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"Psychiatr"
Drucksache 641/3/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation, und fassen die Daten zu einem jährlichen Bericht zusammen. Für die Hochschulambulanzen sind insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Behandlungen im für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang gegenüber den Behandlungen solcher Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen, zu vereinbaren." '
Drucksache 49/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausschluss vom Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen aufgrund einer Betreuung in allen Angelegenheiten und aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Anordnung nach dem
Drucksache 49/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen -
... Mit seiner Entschließung will der Bundesrat auf die Notwendigkeit einer politischen Neubewertung des Wahlrechtsausschlusses von Menschen mit Behinderungen und wegen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer Anordnung nach dem
Drucksache 49/13
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausschluss vom Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen aufgrund einer Betreuung in allen Angelegenheiten und aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Anordnung nach dem
Drucksache 295/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... -Energien-Gesetz die finanzielle Situation der Krankenhäuser. Diese müssen wieder in die Lage versetzt werden, ohne Mehrleistungen solche unabweisbaren Kostensteigerungen zu finanzieren. Um sicherzustellen, dass die Tariflohnsteigerungen nicht über Personalabbau finanziert werden, muss ein bereits im Jahr 2013 wirksamer Zuschlag zum Landesbasisfallwert in Höhe von 1 Prozent gewährt werden. Im Gegensatz zur Tarifberichtigungsrate 2012 müssen die psychiatrischen Krankenhäuser in diese Soforthilfe einbezogen und sichergestellt werden, dass eine Soforthilfe im Jahr 2013 im Folgejahr bei den Verhandlungen über den Veränderungswert auf der Bundesebene nicht absenkend berücksichtigt wird.
Drucksache 253/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
... s in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf."
Drucksache 322/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... "Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer."
Drucksache 26/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
... "2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,".
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 295/13
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... Die Erhöhung des Landesbasisfallwertes ist in 2013 auf 2% beschränkt. Diese Erhöhung deckt nicht einmal die Inflationsrate ab. Neben den Tariflohnerhöhungen belasten die Verpflichtungen durch die MedHygVO, die stark steigenden Prämien für die Haftpflichtversicherungen und die steigenden Umlagen aus dem Erneuerbare Energien-Gesetz die finanzielle Situation der Krankenhäuser. Diese müssen wieder in die Lage versetzt werden, ohne Mehrleistungen solche unabweisbaren Kostensteigerungen zu finanzieren. Um sicherzustellen, dass die Tariflohnsteigerungen nicht über Personalabbau finanziert werden, muss ein bereits 2013 wirksamer Zuschlag zum Landesbasisfallwert in Höhe von 1 % gewährt werden. Im Gegensatz zur Tarifberichtigungsrate 2012 müssen die psychiatrischen Krankenhäuser in diese Soforthilfe einbezogen und sichergestellt werden, dass eine Soforthilfe 2013 im Folgejahr bei den Verhandlungen über den Veränderungswert auf der Bundesebene nicht absenkend berücksichtigt wird.
Drucksache 432/12
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... Der im Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -
Drucksache 349/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntG )
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 118a Geriatrische Institutsambulanzen
‚Artikel 4a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 784/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Versorgungsstrukturgesetz - GKV -VStG) *
... Mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-EntgG) vom 21. Juli 2012 wurde mit Blick auf die Kostensituation der Krankenhäuser die Finanzierung somatischer Krankenhäuser verbessert. Durch das Psych-EntgG wird die Grundlohnrate durch einen anteiligen Orientierungswert (Veränderungswert) als Obergrenze für die Verhandlungen insbesondere des landesweiten Preisniveaus für Krankenhausleistungen ab 2013 abgelöst. Im Vorgriff auf den Veränderungswert erfolgt bereits für das Jahr 2012 eine anteilige Tarifrefinanzierung für somatische Krankenhäuser. Die Selbstverwaltungsorgane auf Bundesebene haben dazu bereits im August 2012 eine anteilige Erhöhungsrate von 0,51 Prozent vereinbart, um die die für das Jahr 2012 vereinbarten Landesbasisfallwerte zur Umsetzung der anteiligen Tarifrefinanzierung zu erhöhen sind.
Drucksache 30/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG )
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17d Absatz 4 Satz 6 KHG und Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 3 BPflV
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 4 KHG und Nummer 22 § 18 KHG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BPflV
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BPflV , Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 BPflV und Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 10 Absatz 6 KHEntgG
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BPflV
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 BPflV
9. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV
10. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6, Satz 2 bis 4 und Absatz 11 KHEntgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 11 KHEntgG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 5 Satz 1, Satz 2, Satz 5, Satz 6 und Absatz 11 KHEntgG
13. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - SGB V
14. Zu Artikel 4 Nummer 7a - neu - § 140b Absatz 4 Satz 3 SGB V
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 349/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntG )
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -
Drucksache 170/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Häufig können Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz aufgrund ihrer gerontopsychiatrischen Veränderung, ihrer geistigen Behinderung oder ihrer psychischen Erkrankung eine Zahnarztpraxis nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen. Daher besteht für sie der gleiche Bedarf, aufsuchend versorgt zu werden, wie bei Pflegebedürftigen nach § 15 Absatz 1 des Elften Buches und Menschen, die Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches beziehen.
Drucksache 432/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... Insgesamt führt dies zu einer erheblichen Differenz zwischen Kosten und Einnahmen. Vergleicht man die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft jährlich für die Basisfallwertverhandlungen prognostizierten Personal- und Sachkostensteigerungen mit der vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgemachten Veränderungsrate, ergibt sich allein für das Jahr 2012 eine Finanzierungslücke für die Krankenhäuser von rund 1,5 Prozent, entsprechend 900 Millionen Euro bundesweit beziehungsweise 130 Millionen Euro in Bayern. Dabei ist die hälftige Tarifkostenfinanzierung durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen bereits berücksichtigt. Die Situation in den Vorjahren war keineswegs besser. Seit dem Ende der Konvergenzphase im Jahr 2009 mussten die Krankenhäuser in der Summe eine Finanzierungslücke von insgesamt 6,5 Prozent durch Einsparungen schließen. Das entspricht etwa 3,8 Milliarden Euro bundesweit und in Bayern rund 600 Millionen Euro.
Drucksache 349/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntG )
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -
Drucksache 30/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG )
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17d Absatz 4 Satz 6 KHG und Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 3 BPflV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 4 KHG und Nummer 22 § 18 KHG
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BPflV
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BPflV , Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 BPflV und Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 10 Absatz 6 KHEntgG
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BPflV
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 BPflV
10. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV
11. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6, Satz 2 bis 4 und Absatz 11 KHEntgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 11 KHEntgG
13. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 5 Satz 1, Satz 2, Satz 5, Satz 6 und Absatz 11 KHEntgG
14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1 c - neu - SGB V
15. Zu Artikel 4 Nummer 7a - neu - § 140b Absatz 4 Satz 3 SGB V
Drucksache 173/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... "(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, bei der nachträglichen Therapieunterbringung und bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate." '
Drucksache 238/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt neben der ambulanten und stationären Versorgung die dritte Säule der medizinischen Versorgung dar. Studierende sollten daher während des Medizinstudiums auch ausreichende Kenntnisse über das öffentliche Gesundheitswesen erlangen. Aus diesem Grunde wird zur Klarstellung die Bezeichnung des Querschnittsfachs "Öffentliche Gesundheitspflege" durch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" ersetzt. Dazu gehören Kenntnisse über die Schwerpunktbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hierzu zählt der Infektionsschutz (einschließlich Hygiene und Krankenhaushygiene), der umweltbezogene Gesundheitsschutz, der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (einschließlich der Mundgesundheit), die Sozialpsychiatrie, die sozialmedizinische Begutachtung sowie die Gesundheitsberichterstattung.
Drucksache 173/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... "(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, bei der nachträglichen Therapieunterbringung und bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate."'
Drucksache 238/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt neben der ambulanten und stationären Versorgung die dritte Säule der medizinischen Versorgung dar. Studierende sollten daher während des Medizinstudiums auch ausreichende Kenntnisse über das öffentliche Gesundheitswesen erlangen. Aus diesem Grunde wird zur Klarstellung die Bezeichnung des Querschnittsfachs "Öffentliche Gesundheitspflege" durch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" ersetzt. Dazu gehören Kenntnisse über die Schwerpunktbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hierzu zählt der Infektionsschutz (einschließlich Hygiene und Krankenhaushygiene), der umweltbezogene Gesundheitsschutz, der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (einschließlich der Mundgesundheit), die Sozialpsychiatrie, die sozialmedizinische Begutachtung sowie die Gesundheitsberichterstattung.
Drucksache 513/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
... Das Recht ist nicht grenzenlos. Stehen der Einsichtnahme etwa erhebliche therapeutische Gründe entgegen, kann bzw. muss die Einsichtnahme durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person abgelehnt werden. Dies dürfte insbesondere für die Bereiche der Psychiatrie und der Psychotherapie relevant sein; eine persönliche Einsichtnahme könnte mit der Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung des Versicherungsnehmers verbunden sein. Dies gilt auch, soweit es um eine Auskunft geht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
§ 16
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2025: Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (BMJ)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 689/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
Drucksache 689/2/12
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a sind in § 67a Absatz 2 Satz 2 die Wörter "zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist," durch die Wörter "wegen einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung medizinisch notwendig ist," zu ersetzen.
Drucksache 176/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... Die im März 2011 vorgelegte bundesweite Studie "Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Komorbidität, Remission und Behandlung", die von der Universität Greifswald (Institut für Epidemiologie und Sozialmedizin) und der Universität Lübeck (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) im Auftrag des Landes Hessen für die 16 Länder erstellt wurde, kommt zu folgenden Ergebnissen:
Drucksache 850/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
... ), soll im nationalen Recht auf freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung abgestellt werden. Insoweit folgt aus der Festlegung des Mindesthöchstmaßes von sechs Jahren, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als mögliche Rechtsfolge keine Unterrichtungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a begründen kann. Denn die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf gemäß § 67d Absatz 1 Satz 1 StGB zwei Jahre nicht übersteigen. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 67d Absatz 1 Satz 3 StGB ändert daran nichts, weil deren Eingreifen von der Verurteilung und dem konkreten Vollstreckungsverlauf abhängt. Demgegenüber können die Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) als mögliche Rechtsfolgen wegen der Möglichkeit ihrer unbefristeten Fortdauer eine Unterrichtungspflicht begründen. Allerdings wird dies in Fällen, in denen die in Rede stehende Straftat nicht zugleich im Höchstmaß mit mindestens sechs Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Denn regelmäßig wird im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend absehbar sein, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung vorliegen. Ist dies ausnahmsweise doch der Fall, greift die Unterrichtungspflicht unabhängig davon, wie lang die Unterbringung voraussichtlich konkret andauern wird.
Drucksache 785/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
... (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen; dabei können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
§ 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
§ 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012
§ 90a Gemeinsames Landesgremium
§ 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
§ 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz
§ 303b Datenübermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Datenaufbereitungsstelle
§ 303e Datenverarbeitung und -nutzung
§ 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
§ 321 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 8 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
§ 21
Artikel 10 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
§ 21
Artikel 11 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 28d Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme.
§ 28f Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten.
Artikel 12 Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 13 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 456/3/11
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
... Dazu sollen in Analogie zu der bestehenden Regelung zu den psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118 SGB V) geriatrische Institutsambulanzen etabliert werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhalten deshalb den Auftrag, in einem Vertrag die Gruppen der Kranken festzulegen, die durch Vertragsärzte regelmäßig ambulant nicht adäquat zu behandeln sind und deshalb der Behandlung durch geriatrische Ambulanzen an Allgemeinkrankenhäusern bedürfen. Durch die vom Zulassungsausschuss zu erteilende Ermächtigung zur Behandlung nur der Kranken, die in den Vertragsarztpraxen nicht behandelbar sind, ist sichergestellt, dass es zu keinen Doppelstrukturen und damit zu keinen Interessenkollisionen mit den niedergelassenen Ärzten kommt. Durch die Anrufung des erweiterten Bundesschiedsamtes wird sichergestellt, dass die Blockade des Vertragsschlusses durch eine der Parteien verhindert wird.
Drucksache 176/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... 60. „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ (Diagnose und Statistik psychischer Störungen), pathologisches Spielverhalten, 4. Ausg., American Psychiatric Association, 1994. Die Veröffentlichung einer 5. Ausgabe des Handbuchs (DSM-V) ist für Mai 2013 vorgesehen.
Grünbuch Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt
1. die Regulierung von ONLINE-GEWINNSPIELEN in der EU: JÜNGSTE Entwicklungen Aktuelle Herausforderungen AUS Sicht des Binnenmarkts
1.1. Zweck dieser Konsultation
1.2. Online-Glücksspiele in der EU: aktuelle Lage
Der Sektor der Online-Gewinnspiele in der EU
2. SCHLÜSSELFRAGEN DIESER Konsultation
2.1. Definition und Organisation von Online-Gewinnspielen
5 Definitionen
2.2. Verbundene Dienste, die Anbieter von Online-Gewinnspieldiensten erbringen und/oder nutzen
2.3. Ziele des Allgemeininteresses
2.3.1. Verbraucherschutz
Problematisches Spielverhalten
5 Spielsucht
Schutz von Minderjährigen und anderen gefährdeten Personen
Zugang von Minderjährigen zu Zahlungssystemen
- Minderjährige und das Marketing von Online-Gewinnspielen
- Andere gefährdete Spielertypen
2.3.2. Öffentliche Ordnung Betrugsbekämpfung
Verhinderung von Geldwäsche
Vermeidung anderer Arten der Kriminalität
2.3.3. Finanzierung von gemeinnützigen und im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten sowie von Sportereignissen, die Gegenstand von Online-Wetten sind
Verwendung der Einnahmen
Grundsatz des Mittelrückflusses zum Veranstalter des Ereignisses
Das „Freifahrt-Risiko“ bei Online-Gewinnspielen
2.4. Durchsetzung und damit verbundene Fragen
Die Glücksspielbehörden der Mitgliedstaaten
5 Verwaltungszusammenarbeit
Stärkere Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten
Blockierung von Zahlungen und Haftungsregelungen für Diensteanbieter
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung in der GKV: Grundsätzlich kein Anstieg der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen in 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 Festlegung eines Abschlages für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen) auf 30% in 2011; ab 2012 vertragliche Vereinbarung Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in 2011 um max. 0,9%, in 2012 max. in Höhe der um 0,5 Prozentpunkte geminderten Grundlohnrate steigen. Begrenzung des Ausgabenzuwachses der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung Begrenzung des Vergütungsniveaus in der hausarztzentrierten Versorgung Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz) dürfen 2011 maximal um 0,9% und 2012 maximal in Höhe der um 0,5 Prozentpunkte geminderten Grundlohnrate erhöht werden. Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der GKV: Aufhebung der vorübergehend erfolgten Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen um 0,6 Prozent- punkte: Festlegung des paritätisch finanzierten Beitrags- satzes auf 14,6%, zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages auf 7,3% Weiterentwicklung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge der Mitglieder, die kassenindividuell festgelegt werden können Einführung eines Sozialausgleichs: Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigt, erfolgt ein steuerfinanzierter und krankenkassenübergreifender Sozialausgleich. In den Jahren 2011 bis 2014 kann der Sozialausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. Die Höhe dieser Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Der Sozialausgleich erfolgt ohne Antragsverfahren direkt bei Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern durch Verringerung des Beitragssatzanteils des Mitgliedes.
Drucksache 176/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... Die im März 2011 vorgelegte bundesweite Studie "Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Komorbidität, Remission und Behandlung", die von der Universität Greifswald (Institut für Epidemiologie und Sozialmedizin) und der Universität Lübeck (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) im Auftrag des Landes Hessen für die 16 Länder erstellt wurde, kommt zu folgenden Ergebnissen:
Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... ), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
Drucksache 794/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherheitsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
... "Die Sachverständigen sollen Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein."
Drucksache 794/7/10
Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
... (ThUG) ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht abzulehnen und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zudem ist die Frage nach einer angemessenen finanziellen Beteilung des Bundes an der Umsetzung zu stellen.
Drucksache 120/10
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens
... Nach der derzeitigen Rechtslage kommt es in den Fällen, in denen von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen und einer zeitigen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzten großen Strafvollstreckungskammer und der mit einem Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer. Der Regelungsvorschlag zu § 78b Absatz 1 Nummer 1 GVG soll - wie schon in Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens (BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Zitiergebot
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
a Vereinfachung im Ermittlungsverfahren § 163a StPO
b Änderung im Rechtsmittelrecht § 153a StPO
c Änderungen im Gerichtsverfassungsrecht
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 329/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
... 2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... Bisher konnte dem Zentralregister, da § 15 BZRG nur die Eintragung der Beendigung oder der sonstigen Erledigung der Vollstreckung vorsah, nicht sicher entnommen werden, ob eine vollstreckbare Freiheits- oder Jugendstrafe, ein vollstreckbarer Strafarrest oder eine vollstreckbare, die Freiheit entziehende Maßregel der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) tatsächlich verbüßt wurde und, wenn ja, bis wann. Künftig soll daher zum einen auch das Ende des jeweiligen Freiheitsentzugs, differenziert nach der Art des jeweiligen Freiheitsentzugs, nach einer Aussetzung zur Bewährung eingetragen werden. Zum anderen sollen auch der Beginn und das Ende des jeweiligen Freiheitsentzugs eingetragen werden, wenn eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken ist. Diese Angaben werden die in- und ausländische Strafrechtspflege erleichtern. Die Angabe des Endes des Freiheitsentzugs nach einer Strafaussetzung zur Bewährung und die Angabe, ob eine Freiheitsstrafe und eine die Freiheit entziehende Maßregel unmittelbar nacheinander vollstreckt wurden, kann beispielsweise für das Gericht im Falle der Verhandlung einer neuen Straftat von Interesse sein. Lässt sich dem Zentralregisterauszug entnehmen, dass der Angeklagte unmittelbar nach einer Entlassung eine weitere Straftat begangen hat, kann dies für die Strafzumessung nach § 46 des
Drucksache 120/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens
... Nach der derzeitigen Rechtslage kommt es in den Fällen, in denen von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer zeitigen und einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzten großen Strafvollstreckungskammer und der mit einem Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer. Der Regelungsvorschlag zu § 78b Absatz 1 Nummer 1 GVG soll - wie schon in Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens (BT-Drs.
Drucksache 398/10
... 3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen." ‘
Drucksache 794/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
... es sowie anderen psychiatrischen Krankenhäusern" einzufügen.
Drucksache 511/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu Albanien
... 32. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die meisten Gerichte für Patienten der Psychiatrie keine gerichtlichen Überprüfungen von Amts wegen durchführen und so die Patienten, die sich unfreiwillig in einer Einrichtung befinden, daran hindern, vor einen Richter zu treten; verweist auf die Rechtssache Dybeku gegen Albanien vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und fordert eine Zusage, dass psychisch kranke Häftlinge nicht in den gleichen Anstalten untergebracht werden wie Gefangene, die nicht an solchen Krankheiten leiden;
Drucksache 96/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
... geschaffenen Möglichkeit, bei fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung, nachzuverhandeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 307a Strafvorschriften
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 5 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 7 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 8 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 9 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 10 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 11 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 12 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 14 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzentwurfes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
II.1. Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei Abrechnung von Leistungen
II.2. Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften
II.3. Klarstellung bestimmter Straf- und Bußgeldvorschriften
II.4. Änderung berufsrechtlicher Regelungen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkung
VI. Bürokratiekosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 794/2/10
Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
... Letztlich können diese verfassungs- und konventionsrechtlichen Bedenken indes dahinstehen, da das ThUG bereits aus tatsächlichen Gründen abzulehnen ist. Denn das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer Therapierung der Untergebrachten - gerade durch Formulierung dieses Ziels soll die Freiheitsentziehung gerechtfertigt werden - würde aus medizinischer Sicht kaum zu erreichen sein. Der Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr. Leygraf, äußerte in seiner Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 10. November 2010 in diesem Zusammenhang aus Sicht der forensischen Psychiatrie durchgreifende Bedenken. Er betonte, dass es sich bei dem für eine Unterbringung nach dem ThUG in Frage kommenden Personenkreis um Menschen handele, die durchweg als "nicht hinreichend therapeutisch beeinflussbar" beurteilt worden seien, nachdem in aller Regel Therapieversuche gescheitert oder Möglichkeiten aktiv verweigert worden seien. Diese Menschen jetzt zum Zwecke einer "Therapierung" in einen weiteren Freiheitsentzug zu bringen und zu suggerieren, ihre Gefährlichkeit sei nunmehr doch in einem eher kurzen, zeitlich befristeten Rahmen durch Behandlung zu senken, sei ein "Etikettenschwindel". Der überzeugenden Argumentation von Prof. Dr. Leygraf sollte Rechnung getragen werden. Ein Freiheitsentzug auf dieser Basis - anknüpfend an letztlich voraussehbar vergebliche Therapieanstrengungen - wäre nicht nur aus forensisch-psychiatrischer Sicht abzulehnen, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, denn er bedeutete einen klaren Verstoß gegen den vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der insoweit vergleichbaren Behandlungsunterbringung gemäß § 64
Drucksache 647/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über rauchfreie Zonen KOM (2009) 328 endg.; Ratsdok. 11533/09
... 21. Besondere Beachtung sollte solchen Arbeitsplätzen zuteil werden, die gleichzeitig von Einzelpersonen bewohnt oder belegt werden, wie Strafvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen oder Pflegeheime. In diesen Örtlichkeiten sollten Personen, die dort arbeiten, vor einer Belastung durch
Drucksache 693/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
... 4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Drucksache 171/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Auf Grund von Vertragskündigungen durch Krankenkassen sind die Strukturen in der sozialpsychiatrischen ambulanten nichtärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen gefährdet. Durch entsprechende Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll die Fortführung dieser besonderen Versorgung gewährleistet werden.
Drucksache 248/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Thema "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder " (2008/2203(INI))
... 10. verweist jedoch darauf, dass es im Interesse des Kindes, das in seiner Familie Schwierigkeiten hat, sein kann, zeitweise von dieser getrennt zu werden, wenn dies eine Schutzmaßnahme darstellt, vor allem bei psychosozialen oder psychiatrischen Problemen der Eltern, Gewalt innerhalb der Familie, Misshandlung und sexuellem Missbrauch;
Drucksache 31/09
... (1) Für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte nach § 17b erhalten, soll eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht werden. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
§ 17a Finanzierung von Ausbildungskosten.
§ 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser.
§ 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 3 Grundlagen
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009.
§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen.
B2 Erlösbudget nach § 14 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 122 Behandlung in Praxiskliniken
Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4a Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 4b Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... ) die Erhebung eines Haftkostenbeitrages vor, von der unter den in § 50 Absatz 1 Satz 2 StVollzG genannten Umständen abgesehen werden kann. Für die Sicherungsverwahrung (vgl. § 130 StVollzG) gelten dieselben Prinzipien. Bei der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt modifiziert § 138 Absatz 2 StVollzG die Voraussetzungen für die Erhebung des Kostenbeitrags.
Drucksache 251/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der psychischen Gesundheit (2008/2209(INI))
... Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung
Drucksache 56/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern - Antrag des Freistaates Bayern -
... geregelte nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigterklärung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben § 66b Abs. 3
Drucksache 196/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 zur Strategie der EU für Zentralasien (2007/2102(INI))
... 22. verurteilt die Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Usbekistan und Turkmenistan; fordert den Rat und die Kommission auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen deren Tätigkeit und körperliche Unversehrtheit zu schützen, und fordert die betreffenden Regierungen auf, alle aus politischen Gründen inhaftierten oder in psychiatrischen Anstalten festgehaltenen Menschenrechtsaktivisten unverzüglich freizulassen
Drucksache 442/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
... (KHG) erhalten, eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 KHG, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht werden soll. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen.
Drucksache 760/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
... Für Europawahlen ist dieser Grundsatz in § 1 Abs. 1 des Europawahlgesetzes verbürgt. Das Wahlrecht des Bundes und der Länder stellt für Wahlen auf den verschiedenen Ebenen sicher, dass das Wahlverfahren und der Wahlhergang frei von Benachteiligungen für behinderte Menschen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen und damit auch nicht wählbar ist allerdings derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder der sich aufgrund einer gerichtlich verfügten Maßnahme der Besserung und Sicherung aufgrund einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet (vgl. § 13 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundeswahlgesetz, § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 i. V. m. § 6b Abs. 3 Nr. 1 Europawahlgesetz und die entsprechenden Regelungen in den Landeswahl- und Kommunalwahlgesetzen). An diesen gesetzlich festgeschriebenen und dem Sinne nach auch in Rechtsordnungen anderer Staaten vorgesehenen Ausnahmefällen wird festgehalten, weil das Wahlrecht als höchstpersönliches Recht nur Personen zustehen soll, die rechtlich in vollem Umfang selbstständig handlungs- und entscheidungsfähig sind. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 29 Buchstabe a, weil diese Bestimmung nur die in Artikel 25 Zivilpakt schon festgeschriebenen staatlichen Verpflichtungen wiedergibt, aber keine weitergehenden politischen Rechte für Menschen mit Behinderungen begründet. Für das in Artikel 25 Buchstabe b des Zivilpaktes verankerte Recht, bei echten, wiederkehrenden allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen zu wählen und gewählt zu werden, ist aber allgemein anerkannt, dass ein Ausschluss vom Wahlrecht auf gesetzlich niedergelegten Gründen beruhen darf die objektiv und angemessen sind. Das wird etwa für den Fall der Unzurechnungsfähigkeit oder einer strafgerichtlichen Verurteilung in Ansehung von Straftat und Strafmaß angenommen. Die Vorgaben des Artikels 29 Buchstabe b für behinderte Menschen sind in Deutschland bereits erfüllt. Nach Artikel 9 Abs. 1 des
Drucksache 442/3/08
Antrag aller Länder
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... (KHG) erhalten, eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 KHG, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht werden soll. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen, einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter, zu entscheiden bleibt unberührt.
Drucksache 696/1/08
... Bei der Festsetzung bzw. Berechnung tagesgleicher Pauschalen zur Finanzierung der psychiatrischen Krankenhausleistungen ist von einer Umsetzung zu 100 Prozent der Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) auszugehen. Nur so ist gewährleistet, dass die qualitative Absicherung der psychiatrischen Versorgung erfolgt. Eine vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebene Evaluation der PsychPV im Jahre 2005 hat ergeben, dass die Vorgaben der PsychPV in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken im Durchschnitt nur noch zu 90 Prozent erfüllt werden. Seitdem dürfte sich die Situation aufgrund der "
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 und 6 KHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe e § 10 Abs. 6 KHEntgG
3. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe i § 10 Abs. 8 Satz 4a - neu - KHEntgG
4. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe i § 10 Abs. 9 Satz 1, 2, 3 und 4 KHEntgG
5. Zu Artikel 3 Nr. 1 und 2 § 37b Abs. 1 Satz 3 und § 295 Abs. 1b Satz 1 und 3 SGB V *
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 3 Nr. 1 und 2 § 137 Abs. 3 Satz 3 und § 295 Abs. 1b Satz 1 und Satz 3 SGB V *
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
7. Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV
Drucksache 829/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
... So wird z.B. der Zweck der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus häufig gefährdet, wenn gegen den Betroffenen in einem weiteren Verfahren Untersuchungshaft angeordnet ist und er von einem Vollzug der Untersuchungshaft oder Strafhaft im Anschluss an die Unterbringung ausgeht. Um derartige Probleme zu vermeiden, sieht bereits § 67 Abs. 2 Satz 1
Drucksache 403/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI KOM (2008) 332 endg.; Ratsdok. 10122/08
... Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Drucksache 281/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 24. April 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses – Drucksache 016/8914 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – Drucksache 016/6815 – in beigefügter Fassung angenommen.
... "In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein; das Gutachten kann auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden."
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.