Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Der Gesetzentwurf soll die grundlegende Modernisierung des Justizkostenrechts, die mit dem zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz begonnen wurde, zum Abschluss bringen. Das Gerichts- und Notarkostengesetz und das Justizverwaltungskostengesetz, die die Kostenordnung bzw. die Justizverwaltungskostenordnung ersetzen sollen, entsprechen in Aufbau und Struktur den bereits überarbeiteten Kostengesetzen und werden hierdurch zukünftig allen Betroffenen die Anwendung der Kostenvorschriften erleichtern. Gleichzeitig werden eine Reihe von Problemen, die bei der Anwendung der verschiedenen Kostengesetze seit der ersten Stufe der Reform aufgetreten sind, geklärt werden. Die im Zuge der Neustrukturierung vorgesehene Erhöhung der Vergütungen der Notare und Rechtsanwälte, der Honorare der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer wie auch der Entschädigungen der ehrenamtlichen Richter, Zeugen und sonstiger Dritter ist erforderlich, um deren Einbußen aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung seit der letzten Erhöhung auszugleichen. Im Hinblick hierauf ist ein zeitnahes Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2013 von großer Bedeutung.

Dies gilt auch, soweit mit dem Gesetzentwurf der gestiegene Zuschussbedarf der Länder im Bereich der Justiz zurückgeführt werden soll. Allerdings reichen die hier vom Gesetzentwurf vorgesehen Maßnahmen nicht aus, um das in den letzten Jahren im Bereich der Justiz entstandene strukturelle Defizite auszugleichen, geschweige denn darüber hinaus die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verursachten Mehrausgaben abzudecken.

Im Bereich der Gerichtskosten hat - anders als z.B. im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung - seit 1994 kein Inflationsausgleich (Inflationsrate 1994 bis heute über 31 Prozent) stattgefunden, insbesondere hat es durch das 2004 in Kraft getretene erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz keinerlei Ausgleich für die gestiegenen Personal- und Sachkosten der Justiz gegeben. Bei der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden zwar strukturelle Änderungen und einige Anhebungen bei den Festgebühren vorgenommen, die Gebührensätze der Gerichtskostentabelle wurden aber unverändert beibehalten (BT-Drs. 015/1971 S. 141 f.). Die Tabellensätze wurden zuletzt mit Wirkung zum 1. Juli 1994 (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl. I S. 1325 f.) - davor zum 1. Januar 1987 (BGBl. I 1986 S. 2326) - angehoben. Die Umstellung der Gebührentabelle von DM auf Euro zum 1. Januar 2002 (KostREuroUG; BGBl. 12001 S. 75 1) war mit keiner Anhebung verbunden.

Mit dem ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sollte nach damaligen Berechnungen im Gesetzentwurf keinerlei Ausgleich für die inflationsbedingt gestiegenen Kosten der Justiz geschaffen werden (BT-Drs. 015/1971 S. 151). Die prognostizierten Einnahmesteigerungen sollten vielmehr ausschließlich dazu dienen, die durch den Gesetzentwurf gleichzeitig verursachten Mehrausgaben der Justizhaushalte für Sachverständige, Rechtsanwälte, Zeugen etc. auszugleichen.

Tatsächlich sind die damals errechneten Mehreinnahmen für die Länder ausgeblieben, gleichzeitig aber die Mehrausgaben um ein Vielfaches gegenüber den Prognosen des damaligen Gesetzentwurfes angestiegen. Den Ländern ist hierdurch ein zusätzliches strukturelles Defizit von ca. 500 Millionen Euro entstanden.

Eine Ursache hierfür ist, dass die damals prognostizierte Steigerung der Ländereinnahmen im Bereich des Gerichtskostengesetzes von 111 Millionen Euro ausgeblieben ist. Soweit als Begründung hierfür zum Teil auf zwischenzeitlich gesunkene Verfahrenszahlen bei den Gerichten verwiesen wird, wird zum einen übersehen, dass nicht in allen Bereichen und Ländern die Verfahrenszahlen gesunken, trotzdem aber die Mehreinnahmen ausgeblieben sind. Zum anderen lässt sich dies anhand der im Vorfeld der jetzigen Reform seitens des Bundesministeriums der Justiz erhobenen Zahlen und getroffenen Annahmen feststellen, dass die Einnahmen tatsächlich überproportional gesunken sind. Im Übrigen hätten ausgehend von den damaligen Grundannahmen bei gesunkenen Verfahrenszahlen die Mehrausgaben ebenfalls sinken müssen, d.h. die Reform hätte im Ergebnis unabhängig von der Entwicklung der Verfahrenszahlen kostenneutral sein müssen.

Die wesentliche Ursache für die Höhe des strukturellen Defizits ist aber in den mit knapp 358 Millionen Euro überproportional gestiegenen Mehrausgaben zu sehen. Nach den Prognosen zum ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde in bestimmten Bereichen mit Mehrausgaben von insgesamt knapp 94 Millionen Euro gerechnet (Beratungshilfe: 6,3 Millionen Euro; Prozesskostenhilfe: Minderausgaben von 7,5 Millionen Euro; Pflichtverteidiger und in Strafverfahren beigeordnete Rechtsanwälte: 21,6 Millionen Euro; Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer: 63,5 Millionen Euro; Zeugen und Dritte: 10 Millionen Euro). Tatsächlich sind nach den vom Bundesministerium der Justiz erhobenen Zahlen die Mehrausgaben der Länder allein in diesen Bereichen bis zum Jahr 2010 auf knapp 358 Millionen Euro angestiegen, was einer Differenz zu der Prognose von knapp 264 Millionen Euro entspricht (Beratungshilfe: 60,2 Millionen Euro; Prozesskostenhilfe: Mehrausgaben von 14 Millionen Euro; Pflichtverteidiger und in Strafverfahren beigeordnete Rechtsanwälte: 109,9 Millionen Euro; Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer: 146,4 Millionen Euro; Zeugen und Dritte: 27 Millionen Euro).

Zu dem strukturellen Defizit beigetragen haben auch weitere kostenintensive Bundesgesetze, die entgegen den Prognosen nicht kostenneutral ausgestaltet waren, z.B. die Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die allein durch die Ausweitung der Bestellung von Verfahrensbeiständen zu Mehrausgaben der Länder von zwischenzeitlich über 44 Millionen Euro geführt hat, BR-Drs. 308/12(B) HTML PDF , Ziffer 8.

Soweit der jetzt vorliegende Gesetzentwurf Mehreinnahmen für die Länder von 177 Millionen Euro prognostiziert, würden diese, wenn sie einträfen, die durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entstandenen Mehrausgaben der Justiz, die diese für Dritte zu zahlen hat, lediglich zu etwa einem Drittel auszugleichen. Die Reform wäre aber nicht geeignet, einen Beitrag zu den inflationsbedingt gestiegenen Personal- und Sachkosten der Justiz zu leisten.

Hinzu kommt, dass die Prognose des Gesetzentwurfs Rechenfehler enthält und von fehlerhaften und veralteten Grundannahmen ausgeht, weshalb für die Landesjustizhaushalte lediglich mit Mehreinnahmen von ca. 94 Millionen Euro anstatt der prognostizierten 177 Millionen Euro zu rechnen ist.

Bereits eine rechnerische Kontrolle der mitgeteilten Zahlen (vgl. BR-Drs. 517/12 (PDF) , S. 215) anhand der vom Bundesministerium der Justiz im Zuge des Gesetzentwurfs vorgelegten Berechnungstabelle hat ergeben, dass bei den Mehreinnahme ein Betrag von 11,4 Millionen Euro im Bereich der Gerichtskosten für Mahnsachen offensichtlich doppelt berücksichtigt wurde, d.h. die prognostizierten Mehreinnahmen der Länderhaushalte sind schon aus diesem Grund zu reduzieren.

Hinzu kommt, dass die Steigerung der Wertgebühren im Gerichtskostengesetz tatsächlich deutlich geringer als die vom Gesetzentwurf angenommenen 11 Prozent (vgl. BR-Drs. 517/12 (PDF) , S. 202) ausfällt. Bereits eine rechnerische Kontrolle der neuen Gebührenstruktur ergibt, dass die Steigerungen im Zivilbereich deutlich unter 9 Prozent bleiben. Ursache hierfür ist, dass der Gesetzentwurf keine lineare Anhebung der Wertgebühren vorsieht, sondern bei höheren Streitwerten die Erhöhung sich sehr schnell gegen Null reduziert, gleichzeitig aber bei den Mahnsachen nur eine unterproportionale Erhöhung der Mindestgebühr vorsieht. Dies hat erhebliche Auswirkungen insbesondere in den Bereichen, die seitens des Bundesministeriums der Justiz bei seinen Berechnungen der prozentualen Steigerung rechnerisch bislang nicht berücksichtigt wurden, wie z.B. der Vollstreckungs- und Mahnsachen. Hieraus resultieren mit ca. 320 Millionen Euro insgesamt um 44 Millionen Euro geringere Mehreinnahmen als die vom Gesetzentwurf prognostizierten 364 Millionen Euro.

Gleichzeitig werden die Mehrausgaben mit 226 Millionen Euro um 39 Millionen Euro über den vom Gesetzentwurf prognostizierten 187 Millionen Euro liegen. Ursache hierfür ist, dass die vom Bundesministerium der Justiz seinen Berechnungen zugrunde gelegten Rückflussquoten (von den Parteien erhaltene Zahlungen für Ausgaben der Justiz an Dritte) bedeutend zu hoch angesetzt wurden. Die den Berechnungen im Gesetzentwurf zugrundeliegenden Annahmen beruhen nicht auf Fakten, sondern auf veralteten Schätzungen aus der Zeit der Vorbereitung des ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Eine ernsthafte Überprüfung durch Neuerhebungen wurde versäumt, obwohl seitens der Länder in den vergangenen Jahren immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass sich die damaligen Grundannahmen als falsch erwiesen haben, was durch die vom Bundesministerium der Justiz für das Jahr 2010 erhobenen Zahlen zu den Gesamtausgaben der Länder bestätigt wurde. Die fundierte und mit konkreten Gegenvorschlägen unterlegte Kritik der Länder hat bedauerlicherweise keinerlei Berücksichtigung gefunden.

Vor diesem Hintergrund bedarf der Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen einer Korrektur, um die Belange der Länder mit dem Ziel der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz stärker zu berücksichtigen. Vordringlich - neben einer Reihe weiterer Maßnahmen - ist hier die vom Bundesrat bereits geforderte lineare Anhebung der Wertgebühren im Bereich des Gerichtskostengesetzes von mindestens 20 Prozent sowie die Anhebung der Gebührensätze in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz, vgl. BR-Drs. 112/12(B) HTML PDF .

Zudem darf das hiesige Gesetzgebungsverfahren mit seinen weiteren deutlichen Steigerungen im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe nicht losgelöst von dem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Kostenbegrenzung im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht behandelt werden, mit dem eine langjährige Forderung der Länder zur Begrenzung der Kostenexplosion in diesen beiden Bereichen umgesetzt werden soll.

2. Zu Artikel 1 (Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG)

In Artikel 1 ist die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 3 wie folgt zu fassen:

"Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten"

Begründung:

Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG-E regelt nicht nur die Sicherstellung von Kosten, sondern auch die Vorauszahlungspflicht. Dies sollte im Interesse der Normenklarheit aus der Überschrift ersichtlich sein.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

3. Zu Artikel 1 (Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG)

In Artikel 1 ist die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 4 wie folgt zu fassen:

"Abschnitt 4
Kostenansatz"

Begründung:

Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG-E regelt den Ansatz der Gerichtskosten und nicht deren Erhebung. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum im GNotKG-E trotz der weitgehenden Identität der jeweiligen Bestimmungen eine vom GKG (Abschnitt 4) bzw. dem FamGKG (Abschnitt 4) abweichende Überschrift gewählt wird. Dies widerspricht der Normenklarheit.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

4. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 GNotKG)

In Artikel 1 ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Kosten für 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und 2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat."

Begründung:

Neben dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht ist nach § 344 Absatz 7 FamFG für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen oder die Ausschlagung angefochten wird, auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Werden Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärungen bei verschiedenen Nachlassgerichten beurkundet, hat das jeweilige Gericht die Gebühr nach dem zu ermittelnden Nachlasswert anzusetzen. Diese gestreute Zuständigkeit folgt aus § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GNotKG-E, wonach der Kostenansatz dem Nachlassgericht obliegt, bei dem das Beurkundungsverfahren anhängig ist.

Zur Vermeidung des mit dem Kostenansatz bei verschiedenen Nachlassgerichten verbundenen Verwaltungs- und Abstimmungsaufwandes empfiehlt es sich, die Gebührenerhebung bei dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht zu konzentrieren. Auch wenn die Ausschlagungserklärungen oftmals bei überschuldeten Nachlässen abgegeben werden und demzufolge lediglich die Mindestgebühr zu erheben ist, liegen dort regelmäßig alle für die Kostenberechnung relevanten Informationen vor, die von dem nach § 344 Absatz 7 FamFG zuständigen Gericht zusätzlich erlangt werden müssten. Daher soll die in § 18 Absatz 2 GNotKG-E hinsichtlich der Kosten für die Eröffnung von Todes wegen bereits vorgesehene besondere Zuständigkeitsregelung im Interesse der Verfahrensvereinfachung für die Kostenbehandlung auch auf die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung erstreckt werden.

5. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG)

In Artikel 1 ist § 19 GNotKG wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Bei umfangreichen Angelegenheiten mit mehreren Beurkundungen, die gemeinsam abgerechnet werden (wie z.B. regelmäßig in Handelsregistersachen), könnte es sich ohne Angabe der Urkundsrollen-Nummer als schwierig erweisen, die einzelnen Kostenansätze den jeweiligen Beurkundungen zuzuordnen. Die Musterkostenberechnung in der Begründung zu § 19 GNotKG-E enthält ebenfalls die Angabe der Urkundsrollen-Nummer.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des Anfügens der neuen Nummer 6.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:

Weil die Kostenberechnung vollstreckbar ausgefertigt werden kann (§ 89 GNotKG-E) und als Vollstreckungstitel dem Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 750 Absatz 1 ZPO genügen muss, muss in § 19 GNotKG-E bestimmt werden, dass bei mehreren Kostenschuldnern deren Beteiligungsverhältnis anzugeben ist.

Diese Angabe wird bereits derzeit teilweise in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen von § 154 KostO gefordert und sollte künftig gesetzlich festgelegt werden (vgl. dazu Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 154 Rnr. 9).

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, Buchstaben b, c und d:

Der § 19 Absatz 4 und 5 GNotKG-E sieht differenzierte Folgen des Verstoßes gegen das Zitiergebot vor.

Die durch die Neuregelung des Zitiergebots verfolgten Ziele werden durch die vorgeschlagene Änderung auch ohne Unterscheidung zwischen Soll- und Mussvorschriften erreicht: Die Kostenberechnung wird durch die in Absatz 2 Nummer 7 - neu - bis 9 - neu - aufgezählten Angaben für den Kostenschuldner transparenter und nachvollziehbarer, zugleich scheidet aber eine gerichtliche Aufhebung der Kostenberechnung gemäß § 19 Absatz 4 GNotKG-E bei fehlenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 7 - neu - bis 9 - neu - aus.

6. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1a - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist nach § 22 Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

(1a) In Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten auch die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein."

Begründung:

§ 22 Absatz 1 GNotKG-E regelt die Antragstellerhaftung in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden. Bei Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften sowie Partnerschaften wird der Antrag in den meisten Fällen nicht durch die Gesellschaft, sondern durch die Gesellschafter gestellt. Anders als bei Kapitalgesellschaften stellen sie den Antrag nicht in Vertretung für die Gesellschaft, Genossenschaft oder Partnerschaft, sondern im eigenen Namen. Kostenschuldner sind nach der bisher vorgeschlagenen Regelung ausschließlich die Gesellschafter (§ 22 Absatz 1 GNotKG-E). Allerdings erscheint es sachgerecht, in diesen Fällen - wie für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen bereits vorgesehen (§ 23 Nummer 7 GNotKG-E) - auch die Gesellschaft, Genossenschaft oder Partnerschaft als Kostenschuldner vorzusehen. Gleiches gilt für Vereine.

7. Zu Artikel 1 (Überschrift zu § 23 GNotKG)

In Artikel 1 ist in der Überschrift des § 23 dem Wort "Kostenschuldner" das Wort "Weitere" voranzustellen.

Begründung:

Die Aufzählung der Kostenschuldnerhaftung in bestimmten gerichtlichen Verfahren stellt eine Ergänzung zu den übrigen Kostenhaftungsregelungen - insbesondere zu der Antragstellerhaftung in § 22 GNotKG-E - dar. Sie ist daher nicht als ausschließliche Auflistung anzusehen. Dies sollte aus der Vorschrift eindeutig hervorgehen.

8. Zu Artikel 1 (§ 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist § 24 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nachlasspflegschaften gemäß § 1961 BGB werden oftmals auf Antrag und im alleinigen Interesse eines Gläubigers angeordnet. Aufgrund der vorrangigen Spezialregelung in § 24 Nummer 3 GNotKG-E über die alleinige Haftung der Erben in diesen Fällen wäre der Gläubiger jedoch von der ansonsten bestehenden Antragstellerhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG-E ausgenommen. Insbesondere bei Nachlasspflegschaften mit unklarem oder geringem Nachlassvermögen reicht die Nachlassmasse aber zur Begleichung der Verfahrenskosten und der Vergütung des Nachlasspflegers oftmals nicht aus. Zur Vermeidung der Belastung der Staatskasse erscheint es wünschenswert, den Gläubiger in diesen Fällen als Kostenschuldner heranziehen zu können. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll deshalb erreicht werden, dass bei der Durchführung von Nachlasspflegschaften neben den Erben auch Gläubiger im Rahmen der Antragstellerhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG-E für die Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen werden können.

9. Zu Artikel 1 (§ 27 Nummer 5 - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist § 27 wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 27 GNotKG-E bestimmt weitere Fälle der Kostenhaftung. Nicht mehr geregelt ist die Haftung desjenigen, dessen Interesse wahrgenommen wird (vgl. § 2 Nummer 5 KostO). Die Interessenschuldnerhaftung ist schon unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten beizubehalten. Es sind aber auch keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, denjenigen, dessen Interesse von Amts wegen wahrgenommen wird, von den Kosten freizustellen. In der Folge können die Kosten dieser Verfahren der Allgemeinheit zur Last fallen. Dies ist nicht sachgerecht.

10. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG)

In Artikel 1 ist in § 34 Absatz 2 Satz 2 die Tabelle wie folgt zu fassen:

Geschäftswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von
weiteren ... Euro
in Tabelle A um ... Euroin Tabelle B um ... Euro
2000500174
10 0001 000196
25 0003 000278
50 0005 0003510
200 00015 00012027
500 00030 00018050
über
500 000
50 000180
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000
1 000 000120

Begründung:

§ 34 Absatz 1 GNotKG-E sieht künftig für das GNotKG zwei Gebührentabellen vor, die als Tabelle A und Tabelle B bezeichnet werden sollen.

In Verfahren, die mit den Verfahren vergleichbar sind, für die Gebühren im FamGKG geregelt sind, und in Verfahren mit Streitentscheidungscharakter soll in der Regel die gleiche Gebührentabelle wie im FamGKG und im GKG gelten. Diese Tabelle soll als Tabelle A bezeichnet werden.

Dagegen sollen insbesondere in Grundbuchsachen und in denjenigen Registersachen, deren Gebühren sich nicht nach der Handelsregistergebührenverordnung richten, sowie in Nachlasssachen die Gebühren nach der Tabelle B bestimmt werden, die wegen der in diesen Sachen zum Teil sehr hohen Werte deutlich stärker degressiv ausgestaltet ist.

Absatz 2 entspricht im Aufbau § 28 Absatz 1 FamGKG-E, § 34 Absatz 1 GKG-E und § 32 Absatz 1 KostO, fasst jedoch die Tabellen A und B zusammen. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich lediglich auf die neue Tabelle A, die an die zu § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG-E und § 28 Absatz 1 Satz 2 FamGKG-E vorgeschlagenen Änderungen angeglichen wird, damit in allen Kostengesetzen identische Gebührentabellen zur Anwendung kommen.

11. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG)

In Artikel 1 ist § 39 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Nach § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG-E hat das Gericht auf Ersuchen des Notars über die für die von der Berechnung des Notars abweichende Geschäftswertbestimmung maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht des Gerichts geht deutlich über die in § 39 Absatz 1 GNotKG-E dem Notar obliegenden Pflichten gegenüber dem Gericht hinaus. Dies ist nicht sachgerecht. Es besteht die Gefahr, dass komplizierte Wertberechnungen künftig vermehrt den Gerichten überlassen werden und sich der gerichtliche Aufwand im Nachgang zum Kostenansatz wesentlich erhöht.

12. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist § 40 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Vorschriften zur Ermittlung des Geschäftswerts sollten einheitlich geregelt werden. Eine Ausrichtung zu Lasten der Gerichte erscheint weder sachgerecht noch begründbar.

Bei der Wertfeststellung in Erbscheinsangelegenheiten greift die bisherige Kostenordnung für Gericht und Notariat auf dieselben Bestimmungen zurück (§ 49 Absatz 2, § 107 KostO), mit der Folge, dass bei Gericht und im Notariat derselbe Geschäftswert anzunehmen ist. Nach § 40 Absatz 1 GNotKG-E bzw. § 102 Absatz 1 GNotKG-E soll der Wert hingegen nunmehr unterschiedlich berechnet werden: Während § 40 Absatz 1 GNotKG-E vorsieht, dass Verbindlichkeiten abgezogen werden, beschränkt § 102 Absatz 1 GNotKG-E den Abzug auf die Hälfte des Wertes des Vermögens.

Notare würden somit etwaige Verbindlichkeiten künftig nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens abziehen, das Gericht hingegen komplett. Die Gebühren der Notare könnten damit wesentlich höher ausfallen als die der Gerichte. Der gerichtliche Aufwand in den betroffenen Verfahren ist jedoch keinesfalls weniger hoch einzustufen als derjenige, der den Notaren in entsprechenden Angelegenheiten entsteht. Mit der Umsetzung des vorliegenden Änderungsvorschlags werden daher auch bei der gerichtlichen Geschäftswertermittlung (§ 40 GNotKG-E) vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten künftig nur bis zur Hälfte des Wertes des Vermögens abgezogen. Damit wird die notwendige rechtssystematische Einheitlichkeit wieder hergestellt.

Zu Buchstabe b:

Der für die Erteilung eines Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vorgesehene Wert von 20 Prozent des Bruttonachlasswertes im Zeitpunkt der Erbschaft ist nicht angemessen, weil hiermit der Bedeutung und den Rechten und Pflichten des Testamentsvollstreckers nicht angemessen Rechnung getragen wird. Der Wert sollte auf 50 Prozent deutlich erhöht werden.

Zu Buchstabe c:

Von der gerichtlichen Praxis wurde angeregt, in das Gesetz eine Offenbarungsbefugnis der Erbschaftsteuerstellen an die Nachlassgerichte aufzunehmen. Hintergrund ist, dass zwar die Nachlassgerichte aufgrund der in § 34 ErbStG und § 7 ErbStDV enthaltenen Mitteilungspflichten u.a. dazu verpflichtet sind, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt - soweit bekannt - die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses mitzuteilen, die Finanzämter jedoch die Nachlassgerichte umgekehrt nicht über dort zusätzlich vorliegende Erkenntnisse zum Wert des Nachlasses informieren können. Um Letzteres zu ermöglichen, ist es erforderlich, gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass bei der Ermittlung der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft nicht entgegensteht.

Mit § 46 Absatz 3 Satz 2 GNotKG-E soll zwar künftig ein verstärkter Rückgriff auf Steuerwerte möglich sein, da die Befreiung vom Steuergeheimnis nun für sämtliche relevanten Steuerwerte gelten wird. Jedoch gilt dies nur bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks, gegebenenfalls auch im Rahmen der Ermittlung des Wertes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 48 Absatz 1 Satz 2 GNotKG-E). Die für die Wertbestimmung von Grundstücken geltende Regelung ist jedoch auch für die Ermittlung der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses erforderlich und sachgerecht.

13. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG)

In Artikel 1 ist § 52 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die von der Bundesregierung beabsichtigte Verminderung des Höchstwertes für Rechte von bestimmter Dauer (Absatz 2) und Rechte von unbeschränkter Dauer (Absatz 3) von bisher 25 Jahren (§ 24 Absatz 1 Buchstabe a und b KostO) auf 20 Jahre führt zum Verlust von Gebühreneinnahmen. Zwar sollen künftig nach § 52 Absatz 5 GNotKG-E 5 Prozent des Wertes des Gegenstandes, der die Nutzungen gewährt, für die Gebührenberechnung maßgeblich sein (derzeit nach § 24 Absatz 4 KostO nur 4 Prozent), so dass sich rein rechnerisch zunächst keine Veränderung ergibt und wie bisher sichergestellt wird, dass insgesamt der Wert des betroffenen Gegenstands nicht überschritten wird. § 52 Absatz 5 GNotKG-E gilt jedoch nur hilfsweise in den Fällen, in denen kein anderer Wert der in das Grundbuch einzutragenden Nutzung oder Leistung festgestellt werden kann. In der Praxis wird dieser Wert jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle vom Antragsteller konkret beziffert, so dass eine prozentuale Wertbestimmung nach Absatz 5 nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Ist aber der Wert des einzutragenden Rechts konkret festgestellt worden, so wirkt sich die Absenkung des Multiplikators von derzeit 25 Jahren auf 20 Jahre gebührenmindernd aus, weil sich bei der Multiplikation des Wertes mit dieser Zahl ein geringerer Betrag für die Ermittlung der 1-fachen Wertgebührt nach Nummer 14121 KV GNotKG-E ergibt. Aus diesem Grund soll es bei der bestehenden Höchstwertregelung von 25 Jahren in Verbindung mit einem 4-prozentigen Wertansatz verbleiben.

14. Zu Artikel 1 (§ 55 GNotKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob für einen Erbschein nach Einziehung eines vorher erteilten Erbscheins (typischer Fall: Eintritt der Nacherbfolge) erneut eine Gebühr erhoben werden kann.

Begründung:

Nach § 55 Absatz 1 GNotKG-E soll die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben werden. Die Bestimmung erstreckt sich auch auf die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach Nummer 12210 KV GNotKG-E, wonach eine 1-fache Gebühr zu erheben ist. Nicht eindeutig ist, ob zum Beispiel die Erteilung eines Erbscheins für den Nacherben dem Verfahren über die Erbscheinserteilung an den Vorerben zuzurechnen ist und damit gebührenfrei bleibt oder ob es sich insoweit um ein neues Erbscheinsverfahren handelt, für das die Gebühr erneut anfällt. Insoweit besteht Klärungsbedarf.

15. Zu Artikel 1 (§ 58a - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist nach § 58 folgender § 58a einzufügen:

" § 58a Rechnungsgebühren

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht keine Übernahme des derzeitigen § 139 KostO vor, in dem die Erhebung von Rechnungsgebühren für die Tätigkeit von Rechnungsbeamten geregelt ist. Dies ist nicht sachgerecht, weil für die Tätigkeit der Rechnungsbeamten weiterhin ein Bedürfnis besteht. In der gerichtlichen Praxis werden insbesondere bei umfangreichen und schwierigen Rechnungslegungen in Betreuungs- und Nachlasspflegschaftsverfahren regelmäßig Rechnungsbeamte zur Prüfung hinzugezogen, weil das Vieraugenprinzip hilft, folgenschwere Fehlberechnungen zu vermeiden. Die Arbeit der Rechnungsbeamten kommt somit den vom jeweiligen Verfahren Betroffenen, insbesondere dem Betreuten oder Erben zu Gute. Die Rechnungsgebühren sind im Vergleich zu den Gerichtskosten im Übrigen gering.

Die bisherigen Festgebühren sind seit 1994 unverändert und sollen deshalb entsprechend dem zwischenzeitlichen Inflationsausgleich um 20 Prozent erhöht werden.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

16. Zu Artikel 1 (§ 67 GNotKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob auch für die in § 375 FamFG genannten Verfahren, insbesondere für

Begründung:

Die Bestimmung eines einheitlichen Geschäftswertes für bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren ist sehr zu begrüßen. Im Interesse einer weitergehenden Verfahrensvereinfachung erschiene es sachgerecht, für alle in § 375 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren gesonderte Geschäftswerte festzulegen. Viele der in § 375 FamFG aufgeführten Verfahren stellen aufwändige, teilweise nicht leistbare Anforderungen an die Geschäftswertermittlung. Dies gilt vor allem für die im Antrag einzeln genannten Verfahren.

Eine generelle Geschäftswertbestimmung auch in den genannten Verfahren würde die Praxis deutlich entlasten.

17. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG)

In Artikel 1 sind in § 69 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen." durch die Wörter "in einer notariellen Urkunde enthalten sind." zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelung in § 69 Absatz 1 GNotKG-E könnte insbesondere bei größeren Grundbuchämtern praktische Schwierigkeiten nach sich ziehen. Auch wenn Anträge desselben Eigentümers am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass diese von demselben Sachbearbeiter bearbeitet werden. Verschiedene Sachbearbeiter haben jedoch kaum die Möglichkeit, festzustellen, ob weitere Anträge desselben Eigentümers am gleichen Tag eingegangen sind. Darüber hinaus besteht für die vorgeschlagene Wertprivilegierung kein zwingendes Bedürfnis. Der Arbeitsaufwand bei Gericht bleibt auch bei Einreichung mehrerer Eintragungsanträge am gleichen Tag, die verschiedene Grundstücke betreffen, gleich: Alle Vertragsurkunden sind individuell zu prüfen und zu bearbeiten. Eine Wertprivilegierung sollte nur für diejenigen Fälle greifen, in denen ein Erwerber aufgrund einer Vertragsurkunde bei mehreren Grundstücken als Eigentümer eingetragen wird. In diesen Fällen ist der Arbeitsaufwand des Gerichts - auch wenn mehrere Grundstücke betroffen sind - tatsächlich geringer als bei der Prüfung mehrerer Urkunden.

18. Zu Artikel 1 (§ 77 GNotKG)

In Artikel 1 ist § 77 ist wie folgt zu fassen:

" § 77 Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

Begründung:

Die in § 95 GNotKG-E für die notarielle Wertermittlung vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind auch für die gerichtliche Wertermittlung festzuschreiben. Für eine unterschiedliche Regelung sind keine Gründe ersichtlich, zumal die vorgeschlagene Formulierung ihre Entsprechung in § 27 FamFG findet. Auch das Gericht ist - wie der Notar - bei der Wertermittlung auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben der Beteiligten angewiesen.

Absatz 3 stellt klar, dass die jederzeitige Berichtigung der Angaben nur innerhalb der in § 83 Absatz 1 Satz 3 GNotKG-E bestimmten Frist möglich ist.

19. Zu Artikel 1 (§ 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist § 79 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Für eine - von wenigen Ausnahmen abgesehen - verpflichtende Geschäftswertfestsetzung besteht im Bereich des GNotKG-E kein zwingendes Bedürfnis, zumal dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Auch hat sich die bisherige Regelung in § 31 Absatz 1 KostO bewährt, wonach eine Wertfestsetzung nur erfolgt, wenn dies vom Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse beantragt wird oder aus sonstigen Gründen angemessen erscheint. Damit wird den praktischen Bedürfnissen einer gerichtlichen Wertfestsetzung ausreichend Rechnung getragen.

Durch eine verbindliche gerichtliche Wertfestsetzung erfahren die Beteiligten keinerlei Vorteile. Für die gerichtliche Praxis hingegen bedeutet die Festsetzung einen erheblichen Mehraufwand.

Die zwingende Wertfestsetzung schränkt außerdem die Prüfungs- und Lenkungsmöglichkeiten von Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren unnötig ein. Nur im Verwaltungsweg berechnete Werte können derzeit formlos beanstandet werden. Gegebenenfalls kann der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse auch eine förmliche Wertfestsetzung beantragen (§ 31 Absatz 1 KostO).

Liegt eine gerichtliche Wertfestsetzung vor, muss der Bezirksrevisor grundsätzlich Beschwerde einlegen (§ 83 Absatz 1 Satz 1 GNotKG-E). Zum Überschreiten des Beschwerdewertes ist beispielsweise im unteren Bereich der Tabelle B ein Wertsprung von 1 000 auf 95 000 Euro erforderlich. Die Beschwerdemöglichkeit stellt somit insbesondere im unteren Bereich der Tabelle nicht in ausreichendem Maße sicher, dass die Gleichmäßigkeit des Kostenansatzes gewährleistet wird. Abgesehen davon führt die Notwendigkeit, Beschwerde einzulegen - auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen -, zu einer erheblichen Mehrbelastung verschiedener Stellen innerhalb der Justizbehörden.

20. Zu Artikel 1 (§ 127 Absatz 1 GNotKG)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Einführung von Rahmengebühren für bestimmte Sachverhalte in § 92 GNotKG-E birgt insbesondere im Hinblick auf die in das Ermessen des Notars gestellte Gebührenbestimmung großes Konfliktpotenzial und lässt einen erheblichen Anstieg der Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung notarieller Kostenberechnungen gemäß § 127 Absatz 1 GNotKG-E erwarten. Zudem steht zu befürchten, dass sich solche Verfahren, in denen der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 GNotKG-E oder die Kostenrechnung aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrages betrifft und in denen gemäß § 128 Absatz 1 Satz 2 GNotKG-E ein Gutachten des Vorstandes der Notarkammer einzuholen ist, über Gebühr verzögern würden. Vor dem Hintergrund der dringend notwendigen Entlastung der Gerichte und der schon im Wege der Erstellung des Gutachtens mit der Angelegenheit ohnehin befassten Notarkammer erscheint es sinnvoll und zweckmäßig, vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Schiedsverfahren vor der Notarkammer durchzuführen, in dem - gegebenenfalls sogar unter Verzicht auf die Erstellung eines ausführlichen Gutachtens - durch Anhörung und Sachaufklärung der Parteien eine schnelle und gütliche Beilegung der Streitigkeiten herbeigeführt werden kann. Die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung sollte erst dann eröffnet werden, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gescheitert ist.

Zu Buchstabe b:

Der Aufwand des Landgerichts in den speziellen Verfahren zur gerichtlichen

Überprüfung der notariellen Kostenberechnung gemäß § 127 Absatz 1 GNotKG-E lässt die vorgesehene Gebührenfreiheit nicht gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere vor dem Hintergrund zahlreicher Anträge im Zusammenhang mit der Einführung von Rahmengebühren ist eine weitere Verschlechterung der defizitären Ausstattung der Justizhaushalte zu erwarten, der durch die Einführung einer Gebührenregelung, wie sie für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts in Nummer 19110 KV GNotKG-E bzw. für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Nummer 19120 KV GNotKG-E bereits vorgesehen ist, zu begegnen ist.

21. Zu Artikel 1 (Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bislang in § 92 Absatz 1 Satz 2 KostO geregelte Jahresgebühr für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften in Höhe von 5 Euro pro 5 000 Euro des den Grundvermögensstock von 25 000 Euro übersteigenden Vermögens wurde - abgesehen von der Euro-Umstellung - seit 1987 nicht angepasst. Eine unveränderte Übernahme dieser Gebühr in das neue Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist daher nicht gerechtfertigt. Schon in Anbetracht der allgemeinen Kostenentwicklung binnen der vergangenen 25 Jahre ist eine Anhebung auf 10 Euro pro angefangene 5 000 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens geboten.

Die Länder verzeichnen gerade im Betreuungswesen seit Jahren eine regelrechte Kostenexplosion durch den massiven Anstieg sowohl der Verfahrenszahlen als auch der Kosten pro Verfahren. Diese Entwicklung, deren Ende nicht absehbar ist, macht es dringend erforderlich, auf der Einnahmenseite zumindest aufwandsangemessene Gebühren vorzusehen. Gebühren sollen auch künftig nur von Betroffenen erhoben werden, die über ausreichendes Vermögen verfügen. Umso unerlässlicher ist es, die Gebühren so auszugestalten, dass sie wenigstens gegenüber vermögenden Betreuten den mit der gerichtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand abdecken.

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch der deutlichen Anhebung der Mindestgebühr für Betreuungen mit Vermögenssorge von derzeit 50 auf 200 Euro. Betreuungen verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Betreuungsgerichten, welche die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers auszuüben und dessen Rechnungslegung zu prüfen haben (§§ 1908i, 1837, 1843 BGB) und welche zudem für die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen zuständig sind. Schon in einer im Mai 2009 veröffentlichten beratenden Äußerung des Rechnungshofs Baden-Württemberg "Rechtliche Betreuung" wurde der damalige reine Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) der Betreuungsgerichte je Betreuung mit durchschnittlich 287 Euro jährlich beziffert, wobei richtigerweise darauf hingewiesen wurde, dass der Verwaltungsaufwand bei Betreuungen, die die Vermögenssorge über größere Vermögen umfassen, regelmäßig noch deutlich über diesem für alle Betreuungen ermittelten Durchschnittswert liegen dürfte. Denn mit steigendem Vermögen ist typischerweise auch ein gesteigerter Prüfungsaufwand des Betreuungsgerichts bei der Vermögenskontrolle und ein gesteigertes Haftungsrisiko des Staates verbunden.

Bei nicht unmittelbar das Vermögen betreffenden Betreuungen ist die bislang in § 92 Absatz 1 Satz 4 KostO (neu: Nummer 11102 KV GNotKG-E) vorgesehene Gebührenobergrenze von 200 Euro angemessen auf 300 Euro anzuheben, damit zumindest die Höchstgebühr den oben genannten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand pro Betreuung (auch unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit der beratenden Äußerung des Rechnungshofs Baden-Württemberg, die auf den Personal- und Sachkosten aus dem Jahr 2008 beruhte) abdeckt.

Entsprechende Anhebungen wie bei den Betreuungen mit Vermögenssorge sollen auch für den Bereich der Dauerpflegschaften (bislang § 92 Absatz 2 KostO, neu: Nummer 11104 KV GNotKG-E) und für den Bereich der Nachlasspflegschaften (Nummer 12311 KV GNotKG-E) nachvollzogen werden.

Für den Bereich der Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige (Nummern 1311 und 1312 KV FamGKG) kann es hingegen in Anbetracht der besonderen Fürsorgepflicht des Staates, die es rechtfertigt, das Vermögen des Minderjährigen im Interesse seines späteren Fortkommens zu schonen, bei den bisherigen niedrigeren Jahresgebühren verbleiben.

22. Zu Artikel 1 (Nummer 11102a - neu - KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Nummer 11102 folgende Nummer 11102a einzufügen:

"11102aDer Betreuer wird als Gegenbetreuer nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1792 BGB bestellt:
Die Gebühren 11101 und 11102 ermäßigen sich jeweils auf
die Hälfte."

Die Gebühren 11101 und 11102 ermäßigen sich jeweils auf Begründung:

Nicht selten wird im Rahmen einer bestehenden Betreuung eine Gegenbetreuung nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1792 BGB angeordnet. Da dem Gegenbetreuer nur die Aufgabe obliegt, die Tätigkeit des Betreuers zu überwachen, ist der Ansatz der vollen Jahresgebühr nicht sachgerecht. Es soll deshalb ein zusätzlicher Gebührentatbestand geschaffen werden, der für Gegenbetreuungen die Hälfte der für die Betreuung jeweils vorgesehenen Jahresgebühren vorsieht.

23. Zu Artikel 1 (Nummer 11105 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 11105 in Absatz 2 der Anmerkung das Wort "Betreuung" durch das Wort "Pflegschaft" zu ersetzen.

Begründung:

Nummer 11105 regelt die Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen. Bei der Verwendung des Wortes "Betreuung" anstelle von "Pflegschaft" in Absatz 2 der Anmerkung zu dieser Nummer dürfte es sich folglich um ein bloßes Redaktionsversehen handeln.

24. Zu Artikel 1 (Nummer 12100 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12100 in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 €" durch die Angabe "100,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung wird nach geltendem Recht ein Viertel der vollen (Wert-)Gebühr erhoben. Die vorgesehene Umstellung auf die Erhebung einer Festgebühr ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die vorgesehene Gebühr in Höhe von 50 Euro bei Weitem nicht kostendeckend. Im Jahre 2010 sind z.B. in Hessen insoweit durchschnittlich 105 Euro als Wertgebühren entstanden. Eine Gebühr in Höhe von 100 Euro ist daher, auch unter Berücksichtigung des für das Gericht entstehenden Aufwandes, angemessen.

25. Zu Artikel 1 (Nummer 12101 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12101 in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 €" durch die Angabe "150,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird nach geltendem Recht die Hälfte der vollen (Wert-)Gebühr erhoben. Die vorgesehene Umstellung auf die Erhebung einer Festgebühr ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die vorgesehene Gebühr in Höhe von 75 Euro bei Weitem nicht kostendeckend. Im Jahre 2010 sind z.B. in Hessen insoweit durchschnittlich 153 Euro als Wertgebühren entstanden. Eine Gebühr in Höhe von 150 Euro ist daher, auch unter Berücksichtigung des für das Gericht entstehenden Aufwandes, angemessen.

26. Zu Artikel 1 (Nummer 12215 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12215 in der Gebührenspalte die Angabe "0,5 - höchstens 400,00 €" durch die Angabe "1,0" zu ersetzen.

Begründung:

Von diesem Gebührentatbestand werden Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen und bestimmten Zeugnissen erfasst. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Gebührensatz von 0,5 ist hierfür jedoch ebenso wenig angemessen wie die vorgeschlagene Höchstgebühr von 400 Euro, da diese dem häufig erheblichen Arbeitsaufwand bei umfangreichen und streitigen Nachlassangelegenheiten nicht angemessen Rechnung tragen.

27. Zu Artikel 1 (Nummer 12410 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12410 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Gegensatz zum derzeit geltenden § 112 KostO ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Gebühr mehr für die Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung vorgesehen. Eine Gebührenfreiheit ist jedoch angesichts der Tatsache, dass Gerichte nach § 1945 BGB zur Entgegennahme der Erklärungen verpflichtet sind und durch diese Tätigkeiten nicht unerhebliche Arbeitskraft gebunden wird, nicht angemessen.

Zudem ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Festgebühr von 15 Euro (= Mindestgebühr nach § 34 Absatz 5 GNotKG-E) für die von Nummer 12410 KV GNotKG-E erfassten Verfahren zu gering. Derzeit fällt für diese nach § 112 Absatz 1 KostO eine Viertel-Gebühr an, die sich entsprechend den Vorgaben des § 112 Absatz 2 KostO aus dem Wert der Vermögensmasse errechnet. Dementsprechend können derzeit in Verfahren mit hohen Vermögensmassen erhebliche Gebühreneinahmen verzeichnet werden. Ersetzt man die derzeitige Wertgebühr durch eine Festgebühr, so ist deren Höhe so zu bemessen, dass sie auch bei hohen Vermögenswerten eine adäquate Gegenleistung für die vom Gericht zu erbringenden Tätigkeiten darstellt. Dem wird der Ansatz einer Gebühr in Höhe der Mindestgebühr nicht gerecht, angemessen erscheint vielmehr eine Gebühr in Höhe von 35 Euro, mithin der niedrigsten Wertstufe der Tabelle A zu § 34 GNotKG-E.

28. Zu Artikel 1 (Nummer 12420, 12420a - neu - KV GNot KG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht in Nummer 12420 KV GNotKG-E sowohl für Verfahren über die Ernennung von Testamentsvollstreckern als auch für Verfahren über deren Entlassung jeweils einen Gebührensatz von 0,5 vor. Zwar ist dieser Satz für die Ernennung von Testamentsvollstreckern angemessen, nicht jedoch für Verfahren über deren Entlassung, da diese regelmäßig streitig und damit noch arbeitsaufwändiger sind als die übrigen von Nummer 12420 KV GNotKG-E erfassten Verfahren. Es ist daher sachgerecht, für sie einen eigenständigen Gebührentatbestand mit einem Gebührensatz von 1,0 zu schaffen.

29. Zu Artikel 1 (Nummern 13100, 13101 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch bei den in diesen Gebührentatbeständen geregelten Eintragungen in das Vereinsregister stellen die vorgesehenen Festgebühren von 75 Euro und 50 Euro keine angemessenen Gegenleistungen für den bei den Gerichten entstehenden Arbeitsaufwand dar. Die Gebühren sind daher um jeweils 25 Euro höher festzusetzen als im Gesetzentwurf vorgesehen.

30. Zu Artikel 1 (Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Einführung von Festgebühren in Güterrechtsregistersachen aus Gründen der Vereinfachung ist sachgerecht. Allerdings sind die vorgeschlagenen Gebühren angesichts des anfallenden Aufwands bei den Gerichten zu gering bemessen. Dem Aufwand der Gerichte tragen Gebühren von 100 Euro für das Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrags und 50 Euro für das Verfahren über sonstige Eintragungen nicht hinreichend Rechnung. Bei der Gebührenbemessung muss außerdem stärker berücksichtigt werden, dass Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge hauptsächlich bei beträchtlichem Vermögen geschlossen werden. Die Gebühren sollen daher auf 125 Euro bzw. 75 Euro angehoben werden.

31. Zu Artikel 1 (Nummer 13400 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 13400 in der Gebührenspalte die Angabe "1,0" durch die Angabe "125,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Die Wertermittlung für Verfahren über Widersprüche gegen die beabsichtigte Löschung einer Firma, nichtiger Genossenschaften etc. oder gegen Mangelfeststellungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§§ 393 bis 399 FamFG) sowie über den Entzug der Rechtsfähigkeit eines Vereins ist für die gerichtliche Praxis häufig problematisch. Zum Zwecke der Vereinfachung soll daher statt der derzeit vorgesehenen Wertgebühr von 1,0 eine Festgebühr eingeführt werden. Da ohnehin meist vom Regelwert von 5 000 Euro (§ 36 Absatz 3 GNotKG-E) ausgegangen wird, ist eine Festgebühr von 125 Euro sachgerecht.

32. Zu Artikel 1 (Nummer 14110 KV GNotKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Gebührenbegünstigung nur dann gelten soll, wenn die Erbengemeinschaft noch nicht eingetragen worden ist.

Begründung:

Zwar ließe auch die jetzige Formulierung "Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers" die Schlussfolgerung zu, dass die Eintragung der Erben nach der Auseinandersetzung nicht mehr begünstigt ist, wenn zwischenzeitlich die Erbengemeinschaft eingetragen worden ist (weil dann die unmittelbare Reihenfolge "Eigentümer" - "Erbe" unterbrochen wurde). Eine Klarstellung ist aber wünschenswert. In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 14110 KV-GNotKG-E könnte zu diesem Zweck folgender Halbsatz angefügt werden:

"; soweit keine Voreintragung der Erbengemeinschaft erfolgt ist."

33. Zu Artikel 1 (Nummer 14122 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14122 in der Gebührenspalte die Angabe "0,2" durch die Angabe "0,3" zu ersetzen.

Begründung:

Die in Nummer 14122 KV GNotKG-E vorgesehene Erhöhungsgebühr von 0,2 wird dem Koordinierungsaufwand bei der Eintragung eines Gesamtrechts an mehreren bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Grundbüchern nicht gerecht. Insbesondere die Eintragung von Briefrechten erfordert einen aufwändigen Abstimmungsprozess und verstärkte Kontrollmechanismen und rechtfertigt den Ansatz einer um 0,3 erhöhten Gebühr.

34. Zu Artikel 1 (Nummer 14125 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14125 in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 €" durch die Angabe "25,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Der Ansatz einer Mindestgebühr für die Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs auf Antrag ist unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands bei Gericht in keinem Fall mehr zeitgemäß. Die Gebühr soll deshalb auf 25 Euro erhöht werden.

35. Zu Artikel 1 (Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf soll für das Löschen eines Erbbaurechts eine Gebühr in Höhe von 25 Euro entstehen. Dies steht in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand, da im Gegensatz zu den sonstigen Löschungen die Löschung des Erbbaurechtes an mehreren Stellen, sowohl im Erbbaugrundbuch als auch in dem belasteten Grundstücksgrundbuch, erfolgen muss.

Gegen die Einführung einer Festgebühr in der jetzigen Nummer 14143 bestehen keine Bedenken. Allerdings ist die Höhe, auch im Vergleich zu den übrigen wertabhängigen Löschungsgebühren, deutlich zu niedrig. Sie soll deshalb auf 50 Euro angehoben werden.

36. Zu Artikel 1 (Nummer 14150 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14150 in der Gebührenspalte die Angabe "0,5" durch die Angabe "1,0" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Eintragung von Veränderungen oder Löschungen bei Vormerkungen ist keine Gebühr mehr vorgesehen. Hiergegen hat die gerichtliche Praxis erhebliche Bedenken geäußert, weil gerade bei den am häufigsten vorkommenden Auflassungsvormerkungen oft mehrere Veränderungen erfolgen.

Grundsätzlich ist die Reduzierung von Gebührentatbeständen zu begrüßen. Um jedoch den Arbeitsaufwand für Folgeänderungen und Löschungen angemessen zu kompensieren, ist der Gebührensatz für die Eintragung einer Vormerkung von 0,5 auf 1,0 zu erhöhen.

37. Zu Artikel 1 (Nummer 14160 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 €" durch die Angabe "100,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Die Einführung einer Festgebühr für die bisher in den §§ 65, 67 und 76 KostO abgebildeten Gebührentatbestände wird vor dem Hintergrund der mit dem Gesetzentwurf bezweckten Vereinfachung des Kostenrechts begrüßt. Jedoch ist die Höhe der vorgesehenen Gebühr nicht ausreichend, einem weiteren Anliegen - der Erhöhung des Kostendeckungsgrades im Bereich der Justiz - Rechnung zu tragen. Insbesondere im Falle einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums nach Nummer 5 der Anmerkung wird die veränderte Gebührenregelung bei werthaltigen Objekten mit einer überschaubaren Anzahl an Grundbuchblättern im Vergleich zur bestehenden Regelung Einnahmedefizite zur Folge haben. Darüber hinaus sollen durch eine angemessene Höhe der vorgesehenen Festgebühr auch die Gebührenmindereinnahmen ausgeglichen werden,

die durch die künftig gebührenfreie Eintragung der bislang unter § 67 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 KostO sowie weitere bisher nach § 67 Absatz 1 KostO gebührenpflichtige Eintragungen wie die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens oder der im Grundbuch eingetragenen Firma des Eigentümers oder Berechtigten, die nachträgliche Eintragung einer Bedingung oder Befristung bei der Vormerkung oder die Eintragung des Vermerks, dass ein Recht dem Nacherben gegenüber wirksam wird, entstehen.

Die vorgeschlagene Höhe der Gebühr berücksichtigt stärker den tatsächlichen Aufwand für die Eintragung gebührenpflichtiger und künftig gebührenfreier Eintragungen im Sinne einer Mischkalkulation.

38. Zu Artikel 1 (Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14260 und 14261 in der Gebührenspalte jeweils die Angabe "15,00 €" durch die Angabe "25,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Die Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG-E betreffen die Erteilung eines Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefes bzw. den Vermerk von Änderungen hierauf. In beiden Fällen entsteht für das zuständige Registergericht selbst bei einfachen Anträgen ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand, der von der vorgesehenen Gebühr nicht abgedeckt wird. Deshalb ist eine Erhöhung der Gebühren von 15 auf 25 Euro erforderlich.

39. Zu Artikel 1 (Nummer 14331 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichns) Nummer 14331 in der Gebührenspalte die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,3" zu ersetzen.

Begründung:

Ein Gebührensatz von 0,1 soll generell vermieden werden. Im Regelfall beträgt der Mindestgebührensatz in den Kostengesetzen 0,25 oder 0,3. Insbesondere ist es nicht sachgerecht, für den Bereich der Entlassung aus der Mithaft in Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einen anderen Gebührensatz als in Grundbuchsachen (vgl. Nummer 14142 KV GNotKG-E: 0,3) und in Schiffs- und Schiffbauregistersachen (vgl. Nummer 14242 KV GNotKG-E: 0,3) anzusetzen. Die Gebührenhöhen sollen auch aus Vereinfachungsgründen identisch sein. Der Gebührensatz in Nummer 14331 KV GNotKG-E wird daher ebenfalls auf 0,3 festgelegt.

40. Zu Artikel 1 (Nummer 14400 KV GNotKG)

In Artikel 1 sind in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14400 in der Gebührenspalte die Angabe "50 %" durch die Angabe "120 %", die Angabe "15,00 €" durch die Angabe "40,00 €" und die Angabe "400,00 €" durch die Angabe "1000,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Im Vergleich mit § 4 HRegGebV, wo für die Zurückweisung eines Antrages aufgrund vorangegangener Erhebungen über den tatsächlichen Aufwand in der Praxis eine Gebühr in Höhe von 170 Prozent der für die Eintragung maßgebenden Gebühr bestimmt wurde, erscheint die angesetzte Gebühr unzureichend. Im Hinblick auf die gegenüber einer positiven Entscheidung über den Antrag meist wesentlich aufwändigere Zurückweisungsentscheidung ist mindestens eine Gebühr in Höhe von 120 Prozent der für die Vornahme der beantragten Amtshandlung vorgesehenen Gebühr anzusetzen. In vergleichbarem Umfang sollen auch die Mindest- und Höchstgebühr angehoben werden.

41. Zu Artikel 1 (Nummer 14401 KV GNotKG)

In Artikel 1 sind in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14401 in der Gebührenspalte die Angabe "25 %" durch die Angabe "75 %", die Angabe "15,00 €" durch die Angabe "40,00 €" und die Angabe "250,00 €" durch die Angabe "750,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Im Vergleich mit § 3 HRegGebV, wo für die Zurücknahme des Antrags aufgrund vorangegangener Erhebungen über den tatsächlichen Aufwand in der Praxis eine Gebühr in Höhe von 120 Prozent der für die Eintragung maßgebenden Gebühr bestimmt wurde, erscheint die angesetzte Gebühr unzureichend. Es ist davon auszugehen, dass der Rücknahme eines Antrages regelmäßig der Erlass einer Zwischenverfügung vorausgeht. Die damit verbundene aufwändige Sachbearbeitung rechtfertigt mindestens eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der beantragten Amtshandlung vorgesehenen Gebühr. In vergleichbarem Umfang sollen auch die Mindest- und Höchstgebühr angehoben werden.

42. Zu Artikel 1 (Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) die Vorbemerkung 1.4.5 wie folgt zu fassen:

"Vorbemerkung 1.4.5:

Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, bestimmen sich die Gebühren für die Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und für das Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nach den Nummern 19116, 19126 und 19130."

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung des Beabsichtigten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG-E erreicht werden, dass die Gebührenbestimmungen für das Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde (Nummer 19116 KV GNotKG-E), für das Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde (Nummer 19126 KV GNotKG-E) und für das Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde (Nummer 19130 KV GNotKG-E) Anwendung finden.

43. Zu Artikel 1 (Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 wie folgt zu fassen:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr
nach § 34
GNotKG
- Tabelle
A
17000Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren
Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie
15,00 €
17001- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie20,00 €
Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien von Urkunden im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung:
17002- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie15,00 €
17003- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie ..20,00 €
Neben den Gebühren 17000 bis 17003 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 bis 17003 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
17004- unbeglaubigte Datei .8,00 €
17005- beglaubigte Datei .16,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17004 oder 17005 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
17006Erteilung
eines Zeugnisses des Grundbuchamts,
einer Bescheinigung aus einem Register,
einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder
einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes ...
20,00 €
17007Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Absatz 3 GNotKG entsprechend anzuwenden.
17008Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung:
20,00 €

Begründung:

Die Gebühr in Nummer 17000 KV GNotKG-E für einen Ausdruck oder eine unbeglaubigte Kopie aus dem Grundbuch soll von derzeit 10 Euro auf künftig 15 Euro erhöht werden. Dieser Erhöhung bedarf es in Anbetracht des Aufwandes, den die Gerichte insoweit haben, sowie angesichts dessen, dass die derzeit geltende Gebühr von 10 Euro seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 unverändert gilt (bis zum 31. Dezember 2001: 20 DM) und mithin ein entsprechender Inflationsausgleich nötig geworden ist. In Anbetracht dessen, dass auch der Mindestbetrag einer Gebühr in § 34 Absatz 5 GNotKG-E vor diesem Hintergrund von zehn auf 15 Euro angehoben wird und aus Vereinfachungsgründen ist eine Festlegung der Gebühr auf 15 Euro sachgerecht.

Das Heraussuchen von Urkunden im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 GBO aus den Grundakten (insbesondere Grundbuchbewilligungen, Teilungserklärungen und Aufteilungspläne), welche sich teilweise in den Archiven befinden, sowie das Kopieren der Urkunden ist gerade bei alten Rechten mit hohem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Schon um die betreffenden Unterlagen zu finden, bedarf es oft intensiver Recherchen, da die Flurstücke mehrmals verschmolzen oder in neue zerlegt wurden. Dieser Aufwand wird durch die Dokumentenpauschale nicht annähernd abgegolten. Die Höhe der diesbezüglichen Gebühren soll sich zur Vereinfachung an den Gebühren für die Erteilung von Kopien und Ausdrucken aus dem Grundbuch orientieren.

Als Folge ist die Anmerkung zu den Nummern 17000 und 17001 auf die neuen Nummern 17002 und 17003 zu erweitern, werden die bisherigen Nummern 17002 bis 17006 zu den Nummern 17004 bis 17008, ist im Einleitungssatz zur neuen Nummer 17004 die Angabe "17000 und 17001" durch die Angabe "17000 bis 17003" zu ersetzen und ist in der Anmerkung zu den neuen Nummern 17004 und 17005 die Angabe "17002 oder 17003" durch die Angabe "17004 oder 17005" zu ersetzen.

Die bislang in Nummer 17002 (nunmehr Nummer 17004) vorgesehene

Gebühr in Höhe von 5 Euro für die Übermittlung einer unbeglaubigten Datei aus einem Register oder aus dem Grundbuch wäre niedriger als die in Nummer 1151 KV JVKostG-E vorgesehene Gebühr in Höhe von 8 Euro für den Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register bei Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nach § 133 GBO. Anstatt sich für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu registrieren, könnten Antragsteller sich mithin kostengünstiger Grundbuch- oder Registerauszüge elektronisch vom Grundbuchamt oder Register zusenden lassen, was für die Gerichte einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Zur Vermeidung falscher Gebührenanreize hat die Gebührenhöhe in der neuen Nummer 17004 daher mindestens der Gebührenhöhe in Nummer 1151 KV JVKostG-E von 8 Euro zu entsprechen. Folgerichtig ist dann die Gebühr in der neuen Nummer 17005 für die Übermittlung einer beglaubigten Datei entsprechend dem auch bisher vorgesehenen Verhältnis der Gebührenhöhen der bisherigen Nummern 17002 und 17003 mit 16 Euro zu bemessen.

44. Zu Artikel 1 (Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Gebühren in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren in Handelsregistersachen sind bislang in § 131c KostO geregelt. Danach ist nach derzeitiger

Rechtslage für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde das Doppelte der in der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) für die Zurückweisung der Anmeldung vorgesehenen Gebühr und für den Fall der Zurücknahme der Beschwerde das Doppelte der dort für die Zurücknahme der Anmeldung vorgesehenen Gebühr zu erheben (§ 131c Absatz 1 und 2 KostO). Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist jeweils das Dreifache der für die Zurückweisung beziehungsweise Zurücknahme der Anmeldung vorgesehenen Gebühr zu erheben (§ 131c Absatz 3 KostO). Die Gebühr für die Zurückweisung der Anmeldung beläuft sich gemäß § 4 HRegGebV auf 170 Prozent und die Gebühr für die Zurücknahme der Anmeldung gemäß § 3 Absatz 1 HRegGebV auf 120 Prozent der für die Anmeldung bestimmten Gebühren.

Wenn nunmehr in der Gebührenspalte zu den Nummern 19112 bis 19114 und zu den Nummern 19123 bis 19125 KV GNotKG-E jeweils nicht mehr auf die höheren Gebühren für die Zurückweisung beziehungsweise Zurücknahme der Anmeldung abgestellt wird, sondern pauschal auf die niedrigeren Gebühren für die Eintragung, tritt gegenüber der bisherigen Rechtslage eine deutliche Reduzierung der Gebühren im Beschwerdeverfahren ein - dies umso mehr, als für den Fall der Zurücknahme der Beschwerde beziehungsweise Rechtsbeschwerde nicht mehr wie bislang das Doppelte beziehungsweise Dreifache der Gebühr für die Zurücknahme der Anmeldung vorgesehen ist, sondern nur noch maximal die einfache beziehungsweise eineinhalbfache Gebühr für die Eintragung. Dies hat zur Folge, dass im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage die Gebühr für die Zurücknahme der Beschwerde sogar niedriger ausfällt als die erstinstanzliche Gebühr für die Zurücknahme der Anmeldung.

Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drs. 517/12 (PDF) , S. 323, zu Hauptabschnitt 9) führt für diese beabsichtigte, von der jetzigen Rechtslage abweichende Regelung lediglich Vereinfachungsgründe an. Solche vermögen jedoch eine derart drastische Absenkung der Gebühren bei unverändert hohem Aufwand der Beschwerdegerichte nicht zu rechtfertigen.

Wie bisher in § 131c KostO soll daher im Falle der Zurückweisung der Beschwerde beziehungsweise Rechtsbeschwerde in Handelsregistersachen das Doppelte beziehungsweise Dreifache der für die Zurückweisung der Anmeldung vorgesehenen Gebühr und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens nach Eingang der Beschwerdebegründung (Nummern 19114 und 19125 KV GNotKG-E) das Doppelte beziehungsweise Dreifache der für die Zurücknahme der Anmeldung vorgesehenen Gebühr anfallen. Wegen der gegenüber der Zurückweisung geringeren Gebühr für die Zurücknahme der Anmeldung ist die vorzeitige Beendigung des Verfahrens damit nach wie vor mit einer Gebührenermäßigung verbunden.

Bei den Nummern 19113 und 19124 KV GNotKG-E kann es bei dem niedrigeren Gebührensatz von 0,5 beziehungsweise 1,0 für die Zurücknahme der Anmeldung verbleiben, da das Beschwerdegericht vor Eingang der Beschwerdebegründung noch keine Prüfung in der Sache vorgenommen hat.

45. Zu Artikel 1 (Nummer 22114 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 22114 in der Gebührenspalte die Angabe "0,3 - höchstens 250,00 €" durch die Angabe "10,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist sachgerecht, dass der Aufwand des Notars für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung als solcher abgegolten wird. Nicht vertretbar ist hingegen der hierfür angesetzte wertbezogene Gebührensatz von 0,3 (Nummer 22114) mit einem Höchstbetrag von 250 Euro, der den genannten Aufwand in unverhältnismäßiger Weise bei Weitem übersteigt. Darüber hinaus können zusätzliche Gebühren in dieser Höhe dazu führen, dass Beteiligte auf die wünschenswerte Datenaufbereitung und -übermittlung durch den Notar verzichten und den Antrag selbst unmittelbar beim Gericht einreichen. Die Vorzüge des elektronischen Rechtsverkehrs insbesondere in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen gingen dadurch verloren. Da die Erstellung von Strukturdaten weitestgehend automatisiert abläuft, ist eine Festgebühr in Höhe von 10 Euro ausreichend.

46. Zu Artikel 1 (Nummer 22125 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 22125 in der Gebührenspalte die Angabe "0,6 - höchstens 250,00 €" durch die Angabe "10,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist sachgerecht, dass der Aufwand des Notars für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung als solcher abgegolten wird. Nicht vertretbar ist hingegen der hierfür angesetzte wertbezogene Gebührensatz von 0,6 (Nummer 22125) mit einem Höchstbetrag von 250 Euro, der den genannten Aufwand in unverhältnismäßiger Weise bei Weitem übersteigt. Darüber hinaus können zusätzliche Gebühren in dieser Höhe dazu führen, dass Beteiligte auf die wünschenswerte Datenaufbereitung und -übermittlung durch den Notar verzichten und den Antrag selbst unmittelbar beim Gericht einreichen. Die Vorzüge des elektronischen Rechtsverkehrs insbesondere in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen gingen dadurch verloren. Da die Erstellung von Strukturdaten weitestgehend automatisiert abläuft, ist eine Festgebühr in Höhe von 10 Euro ausreichend.

47. Zu Artikel 1 (Nummer 23100 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 23100 in der Gebührenspalte die Angabe "0,3" durch die Angabe "50,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Rückgabe eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung entsteht nach geltendem Recht keine Gebühr. Mit Nummer 23100 KV GNotKG-E soll wegen des für den Notar mit der Rückgabe verbundenen Aufwands nunmehr eine neue Gebühr eingeführt werden und zwar eine Wertgebühr von 0,3. Da der mit der Rückgabe verbundene Aufwand für den Notar, unabhängig von dem Wert der Urkunde ist und auch bei niedrigen Werten entsteht, sollte die Vergütung durch Festsetzung einer angemessenen Festgebühr erfolgen. Hierdurch wird gleichzeitig eine unter Umständen aufwändige, mit Rechtsmitteln angreifbare Wertermittlung vermieden. Vorgeschlagen wird eine Festgebühr von 50 Euro, die einer 0,3 Gebühr auf einen Wert von bis zu 50 000 Euro entspricht.

48. Zu Artikel 1 (Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 25300 der Anmerkung folgender Satz anzufügen:

"Die Verwahrungsgebühr darf die Hälfte des ausgezahlten Betrages nicht übersteigen."

Begründung:

Die Bestimmung sieht keinen Mindestbetrag vor, ab dem eine Verwahrungsgebühr entsteht. Da die Gebühr für jede Auszahlung erhoben wird, fällt die Mindestgebühr in Höhe von 15 Euro (§ 34 Absatz 5 GNotKG-E) auch bei der Auszahlung von Beträgen unter 15 Euro an und kann damit im Einzelfall den ausgezahlten Betrag übersteigen. Dies wird für unangemessen gehalten.

Für die Auszahlung von Kleinbeträgen soll daher bestimmt werden, dass eine Verwahrungsgebühr höchstens in Höhe von 0,5 des auszuzahlenden Betrages erhoben werden darf.

49. Zu Artikel 1 (Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 26002 nach Absatz 2 der Anmerkung folgender Absatz 2a einzufügen:

(2a) Die Zusatzgebühr darf die für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebende Gebühr nicht übersteigen."

Begründung:

Die vorgesehene Regelung für eine notarielle Tätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle erscheint nicht sachgerecht.

Zwar dürften wegen Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 26002 GNotKG-E bei den in der Praxis häufig vorkommenden Massen-Unterschriftsbeglaubigungen in den Geschäftsräumen einer Bank künftig geringere Auswärtsgebühren anfallen als nach geltender Rechtslage. Denn während derzeit nach § 58 KostO jede einzelne Unterschriftsbeglaubigung die Auswärtsgebühr auslöst, entsteht sie künftig nur einmal und ist der Höhe nach abhängig vom erbrachten Zeitaufwand.

Für denjenigen, der beispielsweise nur einen Kaufvertrag außerhalb der Geschäftsstelle des Notars beurkunden lassen muss, können im Vergleich zur geltenden Regelung jedoch erheblich höhere Kosten anfallen.

Die Gebühr soll deshalb in ihrer Höhe beschränkt werden.

50. Zu Artikel 1 (Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31000 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der gerichtlichen Praxis werden Großformatkopierer unterhalten, da bislang für die Anfertigung von Großformatkopien in Kopierläden erhebliche Kosten angefallen sind. Durch die nach geltendem Recht und auch nach dem Gesetzentwurf abrechenbaren Kosten können die Herstellungskosten von Kopien mit dem Großformatkopierer nicht gedeckt werden.

Es ist daher erforderlich, in Nummer 31000 KV GNotKG-E die zu erhebenden Auslagen für die Anfertigung von Kopien mit dem Großformatkopierer aufzunehmen. Die Regelung entspricht dem für die Auslagen eines Notars unter Nummer 32003 KV GNotKG-E genannten Tatbestand.

51. Zu Artikel 1 (Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG), Artikel 2 (Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG),

Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a (Nummer 9000 Nummer 2 KV GKG), Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a (Nummer 2000 Nummer 2 KV FamGKG), Artikel 6 Absatz 2 Nummer 44 Buchstabe a (Nummer 700 Nummer 2 KV GvKostG), Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe b(§ 7 Absatz 3 Satz 2 JVEG), Artikel 8 Absatz 2 Nummer 158 Buchstabe a (Nummer 7000 Nummer 2 VV RVG)

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken vorgesehenen Dokumentenpauschale eine Dokumentenpauschale von 1,50 Euro je Datei anfallen. Für in einem Arbeitsgang überlassene, bereitgestellte oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragene Dokumente soll insgesamt höchstens eine Dokumentenpauschale von 5 Euro anfallen. Diese Höchstgrenze wird bereits bei der Überlassung von mehr als drei überlassenen, bereitgestellten oder auf denselben Datenträger übertragenen Dokumenten erreicht. Dies trägt dem mit der Zusammentragung der zu übertragenden Dokumente verbundenen Aufwand nicht ausreichend Rechnung. Je nach Anzahl der zusammenzutragenden Dokumente kann dieser "Arbeitsgang" sehr aufwändig werden. Die Höchstgebühr soll deshalb auf 15 Euro erhöht werden; dies entspricht der Überlassung oder Bereitstellung von 10 Einzeldateien.

52. Zu Artikel 1 (Nummer 31002 KV GNotKG)

In Artikel 1 sind in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) in der Anmerkung zu Nummer 31002 nach dem Wort "richten" die Wörter "und deren Höhe sich nach Tabelle A bestimmt" einzufügen.

Begründung:

Die Anmerkung zu Nummer 31002 KV GNotKG-E sieht vor, dass Zustellauslagen neben geschäftswertabhängigen Gebühren nur erhoben werden, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Für den Anwendungsbereich der Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 GNotKG-E) ist diese Regelung nicht sachgerecht. Die Gebühren sind in diesen Fällen deutlich geringer als im Anwendungsbereich der Tabelle A (Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 GNotKG-E), so dass damit häufig nicht einmal die angefallenen Zustellauslagen abgegolten würden. Im Gleichlauf mit den Regelungen im GKG und FamGKG ist die Anmerkung auf den Anwendungsbereich der Tabelle A (Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 GNotKG-E) zu beschränken.

53. Zu Artikel 1 (Nummer 31003 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31003 in der Gebührenspalte die Angabe "12,00 €" durch die Angabe "15,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung wird die Aktenversendungspauschale im Hinblick auf die tatsächlich mit der Versendung der Akten verbundenen und erheblich gestiegenen Kosten angehoben. Mit dieser Pauschale werden neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten. Diese Kosten sind seit der letzten Erhöhung des Pauschalbetrags für die Aktenversendung im Jahre 2004 deutlich gestiegen, so dass die Pauschale um 25 Prozent auf die Höhe der Mindestgebühr von 15,00 € angehoben werden soll.

54. Zu Artikel 1 (Nummer 31004 KV GNotKG)

In Artikel 1 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31004 wie folgt zu fassen:

"31004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
1. Bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird,
je Veröffentlichung1 €
2. In sonstigen Fällenin voller Höhe."

Begründung:

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs beruht der Wegfall der bislang in Höhe von 1 Euro erhobenen Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, sofern das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird, auf einer Vereinfachung. Dies stellt jedoch keine tragfähige Begründung dar.

Die Pauschale von 1 Euro wird in die Gesamtkosten aufgenommen und lässt mithin keinen gesonderter Aufwand für den Kosteneinzug entstehen. Der Wegfall der bisher geltenden Pauschale führt daher auch zu keiner Vereinfachung. Es tritt lediglich eine Minderung der Einnahmen ein, die durch keinen Einspareffekt kompensiert wird. Aus diesem Grund soll die Pauschale erhalten bleiben.

55. Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG)

In Artikel 2 ist dem § 1 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 gilt nicht für Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit."

Begründung:

Für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes über das gerichtliche Verfahren (§ 22 JVKostG-E) auf Justizverwaltungsangelegenheiten (im weiteren Sinn) im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Kosten hierfür nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden (wie z.B. bei der Kostenerhebung für die Übermittlung einer Gerichtsentscheidung an einen Nichtbeteiligten), besteht kein Bedürfnis. Insoweit handelt es sich nämlich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Absatz 1 VwGO, für die nach geltendem Recht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 22 Satz 1 JVKostG-E wäre für den Bereich der Verwaltungsgerichtbarkeit systemwidrig und würde auch den Bemühungen um eine Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen zuwiderlaufen, indem ohne sachliche Begründung eine weitere Durchbrechung zugelassen würde. Daher ist eine Klarstellung durch die ausdrückliche Regelung einer bereichsspezifischen Ausnahme in § 1 Absatz 4 JVKostG-E erforderlich. Nur auf diese Weise kann insoweit auch das gesetzgeberische Ziel einer Vereinfachung der Anwendbarkeit erreicht werden.

56. Zu Artikel 2 (§ 12 Absatz 2 - neu - JVKostG)

In Artikel 2 ist § 12 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Änderung soll erreicht werden, dass Personen, die ehrenamtlich tätig werden möchten, das hierfür gesetzlich vorgeschriebene Führungszeugnis gebührenfrei erhalten.

Die Pflicht zur Einholung von Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige geht auf das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz zurück. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weder hauptamtlich noch neben- oder ehrenamtlich Personen tätig werden, die wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt worden sind.

Zu diesem Zweck sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten, darauf hinzuwirken, dass weder unter ihrer Verantwortung noch unter der Verantwortung von Trägern der freien Jugendhilfe derartige Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben (§ 72a Absatz 3, 4 SGB VIII).

Personen, die in diesem Bereich ehrenamtlich tätig werden wollen, haben ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Dieses Führungszeugnis enthält auch Verurteilungen wegen solcher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, die aus Gründen der Resozialisierung in ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG nicht aufzunehmen wären.

Das für die Erteilung des Führungszeugnisses zuständige Bundesamt für Justiz erhebt hierfür nach Nummer 803 KV JVKostO Gebühren von zurzeit 13 Euro. Nach dem Gesetzentwurf wäre auch künftig eine Gebühr von 13 Euro gemäß Nummer 1130 KV JVKostG-E zu entrichten. Die Gebühr wird von den Meldebehörden entgegen genommen, bei denen die Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses zu stellen sind. Diese behalten zwei Fünftel (= 5,20 Euro) zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands ein und führen den Restbetrag von 7,80 Euro an die Bundeskasse ab. Für das Europäische Führungszeugnis wird eine Gebühr von 17 Euro (Nummer 804 KV JVKostO bzw. Nummer 1131 KV JVKostG-E) erhoben.

Nach § 12 JVKostO (= § 10 JVKostG-E) kann die Verwaltungsbehörde u.a. ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Gebühr absehen. Ein gesetzlicher Freistellungsanspruch besteht hingegen nicht. Die neue gesetzliche Regelung über den Schutz von Kindern und Jugendlichen soll aber den Zugang zum Ehrenamt nicht erschweren. Sowohl der Sport als auch viele andere Bereiche der freien Wohlfahrtspflege sind auf ehrenamtliche Unterstützung angewiesen. Der finanzielle Mehraufwand für ein Führungszeugnis soll daher nicht diejenigen belasten, die durch ihren freiwilligen und unentgeltlichen Einsatz schon persönliche Opfer zum Wohle der Allgemeinheit erbringen.

57. Zu Artikel 2 (Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG)

In Artikel 2 ist die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Gebühren nach den Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG-E werden der Bedeutung der Angelegenheiten für die Antragsteller und dem bei den Gerichten entstehenden Arbeitsaufwand nicht gerecht. Angemessen erscheinen eine Gebühr von 200 Euro für die von Nummer 1110 erfassten und von 100 Euro für die von Nummer 1112 erfassten Verfahren.

58. Zu Artikel 2 (Nummer 1401 KV JVKostG)

In Artikel 2 ist in der Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 1401 folgende Anmerkung anzufügen:

"Die Gebühr wird auch für die Erteilung von Negativbescheinigungen erhoben."

Begründung:

Die bestehende Regelung soll zur Klarstellung um einen neuen Kostentatbestand für die Erteilung von Negativzeugnissen ergänzt werden.

In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.

Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Auskünften in Nachlasssachen nach § 13 FamFG. Hierbei sind insbesondere solche Auskünfte relevant, die vor allem von Banken und sonstigen Dritten in einem Erbfall angefordert werden. Im Rahmen solcher Auskünfte werden regelmäßig neben der Frage, ob ein Nachlassvorgang oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, auch die Anschriften möglicher Erben erfragt.

Ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Gebühr zu erheben ist, ist umstritten. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt.

59. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG) Artikel 3a - neu - (§ 110 Absatz 2 Satz 2 -neu-, Absatz 2 Nummer 4 ZPO)

Begründung:

Nach der derzeitigen Rechtslage besteht keine gebührenrechtliche Vorschusspflicht für Widerklagen im Zivilprozess. Im Interesse der Kostensicherung soll die Vorauszahlungspflicht auf die Widerklage ausgedehnt werden, soweit mit ihr Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht denselben Gegenstand wie die in der Klage geltend gemachten Ansprüche betreffen.

Die Einführung einer Vorschusspflicht für Widerklagen war bereits Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1975. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte seinerzeit den Vorschlag abgelehnt, für die Erhebung der Widerklage zu bestimmen, dass vor Zahlung der erforderlichen Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Widerklage häufig nur der Rechtsverteidigung diene, die durch die vorgeschlagene Regelung zu sehr behindert werden könnte. Anders als bei der Klageerweiterung seien bei der Widerklage keine Missbräuche zu befürchten, wenn von der Vorauszahlungspflicht abgesehen werde.

Die Ausdehnung der Vorauszahlungspflicht auf die Widerklage, soweit diese nicht den Klagegegenstand betrifft, wurde von den Ländern im Jahre 1999 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und anderer Gesetze - BR-Drs. 044/99(B), BT-Drs. 14/598 - erneut aufgegriffen. Der Gesetzentwurf ist allerdings im Deutschen Bundestag nicht behandelt worden.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wurde seinerzeit wie folgt begründet:

"In das durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte Pauschalgebührensystem ist auch die Widerklage einbezogen worden. Insoweit wurde allerdings keine Vorwegleistungspflicht festgelegt. Dies hat sich in der Praxis als störend herausgestellt, weil die Vorteile des neuen Systems dadurch weitgehend wieder verloren gehen. In diesen Fällen sind nach Beendigung des Verfahrens in jedem Fall erneut Kosten zu berechnen und einzufordern. Dadurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand ausgelöst, der durch das Pauschalgebührensystem gerade vermieden werden sollte. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Vorauszahlungspflicht auf die Widerklage auszudehnen, soweit diese nicht den Klagegegenstand betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um eine bloße Rechtsverteidigung, sondern um die Geltendmachung eines eigenständigen Anspruchs. Die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1975 geltend gemachten Bedenken (vgl. BT-Drs. 7/3243, S. 6) treffen deshalb auf die nunmehr vorgeschlagene Erweiterung der Vorauszahlungspflicht nicht zu."

Nach dieser Begründung ist davon auszugehen, dass die im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1975 vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf das im Jahre 1994 eingeführte Pauschalgebührensystem nicht mehr zutreffen. Überdies hat sich in der Praxis gezeigt, dass entgegen der seinerzeitigen Einschätzung eine missbräuchliche Ausnutzung der geltenden Vorschrift durchaus vorkommt und beachtliche Konsequenzen für einen Dritten zeitigen kann. Erhebt beispielsweise der Beklagte im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens aus sachfremden Erwägungen (z.B. um Zeit zu gewinnen) eine Widerklage gegen einen unbeteiligten Dritten und ist die Drittwiderklage ersichtlich unbegründet, wird der Dritte völlig grundlos mit einem Prozess mit gegebenenfalls erheblichen finanziellen Konsequenzen überzogen. Der Dritte müsste im Anwaltsprozess zumindest für die Einreichung einer Verteidigungsanzeige bzw. für die Wahrnehmung des frühen ersten Termins einen Rechtsanwalt beauftragen, um nicht die Gefahr einzugehen, ein materiellrechtlich nicht gerechtfertigtes Versäumnisurteil gem. § 331 Absatz 3 ZPO gegen sich ergehen zu lassen. Bei entsprechend hohem Streitwert können allein für die Einreichung der Verteidigungsanzeige leicht Rechtsanwaltsgebühren im fünfstelligen Bereich für den Drittwiderbeklagten anfallen. Die zu erwartende spätere Kostentragungspflicht des Beklagten hilft insoweit nicht zwingend weiter, denn es besteht das durchaus beachtliche Risiko, dass dieser zahlungsunfähig ist. Da derartige Fallkonstellationen in der Praxis mehrfach aufgetreten sind, besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Entsprechend der Änderung des § 12 GKG ist auch § 110 ZPO zu ändern.

60. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 34 Absatz 1 Satz 2 GKG), Artikel 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 28 Absatz 1 Satz 2 FamGKG)

In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a sind in § 34 Absatz 1 Satz 2 und in Artikel 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a sind in § 28 Absatz 1 Satz 2 jeweils die Spalten 1 bis 3 der Tabelle wie folgt zu fassen:

200050017
10 0001 00019
25 0003 00027
50 0005 00035
200 00015 000120
500 00030 000180
über
500 00050 000180

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der Tabellen in § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG bzw. § 28 Absatz 1 Satz 2 FamGKG soll zu einer Erhöhung der Gebühreneinnahmen von etwa 11 Prozent führen. Ungeachtet dessen, dass eine solche Erhöhung bei Weitem nicht erreicht wird, wäre auch diese nicht ausreichend, um nur die seit 1994 eingetretene inflationsbedingte Geldentwertung auszugleichen. Der Kostendeckungsgrad der Länder liegt seit Jahren unter 50 Prozent mit stetig abnehmender Tendenz. Ein wesentlicher Grund dafür liegt in dem Umstand begründet, dass bereits das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - wie von den Ländern seinerzeit prognostiziert - unter dem Strich in der Praxis erhebliche finanzielle Mehrbelastungen für die Haushalte der Länder gebracht hat. Die gerichtlichen Verfahren werden derzeit zum wesentlichen Teil durch Steuern finanziert. Dies ist in dem jetzigen Umfang keinesfalls geboten. Die Anhebung der seit 1994 unveränderten Gebührentabellen in Höhe der zwischenzeitlichen Inflationsrate ist daher nicht nur sachgerecht, sondern zwingend erforderlich.

Die vorgeschlagene Anhebung der Gerichtsgebühren in Höhe des reinen Inflationsausgleichs ist ausgewogen und verzichtet unter Inblicknahme der wichtigen Gesichtspunkte der Sozialverträglichkeit und der Bezahlbarkeit zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten für den Bürger und für Unternehmen bewusst auf eine unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten an sich dringend nötige weitergehende Änderung der Gerichtsgebührentabelle. Sie berücksichtigt in angemessener Weise, dass der Zugang der rechtsuchenden Bürger zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht durch unzumutbare kostenrechtliche Hürden beschränkt werden darf. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den Gerichtsgebühren meist ohnehin nur um einen im Vergleich etwa zur Rechtsanwalts- und Sachverständigenvergütung geringen Teil der Gesamtkosten eines Prozesses handelt und Parteien, die zur Aufbringung der anfallenden Kosten nicht in der Lage sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen können.

Die Inflationsrate beträgt seit der letzten grundsätzlichen Gebührenanpassung im Jahr 1994 für den Zeitraum bis heute über 31 Prozent. Die vorgeschlagene neue Gebührentabelle für § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG und § 28 Absatz 1 Satz 2 FamGKG setzt dies um und führt in allen Wertstufen zu einer in etwa gleichmäßigen Erhöhung von (lediglich) 20 Prozent.

Eine funktionierende Justiz setzt voraus, dass ihr ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Soweit die finanzielle Deckung nicht über Gerichtskosteneinnahmen von den Kostenverursachern erreicht wird, ist ein aus Steuermitteln finanzierter Zuschuss erforderlich. Dem Steuerzahler ist dies nur in dem Maße vermittelbar, als auch die eigentlichen Verursacher der Kosten in zumutbarem Umfang zur Tragung der Gerichtskosten herangezogen werden. Es gilt dringend, hinsichtlich der Kostentragungslasten in Gerichtsverfahren wieder ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Allgemeinheit und Verursachern herzustellen.

61. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - ( § 52 Absatz 2 GKG Buchstabe b (§ 52 Absatz 4 Nummer 1 GKG)

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht (vgl. BR-Drs. 517/12 (PDF) , S. 374). Um insoweit Abhilfe zu schaffen, sind im Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen vorgesehen, u.a. eine Erhöhung des Mindeststreitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren von 1000 Euro auf 1500 Euro. Diese Maßnahmen sind zwar grundsätzlich zu begrüßen, sie sind jedoch nicht ausreichend. Zur Erhöhung des Kostendeckungsgrads in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Verfahren in der Regel schwierig und aufwendig sind, ist daher zum Einen die Einführung eines entsprechend hohen Mindeststreitwerts erforderlich, zum Anderen ist es sachgerecht, den seit 2004 unverändert bei 5000 Euro liegenden Auffangstreitwert neben einer inflationsbedingten Anpassung noch geringfügig zu erhöhen.

62. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a ( § 52 Absatz 3 GKG)

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf."'

Begründung:

Die bisherige Fassung des Artikels 3 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzentwurfs ist aus Sicht der Finanzgerichtsbarkeit nicht geeignet, die Finanzgerichte von der personal- und kostenintensiven Kostenrechtsprechung zu entlasten. Die bei der Streitwertfestsetzung vorgesehene Berücksichtigung der Folgewirkungen für die Zukunft birgt zusätzliches Konfliktpotential und wird zu entsprechendem Mehraufwand führen.

Mit der Umformulierung wird sichergestellt, dass im Fall von Streitigkeiten mit bezifferbaren Geldleistungen grundsätzlich die Geldleistung als Streitwert anzusetzen ist. Nur in Fällen, in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist, soll sie für die Streitwertberechnung eine Rolle spielen, wobei das Dreifache der Geldleistung nicht überschritten werden darf.

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 (§ 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG)

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 ist wie folgt zu fassen:

'20. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Aufhebung des § 70 GKG vor. Dies ist nicht sachgerecht, weil für die Tätigkeit der Rechnungsbeamten weiterhin ein Bedürfnis besteht. In der gerichtlichen Praxis werden insbesondere in umfangreichen und schwierigen Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig Rechnungsbeamte bei der Erstellung des geringsten Gebots und des Teilungsplanes hinzugezogen, weil das Vieraugenprinzip hilft, folgenschwere Fehlberechnungen zu vermeiden. Beispielsweise ist ein fehlerhaft berechnetes geringstes Gebot ein Grund, den Zuschlag aufzuheben (§ 100 Absatz 1, § 83 Nummer 1 ZVG) mit der Folge, dass in einem erneut anzuberaumenden Versteigerungstermin möglicherweise ein deutlich geringeres Meistgebot erzielt wird. Die Arbeit der Rechnungsbeamten kommt somit den vom jeweiligen Verfahren Betroffenen zu Gute. Die Rechnungsgebühren sind im Vergleich zu den Gerichtskosten im Übrigen gering.

Die bisherigen Festgebühren sind seit 1994 unverändert und sollen deshalb ebenfalls in Höhe des zwischenzeitlichen Inflationsausgleichs um 20 Prozent erhöht werden.

64. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 (Nummer 1100 KV GKG)

In Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 ist die Angabe "25,00 €" durch die Angabe "32,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzentwurfs sieht eine Erhöhung der Mindestgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls von 23 Euro auf 25 Euro vor. Die nach dem Vorschlag der Bundesregierung auch künftig sehr niedrige Mindestgebühr ist schon aus rechtssystematischen Gründen darüber hinaus anzuheben: Derzeit liegt die Mindestgebühr um 84 Prozent über der sich nach § 34 Absatz 1 Satz 1 GKG ergebenden halben Verfahrensgebühr im untersten Streitwertbereich bis 300 Euro. Ausgehend von der in § 34 Absatz 1 Satz 1 GKG-E vorgeschlagenen Gebühr von 35 Euro bei einem Streitwert bis 500 Euro errechnet sich danach eine neue Mindestgebühr von 32,20 Euro, die zur Vermeidung krummer Gebührenbeträge auf 32 Euro abgerundet werden soll.

65. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - (Nummer 1220 KV GKG), Nummer 3b - neu - (Nummer 1222 KV GKG),

Nummer 3c - neu - (Nummer 1223 KV GKG),

Nummer 88a - neu - (Nummer 5122 KV GKG),

Nummer 8 8b - neu - (Nummer 5124 KV GKG),

Nummer 93a - neu - (Nummer 7120 KV GKG),

Nummer 93b - neu - (Nummer 7122 KV GKG)

Artikel 3 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

88b. In Nummer 5124 wird in der Gebührenspalte die Angabe "2,0" durch die Angabe "2,5" ersetzt.'

Begründung:

Bei der Neuordnung des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2004 wurden sowohl in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, als auch in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Gebührensätze für Berufungs- und bestimmte Beschwerdeverfahren geändert. Bis dahin wurde für diese Verfahren - ohne Berücksichtigung von Ermäßigungstatbeständen - insgesamt der 4,5-fache Gebührensatz berechnet (vgl. z.B. Nummer 1220 KV GKG a.F.: 1,5 Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen; Nummer 1226 KV GKG a. F.: 3,0 Gebühren für das Urteil bzw. den Beschluss mit Begründung).

Seit dem 1. Juli 2004 wird für diese Verfahren nur noch eine 4-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen fällig (Nummern 1220, 5122 und 7120 KV GKG). Mit dieser Gebühr wird die gesamte gerichtliche Tätigkeit abgegolten. Begründet wurde diese Absenkung mit der Bildung von Durchschnittswerten und insbesondere mit der Heraufsetzung der Gebühren bei Eingreifen eines Ermäßigungstatbestandes von bislang 0,5 auf 1,0 bzw. 2,0 Gebühren (vgl. BT-Drs. 015/1971, S. 160, 170 f., 173 f.).

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hatten die Länder eine Wiederanhebung des Gebührensatzes auf das bisherige Niveau von 4,5 gefordert, BR-Drs. 830/03(B) HTML PDF , Ziffer 5, 18. Die Bundesregierung hat die Änderungsvorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung insgesamt mit dem Hinweis abgelehnt, dass die vom Bundesrat angestrebten Änderungen Mehreinnahmen zur Folge hätten, die das angestrebte Volumen von 12 Prozent deutlich überschreiten würden (BT-Drs. 015/2403, S. 18). Die Wiederherstellung des Gebührenhöchstsatzes von 4,5 in Berufungs- und Beschwerdeverfahren wurde mit dem Argument abgelehnt, dass nach dem Vorschlag des Bundesrates der Durchschnittsgebührensatz und damit das Gebührenaufkommen deutlich höher als vom Gesetzentwurf vorgesehen ansteigen würde (BT-Drs. 015/2403, S. 19, 21).

Die zwischenzeitlich bekannten Zahlen belegen, dass sich die gesetzgeberische

Einschätzung, das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz führe im Ergebnis zu geringen Mehreinnahmen für die Länder, nicht erfüllt hat.

Im Hinblick auf den zu geringen Kostendeckungsgrad sowohl in den Zivilsachen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, als auch bei den Fachgerichten ist deshalb eine Anpassung der Gebührenstrukturen auch im Berufungs- und Beschwerderechtszug erforderlich.

Zu berücksichtigen ist, dass gerade hier aufgrund der Besetzung der Kammern bei den Landgerichten bzw. der Senate bei den Oberlandesgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Landesozialgerichten ein gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren deutlich erhöhter gerichtlicher Aufwand entsteht. Diesem trägt das Gebührenrecht nicht hinreichend Rechnung, wenn die allgemeine Verfahrensgebühr bei Berufungen und Beschwerden lediglich einen Satz von 4,0 vorsieht gegenüber 3,0 Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Nummern 1210, 5110 und 7110 KV GKG).

Die Gebührensätze in Berufungs- und bestimmten Beschwerdeverfahren sollten daher um jeweils 0,5 angehoben werden. Dies gilt zunächst für die Gebühren in den Nummern 1220, 5122 und 7120 KV GKG, aber auch für die Ermäßigungstatbestände in den Nummern 1222, 1223, 5124 und 7122 KV GKG. Eine solche Anhebung berücksichtigt, dass der Verfahrensbeendigung auf Seiten des Gerichtes in diesen Fällen generell bereits ein erheblicher Arbeitsaufwand vorangegangen ist. Lediglich bei den Ermäßigungstatbeständen in den Nummern 1221, 5123 und 7121 KV GKG rechtfertigt sich eine Beibehaltung des Gebührensatzes von 1,0, da sich das Gericht in diesen Fällen bislang nicht mit einer Begründung des Rechtsmittels auseinandersetzen musste.

66. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - (Nummern 2210, 2220 KV GKG)

Artikel 3 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die aufwendige Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen im Falle einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung rechtfertigt eine weit deutlichere Anhebung der Gebühren. Darüber hinaus wird die Zahl wirtschaftlich wenig zweckmäßiger Anordnungen und Beitritte zum Verfahren reduziert, was eine weitere Entlastung der Gerichte zur Folge hat.

67. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 (Nummer 3117 KV GKG) Nummer 76 (Nummer 4110 KV GKG)

In Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 und 76 ist jeweils die Angabe "50,00 € - höchstens 15 000,00 €" durch die Angabe "50,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Nach diesen Gebührentatbeständen beträgt derzeit die Gerichtsgebühr in Strafverfahren, in denen eine Geldbuße festgesetzt wurde, und in Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz 10 Prozent der verhängten Geldbuße, jedoch mindestens 40 Euro und höchstens 15 000 Euro. Der Gesetzentwurf sieht insoweit zwar jeweils eine Erhöhung der Mindestgebühr auf 50 Euro vor, will jedoch die derzeitige Höchstgrenze unverändert beibehalten. Dafür besteht jedoch kein Bedürfnis, da die Höchstgrenze eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Verurteilten darstellt, gegen die eine besonders hohe Geldbuße verhängt worden ist. 68.

Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 88a - neu - (Nummer 5110 KV GKG), Nummer 88b - neu - (Nummer 5210 KV GKG), Nummer 88c - neu - (Nummer 5211 KV GKG, Nummer 91a - neu - (Nummer 6110 KV GKG), Nummer 91b - neu - (Nummer 6210 KV GKG), Nummer 91 c - neu - (Nummer 6211 KV GKG)

Artikel 3 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient der Umsetzung eines Vorschlages aus dem Abschlussbericht der von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz". Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe ist der Kostendeckungsgrad in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit im Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit besonders ungünstig. Die Gebühreneinnahmen pro Fall erreichen im finanzgerichtlichen Verfahren nur rund 44 Prozent, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sogar nur rund 25 Prozent eines durchschnittlichen Zivilverfahrens vor dem Landgericht.

Aus den vorgenannten Gründen erscheint eine Anhebung des Gebührensatzes um 0,5 für die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungs- und Finanzgericht sachgerecht. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird damit für den gesetzlichen Regelfall des Verfahrensabschlusses durch Urteil der vor dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geltende Rechtszustand wieder hergestellt. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz war mit Wirkung vom 1. Juli 2004 der Gebührensatz für Verfahren mit Urteil von 3,5 auf 3,0 abgesenkt worden.

Wegen der erheblichen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes und der deswegen erforderlichen gesteigerten Prüfungstiefe durch die Gerichte sollen gleichzeitig auch die Verfahrensgebühren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend angehoben werden.

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a (Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG)

In Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9000 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der gerichtlichen Praxis werden Großformatkopierer unterhalten, da bislang für die Anfertigung von Großformatkopien in Kopier-Läden erhebliche Kosten angefallen sind. Durch die nach geltendem Recht und auch nach dem Gesetzentwurf abrechenbaren Kosten können die Herstellungskosten von Kopien mit dem Großformatkopierer nicht gedeckt werden.

Es ist daher erforderlich, in Nummer 9000 KV GKG-E die zu erhebenden Auslagen für die Anfertigung von Kopien mit dem Großformatkopierer aufzunehmen. Die Regelung entspricht dem für die Auslagen eines Notars unter Nummer 32003 KV GNotKG-E genannten Tatbestand.

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 (Nummer 9003 KV GKG)

In Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9003 in der Gebührenspalte die Angabe "12,00 Euro" durch die Angabe "15,00 Euro" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung wird die Aktenversendungspauschale im Hinblick auf die tatsächlich mit der Versendung der Akten verbundenen und erheblich gestiegenen Kosten angehoben. Mit dieser Pauschale werden neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten. Diese Kosten sind seit der letzten Erhöhung des Pauschalbetrags für die Aktenversendung im Jahre 2004 deutlich gestiegen. Er soll daher um 25 Prozent auf die Höhe der Mindestgebühr von 15 Euro angehoben werden.

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 (Nummer 9004 KV GKG)

Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 ist zu streichen.

Begründung:

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs beruht der Wegfall der bislang in Höhe von 1 Euro erhobenen Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, sofern das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird, auf einer Vereinfachung. Dies stellt jedoch keine tragfähige Begründung dar.

Die Pauschale von 1 Euro wird in die Gesamtkosten aufgenommen und lässt mithin keinen gesonderter Aufwand für den Kosteneinzug entstehen. Der Wegfall der bisher geltenden Pauschale führt daher auch zu keiner Vereinfachung. Es tritt lediglich eine Minderung der Einnahmen ein, die durch keinen Einspareffekt kompensiert wird. Aus diesem Grund soll die Pauschale erhalten bleiben.

72. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 (§ 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG)

Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 ist zu streichen.

Begründung:

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs besteht der einzige Grund für die geplante Anhebung des Mindestverfahrenswertes in Ehesachen von 2 000 Euro auf 3 000 Euro darin, dass dieser Wert seit 1976 nicht mehr angepasst worden ist.

Dies stellt jedoch keine tragfähige Begründung dar. Denn Verfahren, denen mangels ausreichenden Verfahrenswertes der Mindestverfahrenswert zugrunde zu legen ist, werden durch ein steigendes Preisniveau nicht werthaltiger. Wenn der konkrete Wert unter dem Mindestverfahrenswert liegt, war dies 1976 so und ist dies auch heute noch so. Die allgemeine Teuerung ist nicht über den Streit- bzw. Verfahrenswert sondern über die Gebührenhöhe der Rechtsanwälte auszugleichen.

Die angestrebte Änderung führt zu einer Verschlechterung des Kostendeckungsgrades der Justiz. Durch die Anhebung des Mindestverfahrenswertes in Ehesachen von 2 000 Euro auf 3 000 Euro sind keine Mehreinnahmen für die Landeskasse zu erwarten. Demgegenüber werden sich die Ausgaben drastisch (um ca. 30 Prozent) pro Verfahren erhöhen. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei Verfahren mit zugrundeliegendem Mindestwert um solche, in denen den Beteiligten regelmäßig Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungsbestimmung zu gewähren ist. Das bedeutet, dass zum einen die (höheren) Gerichtsgebühren uneinbringbar, zum anderen die nach dem höheren Verfahrenswert zu berechnenden Gebühren des beigeordneten Rechtsanwaltes aus der Landeskasse zu erstatten sind.

Die angestrebte Änderung führt im Verbund mit den vorgesehenen Gebührensteigerungen der Rechtsanwälte im Ergebnis zu einer doppelten Erhöhung der Kosten derartiger Verfahren, die nicht gerechtfertigt ist. Dem Interesse der Rechtsanwälte ist bereits durch die Anhebung der Gebühren nach dem RVG Genüge getan, wodurch eine Angleichung an das gestiegene Preisniveau vorgenommen wird.

73. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 (§ 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG)

Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:

'25. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Aufhebung des § 62 FamGKG vor. Dies ist nicht sachgerecht, weil für die Tätigkeit der Rechnungsbeamten weiterhin ein Bedürfnis besteht. In der gerichtlichen Praxis werden insbesondere bei umfangreichen und schwierigen Rechnungslegungen in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren regelmäßig Rechnungsbeamte zur Prüfung hinzugezogen, weil das Vieraugenprinzip hilft, folgenschwere Fehlberechnungen zu vermeiden. Die Arbeit der Rechnungsbeamten kommt somit den vom jeweiligen Verfahren Betroffenen, insbesondere dem Mündel oder Pflegling zu Gute. Die Rechnungsgebühren sind im Vergleich zu den Gerichtskosten im Übrigen gering.

Die bisherigen Festgebühren sind seit 1994 unverändert und sollen deshalb ebenfalls in Höhe des zwischenzeitlichen Inflationsausgleichs um 20 Prozent erhöht werden.

74. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - (Nummer 1312a - neu - KV FamGKG)

Nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen:

'4a. Nach Nummer 1312 wird folgende Nummer 1312a eingefügt:

"1312aDer Vormund wird als Gegenvormund nach § 1792 BGB bestellt:
Die Gebühren 1311 und 1312 ermäßigen sich jeweils auf
die Hälfte."

Die Gebühren 1311 und 1312 ermäßigen sich jeweils auf Begründung:

Nicht selten wird im Rahmen einer bestehenden Vormundschaft eine Gegenvormundschaft nach § 1792 BGB angeordnet. Da dem Gegenvormund nur die Aufgabe obliegt, die Tätigkeit des Vormunds zu überwachen, ist der Ansatz der vollen Jahresgebühr nicht sachgerecht. Es soll deshalb ein zusätzlicher Gebührentatbestand geschaffen werden, der für Gegenvormundschaften die Hälfte der für die Vormundschaft jeweils vorgesehenen Jahresgebühren vorsieht.

75. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a (Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG)

In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der gerichtlichen Praxis werden Großformatkopierer unterhalten, da bislang für die Anfertigung von Großformatkopien in Kopier-Läden erhebliche Kosten angefallen sind. Durch die nach geltendem Recht und auch nach dem Gesetzentwurf abrechenbaren Kosten können die Herstellungskosten von Kopien mit dem Großformatkopierer nicht gedeckt werden.

Es ist daher erforderlich, in Nummer 2000 KV FamGKG die zu erhebenden Auslagen für die Anfertigung von Kopien mit dem Großformatkopierer aufzunehmen. Die Regelung entspricht dem für die Auslagen eines Notars unter Nummer 32003 KV GNotKG-E genannten Tatbestand.

76. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 (Nummer 2003 KV FamGKG)

In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 ist in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2003 in der Gebührenspalte die Angabe "12,00 €" durch die Angabe "15,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Mit dem Änderungsvorschlag wird die Aktenversendungspauschale im Hinblick auf die tatsächlich mit der Versendung der Akten verbundenen und erheblich gestiegenen Kosten angehoben. Mit dieser Pauschale werden neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten. Diese Kosten sind seit der letzten (in anderen Justizkostengesetzen im Jahre 2004 vorgenommenen) Erhöhung, die 2009 betragsmäßig unverändert in das FamGKG übernommen wurde, deutlich gestiegen. Die Aktenversendungspauschale soll daher um 25 Prozent auf die Höhe der Mindestgebühr von 15 Euro angehoben werden.

77. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 (Nummer 2004 KV FamGKG)

Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 ist zu streichen.

Begründung:

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs beruht der Wegfall der bislang in Höhe von 1 Euro erhobenen Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, sofern das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird, auf einer Vereinfachung. Dies stellt jedoch keine tragfähige Begründung dar.

Die Pauschale von 1 Euro wird in die Gesamtkosten aufgenommen und lässt mithin keinen gesonderter Aufwand für den Kosteneinzug entstehen. Der Wegfall der bisher geltenden Pauschale führt daher auch zu keiner Vereinfachung. Es tritt lediglich eine Minderung der Einnahmen ein, die durch keinen Einspareffekt kompensiert wird. Aus diesem Grund soll die Pauschale erhalten bleiben.

78. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - (Nummer 2006a KV FamGKG)

Nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39 ist folgende Nummer 39a einzufügen:

'39a. Nach Nummer 2006 wird folgende Nummer 2006a eingefügt:

"2006aAn Rechtsanwälte zu zahlende
Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche
in voller Höhe"

Begründung:

Gemäß § 9 Absatz 5 FamFG i.V.m. den §§ 57, 58 ZPO kann für einen nicht verfahrensfähigen Beteiligten (§ 57 ZPO) bzw. bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen (§ 58 ZPO) unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Ein Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Absatz 1 Satz 2). Er hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beteiligten und gemäß § 41 Satz 3 RVG i.V.m. § 126 Absatz 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen einen anderen Beteiligten, dem die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Nach § 45 Absatz 1 RVG hat der als Verfahrenspfleger tätige Rechtsanwalt auch einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung aus der Landeskasse, deren Höhe sich dann nach § 49 RVG bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist die Inanspruchnahme des Beteiligten, den der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger vertreten hat, oder eines anderen Beteiligten, dem die Verfahrenskosten auferlegt wurden, nicht vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 45 Absatz 1 RVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2008 - I-10 W 66/08 -, JurBüro 2009, 32).

Nimmt der Rechtsanwalt die Landeskasse in Anspruch, findet allerdings kein Forderungsübergang nach § 59 Absatz 1 Satz 1 RVG statt, weil die Ansprüche des Verfahrenspflegers hiervon nicht erfasst werden, da es sich nicht um eine Beiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe handelt, auch wenn der Rechtsanwalt in dieser Höhe vergütet wird (OLG Düsseldorf, a.a. O. unter Hinweis auf Meyer, GKG, 9. Aufl., KV 9007 Rnr. 57). Nach Auffassung der Rechtsprechung kann eine von der Landeskasse erstattete Vergütung aber in voller Höhe als Auslage im Rahmen des Gerichtskostenansatzes festgesetzt werden, wobei hier auf den Auslagentatbestand Nummer 9007 KV GKG zurückgegriffen wird (OLG Düsseldorf, a.a. O.).

Ein solcher Auslagentatbestand wurde aber mit Hinweis darauf, dass er in Familiensachen nicht einschlägig sei, nicht in das FamGKG übernommen (BT-Drs. 016/6308, S. 316). Die Nummern 2013 und 2014 KV FamGKG betreffen nur den Verfahrensbeistand und den Umgangspfleger, erfassen aber nicht den gemäß § 9 Absatz 5 FamFG i.V.m. den §§ 57, 58 ZPO zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt.

Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtsprechung hat sich nun aber ein Bedürfnis für eine entsprechende Regelung im FamGKG gezeigt, da ansonsten Vergütungen, die von der Landeskasse an einen Verfahrenspfleger gezahlt werden, nicht als Auslagen festgesetzt werden können, das heißt die Kosten sind insoweit außer Ansatz zu lassen. Damit kommt der Vertretene faktisch in den Genuss eines kostenfreien Rechtsbeistandes, der bei geringen Verfahrenswerten keinerlei Interesse haben dürfte, ein Verfahren gegen einen Beteiligten nach § 11 RVG anzustrengen, sondern sich mit der Vergütung aus der Landeskasse zufrieden geben wird.

79. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3 GVKostG)

Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Aufzählung der Nummern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 9 GVKostG) in § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 GVKostG ist jeweils um die Nummern 261 und 262 des Kostenverzeichnisses zu ergänzen. Auch die Gebühr für die Zuleitung eines Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 ZPO (in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung) sowie die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO ist für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben.

80. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 (§ 12a GvKostG), Absatz 2 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Nummer 711 Anmerkung Absatz 2 Satz 3 KV GvKostG)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Im Zuge der grundlegenden Reform des Gerichtsvollzieherkostenrechts durch das Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 wurden Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung von Pauschbeträgen für Vordrucke, Telefonkosten und ähnliche Auslagen aus Vereinfachungsgründen gestrichen und Pauschalen, soweit notwendig, unmittelbar im Gesetz geregelt. Diese Verfahrensweise hat sich seither bestens bewährt und sollte beibehalten werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschlagene Verordnungsermächtigung in § 12a GvKostG-E geht in die entgegengesetzte Richtung und widerspricht den berechtigten Belangen der Deregulierung und Entbürokratisierung. Sie soll deshalb ersatzlos entfallen. Die vorgeschlagene komplexe Regelung in § 12a GVKostG-E würde in der Umsetzung zu erheblichen Problemen führen. In der Rechtsverordnung müssten die betroffenen Gerichtsvollzieher und die Teile ihrer Bezirke, für die sie ein erhöhtes Wegegeld erhalten sollen, konkret bezeichnet werden. Weiter wäre in der Verordnung die maßgebliche erhöhte Wegegeldstufe anzugeben. Jeder Einzelfall wäre in der Verordnung konkret aufzulisten, mit der Folge, dass bei jeder Änderung der Geschäftsverteilung oder bei jedem Büroumzug eines betroffenen Gerichtsvollziehers die Rechtsverordnung geändert werden müsste.

Zur Problemlösung ist die generelle Bemessung des Wegegeldes nach der kürzesten Streckenführung in Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 711 KVGVKostG-E und damit eine wesentlich einfacher zu handhabende Regelung vorzuziehen.

Als Folge ist ebenfalls Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 7 und 11 zu streichen.

Zu Buchstabe b:

Eine Entfernungsberechnung nach der Luftlinie ist angesichts der Verfügbarkeit von Informationen im Internet für die konkrete Berechnung von Wegstrecken nicht mehr zeitgemäß. Angesichts der in den Gerichtsvollzieherbüros vorhandenen EDV-Ausstattung ist eine konkrete Wegstreckenberechnung nach der kürzesten Route über entsprechende Routenplaner ohne Weiteres möglich. Die kürzeste öffentlich befahrbare Wegstrecke lässt sich heute mindestens so schnell und einfach ermitteln und belegen wie die Luftlinie. Die bisherige Berechnung nach der Luftlinie führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen, wenn der Gerichtsvollzieher zu bestimmten Teilen seines Bezirks wegen eines unüberwindbaren Hindernisses (z.B. See, Berg oder Fluss) ständig einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen muss. Es erscheint daher sachgerechter, bei der Entfernungsberechnung auf die kürzeste Streckenführung abzustellen. Auf diese Weise werden zugleich umständliche und unübersichtliche Einzelfallausnahmeregelungen im Verordnungswege entbehrlich.

81. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - (§ 14 Satz 2 GvKostG), Absatz 2 Nummer 32 (Nummern 430, 431 -neu-, 432 -neu-, 433 - neu - KV GvKostG)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die in Nummer 430 KV GvKostG-E neu eingeführte Erfolgsgebühr entsteht jeweils mit der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber. Nach § 15 Absatz 2 GvKostG ist der Gerichtsvollzieher - vorbehaltlich des § 15 Absatz 3 GvKostG - jeweils bei der Ablieferung zu Entnahme der Gebühr aus dem abzuliefernden Betrag befugt. Dasselbe gilt für die in Nummer 433 KV GvKostG-E neu eingeführte Erfolgsgebühr bei der Hinterlegung von Geld, wenn für den Auftraggeber hinterlegt wird. Anders verhält es sich in den übrigen Fällen der Erfolgsgebühr nach Nummern 431 und 432 KV GvKostG-E. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Gerichtsvollzieher an der Geldabwicklung regelmäßig nicht unmittelbar beteiligt ist oder eine solche nicht stattfindet. Nach der allgemeinen Fälligkeitsbestimmung des § 14 Satz 1 GvKostG wäre die Erhebung der Erfolgsgebühr in diesen Fällen erst möglich, wenn der Auftrag vollständig erledigt wäre. Um dem Gerichtsvollzieher die Erhebung der Erfolgsgebühr in diesen Fällen auch bei nur teilweise erfolgreicher Vollstreckung zu ermöglichen, wird die nach § 14 Satz 2 GvKostG schon jetzt für Auslagen geltende Fälligkeitsregelung übernommen. Erfolgsgebühren werden danach bereits mit ihrer Entstehung fällig.

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 430

Gemäß Nummer 430 KV GvKostG-E soll für die Ablieferung von Geld an den Auftraggeber oder an einen von diesem benannten Dritten eine Erfolgsgebühr in Höhe von 3 Prozent des abzuliefernden Betrages anfallen. Die Regelung orientiert sich im Kern an der bisherigen Gebühr nach Nummer 430 KV GvKostG, die im Zuge der Einführung von Erfolgsgebühren entfällt. Während die gegenwärtige Hebegebühr aber einen Ausgleich für Mühe und Verantwortung bei freiwilligen Zahlungen darstellt, soll nach Nummer 430 KV GvKostG-E ein Leistungsanreiz zur Herbeiführung des Vollstreckungserfolgs geschaffen werden. Damit dieses Ziel erreicht wird, werden die Länder zu gewährleisten haben, dass die Erfolgsgebühren letztlich den Gerichtsvollziehern zufließen. Messgröße für den Erfolg und damit Anknüpfungspunkt für die Gebühr soll die Ablieferung von Geld an den Auftraggeber oder an einen von diesem benannten Dritten sein. Unerheblich ist dabei, welche Handlungen der Ablieferung vorausgegangen sind. Die Gebühr fällt daher bei Weiterleitung freiwilliger Zahlungen ebenso an wie bei Auskehr eines Verwertungserlöses oder Ablieferung gepfändeten Geldes.

Grundsätzlich ist eine Gebühr in Höhe von 3 Prozent des abzuliefernden Betrages angemessen. Eine Untergrenze ist erforderlich, um dem Gerichtsvollzieher eine Mindesthonorierung des erzielten Erfolges zu gewährleisten. Diese Untergrenze wird mit 5 Euro je Auftrag und zusätzlich im Falle der Ratenzahlung entsprechend der bisherigen Hebegebühr der Nummer 430 KV GvKostG mit 3 Euro je Teilbetrag maßvoll bemessen. Mit der Mindestgebühr von 3 Euro je Teilbetrag im Falle von Ratenzahlungen soll insbesondere verhindert werden, dass sich der in der Praxis durchaus häufige Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen über kleine Teilbeträge kostenrechtlich für den Gerichtsvollzieher nachteilhaft auswirkt.

Um zu verhindern, dass die Erfolgsgebühr im Einzelfall bei ungewöhnlich hohen Vollstreckungserlösen außer Verhältnis zur Leistung des Gerichtsvollziehers steht, ist sie auf höchstens 300 Euro begrenzt. Dies entspricht einem Vollstreckungserlös von 10 000 Euro. Zwar erreichen die zu vollstreckenden Forderungen nur selten diese Höhe. Soll die Erfolgsgebühr ihre Funktion als Leistungsanreiz nicht verlieren, darf der Höchstbetrag aber nicht zu gering angesetzt werden, da der Gerichtsvollzieher für die erfolgreiche Vollstreckung einer Forderung über 10 000 Euro regelmäßig deutlich mehr leisten muss als für die Vollstreckung einer Forderung über 1 000 oder 5 000 Euro.

Nach § 15 Absatz 2 GvKostG kann die Gebühr bei der Ablieferung des Geldes vom Gerichtsvollzieher vorweg aus dem abzuliefernden Geld entnommen werden.

Keiner Aufnahme bedarf die erste Variante des Satzes 1 der Anmerkung zu Nummer 430 KV GvKostG, da die Einziehung eines Schecks durch den Gerichtsvollzieher letztlich zur Ablieferung von Geld führt und damit der Gebührentatbestand bereits nach seinem Wortlaut greift. Satz 2 der Anmerkung zur gegenwärtigen Hebegebühr der Nummer 430 KV GvKostG (keine Gebührenerhebung bei Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme) ist im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzentwurfs entbehrlich.

Zu Nummer 431

Entsprechend der Anmerkung zur gegenwärtigen Hebegebühr in Nummer 430 KV GvKostG (zweite Variante des Satzes 1) soll die Gebühr auch im Fall der Weiterleitung eines Schecks erhoben werden, da es der Auftraggeber in der Hand hat, dem Gerichtsvollzieher die Einziehung zu überlassen und dies als solches keine weitergehenden Gebühren auslöst. Die Gebühr entsteht nicht, wenn nicht der Auftraggeber die Weiterleitung des Schecks an ihn verlangt, sondern der Schuldner hierum bittet, da der Auftraggeber in diesem Fall zur Annahme des Schecks nicht verpflichtet ist.

Die Höhe der Erfolgsgebühr richtet sich nach der Schecksumme. Durch die Regelung des § 14 Satz 2 GvKostG-E wird die Gebühr bereits bei der Weiterleitung des Schecks an den Auftraggeber fällig. Um zu vermeiden, dass der Auftraggeber mit der Erfolgsgebühr belastet wird, obwohl er tatsächlich keinen Erlös erhält, bestimmt Absatz 2 der Anmerkung zu dem neuen Gebührentatbestand, dass die Gebühr entfällt, soweit die Scheckeinlösung scheitert. Ein Aufschub der Fälligkeit bis zur Einlösung des Schecks erschiene demgegenüber unangemessen, da die Einlösung weder in der Hand des Gerichtsvollziehers liegt noch von diesem überwacht werden kann. Ein unangemessener Verwaltungsaufwand ist mit der Regelung für den Gerichtsvollzieher nicht verbunden. Er muss nicht von sich aus überprüfen, ob die Einlösung des Schecks scheitert, vielmehr obliegt es dem Gläubiger, ihn gegebenenfalls auf diesen Umstand hinzuweisen. Der dann mit der Rückabwicklung verbundene Verwaltungsaufwand ist hinnehmbar.

Zu Nummer 432

Wenn der Gerichtsvollzieher am Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mitwirkt, hat er - soweit die Vereinbarung eingehalten wird - Anteil daran, dass der Auftraggeber Befriedigung erlangt. Das nach § 806b ZPO gebotene Hinwirken des Gerichtsvollziehers auf eine gütliche und zügige Einigung erweist sich dabei in der Praxis als besonders aufwändig und legt in aller Regel den Grundstein für die Befriedigung des Auftraggebers. Es ist deshalb geboten, hierfür eine erfolgsbezogene Gebühr vorzusehen. Sofern der Gerichtsvollzieher mit der Entgegennahme und Weiterleitung der Zahlungen an den Auftraggeber betraut ist, ist die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers schon über die dann einschlägige Nummer 430 KV GvKostG-E angemessen honoriert. In Absatz 1 der Anmerkung ist daher bestimmt, dass die Gebühr nicht neben der Gebühr Nummer 430 KV GvKostG-E erhoben wird. Nummer 432 KV GvKostG-E erlangt demzufolge nur in den Fällen Bedeutung, in denen die (Raten-)Zahlungen ohne Einschaltung des Gerichtsvollziehers abgewickelt werden.

Entsprechend der Gebührenhöhe in Nummer 430 KV GvKostG-E soll die Erfolgsgebühr 3 Prozent der vereinbarten Zahlungen, mindestens aber 5 Euro und höchstens 300 Euro je Auftrag betragen.

Die Gebühr wird nach § 14 Satz 2 GvKostG-E bereits beim Abschluss der Zahlungsvereinbarung fällig. Um zu verhindern, dass der Auftraggeber mit der Gebühr belastet wird, obwohl der Schuldner die Vereinbarung nicht erfüllt, sieht Absatz 2 der Anmerkung vor, dass die Gebühr entfällt, soweit der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Ebenso wie bei Nummer 431 KV GvKostG-E gilt auch hier, dass der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet ist, von sich aus den Zahlungseingang zu überwachen, sondern gegebenenfalls vom Gläubiger auf die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung durch den Schuldner hingewiesen werden muss. Der in diesen Fällen mit der Rückabwicklung verbundene Verwaltungsaufwand ist hinnehmbar, zumal eine den gegenseitigen Interessen der beteiligten Parteien - Gerichtsvollzieher, Schuldner und Gläubiger - in angemessener Weise gerecht werdende Alternativlösung nicht ersichtlich ist.

Zu Nummer 433

Nummer 433 KV GvKostG-E stellt der Ablieferung von Geld die Hinterlegung von Geld gleich. Auch in diesem Fall trägt der Gerichtsvollzieher dazu bei, den Auftraggeber ganz oder teilweise zu befriedigen. Zwar erlangt der Auftraggeber durch die Hinterlegung ähnlich wie im Fall der Scheckweiterleitung oder des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung noch keine Befriedigung. Eine Hinterlegung kommt aber nur in zwei Fällen in Betracht. Dies gilt zum einen für den Fall der Sicherungsvollstreckung in hinterlegungsfähige Gegenstände; in diesem Fall erfolgt die Hinterlegung zugunsten von Gläubiger und Schuldner als möglichen Empfangsberechtigten. Dies gilt zum anderen, falls die Vollstreckung zugleich für mehrere Gläubiger durchgeführt wird und Ungewissheit darüber besteht, welcher Gläubiger in welchem Umfang an dem Erlös zu beteiligen ist. Im erstgenannten Fall tritt der Vollstreckungserfolg bereits mit der Hinterlegung ein. Falls der hinterlegte Betrag später an den Schuldner herausgegeben wird, weil der Vollstreckungstitel keinen Bestand hat, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Gerichtsvollziehers und kann deshalb den Gebührenanspruch nicht schmälern. Bei der Ungewissheit über die Berechtigung mehrerer Gläubiger erfolgt die Hinterlegung nur zu deren Gunsten; eine Herausgabe an den Schuldner scheidet aus. Auch der Streit über den Umfang der Berechtigung mehrerer Gläubiger kann aber nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers gehen, der mit der Hinterlegung des Vollstreckungserlöses alles seinerseits Erforderliche getan hat. Ein Aufschub der Entstehung des Gebührenanspruchs bis zur Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle oder ein Wegfall des Gebührenanspruchs je nach dem Inhalt der Herausgabeverfügung ist daher nicht gerechtfertigt.

Erfolgt die Hinterlegung für mehrere Gläubiger, kann der Gerichtsvollzieher die nur einmal anfallende Gebühr nach den Bestimmungen des § 168 Nummer 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) aufteilen und von dem zu hinterlegenden Betrag einbehalten. Besonderer Regelungen zur Kostenpflicht bedarf es insoweit nicht.

82. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 (Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG)

Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Regelung dient der Klarstellung. Im Hinblick auf die Regelungen von § 765a Absatz 3, § 885 sowie § 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2012: § 909 Absatz 1 Satz 2 ZPO) soll im Zusammenhang mit der Zustellung der Räumungsmitteilung bzw. der Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner die Erhebung einer Zustellungsgebühr ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Der Gesetzentwurf sieht gegenwärtig vor, dass die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts durch den Verweis auf § 191 ZPO ergänzt wird. Nach der Entwurfsbegründung soll die Ergänzung der Klärung der zwischen den Landesjustizverwaltungen und der Praxis immer wieder diskutierten Frage dienen, ob es sich bei der Zustellung der Benachrichtigung über den festgesetzten Räumungstermin um eine (gebührenfreie) Zustellung von Amts wegen oder um eine (gebührenpflichtige) Zustellung im Parteibetrieb handelt.

Der Verweis auf § 191 ZPO wird nicht für ausreichend gehalten, um die kostenrechtliche Behandlung der Zustellung der Räumungsmitteilung klarzustellen. Die Bestimmung definierte schon bisher die Voraussetzungen für die Annahme einer Zustellung auf Betreiben der Parteien, ohne dass hierdurch die gewünschte Klarstellung herbeigeführt werden konnte. Außerdem lässt die Entwurfsbegründung einen Hinweis vermissen, dass durch die Verweisung auch die ebenfalls streitige Gebührenerhebung bei der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls an den Schuldner nach der noch bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Bestimmung des § 909 Absatz 1 Satz 2 ZPO (ab 1. Januar 2013: § 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO) geklärt werden soll.

Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit soll entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a seines Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht - BR-Drs. 808/10(B) HTML PDF - die Vorbemerkung 1 entsprechend ergänzt werden.

83. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 (Nummer 101 KV GvKostG), Nummer 38 (Nummer 600 KV GvKostG), Nummer 42 Buchstabe a (Nummer 604 KV GvKostG)

Artikel 6 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sollen ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs um 30 Prozent erhöht werden (vgl. BR-Drs. 517/12 (PDF) , S. 203). Gründe, weshalb die vorgesehene Anpassung der Gebühren in Nummer 101 (sonstige Zustellung) sowie in den Nummern 600 (nicht erledigte Zustellung) und 604 KV GvKostG (nicht erledigte Amtshandlungen der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art) mit lediglich 20 Prozent deutlich hinter dieser angekündigten Erhöhung zurückbleibt, sind nicht ersichtlich.

Sonstige Zustellungen im Sinne der Nummer 101 KV GvKostG sind für Gerichtsvollzieher ein wichtiges Aufgabenfeld (bundesweit jährlich mehr als zwei Millionen Aufträge). Die Gebühr hat deshalb erhebliche Bedeutung für die Landesjustizhaushalte. Gleiches gilt für die Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für nicht erledigte Zustellungen. Zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und zur Verbesserung der Kostendeckung im stark defizitären Bereich der Zwangsvollstreckung ist daher gerade hier eine deutlichere Anhebung beider Gebühren auf 3,50 Euro geboten. Die Anhebung auf 3,50 Euro ist auch bereits deswegen gerechtfertigt, weil die Pauschale für Zustellungen nach § 137 Absatz 1 Nummer 2 KostO sowie nach den Nummern 9002 KV GKG und 2002 KV FamGKG schon nach geltendem Recht 3,50 Euro beträgt.

Auch die Gebühr Nummer 604 KV GvKostG für nicht erledigte Amtshandlungen nach den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 fällt sehr häufig an und hat deshalb erhebliche finanzielle Bedeutung. Es ist weder aus der Einzelbegründung noch sonst ersichtlich, warum diese Gebühr - anders etwa als die Gebühren nach den Nummern 200, 206 bis 220, 310, 410 und 420 - nicht ebenfalls auf 16 Euro erhöht werden soll, was einer Anhebung um 28 Prozent entspräche.

84. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 (Nummer 240 KV GvKostG)

In Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 ist die Angabe "98,00 €" durch die Angabe "150,00 €" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisherige Gebühr trägt der Verantwortung des Gerichtsvollziehers und dem ihm entstehenden Aufwand bei der Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen (vornehmlich Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen) oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und der Einweisung in den Besitz nicht mehr angemessen Rechnung. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Die Gebühr ist daher auf 150 Euro zu erhöhen.

85. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 (Nummer 702 KV GvKostG)

Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 ist zu streichen.

Begründung:

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs beruht der Wegfall der bislang in Höhe von 1 Euro erhobenen Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, sofern das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird, auf einer Vereinfachung. Dies stellt jedoch keine tragfähige Begründung dar.

Die Pauschale von 1 Euro soll es dem Gerichtsvollzieher ermöglichen, einen durch die Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform im Internet kaum zu beziffernden - nichtsdestotrotz jedoch vorhandenen - Aufwand abgelten zu können. Ferner soll mit der Pauschale - neben der angestrebten Vereinfachung der Abrechnung - auch ein Anreiz zur Nutzung von Versteigerungsplattformen im Internet geschaffen werden. Es steht zu befürchten, dass die kaum mögliche Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand eine eher abschreckende Wirkung entfaltet.

86. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 49 Buchstabe a (Nummer 711 KV GvKostG), Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Nummer 711 Anmerkung Absatz 4 Satz 2 KV GvKostG)

Artikel 6 Absatz 2 Nummer 49 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Das Wegegeld ist seit 2001 nicht mehr an Preissteigerungen angepasst worden. Seither sind die Anschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug, insbesondere die Kraftstoffpreise, ganz erheblich gestiegen. Die Teuerung in diesem Bereich liegt deutlich über der allgemeinen Inflationsrate. Diesen erheblichen Kostensteigerungen seit 2001 soll Rechnung getragen werden. Schließlich haben zahlreiche Länder und der Bund in den letzten Jahren auch die beamtenrechtlichen Reisekosten teils deutlich angehoben.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Stufen sollen beibehalten werden, die Höhe soll jedoch im Gleichklang mit der vorgesehenen Gebührenanpassung um jeweils 30 Prozent angehoben und dabei auf volle 50 Cent auf- oder abgerundet werden.

Zu Buchstabe b:

Die hier vorgeschlagene Formulierung in Absatz 4 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 711 KV GVKostG-E entspricht dem Regelungsvorschlag im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht - BR-Drs. 808/10(B) HTML PDF , BT-Drs. 17/5313. Es soll nicht auf den erfolgreichen Einzug von Teilbeträgen abgestellt werden, sondern darauf, zu welchem Zweck der Gerichtsvollzieher die Wegstrecke zurücklegt. Da er beim Einzug von Teilbeträgen auf Grund der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gehalten ist, die Modalitäten der Teilzahlungen, insbesondere die Zeitpunkte der mit dem Schuldner vereinbarten oder von diesem angebotenen Teilzahlungen und deren Höhe, in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufzunehmen, soll das Wegegeld nur erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu den bestimmten Terminen zwecks Abholung eines Teilbetrages aufsucht. Ob er - was nicht in seiner Hand liegt - den Schuldner tatsächlich antrifft oder ob dieser in der Lage ist, die vereinbarte Teilzahlung zu leisten, soll für den Anfall des Wegegeldes hingegen unerheblich sein. Mit der vorgeschlagenen Formulierung, die auf den Zweck des Aufsuchens und auf eine vorherige Terminvereinbarung oder ein vorheriges Angebot des Schuldners, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Teilzahlung leisten zu können, abstellt, ist auch klargestellt, dass das Wegegeld für den ersten Teilbetrag dann nicht gesondert erhoben wird, wenn dieser bereits im Rahmen des Vollstreckungsversuchs selbst eingezogen wird.

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 (Nummer 713 KV GvKostG)

Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 ist wie folgt zu fassen:

'51. Nummer 713 wird Nummer 715 und in der Spalte "Höhe" werden die Angabe "3,00 EUR" durch die Angabe "5,00 €" und die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "15,00 €" ersetzt.'

Begründung:

Die Erhöhung der Gebühren bewirkt mittelbar auch eine Erhöhung der Pauschale für sonstige bare Auslagen, die prozentual an die zu erhebenden Gebühren anknüpft. Neben dieser mittelbaren Anpassung ist jedoch im Hinblick auf allgemeine Kostensteigerungen seit der letzten Anpassung im Jahr 2001 und den erhöhten allgemeinen Büroaufwand der Gerichtsvollzieher auch eine Anhebung des Mindestbetrages auf 5 Euro gerechtfertigt. Darüber hinaus ist auch eine Anhebung der Höchstgrenze der Pauschale auf 15 Euro geboten, da ansonsten wegen des frühen Erreichens der Höchstgrenze der Effekt der mittelbaren Erhöhung nur in begrenztem Maße eintreten würde.

88. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG)

Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist zu streichen.

Begründung:

Nach der vorgesehenen Neuregelung soll für den Fall, dass der Berechtigte (Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer oder Zeuge) in demselben Verfahren mehrfach herangezogen wird, für den Beginn aller Fristen für Vergütungen und Entschädigungen die letzte Heranziehung maßgebend sein.

Diese Regelung ist nicht zielführend. Denn der Erstattungsberechtigte kann auch dann auf eine sofortige Abrechnung nur verzichten, wenn eine weitere Heranziehung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Absatz 1 Satz 1 JVEG bereits verfügt ist oder er jedenfalls sicher davon ausgehen kann, innerhalb des genannten Zeitraums nochmals herangezogen zu werden. Andernfalls wird er weiterhin darauf achten müssen, seine Vergütung für die erste Heranziehung innerhalb der Frist von drei Monaten geltend zu machen.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die beabsichtigte Neuregelung zu einer Flut von Wiedereinsetzungsanträgen führen wird. Es ist denkbar, dass z.B. Sachverständige sich darauf berufen werden, sie seien davon ausgegangen, dass sie - wie in vielen vergleichbaren Verfahren - noch zur mündlichen Erörterung ihres Gutachtens zum Termin geladen würden. Kommt es hierzu nicht und ist die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs verstrichen, stellt sich die Frage, ob die Fristversäumnis verschuldet ist oder nicht.

Gegen die Festlegung des Fristbeginns auf die letzte Heranziehung spricht außerdem, dass das Ziel einer zeitnahen Abrechnung der Auslagen relativiert wird. Im Ergebnis soll auf die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG-E verzichtet werden. Durch die vorgesehene Belehrungspflicht in § 2 Absatz 1 Satz 1 JVEG-E wird den Interessen der Sachverständigen etc. ausreichend Rechnung getragen. Zudem kann die Frist von drei Monaten bereits heute auf Antrag verlängert werden (z.B. weil zwischenzeitlich eine erneute Heranziehung vorliegt).

89. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG)

Nach Artikel 7 Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:

'5a. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der erforderliche Stundenaufwand ist vom Sachverständigen nachvollziehbar aufzuschlüsseln." '

Begründung:

Gemäß § 8 Absatz 2 JVEG wird das Honorar für Sachverständige - soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist - für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Um die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren und angemessenen Darlegung des Zeitaufwands herauszustellen, wird angeregt, die Bestimmung zu ergänzen.

Dies war zwar bereits aus der Begründung zu § 2 JVEG im Entwurf eines ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 015/1971, S. 178) zu folgern, führt in der Praxis insbesondere mit Sachverständigen immer wieder zu Streit. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt.

90. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG)

In Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist § 9 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

in der Honorar gruppe...in Höhe
von
... Euro
in der
Honorar
gruppe...
in Höhe
von
... Euro
16010105
26511110
37012115
47513120
580
685M 160
790M270
895M395
9100

Begründung:

Nach geltendem Recht wird bei der Höhe der Sachverständigenhonorare mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte ein Abschlag auf die Stundensätze für Geschäftskunden (ermittelte Marktpreise) in Höhe von 20 Prozent vorgenommen. Der Abschlag wird zutreffend damit begründet, dass die Justiz als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Schuldner ist und auf dem Markt als Großauftraggeber auftritt. Zudem besteht für Sachverständige eine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an gerichtlichen Verfahren. Der Gesetzentwurf reduziert diesen Abschlag ohne jede Begründung auf 10 Prozent. Die Halbierung des Abschlags ist - auch angesichts der angespannten Haushaltslage der Länder - nicht gerechtfertigt. Die Honorarsätze sind daher gegenüber dem Entwurf um jeweils 5 Euro reduziert, um einen 20 Prozent entsprechenden Abschlag wiederherzustellen. Die Honorare für ärztliche Sachverständige (M1 bis M3) werden entsprechend ihrer bisherigen Stellung im Stundensatzgefüge (Honorargruppen 1, 3 und 8) ebenfalls angepasst.

91. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG)

Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

'aa) In Satz 1 wird die Angabe "55 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.'

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen konsekutivem und simultanem Dolmetschen wird nach Einschätzung der gerichtlichen Praxis zu nicht unerheblichen Problemen führen, weil eine klare Einordnung im Voraus oft nicht möglich ist. Die genauen Erfordernisse der Leistungen des Dolmetschers ergeben sich in vielen Fällen erst beim konkreten Einsatz und können daher nicht schon bei Auftragserteilung festgelegt werden. Hinzu kommt, dass in der Gerichtspraxis eine strenge Trennung der beiden Dolmetscherarten nicht stattfindet. Beispielsweise wird eine Zeugenaussage innerhalb einer Gerichtsverhandlung konsekutiv übersetzt, während der Verlauf der Verhandlung in der Regel simultan übersetzt wird.

Auch vom Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) Landesverband Sachsen und vom Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/-innen Sachsen (BVGS) e.V. wird die Unterscheidung zwischen konsekutivem und simultanem Dolmetschen vor dem Hintergrund erheblicher praktischer Handhabungsschwierigkeiten abgelehnt. Der BVGS hat zudem darauf hingewiesen, dass das konsekutive Dolmetschen und das simultane Dolmetschen gleichwertige Dolmetschertechniken sind und sich lediglich im zeitlichen Aspekt ihrer Ausführung unterscheiden - die qualitativen Anforderungen an den Dolmetscher sind jedoch in beiden Fällen gleich hoch.

Im Sinne einer einfachen Entschädigungshandhabung und der Vermeidung von Kostenrechtsstreitigkeiten soll es daher bei einem einheitlichen Honorarsatz für konsekutives und simultanes Dolmetschen bleiben. Vor dem Hintergrund, dass gegenüber den marktüblichen Preisen ein Abschlag vorzunehmen ist, ist ein einheitlicher Vergütungssatz von 70 Euro - und damit gegenüber den derzeit geltenden 55 Euro eine Honorarerhöhung von gut 27 Prozent - angemessen, aber auch ausreichend.

92. Zu Artikel 7 Nummer 9 (§ 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG)

In Artikel 7 Nummer 9 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Die Tatsache, dass Texte dem Übersetzer nicht elektronisch bzw. in einer nicht editierbaren Form übermittelt werden, sollte kein Anlass für eine Anhebung des Honorars sein. Da es sich bei der Übermittlung von Texten in schriftlicher Form an den Übersetzer schon aus Datenschutzgründen um den Regelfall handelt, käme die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung einer automatischen Erhöhung des Honorars für Übersetzer um 12 Prozent gleich.

93. Zu Artikel 7 Nummer 9 (§ 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG)

In Artikel 7 Nummer 9 sind in § 11 Absatz 1 Satz 3 das Komma nach dem Wort "Textes" durch das Wort "oder" zu ersetzen und die Wörter "oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt," zu streichen.

Begründung:

Die Anknüpfung der Gewährung eines erhöhten Zeilenhonorars für Übersetzer an "in Deutschland selten vorkommende Fremdsprachen" sollte gestrichen werden. Der Begriff einer "selten" vorkommenden Fremdsprache ist zu unbestimmt und wird daher absehbar zu einer Zunahme förmlicher Festsetzungsverfahren und Beschwerden führen, die die Gerichte zusätzlich belasten. Darüber hinaus liegt eine besondere Erschwernis auf Seiten des Übersetzers, der der seltenen Sprache ja mächtig ist, im Vergleich zu Übersetzern anderer Sprachen nicht vor. Eine Erschwernis besteht allenfalls auf Seiten der Justizbehörden, da die Auswahl des Übersetzers in diesen Fällen mit größerer Mühewaltung verbunden ist. Eine Erhöhung des Zeilenhonorars ist daher weder geboten noch gerechtfertigt.

94. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG)

In Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a sind in § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Wörter "Vorbereitung und" zu streichen sowie die Angabe "2 Euro" durch die Angabe "1 Euro" und die Angabe "0,50 Euro" durch die Angabe "0,25 Euro" zu ersetzen.

Begründung:

§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG-E ist an die Bedürfnisse der gerichtlichen Praxis anzupassen. Zudem sind die für angefertigte Fotos zu erstattenden Auslagen aufgrund gesunkener Preise für Digitalkameras, Drucker etc. erheblich zu reduzieren.

Es ist zunächst - entsprechend der derzeitigen Rechtslage - sachgerecht, für die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Fotos Auslagenersatz zu gewähren. Kein Bedürfnis besteht dagegen dafür, auch Auslagen für Fotos, die allein zur Gedächtnisstütze angefertigt worden sind, zu erstatten. Die Rechtsprechung (vgl. hierzu LG Konstanz, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 62 T 125/10 A -; m. w. N. zitiert nach juris) begründet die derzeitige Erstattungsfähigkeit derartiger Auslagen im Wesentlichen mit dem Wortlaut von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 JVEG ("Vorbereitung"), der nach dem Gesetzentwurf insoweit nicht verändert werden soll. Für eine Erstattungsfähigkeit von Fotos, die im Gutachten nicht verwendet und allein zur Gedächtnisstütze angefertigt wurden, besteht jedoch kein Bedürfnis, da hierfür regelmäßig die im Gutachten tatsächlich verwendeten Bilder ausreichen. Zum Anderen besteht eine erhebliche Missbrauchsgefahr, da eine Überprüfung der Angabe des Sachverständigen, er habe im Gutachten nicht verwendete Bilder zur Gedächtnisstütze benötigt, im Vergütungsverfahren nahezu unmöglich ist.

Bei der Höhe der zu erstattenden Auslagen sind die enormen Preisreduzierungen für Digitalkameras, Laserdrucker etc. in den letzten Jahren angemessen zu berücksichtigen. Wenn nach dem Gesetzentwurf die Sachverständigen von erheblichen Anhebungen ihrer Stundensätze auf ein nach dem Gesetzentwurf marktübliches Niveau profitieren sollen, so ist es sachgerecht, ihnen im Bereich der Auslagenerstattung auch die erfolgten Preissenkungen entgegenzuhalten und ihnen nicht auch noch zu ermöglichen, über die Anfertigung von Fotos weitere Gewinne zu erzielen. Sowohl leistungsfähige Farblaserdrucker als auch Digitalkameras sind mittlerweile für teilweise deutlich weniger als 100 Euro inklusive Mehrwertsteuer zu erwerben. Gewährt man einem Sachverständigen für das Anfertigen eines Fotos und für jeden Ausdruck nur die Hälfte der im Gesetzentwurf genannten Beträge, so dürften sich die Kosten für Digitalkamera und Drucker, die im Übrigen von den allermeisten Sachverständigen als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden können, bereits nach sehr wenigen Gutachten auf JVEG-Basis vollständig amortisiert haben, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass Sachverständige diese Geräte regelmäßig auch für Privatgutachten nutzen. Da in diesen Bereichen in näherer Zukunft auch nicht mit Preissteigerungen zu rechnen ist, sind die im Gesetzentwurf genannten Beträge um die Hälfte zu reduzieren.

95. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b (§ 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG)

Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Die beabsichtigten Änderungen sind nicht sachgerecht.

Für die beabsichtigte Ausdehnung der Möglichkeit, Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern auf Grund entsprechender Erklärungen von Beteiligten besondere Vergütungen zu gewähren, auf Straf- und Bußgeldverfahren (Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) besteht kein Bedürfnis. Die Argumentation im Gesetzentwurf der Bundesregierung, wonach zu den gesetzlichen Honorarsätzen in manchen Angelegenheiten Sachverständige nicht zur Übernahme von Aufträgen bereit seien, lässt unberücksichtigt, dass öffentlich bestellte Sachverständige einer Heranziehung Folge zu leisten haben. Gleiches gilt für Sachverständige, die die Wissenschaft, die Kunst oder ein Gewerbe öffentlich zum Erwerb ausüben oder zur Ausübung desselben öffentlich bestellt oder ermächtigt sind (vgl. § § 75 StPO, 407 ZPO). Es stellt sich bei den meisten Sachverständigen somit nicht die Frage, ob sie zur Übernahme des Auftrags zu den gesetzlichen Konditionen bereit sind - dies kann von ihnen grundsätzlich verlangt werden. Verweigert ein öffentlich bestellter Sachverständiger oder ein Sachverständiger, der gewerbsmäßig tätig ist, die Gutachtenerstellung, so können ihm die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt und zudem ein Ordnungsgeld verhängt werden (§ § 77 StPO, 409 ZPO). Unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gutachtenerstattung betrachtet, ist die vorgeschlagene Einfügung des Merkmals der Übernahmebereitschaft in § 13 Absatz 2 Satz 2 JVEG (Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfs) daher schon rechtssystematisch verfehlt.

Im Übrigen erweckt die beabsichtigte Regelung einschließlich der Begründung den Eindruck, dass die derzeitige und künftige gesetzliche Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern zu gering bemessen sei. Dies ist unzutreffend. Die Festlegung der Honorargruppen und der diesen zugeordneten Honorarsätzen fußt auf einer umfangreichen Marktanalyse zur Ermittlung der marktüblichen Preise. In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass die Erbringung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzerleistungen in einem gewissen, nicht zu hoch anzusetzenden Umfang auch als Erfüllung einer Bürgerpflicht anzusehen ist.

Die in Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfs vorgesehene Anhebung des Vergütungshöchstsatzes von 150 auf 200 Prozent des nach den §§ 9 und 11 JVEG zulässigen Honorars ist unter keinem denkbaren Aspekt gerechtfertigt.

96. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - (§ 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG)

Nach Artikel 7 Nummer 11 ist folgende Nummer 11 a einzufügen:

'11a. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags." ersetzt.'

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 7 Nummer 15 eine Ergänzung des für Zeugen und Dritte geltenden § 19 Absatz 2 Satz 2 JVEG hinsichtlich der Berechnung der letzten Stunde einer nach Stunden bemessenen Entschädigung vor. Es ist sinnvoll, diese Ergänzung auch auf die identische Bestimmung des für ehrenamtliche Richter geltenden § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG zu erstrecken.

97. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - (§ 17 Satz 1a - neu - JVEG)

Artikel 7 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:

'1 3. § 17 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG führt in der bisherigen Praxis zu unterschiedlicher Anwendung bei Personen, die ein Erwerbsersatzeinkommen bzw. Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Rente oder Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II).

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass diese Leistungen die Erwerbstätigkeit ersetzen und daher eine Berücksichtigung von Haushaltsführungsentschädigung nicht in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2010 - 1 Ws 135/10 -, JurBüro 2010, 660; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 SF 159/09 -, zitiert nach juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 15. Februar 2011 - L 6 SF 47/09 ERI -, KostRsp. JVEG § 17 Nummer 2; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2011 - L 4 P 18/09 -, JMBl LSA 2012, 18).

Zur Klarstellung soll § 17 JVEG entsprechend ergänzt werden.

98. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - (§ 21 Satz 1a - neu - JVEG)

Artikel 7 Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:

'17. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG führt in der bisherigen Praxis zu unterschiedlichen Anwendungen bei Personen,

die ein Erwerbsersatzeinkommen bzw. Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Rente oder Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II).

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass diese Leistungen die Erwerbstätigkeit ersetzen und daher eine Berücksichtigung von Haushaltsführungsentschädigung nicht in Betracht kommt (zum inhaltsgleichen § 17 JVEG: KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2010 - 1 Ws 135/10 -, JurBüro 2010, 660; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 SF 159/09 -, zitiert nach juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 15. Februar 2011 - L 6 SF 47/09 ERI -, KostRsp. JVEG § 17 Nummer 2; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2011 - L 4 P 18/09 -, JMBl LSA 2012, 18).

Zur Klarstellung soll § 21 JVEG entsprechend ergänzt werden.

99. Zu Artikel 7 Nummer 19 (Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG)

Artikel 7 Nummer 19 ist wie folgt zu fassen:

'19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Gestützt auf das Ergebnis der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Marktanalyse der Hommerich Forschung soll die Honorargruppe für das Sachgebiet Abfallstoffe von fünf auf elf angehoben werden. Der Stundensatz würde hierdurch von bislang 70 Euro auf künftig 115 Euro steigen.

Nach dem Inhalt der Marktanalyse beruht die vorgesehene Anhebung auf der Grundlage von nur 20 Befragungen. Demgegenüber ist festzustellen, dass auch die bisherigen Zuordnungen nicht frei gegriffen waren. Ihnen lagen vielmehr Erhebungen der Landesjustizverwaltungen sowie eine Sachverständigenbefragung zugrunde, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag, der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks durchgeführt wurden; vgl. hierzu auch Abschnitt III Nummer 3 der Allgemeinen Begründung.

Die Basis von 20 Befragungen erscheint zu schmal, um hierdurch eine Anhebung der Vergütung um 64,3 Prozent zu rechtfertigen. Im Rahmen einer vermittelnden Lösung wird deshalb vorgeschlagen, die Honorargruppe lediglich von fünf auf acht anzuheben.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die Sachgebietsliste der Tabelle 1 in Anlage 1 soll um das Sachgebiet "Anthropologische Vergleichsgutachten" ergänzt werden. In der Praxis besteht insoweit Regelungs- und Klarstellungsbedarf, da gegenwärtig in zahlreichen Gerichtsentscheidungen höchst unterschiedliche Zuordnungen zu Honorargruppen vertreten werden. Nach Auswertung der verschiedenen Entscheidungen erscheint eine Zuordnung zu Honorargruppe 6 sachgerecht.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:

Die Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa gelten für das Sachgebiet "Diagrammscheibenauswertung" in besonderem Maße. Die Honorargruppe für dieses Sachgebiet soll von fünf auf zehn angehoben werden, obwohl ausweislich der Marktanalyse hierzu nur ein einziger Sachverständiger befragt wurde. Eine gesetzliche Festlegung - zudem in der hohen Honorargruppe 10 - auf der Basis einer einzelnen Angabe erscheint nicht sachgerecht. Es wird deshalb vorgeschlagen, dieses Sachgebiet zu streichen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:

Auf die Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa wird Bezug genommen. Für das Sachgebiet "Mieten und Pachten" soll nach dem Gesetzentwurf anstelle der bisherigen Honorargruppe 5 die Honorargruppe 10 gelten. Dies entspricht einer Steigerung des Stundensatzes um 57 Prozent von 70 Euro auf 110 Euro. Ausweislich des Gutachtens der Hommerich Forschung (S. 100 f.) lagen Angaben von 48 Sachverständigen vor, von denen aber nur 27 einen festen Stundensatz mit einem Median von 120 Euro nachweisen konnten. Im Bereich der variablen Stundensätze lag der Durchschnittswert mit 90 bis 120 Euro niedriger als die Durchschnittswerte im Sachgebiet "Maschinen und Anlagen" mit 100 bis 125 Euro, das aber nur in Honorargruppe 6 eingestuft werden soll.

Die Angemessenheit der Honorargruppe 10 wird somit durch das Gutachten nicht belegt. Im Rahmen einer vermittelnden Lösung wird deshalb eine Anhebung von Honorargruppe 5 auf Honorargruppe 7 vorgeschlagen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ee:

Auch zu diesem Sachgebiet wird auf die Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa Bezug genommen. Die Basis von 18 Befragungen zum Sachgebiet "Schriftund Urkundenuntersuchung" erscheint zu schmal, um hiermit einen Sprung von der bisherigen Honorargruppe 3 auf die neu vorgesehene Honorargruppe 8 zu rechtfertigen. Als vermittelnde Lösung wird eine Anhebung auf Honorargruppe 5 vorgeschlagen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ff:

Die geltende Liste der Sachgebiete enthält auch das Sachgebiet "Wasserversorgung und Abwässer" mit der Zuordnung zur Honorargruppe 3. Dieses Sachgebiet ist in der Auflistung des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten.

In der Praxis besteht jedoch weiterhin Bedarf für eine entsprechende Regelung. Gutachten aus dem Sachgebiet "Wasserversorgung Abwässer" werden insbesondere in verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig in Auftrag gegeben. Da die Zuordnung zu einem der anderen Sachgebiete Schwierigkeiten bereitet, sollte das Sachgebiet auch künftig in die Aufstellung aufgenommen werden. Die bislang ebenfalls unter diesem Sachgebiet vergüteten Sachverständigenleistungen zu Wasserverschmutzungen sollten bei dieser Gelegenheit zur Klarstellung ausdrücklich in die Sachgebietsbezeichnung aufgenommen werden.

Zu Buchstabe b:

In Anbetracht der häufig erteilten Gutachtenaufträge anlässlich der Aufhebung von Betreuungen und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB erscheint eine eindeutig ausgewiesene Zuordnung dieser Gutachtenfälle bei den medizinischen und psychologischen Gutachten in der Anlage 1 zum JVEG angezeigt.

100. Zu Artikel 7 Nummer 19 (Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG)

In Artikel 7 Nummer 19 ist in der Anlage 1 die Tabelle mit der Spaltenüberschrift "Sachgebiet/Honorargruppe" wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Honorare der Sachverständigen, die von den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Gerichtsvollziehern und in besonderen Fällen von Finanz- und Verwaltungsbehörden herangezogen werden, neu geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, das bisherige Sachgebiet "Vermessungstechnik" zu einem neuen Sachgebiet "Vermessungs- und Katasterwesen" zu erweitern und dieses - ohne näher zu differenzieren - der Honorargruppe 1 zuzuordnen.

Die beabsichtigte Änderung ist nicht sachgerecht und verhindert die bisher mögliche und gerichtlich bestätigte Anwendung einer höheren Honorargruppe für Sachverständigenleistungen, die im Zusammenhang mit der Würdigung katasterrechtlicher Fragen stehen.

Beschränken sich die Leistungen der sachverständigen Person nicht allein auf vermessungstechnische Fragen, sondern sind zur Beantwortung der Beweisfragen neben der vermessungstechnischen Kompetenz auch kataster- und liegenschaftsrechtliche Kenntnisse sowie deren Anwendung auf den Einzelfall erforderlich, können diese Leistungen nicht ausschließlich dem Sachgebiet Vermessungstechnik und der Honorargruppe 1 zugeordnet werden. Derartige Ingenieurleistungen werden mit der niedrigsten Honorargruppe nicht sachgerecht vergütet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. März 2006 - 17 U 68/05 -; LG Dortmund, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 9 T 323/10 -; VG Weimar, Beschluss vom 3. April 2006 - 1 K 661/ 03. We. -)

Bei Leistungen auf dem Gebiet des Vermessungswesens ist zu unterscheiden zwischen

101. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d (Nummer 102 KV JVEG), Buchstabe e (Nummer 103 KV JVEG), Buchstabe f (Nummer 104 KV JVEG), Buchstabe h1 - neu - (Nummer 107 - neu - KV JVEG)

Artikel 7 Nummer 20 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu den Buchstaben a bis c:

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Gebühren in den Nummern 102 bis 104 KV JVEG für Obduktionen entsprechend der Steigerungen auch bei den anderen Sachverständigen anzupassen. Begründet wird diese Anhebung in der Begründung des Gesetzentwurfs mit der Anpassung an die Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich. Gegen eine solche einfache Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung spricht, dass schon die ursprünglichen Vergütungsätze nicht kostendeckend waren. Diese Vergütungssätze konnten in der Vergangenheit gerechtfertigt sein, weil früher gewisse Quersubventionierungen unter den Universitätseinrichtungen, insbesondere den Kliniken, stattgefunden haben. Diese sind zwischenzeitlich weggefallen, so dass die Institute für Rechtsmedizin für die von ihnen verursachten Kosten einschließlich der Personalkosten selbstständig verantwortlich zeichnen. Deshalb ist eine deutlichere Anhebung der Honorarsätze nach den Nummern 102 bis 104 KV JVEG unabdingbar.

Berücksichtigt man die entstehenden Personalkosten, die Anzahl der anfallenden Obduktionen und die sonst vorzuhaltenden Räume, Kühlzellen und Gerätschaften, muss die Vergütung für eine "einfache" Obduktion bei mindestens 380 Euro liegen, die Vergütung für die schwierigeren Obduktionen muss entsprechend höher sein. Gerade Obduktionen in der Gebührenstufe Nummer 104 KV JVEG dauern meist mehrere Stunden, so dass die bisherigen und im Gesetzentwurf vorgesehenen Gebühren nicht den gesamten Arbeitsaufwand abdecken. Schon jetzt muss den beteiligten Ärzten im Hinblick auf die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse ein Zuschlag gezahlt werden, der von den Gebühren nicht gedeckt wird.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Gebühren dieser Ziffern deutlicher als vorgesehen zu erhöhen (jeweils zusätzlich um das Äquivalent von eineinhalb, ein dreiviertel bzw. zwei Zeitstunden in Gebührenstufe M 3), d.h. in Nummer 102 auf 380 Euro, in Nummer 103 auf 500 Euro und in Nummer 104 auf 670 Euro.

Zu Buchstabe d:

Aufgrund der Schließung einzelner Rechtsmedizinischer Institute werden wegen der größeren Entfernungen zwischen Fundort der Leiche und Standort des Rechtsmedizinischen Instituts die Obduktionen teilweise unter Nutzung fremder Einrichtungen in fundortnahen Kliniken (Benutzung von Kühlzellen, Benutzung und Reinigung des Sektionssaals und anderer Einrichtungen) durchgeführt. Ansonsten müssten von der Polizei begleitete Leichentransporte über weite Entfernungen erfolgen. Die Rechtsprechung geht bislang teilweise davon aus, dass es sich um Gemeinkosten der Obduktion handelt, die nicht gesondert zu vergüten seien. In Wirklichkeit werden jedoch fremde Kosten des anderen Klinikums beglichen.

Für die Inanspruchnahme solcher Fremdeinrichtungen empfiehlt sich deshalb die Einführung eines entsprechenden Gebührentatbestandes, wonach solche Fremdkosten zusätzlich zu den Kosten in den Nummern 102 bis 104 KV JVEG erstattet werden. Diese Fremdkosten sollten entsprechend der in der Rechtsprechung anerkannten Sätze pauschaliert werden (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 2 Qs 247/06: Pauschale von 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer).

102. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b (§ 48 Absatz 3 Satz 1 RVG)

In Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b sind in § 48 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag" durch die Wörter "auf die Mitwirkung beim Abschluss dieses Vertrags, soweit er" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG-E erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Regelung dazu führt, dass nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind (zum Stand der unterschiedlichen Rechtsprechung siehe RVG-report 2010, 445, 447).

Mit der hier vorgeschlagenen Neufassung des § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG-E soll klargestellt werden, dass im Falle eines Vertragsabschlusses nur die Gebühr nach Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses zu erstatten ist; dies wird durch die Anlehnung des Wortlauts der Bestimmung an die Formulierung in Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG erreicht ("Mitwirkung beim Abschluss dieses Vertrags"). Es ergibt sich hieraus keine Benachteiligung bedürftiger Parteien. Zwar kann die auf die Einigungsgebühr beschränkte Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe dazu führen, dass bedürftige Parteien aus finanziellen Gründen vom Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 VV RVG über nicht rechtshängige Ansprüche Abstand nehmen, weil sie mangels Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Rechtsanwalt die nicht von der Verfahrenskostenhilfebewilligung umfasste Vergütung zahlen müssten. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die in § 48 Absatz 3 RVG vorgesehene Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe automatisch - d.h. ohne Prüfung von Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit - erfolgt. Im Endeffekt könnte eine bedürftige Partei deshalb bei Umsetzung des Gesetzentwurfs ohne gleich hohes finanzielles Risiko wie andere Parteien nahezu alle Folgesachen durch gerichtlichen Vergleich regeln lassen. Eine Partei, die ihre Kosten selbst tragen muss, wird sich demgegenüber auf das unbedingt Notwendige beschränken. Dieser Maßstab muss grundsätzlich auch für bedürftige Parteien gelten. Letztere sind bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht gehindert, für die Erstreckung der Beiordnung in einer Ehesache auf weitere mit der Herbeiführung der Einigung erforderliche Tätigkeiten Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

103. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 (§ 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG)

Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

'27. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstands müssten - ohne die vorgeschlagene Ergänzung - auch die auf den anderen von der Prozesskostenhilfe nicht erfassten Teil des Gegenstands entfallenden Gebühren und Auslagen im Rahmen von § 50 RVG eingezogen werden, weil es sich auch insoweit um die Regelvergütung des Rechtsanwalts handelt.

Für diese Gebühren und Auslagen besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei, weil die Forderungssperre aus § 122 Absatz 1 Nummer 3 ZPO insoweit nicht gilt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rnr. 45; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 10 WF 33/07 -, AGS 2008, 245; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. März 2001 - 10 WF 62/0 -, JurBüro 2001, 481). Ein Ausgleich für das Verbot einer unmittelbaren Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist in diesem Ausmaß also nicht geboten.

Vielmehr würde der beigeordnete Rechtsanwalt, dessen Vergütung trotz gegenständlicher Beschränkung der Bewilligung vollumfänglich von der Staatskasse eingezogen wird, gegenüber dem Wahlanwalt, der seine Vergütung selbst beitreiben muss, bevorzugt. Auch kann durch die Ergänzung sichergestellt werden, dass die Staatskasse in diesen Fällen bei der Einziehung der weiteren Vergütung keine Beträge fordert, die die Partei bereits an ihren Rechtsanwalt gezahlt bzw. zu zahlen hat.

104. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 (§ 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG)

Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 ist wie folgt zu fassen:

'29. Dem § 58 Absatz 3 sind folgende Sätze anzufügen:

"(wie Gesetzentwurf) Verfahrensabschnitt ist jeder Teil des Verfahrens, für den besondere Gebühren bestimmt sind."'

Begründung:

Neben der - durch den neuen Satz 4 hinreichend geklärten - Frage, ob die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschritten werden sollen, ist

Zu § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG aber auch die Frage umstritten, wie der Begriff des "Verfahrensabschnitts" zu verstehen ist (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 58 Rnr. 62 ff.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 58 Absatz 3 Rnr. 14 ff.).

105. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 (Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG)

Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 ist zu streichen.

Begründung:

Mit der in der Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG-E beabsichtigten Regelung soll die bereits in der Begründung des Entwurfs des ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drs. 015/1971, S. 220) dargelegte Intention des Gesetzgebers des RVG verdeutlicht werden, dass der Rechtsanwalt im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Eine Gleichstellung mit dem Verteidiger sei sachgerecht, weil der Gebührenrahmen für die Bemessung der Gebühr ausreichend Spielraum biete, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen.

Die vorgesehene Änderung ist jedoch abzulehnen. Auch nach der Intention des Gesetzgebers des ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes soll sich die Vergütung an Art und Umfang der erbrachten Leistung orientieren. Die Verantwortung des Zeugenbeistands kann jedoch mit der eines Verteidigers, der seinen tatsächlich mit einem konkreten Strafvorwurf konfrontierten Mandanten umfassend vertritt, nicht gleichgesetzt werden. Der Zeugenbeistand kann lediglich unzulässige Fragen beanstanden und soll die sachgerechte Ausübung von Zeugnisverweigerungsrechten ermöglichen. Er hat ein Recht auf Anwesenheit nur während der Vernehmung des Zeugen, nicht während der ganzen Verhandlung; seine Tätigkeit endet mit dem Abschluss der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen. Er hat kein Antrags- und Fragerecht im Termin. Akteneinsicht kann er nur im Rahmen des § 475 StPO nehmen. Es ist nicht sachgerecht, für diese begrenzte Tätigkeit die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger.

Die Argumentation, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts könne wegen des Gebührenrahmens ausreichend Rechnung getragen werden, überzeugt nicht: Wird der Zeugenbeistand - wie häufig - gerichtlich bestellt bzw. beigeordnet, erhält er eine Festgebühr in gleicher Höhe wie der Pflichtverteidiger - auch wenn sein Aufwand wesentlich geringer war. Raum für die Bestimmung einer konkreten Gebühr anhand eines Rahmens besteht dann nicht.

Schließlich werden bei einer Gleichstellung mit dem Verteidiger im Strafverfahren Fehlanreize in Richtung gebührenrechtlich motivierter Zunahme von Anträgen auf anwaltlichen Zeugenbeistand gesetzt.