenhilfe erhalten. Da die Prozesskostenhilfe in diesen Fällen aber der Sache nach ein zinsloses staatliches Darlehen darstellt soll sich die bedürftige Partei künftig in gleicher Weise wie der Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Bankkredits an den Kosten beteiligen. bb) Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 250/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung

Artikel 10
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz

Artikel 12
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 13
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung

5. Zustimmungsbedürftigkeit

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 114

Zu § 114

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 115

Zu § 115

Zu § 115

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 120

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe ee

Zu Buchstabe ff

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu § 120a

Zu § 120a

Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach

Zu § 120a

Zu § 120a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 888/04

... gesetz) verfolgten Ziel, eine angemessene Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu gewährleisten und das Verfahren der Beantragung von Prozesskostenhilfe im Ausland für den Bürger zu erleichtern. Die vorgesehene Ergänzung erleichtert den Gerichten eine europarechtskonforme Anwendung des Prozesskostenhilferechts im grenzüberschreitenden Verkehr wie sie durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vorgesehen ist.

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Drucksache 888/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Vordrucke

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

Zu § 1

Zu § 2

Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe IN einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

A. Angaben über die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt:

B. Angaben über die Streitsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird:

C. Angaben zum Verfahren:

C.1. Sind Sie Kläger oder Beklagter?

C.2. Etwaige Gründe für eine beschleunigte Behandlung dieses Antrags, z.B. Fristen für die Einleitung eines Verfahrens:

C.3 Beantragen Sie Prozesskostenhilfe in vollem Umfang oder nur teilweise?

C.4. Die Prozesskostenhilfe wird beantragt für:

C.5. Angabe der voraussichtlichen Zusatzkosten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs der Rechtssache z.B. Übersetzungen, Reisekosten :

C.6. Verfügen Sie über eine Versicherung oder sonstige Rechte und Ansprüche, die eine Gesamt- oder Teilabdeckung der Prozesskosten bieten könnten?

Artikel 1
Das Standardformular nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, das dieser

Artikel 2
Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,


 
 
 


Drucksache 267/04

... in derartigen Streitsachen. Darüber hinaus soll durch eine Änderung des Prozesskostenhilferechts der

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Drucksache 267/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 10

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 28
Auslagen in weiteren Fällen

Artikel 6
Änderung der Kostenordnung

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 46
Auslagen und Aufwendungen

Artikel 8
Neufassung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

a Kosten der öffentlichen Haushalte

b Sonstige Kosten

c Preise

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Abschnitt 3

Zu § 1076

Zu § 1077

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 1078

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 250/06 (Beschluss) PDF-Dokument



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