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1012/04
0905/04
0982/04
0438/04B
0687/04
0438/1/04
0981/04
0945/04B
0283/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0850/04
0226/04
Drucksache 430/1/18

... Industrie- und Handelskammern (IHK) müssen aus verschiedenen Gründen Daten erheben und verarbeiten, zum Beispiel zur Klärung der gesetzlichen Mitgliedschaft und zur Beitragsveranlagung, aber auch zur Gewährung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Mitgliedsunternehmen. Insbesondere für die korrekte Durchführung der Wahlen zur Vollversammlung sind die IHK auf aktuelle Daten ihrer Mitgliedsunternehmen angewiesen. Ohne aktuelle Adressen aller Mitgliedsunternehmen können diese nicht ordnungsgemäß über bevorstehende Wahlen benachrichtigt werden - was wiederum eine Wahl angreifbar macht.



Drucksache 684/17

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 162/1/17

... (2) Die Auswahl des prüfenden Prüfungsverbands bei Eintritt in und bei Austritt aus dem Prüfungsverband sowie im Falle der Angehörigkeit der Genossenschaft zu mehreren Prüfungsverbänden erfolgt durch den Aufsichtsrat. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden oder der Aufsichtsrat für die Auswahl des prüfenden Prüfungsverbands nicht zuständig, erfolgt die Auswahl des prüfenden Prüfungsverbandes durch die Generalversammlung." '



Drucksache 529/17

... "§ 59 Befassung der Generalversammlung".



Drucksache 701/17

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 162/17 (Beschluss)

... (2) Die Auswahl des prüfenden Prüfungsverbands bei Eintritt in und bei Austritt aus dem Prüfungsverband sowie im Falle der Angehörigkeit der Genossenschaft zu mehreren Prüfungsverbänden erfolgt durch den Aufsichtsrat. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden oder der Aufsichtsrat für die Auswahl des prüfenden Prüfungsverbands nicht zuständig, erfolgt die Auswahl des prüfenden Prüfungsverbandes durch die Generalversammlung." '



Drucksache 683/17

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 238/17

... "Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können."



Drucksache 51/17

... Zu den zentralen Aufgaben des ELC gehören die Beratung von Institutionen in zahlreichen Ländern hinsichtlich umweltrelevanter Gesetzesvorhaben sowie die Initiierung und Entwicklung von völkerrechtlichen Umweltverträgen, die Beratung verschiedener internationaler Organisationen und die Durchführung umweltjuristischer Schulungen. Es bestehen starke Verflechtungen der IUCN und des ELC mit den Vereinten Nationen, insbesondere deren Umweltprogramm UNEP. Die IUCN hatte maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung und die Umsetzung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt, des Washingtoner Artenschutzübereinkommen sowie der Ramsar-Konvention. Darüber hinaus genießt die IUCN Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Derzeit beschäftigt das ELC 15 Mitarbeiter aus den Bereichen Rechts-, Politik- und Informationswissenschaften am Standort Bonn.



Drucksache 488/17

... Der HBCD-Gehalt in Textilien beträgt bis zu 250.000 mg/kg in der Beschichtung und 80.000 mg/kg in den behandelten Textilien. Flammgeschützte Textilien aus dem institutionellen Bereich (z.B. Kino, Theater, Konzertsäle, Stadthallen und sonstige Versammlungsstätten) werden meist über gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) oder Sperrmüll (Abfallschlüssel 20 03 07) entsorgt. In der Regel werden diese der Verbrennung zugeführt. HBCD-haltige Textilien im Automobilbereich werden überwiegend mit der Schredderleichtfraktion (19 10 04) entsorgt, die in der Regel ebenfalls der Verbrennung zugeführt wird. In Behandlungsanlagen anfallende Gemische aus Metallen, Kunststoffen und Gummi sowie mineralischen Anteilen, die nicht einem spezielleren Abfallschlüssel zugeordnet werden können, fallen unter den Abfallschlüssel 19 10 06 (andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfallschlüssel 19 10 05 fallen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 55/17

... (1) Vor der Entscheidung des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.



Drucksache 234/17

... Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die 1992 erklärten Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder.



Drucksache 702/17

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 119/17

... system der EU (EU-EHS) einbezog. Dies trug wesentlich dazu bei, die Zustimmung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zum Übergang zu einem globalen marktbasierten Mechanismus für den internationalen Luftverkehr zu erlangen, der 2013 eingeleitet wurde. Darüber hinaus konnte so der Luftverkehr zu dem Klimaschutzziel der EU beitragen, die Emissionen bis 2020 um 20 % gegenüber den Werten von 1990 zu verringern. In Erwartung der Zustimmung der ICAO und zur Förderung der Entwicklung eines globalen Mechanismus zur Regulierung der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr im Rahmen der ICAO schränkte die EU befristet auf 2016 den Anwendungsbereich des EU-EHS auf EWR-interne Flüge ein. Sie wartete das Ergebnis der ICAO-Versammlung ab, um den Anwendungsbereich in Bezug auf EWR-externe Flüge zu überprüfen. Ohne Änderung der EU-EHS-Richtlinie gilt ab 2017 automatisch wieder der volle Anwendungsbereich des EU-EHS.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 28a

Artikel 28b

Artikel 28c

Anhang I

Artikel 1

Artikel 28b
Berichterstattung durch die Kommission über die Anwendung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO

Artikel 28c
Bestimmungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 608/17

... "Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können." `



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... § 9 betrifft insbesondere die Störungen, die von unberechtigt eindringenden Personen ausgehen. Das Versammlungsrecht gemäß Artikel 8 Grundgesetz sowie Versammlungen gemäß dem Gesetz über die Versammlungen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 302/16

... "b) "Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes" den in der Entschließung A.749(18) der IMO-Versammlung vom 4. November 1993 enthaltenen Code für die Stabilität unbeschädigter Schiffe aller unter IMO-Regelungen fallenden Schiffstypen, oder den in der IMO-Entschließung MSC.267(85) vom 4. Dezember 2008 enthaltenen Internationalen Code für die Stabilität unbeschädigter Schiffe von 2008, in ihrer jeweils geltenden Fassung;";

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Fahrgastschiffsklassen und Anwendung

5 Sicherheitsanforderungen

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertiger Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen

Ausschuss und Änderungsverfahren

5 Zeugnisse

Internationale Dimension

5 Bewertungsbestimmungen

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/45/EG

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974

Artikel 16a
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 701/1/16

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung dazu verpflichtet, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) auf europäischer Ebene umfassend, das heißt in den internen und externen Politiken, umzusetzen und die nachhaltige Entwicklung zu einem Hauptleitprinzip ihrer gesamten Politik zu erheben. Damit kommt die Kommission einer schon seit langem bestehenden Verpflichtung der europäischen Verträge nach (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 EUV).



Drucksache 83/16

... b) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 "Rote Karte für die AfD" durch die Antragsgegnerin auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt hat.



Drucksache 408/16

... "(5) In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 106/16

... Die 67. Weltgesundheitsversammlung in Genf hat am 24. Mai 2014 eine Änderung der Anlage 7 der



Drucksache 125/16

... Für die Verwaltung entsteht durch die Aufgabenwahrnehmung der neu errichteten Vertrauenspersonenausschüsse bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche und durch die Aufgabenwahrnehmung der Versammlungen der Vertrauenspersonen auf Brigade- und Divisionsebene ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von etwa 300 000 Euro jährlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Beteiligung

§ 2
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Wahl der Vertrauensperson

§ 3
Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

§ 4
Wählergruppen und Wahlbereiche

§ 5
Wahlberechtigung

§ 6
Wählbarkeit

§ 7
Anfechtung der Wahl

Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 8
Geschäftsführung

§ 9
Beurteilung

§ 10
Amtszeit

§ 11
Niederlegung des Amtes

§ 12
Abberufung der Vertrauensperson

§ 13
Ruhen des Amtes

§ 14
Stellvertretung

§ 15
Schutz der Vertrauensperson

§ 16
Versetzung der Vertrauensperson

§ 17
Beschwerderecht der Vertrauensperson

§ 18
Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson

§ 19
Aufgaben der Vertrauensperson

§ 20
Pflichten der Disziplinarvorgesetzten

§ 21
Anhörung

§ 22
Vorschlagsrecht

§ 23
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss

§ 24
Personalangelegenheiten

§ 25
Dienstbetrieb

§ 26
Betreuung und Fürsorge

§ 27
Berufsförderung

§ 28
Ahndung von Dienstvergehen

§ 29
Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

§ 30
Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

§ 31
Beschwerdeverfahren

§ 32
Vermittlung durch die Vertrauensperson

Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen

§ 33
Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts

§ 34
Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände

§ 35
Sprecherin, Sprecher

§ 36
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll

Abschnitt 2
Vertrauenspersonenausschüsse

§ 37
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 38
Gesamtvertrauenspersonenausschuss

§ 39
Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 40
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 41
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 42
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

§ 43
Pflichten der Dienststellen

§ 44
Nachrücken, Ersatzmitglied

§ 45
Geschäftsführung

§ 46
Einberufung von Sitzungen

§ 47
Nichtöffentlichkeit

§ 48
Beschlussfassung

§ 49
Protokoll

§ 50
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

§ 51
Beteiligung bei Verschlusssachen

§ 52
Anfechtung der Wahl

Kapitel 4
Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 53
Grundsatz

§ 54
Wählergruppen

§ 55
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 56
Personalangelegenheiten

§ 57
Dienstbetrieb

§ 58
Versammlungen der Vertrauenspersonen

Kapitel 5
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen

§ 59
Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

§ 60
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten

§ 61
Dienststellen ohne Personalrat

§ 62
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter

§ 63
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 64
Rechtsverordnungen

§ 65
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 SBG:

4 BPersVG:

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe i

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 304/16

... 7. vor der Abfahrt des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugs ein aktueller Reisewegplan vorliegt. Bei der Ausarbeitung des Reisewegplans sind die in der Entschließung A.893(21) der IMO-Versammlung vom 25. November 1999 enthaltenen Leitlinien für die Reisewegplanung voll zu berücksichtigen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Vorab -Überprüfung

5 Änderungsverfahren

Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

5 Aufhebung

5 Bewertung

Vorschlag

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorab-Überprüfung

Artikel 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung

Artikel 5
Regelmäßige Überprüfungen

Artikel 6
Überprüfungsmeldung und Bericht

Artikel 7
Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung

Artikel 8
Recht auf Widerspruch

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Überprüfungsdatenbank

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Änderungsverfahren

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 14a
Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

Anhang 1
besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 2
Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 3
Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)

Anhang 4
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 791/1/16

... unterliegen," erfasst. Die besonderen Anforderungen des Bauordnungsrechts sind nach dem Recht der Länder zumeist bei Veranstaltungen in baulichen Anlagen anzuwenden, wenn sie insgesamt mehr als 1 000 Besucher und Besucherinnen fassen. Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Nach der jüngeren Fortentwicklung des Bauordnungsrechts in den meisten Ländern findet jedoch das (baurechtliche) Versammlungsstättenrecht ausdrücklich auf temporäre Veranstaltungen, wie Musikfestivals, wenn ausschließlich fliegende Bauten genutzt werden, keine Anwendung mehr. Daher ist es zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Teilnehmer von sogenannten Großveranstaltungen erforderlich, den Gesetzentwurf entsprechend zu ergänzen. In der Praxis sehen die für sogenannte Großveranstaltungen von den Veranstaltern vorgelegten Sicherheitskonzepte regelmäßig eine Videoüberwachung zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 791/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 6b Absatz 1 Satz 2 BDSG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 6b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 6b Absatz 5 BDSG


 
 
 


Drucksache 213/16

... aa) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Mitgliederhauptversammlung" das Wort "zusätzlich" eingefügt.



Drucksache 496/16

... Wohnungseigentumsverwalter müssen sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere des Wohnungseigentumsrechts auskennen, um ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen zu können. Hierzu gehören insbesondere die Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung von Eigentümerversammlungen und die Korrespondenz mit Eigentümern und Mietern. Mit der Verwaltung sind darüber hinaus vielfältige Aufgaben wie die technische Planung, Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und die kaufmännischen Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern verbunden. Neben vielfältigen Rechtskenntnissen sind Grundkenntnisse auf bautechnischem Gebiet erforderlich. Zudem sind die Anforderungen gerade an Wohnungseigentumsverwalter durch die Herausforderungen der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung des Immobilienbestands zur Erreichung der Klimaschutzziele erheblich gestiegen, für die verantwortungsvolle Verwaltung von Wohnungseigentum im Sinne der Eigentümer sind Fachkenntnisse in einer ganzen Reihe von Fachgebieten erforderlich. Der Immobilienmakler steht zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis. Art und Umfang der sich hieraus ergebenden Pflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts und der Erfahrenheit bzw. Unerfahrenheit des Auftraggebers. So trifft den Immobilienmakler unter anderem eine Aufklärungspflicht. Er muss seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Um diese Pflicht zu erfüllen und seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren, sind Kenntnisse in den verschiedenen einschlägigen Rechtsbereichen erforderlich. Sowohl der Auftraggeber als auch Dritte, mit denen der Kauf- oder Mietvertrag zustande kommen soll, tragen zudem häufig eine Vielzahl von Fragen an den Makler heran, welche für die Kauf- oder Mietentscheidung wesentlich sind. Auch wenn der Immobilienmakler keine Pflicht zur Beratung übernommen hat, muss er für die Richtigkeit seiner Antworten auf die für die Kauf- oder Mietentscheidung wesentlichen Fragen der Parteien einstehen. Angaben zum Kauf- oder Mietobjekt, die er von seinem Auftraggeber oder der Gegenseite erhalten hat, darf er zwar grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Erkennt er, dass Angaben unrichtig sind, oder drängen sich ihm insoweit Zweifel auf, muss er den Empfänger der Information hierüber oder jedenfalls über die fehlende eigene Prüfung informieren. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht trifft den Makler, wenn er sich Angaben der Gegenseite gegenüber seinem Auftraggeber zu Eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt, etwa aus Werbezwecken.



Drucksache 214/16

... Eine praktische Relevanz der Strafvorschrift ist kaum feststellbar. In der Presse wird darüber berichtet, dass das Amtsgericht Regensburg 2007 nach einer Beleidigung der damaligen schweizerischen Bundespräsidentin im Internet einen Strafbefehl über 50 Tagessätze wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Regierungen erlassen haben soll, der offenbar ohne Hauptverhandlung rechtskräftig geworden ist. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert nur im Verwaltungsrecht, wobei es jeweils um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer ging.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand Keiner

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 161/16

... Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Militärgerichtshofs, der die "Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen [...]" unter Strafe stellte, stellte auf den Briand-Kellogg-Pakt von 1928 ab, der die Vertragsstaaten zur Unterlassung von Angriffskriegen und -handlungen verpflichtete. In der Nachfolge der Prozesse von Nürnberg und Tokyo erwies es sich jedoch als außerordentlich schwierig, "das schwerste internationale Verbrechen", wie es vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg bezeichnet worden war, in einem Straftatbestand zu kodifizieren. Mit der Aggression befasste sich die Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974. Die mit dieser nicht verbindlichen Resolution vereinbarte Definition sollte allerdings nicht völkerstrafrechtlichen Zwecken, sondern als Hilfsmittel für den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bei der Bestimmung einer Aggressionshandlung im Sinne des Artikels 39 der Charta der Vereinten Nationen dienen. In dem am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz in Rom verabschiedeten Römischen Statut des IStGH, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. 2003 II S. 293), wurde das Aggressionsverbrechen zwar neben dem Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in die Liste der Völkerstraftaten des Artikels 5 Absatz 1 des Römischen Statuts aufgenommen, die der Gerichtsbarkeit des IStGH unterliegen. Anders als bei den zuerst genannten drei Verbrechen konnte in Rom aber keine Einigung über die Definition des Verbrechens der Aggression und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erzielt werden. Streitig war insbesondere, welche Rolle der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bei der Entscheidung darüber, ob ein Akt der Aggression vorliegt, spielen sollte. Deshalb wurde die Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression ausdrücklich unter den Vorbehalt einer späteren Einigung der Vertragsstaaten über die Definition des Verbrechens und über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit gestellt (Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts). Die Schlussakte der Konferenz in Rom sah vor, dass eine Kommission für die noch offenen Fragen Vorschläge erarbeiten und der Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts unterbreiten sollte. Die mit dieser Aufgabe beauftragte und zwischen Frühling 1999 und Sommer 2002 tagende Vorbereitungskommission für den IStGH richtete eine Arbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ("Working Group on the Crime of Aggression") ein, welche die wichtigsten Positionen zum Verbrechen der Aggression am 11. Juli 2002 in einem Diskussionspapier zusammenfasste. Nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts im Juli 2002 berief die Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts am 9. September 2002 eine Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ("Special Working Group on the Crime of Aggression") ein, welche die Arbeiten zum Verbrechen der Aggression fortführen und abschließen sollte. Die Beratungen in dieser Sonderarbeitsgruppe, die zwischen September 2003 und Februar 2009 tagte und durch informelle Treffen im Liechtenstein Institute on Self-Determination in der Woodrow Wilson School der Universität Princeton ergänzt wurde, waren von einem umfassenden Dialog und größtmöglicher Transparenz geprägt. Neben den Vertragsstaaten des Römischen Statuts waren auch Nichtvertragsstaaten sowie Vertreter der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft über nichtstaatliche Organisationen in die Beratungen und Diskussionen einbezogen. Da die Arbeit der Sonderarbeitsgruppe nach jeder Sitzung durch ausführliche Berichte dokumentiert wurde, konnte der Dialog mit Zivilgesellschaft und Wissenschaft im Anschluss an die Sitzungen fortgeführt und vertieft werden. Die Sonderarbeitsgruppe legte ihre Vorschläge der Versammlung der Vertragsstaaten am 13. Februar 2009 vor, die diese am 26. November 2009 einstimmig annahm. Die Vorschläge enthielten eine vorläufige Einigung in Bezug auf den Tatbestand des Aggressionsverbrechens, aber noch offene Fragen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Diese Vorschläge wurden Grundlage für die Verhandlungen der Überprüfungskonferenz in Kampala.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 481/16

... Das Brüsseler Büro von Europa Nostra organisierte im April 2015 eine weitere Diskussion zu dieser Thematik, an der eine ausgewählte Gruppe von Verantwortlichen der Mitgliedsorganisationen teilnahm. Auf der Vollversammlung im Juni 2015 verständigten sich alle Mitglieder von Europa Nostra über das Anliegen eines Europäischen Jahres des Kulturerbes und die wichtigsten Aktionen, die dafür konzipiert werden könnten. Diese Veranstaltung fand in Anwesenheit der Europäischen Kommission in Oslo statt.



Drucksache 431/1/16

... Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d des Gesetzentwurfes sieht eine Änderung des § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO dahingehend vor, dass künftig § 59b Absatz 2 BRAO um eine Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer erweitert werden soll, auf deren Grundlage eine berufsrechtliche Mitwirkungspflicht bei der - in § 195 der



Drucksache 534/16

... Um diese Ziele zu erreichen, die uneingeschränkt mit der globalen EU-Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik 13 und der überarbeiteten europäischen Nachbarschaftspolitik14 im Einklang stehen, legt die Kommission nunmehr erstmals eine ehrgeizige Investitionsoffensive vor, die zunächst Afrika und die EU-Nachbarschaft abdeckt. Diesen wichtigen Beitrag wird die EU ihren Partnern bei der bevorstehenden Vollversammlung der Vereinten Nationen in New York vorstellen, bei der die weltweite Lastenteilung beim Umgang mit den langfristigen Entwicklungen im Bereich Migration im Zentrum der Beratungen stehen wird.



Drucksache 172/16

... 23. und 24. Mai 2016 in Istanbul und der Gipfel zur Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. September 2016 in New York.



Drucksache 445/16

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 394/16

... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 482/16

... Die Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über das weltweite Drogenproblem (UNGASS, am 19. -21. April 2016) nahm das Abschlussdokument mit dem Titel "Our joint commitment to effectively addressing and countering the world drug problem" (Unsere gemeinsame Verpflichtung zur wirksamen Bewältigung und Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems)2 an. Ein spezifischer Abschnitt befasst sich mit neuen und dauerhaften Herausforderungen, einschließlich der neuen psychoaktiven Substanzen. Im Abschlussdokument wird die Verstärkung der Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen aufgrund neuer psychoaktiver Substanzen sowie die Verbesserung der Netzwerke für Informationsaustausch und Frühwarnung gefordert.



Drucksache 681/16

... (1) Vor der Entscheidung. des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Errichtung, Ubernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d des Gesetzentwurfes sieht eine Änderung des § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO dahingehend vor, dass künftig § 59b Absatz 2 BRAO um eine Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer erweitert werden soll, auf deren Grundlage eine berufsrechtliche Mitwirkungspflicht bei der - in § 195 der



Drucksache 150/16

... (3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 3b genannten Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.



Drucksache 214/16 (Beschluss)

... Eine praktische Relevanz der Strafvorschrift ist kaum feststellbar. In der Presse wird darüber berichtet, dass das Amtsgericht Regensburg 2007 nach einer Beleidigung der damaligen schweizerischen Bundespräsidentin im Internet einen Strafbefehl über 50 Tagessätze wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Regierungen erlassen haben soll, der offenbar ohne Hauptverhandlung rechtskräftig geworden ist. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert nur im Verwaltungsrecht, wobei es jeweils um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer ging.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuches - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 164/16

... Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, ohne Versammlung im Sinne des Artikels 8 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung

§ 1
Zweck

§ 9
Beschäftigte

§ 13a
Anzeigepflicht

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

1. Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

3. Zu Nummer 20

4. Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3642: Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt

2.2 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung

2.2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

2.3 ,One in one out’-Regel


 
 
 


Drucksache 701/16

... Das Jahr 2015 bildet eine weltweite Wegmarke für die nachhaltige Entwicklung. Am 25. September 2015 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen ein neues weltweites Grundlagendokument zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (nachstehend "Agenda 2030")7, in deren Mittelpunkt die Ziele für die nachhaltige Entwicklung stehen. Im gleichen Jahr wurden auch das Pariser Klima-Übereinkommen (COP21)8, der Aktionsplan von Addis Abeba9, der integraler Bestandteil der Agenda 2030 ist, und der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge10 angenommen.



Drucksache 68/16

... Die Gleichheit vor dem Gesetz ist durch die Verfassung garantiert. Gleichzeitig fehlt vielen Bürgern das Vertrauen in die Justiz aufgrund vermuteter politischer Einflussnahme. Gemäß der Verfassung ist die Versammlungsfreiheit garantiert. Die Regierung kann jedoch unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr 2001 Demonstrationen verbieten. Seitens der Sicherheitskräfte kommt es gelegentlich zu nach dem Gesetz allerdings verbotenen Misshandlungen gegenüber Personen. Es wird eine relativ freie Meinungsäußerung zugelassen; die geäußerten Meinungen werden von staatlicher Seite aber weitgehend ignoriert. Es existiert eine private Presse mit zahlreichen Titeln, jedoch sind die meisten Zeitungen auf staatliche Druckereien sowie auf Anzeigen und Werbung der staatlichen Werbe- und Verlagsgesellschaft angewiesen. Zeitungen üben daher häufig Selbstzensur aus, um ihre Einnahmen nicht zu gefährden. Ausländische Satellitensender sind frei zugänglich, im Internet findet bisher keine (systematische) Zensur statt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 3/16

... (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:



Drucksache 440/16

... 3. Die Europäische Gemeinschaft unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Generalversammlung, des Rates und anderer Entscheidungsgremien, denen die Generalversammlung und der Rat Befugnisse übertragen haben, die Stimmrechte nach Absatz 1 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im Schriftverfahren gefasst werden.



Drucksache 701/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung dazu verpflichtet, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) auf europäischer Ebene umfassend, das heißt in den internen und externen Politiken, umzusetzen und die nachhaltige Entwicklung zu einem Hauptleitprinzip ihrer gesamten Politik zu erheben. Damit kommt die Kommission einer schon seit langem bestehenden Verpflichtung der europäischen Verträge nach (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 EUV). Es wird zudem begrüßt, dass die Mitteilung die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips und der Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Kontext der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt.



Drucksache 249/16

... Im Anschluss an die Anhörung der Sozialpartner teilte die Kommission den Mitgliedern der WPC bei deren Sitzung im April 2008 ihre Absicht mit, eine Überarbeitung der Richtlinie vorzuschlagen. Die Ergebnisse der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie (im Folgenden "IOM-Studie"24) wurden in der Sitzung im März 2011 auf der Grundlage der Berichtsentwürfe für einzelne chemische Arbeitsstoffe eingehend erörtert. Die einzelnen chemischen Arbeitsstoffe wurden bei mehreren Sitzungen der WPC in den Jahren 2011,25 201226 und 201327 erörtert; aus diesem Prozess gingen eine Stellungnahme sowie zwei zusätzliche Stellungnahmen hervor, die die Vollversammlung des ACSH 201228 und 201329,30 verabschiedete.



Drucksache 22/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht vor, für Inhaber- und Namensaktien einen einheitlichen Bestandsstichtag für die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung festzulegen. Diese Regelung wird den Besonderheiten der Namensaktie nicht gerecht.



Drucksache 77/15

... "(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."



Drucksache 65/15

... Systematische Menschenrechtsverletzungen, wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Politische Verfolgung, das Verschwindenlassen politischer Gegner, Folter oder Zensur gehören der Vergangenheit an. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind im Allgemeinen gewahrt. Die Medien sind jedoch häufig Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die Religionsfreiheit ist gewährleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Anlage II
(zu § 29a)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Albanien

4 Kosovo

4 Montenegro

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 22/1/15

... Der Gesetzentwurf sieht vor, für Inhaber- und Namensaktien einen einheitlichen Bestandsstichtag für die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung festzulegen. Diese Regelung wird den Besonderheiten der Namensaktie nicht gerecht.



Drucksache 446/15

... Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind im Allgemeinen gewahrt. Hinter den grundsätzlich freien Medien stehen allerdings häufig mit wirtschaftlichen Interessengruppen und Parteien aus verschiedenen Lagern verbundene Eigentümer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.

§ 63a
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

§ 83c
Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

§ 90
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

§ 14
Dauer der Anspruchseinschränkung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 45a
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

§ 105c
Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

§ 18
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 17

§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.

Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

§ 9a
Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 131
Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 13
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 14
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Verfahrensbeschleunigung

Faire und effektive Verfahren

4 Unterbringung

4 Asylbewerberleistungen

Ärztliche Versorgung

4 Integration

Kostenbeteiligung des Bundes

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Leistungen für Asylbewerber

Kostenbeteiligung des Bundes

2. Erfüllungsaufwand

a. Bürgerinnen und Bürger

b. Wirtschaft

5 Ausländerbeschäftigung

c. Verwaltung

Lockerung des Leiharbeitsverbots

Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG

Regelung zu minderjährigen Kindern

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Öffnung der Integrationskurse

Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG

Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

5 Bundesmeldegesetz

Gesundheitsversorgung, SGB V

5 Schutzimpfungen

VI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Verfahrensbeschleunigung

4 Asylbewerberleistungen

1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen

3. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 510/1/15

... 138. Der Bundesrat ist der festen Überzeugung, dass die Ursachen der Migration stärker betrachtet und den betroffenen Menschen langfristige Perspektiven in ihren Herkunftsländern eröffnet werden müssen. Dies wird dem Schutzbedürfnis der Menschen, die sich regelmäßig aus existenziellen Notlagen auf den Weg nach Europa begeben, gerecht und stellt ein [deutliches] Bekenntnis zu den {unverzichtbaren} Menschenrechten dar. In diesem Zusammenhang kommt auch den - von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten - neuen globalen "Zielen für nachhaltige Entwicklung" (Sustainable Development Goals -



Drucksache 462/15

... Auf Initiative der US-Regierung und der Regierung Brasiliens ist im September 2011 am Rande des 66. Treffens der UN-Generalversammlung die "Open Government Partnership" (OGP) Initiative ins Leben gerufen worden. Die OGP ist eine internationale Initiative, der Staaten freiwillig beitreten können. Ziel der Initiative ist es, Regierungs- und Verwaltungshandeln offener, nachvollziehbarer und effektiver zu gestalten. Die OGP fordert von den Regierungen der teilnehmenden Staaten Verbesserungen auf den Gebieten Transparenz, Bürgerbeteiligung, Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftslegung. Zentraler Bestandteil ist dabei ein in einem öffentlichen Konsultationsverfahren zu erarbeitender nationaler Aktionsplan, der u.a. konkrete Ziele und Maßnahmen aus den vorgenannten Themenfeldern beinhalten muss.



Drucksache 22/15

... Durch eine Änderung von erforderlichen Angaben bei der Einberufung der Hauptversammlungen entfällt für alle Gesellschaften ein periodischer Erfüllungsaufwand in Höhe von 20 000 Euro Sachaufwand und 363 000 Euro Personalaufwand jährlich. Darin enthalten ist die Reduktion der Bürokratiekosten für börsennotierte Gesellschaften um 35 000 Euro jährlich, da diese Änderung für börsennotierte Gesellschaften als eine Entlastung in Bezug auf Informationspflichten zu werten ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26
... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 5
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes

1 Zusammenfassung

2 Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 510/15 (Beschluss)

... 83. Der Bundesrat ist der festen Überzeugung, dass die Ursachen der Migration stärker betrachtet und den betroffenen Menschen langfristige Perspektiven in ihren Herkunftsländern eröffnet werden müssen. Dies wird dem Schutzbedürfnis der Menschen, die sich regelmäßig aus existenziellen Notlagen auf den Weg nach Europa begeben, gerecht und stellt ein deutliches Bekenntnis zu den unverzichtbaren Menschenrechten dar. In diesem Zusammenhang kommt auch den - von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten - neuen globalen "Zielen für nachhaltige Entwicklung" (Sustainable Development Goals -



Drucksache 481/15

... 34. Haben die gemeinsamen institutionellen Strukturen (AKP-EU-Ministerrat, AKP-EUBotschafterausschuss und Paritätische Parlamentarische Versammlung) wirksam zur Erörterung und Förderung von gemeinsamen Standpunkten und Interessen und zu politischen Leitlinien und Impulsen für die EU-AKP-Partnerschaft und die Umsetzung des CPA beigetragen?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 481/15




I. Einleitung: eine wertvolle Partnerschaft

Ein sich rasch wandelndes Umfeld

II. Gemeinsame Grundsätze und Interessen die Frage nach dem Was

Gemeinsame globale Interessen in einer multipolaren Welt

Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie gute Regierungsführung

Frieden und Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität

Nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum, Investitionen und Handel

Menschliche und soziale Entwicklung

Migration und Mobilität

III. Auf dem Weg zu einer wirksameren Partnerschaft die Frage nach dem Wie

Eine stärkere politische Beziehung

Kohärenz des geografischen Geltungsbereichs

Stärkung der Beziehungen zu wichtigen Akteuren

Vereinfachung der institutionellen Strukturen und der Funktionsweise der Partnerschaft

Bedarfsgerechtere und flexiblere Instrumente und Methoden der Entwicklungszusammenarbeit


 
 
 


Drucksache 283/15

... "(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung."



Drucksache 569/15

... "(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/15




‚Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26
... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016

‚Artikel 4 Änderung des Vermögensanlagengesetzes

‚Artikel 6 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 395/15

... Beispielhaft seien hier für den Bereich der Hochschulen genannt der von der Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz 2014 beschlossene Orientierungsrahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses nach der Promotion und akademischer Karrierewege neben der Professur sowie die 2015 hierzu beschlossenen Kernthesen zum "Orientierungsrahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und akademischer Karrierewege neben der Professur" oder die von ihr 2012 beschlossenen Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal. Für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind beispielhaft zu nennen die Leitlinien für die Arbeitsbedingungen und die Karriereförderung promovierender und promovierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Instituten der Leibniz-Gemeinschaft (2013), die Leitlinie Befristungspolitik der Fraunhofer-Gesellschaft (2014), die Leitlinien zur Durchführung von Promotionsvorhaben in der Helmholtz-Gemeinschaft (2015) sowie die Leitlinien für die Ausbildung von Doktorandinnen und Doktoranden in der MaxPlanck-Gesellschaft (2015).



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.