Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.10.06

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften


§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen


§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen


§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister


§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung der Eintragung

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten


§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen


* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22).

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen bleiben unberührt.

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

§ 13 Registrierungsverfahren

§ 14 Widerruf der Registrierung

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

§ 17 Löschung der Eintragung

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

Artikel 2
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

§ 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 2 Versicherungsberater

§ 3 Gerichtliche Vertretung

§ 4 Vergütung der registrierten Personen

§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet

§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-13 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

Artikel 7
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch...worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 13

Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 19
Änderungen sonstigen Bundesrechts

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Vor und nach der im Fünften Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, den Beruf des Vollrechtsbeistands zu schließen und damit die umfassende Rechtsberatung den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorzubehalten, hat das aus dem Jahr 1935 stammende, 1962 unter Einführung seiner jetzigen Bezeichnung in die Sammlung des Bundesrechts (BGBl. III 303-12) aufgenommene Rechtsberatungsgesetz (RBerG) keine grundlegenden, sondern lediglich punktuelle Änderungen erfahren. Auch der gesetzgeberischen Entscheidung aus dem Jahr 1980 ging keine umfassende Bestandsaufnahme des Rechts der Rechtsberatung voraus; vielmehr wurde die Gesetzesänderung erst auf Veranlassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages kurzfristig in den Gesetzentwurf aufgenommen, der ursprünglich nur gebührenrechtliche Vorschriften enthalten hatte.

In den seitdem vergangenen Jahren ist die Anwendung des RBerG zunehmend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst und geprägt worden. Zwar ist geklärt dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist: Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege; zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (BVerfG, 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 v. 25.02.1976, BVerfGE 41, 378 [390] = NJW 1976, 1349 - "Prozessagenten"; BVerfG, 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 016/82 , 1 BvL 005/84 , 1 BvR 724, 1000, 1015/81, 1 BvL 016/82 , 005/84 v. 05.05.1987, BVerfGE 75, 246 [267, 275 f.] = NJW 1988, 545 - "Vollrechtsbeistände"). Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 - "MasterPat"; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20.02.2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen"; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27.09.2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler"; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15.01.2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11.03.2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild / SAT.1 - Jetzt reicht"s"). Auch das Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung durch Volljuristen hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich in Frage gestellt (BVerfG, 1 BvR 737/00 v. 29.07.2004, NJW 2004, 2662 - "unentgeltliche Rechtsberatung I"; BVerfG, 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04 v. 16.02.2006, FamRZ 2006, 539 - "unentgeltliche Rechtsberatung II").

Zugleich wird - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs - seit einigen Jahren auch in der Öffentlichkeit verstärkt die Forderung erhoben, das Gesetz einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen und es an die geänderten gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen.

Angesichts dieser Entwicklung schlägt der Gesetzentwurf erstmals eine umfassende Neuregelung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen vor. Das Rechtsberatungsgesetz soll inhaltlich und, nachdem es aufgrund seiner gesetzestechnischen Struktur (Gesetz mit fünf Ausführungsverordnungen) nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße Gesetzgebung entspricht, auch strukturell grundlegend reformiert werden.

Vor dem geschichtlichen Hintergrund, der das Rechtsberatungsgesetz bis in die Gegenwart belastet hat, soll dabei bewusst keine bloße Gesetzesänderung, sondern eine vollständige Ablösung dieses Gesetzes durch ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfolgen.

Titel und Struktur des neuen Gesetzes, die Abkehr vom weiten Begriff der Geschäftsmäßigkeit und die an ihre Stelle tretende Differenzierung zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Rechtsdienstleistungen machen die zu Recht seit langem geforderte grundlegende Abkehr von einem Gesetz deutlich, das ursprünglich auch in dem Bestreben erlassen wurde, jüdische Juristinnen und Juristen aus allen Bereichen des Rechts auszuschließen und die Sozialrechtsberatung allein den Organisationen der NSDAP vorzubehalten (vgl. Allgemeine Begründung, II. 9).

Zugleich soll die Neuregelung den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, der Rechtslage in den europäischen Nachbarländern und den gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung tragen.

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur erlaubnisfreien Zulässigkeit der Patentgebührenüberwachung (BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29.10.1997, BVerf-GE 97, 12 = NJW 1998, 3481 - "MasterPat") ist geklärt, dass nicht jede Geschäftstätigkeit auf rechtlichem Gebiet als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesehen werden darf.

Spezialdienstleistungen, die nicht die volle juristische Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern, und die auch in einer Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig nicht durch den Rechtsanwalt selbst sondern durch Hilfskräfte erledigt werden, unterfallen danach nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung zur Tätigkeit eines Erbenermittlers im Zusammenhang mit der Rückübertragung ehemaliger DDR-Grundstücke (BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27.09.2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler") präzisiert und den Grundsatz aufgestellt, zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung sei "auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgaben verknüpft ist". Es sei daher stets zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liege und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecke, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund stehe und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse gehe. Richte sich die übernommene vertragliche Verpflichtung auf Ermittlungen zum Sachverhalt, die Einholung von Auskünften und auf die Stellvertretung in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich, so werde diese unterstützende Dienstleistung nicht dadurch zur erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung, dass sie die Kenntnis des maßgeblichen Rechts voraussetze. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung immer dann eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gefordert, wenn über die zulässigen Tätigkeiten hinaus spezifisch juristische, anwaltliche Tätigkeiten erbracht werden sollen.

Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20.02.2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I", BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14.08.2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II") präzisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet. Eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20.02.2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I") ordnet das Bundesverfassungsgericht als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ein. Soweit ein Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss bleibt ihm auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14.08.2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II").

Daneben hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen Vorgaben zur Zulässigkeit der Rechtsaufklärung und -durchsetzung in den Medien gemacht (BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15.01.2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11.03.2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild / SAT.1 - Jetzt reicht"s"). Erfasst vom Schutz der Rundfunkfreiheit ist danach nicht nur die generellabstrakte Behandlung von Rechtsfragen in Presse und Rundfunk, sondern auch die aus Gründen der Veranschaulichung und Vertiefung erfolgende Darstellung einzelner konkreter Streitfälle. Diese Berichterstattung stellt keine Rechtsberatung dar, selbst wenn durch die Berichterstattung in den Medien und die hiervon ausgehende Wirkung die Durchsetzung von Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks bewirkt wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Medien spezifisch juristische Hilfestellung bei der Prüfung und Durchsetzung von Individualansprüchen anbieten, die als zusätzliches Dienstleistungsangebot und damit als eigenständige, nicht dem Schutz der Rundfunkfreiheit unterliegende Tätigkeit zu qualifizieren ist.

Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 29.07.2004 und 16.02.2006 entschieden, dass der Begriff der Geschäftsmäßigkeit unter Abwägung der Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes einerseits und des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit andererseits eine Auslegung erfordern kann, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst (BVerfG, 1 BvR 737/00 v. 29.07.2004, NJW 2004, 2662 - "unentgeltliche Rechtsberatung I"; BVerfG, 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04 v. 16.02.2006, FamRZ 2006, 539 - "unentgeltliche Rechtsberatung II"). In Anwendung und Fortführung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Wege der teleologischen Reduktion seines Wortlauts um den Halbsatz zu ergänzen sei, dass die unentgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen berufserfahrenen Volljuristen nicht geschäftsmäßig erfolge und stets ohne besondere Genehmigung erlaubt sei (OVG Lüneburg, 8 LB 119/03 v. 08.12.2005, NVwZ-RR 2006, 361, 362).

Zu berücksichtigen ist schließlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Forderungskauf (BVerwG, 6 C 27.02 v. 16.07.2003, BVerwGE 118, 319 = NJW 2003, 2767 - "Forderungskauf"), wonach die in § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz normierte Erlaubnispflicht des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung auf einer seit über 50 Jahren außer Kraft getretenen Ermächtigungsgrundlage beruht und nunmehr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr zu vereinbaren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift daher für ungültig erklärt und zugleich den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. wie der nach den heutigen Wirtschaftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Auslagerung von Dienstleistungen nahe liegende und gebräuchliche entgeltliche Erwerb ei51 ner großen Zahl von Forderungen durch Dritte, der bei typisierender Betrachtung primär wirtschaftlicher Art sei, tatsächlich weiter im Rechtsberatungsrecht reguliert werden soll (BVerwG, 6 C 27.02 v. 16.07.2003, BVerwGE 118, 319 = NJW 2003, 2767, 2769 - "Forderungskauf")

2. Europarechtliche Vorgaben

Weitere Vorgaben enthält das europäische Gemeinschaftsrecht. Das RDG ist vor allem an den Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu messen. Zudem sind die Vorschriften des gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrechts zu beachten.

Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Vorschriften des geltenden Rechtsberatungsgesetzes ausdrücklich für vereinbar mit dem europäischen Recht gehalten (vgl. EuGH, C-3/95 v. 12.12.1996, Slg. 1996 I-6511 = WM 1997, 164 - "Reisebüro Broede/Sandker"; EuGH, C-76/90 v. 25.07.1991, Slg. 1991 I-4221 = NJW 1991, 2693 - "Saeger . /. Dennemeyer Ltd."). Wie das Bundesverfassungsgericht setzt der EuGH allerdings eine restriktive Auslegung des Gesetzes in dem Sinn voraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe (EuGH, C-76/90 v. 25.07.1991, Slg. 1991 I-4221 = NJW 1991, 2693 - "Saeger . /. Dennemeyer Ltd.", Rn. 17). In Übereinstimmung hiermit stehen die Forderungen des Berichts der Europäischen Kommission über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 9. Februar 2004 [KOM (2004) 83 endgültig], des so genannten "Monti-Berichts", in dem es unter Nr. 54 heißt:

Neben diesen allgemeinen Vorgaben enthält die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22 v. 30.09.2005) konkrete Regelungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die der Gesetzentwurf im Hinblick auf die in § 10 RDG geregelten Berufe umsetzt. Andererseits ist in Umsetzung der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass die lediglich vorübergehende Berufsausübung in einem der in § 10 RDG geregelten Berufe formlos und ohne gesonderte Prüfung der Berufsqualifikation möglich ist, wenn die betreffende Person diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt. Von besonderer praktischer Bedeutung ist diese Umsetzung für die Inkassodienstleistungen.

Die Zulässigkeit der vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland bezieht sich dagegen entsprechend der Reichweite der Berufsqualifikationsrichtlinie nicht auf solche Rechtsdienstleistungen, die nicht unter § 10 RDG fallen, sondern im Inland den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten sind. Solche Rechtsdienstleistungen dürfen Angehörige anderer Mitgliedstaaten - soweit es sich nicht um eine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG handelt - in Deutschland nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vorübergehend erbringen und zwar unabhängig davon, ob die betreffende berufliche Tätigkeit in ihrem Heimatstaat reglementiert ist oder nicht.

3. Rechtslage in Europa

Auch die materiellrechtlichen Regelungen in den übrigen europäischen Staaten sind für die Frage bedeutsam, in welchem Umfang Einschränkungen der Rechtsdienstleistungsfreiheit in Deutschland auch weiterhin gerechtfertigt sind.

Das Recht der Rechtsberatung ist innerhalb Europas unterschiedlich ausgestaltet (vgl. dazu grdl. Henssler/Nerlich, Anwaltliche Tätigkeit in Europa, Bonn 1994; aus jüngerer Zeit Henssler, AnwBl. 2001, S. 525 ff.; Dombek, BRAK-Mitt. 2001, S. 98 ff.). Entsprechend der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Rechtstradition reicht die Bandbreite der Regelungen von einer vollständigen Deregulierung bis hin zu einem Beratungsmonopol für Rechtsanwälte.

Dabei stellt die völlige - auch den gerichtlichen Bereich betreffende - Freigabe des Rechtsberatungsmarkts für jeden Anbieter juristischer Dienstleistungen die Ausnahme dar, während überwiegend im gerichtlichen, aber auch im außergerichtlichen Bereich mehr oder weniger stark ausgeprägte Monopolrechte zu Gunsten der Anwaltschaft bestehen. Teils wird die Rechtsberatung neben den Rechtsanwälten auch bestimmten anderen Berufsgruppen erlaubt teils ist außergerichtlich auch die Tätigkeit nichtjuristischer Berater zulässig.

Die liberalste Regelung findet sich im skandinavischen Rechtskreis, wo in Schweden ein Monopol für die Ausübung gerichtlicher oder außergerichtlicher Tätigkeit völlig unbekannt ist.

Jeder Inländer oder Ausländer, der sich dazu berufen fühlt, darf nicht nur außergerichtlich rechtsberatend tätig werden, sondern für seine Kunden grundsätzlich auch vor allen Gerichten auftreten sofern er vom Gericht für geeignet, rechtschaffen und geschäftskundig gehalten wird (vgl. Kap. 12 § 2 Abs. 1 i.V.m. Kap.12 § 22 der schwedischen Prozessordnung).

Trotz dieser Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts befindet sich die außergerichtliche Beratung in Schweden traditionell fast vollständig in anwaltlicher Hand. In Finnland ist der außergerichtliche Rechtsberatungsmarkt ebenfalls vollständig dereguliert. Hier konkurrieren Rechtsanwälte mit nichtanwaltlichen Hochschuljuristen, während Rechtsdienstleister ohne juristische Ausbildung außergerichtlich zwar uneingeschränkt beratungsbefugt sind, aber zahlenmäßig kaum in Erscheinung treten. Seit dem Jahr 2002 dürfen sie vor Gericht nicht mehr auftreten. In gerichtlichen Verfahren sind seither nur noch Inhaber eines juristischen Hochschulabschlusses und Anwälte vertretungsbefugt, weil die finnische Richterschaft darauf hingewiesen hatte, dass den Parteien durch die bislang unbeschränkt zulässige Prozessvertretung häufig irreparable Schäden infolge unqualifizierter Prozessführung entstanden seien. Überlegungen, die Prozessvertretung nur noch Mitgliedern der Anwaltschaft zu gestatten wurden allerdings aufgrund der hiermit einhergehenden Einschränkung der freien Wahl des Prozessvertreters als mit den Bürgerrechten der Rechtsuchenden unvereinbar verworfen. In Norwegen ist demgegenüber sowohl die außergerichtliche wie die gerichtliche Tätigkeit weitgehend den Rechtsanwälten vorbehalten. Wer eine rechtsberatende Tätigkeit ausüben will, muss zum Schutz des rechtsuchenden Publikums nach § 218 Abs. 1 Satz 1 des im Jahr 1991 reformierten 11. Kapitels des Gerichtsgesetzes als Anwalt zugelassen sein. Wer allerdings nur gelegentlich, selbst gegen Bezahlung, Hilfe leistet, bedarf keiner Zulassung. Auch in Dänemark sind im Grundsatz nur Rechtsanwälte zur Rechtsberatung ermächtigt (§ 131 des dänischen Rechtspflegegesetzes). Daneben ist aber die außergerichtliche Raterteilung durch Nichtanwälte zulässig, sofern sie nicht berufs- oder gewerbsmäßig erfolgt. Entgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung kann allerdings auch durch Angehörige von Berufen erfolgen, zu deren klassischem Erscheinungsbild die Befassung mit Rechtsfragen gehört. Hierzu werden in Dänemark insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Versicherungen gezählt.

Im angelsächsischen Rechtskreis besteht für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen kein Rechtsanwaltsmonopol. In England sehen sich Rechtsanwälte (solicitors) daher außergerichtlich einer zunehmenden Konkurrenz, insbesondere durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (accountants), ausgesetzt. Personen, die keine juristische Ausbildung besitzen (unqualified persons), ist es durch den "Solicitors Act" jedoch untersagt, in einem gerichtlichen Verfahren für eine Person tätig zu werden oder als solicitor aufzutreten. Ähnlich ist die Rechtslage in Irland. Überlagert werden die gesetzlichen Regelungen über die Rechtsdienstleistungsbefugnisse von der strengen Haftung für Fahrlässigkeit (negligence), die jede unqualifizierte Person auch bei unentgeltlicher Tätigkeit trifft.

Im romanischen Rechtskreis bestehen gerichtlich, aber auch außergerichtlich unterschiedlich stark ausgeprägte Einschränkungen der Rechtsdienstleistungsbefugnis. Nachdem bis zum 1.1.1992 in Frankreich jedermann ohne spezielle Qualifikationen und Genehmigungen als außergerichtlicher Rechtsberater tätig werden konnte, darf nach Artikel 54 des Gesetzes Nr. 71-1130 nunmehr niemand direkt oder durch eine Zwischenperson, gewohnheitsmäßig und gegen Honorierung dritten Personen Rechtsrat erteilen, wenn er nicht im Besitz einer licence en droit oder eines vergleichbaren Diploms ist. An der französischen Regelung ist auffällig, dass die Rechtsberatung nicht zugunsten eines bestimmten Berufsstandes monopolisiert wird, sondern ihre Erbringung ausschließlich von einem juristischen Abschluss abhängig gemacht wird. Außerdem greift die Beschränkung nicht ein, wenn die Rechtsberatung ohne Honorar oder nicht gewohnheitsmäßig erfolgt. In Italien wird unterschieden zwischen typisch rechtlichen Handlungen, die auf Personen beschränkt sind, die im Berufsregister eingetragen sind, sowie "relativ freien" Handlungen, die auch von Personen ausgeführt werden können, die nicht im Berufsregister aufgeführt sind, vorausgesetzt es handelt sich nur um gelegentliche und unentgeltliche Ausführung. Dagegen stellt die professionelle Rechtsberatung durch eine nicht im Berufsregister eingetragene Person einen Fall der unbefugten und nach Artikel 493, 348 des italienischen Strafgesetzbuchs (codice penale) strafbare Berufsausübung dar, wenn diese kontinuierlich, systematisch und organisiert erbracht wird. Personen, die keine entsprechende Berufsausbildung vorweisen können und nicht registriert sind, dürfen damit nur Rechtsberatung betreiben, solange sie sich nicht als Anwalt bezeichnen und nur gelegentlich und unentgeltlich tätig werden. Darüber hinaus dürfen Angehörige anderer Berufsgruppen, etwa Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, aber auch Versicherungen rechtsberatend tätig werden, wenn die Beratung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. In Spanien ist sowohl die gerichtliche Parteivertretung als auch die professionelle außergerichtliche Rechtsberatung der Anwaltschaft (Abogacía) vorbehalten. Das Beratungsmonopol wird durch Artikel 9 des Gesetzes über die Anwaltschaft (Estatuto General de la Abogacía - Decreto Real 2090/1982 v. 24.7.1982) festgelegt; Artikel 236 der Zivilprozessordnung (Ley Organica del Poder Judicial) stellt klar, dass jegliche Parteivertretung in gerichtlichen Verfahren ebenso wie Rechtsberatung und Raterteilung dem Anwalt vorbehalten sind. Jedoch umfasst das Monopol nicht die unentgeltliche und gelegentliche Rechtsberatung. In Portugal ist die gerichtliche Vertretung wie auch die außergerichtliche Rechtsberatung exklusiv den Anwälten und Rechtsprofessoren vorbehalten.

Uneinheitlich ist die Ausgestaltung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse in den Beneluxstaaten.

Nach dem Anwaltsgesetz vom 10.08.1991 ist es in Luxemburg Personen, die nicht als anwaltliche Berufsträger zugelassen sind, nicht gestattet, für Dritte regelmäßig und gegen Bezahlung schriftlich Rechtsberatung durchzuführen, Rechtsgutachten oder entsprechende Dokumente zu erstellen. Neben diesem außergerichtlichen Beratungsmonopol besteht ein Anwaltsmonopol hinsichtlich des Auftretens vor ordentlichen Gerichten. Ausnahmen bestehen für die außergerichtliche Beratung durch Notare, Wirtschaftsprüfer und öffentliche Stellen.

Außerdem darf die Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten durch Gewerkschaftsvertreter erfolgen während Buch- und Wirtschaftsprüfer vor dem Finanzgericht vertretungsberechtigt sind. In den Niederlanden besitzt der Rechtsanwalt (advocaat) dagegen bei der außergerichtlichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keinerlei Monopolstellung, so dass auch Nichtanwälte und Nichtjuristen entgeltlich und gewerblich Rechtsdienstleistungen erbringen können. Nur im gerichtlichen Bereich bestehen Einschränkungen zugunsten der Anwaltschaft. Diese Rechtslage hat im außergerichtlichen Bereich eine starke Konkurrenz durch nichtanwaltliche Rechtsberater zur Folge, die nach einer Studie aus dem Jahr 1992 zwei Drittel des außergerichtlichen Rechtsberatungsmarktes für sich eingenommen hatten. Auch im liberalen belgischen Recht existiert zwar ein Anwaltsmonopol für das Auftreten vor Gericht (Artikel 440 Code Judiciaire), eine Monopolisierung zugunsten der Anwaltschaft im außergerichtlichen Bereich besteht hingegen nicht, so dass jedermann juristischen Rat anbieten kann.

Eine dem geltenden deutschen Recht ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. Die österreichische Rechtsanwaltsordnung (RAO) sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass die berufsmäßige Vertretung der Parteien grundsätzlich allein dem Rechtsanwalt als berufenem Vertreter in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten vorbehalten ist. Ausnahmen bestehen nach § 8 Abs. 3 RAO für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer. Die Schweiz kennt dagegen kein generelles Rechtsberatungsmonopol für die außergerichtliche Rechtsberatung.

Einschränkungen gibt es in einzelnen Kantonen für die gewerbliche bzw. entgeltliche Rechtsberatung. Auch die Vertretung vor Gericht ist, gestützt auf kantonale Vorschriften sowie vor eidgenössischen Gerichten aufgrund von Bundesgesetzen, in gewissen Fällen Anwälten vorbehalten. Allerdings herrscht in der Schweiz bisher kein Vertretungszwang vor Gericht; die Einführung eines generellen Anwaltszwangs für die Vertretung vor eidgenössischen Gerichten wird derzeit diskutiert.

In Griechenland besteht nach Artikel 39 der Rechtsverordnung Nr. 3026/1954 ein Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft für die berufsmäßige, gerichtliche, teilweise behördliche und außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Ein Nichtanwalt, der solche Tätigkeiten erbringt, kann auf Antrag der Anwaltsvereinigung bestraft werden. Es ist den Vorschriften allerdings nicht zu entnehmen, dass auch die nicht gewerbliche, gelegentliche, unentgeltliche Beratung ausschließlich den Anwälten vorbehalten ist.

In Polen stehen Rechtsanwälte (adwokaci) und anwaltliche Rechtsberater (rdcy prawny) in Konkurrenz zu gewerblichen Rechtsdienstleistern, für die jüngst auch das gerichtliche Vertretungsverbot gelockert wurde. Hintergrund dieser Deregulierung ist einerseits das Anliegen, aufgrund der noch relativ geringen Anzahl von Rechtsanwälten allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu professionellem Rechtsrat zu ermöglichen, andererseits den zahlreichen Universitätsabsolventen juristischer Studiengänge eine sofortige berufliche Betätigungsmöglichkeit zu eröffnen. Diese nichtanwaltlichen Rechtsdienstleister, die über einen juristischen Universitätsabschluss verfügen, können sich nach fünfjähriger berufspraktischer Tätigkeit als gewerblicher Rechtsdienstleister der Anwaltsprüfung unterziehen, ohne die ansonsten erforderliche anwaltliche Anwärterzeit durchlaufen zu haben. Sie sind daher nicht auf die nur sehr begrenzt vorhandenen Ausbildungsplätze in der Anwaltschaft angewiesen.

Noch weiter dereguliert ist die Rechtsberatung in Estland. Hier besteht ein Anwaltsmonopol nur bei der Übernahme staatlich finanzierter Mandate und bei der Prozessvertretung vor dem Obersten Gerichtshof. In allen anderen Fällen stehen die Rechtsanwälte im freien Wettbewerb mit nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern, deren Tätigkeit unreguliert ist. Demgegenüber ist in Ungarn die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur zugelassenen Rechtsanwälten gestattet.

Im Ergebnis differenzieren damit die meisten in den Vergleich einbezogenen Staaten zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsberatung und legen in Verfahrensordnungen oder Anwaltsgesetzen für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten vor Gericht ein mehr oder weniger durchbrochenes Anwaltsmonopol fest. Außergerichtlich sind Verbote für die beruflich oder gewerbsmäßig, ständig oder entgeltlich ausgeübte Rechtsbesorgung durch nicht zugelassene Rechtsberater verbreitet, während die nicht gewerbliche, insbesondere unentgeltliche Rechtsberatung überwiegend nicht eingeschränkt wird.

4. Gesellschaftliche Entwicklungen

Die gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre, die den Ruf nach einer grundlegenden Reform des Rechtsberatungsgesetzes haben laut werden lassen, sind zutreffend mit dem Stichwort der "Verrechtlichung" im Sinn einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche beschrieben worden. Diese Verrechtlichung betrifft vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. Bemühungen um eine "Entrechtlichung", wie sie etwa in der Entstehung neuer Streitschlichtungsformen wie der Mediation sichtbar werden, stellen sich letztlich gleichfalls als Reaktion auf diese zunehmende rechtliche Durchdringung aller Lebensbereiche dar.

Dieses Bedürfnis wird nicht nur von den herkömmlichen Trägern der öffentlichen Fürsorge, von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden, sondern zunehmend auch von privaten Gruppen und Vereinigungen aufgrund privater Initiative erfüllt. Dabei reicht die Bandbreite von großen, bundesweit tätigen Organisationen wie amnesty international bis hin zu kleinsten, auf lokaler Ebene tätigen Hilfseinrichtungen, die oft nur aus wenigen Einzelpersonen bestehen.

II. Leitlinien und wesentliche

Inhalte des Gesetzentwurfs

In Anbetracht dieser Ausgangslage haben sich die Reformvorschläge von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes

Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben.

Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches rechtfertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken.

Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie der Europäische Gerichtshof die Vorschriften des geltenden Rechtsberatungsgesetzes ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht gehalten.

Eine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes soll es daher auch künftig nicht geben. Sie könnte - selbst bei gleichzeitiger Statuierung umfassender Informationspflichten der Anbieter juristischer Dienstleistungen - den Verbraucherschutz nicht hinreichend gewährleisten.

Die strikte Einhaltung solcher Informationspflichten erscheint kaum praktikabel, geschweige denn überprüfbar; vertragliche Schadensersatzansprüche der Rechtsuchenden wären erheblich durchsetzungsgefährdet. Denn im Rechtsdienstleistungsbereich besteht in weiterem Umfang als in anderen Lebensbereichen eine Asymmetrie der Informationen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Verbraucher fragt die Rechtsdienstleistung eher selten als Gut des täglichen Bedarfs nach und kann daher kaum Konsequenzen aus schlechten Erfahrungen ziehen und nach und nach den ihm zusagenden Anbieter herausfinden.

Im Übrigen entfiele bei einer Abkehr vom Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt die verbraucherschützende Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch würden der Rechtsverkehr und betroffene Dritte im Fall einer Freigabe des Rechtsberatungsmarktes überhaupt nicht mehr geschützt. Es soll daher grundsätzlich am Modell des Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt festgehalten werden.

2. Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft

Die Belange des Verbraucherschutzes stehen auch der Einführung eines Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft entgegen.

Als Folge der aufgezeigten Entwicklung im Bereich der juristischen Fachhochschulstudiengänge haben insbesondere die Diplom-Wirtschaftsjuristen für sich und für Absolventen vergleichbarer juristischer Hochschul- oder Fachhochschulstudiengänge (z.B. Diplom-Sozialjuristen, Diplom-Informationsjuristen) die Befugnis zur selbständigen außergerichtlichen Rechtsberatung gefordert. Der im Schwerpunkt juristische Fachhochschulstudiengang ende mit einem berufsqualifizierenden Abschluss, der nicht nur zur abhängigen Beschäftigung in einem Unternehmen, sondern auch zur selbständigen Berufausübung berechtigen müsse. Dieser Forderung hat sich zuletzt auch die Monopolkommission angeschlossen, (Sechzehntes Hauptgutachten "Mehr Wettbewerb auch im Dienstleistungssektor!" vom 5. Juli 2006, http://www.monopolkommission.de/haupt.htm .). Sie hält darüber hinaus die Einführung einer Rechtsdienstleistungsbefugnis für alle Absolventen eines juristischen Studiengangs für geboten.

In der Tat könnte die Frage, ob Absolventen eines juristischen Studiengangs eine eigenständige, umfassende Befugnis zur außergerichtlichen Rechtsberatung erhalten sollen nicht auf einen einzelnen Fachstudiengang beschränkt werden. Dies belegen die bereits heute vorhandenen zahlreichen interdisziplinären Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge mit juristischem Ausbildungsschwerpunkt. Vielmehr könnte eine solche Befugnis allein an objektive Ausbildungskriterien, insbesondere an die Dauer des Studiums und den Anteil spezifisch juristischer Studieninhalte geknüpft werden. Insbesondere die Absolventen des "klassischen" rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums dürften daher angesichts von Studiendauer und -inhalten des Jurastudiums nicht schlechter behandelt werden als Absolventen von Fachhochschulen; dies gilt unabhängig davon, ob sie das Studium mit der Ersten Staatsprüfung nach altem Recht oder nach neuem Recht abschließen und ob ihnen zusätzlich zu der staatlichen Prüfung ein Diplomgrad verliehen wird.

Die Zulassung all dieser Hochschulabsolventen zur selbständigen Rechtsberatung würde indes dazu führen, dass jedenfalls im Bereich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zwei Berufe - der des Rechtsanwalts und der des nichtanwaltlichen Rechtsberaters - nebeneinander bestehen die bei völlig unterschiedlichen Ausbildungsstandards gleichartige Tätigkeiten anbieten.

Dieses Ergebnis ist im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes nicht wünschenswert.

Die geringere juristische Qualifikation führt in Anbetracht der Tatsache, dass eine Einschränkung der Rechtsberatungsbefugnis auf weniger bedeutsame oder weniger komplexe Lebenssachverhalte nicht möglich ist, zu einer Gefährdung der Verbraucherinteressen jedenfalls in den Fällen, in denen die außergerichtliche Rechtsberatung Kenntnisse erfordert die regelmäßig erst im juristischen Vorbereitungsdienst vermittelt werden.

Darüber hinaus wäre das Nebeneinander zweier auf die gleiche Tätigkeit ausgerichteter Rechtsberatungsberufe mit völlig unterschiedlicher Berufsqualifikation den Rechtsuchenden auch bei Statuierung umfassender Informationspflichten nicht zu vermitteln.

Dies gilt vor allem dann, wenn die nichtanwaltlichen Rechtsberater - wie gefordert wird - denselben berufsrechtlichen Regelungen unterworfen wären wie Rechtsanwälte. Berufsrechtlich bestünde dann kein Unterschied mehr zwischen den beiden Berufen, die nach außen nur noch durch die Befugnis zur Vertretung vor Gericht zu unterscheiden wären. Diese Befugnis allein macht allerdings nicht den Kern spezifisch anwaltlicher Tätigkeit aus, die sich - wie der Anteil der außergerichtlichen Beratungstätigkeit der Rechtsanwälte belegt - nicht lediglich auf den forensischen Bereich reduzieren lässt.

Diesem Umstand hat der Gesetzgeber zuletzt durch die mit der Reform der Juristenausbildung erfolgte stärkere Ausrichtung des rechtswissenschaftlichen Studiums und des juristischen Vorbereitungsdienstes auf die anwaltliche Beratungstätigkeit Rechnung getragen. Er hat damit auch für den Bereich der außergerichtlichen Rechtsberatung die Ausbildungsstandards vorgegeben die er zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat grundsätzlich für erforderlich hält. Der Gesetzgeber hat hierdurch den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum für die Typisierung des Berufs des Rechtsberaters ausgefüllt. Ein Anlass, neben diesem Beruf einen weiteren Beruf des nichtanwaltlichen Rechtsberaters mit geringeren Zugangsvoraussetzungen zu schaffen, besteht nicht, zumal eine Ausweitung der anwaltlichen Berufspflichten auf andere Berufe, auch um eine Erosion dieser Berufspflichten zu verhindern unterbleiben soll. Die Ausgestaltung eines umfassend rechtsberatenden Berufs ohne solche Berufspflichten würde aber im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes zusätzlichen Bedenken begegnen.

Die Schaffung eines rechtsanwaltsähnlichen Berufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten: Grundsätzlich erfordert eine qualifizierte Rechtsberatung umfassende Kenntnisse des geltenden Rechts und nicht nur solche in einem speziellen Bereich. Die Rechtsordnung wird zunehmend komplexer, die Lebensverhältnisse zunehmend verrechtlicht. Von daher werden die zu beratenden Lebenssachverhalte zukünftig noch häufiger als bisher rechtliche Bezugspunkte zu mehr als einem Rechtsgebiet aufweisen.

Dies erfordert die Vertrautheit mit der Rechtsordnung insgesamt und das Verständnis übergreifender rechtlicher Zusammenhänge. Darüber hinaus sind vielfach schon in der Rechtsberatung mögliche prozessuale Auswirkungen mitzubedenken, deren Kenntnis erst durch den juristischen Vorbereitungsdienst vermittelt wird. Soweit Personen mit einer teiljuristischen Ausbildung Berufe ausüben, die nicht im Kern rechtsdienstleistend sind, wird ihrer Berufsfreiheit durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung und die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen Rechnung getragen. Vor allem die Regelung über zulässige Nebenleistungen (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 5 RDG), die in Abhängigkeit von der beruflichen Qualifikation Rechtsdienstleistungen bis zu einem erheblichen Grad erlaubt, stellt dabei das verfassungsrechtlich gebotene und ausreichende Korrektiv für die Nichteinführung eines eigenständigen Rechtsdienstleistungsberufs dar.

Schließlich können Diplom-Wirtschaftsjuristen und Absolventen anderer juristischer Studiengänge eine selbständige rechtsberatende Tätigkeit ausüben, indem sie ein ergänzendes Jurastudium nebst Referendariat absolvieren und anschließend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen wollen oder können sie diese subjektiven Berufswahlvoraussetzungen nicht erfüllen, so bleibt es ihnen unbenommen, selbständig etwa als Unternehmensberater tätig zu werden und im Rahmen dieser Tätigkeit spezifisch juristische Beratungsleistungen in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zu erbringen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Vorschläge, um die Voraussetzungen für eine solche Zusammenarbeit zu schaffen.

Die genannten Gründe sprechen auch dagegen, Hochschullehrern des Rechts - ungeachtet ihrer fachlichen Qualifikation - allgemein die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu erteilen. Auch hierdurch entstünde letztlich ein zweiter, nichtanwaltlicher Rechtsberatungsberuf, zumal dann grundsätzlich alle Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz unter Hinweis auf ihre umfassende juristische Qualifikation eine Rechtsdienstleistungsbefugnis für sich beanspruchen könnten, ohne sich zugleich den anwaltlichen Berufspflichten unterwerfen zu müssen.

Nicht berührt werden soll aber die überkommene, in mehreren Verfahrensordnungen verankerte Befugnis von Hochschullehrern, als Verfahrensbevollmächtigter oder Strafverteidiger tätig zu werden. Soweit sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen, sind diese über § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

3. Keine abschließende

Regelung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse Das neue Gesetz soll die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr abschließend regeln.

Befugnisse zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung können sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. Insbesondere die umfassende Rechtsberatungs- und -vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte wird sich auch künftig allein aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ableiten. Entsprechendes gilt für die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufgrund der entsprechenden Berufsgesetze. Eine gesonderte, redundante Regelung dieser Rechtsberatungsbefugnisse im RDG erfolgt nicht mehr. Künftig neu hinzutretende Rechtsdienstleistungsbefugnisse in anderen Berufen sollen sachnah in dem jeweiligen Berufsgesetz - etwa für Versicherungsvermittler aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG (Nr. ) L 9 S. 3 v. 15.01.2003) in der Gewerbeordnung - geregelt werden. Dies gilt nicht nur für rechtliche Befugnisse der Versicherungsmakler, sondern auch für den Beruf des Versicherungsberaters, der bisher noch im RBerG geregelt ist. Auch die Rechtsdienstleistungsbefugnisse dieses Berufsstands sollen künftig in dem Spezialgesetz geregelt werden (vgl. Allgemeine Begründung, II.11).

Darüber hinaus soll dem Problem begegnet werden, dass sich in einer Vielzahl von anderen, nicht speziell rechtsdienstleistende Tätigkeiten regelnden Gesetzen Vorschriften finden, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten. Obwohl bereits nach geltendem Recht spezielle und ausdrücklich geregelte Rechtsberatungsbefugnisse - etwa die erst jüngst in § 1908f Abs. 4 BGB verankerte Befugnis anerkannter Betreuungsvereine zur Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht - Vorrang gegenüber den Regelungen im RBerG haben, ist es hinsichtlich der Reichweite anderer Vorschriften in der Vergangenheit mehrfach zu Anwendungsfragen bezüglich des Verhältnisses zum Rechtsberatungsgesetz gekommen.

Aus jüngster Vergangenheit sei etwa die Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung genannt deren Einziehung durch die Kassenärzte sich als an sich erlaubnispflichtiger Forderungseinzug darstellen kann. Einen weiteren Anwendungsfall für eine spezialgesetzlich geregelte Rechtsdienstleistungsbefugnis enthält § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch die im vom Bundesministerium der Justiz jüngst vorgelegten Referentenentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgesehene Befugnis der privaten Krankenversicherer, bestimmte Rechtsdienstleistungen für ihre Versicherungsnehmer zu erbringen (§ 192 VVG-E), fällt hierunter. Um für die Zukunft Probleme zu verhindern, soll ein genereller Vorrang der in anderen Gesetzen geregelten Rechtsberatungsbefugnisse gegenüber den Regelungen in diesem Gesetz eingeführt werden. Durch diese Klarstellung des Rangverhältnisses werden künftig Änderungen des RDG aufgrund von Widersprüchen zu anderen gesetzlichen Regelungen vermieden.

4. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Der Anwendungsbereich des RDG soll auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beschränkt werden.

Die Frage, wer den Rechtsuchenden in einem Gerichtsverfahren vertreten darf, ist unabhängig von der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungsbefugnis vor allem nach dem Kriterium der Befähigung zum sach- und interessengerechten Prozessvortrag zu entscheiden.

Die hierfür erforderlichen speziellen prozessrechtlichen Kenntnisse, aber auch die Belange der Rechtspflege können es dabei rechtfertigen, an die gerichtliche Vertretungsbefugnis andere, strengere Maßstäbe anzulegen als an die außergerichtliche Rechtsvertretung. Aus diesem Grund ist die Trennung von außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsvertretungsbefugnis auch im europäischen Vergleich weit verbreitet.

Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen wird erreicht, dass die bisherigen immer wieder Schwierigkeiten bereitenden Überschneidungen zwischen Rechtsberatungsgesetz und prozessrechtlichen Regelungen beseitigt werden. Insbesondere wird künftig nicht mehr eingewandt werden können, das RDG stehe der nach einzelnen Prozessordnungen zulässigen Tätigkeit von Hochschullehrern im gerichtlichen Verfahren entgegen.

5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen

Als Folge der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen lässt sich aus dem RDG - anders als aus dem RBerG, dessen Anwendbarkeit im gerichtlichen Verfahren dort nach geltendem Recht ein Verbot der geschäftsmäßigen Prozessvertretung durch Nichtanwälte bewirkt - keine Einschränkung gerichtlicher Tätigkeiten ableiten. Künftig soll sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nach der jeweiligen Verfahrensordnung richten, um deren Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen zu können. So soll sich etwa der Umfang der Befugnisse von Schuldnerberatungsstellen im Insolvenzverfahren künftig ausschließlich nach den Regelungen in der Insolvenzordnung richten. Entsprechendes gilt für spezielle Vertretungsbefugnisse von Verbänden und Vereinigungen vor den Gerichten der einzelnen Gerichtsbarkeiten. Die Neuregelung erfordert eine Begrenzung des zur Prozessvertretung berechtigten Personenkreises, die in der Rechtsanwendung durch die Gerichte eine größere Klarheit und Rechtssicherheit bewirken wird als die in der Vergangenheit oft uneinheitlich und wenig konsequent erfolgte Anwendung des RBerG im gerichtlichen Verfahren.

Dabei soll in den großen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) ein weitgehender Gleichlauf der bisher auch rechtstechnisch unterschiedlich ausgestalteten Vorschriften über die gerichtliche Vertretungsbefugnis hergestellt werden. Die hiermit unmittelbar verknüpften Regelungen über die Vorlage der Prozessvollmacht werden ebenfalls in allen Prozessordnungen gleich ausgestaltet, um auch in diesem Bereich eine einheitliche Rechtsanwendung herbeizuführen.

6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung

Angesichts der immer weiter zunehmenden Verrechtlichung des alltäglichen Lebens und der ständigen Entwicklung neuer Dienstleistungsberufe muss der Verbotsbereich des Gesetzes auf Fälle echter Rechtsanwendung beschränkt werden.

7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Die Neufassung des Gesetzes muss der Tatsache Rechnung tragen, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind und künftig weiter entstehen werden, bei deren Ausübung rechtliche Fragen berührt werden. Hier muss einerseits verhindert werden, dass die Berufsausübung unverhältnismäßig erschwert wird, andererseits muss aber der Dienstleistungsempfänger auch in diesem Bereich vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden.

Diesen Anliegen kann entweder durch eine Erweiterung des Katalogs der nur aufgrund einer besonderen Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten oder durch eine Erweiterung der ohne besondere Erlaubnis als Nebenleistung zulässigen Tätigkeiten Rechnung getragen werden.

Die Einführung zahlreicher einzelner Erlaubnistatbestände wäre nicht nur regelungstechnisch kaum zu bewältigen, da für eine Vielzahl verschiedener Tätigkeitsbereiche - von der Erbenermittlung über die Insolvenz- und Sanierungsberatung bis hin zu verschiedenen Ausprägungen der allgemeinen Unternehmensberatung - nicht nur gesetzliche Tatbestände, sondern auch entsprechende Sachkunde- und Prüfungskataloge geschaffen werden müssten.

Sie würde auch die mit der Registrierung befasste Justizverwaltung erheblich belasten und wäre geeignet, den Vorwurf zusätzlichen Bürokratieaufbaus zu begründen. Die Einführung einer inhaltlich offenen, vom Zuschnitt her in das Belieben der Antragsteller gestellten Erlaubnisform, die der Wiedereinführung des im Jahr 1980 geschlossenen Berufs des (Teil-) Rechtsbeistands gleichkäme, ist aus denselben Gründen abzulehnen, wobei hier zusätzlich eine für die Rechtsuchenden und den Rechtsverkehr nicht mehr überschaubare Vielfalt von Erlaubnisformen entstehen würde. Aus diesen Gründen hält der Gesetzentwurf eine Ausweitung der erlaubnisfrei zulässigen Tätigkeiten über den Tatbestand der zulässigen Nebenleistungen für allein zielführend.

Begründung zu Artikel 5).

Die Verbesserung der Zusammenarbeitsmöglichkeiten bildet einen wesentlichen Baustein der Reform des Rechtsberatungsrechts. Das Bedürfnis, neue Formen beruflicher Zusammenarbeit zu ermöglichen, haben auch der 65. Deutsche Juristentag 2004 in Bonn (Beschlüsse veröffentlicht in NJW 2004, 3241) und der 44. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2006 (Empfehlungen veröffentlicht in AnwBl. 2006, 185) grundsätzlich anerkannt.

Hinzuweisen ist zudem auf gleichgerichtete Reformüberlegungen in England: Der Regierungsbericht des Department for Constitutional Affairs "The Future of Legal Services - Putting Consumers First" vom Oktober 2005 (http://www.dca.gov.uk/legalsys/folwp.pdf ) schlägt vor die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten (lawyers) und Nichtanwälten (non-lawyers) in so genannten alternative business structures (ABS) zuzulassen und die hierfür erforderlichen Schutzvorkehrungen (safeguards) zu treffen.

Die Verknüpfung der Reform des Rechtsberatungsrechts mit einer Lockerung des Verbots der beruflichen Zusammenarbeit für Anwälte ergibt sich aus folgender Überlegung: Es soll weiterhin grundsätzlich Aufgabe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungsbefugnisse anderer Personen sollen nur in begrenztem Umfang erweitert werden. Zum Ausgleich sollen aber die Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit verbessert werden. Damit wird auch Anforderungen des Europarechts und des Verfassungsrechts Rechnung getragen. Die beibehaltenen Beschränkungen bei den Rechtsdienstleistungsbefugnissen sind auch deshalb gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es denjenigen Personen, die Rechtsdienstleistungen selbst nicht erbringen dürfen ermöglicht wird, solche Leistungen im Wege der Zusammenarbeit mit Anwälten anbieten zu können. Das Konzept der Zusammenarbeit sichert zugleich die Qualität der Leistungserbringung.

8. Verbot der Rechtsdienstleistung bei Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Zum Schutz der Rechtsuchenden enthält der Gesetzentwurf den allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind.

Eine solche Unvereinbarkeit liegt dann vor, wenn die rechtliche Prüfung und Bewertung eines Sachverhalts im Rahmen einer rechtsberatenden Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf eine andere, bereits bestehende Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann, insbesondere, wenn durch die Ausführung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit eine eigene Leistungspflicht inhaltlich beeinflusst werden kann. Letzteres ist, wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1961 entschieden hat (BGH, II ZR 139/59, Urt. v. 20.02.1961, NJW 1961, 1113), namentlich im Bereich der Rechtsschutzversicherung der Fall, wenn diese über die zur Ermittlung der Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des Sachverhalts hinaus für ihren Versicherungsnehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegnerischen Seite führt. In diesen Fällen ist die sachgerechte Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht mehr gewährleistet (vgl. dazu eingehend Begründung zu Artikel 1 § 4).

9. Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen

Das im geltenden Recht angelegte Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung ist nicht zeitgemäß und steht mit dem Gedanken von bürgerschaftlichem Engagement nicht mehr im Einklang.

Aus diesem Grund soll die unentgeltliche Rechtsdienstleistung durch § 6 RDG grundsätzlich erlaubt werden. Die Einbeziehung auch der unentgeltlichen Rechtsberatung in den Schutzbereich des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtspflege im Jahr 1935 war geprägt von dem Bestreben, jede Umgehung des Verbots der rechtlichen Betätigung der damals vom Beruf des Rechtsanwalts und des Rechtsbeistands ausgeschlossenen Personen, vor allem der zahlreichen jüdischen Rechtsanwälte, zu unterbinden; Sozialrechtsberatung sollte nur noch durch die Organisationen der NSDAP erbracht werden können.

Verbraucherschutzinteressen haben dieses umfassende Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung nie gerechtfertigt:

Im Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung im Familien-, Nachbarschafts- oder Bekanntenkreis ist sich der Rechtsratsuchende bewusst, dass für seine rechtliche Angelegenheit ein Rechtsanwalt zuständig wäre. Er sieht von dessen Einschaltung nur ab, weil er durch den Rechtsrat einer tatsächlich oder vermeintlich juristisch erfahrenen Person aus der Familie, dem Freundes- und Bekanntenkreis oder auch der Nachbarschaft die Kosten des Anwalts sparen kann und will. Diese Beweggründe des Verbrauchers erfordern keinen Schutz durch eine Verbotsregelung, weil er die Risiken einer aus Gefälligkeit erfolgenden unentgeltlichen Rechtsberatung durch Familienangehörige oder Freunde kennen muss.

Anders als bei der Rechtsberatung im Familien- oder Bekanntenkreis handelt es sich bei denjenigen die bei aus karitativen oder ähnlichen Beweggründen handelnden privaten Personen oder Hilfsorganisationen Hilfe suchen, überwiegend um Personen, die einerseits mittellos und zudem - aus welchen Gründen auch immer - nicht gewillt oder in der Lage sind, die unentgeltliche Beratungsmöglichkeit, die der Staat in Form von Beratungshilfe zur Verfü79 gung stellt, in Anspruch zu nehmen (z.B. Obdachlose, Asylbewerber, Zuwanderer etc.).

Auch ist nicht zu verkennen, dass gerade in diesem Bereich eine ausreichende Versorgung dieser Bevölkerungsschichten durch die Anwaltschaft nicht immer sichergestellt ist, ein Monopol in diesem Bereich also allein schon deshalb nicht zu rechtfertigen ist. Rechtsberatung ist hier letztlich Teil einer allgemeinen Lebenshilfe, die sich allerdings in - für den Mittel- und Hilflosen durchaus folgenreichen - rechtlich relevanten Bereichen auswirken kann (z.B. Einhaltung von Fristen bei Antragstellung etc.). Hier darf der Staat einerseits das (objektiv notwendige) bürgerschaftliche Engagement nicht behindern, andererseits aber den Schutz der Rechtsuchenden nicht aus den Augen verlieren. Auch hilf- und mittellose Personen haben einen Anspruch auf qualitätsvolle Rechtsberatung. In diesem Bereich sind daher qualitätssichernde Vorgaben zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich.

Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf in § 6 Abs. 2 RDG vor, dass unentgeltliche Rechtsberatung, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises angeboten wird, durch eine juristisch qualifizierte Person oder jedenfalls unter Anleitung einer solchen Person erbracht werden muss. Dabei sind an die Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist eine engmaschige Kontrolle oder Aufsicht; vielmehr soll es grundsätzlich ausreichen, dass nichtjuristische, oft ehrenamtlich tätige Mitarbeiter durch eine juristisch qualifizierte Person eingewiesen und mit den für die tägliche Beratung erforderlichen Rechtsfragen vertraut gemacht wurden. Reichen diese Grundkenntnisse im Einzelfall nicht aus, so muss darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, auch bezogen auf den Einzelfall auf die besonderen Kenntnisse der juristisch qualifizierten Person zurückgreifen zu können. Dafür ist es nicht erforderlich, dass eine solche Person in der beratenden Einrichtung ständig zur Verfügung steht. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Möglichkeit der Rückfrage etwa bei einem in der Dachorganisation tätigen Juristen oder bei einem Rechtsanwalt ermöglicht wird, der mit der beratenden Einrichtung zusammenarbeitet (vgl. im Einzelnen Begründung zu Artikel 1 § 6 Abs. 2).

Ergänzend sieht der Entwurf, um seinem Anspruch als Verbraucherschutzgesetz gerecht zu werden, in den Fällen unentgeltlicher Beratung eine Untersagungsmöglichkeit für den Fall vor dass die Belange der Hilfesuchenden durch unqualifizierten Rechtsrat gefährdet werden (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 9).

Eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung soll demgegenüber für private Personen oder Organisationen, die unentgeltlich Rechtsdienstleistungen erbringen nicht eingeführt werden, weil sie die finanziellen Möglichkeiten kleinerer Organisationen übersteigen und bürgerschaftliches Engagement verhindern würde.

Auch eine gesetzliche Verpflichtung zum Hinweis auf die bestehenden juristischen Qualifikationen soll für die in der Beratung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht eingeführt werden. Der Gesetzentwurf ist von der Überzeugung getragen, dass die Einführung solcher Hinweispflichten nach dem Vorbild des so genannten "Informationsmodells" im Bereich der Rechtsdienstleistungen insgesamt nicht zielführend ist. Sie soll daher auch in einem Teilbereich nicht erfolgen, zumal gerade im Bereich der karitativen Rechtsberatung, die sich regelmäßig an gesellschaftliche Randgruppen richtet, die Defizite des Informationsmodells besonders deutlich hervortreten: Einerseits ist den Rechtsuchenden die Differenzierung zwischen verschiedenen Graden juristischer Fachkenntnisse hier ebenso wenig zu vermitteln wie die Organisationsstruktur, mit der die Vereinigung ihrer Pflicht zur juristischen Anleitung nachkommt. Andererseits könnte ein z.B.ginn des Beratungsgesprächs erfolgender Hinweis auf die eingeschränkte juristische Qualifikation die Beratungsgespräche erheblich belasten.

Schließlich müsste die Einhaltung der Hinweispflichten wohl - auch im Eigeninteresse der beratenden Einrichtung - formalisiert und dokumentiert werden, was zu einer im Bereich karitativer Beratung unerwünschten Bürokratisierung führen würde.

10. Erstreckung der Mitgliederberatung auch auf nicht berufliche Vereinigungen

Die im geltenden Recht enthaltene Unterscheidung zwischen beruflichen und sonstigen, nicht auf beruflicher oder berufsähnlicher Grundlage errichteten Vereinigungen soll entfallen.

Bereits nach geltendem Recht wurden teilweise Vereine zu den "berufsstandsähnlichen" Vereinigungen gezählt, bei denen dies nicht auf den ersten Blick nahe liegt. So ließ sich die Einordnung der Mietervereine zu diesen Vereinigungen wohl nur im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereinen rechtfertigen. Nicht einsichtig ist dagegen, warum andere Vereinigungen, die teilweise tatsächlich jedenfalls ursprünglich berufliche Zusammenschlüsse waren, nicht hierzu zählen sollen. Dies betrifft vor allem die großen Automobilclubs, von denen etwa der ARCD im Jahr 1928 als "Kraftfahrer-Vereinigung Deutscher Lehrer KVDL" gegründet wurde.

Neben den auf beruflicher Grundlage errichteten Vereinigungen sollen daher künftig auch andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürfen. Allerdings muss sich die Mitgliederrechtsberatung dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich unterordnen, darf also nicht Hauptzweck der Vereinigung sein.

Wie Personen, die nach § 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erbringen, trifft auch Vereinigungen, die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbieten, die Pflicht, gewisse Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Deshalb ist vorgesehen dass auch die Vereinsrechtsberatung unter juristischer Anleitung zu erfolgen hat für die dieselben Grundsätze gelten wie für die unentgeltliche Rechtsberatung. Darüber hinaus sind Vereinigungen, deren Rechtsdienstleistungsangebot regelmäßig einen höheren Grad der Professionalisierung aufweist als die unentgeltliche Rechtsberatung durch altruistische Einrichtungen, verpflichtet, eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorzuhalten, die zur sachgerechten Erfüllung ihres Rechtsdienstleistungsangebots erforderlich ist (vgl. im Einzelnen Begründung zu Artikel 1 § 7 Abs. 2). Für Vereinigungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, besteht wie im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen eine Untersagungsmöglichkeit.

11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde

Die genannten gesellschaftlichen Entwicklungen, die sich auf den Rechtsdienstleistungsmarkt auswirken erfordern auch die Überprüfung der Erlaubnistatbestände des Rechtsberatungsgesetzes.

Einige Berufsbilder haben sich verfestigt, andere klassische Erlaubnistatbestände haben an Bedeutung verloren. In den Bereichen, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken kann, insbesondere weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur ist, müssen Rechtsdienstleistungen durch andere sachkundige Personen erlaubt bleiben.

12. Rechtsdienstleistungen durch Personen aus dem europäischen Ausland

Für Personen, die einen der drei weiterhin im RDG geregelten Berufe (Inkassounternehmer, Rentenberater, Berater in einem ausländischen Recht) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig ausüben, werden in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22 v. 30.09.2005 - Berufsqualifikationsrichtlinie)

Vorschriften nicht nur für die Niederlassung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 RDG), sondern auch für die nur vorübergehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland (§ 15 RDG) geschaffen.

Der Gesetzentwurf sieht insoweit einerseits vor, dass Personen, die einen der in § 10 geregelten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf ausüben, sich in Deutschland als registrierte Personen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen können, wenn sie ihre berufliche Qualifikation nachgewiesen haben. Dies erfordert entsprechend der in der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten zusätzlich zum Nachweis der im Heimatland erworbenen Grundqualifikation die Absolvierung eines Anpassungslehrganges (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 12 Absatz 3). Die Einzelheiten des Nachweises der Berufsqualifikation sollen nach § 12 Abs. 5 RDG in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Berufsausübung denselben Rechten und Pflichten wie die inländischen registrierten Personen.

Für die lediglich vorübergehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland sieht der Gesetzentwurf vor, dass vor der Aufnahme der vorübergehenden Tätigkeit der zuständigen Behörde eine Mitteilung zu machen und die Person vorübergehend in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragen ist (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 15).

13. Neuregelung des Justizverwaltungsverfahrens

Das bisherige Erlaubnisverfahren wird für die Einziehung von Forderungen, die Rentenberatung und die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht durch ein Registrierungsverfahren ersetzt.

Dabei verzichtet die Neuregelung bewusst auf die Ausgestaltung eines behördlichen Sachkundeprüfungs- und Aufsichtsverfahrens. Deshalb sind weder eine Durchführung eigener Sachkundeprüfungen noch eine laufende Dienstaufsicht oder ein mehrfach gestuftes Sanktionenverfahren vorgesehen. Vielmehr soll sich die Tätigkeit der Registerbehörden auf die Prüfung der Antragsunterlagen, die Registrierung und den Widerruf beschränken, wobei die Behörde im Widerrufsverfahren grundsätzlich nur anlassbezogen tätig wird.

Nach wie vor sind besondere Sachkunde und Berufserfahrung erforderlich und nachzuweisen.

Die bislang dezentral nach unterschiedlichen Maßstäben durchgeführten Überprüfungen der Nachweise sollen künftig bundeseinheitlichen Vorgaben unterliegen. Eine Sachkundeprüfung durch die Landesjustizverwaltungen ist nicht mehr vorgesehen; der erforderliche Nachweis der theoretischen Sachkunde kann künftig nur noch durch Zeugnisse, insbesondere durch Sachkundeprüfungen, die etwa von den Berufsverbänden der Inkassounternehmen und Rentenberater oder vom Berufsverband der Rechtsbeistände durchgeführt oder anerkannt werden, aber auch durch ausländische Studienabschlüsse und Berufsqualifikationen erfolgen. Hierdurch können die Landesjustizverwaltungen personell und damit auch finanziell erheblich entlastet werden. Die Einzelheiten der Durchführung und Anerkennung der Sachkundeprüfungen sollen in einer Ausführungsverordnung festgelegt werden.

An die Stelle der im Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen, öffentlich bekannt zu machenden Erlaubniserteilung tritt die konstitutive Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister (Registrierung). Das Register, das jedem Rechtsuchenden einen elektronischen Abruf der Daten ermöglicht, soll möglichst länderübergreifend elektronisch geführt werden. Dem Schutz der Rechtsuchenden die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung. Für den Widerruf der Registrierung sind einzelne Tatbestände aufgeführt, die ergänzend neben die Vorschriften des für das Verfahren im Übrigen anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes treten. Daneben soll es eine laufende "Dienstaufsicht" über registrierte Personen, insbesondere ein Geschäftsprüfungsverfahren, künftig nicht mehr geben.

Bisher ist die Aufsicht über Rechtsberater und Prozessagenten in § 3 der 2. Ausführungsverordnung zum RBerG geregelt. Danach unterstehen alle Erlaubnisinhaber der Aufsicht des Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten, dem es obliegt, die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung zu prüfen und im Wege der Aufsicht Missbilligungen und Rügen zu erteilen oder den Widerruf der Erlaubnis anzudrohen. In der Praxis wird die Aufsicht höchst unterschiedlich ausgeübt. Wohl bei den meisten Gerichten findet eine regelmäßige Aufsicht faktisch nicht statt; turnusmäßige Geschäftsprüfungen ohne besonderen Anlass, wie sie bei Notaren, nicht aber bei Rechtsanwälten vorgesehen sind, stellen schon heute die absolute Ausnahme dar.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Belastung der für die Registrierung und ihren Widerruf zuständigen Gerichtsbehörden so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund soll die bisher von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausgeübte Aufsicht künftig bundeseinheitlich in der Weise erfolgen, dass die für die Registrierung zuständigen Justizverwaltungen nur noch tätig wird, wenn Tatsachen bekannt werden, die einen Widerruf der Registrierung erforderlich machen. Auf eine weitergehende Regulierung von Aufsichtsführung und Aufsichtsmaßnahmen verzichtet der Entwurf ebenso wie auf die detaillierte Ausgestaltung von Berufs- und Aktenführungspflichten, wie sie im geltenden Recht noch enthalten sind.

14. Wegfall des Bußgeldtatbestands

Die Sicherung des Verbraucherschutzes erfordert keinen Bußgeldtatbestand. Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG, nämlich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB, bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des RDG als Verbotsgesetz erhalten. Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Der im derzeitigen Rechtsberatungsgesetz bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestand ist in der Praxis wenig bedeutsam; Gerichtsentscheidungen gibt es kaum noch, da der Tatnachweis bei den in Rede stehenden Verstößen häufig kaum zu führen ist. Für die Staatsanwaltschaften stellen eingehende Anzeigen eine erhebliche Arbeitsbelastung bei minimalem Ertrag dar, da die Verfahren angesichts der erheblichen Beweisprobleme gerade auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite regelmäßig spätestens im gerichtlichen Verfahren eingestellt werden. Hinzu kommt, dass die Bestimmtheit eines Bußgeldtatbestands, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unter Überschreitung der Grenzen des § 5 RDG sanktioniert fraglich wäre.

Demgegenüber hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Kontrolle unerlaubter Rechtsberatung im Bereich des Wettbewerbsrechts durch Klagen von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern oder konkurrierenden Inkassounternehmern wirksam ist. Im Verbraucherbereich kommt die Unterlassungsklagebefugnis der Verbraucherzentralen und anderer nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugter Verbände hinzu. Um die Anwendbarkeit des Unterlassungsklagengesetzes klarzustellen, wird das RDG darin ausdrücklich genannt. Daher kann auf einen Bußgeldtatbestand insgesamt verzichtet werden.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist auf der Grundlage des demnächst in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2006, BR-Drs. 462/06 (PDF) , Beschluss des Bundesrates vom 7. Juli 2006, BR-Drs. 462/06(B) HTML PDF gegeben.

Sie folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), in dessen Bereich der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 2 GG - neu - insgesamt in Anspruch nehmen kann, ohne dass es einer Erforderlichkeitsprüfung bedarf. Im Einzelnen sind die Regelungen des Gesetzentwurfs den folgenden Gebieten zuzuordnen: RDG und das RDGEG (Artikel 1 und 2) - "Rechtsberatung"; BNotO und BRAO (Artikel 3 und 4) "Rechtsanwaltschaft, Notariat"; BeurkG (Artikel 5) - "Notariat" und "Bürgerliches Recht"; Pat-AnwO (Artikel 7) - "Rechtsberatung"; StPO, ZPO, InsO, FGG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO, PatG und MarkenG (Artikel 6, 8 bis 16) - "gerichtliches Verfahren"; StGB (Artikel 17) - "Strafrecht"; GKG, KostO, JVKostO, JVEG und RVG (Artikel 18) - "gerichtliches Verfahren" (Nummer 1 bis 4) bzw. "Rechtsanwaltschaft" (Nummer 5). Die übrigen Vorschriften des Entwurfs (Artikel 19) betreffen Folgeänderungen und terminologische Anpassungen bereits bestehenden Bundesrechts an die übrigen Änderungen des Entwurfs.

Soweit im RDG und im RDGEG Regelungen über das Verwaltungsverfahren der Länder enthalten sind, soll ein Ausschluss der in Artikel 84 Abs. 1 GG - neu - vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit für die Länder nicht erfolgen. Ein besonderes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Registrierung von Inkassounternehmen, Rentenberatern und Rechtsberatern in einem ausländischen Recht besteht nicht. Gleiches gilt für das Verfahren zur Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

Auch für die in der JVKostO vorgesehenen Gebührenregelungen für die Registrierung und ihren Widerruf bedarf es, wie der Vergleich mit den im Bundesgebiet bereits heute unterschiedlichen Gebühren im Bereich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zeigt, einer bundeseinheitlichen Regelung nicht. Die Abweichungsmöglichkeit der Länder soll deshalb insoweit nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang für andere Regelungen der JVKostO ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht, soll im Hinblick auf die in Artikel 125b Abs. 2 GG - neu - eintretende Abweichungsbefugnis der Länder in einem anderen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, in dem ebenfalls Vorschriften der JVKostO geändert werden sollen.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Eine Befristung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Gesetze scheidet aus, weil die Regelungen als Dauerregelungen angelegt sind, bis der Gesetzgeber eine Änderung für angezeigt hält.

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Zusätzliche Belastungen für die öffentlichen Haushalte sind von dem Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Der Aufwand für die Einrichtung und Unterhaltung des Rechtsdienstleistungsregisters wird durch die gleichzeitig vorgenommene Zentralisierung dieser Aufgabe und durch die Einschränkung des Prüfungsaufwands der Landesjustizverwaltungen bei gleichzeitiger Zurückführung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse aufgrund besonderer Sachkunde kompensiert.

Kosten für die Wirtschaftsunternehmen entstehen in dem Registrierungsverfahren.

Dabei sollen die Gebühren für eine Registrierung gegenüber der nach geltendem Recht für die Erlaubniserteilung erhobenen Gebühr im Wesentlichen unverändert bleiben.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Durch die Vorschriften des Gesetzes werden, soweit es den Zugang zu einem rechtsdienstleistenden Beruf regelt, Frauen und Männer in gleicher Weise betroffen. Im Bereich der Freigabe unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen werden Belange von Frauen berührt, soweit private Initiativen besondere Angebote für Frauen vorhalten, die auch mit einer rechtlichen Beratung verbunden sein können, etwa im Bereich der Frauenhäuser oder bei Beratungsstellen für misshandelte oder missbrauchte Frauen und Mädchen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Rechtsdienstleistungsgesetz)

Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Das RDG regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis weder umfassend noch abschließend.

Zu Absatz 1

Inhaltlich ist das Gesetz, wie sich aus Satz 1 ergibt, auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt. Entscheidend ist regelmäßig, ob das Gericht Adressat einer Handlung ist, ob also die rechtsdienstleistende Tätigkeit, z.B. eine Prozesshandlung, gegenüber dem Gericht vorzunehmen ist. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt damit, soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen, auch die Vertretung von Personen im Verfahren vor Behörden. Der Anwendungsbereich des RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht.

Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen können auch im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, etwa bei Verhandlungen mit dem Prozessgegner, die während des bereits anhängigen gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens geführt werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14.08.2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II"), oder bei der Einleitung von Vollstreckungshandlungen durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers.

Auch die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht stellen außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierten und damit außergerichtlichen Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine vorrangige Spezialregelung eingreift. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der prozessualen Vertretungsregelungen stellen sich damit alle Hilfeleistungen mit Bezug auf ein gerichtliches Verfahren entweder als außergerichtliche, dem Anwendungsbereich des RDG unterliegende, oder als gerichtliche, nach den Verfahrensordnungen zu beurteilende Handlungen dar. Eine Anwendungslücke, wonach die Zulässigkeit einer Tätigkeit weder nach dem RDG noch nach einer Verfahrensordnung zu beurteilen wäre, ist aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs "außergerichtlich" ausgeschlossen.

Ob und ggf. in welchem Umfang Personen, die außergerichtlich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, zugleich auch gerichtlich tätig sein dürfen, ist künftig für jede Verfahrensordnung gesondert zu entscheiden. Dies bedingt Gesetzesänderungen in den einzelnen Verfahrensordnungen (vgl. dazu Allgemeine Begründung, II.5.b und c) und Begründung zu den Artikeln 8 bis 16). Satz 2 definiert den Zweck des Gesetzes. Im Vordergrund steht der Schutz der Belange der rechtsuchenden Bevölkerung, der Einschränkungen der Berufsfreiheit für die Erbringer spezifisch rechtlicher Dienstleistungen und der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigt.

Dabei besteht kein Unterschied, ob der Rechtsuchende Verbraucher im Sinn des § 13 BGB, Kleingewerbetreibender oder Unternehmer ist. "Verbraucherschutz" im Sinn des RDG ist damit stets der Schutz aller Rechtsuchenden.

Ein hochwertiges Gemeinschaftsgut ist aber auch der Schutz des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsberatern. Auch die Gegner des Rechtsuchenden müssen vor einer unqualifizierten Rechtsbesorgung geschützt werden. Dies zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Forderungsinkassos (vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2), gilt aber in anderen rechtsbesorgenden Bereichen entsprechend. In gleicher Weise dient die Reglementierung rechtsdienstleistender Tätigkeiten dem Schutz aller übrigen Personen und Stellen, die mit der Tätigkeit eines Rechtsdienstleistenden in Berührung kommen können. Dies betrifft zunächst Behörden, bei denen sich die Vertretungsbefugnis in Ermangelung spezieller Verfahrensregelungen unmittelbar nach dem RDG richtet, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ausstrahlen, sowie sonstige Beteiligte, etwa Drittschuldner, an die sich der Rechtsdienstleistende wendet.

Auch der Schutz der Rechtsordnung an sich rechtfertigt es, Rechtsdienstleistungsbefugnisse insgesamt stärker einzuschränken als allgemeine Dienstleistungsbefugnisse. Das Recht darf als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen, da es als "gelebtes Recht" maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass sich Rechtsdienstleistungsbefugnisse auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben können (vgl. dazu auch Allgemeine Begründung, II.3). Damit wird das RDG im Verhältnis zu anderen Gesetzen als lex generalis gekennzeichnet.

Dies bedeutet einerseits, dass Rechtsdienstleistungsbefugnisse, die in anderen Gesetzen geregelt sind, keiner Regelung im RDG bedürfen, da sich Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis allein aus dem Spezialgesetz ergeben. Das betrifft eine Vielzahl von Berufsgesetzen, von denen beispielhaft nur die Bundesrechtsanwaltsordnung, das Steuerberatungsgesetz, die Bundesnotarordnung, die Patentanwaltsordnung und die Wirtschaftsprüferordnung genannt seien, aber auch einzelne Regelungen in nicht speziell berufsrechtlichen Gesetzen (vgl. die Beispiele in der Allgemeinen Begründung, II.3). Vor allem die Stellung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) wird daher durch das RDG nicht berührt.

Soweit außergerichtliche Rechtsdienstleistungsbefugnisse in anderen Gesetzen geregelt sind können diese auch Einschränkungen gegenüber dem RDG enthalten. Der Umfang der sich aus dem RDG ergebenden Rechtsdienstleistungsbefugnisse nach § 5 und § 8 wird durch das in einem anderen Gesetz umschriebene Tätigkeitsbild oder den darin festgelegten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich bestimmt. Je umfassender eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz geregelt ist, desto weniger Raum bleibt für eine darüber hinaus gehende, ergänzende Anwendung der Regelung über zulässige Nebenleistungen in § 5.

Andere Gesetze können auch strengere oder konkretere Vorschriften zur Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten enthalten, die dann gegenüber der im RDG enthaltenen Unvereinbarkeitsregelung des § 4 vorrangig sind. Soweit sie die Rechtsdienstleistungsbefugnis auf einem Gebiet - etwa im Bereich des Steuerrechts - abschließend regeln, kann eine Rechtsdienstleistungsbefugnis aus dem RDG nicht abgeleitet werden.

Zu § 2 (Begriff der Rechtsdienstleistung)

Zu Absatz 1

Ein immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten führendes Problem des RBerG ist dessen Begriffsvielfalt (Rechtsberatung, Rechtsbesorgung, Rechtsbetreuung, Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten etc.). Das RDG verwendet nunmehr nur noch den einheitlichen Begriff der Rechtsdienstleistung, unter den sowohl die reine Raterteilung im Innenverhältnis als auch die Vertretung des Rechtsuchenden nach außen fällt, sei es durch Verhandeln mit dem Gegner des Rechtsuchenden, durch das im Wege der Stellvertretung erfolgende Abschließen von Verträgen oder aber auch durch Verhandlungen mit Behörden.

Der materielle Anwendungsbereich des Gesetzes wird in Anlehnung an die neue Begrifflichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zurückgeführt auf Fälle "substanzieller Rechtsanwendung" (vgl. Allgemeine Begründung, II.6.a). Hierzu dienen die einzelnen Elemente der Begriffsdefinition.

Zum Erfordernis der "besonderen rechtlichen Prüfung"

Im Mittelpunkt der Begriffsdefinition steht das Erfordernis der besonderen rechtlichen Prüfung.

Eine solche rechtliche Prüfung, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht, muss entweder objektiv, nämlich nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung, oder subjektiv, also aufgrund eines vom Rechtsuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches, Bestandteil der Dienstleistung sein.

Damit scheiden zunächst alle Lebensvorgänge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus die ohne jede rechtliche Prüfung auskommen, weil sie nach Inhalt, Formen und Rechtsfolgen jedermann derart vertraut sind, dass sie nicht als "rechtliche" Lebensvorgänge empfunden werden. Diese Geschäfte werden nicht allein dadurch zur Rechtsdienstleistung, dass ein Dritter mit ihrer Durchführung beauftragt wird.

Tätigkeiten, die objektiv nicht über die bloß schematische Anwendung des Rechts hinausgehen, also insbesondere alle Fälle bloßer Stellvertretung im Rechtsverkehr, fallen damit künftig nur in den Verbotsbereich des Gesetzes, wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet. Allein die mit einem solchen Vertreterhandeln unvermeidlich verbundenen, möglicherweise weit reichenden rechtlichen Folgen machen die Tätigkeit dagegen nicht zu einer erlaubnispflichten Rechtsberatung (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 = NJW 1998, 3481 - "MasterPat").

Dies gilt auch in den so genannten "Treuhandfällen" bei Bauträger- oder sonstigen Anlagemodellen, in denen der Bundesgerichtshof den über die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Treuhänder erfolgenden Erwerb von Anlageobjekten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für nichtig hält (grdl. BGH, IX ZR 279/99 v. 28.09.2000, BGHZ 145, 265 = NJW 2001, 70; seither st. Rspr.: BGH, II ZR 109/01 v. 16.12.2002, BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252; BGH, IV ZR 222/02 v. 26.03.2003, BGHZ 154, 283 = NJW 2003, 1594; BGH, XI ZR 289/02 v. 11.06.2003, NJW-RR 2003, 1203; BGH, IV ZR 122/02 v. 29.10.2003, NJW 2004, 841; BGH, V ZR 18/04 v. 08.10.2004, MDR 2005, 259; BGH, XI ZR 402/03 v. 25.10.2005, BB 2006, 234; zuletzt BGH, XI ZR 29/05 v. 25.04.2006, NJW 2006, 1952). Auch hier soll künftig das RDG nur noch zur Anwendung gelangen, wenn der Anleger beim Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er nicht lediglich die Durchführung des Vertrages durch den Treuhänder, sondern eine besondere rechtliche Prüfung, Beratung und Betreuung wünscht. Das ist bei Beteiligungs- und Anlagemodellen, bei denen angesichts der durch Musterverträge fest vorgegebenen Erklärungen und Vertragsklauseln eine individuelle Erledigung von Rechtsangelegenheiten für den Anleger überhaupt nicht in Rede steht, nicht der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der in diesen Fällen seine eigenen zur einschränkenden Auslegung des RBerG entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BGH, I ZR 62/96 v. 25. 6. 1998, NJW 1998, 3563, 3564 - Titelschutzanzeige; BGH, I ZR 143/00 v. 13.03.2003, NJW 2003, 3046, 3047 f. - Erbenermittler) nicht anwendet - steht daher der nach § 2 gebotenen Rechtsanwendung nicht im Weg und lässt sich auf das RDG sicher nicht übertragen (vgl. dazu auch Goette, DStR 2006, 337 f.).

An einer Rechtsdienstleistung im Sinn des RDG-Entwurfs fehlt es darüber hinaus auch, wenn eine Handlung - wie letztlich jeder wirtschaftliche Vorgang - zwar die Kenntnis und Anwendung von Rechtsnormen erfordert, die Subsumtion unter juristische Begriffe und Tatbestände aber auch für juristische Laien so selbstverständlich ist, dass die Rechtsanwendung kein besonderes rechtliches Wissen voraussetzt. Erforderlich für die Anwendung des Gesetzes ist somit stets die Notwendigkeit eines spezifisch juristischen Subsumtionsvorgangs auf Seiten des Dienstleistenden. Dabei dient der im Entwurf verwendete Begriff der "besonderen" Prüfung der Abgrenzung von einfacher Rechtsanwendung, die nicht den Beschränkungen des Gesetzes unterliegt, zu substanzieller Rechtsprüfung. Er soll verhindern, dass letztlich doch wieder jede Tätigkeit, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, als Ergebnis einer vorausgegangenen "Rechtsprüfung" und damit als Rechtsdienstleistung eingestuft wird.

Nicht Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 ist deshalb etwa die bloße Mitwirkung bei einer Vertragskündigung durch formularmäßige Erklärungen, die nach geltendem Recht teil95 weise als erlaubnispflichtig angesehen wurde. So wird künftig etwa die bloße Kündigung eines Energieversorgungsvertrages und die Vertretung beim Abschluss eines neuen Standardvertrages durch einen Energieberater (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 24 U 6/03 v. 15.07.2003, NJW-RR 2004, 489) nicht als Rechtsdienstleistung im Sinn des RDG anzusehen sein, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, in welchem Umfang Tätigkeiten von Energieberatern nach § 5 zulässig sind.

Die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung ist auch im Bereich des so genannten Schadenmanagements, also der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden für den Unfallgeschädigten, stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich wird. Dies ist, wenn die Unfallschadenregulierung von der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten abhängen kann, stets der Fall. Deshalb sind insoweit nur allgemeine Auskünfte darüber, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unfallbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann, zulässig. Solche allgemeinen Auskünfte stellen bereits nach geltendem Recht keine Rechtsberatung nach Art. 1 § 1 RBerG dar und sind auch künftig keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1.

Eine rechtliche Beurteilung der Schuldfrage, eine Abwägung der Verursachungsanteile oder gar die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf seinen Unfallsachverhalt wird der Unfallgeschädigte von dem Kfz-Meister, Sachverständigen oder Mietwagenunternehmer dagegen nicht erwarten; erst recht wird sich dieser zu solchen Fragen nicht verbindlich äußern oder gar mit der gegnerischen Partei über die Verschuldensfrage streiten.

Die Prüfung der Haftungsanteile beim Verkehrsunfall ist rechtlich komplex und gehört daher ganz eindeutig zu den Rechtsdienstleistungen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten sind und bleiben.

Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle ist deshalb auch niemals eine nach § 5 Abs. 1 zulässige Nebenleistung einer Kfz-Reparatur, der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs oder der Erstellung eines Schadengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von so essenzieller Bedeutung ist dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Daneben gehört aber die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen auch nicht zum Berufsbild des Kfz-Meisters oder Mietwagenunternehmers, und auch der technische Sachverständige ist nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen, so dass es darüber hinaus an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehlt.

Auch in den Fällen, in denen der Haftungsgrund unstreitig ist, etwa weil die Alleinhaftung des Unfallgegners feststeht und von der gegnerischen Versicherung bereits anerkannt wurde, kann im Verlauf der Schadenregulierung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich werden etwa wenn es um die Ermittlung und Bezifferung eines konkreten Schmerzensgeldanspruchs, eines Erwerbs- oder Haushaltsführungsschadens geht, oder wenn im Sachschadenbereich die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, der Nutzungsausfallentschädigung oder die Ersatzfähigkeit einer durchgeführten Reparaturmaßnahme streitig wird.

In diesem Bereich ist zu differenzieren:

Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die - wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale - nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder - soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden - um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung - jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann - regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. - auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen - Begründung zu § 5 Absatz 1).

Im Ergebnis liegt damit eine besondere Rechtsprüfung nach der Systematik des RDG nicht etwa erst dann vor, wenn eine Tätigkeit das gesamte Kenntnisspektrum der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts erfordert. Jede spezifische Einzelfrage, deren Beantwortung eine juristische Subsumtion und besondere Rechtskenntnisse - wenn auch nur in einem kleinen Teilbereich - erfordert, enthält eine solche Rechtsprüfung, die den Anwendungsbereich des RDG eröffnet. Anders als im geltenden Recht bezieht sich der Prüfungsmaßstab nicht auf eine berufliche Tätigkeit in ihrer gesamten Breite, sondern auf die einzelne Dienstleistung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu erbringen ist. Ob diese Tätigkeit, sofern es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, zulässig ist, entscheidet sich sodann bei der Prüfung der Erlaubnistatbestände, vor allem also nach § 5, der zentralen Erlaubnisnorm über zulässige Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Erst hier soll künftig zu prüfen sein, ob die rechtliche Tätigkeit insgesamt untergeordnet und als Nebenleistung zulässig ist, oder ob sie die Tätigkeit insgesamt prägt mit der Folge, dass sie grundsätzlich Anwälten vorbehalten bleibt.

Zum Erfordernis der Einzelfallprüfung

Das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs abgeleitete Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dient der verfassungsrechtlich gebotenen Einengung des Begriffs der Rechtsdienstleistung (vgl. dazu Allgemeine Begründung, I.1). Eine Rechtsdienstleistung liegt nicht vor wenn zwar eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stattfindet, diese sich jedoch nicht auf einen konkreten Einzelfall bezieht. Allgemeine, an die Öffentlichkeit oder einen interessierten Kreis gerichtete rechtliche Informationen stellen damit keine Rechtsdienstleistung dar, selbst wenn sie einen konkreten Fall als Beispiel heranziehen.

Auch eine allgemein gehaltene, auf den nicht überprüften Angaben des Nachfragenden beruhende Rechtsauskunft an eine interessierte Einzelperson ist nicht Rechtsdienstleistung.

Dies kann etwa die Auskunft eines Mietervereins gegenüber einem Ni.htm .tglied (vgl. hierzu OLG Hamburg, 3 U 230/04 v. 28.04.2005, NJW 2005, 3431 - "Postwurfsendung") oder die Beantwortung rechtlicher Fragen im Rahmen einer Ratgebersendung im Fernsehen betreffen, für die klarstellend überdies § 2 Abs. 3 Nr. 5 gilt.

Andererseits ist es für die Frage, ob Rechtsdienstleistungen erbracht werden, unerheblich, mit welchen technischen Mitteln dies erfolgt. So ist das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will. Hier hängt es stets vom Inhalt des Beratungsangebots und der Erwartung des Rechtsuchenden ab, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist.

Zur Bedeutung der "erkennbaren Erwartung" des Rechtsuchenden

In den Fällen, in denen die Erteilung eines Rats oder die Besorgung eines Geschäfts objektiv, also nach der Verkehrsanschauung, keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, kann nach der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 1 gleichwohl eine Rechtsdienstleistung vorliegen, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen.

Das Tatbestandsmerkmal erweitert daher den Anwendungsbereich des RDG im Interesse und zugunsten der Rechtsuchenden in den Fällen, in denen bei einer typisierenden, objektiven Betrachtung eine besondere rechtliche Prüfung nicht erforderlich und üblich wäre.

Zum Erfordernis der "konkreten fremden Angelegenheit"

Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen (grdl. BGH, I ZR 32/61 v. 28.06.1962, BGHZ 38, 71 = NJW 1963, 441; vgl. auch BGH, I ZR 289/97 v. 30.03.2000, NJW 2000, 2108 m.w.N.). Tätigkeiten, die nicht in fremden, sondern in eigenen Angelegenheiten erfolgen, stellen keine Rechtsdienstleistung dar. Wie im geltenden Recht ist hierunter eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen. Eigene Angelegenheiten sowie die Rechtsberatung durch gesetzliche Vertreter, Organe oder Angestellte eines Unternehmens unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Für die Rechtsberatung im gesellschaftsrechtlichen Konzern sieht Absatz 3 Nummer 6 eine klarstellende Sonderregelung vor (vgl. Begründung zu Absatz 3 Nummer 6).

Die Tätigkeit muss zudem auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Tätigkeiten, die sich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, sind daher auch dann nicht erfasst, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sind, wenn also etwa die Rechtslage anhand eines Einzelfallbeispiels geprüft und erläutert wird. Entscheidend ist stets, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt.

Zu Absatz 2

Nicht jede Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen setzt eine besondere Rechtsprüfung im Sinn von Absatz 1 voraus. Gleichwohl wird - wie in vielen anderen europäischen Ländern, aber auch im außereuropäischen Ausland - eine Regulierung des gesamten Inkassogeschäfts, unabhängig vom Vorliegen einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall, für erforderlich gehalten. Der Bereich des gewerblichen Forderungseinzugs auf fremde Rechnung ist wirtschaftlich nicht nur für den Auftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner von erheblicher Bedeutung. Absatz 2 Satz 1 bezieht aus diesem Grund die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinziehung auf fremde Rechnung in den Tatbestand der Rechtsdienstleistung ein unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 2 ist dabei aber, dass die Forderungseinziehung als eigenständiger Geschäftszweck erbracht wird.

Zum Tatbestandsmerkmal der Einziehung auf fremde Rechnung

Als Inkassodienstleistungen sollen nur Fälle der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung gesetzlich reguliert werden. Hierunter fallen zunächst alle Fälle der Einziehungstätigkeit aufgrund einer Inkassovollmacht oder -ermächtigung, bei denen die einzuziehende Forderung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch formal fremd bleibt. Daneben wird auch der Forderungseinzug aufgrund einer Inkassozession erfasst, weil hier zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und für den Einziehenden wirtschaftlich fremd bleibt. Nicht auf fremde Rechnung erfolgt dagegen die Forderungseinziehung im Fall der Sicherungszession, die erst nach Eintritt des Sicherungsfalls zulässig ist und daher wesentlich im eigenen Interesse des Zessionars erfolgt.

Grundlegend von der Inkassozession zu trennen sind die Fälle des Ankaufs fremder Forderungen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht. Die Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung und ihre spätere Geltendmachung gegen den Schuldner erfolgen in diesen Fällen nicht im Interesse des Verkäufers, sondern allein im Interesse, auf Gefahr und Rechnung des Erwerbers.

Es handelt sich damit nicht um Inkassodienstleistungen, sondern um primär wirtschaftlich geprägte Finanztransaktionen.

Diese Geschäfte sollen aus dem Anwendungsbereich des RDG insgesamt ausgenommen bleiben (vgl. dazu eingehend Allgemeine Begründung, II.6.b). Dies entspricht seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum RBerG (BVerwG, 6 C 27.02 v. 16.07.2003, BVerwGE 118, 319 = NJW 2003, 2767 - "Forderungskauf"; vgl. dazu Allgemeine Begründung, I.1 und II.6.b) dem geltenden Rechtszustand. Von vornherein nicht unter das RDG fallen damit alle Finanzgeschäfte im Rahmen des (echten) Factoring, die Tätigkeit der ärztlichen oder der künftig aufgrund der vorgeschlagenen Neuregelung in § 49b Abs. 4 BRAO zulässigen anwaltlichen Verrechnungsstellen (vgl. hierzu Begründung zu Artikel 4 Nummer 1), soweit sie die Forderungen ankaufen sowie der Ankauf von Kreditportfolios, insbesondere im Rahmen so genannter "nonperformingloan"-Transaktionen.

Ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung eingezogen wird, ist im Streitfall anhand der zugrunde liegenden Verträge zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Forderungen endgültig auf den Erwerber übertragen werden und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt. Vertragsklauseln, die für den Fall des Ausfalls des Schuldners eine Rückabwicklung des Kaufvertrags vorsehen oder eine Garantie für die Beitreibbarkeit der übertragenen Forderungen enthalten, verdeutlichen dabei, dass es sich nicht um einen Forderungskauf, sondern um eine (verdeckte) Abtretung zu Einziehungszwecken handelt. Entscheidend ist stets, dass der Erwerber einer Forderung das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. zur Abgrenzung des Forderungskaufs von der verdeckten Inkassozession BGH, XI ZR 273/99 v. 24.10.2000, NJW-RR 2001, 1420, 1421).

Verträge, die nicht den Kauf, sondern die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben sind, da sie auf ein nach § 3 erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 BGB nichtig, wenn der Erwerber nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügt oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist. Daraus folgt, dass der Erwerber einer Forderung zum Nachweis seiner Forderungsinhaberschaft darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass er die Forderung vollwirksam und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben hat. Hierzu bedarf es der Offenlegung des zugrunde liegenden Kaufvertrages.

Zum Tatbestandsmerkmal des eigenständigen Geschäfts

Erfolgt die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft, also außerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist die Forderungseinziehung nur dann Rechtsdienstleistung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, die Einziehung also unter besonderer rechtlicher Prüfung erfolgt. Nur in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Einziehung als Nebenleistung nach § 5 zulässig ist.

Die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche durch Kfz-Werkstätten (vgl. dazu auch Begründung zu Absatz 1) fällt daher, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ebenso wenig unter § 2 wie die in einzelnen Fällen durchgeführte Einziehung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche durch Ärzte, Psychotherapeuten oder andere freiberuflich tätige Personen.

Auch der Forderungserwerb beim so genannten unechten Factoring fällt - auch wenn es sich dabei nicht um einen echten Forderungskauf handelt, weil das Ausfallrisiko beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt - von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2. Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit nicht im Rahmen eines eigenständigen Inkassobetriebs.

Schließlich erfolgt auch der Einzug von Forderungen durch Telefonanbieter oder Internetprovider, die gebührenpflichtige Dienste fremder Anbieter über ihre Telefon- oder Internetgebührenrechnung gegenüber dem Endkunden abrechnen und den hierauf entfallenden Teil des Gesamtrechnungsbetrages weiterleiten (so genanntes Micropayment) nicht im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts und fällt daher - zumal in diesen Fällen keinerlei Rechtsprüfung erfolgt - von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des RDG.

Zu Satz 2

Satz 2 nimmt abgetretene Forderungen zugunsten des bisherigen Gläubigers aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, um die Einziehung dieser Forderungen durch den bisherigen Gläubiger uneingeschränkt zu ermöglichen. Bedeutung erlangt die Regelung vor allem in den Fällen, in denen die Forderungseinziehung Rechtsdienstleistungen im Sinn des Absatzes 1 erfordert, weil der ursprüngliche Gläubiger die Forderungseinziehung nur selten im Rahmen eines eigenständigen Inkassobetriebs betreibt.

Die Regelung betrifft neben der Sicherungsabtretung, bei der die Einziehung der Forderung ohnehin weiter im wirtschaftlichen Interesse des Zedenten liegt, vor allem diejenigen Fälle des Forderungsverkaufs, in denen der Erwerber der Forderung ihre Einziehung dem bisherigen Gläubiger überlässt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verbriefung von Forderungen in Form von so genannten assetbackedsecurities (ABS) sowie den ABS-Transaktionen verwandten Finanzierungsformen (z.B. "In-House-Factoring"), die bisher von Artikel 1 § 5 Nr. 4 RBerG (eingefügt mit Wirkung vom 01.07.2002 durch Artikel 21a des 4.

Finanzmarktförderungsgesetzes vin 21.06.2002, BGBl. I S. 2010) erfasst wurden. Die Regelung gilt darüber hinaus aber in allen Fällen, in denen eine abgetretene Forderung noch durch den ursprünglichen Gläubiger eingezogen wird.

Für die prozessuale Geltendmachung in diesen Fällen enthält § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E eine entsprechende Regelung (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Zu Absatz 3

Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen haben insgesamt klarstellenden Charakter. Die Ausnahme der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten (Nummer 1) und schiedsrichterlicher und schlichtender Tätigkeiten (Nummer 2) aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes entspricht der geltenden gesetzlichen Regelung. Auch die in Nummer 3 erfolgte Ausnahme der Betriebsratstätigkeiten, soweit diese einen Bezug zu rechtlichen Belangen der Arbeitnehmer aufweisen entspricht dem geltenden Rechtszustand. Hinzu treten in Nummer 4 eine neue, klarstellende Regelung für den Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung und in Nummer 5 eine ebenfalls klarstellende Regelung für den Bereich der Rechtsberatung in den Medien.

Beide Regelungen dienen ausdrücklich nicht dazu, die durch Absatz 1 gezogenen Grenzen zulässiger Rechtsdienstleistungen zu erweitern. Nummer 6 regelt schließlich, dass die Rechtsberatung im gesellschaftsrechtlichen Konzern nicht als Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten gilt.

Zu Nummer 1

Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 2 erste Alt. RBerG. Erfasst werden nur Rechtsgutachten, nicht dagegen medizinische, technische oder ähnliche Gutachten, bei denen jedoch regelmäßig bereits der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 nicht eröffnet sein wird. Demgegenüber ist die Ausnahmeregelung für rechtswissenschaftliche Gutachten erforderlich, weil diese Gutachtertätigkeit typischerweise nicht nur allgemeine rechtstheoretische oder rechtstatsächliche Gutachten, sondern gerade auch die Erstellung einzelfallbezogener Rechtsgutachten umfasst.

In den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt auch die Erstellung eines rechtswissenschaftlich begründeten Schiedsgutachtens, das über die rechtliche Prüfung und Wertung hinaus aufgrund einer Vereinbarung der Parteien auch eine bindende rechtliche Wirkung entfalten kann.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift ergänzt die aus Artikel 1 § 2 zweite Alt. RBerG übernommene Regelung um die in den letzten Jahren vermehrt entstandenen Schlichtungsstellen, die nicht nur von öffentlichen Stellen, etwa den Industrie- und Handelskammern, sondern auch von einzelnen Berufsverbänden eingerichtet wurden, um Streitigkeiten mit Verbrauchern außergerichtlich beizulegen.

Die Tätigkeit der Schlichtungsstellen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des RDG. Sie ähnelt eher der Tätigkeit eines Richters oder Schiedsrichters, da sie auf eine Entscheidung des Rechtsstreites, allerdings in einer weniger verbindlichen Form ausgerichtet ist. Beispielhaft seien Schiedsstellen für Textilreinigungsschäden, das Ombudsmannverfahren der privaten Banken sowie der Ombudsmann für Versicherungen genannt. Erfasst wird auch die Tätigkeit der grenzüberschreitend tätigen Europäischen Verbraucherzentren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus verschiedenen Staaten im Rahmen des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net).

Auch betriebliche Einigungsstellen nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes und die dort in Bezug genommenen tariflichen Schlichtungsstellen sind Schlichtungsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 2.

Unter die schiedsrichterliche Tätigkeit fallen insbesondere die im 10. Buch der ZPO geregelten Schiedsgerichte. Einer gesonderten Aufnahme der Gütestellen nach § 15a EGZPO, insbesondere der Schiedspersonen, die ebenfalls eine den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern vergleichbare Tätigkeit ausüben, bedarf es im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht, da Schiedspersonen behördlich bestellt werden.

Zu Nummer 3

Um etwaige Zweifel hinsichtlich der zulässigen Tätigkeit von Betriebsräten oder Schwerbehindertenvertretungen von vornherein auszuschließen, wird deren Tätigkeit insgesamt vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen. Erfasst ist damit insbesondere die Tätigkeit von Betriebsräten oder Schwerbehindertenvertretungen etwa im Rahmen von Sprechstunden nach § 39 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Zu Nummer 4

Der Begriff Mediation bezeichnet die Methode der außergerichtlichen Konfliktbearbeitung, in der ein neutraler Dritter (Mediator) die Beteiligten dabei unterstützt, ihren Streit im Wege eines Gesprächs beizulegen und selbstständig eine für alle Seiten vorteilhafte Lösung zu finden die dann evtl. in einer Abschlussvereinbarung protokolliert wird. Sie ist eine kommunikative Handlung eines neutralen Dritten mit dem Ziel der Herstellung von Verständigungsprozessen.

Schwerpunkt der Tätigkeit des Mediators ist die Gesprächsleitung. Mediation kann zwar Rechtsinformationen beinhalten und sich auf Rechtsverhältnisse beziehen sowie Regelungsmöglichkeiten zur Diskussion stellen, sie überlässt jedoch den Konfliktparteien die Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse eigenverantwortlich.

Bewegt sich die Tätigkeit eines Mediators in diesem Rahmen, so liegt, wie Nummer 4 lediglich klarstellend regelt, keine Rechtsdienstleistung vor. Entsprechendes gilt für ähnliche, nicht ausdrücklich als Mediation bezeichnete Streitbeilegungsformen. Entscheidend ist stets der gesprächsleitende Charakter der Tätigkeit.

Greift der Mediator dagegen durch rechtliche Regelungsvorschläge gestaltend in die Gespräche der Beteiligten ein, so können diese Regelungsvorschläge Rechtsdienstleistungen im Sinn dieses Gesetzes sein. Es handelt sich in diesen Fällen nicht mehr um eine (reine) Mediation, sondern um eine Streitlösung mit (auch) rechtlichen Mitteln, bei der sich der nichtanwaltliche Mediator nicht auf § 2 Abs. 3 Nr. 4 berufen kann. Soweit der rechtliche Teil der Tätigkeit in diesen Fällen nicht nach § 5 Abs. 1 erlaubt ist, steht dem Mediator die Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt offen (vgl. dazu Begründung zu § 5 Abs. 3).

Auch die über eine bloße Protokollierung des erzielten Mediationsergebnisses hinausgehende Abfassung einer Abschlussvereinbarung kann, soweit rechtliche Inhalte betroffen sind den Tatbestand der Rechtsdienstleistung erfüllen. Die Zulässigkeit der reinen Protokolltätigkeit des Mediators wird im Gesetzestext ausdrücklich genannt und der nichtrechtsdienstleistenden Mediationstätigkeit zugeordnet, um diese Grenze zwischen erlaubnisfreier Mediation und erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistung zu definieren.

Zu Nummer 5

Die Regelung in Nummer 5 hat ebenfalls rein klarstellenden Charakter. Sie trägt den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsberatung in den Medien Rechnung.

Danach ist nicht nur die generellabstrakte Behandlung von Rechtsfragen in Presse und Rundfunk, sondern auch die aus Gründen der Veranschaulichung und Vertiefung erfolgende Darstellung einzelner konkreter Streitfälle stets von der Rundfunkfreiheit gedeckt und damit ohne weiteres zulässig. Damit stellt die in diesem Rahmen erfolgende Berichterstattung auch dann keine Rechtsberatung dar, wenn durch die hiervon ausgehende Wirkung die Durchsetzung von Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks bewirkt wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Medien spezifisch juristische Hilfestellung bei der Prüfung und Durchsetzung von Individualansprüchen anbieten, die als zusätzliches Dienstleistungsangebot und damit als eigenständige, nicht dem Schutz der Rundfunkfreiheit unterliegende Tätigkeit zu qualifizieren ist. In diesen Fällen kommt aber eine Anwendung von § 5 Abs. 3 in Betracht.

Zu Nummer 6

Dass Rechtsangelegenheiten zwischen verbundenen Unternehmen mangels Fremdheit des Geschäfts keine Rechtsdienstleistungen sind, wird in Nummer 6 ausdrücklich klargestellt.

Erlaubt ist daher innerhalb eines Unternehmensverbunds die Erledigung aller Rechtsangelegenheiten einschließlich der Forderungseinziehung nach § 2 Abs. 2 (Konzerninkasso) durch ein dem Unternehmensverbund zugehöriges Unternehmen. Auf den Umfang der Unternehmensbeteiligung kommt es dabei nicht an, soweit es sich nur um verbundene Unternehmen im Sinn des § 15 AktG handelt.

Zu § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)

Angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes bedarf es der Normierung, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. Die Norm bewirkt damit zugleich, dass Verträge, die auf eine Verletzung des RDG gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind.

Erlaubnispflichtig ist, wie § 3 ausdrücklich regelt, nur die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Eine Erlaubnisnorm zur Reichweite der Zulässigkeit der Erledigung von Rechtsangelegenheiten in abhängiger Beschäftigung, wie sie derzeit Artikel 1 § 6 RBerG vorsieht ist daneben nicht erforderlich. Eine solche Regelung hätte lediglich eine klarstellen105 de Funktion. Auch ohne sie ist selbstverständlich, dass Angestellte für eine rechtsdienstleistungsbefugte Person nur in dem Umfang tätig werden können, in dem diese Person selbst berechtigt ist, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 3, der nur die Zusammenarbeit mit nicht abhängig beschäftigten Personen ermöglicht und damit gerade nicht auf Angestelltenverhältnisse anwendbar ist (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 3).

Zu § 4 (Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht)

§ 4 stellt den allgemeinen, für das gesamte RDG geltenden Grundsatz auf, dass Rechtsdienstleistungen unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erbracht werden, unzulässig sind wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine Unvereinbarkeit, die der rechtsdienstleistenden Tätigkeit entgegensteht, liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße - d.h. objektive, frei von eigenen Interessen erfolgende - Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein.

Dies ist insbesondere bei Rechtsdienstleistungen durch Versicherungsunternehmen im Bereich der Rechtsschutzversicherung der Fall, soweit sie die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten betreffen. Verhandlungen mit dem Gegner des Versicherungsnehmers über dessen Ansprüche können, wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1961 festgestellt hat (BGH, II ZR 139/59 v. 20.02.1961, NJW 1961, 1113), die richtig verstandene, nicht einseitig auf die Interessen des Versicherers ausgerichtete Erfüllung der eigentlich aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Aufgabe gefährden. Denn das wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzversicherers muss auf die Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet sein, zu deren Übernahme der Versicherungsvertrag gerade verpflichtet.

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob es einem Rechtsschutzversicherungsunternehmen gestattet ist, einen ihm vom Versicherungsnehmer mitgeteilten Versicherungsfall rechtlich zu bewerten und dem Versicherungsnehmer Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang ggf. Versicherungsschutz erteilt wird. Bei einer solchen Auskunft handelt es sich bereits nicht um eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit im Sinn des § 2, weil das Versicherungsunternehmen in diesem Fall lediglich seine eigene Einstandspflicht prüft und das Ergebnis dem Versicherungsnehmer mitteilt. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 4 greift daher in diesem Fall nicht ein. Etwas anderes kann gelten, wenn eine über die Prüfung der Einstands pflicht hinausgehende Beratung - etwa über die aussichtsreiche rechtliche Vorgehensweise - erfolgt.

Zu § 5 (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit)

§ 5 dient dazu, einerseits die Berufsausübung nicht spezifisch rechtsdienstleistender Berufe nicht zu behindern, andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Die Vorschrift findet auf alle Arten von Dienstleistungen Anwendung. Auch die in § 10 genannten registrierten Personen sowie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die Rechtsdienstleistungen in einem speziellen Bereich des Rechts als Hauptleistung erbringen dürfen, können sich, soweit sie darüber hinaus allgemeine Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen, auf § 5 berufen. Von besonderer Bedeutung ist § 5 als zentrale, aber - anders als § 6 im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen - nicht voraussetzungsfreie Erlaubnisnorm für alle hauptsächlich wirtschaftlich tätigen Unternehmen.

Zu Absatz 1

Der Erlaubnistatbestand des Absatzes 1 enthält den Grundsatz, dass Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen erlaubt sein können. Im Unterschied zu dem früheren Artikel 1 § 5 RBerG findet weder eine Ausgrenzung der freien Berufe statt, noch wird der Anwendungsbereich der neuen Regelung beschränkt durch die Aufzählung beispielhafter Berufsgruppen.

Die Heraushebung einzelner Tätigkeiten in Absatz 2 dient nicht der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Absatzes 1, sondern geht inhaltlich über diesen hinaus.

§ 5 Abs. 1 kommt aufgrund des neuen Regelungskonzepts des RDG eine grundlegend andere Bedeutung zu als dem geltenden Artikel 1 § 5 RBerG, der als Ausnahmetatbestand die Zulässigkeit der so genannten "Annexrechtsberatung" regelt. Wie bereits dargelegt (vgl. Allgemeine Begründung, II.6.c und II.7.a), hat die Rechtsprechung die verfassungsrechtlich gebotenen Korrekturen des geltenden Rechts im Wesentlichen über eine einschränkende Auslegung des Begriffs der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erreicht, also über eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs des RBerG. Das RDG will demgegenüber einen weiten Bereich dessen, was nach dem geltenden, in verfassungskonformer Weise eingeschränkten Recht gar nicht in den Anwendungsbereich des RBerG fällt, in den Anwendungsbereich des Schutzgesetzes einbeziehen und in den Bereich der zulässigen Nebenleistungen, also in einen Erlaubnistatbestand, überführen. Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands ist dann unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des RDG jeweils zu entscheiden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig ist, oder ob sie als darüber hinausgehende Leistung nicht bzw. nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden darf, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfen.

Dabei sind die in § 5 ausdrücklich normierten einschränkenden Tatbestandsmerkmale besser als das geltende Recht geeignet, die Grenzen zulässiger Nebenleistungen festzulegen:

Während nach geltendem Recht zunehmend ganze Berufe pauschal aus dem Anwendungsbereich des RBerG ausgenommen werden, werden solche Berufe künftig in den Schutzbereich des RDG einbezogen, sodass innerhalb dieser Berufe anhand der Schutzzwecke des RDG und der einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 5 individuell die Reichweite zulässiger Nebenleistungen festgelegt werden kann.

Zum Tatbestandsmerkmal der Nebenleistung

Nach Absatz 1 können Rechtsdienstleistungen nur als Nebenleistungen anderer beruflicher Tätigkeiten zulässig sein. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch (allgemein-)rechtliche Leistung handelt. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich - bzw. etwa in den Fällen, in denen Steuerberater tätig werden, als spezifisch steuerrechtlich - geprägt anzusehen ist.

Dabei soll die Neufassung der Vorschrift, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend, den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen. Anders als bisher im Rahmen des Artikel 1 § 5 RBerG soll es künftig nicht mehr entscheidend darauf ankommen, ob die Dienstleistung ohne rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann. Maßgebend ist vielmehr, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 findet damit stets nur Anwendung, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss daher, abgesehen von den Fällen, in denen Angehörige der steuerberatenden Berufe oder registrierte Personen nach § 10 neben ihren Spezialrechtsdienstleistungen auch allgemeine Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen, stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen.

Die Reichweite der im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit zulässigen Rechtsdienstleistungen wird damit durch das prägende Tatbestandsmerkmal "Nebenleistung" ganz maßgeblich begrenzt: Im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit muss die allgemeine, nicht rechtliche (bei Steuerberatern: spezifisch steuerrechtliche) Dienstleistung stehen. Entschei dend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist. Dies soll auch künftig in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entwickelte Prüfungsfrage, "ob insgesamt die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich (auch) um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht" (vgl. zuletzt BGH, I ZR 213/01 v. 11.11.2004, NJW 2005, 969 - "Testamentsvollstrecker"; BGH, I ZR 128/02 v. 24.02.2005, NJW 2005, 2458 - "Fördermittelberater"), zu entscheiden sein.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nicht allein von der zivilrechtlichen Einordnung einer vertraglichen Leistungspflicht als Haupt- oder Nebenleistung abhängig. Insbesondere kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung festgelegt werden, dass eine zu erbringende Rechtsdienstleistung lediglich Nebenleistung im Sinn des § 5 Abs. 1 sein soll. Ob eine Nebenleistung vorliegt ist vielmehr stets objektiv anhand der in Satz 2 genannten Kriterien zu bestimmen. Dabei kann etwa der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird indiziell gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung sprechen.

Soweit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit besondere rechtliche Beratungs- und Aufklärungspflichten oder -obliegenheiten bestehen, handelt es sich - wenn überhaupt die Schwelle zur Rechtsdienstleistung überschritten ist und nicht allgemeine rechtliche Hinweise erteilt werden - um typische Nebenleistungen, die bereits nach geltendem Recht zulässig sind weil ohne sie die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Solche Nebenleistungen bleiben auch künftig stets zulässig.

Zum Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer anderen Tätigkeit

Anders als nach Artikel 1 § 5 RBerG erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Diese Zugehörigkeit kann sich entweder aus einem bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild oder aus dem einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Entscheidend ist stets, wie auch Satz 2 ausdrücklich klarstellt, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht.

Rechtsdienstleistungen, die nicht im Mittelpunkt der Leistung stehen, sind damit auch künftig nicht ohne weiteres, sondern nur dann zulässig, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehören. Dies lässt die Entwicklung und Erweiterung bestehender und die Schaffung neuer Berufsbilder ausdrücklich zu, impliziert aber stets, dass die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit angebotenen Rechtsdienstleistungen sich in die eigentliche Tätigkeit einpassen und nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werden. Ausgeschlossen ist damit insbesondere die beliebige Vereinbarung von untergeordneten Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit stehen.

Soweit sich die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen bereits aus der Zugehörigkeit zu einem Berufs- oder Tätigkeitsbild ergibt, braucht dieses nicht notwendig gesetzlich geregelt zu sein. Es genügt, dass es sich um eine fest umrissene, typisierte berufliche Betätigung handelt, mit der nach der Verkehrsanschauung bestimmte untergeordnete Rechtsdienstleistungen verbunden sind.

So kann etwa ein Hochschullehrer, der nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- oder Strafprozessordnung gesetzlich befugt ist, als Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger aufzutreten, aufgrund dieser ihm gesetzlich zugewiesenen Befugnis auch außergerichtlich alle Rechtsdienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung stehen oder ihrer Vorbereitung dienen. Er ist also in diesem Umfang, weil dies zu seinem gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbild gehört, zur vorgerichtlichen Beratung und Vertretung befugt, ohne dass es hierzu einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf.

Als gesetzlich nicht geregelter Beruf kommt zum Beispiel die Tätigkeit des Erbenermittlers in Betracht, der neben detektivischen und genealogischen Tätigkeiten auch rechtsdienstleistende Tätigkeiten erbringt. Insgesamt sind auch bei der Erbenermittlung die rechtsdienstleistenden Tätigkeiten solange zulässig, wie sie nicht den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen. Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu beurteilen; überwiegt der rechtliche Anteil der Tätigkeit, so bleibt dem Erbenermittler die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt. Ein wichtiges Korrektiv für die Frage, ob Rechtsdienstleistungen zu einer beruflichen Tätigkeit gehören, bildet nach Absatz 1 Satz 2 die für die jeweilige Haupttätigkeit erforderliche Berufsqualifikation (vgl. dazu Begründung zu Absatz 1 Satz 2).

Darüber hinaus sind rechtliche Nebenleistungen auch bei Tätigkeiten zulässig, für die sich noch kein festes Berufs- oder Tätigkeitsbild etabliert hat, oder bei denen die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten nicht zum bisher bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.

Die Zugehörigkeit dieser Rechtsdienstleistungen zur Haupttätigkeit kann dabei sowohl auf gesetzlichen Regelungen als auch auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Insbesondere bei gesetzlichen Pflichten - etwa Aufklärungs- und Informationspflichten - wird aber regelmäßig bereits eine Zugehörigkeit zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild anzunehmen sein.

Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden.

Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl.

Begründung zu § 2 Absatz 2).

Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1).

Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.

Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. Bereits heute werden an den Eintritt des Sicherungsfalls zunehmend geringere Anforderungen gestellt; die Grenzen zur Abtretung erfüllungshalber sind fließend. So genügt es, dass die Abtretung in dem (Formular-)Vertrag eindeutig als Sicherungsabtretung ausgestaltet ist und dem Kunden eine Zahlungsaufforderung übersandt wird, in der dieser auf seine Pflicht hingewiesen wird, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen; weist der Kunde das Unternehmen sodann darauf hin, dass ihm zugesagt worden sei, er werde mit weiteren Kosten nicht belastet, da diese direkt von dem letztlich Eintrittspflichtigen zu erstatten seien, so stellt diese "Weigerung" des Kunden den Eintritt des Sicherungsfalls dar, der dem Unternehmen die Forderungseinziehung ermöglicht (so BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570).

Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1994 darauf hingewiesen hatte, "dass für die Einschaltung des Kraftfahrzeugvermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein starkes praktisches Bedürfnis spricht. ... Die Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 III GG) lässt es ... nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeberische Regelung überholende richterliche Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen. Es muss vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und ggf. das Gesetz zu ändern." (BGH, VI ZR 305/93 v. 26.4.1994, NJW-RR 1994, 1081, 1083).

In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können. Ihm wird es künftig zudem ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsrecht möglich sein, sich zum Beispiel von einem Geschädigten, der die Rechnung eines Mietwagenunternehmens zunächst selbst beglichen hatte, gegen Erstattung des gesamten Betrages dessen Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Mietpreisanteils abtreten zu lassen, um ihn sodann gegenüber dem Mietwagenunternehmen geltend zu machen (anders zum geltenden Recht noch BGH, I ZR 10/94 v. 15.2.1996, NJW 1996, 1965).

Zu Absatz 1 Satz 2

Satz 2 nennt drei konkrete Prüfungskriterien für die Einordnung als Nebentätigkeit oder prägende Tätigkeit. Die Vorschrift stellt einerseits auf Umfang und Inhalt der rechtsdienstleistenden Nebenleistung, andererseits auf den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit und schließlich auf die für die Erbringung der allgemeinen Dienstleistung erforderliche juristische Qualifikation ab.

Durch das Abstellen auf Umfang und Inhalt der Rechtsdienstleistung wird klargestellt, dass es bei der Gewichtung von Haupt- und Nebentätigkeit nicht allein auf den (Zeit-)Anteil der rechtsdienstleistenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit, sondern auch und vor allem auf die Schwierigkeit und Komplexität der Rechtsdienstleistung ankommt. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang auch sein, dass eine Rechtsdienstleistung im Einzelfall eine besondere Vertraulichkeit und - auch strafrechtlich geschützte - Verschwiegenheit des Rechtsdienstleistenden erfordert. Der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit wird außerdem maßgeblich durch die - objektiv zu beurteilende - Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtsuchenden bestimmt. Prüfungsmaßstab ist damit, ob für eine Tätigkeit die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob es im Kern gerade nicht um eine umfassende Rechtsberatung geht und deshalb die berufliche Stellung und Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters, die etwa bei Wirtschaftsjuristen, Betriebswirten oder Diplomkaufleuten auch im juristischen Bereich vorhanden ist, für den rechtsdienstleistenden Teil der Gesamtleistung ausreicht.

Das Tatbestandsmerkmal des sachlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Nebenleistung konkretisiert die erforderliche Zugehörigkeit von Haupt- und Nebenleistung. Erforderlich ist stets eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit, sodass rechtsdienstleistende Nebenleistungen nicht beliebig vereinbart werden können. Andererseits ist der erforderliche Sachzusammenhang nicht erst dann gegeben, wenn die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden könnte.

Das Tatbestandsmerkmal der für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse dient in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Artikel 1 § 5 RBerG einerseits dazu, den nicht primär rechtdienstleistenden Berufen die verfassungsrechtlich gebotenen Freiräume zu eröffnen, um ihnen eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Berufausübung zu ermöglichen.

Durch die Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation kann diesem Verfassungsanspruch Rechnung getragen und ein Ausgleich für die Entscheidung des Gesetzentwurfs geschaffen werden weder einzelne Teilerlaubnisse für zahlreiche Einzelberufe noch eine allgemeine Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft einzuführen.

Schon zum geltenden Recht hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine kleinliche Sicht bei der Beurteilung, ob eine zulässige Annextätigkeit vorliegt, nicht angezeigt ist (BVerwG, 6 C 30.03 v. 27.10.2004, NJW 2005, 1293 ff. - "Insolvenzberater"). Es hat deshalb die rechtliche Insolvenzberatung durch einen Unternehmensberater, der von den Insolvenzgerichten aufgrund seiner fachlichen Qualifikation auch als Insolvenzverwalter eingesetzt wird in weitem Umfang für zulässig erklärt. Dieser könne alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Prüfung eines Insolvenzgrundes und der Insolvenzantragspflicht beantworten.

Auch die Tätigkeit von Architekten und Bausachverständigen, die im Zuge der Betreuung und Beaufsichtigung von Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten für den Bauherrn Ansprüche gegen den Werkunternehmer geltend machen, ist angesichts der besonderen Qualifikation dieser Berufsangehörigen bereits nach geltendem Recht zulässig (vgl. jüngst OLG Düsseldorf, I-20 U 213/04 v. 20.09.2005, NJW-RR 2006, 562). Gleiches wird künftig nach Absatz 1 für den Bereich der landwirtschaftlichen Beratung - etwa für die rechtliche Beratung von Landwirten über spezielle betriebsbezogene Fragen wie beispielsweise der EU-Agrarreform durch hierfür besonders qualifizierte und spezialisierte Agrarökonomen - gelten, soweit es sich nicht bereits um eine nach Absatz 2 Nr. 3 ohnehin stets zulässige Fördermittelberatung handelt.

Andererseits wirkt das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend.

Abzustellen ist dabei im Sinn einer typisierenden Betrachtung stets auf die Berufsqualifikation, die allgemein für die - nicht rechtsdienstleistende - Haupttätigkeit erforderlich ist. Maßgeblich ist demnach etwa, welche Ausbildung die Tätigkeit eines Kfz-Meisters erfordert; ohne Bedeutung ist, ob der Kfz-Meister vielleicht auch ein juristisches Studium absolviert hat (zur Unfallschadenregulierung durch Kfz-Betriebe vgl. auch Begründung zu § 2 Absatz 1).

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 dient dazu, einzelne für die Praxis bedeutsame Fälle insgesamt dem Streit darüber zu entziehen, ob die Rechtsdienstleistung lediglich Nebenleistung ist.

Dies wird für die hier abschließend aufgeführten Tätigkeiten unwiderleglich vermutet, so dass diese stets erlaubt sind, auch wenn der rechtsdienstleistende Teil der Tätigkeit im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen kann, dass er nach der Definition in Absatz 1 nicht immer als bloße Nebenleistung anzusehen wäre.

In allen Fällen des Absatzes 2 ist jedoch wie in den Fällen des Absatzes 1 Voraussetzung, dass die Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit den hier genannten Tätigkeiten steht. Nicht erfasst sind solche Rechtsdienstleistungen, die zwar eine gewisse Nähe zu diesen Tätigkeiten aufweisen, aber nicht zu dem eigentlichen Tätigkeitsbild hinzugehören. So ist es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers oder Fördermittelberaters, aus Anlass der Testamentsvollstreckung oder Fördermittelberatung auftretende gesellschaftsrechtliche Fragen etwa durch die Beratung über die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages zu beantworten.

Zu Nummer 1 (Testamentsvollstreckung)

Die wirtschaftlich bedeutsame Frage, ob Banken und Sparkassen, aber auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Steuerberater oder sonstige vom Erblasser eingesetzte Personen, geschäftsmäßig Testamentsvollstreckungen übernehmen dürfen, hat in den vergangenen Jahren verstärkt die Gerichte beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit zwei Urteilen (BGH, I ZR 213/01, I ZR 182/02, Urt. v. 11.11.2004, NJW 2005, 968 und 969 ff. - "Testamentsvollstrecker") entschieden, dass die Übernahme von Testamentsvollstreckungen durch Banken und Steuerberater nicht gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstößt, da die Testamentsvollstreckung keine allgemein erlaubnispflichtige Besorgung fremder Angelegenheiten sei. Werde gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung, insbesondere bei der Abwicklungsvollstreckung, erforderlich so könne und müsse der Testamentsvollstrecker seinerseits Rechtsrat einholen.

Diese Entscheidungen knüpfen an die "MasterPat"- und die "Erbensucher"-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an, in denen diese Berufe gleichfalls nicht generell dem Erlaubnisvorbehalt des Artikel 1 § 1 RBerG unterstellt wurden. Sie lassen aber offen ob und ggf. ab wann ein Testamentsvollstrecker - etwa wenn bei einer bestimmten Abwicklungsvollstreckung die Erledigung umfangreicher rechtlicher Aufgaben im Mittelpunkt steht - durch seine konkrete Tätigkeit im Einzelfall doch gegen das RBerG verstoßen kann, wenn er die vom BGH in diesen Fällen statuierte Pflicht zur Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht einhält.

Demgegenüber werden Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung durch die Regelung in Nummer 1 nunmehr insgesamt, also unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Verwaltungsvollstreckung oder der Abwicklungsvollstreckung handelt und ob der Testamentsvollstrecker vom Erblasser oder vom Nachlassgericht eingesetzt ist für zulässig erklärt.

Erfasst von dieser Freistellung sind allerdings nur Tätigkeiten, die im Rahmen der Testamentsvollstreckung selbst anfallen, nicht dagegen eine Beratungstätigkeit im Vorfeld einer möglichen Testamentsvollstreckertätigkeit. Eine solche, der Testamentsvollstreckung zeitlich und logisch vorgelagerte Beratung gehört ebenso wenig wie der Entwurf einer letztwilligen Verfügung zur Testamentsvollstreckung und steht auch nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers; sie ist von ihr scharf zu trennen (zutreffend LG Freiburg, 10 O 37/05 v. 28.10.2005, NJW-RR 2006, 423). Deshalb kann eine rechtliche Beratung über die Testamentsgestaltung auch künftig niemals eine nach § 5 Abs. 2 zulässige Nebenleistung des (potentiellen) Testamentsvollstreckers sein. Angesichts der Komplexität und Bedeutung der Testamentsgestaltung für den Erblasser handelt es sich bei der Beratung über die Vermögensnachfolge vielmehr um eine eigenständige, im Kern rechtliche Tätigkeit, die regelmäßig auch nicht über die allgemeine Regelung des Absatzes 1 eine zulässige Neben115 leistung etwa im Zusammenhang mit der Vermögens- und Anlageberatung darstellen wird.

Die umfassende Beratung über die Vermögensnachfolge oder die Testamentsgestaltung ist damit stets nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

Die Freigabe aller innerhalb der Testamentsvollstreckung anfallenden Rechtsdienstleistungen, ist - auch soweit sie damit über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinausgeht - aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

Wird der Testamentsvollstrecker nicht vom Erblasser, sondern nach § 2200 BGB vom Nachlassgericht eingesetzt, so handelt es sich um einen Fall gerichtlicher Bestellung und damit wie das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum festgestellt hat (vgl. BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27.09.2002, NJW 2002, 3531, 3533 - "Erbenermittler"), bereits nach geltendem Recht um eine zulässige Rechtsbesorgung. In der Regel wird der Testamentsvollstrecker allerdings vom Erblasser ernannt und erklärt lediglich gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes ( § 2202 BGB). Seine Tätigkeit wird - auch in den Fällen des § 2200 BGB - durch das Nachlassgericht nicht überwacht, weshalb zum geltenden Recht teilweise die Ansicht vertreten worden ist, für die Frage der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung könne es darauf, von wem der Testamentsvollstrecker ernannt worden sei nicht ankommen.

Entscheidend ist vielmehr, dass bei der Testamentsvollstreckung die Verwaltung fremden Vermögens eine maßgebliche Rolle spielt, was ausdrücklich § 2205 BGB zu entnehmen ist.

Der Testamentsvollstrecker übt, ähnlich wie der Berufsbetreuer, eine vom Rechtsanwaltsberuf verschiedene berufliche Tätigkeit aus, die sich auch als Treuhandtätigkeit einordnen lässt. Es ist daher gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit dieser vermögensverwaltenden Tätigkeit anfallenden Rechtsdienstleistungen insgesamt für zulässig zu erklären, auch wenn diese im Einzelfall ein erhebliches Gewicht erlangen können.

Bei der reinen Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 Satz 1 1. Halbsatz BGB wird dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bereits als selbständige Aufgabe übertragen. Sie ist auf die Anlage des Vermögens und die Erzielung von Erträgen gerichtet, so dass stets eine hauptsächlich vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt. Wurde der Testamentsvollstrecker aber nur zur Abwicklung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers (§ 2203 BGB) ernannt und obliegt ihm insbesondere die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB), so können diese Tätigkeiten einen solchen Umfang annehmen, dass sie nach der Definition in Absatz 1 nicht mehr als bloße Nebenleistung anzusehen wären.

Gleichwohl soll künftig jede Art von Testamentsvollstreckung zulässig sein. In den Fällen, in denen der Erblasser die Entscheidung trifft, die Testamentsvollstreckung einem Kreditinstitut einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder einer sonstigen Person seines Vertrauens zu übertragen, ist es auch aus Gründen der Testierfreiheit geboten, die gesamte Abwicklung eines Nachlasses als zulässiges Annexgeschäft zur vermögensverwaltenden Tätigkeit des Testamentsvollstreckers anzusehen.

Interessenkonflikte, die aus Gründen des Verbraucherschutzes einer Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung insbesondere durch Kreditinstitute entgegenstehen könnten, bestehen regelmäßig ausschließlich im vermögensverwaltenden Tätigkeitsbereich und nicht in dem Bereich, in dem der Testamentsvollstrecker rechtsbesorgende Tätigkeiten erbringt, also etwa Vermächtnisse erfüllt oder den Nachlass auseinandersetzt. Diese Interessenkonflikte liegen eher vor, wenn der Erblasser, was der Gesetzgeber als Ausfluss der Testierfreiheit bewusst in Kauf genommen hat, etwa einen der Miterben zum Testamentsvollstrecker einsetzt.

Probleme, die sich aus der vom Erblasser gewünschten Anlage des Nachlassvermögens bei der testamentsvollstreckenden Bank ergeben können, sind daher solche der Vermögensverwaltung, wie sie in gleicher Weise auch bei jeder Vermögensanlage und - verwaltung für Lebende auftreten. Auch ein Fall der Unvereinbarkeit nach § 4 liegt daher in diesen Fällen regelmäßig nicht vor.

Die Pflicht des nichtanwaltlichen Testamentsvollstreckers, ab einem gewissen Umfang der rechtlichen Tätigkeit den Rechtsrat des umfassend ausgebildeten Juristen hinzuzuziehen, ergibt sich damit künftig nicht aus dem RDG, sondern allein aus der mit der Übernahme der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Erblasser und den Erben eingegangenen Verpflichtungen.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Erblasser, der einen Nichtjuristen zum Testamentsvollstrecker bestimmt, erwarten kann und darf dass dieser anwaltlichen Rat einholt, sobald seine eigene Sachkunde zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben nicht ausreicht. Verletzt ein Testamentsvollstecker diese Pflicht, so haftet er für entstehende Schäden nach § 2219 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber betroffenen Vermächtnisnehmern.

Zu Nummer 2 (Haus- und Wohnungsverwaltung)

Die Vorschrift knüpft zunächst an Artikel 1 § 5 Nr. 3 RBerG an. Sie geht aber über diese Vorschrift hinaus, indem sie ausdrücklich auch die Wohnungsverwaltung nennt. Damit sind neben Verwaltern von Mietwohnungen auch die Wohnungsverwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfasst soweit diese nicht die Gemeinschaft ohnehin gesetzlich vertreten.

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 hatte der Bundesgerichtshof zum Wohnungseigentumsverwalter entschieden dass dieser, obwohl er regelmäßig von der Eigentümerversammlung und nicht vom Gericht ernannt wird und keiner Aufsicht durch das Gericht unterliegt einer behördlich eingesetzten Person gleichstehe und damit eine nach Artikel 1

§ 3 Nr. 6 RBerG erlaubnisfreie Tätigkeit ausübe (BGH, V ZB 9/92 v. 06.05.1993, NJW 1993, 1924). An dieser seitdem unbestrittenen Rechtslage will die Neuregelung in der Sache nichts ändern. Allerdings ist die Tätigkeit des Wohnungseigentumsverwalters künftig nicht dem Personenkreis der gerichtlich oder behördlich bestellten Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 zuzuordnen.

Sie stellt sich vielmehr als ein Fall der im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit zulässigen Nebenleistung dar.

Zu Nummer 3 (Fördermittelberatung)

Durch die Aufnahme der Fördermittelberatung in den Kreis der erlaubten Tätigkeiten wird der wachsenden Bedeutung dieser Tätigkeit im Wirtschaftsleben Rechnung getragen. Spezialisierte Fördermittelberater können durch ihre Kenntnisse Existenzgründungen maßgeblich unterstützen und fördern. Ihre im Kern unternehmensberatende Tätigkeit lässt sich ohne rechtsdienstleistenden Teil, insbesondere die Hilfestellung und Vertretung bei der Beantragung nationaler oder europäischer Fördergelder, nicht erbringen.

Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die Fördermittelberatung grundsätzlich vom Erlaubniszwang nach dem RBerG ausgenommen (BGH, I ZR 128/02 v. 24.02.2005, NJW 2005, 2458 - "Fördermittelberater"). Er hat allerdings - ähnlich wie in seiner "Testamentsvollstrecker"-Entscheidung (vgl. Begründung zu Nummer 1) - ausdrücklich offen gelassen, ab wann ein Fördermittelberater bei seiner Tätigkeit im Einzelfall unzulässigerweise Rechtsrat erteilt, wenn er seine Pflicht zur Beteiligung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts verletzt.

Wie bei der Testamentsvollstreckung sollen demgegenüber nach Nummer 3 künftig alle im Zusammenhang mit der Fördermittelberatung zu erbringenden Rechtsdienstleistungen zulässig sein. Auch für den nichtanwaltlichen Fördermittelberater besteht dabei die - vertraglich übernommene - Pflicht, seinerseits juristisch qualifizierten, anwaltlichen Rat einzuholen, sobald seine eigenen Kenntnisse für die sachgerechte Beratung und Vertretung des Rechtsuchenden nicht mehr ausreichen. Eine Verletzung dieser - stets nur im Einzelfall zu prüfenden - Pflicht löst Haftungsansprüche aus; eines darüber hinausgehenden Verbots durch das RDG bedarf es nicht.

Für alle sonstigen Tätigkeiten von Unternehmensberatern, die nicht im Zusammenhang mit der Erlangung von Fördermitteln stehen, gelten die Regelungen in Absatz 1 und 3. Umfassende Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Unternehmensgründung, -nachfolge oder -übertragung und auf rechtlich ähnlich komplexen Gebieten sind daher regelmäßig nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zulässig.

Zu Absatz 3

Wie gerade die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt hat, bilden sich fortlaufend neue Berufe heraus die den Anforderungen in der Gesellschaft nach neuen Dienstleistungsformen gerecht werden wollen. In diesen Bereichen erwartet der Auftraggeber "Lösungen aus einer Hand", bei denen nicht nur technische oder wirtschaftliche Fragen, sondern gerade auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen geklärt werden. Für die "Gesamtlösung" sind in der Regel weder Anwälte noch die Fachleute für die wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Spezialbereiche ausreichend ausgebildet. Diesen aufgezeigten Kundenerwartungen tragen heute schon die großen Anwaltskanzleien Rechnung, indem sie Teamlösungen unter Einbindung von technisch oder wirtschaftlich ausgebildeten Angestellten anbieten.

Durch die Regelung in Absatz 3 soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese Lösungen auch außerhalb eines Angestelltenstatus für Angehörige nichtanwaltlicher Berufe in einer Anwaltskanzlei zu ermöglichen, da es keinen sachlichen Grund dafür gibt, warum eine Person, die technische, wirtschaftliche oder ähnliche Dienstleistungen erbringt, nicht als gleichberechtigter Partner neben die Person soll treten können, die für die rechtsdienstleistende Tätigkeit zuständig ist. Die Regelung in Absatz 3 schafft dabei die Voraussetzungen auf der Seite des Dienstleistenden, während gleichzeitig die Voraussetzungen für diese neuen Zusammenarbeitsformen auf Seiten der Rechts- und Patentanwälte durch Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts ermöglicht werden (vgl. dazu Begründung zu Artikel 4 und 7).

Nach Absatz 3 darf der nichtanwaltliche Dienstleistende auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird. Im letztgenannten Fall bedarf es nicht eines gesonderten Vertragsschlusses zwischen dem Rechtsuchenden und dem hinzugezogenen Anwalt. Vielmehr darf der Dienstleistende sich eines von ihm selbst auszuwählenden und zu bezahlenden Anwalts zur Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten bedienen.

Der Anwendungsbereich des Absatz 3 ist nach seinem Wortlaut nicht auf eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten beschränkt, sondern erlaubt die Einschaltung jeder Person, der die selbständige entgeltliche Erbringung der fraglichen Rechtsdienstleistung gestattet ist.

Daher ist auch eine Hinzuziehung anderer rechtsdienstleistungsbefugter Personen zulässig.

In Betracht kommt, abhängig vom Inhalt der Rechtsdienstleistung, etwa die Einschaltung von Patentanwälten, Inkassounternehmern oder Rentenberatern, aber auch die Hinzuziehung von Rechtsbeiständen, soweit deren Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 RDGEG fortbesteht (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 1).

Eine zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den nichtanwaltlichen Dienstleister liegt, wie der letzte Teilsatz verdeutlicht, nur vor, wenn gewährleistet ist, dass die zur Erbringung der Rechtsdienstleistung hinzugezogene Person diese Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt. Ist dies aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem nichtanwaltlichen Dienstleister und der von ihm mit der Durchführung der rechtsdienstleistenden Tätigkeit beauftragten Person nicht der Fall, so liegt keine zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen vor, mit der Folge, dass auch der mit dem Rechtsuchenden geschlossene Vertrag nichtig ist (vgl. Begründung zu § 3). Diese Nichtigkeitsfolge gewährleistet dass die Zusammenarbeit mit Personen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt ist, nicht nur von Seiten der berufsrechtlich durch § 59a Abs. 4 BRAO-E in besonderer Weise verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. dazu Begründung zu Artikel 4 Nummer 3 Absatz 4), sondern auch von Seiten der nichtanwaltlichen Dienstleister seriös ausgestaltet werden wird. Die eigenverantwortliche Erbringung des rechtsdienstleistenden Teils der Tätigkeit impliziert, dass alle Rechtsdienstleistungen frei von Weisungen des nichtanwaltlichen Dienstleisters und ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden erbracht werden.

Nicht erfasst von Absatz 3 sind bereits nach dessen Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung Tätigkeiten angestellter Rechtsanwälte. Durch die Hinzuziehung eines im Unternehmen beschäftigten Syndikusanwalts kann keine nach Absatz 3 zulässige Rechtsdienstleistung herbeigeführt werden.

Zu Teil 2 (Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen)

Zu § 6 (Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält den Grundsatz der Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen, die - gegebenenfalls unter Einhaltung der in Absatz 2 normierten Pflichten - grundsätzlich erlaubt sind, soweit sich nicht aus anderen Gesetzen, etwa der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, ein Verbot unentgeltlicher Tätigkeit ergibt.

Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist, dem einschränkenden Wortlaut und den Zielen der Vorschrift entsprechend, autonom auszulegen:

Keine Unentgeltlichkeit liegt, dem allgemeinen Verständnis dieses Rechtsbegriffs im Bürgerlichen Recht entsprechend, zunächst vor, wenn die Rechtsdienstleistung nach dem Willen des Dienstleistenden und des Rechtsuchenden von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Rechtsdienstleistende für seine Leistung erhalten soll.

Entgeltlich im Sinn des RDG erfolgt eine Rechtsdienstleistung darüber hinaus aber auch dann wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Dienstleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Immer dann, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen - entgeltlichen - beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung vor. Grundsätzlich erlaubt § 6 damit nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen; bereits die auf eine mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit im Sinn von § 6 entgegen. Aus diesem Grund können sich etwa Banken, die Rechtsdienstleistungen im Bereich der Testamentsgestaltung oder der Unternehmensnachfolge anbieten, nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebots berufen da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Leistung, deren Zulässigkeit allein auf § 5 RDG gestützt werden kann.

Entsprechendes gilt in jedem Fall, in dem Rechtsdienstleistungen zwar im Einzelfall ohne besonderes Entgelt erbracht werden, jedoch eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzen.

In diesem Fall richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsdienstleistungen allein nach § 7, der für die Mitgliederrechtsberatung gegenüber § 6 lex specialis ist (vgl. Begründung zu § 7).

Dagegen stehen weder im Rahmen des Üblichen erfolgende freiwillige Geschenke, wie sie vor allem bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat im Familien- und Bekanntenkreis weit verbreitet sind, noch die - nicht einzelfallbezogene - Finanzierung der rechtsdienstleistenden Tätigkeit durch öffentliche oder private Gelder der Unentgeltlichkeit entgegen.

Aufwandsentschädigungen stellen ein Entgelt nur dar, soweit sie eine Honorierung der aufgewandten Arbeitszeit bedeuten; dagegen steht reiner Auslagenersatz, insbesondere Schreib- und Portoauslagen sowie Fahrtkostenersatz im üblichen Rahmen, der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält für alle Personen, die Rechtsdienstleistungen nicht nur innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erbringen, eine gesetzliche, zum Schutz der Rechtsuchenden erforderliche Pflicht zur Einschaltung juristisch besonders qualifizierter Personen, deren Nichteinhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 zur Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis führen kann. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur karitative Organisationen und Vereinigungen, sondern auch Einzelpersonen, soweit diese Rechtsdienstleistungen über den Familien- und Bekanntenkreis hinaus erbringen. Diese müssen die nach Absatz 2 erforderliche juristische Qualifikation regelmäßig in eigener Person besitzen. Denkbar sind aber auch Fälle, in denen eine Einzelperson, die nicht über die erforderliche juristische Qualifikation verfügt, für speziell juristische Beratungstätigkeiten eine juristisch qualifizierte Person hinzuzieht.

Dies betrifft etwa die allgemeine, im Kern nicht rechtliche Sozialberatung, die im Einzelfall rechtsdienstleistende Tätigkeiten erfordern kann.

Personen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nur im Kreis der Familie, Nachbarn und Freunde erbringen, brauchen eine besondere juristische Qualifikation nicht aufzuweisen, da derjenige, der bei einem Familienangehörigen, einem Freund oder Nachbarn unentgeltlichen Rechtsrat einholt, sich über die Risiken eines unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrats im Klaren sein muss und daher nicht schutzbedürftig ist.

Der Begriff der Familie umfasst alle Angehörigen im Sinn des § 15 der Abgabenordnung, daneben aber gemäß § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch Lebenspartner, ist also weit auszulegen. Darüber hinaus dürfen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nicht nur im engsten Bekanntenkreis, sondern in allen Fällen näherer persönlicher Bekanntschaft ohne Einschränkungen erbracht werden, wie sich aus der ausdrücklichen Nennung der nachbarschaftlichen Beziehung ergibt. Ähnliche soziale Beziehungen bestehen etwa unter Arbeitskollegen oder Vereinsmitgliedern, soweit diese sich gegenseitig Hilfe leisten.

Bei der juristisch qualifizierten Person muss es sich nicht um einen Rechtsanwalt handeln, hierfür kommen alle Personen mit Befähigung zum Richteramt., z.B. (pensionierte) Richter, Beamte des höheren Verwaltungsdienstes oder Volljuristen aus anderen Berufen in Betracht.

Diplomjuristen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR sind den Personen mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 RDGEG unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt (vgl.

Begründung zu Artikel 2 § 5)

Soweit Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Bereich des § 10 erbracht werden sollen, genügt als juristisch qualifizierte Person auch eine registrierte Person. Dies kommt namentlich bei unentgeltlicher Rentenberatung in Betracht. Auch soweit Vereinigungen, für die § 7 Abs. 2 eine dem § 6 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält, lediglich im Bereich des Forderungsinkasso für ihre Mitglieder tätig sind (z.B. privatärztliche Inkassostellen), genügt die Einschaltung einer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registrierten Person. Wie im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 kommen auch alle sonstigen Personen, denen entgeltliche Rechtsdienstleistungen gestattet sind, insbesondere Rechtsbeistände, im Rahmen ihres Erlaubnisumfangs als juristisch qualifizierte Personen in Betracht (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 3).

Der Begriff der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person, der in § 6, darüber hinaus aber im gesamten zweiten Teil des RDG eine zentrale Bedeutung einnimmt, ist entsprechend den Zielen des Gesetzes, einerseits die Rechtsuchenden vor den Folgen unqualifizierten Rechtsrats zu schützen, andererseits aber auch bürgerschaftliches Engagement im Bereich karitativer Rechtsdienstleistungen zu ermöglichen und zu fördern, im Sinn einer Grundanforderung zur Sicherstellung der auch im Bereich altruistischer Rechtsberatung erforderlichen Beratungsqualität auszulegen.

Nicht erforderlich und nicht realisierbar ist im Bereich der altruistischen, unentgeltlichen Rechtsberatung eine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung der Beratungstätigkeit durch eine juristisch qualifizierte Person, geschweige denn die Durchführung der Rechtsdienstleistung durch einen Volljuristen. Vielmehr muss die in Satz 2 konkretisierte Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person ausreichen, um den Schutz der Rechtsuchenden sicherzustellen.

Hierfür ist es einerseits erforderlich, dass die beratend tätigen Mitarbeiter einer Einrichtung in die für ihre Tätigkeit wesentlichen Rechtsfragen eingewiesen sind, so dass sie die typischen Fallkonstellationen weitgehend selbständig rechtlich erfassen und bearbeiten können.

Diese Grundanleitung kann über eine Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme, daneben aber auch - etwa bei wesentlichen Rechtsänderungen und aktuellen rechtlichen Entwicklungen - über Rundschreiben und andere Informationsmedien erfolgen.

Über diese Einweisung hinaus setzt die Anleitung aber auch voraus, dass in Fällen, in denen das Fachwissen der nichtjuristischen Mitarbeiter nicht ausreicht, letztlich eine juristisch qualifizierte Person zur Verfügung steht, um auch eine Anleitung im Einzelfall geben zu können.

Weder für die Grundanleitung noch für die Anleitung im Einzelfall ist es erforderlich, dass jede beratende Stelle selbst über eine juristisch qualifizierte Person verfügt, der den Beratenden jederzeit zur Seite steht. Der Begriff der Anleitung lässt vielmehr vielfältige Organisationsstrukturen zu. Ausreichend ist insbesondere eine Organisationsform, bei der juristisch qualifizierte Personen in einer übergeordneten Dachorganisation die Betreuung der örtlichen Beratungsstellen übernehmen. Daneben kann die Anleitung - insbesondere bei kleineren und kleinsten Organisationen - auch über die Kooperation mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erfolgen, der die Einweisung der Beratenden übernimmt und für Einzelfragen nach Absprache zur Verfügung steht. Als Vorbild kann insoweit etwa die "Rechtsberaterkonferenz" der im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts mit den Wohlfahrtsverbänden und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zusammenarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dienen.

Vor allem bei größeren Einrichtungen kommt sowohl für die Grundanleitung als auch für die Anleitung im Einzelfall ein Multiplikatorensystem in Betracht, bei dem das spezielle Fachwissen der juristisch qualifizierten Person über juristisch besonders geschulte Mitarbeiter vermittelt wird. Entscheidend ist, dass am Ende stets auf das umfassende juristische Wissen der juristisch qualifizierten Person zurückgegriffen werden kann.

Weitere Pflichten für die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen sollen nicht statuiert werden:

Die Begründung einer Pflicht zum Abschluss und Unterhalt einer Haftpflichtversicherung wäre gerade bei kleineren Einrichtungen oder Einzelpersonen, deren Recht zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises nach geltendem Recht anerkannt ist (BVerfG, 1 BvR 737/00 v. 29.07.2004, NJW 2004, 2662 - "unentgeltliche Rechtsberatung I"; BVerfG, 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04 v. 16.02.2006, FamRZ 2006, 539 - "unentgeltliche Rechtsberatung II"; OVG Lüneburg, 8 LB 119/03 v. 08.12.2005, NVwZ-RR 2006, 361), unverhältnismäßig. Zudem hält die Versicherungswirtschaft gerade für kleine, rechtlich nicht verselbständigte Selbsthilfeeinrichtungen keine Versicherungsangebote bereit. Hinzu kommt, dass eine gesetzlich verankerte Versicherungspflicht auch durch die zuständigen Landesjustizverwaltungen überprüft werden müsste, was zwangsläufig die Registrierung aller Personen und Stellen zur Folge hätte, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises unentgeltlichen Rechtsrat erteilen. Eine gesetzliche Pflichtversicherung ist auch zum Abwehr von Gefahren für die Rechtsuchenden nicht erforderlich, weil gerade die größeren karitativen Einrichtungen regelmäßig bereits heute eine solche Versicherung unterhalten.

Auch die Begründung einer gesetzlichen Hinweispflicht auf den Umfang der juristischen Qualifikation der beratenden Person wäre nicht geeignet, den Schutz der Rechtsuchenden, der im Bereich unentgeltlicher, altruistischer Rechtsdienstleistungen von vornherein nur eingeschränkt bestehen kann, zu erhöhen. Im Bereich der professionellen, entgeltlichen Rechtsdienstleistungen lehnt der Gesetzentwurf die Einführung eines solchen "Informationsmodells" ab, weil die Einhaltung der Informationspflicht in der Praxis kaum überprüfbar wäre und die Rechtsuchenden angesichts der Vielzahl juristischer Qualifikationen überfordern würde. (vgl. Allgemeine Begründung, II.1). Bei der unentgeltlichen Rechtsberatung käme hinzu dass der Rechtsuchende z.B.ginn des Beratungsgesprächs nicht nur über die Qualifikation der beratend tätigen Person, sondern auch über die Organisationsstruktur der Einrichtung und die Umsetzung der erforderlichen juristischen Anleitung aufgeklärt werden müsste. Hielte man die Einführung einer solchen umfassenden Hinweispflicht im Bereich unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen für geeignet, den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten, so könnte dies im Bereich entgeltlicher Rechtsdienstleistungen die Forderung nach einer völligen Freigabe und Einführung eines "allgemeinen Informationsmodells" verstärken. Deshalb soll auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen nicht die Information der Rechtsuchenden durch den Rechtsdienstleistenden, sondern die Anforderung an die juristische Qualifikation den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden gewährleisten.

Zu § 7 (Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis von Vereinigungen und Genossenschaften im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. Um den vielfältigen Organisationsformen, die das Vereins- und Genossenschaftsrecht zulassen, Rechnung zu tragen, wird klargestellt, dass auch Zusammenschlüsse von Vereinigungen und damit insbesondere ihre Spitzenorganisationen oder -verbände Rechtsdienstleistungen nicht nur für die ihnen unmittelbar angehörenden Personen oder Vereinigungen, sondern auch für alle Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen erbringen dürfen.

§ 7 Abs. 1 erlaubt die Mitgliederrechtsberatung nicht uneingeschränkt, sondern stets nur im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. Die Rechtsberatung muss deshalb stets im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Deshalb darf etwa ein Mieterverein auch künftig nicht auf dem Bereich des Straßenverkehrsrechts beraten, ein Automobilclub nicht im Wohnungsmietrecht. Auch eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder wäre unzulässig, da die Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen Vereinszwecke nicht von übergeordneter Bedeutung sein dürfen. Dabei stellt § 7 Abs. 1 bewusst auf die tatsächliche Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und nicht lediglich auf die in der Satzung niedergelegten Vereinzwecke ab.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen darf daher im Vergleich zu den tatsächlich erbrachten übrigen Vereinstätigkeiten nicht überwiegen.

Die Regelung in Satz 2, die es den Vereinigungen, Genossenschaften und ihren Spitzenverbänden ermöglicht die ihnen erlaubten Rechtsdienstleistungen durch eine in ihrem Alleineigentum stehende juristische Person zu erbringen, entspricht geltendem Recht. Die für Vereinigungen in Artikel 1 § 7 Satz 3 RBerG ausdrücklich geregelte Auslagerung der rechtsberatenden Tätigkeiten auf eine zu diesem Zweck gegründete eigene Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, I ZR 283/91, Urt. v. 20.01.1994, BGHZ 125, 1 ff. = NJW 1994, 1658-1659) auch für Genossenschaften zulässig, etwa soweit die Rechtsberatung dort durch eigenständige Treuhandstellen erfolgt.

Rechtsdienstleistungen dürfen auch bei Einschaltung einer eigenständigen Gesellschaft stets nur in den durch Satz 1 vorgegebenen Grenzen erbracht werden. Dabei ist nicht auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft abzustellen, die naturgemäß regelmäßig ausschließlich rechtsdienstleistende Aufgaben hat, sondern auf die Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben derjenigen Vereinigung, die den rechtsdienstleistenden Teil ihrer Aufgaben ausgelagert hat. Die in Absatz 2 normierten Pflichten gelten für die in Satz 2 genannten Gesellschaften unmittelbar.

Zu Nummer 1

Die Rechtsdienstleistungsbefugnis der beruflichen Vereinigungen bleibt unverändert bestehen; lediglich der überkommene Begriff "berufsständisch" wird durch die neue Formulierung ersetzt. Daneben treten nunmehr gleichberechtigt alle sonstigen Vereinigungen, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet worden sind. Die Interessen müssen damit nicht mehr berufsstandsähnlich sein. Erforderlich ist nur noch ein über die Interessen des Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse.

Deshalb fällt eine Vereinigung, bei der jedes Mitglied mit seinem Beitritt lediglich durch die Bündelung der jeweiligen gleichlaufenden Einzelinteressen Nachdruck für die Durchsetzung seines Individualinteresses bezweckt (z.B. Vereine der Kreditgeschädigten einer bestimmten Anlagegesellschaft) nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Erfasst werden aber nunmehr neben den bereits bisher unter den Begriff der berufsstandsähnlichen Vereinigung gezählten Mieter- und Grundeigentümervereine auch Vereinigungen mit gesellschaftlicher, sportlicher oder kultureller Zielsetzung, darunter auch die großen Automobilclubs. Diese dürfen Rechtsdienstleistungen - wie bisher - nur im Rahmen des Satzungszwecks erbringen.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift entspricht dem geltenden Artikel 1 § 3 Nr. 7 RBerG. Die Nähe genossenschaftlicher Rechtsberatung zur Mitgliederberatung durch Vereine rechtfertigt die neue systematische Stellung der Vorschrift, die im Übrigen inhaltlich unverändert übernommen wird.

Allerdings bedingt die Neuregelung, dass nunmehr auch für die genossenschaftliche Rechtsberatung der Mindeststandard der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person Geltung beansprucht.

Zu Absatz 2

Um auch im Anwendungsbereich des § dem Schutz der Rechtsuchenden Rechnung zu tragen wird die Pflicht zur sachgerechten Mitgliederrechtsberatung in Absatz 2 gesetzlich normiert und konkretisiert. Schwerwiegende Verstöße gegen diese gesetzliche Pflicht können nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zur Untersagung der Vereinsrechtsberatungsbefugnis führen. Absatz 2 ergänzt und erweitert deshalb die aus § 6 Abs. 2 übernommene Pflicht zur Beteiligung juristisch qualifizierter Personen:

Vereinigungen und Genossenschaften müssen, soweit sie Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen, zunächst sicherstellen, dass die Rechtsberatung unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person erfolgt. Diese im Sinn einer Grundanforderung zu verstehende Pflicht lässt, abhängig von der Organisationsstruktur der Einrichtung, der Qualifikation und Berufserfahrung der unmittelbar rechtsberatend tätigen Personen und der Art der zu erbringenden Rechtsdienstleistung, unterschiedliche Formen der Anleitung zu (vgl. dazu Begründung zu Artikel 1 § 6 Abs. 2). In jedem Fall ist jedoch eine unmittelbare Beaufsichtigung und engmaschige Kontrolle einzelner rechtsdienstleistender Tätigkeiten durch eine juristisch qualifizierte Person auch im Bereich der Vereins- und Genossenschaftsrechtsberatung nicht erforderlich.

Insbesondere die in den großen Mitgliederorganisationen bestehenden, bewährten Strukturen der Rechtsberatung durch gut ausgebildete, überwiegend hauptberuflich tätige Mitarbeiter gewährleisten zuverlässig eine ausreichende juristische Anleitung. Eine unmittelbare Befassung der juristisch qualifizierten Person im Sinn einer Einzelanleitung wird hier um so weniger erforderlich sein, je berufserfahrener und qualifizierter der nichtjuristische Mitarbeiter ist. Sicherzustellen ist bei Vorliegen solcher Strukturen lediglich ein ausreichender Informationsfluss über neue rechtliche Entwicklungen sowie die Möglichkeit, in komplexen, schwierigen Einzelfällen letztlich den Rechtsrat eines entsprechend ausgebildeten Juristen in Anspruch nehmen zu können.

Die Freigabe der Mitgliederrechtsberatung ist darüber hinaus aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Vereinigung oder Genossenschaft von ihrer Ausstattung her in der Lage ist, den Mitgliedern qualifizierte Rechtsdienstleistungen anzubieten. Der Umstand, dass Rechtsdienstleistungen im Bereich der Vereinsrechtsberatung grundsätzlich nicht unentgeltlich, sondern mitgliederfinanziert und häufig auf professioneller Grundlage erbracht werden, rechtfertigt es, an eine Vereinigung, die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbietet, zusätzlich zu dem Mindesterfordernis der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person weitere Anforderungen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zu stellen.

Diese Voraussetzungen lehnen sich an § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes und § 14 des Sozialgerichtsgesetzes an und ersetzen das im geltenden Recht durch das Tatbestandsmerkmal der Berufsstandsvertretung angelegte Erfordernis einer gewissen Mindestgröße der Vereinigung. Künftig sollen auch kleine Vereinigungen ihren Mitgliedern Rechtsrat erteilen dürfen, wenn - was im Einzelfall anhand von Art und Umfang der angebotenen Rechtsdienstleistungen zu prüfen ist - ihre Ausstattung hierfür ausreicht.

Die Anforderungen an die Ausstattung stehen dabei in unmittelbarer Abhängigkeit zu dem Umfang, in dem eine Vereinigung Rechtsdienstleistungen anbietet: Vereinigungen mit wenigen Mitgliedern, die nur gelegentlich Rechtsrat erteilen - etwa ein einzelner Kleingartenverein, der seine Mitglieder auch in rechtlichen Fragen berät, die im Zusammenhang mit der Vereinszugehörigkeit entstehen - benötigen keine besondere Ausstattung. Bei ihnen verbleibt es daher bei der Pflicht zur Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person, die auch im Dachverband, im Beispiel der Kleingartenvereine etwa im Bundesverband der Gartenfreunde e.V. , angesiedelt sein kann.

Wer dagegen - wie etwa die Gewerkschaften oder die Mietervereine - seinen zahlreichen Mitgliedern umfassende Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Arbeits- bzw. Mietrechts anbietet benötigt eine professionelle Organisationsstruktur. Hierzu gehört neben der Anzahl und Qualifikation der vor Ort beratenden Mitarbeiter und dem Vorhandensein einer ausreichenden der Tätigkeit angemessenen Büroausstattung auch eine finanzielle Ausstattung, die - zumal eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht erforderlich ist - auch ausreicht, um einzelne Haftungsfälle abzudecken.

Die Anforderungen an die Ausstattung werden regelmäßig weder bei denjenigen Kleinvereinen, die nur gelegentlich und beiläufig Rechtsrat erteilen, noch bei den großen Mitgliederorganisationen, bei denen eine ausreichende Ausstattung selbstverständlich ist, problematisch sein und Anlass für eine Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 9 bieten. Die Vorschrift erlangt jedoch Bedeutung in den Fällen, in denen eine Vereinigung in erheblichem Umfang (und gegen teilweise hohe Mitgliedsgebühren) Rechtsdienstleistungen anbietet ohne über eine seriöse Organisationsstruktur zu verfügen. Werden hier - etwa im Bereich der unseriösen Schuldnerberatung durch "Schuldnerhilfevereine" - unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Mitglieder bekannt, so werden solche Vereinigungen sich regelmäßig damit verteidigen, dass alle Rechtsdienstleistungen unter Anleitung eines für sie tätigen oder im Vereinsvorstand befindlichen Volljuristen erbracht werden. In diesen Fällen kann die fehlende sachliche und finanzielle Ausstattung entscheidende Bedeutung bei der Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erlangen. Zudem kann über das Merkmal der ausreichenden personellen Ausstattung verhindert werden, dass die Berufung auf eine einzige im Verein tätige juristisch qualifizierte Person dem Vorwurf unqualifizierter Rechtsdienstleistungen entgegengehalten werden kann.

Zu § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)

In § 8 werden Personen und Stellen zusammengefasst, deren Rechtsberatungsbefugnis bisher in Artikel 1 § 3 RBerG geregelt war.

Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Stellen ist gemein, dass die von ihnen ausgeübte rechtsdienstleistende Tätigkeit sich als Teil ihres öffentlich geregelten Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereichs aus anderen Gesetzen oder Vorschriften ableiten lässt und bereits von daher gestattet wäre. Allerdings fehlt, anders als bei Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse.

Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen leitet sich die öffentliche Anerkennung teilweise nur aus der staatlichen Förderung der Einrichtung, teilweise aus der Zugehörigkeit zu einem der Träger der freien Wohlfahrtspflege oder einem Verband ab, dem im Rahmen der Durchführung der Sozialgesetze besondere Aufgaben zukommen.

Ohne die Regelung in § 8 könnten sich hinsichtlich aller genannten Stellen Unklarheiten über die Rechtsdienstleistungsbefugnis dieser Institutionen ergeben. § 8 stellt deshalb klar, dass die darin genannten öffentlichen und öffentlich anerkannten Personen und Stellen innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Dies schließt eine "Annextätigkeit", deren Zulässigkeit sich bereits aus § 5 Abs. 1 ergeben würde, ausdrücklich mit ein.

§ 8 hat nicht den Zweck, für die darin genannten Personen und Stellen die Anforderungen an die Rechtsdienstleistungsbefugnis gegenüber den §§ 6 und 7 herabzusetzen. Die eigenständige Bedeutung des § 8 besteht vielmehr - insbesondere für die in Nr. 4 und 5 aufgeführten Stellen - im Wesentlichen darin, dass sie, soweit dies ihrem Aufgabenbereich entspricht, Rechtsdienstleistungen abweichend von § 6 auch entgeltlich und abweichend von § 7 nicht lediglich für ihre Mitglieder erbringen dürfen. Eine Unterschreitung der in §§ 6 und 7 an die Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgestellten Qualitätsanforderungen, bei denen es sich um Mindeststandards handelt, soll und darf durch § 8 nicht ermöglicht werden.

Der Schutz der Rechtsuchenden erfordert daher auch in diesem Bereich die Einhaltung der in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten und die Möglichkeit der Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 9.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung beinhaltet zunächst die in Artikel 1 § 3 Nr. 6 RBerG geregelten Fälle. Auf die ausdrückliche Erwähnung einzelner Tätigkeiten wurde jedoch verzichtet. Künftig soll jede durch ein Gericht oder eine Behörde bestellte Person im Rahmen des ihr mit der Bestellung zugewiesenen Aufgabenkreises rechtlich tätig werden können. Erfasst sind damit im Bereich der gerichtlich bestellten Personen neben den Insolvenz-, Zwangs- und Nachlassverwaltern wie bisher insbesondere Betreuer, Pfleger und Vormünder. Auch Bewährungshelfer werden durch ein Gericht bestellt und unterfallen der Regelung der Nummer 1, soweit Rechtsdienstleistungen zu ihrem Aufgabenkreis zählen. Für Testamentsvollstrecker besteht unabhängig davon ob sie durch den Erblasser oder das Gericht eingesetzt wurden, nunmehr eine Sonderregelung in § 5 Abs. 2 Nummer 1. Neben Gerichten bestellen auch Behörden - etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 81 Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes - Personen, die im Rahmen ihrer Bestellung rechtlich tätig werden.

Zu Nummer 2

Die Neuregelung, die inhaltlich an Artikel 1 § 3 Nr. 1 RBerG anknüpft, regelt den Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Behörden sprachlich in Anlehnung an die harmonisierten Regelungen der Verfahrensordnungen, in denen dieser Begriff bei der Prozessvertretung ebenfalls eine zentrale Rolle einnimmt (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 2, Artikel 12 Nummer 3 und Artikel 13 Nummer 2).

Erfasst sind zunächst alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Damit werden, auch ohne dass es einer Aufzählung im Normtext bedürfte, alle Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vereinigungen des öffentlichen Rechts erfasst. Unklarheiten, etwa hinsichtlich der mit ihrem gesamten Aufgabenbereich erfassten Industrie- und Handelskammern, sind ausgeschlossen. Daneben werden alle Arten von Zusammenschlüssen, die von Personen des öffentlichen Rechts zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben gebildet werden, etwa Verbände, Spitzenverbände und Arbeitsgemeinschaften, erfasst.

Über die Regelungen in den Verfahrensordnungen hinausgehend, erfasst die Regelung in Nummer 2 auch privatrechtlich organisierte, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildete Unternehmen. Solche Unternehmen können auch im Wege interkommunaler Zusammenarbeit von mehreren Gemeinden gemeinschaftlich gegründet und unterhalten werden.

Daneben verwendet die Neuregelung den Begriff der Behörde, der aus sich heraus verständlich ist und - je nach dem Anwendungskontext - sowohl Behörden im Sinn des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als auch Behörden nach § 1 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erfasst.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift stellt gegenüber dem geltenden Artikel 1 § 3 Nr. 9 RBerG klar, dass nicht nur Insolvenzberatungsstellen - die ihre Berechtigung zur Rechtsberatung regelmäßig auch aus Nummer 4 oder 5 herleiten können -, sondern insbesondere nach Landesrecht zur Insolvenzberatung berechtigte Einzelpersonen, die regelmäßig keine öffentliche Förderung erhalten, sondern Insolvenzberatung ehrenamtlich oder in Ausnahmefällen auch freiberuflich bzw. gewerblich betreiben, in dem ihnen durch die landesrechtlichen Ausführungsgesetze erlaubten Umfang außergerichtlich tätig werden können. Der Umfang der Befugnis geeigneter Personen und Stellen zur gerichtlichen Vertretung im Insolvenzverfahren ergibt sich künftig allein aus der Insolvenzordnung, dort insbesondere aus § 305 (zur Vertretungsbefugnis im Insolvenzverfahren s. Artikel 9).

Zu Nummer 4

Wie bisher sind neben den Verbraucherzentralen auch sonstige Verbraucherverbände aufgeführt die öffentlich gefördert werden. Insoweit kommen alle öffentlich geförderten Vereinigungen in Betracht, die nach ihrem Satzungszweck - auch - Verbraucherschutzaufgaben wahrnehmen. Erfasst werden damit zahlreiche auf private Initiative hin gegründete Vereine, soweit sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Der Begriff der Förderung durch öffentliche Mittel schließt eine teilweise Eigenfinanzierung durch private Mittel nicht aus. Auf die Erlaubnisfreiheit bei der Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben kann sich daher jede Verbraucherschutzvereinigung berufen, die zu diesem Zweck öffentliche Fördermittel - sei es vom Bund, von den Ländern, den Kommunen oder sonstigen öffentlichen Stellen - erhält.

Hierunter fallen auch die durch § 65b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch errichteten und durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen finanziell geförderten Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben. Neben einer Förderung durch Bundes-, Landes- oder kommunale Mittel kommt auch eine Förderung durch die Europäische Union in Betracht.

Zu Nummer 5

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege nehmen im System der sozialen Beratung eine zentrale Stellung ein. Ihre rechtsdienstleistende Tätigkeit zur Verwirklichung der Ziele des Sozialstaats soll, soweit sie nicht - wie etwa bei kirchlichen Stellen - bereits unter Nummer 2 fällt zulässig sein. Sie ist nicht auf die Tätigkeit im Rahmen des SGB XII beschränkt, sondern erfasst alle Tätigkeitsbereiche der Wohlfahrtsverbände.

Die gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind nach ihrer Stellung und Funktion den anerkannten Insolvenzberatungsstellen vergleichbar, ohne jedoch ein vergleichbares Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Vielmehr haben sie gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII nach dreijähriger Tätigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Anerkennung.

Um die von ihnen im Rahmen der §§ 17, 18 SGB VIII zu erfüllenden Aufgaben aus dem bisher bestehenden Grauzonenbereich herauszulösen, sind sie in Nummer 5 mit aufgenommen worden.

Schließlich sind auch die in Nummer 5 aufgeführten anerkannten Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes in besonderer Weise zur Durchführung der Sozialgesetze berufen. Auch sie erlangen eine staatliche Anerkennung aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit. Soweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit Rechtsdienstleistungen erbringen, soll ihnen dieses künftig nicht nur unter den Voraussetzungen des § 6 oder des § 7, sondern unabhängig davon über § 8 Abs. 1 Nr. 5 ermöglicht werden.

Zu Absatz 2

Der Umstand, dass in Absatz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Verbraucher- und Sozialverbände einer öffentlichen Aufsicht nicht oder nur eingeschränkt unterliegen und ihre Befähigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht gesondert überprüft wird, rechtfertigt es, diese Verbände hinsichtlich der Ausgestaltung der Rechtsdienstleistungsbefugnis insgesamt den Vereinigungen gleichzustellen, die nach § 7 Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürfen. Deshalb gelten für sie sowohl die in § 7 Abs. 2 RDG normierten Pflichten als auch die Möglichkeit der Untersagung gemäß § 9.

Während die in § 7 Abs. 2 genannten Mindestanforderungen an Ausstattung und Organisation von den Verbraucherzentralen und den Wohlfahrtsverbänden (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) ohne weiteres erfüllt werden und daher keine Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellen, ist angesichts der Vielzahl der sonstigen öffentlich geförderten Verbraucherschutzeinrichtungen und der vielen kleinen Vereine, die den Trägern der freien Wohlfahrtshilfe angeschlossen sind und hierdurch denselben Status besitzen, eine Gleichbehandlung dieser Einrichtungen mit den von § 7 erfassten Vereinigungen aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Gleiches gilt für die freien Träger der Jugendhilfe und die Behindertenverbände. Diese kleineren Einrichtungen können die ihnen nach § 7 Abs. 2 obliegenden Pflichten, insbesondere die Sicherstellung der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person, angesichts der aufgezeigten Organisationsmöglichkeiten regelmäßig leicht erfüllen.

Ausreichend ist insbesondere eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass der Dachverband, dem eine Einrichtung angehört, über genügend qualifizierte Juristen verfügt, die für die Einweisung der vor Ort tätigen Mitarbeiter der kleineren Einrichtungen und für individuelle Rückfragen zur Verfügung stehen. Es genügt daher beispielsweise, wenn Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes unter Anleitung eines juristisch qualifizierten Mitarbeiters des Dachverbandes rechtsberatend für den Hilfesuchenden tätig werden.

Aufgrund des landesgesetzlich geregelten Anerkennungsverfahrens, in dem die Befähigung der Person oder Stelle zur Durchführung der Insolvenzberatung konkret geprüft wird, ist es gerechtfertigt, diese Personen und Stellen von der Verweisung auf § 7 Abs. 2 und der Untersagungsmöglichkeit des § 9 auszunehmen. Zeigen sich in der Arbeit der anerkannten Stelle Unzulänglichkeiten, so reicht es aus, wenn die für ihre Anerkennung zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift und erforderlichenfalls die Anerkennung widerruft.

Zu § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)

Zum Schutz der Rechtsuchenden eröffnet die Vorschrift eine Untersagungsbefugnis für die Fälle, in denen dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen bekannt werden. Bei Personen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ausschließlich innerhalb des Familien- oder Bekanntenkreises erbringen, kommt eine Untersagung im Hinblick auf die Regelung in Absatz 3 von vornherein nicht in Betracht (vgl. Begründung zu Absatz 3).

Zu Absatz 1

Die Untersagungsmöglichkeit besteht bei unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen nach

§ 6, bei der Vereinsrechtsberatung nach § 7 und bei Rechtsdienstleistungen durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen.

Eine Untersagung ist nur gerechtfertigt, wenn die Person oder Vereinigung ungeeignet zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist. Hierfür werden eine einmalige oder auch mehrere auf verschiedenen Ursachen beruhende Falschberatungen regelmäßig nicht ausreichen.

Regelmäßig zu untersagen ist die Dienstleistungsbefugnis jedoch, wenn sich herausstellt, dass keine juristisch qualifizierte Person für die Einweisung der Mitarbeiter und für Rückfragen zur Verfügung steht.

Die Dauer der Untersagung richtet sich nach Schwere und Intensität des Fehlverhaltens, das für die Untersagung ursächlich ist. Die an § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO angelehnte Höchstfrist von fünf Jahren dient dazu, die Person oder Vereinigung nicht dauerhaft zu inkriminieren und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Die Landesjustizverwaltungen, die nach § 19 Abs. 1 über die Untersagung zu entscheiden haben trifft nicht die Pflicht, unentgeltlich tätige Personen oder Vereinigungen von Amts wegen zu überprüfen. Werden aber Tatsachen mitgeteilt, die auf eine dauerhaft unqualifizierte Beratung schließen lassen, so haben sie den Sachverhalt zu ermitteln und ihre Entscheidung aufgrund der festgestellten Tatsachen zu treffen. Zuständig ist bei natürlichen Personen die Behörde am Wohnsitz ( § 12 ZPO), bei Vereinigungen die Behörde am Sitz (§ 17 ZPO) der Vereinigung. Im Übrigen gilt, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, Verwaltungsverfahrensrecht.

Zu Absatz 2

Die Eintragung der Untersagung in das Rechtsdienstleistungsregister hat ausschließlich verbraucherschützende Gründe. In Anbetracht der weitgehenden Freigabe unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen kann nur eine ausreichende Publizität die Rechtsuchenden vor einer Inanspruchnahme von Einrichtungen schützen, die sich als ungeeignet zur Erteilung von Rechtsrat erwiesen haben. Dies gilt auch im Bereich der Vereinsrechtsberatung, bei der die Veröffentlichung im Rechtsdienstleistungsregister der nach § 17 der 1. Ausführungsverordnung zum RBerG vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt entspricht.

Zu Absatz 3

Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis soll den Bereich der Familie und des Bekanntenkreises nicht erfassen, da hier nach § 6 bereits keine Pflicht zur Einschaltung einer juristisch qualifizierten Person besteht. Es ist deshalb gerechtfertigt, von der Untersagung die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Familien- und Bekanntenkreis auszunehmen, weil diese grundsätzlich nicht vom Bestehen einer juristischen Qualifikation abhängt.

Dies entspricht auch dem Anliegen des RDG, den privaten Lebensbereich grundsätzlich unreguliert zu lassen. Schutzwürdige Interessen der Rechtsuchenden sind hier nicht betroffen zumal die Untersagung in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen wird und auch den Familienangehörigen und Bekannten des Rechtsdienstleistenden bekannt sein kann.

Zu Teil 3 (Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen)

Zu § 10 (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)

Die Vorschrift nennt abschließend die Rechtsdienstleistungen, für die eine Registrierung möglich ist. Registriert werden können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, insbesondere also die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Ob die registrierungspflichtige Tätigkeit in einer bestimmten Rechtsform ausgeübt werden darf, ist nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu entscheiden. So kann etwa die gewerbliche Inkassotätigkeit nicht in Form einer Partnerschaftsgesellschaft ausgeübt werden, da diese nur freiberufliche Tätigkeiten zulässt. Ausländische Unternehmen, die nicht lediglich vorübergehend Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen wollen, können - unabhängig davon, ob sie in Deutschland über eine Niederlassung verfügen - nach § 10 registriert werden. Die Befugnis zur lediglich vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen regelt § 15.

Gleichzeitig ist die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister als konstitutive Voraussetzung für die Berufsausübung normiert. Die Registrierung stellt einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar und ersetzt die bislang erforderliche Erlaubniserteilung, die nur deklaratorisch zu veröffentlichen war. Zum Schutz der Rechtsuchenden wird der Akt der Publizierung aufgewertet und erhält gleichzeitig Erlaubnischarakter.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung verweist auf die Legaldefinition des Begriffs Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 2 Satz 1. Registrierungspflichtig sind danach alle Inkassotätigkeiten, die im Rahmen eines eigenständigen Geschäftsbetriebs erfolgen (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2).

Zu Nummer 2

Die Vorschrift definiert die Tätigkeit der bisher in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG geregelten Rentenberaterinnen und Rentenberater. Der Begriff der Rentenberatung wird dabei aus dem geltenden Recht übernommen, ohne dass hiermit etwa eine Einschränkung der Berufstätigkeit auf rein beratende Tätigkeiten einherginge. Vielmehr ist den Rentenberatern in den genannten Gebieten stets sowohl die Beratung als auch die außergerichtliche Vertretung ihrer Mandanten gestattet.

Für die gerichtliche Vertretung enthält das SGG eine eigenständige Regelung (vgl. Begründung zu Artikel 12 Nummer 3). Eine darüber hinaus gehende Vertretungsbefugnis in anderen Verfahrensordnungen, insbesondere im Verwaltungsprozess, ist auch angesichts der Einbeziehung der berufsständischen Versorgung in den Tätigkeitsbereich der Rentenberatung für künftig neu registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater nicht vorgesehen.

Die berufsmäßige Prozessvertretung soll nur in den Bereichen erfolgen, in denen eine besondere auch prozessuale Sachkunde besteht. Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Sozialgerichtsverfahren zum Teil erheblich abweicht, nicht der Fall. Die Tätigkeit der Rentenberater soll daher in Fragen der berufsständischen Versorgung - ebenso wie bereits nach geltendem Recht bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung - auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt bleiben. Zu den Befugnissen für Inhaber von Alterlaubnissen vgl. Artikel 2 § 1 Abs. 3.

Die Neudefinition des Begriffs "Rentenberatung" verzichtet in Übereinstimmung mit dem bisherigen Rechtszustand auf eine abschließende Normierung derjenigen Rechtsgebiete, die Gegenstand der Rentenberatung sein können. Sie stellt lediglich die zentralen Bereiche der Rentenberatung heraus:

Die Tätigkeit auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst die gesetzlichen Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, also die Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten.

Auch Fragen des Versorgungsausgleichs fallen unter die Tätigkeit auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Tätigkeit der Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht sich auf die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen an Versicherte und Hinterbliebene, insbesondere die im Dritten Kapitel geregelten Unfallrenten, aber auch sonstige Leistungen nach dem Versicherungsfall. Dagegen erstreckt sich die Rentenberatung bereits begrifflich nicht auf die im Zweiten Kapitel enthaltenen Regelungen zur Unfallverhütung und die im vierten Kapitel enthaltenen Regelungen zur Unternehmerhaftung.

Der Begriff des sozialen Entschädigungsrechts erfasst schließlich alle Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen.

Über diese spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus kann die Tätigkeit der Rentenberater in ihrem Kern - und nicht lediglich als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 - auch weitere Bereiche des Sozialversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts umfassen, die im Zusammenhang mit Rentenfragen stehen. In Betracht kommt etwa die Beratung über Fragen der Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner, über die Beitragsfreiheit bei Rentenbezug oder über die Gewährung von Krankengeld in Abgrenzung zum Rentenbezug wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erforderlich ist bei der Beratung in Fragen des Krankenversicherungsrechts wie auch in den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Deshalb ist etwa die Beratung und Vertretung von Versicherten in Streitigkeiten über die Erstattung von Kosten für Medikamente nicht Gegenstand der Rentenberatung. Auch in Fragen des Schwerbehindertenrechts ist entscheidend, ob ein Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen besteht. Nur wenn dies der Fall ist, erstreckt sich die Beratungsbefugnis der Rentenberater auch auf das Schwerbehindertenrecht.

Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater setzt damit auch künftig stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraus. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung bleibt die Rente. Dies unterscheidet den Rentenberater von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht eine Beratungsbefugnis in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen. Eine Umgestaltung des eigenständigen Berufsbildes des Rentenberaters zum allgemeinen Sozialrechtsberater erfolgt mit der Neuregelung ausdrücklich nicht. Für eine Ausweitung besteht angesichts der beruflichen Qualifikation der Rentenberater und ihrer Verwurzelung im Rentenrecht auch kein Anlass.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Sachgebiet des Arbeitsförderungsgesetzes und anderen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (zuletzt B.G, B 7 AL 064/01 R v. 21. 03.2002, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 = NZA 2003, 92), wonach diese nicht generell in den Umfang der Rentenberatung fallen, besteht damit grundsätzlich keine Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts. Punktuell darf aber - wie sich bereits aus der Anwendbarkeit des § 5 RDG auf die Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen ergibt - auch auf diesen Gebieten beraten werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Aufgabengebiet der Rentenberatung und den Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit besteht. Dies steht ebenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die für das Rechtsberatungsgesetz eine Annexkompetenz aus dem Begriff des Rentenberaters selbst hergeleitet hat (BSG, B 11 AL 031/98 R v. 05.11.1998, BSGE 83, 100, 103 = NZS 1999, 570).

Die Kerntätigkeit der Rentenberater kann sich schließlich auch auf Fragen der betrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst sowie auf die berufsständische Versorgung etwa durch die Versorgungswerke der Rechtsanwälte, Ärzte oder Psychotherapeuten beziehen. Hier bestehen häufig Parallelen zu den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Rentenberater seit jeher auch mit diesen gesetzlich geregelten Vorsorgeformen besonders vertraut sind und ihre Tätigkeit hierauf erstreckt haben.

Eine Ausweitung der Beratungsbefugnis auf die Beamtenversorgung ist demgegenüber nicht angezeigt. Soweit einzelnen Rentenberatern in der Vergangenheit eine Erlaubnis zur Beratung in verwaltungsrechtlichen Fragen des Beamtenversorgungsrechts erhalten haben, soll diese Befugnis nach den Übergangsregelungen des RDGEG auch weiterhin bestehen bleiben. Das Berufsbild des Rentenberaters war aber bereits bisher nicht durch die Beratung im Beamtenrecht geprägt. Angesichts der hierfür erforderlichen Kenntnisse im Besonderen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht, die eine erhebliche Ausweitung des Sachkundenachweises erfordern würden, soll daher bei der gesetzlichen Typisierung und Konkretisierung des Berufsbilds des Rentenberaters das Beamtenversorgungsrecht ausgenommen bleiben zumal der verwaltungsrechtliche Beratungsbedarf - anders als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - durch Rechtsanwälte abgedeckt wird.

Auch die Beratung über private Formen der Altersversorgung wurde in die Berufsdefinition der Rentenberatung bewusst nicht einbezogen, obwohl diese in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen hat und künftig noch weiter in den Mittelpunkt des Beratungsbedarfs rücken wird. Auch stehen die Formen der privaten Altersvorsorge - etwa wenn es um die Berechnung und Deckung von Versorgungslücken aufgrund der Abschmelzung des Renten- bzw. Pensionsniveaus geht - im direkten Zusammenhang mit dem "klassischen" Tätigkeitsbereich der Rentenberater.

Gegenstand dieser Vorsorgeberatung sind aber bei der rein privaten Altersvorsorge wie bei den gesetzlich geregelten und geförderten Formen der ergänzenden Altersvorsorge ("Riester-Rente", "Rürup-Rente") in aller Regel private Anlage- oder Versicherungslösungen.

Die Beratung hierüber ist überwiegend - etwa bei der Beratung über öffentliche Fördermöglichkeiten - keine registrierungspflichtige Tätigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3) und kann daher auch von Rentenberatern im Rahmen ihrer Tätigkeit vorgenommen werden, ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Dies gilt auch für die Beratung über Kapitalanlageformen etwa durch Ansparpläne oder Wertpapierfonds. Soweit die Vorsorgeberatung sich darüber hinaus auf den Bereich privater Lebens- bzw. Rentenversicherungen erstreckt, sind die Übergänge zur Versicherungsberatung fließend, für die künftig eine Erlaubnispflicht außerhalb des RDG besteht. Deshalb wird ein Rentenberater, der regelmäßig und damit hauptberuflich nicht nur den bestehenden Versorgungsbedarf ermittelt, sondern darüber hinaus auch über bestimmte Versicherungsprodukte berät und den Abschluss konkreter Versicherungsverträge unmittelbar fördert, für diesen Teil seiner Tätigkeit einer Erlaubnis als Versicherungsberater bedürfen.

Zu Nummer 3

Die Registrierung nach Nummer 3 ermöglicht den registrierten Personen die rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung in Angelegenheiten, bei denen die Kenntnis und Anwendung eines bestimmten ausländischen Rechts im Mittelpunkt steht. Die Registrierung erstreckt sich grundsätzlich auf eine einzelne, mit dem Antrag genau zu bezeichnende Rechtsordnung; sie kann allerdings bei entsprechender Sachkunde auch für mehrere Rechtsordnungen beantragt werden.

Der Terminus "ausländisch" ist umfassend und nicht nur im Sinn des rein nationalen ausländischen Rechts zu verstehen. Er umfasst auch das in der jeweiligen Rechtsordnung anwendbare supranationale Recht, insbesondere also das Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie die Grundsätze des Völkerrechts.

Nur klarstellend enthält die Regelung daher den aus dem Rechtsberatungsgesetz bekannten Grundsatz, dass Personen, die über eine Erlaubnis zur Beratung in einem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen, auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union tätig sein dürfen. Er gilt künftig auch für andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und für das Recht des Europäischen Wirtschaftsraums.

Antragsteller müssen in diesen Fällen ihre Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union nicht gesondert nachweisen. Dies trägt der Europäisierung des Rechts und der nationalen Rechtsordnungen der genannten Staaten Rechnung, die zunehmend auch die Europäisierung der Studiengänge der Rechtswissenschaften bedingt, so dass entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Eine isolierte, auf die Rechtsberatung im Europarecht beschränkte Registrierung ist dagegen nicht möglich. Auch dürfen Personen, deren Registrierung sich auf ein nichteuropäisches Recht bezieht, nicht zugleich im Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums beraten. Die Beratungsbefugnis im europäischen Recht ist stets akzessorisch zu einem nationalen Recht, in dem das Europarecht Anwendung findet.

Auch und vor allem ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen. Das hat insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte praktische Bedeutung, denen die Möglichkeit der Niederlassung unter Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach §§ 206, 207 BRAO verschlossen ist weil sie nicht Angehörige eines Staates der Welthandelsorganisation sind und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (vgl. § 206 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Nummer 3 gilt aber auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich nach §§ 206, 207 BRAO in Deutschland niederlassen könnten. Das sind sowohl Berufsangehörige aus Staaten der Welthandelsorganisation einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten in den Fällen, in denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Befugnis zur Rechtsberatung nach dem RBerG war für diese Berufsgruppe seit jeher eine Alternative zur Niederlassung nach der BRAO.

Zu Satz 2

Satz 2 sieht vor, das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung einzelne Teilbereiche der in Satz 1 abschließend aufgeführten Bereiche bestimmen kann. Diese Typisierung durch den Verordnungsgeber hat gegenüber der im geltenden Recht noch vorgesehenen freien Wahl einzelner Teilbereiche einerseits den Vorteil, dass eine für die Rechtsuchenden unüberschaubare Aufgliederung der drei Registrierungsbereiche in unzählige Teilbereiche vermieden wird. Andererseits kann sich die Beschränkung des Antrags wesentlich auf die Anforderungen an den Sachkundenachweis auswirken. Die Beschränkung der Registrierung erfordert daher eine parallele Regelung über den Umfang des Sachkundenachweises, die nach § 12 Abs. 5 ebenfalls durch Rechtsverordnung erfolgt.

Ob und in welchem Umfang Beschränkungen der Registrierung erfolgen, hängt maßgeblich von der Entwicklung der einzelnen Tätigkeiten und dem Grad der Spezialisierung ab. So bestehen etwa im Bereich der Rentenberatung bereits heute Spezialisierungen, denen durch die Verordnung Rechnung getragen werden kann. Auch bei der Registrierung nach Absatz 1 Nr. 3 kann für die Beschränkung auf einen Teilbereich des ausländischen Rechts praktischer Bedarf bestehen. So kommt künftig beispielsweise eine auf den Bereich des ausländischen Patentrechts beschränkte Registrierung in Betracht. § 186 der Patentanwaltsordnung, der bisher einer Erlaubniserteilung für den Bereich des Patentrechts entgegensteht, soll aufgehoben werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift stellt klar, dass es sich um ein Antragsverfahren handelt. Der Antrag bezieht sich grundsätzlich auf einen der drei in Absatz 1 geregelten Bereiche. Eine Einschränkung der Registrierung auf einen Ausschnitt dieser Tätigkeiten soll nur in dem Umfang zulässig sein in dem der Verordnungsgeber einzelne Teilbereiche bestimmt hat (vgl. Begründung zu Absatz 1 Satz 2).

Zu Absatz 3

Nach Satz 1 besteht die Möglichkeit, die Registrierung von Bedingungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abhängig zu machen oder sie mit Auflagen im Sinn des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verbinden. Die Einschränkungen des zweiten Halbsatzes tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Bedingungen und Auflagen müssen in Einklang mit den hier genannten Schutzzwecken des Gesetzes stehen. Denkbar sind etwa Auflagen hinsichtlich der Büroorganisation oder - vor allem im Bereich der Forderungseinziehung - die Auflage, eine höhere Berufshaftpflichtversicherung als die für den Berufszugang erforderliche Mindestversicherung zu unterhalten.

Inkassounternehmerinnen und Inkassounternehmern ist die in Satz 2 genannte Auflage, weil es sich um eine Sollvorschrift handelt, in aller Regel zu erteilen. Die Auflage fordert, fremdes Geld dem Forderungsinhaber auszuzahlen oder wenigstens vorübergehend getrennt zu verwahren. Für ein Berufsbild, das unter anderem den ständigen Umgang mit fremden Forderungen voraussetzt, versteht sich die Pflicht zum ordnungsgemäßen und gewissenhaften Umgang mit Fremdgeld von selbst. Dessen getrennte Verwahrung ist eine Ausprägung dieser Pflicht.

Zu § 11 (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen)

Die Vorschrift dient zunächst dazu, die Anforderungen an die besondere Sachkunde für die einzelnen in § 10 genannten Bereiche in ihren Grundzügen näher zu definieren. Die Einzelheiten der Sachkunde, insbesondere die Anforderungen an den Inhalt und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Sachkunde, sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Die Ermächtigung hierzu enthält § 12 Abs. 5.

Daneben enthält § 11 aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Regelung zum Schutz der Berufsbezeichnungen.

Zu Absatz 1

Die Regelung nennt die Anforderungen an die besondere Sachkunde im Bereich der Inkassodienstleistungen.

Maßstab für die Auswahl der Rechtsgebiete sind die schon bislang in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmerinnen und Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20.02.2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I") Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind.

Zu Absatz 2

Für die umfassende Registrierung als Rentenberaterin oder Rentenberater sind besondere Kenntnisse des gesamten Rentenrechts erforderlich. Die Sachkunde muss sich daher sowohl auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wie auch auf alle anderen in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rechtsgebiete erstrecken.

Soweit die Registrierung aufgrund der Verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 auf einen Teilbereich beschränkt werden kann, sind neben den stets nachzuweisenden besonderen Kenntnissen im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung besondere Kenntnisse nur in dem betreffenden Teilbereich erforderlich. Darüber hinaus müssen alle Personen, die Rentenberatung betreiben, Grundkenntnisse sowohl im materiellen Sozialrecht als auch im Sozialverfahrensrecht besitzen, die sich angesichts der gerichtlichen Vertretungsbefugnis der Rentenberater im Sozialgerichtsverfahren gerade auch auf das sozialgerichtliche Verfahren erstrecken müssen. Dies entspricht den Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Erlaubniserteilung zur Rentenberatung, die von den Präsidenten der Landessozialgerichte im Jahr 1994 entworfen wurden (Abdruck in RV 1995, S. 83 f.).

Zu Absatz 3

Grundsätzlich erfordern Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht besondere Kenntnisse der gesamten ausländischen Rechtsordnung, die denen einer in diesem Land zur Ausübung umfassender Rechtsdienstleistungen berechtigten Person entsprechen. Soweit die Registrierung aufgrund der Verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 auf einen Teilbereich - denkbar wäre hier etwa der gewerbliche Rechtsschutz - beschränkt werden kann, sind neben den in jedem Fall erforderlichen Grundkenntnissen des ausländischen Rechts vertiefte Kenntnisse des jeweiligen Teilbereichs erforderlich.

Zu Absatz 4

Die Regelung dient dem Schutz der Berufsbezeichnung der registrierten Personen. Sie beinhaltet nicht die Pflicht der registrierten Person, eine der geschützten Bezeichnungen zu führen. Eine solche Pflicht, die auch bei Rechtsanwälten nicht besteht, ist nicht erforderlich, zumal sie die Freiheit der Unternehmen im Bereich ihrer Berufsbezeichnung einschränken würde. Die Vorschrift dient insbesondere dazu, die Rechtsdienstleistungen besonders qualifizierter Personen von allgemeinen Dienstleistungen nicht registrierter Personen für die Rechtsuchenden erkennbar und eindeutig zu unterscheiden.

Zu § 12 (Registrierungsvoraussetzungen)

Diese Vorschrift regelt zentral die Voraussetzungen, an die die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister und damit die Rechtsdienstleistungsbefugnis geknüpft sind. Sie sind motiviert durch Erwägungen des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Rechtspflege und des Rechtsguts Recht. Rechtsuchende und andere von den Rechtsdienstleistungen betroffene Dritte oder öffentliche Stellen sollen sich darauf verlassen können, dass Rechtsdienstleistungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen, erfahrenen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen erbracht werden.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält die kumulativen Voraussetzungen der Registrierung und damit des Berufszugangs.

Zu Nummer 1

Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Zu prüfen ist die persönliche Integrität der Antragsteller oder der für Rechtsdienstleistungen qualifizierten Personen. Die für und gegen die Person sprechenden Gründe müssen einzelfallbezogen gewichtet werden. Die Registrierung kann nur versagt werden, wenn objektiv nachvollziehbare Umstände erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen begründen. Fehlverhalten muss nicht automatisch zur Versagung der Berufsausübung führen.

Der Rechtsbegriff der persönlichen Eignung ist aus dem RBerG und dem Gewerberecht bekannt. Sie fehlt zum Beispiel bei Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder im Falle einer grundlegenden Interessenkollision. Letztere kann nicht bereits daraus geschlossen werden dass Antragsteller einen zweiten Beruf ausüben. Auch die Gefahr, dass bei der Ausübung zweier Tätigkeiten einzelne Fälle von Interessenkollisionen auftreten, genügt nicht, da insoweit § 4 auch für registrierte Personen die Pflicht enthält, Rechtsdienstleistungen bei einer im Einzelfall drohenden Pflichtenkollision zu unterlassen. Vielmehr muss es sich um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln, bei der konkret die Gefahr besteht, dass die Pflichten bei der Erbringung der Rechtsdienstleistungen regelmäßig verletzt werden. Eine solche grundlegende, eine Registrierung ausschließende Interessenkollision kann etwa beim gleichzeitigen Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung oder bei einer Tätigkeit als Rentenberater und Versicherungsvertreter (nicht dagegen: Versicherungsberater) in Betracht kommen.

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist berufsbezogen. Die Zuverlässigkeit ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten rechtsdienstleistenden Tätigkeit zu überprüfen. Im Hinblick auf die Schutzzwecke des RDG (Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs, der Rechtsordnung, vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1) dürfen bei Antragstellern nach dem RDG keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen begründen.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a nennt als Regelfall persönlicher Unzuverlässigkeit die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung. Aus der Tat muss eine berufsbezogene Unzuverlässigkeit gefolgert werden können. Im Hinblick auf den hohen Rang des Grundrechts der Berufsfreiheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt dies regelmäßig nur für Verbrechen ohne Einschränkung.

Die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Versagung der Registrierung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn das Delikt selbst berufsbezogen ist. Die Behörde muss im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden bestehen. Berufsbezogenheit bedeutet nicht, dass die Tat innerhalb der Berufsausübung begangen worden sein muss. Es kann ausreichen, dass sich das Vergehen gegen ein Rechtsgut richtet, das für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung ist. Das sind etwa im Bereich der Inkassodienstleistungen insbesondere Delikte, die den Schutz des Eigentums, des Vermögens oder des Rechtsverkehrs bezwecken, wie zum Beispiel Aussagedelikte, Diebstahl- und Unterschlagungsdelikte, Erpressung, Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder Insolvenzstraftaten. Artikel 12 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebieten dabei jedoch eine Abwägung im Einzelfall dergestalt, dass auch solche Delikte nicht pauschal der Registrierung entgegen stehen dürfen. Zum Beispiel kann ein einfacher Ladendiebstahl es nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Antrag auf Registrierung zurückgewiesen wird. Die Schwere der Tat und das Strafmaß sind ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob es sich um eine im privaten oder im beruflichen Zusammenhang begangene Straftat handelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei einer leichten Straftat die Ablehnung der Registrierung um so eher in Betracht kommen wird, je enger die Straftat mit der Berufsausübung im Zusammenhang steht.

Die gesetzliche Regelung der berufsbezogenen Unzuverlässigkeit lehnt sich damit an die Rechtsprechung zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO an, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die mit Blick auf die Art und den Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis autonom auszulegen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass registrierte Personen - anders als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - keine Organe der Rechtspflege sind.

Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, dürfen nicht ohne Weiteres zu Lasten der Antragsteller oder der von ihnen benannten qualifizierten Personen gewertet werden.

Die Dreijahresfrist entspricht der Frist, nach der Verurteilungen frühestens nicht mehr in ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes aufzunehmen sind. Länger zurückliegende Verurteilungen, die noch in dem vom Antragsteller beizubringenden Führungszeugnis (vgl. Begründung zu § 13 Abs. 1 Nr. 2) enthalten sind, können nur nach besonderer Prüfung, ob die Unzuverlässigkeit noch andauert, zur Zurückweisung des Antrags auf Registrierung führen.

Zu Buchstabe b

Ungeordnete Vermögensverhältnisse stellen in Übereinstimmung mit den im Gewerberecht und in der BRAO bestehenden Regelungen ebenfalls einen Fall fehlender Zuverlässigkeit dar. Die Voraussetzungen, unter denen im Anwendungsbereich des RDG regelmäßig von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen ist, regelt Absatz 2 (vgl. Begründung zu Absatz 2).

Zu Buchstabe c

Nach Buchstabe c ist im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, wenn Antragsteller bereits in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen waren, diese Eintragung aber widerrufen wurde. Allerdings darf ein Widerruf der Registrierung wegen des Grundrechts auf Berufsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht länger als drei Jahre den Zugang zum Beruf versperren. Bei der Antragstellung ist deshalb anzugeben, ob in den vergangenen drei Jahren ein Widerruf erfolgte (vgl. Begründung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4).

Dem Widerruf der Registrierung nach dem RDG ist der Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gleichgestellt. Gerade in Fällen, in denen einem Rechtsanwalt die weitere Berufstätigkeit untersagt wird, ist in der Regel davon auszugehen, dass er auch nicht die Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit etwa als Inkassounternehmer besitzt.

Durch § 1 Abs. 5 RDGEG wird auch der Widerruf einer Erlaubnis nach dem RBerG dem Widerruf der Registrierung gleichgestellt. Hierdurch wird verhindert, dass Erlaubnisinhaber nach dem RBerG, die ihre Erlaubnis in den vergangenen drei Jahren aufgrund eines Fehlverhaltens verloren haben, unmittelbar nach Inkrafttreten des RDG eine Registrierung erhalten (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 1 Abs. 5).

Zu Nummer 2

Satz 1 nennt als weitere Registrierungsvoraussetzung die in § 11 konkretisierte besondere Sachkunde, die sowohl theoretische Rechtskenntnisse als auch praktische Berufserfahrung umfasst. Antragsteller müssen ihre Sachkunde in dem Bereich oder, soweit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Beschränkung zulässig ist, in dem Teilbereich oder den Teilbereichen nachweisen, für die sie die Eintragung beantragt haben.

Einzelheiten des erforderlichen Sachkundenachweises regeln Absatz 3 sowie die nach Absatz 5 zu erlassende Rechtsverordnung (vgl. Begründung zu Absatz 3).

Zu Nummer 3

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist konstitutive Voraussetzung für die Registrierung.

Schon bislang war dies eine zulässige Auflage bei der Erlaubniserteilung, insbesondere für Inkassounternehmen. Die Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro entspricht der nach § 51 Abs. 4 BRAO für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgesehenen Mindestversicherungssumme.

Eine niedrigere Versicherungssumme für registrierte Personen wäre angesichts des Umstands, dass auch bei geringem Tätigkeitsumfang hohe Einzelschäden entstehen können, nicht angemessen. Auch eine Staffelung der Versicherungssummen je nach Tätigkeitsbereich ist nicht angezeigt. Soweit unterschiedliche Haftungsrisiken bestehen, wird sich dies in den von den Versicherungsunternehmen kalkulierten Versicherungsprämien niederschlagen.

Die Regelung über die Mindestversicherungshöhe schließt nicht aus, dass - insbesondere im Bereich der Forderungseinziehung - höhere Versicherungssummen erforderlich werden.

Daher kann in diesem Bereich die Registrierung an die Bedingung geknüpft werden, eine höhere Berufshaftpflichtversicherung als die für den Berufszugang erforderliche Mindestversicherung zu unterhalten (vgl. Begründung zu § 10 Abs. 3). Die Höhe der Versicherungssumme kann jederzeit im Auflagewege angepasst werden, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden erforderlich wird.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift konkretisiert den Rechtsbegriff der ungeordneten Vermögensverhältnisse.

Sie orientiert sich an vergleichbaren Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 7 Nr. 9, 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und der Gewerbeordnung (§§ 34b, 34c GewO), um der Landesjustizverwaltung objektive Kriterien (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) an die Hand zu geben.

Satz 2 schränkt den in Satz 1 enthaltenen Grundsatz als Ausfluss des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein und definiert zwei Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Vermögensverhältnisse nicht ungeordnet sind:

Einerseits liegen trotz Insolvenzeröffnung keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vor wenn eine Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolvenzplans erfolgt.

Die vom Insolvenzgericht bestätigte Entscheidung der Gläubigerversammlung, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen und damit die Sanierung des insolventen Unternehmens zu ermöglichen, soll nicht durch einen Widerruf der Registrierung unterlaufen werden.

Andererseits sollen ungeordnete Vermögensverhältnisse nur dann zum Widerruf der Registrierung führen wenn Vermögensinteressen von Rechtsuchenden konkret gefährdet sind.

Das ist nicht der Fall, wenn die Verschuldung ausschließlich auf private, nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehende Ursachen zurückzuführen ist und keine Schulden gegenüber den Kunden oder Mandanten bestehen. Private Überschuldung allein genügt nicht, um eine berufliche, wirtschaftliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Hat etwa eine Rentenberaterin durch Spekulation an der Börse im privaten Bereich Schulden gemacht, soll ihr nicht ohne weitere Anhaltspunkte für konkrete berufliche, finanzielle Unzuverlässigkeit die Möglichkeit genommen werden, sich durch ihre berufliche Tätigkeit wieder entsprechende wirtschaftliche Grundlagen zu schaffen. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch für die vergleichbare Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausdrücklich anerkannt (BGH, Beschl. v. 18.10.2004, AnwZ (B) 43/ 03, NJW 2005, 511). Die Dreijahresfrist entspricht der Löschungsfrist nach § 915a Abs. 1 ZPO

Zu Absatz 3

Absatz 3 konkretisiert die Anforderungen an die theoretische und praktische Sachkunde, deren weitere Einzelheiten in der nach Absatz 5 zu erlassenden Ausführungsverordnung geregelt werden sollen. Eine Sachkundeprüfung durch die Landesjustizverwaltungen ist nicht mehr vorgesehen. Die theoretische Sachkunde soll künftig vor allem durch Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Sachkundelehrgänge nachgewiesen werden, die von den Berufsverbänden der Inkassounternehmen und Rentenberater oder von anderen Instituten oder Verbänden, etwa dem Bundesverband der Rechtsbeistände, durchgeführt werden können. Dies entlastet die Landesjustizverwaltungen, vereinfacht und verschlankt das Registrierungsverfahren und konzentriert die Prüfung bei Stellen, die entsprechende Sachnähe zu den Materien aufweisen. Die Landesjustizverwaltung wird im Registrierungsverfahren lediglich zu prüfen haben ob das Zeugnis eines privaten Lehrgangsanbieters anzuerkennen ist, oder ob - etwa weil ein Lehrgang nach Inhalt und Art der Durchführung nicht geeignet ist, die in der Ausführungsverordnung bestimmten Lehrinhalte zu vermitteln - das vorgelegte Zeugnis den Nachweis ausreichender Sachkunde nicht zu erbringen vermag. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung dieser Prüfung sieht die Verordnungsermächtigung in Absatz 5 vor, Regelungen über die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter zu schaffen.

Die für den Berufszugang erforderliche theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse nachzuweisen. Der Begriff des Zeugnisses ist weit auszulegen. Damit sind zunächst alle in einem förmlich geregelten Berufszugangsverfahren erworbenen Lehr- und Prüfungszeugnisse gemeint die eine Ausbildung abschließen und den unmittelbaren Berufszugang ermöglichen, wie zum Beispiel die Erste juristische Prüfung, die Rechtspflegerprüfung oder ausländische Studienabschlüsse und Berufsqualifikationen. Dabei ist es unerheblich, ob die Stelle, die die Zeugnisse erteilt hat, staatlich oder privat ist. Können Antragsteller nachweisen, dass sie die Anforderungen eines Ausbildungsverlaufs ohne eine Abschlussprüfung absolviert haben kann auch dies entsprechende Kenntnisse belegen (zum Beispiel Leistungsnachweise aus dem Jurastudium). Im Bereich der Inkassodienstleistungen und der Rentenberatung soll künftig der Nachweis der theoretischen Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich absolvierten Sachkundelehrgang erfolgen.

Die erforderliche praktische Sachkunde erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige Berufsausübung unter Anleitung. Dem entspricht eine erfolgreich beendete zweijährige Berufsausbildung in einem entsprechenden Beruf. Ausreichend ist auch die praktische Ausbildung im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes. Von dieser Voraussetzung kann nur abgewichen werden, wenn - etwa bei ausländischen Bewerbern, deren Berufserfahrung im Ausland angemessen zu berücksichtigen ist, aber die inländische Berufspraxis nicht insgesamt ersetzen kann - hierfür besondere Gründe bestehen. Einzelheiten sollen in der Rechtsverordnung geregelt werden.

Erforderlich zum Nachweis der praktischen beruflichen Tätigkeit ist wie bisher die fortlaufende, nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit denjenigen Rechtsgebieten für die eine Eintragung beantragt wird. Dies soll sicherstellen, dass die Antragsteller gelernt haben die theoretischen Kenntnisse konkret in der Praxis umzusetzen. Eine Anleitung war schon bislang nach allgemeiner Auffassung erforderlich. Sie garantiert zusätzlich, dass der Nachweis der Berufserfahrung in Form von Zeugnissen überhaupt erbracht werden kann. Die anleitende Person muss entsprechend qualifiziert sein. Das ist stets der Fall, wenn es sich um eine registrierte Person handelt. Daneben kommt aber auch eine Tätigkeit bei Behörden oder Unternehmen, insbesondere Banken und Versicherungen, in Betracht. Auch eine praktische Berufsausbildung kann als Mindestvoraussetzung der praktischen Sachkunde genügen. So vermittelt etwa das Rechtsreferendariat die erforderlichen praktischen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit. Daher genügt diese praktische Ausbildung etwa auch zur Ausübung der Inkassotätigkeit.

Das generelle Erfordernis zweijähriger Tätigkeit bewirkt, dass auf eine feste Mindestaltersgrenze verzichtet werden kann. Dass die Person unbeschränkt geschäftsfähig, also volljährig sein muss, ergibt sich, ohne dass es einer gesonderten Regelung bedarf, aus Absatz 1 Nr. 1 (persönliche Eignung).

Für den Nachweis sowohl der theoretischen Sachkunde als auch der praktischen Berufserfahrung sind grundsätzlich auch im Ausland erworbene Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise zu berücksichtigen. Eine Sonderregelung enthält Satz 3 für die Registrierung von Antragstellern aus anderen Ländern der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in ihrem Heimatland zur Ausübung einer der in § 10 geregelten Tätigkeiten berechtigt sind. Diese Berechtigung allein führt nicht dazu dass die erforderliche Sachkunde nachgewiesen ist. Vielmehr müssen Antragsteller, die sich in Deutschland zur Ausübung einer dieser regulierten Tätigkeiten beruflich niederlassen wollen (zur bloß vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit im Inland vgl. Begründung zu § 15), zusätzlich zum Nachweis ihrer Befugnis im Heimatstaat einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dies gewährleistet, dass die Antragsteller nicht nur mit den Vorschriften ihres Heimatlandes zur Ausübung des Berufs, sondern auch mit den allgemeinen und besonderen rechtlichen Vorschriften, die im Inland gelten, ausreichend vertraut sind.

Der Gesetzentwurf setzt mit dieser Regelung die Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie für den Bereich der Niederlassungsfreiheit um (vgl. Allgemeine Begründung, II.12). Da es sich bei den in § 10 regulierten Tätigkeiten um Rechtsberufe handelt, kann die nach § 14 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich bestehende Wahlmöglichkeit des Antragstellers, zum Nachweis seiner Sachkunde entweder eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie eingeschränkt werden. Der Gesetzentwurf hält - anders als im Bereich der Rechtsanwaltschaft, für die das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) eine Eignungsprüfung vorschreibt - innerhalb des RDG einen Anpassungslehrgang für ausreichend, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Eine staatliche Prüfung soll für ausländische Antragsteller ebenso wenig erforderlich sein wie für die inländischen Antragsteller. Daher ist von ihnen nur der Nachweis eines Anpassungslehrgangs zu verlangen. Die Dauer dieses Lehrgangs beträgt mindestens sechs Monate. Er setzt nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie die Ausübung des Berufs im Inland unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen voraus und soll in Deutschland mit einer Zusatzausbildung nach dem Vorbild der Sachkundelehrgänge für inländische Antragsteller einhergehen. Die Einzelheiten sollen in der Verordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

Zu Absatz 4

Satz 1 führt den Begriff der qualifizierten Person ein. Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die Rechtsdienstleistungen in den Bereichen des § 10 Abs. 1 erbringen wollen, können nicht selbst die Voraussetzungen der theoretischen und praktischen Sachkunde erfüllen. Sie müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen qualifiziert ist. Das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und qualifizierter Person ist nicht entscheidend. Insbesondere braucht die qualifizierte Person weder Gesellschafter noch Geschäftsführer zu sein.

Satz 2 stellt sicher, dass die nach Satz 1 benannte, nach Kenntnissen und Berufserfahrung qualifizierte Person entsprechende Handlungsbefugnisse im Innen- und Außenverhältnis hat. Ihre konkrete Stellung und die Art ihrer Vertretungsbefugnis (zum Beispiel Prokura oder Generalvollmacht) ist unerheblich. Die Vertretungsbefugnis muss sich nicht notwendig auf alle Bereiche der Geschäftstätigkeit erstrecken; es genügt die alleinige Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis im Bereich der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen. Entscheidend ist dass die Person die Verantwortung für erbrachte Rechtsdienstleistungen der juristischen Person oder Personengesellschaft und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten übernehmen kann und muss. Dies gilt, soweit Rechtsdienstleistungen betroffen sind in "allen Angelegenheiten". Folglich reicht die Befugnis zur Vertretung in einem konkreten Rechtsdienstleistungsfall nicht aus. Die qualifizierte Person muss diese Angelegenheiten weisungsfrei also eigenverantwortlich führen und leiten können. Dazu gehört auch dass sie im Unternehmen dauerhaft beschäftigt ist und im Innenverhältnis allen mit Rechtsdienstleistungen befassten Mitarbeitern des Unternehmens die erforderlichen Anweisungen geben und über Einstellungen und Entlassungen entscheiden darf.

Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Einzelunternehmen ein Bedürfnis haben können weitere Personen zu benennen, die das Unternehmen als qualifizierte Personen etwa bei einer längerfristigen Verhinderung des Inhabers weiterführen können.

Zu Absatz 5

Absatz 5 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, zur Entlastung des Gesetzes von Detailregelungen eine Rechtsverordnung zu erlassen.

Die Voraussetzungen der Registrierung, insbesondere der besonderen Sachkunde nach § 11, sollen in ständiger Rücksprache mit der Verwaltung und der Praxis spezifiziert und bei Bedarf wegen geänderter Anforderungen in der Praxis angepasst werden können. Gleiches gilt für die Anforderungen an den Sachkundenachweis nach § 12. Hier können ergänzend Vorschriften über Inhalt und Ausgestaltung von Sachkundelehrgängen sowie über die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter solcher Lehrgänge erlassen werden. Entsprechendes gilt für den Anpassungslehrgang, den ausländische Antragsteller vor der Registrierung zu absolvieren haben.

Schließlich können die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung, ebenfalls in Rücksprache mit der Praxis und Versicherern, so ausgestaltet werden, dass die Versicherung ihrer Schutzfunktion gerecht wird und anpassungsfähig bleibt. Vorbild könnte § 51 BRAO sein, wofür die Nähe der Tätigkeiten zu den Rechtsberufen im eigentlichen Sinn spricht. Klargestellt werden kann auch, dass Versicherungen aus anderen Staaten der EU oder Garantien mit vergleichbarem Schutzumfang gleichwertig sind.

Zu § 13 (Registrierungsverfahren)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 regelt, welche Behörde für den Antrag auf Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister örtlich zuständig ist. Dies ist grundsätzlich die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem sich die (künftige) Hauptniederlassung der antragstellenden Person oder Gesellschaft befindet. Die Zuständigkeit kann aber nach § 19 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden, etwa ein Oberlandesgericht, übertragen werden.

Zu Satz 2

Bei ausländischen Antragstellern ist nach Satz 2 auf den Ort der inländischen Niederlassung abzustellen. Will ein Antragsteller mit Geschäftssitz im Ausland keine inländische Niederlassung begründen so kann er gleichwohl registriert werden. Zuständig wird in diesem Fall diejenige Registrierungsbehörde, an die der Antragsteller sich mit seinem Antrag wendet.

Zu Satz 3

Satz 3 listet die Unterlagen auf, die mit dem Antrag auf Eintragung vorgelegt werden müssen weil sie entscheidungsrelevante Tatsachen enthalten. Insgesamt gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller sämtliche Unterlagen beizubringen hat. Dies dient der Arbeitserleichterung der Registrierungsbehörde.

Zu Nummer 1

Antragsteller müssen ihren Ausbildungsgang und ihre bisherige Berufsausübung - jeweils schwerpunktmäßig bezogen auf den beantragten Rechtsdienstleistungsumfang - schriftlich darstellen. Detaillierte Angaben zur schulischen Ausbildung sind nicht erforderlich.

Zu Nummer 2

Ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist erforderlich, weil die Stelle, die über die Eintragung entscheidet, über die Zuverlässigkeit der Antragsteller zu befinden hat. Bestimmte strafrechtliche Verurteilungen sprechen gegen die Zuverlässigkeit mit der Folge, dass ein Registrierungshindernis besteht (vgl. Begründung zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Nr. 1). Das Führungszeugnis ist vom Antragsteller zu beantragen und wird der zuständigen Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Regelfall unmittelbar übersandt.

Auf eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG kann verzichtet werden, weil die wesentlichen, der Eignung des Antragstellers entgegenstehenden Eintragungen sich auch aus dem Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden ergeben. Zudem würde durch die Einholung einer unbeschränkten Auskunft, die nach § 41 Abs. 4 BZRG nur auf ausdrückliches Ersuchen einer der in § 41 Abs. 1 BZRG genannten Behörden erteilt werden darf, der Grundsatz, dass der Antragsteller die zur Registrierung erforderlichen Unterlagen selbst und auf eigene Kosten beizubringen hat, wieder zugunsten einer Amtsermittlung aufgegeben, die im Bereich des RDG auf das Notwendige beschränkt werden soll.

Zu Nummer 3

Die Erklärung darüber, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war, oder ob in den vergangenen drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, dient der Prüfung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers bzw. der qualifizierten Person. Auch hier soll der Behörde die Prüfung durch die mit dem Antrag vorzulegende Erklärung des Antragstellers erleichtert werden. Daneben steht es im Ermessen der Behörde, ob und in wel chem Umfang sie die Angaben des Antragstellers überprüft. Dies wird in den Fällen die Regel sein in denen die Überprüfung anhand elektronischer Register ohne weiteren Aufwand möglich ist.

Zu Nummer 4

Aus Gründen des Datenschutzes werden der bestandskräftige Widerruf der Registrierung und der Widerrufsgrund nicht in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Vielmehr führt der Widerruf zur Löschung der Person aus dem Register (vgl. Begründung zu § 16 Abs. 1 Nr. 4). Damit die zuständige Registrierungsbehörde erkennen kann, ob in den vergangenen Jahren ein - nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 für die Entscheidung über den Registrierungsantrag wesentlicher - Widerruf der Registrierung nach § 14 oder nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht erfolgt ist, wird dem Antragsteller durch Nummer 4 die Pflicht auferlegt, mit dem Antrag eine Erklärung darüber abzugeben, ob in den vergangenen drei Jahren ein solcher Widerruf erfolgt ist. Aus dem Widerrufsbescheid, der in diesem Fall in Kopie vorzulegen ist kann die Behörde erkennen, ob ein Grund für die Zurückweisung des Registrierungsantrags vorliegt.

Entsprechendes gilt für den Widerruf der Zulassung zur oder den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft, die in der Regel ebenfalls einen Grund zur Versagung der Registrierung darstellen und für den Widerruf einer Erlaubnis nach dem RBerG, der dem Widerruf der Registrierung auch insoweit gleichgestellt ist (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 1 Abs. 5).

Zu Nummer 5

Zu den vorzulegenden Nachweisen über die theoretische und praktische Sachkunde vgl. insgesamt die Begründung zu § 12 Abs. 3.

Zu Satz 4

Satz 4 stellt zunächst klar, dass juristische Personen oder Gesellschaften, aber auch Einzelunternehmen, die weitere qualifizierte Personen benennen, die in Satz 3 genannten Unterlagen für jede der von ihnen benannten qualifizierten Personen vorlegen müssen, weil sie die Grundlage für die Beurteilung der persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen darstellen.

Zusätzlich sind für jede qualifizierte Person Unterlagen vorzulegen, anhand derer die zuständige Behörde prüfen kann, ob die qualifizierte Person die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 erfüllt, ob sie also im erforderlichen Umfang weisungsunabhängig und -befugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt ist. Dies ist in der Regel durch die Vorlage eines Gesellschafts- oder Anstellungsvertrags nachzuweisen.

Zu Absatz 2

Die zuständige Behörde, die auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Antrag und über etwaige Auflagen entscheidet, hat zunächst die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu prüfen. Dabei gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG).

Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ist erst zu erbringen, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Registrierung vorliegen, die Behörde also grundsätzlich positiv im Sinn des Antrags entschieden hat. Sie fordert dann die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung kann dabei bereits über eine Bedingung abweichend von der Regelsumme des § 12 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzt werden (vgl. Begründung zu § 12 Abs. 1 Nr. 3). Liegt der Nachweis über den Abschluss der Versicherung sowie ggf. über die Erfüllung anderer Bedingungen vor veranlasst die Behörde unverzüglich die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift verpflichtet die registrierten Personen oder - falls diese nicht mehr existieren - ihre Rechtsnachfolger dazu, alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Registrierung von Bedeutung sind oder Änderungen des Registerinhalts erforderlich machen. Mitzuteilen sind insbesondere das Ausscheiden qualifizierter Personen, aber auch die Änderung personenbezogener Daten wie Veränderungen des Namens, der Firma, der Anschrift der registrierten Personen oder der qualifizierten Personen sowie die Gründung oder Schließung von Zweigstellen.

Mitzuteilen ist aber auch der Wegfall der registrierten Person infolge Todes oder Löschung aus dem Handelsregister mit der Folge, dass diese auch aus dem Rechtsdienstleistungsregister zu löschen sind (vgl. Begründung zu § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3). Letzteres macht es erforderlich, auch Rechtsnachfolger zu verpflichten. Die Verpflichtung dient damit auch der Aktualität und Minimierung des Datenbestands des Registers. Bei erheblichen und beharrlichen Verstößen gegen die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen, die zugleich eine Gefährdung der Rechtsuchenden beinhalten, liegt aufgrund der dadurch indizierten Unzuverlässigkeit der registrierten Person ein Widerrufsgrund vor (vgl. Begründung zu § 14 Nr. 1).

Eine besondere Bedeutung hat die Verlegung der Hauptniederlassung, weil sie einen Wechsel der zuständigen Behörde bewirken kann. Satz 3 sieht für diesen Fall vor, dass die bisher zuständige Behörde für die Eintragung der Veränderung in das Rechtsdienstleistungsregister noch zuständig bleibt und die Zuständigkeit erst im Anschluss daran an die nunmehr örtlich zuständige Behörde abgibt. Diese wird mit der Übernahme für alle weiteren Tätigkeiten insbesondere für einen eventuellen Widerruf der Registrierung, zuständig. Die abgebende Behörde übermittelt mit der Abgabe den bei ihr angelegten Verwaltungsvorgang.

Zu Absatz 4

Einzelheiten zum Registrierungsverfahren soll das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen darüber vorzusehen, wie lange die zuständige Behörde die Antragsunterlagen und -daten aufbewahren oder - bei elektronischer Aktenführung - speichern darf. Dabei gilt der allgemeine datenschutzrechtliche Grundsatz, dass die Unterlagen nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie dies für das Verfahren erforderlich ist.

Zu § 14 (Widerruf der Registrierung)

Die Regelung verpflichtet die zuständige Behörde, Registrierungen zu widerrufen, wenn während der Berufsausübung einer der genannten Widerrufsgründe festgestellt wird. Die Vorschrift tritt neben die allgemeine Regelung über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes in § 49 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Für von Anfang an rechtswidrige Eintragungen gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen; einer die Möglichkeit der Rücknahme der Registrierung lediglich klarstellenden gesetzlichen Regelung, wie sie § 14 Abs. 1 BRAO vorsieht, bedarf es deshalb nicht.

Die Widerrufsgründe sind zwingend. Rechtsuchende und der Rechtsverkehr müssen darauf vertrauen können, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig sind und sich rechtmäßig verhalten. Die Behörde ist aber gehalten, wegen des durch den Widerruf erfolgenden Eingriffs in die Berufsfreiheit registrierter Personen jeden Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung durch eine Fortsetzung der Rechtsdienstleistungen gefährdet wäre.

Ein gestuftes, gesetzlich geregeltes Sanktionensystem, das neben dem Widerruf mildere Maßnahmen wie die förmliche Rüge oder die Verhängung von Ordnungsmitteln vorsieht, soll nicht eingeführt werden. Diese Maßnahmen stellen typische Mittel der Berufsaufsicht dar, die es im Bereich des RDG gerade nicht mehr geben soll (vgl. Allgemeine Begründung, II.13).

Die Registrierungsbehörde soll vielmehr nur dann einschreiten, wenn Tatsachen vorliegen, die den Widerruf der Registrierung rechtfertigen. Innerhalb des Widerrufsverfahrens ist der registrierten Person sodann nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.

Zu Nummer 1

Ein Widerrufsgrund ist die nachträglich eintretende mangelnde persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit der registrierten Einzelperson oder einer qualifizierten Person. Hat registrierte Person mehrere qualifizierte Personen benannt, von denen nur eine die Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, so kommt ein Widerruf dann nicht in Betracht, wenn diese Person aus dem Unternehmen ausscheidet. Ebenso kann eine registrierte Person, die nur eine qualifizierte Person benannt hat, dem Widerruf nach Nummer 1 zuvorkommen, indem sie nach dem Ausscheiden dieser Person innerhalb der Frist der Nummer 4 eine neue qualifizierte Person benennt. Verbleibt eine qualifizierte Person jedoch mit unverändertem Aufgabenbereich im Unternehmen, obwohl sie die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, so ist der Widerruf gerechtfertigt, auch wenn daneben weitere qualifizierte Personen vorhanden sind.

Halbsatz 2 verweist hinsichtlich der Regelfälle persönlicher Unzuverlässigkeit auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Begründung zu § 12 Abs. 1 Nr. 1). Auch die erhebliche Verletzung der Pflicht zur Mitteilung von Änderungen indiziert die fehlende Zuverlässigkeit der registrierten Person und kann zum Widerruf der Registrierung führen. Dies wird nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn etwa die registrierte Person ständig ihren Sitz verlagert, ohne dies anzuzeigen. Erforderlich für den Widerruf ist auch hier, dass der Verstoß beharrlich erfolgt, erheblich ist und Nachteile für die Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr hat. Außerhalb der Regelbeispiele des Halbsatzes 2 kann ein Widerruf etwa bei registrierten Personen mit Hauptsitz im Ausland in Betracht kommen, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit in ihrem Heimatland untersagt wird (zum vergleichbaren Untersagungsgrund bei lediglich vorübergehenden Rechtsdienstleistungen vgl. Begründung zu § 15 Abs. 5).

Zu Nummer 2

Teilt das Versicherungsunternehmen der Behörde mit oder stellt sich auf andere Weise heraus dass die registrierte Person oder Gesellschaft keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhält, muss die Eintragung widerrufen werden. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist zum Schutz der Rechtsuchenden konstitutive Voraussetzung für die Berufszulassung (vgl.

Begründung zu § 12 Abs. 1 Nr. 3).

Das impliziert die Pflicht, sie permanent zu unterhalten und rechtfertigt es, die Registrierung bei Nichteinhaltung dieser Pflicht zu widerrufen.

Zu Nummer 3

Nach dem Schutzzweck des Gesetzes (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1) muss die Registrierung widerrufen werden, wenn die Behörde von dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen erfährt. Der Verstoß muss erkennen lassen, dass die Person oder das Unternehmen ungeeignet zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist.

Einmalige oder auch mehrere auf verschiedenen Ursachen beruhende fehlerhafte Rechtsdienstleistungen dürften regelmäßig nicht den Widerruf der Eintragung rechtfertigen. Bei diesem Tatbestand sind eine besonders vertiefte Abwägung und die Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.

Nicht nur Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden, also der Kunden der registrierten Person, sondern auch unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs können den Widerruf rechtfertigen. Unqualifiziert sind in diesem Zusammenhang insbesondere Rechtsdienstleistungen von Inkassounternehmen, die sich beim Forderungseinzug unseriöser oder sogar rechtswidriger Geschäftspraktiken bedienen.

Der zweite Halbsatz nennt zwei Regelbeispiele für unqualifizierte Rechtsdienstleistungen.

Diesen Regelbeispielen ist gemeinsam, dass nur erhebliche Verstöße den Widerruf rechtfertigen.

Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass ein Widerruf erst erfolgen kann, wenn mildere Mittel, insbesondere Hinweise durch die Behörde oder Auflagen, nicht zum Erfolg führen.

Erbringt eine eingetragene Person oder Gesellschaft Rechtsdienstleistungen, die vom Umfang der Eintragung nicht gedeckt sind, muss die Behörde die Eintragung widerrufen, wenn der Verstoß wiederholt vorkommt und erheblich ist. Zum Beispiel genügt nicht einmalige Beratung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Rentenbezug oder die einmalige Beratung in einem anderen als dem eingetragenen ausländischen Recht. Nur bei Überschreitungen der Befugnis in erheblichem Umfang muss die Registrierung widerrufen werden.

Entsprechendes gilt bei einem Verstoß gegen Auflagen nach § 10 Abs. 3. Nur wenn dieser Verstoß beharrlich erfolgt und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs beeinträchtigt werden, hat die Justizverwaltung die Registrierung zu widerrufen.

Zu Nummer 4

Benennen juristische Personen oder Personengesellschaften nach Ausscheiden der (einzigen) qualifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue qualifizierte Per157 son (vgl. Begründung zu § 12 Abs. 2), ist ihre Eintragung zu widerrufen. Das rechtfertigt sich dadurch dass nur in dieser Person die persönlichen Voraussetzungen der Rechtsdienstleistungsbefugnis erfüllt sind. Mit der qualifizierten Person verliert das Unternehmen letztlich die fachliche und persönliche Kompetenz für Erbringung von Rechtsdienstleistungen.

Die Frist von sechs Monaten ist erforderlich, damit Unternehmen insbesondere bei plötzlichem Ausscheiden der qualifizierten Person einen Nachfolger finden können. Für diese Übergangszeit ist hinzunehmen, dass das Unternehmen ohne einen Erlaubnisträger fortgeführt wird weil die sofortige Schließung im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte aus Artikel 12 und Artikel 14 GG nicht verhältnismäßig wäre. Das Unternehmen, das in diesem Übergangszeitraum weiter tätig wird, ist gegenüber seinen Kunden vertraglich zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet; es muss sich, um diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen, erforderlichenfalls der Mitarbeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bedienen, sofern die im Tagesgeschäft anfallenden Arbeiten nicht durch das vorhandene Personal sachgerecht erledigt werden und auch nicht aufgeschoben werden können. Zeigt ein Unternehmen den Wegfall der einzigen registrierten Person an, so kann die Behörde nach § 10 Abs. 3 dem Unternehmen aufgeben, die zur Einhaltung der qualifizierten Erbringung von Rechtsdienstleistungen eingeleiteten Maßnahmen darzulegen und ggf. die Auflage erteilen, vorübergehend eine zur Erbringung der Rechtsdienstleistungen geeignete Person zu beschäftigen.

Zu § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie (vgl. Allgemeine Begründung, II.12) im Bereich vorübergehender Rechtsdienstleistungen von Personen aus dem europäischen Ausland. Nach Artikel 5 der Richtlinie genießen Staatsangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung eines reglementierten Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, grundsätzlich auch in Deutschland Dienstleistungsfreiheit. Das gilt auch für den Fall, dass die Tätigkeit im Heimatstaat nicht reglementiert ist, soweit die Person ihre Tätigkeit dort zwei Jahre ausgeübt hat. Die Dienstleistungsfreiheit betrifft im Bereich des RDG alle in § 10 geregelten Tätigkeiten, hat aber besondere praktische Bedeutung für den Bereich der Inkassodienstleistungen.

Die Richtlinie gestattet es in Artikel 7, die Aufnahme der vorübergehenden Tätigkeit von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig zu machen.

Außerdem kann nach Artikel 6 Buchstabe a eine automatische vorübergehende Eintragung in ein Berufsregister vorgesehen werden. Von beiden Möglichkeiten soll im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Gebrauch gemacht werden, um vor allem im Bereich der Inkassodienstleistungen die für den inländischen Rechtsverkehr nötige Transparenz und Sicherheit über die Befugnis zur Erbringung der Rechtsdienstleistungen zu schaffen. Auch die nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie zulässige Ahndung schwerwiegender beruflicher Fehler soll um den Schutz der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen durch vorübergehend tätige ausländische Dienstleister zu gewährleisten, durch eine Untersagungsmöglichkeit gewährleistet werden.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland zulässig ist, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie. Sie stellt zugleich klar, dass die Befugnisse der Personen, die danach in Deutschland vorübergehend Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, denjenigen der registrierten Personen entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Befugnis, in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufzutreten, soweit dies den registrierten Personen erlaubt ist.

Die Regelung erfasst neben den natürlichen Personen auch Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Ausübung einer der in § 10 geregelten Tätigkeiten niedergelassen sind. Eine Beschränkung auf Staatsangehörige (natürliche Personen) anderer Mitgliedstaaten stünde im Widerspruch zu den übrigen Vorschriften des RDG zu den registrierten Personen und ließe im Bereich der Inkassounternehmen im Unklaren, welche Rechtsvorschriften für ausländische juristische Personen gelten sollen, die Inkassodienstleistungen erbringen. Auch besteht kein zwingender sachlicher Grund, Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen sind, anders zu behandeln als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates.

Entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie sind nur vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Inland von der Dienstleistungsfreiheit erfasst. Will sich eine Person zur dauerhaften oder jedenfalls nicht nur gelegentlichen Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland niederlassen, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften zur Registrierung (vgl.

Begründung zu § 12 Abs. 3).

Der Begriff der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit ist richtlinienkonform nach europarechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. Die in Satz 2 aufgenommenen Auslegungskriterien entstammen dem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie.

Zu Absatz 2

Die Regelung verpflichtet ausländische Dienstleister in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Richtlinie, vor Aufnahme ihrer vorübergehenden Tätigkeit im Inland der zuständigen Behörde eine schriftliche Meldung zu machen. Da die Richtlinie vorgibt, dass die Meldung in beliebi159 ger Form erstattet werden kann, sieht die Regelung die Textform nach § 126b BGB vor. Die vollständige Meldung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit im Inland. Durch die Verweisung in Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen, die sich auf den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, auch für die ausländischen Dienstleister besteht. Im Übrigen ist die Meldung, wie dies die Richtlinie vorsieht, jährlich zu wiederholen.

Die mit der Meldung vorzulegenden Nachweise entstammen dem Katalog des Artikel 7 der Richtlinie.

Zu Nummer 1

Bei der Bescheinigung, deren Vorlage nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie verlangt werden kann, muss es sich um die Bestätigung einer im Niederlassungsstaat zuständigen Stelle handeln. Bei Zweifeln hat die Registrierungsbehörde die in der Bescheinigung genannte Stelle um Amtshilfe zu ersuchen. Der nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie ebenfalls zulässige Nachweis der Berufsqualifikation ist entbehrlich, weil die Prüfung der erforderlichen Berufsqualifikation regelmäßig bereits im Niederlassungsstaat erfolgt ist und Voraussetzung für eine rechtmäßige Niederlassung ist. In den Fällen, in denen eine Berufsqualifikation im Niederlassungsstaat nicht erforderlich ist, gilt Nummer 2.

Zu Nummer 2

Der Nachweis über die mindestens zweijährige Dauer der Niederlassung in den Fällen, in denen die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, wird regelmäßig von derjenigen Stelle ausgestellt sein, die auch die Bescheinigung nach Nummer 1 ausstellt.

Zu Nummer 3

Die Information über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung dient der Information und dem Schutz der Rechtsuchenden. Sie kann gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie verlangt werden.

Zu Nummer 4

Nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie ist die vorübergehende Dienstleistung im Inland unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates zu erbringen, ohne dass eine Verwechslung mit inländischen Berufsbezeichnungen möglich ist. Diese Pflicht setzt Absatz 4 in das deutsche Recht um. Die in Nummer 4 geregelte Mitteilungspflicht ist eine notwendige Folge dieser Pflicht, damit ihre Einhaltung überprüfbar ist und die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister erfolgen kann.

Zu Absatz 3

Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister ist als automatische vorübergehende Eintragung nach Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie zulässig. Sie wirkt anders als die Registrierung in den Fällen des § 10 nicht konstitutiv, so dass die Aufnahme der Tätigkeit, wie von der Richtlinie gefordert, bereits mit der vollständigen Meldung nach Absatz 2 erfolgen kann.

Satz 2 regelt die Kostenfreiheit des gesamten Registrierungsverfahrens für die ausländischen Dienstleister und setzt damit die Vorgabe aus Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie um.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie und begründet für den ausländischen Dienstleister eine Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung in der Sprache des Niederlassungsstaates.

Dies dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Verwechslung mit inländischen qualifizierten Personen.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift sieht in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie eine Untersagungsmöglichkeit für den Fall unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs vor. Die Untersagungsmöglichkeit entspricht dem Widerruf im Bereich der registrierten Personen nach § 10, ist aber - wie im Bereich des § 9 - als Untersagung ausgestaltet, weil die Registrierung nicht konstitutiv wirkt (vgl. Begründung zu Absatz 3).

Der Untersagungsgrund der dauerhaft unqualifizierten Erbringung von Rechtsdienstleistungen entspricht dem Widerrufsgrund für registrierte Personen nach § 10. Vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist nach Satz 2 bei ausländischen Dienstleistern regelmäßig auszugehen, wenn sie in ihrem Heimatland nicht mehr befugt sind, Rechtsdienstleistungen zu erbringen weil sie dort entweder nicht mehr rechtmäßig zur Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen niedergelassen sind oder ihnen die Befugnis von den zuständigen Stellen - auch vorübergehend - untersagt wurde. Ein Untersagungsgrund für die vorübergehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland liegt darüber hinaus regelmäßig vor, wenn eine Person die zur Erbringung der fraglichen Rechtsdienstleistung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht besitzt. Dies steht in Übereinstimmung mit Artikel 53 der Richtlinie, wobei der Grad der Sprachkenntnisse stets anhand der im Einzelfall erbrachten Dienstleistungen festzulegen ist. Außerdem stellt die beharrliche Verletzung der in Absatz 4 geregelten Pflicht zur Führung einer ordnungsgemäßen Berufsbezeichnung aufgrund der damit einhergehenden Irreführung der Rechtsuchenden einen Regelfall der Untersagung dar.

Zu Teil 4 (Rechtsdienstleistungsregister)

Zu § 16 (Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters)

§ 16 ist die zentrale Vorschrift über neu einzurichtende Rechtsdienstleistungsregister.

Einzelheiten zum Aufbau und zur Führung des Registers sollen in einer Rechtsverordnung, zu deren Erlass Absatz 3 ermächtigt, geregelt werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 nennt die Zweckbestimmung des öffentlichen Rechtsdienstleistungsregisters. Es soll den Markt der Rechtsdienstleistungen transparent machen. Die Einsicht soll jedem Rechtsuchenden, aber auch Dritten, die - etwa im Fall von Inkassodienstleistungen - von Rechtsdienstleistungen betroffen sind, schnell, unbürokratisch und, dem Stand der Technik entsprechend elektronisch die Feststellung ermöglichen, ob und welchen Personen in welchem Umfang Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erlaubt sind, und welchen Personen, die grundsätzlich ohne Registrierung Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen die Erbringung untersagt ist.

Das Register dient damit vorrangig der Unterrichtung der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs, kann aber auch Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Dienstleistungserbringern leisten es hat dabei keinen werbenden Charakter. Die gesteigerte, deutschlandweite Publizität ist geeignet, Missbräuche zu verhindern. Personen, die nicht über die erforderliche Registrierung verfügen, können schnell und zuverlässig entdeckt werden.

Vertragspartner und Dritte können erkennen, welche Personen innerhalb eines registrierten Unternehmens für Rechtsdienstleistungen im Geschäftsverkehr verantwortlich zeichnen (vgl. Begründung zu § 12 Abs. 4).

Schließlich soll - insbesondere für Rechtsuchende, die sich über karitative, unentgeltliche Beratungsangebote oder Vereinigungen informieren wollen, aber auch für Gerichte und für Behörden - erkennbar sein, welchen Personen und Vereinigungen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt wurde. Dies ersetzt die bisher nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche öffentliche Bekanntmachung solcher Untersagungen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt abschließend die verschiedenen Eintragungstatbestände und die einzutragenden personenbezogenen Daten. Dabei betrifft Nummer 1 die registrierten Personen während Nummer 2 die Untersagungstatbestände regelt. Jede Eintragung erfolgt unter Angabe des Eintragungsdatums und der zuständigen Behörde, damit erkennbar ist, wer für die Eintragung zuständig und verantwortlich ist, und an welche Behörde etwaige Anfragen zu richten sind.

Zu Nummer 1

Unter Nummer 1 fallen alle nach § 10 registrierten natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften sowie ausländische Personen, die nach § 15 Abs. 3 vorübergehend registriert werden.

Zu Buchstabe a

Einzutragen ist zunächst der vollständige Name der registrierten Person. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist die vollständige Firma einschließlich der gesetzlichen Vertretungsverhältnisse einzutragen.

Zu Buchstabe b

Als Unterscheidungskriterium ist die Angabe des Geburtsjahres bei allen natürlichen Personen erforderlich aber auch ausreichend, da bei Namensgleichheiten von registrierten oder qualifizierten Personen, wie sie etwa bei Vater und Sohn, die unter derselben Geschäftsanschrift tätig sind, durch den Zusatz des Geburtsjahres eine Verwechslung vermieden werden kann. Bei Unternehmen tritt an die Stelle des Geburtsjahres das Gründungsjahr.

Zu Buchstabe c

Eingetragen wird zunächst die vollständige Geschäftsanschrift der registrierten Person.

Es handelt sich dabei um die Anschrift der Hauptniederlassung. Für den Geschäftsverkehr wichtig ist auch die Angabe aller Zweigstellen, die eine registrierte Person im In- und Ausland unterhält. Deshalb ist vorgesehen, dass auch die Anschriften aller Zweigstellen anzugeben und zu veröffentlichen sind.

Zu Buchstabe d

Einzutragen sind alle qualifizierten Personen, die nach außen für die Rechtsdienstleistungen einer juristischen Person oder Gesellschaft verantwortlich sind, aber auch qualifizierte Personen, die ein Einzelunternehmer zusätzlich benannt hat (vgl. Begründung zu § 12 Abs.

4). Bei den qualifizierten Personen sind zu Unterscheidungszwecken nur Name und Vorname sowie das Geburtsjahr anzugeben. Ihre Privatanschrift ist nicht einzutragen.

Zu Buchstabe e

Eingetragen wird schließlich der genaue Inhalt der Rechtsdienstleistungsbefugnis. Dies kann zunächst dadurch erfolgen, dass eine Person in einer bestimmten Abteilung des Registers (z.B. in der Abteilung "Inkassodienstleistungen" oder der Abteilung "Rentenberatung" eingetragen wird. Bestehen keine Besonderheiten, so genügt bereits die Zuordnung zu dieser Abteilung. Ist die Registrierung dagegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, so muss dies jeweils gesondert vermerkt werden. Die Pflicht zur genauen Angabe der Rechtsdienstleistungsbefugnis besteht auch und vor allem bei der nach § 1 Abs. 3 RDGEG erfolgenden Registrierung der Rechtsbeistände mit einer Erlaubnis nach dem RBerG.

Die Fälle vorübergehender Rechtsdienstleistungen sind ebenfalls gesondert zu registrieren.

Bei ihnen ist die im Inland zu führende Berufsbezeichnung mit einzutragen.

Soweit der registrierten Person Auflagen erteilt wurden, ist auch der Inhalt der Auflage einzutragen.

Zu Nummer 2

Unter Nummer 2 fallen alle Untersagungstatbestände des § 9. Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis bei einer Person oder Vereinigung, die nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ohne Registrierung Rechtsdienstleistungen erbringen darf, ist nach § 9 Abs. 2 ein eintragungspflichtiger Tatbestand. Registriert wird erst die bestandskräftige Untersagung.

Zu Buchstabe a

Es gilt das zu Nummer 1 Buchstabe a Ausgeführte. Bei Vereinigungen ist in Ermangelung einer Firma der Vereinsname einzutragen. Registriert werden auch im Fall der Untersagung die gesetzlichen Vertreter, damit eine Umgehung der Untersagung durch Neugründungen erkennbar ist.

Zu Buchstaben b und c

Einzutragen sind auch im Fall der Untersagung das Geburts- bzw. Gründungsjahr, soweit dieses nicht - etwa weil es sich nicht um einen eingetragenen Verein handelt - unbekannt ist.

Registriert wird auch die Anschrift, unter der die Person oder Vereinigung tätig war.

Zu Buchstabe d

Registriert wird schließlich die Dauer der Untersagung (vgl. Begründung zu § 9 Abs. 1).

Zu Absatz 3

Die nach § 19 Abs. 1 für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Landesjustizverwaltungen führen das Register grundsätzlich in jedem Bundesland zentral und elektronisch.

Entsprechend dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsregisters (vgl. Begründung zu Absatz 1) soll aber möglichst ein einziges, deutschlandweites Register geführt werden, damit einsehende Personen aus dem gesamten Bundesgebiet den Registerinhalt im Einzelfall schnell und zuverlässig feststellen können. Aus diesem Grund sieht Satz 1 Halbsatz 2 vor, dass die Länder ein länderübergreifendes, elektronisch zu führendes Register einrichten können. Die länderübergreifende Einrichtung des Registers kann etwa durch eine Verwaltungsvereinbarung der Bundesländer nach dem Vorbild der Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen.

Das Register ist elektronisch zu führen. Dies soll einerseits den registerführenden Stellen die Arbeit bei der Eintragung und Verwaltung der Daten erleichtern, andererseits aus ganz Deutschland den elektronischen Abruf der Daten ermöglichen. Grund hierfür ist, dass der Tätigkeitsradius der registrierungspflichtigen Personen nicht auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt ist. Der interne und externe Abgleich der Daten ist leichter und Personen, die in das Register einsehen wollen, gewinnen schneller einen Gesamtüberblick.

Da die registerführende Stelle, soweit sie nicht zugleich für die Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen zuständig ist, weder die Rechtmäßigkeit der Erhebung personenbezogener Daten noch deren Richtigkeit überprüft, kann sie nicht die datenschutzrechtliche Verantwortung dafür übernehmen. Satz 2 ordnet daher an, dass diese Verantwortung bei der Behörde liegt, die die Registrierung veranlasst und zu diesem Zweck die Daten übermittelt.

Einzelheiten der Registerführung können durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats geregelt werden.

Zu § 17 (Löschung der Eintragung)

Die Regelung enthält die Tatbestände, die eine Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister enthaltenen Eintragungen erfordern.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Eingetragene Personen oder Gesellschaften können als actus contrarius zur Eintragung auch die Löschung beantragen. Auch bei einem anhängigen Widerrufsverfahren kann die Löschung noch bis zur Bestandskraft des Widerrufs beantragt werden. Dies verhindert, dass ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden muss, wenn die registrierte Person bereit ist, freiwillig auf die Registrierung zu verzichten. Dass ein etwaiges Fehlverhalten damit nicht bestandskräftig festgestellt wird und damit bei einem erneuten Registrierungsantrag nicht ohne weiteres zur Zurückweisung des Antrags führen kann, ist im Interesse der Verfahrensvereinfachung hinzunehmen.

Zu Nummer 2 und 3

Diese Tatbestände setzen grundsätzlich voraus, dass die eingetragenen Personen tatsächlich nicht mehr existieren. Löschungsgrund ist der Tod oder die Beendigung der rechtlichen Existenz registrierter Personen.

Zu Nummer 4

Registrierungen sind mit Bestandskraft des Widerrufs zu löschen. Eine Registrierung von Widerruf und Widerrufsgründen ist bei registrierten Personen nicht zwingend erforderlich und deshalb datenschutzrechtlich unzulässig. Denn bereits aufgrund der Löschung ist für den Rechtsverkehr erkennbar, dass die Person eine Befugnis zur Erbringung der Rechtsdienstleistungen nicht besitzt, da sie nicht im Register eingetragen ist. Dem Informationsinteresse der Antragsbehörden kann durch die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 geregelte Pflicht zur Vorlage eines in den letzten drei Jahren ergangenen Widerrufsbescheids Rechnung getragen werden (vgl.

Begründung zu § 13 Abs. 1 Nr. 3).

Zu Nummer 5

Anders als in den Fällen der Nummer 4 ist die Eintragung der Untersagung in das Rechtsdienstleistungsregister bei Personen, die Rechtsdienstleistungen nach § 6, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 grundsätzlich ohne Registrierung erbringen dürfen, erforderlich. Denn bei diesen Personen bewirkt erst die Registrierung die Unzulässigkeit der weiteren Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Der Unterrichtung der Allgemeinheit hierüber dient die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Eintragung der Untersagung in das Rechtsdienstleistungsregister.

Die Regelung in Nummer 5 bestimmt nun, wann diese Eintragung zu löschen ist. Die Löschungsfrist trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Untersagung darf nur so lange eingetragen bleiben, wie sie angeordnet wurde, längstens aber für fünf Jahre (vgl. Begründung zu § 9 Abs. 1).

Zu Absatz 2

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, Einzelheiten des Löschungsverfahrens durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

Zu Teil 5 (Schlussvorschriften)

Zu § 18 (Umgang mit personenbezogenen Daten)

Die bereichsspezifische Datenschutzregelung ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der registrierten Personen und der Personen, die von einem Untersagungsverfahren betroffen sind.

Zu Absatz 1

Normiert sind zwei Tatbestände der Übermittlung personenbezogener Daten. Sie sind erforderlich, damit das Register vollständig und umfassend Auskunft über den Status quo der Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen geben kann.

Satz 1 erlaubt den Datenaustausch zwischen registerführenden Stellen. Das Register soll zwar möglichst länderübergreifend eingerichtet werden. Sollte das nicht der Fall sein, bestehen mehrere Register, vielleicht sogar in jedem Bundesland. Die Möglichkeit zum direkten Datenaustausch ist erforderlich, um den Datenbestand aktuell zu halten und etwaige Doppeleintragungen zu verhindern (vgl. Begründung zu § 16 Abs. 1). Die Übermittlung muss zur Durchführung des Gesetzes, also insbesondere zur ordnungsgemäßen Registerführung und zur Entscheidung über Registrierungsanträge sowie Widerruf oder Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, erforderlich sein.

Die Regelung in Satz 2 erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch andere öffentliche Stellen an die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden. Die Daten müssen im Einzelfall für die Entscheidung über die Registrierung oder deren Widerruf erforderlich sein. Eingeschränkt ist die Befugnis, wenn schutzwürdige Interessen der eingetragenen Personen beeinträchtigt werden. Sollte das der Fall sein, kann nur übermittelt werden, wenn das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. In dem genannten Umfang ist die zweckgebundene - auch automatisierte - Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung erlaubt.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 dient der Umsetzung der sich aus der Berufsqualifikationsrichtlinie (vgl. Allgemeine Begründung, II.12) ergebenden Mitteilungs- und Kooperationspflichten im Verhältnis zu Stellen aus dem europäischen Ausland.

Die Regelung in Satz 1 ermöglicht es der für die Registrierung zuständigen Behörde, über Personen, die im Inland nur vorübergehend Rechtsdienstleistungen erbringen wollen und im europäischen Ausland niedergelassen sind, bei der zuständigen ausländischen Stelle personenbezogene Daten über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und dort bestehende berufs- oder strafrechtliche Sanktionen einzuholen. Diese Informationen können für die Entscheidung über eine Untersagung der vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 5 erforderlich sein (vgl. Begründung zu § 15 Abs. 5).

Demgegenüber bietet die Regelung in Satz 2 die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten über alle registrierten Personen an ausländische zuständige Stellen. Nach Artikel 56 der Berufsqualifikationsrichtlinie arbeiten die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Dies erfordert, eine Regelung, die es den nach § 13 Abs. 1 zuständigen deutschen Behörden ermöglicht, Daten über registrierte Personen an zuständige ausländische Behörden zu übermitteln. Erfasst werden einerseits die Fälle, in denen eine im Ausland niedergelassene Person im Inland vorübergehend tätig wird andererseits die Fälle der Tätigkeit von in Deutschland nach § 10 registrierten Personen im europäischen Ausland. In diesen Fällen darf die deutsche Behörde auf ein Ersuchen der ausländischen Stelle hin etwa Auskünfte über die in Deutschland erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen oder berufsrechtlichen Maßnahmen erteilen und zu diesem Zweck auch Auskünfte von Gerichten oder anderen Behörden einholen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. In ihr sollen vor allem die Einzelheiten der Einsichtnahme in das Register geregelt werden. Dabei ist den Anforderungen des Datenschutzes an ein zentrales, gegebenenfalls länderübergreifendes und öffentliches Register, auf das jedermann elektronisch Zugriff nehmen kann, Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu § 16 Abs. 1). Daneben können in der Rechtsverordnung auch die Einzelheiten der Datenübermittlung unter den Behörden und der in Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie nach Absatz 2 zu leistenden Amtshilfe geregelt werden.

Zu § 19 (Zuständigkeiten und Übertragung von Befugnissen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die zentrale Zuständigkeitsregelung. Zuständige Behörde soll in jedem Land die Landesjustizverwaltung sein. Die Verankerung bei der Landesjustizverwaltung rechtfertigt sich durch die Nähe der rechtsdienstleistenden Tätigkeiten zu den Rechtsberufen im eigentlichen Sinn. Die Vorschrift bestimmt die Landesjustizverwaltungen auch als zuständige Stellen im Sinn des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Diese ausdrückliche Bestimmung ist erforderlich, damit - auch im Hinblick auf eine spätere Regelung der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung in einer Rechtsverordnung - die Rechtsfolgen eintreten können, die hieran in § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag anknüpfen.

Zu Absatz 2

Satz 1 der Regelung erlaubt es den Landesregierungen, Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltungen auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen, zum Beispiel die Durchführung des Registrierungsverfahrens, zentral auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts. Dies dient der Entlastung der hauptverantwortlichen Behörde.

Nach Satz 2 kann die Landesregierung die Übertragungskompetenz an die Landesjustizverwaltung delegieren. Erforderlich ist jeweils eine Rechtsverordnung, da die Übertragung erhebliche Außenwirkung hat und sich auf die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse auswirkt.

Zu Artikel 2 (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz)

Das Einführungsgesetz zum RDG dient einerseits dazu, Übergangsregelungen für die bestehenden Erlaubnisse nach dem RBerG zu schaffen und enthält andererseits Vorschriften über die Vergütung der nach dem RDG registrierten Personen.

Zu § 1 (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz)

Die Vorschrift trifft Übergangsregelungen für bestehende Erlaubnisse nach dem RBerG, die auf Grundlage der jeweils geltenden Gesetzesfassungen erteilt wurden. Alle Erlaubnisinhaber sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen. Eine Einschränkung des Umfangs ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis, insbesondere eine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Tätigkeiten, ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung. Eine Sonderregelung ist in § 2 für Versicherungsberater vorgesehen.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind und Kammerrechtsbeiständen. Dabei sollen nur Inhaber von Erlaubnissen, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, in das Regelungssystem des RDG überführt werden. Sie werden damit den nach § 10 RDG registrierten Personen gleichgestellt; zugleich wird durch die Registrierung eine Markttransparenz hergestellt, die für die Justizverwaltung und den Rechtsverkehr, aber auch für die Rechtsbeistände selbst erhebliche Vorteile bietet.

Zu Absatz 1

Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, müssen sich, um ihre Rechtsdienstleistungsbefugnis zu erhalten, im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Ihre Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlischt sechs Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Diese Frist ist angemessen lang, um die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zu erwartenden Anträge abzuarbeiten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der sehr eingeschränkten Prüfungspflichten und -befugnisse der zuständigen Behörden (vgl. Absatz 4 Satz 1). Im Zusammenspiel mit der Regelung in Satz 3 ist sichergestellt, dass jeder Erlaubnisinhaber bei rechtzeitiger Antragstellung seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über seinen Antrag weiter ausüben kann, auch wenn die Sechsmonatsfrist zwischenzeitlich abläuft.

Für Erlaubnisinhaber, die eine rechtzeitige Antragstellung versäumen, soll gleichwohl die spätere Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister möglich bleiben. Sie können auch nach dem Erlöschen ihrer Erlaubnis die Registrierung beantragen und dadurch ihre sechs Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung erloschene Rechtsberatungsbefugnis im ursprünglichen Umfang wiedererlangen. Allerdings sind sie in diesem Fall bis zu ihrer Registrierung vorläufig nicht mehr zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen - und auch nicht zum Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" im Rechtsverkehr (vgl. Begründung zu § 6) - befugt. Diese Regelung greift weniger stark in die Berufsfreiheit der Erlaubnisinhaber ein als eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Erlaubnis unwiderruflich erlöschen würde.

Anderererseits gewährleistet das automatische Erlöschen der Alterlaubnis, dass nach einer kurzen Übergangsfrist nur Personen mit einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hauptberuflich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, und dass alle Erlaubnisinhaber im eigenen Interesse an einer lückenlosen Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit unverzüglich die Überführung in das neue Regelungssystem einleiten. Zugleich erfordert diese Überführung ein Mindestmaß an Verwaltungsaufwand, da auf eine aufwändige Umstellung aller Alterlaubnisse von Amts wegen ebenso verzichtet werden kann wie auf eine förmliche Aufforderung der Erlaubnisinhaber, die im Fall einer Ausschlussfrist wohl unverzichtbar wäre.

Zu Absatz 2

Abweichend von Absatz 1 bedürfen Kammerrechtsbeistände, solange sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, zum Erhalt ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis keiner Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Sie unterliegen der Kammeraufsicht; Aufhebung und Erlöschen ihrer Erlaubnis ist in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO besonders geregelt. Eine Überführung der Kammerrechtsbeistände in das System des RDG ist daher nicht geboten.

Etwas anderes gilt nur in dem durch § 209 Abs. 2 BRAO besonders geregelten Fall, dass ein Kammerrechtsbeistand seine Kammermitgliedschaft aufgeben, die Erlaubnis nach dem RBerG aber behalten will. Für eine solche Entscheidung kann es Gründe geben, denen bisher § 209 Abs. 2 Satz 2 BRAO Rechnung trägt. Deshalb sieht Satz 2 vor, dass in den Fällen des § 209 Abs. 2 BRAO ein Antrag auf Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister gestellt werden kann, wobei Satz 2 Halbsatz 2 klarstellt, dass der Widerruf nach § 209 Abs. 2 BRAO kein Registrierungshindernis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG ist. In allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Rechtsanwaltskammer ist eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen.

Zwar sind Fälle denkbar, in denen die Kammerzugehörigkeit isoliert zurückgenommen oder widerrufen wird, ohne dass zugleich Gründe für Widerruf oder Rücknahme der Rechtsberatungserlaubnis vorliegen. In diesen Fällen steht dem Rechtsbeistand aber, wenn er seine Rechtsdienstleistungsbefugnis erhalten will, die Möglichkeit offen, vor Rücknahme oder Widerruf der Kammerzugehörigkeit den Antrag nach § 209 Abs. 2 BRAO zu stellen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt in Satz 1 die Rechtsstellung derjenigen Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich mit einem der auch weiterhin in § 10 RDG geregelten Bereiche oder Teilbereiche deckt. Wer bisher eine Erlaubnis als Inkassounternehmer, Rentenberater oder Berater in einem ausländischen Recht besitzt, ist auf seinen Antrag hin als registrierte Person nach § 10 Abs. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragen.

Satz 2 regelt demgegenüber die Fortgeltung derjenigen Erlaubnisse, die inhaltlich von den künftig in § 10 RDG geregelten Bereichen abweichen. Die Regelung stellt sicher, dass alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortgeführt werden können. Satz 2 erfasst vor allem die Erlaubnisse der Teilrechtsbeistände in einem von § 10 RDG nicht erfassten Bereich und der Vollrechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, daneben auch die Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis nicht ovn § 10 RDG erfasst wird (z.B. Frachtprüfer, vereidigte Versteigerer).

Daneben können auch Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis grundsätzlich von § 10 RDG erfasst sind aber in Teilen darüber hinaus geht (z.B. Inkassoerlaubnis mit zusätzlicher Erlaub171 nis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung und Vertretung in Verkehrsunfallangelegenheiten) zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 eine Registrierung nach Satz 2 beantragen. Dies stellt Satz 3 klar.

Der Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Dabei stellt Satz 4 klar, dass die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts oder im gewerblichen Rechtsschutz auch bei Vorliegen einer inhaltlich unbegrenzten Erlaubnis nur dann besteht, wenn diese Gebiete - was bei Alterlaubnissen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes bzw. der Patentanwaltsordnung nicht auszuschließen ist - von der Alterlaubnis erfasst sind.

Zu Absatz 4

Für das Verfahren gilt, da es sich um eine Registrierung nach dem RDG handelt, zunächst § 13 RDG. Daraus folgt, dass der Antrag auf Registrierung nicht bei dem bisher für den Erlaubnisinhaber zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten, sondern bei der nach dem RDG örtlich zuständigen Behörde (vgl. § 19 RDG) zu stellen ist. Satz 1 regelt sodann, dass Erlaubnisinhaber keinen gesonderten Nachweis ihrer Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde mehr erbringen müssen, soweit sie die Tätigkeit inhaltlich unverändert fortführen wollen. Eintragungsvoraussetzung ist für sie allerdings der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Das ist zum Schutz der Rechtsuchenden erforderlich und Ausfluss des Grundrechts der Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG. Zahlreiche Rechtsbeistände verfügen über umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnisse, die über die in § 10 RDG geregelten Bereiche hinausgehen. Bei ihnen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung um so dringender geboten.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Registrierung, sodass die Behörde die Registrierung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen anordnen darf.

Satz 2 verweist zum Inhalt und Umfang der Registereintragung, aber auch zu den datenschutzrechtlichen Erfordernissen, zunächst auf § 16 RDG, stellt aber klar, dass an Stelle der qualifizierten Personen nach § 12 Abs. 4 RDG die in der Erlaubnisurkunde benannten Ausübungsberechtigten einzutragen sind. Die in Satz 3 angeordnete Kostenfreiheit der Registrierung bewirkt dass für das Registrierungsverfahren und die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister aus Anlass der Überführung der Alterlaubnisinhaber in das neue Regelungssystem keine Kosten erhoben werden können. Die Alterlaubnisinhaber, in deren Rechte durch die Neuregelung eingegriffen wird, sollen durch die erforderliche Registrierung nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, nur weil statt der möglichen Registrierung aller Erlaubnisinhaber von Amts wegen das für die Gerichtsverwaltung weniger aufwändige Antragsverfahren gewählt wird.

Satz 4 schränkt die Möglichkeit der Alterlaubnisinhaber ein, nach der Registrierung weitere qualifizierte Personen zu benennen und dadurch beim Ausscheiden der einzigen qualifizierten Person den Widerruf der Registrierung zu verhindern. Die Regelung bewirkt, dass Alterlaubnisse juristischer Personen, die in ihrem Inhalt über die in § 10 RDG genannten Bereiche des Rechts hinausgehen, nicht mehr unbegrenzt gültig sind. Deshalb sollen diese Erlaubnisse längstens nur noch Bestand haben, bis die letzte im Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung benannte natürliche Person weggefallen, also entweder verstorben oder für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist. Ein Austausch von ausübungsberechtigten Personen, wie er in juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit unter Geltung des RBerG möglich war, ist damit nach dem Inkrafttreten des RDG für Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz nur noch in dem durch § 10 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 RDG vorgegebenen Umfang möglich.

Zu Absatz 5

Die Regelung in Absatz 5 ergänzt die Vorschriften des RDG über die Registrierungshindernisse bei vorausgegangenem Widerruf einer Zulassung. Personen, deren Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz in dem in § 12 RDG genannten Zeitraum widerrufen worden ist, dürfen eine Registrierung nach dem RDG nicht beantragen.

Zu § 2 (Versicherungsberater)

Eine Registrierung für Versicherungsberater sieht das RDG nicht vor. An ihre Stelle soll künftig die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e der Gewerbeordnung - neu - treten (vgl. dazu Allgemeine Begründung, II.11). Versicherungsberater müssen mit dem Inkrafttreten dieser Regelung unverzüglich die neue Erlaubnis beantragen, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen. Bereits die gewerberechtlichen Übergangsvorschriften sehen ein Erlöschen der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz mit der bestandskräftigen Entscheidung über den neuen Erlaubnisantrag vor. Daneben hat das in § 1 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorgesehene Erlöschen der Erlaubnis lediglich Auffang- und Ausschlusscharakter für solche Versicherungsberater, die keinen Antrag nach § 34e der Gewerbeordnung - neu - gestellt haben.

Zu § 3 (Gerichtliche Vertretung)

§ 3 wahrt für alle registrierten Alterlaubnisinhaber, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung besitzen, den bisherigen Status quo. Ihnen bleibt die Prozessvertretung in dem Umfang gestattet, der ihrer Zulassung entspricht.

Zu Absatz 1

Die bisher in § 25 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthaltene Vorschrift, die Kammerrechtsbeistände den Rechtsanwälten bei der Prozessvertretung im Zivilverfahren weitgehend gleichstellt, wird in das RDGEG übernommen und an die Rechtsänderungen angepasst. Durch die Verweisung auf § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 ZPO wird sichergestellt, dass die Kammerrechtsbeistände auch künftig im Parteiprozess als Bevollmächtigte tätig werden können. Eine Untersagung der weiteren Vertretung ist bei ihnen nicht möglich. Das entspricht dem geltenden Recht.

Zugleich wird die Vorschrift inhaltlich auf die Vertretung in den übrigen Verfahrensordnungen ausgedehnt. Wie im geltenden Recht sollen Kammerrechtsbeistände auch künftig vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten auftreten dürfen. Ein Grund, sie künftig von der Vertretung im Arbeitsgerichtsverfahren auszuschließen, besteht nicht. Vor den Finanzgerichten waren Rechtsbeistände hingegen nie vertretungsbefugt, da sich ihre Erlaubnis nicht auf die Vertretung in Steuerangelegenheiten erstreckt.

Zu Absatz 2

Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und andere Erlaubnisinhaber können nach geltendem Recht aus verschiedenen Gründen befugt sein, vor einem oder mehreren Gerichten aufzutreten, wobei die Vertretungsbefugnis das gesamte Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung oder nur die schriftlichen Verfahrenshandlungen umfassen kann. Diese Befugnisse sollen zur Wahrung des Status quo auch nach der Registrierung im RDG fortgelten.

Dabei regelt Nummer 1 den Fall, dass die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung bereits mit der Erlaubniserteilung durch den zuständigen Gerichtspräsidenten erteilt wurde. Dies betrifft alle Alterlaubnisinhaber, deren Tätigkeitsbereich nicht ausdrücklich auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt war. Diese dürfen auch künftig - allerdings ohne eine gleichzeitige Prozessagentenerlaubnis weiterhin nur außerhalb der Verhandlung - als Bevollmächtigte etwa im gerichtlichen Mahnverfahren tätig werden. Nummer 2 betrifft die für jeweils nur ein Gericht zugelassenen Prozessagenten, Nummer 3 die entsprechende Zulassung vor den Sozialgerichten. Nummer 4 trägt der bisher zum Verwaltungsgerichtsverfahren herrschenden Ansicht Rechnung, dass Erlaubnisinhaber dort auch ohne eine besondere gerichtliche Zulassung im Rahmen ihrer Erlaubnis vertretungsbefugt waren. Gleiches gilt für die Vertretung in nichtstreitigen Verfahren nach § 13 FGG (Nummer 5).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Zurückweisung von registrierten Erlaubnisinhabern, die nicht vertretungsbefugt oder nicht zum Auftreten in der Verhandlung berechtigt sind, und die Untersagung des weiteren Vortrags entsprechend den Vorschriften über die Zurückweisung von Verfahrensbevollmächtigten und Beiständen in den gerichtlichen Verfahrensordnungen (vgl.

Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Der Umfang ihrer gerichtlichen Vertretungsbefugnis ergibt sich - außer im Bereich der VwGO- und nichtstreitigen FGG-Verfahren, in denen grundsätzlich von einer umfassenden Vertretungsbefugnis auszugehen ist - aus dem Rechtsdienstleistungsregister, in das nach Absatz 2 Satz 2 der Umfang der gerichtlichen Vertretungsbefugnis einzutragen ist. Die Zurückweisung muss sich nicht notwendig auf das gesamte gerichtliche Verfahren erstrecken, sondern kann sich, weil die Vertretungsbefugnis vieler Erlaubnisinhaber nach geltendem Recht auf das Verfahren außerhalb der Verhandlung beschränkt ist, auch auf die Vertretung in der Verhandlung beschränken. Ist ihnen das Auftreten in der Verhandlung nicht ausdrücklich gestattet, dürfen sie regelmäßig auch nicht Beistand sein. Die in Satz 3 geregelte Möglichkeit, grundsätzlich vertretungsbefugten Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, den weiteren Vortrag zu untersagen, entspricht dem geltenden Recht. Die Verweisung auf § 335 ZPO in Satz 4 stellt sicher, dass ein Versäumnisurteil in den dort aufgeführten Fällen nicht ergehen darf.

Zu § 4 (Vergütung der registrierten Personen)

Die Vorschrift ersetzt und ergänzt die Vergütungsregelungen aus Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (KostÄndG) und passt die Vergütung der nicht verkammerten Rechtsbeistände, der sonstigen Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer und der Rentenberater an die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie an § 49b BRAO an. Für Kammerrechtsbeistände gilt das RVG unmittelbar.

Gesetzliche Regelungen über die Vergütungshöhe und zulässige Vergütungsvereinbarungen sind nur für die genannten Berufe erforderlich und geboten. Nicht registrierte Personen dürfen Rechtsdienstleistungen entweder nur als Nebenleistung (§ 5 RDG), unentgeltlich (§ 6 RDG), gegenüber ihren Mitgliedern (§ 7 RDG) oder als öffentliche oder öffentlich anerkannte Stelle (§ 8 RDG) erbringen, wobei in den beiden letztgenannten Fällen eine Vergütung für Rechtsdienstleistungen entweder von den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen umfasst ist oder - gerade in Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RDG - in aller Regel nicht erhoben wird. Eine Vergleichbarkeit zu anwaltlicher Tätigkeit besteht in diesen Fällen nicht.

Keine Vergütungsregelung gibt es auch für Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Berufsbild der Inkassounternehmen. Für diese enthält daher § 4 Abs. 4 lediglich Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit ihrer Vergütung im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Einer Regulierung der Vergütung für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 registrierten Berater in einem ausländischen Recht bedarf es nicht. Der Umstand, dass diese Personen ausschließlich in einem ausländischen Recht überwiegend beratend tätig werden, rechtfertigt es, ihre Tätigkeit keinen gebührenrechtlichen Vorgaben oder Einschränkungen zu unterwerfen, zumal das RVG seit dem 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Beratung keine Gebührenregelungen mehr enthält.

Zu Absatz 1

Für die Vergütung der registrierten Rechtsbeistände, der sonstigen Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer und der Rentenberater soll das RVG entsprechend anwendbar sein. Dies betrifft zunächst ihre außergerichtliche Tätigkeit, umfasst bei Rentenberatern, daneben aber auch bei Rechtsbeiständen und sonstigen Erlaubnisinhabern die ihnen gestattete gerichtliche Tätigkeit. In den Bereichen, in denen diese Personen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, nehmen sie Tätigkeiten wahr, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte. Es ist daher angemessen, ihnen denselben Vergütungsanspruch zukommen zu lassen, den ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit erheben dürfte. Dies dient auch dem fairen Wettbewerb, da so verhindert wird, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf als ein Rechtsanwalt.

Satz 2 überträgt die dem Schutz der Rechtsuchenden dienende Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts (§ 49b Abs. 5 BRAO) über die Höhe der streitwertabhängigen Vergütung auf die registrierten Personen.

Zu Absatz 2

Entsprechend gilt für diese Personen auch das grundsätzliche Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 BRAO) und das Verbot eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 BRAO). Bis zu einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung dieser Vorschrift besteht auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Überprüfung der Vereinbarkeit des geltenden Verbots von Erfolgshonoraren mit dem Grundgesetz kein Anlass, in einem Randbereich eine von der allgemeinen Vorschrift des § 49b BRAO abweichende Regelung vorzusehen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift übernimmt die geltende Regelung aus Artikel IX Abs. 1 Satz 3 KostÄndG für die in Absatz 1 genannten Personen sowie für Kammerrechtsbeistände, für die das RVG unmittelbar gilt. Selbstverständliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass die Person in dem gerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt ist.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt in Satz 1, dass die notwendigen Kosten für die Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind. Das entspricht der geltenden Regelung in Artikel IX KostÄndG, dessen Absatz 1 Satz 3 auf Inkassounternehmen anwendbar ist, soweit diese bereits nach geltendem Recht im Vollstreckungsverfahren tätig sein dürfen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Dagegen schließt Satz 2 die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens entstehen aus. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, hinsichtlich dieser Kosten die Nichtanwendbarkeit des § 91 ZPO, also des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, festzuschreiben. Nicht ausgeschlossen wird die Geltendmachung einer Vergütung nach den Grundsätzen des materiellen Schadensersatzrechts.

Der Ausschluss der prozessualen Erstattungsfähigkeit ist gerechtfertigt, weil sich die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid im Inkassogeschäft, vor allem in den Fällen des Masseninkasso, als weitgehend automatisierte Fortsetzung der außergerichtlichen Inkassotätigkeit darstellt, die weder eine erneute Forderungsprüfung noch zivilprozessuale Spezialkenntnisse erfordert. Nur aus diesem Grund ist die Zulassung der Inkassounternehmen zu diesem Teil des gerichtlichen Verfahrens sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich geboten (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Diese überwiegend technische Annextätigkeit soll nicht Gegenstand eines prozessualen Kostenerstattungsverfahrens sein, sondern nur im Rahmen des materiellen Schadensersatzanspruchs des Gläubigers im Rahmen der Abgeltung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Inkassounternehmens Berücksichtigung finden können. Weder ist angesichts der Forderung der Europäischen Kommission nach einer Begrenzung von staatlichen Gebührenregelungen die Einführung eines gesetzlichen Gebührentatbestands für Inkassounternehmen angezeigt noch kommt eine Anwendung des RVG für die gerichtliche Tätigkeit der Inkassounternehmen im Mahnverfahren in Betracht. Diese Tätigkeit erfordert und rechtfertigt insbesondere keine gesonderte Vergütung in der Höhe, in der sie dem Rechtsanwalt entsprechend Nummer 3305 (Wertgebühr von 1,0) und Nummer 3308 (Wertgebühr von 0,5) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zusteht. Anders als ein Rechtsanwalt wird das Inkassounternehmen ausschließlich im Mahnverfahren tätig und nicht in einem sich anschließenden Streitverfahren. Die Gründe, die es rechtfertigen, dem Rechtsanwalt auch in den Fällen, in denen das Verfahren unstreitig bleibt und mit einem Vollstreckungsbescheid endet, eine nicht mit dem konkreten Arbeitsaufwand korrelierende Wertgebühr zuzuerkennen, gelten daher für Inkassounternehmen nicht. Denn diese können und dürfen den Gläubiger im streitigen Verfahren nicht weiter vertreten und müssten sich folglich - anders als der Rechtsanwalt - eine Gebühr für das Mahnverfahren nicht auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren vollständig anrechnen lassen.

Erwirkt ein Inkassounternehmen daher künftig für den Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, so sollen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Inkassounternehmens und auch der nachgewiesene Mehraufwand für die gerichtlichen Tätigkeiten nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts ersatzfähig sein. Dabei dient die Neuregelung ausdrücklich auch dem Zweck, im Interesse von Gläubiger und Schuldner die kostengünstige Schaffung eines Vollstreckungstitels zu ermöglichen und zu fördern.

Da das Inkassounternehmen künftig zur Durchführung des Mahnverfahrens und zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids befugt ist, wird in der Regel die Beauftragung eines Rechtsanwalts für diese Tätigkeiten bei einem Schuldner, der nicht bereits außergerichtlich Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat, nicht mehr erforderlich sein. Erwirkt in diesen Fällen das Inkassounternehmen einen Vollstreckungsbescheid, so kann es seine außergerichtlichen Kosten und die zusätzlich für die Betreibung des Mahnverfahrens angefallenen Kosten als Schadensersatzforderung des Gläubigers geltend machen.

Wird dagegen gleichwohl ein Rechtsanwalt beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben nachdem außergerichtlich ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt war, so sind zwar die Kosten des Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 ZPO stets erstattungsfähig. In diesen Fällen wird aber künftig genau zu prüfen sein, ob die vorausgegangene, auf die außergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränkte Beauftragung eines Inkassounternehmens erforderlich war, und ob der Gläubiger mit ihr den günstigsten Weg der Rechtsverfolgung gewählt hat.

Zu § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)

Die Vorschrift dient dazu, die darin genannten Diplom-Juristen den Personen mit Befähigung zum Richteramt gleichzustellen, unter deren Anleitung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nach § 6, 7 oder 8 RDG erbracht werden dürfen. Gleiches gilt für die Zulässigkeit unentgeltlicher Prozessvertretung. Diese Gleichstellung ist insbesondere angesichts der in den neuen Bundesländern nicht seltenen Mitarbeit von Diplom-Juristen in Vereinen, Verbänden und Genossenschaften angezeigt. Soweit Diplom-Juristen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind dürfen sie auch künftig ihren Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren in gleichem Umfang wie ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten. Die bisher in einzelnen Verfahrensordnungen geregelte Gleichstellung wird im Zuge der Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zusammengefasst, um die Regelungen in den Verfahrensordnungen zu straffen und den Übergangscharakter der Vorschrift zu verdeutlichen. Zugleich wird durch die Neuregelung auch sprachlich klargestellt, dass Universitätsabsolventen, die den universitären Abschluss "Diplomjurist" besitzen, nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

Zu § 6 (Schutz der Berufsbezeichnung)

Die Vorschrift ergänzt § 11 Abs. 4 RDG und dient dem Schutz der Berufsbezeichnung der registrierten Rechtsbeistände. Kammerrechtsbeistände können die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" wie bereits bisher mit dem Zusatz "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" verbinden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 27 Abs. 1)

§ 27 BNotO begründet eine Anzeigepflicht für Berufsverbindungen des Notars. Mit den Informationen über die beruflichen Verbindungen des Notars soll es den Aufsichtsbehörden insbesondere ermöglicht werden, die Einhaltung der Mitwirkungsverbote gemäß § 3 BeurkG zu kontrollieren (vgl. Begründung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drs. 013/4184, S. 26 f.). Die Anzeigepflicht soll künftig auch für Berufsverbindungen in Sternsozietäten gelten, auf die nach der vorgeschlagenen Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG das Mitwirkungsverbot bei außernotarieller Vorbefassung erstreckt werden soll (Artikel 5 des Entwurfs). Die Aufsichtsbehörden erhalten damit für die von ihnen durchzuführende Berufsaufsicht die erforderlichen Informationen auch über diejenigen Berufsverbindungen, für die das erweiterte Mitwirkungsverbot künftig gelten soll.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 93 Abs. 4)

In § 93 Abs. 4 Satz 2 BNotO werden Mitwirkungspflichten der Mitglieder der Berufsverbindung des Notars begründet, die es den Aufsichtsbehörden ermöglichen sollen, die Einhaltung der Mitwirkungsverbote gemäß § 3 BeurkG zu überprüfen (Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT179 Drucksache. 013/11034, S. 40). Auch diese Vorschrift soll an die Erweiterung des Mitwirkungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG angepasst werden (vgl. Begründung zu Nummer 1).

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 49b)

§ 49b Abs. 4 normiert die Abtretung von Gebührenforderungen durch Rechtsanwälte. Die Vorschrift dient dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Die Möglichkeiten der Abtretung sollen bei Wahrung des Schutzzwecks erleichtert werden, um es Rechtsanwälten insbesondere zu ermöglichen, ihre Honorare über Verrechnungsstellen abzuwickeln.

Es ist umstritten, ob der geltende § 49b Abs. 4 nur die "Weitergabe" der Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtretung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten regelt (BGH, IX ZR 240/03 v. 11.11.2004, NJW 2005, 507; BGH, IX ZR 14/04 v. 9.6.2005, n. v.). Nach dem neuen Satz 1 soll die Abtretung von Vergütungsforderungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte vorbehaltlos gestattet sein, also auch ohne Einwilligung des Mandanten. Dasselbe soll für die Abtretung oder Übertragung an rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften gelten. Mit dem Verweis auf § 59a BRAO werden alle Fälle gemeinschaftlicher Berufsausübung gemäß § 59a Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 BRAO-E erfasst, nicht hingegen die Zusammenarbeit im Einzelfall nach § 59a Abs. 4 Satz 2 BRAO-E. In allen Fällen des neuen Satzes 1 unterliegen die neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten strengen Regelungen zur Verschwiegenheit. Vertrauensschutzinteressen des Mandanten wird damit Rechnung getragen. Weitergehenden Schutzinteressen des Mandanten kann im Einzelfall durch Vereinbarung eines Abtretungsverbotes Rechnung getragen werden.

Nach dem geltenden § 49b Abs. 4 Satz 2 ist es für die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an andere Personen als Rechtsanwälte nicht ausreichend dass eine Einwilligung des Mandanten vorliegt. Das Gesetz fordert vielmehr kumulativ ("und"), dass die Forderung rechtskräftig festgestellt und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos geblieben ist. Künftig soll nach dem neuen Satz 2 demgegenüber die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten genügen, um dem Rechtsanwalt eine Forderungsabtretung oder die Übertragung ihrer Einziehung zu gestatten. Der Schutzzweck der Regelung, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, erfordert keine weiteren Einschränkungen. Weil der Mandant den Rechtsanwalt von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden kann, ist es konsequent, ihm die Entscheidung zu überlassen, ob sein Anwalt Vergütungsforderungen auch an Nichtanwälte abtreten darf. Die neue Regelung ermöglicht es insbesondere, dass Rechtsanwälte das Inkasso ihrer Honorare auf Verrechnungsstellen übertragen. Die Abtretung kann im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstrument genutzt werden.

Alternativ - neben der Einwilligung durch den Mandanten - soll es nach dem neuen Satz 2 für die Abtretung oder Übertragung aber auch genügen, dass die Vergütungsforderung rechtskräftig festgestellt worden ist. Weil der Zessionar oder Einziehungsermächtigte in diesem Fall auf schützenswerte Informationen nicht mehr angewiesen ist, um die Forderung geltend zu machen, überwiegt das Interesse des Anwalts, seine Forderung zu realisieren.

Das weitere, im geltenden Recht noch enthaltene Erfordernis eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs ist entbehrlich.

Der neue Satz 3 sieht vor, dass der Mandant vor der Erklärung der Einwilligung aufzuklären ist. Er muss darüber unterrichtet werden, dass der beauftragte Rechtsanwalt gesetzlich ( § 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.

Satz 4 entspricht dem geltenden Satz 1. Die Verpflichtung, die Verschwiegenheit in gleicher Weise wie der beauftragte Rechtsanwalt zu wahren, soll aber nunmehr für alle neuen Gläubiger und Einziehungsermächtigten gelten.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 59)

Die Regelung zur Vertretungsbefugnis von Stationsreferendaren in der Verhandlung wird in § 157 ZPO übernommen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 6)

Zu Nummer 3 (Änderung von § 59a)

Um es Dienstleistenden zu ermöglichen, Rechtsdienstleistungen als Teil ihres eigenen Leistungsangebots zu erbringen und um die Voraussetzungen für neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten zu schaffen, sollen die Vorschriften über die gemeinschaftliche Berufsausübung neu gefasst werden (vgl. Allgemeine Begründung, II.7.b).

Zu Absatz 1

Die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare) sollen grundsätzlich unverändert bleiben. Vorgeschlagen wird jedoch, die bisherigen besonderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu streichen. Bereits bisher wird unter "Sozietät" im Sinn von § 59a Abs. 1 Satz 1 auch die Partnerschaftsgesellschaft verstanden. Es ist nicht erforderlich, Rechtsanwälten vorzuschreiben, welche gesellschaftsrechtliche Organisationsform sie wäh181 len können, um ihren Beruf auszuüben. Mit der Streichung der Wörter "in einer Sozietät" wird es künftig Rechtsanwälten zudem auch möglich sein, ihren Beruf in mehreren Sozietäten auszuüben. Das Verbot der sog. Sternsozietät (vgl. BT-Drucks. 012/4993, S. 33; 013/9820, S. 14; BGH, AnwZ (B) 024/00 v. 29.09.2003, NJW 2003, 3548; BGH, AnwZ (B) 83/04 v. 14.11.2005, NJW 2006, 1132) entfällt damit. Es soll der Verantwortung des einzelnen Rechtsanwalts obliegen, wie er seine Tätigkeit organisiert. Es ist nicht erforderlich ihm vorzuschreiben, in welcher Kanzlei er seinen Beruf in welchem Umfang ausübt. Der geltende Absatz 2 kann daher insgesamt aufgehoben werden.

Zu Absatz 2 und 3

Die Vorschriften über die internationale berufliche Zusammenarbeit, über die Zusammenarbeit mit ausländischen Angehörigen von Patentanwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsberufen und über Bürogemeinschaften sollen inhaltlich nicht verändert werden.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht erlaubt Rechtsanwälten nur eine berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der sog. sozietätsfähigen Berufe (Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).

Die Beschränkung wird damit begründet, dass nur diese Berufe vergleichbaren berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und nur auf diese Weise gewährleistet werden kann dass das anwaltliche Berufsrecht - insbesondere Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und Unabhängigkeit - beachtet wird.

Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. Allgemeine Begründung, I.4.c) ist eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts kann auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich einschränkt.

Rechtsanwälte können bereits nach geltendem Recht mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe in Kooperationen zusammenarbeiten. Außerdem ist es zulässig, Angehörige nicht sozietätsfähiger Berufe in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Angestellte können dabei im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen (Artikel 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG). In diesen Fällen - Kooperation, Anstellung - sind die Anwälte verpflichtet die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts sicherzustellen. Prinzipielle Mängel sind insofern nicht bekannt. Auch angesichts fließender Übergänge zwischen Anstellungsverhältnissen und der beruflichen Zusammenarbeit in gesellschaftsrechtlichen Formen erscheint es nicht geboten, die Einhaltung des Berufsrechts weiterhin durch ein striktes Verbot der beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe zu sichern. Auch § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes und § 28 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, die Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe gestatten (z.B. mit Mathematikern, Informatikern, Landwirten; vgl. BT-Drucks. 011/3915, S. 24), zeigen, dass Sozietätsverbote nicht erforderlich sind, um die Beachtung anwaltlicher Berufspflichten gewährleisten zu können.

Nach Satz 1 soll es Rechtsanwälten künftig gestattet werden, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller vereinbaren Berufe (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8) auszuüben.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst erschließen sich zunehmend neue Betätigungsfelder im Bereich der vereinbaren Berufe. Wenn Rechtsanwälte selbst "vereinbare" Tätigkeiten als Zweitberuf ausüben können und ihr Betätigungsfeld entsprechend ausweiten, gibt es keinen Grund, ihnen eine berufliche Zusammenarbeit mit Professionals zu untersagen, die dieselbe Tätigkeit ausüben. Künftig sollen daher z.B. eine Sozietät einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts mit nichtanwaltlichen Mediatorinnen oder Mediatoren, die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizinrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei oder die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten mit Unternehmensberatern möglich sein.

Satz 2 ermöglicht es Rechtsanwälten außerdem, außerhalb einer auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und damit auf Dauer angelegten beruflichen Zusammenarbeit im Einzelfall, also im Rahmen einzelner vertraglicher Vereinbarungen über einzelne Dienstleistungsgeschäfte, mit Angehörigen vereinbarer Berufe zusammen zu arbeiten. Möglich sein sollen sowohl die gemeinschaftliche Entgegennahme von Aufträgen als auch die Tätigkeit für einen Angehörigen eines vereinbaren Berufs als dessen Erfüllungsgehilfe.

Die Sätze 3 bis 6 enthalten Vorschriften, die die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts gewährleisten. Für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten in allen Fällen beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen vereinbarer Berufe sind die beteiligten Rechtsanwälte verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die Personen, mit denen sie zusammenarbeiten, auf die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten zu verpflichten. Im Falle der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, Bürogemeinschaft und in Gesellschaften anderer Form (Satz 1) ist die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

Die Kammer überprüft die Zusammenarbeit im Rahmen der ihr obliegenden Berufsaufsicht (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO).

Von besonderer Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit ist die Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO). Sie bildet die Basis für die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Mandant und Rechtsanwalt. Zur Absicherung des Vertrauensverhältnisses sollen daher die Strafvorschrift zur Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 StGB) und die Norm über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 StGB) an die neuen Zusammenarbeitsmöglichkeiten angepasst werden (Artikel 17). Zudem sollen die strafprozessualen Regeln zur Zeugnisverweigerung und zum Beschlagnahmeverbot über eine Erstreckung des § 53a StPO auf die Angehörigen vereinbarer Berufe ausgeweitet werden, die mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten (Artikel 6). Weitere gesetzliche Vorschriften zur Absicherung des anwaltlichen Berufsrechts in den neu eröffneten Fällen beruflicher Zusammenarbeit sind nicht erforderlich.

Nicht angezeigt erscheint es insbesondere, auch § 356 StGB (Parteiverrat) auszuweiten.

Diese Vorschrift erfasst - beschränkt auf Vorsatztaten - nur Personen, deren Haupttätigkeit die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ist. Das ist bei den Angehörigen vereinbarer Berufe, mit denen Rechtsanwälte künftig zusammenarbeiten können sollen, nicht der Fall. Im Gegenteil:

Ziel der Neuregelung ist es, dass die Rechtsdienstleistungen von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erbracht werden, die dafür am besten qualifiziert sind. Die Angehörigen der vereinbaren Berufe sollen ihre fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten in die gemeinsame Berufsausübung mit den Anwälten einbringen können, nicht jedoch im Bereich der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Rechtsdienstleistungen tätig werden. Interessenwiderstreitenden Tätigkeiten wirkt - auch in den Fällen der neu eröffneten Zusammenarbeit mit Angehörigen vereinbarer Berufe - zudem bereits § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO entgegen, dessen Tätigkeitsverbote gemäß § 45 Abs. 3 BRAO bei gemeinschaftlicher Berufsausübung auch auf die Sozien erstreckt sind. Im Übrigen soll es der eigenverantwortlichen Entscheidung der Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, 1 BvR 238/01 v. 03.07.2003, NJW 2003, 2520, 2521: zu § 43a Abs. 4 BRAO, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) obliegen für die Zusammenarbeit die erforderlichen Regelungen zu treffen. Das Nähere zu den gesetzlichen Vorschriften in der Bundesrechtsanwaltsordnung kann durch Satzung in der Berufsordnung geregelt werden (§ 59b Abs. 1, 2 Nr. 8 BRAO).

Zu Nummern 4 bis 7 (§§ 59e, 59f, 59h, 59m)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 59a (Nummer 3). Auch für die Rechtsanwalts-GmbH sollen das Verbot der Sternsozietät (§ 59e Abs. 2) aufgehoben und die Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit auf Angehörige aller vereinbaren Berufe erweitert werden. Die Stimmrechtsbeschränkung durch § 59e Abs. 3 Satz 2 für Gesellschafter, die nicht mehr zur Ausübung eines sozietätsfähigen Berufs berechtigt sind, erscheint angesichts der Erweiterung der Zusammenarbeitsmöglichkeiten entbehrlich und soll daher entfallen. Die Anzeigepflicht gemäß § 59m Abs. 2 i. V. m. § 59a Abs. 4 Satz 6 des Entwurfs tritt neben die Mitteilungspflichten nach § 59m Abs. 1.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 209)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 2 RDGEG (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 1). Die Auswirkungen des Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer auf die Erlaubnis nach dem RBerG werden dort abschließend geregelt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG verbietet es dem Notar, an einer Beurkundung mitzuwirken, wenn eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, in derselben Angelegenheit bereits außernotariell tätig war oder ist. Dieses Mitwirkungsverbot bei außernotarieller Vorbefassung soll an die Änderungen angepasst werden, die für die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten vorgeschlagen werden und es künftig Rechtsanwälten und Patentanwälten mit dem Wegfall des Verbots der Sternsozietät erlauben, ihren Beruf auch in mehreren Sozietäten, sonstigen Gesellschaften oder Bürogemeinschaften auszuüben (vgl. Begründung zu Artikel 4 Nummer 3 - § 59a Abs. 1 BRAO-E, zu Artikel 4 Nummer 4 bis 7 - § 59e BRAO-E, zu Artikel 7 Nummer 3 bis 7 - §§ 52a, e PatAnwO-E). Das Mitwirkungsverbot soll daher künftig auch in den Fällen gelten, in denen Personen vorbefasst waren oder sind, die zwar nicht selbst mit dem Notar beruflich verbunden sind, jedoch mit einer Person, die Sozius oder Bürogemeinschafter des Notars ist, zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden sind oder mit dieser gemeinsame Geschäftsräume haben. Das Verbot soll insbesondere den Fall erfassen, dass ein Anwaltsnotar an eine Rechtsanwaltskanzlei in der Weise angegliedert wird dass er nur mit einem der Kanzleianwälte eine Sozietät oder Bürogemeinschaft bildet.

In diesem Fall soll der Anwaltsnotar auch bei Vorbefassungen der übrigen Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei gehindert sein, Beurkundungen vorzunehmen. Wie bisher soll das Mitwirkungsverbot in allen Fällen nur dann gelten, wenn außernotarielle Vorbefassungen vorliegen. Die vorgeschlagene kürzere Gesetzesformulierung führt zu keinen sachlichen Änderungen.

Demgegenüber soll das Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG nicht auf Fälle erstreckt werden in denen die personelle Verknüpfung zwischen den Sozietäten nicht unmittelbar durch einen Sozius des Notars hergestellt wird, sondern die personelle Verknüpfung lediglich mittelbar dadurch erfolgt, dass ein Sozius des Notars als Mitglied einer zweiten Sozietät über andere, nicht mit dem Notar verbundene Personen mit einer dritten Sozietät beruflich verbunden ist. In diesem Fall sind das Näheverhältnis des Notars zu den nicht mit ihm selbst beruflich verbundenen Personen und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten, die sich auf die unparteiische und unabhängige Amtsausübung auswirken könnten, nicht so groß dass sie ein generelles Mitwirkungsverbot in Vorbefassungsfällen erfordern.

Entsprechende Folgeänderungen für § 27 BNotO (Anzeigepflicht des Notars bei Berufsverbindung) und für § 93 Abs. 4 BNotO (Auskunfts- und Vorlagepflicht von Sozien und Bürogemeinschaftern gegenüber der Aufsichtsbehörde) sieht Artikel 3 vor (vgl. Begründung zu Artikel 3).

Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung)

§ 53a erstreckt das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 genannten Berufsangehörigen auf die sie unterstützenden Mitarbeiter. Damit soll das auf dem Vertrauensverhältnis zu dem Berufsgeheimnisträger beruhende Zeugnisverweigerungsrecht vor Umgehungen geschützt werden. Der neue Satz 2 in § 53a Abs. 1 bezieht in diesen Schutzbereich auch die Angehörigen vereinbarer Berufe ein, mit denen der Rechts- oder Patentanwalt seinen Beruf gemeinschaftlich ausübt oder mit denen er im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam angenommen hat oder in deren Auftrag er tätig ist (§ 59a Abs. 4 BRAO-E). Die Regelung trägt den neu geschaffenen Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten Rechnung und stellt sicher, dass auch in diesen Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwaltes nicht durch die Einvernahme seines Berufspartners umgangen werden kann. Nach wie vor ist das Schutzgut das Vertrauensverhältnis des Mandanten gegenüber dem Berufsgeheimnisträger, also dem Anwalt. Deswegen reicht das auf den Berufspartner des Anwaltes erstreckte Zeugnisverweigerungsrecht - nur - so weit, wie er an der berufsmäßigen Tätigkeit des Rechts- oder Patentanwaltes teilnimmt.

Zu Artikel 7 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 4)

Die Bezugnahme auf § 157 Abs. 1 und 2 ZPO in § 4 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung (PatAnwO) dient dazu, das Mitwirkungsrecht des Patentanwalts in Rechtsstreitigkeiten zu sichern in denen er nicht nach § 3 PatAnwO ohnehin vertretungsbefugt ist. Sowohl im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) als auch im Parteiprozess (§ 79 ZPO) ist ihm auf Antrag der Partei das Wort zu erteilen, ohne dass das Gericht ihm gemäß § 157 ZPO den Vortrag untersagen kann. § 4 Abs. 3 PatAnwO hat darüber hinaus nicht etwa die Bedeutung, dass der Patentanwalt nach geltendem Recht im Parteiprozess in vollem Umfang, also auch in der mündlichen Verhandlung, vertretungsbefugt wäre. Das ergibt sich aus der Einschränkung "insoweit" in § 4 Abs. 3 (vgl. Kelbel, Kommentar zur Patentanwaltsordnung, 1974, § 4 Rz. 30). Die Bezugnahme auf § 157 Abs. 1 und 2 ZPO in Absatz 3 diente damit lediglich dazu, dem Patentanwalt die ungestörte Ausübung des Rederechts zu gewähren. Mit der grundlegenden Neugestaltung des § 157 ZPO ist diese Bezugnahme hinfällig geworden; an ihre Stelle kann auch nicht eine Bezugnahme auf § 79 Abs. 3 Satz 3 ZPO-E treten, da diese Vorschrift die Untersagung der Vertretung regelt und nicht den Vortrag in der Verhandlung. In vollem Umfang vertretungsbefugt ist der Patentanwalt in den betreffenden Verfahren aber ohnedies nicht. Die Bezugnahme kann daher insgesamt entfallen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 43a)

§ 43a Abs. 3 regelt als Parallelvorschrift zu § 49b Abs. 4 BRAO die Abtretung von Gebührenforderungen durch Patentanwälte. Wie für Rechtsanwälte soll es künftig auch für Patentanwälte leichter möglich sein, Vergütungsforderungen abzutreten oder sie zur Einziehung zu übertragen. Dabei soll die vorbehaltlose, also ohne Einwilligung statthafte Abtretung oder Übertragung nicht nur an Patentanwälte, sondern auch an Rechtsanwälte ermöglicht werden (Satz 1). Die übrigen Regelungen entsprechen denjenigen des § 49b Abs. 4 BRAO-E. Auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummern 3 bis 7 (Änderung von §§ 52a, 52e, 52f, 52h, 52m)

Die Änderungen entsprechen denjenigen in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Auch für Patentanwälte sollen das Verbot der Sternsozietät (§ 52e Abs. 2) aufgehoben und die Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit auf Angehörige aller vereinbaren Berufe erweitert werden. Auf die Begründung zu Artikel 4 Nr. 3 bis 7 wird verwiesen.

Zu Nummer 8 (Aufhebung von § 156 Satz 2 und § 186)

Bei der Änderung von § 156 handelt es sich um eine Parallelregelung zu § 4 Abs. 3 (vgl. Begründung zu Nummer 1).

Nach § 186 berechtigen Erlaubnisse nach dem RBerG nicht zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Seit der Beschränkung auf die sechs Erlaubnistatbestände des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG hat die Regelung für die Erteilung von neuen Erlaubnissen praktisch kaum noch Bedeutung. Sie soll daher aufgehoben werden. Im Bereich der nach § 10 Abs. 1 RDG vorgesehenen Registrierungen hat dies zur Folge, dass die Befugnis zur Rechtsberatung in einem ausländischen Recht auch das ausländische Recht des gewerblichen Rechtsschutzes umfasst. Registrierungen können in diesen Fällen gemäß § 10 Abs. 2 RDG das Sachgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfassen und ggf. auf dieses begrenzt werden. Die Aufhebung des § 186 ermöglicht so, dass Fachleute in einem ausländischen Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, etwa Patent Agents aus den USA, ihren Beruf auch in Deutschland ausüben und ihre speziellen Dienstleistungen Rechtsuchenden in Deutschland anbieten können. Für Alterlaubnisse soll es bei der bisherigen Beschränkung des Erlaubnisumfangs bleiben (§ 1 Abs. 3 Satz 4 RDGEG, vgl. dazu Begründung zu Artikel 2 § 1 Abs. 3).

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 78 Abs. 4)

Die Änderung dient der Angleichung der Verfahrensordnungen bei der Vertretung von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Bedienstete vor den Obergerichten.

Einerseits erfolgt eine sprachliche Neufassung hinsichtlich der von der Pflicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt befreiten öffentlichen Stellen, ohne dass hiermit inhaltliche Veränderungen einhergehen sollen. Der jetzt übereinstimmend in allen Verfahrensordnungen und im RDG verwandte Begriff der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ebenso umfassend wie der Behördenbegriff, der insbesondere das bisher in § 78 Abs. 4 ausdrücklich genannte Jugendamt umfasst. Unter den Begriff der Zusammenschlüsse fallen alle Arten von öffentlichrechtlichen Verbänden und Vereinigungen einschließlich der bisher ausdrücklich genannten Spitzenverbände und Arbeitsgemeinschaften.

Andererseits wird in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof eine besondere juristische Qualifikation des Behördenvertreters eingeführt. Dieser muss künftig die Befähigung zum Richteramt besitzen. Dies dient der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen hohen Rechtskenntnisse. Im öffentlichen Dienst beschäftigte Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet werden über § 5 RDGEG den Personen mit Befähigung zum Richteramt gleichgestellt.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 79)

Die Neuregelung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess hebt die bisherige Trennung zwischen der Vertretung außerhalb der Verhandlung und der Vertretung im Termin auf. Die Zulässigkeit der Prozessvertretung soll künftig einheitlich für das gesamte Verfahren geregelt werden.

Grund für die bisherige Trennung war nicht etwa der Umstand, dass der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess eine besondere Bedeutung zukomme, während die übrigen Teile des Verfahrens bedenkenlos von geringer qualifizierten Personen durchgeführt werden könnten. Vielmehr wurde von einer Ausweitung der Vertretungsbeschränkungen auf das Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung maßgeblich deshalb abgesehen, weil die Vertretungsbefugnis für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen und Zustellungen entscheidend sei. Diese solle nicht von der Beurteilung der Frage abhängen, ob ein Vertreter geschäftsmäßig handele zumal diese Frage von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden könne (vgl. Begründung zu § 255 [= § 157] des Entwurfs einer Zivilprozessordnung, Berlin 1931, S. 318 ff.).

Diesen Bedenken wird künftig durch die Lösung vom unklaren Begriff der Geschäftsmäßigkeit, an dessen Stelle ein klar abgegrenzter Katalog der im Parteiprozess vertretungsberechtigten Bevollmächtigten tritt, sowie durch die in Absatz 3 Satz 2 getroffene Regelung zur Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Rechtskraft der Zurückweisung erfolgt sind, Rechnung getragen. Die hierdurch ermöglichte einheitliche Regelung der Vertretungsbefugnis bietet den Vorteil, dass ein erzwungener Vertreterwechsel im Prozess künftig nicht mehr erforderlich wird. Zudem wird dem Umstand, dass der wesentliche Teil der Prozessvertretung oftmals außerhalb der Verhandlung erfolgt, Rechnung getragen.

Die Neuregelung nimmt dabei in Kauf, dass die gerichtliche Vertretungsbefugnis künftig gegenüber dem geltenden Rechtszustand in einigen Fällen eingeschränkt wird, in denen derzeit die Prozessvertretung außerhalb der Verhandlung nach dem RBerG zulässig ist. Dies betrifft vor allem die Vertretung durch Mitarbeiter von Vereinigungen. So ist etwa den Mitarbeitern der Mietervereine nach geltendem Recht die Vertretung der Vereinsmitglieder im amtsgerichtlichen Verfahren außerhalb der Verhandlung gestattet; allein das Auftreten in der Verhandlung ist ihnen nach § 157 ZPO untersagt. Die Neuregelung, die für Vereinigungen, speziell für die Mietervereine, in Übereinstimmung mit § 157 ZPO keine gerichtliche Vertretungsbefugnis vorsieht schränkt aber die Tätigkeit der Vereinigungen faktisch nur insoweit ein als diese sich formal nicht zu Bevollmächtigten der Prozesspartei bestellen und für sie Schriftsätze unterzeichnen können. Die Unterstützung im gerichtlichen Verfahren, angefangen bei der Beratung zum prozessualen Vorgehen über die Vorbereitung und den Entwurf der Schriftsätze (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 1 Abs. 1) bis hin zur Begleitung zum Gerichtstermin als Beistand nach § 90 ZPO-E (vgl. Begründung zu Nummer 5), bleibt demgegenüber zulässig.

Vor diesem Hintergrund ist die formale Einschränkung der prozessualen Vertretungsbefugnis gerechtfertigt. Sie schränkt insbesondere die satzungsmäßige Tätigkeit der Vereinigungen für ihre Mitglieder nicht ein.

Eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis von Vereinigungen auf das gesamte amtsgerichtliche Verfahren sieht der Gesetzentwurf daher nicht vor. Grundsätzlich soll jede Form entgeltlicher Prozessvertretung - hierunter fällt auch die Tätigkeit von Vereinigungen für ihre Mitglieder - den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Dies rechtfer189 tigt sich nicht nur aus den bereits in der Allgemeinen Begründung (vgl. Allgemeine Begründung, II.5.b) aufgeführten Gründen der Reibungslosigkeit des Rechtsverkehrs mit dem Gericht (Akteneinsicht, Zustellungen) und der Einbindung der Rechtsanwälte in das Rechtsschutzsystem (Prozesskostenhilfe), sondern vermeidet auch Probleme im Bereich der Kostenerstattung.

Zu Absatz 1

Satz 1 enthält den Grundssatz, dass die Parteien den Prozess außerhalb des Anwaltsprozesses selbst führen können.

Dieser Grundsatz soll künftig weitgehend uneingeschränkt gelten. Eine Einschränkung der Postulationsfähigkeit für Naturalparteien, die nicht in der Lage sind, den Prozess sachgerecht selbst zu führen, ist im Parteiprozess nicht erforderlich. Von der im geltenden Recht bestehenden Möglichkeit, einer Partei gemäß § 157 Abs. 2 in der mündlichen Verhandlung den weiteren Vortrag zu untersagen, wird in der Praxis - auch angesichts des hiermit einhergehenden erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Partei - zu Recht kaum Gebrauch gemacht. Die bestehenden Prozessleitungspflichten und die ordnungspolizeilichen Befugnisse des Gerichts reichen aus, um künftig einerseits die Interessen der Partei an einem ordnungsgemäßen Sachvortrag zu wahren und andererseits extreme Störungen des Verfahrensablaufs zu unterbinden.

Eine Einschränkung der Postulationsfähigkeit enthält lediglich Satz 2 für die Fälle, in denen Forderungen aufgrund einer nach den Vorgaben des RDG wirksamen Inkassozession oder Inkassoermächtigung eingezogen werden. Die bisherige Regelung des § 157 Abs. 1

Satz 2 dient dazu, eine Umgehung des Vertretungsverbots durch die Vereinbarung einer Abtretung oder Einzugsermächtigung auszuschließen. Aus diesem Grund müssen sich Parteien, die eine wirtschaftlich fremde Forderung einziehen, nach geltendem Recht in der Verhandlung regelmäßig durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt insbesondere für Inkassodienstleistungen im Wege der Inkassozession oder Einziehungsermächtigung.

Hier ist nach geltendem Recht geklärt, dass Inkassounternehmen, die nach geltendem Recht stets nur eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung besitzen die Forderung zwar als Partei geltend machen können, sich aber im gesamten gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. BGH, XI ZR 114/95 v. 07.11.1995, NJW 1996, 393; BVerwG, 1 C 4/97 v. 29.09.1998, NJW 1999, 440).

Dem entspricht es, dass nunmehr § 79 Abs. 1 Satz 2 das Recht der Partei, den Rechtsstreit selbst zu führen, in diesen Fällen einschränkt. Eine Partei, die aufgrund einer Inkassovollmacht eine fremde Forderung nicht als Prozessvertreter des Forderungsinhabers einklagen könnte muss sich auch künftig - nunmehr allerdings grundsätzlich im gesamten Gerichtsverfahren - durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ansonsten ist sie im Parteiprozess nicht postulationsfähig mit der Folge, dass die von ihr vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam sind. Dies entspricht der Rechtslage im Anwaltsprozess.

Der bisher unklare Anwendungsbereich des § 157 Abs. 1 Satz 2, der allein auf eine Umgehungsabsicht der Partei abstellt, soll durch die Neuregelung präzisiert und auf echte Einziehungsfälle zurückgeführt werden. Nicht eingeschränkt wird durch § 79 Abs. 1 Satz 2 künftig die Geltendmachung von Forderungen aufgrund einer Vollabtretung oder Sicherungsabtretung, wobei letztere nur vorliegt, wenn nach der Sicherungsabrede der Anspruch erst nach Eintritt des Sicherungsfalles geltend gemacht werden darf. In diesen Fällen ist eine Einschränkung der Befugnis der Partei, den Prozess selbst zu führen, nicht gerechtfertigt, weil sie mit der Prozessführung ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. zur allgemeinen Zulässigkeit des Forderungskaufs auch Allgemeine Begründung, II.6.b und Begründung zu Artikel 1 § 2 Absatz 2). Auch Inkassounternehmen dürfen daher künftig Forderungen, die sie zulässigerweise angekauft und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben haben, im Parteiprozess selbst, also - anders als nach geltendem Recht (vgl. BGH, XI ZR 125/93 v. 01.02.1994, NJW 1994, 997) - ohne das Erfordernis der Vertretung durch einen Rechtsanwalt einklagen. Zur Prüfung der Postulationsfähigkeit ist in diesen Fällen erforderlichenfalls der Kaufvertrag vorzulegen, aus dem sich der Vollerwerb ergibt.

Parteien, die eine ihnen zur Einziehung abgetretene oder - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft - eine fremde Forderung zu Einziehungszwecken einklagen, ohne sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, dürfen dies nur in dem Umfang, in dem sie auch zur Vertretung des wirtschaftlichen Forderungsinhabers berechtigt wären. Aufgrund der Regelung in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dürfen Inkassounternehmen damit eine Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren sowohl aufgrund einer Inkassovollmacht als Vertreter des Forderungsinhabers als auch aufgrund einer Inkassoermächtigung im Wege der Prozessstandschaft oder aufgrund einer Inkassozession als Forderungsinhaber selbst beitreiben; erst für die Durchführung des streitigen Verfahrens sollen sie künftig in allen genannten Fällen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts verpflichtet sein (vgl. Begründung zu Absatz 2 Satz 2 Nummer 4).

Die Einschränkung des Prozessführungsrechts gilt nach Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 nicht für Parteien, die eine Forderung einziehen, die ihnen ursprünglich selbst zustand. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle der Verbriefung von Forderungen in Form von so genannten "asset backed securities", für die auch außergerichtlich in § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG eine Sonderregelung vorgesehen ist (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 2 Absatz 2). Wer eine Forderung, etwa als Kreditsicherheit, abgetreten hat, darf diese Forderung daher aufgrund einer Einziehungsermächtigung als Partei selbst geltend machen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Forderung nicht abgetreten wurde, sondern im Wege der Legalzession auf einen anderen Gläubiger übergegangen ist. Auch in den Fällen, in denen der neue Gläubiger den bisherigen Forderungsinhaber - etwa im Wege einer treuhänderischen Inkassozession - ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, kann die Partei den Rechtstreit daher im Parteiprozess ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst führen.

Zu Absatz 2

Satz 1 stellt zunächst klar, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Parteiprozess uneingeschränkt zulässig ist und den Regelfall der Prozessvertretung darstellt.

Die übrigen Fälle zulässiger Vertretung werden sodann abschließend in Satz 2 aufgezählt.

Ob ein Prozessbevollmächtigter unter eine der dort genannten Personengruppen fällt, ist von ihm ggf. darzulegen und vom Gericht erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises festzustellen. Teilweise wird sich die Berechtigung zur Prozessvertretung aus der - in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 nach § 80 ZPO-E immer vorzulegenden - Prozessvollmacht ableiten lassen, etwa in den Fällen, in denen ein Ehe- oder Lebenspartner bevollmächtigt wird oder bei der Vollmachterteilung für einen Mitarbeiter eines konzernangehörigen Unternehmens.

Insgesamt sollen an die Prüfung der Berechtigung zur Prozessvertretung keine höheren Anforderungen gestellt werden als im geltenden Recht, das stets eine Prüfung dahingehend erfordert ob der Bevollmächtigte geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten erledigt.

Zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 1

Für die Partei kann unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person (Einzelfirma), eine Personengesellschaft, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder um einen Verein handelt, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund entsprechender Vollmacht die Prozessvertretung übernehmen. Das entspricht der geltenden Rechtslage. Der verwendete Begriff des Beschäftigten ist weit auszulegen und erfasst alle öffentlichrechtlichen oder privaten Beschäftigungsverhältnisse. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich ausschließlich auf die Vertretung des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers selbst und nicht etwa auf die Vertretung seiner Kunden oder auf die Vertretung der Mitglieder einer Vereinigung.

Allerdings dürfen Mitarbeiter verbundener Unternehmen die Prozessvertretung innerhalb des Unternehmensverbunds übernehmen. Dies steht, weil es sich insoweit nicht um die Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und mit der Wertung des RDG (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 2 Abs. 3 Nr. 6). Wie dort wird auch in § 79 ZPO-E nicht auf den Begriff des Konzerns, sondern auf den weiteren Begriff der verbundenen Unternehmen abgestellt. Aufgrund der aktienrechtlichen Konzernvermutung und der Tatsache, dass im Einzelfall tatsächlich eine Vertretung innerhalb der verbundenen Unternehmen erfolgt, ist das besondere Näheverhältnis zu dem vertretenen Unternehmen, das die Zulassung als Prozessbevollmächtigter in den Fällen der Nr. 1 rechtfertigt, indiziert. Insbesondere soll das Prozessgericht sich nicht mit Fragen des Konzernrechts befassen müssen und überprüfen, ob ggf. die Konzernvermutung bei verbundenen Unternehmen widerlegt ist. Es genügt, dass sich aus der Prozessvollmacht, die nach § 80 ZPO-E in jedem Fall schriftlich vorzulegen ist, ergibt, dass der Vertreter für ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 15 des Aktiengesetzes auftritt.

Darüber hinaus sollen sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund der Regelung im zweiten Halbsatz auch durch Beamte oder Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes vertreten lassen dürfen, weil insoweit eine Parallele zur Konzernvertretung besteht.

Zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 2

Nummer 2 regelt die Zulässigkeit unentgeltlicher Prozessvertretung. Als unentgeltlich ist wie in § 6 RDG nur eine Tätigkeit definiert, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist daher autonom und grundsätzlich eng auszulegen (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 6 Abs. 1). Es kommt insbesondere nicht darauf an ob gerade für die Prozessvertretung ein Entgelt vereinbart ist.

Unter diesen Voraussetzungen soll die Vertretung durch volljährige Familienangehörige künftig im Parteiprozess stets und unabhängig davon, ob die Vertretung nur einmalig oder "geschäftsmäßig" erfolgt, zulässig sein. So kann sich ein Wohnungsvermieter etwa in allen Mietstreitigkeiten ständig durch Sohn oder Tochter vertreten lassen, soweit nicht eine entgeltliche Beschäftigung vorliegt, für die dann aber Nummer 1 gilt. Der Begriff des Familienangehörigen ist weit und wird nur durch § 15 der Abgabenordnung und § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes begrenzt.

Außerhalb dieses weiten Kreises der Familienangehörigen ist die unentgeltliche Prozessvertretung nur für Personen zulässig, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Diese Regelung weicht von der in § 6 RDG getroffenen Regelung in zweierlei Hinsicht ab:

Einerseits reicht die bloß nachbarschaftliche oder freundschaftliche Verbindung nicht aus, um die unentgeltliche Prozessvertretung zu erlauben. Diese Verschärfung gegenüber der Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen rechtfertigt sich dadurch, dass das Gericht die Frage, ob eine Person vertretungsbefugt ist, schnell und zuverlässig anhand eindeutig nachweisbarer Kriterien überprüfen können muss.

Andererseits genügt für die qualifizierte Vertretung im gerichtlichen Verfahren die bloße Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person, wie sie § 6 Abs. 2 RDG im Bereich außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen vorsieht, nicht. Sowohl der Schriftverkehr mit dem Gericht, insbesondere die bestimmenden Schriftsätze, als auch die Vertretung im Termin erfordern es, dass der Bevollmächtigte in eigener Person juristisch hinreichend qualifiziert ist.

Die unentgeltliche Prozessvertretung durch Personen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen kann auf einem ein- oder mehrmaligen, auch fortlaufenden, Freundschaftsdienst beruhen. Der Entwurf will aber auch das bürgerschaftliche Engagement und die Freiwilligenarbeit stärken und gestattet es daher, dass eine juristisch qualifizierte Person ihre Fachkenntnisse in ein Ehrenamt einbringen und in diesem Zusammenhang auch Prozessvertretungen übernehmen kann.

Ermöglicht werden soll schließlich die Übernahme der unentgeltlichen Prozessvertretung durch einen Streitgenossen für einen anderen Streitgenossen aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung. Die Zulassung der Vertretung durch Streitgenossen dient in erster Linie der Prozessökonomie, etwa in den Fällen, in denen Nachbarn oder Anlieger einer Straße auf Kläger- oder Beklagtenseite verbunden sind und die Prozessführung nur einem Streitgenossen übertragen wollen.

Zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 3

Die Vertretungsbefugnis der Verbraucherzentralen und öffentlich geförderten Verbraucherverbände basiert auf dem geltenden Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Über die dortige Vorschrift hinaus erlaubt Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 jetzt auch die Vertretung der Verbraucher und nicht nur die Geltendmachung der Verbraucherforderungen als Partei aufgrund einer Abtretung oder im Wege gewillkürter Prozessstandschaft. Voraussetzung ist wie bisher, dass die gerichtliche Tätigkeit der Verbraucherzentrale oder des Verbraucherverbands im Rahmen des Aufgabenbereichs erfolgt. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG zurzeit noch vorsieht, ist nicht mehr vorgesehen, zumal die Auslegung dieser Vorschrift durch die Gerichte uneinheitlich erfolgte und zum Teil die Tätigkeit der Verbraucherzentralen unnötig weit beschränkt hat.

Andere Verbände, die nicht unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 fallen, können im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit, soweit das RDG ihnen die Geltendmachung von Ansprüchen ihrer Mitglieder gestattet, solche Ansprüche im gerichtlichen Verfahren stets nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend machen. Unter dieser Voraussetzung ist ihnen aber künftig die gebündelte klagweise Geltendmachung von Ansprüchen, sei es im Wege der Abtretung, sei es im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, grundsätzlich möglich (vgl. auch Stadler, Musterverbandsklagen nach künftigem deutschen Recht, in: Festschrift für Ekkehard Schumann, 2001, S. 465 ff., 474).

Zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 4

Teilweise neu ist die eingeschränkte gerichtliche Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmer.

Ihnen soll künftig im Bereich der ZPO nicht nur die dort geregelte "außergerichtliche Tätigkeit", also insbesondere die Beauftragung des Gerichtsvollziehers einschließlich des Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sondern in beschränktem Umfang auch der Verkehr mit dem Gericht ermöglicht werden.

Diese beschränkte Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen rechtfertigt sich einerseits aus der Nähe der Inkassotätigkeit zu den ihnen künftig erlaubten Prozesshandlungen und andererseits daraus, dass es sich bei den ihnen erlaubten Tätigkeiten, insbesondere bei der Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid, um eine weitgehend automatisierte Tätigkeit handelt, für welche die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sind. Da zudem das Mahnverfahren auch auf Gerichtsseite ganz überwiegend durch zentrale Mahngerichte im automatisierten Verfahren betrieben wird, sind Inkassounternehmen bei der oft als Massengeschäft betriebenen Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zur Zusammenarbeit mit dem Gericht in gleicher Weise qualifiziert wie ein Rechtsanwalt.

Die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid durch ein Inkassounternehmen stellt sich damit als Fortsetzung der außergerichtlichen Inkassotätigkeit dar, für die sie als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hinreichend sachkundig und zuverlässig sind. Eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit ist insoweit - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20.02.2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I", BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14.08.2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II") und zur Patentgebührenüberwachung (BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 = NJW 1998, 3481 - "MasterPat") - nicht gerechtfertigt.

Die Vertretungsbefugnis im Mahnverfahren umfasst die nach §§ 688 bis 695, 699 ZPO vom oder gegenüber dem Antragsteller vorzunehmenden Prozesshandlungen. Erfasst sein soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Befugnis, den Mahnantrag im Anschluss an einen Widerspruch des Schuldners zurückzunehmen.

Die Befugnisse der Inkassounternehmen enden, sobald das streitige Verfahren durchzuführen ist. Deshalb umfasst die Vertretungsbefugnis nicht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und erst recht nicht die Begründung des Klageanspruchs nach § 697 Abs. 1 ZPO. Die Mitteilung über den Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid oder über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann dagegen noch an das Inkassounternehmen zugestellt werden. Zugestellt werden kann auch der Vollstreckungsbescheid selbst.

Neben der Durchführung des Mahnverfahrens soll den Inkassounternehmen künftig auch die Vertretung bei der Vollstreckung titulierter Zahlungsansprüche ermöglicht werden. Die Vertretungsbefugnis besteht nur bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen und erfasst insbesondere die §§ 754, 829, 835 und 845 ZPO sowie die Vertretung im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 899 bis 915h ZPO. Soweit die Vollstreckungshandlung gegenüber dem Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist, also insbesondere bei Vollstreckungsanträgen nach § 754, bei der Vorpfändung nach § 845 und im gesamten Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entspricht dies dem geltenden Rechtszustand.

Darüber hinaus sollen Inkassounternehmen künftig auch die Forderungspfändung als wichtigste gerichtliche Maßnahme zur Vollstreckung von Geldforderungen beantragen können.

Der Antrag auf Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt regelmäßig in einem formalisierten Verfahren, für das es der besonderen Kenntnisse eines Rechtsanwalts nicht bedarf. Insoweit gilt das zum Mahnantrag Ausgeführte entsprechend. Die Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens endet auch im Vollstreckungsverfahren stets, sobald ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Das Inkassounternehmen ist daher insbesondere nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben.

Zu Absatz 2 Satz 3

Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr in allen Verfahrensordnungen auch juristische Personen als solche bevollmächtigt werden können. Dies ist im Zivilprozess für die Anwalts-GmbH bereits anerkannt und gesetzlich in § 59l BRAO geregelt. In der ZPO ist daneben künftig vor allem die Prozessvertretung durch Verbraucherzentralen nach Satz 2 Nr. 3 und durch Inkassounternehmen nach Satz 2 Nr. 4 betroffen. Satz 3 stellt hierzu klar, dass Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, entweder durch ihre Organe oder durch andere Vertreter handeln. Es muss sich bei ihnen stets um Personen handeln, die innerhalb des bevollmächtigten Unternehmens oder Verbands mit der Prozessvertretung betraut worden sind. Dies kann beispielsweise entweder durch Prokura, durch Einzelvollmacht oder durch Satzung erfolgen. Einschränkungen hinsichtlich der juristischen Qualifikation der handelnden Person bestehen nur, soweit dies - etwa in § 59l BRAO - ausdrücklich geregelt ist.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Zurückweisung von Vertretern, die im Parteiprozess nicht vertretungsbefugt sind (vgl. Allgemeine Begründung, II.5.b). Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken.

Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass keiner der Fälle zulässiger Vertretung vorliegt hat es die Zurückweisung durch konstitutiven Zurückweisungsbeschluss auszusprechen.

Satz 2 ordnet an, dass Prozesshandlungen des Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an ihn bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses wirksam sind. Dies bewirkt die erforderliche Rechtssicherheit und führt dazu, dass etwa die Berufung nicht auf die in erster Instanz nicht erkannte fehlende Vertretungsbefugnis gestützt werden kann. Ab Erlass des Zurückweisungsbeschlusses hat das Gericht alle Zustellungen an die Partei selbst oder einen neuen Prozessbevollmächtigten zu richten; der zurückgewiesene Bevollmächtigte kann keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen.

Satz 3 regelt den Fall, dass eine Person zwar nach § 79 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich vertretungsbefugt ist sie aber die Fähigkeit zur sachgerechten Prozessführung nicht besitzt. Die Regelung ähnelt damit dem geltenden § 157 Abs. 2 ZPO, erstreckt sich aber auf die gesamte Prozessvertretung. Anders als in den Fällen des Satzes 1 bedarf es einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Wirksamkeit der bis zur Untersagung vorgenommenen Prozesshandlungen des Bevollmächtigten nicht, weil erst die Untersagung den Wegfall der Postulationsfähigkeit auslöst. Ausgenommen von der Möglichkeit der Untersagung sind die Inkassounternehmen, weil diese ohnehin nur im formalisierten Mahn- und Vollstreckungsverfahren tätig werden und mit ihrer Registrierung die für diese Tätigkeit erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben. Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen kann die Vertretung nicht untersagt werden; für Prozessagenten sieht § 3 Abs. 2 RDGEG in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Untersagungsmöglichkeit vor (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 3).

Die Entscheidung des Gerichts soll in den Fällen des Absatzes 3 insgesamt nicht der Anfechtung unterliegen um das amtsgerichtliche Verfahren nicht durch Beschwerdeverfahren zu verzögern. Ein Rechtsmittel gegen die Untersagung der weiteren Vertretung in den Fällen, in denen das Gericht den Vertreter wegen der Unfähigkeit zum sachgerechten Vortrag zurückgewiesen hat, ist in Übereinstimmung mit dem geltenden § 157 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erforderlich. Ein sachlicher Grund, dies im Fall der Zurückweisung von Vertretern, die nicht dem Katalog des Absatzes 2 Satz 2 zugehören, abweichend zu regeln, besteht nicht.

Es handelt sich bei der Zurückweisungsentscheidung um eine einfache, angesichts des geschlossenen Katalogs nicht streitanfällige Entscheidung des Gerichts. Grobe Fehlentscheidungen, die zugleich mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergehen, können erforderlichenfalls mit der Berufung überprüft werden, weil § 512 ZPO einer Überprüfung, ob das erstinstanzliche Gericht Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt hat, nicht entgegensteht.

Zu Absatz 4

Die Regelung, die im Zivilverfahren nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung erlangen dürfte wird im Zuge der Angleichung der Verfahrensordnungen in allen Prozessordnungen neu eingeführt. Um den Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts zu vermeiden und Interessenkollisionen von vornherein auszuschließen, ordnet die Vorschrift eine Trennung von Richtertätigkeit und Prozessvertretung an. Dabei ist nicht auf die gleichzeitige Tätigkeit in einem Verfahren, die ohnehin unzulässig wäre, sondern grundsätzlich auf alle Verfahren vor dem gesamten Gericht abzustellen, dem der Richter durch Geschäftsverteilung zugewiesen ist. Für ehrenamtliche Richter wird das Vertretungsverbot in Satz 2 auf den Spruchkörper beschränkt, dem der Richter angehört. Außerdem ist hier eine Ausnahme für diejenigen Fälle gerechtfertigt, in denen der ehrenamtliche Richter seinen Arbeitgeber vertritt (vgl. dazu Begründung zu Artikel 11 Nummer 1).

Im Zivilprozess ist der Anwendungsbereich der Vorschrift gering. Er erfasst etwa Fälle, in denen ein Berufsrichter die unentgeltliche Prozessvertretung übernehmen oder ein ehrenamtlicher Landwirtschaftsrichter beim Landwirtschaftsgericht als Prozessbevollmächtigter eines Angehörigen unentgeltlich tätig werden will.

Zu Bedeutung und Rechtfertigung der Regelung vgl. im Übrigen die Begründung zu Artikel 11 Nummer 1.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 80)

Die Änderung von § 80 dient der Angleichung der Verfahrensordnungen und der Vereinheitlichung des Verfahrens zur Vorlage der Prozessvollmacht. Zusammen mit den unveränderten §§ 88 und 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die in den neuen Vorschriften des § 13 Abs. 5 FGG, des § 73 Abs. 6 SGG-E, des § 67 Abs. 6 VwGO-E und des § 62 Abs. 6 FGO-E in einer Norm zusammengefasst werden, wird durch die Neuregelung in allen zivil- und öffentlichrechtlichen Verfahrensordnungen eine übereinstimmende Vorschrift zum Nachweis der Bevollmächtigung und zum Verfahren bei Vollmachtsmängeln geschaffen, die auch zugunsten der Rechtsanwender eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten soll (vgl. Allgemeine Begründung, II.5.b sowie Begründung zu Artikel 10, Artikel 12 Nummer 3, Artikel 13 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 1).

Zur Änderung des bisherigen Absatzes 1

Satz 1 stellt eine sprachlich schlankere Fassung des bisherigen § 80 Abs. 1 ZPO dar, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die Formulierung, die dem bereits geltenden § 97 Abs. 2 Satz 1 PatG entnommen ist, soll künftig gleichlautend auch für die anderen mit diesem Gesetz geänderten Verfahrensordnungen eingeführt werden. Unmittelbar wirkt sich die Änderung auf das ArbGG aus, das keine eigenständigen Vorschriften über die Prozessvollmacht enthält, sondern in § 46 Abs. 2 ArbGG auf die §§ 80 ff. ZPO verweist.

Sonderregelungen über die Vollmacht im ArbGG sind auch künftig nicht erforderlich.

Gegenstand der Regelung in Satz 1 ist wie bisher lediglich der Nachweis der Vollmachterteilung gegenüber dem Gericht. Der Nachweis kann auch in der Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll oder sonst zur Niederschrift des Gerichts erbracht werden, weil die Bevollmächtigung auch in diesen Fällen urkundlich nachgewiesen ist; einer besonderen Regelung hierzu wie sie zurzeit noch in § 73 SGG vorgesehen ist, bedarf es nicht.

Der sprachlichen Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen dient auch der neu angefügte Satz 2. Eine entsprechende Regelung findet sich bereits bislang in § 97 Abs. 2 Satz 2 PatG sowie § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Auch für den Zivilprozess ist es anerkannt, dass das Gericht - auch ohne nach § 89 ZPO zu verfahren - vertagen oder (im schriftlichen Verfahren) eine angemessene Beibringungsfrist bestimmen kann, um dem Vertreter die Möglichkeit zu geben, seine Vollmacht nachzuweisen. Dies wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz klargestellt.

Das Gericht hat im Zivilprozess also wie bisher drei Möglichkeiten, mit dem Fehlen des erforderlichen Vollmachtsnachweises umzugehen: Ist der Mangel der Vollmacht nicht zu beheben, so scheidet eine Fristsetzung aus; es ist sofort die nach der jeweiligen Prozesssituation gebotene Entscheidung zu treffen. Andernfalls hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Vertreter eine Frist zur Einreichung der Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO(neu) setzt oder ihn nach § 89 ZPO zur Prozessführung einstweilen zulässt. Zu berücksichtigen ist dabei stets, dass der Mangel der Vollmacht nach § 88 ZPO nicht von Amts wegen zu beachten ist, wenn ein Rechtsanwalt auftritt. Eine Fristsetzung nach § 80

Satz 2 kommt daher in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt.

Wird die Vollmacht binnen der nach § 80 Satz 2 ZPO(neu) gesetzten Frist nicht eingereicht, so kann sie, da es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Sache vertagt worden ist, oder bis zu dem in § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt beigebracht oder die bisherige Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter genehmigt werden. Eine Genehmigung der Prozessführung durch die Partei nach Abschluss der Instanz bleibt ausgeschlossen (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, GemS-OGB 002/83 v. 17.04.1984, BGHZ 91, 111 = NJW 1984, 2149; vgl. zuletzt auch OLG Koblenz, 3 U 1313/04 v. 31.05.2005, NJW-RR 2006, 377).

Zur Aufhebung des bisherigen Absatzes 2

Die ersatzlose Aufhebung des § 80 Abs. 2 ZPO bewirkt, dass das Gericht künftig wie in allen anderen Verfahrensordnungen zu verfahren hat, wenn - in den Fällen anwaltlicher Vertretung nur aufgrund einer substantiierten Rüge der gegnerischen Partei - Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht bestehen. Dabei gilt, dass die vertretene Partei die wirksame Bevollmächtigung nachzuweisen hat. Sie kann diesen Nachweis auch künftig noch durch Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde führen.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 90)

Die Vorschrift über den Beistand wird an die neue Regelung des § 79 angepasst und zugleich an die übrigen Verfahrensordnungen angeglichen.

An der Rechtsnatur des Beistands als Person, die in der Verhandlung die Parteirechte ausführt ändert sich nichts. Keine Beistände im Sinn von § 90 sind damit auch künftig Personen, die von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der eigenen Prozessführung als Hilfskräfte zugezogen werden. Für solche Personen, etwa Privatgutachter oder sonstige Fachleute, die eine Prozesspartei unterstützen, ohne selbst im Rechtssinn die Parteirechte auszuführen, bestehen wie bisher - jedenfalls innerhalb öffentlicher Sitzungen - keine prozessualen Einschränkungen.

Die bisher nach überwiegender Literaturmeinung (vgl. zum Streitstand und zur Gegenansicht Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 57 Rz. 3) für das Zivilverfahren bestehende Einschränkung, dass der Beistand nur im Parteiprozess, nicht auch im Anwaltsprozess die Parteirechte in der Verhandlung ausführen kann, soll künftig auch im Bereich der ZPO nicht mehr gelten. Allerdings bleiben die Befugnisse des Beistands in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, auf die Rechte beschränkt, die auch der erschienenen Partei zustehen. Postulationsfähig ist der Beistand ohnehin nie, da seine Erklärungen im Rechtssinn stets als Erklärungen der Partei gelten. Deshalb kann auch der Beistand stets nur zusammen mit der erschienenen Partei im Termin auftreten, nie ohne die Partei.

Grundsätzlich sollen als Beistände nur Personen auftreten dürfen, die im Parteiprozess auch Vertreter sein könnten. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis in § 79 Abs. 2 soll aber in eng umgrenzten Ausnahmefällen dadurch ausgeglichen werden, dass das Gericht andere Personen als Beistand in der Verhandlung zulassen kann. Hierdurch wird einerseits gewährleistet dass die Rechtsfigur des Beistands nicht zur Umgehung der Einschränkungen des § 79 Abs. 2 genutzt werden kann. Andererseits wird dem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, durch die vorgesehene Regelung Rechnung getragen.

Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nicht vertretungsbefugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Sie lehnen sich an die vom Bundesverfassungsgericht zur Zulassung eines - dort allerdings mit weitergehenden Vertretungsbefugnissen ausgestatteten - Beistands nach § 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entwickelten Grundsätze an. Danach muss die Beistandszulassung objektiv sachdienlich sein und einem besonderen Bedürfnis der Partei entsprechen, gerade diese Person als Beistand zu wählen (vgl. BVerfG, 1 BvR 105/94 v. 01.02.1994, NJW 1994, 1272). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beistand, ohne zu den nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vertretungsbefugten Familienangehörigen zu gehören, aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zu der Partei deren Vertrauen genießt. Allein das Vorliegen besonderer juristischer Kenntnisse in der Person des Beistands genügt demgegenüber für eine Zulassung nicht, da die Partei sich hierfür auch eines Rechtsanwalts bedienen kann. Stets zugelassen sind Personen oder Vereinigungen, die aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen befugt sind, Parteien als Beistand in der Verhandlung zu begleiten. Dies betrifft etwa die in § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Antidiskriminierungsverbände.

Durch die Anwendbarkeit von § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 ist gewährleistet, dass das Gericht durch Beschluss sowohl Personen zurückweisen kann, die es nicht zugelassen hat und die auch nicht zum Kreis der nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Vertretungsbefugten gehören, als auch Beiständen, die zu sachgemäßem Vortrag nicht in der Lage sind, den weiteren Vortrag untersagen kann. Diese Beschlüsse sind ebenso wenig anfechtbar wie die Zurückweisung ei201 nes auf Zulassung eines Beistands gerichteten Antrags. Einer Verweisung auf § 79 Abs. 3 Satz 2 bedarf es nicht, da der Beistand niemals selbst Prozesshandlungen vornimmt, sondern diese stets der notwendig mit erschienenen Partei zuzurechnen sind.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 157)

Nach Aufhebung der bisherigen Trennung zwischen der Vertretung außerhalb und in der mündlichen Verhandlung erhält § 157 einen neue Funktion. Die Vorschrift regelt nunmehr die Voraussetzungen, unter denen sich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in der Verhandlung vertreten lassen darf. Dabei wird der geltende Rechtszustand im Wesentlichen übernommen und einheitlich kodifiziert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 betrifft die Vertretung des Rechtsanwalts im Parteiprozess. Die Regelung übernimmt zunächst den geltenden § 59 Abs. 2 Satz 2 BRAO, wonach der Stationsreferendar den Rechtsanwalt außerhalb des Anwaltsprozesses in der Verhandlung vertreten darf.

Soweit es darüber hinaus nach geltendem Recht teilweise auch als zulässig angesehen wird dass Rechtsanwälte ihre Kanzleimitarbeiter, vor allem Bürovorsteher und nebenberuflich außerhalb der Anwaltsstation bei ihnen tätige Referendare bzw. Assessoren, gelegentlich mit Terminsvollmacht zur mündlichen Verhandlung entsenden, besteht ein unabweisbares Regelungsbedürfnis nicht. Ein ständiges, regelmäßiges Entsenden von Mitarbeitern wird auch nach geltendem Recht als unzulässig angesehen.

Zu Absatz 2

Die Regelung übernimmt § 59 Abs. 2 Satz 1 BRAO und regelt, dass der Stationsreferendar im Anwaltsprozess befugt ist, im Beistand des Rechtsanwalts die Parteirechte auszuführen, also insbesondere Anträge zu stellen, an der Beweisaufnahme mitzuwirken und zu plädieren.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 158)

Es handelt sich um eine Folgeänderung (vgl. die nachfolgende Begründung zu Nummer 8).

Zu Nummer 8 (Änderung von § 335)

Der neue § 335 Abs. 1 Nr. 5 übernimmt zunächst sinngemäß den Regelungsgehalt des geltenden § 158 Satz 2. Danach kann gegen eine Partei, die als nicht erschienen gilt, weil ihrem Prozessvertreter erstmals im Termin der Vortrag untersagt wird, in demselben Termin kein Versäumnisurteil ergehen. Die Vorschrift trägt der Neuregelung des Zurückweisungs- und Untersagungsverfahrens Rechnung, indem sie die Fälle des § 79 Abs. 3 erfasst. Außerdem ist eine Versäumnisentscheidung auch unzulässig, wenn die Zurückweisung des Bevollmächtigten zwar bereits vor dem Termin erfolgte, der Partei aber nicht so rechtzeitig mitgeteilt wurde dass sie sich darauf einstellen konnte. Für die Rechtzeitigkeit reicht es aus, wenn der Zurückweisungs- oder Untersagungsbeschluss der Partei mit der Terminsladung oder jedenfalls innerhalb der Dreitagesfrist des § 217 zugestellt wurde.

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)

Im Insolvenzverfahren finden über § 4 die Vorschriften der ZPO über die gerichtliche Vertretungsbefugnis Anwendung. Ergänzungen sind daher nur hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen erforderlich, da sich die Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht auf die Vertretung im Insolvenzverfahren erstrecken kann.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 174)

Die Befugnis der Inkassounternehmen zur Forderungsanmeldung entspricht dem geltenden Recht. Darüber hinaus sollen die Inkassounternehmen künftig berechtigt sein, den Gläubiger im Prüfungstermin zu vertreten. Außerdem kann das Gericht ihnen einen Tabellenauszug übersenden und andere Zustellungen nach diesem Verfahrensabschnitt an sie richten. Für die gerichtliche Vertretung im Feststellungsprozess nach § 180 oder § 184 gelten die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung, so dass die Inkassounternehmen zur Prozessvertretung in diesen streitigen Verfahren nicht vertretungsbefugt sind.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 305)

Die in § 305 Abs. 4 Satz 2 zurzeit enthaltene Regelung zur Unanwendbarkeit von § 157 Abs. 1 ZPO ist als Folge der grundlegenden Umgestaltung des § 157 ZPO aufzuheben (vgl.

Begründung zu Artikel 8 Nummer 6).

Der neue Satz 2 erstreckt die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt, der sich inhaltlich als die Fortsetzung des außergerichtlichen Einigungsversuchs darstellt, macht eine Vertretung des Gläubigers durch das mit der Realisierung der Forderung beauftragte und bereits in die außergerichtliche Schuldenbereinigung involvierte Inkassounternehmen Sinn:

Es handelt sich um ein formalisiertes Vergleichsverfahren, für das die Inkassounternehmen ersichtlich qualifiziert sind. Der vertretene Gläubiger wird nicht mehr gezwungen, sich entweder selbst um die Wahrung seiner Rechte zu kümmern oder für seine Vertretung im Schuldenbereinigungsplanverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Für die Gerichte bedeu203 tet die Möglichkeit, im Schuldenbereinigungsplanverfahren mit registrierten, sachkundigen Inkassounternehmen korrespondieren und insbesondere die erforderlichen Zustellungen an sie vornehmen zu können, eine erhebliche Erleichterung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Die Änderung des § 13 FGG dient dazu, nach dem Inkrafttreten des RDG eine Begrenzung der Prozessvertretungsbefugnis, die bisher auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anwendung des RBerG erfolgt ist, beizubehalten. Eine Neuregelung der Vertretungsbefugnis im Beschwerdeverfahren soll dagegen erst mit der grundlegenden Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen. § 29 FGG soll daher vorläufig unverändert bleiben.

Zu Absatz 1

Die Neuregelung entspricht § 79 Abs. 1 ZPO-E.

Zu Absatz 2

Auch im FGG-Verfahren sind die Rechtsanwälte die berufenen Vertreter der Verfahrensbeteiligten.

Neben ihnen werden in den Nummern 1 und 2 die in allen anderen Verfahrensordnungen zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten erfasst. Nummer 3 regelt die Vertretungsbefugnis der Notare, die im FGG-Verfahren vielfach auch Vertretungsfunktionen vor Gericht übernehmen. Der Umfang der Vertretungsbefugnis der Notare braucht nicht näher eingegrenzt zu werden, da die Notare die Vertretung im gerichtlichen Verfahren stets nur im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten nach der BNotO übernehmen dürfen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht § 79 Abs. 3 ZPO-E. Prozesshandlungen des Verfahrensbevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an ihn sind nur bis zu dem Beschluss wirksam, der den Vertreter zurückweist oder ihm die weitere Vertretung untersagt. Neben den Rechtsanwälten sind im FGG-Verfahren auch die Notare als besonders qualifizierte Organe der Rechtspflege von der Untersagungsmöglichkeit in Satz 3 ausgenommen. Vgl. im Übrigen die Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 79 Abs. 4 ZPO-E und kann im FG-Verfahren Bedeutung erlangen, wenn ein ehrenamtlicher Richter als Verfahrensbevollmächtigter vor einem Spruchkörper auftreten will, dem er selbst angehört, oder wenn ein Berufsrichter in einem Verfahren Dritte vertreten will.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die einheitliche Neuregelung der Vorschrift über die Vorlage der Prozessvollmacht und das Verfahren bei Vollmachtsmängeln. Diese sind in Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrensordnungen künftig nicht von Amts wegen zu überprüfen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Auch bei der Vertretung durch einen Notar, der - wie der Rechtsanwalt - ein Organ der Rechtspflege ist, bedarf es der Prüfung der Vollmacht von Amts wegen nicht. Zum Verfahren sowie zur Möglichkeit und den Folgen der Fristsetzung vgl. im Übrigen die Ausführungen § 80 ZPO-E (Begründung zu Artikel 8 Nummer 4)

Zu Absatz 6

Die Regelung über den Beistand entspricht der Neuregelung in § 90 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 5). Sie betrifft nur die Begleitung des Beteiligten und die Ausführung seiner Parteirechte in der Gerichtsverhandlung und setzt voraus, dass der Beteiligte selbst ebenfalls erschienen ist. Anträge, die der Beistand formuliert, sind rechtlich solche des Beteiligten.

Die Zulassung nicht vertretungsbefugter Personen als Beistand des Beteiligten soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, damit die Vorschriften über die Prozessvertretung nicht ausgehöhlt werden. In bestimmten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (beispielsweise in Betreuungs- oder Unterbringungsangelegenheiten) sind aber eher als etwa im Zivilprozess Konstellationen denkbar in denen ein Beteiligter darlegen kann, dass ein besonderes Bedürfnis für die Zulassung eines Beistands besteht.

Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 11)

Die Änderung des § 11 enthält die prozessrechtlichen Folgeregelungen zum RDG für das arbeitsgerichtliche Verfahren und trägt mit der vollständigen Neufassung dem Ziel der Angleichung der Verfahrensordnungen Rechnung. Sie orientiert sich an der Neuregelung der Prozessvertretung in der ZPO, die über § 46 Abs. 2 ArbGG zur Anwendung gelangt, soweit das ArbGG - etwa im Bereich der Vollmachterteilung und des Beistands - keine Regelungen enthält und berücksichtigt die in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Besonderheiten.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht § 79 Abs. 1 ZPO-E und dient der Klarstellung. Eine Einschränkung der Postulationsfähigkeit der Naturalpartei ist - wie im Zivilprozess - nur in den Fällen des Satzes 2 möglich.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Satz 1 trägt der für den Zivilprozess vorgesehenen neuen Konzeption Rechnung, wonach die Prozessvertretung grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten ist. Satz 2 enthält, der neuen, einheitlichen Ausgestaltung der Vertretungsvorschriften in den Verfahrensordnungen entsprechend, abschließend die Personen und Organisationen, die daneben zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten befugt sind.

Nummer 1 und 2 entsprechen dabei der Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3). Sie stellen auch künftig sicher, dass Beschäftigte der Prozesspartei aufgrund entsprechender Vollmacht die Prozessvertretung übernehmen können, unabhängig davon, ob es sich bei der Partei um eine natürliche Person (Einzelfirma), eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder einen Verein handelt, und unabhängig davon ob der Vertreter über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Auch die Regelung über die Prozessvertretung im Konzern wird übernommen. Entsprechend sollen sich auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowohl durch eigene Beamte oder Angestellte als auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes vertreten lassen dürfen.

Zur unentgeltlichen Prozessvertretung sind - wie bisher - volljährige Familienangehörige oder solche Personen zugelassen, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen. Es kommt künftig nicht mehr darauf an, ob die Vertretung nur einmalig oder "geschäftsmäßig" erfolgt.

In den Nummern 3 bis 5 sind diejenigen Organisationen aufgeführt, deren Vertreter bereits bisher im arbeitsgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt sind. Künftig soll aber nicht mehr eine natürliche Person, sondern unmittelbar die Gewerkschaft, die Arbeitgebervereinigung oder die Rechtsberatungs-GmbH bevollmächtigt werden. Dies entspricht der jetzt durchgängig in allen Verfahrensordnungen erfolgenden Zulassung juristischer Personen als Prozessvertreter, wie sie für die Anwalts-GmbH bereits anerkannt ist. Aufgrund der ständigen Befassung dieser Verbände mit rechtlichen Fragen des Arbeitslebens gewährleisten diese eine den Rechtsanwälten vergleichbare juristische Kompetenz.

Die Aufnahme weiterer Verbände in den Kreis der Vertretungsbefugten soll nicht erfolgen, weil bei ihnen - anders als bei den in den Nummern 3 bis 5 genannten Organisationen - besondere materiell- und verfahrensrechtliche Kenntnisse im Arbeitsrecht, die Voraussetzung für eine sachgerechte Prozessvertretung sind, nicht gewährleistet sind. Dies gilt auch für Antidiskriminierungsverbände, denen § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes lediglich die Befugnis einräumt, Benachteiligte als Beistand in der Verhandlung zu begleiten. Wie im Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess sollen diese Verbände künftig keine hierüber hinausgehenden Vertretungsbefugnisse im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben; eine auf einzelne Fachgerichtsbarkeiten beschränkte Ausweitung ihrer Befugnisse ist - insbesondere auch angesichts des Ziels der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen - mangels besonderer fachjuristischer Kenntnisse nicht gerechtfertigt.

Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass Bevollmächtigte, die nicht natürliche Personen sind im Verfahren nicht nur durch ihre Organe, sondern wie bisher durch Mitarbeiter handeln können die hierzu - etwa aufgrund der Satzung oder einer entsprechenden Ermächtigung - befugt sind. Weitere Einschränkungen - etwa hinsichtlich der juristischen Qualifikation dieser Mitarbeiter - macht Satz 3 nicht. Dies liegt allein in der Eigenverantwortung der bevollmächtigten Organisation. Etwas anderes gilt nur im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. dazu Begründung zu Absatz 4).

Zu Absatz 3

Der neue Absatz 3 kodifiziert das Verfahren zum Ausschluss nicht vertretungsbefugter oder ungeeigneter Prozessvertreter in Übereinstimmung mit § 79 Abs. 3 ZPO-E. Prozesshandlungen des Prozessvertreters und Zustellungen an den Prozessvertreter sind nur bis zu dem Beschluss wirksam, der den Vertreter zurückweist oder ihm die weitere Vertretung untersagt.

Ausgenommen von der Zurückweisungsmöglichkeit nach Satz 3 sind neben den Rechtsanwälten auch diejenigen Organisationen, denen die Befugnis zur Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht zusteht. Die dort vertretungsbefugten Bevollmächtigten können, da die Vorschrift des Absatzes 3 insgesamt nur im Verfahren vor dem Arbeitsgericht zur Anwendung gelangt in der zweiten Instanz nicht zurückgewiesen werden; eine Zurückweisungsmöglichkeit in erster Instanz wäre - auch angesichts der durch die Zulassung in zweiter Instanz unterstellten besonderen Befähigung zur Prozessvertretung - weder erforderlich noch folgerichtig.

Die Entscheidungen nach Absatz 3 sind insgesamt unanfechtbar (vgl. dazu Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt den bereits nach geltendem Recht vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht bestehenden Vertretungszwang. Ausgenommen vom Vertretungszwang sind wie im geltenden Recht lediglich die in § 78 Abs. 5 ZPO bezeichneten Prozesshandlungen, was jetzt unmittelbar in § 11 geregelt wird. Als Prozessbevollmächtigte sind in zweiter Instanz neben Rechtsanwälten auch Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern in gleicher Weise vertretungsbefugt wie in erster Instanz.

Neu ist die Vertretungsbefugnis der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sowie der im Eigentum dieser Organisationen stehenden Rechtsschutzgesellschaften vor dem Bundesarbeitsgericht. Qualitative Bedenken gegen die Zulassung der Prozessvertretung im Revisionsverfahren bestehen bei diesen Einrichtungen nicht, zumal durch Satz 3 die besondere juristische Befähigung der vor dem Bundesarbeitsgericht auftretenden Mitarbeiter der genannten Organisationen zusätzlich gesichert wird. Satz 3 schränkt damit Absatz 2 Satz 3 hinsichtlich der zum Handeln für die Organisation befugten Personen ein, weil nicht jedes Organ oder ein beliebiger mit der Prozessvertretung betrauter Mitarbeiter, sondern nur Personen mit Befähigung zum Richteramt die Prozessvertretung vor dem Bundesarbeitsgericht übernehmen dürfen. Die handelnden Personen dürfen nach Absatz 5 Satz 2 nicht gleichzeitig Mitglieder des Spruchkörpers sein, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Die Regelung in Satz 4 stellt in Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrensordnungen klar dass Personen, die vor den Landesarbeitsgerichten oder dem Bundesarbeitsgericht vertretungsbefugt sind, insbesondere also Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in Verfahren, in denen sie selbst Partei sind, dem Vertretungszwang genügen, indem sie sich selbst vertreten. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen sich dabei als Partei durch Mitarbeiter oder organschaftliche Vertreter mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die in allen Verfahrensordnungen neu eingeführte Regelung zur Unvereinbarkeit der Prozessvertretung mit einer richterlichen Tätigkeit an demselben Gericht. Berufsrichtern ist nach Satz 1 die Vertretungstätigkeit vor dem gesamten Gericht untersagt, während Satz 2 das Vertretungsverbot bei ehrenamtlichen Richtern auf den jeweiligen Spruchkörper beschränkt, dem der Richter angehört. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass vor allem in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren Gewerkschafts- oder Verbandsvertreter, die bei einem Gericht als ehrenamtliche Richter fungieren, zugleich zum Kreis der möglichen Verfahrensbevollmächtigten zählen. Dies wird künftig in der Arbeitsgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung sein, da hier auch die Prozessvertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ermöglicht werden soll. Hier ist in besonderer Weise bereits der Anschein einer Voreingenommenheit zu vermeiden, der entstehen könnte, wenn ein regelmäßig vor einem Spruchkörper auftretende Prozessbevollmächtigter an demselben Spruchkörper zugleich richterlich tätig ist.

Dabei soll sich das Vertretungsverbot für ehrenamtliche Richter nach Satz 2 nicht auf die Vertretung vor dem gesamten Gericht erstrecken, sondern nur die Vertretung vor Kammern oder Senaten erfassen, denen der Prozessvertreter selbst angehört. In diesen Fällen ist die Verbindung des Vertreters zu dem erkennenden Gericht besonders eng, sodass sich hier ein Auftreten als Vertreter in jedem Fall verbietet. Demgegenüber haben die ehrenamtlichen Richter zu denjenigen Spruchkörpern des Gerichts, in denen sie nicht tätig sind, keine so engen Kontakte, dass ein strenges Vertretungsverbot erforderlich wäre, um den Anschein einer Voreingenommenheit zu vermeiden. Die Begrenzung der Unvereinbarkeitsregelung auf diejenigen Spruchkörper, denen der ehrenamtliche Richter angehört, ermöglicht es den Gerichten, auch weiterhin auf ehrenamtliche Richter aus den Reihen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zurückgreifen zu können, ohne dass diese hierdurch an ihrer Vertretungstätigkeit insgesamt gehindert werden. Durch entsprechende Regelungen in der gerichtlichen Geschäftsverteilung kann erreicht werden, dass die ehrenamtlichen Richter die Prozessvertretung im Rahmen ihrer oft hauptberuflichen Verbandstätigkeit weiter übernehmen können.

Eine Ausnahme vom Vertretungsverbot ist darüber hinaus in den Fällen gerechtfertigt, in denen ein ehrenamtlicher Richter die Prozessvertretung für seinen Arbeitgeber übernimmt.

In diesen Fällen, in denen etwa der Betriebsleiter oder Personalchef eines Unternehmens ehrenamtlicher Richter ist und zugleich, oftmals als einziger Beschäftigter des Unternehmens, die juristische Befähigung hat, Prozesse des Unternehmens zu führen, handelt es sich - anders als in den Fällen der Vertretung durch Verbandsangehörige, die die Prozessvertretung ständig und hauptberuflich übernehmen - nicht um ein regelmäßiges Auftreten als Prozessvertreter vor dem Spruchkörper, dem der Bevollmächtigte angehört. Deshalb wäre es in diesen Fällen unverhältnismäßig, wenn das Unternehmen für ein Gerichtsverfahren einen externen Bevollmächtigten bestellen müsste, nur weil der Leiter der Personalabteilung zugleich ehrenamtlicher Richter ist.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 12a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der Verweisungen an die Änderungen in § 11.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 55)

Ein Beschluss über den Ausschluss eines unzulässigen oder ungeeigneten Bevollmächtigten kann bereits im Güteverfahren erforderlich werden, in dem vor dem Vorsitzenden ohne ehrenamtliche Richter verhandelt wird. Durch die neue Nummer 9 entscheidet der Vorsitzende in jeder Lage des Verfahrens über den nach § 11 Abs. 3 möglichen Ausschluss eines Bevollmächtigten allein, also auch im Kammertermin und außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 53 ArbGG, da eine mündliche Verhandlung für die Entscheidung nicht vorgesehen ist.

Zu Nummer 4 und 5 (Änderung der §§ 87 und 89)

Für die Vertretung im Beschwerdeverfahren sollen künftig einheitlich die Vorschriften über die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gelten.

Zurzeit sieht § 87 Abs. 2 Satz 2 vor, dass für die Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich die Vertretungsregeln für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Anwendung finden. Zugleich ordnet § 89 Abs. 1 jedoch an, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt oder einer anderen im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht vertretungsbefugten Person unterzeichnet sein muss. Ein solcher partieller Vertretungszwang, der innerhalb eines Verfahrens nur einzelne, jedoch wesentliche Verfahrenshandlungen erfasst ist nicht sinnvoll. Er steht auch nicht im Einklang mit den Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen (zur vergleichbaren Regelung in § 29 FGG vgl. Begründung zu Artikel 10).

Für das Beschwerdeverfahren ist eine Vertretung durch Personen, die mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahrensrecht vertraut sind, angezeigt. Deshalb soll hier künftig dieselbe Vertretungsregelung gelten wie im Berufungsverfahren.

Zu Nummer 6 und 7 (Änderung der §§ 92 und 94)

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Ausführungen zum Beschwerdeverfahren entsprechend. Auch hier sind Erleichterungen bei der Vertretung gegenüber dem Revisionsverfahren nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften vor dem Bundesarbeitsgericht.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 105)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Im Verfahren vor dem Schiedsgericht sollen die Vorschriften über die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Anwendung finden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Artikel 12 übernimmt in Übereinstimmung mit den Regelungen für die übrigen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten die Neuregelung der Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht für den Sozialgerichtsprozess.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 63)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung von § 73 SGG.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 71)

Die Streichung der Rechtsfigur des "besonders Beauftragten", die nur im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren, nicht dagegen in den Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit besteht, dient der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen und zugleich der Klärung der Voraussetzungen, unter denen eine Prozessvertretung zulässig ist. Ein Bedürfnis dafür, für die Vertretung von juristischen Personen, Vereinigungen und Behörden im Sozialgerichtsprozess neben den Vorschriften über die gesetzliche Vertretung und den in in § 73 abschließend geregelten Vorschriften über die Prozessvertretung eine weitere Vertretungsmöglichkeit in Form des "besonders Beauftragten" vorzusehen besteht nicht. Auch beim Handeln des "besonders Beauftragten" handelt es sich um einen Fall der gewillkürten Stellvertretung im Prozess, für die § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine klare und ausreichende Grundlage darstellt. Zugleich wird geklärt, dass die Vorschriften über den Nachweis der Bevollmächtigung auch für Behördenvertreter gelten.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 73)

Die vollständige Neufassung der Vorschrift dient der Anpassung der Verfahrensordnungen im Bereich der Prozessvertretung und -vollmacht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 79 Abs. 1 ZPO und den gleichlautenden Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen.

Zu Absatz 2

Die Struktur des neuen Absatzes 2 entspricht dem einheitlichen Aufbau der Vorschriften über die Prozessvertretung in allen Verfahrensordnungen. Vertretungsbefugt sind danach im Sozialgerichtsprozess in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wie im Verwaltungsgerichtsprozess werden ihnen die Hochschullehrer des Rechts gleichgestellt. Alle übrigen vertretungsbefugten Personen und Organisationen werden in Satz 2 abschließend auf211 geführt. Andere Personen oder Einrichtungen als die dort Genannten dürfen die Prozessvertretung nicht übernehmen; sie können vom Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 allenfalls als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden (vgl. Begründung zu Absatz 7).

Innerhalb der abschließenden Aufzählung entsprechen die Nummern 1 und 2 den allgemeinen, durchweg in allen Verfahrensordnungen geltenden Vorschriften. Nummer 1 wird allerdings durch eine Sonderregelung zugunsten der Sozialleistungsträger im Sinn des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ergänzt, die sich auch durch Beschäftigte eines anderen Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbands vertreten lassen können.

Darüber hinaus besteht im sozialgerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis, wie bisher auch Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG) als Prozessvertreter zuzulassen. Ein besonderes Zulassungsverfahren soll es dabei künftig nicht mehr geben. Wer als Rentenberater registriert ist, erhält automatisch die Befugnis, vor den Sozialgerichten aufzutreten. Die gerichtliche Vertretungsbefugnis der Rentenberater besteht wie die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG klarstellt, nur in Angelegenheiten, auf die sich auch ihre außergerichtlichen Befugnisse erstrecken. Damit ist insbesondere eine Vertretung in Verfahren nach dem SGB III, die das Recht der Arbeitsförderung betreffen ausgeschlossen, da das Arbeitsförderungsrecht nicht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (vgl. BSG, 7 RAr 020/96 v. 6. März 1997, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 = MDR 1997, 859, BSG, 7 AL 064/01 R v. 21. März 2002, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 = NZA 2003, 92).

Neu ist die Vertretungsbefugnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der ihnen im Steuerberatungsrecht gleichgestellten Personen und Gesellschaften in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten des § 28h und des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betreffen. Mit diesen Verfahren, die die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) und die Beitragsprüfung betreffen, sind Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie sind hier in besonderer Weise sachkundig und sollen daher künftig auch zur gerichtlichen Vertretung in diesen Verfahren befugt sein.

Auch im Sozialgerichtsverfahren wird der Wechsel von der Bevollmächtigung eines Gewerkschafts- oder Verbandsvertreters hin zur Bevollmächtigung der Organisation oder juristischen Person vollzogen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3). In Nummer 7 bis 9 werden die bereits im geltenden Recht genannten Organisationen ohne inhaltliche Änderungen übernommen. Dabei sind auch Bevollmächtigte nach Nummer 8 befugt, in allen sozialgerichtlichen Streitigkeiten aufzutreten. Vereinigungen und Sozialverbände, die seit jeher zum Kreis der nach § 14 SGG Vorschlagsberechtigten zählen, dürfen daher auch weiterhin in allen sozialgerichtlichen Verfahren auftreten. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Tätigkeit stets im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der genannten Einrichtungen bewegt, wobei der Satzungszweck nicht auf die in Nummer 8 genannten Zwecke beschränkt bleiben muss. Zur Nichtberücksichtigung weiterer Verbände innerhalb der abschließenden Regelung des Absatzes 2 Satz 2 vgl. Begründung zu Artikel 11 Nummer 1.

Satz 3 stellt klar, dass die vertretungsbefugten Organisationen als Bevollmächtigte im Verfahren durch ihre Organe oder durch Beschäftigte handeln, die sie selbst etwa hierzu durch Satzung, Prokura oder Einzelvollmacht ermächtigt haben. Besondere Anforderungen an die juristische Qualifikation dieser Personen bestehen nur im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (vgl. dazu Begründung zu Absatz 4).

Zu Absatz 3

Die Neuregelung entspricht dem Verfahren zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Untersagung der weiteren Vertretung im Zivilprozess (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer

3). Eine Ausnahmeregelung zugunsten der Beschäftigten der Sozialleistungsträger und ihrer Spitzenverbände in Satz 4 stellt klar, dass diese aufgrund ihrer stets zu unterstellenden Sachkunde grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden können.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift ordnet in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht an, dass vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Der Grundsatz, dass die Beteiligten auch vor den Landessozialgerichten selbst auftreten können, soll beibehalten werden. In PKH-Verfahren besteht auch künftig kein Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht.

Die im Verfahren vor den Sozialgerichten vertretungsbefugten Gewerkschaften, Verbände und Gesellschaften sollen ihre Vertretungsbefugnis auch im Verfahren vor dem Bundessozialgericht behalten. Hier soll allerdings, um den besonderen juristischen Kenntnissen, die das Revisionsverfahren in allen Verfahrensordnungen gleichermaßen erfordert, künftig wie in allen übrigen Verfahrensordnungen der vor dem Bundessozialgericht handelnde Vertreter die Befähigung zum Richteramt besitzen. Für Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet sieht § 5 RDGEG eine Gleichstellung vor (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 5).

Gleiches soll künftig auch für die in Satz 4 genannten Vertreter von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten. Die sprachliche Neufassung der öffentlichen Stellen, die sich nach Satz 4 im Verfahren vor dem Bundessozialgericht durch eigene Mitarbeiter vertreten lassen dürfen, erfolgt aus Gründen der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen und beinhaltet keine inhaltlichen Änderungen, insbesondere keine Einschränkungen bereits bestehender Vertretungsbefugnisse. Die in Satz 4 verwendeten Begriffe sind dem Anwendungsbereich der Verfahrensordnung entsprechend auszulegen. Die bereits nach geltendem Recht bestehende Gleichstellung der privaten Pflegeversicherungsunternehmen wird beibehalten. Hinzu tritt die Möglichkeit für Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger), sich durch einen Volljuristen eines anderen Versicherungsträgers oder einen Verbandsjuristen vertreten zu lassen. Dies entspricht der Sonderregelung in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1.

Der letzte Satz enthält den allgemeinen Grundsatz des Selbstvertretungsrechts, der in allen Verfahrensordnungen ausdrücklich geregelt wird (vgl. Begründung zu Artikel 11 Nummer 1).

Zu Absatz 5

Zu der in allen Verfahrensordnungen neu eingeführten Inkompatibilitätsregelung vgl. die Begründung zu Artikel 8 Nummer 3 und zu Artikel 11 Nummer 1.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält auch für den Sozialgerichtsprozess die Neuregelung der Vorschrift über die Vorlage der Prozessvollmacht und das Verfahren bei Vollmachtsmängeln. In Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrensordnungen sollen künftig auch die Sozialgerichte den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen überprüfen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Zum Verfahren sowie zur Möglichkeit und den Folgen der Fristsetzung vgl. im Übrigen die Ausführungen zu § 80 ZPO-E (Begründung zu Artikel 8 Nummer 4) und zu § 62 Abs. 6 FGO-E (Begründung zu Artikel 14 Nummer 1).

Zu Absatz 7

Die Regelung über den Beistand entspricht der Neuregelung in § 90 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 5). Sie betrifft nur die Begleitung des Beteiligten und die Ausführung seiner Parteirechte in der Gerichtsverhandlung und setzt voraus, dass der Beteiligte selbst ebenfalls erschienen ist. Anträge, die der Beistand formuliert, sind rechtlich solche des Beteiligten.

Die Zulassung von nicht vertretungsberechtigten Personen als Beistand des Beteiligten soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden.

Im Sozialgerichtsprozess sind aber eher als etwa im Zivilprozess Konstellationen möglich, in denen ein Beteiligter ein Bedürfnis für die Zulassung eines - etwa medizinisch besonders sachkundigen - Beistands hat. Auch dem Beteiligten nahe stehende Personen wird das Ge richt im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der oft sehr persönlich geprägten Verfahrensmaterie häufig zulassen, wobei die Zulassung auch stillschweigend erfolgen kann.

Zu Nummern 4 bis 8

Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zu Nummer 3. Besonderer Vorschriften über die Vertretung juristischer Personen in der mündlichen Verhandlung, wie sie § 111 SGG zurzeit vorsieht bedarf es angesichts der Neuregelung des § 73 nicht. Die in § 178a Abs. 2 Satz 5 enthaltene Klarstellung hinsichtlich des bestehenden Vertretungszwangs vor dem Bundessozialgericht ist entbehrlich, da § 73 Abs. 4 die Ausnahmen vom Vertretungszwang abschließend regelt.

Zu Artikel 13 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Es gilt zunächst das zu Artikel 12 Ausgeführte. Auch die Änderungen der VwGO dienen insgesamt der Angleichung der Verfahrensordnungen und der einheitlichen Neuregelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 62)

Vgl. zunächst die Begründung zu Artikel 12 Nummer 2. Die Vorschrift, deren Verhältnis zu den Vertretungsregelungen unklar ist, und die im Bereich des Verwaltungsprozesses uneinheitlich ausgelegt wurde (vgl. dazu B.erwG, 7 C 36-97 v. 17.07.1998, NJW 1999, 513 und Hess VGH, 11 TH 2870/84 v. 21.12.1984, NVwZ 1986, 310), ist entbehrlich. Die Bevollmächtigung von Behördenvertretern soll sich künftig einheitlich nach den Vorschriften über die Prozessvertretung bestimmen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 67)

Zur Angleichung der Verfahrensordnungen wird § 67 insgesamt neu gefasst.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält den Grundsatz des Selbstvertretungsrechts im Verwaltungsprozess. Die im geltenden Recht vorhandene Möglichkeit, dem Beteiligten für das weitere Verfahren die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, soll im Zuge der Vereinheitlichung aller Verfahrensordnungen künftig nicht mehr bestehen. Eine solche Regelung ist zurzeit nicht durchgängig in allen - auch nicht in den öffentlichrechtlichen - Verfahrensordnungen enthalten. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Möglichkeit der Einschränkung der Postulationsfähigkeit, die stets mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden ist, besteht nicht wie die Erfahrungen in den übrigen Verfahrensordnungen belegen. Dem Gericht bleibt es unbenommen, durch Hinweise auf die Bestellung eines Bevollmächtigten hinzuweisen, gegen Beteiligte ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen oder - bei fehlender Prozessfähigkeit - einen Vertreter zu bestellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den zur Vertretung vor den Verwaltungsgerichten befugten Personenkreis.

Neben den Rechtsanwälten sind die Hochschullehrer im Verwaltungsprozess seit jeher gleichberechtigt vertretungsbefugt. Dem wird in Satz 1 Rechnung getragen.

Die Aufzählung in Satz 2 ist, wie in allen übrigen Verfahrensordnungen, abschließend.

Vertretungsbefugt sind danach vor den Verwaltungsgerichten, soweit sich der Beteiligte selbst vertreten kann, zunächst Personen, die zu dem Beteiligten oder einem verbundenen Unternehmen in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sowie volljährige Familienangehörige, Personen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen und Streitgenossen, die den Beteiligten unentgeltlich vertreten. Insoweit gilt das zu § 79 Abs. 2 ZPO-E Ausgeführte (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Die Nummern 3 bis 6 tragen den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses Rechnung und übernehmen die Vertretungsbefugnisse der darin genannten Personen und Organisationen aus dem geltenden Recht, ohne dass durch den geänderten Normaufbau eine Änderung des geltenden Rechtszustands erfolgen soll. Allerdings soll hier, wie in den übrigen Verfahrensordnungen, künftig nicht ein Vertreter der Organisation oder juristischen Person, sondern diese selbst Verfahrensbevollmächtigter sein.

Für weitere Personengruppen, etwa Notare oder Patentanwälte, bedarf es keiner Regelung, weil die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten nicht zu ihrem gesetzlich geregelten Aufgabenbereich zählt. Zur Rentenberatung vgl. auch die Begründung zu Artikel 1 § 10 Abs. 1. Für Erlaubnisinhaber nach dem RBerG, die vereinzelt auch in Verwaltungsprozessen tätig sind sieht § 3 Abs. 2 Nr. 4 RDGEG zur Wahrung des Status quo eine weitergehende, dem bisherigen Rechtszustand entsprechende Vertretungsbefugnis vor (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 3 Abs. 2 Nr. 4).

Satz 3 regelt ergänzend und klarstellend, durch welche Personen die in Absatz 2 genannten Organisationen vor Gericht handeln (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3 und Begründung zu Artikel 12 Nummer 3).

Zu Absatz 3

Die in allen Verfahrensordnungen enthaltene Neuregelung entspricht dem Verfahren zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Untersagung der weiteren Vertretung im Zivilprozess (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3). Ausgenommen von der Untersagungsmöglichkeit nach Satz 3 sind neben den Anwälten und Hochschullehrern alle weiteren Personen und Einrichtungen, denen die Fähigkeit zur Vertretung im Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten zuerkannt wird (vgl. Begründung zu Artikel 11 Nummer 1).

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor diesen Gerichten besteht nach Satz 1 nur in Prozesskostenhilfeverfahren.

In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen, besteht künftig Vertretungszwang. Gleiches gilt für Streitwert- und Kostenbeschwerden.

Nach Satz 2 besteht der Vertretungszwang bereits bei Prozesshandlungen, die sich auf das Verfahren der nächsten Instanz beziehen, aber noch beim Gericht der Vorinstanz vorgenommen werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugt sind nach Satz 3, wie im geltenden Recht, nur die in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und Hochschullehrer.

Sprachlich neu gefasst wird in Satz 4 die Befugnis der Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sich auch in den Verfahren mit Vertretungszwang durch eigene Bedienstete oder durch Bedienstete der Aufsichtsbehörde oder des Spitzenverbands vertreten zu lassen. Mit der Neufassung des Begriffs der Behörde bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts ist keine Änderung des geltenden Rechtszustands intendiert; die Neufassung dient der Vereinheitlichung und ist dem Anwendungsbereich der Verfahrensordnung entsprechend auszulegen.

Satz 4 ordnet in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht an, dass die Vertreter öffentlicher Stellen die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen; für Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet sieht § 5 RDGEG eine Gleichstellung vor (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 5).

Die bestehende Vertretungsbefugnis der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Personen und Organisationen vor den Oberverwaltungsgerichten bleibt durch die Regelung in Satz 5 gewahrt. Für eine von der erstinstanzlichen Vertretungsbefugnis abweichende inhaltliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis sprechen - auch unter Berücksichtigung des Ziels der Vereinheitlichung der Vertretungsregelungen, die eine solche Differenzierung an keiner Stelle vorsehen - keine zwingenden Gründe. Anders als im Arbeits- und Sozialgerichtsprozess ist aber auch eine weitergehende Vertretungsbefugnis dieser Organisationen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geboten.

Satz 6 enthält den allgemeinen Grundsatz des Selbstvertretungsrechts, der in allen Verfahrensordnungen ausdrücklich geregelt werden soll und vor allem für Rechtsanwälte und Steuerberater von Bedeutung ist (vgl. Begründung zu Artikel 11 Nummer 1).

Zu Absatz 5

Zu der in allen Verfahrensordnungen neu eingeführten Unvereinbarkeitsregelung vgl. die Begründung zu Artikel 8 Nummer 3 und zu Artikel 11 Nummer 1.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält auch für den Verwaltungsprozess die Neuregelung der Vorschrift über die Vorlage der Prozessvollmacht und das Verfahren bei Vollmachtsmängeln. Diese sind in Übereinstimmung mit allen übrigen Verfahrensordnungen künftig nicht von Amts wegen zu überprüfen wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Zum Verfahren sowie zur Möglichkeit und den Folgen der Fristsetzung vgl. im Übrigen die Ausführungen § 80 ZPO-E (Begründung zu Artikel 8 Nummer 4) und zu § 62 Abs. 6 FGO-E (Begründung zu Artikel 14 Nummer 1).

Zu Absatz 7

Die Regelung über den Beistand entspricht wort- und inhaltsgleich der Neuregelung in den übrigen Verfahrensordnungen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 5 und zu Artikel 12 Nummer 3).

Zu Nummer 3 und 4 (Änderung von §§ 100, 147, 152a)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Anpassung der Verweisungen an die Neuregelung in § 67.

Zu Artikel 14 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 62)

Die Regelung entspricht den für die übrigen Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen und dient damit auch der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts im Bereich der Prozessvertretung und -vollmacht.

Zu Absatz 1

Auch im finanzgerichtlichen Verfahren besteht keine Notwendigkeit, den Grundsatz des Selbstvertretungsrechts der Beteiligten vor dem Finanzgericht einzuschränken. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 13 Nummer 2 verwiesen.

Zu Absatz 2

Im finanzgerichtlichen Verfahren sind den Rechtsanwälten die übrigen in Satz 1 genannten Personen gleichgestellt. Die in § 3 Nr. 1 StBerG darüber hinaus aufgeführten niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte sind bereits über das EuRAG den Rechtsanwälten gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Einer gesonderten Regelung ihrer Vertretungsbefugnis bedarf es daher nicht. Der zweite Halbsatz übernimmt aus dem geltenden Recht den Grundsatz, dass auch die in § 3 Nr. 2 und 3 StBerG genannten Gesellschaften als solche zu Prozessbevollmächtigten bestellt werden können. Diese müssen im Verfahren aber, abweichend von Satz 3, durch Personen handeln, die selbst nach Satz 1 Halbsatz 1 postulationsfähig sind.

In Satz 2 werden, der einheitlichen Struktur der Neuregelung entsprechend, die übrigen in erster Instanz vertretungsbefugten Personengruppen abschließend aufgezählt. Dabei entsprechen die Nummern 1 und 2 dem § 79 Abs. 2 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Soweit sie die Prozessvertretung nur vorübergehend ohne eine Niederlassung im Inland übernehmen sind, wie Nummer 3 klarstellt, auch im europäischen Ausland niedergelassene Steuerberater und ähnliche zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen im Rahmen ihrer sich aus § 3 Nr. 4 StBerG ergebenden Befugnisse vor den Finanzgerichten vertretungsbefugt.

Dies entspricht dem geltenden Recht (vgl., auch zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG, BFH, VII B 330/02 u.a. v. 11.02.2003, BFHE 201, 483 = BStBl. II 2003, 422; BFH, X B 157/02 v. 22.07.2003, BFH/NV 2003, 1452).

Die bisher aus § 4 Nr. 7 StBerG abgeleitete Befugnis der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren wird in Nummer 6 übernommen. Daneben wird in den Nummern 4 und 5 den landwirtschaftlichen Buchstellen und Lohnsteuerhilfevereinen die Vertretungsbefugnis zuerkannt. Weiteren Personen oder Stellen, die nach dem StBerG die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen besitzen, soll diese Befugnis nicht zuerkannt werden, da hierfür ein unabweisbares Bedürfnis nicht besteht. Dies gilt auch für die nicht erwähnten rechtsberatenden Berufe des Notars und des Patentanwalts, zu deren gesetzlich geregeltem Aufgabenbereich nicht die gerichtliche Vertretung vor den Finanzgerichten zählt.

Zur unmittelbaren Bevollmächtigung der Vereinigung oder Stelle und der hierzu getroffenen Regelung in Satz 3 vgl. die Ausführungen zu § 79 Abs. 2 ZPO-E (Begründung zu Artikel 8 Nummer 3) und § 73 Abs. 2 SGG-E (Begründung zu Artikel 12 Nummer 3).

Zu Absatz 3

Die in allen Verfahrensordnungen enthaltene Neuregelung entspricht wortgleich dem Verfahren zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Untersagung der weiteren Vertretung im Zivilprozess (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3).

Zu Absatz 4

Die Regelung über den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof in Satz 1 entspricht dem geltenden Recht ebenso wie die in Satz 2 angeordnete Erstreckung des Vertretungszwangs auf die Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht. Auch hinsichtlich der vertretungsbefugten Personen und Gesellschaften enthält Satz 3 keine materiellen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht. Dies gilt auch für das in Satz 4 geregelte Recht der öffentlichen Hand, sich durch eigene Bedienstete mit der Befugnis zum Richteramt vertreten zu lassen. Die sprachliche Neufassung dient der Vereinheitlichung der Begriffe und erfasst alle bereits bisher zur Vertretung durch eigene Beamte oder Angestellte befugten öffentlichen Stellen. Für Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet sieht § 5 RDGEG eine Gleichstellung vor (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 5).

Zu Absatz 5

Zu der in allen Verfahrensordnungen neu eingeführten Unvereinbarkeitsregelung vgl. die Begründung zu Artikel 8 Nummer 3 und zu Artikel 11 Nummer 1.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift über die Vorlage der Prozessvollmacht und das Verfahren bei Vollmachtsmängeln soll für alle öffentlichrechtlichen und die zivilrechtlichen Verfahrensordnungen einheitlich ausgestaltet werden und zu einer übereinstimmenden Rechtsanwendung führen.

Der in Satz 1 enthaltene Grundsatz, dass zum Nachweis der Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen ist, gilt künftig wortgleich in allen Verfahrensordnungen ebenso wie der Grundsatz in Satz 4, dass das Gericht Vollmachtsmängel, zu denen auch der fehlende Nachweis der Bevollmächtigung zählt, in den Fällen anwaltlicher Vertretung nur zu berücksichtigen hat, wenn dies von einem anderen Beteiligten gerügt wird.

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im finanzgerichtlichen Verfahren auch insoweit die Vertretung durch die übrigen in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften gleichgestellt. Abweichungen von dieser einheitlichen Regelung sind im finanzgerichtlichen Verfahren nicht angezeigt.

Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung in Satz 2 über die Nachreichung der Vollmacht und die mögliche Fristsetzung durch das Gericht. Eine besondere, von den übrigen Verfahrensordnungen abweichende Ausgestaltung des Verfahrens zur Nachreichung der Vollmacht mit einer zur Unzulässigkeit der Klage führenden Ausschlussfrist, wie sie § 62 Abs. 3 FGO zurzeit noch vorsieht, ist für den Finanzgerichtsprozess nicht geboten. Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens, die eine bereichsspezifische Sonderregelung erfordern würden, liegen nicht vor. Gerade im Bereich des Vollmachtsnachweises ist eine einheitliche Regelung und Handhabung auch im Interesse der Prozessparteien und ihrer Bevollmächtigten angezeigt um Rechtsverluste aus rein formalen Gründen zu vermeiden. Dabei besteht auch künftig nach Abschluss der Instanz grundsätzlich eine Präklusionswirkung (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, GemS-OGB 002/83 v. 17.04.1984, BGHZ 91, 111 = NJW 1984, 2149; vgl. eingehend Begründung zu Artikel 8 Nummer 4).

Zu Absatz 7

Die Regelung über den Beistand entspricht wort- und inhaltsgleich der Neuregelung in den übrigen Verfahrensordnungen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3 und zu Artikel 12 Nummer 3).

Zu Nummer 2 (Änderung von § 62a und § 133a)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1. Die in § 133a Abs. 2 Satz 5 enthaltene Klarstellung hinsichtlich des bestehenden Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof ist entbehrlich, da § 62 Abs. 4 die Ausnahmen vom Vertretungszwang abschließend regelt.

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)

Die Neuregelung der Vertretungsbefugnis vor dem Bundespatentgericht entspricht den Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen; die Vertretungsregelungen vor dem Bundesgerichtshof bleiben im Wesentlichen unverändert.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 97)

Durch die Änderungen in § 97 wird die Vorschrift insgesamt an die Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen angeglichen.

Zu Buchstabe a (Neufassung von Absatz 1 und Einfügung der Absätze 2 bis 4)

Die Vorschrift in Absatz 1 entspricht insgesamt § 79 Abs. 1 ZPO-E. Eine Einschränkung des Rechts, das Verfahren vor dem Bundespatentgericht selbst zu betreiben, soll in Übereinstimmung mit der Wertung in den übrigen Verfahrensordnungen künftig nicht mehr möglich sein (vgl. Begründung zu Artikel 13 Nummer 2). Die Sonderregelung des § 25 bleibt unberührt.

Die neu eingefügten Absätze 2 bis 4 entsprechen den Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen.

Absatz 2 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass die Patentanwälte den Rechtsanwälten im patentgerichtlichen Verfahren gleichgestellt sind.

In Absatz 2 Satz 2 werden, der einheitlichen Struktur der Neuregelung entsprechend, die übrigen in erster Instanz vertretungsbefugten Personengruppen abschließend aufgezählt.

Dabei entsprechen die Nummern 1 und 2 dem § 79 Abs. 2 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nummer 3). Weitere Personengruppen brauchen im patentgerichtlichen Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte nicht berücksichtigt zu werden.

Zu Buchstabe b (Absätze 5 und 6)

Die Vorschriften über die Vollmachterteilung und ihren Nachweis bleiben im patentgerichtlichen Verfahren unverändert und werden in alle übrigen Verfahrensordnungen wortgleich übernommen.

Zu Nummer 2 (Aufhebung von 102 Abs. 5 Satz 3)

§ 102 Abs. 5 regelt im Zusammenhang mit dem Vertretungszwang vor dem Bundesgerichtshof, dass dem Patentanwalt, der in diesem Verfahren nicht Prozessbevollmächtigter sein kann, auf Antrag eines Beteiligten das Wort zu erteilen ist (vgl. auch § 4 Abs. 3 Pat-AnwO, Begründung zu Artikel 7 Nummer 1). Die Bezugnahme auf § 157 Abs. 1 und 2 ZPO in Satz 3 diente dazu, dem Patentanwalt die ungestörte Ausübung des Rederechts zu gewähren.

Mit der Umgestaltung des § 157 ZPO ist diese Bezugnahme hinfällig geworden; an ihre Stelle kann auch nicht eine Bezugnahme auf § 79 Abs. 3 Satz 3 ZPO-E treten, da diese Vorschrift die Untersagung der Vertretung regelt und nicht den Vortrag in der Verhandlung. Vertretungsbefugt ist der Patentanwalt in den betreffenden Verfahren aber ohnedies nicht. Der Patentanwalt ist auch nicht Beistand im Sinn des § 90 ZPO-E, sondern leitet seine Befugnisse originär aus § 102 Abs. 5 Satz 2 ab.

Zu Artikel 16 (Änderung des Markengesetzes)

Es handelt sich um Paralleländerungen zum Patentrecht. Vgl. insgesamt die Begründung zu Artikel 15.

Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 139)

§ 139 Abs. 3 Satz 2 nimmt unter anderem Rechtsanwälte und Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung aus, geplante schwerwiegende Straftaten anzuzeigen.

Satz 3 erstreckt diese Privilegierung auf Gehilfen und Berufsanwärter (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 015/1311, S. 23). Mit dem neuen Satz 4 soll die für Gehilfen geltende Regelung auf Sozien von Rechtsanwälten erstreckt werden. Neben den bereits bisher sozietätsfähigen Berufsangehörigen würden damit auch Angehörige vereinbarer Berufe, mit denen Rechtsanwälte künftig zusammen arbeiten können sollen (§ 59a Abs. 4 BRAOE; vgl. Begründung zu Artikel 4 Nummer 3), nicht verpflichtet sein, geplante Straftaten anzuzeigen.

Der Regelung für Gehilfen entsprechend soll das aber nur gelten, soweit die Sozien an der berufsmäßigen Tätigkeit des Rechtsanwalts, also an der anwaltlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung teilnehmen. Wie die Gehilfen sollen die Sozien auch nicht verpflichtet sein den Täter von der Tat abzuhalten. Diese Verpflichtung trifft bereits den Rechtsanwalt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 203)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 unterliegen privatärztliche Verrechnungsstellen den Strafvorschriften über die Verletzung von Privatgeheimnissen. Künftig sollen auch anwaltliche Verrechnungsstellen erfasst werden. Damit wird vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Erleichterung der Abtretung anwaltlicher Vergütungsforderungen (Artikel 3 Nr. 1 zu § 49b Abs. 4 BRAO-E; Artikel 4 Nr. 2 zu § 43a Abs. 3 PatAnwO-E) die Verschwiegenheitspflicht anwaltlicher Verrechnungsstellen in gleicher Weise abgesichert, wie dies bei privatärztlichen Verrechnungsstellen der Fall ist.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 3)

In die Strafbewehrung der Verletzung von Privatgeheimnissen sind gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 die berufsmäßigen Gehilfen und Berufsanwärter der zur Verschwiegenheit verpflichte223 ten Berufsträger einbezogen. Angehörige vereinbarer Berufe, mit denen Anwälte gemäß § 59a Abs. 4 BRAO-E, § 52a Abs. 4 PatAnwO-E ihren Beruf künftig gemeinschaftlich ausüben können sollen, sollen in diese Strafandrohung einbezogen werden. Damit wird die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch solche Sozien und andere Personen, mit denen der Anwalt zusammen arbeitet, wirksam gesichert. Wenn Berufshelfer gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist eine Erstreckung auch auf Sozien geboten. Denn Berufshelfer und Sozien, die vereinbaren Berufen angehören, sind austauschbar.

Ein Rechtsanwalt kann z.B. einen Bauingenieur anstellen, der ihn bei baurechtlichen Mandaten unterstützt. Als Berufshelfer gilt für den Ingenieur § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB.

Dieselbe Möglichkeit - Unterstützung bei baurechtlichen Mandaten - soll der Rechtsanwalt künftig auch über eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit dem Ingenieur verwirklichen können. Es ist daher konsequent, die Regelung des § 203 StGB für Berufshelfer auf Sozien vereinbarer Berufe zu erstrecken. Sachgerecht ist es dann auch, die Angehörigen vereinbarer Berufe einschließlich ihrer berufsmäßigen Gehilfen auch in den Fällen zur Verschwiegenheit zu verpflichten, in denen sie gemäß § 59a Abs. 4 BRAO-E, § 52a Abs. 4 PatAnwO-E nicht sozietätsmäßig mit Anwälten zusammenarbeiten.

Zu Artikel 18 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Die Änderung der Vertretungsvorschriften in den einzelnen Verfahrensordnungen macht eine Anpassung für die kostenrechtlichen Verfahren erforderlich. Dabei kann sich jeder Beteiligte durch eine solche Person vertreten lassen, die auch nach der Verfahrensordnung des zugrunde liegenden Verfahrens Bevollmächtigter sein kann. Ein Anwaltszwang gilt in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht, wie durch den unveränderten § 66 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz klargestellt wird.

Zu Absatz 2 (Änderung der Kostenordnung)

Für die kostenrechtlichen Verfahren nach der Kostenordnung sollen Vertretungsvorschriften entsprechend der oben genannten Änderung zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) eingeführt werden.

Zu Absatz 3 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung)

Die bisher im dritten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses geregelten Gebührentatbestände gibt es so nach Einführung des RDG nicht mehr. An die Stelle der Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (bisherige Nummer 300) tritt die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister. Eine Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO (Prozessagent; bisherige Nummern 301 und 302) ist nach der Neuregelung nicht mehr vorgesehen.

Für das nunmehr zu regelnde Verfahren über den Antrag auf Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister orientiert sich die Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) an den Gebührensätzen nach § 192 BRAO für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Bei der Höhe der Gebühren ist zu berücksichtigen, dass die Justizverwaltung künftig - anders als bei der Erlaubniserteilung nach dem RBerG - keine eigenen Sachkundeprüfungen wird vornehmen müssen (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 12 Absatz 3). Der Aufwand bei der Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist daher allenfalls geringfügig höher als derjenige für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts. Demgegenüber ist die wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft höher zu bewerten, da ein Rechtsanwalt unbeschränkt zur außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsberatung und -vertretung zugelassen ist. Der Betrag von 150,00 Euro für die Registrierung ist daher auch unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs angemessen.

Eine Trennung zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften ist bei der Registrierung nach dem RDG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, weil der Prüfungsaufwand sich insoweit nicht wesentlich unterscheidet. Der Prüfungsaufwand steigt jedoch mit jeder nach § 12 Abs. 4 RDG zusätzlich benannten qualifizierten Person, für die gesondert alle Registrierungsvoraussetzungen geprüft werden müssen. Dieser Aufwand unterscheidet sich nicht wesentlich von der Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen bei einer natürlichen Person.

Deshalb ist für die Eintragung qualifizierter Personen eine Gebühr in Höhe der Registrierungsgebühr vorzusehen. Die Gebühr fällt bei der Benennung zusätzlicher qualifizierter Personen sowie bei jeder nachträglichen Benennung qualifizierter Personen an.

Einer Regelung über die Kosten bei Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf Registrierung oder Eintragung einer qualifizierten Person bedarf es nicht. Insoweit sieht § 3 JVKostO vor, dass eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden kann, die für die Vornahme der beantragten Handlung bestimmt ist.

Entsprechend den Regelungen in anderen Verwaltungsverfahren soll aber für die Rücknahme einer rechtswidrigen Registrierung sowie für den Widerruf ein Gebührentatbestand vorgesehen werden. Die Höhe dieser Gebühr entspricht derjenigen Gebühr, die nach § 3 JVKostO bei der Zurückweisung eines Antrags auf Registrierung höchstens erhoben werden kann.

Zu Absatz 4 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)

Für die kostenrechtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sollen Vertretungsvorschriften entsprechend der oben genannten Änderung zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) eingeführt werden.

Zu Absatz 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Für die kostenrechtlichen Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sollen Vertretungsvorschriften entsprechend der oben genannten Änderung zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) eingeführt werden.

Zu Artikel 19 (Änderungen in sonstigen Gesetzen)

Zu Absatz 1 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes)

Die in § 95 festgeschriebene unentgeltliche Rechtsberatungsbefugnis der Vertriebenen- und Flüchtlingsverbände ist infolge der umfassenden Freigabe der unentgeltlichen Rechtsberatung und der Vereinsrechtsberatung in §§ 6 und 7 RDG nicht mehr erforderlich. Die unentgeltliche, nicht gewerbliche Beratung in Wirtschaftsfragen ist gesetzlich ohnehin nicht reguliert.

Die Vorschrift behält daher künftig nur im Bereich der unentgeltlichen Steuerberatung eine eigenständige Bedeutung.

Zu Absatz 2 (Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes)

§ 183 Abs. 1 sieht vor, dass Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, in Rechtsangelegenheiten nach dem Bundesentschädigungsgesetz zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt sind. Diesen Personen darf derzeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht aufgrund der Verweisung auf § 157 Abs. 2 ZPO der weitere Vortrag nicht untersagt werden. Künftig soll eine Zurückweisung vertretungsbefugter Personen nur noch in den durch § 79 Abs. 3 Satz 3 ZPO-E ausdrücklich geregelten Fällen möglich sein.

Die Regelung in Satz 2 ist daher ersatzlos aufzuheben.

Die in § 183 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, Organisationen zur Wahrnehmung der Rechte Verfolgter die unentgeltliche Rechtsberatung ihrer Mitglieder zu gestatten, ist infolge der umfassenden Freigabe der unentgeltlichen Rechtsberatung und der Vereinsrechtsberatung in §§ 6 und 7 RDG nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.

Zu Absatz 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO auf Kammerrechtsbeistände ist nunmehr in § 3 RDGEG geregelt (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 3).

Zu Absatz 4 (Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 11 Nummer 1. Die Verweisung in § 1a wird an die Änderungen in § 11 ArbGG angepasst.

Zu Absatz 5 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Mit der Aufnahme des RDG in den Katalog des § 2 Abs. 2 wird der Bedeutung des RDG als Verbraucherschutzgesetz Rechnung getragen. Das RDG dient dem Schutz aller Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs. Dabei sind Verbraucher zentral nicht nur als Empfänger von Rechtsdienstleistungen, sondern auch als Gegner von Rechtsdienstleistungsunternehmen im Bereich des Forderungsinkasso betroffen. Um die Rechte der Verbraucher effektiv wahrnehmen zu können, soll die Kontrolle verbraucherschutzwidriger Praktiken auch im Bereich der Rechtsdienstleistungen durch die Industrie- und Handelskammern, vor allem aber durch die Interessenverbände und qualifizierten Einrichtungen nach §§ 3, 4 erfolgen.

Zu Absatz 6 (Änderung der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung)

Im Verfahren vor den Urheberrechtsschiedsstellen gelten, da für dieses Verfahren die ZPO nicht unmittelbar gilt, keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis. Entsprechend der bisherigen Regelung wird der Schiedsstelle lediglich die Befugnis eingeräumt, ungeeignete Bevollmächtigte und Beistände auszuschließen.

Zu Absatz 7 (Änderung des Flurbereinigungsgesetzes)

Für das Verfahren vor dem bei den Oberverwaltungsgerichten eingerichteten Flurbereinigungsgerichten besteht kein Vertretungszwang. Deshalb wird die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4 VwGO-E ausgeschlossen.

Zu Absatz 8 (Änderung des Treuhandgesetzes)

Der in § 23c geregelte Fall, dass Dritte im Auftrag der Treuhandanstalt deren Aufgaben wahrnehmen braucht nicht mehr ausdrücklich normiert zu werden, da sich die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen behördlich bestellter Personen bereits aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG ergibt. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Das RDG soll nicht am Tage nach der Verkündung, sondern erst später in Kraft treten, damit nach der Verabschiedung des Gesetzes Zeit für organisatorische Maßnahmen auf Seiten der Landesjustizverwaltungen, möglicherweise aber auch auf Seiten der Versicherungsunternehmen getroffen werden können, die erforderlich sind, um einen reibungslosen Übergang zum neuen Recht zu gewährleisten. Die in Satz 2 vorgesehene Frist von einem halben Jahr ist hierfür ausreichend. Abweichend hiervon treten die Verordnungsermächtigungen bereits unmittelbar nach der Verkündung in Kraft, um ein zeitgleiches Inkrafttreten des RDG und seiner Ausführungsverordnung zu gewährleisten.

Da es sich bei dem RDG um ein Ablösungsgesetz handelt, das an die Stelle des bisherigen Rechts tritt, sieht Satz 3 Nr. 1 bis 6 das gleichzeitige Außerkrafttreten des RBerG und seiner Ausführungsverordnungen vor. Daneben tritt auch Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 außer Kraft, da die Vergütung der Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz und der registrierten Personen sich künftig nach § 4 RDGEG richtet (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 4).