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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 507/08 (PDF) vom 17.07.08



Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

  • Mit der Verordnung wird die Geltungsdauer der zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit bis zum 30. Juni 2009 verlängert und eine im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassene Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung entfristet.

B. Lösung

  • Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

  • Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

  • 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand

    Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

E. Sonstige Kosten

  • Weitergehende Kosten fallen nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht entstehen.

F. Bürokratiekosten

  • Es werden keine Informationspflichten eingeführt.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin Berlin, den 16. Juli 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller

Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599) wird wie folgt geändert:

  • 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  • 2. Folgender Absatz wird angefügt:
    • (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

  • Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599) wird aufgehoben.

Artikel 3
Neubekanntmachung

  • Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil:

Mit der Verordnung wird die Geltungsdauer der zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit bis zum 30. Juni 2009 verlängert und eine im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassene Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung entfristet.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  • 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
  • 2. Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
  • 3. Sonstige Kosten Weitergehende Kosten fallen nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht entstehen.

Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Mit Artikel 1 wird die Geltungsdauer der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit über den 6. November 2008 hinaus bis zum 30. Juni 2009 verlängert.

Nach Mitteilung der BTV8-Impfstoffhersteller sind jeweils Zulassungsanträge bei der Europäischen Zulassungsbehörde und zum Teil auch bei der nationalen Zulassungsbehörde eingereicht worden; eine Zulassung wird spätestens am Ende des Frühjahres 2009 erwartet.

Um die begonnene flächendeckende Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen fortsetzen zu können müssen bis zu diesem Zeitpunkt Impfstoffe zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wird die Befristung der Geltungsdauer der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2008, die ebenfalls als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden war, aufgehoben.

Artikel 2

Artikel 2 ermächtigt das BMELV eine Neubekanntmachung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vorzusehen.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 568:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter

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