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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2014/26/EU der Kommission vom 17. Januar 2014 über einen von der Republik Slowenien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 60)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Republik Slowenien hat der Kommission am 14. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass die Methodik, mit der berechnet wird, welchen Beitrag Feuerungsanlagen, die verschiedene Arten von Verbrennungseinheiten umfassen und/oder mit verschiedenen Brennstoffen befeuert werden, zu den im nationalen Übergangsplan festgelegten Obergrenzen leisten, nicht korrekt angewendet worden war und dass im Falle einer Anlage für die Ermittlung des Beitrags dieser Anlage zu den SO2-Obergrenzen zwei unterschiedliche Methoden verwendet wurden. Ferner stellte die Kommission fest, dass bestimmte Umsetzungsfaktoren für die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Abgasstromrate zu hoch waren und dass im nationalen Übergangsplan keine besonderen Maßnahmen vorgesehen waren, um sicherzustellen, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Juli 2020 eingehalten werden.

(3) Daher forderte die Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 2013 3 die slowenischen Behörden auf, die fehlenden Daten und Informationen zu übermitteln und die erforderlichen Neuberechnungen vorzunehmen.

(4) Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 4 übermittelte die Republik Slowenien der Kommission zusätzliche Angaben.

(5) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission der Republik Slowenien am 30. September 2013 5 ein zweites Schreiben, in dem sie darum ersuchte, den bei einer Anlage angewendeten Emissionsgrenzwert zu korrigieren, ausführliche Informationen zu dem für die Berechnung der Abgasstromvolumen verwendeten Umsetzungsfaktor zu übermitteln und zu klären, welche Methode bei einer Anlage, die einheimischen festen Brennstoff verwendet, für die Berechnung des Beitrags zu den SO2-Obergrenzen verwendet werden soll.

(6) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 6 übermittelte die Republik Slowenien in Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU 7 der Kommission die verlangten zusätzlichen Informationen zur Korrektur des Emissionsgrenzwerts für eine Anlage, zur Korrektur der Umsetzungsfaktoren für Biomasse im Falle einer anderen Anlage und zur Bestätigung der Anwendung des Mindest-Schwefelabscheidegrads bei der Berechnung des Beitrags zu den SO2-Obergrenzen bei einer Anlage.

(7) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission geprüft.

(8) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(9) Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Republik Slowenien hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.

(10) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die slowenischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(11) Nach Ansicht der Kommission dürfte die Durchführung des nationalen Übergangsplans andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte die Republik Slowenien insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nicht gefährdet wird.

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