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29 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verkaufserlös"


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Drucksache 563/18

... Satz 3 Nummern 1 bis 4 entsprechen den bisherigen Regelungen. Sie sind auf die Abregelung von EE-Anlagen und KWK-Stromerzeugung nicht anwendbar. Satz 3 Nummer 5 und Satz 5 regeln daher die Bestandteile des finanziellen Ausgleichs für die Abregelung von EE-Anlagen und KWK-Strom. Sie entsprechen dem bisherigen Härtefallausgleich nach § 15 EEG 2017. Die zum bisherigen Einspeisemanagement entwickelten Methoden zur Bestimmung der - nunmehr bilanziell auszugleichenden - "Ausfallarbeit" und der Entschädigungshöhe, wie sie insbesondere durch den Einspeisemanagement-Leitfaden der Bundesnetzagentur etabliert sind, bleiben anwendbar. Nach der Nummer 5 sind die durch die Maßnahme "entgangenen Einnahmen" und "zusätzlichen Aufwendungen" anzusetzen. Bei EE-Anlagen in der Direktvermarktung handelt es sich bei den entgangenen Einnahmen in der Regel um die Marktprämie. Entgangene Verkaufserlöse liegen in Folge des bilanziellen Ausgleichs nicht vor. Bei EE-Anlagen mit Einspeisevergütung ist die entgehende Einspeisevergütung anzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Messung und Schätzung

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 8
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 10
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 11
Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel 12
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Artikel 16
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 17
Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes

Artikel 18
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 20
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Tabelle

Tabelle

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 61b

Zu § 61c

Zu § 61d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 347/17

... Mit dem Vorhaben soll durch eine Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Mieterstrom aus Solaranlagen künftig durch eine feste Vergütung pro Kilowattstunde gefördert werden, die der Anlagenbetreiber dann zusätzlich zum Verkaufserlös erhält. Die Mieter erhalten ein Wahlrecht, ihren Strom entweder aus der Mieterstromanlage oder auf konventionellem Wege zu beziehen, um die Anlagenbetreiber einem Wettbewerb auszusetzen und so faire Preise zu gewährleisten. Schließlich enthält der Entwurf einige steuerrechtliche Anpassungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 578/16

... 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Darlehensgewährung vornimmt und dafür im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Verkaufserlös einer Wohnimmobilie oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erhält und 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/16




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 376/13 (Beschluss)

... Die bereits im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vorgesehene Änderung in § 32b EStG bekämpft die "Goldfinger-Modelle" vor dem Hintergrund aktueller Finanzgerichtsrechtsprechung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. November 2012 - 11 K 3175/09) nicht ausreichend. Es bedarf einer ergänzenden Änderung im § 15b EStG, um steuergestaltenden Stundungseffekten vorzubeugen. Diese Stundungseffekte bewirken bei jährlichen Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in weitere Goldkäufe o.ä. im Ergebnis "echte" Steuerausfälle.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG

3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG Artikel 12 § 11 Absatz 6 und § 34 Absatz 8c - neu - KStG Artikel 16 Nummer 3a - neu - Inkrafttreten

§ 4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Begründung

Zu Artikel 11

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 03

Zu Nummer 4

Zu Absatz 12c

Zu Absatz 14a

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Finanzielle Auswirkungen

4. Zu Artikel 11 § 15b EStG


 
 
 


Drucksache 376/2/13

... , um steuergestaltenden Stundungseffekten vorzubeugen. Diese Stundungseffekte bewirken bei jährlichen Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in weitere Goldkäufe o.ä. im Ergebnis "echte" Steuerausfälle.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/2/13




Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 303/12

... In den Jahren 2005 und 2006 hat der BPS-PT einen Großteil der gegenüber den Postnachfolgeunternehmen bestehenden, zukünftigen Beitragsforderungen an zwei Verbriefungszweckgesellschaften (German Postal Pensions Securitisation PLC und German Postal Pensions Securitisations 2 PLC) verkauft und übertragen. Der BPS-PT hat die Höhe und Einbringlichkeit der verkauften Forderungen garantiert und diese Garantie durch die Verpfändung der ihm als Postbeamtenversorgungskasse aus § 16 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 PostPersRG zustehenden Ansprüche gegen den Bund abgesichert. Zur Finanzierung der von den Verbriefungszweckgesellschaften an den BPS-PT gezahlten Kaufpreise haben die Zweckgesellschaften Anleihen begeben und am internationalen Kapitalmarkt platziert. Auf Grund der erzielten Verkaufserlöse musste der Bund in den Jahren 2005 und 2006 keinen und im Jahr 2007 nur einen geringen Zuschuss an die Postbeamtenversorgungskasse leisten. Die Bundesanstalt soll in sämtliche im Zusammenhang mit den Forderungsverkäufen begründeten vertraglichen Rechte und Pflichten eintreten; die Rechte der Gläubiger aus den Forderungsverkäufen bleiben gewahrt. Soweit der BPS-PT im Zusammenhang mit den Forderungsverkäufen Pfandrechte oder sonstige Sicherungsrechte bestellt hat, bestehen diese ebenfalls unverändert fort.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

Vierter Abschnitt

§ 9
Grundsätze

§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

§ 11
Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V

§ 12
Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V

§ 13
Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Alternativen

III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Bürokratiekosten

IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

X. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

XI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2132: Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)


 
 
 


Drucksache 67/11

... Ausgangslage wie oben (Grundstück wird in den Güterstand eingebracht und während des Bestehens des Güterstandes mit einem Haus bebaut). Das Grundstück inklusive Haus wird während der Ehe veräußert. Bei der Veräußerung hat das Grundstück einen Wert von 80 000 € und das Haus einen Wert von 100 000 €. Beim Anfangsvermögen wird nur der Wert des Grundstücks in Höhe von 80 000 € eingestellt, dessen Wert nach Absatz 3 anzupassen ist. Beim Endvermögen kommt es darauf an, was der Ehegatte an Vermögen insgesamt noch hat. Der Verkaufserlös findet sich beim Endvermögen nur dann wieder, wenn davon noch etwas vorhanden ist. Hat der Ehegatte z.B. bei Beendigung des Güterstandes nicht mehr als 80 000 €, dann hat er keinen Zugewinn gemacht, den er ausgleichen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft

§ 1519
Vereinbarung durch Ehevertrag

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 264
Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen.

Artikel 5
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation

2. Ziel der Änderungsvorschläge

3. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

a Allgemeines

b § 1519 BGB – neu –

aa Grundsatz

bb Anwendung der §§ 1368 und 1412 BGB

c Abgrenzung zum sonstigen Güterrecht im weiteren Sinne

aa § 1357 BGB

bb § 1365 BGB

cc § 1382 BGB

dd § 1384 BGB

ee Versorgungsausgleich

d Erbrechtliche Abwicklung des Güterstandes

e Einbeziehung des Lebenspartnerschaftsrechts

f Rechtslage bei Kündigung des Abkommens

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definition

Kapitel II
Begründung des Güterstandes

Artikel 3
Begründung des Güterstandes

Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen

Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts

Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes

Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes Der Güterstand endet

Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes

Abschnitt 1
Anfangsvermögen

Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens

Abschnitt 2
Endvermögen

Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens

Artikel 11
Bewertung des Endvermögens

Abschnitt 3
Zugewinnausgleichsforderung

Artikel 12
Anspruch auf Zugewinnausgleich

Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen

Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Kapitel VI
Sonstiges

Artikel 15
Verjährung

Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis

Artikel 17
Stundung

Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Zeitliche Anwendung

Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 21
Beitritt

Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens

Artikel 23
Registrierung

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ausgangssituation

2. Grundzüge des geltenden internationalen Privatrechts

3. Wesentlicher Inhalt des Abkommens

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu den Artikeln 7

Zu den Artikeln 19

Anlage zur
Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

a Deutsches Güterrecht

b Französisches Güterrecht

2. Zweckmäßigkeit der Schaffung eines gemeinsamen Güterstandes

B. Darstellung des Güterstandes

Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definition

Kapitel II
Begründung des Güterstandes

Artikel 3
Begründung des Güterstandes

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung

Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen

4 Allgemeines:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes

Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes

Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes

Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens

4 Allgemeines:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Abschnitt 2
Endvermögen

Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 11
Bewertung des Endvermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen

Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Kapitel VI
Sonstiges

Artikel 15
Verjährung

Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 17
Stundung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Zeitliche Anwendung

Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 21
Beitritt

Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens

Artikel 23
Registrierung


 
 
 


Drucksache 181/11

... (10) Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte Kredite gelten, die mit dem Verkaufserlös einer Immobilie zurückgezahlt werden, und deren Zweck vorwiegend in der Konsumerleichterung besteht, wie z.B. Immobilienverzehrprodukte oder vergleichbare Spezialprodukte. Derartige Kreditverträge weisen spezifische Besonderheiten auf, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen. So ist beispielsweise eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers irrelevant, da die Zahlungen vom Kreditgeber an den Kreditnehmer, und nicht umgekehrt, geleistet werden. Für ein solches Geschäft wären also u.a. substanziell unterschiedliche vorvertragliche Informationen notwendig. Außerdem gehen andere Produkte im Bereich der Immobilienverrentung (z.B. „Home Reversion“), die vergleichbaren Zwecken dienen wie Umkehrhypotheken, nicht mit der Bereitstellung eines Kredits einher und würden daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen. Diese Richtlinie sollte jedoch nur für diejenigen gesicherten Kredite gelten, deren Hauptzweck darin besteht, den Kauf einer Immobilie zu erleichtern, einschließlich tilgungsloser Kredite und Kredite zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Kauf einer Immobilie und dem Verkauf einer anderen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/11




Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Zuständige Behörden

Kapitel 2
Anforderungen an Kreditgeber und Kreditvermittler

Artikel 5
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

Artikel 6
Mindestanforderungen an die Kompetenz

Kapitel 3
Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing

Artikel 8
Bei Werbung bereitzustellende Standardinformationen

Artikel 9
Vorvertragliche Informationen

Artikel 10
Informationspflichten für Kreditvermittler

Artikel 11
Angemessene Erläuterungen

Kapitel 4
Effektiver Jahreszins

Artikel 12
Berechnung des effektiven Jahreszinses

Artikel 13
Angaben zum Sollzinssatz

Kapitel 5
Kreditwürdigkeitsprüfung

Artikel 14
Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Artikel 15
Offenlegungspflicht für Verbraucher

Kapitel 6
Zugang zu Datenbanken

Artikel 16
Zugang zu Datenbanken

Kapitel 7
Beratung

Artikel 17
Beratungsstandards

Kapitel 8
Vorzeitige Rückzahlung

Artikel 18
Vorzeitige Rückzahlung

Kapitel 9
Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 19
Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern

Artikel 20
Registrierung von Kreditvermittlern

Artikel 21
Berufliche Anforderungen an Kreditvermittler

Artikel 22
Niederlassungsfreiheit für Kreditvermittler und Freiheit zur Erbringung von Kreditvermittlungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 23
Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Kapitel 10
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Sanktionen

Artikel 25
Streitbeilegungsmechanismen

Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 28
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 29
Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

Artikel 30
Umsetzung

Artikel 31
Überprüfungsklausel

Artikel 32

Artikel 33

Anhang I
Berechnung des effektiven Jahreszinses

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen Tilgung und Kreditkosten andererseits

II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses

Anhang II
Europäisches standardisiertes Merkblatt (ESIS)

Teil
A

ESIS -Muster

Teil
B Hinweise zum Ausfüllen des ESIS

Abschnitt Vorbemerkungen

Abschnitt 1
. Kreditgeber

Abschnitt 2
. Hauptmerkmale des Kredits

Abschnitt 3
. Zinssatz

Abschnitt 4
. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

Abschnitt 5
. Höhe der einzelnen Raten

Abschnitt 6
. Beispiel eines Tilgungsplans

Abschnitt 7
. Zusätzliche Auflagen und Kosten

Abschnitt 8
. Vorzeitige Rückzahlung

Abschnitt 9
. Widerrufsrecht

Abschnitt 10
. Interne Beschwerdeverfahren

Abschnitt 11
. Externe Beschwerdestelle

Abschnitt 12
. Nichteinhaltung der aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer

Abschnitt 13
. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz

Abschnitt 14
. Risiken und Warnhinweise


 
 
 


Drucksache 1/10

... Ein Betriebsmitteldarlehen für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist erforderlich, um Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe zu treffen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben finanziert sich aus der Verwaltung und Verwertung der ihr übertragenen Liegenschaften sowie aus vereinbarten Erstattungen. Die Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen sind von der Geschäftsentwicklung abhängig. Der Zufluss der Verkaufserlöse steht zeitlich nicht immer im Einklang mit dem Ausgabebedarf. § 6 Absatz 2 BImAG untersagt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund. Ein Finanzrahmen als unterjähriges Darlehen in Höhe von 200 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/10




Entwurf

Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

§ 2
Kreditermächtigungen

§ 3
Gewährleistungsermächtigungen

§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5
Flexibilisierte Ausgaben

§ 6
Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

§ 7
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 8
Bewilligung von Zuwendungen

§ 9
Bezüge

§ 10
Verbriefung von Verpflichtungen

§ 11
Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

§ 12
Rückzahlung, Titelverwechslung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13
Verbindlichkeit des Stellenplans

§ 14
Ausbringung von Planstellen und Stellen

§ 15
Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

§ 16
Ausbringung von Leerstellen

§ 18
Sonderregelungen bei kw-Vermerken

§ 19
Überhangpersonal

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20
Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte

§ 21
Begleitregelungen zum Regierungsumzug

§ 22
Fortgeltung

§ 23
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

3 Ausgangslage

Artikel 115
Grundgesetz

Auswirkungen auf das Preisniveau

Kosten für die Wirtschaft

Gleichstellung von Frauen und Männern

3 Bürokratiekosten

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 3

Absatz 1

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 4

Absätze 1 und 2

Absatz 3

Zu § 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 6

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 8

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 10

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 13

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 14

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 15

Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Absatz 2

Absatz 4

Zu § 16

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu § 17

Zu § 18

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Absatz 1

Zu § 20

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 21

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 22

Zu § 23

Entwurf


 
 
 


Drucksache 248/1/08

... Das ist bei den zur Beurteilung stehenden Konstellationen nicht der Fall. Schaden und Erlös sind nur rein äußerlich dadurch miteinander verbunden, dass der Beklagte durch seinen Verkauf den Weiterverkauf der Kartell befangenen Ware durch den Kläger ermöglicht hat. Ein darüber hinausgehender innerer Zusammenhang zwischen Schaden und Vorteil fehlt demgegenüber. Der Weiterverkaufserlös stellt sich weder als eine unmittelbare Folge der kartellbedingt übersetzten Entgeltberechnung dar noch hat der verklagte Kartellteilnehmer in irgendeiner Weise zu den Vorteilen beigetragen oder deren Eintreten veranlasst. Vielmehr hängt es im Allgemeinen ausschließlich von den Absatzbemühungen, der Kalkulation sowie dem geschäftlichen Geschick und Erfolg des geschädigten Klägers ab, ob und in welchem Umfang der überteuerte Einkauf durch den Weiterverkauf kompensiert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2007 - VI - 2 U (Kart) 10/ 05 -, OLG-Report Düsseldorf 2007, 661; Roth, in: Frankfurter Kommentar zum



Drucksache 694/1/08

... a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, mit der Änderung des Agrarstatistikgesetzes Verwaltungsaufgaben zu straffen und die Auskunftspflichtigen zu entlasten. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gartenbaus, der ca. 35 % zu den Verkaufserlösen der pflanzlichen Erzeugung in der Landwirtschaft beisteuert, sieht er für die Streichung der §§ 38 bis 40, die zu einem vollständigen Wegfall der Gartenbauerhebung führen würde, keinen Spielraum.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 694/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 6 Nr. 2 AgrStatG

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 4 AgrStatG

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 26 Abs. 2 Nr. 1 AgrStatG

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 32 Abs. 1 Nr. 1 AgrStatG

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 §§ 38 bis 40 - alt - AgrStatG

6. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 94 Abs. 3 AgrStatG

7. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 97 Abs. 5 AgrStatG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 97a Abs. 1 AgrStatG

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 98 Abs. 5 AgrStatG

10. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 57 Abs. 1, 2 AgrStatG

§ 57
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

11. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a § 94 Abs. 2 AgrStatG

12. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b § 94 Abs. 3 Satz 2 und 3 - neu - AgrStatG

13. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b § 94 Abs. 3 Satz 2 - neu - AgrStatG

14. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - § 97a Abs. 1 AgrStatG


 
 
 


Drucksache 76/08

... In den übrigen Fällen, also bei der Veräußerung von Unternehmensteilen an Dritte, besteht die Entschädigung im Verkaufserlös. Dabei ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden dass in Anbetracht der besonderen Umstände der erzielte Erlös ggf. unterhalb des Marktwertes liegt. Eigentumsgegenstände, von denen eine Gefährdung der Öffentlichkeit oder Dritter ausgeht können sogar entschädigungslos entzogen werden (vgl. BVerfGE 22, 387, 422 – Verfall). Jedenfalls ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die soziale Bindung des Eigentums hinzunehmen, dass der durch anderweitige Veräußerung zu erzielende Kaufpreis niedriger ist als der Erlös aus einem Anteilsverkauf, der zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde (vgl. BGH NJW 1978, 1320, 1325 – Kfz-Kupplungen). Artikel 14 Absatz 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226, 243 = juris Tz. 84 - Denkmalschutz). Der verfassungsrechtliche Anspruch beschränkt sich vielmehr auf die Gewährleistung einer angemessenen Verwertung, d. h. der Bereitstellung von gesetzlichen Zuordnungsmechanismen, die dem Grundsatz nach eine wirtschaftlich sinnvolle Disposition und Nutzung möglich machen (BVerfGE 79, 1, 25 = juris Tz. 46 - Sendung in Vollzugsanstalten). Selbst die Tatsache, dass sich Chancen im Wert von Aktien abbilden, führt nicht zu ihrem verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG NJW 2001, 279, 280 = juris Tz 18 - Moto Meter AG). Im Ergebnis ist also der aus der Auflösung einer marktbeherrschenden Stellung resultierende Wertverlust verfassungsrechtlich nicht geschützt. Auch die Tatsache, dass dem Unternehmen unter bestimmten Umständen nur Zerschlagungswerte bleiben, wäre verfassungsrechtlich nur problematisch, wenn diese Form der Auflösung von Unternehmensverbindungen zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich wäre. Solange das Unternehmen in den Ablauf der Entflechtung eingebunden ist, kommt demzufolge auch dieses Bedenken nicht zum Tragen. Ebenso ist ohne Bedeutung, dass sich das Unternehmen im Hinblick auf die drohende Zwangsveräußerung zu einer aus seiner Sicht suboptimalen Lösung bereit findet. Im Ergebnis bedarf es also einer gesetzlichen Fixierung des zu erzielenden Verkaufserlöses in diesen Fällen nicht, solange die Veräußerung in der Hand des betroffenen Unternehmens liegt; für den Fall der zwangsweisen Veräußerung vgl. Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 76/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 41a
Entflechtung

§ 42a
Ministerdispens

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

1. Anlass und Ziel des Gesetzes

2. Grundzüge des Gesetzentwurfes

3. Verfassungsrechtliche Fragen

4. Beispiel Stromerzeugungsmarkt

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 180/08

... Es soll ein PKW am 1.1.2005 (für die Jahre 2005 bis 2010 = 6 Jahre) angeschafft werden. Der Kaufpreis beträgt 18.500 €. Der Abschreibungszeitraum umfasst nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung 6 Jahre. Es wird eine lineare Abschreibung zum Jahresende unterstellt. Weiter wird angenommen, dass nach Ablauf der 6 Jahre ein Wiederverkaufserlös von 500 € zu erwarten ist (beispielsweise aufgrund von Erfahrungswerten). (Hinweis: in einem vorhergehenden Schritt wurde festgestellt, dass die Anschaffung eines PKW wirtschaftlich ist, z.B. anhand von Berechnungen für ansonsten entstehende Reisekosten etc.)



Drucksache 248/08 (Beschluss)

... Das ist bei den zur Beurteilung stehenden Konstellationen nicht der Fall. Schaden und Erlös sind nur rein äußerlich dadurch miteinander verbunden, dass der Beklagte durch seinen Verkauf den Weiterverkauf der Kartell befangenen Ware durch den Kläger ermöglicht hat. Ein darüber hinausgehender innerer Zusammenhang zwischen Schaden und Vorteil fehlt demgegenüber. Der Weiterverkaufserlös stellt sich weder als eine unmittelbare Folge der kartellbedingt übersetzten Entgeltberechnung dar noch hat der verklagte Kartellteilnehmer in irgendeiner Weise zu den Vorteilen beigetragen oder deren Eintreten veranlasst. Vielmehr hängt es im Allgemeinen ausschließlich von den Absatzbemühungen, der Kalkulation sowie dem geschäftlichen Geschick und Erfolg des geschädigten Klägers ab, ob und in welchem Umfang der überteuerte Einkauf durch den Weiterverkauf kompensiert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2007 - VI - 2 U (Kart) 10/ 05 -, OLG-Report Düsseldorf 2007, 661; Roth, in: Frankfurter Kommentar zum



Drucksache 5/08

... Die Ergänzung bezweckt einerseits die Erleichterung der Privatisierung von Treuhandnachfolgegesellschaften, andererseits den Schutz von Berechtigten, die einen Anspruch auf Auszahlung von Verkaufserlösen oder des Verkehrswertes gegen solche Verfügungsberechtigte haben die Vermögenswerte mit Zustimmung des Antragstellers veräußert haben. Mit der Ergänzung können Erlösauszahlungsverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Auszahlung des Verkehrswertes an Restitutionsberechtigte auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder andere Behörden des Bundes auch ohne Zustimmung der Gläubiger übertragen werden. Diese sind damit zugleich gegen etwaige Insolvenzrisiken des Verfügungsberechtigten geschützt, die sich aus einer Privatisierung ergeben könnten. Satz 5 bestimmt, dass dies ebenfalls in allen Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3 gilt, mithin sowohl bei erlaubten als auch bei rechtswidrigen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Artikel 3
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Vermögensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes

II. Ausschluss einer Erwerbsberechtigung in den Fällen des Abschlusses oder der Verlängerung von langfristigen Pachtverträgen nach dem 01. Januar 2007

III. Normierung von Fristsetzungsmöglichkeiten

IV. Lockerung der mit dem Flächenerwerb verbundenen Auflagen

V. Abschaffung des begünstigten Erwerbs von Waldflächen nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 8 AusglLeistG Ausnahme: Alteigentümer und Einführung eines neuen Auswahlverfahrens

VI. Veröffentlichung der Regionalen Wertansätze im elektronischen Bundesanzeiger

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VIII. Bürokratiekosten

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Artikel 2 Ziffer 11 Buchstabe f – Aufhebung von § 12 Abs. 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung


 
 
 


Drucksache 694/08 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, mit der Änderung des Agrarstatistikgesetzes Verwaltungsaufgaben zu straffen und die Auskunftspflichtigen zu entlasten. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gartenbaus, der ca. 35 % zu den Verkaufserlösen der pflanzlichen Erzeugung in der Landwirtschaft beisteuert, sieht er für die Streichung der §§ 38 bis 40, die zu einem vollständigen Wegfall der Gartenbauerhebung führen würde, keinen Spielraum.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 694/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 6 Nr. 2 AgrStatG

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 4 AgrStatG

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 26 Abs. 2 Nr. 1 AgrStatG

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 32 Abs. 1 Nr. 1 AgrStatG

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 §§ 38 bis 40 - alt - AgrStatG

6. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 94 Abs. 3 AgrStatG

7. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 97 Abs. 5 AgrStatG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 97a Abs. 1 AgrStatG

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 98 Abs. 5 AgrStatG

10. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 57 Abs. 1, 2 AgrStatG

§ 57
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

11. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a § 94 Abs. 2 AgrStatG

12. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b § 94 Abs. 3 Satz 2 und 3 - neu - AgrStatG

13. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - § 97a Abs. 1 AgrStatG


 
 
 


Drucksache 418/08

... 3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/08




§ 6
Anschlussvoraussetzungen

§ 17
Direktvermarktung

Anlage 1
: Technologie-Bonus

I. Gasaufbereitung

II. Innovative Anlagentechnik


 
 
 


Drucksache 800/07

... Hierdurch wird ein spürbarer Beitrag zum Abbau von Bürokratie geleistet. Es wird davon ausgegangen, dass die diese gewerblichen Anfallstellen beliefernden Hersteller und Vertreiber heute ohne weitere staatliche Kontrolle durch Mengenstromnachweise in der Lage sind, sich der bestehenden Verwertungsstrukturen zu bedienen. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass vor allem für die Materialarten Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle und Glas am Markt positive Verkaufserlöse erzielt werden können und damit besondere Anreize geschaffen werden, Verkaufsverpackungen im gewerblichen Bereich möglichst sortenrein zu erfassen, um eine Verwertung zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

4. Kosten- und Preiswirkungen

5. Bürokratiekosten

Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 15

Zu § 16

Zu Anhang I zu § 6

Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3

Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung


 
 
 


Drucksache 664/07

... 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Artikel 4
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Artikel 5
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes

Artikel 6
Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes

Artikel 7
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Artikel 8
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung des Verdienststatistikgesetzes

Artikel 11
Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 12
Neufassung der Gesetze

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 2

Zu Nummer 6

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften


 
 
 


Drucksache 69/1/06

... Die Anhebung des Mindestveräußerungserlöses in § 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG-E von derzeit weniger als 50 Euro auf weniger als 1 000 Euro und die Absenkung des Beteiligungssatzes von derzeit 5 auf 4 Prozent in der ersten Stufe sind durch die Richtlinie nicht vorgegeben. Sie führen - neben der durch die Richtlinie vorgegebenen Staffelung der Beteiligungssätze - zu einer Verringerung des Aufkommens für die Urheber von Werken bildender Künste. Davon geht auch die Entwurfsbegründung aus. Darüber hinaus wird die erhebliche Anhebung der Grenze für folgerechtsfreie Veräußerungen dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Werken, deren Verkaufserlöse regelmäßig unter diesem Betrag liegen, vom Genuss des Folgerechts weit gehend ausgeschlossen bleiben, obwohl die Richtlinie diese Gruppen ihrer Intention nach ausdrücklich in das Folgerecht mit einbezieht. Dies dürfte insbesondere auch für Lichtbildwerke zutreffen. Durch die Anhebung der Grenze wird eine wesentlich kleinere Zahl von Künstlern in den Genuss des Folgerechts gelangen. Dies dürfte gerade auf die noch weniger bekannten Künstler zutreffen, deren Werke noch keine hohen Erlöse erzielen. Umgekehrt profitieren die Künstler weiterhin vom Folgerecht, deren Werke sowieso schon zu hohen Preisen gehandelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/06




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 13/06

... (iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/06




Begründung

1. Einleitung

2. Die Genfer Akte

3. Rechtsgrundlage

4. Verfahren für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte

5. Erklärungen im Rahmen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte

6. Erläuterung zu den Artikeln

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

7. Weitere Maßnahmen, die durch den Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte erforderlich werden

8. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Genfer Akte vom 2. Juli 1999 EINLEITENDE Bestimmungen

Artikel 1
Abkürzungen

Artikel 2
Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen

Kapitel I
Internationale Anmeldung und Internationale Eintragung

Artikel 3
Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 4
Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 5
Inhalt der internationalen Anmeldung

Artikel 6
Priorität

Artikel 7
Benennungsgebühren

Artikel 8
Berichtigung von Mängeln

Artikel 9
Anmeldedatum der internationalen Anmeldung

Artikel 1015
Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

Artikel 11
Aufschiebung der Veröffentlichung

Artikel 12
Schutzverweigerung

Artikel 13
Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells

Artikel 14
Wirkungen der internationalen Eintragung

Artikel 15
Ungültigerklärung

Artikel 16
Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler

Artikel 17
Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer

Artikel 18
Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen

Kapitel II
Verwaltungsbestimmungen

Artikel 19
Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

Artikel 20
Mitgliedschaft im Haager Verband

Artikel 21
Versammlung

Artikel 22
Internationales Büro

Artikel 23
Finanzen

Artikel 24
Ausführungsordnung

Kapitel III
Revision und Änderung

Artikel 25
Revision dieses Abkommens

Artikel 26
Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 27
Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden

Artikel 28
Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 29
Verbot von Vorbehalten

Artikel 31
Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

Artikel 32
Kündigung dieses Abkommens

Artikel 33
Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung Unterschrift

Artikel 34
Verwahrer

4 Erklärung

4 Erklärung

4 Erklärung


 
 
 


Drucksache 69/06 (Beschluss)

... Die Anhebung des Mindestveräußerungserlöses in § 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG-E von derzeit weniger als 50 Euro auf weniger als 1 000 Euro und die Absenkung des Beteiligungssatzes von derzeit 5 auf 4 Prozent in der ersten Stufe sind durch die Richtlinie nicht vorgegeben. Sie führen - neben der durch die Richtlinie vorgegebenen Staffelung der Beteiligungssätze - zu einer Verringerung des Aufkommens für die Urheber von Werken bildender Künste. Davon geht auch die Entwurfsbegründung aus. Darüber hinaus wird die erhebliche Anhebung der Grenze für folgerechtsfreie Veräußerungen dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Werken, deren Verkaufserlöse regelmäßig unter diesem Betrag liegen, vom Genuss des Folgerechts weit gehend ausgeschlossen bleiben, obwohl die Richtlinie diese Gruppen ihrer Intention nach ausdrücklich in das Folgerecht mit einbezieht. Dies dürfte insbesondere auch für Lichtbildwerke zutreffen. Durch die Anhebung der Grenze wird eine wesentlich kleinere Zahl von Künstlern in den Genuss des Folgerechts gelangen. Dies dürfte gerade auf die noch weniger bekannten Künstler zutreffen, deren Werke noch keine hohen Erlöse erzielen. Umgekehrt profitieren die Künstler weiterhin vom Folgerecht, deren Werke sowieso schon zu hohen Preisen gehandelt werden.


 
 
 


Drucksache 289/05

... (I) Verkaufserlöse und sonstige Einnahmen;

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Drucksache 289/05




Begründung

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Kapitel II
Ziele

Artikel 3
Allgemeine Ziele

Artikel 4
Konkrete Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften

Artikel 5
Konkrete Ziele im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Gutachten

Artikel 6
Konkrete Ziele im Bereich der modernen Entscheidungsfindung

Artikel 7
Konkrete Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen

Kapitel III
FINANZIERUNGSMASSNAHMEN der Gemeinschaft

Artikel 8
Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften

Artikel 9
Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten

Artikel 10
Maßnahmen im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten

Artikel 11
Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten

Artikel 12
Maßnahmen im Bereich der modernen Entscheidungsfindung

Artikel 13
Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen

Artikel 14
Technische Hilfe

Kapitel IV
Kofinanzierungssätze

Artikel 15
Kofinanzierungssätze im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen

Artikel 16
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von Basisdaten

Artikel 17
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten

Artikel 18
Finanzierungssätze für die Reise- und Hotelkosten von BAFA-Mitgliedern

Kapitel V
Antragsverfahren

Artikel 19
Einleitende Bestimmung

Artikel 20
Programmplanung

Artikel 21
Entscheidung der Kommission

Artikel 22
Einleitende Bestimmung

Artikel 23
Programmplanung

Artikel 24
Programmabwicklung

Artikel 25
Übermittlung von Daten

Kapitel VI
Mittelzuweisung

Artikel 26
Haushaltsmittel

Artikel 27
Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

Kapitel VII
Kontrolle und Evaluierung

Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 29
Kontrollen und finanzielle Berichtigungen

Artikel 30
Evaluierung und Berichterstattung

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 31
Ausschuss

Artikel 32
Durchführungsbestimmungen

Artikel 33
Aufhebung überholter Rechtsakte

Artikel 34
Inkrafttreten

2 Legislativfinanzbogen


 
 
 


Drucksache 865/04

... Der Betriebsfonds kann sich nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 auch vollständig durch Eigenmittel aus Verkaufserlösen und individuellen Beiträgen zusammensetzen. Das Wort "zusätzlich" wird daher gestrichen.

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Drucksache 865/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Zielsetzung

3 Kosten

3 Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:

Zu 4, 5.:

Zu 6.:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 112/18 PDF-Dokument



Drucksache 387/19 PDF-Dokument



Drucksache 418/16 PDF-Dokument



Drucksache 450/07 PDF-Dokument



Drucksache 480/06 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.