Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/9476 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) - Drucksachen 016/8149, 016/8395 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift wird folgendes Hinweiszeichen auf eine Fußnote "*" angefügt.
- b) Auf der Seite, auf der der Abdruck des Gesetzes beginnt, wird folgender Text zur Fußnote eingefügt:
- "* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden."
- 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "§ 15 Verhältnis zur Nutzungspflicht" wird durch die Angabe "§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten" ersetzt.
- b) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu §§ 5 und 7): Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energiesparmaßnahmen und Wärmenetze".
- 3. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "für die Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme" durch die Wörter "am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühlund Prozesswärme sowie Warmwasser)" ersetzt.
- 4. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),
- 2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
- 3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie) und
- 4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energieträger anerkannt:
- a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,
- b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- c) Deponiegas,
- d) Klärgas,
- e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert am 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung und f) Pflanzenölmethylester.
- (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
- 2. Nutzfläche
- a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung,
- b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung,
- 3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden Berechtigung,
- 4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung
- a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie
- b) des Kältebedarfs für Kühlung jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge.
Der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden,
- 5.
- a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und
- b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude."
- (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
- 5. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "(Verpflichtete), die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden," durch die Wörter ", die neu errichtet werden, (Verpflichtete)" und die Wörter "Biomasse, Geothermie, solarer Strahlungsenergie oder Umweltwärme nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz" durch die Wörter "Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Gebäude nach § 19 Abs. 1 und 2."
- 6. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- "5. Traglufthallen und Zelten,
- 6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,".
- b) In Nummer 10 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788)" durch die Angabe "Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)" ersetzt.
- a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- 7. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien
- (1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
- (2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
- (3) Bei Nutzung von
- (4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird."
- 8. In § 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Umfang" die Wörter "die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten," eingefügt.
- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
- a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz oder
- b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz decken,".
- b) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Anlage" die Angabe "Nummer VI der" eingefügt.
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz decken.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 10. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" gestrichen.
- 11. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
- a) anderen öffentlichrechtlichen Pflichten widersprechen oder
- b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder".
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "kann befreit werden" durch die Wörter "ist zu befreien" ersetzt und die Wörter "a) technisch unmöglich sind oder b)" gestrichen.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 12. § 10 wird wie folgt gefasst:"
§ 10 Nachweise
- (1) Die Verpflichteten müssen
- 1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 für die Nutzung von Biomasse vorgesehenen Mindestanteils nach Maßgabe des Absatzes 2,
- 2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,
- 3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
- (2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter
- 1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
- a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
- b) für die folgenden zehn Kalenderjahre
- aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
- bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
- 2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
- a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
- b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
- 1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
- (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise
- 1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
- 2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.
- (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlichrechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlichrechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.
- (5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen."
- (1) Die Verpflichteten müssen
- 13. In § 13 werden die Wörter "Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme" durch die Wörter "Erzeugung von Wärme" ersetzt.
- 14. In § 14 werden die Wörter "Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme" durch die Wörter "Erzeugung von Wärme" ersetzt.
- 15. § 15 wird wie folgt gefasst:"
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
- (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen.
- (2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
- 1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
- a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder
- b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
- 2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
- a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder
- b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
- 3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
- 4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
- 5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
- 1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
- (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
- (4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
- (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt."
- 16. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- "2.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht."
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4" und nach dem Wort "Euro" die Wörter "und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro" eingefügt.
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- 17. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "[einfügen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes]" durch die Angabe "1. Januar 2009" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie gefolgt gefasst:
"§ 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist."
- c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "[einfügen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes]" durch die Angabe "1. Januar 2009" ersetzt.
- 18. In § 20 werden die Wörter "Tag nach der Verkündung" durch die Angabe "1. Januar 2009" ersetzt.
- 19. Die Überschrift der Anlage zu dem Gesetz wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu §§ 5 und 7): Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energiesparmaßnahmen und Wärmenetze".
- 20. Die Nummern I bis III der Anlage zu dem Gesetz werden durch die folgenden Nummern I bis IV ersetzt:
"I. Solare Strahlungsenergie
- 1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt
- a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
- aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und
- bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen,
- b) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sind.*
- a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
- 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe b das Zertifikat "Solar Keymark".
II. Biomasse
- 1. Gasförmige Biomasse
- a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.
- b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
- aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
- - die Methanemissionen in die Atmosphäre und
- - der Stromverbrauch
nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und
- bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gewonnen wird.
Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa 1. Spiegelstrich vermutet, wenn die Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
- aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
- c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Bescheinigung des Brennstofflieferanten.
- 2. Flüssige Biomasse
- a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.
- b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger Biomasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse nachweislich die Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1.
- c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.
- * Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
- 3. Feste Biomasse
- a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
- aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden,
- bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen
- - bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und
- - bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent
nicht unterschreitet.
- b) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
- a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
III. Geothermie und Umweltwärme
- 1.
- a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
- - die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird und
- - die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt.
- b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei
- - Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und
- - allen anderen Wärmepumpen 4,0.
Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei
- - Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und
- - allen anderen Wärmepumpen 3,8.
Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet. Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen.
- c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis zu 35 Grad Celsius beträgt.
- a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
- 2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
- - die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt entsprechend, und
- - die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend.
- 3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.
IV. Abwärme
- 1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.
- 2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn
- a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
- b) die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelte Leistungszahl mindestens 10 betragen.
- 3. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.
- 4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat."
- 1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt
- 21. Die bisherige Nummer IV der Anlage zu dem Gesetz wird Nummer V.
- 22. Die neue Nummer V der Anlage zu dem Gesetz wird wie folgt geändert:
- a) Zu Beginn des Absatzes wird vor den Wörtern "Die Nutzung" die Angabe "1." eingefügt.
- b) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)" durch das Wort "KWK-Anlagen" und die Angabe "§ 7 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "§ 7 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.
- c) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
"2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen,
- a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
- b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers."
- 23. Die bisherige Nummer V der Anlage zu dem Gesetz wird Nummer VI.
- 24. Die neue Nummer VI der Anlage zu dem Gesetz wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden
- a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
- b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "Buchstaben a oder b" gestrichen.
- c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung."
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 25. Nach der neuen Nummer VI der Anlage zu dem Gesetz wird folgende Nummer VII angefügt:
"VII. Wärmenetze
- 1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Wärme
- a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
- b) zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme,
- c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend.
- 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers."
- 1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Wärme
Fristablauf: 04.07.08
Erster Durchgang: Drucksache. 009/08 (PDF)