Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 165. Sitzung am 8. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/8867 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes - Drucksache 17/8235 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 30.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 699/11 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften".

2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift:

"Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes".

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S.386), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S.2592) geändert worden ist, wird aufgehoben."

4. Nach dem neuen Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

"45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen;".

2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden."

3. § 52 wird wie folgt geändert:

5. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und erhält folgende Überschrift:

"Bekanntmachungserlaubnis".

6. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5 und wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Inkrafttreten