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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Tierkontrolle"


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Drucksache 587/19

... Mit der sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde das Auslaufen der Käfighaltung von Legehennen geregelt und in diesem Zusammenhang auch eine Mindesthöhe für Haltungseinrichtungen eingeführt. Die Mindesthöhe soll ausweislich der damaligen Begründung sicherstellen, dass die Haltungseinrichtung begehbar ist und zum Zweck der Tierkontrolle ein direkter Zugriff auf jedes Tier möglich ist. Die Mindesthöhe soll den Tieren zudem raumgreifende Bewegungen ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4275, BMEL: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Vorab: Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands

Annahmen zur Herleitung der Fallzahl an Zuchtsauen

Annahmen zur Herleitung der Anteile an Um- und Neubauten

Annahmen zur Herleitung der Investitionskosten pro Zuchtsau

Bewertung dieser Annahmen durch die Verbände und den NKR

5 Informationspflichten

Weitere Regelungen

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 247/19

... Die betroffenen Regelungen wurden daher mit Änderung der Verordnung im Jahr 2016 aufgehoben, der § 13b gestrichen und der Absatz 1 des § 13a neu gefasst. Im neuen Absatz 1 wurde die zuvor in § 13 Absatz 2 geregelte Mindestfläche der Haltungseinrichtung ergänzt sowie eine Mindesthöhe von 2 Metern geregelt. Diese Mindesthöhe entspricht der Regelung der Verordnung in der Fassung vor der Ergänzung der vom Bundesverfassungsgericht 2010 für verfassungswidrig erklärten Regelungen. Sie soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Befristung

D. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

E. Weitere Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 403/16

... Für die inhaltlichen Anforderungen und die Abwicklung des Sachkundenachweises werden die für Masthühner geltenden Regelungen herangezogen (§ 17 Abs. 2 bis 6). Nur fachkundiges Personal kann eine ordnungsgemäße Tierkontrolle durchführen und Gesundheits- oder Verhaltensstörungen rechtzeitig erkennen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen, weshalb auch diese für Masthühner geltende Regelung in übernommen werden soll (vgl. § 17 Abs. 7).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 112/1/15

... § 13a regelt zukünftig besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Bei der Aufhebung des geltenden Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Regelung nun in § 13 Absatz 1 enthalten ist. Im neuen Absatz 1 wird die bisher in § 13 Absatz 2 geregelte Mindestfläche der Haltungseinrichtung ergänzt sowie eine Mindesthöhe von 2 Metern geregelt. Diese Mindesthöhe entspricht der Regelung der Verordnung in der Fassung vor der Ergänzung der jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen. Sie soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat. In Absatz 1 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Ausnahmen von der geregelten Mindesthöhe zuzulassen, um einen behördlichen Ermessensspielraum zu schaffen, falls die Vorgabe des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall auf Grund besonderer Gesamtumstände zu einer unbilligen Härte führt. Die Annahme einer unbilligen Härte kommt nur dann in Betracht, wenn die Einhaltung der Mindesthöhe für den Antragsteller eine derartige Belastung darstellt, dass diese unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf Grund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Eine Ausnahmegenehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 112/1/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

4 Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 112/15 (Beschluss)

... § 13a regelt zukünftig besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Bei der Aufhebung des geltenden Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Regelung nun in § 13 Absatz 1 enthalten ist. Im neuen Absatz 1 wird die bisher in § 13 Absatz 2 geregelte Mindestfläche der Haltungseinrichtung ergänzt sowie eine Mindesthöhe von 2 Metern geregelt. Diese Mindesthöhe entspricht der Regelung der Verordnung in der Fassung vor der Ergänzung der jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen. Sie soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat. In Absatz 1 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Ausnahmen von der geregelten Mindesthöhe zuzulassen, um einen behördlichen Ermessensspielraum zu schaffen, falls die Vorgabe des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall auf Grund besonderer Gesamtumstände zu einer unbilligen Härte führt. Die Annahme einer unbilligen Härte kommt nur dann in Betracht, wenn die Einhaltung der Mindesthöhe für den Antragsteller eine derartige Belastung darstellt, dass diese unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf Grund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Eine Ausnahmegenehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 112/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2)

Artikel 1

§ 13a
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

4 Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 95/12 (Beschluss)

... § 13a regelt zukünftig besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Bei der Aufhebung des geltenden Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Regelung nun in § 13 Absatz 1 enthalten ist. Im neuen Absatz 1 wird die bisher in § 13 Absatz 2 geregelte Mindestfläche der Haltungseinrichtung ergänzt sowie eine Mindesthöhe von 2 Metern geregelt. Diese Mindesthöhe entspricht der Regelung der Verordnung in der Fassung vor der Ergänzung der jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen. Sie soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat. In Absatz 1 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Ausnahmen von der geregelten Mindesthöhe zuzulassen, um einen behördlichen Ermessensspielraum zu schaffen, falls die Vorgabe des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall auf Grund besonderer Gesamtumstände zu einer unbilligen Härte führt. Die Annahme einer unbilligen Härte kommt nur dann in Betracht, wenn die Einhaltung der Mindesthöhe für den Antragsteller eine derartige Belastung darstellt, dass diese unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf Grund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Eine Ausnahmegenehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/12 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 1,2

Artikel 1

§ 13
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13a
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 95/12

... § 13a regelt zukünftig besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Bei der Aufhebung des geltenden Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Regelung nun in § 13 Absatz 1 enthalten ist. Im neuen Absatz 1 wird die bisher in § 13 Absatz 2 geregelte Mindestfläche der Haltungseinrichtung ergänzt sowie eine Mindesthöhe von 2 Metern geregelt. Diese Mindesthöhe entspricht der Regelung der Verordnung in der Fassung vor der Ergänzung der jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen. Sie soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat. In Absatz 1 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Ausnahmen von der geregelten Mindesthöhe zuzulassen, um einen behördlichen Ermessensspielraum zu schaffen, falls die Vorgabe des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall auf Grund besonderer Gesamtumstände zu einer unbilligen Härte führt. Die Annahme einer unbilligen Härte kommt nur dann in Betracht, wenn die Einhaltung der Mindesthöhe für den Antragsteller eine derartige Belastung darstellt, dass diese unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn aufgrund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Eine Ausnahmegenehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/12




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für öffentliche Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

§ 13
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen.

§ 13a
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen.

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 403/16 (Beschluss) PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.