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"Unterscheid"
Drucksache 661/19
Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... 10. Basel III final unterscheidet bei den Risikogewichten für Kredite an Unternehmen danach, ob eine Firma ein externes Rating einer Ratingagentur vorlegen kann oder nicht. Kredite an ungeratete Unternehmen sind pauschal mit deutlich mehr Eigenkapital zu unterlegen. Alternativ ("Entweder/Oder-Ansatz") erlaubt Basel III final den Regulatoren, gänzlich auf externe Ratings zur Risikobewertung zu verzichten. Dann dürfen Kredite an Firmen unter bestimmten Voraussetzungen ein geringeres Risikogewicht erhalten.
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Die Differenzierung in § 31 Absatz 4 GwG hinsichtlich "kritischer" und "nichtkritischer" Dateien wurde vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen. Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde diese Unterscheidung unterlaufen und der FIU
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Erfasst wird in dem Gesetzentwurf nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ZensG 2021 das Erhebungsmerkmal "Art der Nutzung", worin unter anderem beim Zensus 2011 die Ausprägung "leer stehend" erfasst wurde. Der Wohnungsleerstand ist ein wichtiger Indikator für die Beurteilung von Wohnungsmärkten. Gründe für den Leerstand und die Dauer des Leerstands wurden hingegen nicht erhoben. Beim Zensus 2011 gab es damit zwischen marktaktivem und nicht marktaktivem Leerstand keine Unterscheidung. Ohne Kenntnis darüber, ob Wohnungen marktaktiv und damit am Wohnungsmarkt verfügbar sind, kann aber nicht zuverlässig beurteilt werden, wo Bedarfe an Wohnraum bestehen. Gründe und Dauer von Wohnungsleerständen sind wichtige Aspekte für die Beurteilung von Wohnungsmärkten. Nur mit belastbaren Erkenntnissen zum Leerstand können zum Beispiel Förderprogramme zielgerichtet ausgerichtet werden. Systematisch muss daher die Frage nach der "Art der Nutzung" um Fragen nach Gründen und Dauer von Wohnungsleerständen ergänzt werden. Die Bauministerkonferenz vom 20./21. Oktober 2016 stellte einstimmig fest, dass die Aufnahme der Erhebungsmerkmale "Nettokaltmiete sowie Leerstandgründe und Leerstanddauer" in die Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2021 erforderlich ist.
1. Zum Gesetzesentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021
6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021
7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021
9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021
10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021
11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021
12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021
13. Zu § 34 ZensG 2021
§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021
§ 34a Information der Öffentlichkeit
15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021
§ 35a Finanzzuweisung
Drucksache 435/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes - BNichtrSchG
... Der Fahrzeugschein, ausgestellt von der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde, unterscheidet bei der Art des Aufbaus zwischen Personenkraftwagen "geschlossen" und "offen". "Offen", bedeutet hier, dass das jeweilige Auto zur Kategorie Kabrio-Limousine gehört oder leicht in eine Kabrio-Limousine umgebaut werden kann (Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1) des Kraftfahrtbundesamtes).
Drucksache 520/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Gleiches gilt für den Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d BGB-E. Die Anknüpfung an die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen für Sonderregelungen, die Schutzzwecken dienen, ist dem Schuldrecht fremd. Auch natürliche Personen können im Übrigen gewerbsmäßig Wohnungen und Einfamilienhäuser erwerben und damit aus dem sozialpolitischen gesetzgeberischen Schutzzweck herausfallen. Umgekehrt können zum Beispiel Eheleute, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - die Verbraucher sein kann - zusammenschließen, um ein selbstgenutztes Einfamilienhaus zu erwerben, wiederum unter den Schutzzweck fallen. Fiele die Begrenzung auf ein Einfamilienhaus weg, würden auch Verbraucher vom Schutz erfasst, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ein kleines Mehrfamilienwohnhaus zu Zwecken der Altersvorsorge erwerben, was zu begrüßen wäre.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB
Drucksache 230/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent ist einerseits zwischen schriftlichen und solchen Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann (erste Fallgruppe), und sonstigen Prüfungsleistungen nach Satz 1 (zweite Fallgruppe) zu unterscheiden. Für die erste Fallgruppe ist die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation ausreichend, da eine Bewertung im Nachhinein jederzeit möglich ist. Da bei der zweiten Fallgruppe eine spätere Bewertung nicht mehr oder nur zum Teil möglich ist, bedarf es für die endgültige Bewertung einer Anhörung der Prüfenden und einer Einsichtnahme in deren Prüfungsdokumentation durch ein drittes vorab bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsdelegation.
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... Die Einführung des nEHS für Verkehr und Wärme folgt grundsätzlich demselben Ansatz wie das EU-ETS. Allerdings unterscheidet sich das nEHS vom EU-ETS beispielsweise auf der Ebene der Einbeziehung der Handelspflichtigen. Im Vergleich zum EU-ETS setzt das nEHS nicht auf der Ebene direkt emittierender Anlagen (Kraftwerke und Industrieanlagen) an, sondern bei den Unternehmen, die die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen (sog. "Upstream-ETS"). Grundlage des Upstream Ansatzes stellen somit indirekte CO
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Die im Jahr 2018 in Kraft getretene europäische Spielzeugsicherheitsnorm "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1 Mechanische und physikalische Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 71-1:2014+A1:2018" beinhaltet eine andere Berechnungsgrundlage mit der sogenannten "kinetischen Energie je Flächeneinheit" für Geschosse, die aus Spielzeugwaffen verschossen werden (2500 Joule pro Quadratmeter, J/m2). Sie unterscheidet sich von der bisher aus dem Waffenrecht bekannten maximalen Bewegungsenergie von 0,5 Joule (J), welche in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG als Grenzwert für Schusswaffen benannt wird, die zum Spiel bestimmt und damit vom
Drucksache 520/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Aufteilung und Höhe der Maklerprovision unterscheiden sich von Land zu Land. In fünf Ländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen) sowie einigen Regionen Niedersachsens trägt der Käufer die gesamte Maklerprovision, im übrigen Bundesgebiet teilen sich Käufer und Verkäufer für gewöhnlich die Provision etwa zu gleichen Teilen. Maßgeblich sind allerdings letztlich nicht allein die ortsüblichen Gepflogenheiten, sondern die jeweilige individuelle Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer. In den Gegenden, in denen an sich eine Teilung der Maklerprovision üblich ist, erhält der Verkäufer häufig deutliche Zugeständnisse oder muss gar keine Maklerprovision zahlen. Dem Käufer bleibt dann nichts anderes übrig, als die volle Provision von bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises alleine zu tragen. Weigert sich ein Kaufinteressent darauf einzugehen, scheidet er faktisch aus dem Bewerberkreis aus.
Drucksache 418/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen
... "§ 187a StGB unterscheidet nicht zwischen der Ehre der im politischen Leben des Volkes stehenden Personen und der Ehre anderer Personen. Die Vorschrift sieht eine Strafschärfung nicht schlechthin bei Verletzung der Ehre einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person vor, sondern nur dann, wenn die üble Nachrede oder die Verleumdung öffentlich oder in gleichwertiger Art begangen worden ist, und zwar aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen; weiterhin muss die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. Die erhöhte Strafandrohung des § 187a StGB kommt also keineswegs in jedem Fall zur Anwendung, in dem eine im politischen Leben des Volkes stehende Person beleidigt worden ist, sondern hängt von tatbestandsmäßig umschriebenen und im Einzelfall festzustellenden Umständen ab. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... 1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
Drucksache 201/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Gemeinsamen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Desinformation
... Die Kommission nimmt die Ansicht des Bundesrats zur Kenntnis, dass es in einigen Fällen schwierig ist, Informationen, die als Desinformation einzustufen sind, von anderen Informationen zu unterscheiden, die subjektiven Elemente der oben angeführten Definition (insbesondere das Ziel der vorsätzlichen Täuschung und des wirtschaftlichen Gewinns aus der Verbreitung der Desinformation) zu beweisen und/oder öffentlichen Schaden zu definieren. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass eine sorgfältige Definition von Desinformation, die alle vorgenannten Elemente umfasst, zum Erhalt der Meinungsfreiheit notwendig ist. Außerdem wurde diese neuartige Definition von einer Reihe von Beteiligten positiv aufgenommen, da sie ein vorsichtiges Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit des Schutzes der Meinungsfreiheit einerseits und der Notwendigkeit, das Phänomen der Desinformation wirksam zu bekämpfen, andererseits herstellt.
Drucksache 454/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... Das Arbeits- und Sozialrecht enthält zahlreiche an die Betriebsgröße angelehnte Schwellenwerte (Kleinbetriebsregelungen), die sich in Höhe und Berechnung (zum Beispiel Berücksichtigung von Teilzeitkräften und Auszubildenden) zum Teil deutlich unterscheiden. Diese Uneinheitlichkeit kann insbesondere mittelständische Betriebe vor große Herausforderungen stellen. Eine Vereinfachung und Harmonisierung der Schwellenwerte tragen dazu bei, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Betriebe zu entlasten.]
Drucksache 491/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m unterscheiden.
Drucksache 351/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Der einheitliche Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung differenziert nicht zwischen zweckmäßigen, wirtschaftlichen und daher auf das notwendige Maß begrenzten Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sogenannten ergänzenden Leistungen, die im neuen Sozialen Entschädigungsrecht darüber hinaus vorgesehen sind. Er kennt auch keine Unterscheidung in privat und gesetzlich Versicherte. Eine solche Versorgung mit allen geeigneten Mitteln entspricht nach Ansicht der Länder den Anforderungen eines modernen Sozialen Entschädigungsrechts am besten. Vor allem aber sind nur bei einer Leistungserbringung aus einer Hand die Unfallversicherungsträger in der Lage, Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und Pflege so optimal aufeinander abzustimmen, dass das beabsichtigte höhere Qualitätsniveau auch wirklich zum Tragen kommt. Nur mit der Maxime, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf einem qualitativ hohen Niveau ohne Beschränkungen auf bestimmte Leistungen wiederherzustellen, bleibt die besondere soziale Verantwortung des Staates für die Opfer von Gewalttaten auch künftig gewahrt.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 666/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
... ), die für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren als Vorbild dient, unterscheidet zwischen der Führung und Übermittlung elektronischer Akten (§ 32
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die Inspektionspraxis hat gezeigt, dass von Apotheken, deren Leiter einen namensgleichen Großhandel unter derselben Adresse betreiben, Arzneimittel im Namen der Apotheke und damit zu günstigen Apothekenkonditionen beim Pharmazeutischen Unternehmer bestellt werden. Der Pharmazeutische Unternehmer kann hierbei nicht unterscheiden, ob er an eine Apotheke oder einen Großhandel liefert. Die für Apotheken bestellten Waren werden intern an den apothekereigenen Großhandel weitergeleitet oder der Eingang direkt dort verbucht. Von dort werden sie an andere pharmazeutische Großhändler (auch zum Export) weiterverkauft.
Drucksache 10/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
... Fahrgästen soll eine einzige Durchsetzungsstelle für fahrgastrechtliche Ansprüche zur Verfügung gestellt werden, denn die Unterscheidung zwischen bundeseigenen und nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist für die Fahrgäste oft schwierig. In der Folge kommt es häufig zu fehlerhaften Adressierungen von Fahrgastbeschwerden; die derzeitige Zuständigkeitsaufspaltung wird oft nicht verstanden und ist im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes nicht sinnvoll.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Artikel 3 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Drucksache 341/19 (Beschluss)
... es durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) zu berücksichtigen, dass die Bergschadensvermutung nunmehr auf bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen (einschließlich Kavernen) erweiterte. Dabei trifft § 120 keine Unterscheidung zwischen Aufsuchung und Gewinnung.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2 MarkschBergV
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11 Nummer 1 Buchstabe b MarkschBergV
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu -, Buchstabe b und Nummer 15 § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie Anlage 3 Nummern 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 MarkschBergV
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 2 MarkschBergV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 1 Nummer 1.1, 1.2, 2.1, 2.7, 3.4 und 3.5 MarkschBergV
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 9 Buchstabe d MarkschBergV
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg, Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, eee, ggg und hhh sowie Doppelbuchstabe cc - neu - Dreifachbuchstabe aaa bis ccc - neu - MarkschBergV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh MarkschBergV
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 4 Teil 2 Nummer 8 MarkschBergV
Drucksache 113/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen
... Der Hinderungsgrund in Nummer 3 wird an die neue Rechtslage angepasst. Die bisherige Benennung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird durch den Begriff der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ersetzt. Die Anpassung ist geboten, weil die der bisherigen Regelung zugrunde liegende Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist. Die von dem Hinderungsgrund erfassten Personengruppen werden nunmehr unter dem Oberbegriff des Beschäftigten zusammengefasst. Der Begriff des Beschäftigten ist grundsätzlich im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. § 4 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Beschäftigte sind danach Beamte und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Beschäftigte erfasst sind auch Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (z.B. Referendare). Die in § 4 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls genannten Richter, die in die Verwaltung abgeordnet sind, unterfallen regelmäßig schon dem Hinderungsgrund in Nummer 2. Dieser hindert generell eine Tätigkeit von Berufsrichtern als ehrenamtliche Richter.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 25
§ 41
§ 87c
§ 176
§ 188a
§ 188b
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 188a
Zu § 188b
II. Zu Artikel 2 Evaluierung
III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 70/19
Gesetzesantrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
... ). Für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Hafenprojekte bleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Unterscheidung zwischen wasserstraßenrechtlichen und wasserrechtlichen Planungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht erstinstanzlich für Streitigkeiten über ein Hafenprojekt zuständig sein sollte, jedoch nicht sach- und praxisgerecht. Ob die Planfeststellung nach Wasserstraßen- oder nach Wasserrecht erfolgt, richtet sich nicht nach Größe, Komplexität oder infrastruktureller Bedeutung des Projekts, sondern allein danach, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit bezweckt ist. Insbesondere kommt es darauf an, ob aufgrund der räumlichen Situation die Fahrrinne der Bundeswasserstraße direkt für den Hafenbetrieb in Anspruch genommen wird. Häufiger werden Hafenprojekte nach Wasserrecht planfestgestellt, so dass sich eine gerichtliche Überprüfung der oftmals sehr komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen über drei Instanzen anschließen kann. Dies gilt auch für Häfen, die für sehr große Schiffe zugänglich sind und typischerweise eine hohe verkehrsinfrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung haben.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die Inspektionspraxis hat gezeigt, dass von Apotheken, deren Leiter einen namensgleichen Großhandel unter derselben Adresse betreiben, Arzneimittel im Namen der Apotheke und damit zu günstigen Apothekenkonditionen beim Pharmazeutischen Unternehmer bestellt werden. Der Pharmazeutische Unternehmer kann hierbei nicht unterscheiden, ob er an eine Apotheke oder einen Großhandel liefert. Die für Apotheken bestellten Waren werden intern an den apothekereigenen Großhandel weitergeleitet oder der Eingang direkt dort verbucht. Von dort werden sie an andere pharmazeutische Großhändler (auch zum Export) weiterverkauft.
Drucksache 573/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... Da sich in der EU-Verordnung die Begriffsbestimmungen in diesem Punkt unterscheiden (§ 3 Nummer 51 und 52), soll die für die Marktüberwachung wichtige Festlegung in Bezug auf die Bereitstellung auf dem Markt nach Artikel 14 Absatz 1 im Verordnungstext ergänzt werden.
Drucksache 134/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... Diese Regelungssystematik des Entwurfs hat zur Folge, dass die Anforderungen an das ärztliche Zeugnis im einstweiligen Anordnungsverfahren bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen der landesrechtlichen Unterbringung höher sind als bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 BGB. Für diese Unterscheidung sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Die Eingriffsintensität ist für den Betroffenen in beiden Fällen identisch. Die Besonderheiten des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen, insbesondere die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, das in der Regel seinen Zweck einer objektiven und neutralen Vorabkontrolle nur erfüllen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung rasch (zumeist binnen weniger Stunden vorliegt), gelten bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und § 312 Nummer 4 FamFG-E gleichermaßen. Zudem bewirkt die Regelung für freiheitsentziehende Maßnahmen, die im Rahmen einer landesrechtlichen Unterbringung erfolgen, dass die Anforderungen an das ärztliche Attest im einstweiligen Anordnungsverfahren höher wären als im Hauptsacheverfahren, was angesichts der im Hauptsacheverfahren möglichen längeren und damit eingriffsintensiveren Anordnung widersprüchlich wäre.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
Begründung
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG
12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG
13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG
§ 23e Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ‘
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 134/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... Diese Regelungssystematik des Entwurfs hat zur Folge, dass die Anforderungen an das ärztliche Zeugnis im einstweiligen Anordnungsverfahren bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen der landesrechtlichen Unterbringung höher sind als bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 BGB. Für diese Unterscheidung sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Die Eingriffsintensität ist für den Betroffenen in beiden Fällen identisch. Die Besonderheiten des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen, insbesondere die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, das in der Regel seinen Zweck einer objektiven und neutralen Vorabkontrolle nur erfüllen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung rasch (zumeist binnen weniger Stunden vorliegt), gelten bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und § 312 Nummer 4 FamFG-E gleichermaßen. Zudem bewirkt die Regelung für freiheitsentziehende Maßnahmen, die im Rahmen einer landesrechtlichen Unterbringung erfolgen, dass die Anforderungen an das ärztliche Attest im einstweiligen Anordnungsverfahren höher wären als im Hauptsacheverfahren, was angesichts der im Hauptsacheverfahren möglichen längeren und damit eingriffsintensiveren Anordnung widersprüchlich wäre.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG
12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG
13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG
§ 23e
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 577/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
... Die Erweiterung der Adoptionsmöglichkeit erfordert auch eine Änderung des Kollisionsrechts. Das geltende Recht unterscheidet zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person (Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 EGBGB) und der Adoption durch (einen oder beide) Ehegatten (Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Diese Differenzierung ist nicht länger aufrechtzuerhalten. Hinzu kommt, dass die Ausdehnung der Regelung für Ehegatten, die das auf die allgemeinen Ehewirkungen anzuwendende Recht beruft, auf die Annahme durch einen Partner eines in verfestigter Lebensgemeinschaft lebenden nichtehelichen Paares unpassend wäre und die Rechtsanwendung unnötig erschwerte. Der dem bisherigen Recht zugrundeliegende Gedanke, dass das Ehewirkungsstatut den Interessen der Ehegatten am ehesten gerecht werde (Bundestagsdrucksache 10/504, S. 72), vernachlässigt die Belange des Anzunehmenden. Die Sonderregel für die Annahme durch einen Lebenspartner (Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 EGBGB) passt ebenfalls nicht zur Neukonzeption im BGB. Daher sollen die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 entfallen.
Drucksache 435/19 (Beschluss)
... Der Fahrzeugschein, ausgestellt von der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde, unterscheidet bei der Art des Aufbaus zwischen Personenkraftwagen "geschlossen" und "offen". "Offen", bedeutet hier, dass das jeweilige Auto zur Kategorie Kabrio-Limousine gehört oder leicht in eine Kabrio-Limousine umgebaut werden kann (Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1) des Kraftfahrtbundesamtes).
Drucksache 630/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... c) die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,
Drucksache 197/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... Bei der vollständigen Verfahrensdurchführung tauschen die Beteiligten nach Erklärung der Teilnahmebereitschaft wechselseitige Stellungnahmen aus und beenden das Verfahren nicht vorzeitig (vgl. Zwischenbericht, Seite 9 f.). Die jeweils "bereinigten" Quoten unterscheiden sich danach, welche Fälle von der Gesamtzahl abgezogen werden (beim Online-Schlichter von 1 167 im Jahr 2017: Telefonische Anfragen: 82 Fälle; 73 Fälle von Unzuständigkeit bzw. 94 bei Weiterleitung an andere Instanz; 9 Insolvenzen; 159 Fälle, in denen sich das Unternehmen nicht am Verfahren beteiligt und 152 sonstige Verfahrensabbrüche) und sind nur bedingt vergleichbar. Auch für die AVVS werden von der Gesamtzahl (2 210 Verfahren) zumindest Fälle wegen Unzulässigkeit (508 Fälle) und fehlender Unternehmensbeteiligung (1 402 Fälle) herausgerechnet.
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... genannten hoheitlich handelnden Behörden. Durch das privatrechtliche Tätigwerden der öffentlichen Auftraggeber bzw. zentraler Kontrollstellen unterscheiden sie sich von den bisher in § 2
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Angaben zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers (Nummer 14) dienen der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben und wurden auch in den vergangenen Agrarstrukturerhebungen erhoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungszeitraum
§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 28 Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4672, BMEL: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 587/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Das KTBL hat über diese Datenanwendung die Investitionskosten zu vier verschiedenen Stalltypen ermittelt. Die vier untersuchten Stalltypen unterscheiden sich vor allem im Hinblick auf Produktionsrhythmen (Dauer des Aufenthalts der Sauen in den verschiedenen Bereichen) und Haltungssystemen (Groß- bzw. Kleingruppen mit unterschiedlicher Fütterungsvorrichtungen). Das Ressort hat dazu sowohl jeweils für einen Um- als auch für einen Anbau die durchschnittlichen Kosten pro anzuschaffendem Bauteil inkl. Montage pro Stallplatz jeweils im Deck- und im Abferkelbereich sowie die erforderlichen Planungskosten für den Umbau ermittelt. Die Berechnungen des KTBL weisen dabei detailliert sowohl die einzelnen Kosten pro Bauteil inkl. Montage, als auch den Hersteller der Bauteile aus. Auch für die Planungskosten hat das KTBL eine detaillierte Auflistung der einzelnen erforderlichen Planungsschritte mit entsprechenden Kostenschätzungen vorgelegt.
Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... c) die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,
Drucksache 418/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... Die Nummern 1 und 2 in Absatz 3 etablieren eine Unterscheidung, die gerade den Besonderheiten in einem Stadtstaat wie Hamburg Rechnung trägt. Diese Unterscheidung lässt sich auf die vorgeschlagene Definition des § 188 Absatz 3 StGB-E übertragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 188 Absatz 3 StGB
Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 188 Absatz 3 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 241 Absatz 3 StGB
Zu Artikel 1
Drucksache 598/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Die Differenzierung in § 31 Absatz 4 GwG hinsichtlich "kritischer" und "nichtkritischer" Dateien wurde vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen. Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde diese Unterscheidung unterlaufen und der FIU Informationen geben, die aufgrund der Sensibilität (zum Beispiel in laufenden Verfahren der organisierten Kriminalität) nur einem eng begrenzten Adressatenkreis zur Verfügung stehen dürfen. Bereits der bloße Rückschluss auf einen Treffer in einer "kritischen Datei" würde der besonderen Schutzbedürftigkeit der darin gespeicherten Daten im Einzelfall zuwiderlaufen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e § 9 Absatz 5, 6 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
Drucksache 373/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... Die Neuregelung ist aufgrund des Urteils des EuGH vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-148/15 und der Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG erforderlich. Die durch die Regelung erzielte verpflichtende kollektivvertragliche Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise bei der Abgabe verordneter Arzneimittel von Apotheken an Versicherte in der GKV als Sachleistungen ist sozial- und gesundheitspolitisch notwendig, um das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips durchzuführen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten. Insoweit hat der EuGH mehrfach entschieden, dass es im Bereich der öffentlichen Gesundheit Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteil des EuGH vom 12. November 2016 in der Rechtssache C-198/14). Zudem liegt die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung als wesentlicher Teil der Organisation des nationalen Gesundheitssystems gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV grundsätzlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten (bestätigt unter anderem durch Urteil des EuGH vom 21 Juni 2012 in der Rechtssache C-84/11). Diese durch Artikel 168 Absatz 7 AEUV gewährleistete Organisationshoheit entbindet die Mitgliedstaaten zwar nicht von der Beachtung der Grundfreiheiten. Gleichwohl hat der EuGH anerkannt, dass etwaige Einschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, insbesondere durch zwingende Gründe des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherung oder der Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01).
Drucksache 634/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV )
... Soweit die übermittelnde Stelle umgekehrt verpflichtet ist, Papierdokumente einzuscannen, um den Ermittlungsvorgang elektronisch zu übermitteln, ist gemäß § 32e Absatz 1 StPO zwischen Ausgangsdokumenten und Beweismitteldokumenten zu unterscheiden. Letztere können, müssen jedoch nicht in die elektronische Form übertragen werden. Beweismitteldokumente sind ferner in jedem Fall bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Für die Ausgangsdokumente, die nicht Beweismittel sind, gelten die Speicher- und Aufbewahrungsfristen des § 4 Absatz 3. Alle eingescannten Ausgangsdokumente in Papierform sind grundsätzlich nach der Übertragung bei der einscannenden Stelle aufzubewahren.
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... III nach und entlastet die Verwaltung. - Die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes wird deutlich vereinfacht und an die Bedarfssatzstruktur der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen. Die bisherige Unterscheidung nach Alter und Familienstand der Auszubildenden entfällt und weitere Differenzierungen aufgrund der unterschiedlichen Unterbringungsformen werden vereinfacht. Zudem findet eine Angleichung an die BAföG-Bedarfssätze statt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
3. Änderung des SozSichEUG:
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu § 123
Zu § 124
Zu § 125
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 649/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... c) die Gestaltung eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstandes in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet;
Drucksache 63/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030
... - Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung erneut darum, darauf hinzuwirken, dass der Begriff der "ökologischen Nachhaltigkeit" nach den einzelnen Umweltzielen des Kommissionsvorschlags spezifiziert und mit einer graduellen Unterscheidung definiert wird. Dadurch kann die Transparenz für die Märkte weiter erhöht werden, indem eine sachgerechte Einschätzung über die konkrete Zielrichtung und das Maß der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ermöglicht wird.
COM 2019 22 final
2 Allgemeines
2 Verkehrssektor
Nachhaltiges Finanzwesen
SDG 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden
SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 354/2/19
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der vorliegende Gesetzentwurf wird diesem Ziel nicht gerecht. Begrifflich ist zwischen dem Bewertungsrecht und dem Grundsteuerrecht zu unterscheiden. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzentwurfs wird lediglich ein abweichendes Bewertungsrecht im Finanzausgleich korrigiert. Landesspezifische Abweichungen vom bundeseinheitlichen Grundsteuerrecht, beispielsweise landesspezifische Messzahlen, müssen ebenfalls im bundesstaatlichen Finanzausgleich unberücksichtigt bleiben. In § 8 Absatz 2 des
Drucksache 463/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen
... Eine Alternative für die Erhebung des Statistischen Bundesamtes nach Artikel 1 dieses Gesetzes könnten Statistiken der Länder nach bundeseinheitlichen Standards sein. Jedoch führen die Bundesländer bis auf Nordrhein-Westfalen, Bayern und Rheinland-Pfalz keine Statistik über Wohnungslose. Die vorhandenen Statistiken sind zudem nicht miteinander vergleichbar, da sie nicht auf einer einheitlichen Grundlage erhoben werden und sich beispielsweise hinsichtlich der Erhebungsmerkmale und des Stichtags unterscheiden. Zudem sind sie nicht gesetzlich verankert.
Drucksache 668/19
Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung A. Problem und Ziel
... Grundsätzlich ist bei der Reinigungsleistung zu berücksichtigen, dass Anlagen nach DIN EN 12566-3 mit der vollen Zulauffracht beaufschlagt werden, wohingegen es sich bei Anlagen nach DIN EN 12566-6 um Anlagen handelt, die einer Anlage zur mechanischen Vorbehandlung nachgeschaltet sind. Entsprechend können Anlagen nach DIN EN 125666 aufgrund der Vorreinigung keine so hohen Reinigungsleistungen im Hinblick auf ihre (geringeren) Zulaufwerte erzielen Daher sind in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 die Reinigungsleistungen nach Anlagentyp zu unterscheiden. Demgegenüber sind die Konzentrationswerte nach Teil C Absatz 1, also am Ablauf der Anlage, von beiden Anlagentypen zum Schutz der Gewässer grundsätzlich einzuhalten. Sofern zukünftig in der Leistungserklärung des Herstellers, in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA des Entwurfs zur Norm EN 12566-3 (Ausgabe Dezember 2018) bzw. weiterer noch zu erwartender, geänderter Normenreihen der EN 12566, neben der Angabe der Reinigungsleistung der Anlage von der Option der zusätzlichen Ausdrucksweise der minimalen und maximalen Ablaufkonzentrationen in mg/l für den Zufluss und Abfluss der Parameter CSB, BSB5 oder weiterer Parameter Gebrauch gemacht werden sollte, sind diese Ablaufkonzentrationen nach Absatz 5 Satz 2 maßgeblich und müssen dann die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Bei den im europäischen Prüfverfahren genommenen 20 Proben handelt es sich dabei allerdings um 24-h-Proben, wohingegen die Überwachungswerte nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 auf deutlich strengeren 2-h-Proben oder qualifizierten Stichproben basieren. Dementsprechend gilt - um eine Absenkung der derzeitigen Anforderungen durch Verwendung eines weniger strengen Prüfverfahrens zu vermeiden - nach Absatz 5 Satz 3 bei Verwendung von 24-h-Proben abweichend von Absatz 1 anstelle eines CSB-Wertes von 150 mg/l ein strengerer Wert von 100 mg/l sowie anstelle eines BSB5-Wertes von 40 mg/l ein strengerer Wert von 25 mg/l.
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Wird ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, darf er gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 StPO derzeit grundsätzlich nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Das Gesetz lässt von diesem Grundsatz Ausnahmen zu, wobei es zwischen Befangenheitsanträgen vor Beginn der Hauptverhandlung (§ 29 Absatz 1 Satz 2 StPO) und solchen während der Hauptverhandlung (§ 29 Absatz 2 StPO) unterscheidet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... um eine Pflicht zum Mitsich-Führen der Deaktivierungsbescheinigung beim Führen einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe. Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt, soll zu jeder Zeit nachweisen können, dass es sich bei dem Gegenstand um eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe handelt. Dies ist insbesondere erforderlich, um eine Unterscheidung von den in § 25c genannten, nach alten Standards deaktivierten Schusswaffen zu ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Unterabschnitt 2 Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen
Artikel 2 Änderung der Beschussverordnung
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Artikel 3 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden
§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Artikel 4 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Rechtsetzungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsetzungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Absätzen 7 und 8
Zu Nummer 6
Zu § 25a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25b
Zu § 25c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zur Aufhebung des Absatzes 3
Zur Aufhebung des Absatzes 4
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 21a
Zu § 21b
§ 21c Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 106/19
Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
... Der deutschlandweite durchschnittliche Eigenanteil zu den eigentlichen Pflegekosten im Pflegeheim liegt aktuell bei 618 Euro monatlich. Die durchschnittlichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteile in den 16 Bundesländern unterscheiden sich zum Teil deutlich.
Drucksache 576/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... ab. So unterscheidet die EU-Verordnung bei den Motorseglern per Begriffsbestimmung zwischen Motorseglern ("Powered Sailplanes") - also motorisierten Segelflugzeugen - und sogenannten Reisemotorseglern ("Touring Motor Glider"; TMG). Im
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Auch steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen, die regelmäßig auf Grund des unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Dies betrifft auch einige Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bzw. Finanzmarktteilnehmer bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und allein der Brexit eine nachteilige Rechtsfolge auslösen würde ("Brexit als schädliches Ereignis"). Davon zu unterscheiden sind z.B. die Fälle des § 17 Absatz 5 Satz 2 und des § 36 Absatz 5 des
Drucksache 368/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die gesetzliche Überschrift und der Wortlaut des § 70a JGG-E sowie des § 67a JGG-E einer Überarbeitung bedürfen im Hinblick auf eine notwendige Unterscheidung zwischen "Belehrungen" einerseits (siehe § 70b JGG-E) sowie "Mitteilungen", "Unterrichtungen" und "Informationen" andererseits.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
- Seite 69, zweiter Absatz von unten:
- Seite 69, erster Absatz von unten:
- Seite 70, erster Absatz von oben:
- Seite 71, zweiter Absatz von oben:
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... tragen diese Begründung jedoch nicht. Der europäische Gesetzgeber lässt explizit die Existenz zweier unterschiedlicher Behörden für die Marktüberwachung und für die Vigilanz zu. So unterscheiden die EU-Verordnungen klar zwischen "zuständiger Behörde" und "bewertender Behörde". Die behördliche Trennung von "Marktüberwachung" und "Vigilanz" ist somit europarechtlich möglich und entspricht auch dem seit Jahrzehnten in Deutschland bewährten System, wonach die Behörden der Länder für die Marktüberwachung und Gefahrenabwehr und die Bundesoberbehörden für Risikobewertungen in Vigilanzfragen zuständig sind. Im Übrigen bestätigt auch die Bundesregierung eine bisher reibungslose und vollständige Ausführung des Medizinprodukterechts durch die Länder.
Drucksache 582/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Wenn die Bundesregierung - insoweit berechtigt - darauf hinweist, dass zwischen Ländern und Kommunen finanzverfassungsrechtlich nicht zu differenzieren ist, kann sie konsequenterweise auch nicht zwischen Landesstraßen und kommunalen Straßen unterscheiden. Vielmehr muss die finanzielle Belastung für alle Straßen unterhalb der Bundesstraßenebene dann einheitlich verteilt sein.
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... Dieses Vorgehen berücksichtigt nicht die Vielzahl von Motivationen, den Meistertitel im Jahr 2019 und in den folgenden Jahren zu erwerben (z.B. die Arbeitsmarktsituation). Da sich diese Motivationen in den einzelnen Handwerken deutlich unterscheiden können und entsprechende Prognosen eine große Anzahl von Annahmen erfordern, ist diese vereinfachte Methodik in diesem Fall nachvollziehbar.
Drucksache 368/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die gesetzliche Überschrift und der Wortlaut des § 70a JGG-E sowie des § 67a JGG-E einer Überarbeitung bedürfen im Hinblick auf eine notwendige Unterscheidung zwischen "Belehrungen" einerseits (siehe § 70b JGG-E) sowie "Mitteilungen", "Unterrichtungen" und "Informationen" andererseits.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Der einheitliche Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung differenziert nicht zwischen zweckmäßigen, wirtschaftlichen und daher auf das notwendige Maß begrenzten Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sogenannten ergänzenden Leistungen, die im neuen Sozialen Entschädigungsrecht darüber hinaus vorgesehen sind. Er kennt auch keine Unterscheidung in privat und gesetzlich Versicherte. Eine solche Versorgung mit allen geeigneten Mitteln entspricht nach Ansicht der Länder den Anforderungen eines modernen Sozialen Entschädigungsrechts am besten. Vor allem aber sind nur bei einer Leistungserbringung aus einer Hand die Unfallversicherungsträger in der Lage, Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und Pflege so optimal aufeinander abzustimmen, dass das beabsichtigte höhere Qualitätsniveau auch wirklich zum Tragen kommt. Nur mit der Maxime, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf einem qualitativ hohen Niveau ohne Beschränkungen auf bestimmte Leistungen wiederherzustellen, bleibt die besondere soziale Verantwortung des Staates für die Opfer von Gewalttaten auch künftig gewahrt.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *
19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV
24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV
28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *
33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG
49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG
§ 20 Kostenregelung
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG
52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG
53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 569/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Verbraucherschutz im Onlinehandel stärken - Fake-Shops effektiv bekämpfen
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass der Marktwächter Digitale Welt des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) eine öffentliche Informationsplattform betreibt, die den Nutzerinnen und Nutzern einfach und leicht verständlich die wesentlichen Identifikationsmerkmale eines so genannten Fake-Shops darlegt und sie in die Lage versetzt, einen seriösen Online-Handel von einem Fake-Shop zu unterscheiden. Durch diesen Ansatz der "Hilfe zur Selbsthilfe" kann nicht nur auf bestehende Fake-Shops reagiert, sondern präventiv die Opferwerdung verhütet werden. Auf dieser Informationsplattform sollte zudem auf die Notwendigkeit der Anzeigenerstattung bei der Polizei hingewiesen werden, da diesem Kriminalitätsphänomen nur so wirksam begegnet und der Fake-Shop schnellstmöglich vom Netz genommen werden kann.
Drucksache 505/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
... 1. die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
Drucksache 128/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... (5) Wählen Versicherte im Fall von kieferorthopädischen Behandlungen Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden (Mehrleistungen), haben die Versicherten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.
§ 20j Präexpositionsprophylaxe
§ 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.
§ 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
§ 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
§ 124 Zulassung
§ 125 Verträge
§ 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
§ 125b Bundesweit geltende Preise
§ 142 Sachverständigenrat.
§ 326 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.
Artikel 3 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 2
§ 12a
§ 14
§ 17
Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
Artikel 8 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 125 (weggefallen).
§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
Artikel 11 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 12 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 12a Änderung des Apothekengesetzes
§ 20a
§ 20b
Artikel 13 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 14a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 14b Änderung des Infektionssehutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 15b Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 16 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 230/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent ist einerseits zwischen schriftlichen und solchen Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann (erste Fallgruppe), und sonstigen Prüfungsleistungen nach Satz 1 (zweite Fallgruppe) zu unterscheiden. Für die erste Fallgruppe ist die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation ausreichend, da eine Bewertung im Nachhinein jederzeit möglich ist. Da bei der zweiten Fallgruppe eine spätere Bewertung nicht mehr oder nur zum Teil möglich ist, bedarf es für die endgültige Bewertung einer Anhörung der Prüfenden und einer Einsichtnahme in deren Prüfungsdokumentation durch ein drittes vorab bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsdelegation.
Drucksache 582/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Wenn die Bundesregierung - insoweit berechtigt - darauf hinweist, dass zwischen Ländern und Kommunen finanzverfassungsrechtlich nicht zu differenzieren ist, kann sie konsequenterweise auch nicht zwischen Landesstraßen und kommunalen Straßen unterscheiden. Vielmehr muss die finanzielle Belastung für alle Straßen unterhalb der Bundesstraßenebene dann einheitlich verteilt sein.
Drucksache 203/19
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019)
... Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung (Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme) und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle (Druck und Versand, Personalaufwände).
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
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Anlagentechnik ,
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Biotechnologie ,
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Gefahrgut ,
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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