[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

278 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vollstreckbare"


⇒ Schnellwahl ⇒

0002/20B
0440/20B
0002/1/20
0107/20
0107/20B
0075/20
0517/19
0359/1/19
0601/19
0584/19
0385/18
0112/1/18
0176/18B
0053/18B
0176/1/18
0053/18
0076/18
0112/18B
0065/1/17
0065/17
0162/1/17
0373/17
0162/17B
0101/17B
0065/17B
0138/17
0101/1/17
0179/17
0575/17
0280/16
0266/1/16
0266/16B
0418/1/16
0418/16B
0023/16
0420/16
0137/16
0653/16
0230/15
0043/15
0024/15
0125/15B
0438/15
0419/15
0046/15
0125/1/15
0530/15
0093/14
0193/1/14
0398/14
0154/14
0556/14
0459/13
0737/13
0513/13
0010/1/13
0010/13
0358/13
0503/1/12
0313/1/12
0798/1/12
0516/12B
0052/1/12
0356/12
0517/1/12
0519/12
0308/12B
0226/12
0306/12
0311/12B
0313/12B
0311/1/12
0181/12
0313/12
0111/12
0516/1/12
0467/12
0310/12
0263/12
0311/12
0517/12
0308/12
0468/12
0684/12
0517/12B
0308/1/12
0325/11
0060/11
0426/11B
0279/11
0157/11
0060/1/11
0528/11
0258/11
0485/1/11
0158/11
0058/1/11
0058/11B
0059/11
0060/11B
0563/11
0045/1/10
0139/10
0034/10
0042/10
0681/10
0859/10
0833/1/10
0042/10B
0139/10B
0856/10
0854/10
0854/2/10
0833/10B
0067/10
0045/10B
0043/10
0014/09
0568/09
0616/09B
0440/09
0385/09B
0008/09
0440/1/09
0616/1/09
0440/09B
0385/1/09
0780/09
0485/09
0067/09
0780/1/09
0184/09
0696/09
0591/09
0780/09B
0376/09
0349/08B
0548/08
0304/1/08
0166/1/08
0548/2/08
0347/08
0095/08
0304/08B
0615/08
0109/08
0010/08A
0548/08B
0537/08
0716/08
0109/08B
0176/08
0304/08
0616/08B
0349/1/08
0279/08
0298/08
0166/08B
0017/08
0057/08
0548/1/08
0010/08
0616/1/08
0309/07
0461/07
0354/07
0052/07
0508/07
0553/07
0508/07B
0600/07B
0064/07
0309/2/07
0150/07B
0309/07A
0150/07
0063/07
0661/07
0508/1/07
0820/07
0096/07
0417/07
0600/1/07
0309/07B
0256/06
0152/06
0030/1/06
0754/06
0217/06B
0547/06
0675/06
0359/06
0174/06
0754/1/06
0217/06
0549/06
0250/06
0532/06B
0503/06
0070/06
0253/06
0299/06
0030/06
0030/06B
0754/06B
0153/06
0088/05
0225/05B
0174/1/05
0211/1/05
0248/05
0088/1/05
0397/05
0088/05B
0329/05
0210/05
0511/05
0375/05
0404/05
0624/05
0940/05
0211/05B
0225/1/05
0944/05
0092/05
0082/05
0211/05
0174/05B
0870/1/04
0361/04
0663/04
0983/04
0874/04
0458/04B
0870/04B
0361/04B
0870/04
0140/04
0613/04
0441/04
Drucksache 440/09

... Für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bedeutete das in der Verordnung vorgesehene Exequaturverfahren im Vergleich zum früheren, im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 vereinbarten Verfahren eine Vereinfachung. Dennoch lässt sich in einem Binnenmarkt ohne Grenzen Bürgern und Unternehmen nur schwer vermitteln, dass es sowohl zeitaufwändig als auch kostspielig sein kann, seine Rechte im Ausland geltend zu machen. Wenn man bedenkt, dass Anträge auf Vollstreckbarerklärung fast immer zum Erfolg führen und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen nur in den seltensten Fällen versagt wird, erscheint die Abschaffung des Exequaturverfahrens in Zivil- und Handelssachen keineswegs abwegig. Praktisch würde dies hauptsächlich streitige Forderungen betreffen. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens müsste jedoch mit den entsprechenden Garantien einhergehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/09




Grünbuch Überprüfung der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1. Abschaffung aller für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erforderlichen Zwischenmaßnahmen Exequaturverfahren

Frage 1:

2. Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem

Frage 2:

3. Gerichtsstandsvereinbarungen

Frage 3:

4. Gewerblicher Rechtsschutz

Frage 4:

5. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Frage 5:

6. Einstweilige Maßnahmen

Frage 6:

7. Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit

Frage 7:

8. Sonstiges

8.1. Anwendungsbereich

8.2. Zuständigkeit

8.3. Anerkennung und Vollstreckung

Frage 8:


 
 
 


Drucksache 385/09 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat weist überdies auf die flankierende Bedeutung von rechtlichorganisatorischen Gegebenheiten (z.B. Verfahrensdauer) in den Mitgliedstaaten hin, die eine rasche Titulierung und Vollstreckung offener Forderungen ermöglichen sollten, damit sich die durch die Änderung der Richtlinie intendierte Wirkung einer Eindämmung des Zahlungsverzugs durch Verteuerung desselben voll entfalten kann. Die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Verschärfung der Zeitvorgaben an die Mitgliedstaaten für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels über eine unbestrittene Forderung ist aus Unternehmersicht daher als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen.



Drucksache 8/09

... 4. Die Zuständigkeit für Verfahren auf Anerkennungsfeststellung und Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen soll nach dem Konzept des Entwurfs bei dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts konzentriert werden in dessen Bezirk die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Familiengerichts erfüllt sind. Das entspricht der bisherigen Rechtslage für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nach der Brüssel IIa-Verordnung und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Durch die Zuständigkeitskonzentration werden die besondere Sachkunde und die praktische Erfahrung bei den zentralisierten Familiengerichten am Sitz der Oberlandesgerichte gefördert (vgl. BR-Drucksache 715/98 vom 14. April 1998).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

§ 13a
Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe

§ 32
Anerkennungsfeststellung

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 6

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)


 
 
 


Drucksache 440/1/09

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das in den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Exequaturverfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beizubehalten, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese von einer Gegenleistung nicht abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (Ordrepublic-Verstoß) weiterhin versagt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/1/09




1. Zu Frage 1:

2. Zu Frage 2:

3. Zu Frage 3:

4. Zu Frage 4:

5. Zu Frage 5:

6. Zu Frage 6:

7. Zu Frage 7:

8. Zu Frage 8:


 
 
 


Drucksache 616/1/09

... 8. Bedenken hat der Bundesrat jedoch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geforderten Abschaffung des Exequaturverfahrens im Zivilrecht. Er bekräftigt insoweit die in seiner Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vertretene Auffassung - vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2009, BR-Drucksache 440/09 (Beschluss) -. Über die von der Kommission erwähnte vorherige Harmonisierung der Kollisionsnormen hinaus muss das Exequaturverfahren für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beibehalten werden, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO, ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (ordre public-Verstoß) weiterhin versagt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/1/09




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 440/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das in den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Exequaturverfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beizubehalten, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese von einer Gegenleistung nicht abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (Ordrepublic-Verstoß) weiterhin versagt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/09 (Beschluss)




1. Zu Frage 1:

2. Zu Frage 2:

3. Zu Frage 3:

4. Zu Frage 4:

5. Zu Frage 5:

6. Zu Frage 6:

7. Zu Frage 7:

8. Zu Frage 8:

9. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 385/1/09

... 8. Der Bundesrat weist überdies auf die flankierende Bedeutung von rechtlichorganisatorischen Gegebenheiten (z.B. Verfahrensdauer) in den Mitgliedstaaten hin, die eine rasche Titulierung und Vollstreckung offener Forderungen ermöglichen sollten, damit sich die durch die Änderung der Richtlinie intendierte Wirkung einer Eindämmung des Zahlungsverzugs durch Verteuerung desselben voll entfalten kann. Die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Verschärfung der Zeitvorgaben an die Mitgliedstaaten für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels über eine unbestrittene Forderung ist aus Unternehmersicht daher als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen.



Drucksache 780/09

... In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die Erbrechtspraxis sollte die Anerkennung dieser Urkunden in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen. Die Anerkennung bedeutet, dass diesen Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie inländischen öffentlichen Urkunden oder wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 780/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultationen - Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiaritätsprinzip

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

4. Erläuterung der Artikel

4.1. Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

4.2. Kapitel II: Zuständigkeit

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 9

4.3. Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 16
Nachlasseinheit

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 27

4.4. Kapitel IV: Anerkennung und Vollstreckung

4.5. Kapitel V: Öffentliche Urkunden

4.6. Kapitel VI: Europäisches Nachlasszeugnis

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 3
Gerichte

Artikel 4
Allgemeine Zuständigkeit

Artikel 5
Verweisung an ein zur Beurteilung des Falls geeigneteres Gericht

Artikel 6
Restzuständigkeit

Artikel 7
Widerklage

Artikel 8
Zuständigkeit für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses

Artikel 9
Zuständigkeit der Gerichte am Belegenheitsort

Artikel 10
Anrufung eines Gerichts

Artikel 11
Prüfung der Zuständigkeit

Artikel 12
Prüfung der Zulässigkeit

Artikel 13
Rechtshängigkeit

Artikel 14
Aussetzung wegen Sachzusammenhang

Artikel 15
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 16
Allgemeine Kollisionsnorm

Artikel 17
Freie Rechtswahl

Artikel 18
Erbverträge

Artikel 19
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Artikel 20
Formgültigkeit der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses

Artikel 21
Anwendung des Belegenheitsrechts

Artikel 22
Besondere Regelungen über die Rechtsnachfolge von Todes wegen

Artikel 23
Kommorienten

Artikel 24
Erbenloser Nachlass

Artikel 25
Universelle Anwendung

Artikel 26
Rück- und Weiterverweisung

Artikel 27
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 28
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 29
Anerkennung einer Entscheidung

Artikel 30
Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

Artikel 31
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Artikel 32
Aussetzung des Verfahrens

Artikel 33
Vollstreckbarkeit

Kapitel V
Öffentliche Urkunden

Artikel 34
Anerkennung öffentlicher Urkunden

Artikel 35
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Kapitel VI
Europäisches Nachlasszeugnis

Artikel 36
Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Artikel 37
Zuständigkeit für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Artikel 38
Inhalt des Antrags

Artikel 39
Teilzeugnis

Artikel 40
Erteilung des Nachlasszeugnisses

Artikel 41
Inhalt des Nachlasszeugnisses

Artikel 42
Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses

Artikel 43
Berichtigung, Aussetzung oder Einziehung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Artikel 44
Rechtsbehelfe

Kapitel VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 45
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 46
Informationen für die Öffentlichkeit

Artikel 47
Änderung der Formblätter

Artikel 48
Ausschuss

Artikel 49
Überprufungsklausel

Artikel 50
Übergangsbestimmungen

Artikel 51
Inkrafttreten

Anhang I
Antrag nach Artikel 38 der Verordnung

Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Anhang II
Europäisches Nachlasszeugnis Nach Artikel 41

Europäisches Nachlasszeugnis


 
 
 


Drucksache 485/09

... N. in der Überzeugung, dass einstweilige Maßnahmen nur unter Bedingungen erlassen werden sollten, die denjenigen ähnlich sind, die vom Gerichtshof angewendet werden, d. h. der Gläubiger müsste die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs gegenüber dem Gericht glaubhaft machen (ein vollstreckbarer Titel in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder einer Urkunde oder eines prima facie-Beweises für das Bestehen des Anspruchs – "



Drucksache 67/09

... Es wird ein erhöhter Vollzugsaufwand für die Justizbehörden entstehen. Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sind unter erleichterten Bedingungen in Deutschland in einem gerichtlichen Verfahren für vollstreckbar zu erklären und anschließend regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Es lassen sich keine Fallzahlen prognostizieren. Der umzusetzende Rahmenbeschluss sieht im Grundsatz vor, dass vollstreckte Beträge bis zu 10 000 Euro dem ersuchten Staat zugute kommen und höhere Beträge hälftig zwischen ersuchendem und ersuchtem Mitgliedstaat geteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Bearbeitung eingehender Ersuchen auch unter Berücksichtigung etwaiger Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat durch die Vollstreckungserlöse gedeckt werden. Zudem wird der deutsche Staatshaushalt künftig umgekehrt auch bei ausgehenden Ersuchen entsprechend an dem abgeschöpften Vermögen beteiligt.



Drucksache 696/09

... Dagegen kann einer unterhaltspflichtigen Person, die ihrer Pflicht im Inland nicht nachkommen kann, die aber begründete Aussicht hat, im Ausland ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, der Pass in der Regel nicht versagt werden, wenn sich die unterhaltspflichtige Person einer ausreichenden Sicherheitsleistung unterwirft oder eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung abgibt. Unter Umständen ist der Pass aber in diesen Fällen in seinem Geltungsbereich und in seiner Gültigkeitsdauer zu beschränken.



Drucksache 376/09

... liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der



Drucksache 349/08 (Beschluss)

... Für die Beteiligten öffentlichen Auftraggeber und Bieter ist eine solche Rechtswegzersplitterung mit den damit verbundenen extrem negativen Folgen unzumutbar. Sie führt u. a. zu teilweise sich widersprechenden Ergebnissen, und kann damit letztlich auch zu sich widersprechenden, aber dennoch vollstreckbaren Titeln führen, was unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus entstehen untragbare lange Verfahrensdauern. Dabei dürfte die Effektivität der Vergabekammern wegen der gesetzlich normierten 5-Wochen-Frist unbestritten sein, jedenfalls ist die Sozial- und sonstige Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in der Lage, auch nur vergleichbar effektiv zu Ergebnissen zu kommen.



Drucksache 304/1/08

... die Möglichkeit geschaffen worden durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen, die elektronisch bearbeitet werden können. Der mit dieser Möglichkeit verbundene Ressourcengewinn dürfte in der Praxis nicht ausgeschöpft werden können, weil dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und gegebenenfalls weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die in der Regel nur in Papierform vorliegen. Mit der neuen Bestimmung des § 829a ZPO-E soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, soweit die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist.



Drucksache 166/1/08

... -- Leistet der Schuldner trotz Aufforderung auf einen vollstreckbaren Titel hin nicht, ist er zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten (Selbstauskunft, näher dazu unten, Ziffer 20).



Drucksache 347/08

... Insbesondere wird das Lugano Übereinkommen von 2007 das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Urteilen aus den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten vereinfachen. Da das Übereinkommen die Regelung bestimmter Verfahrensfragen dem Recht der Mitgliedstaaten überlässt, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften, um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vollständig umsetzen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Artikel 2
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Abschnitt 6
Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 430: Durchführungsgesetz zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen von 2007)


 
 
 


Drucksache 95/08

... 6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 183
Zustellung im Ausland

Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.

§ 1067
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

§ 1068
Zustellung durch die Post

Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG)Nr.1896/2006

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

§ 1089
Zustellung

Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch

§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren

Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel

§ 1094
Übersetzung

§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007

Titel 1
Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099
Widerklage

§ 1100
Mündliche Verhandlung

§ 1101
Beweisaufnahme

§ 1102
Urteil

§ 1103
Säumnis

§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

Titel 2
Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106
Bestätigung inländischer Titel

§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108
Übersetzung

§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46b
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 1
Geltungsbereich

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs im Überblick

1. Durchführungsvorschriften zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens

2. Durchführungsvorschriften zur Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

3. Änderungen aufgrund der Neufassung der Zustellungsverordnung

4. Änderung der Vorschriften über die Auslandszustellung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 183

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu § 184

Zu Nummer 4

Zu § 688

Zu Nummer 5

Zu § 689

Zu Nummer 6

Zu § 794

Zu Nummer 7

Zu § 795

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 1067

Zu § 1068

Zu Nummer 10

Zu § 1069

Zu Nummer 11

Zu § 1070

Zu § 1071

Zu Nummer 12

Zu § 1087

Zu § 1088

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1089

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1090

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 1091

Zu § 1092

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 1093

Zu § 1094

Zu § 1095

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1096

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 13

Zu § 1097

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1098

Zu § 1099

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1100

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1101

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1102

Zu § 1103

Zu § 1104

Zu § 1105

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1106

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1107

Zu § 1108

Zu § 1109

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu § 20

Zu Nummer 2

Zu § 20

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu § 13a

Zu Nummer 2

Zu § 46b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu §§ 46c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu § 204

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 272: Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung


 
 
 


Drucksache 304/08 (Beschluss)

... "Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754"



Drucksache 615/08

... 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder



Drucksache 109/08

... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.



Drucksache 10/08A

... Die Regelung, die auf dem bisherigen § 14 Abs. 4 aufbaut, ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern, solche Strommengen, die in vorangegangenen Jahren wegen Streitbefangenheit nicht in den Ausgleichsmechanismus eingestellt werden konnten nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache im nächsten Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen. In Zukunft ist dies über die bislang geltende Fassung hinaus auch möglich, wenn ein anderer vollstreckbarer Titel – als das früher allein zulässige Urteil - existiert. Diese Reglung gibt den Netzbetreibern die Möglichkeit, auch ohne Gerichtsverfahren einvernehmlich Korrekturen herbeizuführen. Die Begrenzung auf vollstreckbare Titel stellt sicher, dass unnötige und wiederholte Korrekturen, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, unterbleiben. So kann der Aufwand für die Beteiligten minimiert werden.



Drucksache 716/08 Vollstreckbare


Drucksache 109/08 (Beschluss)

... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.



Drucksache 176/08

... (i) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.



Drucksache 304/08

... "Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754"



Drucksache 616/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die im Gesetzentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes enthaltenen prozessrechtlichen Bestimmungen noch nicht verabschiedet hat. Er bittet deshalb den Deutschen Bundestag, entsprechend den Absprachen im Rechtsausschuss die Beratungen zum zivilprozessualen Teil des Forderungssicherungsgesetzes umgehend wieder aufzunehmen und im Rahmen eines anderen zivilrechtlichen Gesetzgebungsvorhabens rasch zu verabschieden. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene materiellrechtliche Teil des Forderungssicherungsgesetzes ist zwar wichtig. Er muss jedoch verfahrensrechtlich flankiert werden damit ungerechtfertigten Zahlungsverweigerungen schneller durch vollstreckbare Titel begegnet werden kann."



Drucksache 349/1/08

... Für die Beteiligten öffentlichen Auftraggeber und Bieter ist eine solche Rechtswegzersplitterung mit den damit verbundenen extrem negativen Folgen unzumutbar. Sie führt u. a. zu teilweise sich widersprechenden Ergebnissen, und kann damit letztlich auch zu sich widersprechenden, aber dennoch vollstreckbaren Titeln führen, was unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus entstehen untragbare lange Verfahrensdauern. Dabei dürfte die Effektivität der Vergabekammern wegen der gesetzlich normierten 5-Wochen-Frist unbestritten sein jedenfalls ist die Sozial- und sonstige Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in der Lage, auch nur vergleichbar effektiv zu Ergebnissen zu kommen.



Drucksache 166/08 (Beschluss)

... -- Leistet der Schuldner trotz Aufforderung auf einen vollstreckbaren Titel hin nicht, ist er zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten (Selbstauskunft, näher dazu unten, Ziffer 13).



Drucksache 10/08

... Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.



Drucksache 616/1/08

... Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die im Gesetzentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes enthaltenen prozessrechtlichen Bestimmungen noch nicht verabschiedet hat. Er bittet deshalb den Deutschen Bundestag, entsprechend den Absprachen im Rechtsausschuss die Beratungen zum zivilprozessualen Teil des Forderungssicherungsgesetzes umgehend wieder aufzunehmen und im Rahmen eines anderen zivilrechtlichen Gesetzgebungsvorhabens rasch zu verabschieden. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene materiellrechtliche Teil des Forderungssicherungsgesetzes ist zwar wichtig. Er muss jedoch verfahrensrechtlich flankiert werden, damit ungerechtfertigten Zahlungsverweigerungen schneller durch vollstreckbare Titel begegnet werden kann."



Drucksache 309/07

... (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.



Drucksache 461/07

... - Einigung über Leitlinien zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsverordnung), z.B. Verzicht auf jegliches Vollstreckbarerklärungsverfahren,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 461/07




Europa gelingt gemeinsam Bilanz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

3 Vertragsreform

Integrierte Klima- und Energiepolitik

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Dimension

Justiz - und Innenpolitik

Im Einzelnen

I. Eine handlungsfähige Gemeinschaft – die EU weiterentwickeln

II. Eine integrierte Klima- und Energiepolitik

III. Weitere Bereiche zur Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zukunft Europas

Sicherung von Beschäftigung und Gestaltung der sozialen Zukunft Europas

Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Europas

IV. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Stärkung der Sicherheit, Steuerung der Migration und Förderung der Integration

Stärkung der Freiheit und des Rechts

V. Gestaltung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Außenwirtschaftspolitik und der Entwicklungspolitik


 
 
 


Drucksache 354/07

... 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist oder



Drucksache 52/07

... Zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht bedarf es ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden sollen. So soll das Bundesamt für Justiz die Aufgaben einer sogenannten zentralen Behörde nach dem Übereinkommen wahrnehmen. Die Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen vorgesehenen Verfahren der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schutzmaßnahmen sowie der grenzüberschreitenden Unterbringung soll den Vormundschaftsgerichten übertragen werden.



Drucksache 553/07

... "(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt."



Drucksache 600/07 (Beschluss)

... Die Entwurfsfassung enthält - entgegen der jetzigen Gesetzeslage - keine Regelung dazu, wie die zustimmenden Gläubiger und der Schuldner Kenntnis von einem rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes erhalten. Dies ist im Hinblick auf die Wirkung des Planes als vollstreckbarem Schuldtitel nach § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO-E zu ergänzen.



Drucksache 64/07

... Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar."



Drucksache 309/2/07

... Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der strenge Maßstab für die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht zwar nicht dadurch umgangen werden, dass Mutwilligkeit bereits bei geringer, aber noch hinreichender Erfolgsaussicht angenommen wird. Auch in diesem Fall würde allerdings eine verständige bemittelte Partei von der Prozessführung absehen, soweit die Kosten des Verfahrens unverhältnismäßig sind. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen im Erfolgsfall abgestellt werden, weil das auf die grundsätzliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe für Bagatellsachen hinausliefe. Treten allerdings nur schwache Erfolgsaussichten hinzu oder ist absehbar, dass gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit aus dem im Erfolgsfall zu erlangenden Titel dauerhaft fraglich ist, so kann diese Sachlage in der Gesamtschau eine verständige bemittelte Partei dazu veranlassen, von der Prozessführung Abstand zu nehmen, was nach dem Maßstab des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen muss.



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Gerichtsvollzieherkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.



Drucksache 309/07A

1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/07A




Artikel 2
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Kostenfreiheit

§ 3
Höhe der Kosten

§ 4
Umgangspflegschaft

§ 5
Lebenspartnerschaftssachen

§ 6
Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

§ 7
Verjährung, Verzinsung

§ 8
Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2
Fälligkeit

§ 9
Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

§ 10
Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften

§ 11
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung

§ 12
Grundsatz

§ 13
Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

§ 14
Abhängigmachung

§ 15
Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 16
Auslagen

§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 4
Kostenansatz

§ 18
Kostenansatz

§ 19
Nachforderung

§ 20
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Abschnitt 5
Kostenhaftung

§ 21
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 22
Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

§ 23
Bestimmte sonstige Auslagen

§ 24
Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 25
Erlöschen der Zahlungspflicht

§ 26
Mehrere Kostenschuldner

§ 27
Haftung von Streitgenossen

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 28
Wertgebühren

§ 29
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 30
Teile des Verfahrensgegenstands

§ 31
Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

§ 32
Verzögerung des Verfahrens

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 33
Grundsatz

§ 34
Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 35
Geldforderung

§ 36
Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

§ 37
Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten

§ 38
Stufenklageantrag

§ 39
Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

§ 40
Rechtsmittelverfahren

§ 41
Einstweilige Anordnung

§ 42
Auffangwert

Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften

§ 43
Ehesachen

§ 44
Verbund

§ 45
Bestimmte Kindschaftssachen

§ 46
Übrige Kindschaftssachen

§ 47
Abstammungssachen

§ 48
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

§ 49
Gewaltschutzsachen

§ 50
Versorgungsausgleichssachen

§ 51
Unterhaltssachen

§ 52
Güterrechtssachen

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 53
Angabe des Werts

§ 54
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 55
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 56
Schätzung des Werts

Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde

§ 57
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 58
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 59
Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts

§ 60
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

§ 61
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 62
Rechnungsgebühren

§ 63
Übergangsvorschrift

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Gliederung

Teil 1
Gebühren


 
 
 


Drucksache 150/07

... (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Gerichtsvollzieherkammer ausgestellten mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.



Drucksache 820/07

... ÄndG (BGBl. I 2001, 2144) in der Praxis keine Rolle. Die Einführung von Gerichtskosten für die in § 197a genannten Verfahren zieht die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Gerichtskosten durch das Bundessozialgericht nach sich. Gegenwärtig ist das Bundessozialgericht bei der Beitreibung von Gerichtskosten darauf angewiesen, sich vor den Zivilgerichten einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.