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100 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadenersatzansprüche"


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Drucksache 369/20

... c) bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern von Internetzugangsdiensten pauschalierte Schadenersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen werden sollten,

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Drucksache 369/20




Entschließung

Zu den einzelnen Punkten der Entschließung nimmt das BMWi folgendermaßen Stellung:

Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:


 
 
 


Drucksache 161/19

... h. geeignete gesetzliche Regelungen getroffen werden, die "Konversionstherapien" verbieten. Zu diesem Zweck sollte zum Schutz Minderjähriger ein gesetzliches Verbot in Form einer Ordnungswidrigkeit festgeschrieben werden. Strafrechtliche Sanktionen sind zu prüfen. Hiervon sollen auch Angebote umfasst sein, die außerhalb des Gesundheitssystems angeboten werden. Es ist zu prüfen, ob solche gesetzlichen Regelungen Personen, die durch eine "Konversionstherapie" Schaden erlitten haben, ermöglichen könnten, Schadenersatzansprüche gegen die Anbieter geltend zu machen;



Drucksache 161/19 (Beschluss)

... Zu diesem Zweck sollte zum Schutz Minderjähriger ein gesetzliches Verbot in Form einer Ordnungswidrigkeit festgeschrieben werden. Strafrechtliche Sanktionen sind zu prüfen. Hiervon sollen auch Angebote umfasst sein, die außerhalb des Gesundheitssystems angeboten werden. Es ist zu prüfen, ob solche gesetzlichen Regelungen Personen, die durch eine "Konversionstherapie" Schaden erlitten haben, ermöglichen könnten, Schadenersatzansprüche gegen die Anbieter geltend zu machen;

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Drucksache 161/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - Konversionstherapien verbieten


 
 
 


Drucksache 440/18

... c. bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstquali-tätsparametern von Internetzugangsdiensten pauschalierte Schadenersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen werden,



Drucksache 440/18 (Beschluss)

... c) bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern von Internetzugangsdiensten pauschalierte Schadenersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen werden sollten,

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Drucksache 440/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zu mehr Transparenz und Kundenschutz bei Internetverträgen


 
 
 


Drucksache 138/17

... . Demnach ist der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Schadenersatzansprüchen, zuständig.

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Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 602/1/16

... § 378 Absatz 3 FamFG nunmehr unabhängig von der Beurkundung oder Beglaubigung ausdrücklich als notarielle Amtspflicht und registerrechtliche Verfahrensvorschrift geregelt. Die Formulierung "für das Registergericht" stellt klar, dass der Notar nur gegenüber dem zuständigen Registergericht verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden - und zwar unabhängig davon, ob er die Anmeldung entworfen hat oder nicht. Es handelt sich also ausschließlich um eine Prüfung im öffentlichen Interesse, nicht auch zu Gunsten der Beteiligten oder anderer Dritter. Deren Schutz ist von der Prüfungspflicht des Notars weder bezweckt noch mitbezweckt. Dem entspricht es auch, dass für die Beteiligten keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Vor diesem Hintergrund führt eine Verletzung nicht zu Schadenersatzansprüchen nach § 19 BNotO, sondern stellt ein Dienstvergehen dar, das bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Wege des Disziplinarverfahrens nach §§ 95 ff. BNotO geahndet werden kann. Dies ergibt sich insbesondere auch bereits klar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Prüfung "für das Registergericht" erfolgt und damit gerade keine "einem anderen gegenüber obliegende" Amtspflicht im Sinne des § 19 BNotO ist. Die Einhaltung der Amtspflicht aus dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG wird darüber hinaus im Rahmen der regelmäßigen Amtsprüfung nach § 93 Absatz 1 BNotO überwacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG

8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5b
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 5c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

I. Zielsetzung

1 Filter- und Entlastungsfunktion

2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten

II. Wesentlicher Inhalt

III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen

I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung

III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV

a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV

b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV

2. Nummer 2 Nummer 22122 KV

IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 493/16

... Die gesetzliche Annahme, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, gilt auch für den in § 1599 Absatz 2 BGB geregelten Sonderfall, dass das Kind während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren wird. Gerade in solchen Fällen ist der Ehemann aber häufig nicht der leibliche Vater des Kindes. Unter den in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen wird die Vaterschaft nicht dem früheren Ehemann, sondern dem Dritten zugeordnet, der die Vaterschaft anerkannt hat. Durch die Regelung in § 1599 Absatz 2 BGB sollen bei Einvernehmen der Mutter, des Ehemanns und des leiblichen Vaters des Kindes Anfechtungsverfahren vermieden werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts [Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG], Bundestagsdrucksache 13/4899 S. 53, 86). In dieser Sonderkonstellation soll dem Scheinvater nach der vorgeschlagenen Regelung in Absatz 3 Satz 2 eine Geltendmachung des Regressanspruchs für die Vergangenheit bis zur Wirksamkeit der Anerkennung möglich sein. Mit der vorgeschlagenen Begrenzung in Absatz 3 wird zudem klargestellt, dass ein Regressanspruch für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein Dritter, dessen rechtliche Vaterschaft nicht besteht, irrtümlich von seiner leiblichen Vaterschaft ausgegangen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der mit der Mutter des Kindes zusammenlebende Lebensgefährte, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat, aufgrund seiner Geschlechtsbeziehungen zu der Mutter irrtümlich annimmt, Vater des Kindes zu sein. Dies ist auch folgerichtig, weil dieser Dritte den Unterhalt im Rahmen des gemeinsam gelebten Familienlebens erbringt. Dieser Zeitraum soll gerade nicht mehr von dem Regressanspruch erfasst werden. Auch diesem Dritten können gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 826 BGB deliktische Schadenersatzansprüche zustehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1607
Ausfallhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.

§ 1618
Einbenennung

Artikel 2
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.

Abschnitt 10
Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

Abschnitt 11
Kosten

Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.

§ 3
Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.

Abschnitt 10
. Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

§ 50
Verfahren der nationalen Behörde

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

1. Zum Scheinvaterregress

a Anspruchsübergang nach § 1607 Absatz 3 BGB

b Umfang und Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs

c Auslegung und Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof

d Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

2. Zur Rückbenennung

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Zum Scheinvaterregress

a Auskunftsanspruch

b Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs

2. Zur Rückbenennung

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zum Scheinvaterregress

2. Zur Rückbenennung

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 612/1/16

... 12. Ebenso kann der Bundesrat einer Ermächtigung der Kommission gemäß Artikel 53 nicht zustimmen, nach der diese befugt sein soll, bereits zugeteilte Frequenzbänder in ihrer genehmigten Nutzungsdauer mit dem Argument der europaweiten Harmonisierung beliebig zu verkürzen. Eine solche Entscheidung würde ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer und mögliche Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber zur Folge haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/1/16




2 Grundsätzliches

2 Ziele

Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen

2 Frequenzpolitik

2 Zugangsregulierung

2 GEREK

Regulierung für Over-The-Top-Player OTT

2 Universaldienste

2 Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 602/16 (Beschluss)

... nunmehr ausdrücklich geregelte Prüfung vor. Beglaubigt der Notar die Unterschrift auf einer nicht von ihm entworfenen Anmeldung, prüft er die Anmeldung heute zumindest kursorisch, obwohl hierzu keine gesetzliche Pflicht besteht. Die Überprüfung von Anmeldungen in Registersachen auf Grundlage der dem Notar zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wird mit dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG nunmehr unabhängig von der Beurkundung oder Beglaubigung ausdrücklich als notarielle Amtspflicht und registerrechtliche Verfahrensvorschrift geregelt. Die Formulierung "für das Registergericht" stellt klar, dass der Notar nur gegenüber dem zuständigen Registergericht verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden - und zwar unabhängig davon, ob er die Anmeldung entworfen hat oder nicht. Es handelt sich also ausschließlich um eine Prüfung im öffentlichen Interesse, nicht auch zu Gunsten der Beteiligten oder anderer Dritter. Deren Schutz ist von der Prüfungspflicht des Notars weder bezweckt noch mitbezweckt. Dem entspricht es auch, dass für die Beteiligten keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Vor diesem Hintergrund führt eine Verletzung nicht zu Schadenersatzansprüchen nach § 19 BNotO, sondern stellt ein Dienstvergehen dar, das bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Wege des Disziplinarverfahrens nach §§ 95 ff. BNotO geahndet werden kann. Dies ergibt sich insbesondere auch bereits klar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Prüfung "für das Registergericht" erfolgt und damit gerade keine "einem anderen gegenüber obliegende" Amtspflicht im Sinne des § 19 BNotO ist. Die Einhaltung der Amtspflicht aus dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG wird darüber hinaus im Rahmen der regelmäßigen Amtsprüfung nach § 93 Absatz 1 BNotO überwacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG

8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5b
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 5c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Begründung

A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen

I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung

III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 15/16

... Um diesen Herausforderungen wirksam begegnen zu können, sind weitere Maßnahmen und gegebenenfalls eine Überarbeitung bestimmter Teile des bestehenden Rechtsrahmens erforderlich. Eine Orientierung an den Geldflüssen, bei der auch die Mitwirkung verschiedener zwischengeschalteter Dienstleister betrachtet wird ("Followthe-Money"), erscheint besonders erfolgversprechend und wird deshalb von der Kommission32 und den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen seit kurzem praktiziert. Sie kann diejenigen, die sich gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen zuschulden kommen lassen, von den Einnahmequellen (wie Zahlungen von Verbrauchern und Werbeeinnahmen) abschneiden und damit abschreckend wirken. Außerdem scheint der aktuelle Rechtsrahmen für die Herausforderungen des digitalen Binnenmarkts nicht vollständig geeignet zu sein, insbesondere was die Anwendung des Rechts auf Information, Unterlassungsklagen und ihre grenzübergreifende Wirkung, die Berechnung von Schadenersatzansprüchen und die Erstattung von Gerichtskosten angeht. Die Kommission ist derzeit mit einer Bewertung des allgemeinen Rahmens für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums befasst und konsultiert hierzu die Öffentlichkeit33 im Einklang mit den Zielen ihrer Binnenmarktstrategie und ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt34. Es ist auch wichtig, dass die Systeme, die es Hosting-Diensten erlauben, einmal festgestellte illegale Inhalte zu löschen, wirksam und transparent funktionieren und nicht dazu führen, dass legale Inhalte irrtümlich aus dem Netz genommen werden. Diese Systeme, die horizontal auf alle Formen illegaler Inhalte Anwendung finden, sind sehr bedeutsam für die Durchsetzung des Urheberrechts, da geschütztes Material einen großen Anteil der meldepflichtigen Inhalte ausmacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 612/16 (Beschluss)

... 12. Ebenso kann der Bundesrat einer Ermächtigung der Kommission gemäß Artikel 53 nicht zustimmen, nach der diese befugt sein soll, bereits zugeteilte Frequenzbänder in ihrer genehmigten Nutzungsdauer mit dem Argument der europaweiten Harmonisierung beliebig zu verkürzen. Eine solche Entscheidung würde ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer und mögliche Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber zur Folge haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/16 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

2 Ziele

Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen

2 Frequenzpolitik

2 Zugangsregulierung

2 GEREK

Regulierung für Over-The-Top-Player OTT

2 Universaldienste

2 Verbraucherschutz

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 440/15

... Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, grundsätzlich nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle von Schadenersatzansprüchen gilt dies nur dann, wenn ihnen keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Bei bestimmten Diensten, deren Geschäftsmodell auf der Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums beruht, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter ausreichend viele Tatsachen oder Informationen bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Diese Dienste bezeichnet die Rechtsprechung mittlerweile als "gefahrgeneigte Dienste". Um hier für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, zählt das Gesetz, dieser folgend, Fallkonstellationen auf, bei denen von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ausgegangen werden kann. Hierdurch trägt die Bundesregierung dem Umstand Rechnung, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Vorgehen der betroffenen Rechteinhaber gegen Diensteanbieter, deren Geschäftsmodelle im Wesentlichen auf Rechtsverletzungen beruht, vielfach schwierig, wenn nicht unmöglich ist. Von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ist im Einzelnen bei folgenden Konstellationen auszugehen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2a
Europäisches Sitzland2)

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4

 
 
 


Drucksache 440/1/15

... Gemäß der jetzigen Regelung des § 10 Absatz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle von Schadenersatzansprüchen gilt dies nur dann, wenn ihnen keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Aufgrund oftmals bestehender Beweisschwierigkeiten ist es Rechteinhabern nach derzeitiger Rechtslage häufig schwer bzw. nicht möglich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet gegen Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf Rechtsverletzung beruht, vorzugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/1/15




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Absatz 2 TMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 219/13 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat macht insbesondere darauf aufmerksam, dass die mit dem neuen § 49 GKG-E bezweckte Begrenzung des Streitwerts bei erstmaliger Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen gegen Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erfasst. Wie der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen ist, geht die Bundesregierung jedoch zu Recht davon aus, dass in der Praxis neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen häufig auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, deren Wert zu dem in § 49 GKG-E festgelegten Wert hinzuaddiert werden muss. In diesem Zusammenhang sieht der Bundesrat künftig die Gefahr einer Kompensation der Wertbegrenzung für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im Wege der Erhöhung von Schadenersatzforderungen, was letztlich zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Zwecks der Unterbindung von Massenabmahnungen führen könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 219/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG

§ 11a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 11b
Berufsrechtliche Pflichten

6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG

§ 13a
Aufsichtsmaßnahmen

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG

8. Zu Artikel 2 § 10 RDV

9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG

11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG

12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO

13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO

14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO

15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG

18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG

'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 104a
Örtliche Zuständigkeit

20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG

21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG

Zu Buchstabe a

22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG

23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG

'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes

§ 40a
Eröffnung eines Postfachs

§ 40b
Dokumentation

§ 40c
Auskunftsanspruch

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen


 
 
 


Drucksache 183/13

... 3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten Mitgliedstaats.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstiges

Beteiligung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Aufbau des RTP

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung

Artikel 4
Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten

Artikel 5
Antragstellung

Artikel 6
Antragsformular

Artikel 7
Reisedokument

Artikel 8
Biometrische Daten

Artikel 9
Belege

Artikel 10
Gebühr

Kapitel III
Prüfung und Bescheidung des Antrags

Artikel 11
Zulässigkeit

Artikel 12
Prüfung des Antrags

Artikel 13
Entscheidung über den Antrag

Kapitel IV
Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 14
Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Artikel 15
Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 16
Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Kapitel V
Verwaltung und Organisation

Artikel 17
Verwaltung

Artikel 18
Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken

Artikel 19
Verhalten des Personals

Artikel 20
Information der Öffentlichkeit

Kapitel VI
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden

Artikel 21
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems

Artikel 22
Datenkategorien

Artikel 23
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand

Artikel 24
Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag

Artikel 25
Eingabe von Daten nach Antragstellung

Artikel 26
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags

Artikel 27
Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP

Artikel 28
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 29
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 30
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Kapitel VII
Datenabfrage

Artikel 31
Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender

Artikel 32
Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken

Artikel 33
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Kapitel VIII
Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token

Artikel 34
Speicherfrist

Artikel 35
Änderung der Daten und vorzeitige Löschung

Artikel 36
Verloren gegangene oder gestohlene Token

Kapitel IX
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 37
Durchführungsmaßnahmen der Kommission

Artikel 38
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 39
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 40
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 41
Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien

Artikel 42
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Artikel 43
Datensicherheit

Artikel 44
Haftung

Artikel 45
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 46
Eigenkontrolle

Artikel 47
Sanktionen

Kapitel X
Rechte der betroffenen Person und Kontrolle

Artikel 48
Recht auf Information

Artikel 49
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 50
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 51
Rechtsbehelfe

Artikel 52
Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 53
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 54
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 55
Beginn der Übermittlung

Artikel 56
Aufnahme des Betriebs

Artikel 57
Ausschuss

Artikel 58
Änderung der Anhänge

Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 60
Mitteilung

Artikel 61
Beratergruppe

Artikel 62
Schulung

Artikel 63
Monitoring und Evaluierung

Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Einheitliches Antragsformular40

Anhang II
nicht erschöpfende Liste von belegen

1. Belege über den Zweck der Reisen

2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt

3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers

Anhang III
Antragsgebühr

Anhang IV
Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41

Anhang V
Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende


 
 
 


Drucksache 180/13

... 3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten Mitgliedstaats.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

Beteiligung

Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Aufbau des EES

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Zweck

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Artikel 6
Technische Architektur des EES

Artikel 7
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

Artikel 8
Allgemeine Grundsätze

Artikel 9
Automatisches Berechnungssystem

Artikel 10
Informationsmechanismus

Kapitel II
Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden

Artikel 11
Personenbezogene Daten der Visuminhaber

Artikel 12
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen

Artikel 13
Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde

Artikel 14
Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung

Artikel 15
Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen

Kapitel III
Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden

Artikel 16
Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber

Artikel 17
Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP

Artikel 18
Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 19
Zugang zu Daten zwecks Identifizierung

Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten

Artikel 20
Speicherfrist

Artikel 21
Änderung von Daten

Artikel 22
Vorzeitige Löschung von Daten

Kapitel V
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 23
Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems

Artikel 24
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 25
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 26
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 27
Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Artikel 28
Datensicherheit

Artikel 29
Haftung

Artikel 30
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 31
Eigenkontrolle

Artikel 32
Sanktionen

Kapitel VI
Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes

Artikel 33
Recht auf Information

Artikel 34
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 35
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 36
Rechtsbehelfe

Artikel 37
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde

Artikel 38
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 39
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 40
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Artikel 41
Aufnahme des Betriebs

Artikel 42
Ausschuss

Artikel 43
Mitteilungen

Artikel 44
Beratergruppe

Artikel 45
Schulung

Artikel 46
Monitoring und Evaluierung

Artikel 47
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang
Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 158/12

... Um zu vermeiden, dass wegen drohender Schadenersatzansprüche aufgrund des Viking-LineUrteils seitens von Arbeitgebern, die sich auf grenzüberschreitende Tatbestandsmerkmale berufen, die Gewerkschaften daran gehindert werden, ihre kollektiven Rechte wirksam auszuüben oder ihnen dies de facto sogar untersagt wird,41 sollte daran erinnert werden, dass in Situationen, in denen grenzüberschreitende Tatbestandsmerkmale fehlen oder hypothetisch sind, davon auszugehen ist, dass eine kollektive Maßnahme keinen Verstoß gegen die Niederlassungs- oder die Dienstleistungsfreiheit darstellt. Letzteres gilt unbeschadet der Übereinstimmung der kollektiven Maßnahme mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/12




Vorschlag

1. Begründung

Allgemeiner Kontext

Der Vertrag von Lissabon

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Allgemeiner Kontext - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Gegenstand und sogenannte Monti-Klausel

3.4.2. Beziehung zwischen Grundrechten und wirtschaftlichen Freiheiten - allgemeine Grundsätze

3.4.3. Streitbeilegungsverfahren

3.4.4. Rolle der nationalen Gerichte

3.4.5. Warnmechanismus

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3
Streitbeilegungsverfahren

Artikel 4
Warnmechanismus

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 453/12

... § 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Teil 2
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Kapitel 1
Organisation

§ 27
Schließung der Zusatzversorgung

§ 28
Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung

§ 29
Geschäftsführung

§ 30
Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung

§ 31
Versorgungsverfahren

§ 32
Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 33
Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 34
Verjährung

§ 35
Rechtsweg

§ 36
Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

Kapitel 3
Versorgungsleistungen

§ 37
Ruhegeld

§ 38
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 39
Witwen- und Witwergeld

§ 40
Waisengeld

§ 41
Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5 Bundeshaushalt:

Kommunale Haushalte:

2. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:

3. Weitere Kosten

5 Gesetzgebungskompetenz

5 Nachhaltigkeit

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2207: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 619/12

... Seit dem Jahr 2011 häufen sich erneut Berichte und Beschwerden von Verbrauchern aus mehreren Teilen Deutschlands, wonach Verbraucher beim Erwerb insbesondere von Wohnungseigentumsrechten, aber auch Grundstücken, über deren Wert und zum Teil auch über deren Tauglichkeit als "Steuersparobjekt" getäuscht worden sind. Die Vermittler dieser Geschäfte geben den Verbrauchern gegenüber in der Regel an, die Immobilie würde sich allein durch Steuervorteile und Mieteinnahmen rechnen. Die Rechnung geht jedoch regelmäßig nicht auf; die Mieteinnahmen bleiben weit unter der in Aussicht gestellten Höhe, und die Steuerersparnis reicht nicht einmal aus, um das Darlehen zu bedienen. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen Verkäufer, Vermittler oder Mietgaranten erweisen sich dazu vielfach als wirtschaftlich wertlos. Dabei handelt es sich nicht um ein lokal begrenztes Phänomen; es gibt Fälle in mehreren Regionen der Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 310/12

... Die vorgeschlagene Regelung übernimmt wörtlich § 86 Absatz 3 SHSG, wonach der Mieter die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern hat. Dies gilt vor allem für Schadenersatzansprüche, die dem Vermieter als Eigentümer des Schiffes gegen Dritte aus der Verwendung des Schiffes durch den Mieter entstehen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung.

§ 412
Verladen und Entladen, Verordnungsermächtigung.

§ 444
Ladeschein, Verordnungsermächtigung.

§ 444a
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 475c
Lagerschein, Verordnungsermächtigung.

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

Fünftes Buch Seehandel

Erster Abschnitt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Zweiter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge

Erster Titel Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung, Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen, Verladen, Umladen, Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung, Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements, Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement, Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief, Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen, Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit, Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

Dritter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

Vierter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

Dritter Unterabschnitt Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten, Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

Fünfter Abschnitt

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

Sechster Abschnitt

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

Siebter Abschnitt

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

Achter Abschnitt

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 6

Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Artikel 70

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Vierter Abschnitt

§ 27

§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 78

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

Artikel 8
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 11
Änderung der Kostenordnung

§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Artikel 12
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 13
Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Geltende Rechtslage

II. Vorbereitung der Reform

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Handelsgesetzbuchs

a Systematik

aa Gliederung

bb Internationale Übereinkommen

b Grundzüge der Regelungen über die Personen der Schifffahrt

c Grundzüge der Regelungen über den Seefrachtvertrag

aa Begriff des Seefrachtvertrags

bb Stückgutfrachtvertrag

1 Allgemeine Vorschriften

2 Haftung

3 Beförderungsdokumente

cc Reisefrachtvertrag

d Grundzüge der Regelungen über Personenbeförderungsverträge

e Grundzüge der Regelungen über Schiffsüberlassungsverträge

f Grundzüge der Regelungen über Schiffsnotlagen

g Grundzüge der Regelungen über Schiffsgläubigerrechte

h Grundzüge der Regelungen über die Verjährung

i Grundzüge der Regelungen über die allgemeine Haftungsbeschränkung

j Grundzüge der Verfahrensvorschriften

2. Sonstige Änderungen

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union und Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand; Nachhaltigkeitsaspekte

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 445

Zu § 446

Zu § 447

Zu § 448

Zu § 449

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 38

Zu § 475f

Zu § 475g

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zum Fünften Buch Seehandel

Zum Ersten Abschnitt Personen der Schifffahrt

Zu § 476

Zu § 477

Zu § 478

Zu § 479

Zu § 480

Zum Ersten Titel Stückgutfrachtvertrag

Zum Ersten Untertitel Allgemeine Vorschriften

Zu § 481

Zu § 482

Zu § 483

Zu § 484

Zu § 485

Zu § 486

Zu § 487

Zu § 488

Zu § 489

Zu § 490

Zu § 491

Zu § 492

Zu § 493

Zu § 494

Zu § 495

Zu § 496

Zu § 497

Zu § 498

Zu § 499

Zu § 500

Zu § 501

Zu § 502

Zu § 503

Zu § 504

Zu § 505

Zu § 506

Zu § 507

Zu § 508

Zu § 509

Zu § 510

Zu § 511

Zu § 512

Zum Dritten Untertitel Beförderungsdokumente

Zu § 513

Zu § 514

Zu § 515

Zu § 516

Zu § 517

Zu § 518

Zu § 519

Zu § 520

Zu § 521

Zu § 522

Zu § 523

Zu § 524

Zu § 525

Zu § 526

Zum Zweiten Titel Reisefrachtvertrag

Zu § 527

Zu § 528

Zu § 529

Zu § 530

Zu § 531

Zu § 532

Zu § 533

Zu § 534

Zu § 535

Zu § 536

Zu § 537

Zu § 538

Zu § 539

Zu § 540

Zu § 541

Zu § 542

Zu § 543

Zu § 544

Zu § 545

Zu § 546

Zu § 547

Zu § 548

Zu § 549

Zu § 550

Zu § 551

Zu § 552

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffsmiete

Zu § 553

Zu § 554

Zu § 555

Zu § 556

Zu § 557

Zu § 558

Zu § 559

Zu § 560

Zu § 561

Zu § 562

Zu § 563

Zu § 564

Zu § 565

Zu § 566

Zu § 567

Zu § 568

Zu § 569

Zum Vierten Abschnitt Schiffsnotlagen

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

Zu § 570

Zu § 571

Zu § 572

Zu § 573

Zum Zweiten Unterabschnitt Bergung

Zu § 574

Zu § 575

Zu § 576

Zu § 577

Zu § 578

Zu § 579

Zu § 580

Zu § 581

Zu § 582

Zu § 583

Zu § 584

Zu § 585

Zu § 586

Zu § 587

Zum Dritten Unterabschnitt Große Haverei

Zu § 588

Zu § 589

Zu § 590

Zu § 591

Zu § 592

Zu § 593

Zu § 594

Zu § 595

Zu § 596

Zu § 597

Zu § 598

Zu § 599

Zu § 600

Zu § 601

Zu § 602

Zu § 603

Zu § 604

Zu § 605

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu § 614

Zu § 615

Zu § 616

Zu § 617

Zu § 618

Zu § 619

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 30

Zu § 30a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1768: Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts


 
 
 


Drucksache 619/12 (Beschluss)

... Seit dem Jahr 2011 häufen sich erneut Berichte und Beschwerden von Verbrauchern aus mehreren Teilen Deutschlands, wonach Verbraucher beim Erwerb insbesondere von Wohnungseigentumsrechten, aber auch von Grundstücken, über deren Wert und zum Teil auch über deren Tauglichkeit als "Steuersparobjekt" getäuscht worden sind. Die Vermittler dieser Geschäfte geben den Verbrauchern gegenüber in der Regel an, die Immobilie würde sich allein durch Steuervorteile und Mieteinnahmen rechnen. Diese Rechnung geht jedoch regelmäßig nicht auf; die Mieteinnahmen bleiben weit unter der in Aussicht gestellten Höhe, und die Steuerersparnis reicht nicht einmal aus, um das Darlehen zu bedienen. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen Verkäufer, Vermittler oder Mietgaranten erweisen sich dazu vielfach als wirtschaftlich wertlos. Dabei handelt es sich nicht um ein lokal begrenztes Phänomen; es gibt Fälle in mehreren Regionen der Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren

Artikel 1
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 234/1/11

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich in den weiteren Verhandlungen für eine Streichung des Artikels 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags einzusetzen. Nach dieser durch Erwägungsgrund 8 erläuterten Vorschrift soll das Gericht im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Patentrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen haben, dass der mutmaßliche Patentverletzer womöglich mit Blick auf seine sprachliche Unkenntnis schuldlos gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bestimmung zum Verschulden, die im Rahmen des die Übersetzungserfordernisse regelnden Verordnungsvorschlags als Fremdkörper erscheint, auf eine gewisse Einschränkung des Patentschutzes hinausläuft.



Drucksache 851/1/11

... Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadenersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 BGB bzw. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, nach der bisherigen Rechtslage nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/11




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren


 
 
 


Drucksache 213/1/11

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob bei den Schadenersatzansprüchen, die in den Katalog des § 197 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB

'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches

4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB


 
 
 


Drucksache 234/11 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich in den weiteren Verhandlungen für eine Streichung des Artikels 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags einzusetzen. Nach dieser durch Erwägungsgrund 8 erläuterten Vorschrift soll das Gericht im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Patentrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen haben, dass der mutmaßliche Patentverletzer womöglich mit Blick auf seine sprachliche Unkenntnis schuldlos gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bestimmung zum Verschulden, die im Rahmen des die Übersetzungserfordernisse regelnden Verordnungsvorschlags als Fremdkörper erscheint, auf eine gewisse Einschränkung des Patentschutzes hinausläuft.



Drucksache 209/11 (Beschluss)

... setzt nicht voraus, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf bestimmten spezialgesetzlichen Regelungen beruhen. Er setzt vielmehr nur voraus, dass der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 3 81/ 06 - NJW 2007, 1364 f.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG

2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG

3. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG

4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG

7. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG

8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG

Abschnitt 2a
Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen

§ 22a
Zulassung des öffentlichen Angebots

§ 22b
Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung

§ 22c
Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

§ 22d
Mittelverwendungskontrolleur

§ 22e
Anfangskapital

Zu Buchstabe a

Zu § 22a

Zu § 22b

Zu § 22c

Zu § 22d

Zu § 22e

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 Inhaltsübersicht und § 34h - neu - GewO

§ 34h
Zuständige Behörde

12. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO

13. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO

14. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO

15. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler nicht im Sinne der Anlageberater nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und GewO durch eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ersetzt werden sollte.

16. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 181/11 (Beschluss)

... Außerdem sollte das Verhältnis zwischen Artikel 17 und Artikel 14 Absatz 4 klargestellt werden. Artikel 14 Absatz 4 führt möglicherweise zu einer Aufweichung der Unterschiede zwischen den Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers und den Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die dem Kreditgeber in Artikel 14 Absatz 4 auferlegte Geeignetheitsprüfung ist nach bisherigem Rechtsverständnis ein Element aus einem Beratungsvertrag. Die Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass zwischen Kreditgeber bzw. Kreditvermittler und Verbraucher immer ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, dass der Kreditgeber oder -vermittler prüfen muss, ob sich der angebotene Vertrag für die Zwecke des Kreditnehmers eignet. Aus Artikel 17 Absatz 1 würde sich dann ergeben, dass eine Vergütung für die Geeignetheitsprüfung nur nach vorheriger Bezifferung des Honorars verlangt werden kann. Soweit mögliche Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers aus der Verletzung der Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht erwünscht sind, sollte dies klargestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/11 (Beschluss)




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadenersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 BGB bzw. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, nach der bisherigen Rechtslage nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/11 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren


 
 
 


Drucksache 213/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob bei den Schadenersatzansprüchen, die in den Katalog des § 197 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB

'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches

4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB


 
 
 


Drucksache 209/1/11

... setzt nicht voraus, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf bestimmten spezialgesetzlichen Regelungen beruhen. Er setzt vielmehr nur voraus, dass der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 3 81/06 - NJW 2007, 1364 f.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG

4. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG

6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG , Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG

9. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG

10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG

Abschnitt 2a
Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen

§ 22a
Zulassung des öffentlichen Angebots

§ 22b
Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung

§ 22c
Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

§ 22d
Mittelverwendungskontrolleur

§ 22e
Anfangskapital

Zu Buchstabe a

Zu § 22a

Zu § 22b

Zu § 22c

Zu § 22d

Zu § 22e

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

14. Zu Artikel 5 [Nummer 1 Buchstabe b und] Nummer 8 [Inhaltsübersicht und] § 34h - neu - GewO

§ 34h
Zuständige Behörde

15. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO

16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO

17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 4 GewO

18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO

19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO

20. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO

21. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 157 Absatz 2 und 3 GewO

22. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 181/1/11

... Außerdem sollte das Verhältnis zwischen Artikel 17 und Artikel 14 Absatz 4 klargestellt werden. Artikel 14 Absatz 4 führt möglicherweise zu einer Aufweichung der Unterschiede zwischen den Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers und den Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die dem Kreditgeber in Artikel 14 Absatz 4 auferlegte Geeignetheitsprüfung ist nach bisherigem Rechtsverständnis ein Element aus einem Beratungsvertrag. Die Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass zwischen Kreditgeber bzw. Kreditvermittler und Verbraucher immer ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, dass der Kreditgeber oder -vermittler prüfen muss, ob sich der angebotene Vertrag für die Zwecke des Kreditnehmers eignet. Aus Artikel 17 Absatz 1 würde sich dann ergeben, dass eine Vergütung für die Geeignetheitsprüfung nur nach vorheriger Bezifferung des Honorars verlangt werden kann. Soweit mögliche Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers aus der Verletzung der Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht erwünscht sind, sollte dies klargestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/11




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 540/10 (Beschluss)

... auf Ansprüche, die nicht Schadenersatzansprüche sind, ist indessen mit den Grundsätzen des deutschen Schadenersatzrechts nicht vereinbar. Schon nach dem Wortlaut des § 249 Absatz 1 BGB beanspruchen die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB Geltung allein für Schadenersatzansprüche. Dementsprechend werden diese Bestimmungen nach herrschender Meinung beispielsweise auf Enteignungsentschädigungen, Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs und Aufopferung nicht angewendet, vgl. etwa BGHZ 39, 198 <200>; 41, 354 <358>; 67, 190 <192>.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

11. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

12. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

14. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

15. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

16. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 155 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 540/1/10

... auf Ansprüche, die nicht Schadenersatzansprüche sind, ist indessen mit den Grundsätzen des deutschen Schadenersatzrechts nicht vereinbar. Schon nach dem Wortlaut des § 249 Absatz 1 BGB beanspruchen die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB Geltung allein für Schadenersatzansprüche. Dementsprechend werden diese Bestimmungen nach herrschender Meinung beispielsweise auf Enteignungsentschädigungen, Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs und Aufopferung nicht angewendet, vgl. etwa BGHZ 39, 198 <200>; 41, 354 <358>; 67, 190 <192>.

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Drucksache 540/1/10




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

11. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

12. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

14. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

15. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

16. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 15 5 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

18. Zu Artikel 22

Artikel 22
Übergangsvorschrift

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 676/10

... Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden, unterstützen (Anpassung von § 66 SGB V; bislang eine Kann-Leistung).

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Drucksache 676/10




Entschließung

1. Regelung einer patientenzentrierten Aufklärung

2. Einsichtsrechte und Sicherheit der Patientendokumentation sowie Transparenz im Behandlungsgeschehen

3. Verbesserungen der Position von Patientinnen und Patienten in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bei vermuteten Behandlungsfehlern

4. Sicherstellung von Beteiligungsrechten und evidenzbasierte Informationen

5. Transparenz bei Individuellen Gesundheitsleistungen IGeL


 
 
 


Drucksache 208/10

... Q. in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Dimension der Verbrauchermärkte mit dem Aufkommen des elektronischen Geschäftsverkehrs zwar rasch anwächst, die Verbraucher aber nach wie vor zögerlich sind, wenn es darum geht, die Vorteile der Marktintegration umfassend zu nutzen, da sie wenig Vertrauen haben, dass ihre Rechte bei grenzüberschreitenden Geschäften sowie in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in gleichem Maße geschützt werden,

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Drucksache 208/10




2 Einleitung

2 Verbraucherbarometer

Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 618/09

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in ihrem Konsultationspapier über das Ergebnis der öffentlichen Beteiligung zum Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher die Ziele eines wirkungsvollen, kostensparenden Rechtsschutzes bei Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern, die Unterbindung missbräuchlicher Klagen und die Berücksichtigung bewährter Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten als Grundlagen europäischen Handelns ausdrücklich betont.



Drucksache 68/1/09

... Nach dem Gesetzentwurf obliegt es der Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, also z.B. dem (künftigen) Arbeitgeber, zu beurteilen, ob das erweiterte Führungszeugnis für eine die Kriterien des § 30a Absatz 1 BZRG-E erfüllende Tätigkeit benötigt wird. Sie hat das Risiko einer eventuell unberechtigten Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses und sich hieraus möglicherweise ergebender Schadenersatzansprüche des Bewerbers zu tragen. Dies wird - zumindest in Grenzfällen - zur Verunsicherung der für die Besetzung einer Stelle verantwortlichen Person hinsichtlich der Frage führen, ob sie sich das erweiterte Führungszeugnis einerseits vorlegen lassen darf, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen, und ob sie sich andererseits das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen muss, um etwaigen Schutzpflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen, mit denen der Beschäftigte in Kontakt kommen kann, gerecht zu werden.

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Drucksache 68/1/09




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1

4 Allgemein


 
 
 


Drucksache 180/1/09

... (2a) ... (wie Gesetzentwurf) ... (2b) ... (wie Gesetzentwurf) ... (2c) Sofern das Anlageprotokoll gemäß Absatz 2a nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angefertigt wird, obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen des Kunden wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Drucksache 180/1/09




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG

2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG

3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG

4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 3 WpHG ,

5. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a WpHG , Artikel 7 § 14 Absatz 6 WpDVerOV

6. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

7. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG

Artikel 6a
Änderung des Börsengesetzes

§ 46
Verjährung

8. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG

Artikel 6a
Änderung des Investmentgesetzes

9. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - WpDVerOV

10. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV

11. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

12. Zum Gesetzentwurf insgesamt

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 134/09

... 12. weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten vorgesehen haben, dass nur bestimmte Regulierungsstellen die nationalen Vorschriften durchsetzen dürfen, die zur Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erlassen wurden, während die Verbraucher über kein direktes Recht auf Schadenersatz verfügen, sodass sie im Falle unlauterer Geschäftspraktiken keine Schadenersatzansprüche geltend machen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sofern nicht bereits geschehen, die Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, den Verbrauchern ein direktes Recht auf Schadenersatz einzuräumen, damit sie ausreichend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt sind;

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Drucksache 134/09




2 Einleitung

Kodifizierung und Umsetzung

Anwendung und Durchsetzung


 
 
 


Drucksache 180/09

... Der Gesetzentwurf soll auch die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung verbessern. Hierzu soll zum einen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten (§ 37a

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Drucksache 180/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anleihebedingungen

§ 3
Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4
Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6
Stimmrecht

§ 7
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8
Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10
Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11
Ort der Gläubigerversammlung

§ 12
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13
Tagesordnung

§ 14
Vertretung

§ 15
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16
Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17
Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18
Abstimmung ohne Versammlung

§ 19
Insolvenzverfahren

§ 20
Anfechtung von Beschlüssen

§ 21
Vollziehung von Beschlüssen

§ 22
Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

§ 43
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen

6. Bürokratiekosten

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

8. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)


 
 
 


Drucksache 68/09 (Beschluss)

... Nach dem Gesetzentwurf obliegt es der Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, also z.B. dem (künftigen) Arbeitgeber, zu beurteilen, ob das erweiterte Führungszeugnis für eine die Kriterien des § 30a Absatz 1 BZRG-E erfüllende Tätigkeit benötigt wird. Sie hat das Risiko einer eventuell unberechtigten Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses und sich hieraus möglicherweise ergebender Schadenersatzansprüche des Bewerbers zu tragen. Dies wird - zumindest in Grenzfällen - zur Verunsicherung der für die Besetzung einer Stelle verantwortlichen Person hinsichtlich der Frage führen, ob sie sich das erweiterte Führungszeugnis einerseits vorlegen lassen darf, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen, und ob sie sich andererseits das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen muss, um etwaigen Schutzpflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen, mit denen der Beschäftigte in Kontakt kommen kann, gerecht zu werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/09 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 618/09 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in ihrem Konsultationspapier über das Ergebnis der öffentlichen Beteiligung zum Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher die Ziele eines wirkungsvollen, kostensparenden Rechtsschutzes bei Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern, die Unterbindung missbräuchlicher Klagen und die Berücksichtigung bewährter Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten als Grundlagen europäischen Handelns ausdrücklich betont.



Drucksache 458/1/09

... Zudem obliegt es nach dem Gesetz der Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, also z.B. dem (künftigen) Arbeitgeber, zu beurteilen ob das erweiterte Führungszeugnis für eine die Kriterien des § 30a Absatz 1 BZRG- neu erfüllende Tätigkeit benötigt wird. Sie hat das Risiko einer eventuell unberechtigten Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses und sich hieraus möglicherweise ergebender Schadenersatzansprüche des Bewerbers zu tragen. Dies wird - zumindest in Grenzfällen - zur Verunsicherung der für die Besetzung einer Stelle verantwortlichen Person hinsichtlich der Frage führen, ob sie sich das erweiterte Führungszeugnis einerseits vorlegen lassen darf, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen, und ob sie sich andererseits das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen muss, um etwaigen Schutzpflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen, mit denen der Beschäftigte in Kontakt kommen kann, gerecht zu werden.



Drucksache 180/09 (Beschluss)

... (2a) ... (wie Gesetzentwurf) ...* (2b) ... (wie Gesetzentwurf) ... (2c) Sofern das Anlageprotokoll gemäß Absatz 2a nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angefertigt wird, obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen des Kunden wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG

2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG

3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG

4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

5. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG

Artikel 6a
Änderung des Börsengesetzes

§ 46
Verjährung

6. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG

7. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV

8. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 443/09

... über die Schutzgesetzeigenschaft des BauFordSiG auch zu möglichen persönlichen Schadenersatzansprüchen gegenüber den Handelnden des insolventen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 956: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiÄndG) (BMVBS)


 
 
 


Drucksache 428/09

... G. in der Erwägung, dass die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich des öffentlichen Rechts fällt und dass nur relativ wenige private Schadenersatzklagen vor nationale Gerichte gebracht werden, obwohl mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der Verletzung von EG-Wettbewerbsregeln für Privatpersonen zu erleichtern,



Drucksache 458/09 (Beschluss)

... Zudem obliegt es nach dem Gesetz der Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, also z.B. dem (künftigen) Arbeitgeber, zu beurteilen, ob das erweiterte Führungszeugnis für eine die Kriterien des § 30a Absatz 1 BZRG- neu erfüllende Tätigkeit benötigt wird. Sie hat das Risiko einer eventuell unberechtigten Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses und sich hieraus möglicherweise ergebender Schadenersatzansprüche des Bewerbers zu tragen. Dies wird - zumindest in Grenzfällen - zur Verunsicherung der für die Besetzung einer Stelle verantwortlichen Person hinsichtlich der Frage führen, ob sie sich das erweiterte Führungszeugnis einerseits vorlegen lassen darf, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen, und ob sie sich andererseits das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen muss, um etwaigen Schutzpflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen, mit denen der Beschäftigte in Kontakt kommen kann, gerecht zu werden.



Drucksache 248/1/08

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Weißbuch verfolgte Ziel der Kommission, in den Mitgliedstaaten einen EU-weiten Mindeststandard bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/1/08




Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen

Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien

2 Schadensabwälzung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 279/1/08

... a) Der Bundesrat hält daran fest, dass die bisherige Rechtslage bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht befriedigend ist. Da der Nachweis des konkreten Schadens oftmals nur schwer möglich oder wegen der notwendigen Offenbarung der betriebswirtschaftlichen Fakten auch nicht gewollt und andererseits der Nachweis des konkreten Gewinns des Verletzers kaum möglich ist, verbleibt es meist bei einem Schadenersatz in Höhe der einfachen Lizenzgebühr. Der Verletzer muss damit im Ergebnis nicht mehr zahlen als es auch bei einer vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung der Fall gewesen wäre, womit die Rechtsverletzung für den Verletzer relativ risikolos ist. Der Vorschlag des Bundesrates, eine widerlegbare Vermutung eines Verletzergewinns in Höhe der doppelten Lizenzgebühr zu schaffen, hätte hier Abhilfe geschaffen. Dennoch handelt es sich - entgegen der Auffassung der Bundesregierung (vgl. BT-Drs.



Drucksache 248/08

... Obwohl die Verpflichtung besteht, einen wirksamen rechtlichen Rahmen zu schaffen, damit Schadenersatzansprüche auch wirklich geltend gemacht werden können, und auch wenn es in einigen Mitgliedstaaten in letzter Zeit einige Anzeichen für Fortschritte gab, erhalten Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht bis heute in der Praxis nur sehr selten einen Ersatz für erlittene Schäden. Der nicht geltend gemachte oder nicht zugesprochene Schadenersatz bewegt sich in der Größenordnung von mehreren Milliarden Euro pro Jahr2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/08




Weissbuch
Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

1. Zweck und Gegenstand des Weissbuchs

1.1. Gründe für die Vorlage eines Weißbuchs über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

1.2. Ziele, Leitprinzipien und Gegenstand des Weißbuchs

2. Vorgeschlagene Massnahmen und rechtspolitische Optionen

2.1. Klagebefugnis: indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz

2.2. Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien

2.3. Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden

2.4. Verschuldenserfordernis

2.5. Schadenersatz

2.6. Schadensabwälzung

2.7. Verjährung

2.8. Kosten einer Schadenersatzklage

2.9. Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadenersatzklagen


 
 
 


Drucksache 499/08 (Beschluss)

... Das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 499/08 (Beschluss)




Allgemeine Anmerkungen

Zu den Regelungen im Einzelnen

Beteiligung eines Bundesratsbeauftragten


 
 
 


Drucksache 34/1/08

... Die bisherige Fassung von Nummer 1 Abs. 4, Spiegelstrich 1 lässt die Verständnismöglichkeit offen, dass bei gegebenen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen mit der Entschließung die Einführung eines Strafschadenersatzes in den Rechtsordnungen von Drittstaaten begrüßt oder favorisiert würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 34/1/08




1. Zu Nummer 1 Abs. 4, Spiegelstrich 1

2. Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 479/1/08

... 51. - Zu Beschränkungen der Leitungsorgane Der Bundesrat regt an klarzustellen, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Verordnung, die Satzung bzw. Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind. Artikel 31 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags greift hier zu kurz, da hier nur Schadenersatzansprüche aufgrund einer solchen Pflichtverletzung geregelt sind. Gleiches muss jedoch auch gelten, wenn kein Schaden entsteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/1/08




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

8. Zum Statut

9. Zur Gründung

Nennung des Unternehmensgegenstands

16. Zur Satzung

17. Zur Anmeldung

- Zur Online-Anmeldung

- Zum Registerverfahren

18. Zum Gläubigerschutzkonzept

- Allgemeines

- Zur Kapitalaufbringung

- Zur Kapitalerhaltung

25. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten

- Änderungen im Leitungsorgan

- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen

28. Zum Gesellschaftsanteil

- Zum Verzeichnis der Anteilseigner

- Zur Anteilsabtretung

- Zum Ausschluss von Anteilseignern

- Zum Ausscheiden von Anteilseignern

Zum zu entrichtenden Entgelt

- Zur Löschung von Anteilen

- Gefahr des Transparenzverlustes

- Zur Arbeitnehmermitbestimmung

- Zum Insolvenzrecht

- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung

- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung

- Zur Gefahr des Forum-Shopping

Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan

- Zu den Informationspflichten

Zur Haftung der Unternehmensleitung

Zur Vertretung gegenüber Dritten


 
 
 


Drucksache 951/08

... 5. Nicht behandelt werden im vorliegenden Grünbuch kollektive Rechtsbehelfe für diejenigen die durch Verstöße gegen das EG-Kartellrecht geschädigt wurden, und zwar wegen des besonderen Charakters des Kartellrechts und des weiter gefassten Kreises der Geschädigten, zu dem auch KMU gehören. Diesbezüglich hat die Kommission in ihrem Weißbuch6 eine Reihe spezifischer Maßnahmen vorgeschlagen die gewährleisten sollen, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten einen wirksamen Ersatz für Schäden infolge von Verstößen gegen das EG-Kartellrecht erhalten können. Diese Maßnahmen umfassen auch zwei kollektive Rechtsschutzinstrumente, die auf die besonderen Schwierigkeiten der Opfer von Kartellrechtsverstößen zugeschnitten sind dabei handelt es sich zum einen um die Opt-in-Gruppenklage, zu der sich einzelne Geschädigte ausdrücklich zusammenschließen, um ihre jeweiligen Schadenersatzansprüche in einer einzigen Klage zusammenzufassen, und zum anderen um die Verbandsklage, die von qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherverbänden oder staatlichen Stellen für eine Gruppe geschädigter Einzelpersonen erhoben werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 951/08




Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher

1. Einleitung

2. Das Problem

3. Aktuelles europäisches Instrumentarium

4. Optionen

Option 1 – Keine EG-Maßnahmen

Option 2 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Option 3: Kombination von Instrumenten

Option 4 – Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren


 
 
 


Drucksache 963/1/08

... 23. In jedem Fall ist es abzulehnen, dass die Leitungsorgane des Hafens nach dieser Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bei Verlust oder Beschädigung der Hilfsmittel zur Entschädigung verpflichtet sind. Wie bereits dargelegt sind die Leitungsorgane des Hafens keine Vertragspartner der Passagiere, so dass eine Ausweitung der Schadenersatzansprüche abzulehnen ist. Die üblichen gesetzlichen Ansprüche, wie beispielsweise nach Deliktsrecht, decken eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegenüber den Leitungsorganen der Häfen ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 963/1/08




2 Allgemeines

Zu einzelnen Punkten des Verordnungsvorschlags:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 23

Zu Artikel 21


 
 
 


Drucksache 319/08

... (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Eurojust unabhängig von einer Haftung nach Artikel 24 verpflichtet, den durch Verschulden des Kollegiums oder der Bediensteten von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden zu ersetzen dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/08




Artikel 1
Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:

Artikel 5a
Koordinierungszelle für dringende Fälle

Artikel 6
Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust durch seine nationalen Mitglieder

Artikel 7
Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium

Artikel 8
Wirkungen der Entscheidungen von Eurojust

Artikel 9a
Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds

Artikel 12
Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

Artikel 13a
Informationsübermittlung von Eurojust an nationale Behörden

Artikel 26a
In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte

Artikel 27a
Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit

Artikel 27b
Haftung

Artikel 41
Mitteilung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 75/08

... 7. Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Begründung

3 Allgemeines

Im Einzelnen

1. Zur Überschrift

2. Zu § 1

3. Zu § 2

zu Abs. 1

zu Abs. 2

4. Zu § 3

zu Abs. 1

zu Abs. 2

zu Abs. 3

5. Zu § 4

6. Zu § 5:

7. Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 10. Dezember 2007: NKR-Nr. 340:Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)


 
 
 


Drucksache 152/08 (Beschluss)

... Ein ausreichender Schutz ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass dem Grundstückseigentümer Schadenersatzansprüche gegen den ursprünglichen Gläubiger zustehen können, wenn dieser treuwidrig über die Sicherungsgrundschuld verfügt. Insbesondere kann hierdurch der Verlust des Eigentums an dem zu Sicherungszwecken eingesetzten Grundstück nicht abgewendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 488a
Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag

§ 489a
Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 18
Übergangsvorschrift zum Kreditnehmerschutzgesetz vom ... [einfügen: Datum der Bekanntmachung]

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 746/1/08

... Denn das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.