Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Vom ...

Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4, und 5, des § 76 Abs. 4, des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 14, 14a, 17, 19 und 20 und des § 79 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und den §§ 27 und 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,:

Artikel 1
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Hygiene

§ 3 Impfung

§ 4 Mitteilungspflicht

§ 5 Untersuchungseinrichtung

§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb

§ 7 Reinigung und Desinfektion

Abschnitt 2
Zuchtbetriebe

§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten

§ 9 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

§ 10 Amtliche Untersuchung

§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 3
Aufzuchtbetriebe

§ 13 Impfungen

§ 14 Betriebseigene Kontrollen

§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

§ 16 Amtliche Untersuchung

§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 4
Legehennenbetriebe

§ 19 Einstallen von Junghennen

§ 20 Betriebseigene Kontrollen

§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

§ 22 Amtliche Untersuchung

§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 5
Masthähnchenbetriebe

§ 25 Betriebseigene Kontrollen

§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

§ 27 Amtliche Untersuchung

§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 6
Brütereien

§ 30 Betriebseigene Kontrollen

§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

§ 32 Amtliche Untersuchung

§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 7
Weitergehende Maßnahmen

§ 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum

§ 36 Mitteilungen der Länder

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Übergangsregelungen

Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen

Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb

Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Fußnote 3 in der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Nach Nummer 20 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird folgende Nummer eingefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2009
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Europäischen Gemeinschaft ist die Überwachung und die Bekämpfung der Zoonosen, die mit Lebensmitteln übertragbar sind im Jahre 2003 mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) neu geordnet und inhaltlich strenger geregelt worden. In der Urproduktion sind insbesondere für die Tierhaltung spezifische Bekämpfungsprogramme zunächst für die verschiedenen Geflügelkategorien durchzuführen.

Danach sind innerhalb bestimmter Zeiträume für die jeweilige Geflügelkategorie bestimmte Salmonellenprävalenzen zu erreichen (Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallusgallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl. L 170 vom 30.6.2005, S. 12); Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallusgallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 31.7.2006, S. 4); Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151 vom 12.7.2007, S. 21)).

Um diese Ziele zu erreichen, hat Deutschland der Europäischen Kommission entsprechende Bekämpfungsprogramme eingereicht, die mit der Entscheidung 2006/759/EG der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallusgallus (ABl. L 311 vom 8.11.2006, S. 46) und mit der Entscheidung 2007/848 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 333 vom 11.12.2007, S. 83) genehmigt worden sind; die Entscheidung über das die Masthähnchen betreffende Bekämpfungsprogramm steht noch aus.

Die Erreichung und Sicherung der vorgegebenen Prävalenzziele bei Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen ist von herausragender Bedeutung für den Verbraucherschutz einerseits sowie entscheidend für die wirtschaftliche Bedeutung und Teilnahme der deutschen Geflügelwirtschaft am innergemeinschaftlichen Handel und am Drittlandhandel.

Vor dem Hintergrund einer notwendigen umfassenden Änderung der Bekämpfung der Salmonellen bietet es sich an, die Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 11.April 1994 (BGBl. I S. 770) durch eine Ablöseverordnung neu zu erlassen. In diesem Rahmen wird eine Meldeverpflichtung für bestimmte Salmonella Serotypen erweitert oder neu eingeführt, um die Aussagesicherheit und die Datenqualität und damit die Dokumentation des Sanierungsfortschritts zu gewährleisten und nicht zuletzt auch, um ein erfolgreiches Bekämpfungsprogramm sicherzustellen und die Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfüllen zu können.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen Kosten, die sich aus dem Dokumentationsaufwand ergeben die mit der Durchführung und der Abrechnung von Bekämpfungsprogrammen gegenüber der Kommission verbunden sind und für die Durchführung von Ringversuchen zur Überwachung und Einhaltung der Untersuchungsstandards im Vergleich zu den übrigen Mitgliedsaaten.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten hinsichtlich der Notwendigkeit der amtlichen Untersuchung auf Salmonellen und der entsprechenden Überwachungstätigkeit, die sich im Wesentlichen aus den unmittelbar geltenden EG-Rechtsakten zur Bekämpfung von Salmonellen beim Geflügel ergeben.

Sonstige Kosten

Diese Verordnung induziert auf Grund der EG-rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen und durch die ebenfalls EG-rechtlich daraus abzuleitenden Maßnahmen Kosten. Zudem entstehen Kosten durch die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhalter. In Abhängigkeit von der Größe der Bestände, den sich aus einem positiven Salmonella-Untersuchungsergebnis ableitenden Maßnahmen sowie den baulichen Gegebenheiten und dem Betriebsmanagement sind die auf den einzelnen Geflügelhalter zukommenden Kosten sehr unterschiedlich, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

Bürokratiekosten

Es wird die Mitteilungspflicht der bisherigen Regelung für den Zuchtbereich von zwei Salmonella Serotypen auf fünf Serotypen erweitert und für den Legehennen- und Masthähnchenbereich für zwei bestimmte Salmonella-Serotypen (Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium) eingeführt; insoweit sind die Geflügel haltenden Betriebe verpflichtet, den Nachweis dieser Salmonellen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

B. Spezieller Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Die wichtigsten, für die Verordnung notwendigen Begriffe werden definiert.

Zu § 2

Um das ehrgeizige Prävalenzziel zu erreichen, sind neben den jeweiligen betriebseigenen Untersuchungen (vgl. §§ 8, 14, 20, 25 und 30) die Einhaltung bzw. Erreichung grundlegender Hygieneanforderungen essenziell. Ferner ist von Bedeutung, dass kein mit Salmonellen kontaminiertes Futter eingesetzt wird. Insoweit werden die Besitzer von Zucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Masthähnchenbetrieben verpflichtet, bestimmte Hygienemaßregeln einzuhalten. Zudem werden die Futtermittelhersteller verpflichtet, für Hühner bestimmte Futtermittel auf Salmonellen zu untersuchen, um sicherzustellen, dass Salmonellen nicht über das Futter in die genannten Betriebe eingetragen wird. Da Salmonellen überall vorkommen können, lässt sich eine Einschränkung auf bestimmte Futtermittel nicht vornehmen. Grundsätzlich kann jedes für Hühner bestimmte Futtermittel Träger von Salmonellen sein.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 14, 14a, 17 und 19 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 23 und 27 TierSG

Zu § 3

Für Zuchtbetriebe besteht keine Impfverpflichtung. Im Falle des Nachweises einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 besteht aber die Möglichkeit der Impfung ( § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b). Da Zuchtbetriebe definiert sind als Betriebe, in denen mindestens 250 Hühner gehalten werden, wird mit § 3 die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Nachweises einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 auch in Betrieben mit weniger als 250 Hühnern gegen Salmonellen zu impfen.

Grundsätzlich gilt für Aufzuchtbetriebe eine Impfpflicht (§ 13). Legehennenbetriebe dürfen nur geimpfte Hennen einstallen (§ 19). Dabei sind Impfstoffe zu verwenden, die den Maßgaben des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 entsprechen. Nach der Definition der Aufzuchtbetriebe und Legehennenbetriebe werden in diesen Betrieben mindestens 350 Junghennen bzw. Hühner erwerbsmäßig gehalten. Mit § 3 wird die Möglichkeit geschaffen, auch Tiere in solchen Aufzucht- und Legehennenbetrieben zu impfen, die weniger als 350 Junghennen bzw. Hühner halten.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 17 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 TierSG

Zu § 4

Um einerseits der Verpflichtung aus den jeweiligen Nummern 4 der Anlagen der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 nachzukommen und andererseits im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen entsprechende Maßnahmen einleiten zu können (Abklärung des sich durch die betriebseigenen Untersuchungen ergebenden Verdachtes durch eine amtliche Untersuchung), ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde Kenntnis von dem Verdacht erlangt. Insoweit wird der Besitzer eines Zucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Masthähnchenbetriebes verpflichtet, die zuständige Behörde über den Verdacht sowie die durchgeführten Untersuchungen und Impfungen zu informieren.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und § 78a Abs. 2 TierSG

Zu § 5

Durchführung der jeweiligen Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 646/2007.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG

Zu § 6

Soweit in einem Betrieb der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen oder eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist, muss durch Untersuchungen die Eintragsquelle ermittelt und möglichst abgestellt werden, um zukünftig den Eintrag von Salmonellen durch die ermittelte Eintragsquelle zu verhindern.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG

Zu § 7

Der Reinigung und Desinfektion kommt im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen oder im Falle einer Infektion mit Salmonellen eine herausragende Bedeutung zu. Von den durchgeführten Maßnahmen hängt es, neben anderen Faktoren, wie z.B. Futter, Betriebshygiene oder Zukauf von Tieren, entscheidend ab, ob Salmonellen aus dem Bestand entfernt werden können.

Von daher wird vorgeschrieben, dass durch bakteriologische Untersuchungen der Erfolg der durchgeführten Maßnahmen nachgewiesen werden muss. Neben der Reinigung und Desinfektion kommt auch der Schadnagerbekämpfung eine besondere Bedeutung zu, um zu verhindern, dass in einem gereinigten und desinfizierten Stall durch Schadnager erneut Salmonellen eingetragen werden.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d und e, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 19 und 20 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 26 Abs. 1 bis 3 und den §§ und 27 und 29 TierSG

Zu § 8

Durchführung des Anhangs II Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Nummer 2.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17 TierSG

Zu § 9

Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG

Zu § 10

Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG

Zu § 11

Durchführung des Anhangs II Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 TierSG

Zu § 12

In § 12 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen. Auf die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion nach § 7 wird hingewiesen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 23, 27 und 29 TierSG

Zu § 13

Vor dem Hintergrund der im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich durchgeführten Prävalenzschätzung ermittelten hohen Nachweisraten von Salmonellen im Legehennenbereich ist die Impfung gegen die Serotypen, deren Bekämpfung gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist (S. Enteritidis, S. Typhimurium), eine wichtige Maßnahmen, um das Risiko einer Ein- und Verschleppung der genannten Salmonella-Serotypen in den Legehennenbereich zu unterbinden. Insoweit wird die Impfung der Küken und Junghennen eines Aufzuchtbetriebes vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 17 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 TierSG

Zu § 14

Durchführung des Anhangs II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Nummer 2.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17 TierSG

Zu § 15

Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG

Zu § 16

Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG

Zu § 17

Durchführung des Anhangs II Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 TierSG

Zu § 18

In § 18 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der

Schutzmaßnahmen führen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 27 und 29 TierSG

Zu § 19

Auf die Begründung zu § 13 wird verwiesen. Um sicherzustellen, dass Salmonellen nicht verschleppt werden wird neben der Impfung vorgeschrieben, dass Junghennen nur aufgenommen werden dürfen, soweit sie mit negativem Ergebnis auf S. Enteritidis und S. Typhimurium untersucht sowie geimpft worden sind.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 TierSG

Zu § 20

Durchführung des Anhangs II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006. Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG

Zu § 21

Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG

Zu § 22

Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG

Zu § 23

Durchführung des Anhangs II Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23 und 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 TierSG

Zu § 24

In § 24 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 27 und 29 TierSG

Zu § 25

Durchführung des Anhangs II Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG

Zu § 26

Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 TierSG

Zu § 27

Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG

Zu § 28

Durchführung des Anhangs II Buchstabe D Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 23 TierSG

Zu § 29

In § 29 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 27 und 29 TierSG

Zu § 30

Durchführung des Anhangs II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Nummer 2.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG

Zu § 31

Sofern im Rahmen betriebseigener Kontrollen Salmonellen nachgewiesen werden, hat der Tierbesitzer die zuständige Behörde zu informieren (§ 4); zudem dürfen Hühner und Eier nur unter besonderen, in § 9 festgelegten Bedingungen, aus dem Bestand verbracht werden, um eine Verschleppung von Salmonellen zu unterbinden und damit auch eine Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren oder auszuschließen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 TierSG

Zu § 32

Um den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen zu bestätigen oder zu entkräften, wird eine amtliche Untersuchung vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 TierSG

Zu § 33

Durchführung des Anhangs II Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 TierSG

Zu § 34

In § 34 werden die Voraussetzungen und Maßnahmen beschrieben, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und den §§ 23, 27 und 29 TierSG

Zu § 35

Sofern im Rahmen einer betriebseigenen oder amtlichen Untersuchung die geflügelspezifische Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt werden sollte, wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen wie bei der Feststellung von Salmonellen in Zuchtbetrieben anzuordnen. In Anbetracht der epidemiologischen Situation in Deutschland ist eine allgemeine Freigabe der Impfung nicht vertretbar, denn sie würde zu sehr uneinheitlichen immunbiologischen Verhältnissen führen, durch die ein latentes Seuchengeschehen begünstigt werden würde.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4, 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs.1, § 22 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und den §§ 26, 27 und 29 TierSG

Zu § 36

Die Vorschrift dient der Dokumentation des Sanierungsfortschritts und der Erfüllung EG-rechtlicher Mitteilungspflichten.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und § 78a Abs. 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, TierSG

Zu § 37

In § 37 werden die erforderlichen Bußgeldtatbestände festgelegt.

Zu § 38

Mit Absatz 1 wird den Besitzern von Zuchtbetrieben, Aufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben und Mastbetrieben eine Übergangszeit eingeräumt, um den vorgesehenen hygienischen Anforderungen an die Geflügelhaltung sowie den baulichen Anforderungen nachzukommen. Die Frist in Absatz 2 ergibt sich aus Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 2

Redaktionelle Anpassung, die aus Artikel 1 § 4 resultiert.

Rechtsgrundlage: § 78a Abs. 2 TierSG

Artikel 3

Nach der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 378, S. 58) ist das Auftreten der "Aviären Influenza" anzeigepflichtig. In Deutschland ist bisher nur die Geflügelpest als hochpathogene Form der Aviären Influenza anzeigepflichtig. Insoweit wird mit Artikel 3 die Anzeigepflicht auch für die niedrigpathogene Form der Aviären Influenza eingeführt.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 TierSG

Artikel 4

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt.

Für Unternehmen werden verschiedene Informationspflichten eingeführt und geändert, die insgesamt einmalige Kosten in Höhe von 120.000 Euro und jährlich mehr als 517.000 Euro verursachen.

Diese Ausgaben sind zur Risikoprävention notwendig. Sie dienen der Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen und ihnen stehen Einsparungen im Gesundheitswesen gegenüber. Kostengünstigere Alternativen sind derzeit nicht realisierbar.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter