Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


1. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 6 wie folgt zu ändern:

Begründung

Da sich die Maßnahmen bei Salmonellen der Kategorie 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 nur auf Zuchttiere beziehen, erfolgt eine Klarstellung.

2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung

Da sich die Maßnahmen bei Salmonellen der Kategorie 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 nur auf Zuchttiere beziehen, erfolgt eine Klarstellung in den Absätzen 1 bis 5 und die Anfügung des Absatzes 6.

Auch die in Absatz 2 vorgeschriebenen Maßnahmen können erst nach Entfernung der Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung durchgeführt werden; durch den Einschub in Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine Klarstellung.

Die generelle Vernichtung aller Futtermittel ist zu weitgehend, wenn diese sicher gelagert werden, nicht mit den Einrichtungen zur Geflügelhaltung in Berührung kommen und in der Untersuchung auf Salmonellen negativ geblieben sind oder andere Eintragsquellen festgestellt wurden. Der eingefügte Absatz 2a lässt daher die weitere Verfütterung unter den eben genannten Vorkehrungen zu.

3. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Klarstellung des Gewollten

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung ist erforderlich, da nur bei positiven Ergebnissen eine kurzfristige Unterrichtung der zuständigen Behörde erforderlich ist.

Zu Buchstabe b:

Die Mitteilung jeder Einzelimpfung soll nicht gefordert werden, da sie zu erheblichem Verwaltungsaufwand führt und nicht zwingend erforderlich ist, zumal auch Aufzeichnungen nach dem Tierimpfstoffrecht zu führen sind.

4. Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 sind in § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter "nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" zu streichen.

Begründung

Der Anhang III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bestimmt lediglich das Genehmigungserfordernis der zuständigen Behörde ("... dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.").

Dieses Erfordernis wird aber bereits im einleitenden Teil der Nummer 2 in § 9 Satz 2 hinreichend bestimmt, so dass der Verweis auf die EU-Verordnung entfallen kann und damit die Lesbarkeit der Vorschrift erhöht werden kann.

5. Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 9 Satz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

In Klasse B klassifizierte und entsprechend gekennzeichnete Eier können nach Anhang II Buchstabe C Nummer 3 und Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über die Verwendung in Eiproduktewerken hinaus in der Industrie z.B. für Back- oder Teigwaren verwendet werden.

6. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

In Klasse B klassifizierte und entsprechend gekennzeichnete Eier können nach Anhang II Buchstabe C Nummer 3 und Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über die Verwendung in Eiproduktewerken hinaus in der Industrie z.B. für Back- oder Teigwaren verwendet werden.

7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Salmonellen der Kategorie 1 mit einem für den jeweiligen" durch die Wörter "Salmonella Enteritidis mit einem für diesen" zu ersetzen.

Begründung

In der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wird zwingend nur die Impfung gegen Salmonella Enteritidis gefordert. Bei Forderung nach Impfung gegen beide Serotypen werden die Vorgaben zur Impfung in § 13 Absatz 2 sowie in Abschnitt 1 Nummer 1 und Abschnitt 2 Nummer 2 der Anlage konterkariert.

8. Zu Artikel 1 ( § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 sind in § 22 nach den Wörtern "Die zuständige Behörde führt" die Wörter ", vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003," einzufügen.

Begründung

Die Änderung dient der Umsetzung des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, der durch Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 geändert wurde.

Auf Antrag und Kosten des Besitzers eines Legehennenbetriebes kann durch die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Anhang II Buchstabe D Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 durchgeführt werden, sofern die Überprüfung der zuständigen Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, ein negatives Ergebnis hatte.

9. Zu Artikel 1 ( § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 23 wie folgt zu fassen:"

§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach Anhang II Buchstabe D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 muss die Tötung/Schlachtung der Legehennen in positiv auf Salmonellen der Kategorie 1 getesteten Herden nicht unverzüglich erfolgen; sie können weiterhin zur Produktion von Eiern der Klasse B genutzt werden. Entsprechend ist vorstehende Anpassung erforderlich.

10. Zu Artikel 1 (§ 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 25 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.

Folgeänderung:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung wird ein Masthähnchenbetrieb als Betrieb definiert, in dem mindestens 5.000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden. Die Untersuchungsverpflichtung nach Absatz 1 greift daher erst ab Beständen mit mehr als 5.000 Tieren. Die Ausführungen in Satz 3 zu Betrieben mit weniger als 5000 Masthähnchen laufen daher ins Leere. Als Folge ist daher auch § 26 Satz 2 zu streichen.

11. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 30 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Sachliche Richtigstellung in Satz 1, dass die Bruteier aus einem Zuchtbetrieb stammen müssen. Da die Besitzer der Brüterei, des Zucht- sowie des Aufzuchtbetriebes oft nicht identisch sind, wird mit Satz 3 die Möglichkeit einer analogen Verfahrensweise bei Einhaltung der Qualitätsstandards eröffnet.

12. Zu Artikel 1 (§ 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 31 wie folgt zu ändern:

Begründung

Da sich die Maßnahmen bei Salmonellen der Kategorie 2 in der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 nur auf Zuchttiere (Elterntiere) beziehen, erfolgt eine Klarstellung in Satz 1, die Streichung in Satz 2 Nummer 2 und die Anfügung des Satzes 3.

13. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Änderung ist erforderlich, da die Maßnahmen in der Brüterei nicht durchführbar sind, sondern nach Einstallung in einen Zuchtbetrieb gelten.

14. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 1 ist in der Anlage (zu § 2 Absatz 1) in Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 die Angabe "§§ 11 und 17" durch die Angabe "§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Richtigstellung.

15. Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1) Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983), Artikel 3 (§ 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV)

Begründung

Klarstellung des Gewollten.