Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts

(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 Aufgaben des Bundesamts

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz bei der

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

§ 3 Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahl im Bundesamt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahr.

(4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwendung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Justiz" eingefügt.

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(3) In § 16 Abs. 6 des azrgesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in Abschnitt I Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort "Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(6) § 492 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird das Wort "Bundeszentralregister" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(8) In Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845) werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden die Wörter "Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) werden die Wörter "den Generalbundesanwalt" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(17) In § 1 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953) werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

(21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt gefasst:

(23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) werden die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 Abs. 2, 4, 7, 16 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Im Hinblick auf die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg entstehen in immer stärkerem Maße familiäre Kontakte in andere Länder. Auch grenzüberschreitende wirtschaftliche Beziehungen sind für Unternehmen angesichts einer fortschreitenden Globalisierung und Verflechtung unerlässlich, um ihre Konkurrenzfähigkeit zu sichern. Völkerrechtliche Verträge und EU-Rechtsakte verpflichten immer öfter die Vertrags- beziehungsweise Mitgliedstaaten, eine zentrale Anlaufstelle für den internationalen Rechtsverkehr zu benennen.

Diese Aufgaben der Zentralen Behörde, etwa nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, verschiedenen Sorgerechtsübereinkommen und dem Haager Adoptionsübereinkommen, hat bisher im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz der Generalbundesanwalt als oberstgerichtliche Aufgabe erfolgreich wahrgenommen. Dass solche internationalen familienrechtlichen Angelegenheiten nicht in die Kernkompetenzen des Generalbundesanwalts als Strafverfolgungsbehörde fallen, liegt auf der Hand. Andere Aufgabenbereiche, wie die Beilegung von internationalen Konflikten in Kindschaftssachen und die Planung und Beauftragung von internationalen Mediationsprojekten und deren wissenschaftliche Begleitung für dieses Aufgabenfeld, werden derzeit als ministerielle Aufgabe vom Bundesministerium der Justiz wahrgenommen. Eine Verbindung der Zuständigkeiten mit dem Ziel eines Kompetenzund Ressourcengewinns bei einer Behörde empfiehlt sich.

Der Erleichterung, Vereinfachung und Beschleunigung einer wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dient das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen sowie für Zivil- und Handelssachen mit dem Ziel einer reibungslosen Abwicklung von Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen, dem auch das Bundesamt für Justiz als nationale Kontaktstelle in Zivil- und Handelssachen angehören wird. Im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit wird darüber hinaus beispielsweise die Vernetzung der Strafregister mit anderen europäischen Partnern als dringende Aufgabe im Zusammenhang mit der effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und des Terrorismus angestrebt.

Weitere völkerrechtliche Verträge sowie europäisches Recht mit justiziellem Gegenstand sind zu erwarten. Sie erfordern die Möglichkeit des Bundes, eine rasche und zielgenaue Umsetzung der Verträge mit eigenen Ressourcen zu garantieren.

Neben den zunehmenden internationalen Verpflichtungen gibt es auch in Gesetzen immer wieder die Notwendigkeit, eine für das Bundesgebiet zentral zuständige Behörde für die Überwachung und den Vollzug von bestimmten Auflagen zu benennen. So wird beispielsweise die Durchsetzung der Jahresabschlusseinreichungen der Unternehmen und eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten neben anderen Ordnungswidrigkeiten aus dem Gebiet des Bilanzrechts als eigenständiger Aufgabenbereich dem Bundesamt für Justiz übertragen.

In dem Programm der Bundesregierung "Moderner Staat - Moderne Verwaltung", das mit Kabinettbeschluss vom 1. Dezember 1999 in Kraft gesetzt und mit Kabinettbeschluss vom 16. Juni 2004 fortgeführt wurde, hat das Leitbild des aktivierenden Staates einen besonderen Stellenwert gefunden. Danach kommt der Erneuerung der Binnenstrukturen der Bundesverwaltung eine wesentliche Bedeutung zu. Leistungsstärkeres und kostengünstigeres Arbeiten als wesentlicher Beitrag der Verwaltung zum aktivierenden Staat soll erreicht werden. Hierzu will das Bundesministerium der Justiz Verwaltungstätigkeiten bündeln und Aufgaben, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht geboten ist, ausgliedern.

Im Bundesministerium der Justiz existieren Tätigkeitsfelder, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht geboten ist. Durch eine konsequente Ausgliederung dieser Bereiche soll die Konzentration der Ministerialbürokratie auf originär ministerielle Aufgabenbereiche der Konzeptionsplanung, Ausführungsplanung, die allgemeine Steuerung der Ausführung im Wege der Dienst- und Fachaufsicht und vor allem die Vorbereitung der Politik verwirklicht werden.

Weiter gehören Aufgaben der Dienststelle Bundeszentralregister nicht zu den Kernaufgaben des Generalbundesanwalts als der Strafverfolgungsbehörde des Bundes. Mit der Ausgliederung des Bundeszentralregisters und der Zuständigkeit für die Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten und rechtsextremistischer Übergriffe soll eine Konzentration des Generalbundesanwalts auf seine Kernfunktion als Strafverfolgungsbehörde erreicht und damit Kapazitäten für dessen zentrale Zuständigkeitsbereiche gewonnen werden.

Zur Erreichung dieser Ziele ist die Errichtung einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz erforderlich. Eine andere qualifizierte Einrichtung, die dafür in Frage käme, steht nicht zur Verfügung. Diese Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn soll dadurch geschaffen werden, dass die Aufgaben der im Rahmen des Regierungsumzugs in Bonn angesiedelten Dienststelle Bundeszentralregister aus der Behörde des Generalbundesanwalts auf das neue Bundesamt für Justiz übertragen werden.

Die Dienststelle Bundeszentralregister wird in Folge dieser Aufgabenübertragung durch Organisationsakt aufgelöst.

Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz soll vor allem durch die Übertragung folgender Aufgaben begründet werden:

Die Organisation dieser Aufgaben in einer selbständigen Behörde ist zugleich ein politisches Signal für deren besondere Wertigkeit und Wichtigkeit. Die Konzentration dieser Aufgabenfelder in einer Behörde schafft zudem mehr Transparenz und Bürgernähe, da durch die in der neuen Aufgabenstruktur angelegte klarere Zuständigkeitszuweisung die Suche nach einer Auskunft gebenden fachkundigen Stelle im Einzelfall wesentlich abgekürzt wird. Die internationale Zusammenarbeit wird durch die Konzentration von Fachkompetenz in der neuen Bundesoberbehörde verbessert.

Mit den Aufgabenbereichen der Schriftleitung für das Bundesgesetzblatt Teil I, Bundesgesetzblatt Teil II und mit der Redaktion des Bundesanzeigers einschließlich des elektronischen Bundesanzeigers sollen die Bereiche der Verkündung des Rechts als herausragend bedeutsame Aufgabenbereiche auf das Bundesamt übertragen werden. Die Verkündung ist gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 GG der das Gesetzgebungsverfahren abschließende Akt.

Die Ausführung der Verkündung wird durch die Bundesregierung (das federführende Ressort) in Gang gesetzt, die die Ausführung des Verkündungsbefehls überwacht und die Verfahrensherrschaft über das Verkündungsverfahren ausübt. Die technische und redaktionelle Umsetzung sowie die enge Zusammenarbeit zwischen der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes, dem für Rechtsförmlichkeitsfragen zuständigen Referat des Bundesministeriums der Justiz und den federführenden Ressorts soll vom Bundesministerium der Justiz auf das Bundesamt übertragen werden. Mit dieser Zuständigkeitszuweisung bekommt das Bundesamt einen herausragend wichtigen Aufgabenbereich, der wegen der räumlichen Nähe zum Bundesanzeiger Verlag bzw. zur Druckerei in Köln am Behördensitz in Bonn gut platziert ist.

In einem sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Verkündung ist die Übertragung des zur Zeit ministeriellen Aufgabenbereichs der Normendokumentation auf das Bundesamt zu sehen. Die mit der Gesetzesvorbereitung befassten Stellen des Bundes sind für ihre Funktionsfähigkeit insbesondere auch auf eine EDVgestützte Dokumentation des Bundesrechts angewiesen. Die sich hieraus ergebende Dokumentationshoheit des Bundes nimmt insoweit am Verfassungsrang der Aufgabe "Gesetzgebung" teil. Einer Privatisierung dieses Aufgabenbereichs sind daher besondere Grenzen gesetzt. Mit der Übertragung dieser Aufgabe auf das Bundesamt für Justiz wird dort ein weiterer herausgehobener Zuständigkeitsbereich angesiedelt. Organisatorisch ist sicherzustellen, dass die an der Gesetzgebung unmittelbar beteiligten Stellen (insbesondere das Bundesministerium der Justiz) letztlich auf Inhalt, Umfang, Art und Weise der Dokumentation bestimmenden Einfluss behalten. Die Fachaufsicht und die Zuständigkeit für Grundsatzfragen (Dokumentationsgrundsätze) verbleiben daher im Bundesministerium der Justiz.

II. Kosten und Personalentwicklung

Für die aus dem Bundesministerium der Justiz und dem Generalbundesanwalt auszugliedernden Aufgabenbereiche sollen soweit möglich Personal und Stellen einschließlich der Haushaltsmittel aus dem Haushalt des Ministeriums und des Geschäftsbereichs zur Verfügung gestellt werden. Im Zusammenhang mit der Gründung des Bundesamts für Justiz soll die Bonner Dienststelle des Bundesministeriums der Justiz verkleinert werden, da zahlreiche Aufgaben und das dazugehörige Personal in die neue Bundesoberbehörde verlagert werden.

Kosten fallen in diesem Zusammenhang nicht an. Die Aufgabenbereiche und das Personal der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts werden ebenfalls kostenneutral auf die neue Bundesoberbehörde übertragen, und die Dienststelle wird aufgelöst. Es wird somit keine neue Verwaltungskapazität geschaffen. Auch im Übrigen werden bereits vorhandene Aufgaben im Bundesamt für Justiz zusammengeführt, für die schon Personalund Sachausgaben im Bundeshaushalt veranschlagt sind. Im Sachhaushalt wird vorübergehend insbesondere für die Bereiche Informationstechnik, Fortbildung und räumliche Zusammenführung ein Mehrbedarf von ca. 400.000 Euro anfallen. Dieser voraussichtliche Mehrbedarf wird durch Umschichtungen an anderer Stelle im Einzelplan ausgeglichen.

Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Kommunen sind nicht erkennbar.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht, zumal auch die Gebühren- und Auslagenstruktur des Bundeszentralregisters durch die Gründung einer neuen Bundesoberbehörde und die Übertragung des Aufgabenbereichs des Bundeszentralregisters auf diese Behörde nicht verändert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Aufgrund der allenfalls geringfügigen Belastung des Bundeshaushalts sind keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.

Eine unmittelbare gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben. Die Errichtung des Bundesamts für Justiz ist ein organisatorischer Akt, der sich unter dem Gesichtspunkt politischer Zielsetzung und fachlicher Notwendigkeit vollzieht. Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Personalentscheidungen werden zu gegebener Zeit unter Beteiligung der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen der betroffenen Behörden erfolgen.

Die nach § 43 GGO erforderlichen Aspekte werden vom Gesetzentwurf berücksichtigt. Die Gesetzesfolgenabschätzung hat stattgefunden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Soweit der Entwurf die Errichtung der Bundesoberbehörde und ihre Aufgabenbereiche regelt, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 8 GG.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält den organisationsrechtlichen Teil des Errichtungsgesetzes mit Ausnahme der Folgeänderungen in anderen Gesetzen.

Zu § 1

Das Bundesamt soll als selbständige Bundesoberbehörde im Sinne des Artikels 87 Abs. 3 Satz 1 GG errichtet werden und erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Justiz". Es wird dem Bundesministerium der Justiz unterstellt, weil das Amt schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet des Rechts und Verwaltungsabläufe mit Justizbezug wahrnehmen soll, für die das Bundesministerium der Justiz die federführende Ressortzuständigkeit besitzt. Dem Bundesamt werden die bisher von der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts wahrgenommenen Aufgaben übertragen, die bereits heute ihren Sitz in Bonn hat. Dem Bundesamt für Justiz werden insbesondere die Zuständigkeiten der Registerbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz übertragen. Es soll angesichts der in der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts vorhandenen Strukturen seinen Sitz in Bonn haben es kann auf Personal aus dem Bereich der Dienststelle Bundeszentralregister und der Dienststelle Bonn des Bundesministeriums der Justiz sowie bestehende Liegenschaften des Bundes zurückgreifen und für attraktive Arbeitsplätze am Standort Bonn sorgen.

Zu § 2

§ 2 regelt die Aufgaben des Bundesamts für Justiz.

Zu Absatz 1

Entsprechend dem Vorbild anderer Errichtungsgesetze sind keine Aufgabenzuweisungen im Einzelnen vorgesehen, sondern es wird lediglich auf die Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz, andere Bundesgesetze und auf der Grundlage dieser Gesetze erlassene Rechtsverordnungen festgelegt werden, verwiesen. Damit wird sichergestellt, dass im Fall des Aufgabenzuwachses oder der Aufgabenänderung keine Novellierung des Errichtungsgesetzes erforderlich wird.

Zur Konkretisierung der Aufgaben- und Zuständigkeitsfelder des Bundesamts für Justiz wird beispielhaft auf die Gebiete des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung verwiesen. Dadurch wird einerseits der Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz hinreichend konkret von den Zuständigkeitsbereichen anderer Bundesoberbehörden abgegrenzt, und es werden andererseits die wichtigsten Aufgabenzuweisungen konkret umrissen.

Auf dem Gebiet des Registerwesens soll das Bundesamt für Justiz vor allem die Aufgabe der Führung des Bundeszentralregisters, des Gewerbezentralregisters und des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters übernehmen.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des internationalen Rechtsverkehrs verpflichten völkerrechtliche Verträge und EU-Rechtsakte immer öfter die Vertrags- beziehungsweise Mitgliedstaaten, eine zentrale Anlaufstelle zu benennen. Das Bundesamt für Justiz soll künftig die Aufgaben einer solchen Anlaufstelle wahrnehmen und zur verbesserten praktischen Umsetzung von internationalen Vereinbarungen beitragen. Beispielhaft genannt seien die Aufgaben der Zentralen Behörde, etwa nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz und verschiedenen Adoptionsübereinkünften.

Soweit in Gesetzen eine für das Bundesgebiet zentral zuständige Behörde für die Überwachung und den Vollzug von bestimmten Auflagen benannt werden soll, wird dieser Aufgabenbereich künftig ebenfalls dem Bundesamt für Justiz übertragen werden. So wird beispielsweise die Durchsetzung der Jahresabschlusseinreichungen der Unternehmen und eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten neben anderen Ordnungswidrigkeiten aus dem Gebiet des Bilanzrechts als eigenständiger Aufgabenbereich dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Mit der Zuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben der allgemeinen Justizverwaltung will das Bundesministerium der Justiz durch Bündelung von Verwaltungstätigkeiten und Ausgliederung von Aufgaben, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht geboten ist, mit einem Kompetenz- und Ressourcengewinn sowohl die Justizverwaltung auf Bundesebene als auch die Aufgabenwahrnehmung im ministeriellen Kernbereich stärken. Aufgaben im Zusammenhang mit der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter, der Vergütung der Angestellten und der Entlohnung der Arbeiter sollen ebenso wie Dienstreiseangelegenheiten zentral vom Bundesamt wahrgenommen werden, soweit nicht bereits im Bereich Personalkosten eine Aufgabenübertragung an andere zentrale Dienstleistungsbehörden erfolgt ist. Mit der zentralen Wahrnehmung der Aufgaben der Justizbeitreibung soll die Kompetenz für diesen Bereich im Bundesamt für Justiz gebündelt und eine effektive Einforderung und Vollstreckung gewährleistet werden. Mit der Aufgabenübertragung von einer Reihe weiterer Verwaltungszuständigkeiten unterschiedlicher Bedeutung und Größenordnung aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz und des Geschäftsbereichs auf das Bundesamt wird die Fachkompetenz bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wesentlich gestärkt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beschreibt die Aufgaben, bei denen das Bundesamt aufgrund der dort vorhandenen Sachkenntnis dem Bundesministerium der Justiz fachlich zuarbeitet.

Dabei ist es konsequent, die im Bundesamt anzusiedelnde Kompetenz für die Wahrnehmung von Aufgaben bei der europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Rechtshilfe in Zivilsachen, der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs, zu nutzen. Dies gilt gleichermaßen im Bereich des Europäischen Justiziellen Netzes, in dessen Rahmen das Bundesamt für Zivil- und Handelssachen auch unmittelbar die Aufgaben einer nationalen Kontaktstelle übernimmt (siehe zu Artikel 4 Abs. 5). Zudem wird das Bundesamt das Bundesministerium der Justiz als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, unterstützen. Die Zuständigkeit der übrigen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes der Bundesländer wird durch diese Aufgabenzuweisung nicht berührt.

Die rechtspolitische Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung von gesetzesvorbereitenden oder -evaluierenden Forschungsvorhaben wird ebenso wie die Entscheidung über die Auftragsvergabe und die Vergabe von Zuwendungsmitteln als ministerielle Kernaufgabe im Bundesministerium der Justiz verbleiben; die Durchführung und Vorbereitung der Entscheidungen sollen jedoch von der Ausschreibung des Forschungsvorhabens bis zu seinem Abschluss, von dem Bewilligungsbescheid der Zuwendung bis hin zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungsmittel, auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Die Aufgabenzuweisungen an das Bundesamt insbesondere im Bereich der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention betreffen den bisherigen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz; insoweit bestehende Zuständigkeiten anderer Behörden - wie z.B. des Bundeskriminalamts - bleiben unberührt.

Mit der Übertragung der Aufgabenbereiche der Schriftleitung für das Bundesgesetzblatt Teil I, Bundesgesetzblatt Teil II und der Redaktion des Bundesanzeigers einschließlich des elektronischen Bundesanzeigers wird das Bundesamt für Justiz für die Durchführung der Verkündung von Rechtsvorschriften zuständig. Es handelt sich dabei um die technische und redaktionelle Umsetzung, die eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes, dem für Rechtsförmlichkeitsfragen zuständigen Referat des Bundesministeriums der Justiz und dem für das jeweilige Gesetzgebungsvorhaben federführenden Ressort erfordert.

In einem sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Verkündung ist die Übertragung der zur Zeit vom Ministerium wahrgenommenen Normendokumentation auf das Bundesamt zu sehen. Die mit der Gesetzesvorbereitung befassten Stellen des Bundes sind für ihre Funktionsfähigkeit insbesondere auch auf eine ITgestützte Dokumentation des Bundesrechts angewiesen. Organisatorisch ist sicherzustellen, dass die an der Gesetzgebung unmittelbar beteiligten Stellen letztlich auf Inhalt, Umfang, Art und Weise der Dokumentation bestimmenden Einfluss behalten. Die Fachaufsicht und die Zuständigkeit für Grundsatzfragen (Dokumentationsgrundsätze) verbleiben daher im Bundesministerium der Justiz.

Zu Absatz 3

Die Aufzählung der Aufgabenbereiche, für die das Bundesamt gemäß § 2 Abs. 1 zuständig ist oder bei denen das Bundesamt auf Grund der dort vorhandenen Sachkenntnis dem Bundesministerium fachlich zuarbeitet, sind nicht abschließend. § 2 Abs. 3 eröffnet - ohne weitere Gesetzesänderung - auch ressortübergreifend die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Durchführung weiterer Aufgabenbereiche zu beauftragen, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den genannten Bereichen stehen.

Auf dieser Grundlage wird die Zuständigkeit für die Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer oder rechtsextremistischer Übergriffe vom Generalbundesanwalt auf das Bundesamt für Justiz übertragen, da diese Aufgabe nicht der Strafverfolgung zuzuordnen ist. Es handelt sich hierbei um staatliche Soforthilfe für Personen, die infolge eines terroristischen oder rechtsextremistischen Übergriffes Körperschäden erlitten haben und von anderen keinen oder jedenfalls nicht kurzfristig Ersatz erlangen können. Opfer rechtsextremistischer Übergriffe können zudem auch bei Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Härteleistung erhalten. Der Deutsche Bundestag stellt für diese wichtige politische Aufgabe im Rahmen der Haushaltsgesetze seit mehreren Jahren regelmäßig Finanzmittel zur Verfügung.

Die Entscheidung über die Gewährung und Bemessung der Härteleistungen erfolgt nach Billigkeitsgesichtspunkten. Im Falle einer Härteleistung infolge eines rechtsextremistischen Übergriffes überträgt der Antragsteller oder die Antragstellerin in Höhe der geleisteten Soforthilfe eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen den oder die Täter, an die Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesamt macht diese Ansprüche sodann nach den allgemeinen Regeln geltend, um sicher zu stellen, dass rechtsextremistische Straftäter auch zivilrechtlich für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden und keinen finanziellen Vorteil dadurch erlangen, dass der oder die Geschädigte eine staatliche Leistung erhalten hat. Bei der Bewilligung von Härteleistungen im Zusammenhang mit terroristischen Taten wird hiervon Abstand genommen, da Regressansprüche in diesen Fällen erfahrungsgemäß nicht realisiert werden können.

Zu § 3

Diese Vorschrift hat insofern klarstellende Bedeutung, als in den Fällen, in denen das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts wahrnimmt, die fachliche Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde unberührt bleibt.

Zu § 4

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt für die Übergangszeit die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung.

Dies ist notwendig, weil durch die Zuweisung der bisher von der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahrgenommenen Aufgaben an das Bundesamt für Justiz und der damit verbundenen Versetzung von Personal des Generalbundesanwalts und auch des Bundesministeriums der Justiz an das neue Bundesamt die bisherigen Mandate erlöschen und keine personalvertretungslose Zeit entstehen darf. Für eine Übergangszeit, die längstens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts für Justiz dauern darf, werden die Aufgaben des Personalrats für die Beschäftigten des Bundesamts für Justiz gemeinsam vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz wahrgenommen. Die Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten und den Vorgang des Wahlverfahrens für die Konstituierung des neuen Personalrats.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt für die Übergangszeit die Wahrnehmung von Aufgaben der Vertretung der schwerbehinderten Menschen und der Auszubildenden unter Verweis auf die Fristen und Verfahrensabläufe des Absatzes 1. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Interessen der schwerbehinderten Menschen und der Auszubildenden bis zur Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewahrt bleiben.

Zu Absatz 3

Die Regelung gibt für die Wahl und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend den Regelungen in Absatz 1 und 2 einen Zeitraum von sechs Monaten nach Errichtung des Bundesamts für Justiz vor. Für die Übergangszeit wird die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten von der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahrgenommen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Dienststelle Bundeszentralregister den überwiegenden Teil des Personals in der neuen Behörde stellt.

Zu Absatz 4

Diese Vorschrift enthält eine Besitzstandsregelung für Beamtinnen und Beamte, die aus dienstlichen Gründen aus einer Verwendung mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes an das neue Bundesamt abgeordnet oder versetzt werden. Soweit mit der Versetzung oder Abordnung von Bediensteten des Bundesministeriums der Justiz und der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts an das Bundesamt für Justiz als Bundesoberbehörde die in der bisherigen Verwendung gewährte sog. Ministerialzulage bzw. oberstgerichtliche Zulage wegfällt, haben die Betroffenen nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes einen Anspruch auf Bestandsschutz in Form einer Ausgleichszulage.

Nach dem geltenden gestaffelten Abbausystem für Zulagen (Abbau um ein Drittel oder um die Hälfte des jeweiligen Erhöhungsbetrags) können jedoch unterschiedliche Abbauregelungen zur Anwendung kommen. Zur Erleichterung der Gründung des Bundesamts bedarf es im Interesse der Bediensteten einer einheitlichen und sozialverträglich ausgestalteten Ausgleichszulagenregelung, die eine Gleichbehandlung aller Versetzungsfälle gewährleistet. Mit der starren Verweisung wird auf einen bestimmten Regelungsgehalt der Bezugsnorm zurückgegriffen.

In den meisten Fällen werden die Versetzungsmaßnahmen zum Errichtungszeitpunkt des Bundesamts für Justiz durchgeführt. Die besondere Ausgleichszulagenregelung für den Wegfall einer in der bisherigen Verwendung gezahlten Stellenzulage soll daher auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt bleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass innerhalb dieser Frist noch Versetzungen insbesondere vom Bundesministerium der Justiz an das neue Bundesamt erforderlich werden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes, die sich aus der Errichtung des Bundesamts für Justiz und dem Übergang der Zuständigkeit nach diesem Gesetz vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auf diese neue Behörde ergeben.

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 und 2)

Absatz 1 passt den bisherigen Wortlaut von § 1 Bundeszentralregistergesetz der neuen Zuständigkeit an. Das Bundeszentralregister wird jetzt beim Bundesamt für Justiz geführt. Bisher waren die entsprechenden Aufgaben dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übertragen.

Absatz 2 wird neu eingefügt und entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt von § 2 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Bei der Aufhebung des Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der im Errichtungsgesetz getroffenen Sitzregelung (Artikel 1 § 1 Abs. 2). Die Regelungsinhalte von Absatz 2 wurden in den neuen § 1 Abs. 2 aufgenommen.

Zu den Nummern 3 a und b (§ 25), 5 a und b (§ 39), 7 (§ 48), 8 a und b (§ 49), 10 (§ 55), 12 (§ 63), 13 (§ 64a)

Die Änderungen sind redaktionelle Anpassungen an Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1.

Zu den Nummern 4 und 9 (§§ 26, 50)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 6 (§ 42a Abs. 3 und 6)

An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz tritt die Zustimmung der Registerbehörde. Dies ist eine Folge der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bundesministerium der Justiz, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht geboten ist. Dem Schutzzweck der Norm, nämlich der grundgesetzlich erforderlichen Abwägung zwischen der Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 GG) einerseits und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG) andererseits, trägt künftig die Registerbehörde Rechnung. § 29 Abs. 5 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz, § 476 Abs. 4 Satz 2 Strafprozeßordnung und § 186 Strafvollzugsgesetz sehen in den mit § 42a Abs. 3 vergleichbaren Fällen (Datenverwendung für andere Zwecke als angezeigt) die Zustimmung der Stelle vor, die die Daten übermittelt hat. Entsprechendes gilt nach § 42a Abs. 6 für den Fall der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, der jetzt den in § 29 Abs. 8 Bundeskriminalamtgesetz, § 476 Abs. 7 Strafprozeßordnung und § 186 Strafvollzugsgesetz getroffenen Regelungen angeglichen wird.

Zu Nummer 11 (§ 57)

Nach Absatz 2 wird die Erteilung von Registerauskünften an ausländische Stellen im vertraglosen Bereich auf das Bundesamt übertragen. Dies ist eine Folge der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bundesministerium der Justiz, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht nahe liegt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 nimmt die erforderlichen Änderungen der Gewerbeordnung vor, die sich aus der Errichtung des Bundesamts für Justiz und der Übernahme des Gewerbezentralregisters vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ergeben.

Zu Nummer 1 (§ 149 Abs. 1)

Die Neufassung des § 149 Abs. 1 sieht nunmehr vor, dass für die Führung des Gewerbezentralregisters das Bundesamt für Justiz zuständig ist. Mit dem Klammerzusatz wird ähnlich wie beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (Artikel 4 Abs. 6) klargestellt, dass das Bundesamt als Registerbehörde tätig wird. Hierdurch wird der Änderungsbedarf der einzelnen Registergesetze in Grenzen gehalten, da das Bundeszentralregistergesetz, die Gewerbeordnung und die Strafprozeßordnung verschiedentlich nicht die formelle Behördenbezeichnung, sondern den Begriff Registerbehörde verwenden.

Zu Nummer 2 (§ 150b Abs. 1, 4 und 5)

Bei den Änderungen in § 150b Abs. 1, 4 und 5 handelt es sich um Anpassungen aufgrund der auf das Bundesamt für Justiz übergegangenen Registerführung.

Zu Artikel 4

Durch die Übertragung der bisher von der Dienststelle Bundeszentralregister wahrgenommenen Aufgaben des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof auf das neu errichtete Bundesamt für Justiz ergibt sich eine Vielzahl von Folgeänderungen in anderen Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen, die überwiegend die Wahrnehmung der Funktion als Zentrale Behörde betreffen. Darüber hinaus übernimmt das Bundesamt weitere, bislang von anderen Behörden des Bundes wahrgenommene Aufgaben. Artikel 4 nimmt die insoweit notwendigen gesetzlichen Änderungen vor, die in der Regel in der formalen Anpassung der Behördenzuständigkeit bestehen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die für die besoldungsrechtliche Einstufung des Leitungsamts notwendige Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion ist es geboten, das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesamts für Justiz in die Besoldungsgruppe B 6 einzustufen. Die beim Bundesamt für Justiz angesiedelten und auch künftig auf nationaler und europäischer Ebene sich abzeichnenden Aufgaben sind weit gefächert, von hoher Komplexität und überwiegend eingebunden in international geprägte Rechtsmaterien. Die Organisation und Konzentration dieser und weiterer justizieller Aufgabenfelder im Bundesamt für Justiz ist zugleich ein politisches Signal für deren besondere Wertigkeit und Wichtigkeit. Die besoldungsrechtliche Einstufung entspricht daher den besonderen Anforderungen an die Leitung des neuen Bundesamts, die der politischen Tragweite und der Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellung Rechnung trägt. Die Präsidentin oder der Präsident dieser Behörde trägt eine hohe Verantwortung hinsichtlich der Realisierung des aus teilweise unterschiedlichen Ressortzuständigkeiten neu zugeschnittenen Aufgabentableaus, die neben verwaltungsmäßigem Vollzug hohe konzeptionelle Fähigkeiten erfordern, um eine kompetente Behörde zu schaffen und zu etablieren sowie zugleich flexibel auf neue nationale und internationale Entwicklungen und Anforderungen auszurichten. Die Behördenleitung wird die konkrete Verantwortung für die Weiterentwicklung des Amts in Richtung einer effizienten, serviceorientierten Institution für die Bundesjustiz tragen.

Zu Absatz 2

Mit der Übernahme der Register wird das Bundesamt für Justiz Adressat der Regelungen in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Insofern ist die Bezeichnung in der Verordnung anzupassen.

Zu Absatz 3

Mit Übergang der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz auf das Bundesamt für Justiz ist in § 16 Abs. 6 azrgesetz, soweit bislang der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Übermittlungsadressat genannt ist, die gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung an die neue Registerbehörde anzupassen.

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 3.

Zu Absatz 5

Mit der Änderung von § 16a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) übernimmt das Bundesamt für Justiz auf Bundesebene die Aufgabe der Kontaktstelle für das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen vom bisher zuständigen Generalbundesanwalt.

Als Folgeänderung soll auch die in § 16a Abs. 2 EGGVG festgeschriebene Koordinierungsaufgabe der Kontaktstelle auf das Bundesamt übergehen.

Zu Absatz 6

Die Änderung von § 492 Abs. 1 StPO hat klarstellende Funktion. Nach dem bisherigen Wortlaut wird das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister bei dem Bundeszentralregister geführt. Organisatorisch ändert sich hieran auch nach Errichtung des Bundesamts nichts; im Gesetzeswortlaut soll indes zum Ausdruck kommen, dass das Verfahrensregister nunmehr im Verantwortungsbereich des Bundesamts geführt wird.

Zu Absatz 7

Anpassung der ZStVBetrV an die in Absatz 6 vorgenommene Änderung des § 492 StPO.

Zu Absatz 8

Um eine effiziente und koordinierte Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet des Auslandsunterhalts zu gewährleisten, soll die derzeit geteilte Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsamt einerseits und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof andererseits (siehe zu Art. 4 Abs. 10) künftig im Bundesamt für Justiz gebündelt werden. Die Zuständigkeit als Empfangsstelle für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen liegt mit der vorgesehenen Änderung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland künftig beim Bundesamt für Justiz. Eine solche Zuständigkeitskonzentration dient auch den Interessen der im Ausland ansässigen Betroffenen, denen auf Bundesebene ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen wird.

Zu Absatz 9

Die bisher in der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts liegende Aufgabe gehört nicht zum Kernbereich staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit und gliedert sich in die Aufgabenfelder des Bundesamts auf dem Gebiet der internationalen Zivil- und Handelsrechtspflege ein.

Zu Absatz 10

Durch die Änderung des § 2 Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz werden die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Zu Absatz 11

Durch die Änderung des § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes werden die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003, Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens und Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens vom Generalbundesanwalt auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Zu Absatz 12

Die Anpassung des Gesetzeswortlauts ist erforderlich, da die in § 7c Satz 1 Justizverwaltungskostenordnung genannten Register nunmehr vom Bundesamt für Justiz geführt werden.

Zu Absatz 13

Die Beitreibung von Forderungen des Bundes wird durch die Änderung von § 2 Abs. 2 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) im Bundesamt für Justiz weiter zentralisiert und auf diese Weise vereinheitlicht. Es ist daher künftig nicht mehr erforderlich, bei den in § 2 Abs. 2 JBeitrO genannten Gerichten mehrere Beitreibungsstellen für die Einziehung einzelner Forderungen vorzuhalten. In der Folge ist eine redaktionelle Anpassung auch in § 2 Abs. 1 notwendig.

Zu Absatz 14

Das Bundesamt für Justiz führt künftig die in § 4 Unterlassungsklagengesetz vorgeschriebene Liste über qualifizierte Einrichtungen, in die auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen werden zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung gehört. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Diese Liste wird jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und halbjährlich der EU-Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 098/27EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen zugeleitet. Bislang hat das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe auf dem Gebiet des Verbraucherrechts wahrgenommen, da im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz keine geeignete Behörde zur Verfügung stand. Da auch für die Zukunft zu erwarten ist, dass auf diesem Rechtsgebiet insbesondere in EU-Rechtsakten begründete neue Aufgaben mit Vollzugsaufwand auf nationaler Ebene umzusetzen sind, sollte im Bundesamt für Justiz frühzeitig eine entsprechende Kompetenz geschaffen werden.

Zu den Absätzen 15, 16, 17 und 18

Der Entwurf sieht vor, auch die bisherige Zuständigkeit des Generalbundesanwalts als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen, und nimmt die entsprechenden Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes, Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes, Adoptionswirkungsgesetzes sowie der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vor.

Zu Absatz 19

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 1 Markengesetz wird zentral in die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz übertragen. Diese Aufgabenübertragung korrespondiert mit der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, die ebenfalls zentral vom Bundesamt für Justiz wahrgenommen wird.

Zu den Absätzen 20 und 21 Nr. 1

Die bislang vom Bundesministerium der Justiz im Rahmen des Prüfungsverfahrens für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts wahrgenommenen Aufgaben sind nicht originär ministerieller Natur und können daher auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Dabei handelt es sich um die Berufung der Prüfungskommission nach § 9 Patentanwaltsordnung, deren Zusammensetzung im Einzelnen in § 26 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) geregelt ist. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Antrag auf eine zweite Wiederholung der Prüfung nach § 39 Abs. 4 PatAnwAPO. Künftig entscheidet daher das Bundesamt für Justiz, ob Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal nicht bestanden haben, ausnahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden können.

Zu Absatz 21 Nr. 2

Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 PatAnwAPO hat der Bundesminister der Justiz das Recht, der Patentanwaltsprüfung selbst oder durch ein beauftragtes Mitglied - mit Ausnahme der Beratung - beizuwohnen. Dasselbe Recht steht dem Präsidenten des Patentgerichts, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes und dem Präsidenten der Patentanwaltskammer zu. Da die bislang vom Bundesministerium der Justiz im Rahmen des Prüfungsverfahrens für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts wahrgenommenen Aufgaben nicht originär ministerieller Natur sind, wurde auch die Übertragung dieses Rechts auf das Bundesamt für Justiz geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass das Bundesministerium der Justiz von dem Recht der Prüfungsteilnahme bisher keinen Gebrauch gemacht hat und auch künftig hierfür kein Bedürfnis besteht. Daher wird die Befugnis für das Bundesministerium der Justiz aus der Vorschrift gestrichen.

Zu Absatz 22

Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann, wer unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe des durch die Wettbewerbsverletzung erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Als zuständige Stelle für die Aufgaben im Rahmen dieses Gewinnabschöpfungsanspruchs wurde zunächst das Bundesverwaltungsamt bestimmt da im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz keine geeignete Behörde zur Verfügung stand, und das Bundesverwaltungsamt bereits die Liste der klagebefugten Verbände nach § 4 Unterlassungsklagengesetz führte. Aus den hierzu unter Absatz 14 dargelegten Gründen soll auch die Zuständigkeit für den Gewinnabschöpfungsanspruch nunmehr auf das Bundesamt für Justiz übergehen.

Zu Absatz 23

Durch die Änderung des § 66 Abs. 3 Zivildienstgesetz wird die bisherige Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz für die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erfolgende Bestellung der Beisitzer aus dem Kreis der Zivildienstleistenden für die Verwaltungsgerichte auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Zu Artikel 5

Die Regelung ist notwendig, um eine "Versteinerung" der durch Artikel 4 Abs. 2, 4, 7, 16 und 21 geänderten Rechtsverordnungen zu vermeiden und in Zukunft wieder deren Änderung oder Aufhebung durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.