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"Sachkundige"


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0795/05B
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0173/05
0795/1/05
0330/05
0616/2/05
0237/05
0245/1/05
0247/05B
0413/04B
0669/04
0730/1/04
0730/04B
0232/04
0458/04B
0429/04
0889/04
0915/04
0504/03
0325/03B
Drucksache 47/20

... - OWiG -, 17. Auflage, 2017, § 40 Rn. 2). Stellt die EUStA das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, ist hinsichtlich der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EU-StAG-E mitverfolgten Ordnungswidrigkeit § 43 Absatz 1 OWiG anwendbar. Erwägt die EU-StA das Verfahren hinsichtlich der mitverfolgten Ordnungswidrigkeit einzustellen, ist gemäß § 63 Absatz 3 OWiG die Verwaltungsbehörde zu beteiligen. Die in Satz 2 geregelte entsprechende Geltung der §§ 43 Absatz 1 und 63 Absatz 3 OWiG stellt sicher, dass die zuständige Verwaltungsbehörde ihrer grundsätzlich zustehenden Verfolgungspflicht nachkommen (vergleiche Lampe in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, 2018, § 43 Rn. 1) und eine möglichst sachkundige, sachgerechte und gleichmäßige Bearbeitung (vergleiche Kurz in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, 2018, § 63 Rn. 1) der Ordnungswidrigkeit erfolgen kann (siehe zudem Erläuterungen zu Artikel 39 Absatz 4 EUStA-Verordnung).



Drucksache 196/20

... Zur Lösung der aufgezeigten Problematik soll in Ergänzung der in Nummer 2300 VV RVG bereits bestimmten allgemeinen Schwellengebühr auch eine besondere Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt werden. Die Schwelle soll dabei bei einem Gebührensatz von 1,0 liegen. Zudem soll festgelegt werden, dass in einfachen Fällen nur ein Gebührensatz von 0,5 gefordert werden kann. Diese Regelungen berücksichtigen einerseits, dass sich Aufträge für Inkassotätigkeiten nahezu niemals darauf beschränken, ein einzelnes einfaches Schreiben im Sinne der Nummer 2301 VV RVG zu fertigen, wofür das Gesetz nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 vorsieht. Vielmehr erfolgt oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung der übergebenen Forderung und sind nicht selten mehrere Schreiben zu fertigen oder Telefonate zu führen sowie Zahlungseingänge zu überwachen. Andererseits besteht bei unbestrittenen Forderungen in aller Regel kein nennenswerter Beratungsbedarf und können viele Tätigkeiten zumindest standardisiert, wenn nicht automatisiert durchgeführt werden, wobei diese Tätigkeiten auch nur in den seltensten Fällen durch die Rechtsanwältin, den Rechtsanwalt oder die sachkundige Person selbst, sondern lediglich unter deren Aufsicht erfolgen müssen. Der nicht seltene Abschluss von Zahlungsvereinbarungen kann zudem noch gesondert geltend gemacht werden. Daher ist die Tätigkeit in aller Regel im unteren Bereich des zwischen 0,5 und 2,5 liegenden Gebührenrahmens der Gebühr 2300 VV RVG anzusiedeln. Ist der Auftrag nach nur einer Zahlungsaufforderung erledigt, so ist in der Regel sogar vom unteren Rand des Gebührenrahmens auszugehen. Sofern eine Tätigkeit im Einzelfall doch einmal besonders umfangreich oder besonders schwierig sein sollte, soll aber auch eine Überschreitung der für die Normalfälle des Inkassos vorgesehenen Schwellengebühr von 1,0 möglich bleiben, allerdings nicht der allgemeinen Schwellengebühr von 1,3.



Drucksache 335/1/19

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 232/19

... Der fliegende Gerichtsstand ist für die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht zwingend erforderlich. Auch nach bisheriger Rechtslage galt er lediglich für Mitbewerber. Für Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern galt dagegen grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Das Rechtsgebiet erfordert auf Grund der Vielzahl der betroffenen Rechtsbereiche keine Spezialisierung, die über die bereits gegebene Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen hinausgeht. Von Seiten der Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen wurden keine Probleme mit dem allgemeinen Gerichtsstand berichtet, der dazu führen kann, dass lauterkeitsrechtliche Verfahren auch vor kleineren Landgerichten geführt werden. Soweit mitunter darauf hingewiesen wird, dass die freie Gerichtswahl es ermögliche, im Bereich des UWG besonders qualifizierte und sachkundige Gerichte anzurufen, vermag dies den "fliegenden Gerichtsstand" nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht Sinn und Zweck des Gerichtsstands des Begehungsortes, die Spezialisierung einzelner Gerichte auf bestimmte Rechtsmaterien zu fördern. Zwar mag es für eine gewisse Zeit durch die weitgehende Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands zu Verlagerungseffekten kommen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach einer kurzen Übergangszeit an allen Landgerichten eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz vorhanden sein wird.



Drucksache 335/4/19

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 339/19

... a) In Satz 1 wird vor den Wörtern "sachkundiger Personen" das Wort "anderer" gestrichen.



Drucksache 335/3/19

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 344/19 (Beschluss)

... Die Anwendung durch nicht\-sachkundige Anwenderinnen und Anwender birgt grundsätzlich ein hohes Risiko der Fehlanwendung, verbunden mit einem entsprechenden Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt und die Biodiversität. Insofern sollten Neuzulassungen auf nichtchemischsynthetische Mittel und Produkte mit geringem Risiko beschränkt sein.



Drucksache 344/1/19

... Die Anwendung durch nicht\-sachkundige Anwenderinnen und Anwender birgt grundsätzlich ein hohes Risiko der Fehlanwendung, verbunden mit einem entsprechenden Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt und die Biodiversität. Insofern sollten Neuzulassungen auf nicht\-chemischsynthetische Mittel und Produkte mit geringem Risiko beschränkt sein.



Drucksache 335/19 (Beschluss)

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 556/19

... "(7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."



Drucksache 584/19

... Die Absatz 3 regelt die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse. Diese entsprechen den Regelungen des § 5 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer II.2 Buchstabe b der Anlage des EEWärmeG. Die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung an die nachhaltige Erzeugung von Biomasse für flüssige Bioenergieträger müssen eingehalten werden, um sicherzustellen, dass Herstellung und Qualität von flüssiger Biomasse bestimmte Umwelt- und Klimastandards erfüllen. Aufgrund der nach § 95 Absatz künftig bestehenden Erklärungspflicht ist nicht der Verwender, sondern der in dieser Frage sachkundige gewerbliche Brennstofflieferant primärer Adressat dieser Vorschrift.



Drucksache 335/19

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Ausnahme vom Tierarztvorbehalt

§ 3
Tierarzneimittel zur Betäubung

§ 4
Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung

§ 5
Orte und Narkosegeräte

§ 6
Sachkunde

§ 7
Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten

§ 8
Dokumentation

§ 9
Übergangsvorschriften

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4718, BMEL: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.4. ‚One in one out‘-Regel

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 66/19

... Die vorgeschlagenen Änderungen der EU-MRV-Verordnung stehen weitgehend im Einklang mit den Interessen der Interessenträger, die aus den Antworten auf die öffentliche Online-Konsultation und die gezielte elektronische Umfrage hervorgehen. Organisationen der Zivilgesellschaft, nationale Akkreditierungsstellen, Forschungseinrichtungen und Bürgerinnen und Bürger/Einzelpersonen stimmen weitgehend zu, dass bestimmte wichtige Ziele bei der Änderung der EU-MRV-Verordnung erhalten bleiben müssen. Dazu gehören die Sensibilisierung für die Emissionssenkung, die Bereitstellung zuverlässiger Informationen über Kraftstoffverbrauch und Energieeffizienz für die Marktteilnehmer sowie die Erhebung von Daten für eine sachkundige Politikgestaltung. Die Hauptpriorität für den Schifffahrtsektor ist jedoch die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die EWR-Länder und die zuständigen Prüfstellen des EU-MRV-Systems unterstützen diese Ziele ebenfalls, insbesondere die Erhebung zuverlässiger Daten zur Erarbeitung zukünftiger Maßnahmen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands.



Drucksache 335/2/19

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 252/2/18

... änderung, um die im Rahmen der Schaffung der Infrastrukturgesellschaft Autobahn und der Gründung des Fernstraßen-Bundesamts vorgesehene Möglichkeit der Beibehaltung der Planfeststellung für Bundesautobahnen bei sachkundigen Landesbehörden verfassungsrechtlich abzusichern. Auch wenn der Verordnungsvorschlag eine Öffnung zur Delegation vorsieht, ist diese mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden, da sie zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der zuständigen Behörde führen kann und damit dem Zweck der Verbesserung des TEN-V-Netzes zuwiderläuft.



Drucksache 468/18 (Beschluss)

... (4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden."



Drucksache 468/18

... überprüft werden. Diese Prüfung von erfordert häufig umfangreiche Vorprüfungen durch sachkundige Personen. Da diese Vorprüfungen teilweise sehr kostenaufwendig sind, wird in Absatz 3 aus Gründen der Billigkeit vorgesehen, dem Antragsteller - nach Anhörung - die Kosten für erforderliche Gutachten aufzuerlegen und dadurch die Haushalte der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu entlasten. Die Regelung soll der Behörde die Möglichkeit geben, sowohl wissenschaftliche Gutachten als auch Gutachten anderer Stellen über das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen nach der EU-Tierzuchtverordnung einzuholen.



Drucksache 163/18 (Beschluss)

... a) Der bei mehreren Gesellschaftern notwendige Ausgleich widerstreitender Interessen und die Komplexität derartiger Gründungen erfordern eine persönliche sachkundige Beratung aller involvierten Gesellschafter und eine individuell ausgestaltete Satzung. Der Anwendungsbereich der Online-Eintragung sollte deshalb nach Auffassung des Bundesrates von den Mitgliedstaaten auf Einpersonengesellschaften beschränkt werden können.



Drucksache 163/1/18

... a) Der bei mehreren Gesellschaftern notwendige Ausgleich widerstreitender Interessen und die Komplexität derartiger Gründungen erfordern eine persönliche sachkundige Beratung aller involvierten Gesellschafter und eine individuell ausgestaltete Satzung. Der Anwendungsbereich der Online-Eintragung sollte deshalb nach Auffassung des Bundesrates von den Mitgliedstaaten auf Einpersonengesellschaften beschränkt werden können.



Drucksache 152/18

... - Die Kommission hat sich verpflichtet, in ihren Bemühungen im Bereich der Verbraucheraufklärung fortzufahren, da nur sachkundige Verbraucher ihre Rechte wirksam nutzen können. Der Umfang der derzeitigen erfolgreichen Projekte der Verbraucheraufklärung wie das "Consumer Classroom" könnte durch die Beeinflussung des Verhaltens anderer Zielgruppen, mit besonderem Fokus auf schutzbedürftige Verbraucher, erweitert werden.



Drucksache 105/18

... Absatz 4 ändert nichts an der in § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GmbHG niedergelegten Kompetenzverteilung für die Listenerstellung und -einreichung. Lediglich aus Anlass einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG darf der nach den Bestimmungen des GmbHG mit der Einreichung befasste Notar oder Geschäftsführer zusammen mit der Verzeichnung der Veränderungen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 in der Gesellschafterliste eine Bereinigung der Gesellschafterliste vornehmen. In aller Regel wird der Notar es sein, der aus Anlass einer Mitwirkung an einer Veränderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG prüft, ob Unübersichtlichkeit bereits vorliegt (aufgrund historischer Vorgänge) oder durch die Veränderung entstehen würde. Ist dies der Fall, ist er berechtigt, eine Bereinigungsliste zu erstellen. Die Geschäftsführer könnten dies außerhalb der notariellen Mitwirkung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG auch, sind aber im Regelfall gut beraten, die Fassung der Bereinigungsliste dem sachkundigen Notar zu überlassen. Das mag anders sein, wenn sie über eine Rechtsabteilung verfügen oder sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.



Drucksache 191/1/18

... Die Unterrichtungspflichten unter den Wirtschaftsteilnehmenden müssen auch die Ausgangsstoffe des Anhangs II und nicht nur die beschränkten Ausgangsstoffe umfassen, denn besonders für die Ausgangsstoffe des Anhangs II, die genehmigungsfrei abgegeben werden können, ist auch die Kommunikation bis zum Endabnehmer (durch die sachkundigen Verkäufer) wichtig.



Drucksache 468/1/18

... (4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden."



Drucksache 596/18

... "(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden."



Drucksache 504/1/18

... (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 Aufwendungen für die entsprechenden koordinierenden Maßnahmen in angemessenem Umfang erstatten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildungen und Schulungen sowie Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3." ‘



Drucksache 135/17

... "Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."



Drucksache 195/17

... "(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht."



Drucksache 243/17

... (2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 113 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind, ein E-Mail-basiertes Übermittlungsverfahren nach Vorgaben der Bundesnetzagentur zu verwenden. Die nach § 30 Verpflichteten haben technisch sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung als auch die Auskünfte bei der Übermittlung gegen Veränderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind. Die dafür zu beachtenden technischen Einzelheiten einschließlich der zugehörigen Formate und der zu verwendenden Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung der Anordnung und der Auskünfte legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes fest. Eine Übermittlung der Anordnung oder der Auskünfte per Telefax ist unzulässig. Für die Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung, für die Entgegennahme der Anordnung, für den sicheren Umgang mit der Anordnung und deren Umsetzung, für den Schutz der für die Erteilung von Auskünften erforderlichen Funktionen und der dafür vorzuhaltenden technischen Einrichtungen sowie für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1 Satz 2 und 5, Absatz 2 sowie Absatz 3 entsprechend. Für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt dies mit der Maßgabe, dass der Verpflichtete Rückfragen nur innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten durch sachkundiges Personal zu beantworten braucht.



Drucksache 39/17

... (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.



Drucksache 222/17

... 3. eine sachkundige Person benannt worden ist, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher).



Drucksache 735/1/16

... Durch den "Intelligenzindikator" wird die Komplexität der Vorschriften und Normen für die Ausstellung von Energieausweisen weiter verstärkt. Er erhöht die Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller und setzt außerdem die sachkundige Bewertung eines "Intelligenten Gebäudes" durch qualifiziertes Personal voraus.



Drucksache 601/1/16

... soll ein Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. Tätigkeitsfeldes der sachkundigen Person im Bundesgebiet bzw. innerhalb eines Landes dahin gehend erleichtert werden, dass bei Vergleichbarkeit der bisherigen Tätigkeit mit der neu aufzunehmenden Tätigkeit die Prüfung der Sachkenntnis nicht mehr erforderlich sein soll, sondern nur in den Fällen, in denen sich das Tätigkeitsfeld erheblich unterscheidet.



Drucksache 580/16

... - Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals



Drucksache 559/1/16

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die auf EU-Ebene getroffenen Genehmigungen zu Wirkstoffen zum Einsatz in Biozidprodukten (Wirkstoffgenehmigungen) vielfach Anforderungen enthalten, die die Abgabe dieser Biozidprodukte direkt oder indirekt tangieren. Das Spektrum dieser Anforderungen ist vielfältig. So können in den Wirkstoffgenehmigungen beispielsweise Regelungen enthalten sein, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen bzw. die Zulassungen mit Auflagen zu versehen sind, dass die Abgabe von Biozidprodukten nur durch oder an sachkundige Personen erfolgen darf, nur für bestimmte Zwecke verwendet und in den Verkehr gebracht werden darf, mit bestimmten Kennzeichnungen oder Verwendungshinweisen zu versehen sind oder dass bei der Abgabe an nicht gewerbliche Anwender dafür Sorge zu tragen ist, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden.



Drucksache 304/16

... (e) die Sprachen, in denen die Notfalldurchsagen während eines Notfalls oder einer Notfallübung erfolgen können, um den Fahrgästen sachkundige Anleitungen zu geben und den Besatzungsmitgliedern die Hilfeleistung zu erleichtern.



Drucksache 176/16

... Die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene zählt zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission. Als Teil einer umfassenderen Strategie für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU1 kann öffentliche Kontrolle sicherstellen helfen, dass Gewinne tatsächlich dort besteuert werden, wo sie entstehen. Öffentliche Kontrolle kann das Vertrauen der Öffentlichkeit stärken und bewirken, dass Unternehmen mehr soziale Verantwortung übernehmen, indem sie Steuern dort zahlen, wo sie ihre Geschäfte betreiben, und so zum Wohlstand des betreffenden Landes beitragen. Darüber hinaus kann öffentliche Kontrolle auch eine sachkundigere Debatte über mögliche Mängel im Steuerrecht befördern.



Drucksache 346/16

... (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören.



Drucksache 403/16

... Für eine gute Entwicklung der Tiere ist eine fürsorgliche und sachkundige Betreuung mit genauer Tierbeobachtung und intensivem Tierkontakt elementar. Die Junghennen müssen an einen stressfreien Umgang mit dem Menschen gewöhnt werden.



Drucksache 601/16

... ) zur weiteren Angleichung an richtlinienrechtliche Vorgaben und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes im Hinblick auf die Anerkennung der Tätigkeit als sachkundige Person in Betrieben mit Herstellungserlaubnis sowie zur begrenzten Ermöglichung von Vorratsbestellungen von Importarzneimitteln durch Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken für eine bessere Akutversorgung der dort behandelten Patientinnen und Patienten.



Drucksache 138/16

... Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine erhebliche Zahl an rechtlichen Verpflichtungen, die über die der bestehenden Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG hinausgehen. Daher und angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag Vorschriften für eine Reihe von Qualifikationen enthält, die im derzeitigen Rechtsrahmen nicht verbindlich geregelt sind, d.h. für andere Mitglieder einer Deckmannschaft als Schiffsführer, für Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, bedarf es erläuternder Begleitdokumente zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen, damit die von den Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen eindeutig identifiziert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität

2.3. Verhältnismäßigkeit

2.4. Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2. Konsultation der Interessenträger

3.3. Folgenabschätzung

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Erläuternde Dokumente

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4
Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses

Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen

Artikel 7
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 8
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 9
Anerkennung

Kapitel 3
NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Artikel 10
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 11
Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer

Artikel 12
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 13
Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Abschnitt II
Befähigungen

Artikel 14
Anforderungen für Befähigungen

Artikel 15
Beurteilung der Befähigung

Artikel 16
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Artikel 17
Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 18
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 19
Einsatz von Simulatoren

Abschnitt III
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 20
Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 21
Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23
Register

Artikel 24
Zuständige Behörden

Artikel 25
Überwachung

Artikel 26
Evaluierung

Artikel 27
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 28
Sanktionen

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30
Ausschuss

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Schrittweise Einführung

Artikel 33
Aufhebung

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Umsetzung

Artikel 36
Inkrafttreten

Artikel 37
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates

Anhang I
Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU

1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute

1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende

2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE

2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen

2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen

2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute

3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE

3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer Unionsschiffsführerpatente

3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis Schiffsführerpatent

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2.2. Radar

3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss

3.2.4. Großverbände

4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang II
Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE

1.1. Navigation

1.2. Schiffsbetrieb

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

1.5. Wartung und Instandsetzung

1.6. Kommunikation

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE

2.1. Navigation

2.2. Schiffsbetrieb

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

2.5. Wartung und Instandsetzung

2.6. Kommunikation

2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN

3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2. Radarnavigation

4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang III
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit


 
 
 


Drucksache 559/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die auf EU-Ebene getroffenen Genehmigungen zu Wirkstoffen zum Einsatz in Biozidprodukten (Wirkstoffgenehmigungen) vielfach Anforderungen enthalten, die die Abgabe dieser Biozidprodukte direkt oder indirekt tangieren. Das Spektrum dieser Anforderungen ist vielfältig. So können in den Wirkstoffgenehmigungen beispielsweise Regelungen enthalten sein, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen bzw. die Zulassungen mit Auflagen zu versehen sind, dass die Abgabe von Biozidprodukten nur durch oder an sachkundige Personen erfolgen darf, nur für bestimmte Zwecke verwendet und in den Verkehr gebracht werden darf, mit bestimmten Kennzeichnungen oder Verwendungshinweisen zu versehen sind oder dass bei der Abgabe an nicht gewerbliche Anwender dafür Sorge zu tragen ist, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden.



Drucksache 626/16

... Vor dem Hintergrund der Wirkung der Prüfungsnote "nicht ausreichend" für den Prüfling sollte die Begründung für Ausstehende nachvollziehbar und plausibel sein. Bei einer lediglich kurzen Begründung besteht die Gefahr, dass nicht alle Gesichtspunkte, die zu der Bewertung geführt haben, in die Begründung einfließen und die Bewertung nicht nachvollzogen werden kann. Zur Nachvollziehbarkeit der Begründung genügt, dass ein unbeteiligter sachkundiger Dritter das Ergebnis der Prüfung auf Grund der Kenntnis der Frage des Prüfers und der Antwort des Prüflings als richtig erkennen kann. Sind zum Beispiel auf eine Frage mehrere Antworten fachlich vertretbar möglich (Beantwortungsspielraum des Prüflings, z.B. weil es in einem Fall mehrere Behandlungsverfahren gibt), soll das Protokoll erkennen lassen, welche Antwort gegeben wurde, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen.



Drucksache 735/16 (Beschluss)

... Durch den "Intelligenzindikator" wird die Komplexität der Vorschriften und Normen für die Ausstellung von Energieausweisen weiter verstärkt. Er erhöht die Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller und setzt außerdem die sachkundige Bewertung eines "Intelligenten Gebäudes" durch qualifiziertes Personal voraus.



Drucksache 490/16

... Weiter wird mit dem Gesetz die Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten in der GKV gestärkt: Der Koordinierungsaufwand zur praktischen Umsetzung der Patientenbeteiligung wird ausgeglichen, indem die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach ihr anerkannten Organisationen einen Betrag von jährlich 50 Euro für jede benannte sachkundige Person erhalten.



Drucksache 124/16

... ) im Rahmen des HBauStatG zu erheben sind, in der Erhebungspraxis eine hohe Zahl an Rückfragen aus. Dies generiert bei den Statistischen Ämtern der Länder sowie den auskunftspflichtigen Bauaufsichtsbehörden und Bauherren einen hohen Aufwand, weil die in § 4 HBauStatG aufgeführten Hilfsmerkmale lediglich Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen erlauben, jedoch nicht bei den oftmals tatsächlich sachkundigen Bauvorlageberechtigten, die nicht der Auskunftspflicht unterliegen.



Drucksache 458/16

... (2) Die Abgabe erfolgt unter der Verantwortung der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes oder der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. § 41 gilt entsprechend."



Drucksache 690/16

... (3) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. Mit Ausnahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die Mitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kinoprojekten nachweisen können. Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.



Drucksache 437/15 (Beschluss)

... Die Ergänzung dieser neuen Kategorie semiprofessioneller Anleger soll es insbesondere Betrieben, Gesellschaften und Stiftungen des Bundes oder eines Landes ermöglichen, in Spezial-AIF zu investieren. Die erforderliche sachkundige Investitionsentscheidung soll dadurch sichergestellt werden, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die Landes- oder Bundesgesellschaft in einen Spezial-AIF investieren darf, wenn der Bund oder das betreffende Land als professioneller Anleger im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 32 KAGB ebenfalls investiert oder investiert ist. "Bund" oder "das Land" bezeichnet im Falle einer Anstalt des öffentlichen Rechts den Bund oder das jeweilige Land als Träger der Anstalt des öffentlichen Rechts und im Falle einer Stiftung des öffentlichen Rechts den Bund, wenn dieser die Stiftung errichtet hat, oder das Land, das die Stiftung errichtet hat. Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen weder Bund noch ein Land Träger ist, oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht vom Bund oder einem Land errichtet wurden, können nicht unter diese neue Kategorie semiprofessioneller Anleger fallen. Maßgeblich für die Qualifikation als semiprofessioneller Anleger ist der Zeitpunkt der Investition der Anstalt des öffentlichen Rechts, der staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Landes- oder Bundesgesellschaft. Damit wird vermieden, dass sich die Frage der fortdauernden Qualifikation des Anlegers als semiprofessioneller Anleger stellt, wenn der Bund bzw. das Land nicht so lange investiert bleibt wie die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts oder die Landes- oder Bundesgesellschaft.



Drucksache 438/15 (Beschluss)

... Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung von § 411 Absatz 1 ZPO-E soll erreicht werden, dass statt der derzeit im Gesetz enthaltenen Soll-Vorschrift über die Fristsetzung für die Erstattung schriftlicher Sachverständigengutachten für die Gerichte die Fristsetzung obligatorisch wird. Eine solche Gesetzänderung ist nicht erforderlich und auch nicht praxistauglich. Es ist derzeit in der Praxis der Regelfall, dass Fristen gesetzt und auch von den Gerichten entsprechend überwacht werden. Es muss den Gerichten aber weiterhin möglich bleiben, im Einzelfall von einer Fristsetzung abzusehen. Lange Bearbeitungszeiten für Gutachten hängen regelmäßig nicht mit fehlender Motivation der beauftragten Sachverständigen zusammen, sondern sind meist auf vielgestaltige andere Ursachen, z.B. fehlende Mitwirkung der Beteiligten, zurückzuführen, denen auch durch eine enge Fristsetzung des Gerichts nicht begegnet werden kann. Für das nicht sachkundige Gericht ist es teilweise auch schwer einschätzbar, welchen Zeitraum die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Anspruch nimmt. Eine der Hauptursachen für lange Bearbeitungszeiten ist die relativ geringe Zahl geeigneter und ausreichend qualifizierter Sachverständiger. Bei obligatorischer Fristsetzung verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 5 000 Euro für den Fall der Verspätung, das dann auch im Regelfall verhängt werden soll, besteht die Befürchtung, dass die Bereitschaft qualifizierter Sachverständiger zur Erstattung von Gerichtsgutachten abnimmt und damit das Grundproblem weiter verschärft wird.



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Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.