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92 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Strafrechtspflege"


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Drucksache 256/06

... Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs

3. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

4. Gesetzesfolgen

5. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummern 3 bis 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 68a

Zu § 68b

Zu § 68c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 68e

Zu § 68f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

2. Zu Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 70/06

... So hat beispielsweise die internationale Diskussion darüber, welchem Staat bei der Verfolgung von Straftaten der Vorrang gebührt, wenn mehrere Staaten einen Strafanspruch geltend machen können, gerade erst begonnen. Über erste Lösungsansätze sind die Erörterungen im Europarat und in der Europäischen Union bisher nicht hinausgegangen. Eine Umgestaltung der Bewilligungshindernisse in § 83b Nr. 1, 2 in Zulässigkeitsvoraussetzungen würde auch deshalb zu Schwierigkeiten führen weil die Entscheidungen damit von den zuständigen Justizbehörden wegverlagert würden. Über den Vorrang der deutschen Strafrechtspflege muss aber nicht nur bei der Auslieferung Deutscher nach den Regeln zum Europäischen Haftbefehl, sondern häufig auch im klassischen Auslieferungsverfahren entschieden werden so dass Vieles dafür spricht, hier wie dort dieselbe Justizbehörde nach den bewährten Regelungen mit der Sache zu befassen. Die Entscheidung, ob ein deutscher Strafanspruch zurücktreten kann, ist durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet bei dem auch außenpolitische Belange eine besondere Rolle spielen können. Die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG vom 21. Juli 2004 BGBl. I S. 1748

II. Änderungen des Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004

III. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

B. Besonderer Teil

I. Zu § 79 - Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

II. Zu § 80 - Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

III. Zu § 83a - Auslieferungsunterlagen

IV. Zu Artikel 3 - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 53/1/06

... Der abstraktgenerelle Weg wird regelmäßig bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs nationalen Strafrechts gewählt. Dort kommen abstrakte Prinzipien wie Schutz-, Personalitäts- und Weltrechtsprinzip oder der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege zur Anwendung. Diese gegeneinander abzuwägen führt zu keiner den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Betrachtungsweise. Eine individuellkonkrete Betrachtung, wie sie Artikel 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 16 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorsehen, ermöglicht dagegen eine umfassende Bewertung. Dieser Weg erscheint vorzugswürdig, sofern überhaupt der Ansatz einer positiven Kompetenzabgrenzung gewählt werden soll. Sinnvoller Weise kann es dabei nur darum gehen, materielle Kriterien zur Bestimmung der besten Strafgewalt zu entwickeln. Dabei ist ein Ausgleich zwischen transnationalen Verfolgungsinteressen einerseits und individualrechtlichen Belangen der verfolgten Person andererseits zu suchen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/1/06




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 235/06

... In der Strafrechtspraxis ist bereits seit geraumer Zeit zu beobachten, dass die am Strafverfahren Beteiligten zunehmend versuchen, insbesondere umfangreiche Strafverfahren durch Herbeiführung einer einverständlichen Urteilsabsprache zu verkürzen. Zwar trägt diese Praxis mit dazu bei, die mitunter knappen Ressourcen der Justiz zu schonen und unterstützt damit auch die Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit. Die verfahrensbeendenden Absprachen sind jedoch nicht unproblematisch. Sie stehen im Spannungsfeld zwischen funktionstüchtiger Strafrechtspflege und rechtsstaatlich geordnetem, dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verpflichteten und die Rechte des Angeklagten sowie des Opfers wahrenden Strafverfahren. Urteilsabsprachen müssen diesen Grundsätzen und Interessen insgesamt Rechnung tragen. Sie sind damit nicht unbeschränkt zulässig. Inhalt, Ausgestaltung und Folgen zulässiger Abspracheverfahren müssen definiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 184/06

... - in Kenntnis anderer UN-Instrumente über Gewalt gegen Frauen, wie z.B. die Erklärung von Wien und das Aktionsprogramm vom 25. Juni 19931, die Erklärung vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen2, die Resolution vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen3, die Resolution vom 30. Januar 2003 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre4, die Resolution vom 2. Februar 1998 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen5, die Berichte der UN-Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars für Menschrechte über Gewalt gegen Frauen, die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen (CEDAW)6,



Drucksache 660/06

... In der Praxis erweist sich diese Verfahrensweise jedoch eher als Ausnahmefall, so dass es im Interesse einer Entlastung der Strafrechtspflege angemessen erscheint die insoweit zwingende Regelung aufzugeben. Ein Bedürfnis hierfür besteht insbesondere nach der in § 226

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Zitiergebot

Artikel 5
Übergangsvorschrift

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummern 7 bis 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 660/06 (Beschluss)

... in Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Aufnahme von wesentlichen Ergebnissen der Vernehmungen in das Protokoll vor. Die Vorschrift dient in erster Linie der nach § 325 StPO vorgesehenen Verfahrenserleichterung im Berufungsverfahren durch Verlesung von Protokollen über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen. In der Praxis erweist sich diese Verfahrensweise jedoch eher als Ausnahmefall, so dass es im Interesse einer Entlastung der Strafrechtspflege angemessen erscheint, die insoweit zwingende Regelung aufzugeben. Ein Bedürfnis hierfür besteht insbesondere nach der in § 226 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) vorgenommenen Änderung, wonach der Strafrichter auf die Hinzuziehung eines Protokollführers verzichten kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Zitiergebot

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu den Nummern 7 bis 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummer n

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 53/06 (Beschluss)

... Der abstraktgenerelle Weg wird regelmäßig bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs nationalen Strafrechts gewählt. Dort kommen abstrakte Prinzipien wie Schutz-, Personalitäts- und Weltrechtsprinzip oder der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege zur Anwendung. Diese gegeneinander abzuwägen führt zu keiner den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Betrachtungsweise. Eine individuellkonkrete Betrachtung, wie sie Artikel 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 16 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorsehen, ermöglicht dagegen eine umfassende Bewertung. Dieser Weg erscheint vorzugswürdig, sofern überhaupt der Ansatz einer positiven Kompetenzabgrenzung gewählt werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/06 (Beschluss)




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 239/05

... , 11. Aufl. Vor § 78 Rdnr. 9; BGHSt. 11 393 396; 12, 335 337). Mit dem letztgenannten Prinzip unvereinbar und für das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit abträglich ist es allerdings, wenn die deutschen Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäß tätig werden, der Beschuldigte aber aufgrund der Dauer eines ausländischen Verfahrens der Strafverfolgung entgeht, mithin also aus einem Grund der deutschen Strafrechtspflege entzogen ist, der nicht zur Disposition der deutschen Strafverfolgungsbehörden steht. Der Entwurf schafft hier Abhilfe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 435/05 (Beschluss)

... Darüber hinaus kann ein bereits ernannter Schöffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 GVG vorliegen. Dies ist zwar - beispielsweise - bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Hauptverhandlung nicht folgen können, der Fal1. Der in der jüngeren Vergangenheit jedoch mehrfach aufgetretene Fall, dass der ernannte Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können, ist nach der derzeitigen Rechtslage ungeregelt. Die Streichung eines solchen - ebenfalls ungeeigneten - Schöffen von der Schöffenliste ist daher derzeit nicht möglich. Diese Möglichkeit soll durch den vorliegenden Gesetzesantrag eröffnet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Gerichte ihre Funktion weiter sachgerecht erfüllen können, ohne dass die durch Schöffen gewährleistete Mitwirkung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

Gesetzentwurf

Anlage

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 561/05

... , 25. Aufl., vor § 492, Rn. 2 ff.). Hierdurch soll letztlich die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege verbessert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 561/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Register

§ 2
Inhalt und Zweck des Registers

§ 3
Übermittlung von Daten an das Register

§ 4
Zu speichernde Daten

§ 5
Berichtigung, Löschung und Sperrung

§ 6
Auskunft an Behörden

§ 7
Automatisiertes Anfrage - und Auskunftsverfahren; automatisiertes Abrufverfahren

§ 8
Auskunft bei Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben

§ 9
Auskunft an Betroffene

§ 10
Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen

§ 11
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 940/05

... Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Rückgewinnungshilfe und die Vermögensabschöpfung bei möglichst geringem Aufwand für die Praxis im Interesse des Opferschutzes und einer effektiven Strafrechtspflege durch folgende Änderungen oder Ergänzungen des geltenden Prozessrechts zu verbessern, ohne das bisherige gesetzliche Regelungskonzept im Grundsatz zu verändern:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 940/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 111e wird wie folgt geändert:

3. § 111f wird wie folgt geändert:

4. § 111g wird wie folgt geändert:

5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:

6. § 111i wird wie folgt gefasst:

7. § 111k wird wie folgt gefasst:

8. § 111l wird wie folgt geändert:

9. In § 291 werden die Wörter

10. In § 292 Abs. 1

11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

12. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

13. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

zu den Absätzen 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummern 9 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 764/1/05

... Ferner tragen die in Artikel 30 vorgesehenen Regelungen über die Befugnisse der unabhängigen Kontrollstellen den auch im Erwägungsgrund 17 niedergelegten Grundsätzen, wonach weder die Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berührt werden dürfen, nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf klarstellende Formulierungen hinzuwirken, die der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 764/1/05




Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 15

Zu Artikel 18

Zu Kapitel IV Artikel 19 bis 22

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 28

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 35


 
 
 


Drucksache 764/05 (Beschluss)

... Ferner tragen die in Artikel 30 vorgesehenen Regelungen über die Befugnisse der unabhängigen Kontrollstellen den auch im Erwägungsgrund 17 niedergelegten Grundsätzen, wonach weder die Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berührt werden dürfen, nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf klarstellende Formulierungen hinzuwirken, die der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 764/05 (Beschluss)




Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 15

Zu Artikel 18

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 28

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 35


 
 
 


Drucksache 6/05

... (2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Schutz der Souveränität

Artikel 5
Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe

Artikel 6
Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten

Artikel 7
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Artikel 8
Kriminalisierung der Korruption

Artikel 9
Maßnahmen gegen die Korruption

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen

Artikel 12
Einziehung und Beschlagnahme

Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

Artikel 14
Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände

Artikel 15
Gerichtsbarkeit

Artikel 16
Auslieferung

Artikel 17
Überstellung von Verurteilten

Artikel 18
Rechtshilfe

Artikel 19
Gemeinsame Ermittlungen

Artikel 20
Besondere Ermittlungsmethoden

Artikel 21
Übertragung von Strafverfahren

Artikel 22
Feststellung von Vorstrafen

Artikel 23
Kriminalisierung der Behinderung der Justiz

Artikel 24
Zeugenschutz

Artikel 25
Hilfe und Schutz für Opfer

Artikel 26
Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Artikel 27
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Artikel 28
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität

Artikel 29
Ausbildung und technische Hilfe

Artikel 30
Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe

Artikel 31
Verhütung

Artikel 32
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens

Artikel 33
Sekretariat

Artikel 34
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen

Artikel 38
Inkrafttreten

Artikel 39
Änderung

Artikel 40
Kündigung

Artikel 41
Verwahrer und Sprachen

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck Zweck dieses Protokolls ist es,

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Kriminalisierung

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Artikel 6
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

Artikel 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

Artikel 8
Rückführung der Opfer des Menschenhandels

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 9
Verhütung des Menschenhandels

Artikel 10
Informationsaustausch und Ausbildung

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Vorbehaltsklausel

Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Änderung

Artikel 19
Kündigung

Artikel 20
Verwahrer und Sprachen

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten

Artikel 6
Kriminalisierung

II. Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 7
Zusammenarbeit

Artikel 8
Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 9
Schutzklauseln

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 10
Information

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Ausbildung und technische Zusammenarbeit

Artikel 15
Sonstige Verhütungsmaßnahmen

Artikel 16
Schutz und Hilfsmaßnahmen

Artikel 17
Übereinkünfte

Artikel 18
Rückführung geschleuster Migranten

Artikel 19
Vorbehaltsklausel

Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Änderung

Artikel 24
Kündigung

Artikel 25
Verwahrer und Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Definitionen

2. Schaffung von Strafvorschriften

3. Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens

4. Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen das grenzüberschreitende organisierte Verbrechen

5. Ausbildung und technische Unterstützung

6. Verhütung

7. Schlussvorschriften

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 435/05

... Darüber hinaus kann ein bereits ernannter Schöffe gemäß § 52 Abs.1 Ziffer 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 GVG vorliegen. Dies ist zwar - beispielsweise - bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Hauptverhandlung nicht folgen können, der Fal1. Der in der jüngeren Vergangenheit jedoch mehrfach aufgetretene Fall, dass der ernannte Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können, ist nach der derzeitigen Rechtslage ungeregelt. Die Streichung eines solchen - ebenfalls ungeeigneten - Schöffen von der Schöffenliste ist daher derzeit nicht möglich. Diese Möglichkeit soll durch den vorliegenden Gesetzesantrag eröffnet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Gerichte ihre Funktion weiter sachgerecht erfüllen können, ohne dass die durch Schöffen gewährleistete Mitwirkung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Art. 1 Nr.2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 897/1/05

... Als Kompetenzgrundlage dürften daher allein Artikel 135 EGV sowie Artikel 280 Abs. 4 Satz 1 EGV in Betracht kommen. Nach Artikel 135 EGV trifft der Rat im Rahmen des Geltungsbereichs des EGV Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Gemäß Artikel 280 Abs. 4 Satz 1 EGV beschließt der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Im Ergebnis ist unstreitig, dass auf diese Bestimmungen Maßnahmen zur Sanktionierung der Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Zollvorschriften gestützt werden können, lediglich das Konkurrenzverhältnis beider Bestimmungen wird unterschiedlich beurteilt. Beide Bestimmungen gestatten indessen nach den in Artikel 280 Abs. 4 Satz 2 EGV bzw. Artikel 135 Satz 2 EGV enthaltenen Regelungen keine explizit strafrechtlichen Vorgaben. Danach bleiben die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege unberührt. Diese Vorbehalte schließen nicht lediglich strafverfahrensrechtliche Maßnahmen aus, sondern auch materiellrechtliche Vorgaben, denn sie dienen der Wahrung der mitgliedstaatlichen Souveränität im Bereich des Strafrechts und sind daher nicht eng auszulegen. Diese Auffassung hat der Bundesrat bereits zu Artikel 280 Abs. 4 Satz 2 EGV mehrfach vertreten (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - BR-Drucksache 657/01 (Beschluss) - und vom 31. Mai 2002 - BR-Drucksache 51/02 (Beschluss) -; sie gilt in gleicher Weise auch für den identisch formulierten Vorbehalt in Artikel 135 Satz 2 EGV.



Drucksache 897/05 (Beschluss)

... Als Kompetenzgrundlage dürften daher allein Artikel 135 EGV sowie Artikel 280 Abs. 4 Satz 1 EGV in Betracht kommen. Nach Artikel 135 EGV trifft der Rat im Rahmen des Geltungsbereichs des EGV Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Gemäß Artikel 280 Abs. 4 Satz 1 EGV beschließt der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Im Ergebnis ist unstreitig, dass auf diese Bestimmungen Maßnahmen zur Sanktionierung der Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Zollvorschriften gestützt werden können, lediglich das Konkurrenzverhältnis beider Bestimmungen wird unterschiedlich beurteilt. Beide Bestimmungen gestatten indessen nach den in Artikel 280 Abs. 4 Satz 2 EGV bzw. Artikel 135 Satz 2 EGV enthaltenen Regelungen keine explizit strafrechtlichen Vorgaben. Danach bleiben die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege unberührt. Diese Vorbehalte schließen nicht lediglich strafverfahrensrechtliche Maßnahmen aus, sondern auch materiellrechtliche Vorgaben, denn sie dienen der Wahrung der mitgliedstaatlichen Souveränität im Bereich des Strafrechts und sind daher nicht eng auszulegen. Diese Auffassung hat der Bundesrat bereits zu Artikel 280 Abs. 4 Satz 2 EGV mehrfach vertreten (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - BR-Drucksache 657/01 (Beschluss) - und vom 31. Mai 2002 - BR-Drucksache 51/02 (Beschluss) -; sie gilt in gleicher Weise auch für den identisch formulierten Vorbehalt in Artikel 135 Satz 2 EGV.



Drucksache 847/04

... "7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert."

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Drucksache 847/04




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 10
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 722/04

... Die Sicherung des Rechtsfriedens in Gestalt der Strafrechtspflege ist seit jeher eine wichtige Aufgabe des Rechtsstaates. Das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c

§ 100d

§ 100e

§ 100f

2. In § 100i Abs. 2

3. § 101 wird wie folgt geändert:

4. In § 110e Halbsatz 2

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2

6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1. § 74a wird wie folgt geändert:

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

4 I.

4 II.

4 III.

4 IV.

4 V.

4 VI.


 
 
 


Drucksache 983/04

von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 983/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Teil II

 
 
 


Drucksache 109/17 PDF-Dokument



Drucksache 174/17 PDF-Dokument



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



Drucksache 262/17 PDF-Dokument



Drucksache 283/16 PDF-Dokument



Drucksache 284/16 PDF-Dokument



Drucksache 314/17 PDF-Dokument



Drucksache 421/16 PDF-Dokument



Drucksache 438/14 PDF-Dokument



Drucksache 491/14 PDF-Dokument



Drucksache 538/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

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