Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2013

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/11190, 17/11220 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 - Drucksachen 17/10000, 17/10604 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 302/12 (PDF)

Jahressteuergesetz 2013*

Vom ...

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). Artikel 10 Nummer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

Abschnitt 2
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

§ 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 5 Fristen

§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen

§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten

§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen, die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben, den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. Es bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, dem anderen Mitgliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren Erhalt.

Abschnitt 4
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.

§ 12 Gleichzeitige Prüfung

§ 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Weitere Vorschriften

§ 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten

§ 16 Rückmeldungen

§ 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18 Informationsübermittlung an Drittstaaten

§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung

§ 20 Anwendungsbestimmung

Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG (Nr. ) L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

3. § 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5.

4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. § 6b wird wie folgt geändert:

7. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " ; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend." ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

9. In § 10b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

10. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

11. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

"Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend."

12. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

13. § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

14. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

15. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist."

16. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 und 6" durch die Wörter " § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6" ersetzt.

17. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

18. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "Lohnsteuermerkmal" durch das Wort "Lohnsteuerabzugsmerkmal" ersetzt.

19. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen."

20. In § 39f Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(§ 38b Satz 2 Nummer 5)" durch die Wörter "(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)" ersetzt.

21. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Personalcomputer" durch das Wort "Datenverarbeitungsgeräte" ersetzt.

22. § 40a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

23. § 42d Absatz 6 wird wie folgt geändert:

24. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt:

" § 42g Lohnsteuer-Nachschau

25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

26. § 43b wird wie folgt geändert:

27. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend."

28. § 44a wird wie folgt geändert:

29. § 44b wird wie folgt geändert:

30. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des

31. § 45b wird aufgehoben

32. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt" gestrichen.

33. Nach § 50d Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden."

34. § 51a wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

§ 7 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten" durch die Wörter "nach dem Einkommensteuergesetz erforderlichen "ersetzt.

3. In § 17a Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG (Nr. ) L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:

(22) § 7 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals anzuwenden auf Erträge aus Investmentanteilen, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen oder als ihm zugeflossen gelten. § 17a Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, werden die Wörter "des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

" § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen;".

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. § 13b wird wie folgt geändert:

7. § 14 wird wie folgt geändert:

8. § 14a wird wie folgt geändert:

9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

11. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

12. § 18d wird wie folgt geändert:

13. Nach § 25a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt."

14. § 26 wird wie folgt geändert:

15. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt.

16. In § 26b Absatz 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

17. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:

(19) § 14b Absatz 1 Satz 1 und § 26a Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."

18. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU (Nr. ) L 264 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)" ersetzt.

19. In § 1 Absatz 2a Satz 1, § 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1, § 13b Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

20. In § 5 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2, Absatz 3 und § 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter "des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst:

" § 275 (weggefallen)".

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

3. § 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft."

4. § 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

5. § 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen,".

6. § 87a wird wie folgt geändert:

7. § 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind."

8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft."

9. § 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

"Die Vorlage richtet sich nach § 97."

10. § 97 wird wie folgt geändert:

11. § 107 wird wie folgt geändert:

12. § 117 wird wie folgt geändert:

13. In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Verkehrsteuern" die Wörter "mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer" eingefügt.

14. § 141 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben

15. § 147 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die in Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind."

16. § 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

"Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind."

17. § 152 Absatz 5 wird aufgehoben

18. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft."

19. Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist."

20. § 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

" § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht."

21. In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die Angabe " § 97 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 97 Absatz 2" ersetzt.

22. In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Postanweisung" gestrichen.

23. § 259 Satz 2 wird aufgehoben

24. § 275 wird aufgehoben

25. In § 288 werden die Wörter "eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist" durch die Wörter "ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person" ersetzt.

26. § 337 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben

27. In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "Europäischen Gerichtshof" durch die Wörter "Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt.

28. § 382 wird wie folgt geändert:

29. In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367 Absatz 2b Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

2. § 19a wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 164b folgende Angabe eingefügt:

" § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder".

2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

5. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:

" § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder

Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen."

Artikel 14
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat."

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 2a wird wie folgt geändert:

3. § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen."

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich für die Angaben nach § 3" gestrichen.

5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

6. § 7a wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 12 wird wie folgt geändert:

3. § 12 wird wie folgt geändert:

4. § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist."

5. § 18a wird aufgehoben

6. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers,".

2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist."

4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 14 wird wie folgt geändert:

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter "gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die § 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes, das vor dem vorliegenden Änderungsgesetz ausgefertigt wurde]) weiter anzuwenden."

Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 48a wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat."

2. Dem § 205 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) § 48a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden."

Artikel 21
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie folgt gefasst:

"1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz;".

Artikel 22
Änderung der Zivilprozessordnung

In § 759 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden die Wörter "eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person" durch die Wörter "ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 76 Absatz 1 Satz 4 und § 85 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe " § 97" die Angabe "Abs. 1 und 3" gestrichen.

Artikel 24
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung

In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 Satz 3 der Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680) werden jeweils die Wörter " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Zerlegungsgesetzes

In § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" die Wörter "oder Nummer 2 Satz 4" eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

§ 23 Absatz 9 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213 1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 verwirklicht werden."

Artikel 27
Änderung des Handelsgesetzbuches

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."

Artikel 28
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 47

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."

Artikel 29
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23 wird jeweils die Angabe " § 10 Absatz 2a" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b" ersetzt.

2. Folgender § 24 wird angefügt:

" § 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle

Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres folgende Daten zu übermitteln:

Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zentralen Stelle mitgeteilt werden. Hierbei ist die Höhe der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem Verwaltungsakt ergibt."

Artikel 30
Änderung des Börsengesetzes

Dem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden."

Artikel 31
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Gebühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz."

2. In § 73 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] enden."

Artikel 32
Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz

(1) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die in Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind sieben Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind."(2) Dem Artikel 97 § 19a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."(3) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.

2. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt:

(20) § 14b Absatz 1 Satz 1 und § 26a Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."(4) § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen sind sieben Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."(5) Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 47

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."

Artikel 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 12, 26 und 35 Buchstabe i, m und n, Nummer 40 sowie Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6, 10, 11, 13, 14, 21, 22 Buchstabe a, Nummer 33, 35 Buchstabe h, j, k und o, Nummer 36 Buchstabe a, Nummer 38, 39, Artikel 3 Nummer 4 und 5, Artikel 4 Nummer 3, 4 Buchstabe c, Artikel 5, Artikel 9, 10 Nummer 1, 3 Buchstabe d, Nummer 6 Buchstabe d, Nummer 10 bis 12, 14, 16 und 18 bis 20, Artikel 11 Nummer 2 bis 11, 13, 14, 16 bis 23 und 25 bis 29, Artikel 12 Nummer 1, Artikel 13, 14 Nummer 1 und Artikel 16, 17 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2 und 6 und Artikel 18 bis 20, 22, 23, 26 und 31 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 35 Buchstabe d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 6 oder nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 22.3.1999, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wurde, entscheidet, frühestens am 1. Januar 2013. Der Tag, an dem die in Satz 1 genannten Vorschriften in Kraft treten, ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.

(5) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b trittin Kraft zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland im Amtsblatt EU Reihe L folgt. Der Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt zu geben.

(6) Artikel 10 Nummer 5 und 13 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(7) Artikel 17 Nummer 3 bis 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(8) Artikel 32 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2013 außer Kraft.

Anlage zu Artikel 2 Nummer 40

Anlage 2 (zu § 43b)
Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU

Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die