Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

C(2016) 3747 final

Anhang

Die Kommission hat alle in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeworfenen Fragen sorgfältig geprüft und möchte dazu folgende Anmerkungen machen.

Einfuhrbeschränkungen und Ausnahmen für die Ausfuhr (Art. 4 und 5 des Vorschlags)

Was die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf die Einfuhr von Quecksilber aus Staaten betrifft, die nicht zu den Vertragsparteien des Übereinkommens gehören, sowie in Bezug auf die vorgesehenen Ausnahmen für mit Quecksilber versetzte Produkte, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass diese Bestimmungen den Anforderungen nach dem Übereinkommen von Minamata über Quecksilber entsprechen. Sie können dem Übereinkommen zufolge auf der Grundlage einer Bewertung durch die Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.

Entsorgung von Quecksilberabfällen (Artikel 13 des Vorschlags)

Die Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, dem Markt und der Umwelt metallisches Quecksilber durch sichere Entsorgung dauerhaft zu entziehen, und nimmt den Vorschlag des Bundesrats, das Quecksilber zuvor in Quecksilbersulfid umzuwandeln, zur Kenntnis. Im Einklang mit dem Übereinkommen gewährleistet das EU-Recht die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen. Der Vorschlag der Kommission berücksichtigt alle relevanten Aspekte und Informationen, so auch die im Rahmen des Baseler Übereinkommens entwickelten Leitlinien.

Herstellungsverfahren (Anhang III des Vorschlags)

Die Kommission erkennt an, dass der in Bezug auf die Verringerung von Quecksilberemissionen und Freisetzungen aus der Herstellung von Alkoholaten verwendete englische Ausdruck "per unit production" in Anlage B Teil II des Übereinkommens Auslegungsfragen aufwerfen kann. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Übersetzung des Begriffs mit "Herstellung je Produktionsstätte" in der deutschen Fassung des dem einschlägigen Ratsbeschluss über die Ratifizierung [COM (2016) 42 final] beigefügten Übereinkommens vom englischen Originaltext abweicht. Die Kommission geht dieser Frage und den Auswirkungen nach und prüft, ob geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind.

Phasing-Out der Emissionen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrats zur Kenntnis, dass für die in Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie geforderte schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von Quecksilber eine Frist von 20 Jahren nach Annahme der einschlägigen Maßnahmen gilt. Der Bundesrat regt an, einen Vorschlag und einen Zeitplan für die Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie in den Vorschlag aufzunehmen. Die Kommission möchte daran erinnern, dass die Verordnung die bereits vorhandenen Instrumente der Union zur Bekämpfung der Einleitung von Quecksilber in Wasser nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen würde, so u.a. die bei Annahme der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen 2008 festgehaltenen Maßnahmen und weitere Maßnahmen aus seitdem verabschiedeten Rechtsakten, wie den Rechtsvorschriften über einzelne Stoffe, der REACH-Verordnung, der Verordnung über persistente organische Schadstoffe, der Richtlinie über Industrieemissionen, der Pflanzenschutzmittelverordnung, der Biozidprodukteverordnung und der Abfallrahmenrichtlinie.

Durchführungsbefugnisse

Der Bundesrat äußert Bedenken in Bezug auf Durchführungsbefugnisse, die der Kommission nach dem Vorschlag übertragen werden sollen. Die Kommission soll die Verwendung von Quecksilber in neuen Produkten und Herstellungsprozessen genehmigen dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch das Produkt bzw. den Prozess erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden und keine wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

Die Kommission folgt im Hinblick auf die Befugnisübertragung dem Grundsatz, dass im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens verabschiedete Rechtsakte am besten geeignet sind, um die im Vertrag vorgesehene demokratische Legitimität zu gewährleisten. Bei angemessenem Einsatz sind Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte jedoch wesentliche Instrumente für eine bessere Rechtsetzung, da sie zu einfachen und aktuellen Rechtsvorschriften und einer effizienten und zügigen Umsetzung beitragen. In Bezug auf den in Rede stehenden Vorschlag hält die Kommission solche Durchführungsbefugnisse für erforderlich, um die zügige Umsetzung künftiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber zu gewährleisten. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse einer Prüfung durch einen Ausschuss unterliegen würden, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind.

Emissionen aus Großfeuerungsanlagen

Die Kommission bestätigt, dass die Quecksilberemissionen aus Großfeuerungsanlagen nicht unter den Vorschlag fallen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Richtlinie über Industrieemissionenl die erforderlichen Bestimmungen enthält, um die einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens zu erfüllen, und zusätzliche Bestimmungen in dem Vorschlag daher nicht erforderlich sind.

Quecksilber in Leuchtmitteln

Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates, quecksilberhaltige Leuchtmittel weitgehend einzuschränken, zur Kenntnis. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass ihr Vorschlag sich auf die Analyse in der Folgenabschätzung [SWD/2016/017) stützt, in der der Schluss gezogen wurde, dass einer Angleichung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften an das Übereinkommen unter Beibehaltung der bestehenden strengeren Vorschriften der Vorzug zu geben ist.