A. Zielsetzung
- Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
- - 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EU (Nr. ) L 41, S. 33),
- - 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EU (Nr. ) L 41, S. 37), 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang (ABl. EU (Nr. ) L 14, S. 19) sowie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 333, S. 51)
- in nationales Recht.
- Artikel 1 und Artikel 4 der Verordnung enthält eine redaktionelle Klarstellung von Übergangsfristen.
- Artikel 2 der Verordnung sieht die Neufestsetzung von Rückstands-Höchstmengen für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in der Diätverordnung vor. Weiterhin werden die Listen der Stoffe, die bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen, ergänzt.
- Dem vorbeugenden Gesundheitsschutz des Verbrauchers ist bei der Festsetzung der Höchstmengen Rechnung getragen worden und die neuen Regelungen berücksichtigen den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. Die neu eingefügten oder geänderten Höchstmengen sind so bemessen, dass sie auch vom Erzeuger, Weiterverarbeiter oder Handel eingehalten werden können.
- Die Stoffe, die neu in die Liste der Stoffe, die bei der der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen, aufgenommenen werden, sind vom ehemaligen Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission bzw. von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit befürwortend bewertet worden.
Mit Artikel 3 der Verordnung wird die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung durch Aufnahme eines Umrechnungsfaktors für den Energiewert von Salatrims, eine mit der Entscheidung 2003/867/EG der Europäischen Kommission für brennwertverminderte Back- und Süßwaren zugelassene neuartige Lebensmittelzutat, geändert.
Mit Artikel 5 der Verordnung wird die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 sowie die Dringlichkeitsverordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 9. Februar 2004 aufgehoben.
B. Lösung
- Änderung sowie im Hinblick auf das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen Aufhebung der bestehenden Verordnungen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- Die Länder und Kommunen haben folgende durch die Verordnung entstehende Mehrkosten angegeben:
-
Bundesland Laufende Personalkosten Einmalige Personalkosten Einmalige Sachkosten Laufende Sachkosten Baden-Württemberg keine 15.000 € 630.000 € keine Bayern 40.000 € keine 6.000 € 2.000 € Berlin 10.000 € 10.000 € 50.000 € 10.000 € Brandenburg nicht beziffert Bremen keine Hamburg keine 50.000 € keine keine Hessen 10.000 € 3.000 € 1.500 € 4.000 € Mecklenburg-Vorpommern 10.100 € 10.000 € 6.750 € 15.000 € Niedersachsen keine nicht beziffert 2.550 € keine Nordrhein-Westfalen 45.500 € keine keine 16.100 € Rheinland-Pfalz 2.400 € 2.600 € 200 € 2.700 € Saarland keine Sachsen nicht beziffert nicht beziffert keine 3.500 € Sachsen-Anhalt keine 6.500 € 2.500 € keine Schleswig-Holstein keine keine 42.000 € keine Thüringen keine
E. Sonstige Kosten
- Die vorgesehenen Änderungen werden teilweise Mehrkosten für die Beschaffung von Standardsubstanzen, für die Anpassung bestehender und die Entwicklung neuer Methoden sowie teilweise für die Verbesserung der Ausstattung verursachen. Von der Wirtschaft wurden diese zusätzlichen Kosten nicht beziffert, jedoch lassen sich preiserhöhende Auswirkungen auf die Einzelpreise nicht gänzlich ausschließen. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere des Verbraucherpreisniveaus, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. März 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. 1 S. 2296), von denen § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- - des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und
- - des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
§ 29 Abs. 3 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. 1 S. 1713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. 1 S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABI. EU (Nr. ) L 41, S. 33),
2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABI. EU (Nr. ) L41, S. 37),
2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang (ABI. EU (Nr. ) L 14, S. 19) sowie
2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABI. EU (Nr. ) L 333, S. 51)
(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2 Weitere Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "21 Anlagen" durch die Angabe "23 Anlagen" ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen,
- a) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,
- b) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils genannten Höchstgehalte überschreiten,
- c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in der Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind; der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;"
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum (einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den Verkehr gebracht werden."
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Kategorie 2 Mineralstoffe wird in der Spalte "Stoff" nach der Position "- Calciumoxid" die Position "- Calciumsulfat" eingefügt.
- b) Die Kategorie 3 Aminosäuren wird wie folgt geändert:
- aa) In der Spalte "Stoff" werden nach der Position "- L-Prolin" die Position "- L-Serin" und in der Spalte "Verwendung" für die Position "L-Serin" die Wörter "nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.
- bb) In der Spalte "Stoff" werden nach der Position "- L-Valin" die Positionen "- L-Arginin-LAspartat", "- L-Lysin-L-Aspartat", "- L-Lysin-L-Glutamat", "- N-Acetyl-L-Cystein" und in der Spalte "Verwendung" für diese Positionen jeweils die Wörter "nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.
- cc) In der Spalte "Stoff` werden nach der neu eingefügten Position "N-Acetyl-L-Cystein" die Position "- N-Acetyl-L-Methionin" und in der Spalte "Verwendung" für die Position "- NAcetyl-L-Methionin" die Wörter "nur für bilanzierte Diäten, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind" eingefügt.
- c) In Kategorie 4 Carnitin und Taurin wird in der Spalte "Stoff" nach der Position " LCarnitinhydrochlorid" die Position "- L-Carnitin-L-Tartrat" eingefügt.
5. Nach Anlage 21 werden folgende Anlagen angefügt:
Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Chemische Bezeichnung des Stoffes | Rückstandshöchstgehalt(mg/kg) |
Cadusafos | 0,006 |
Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemetonmethyl(einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl) | 0,006 |
Ethoprophos | 0,008 |
Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronildesulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) | 0,004 |
Propineb/Propylenthioharnstoff (Summe von Propineb und Propylenthioharnstoff) | 0,006 |
Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
Liste A
Chemische Bezeichnung des Stoffes(Rückstandsdefinition) | Rückstandshöchstgehalt(mg/kg) |
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton) | 0,003 |
Fensulfothion ( Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion) | 0,003 |
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation | 0,003 |
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop) | 0,003 |
Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor | 0,003 |
Hexachlorbenzol | 0,003 |
Nitrofen | 0,003 |
Omethoat | 0,003 |
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos) | 0,003 |
Liste B
Chemische Bezeichnung des Stoffes | Rückstandshöchstgehalt(mg/kg) |
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin | 0,003 |
Endrin | 0,003 |
Artikel 3 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
In § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. 1 S. 3526), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. 1 S. 924) geändert worden ist, wird nach der Position "- ein Gramm mehrwertige Alkohole" mit der Berechnungsgrundlage "10 kJ (oder 2,4 kcal)" die Position "- ein Gramm Salatrims" mit der Berechnungsgrundlage "25 kJ (oder 6 kcal)" eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
§ 6a der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. 1 S. 1248), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. 1 S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 6a Übergangsvorschrift
Lebensmittel irrl Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen
Es werden aufgehoben:
- 1. die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 (BAnz. S. 14 905, 17 617), geändert durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 31),
- 2. die Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 9. Februar 2004 (BAnz. S. 2625).
Artikel 6 Neufassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Diätverordnung und der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung in der vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten mit Wirkung vom 13. Februar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2004
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Begründung
Allgemeiner Teil
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
- - 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABI. EU (Nr. ) L 41, S. 33), 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABI. EU (Nr. ) L 41, S. 37),
- - 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang (ABI. EU (Nr. ) L 14, S. 19) sowie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABI. EU (Nr. ) L 333, S. 51)
Für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist bereits jetzt eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 mg/kg in Säuglings- und Kleinkindernahrung festgesetzt.
Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte sogar ein Rückstandhöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die für Säuglinge und Kleinkinder zulässige Tagesdosis übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.
Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten daher in der für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Nahrung durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand entsprechen, nicht nachweisbar sein.
Die Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG - die die Grundlage für die ersten beiden o.a. Richtlinien darstellen - führen als neues Prinzip das Verbot der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht in allen Fällen gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können. Daher ist es geboten, die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern durch zusätzliche Auflagen zu schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Höchstmengenfestsetzungen und deren Kontrolle durchgesetzt werden können.
Für weitere toxische Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Anwendung noch in der Gemeinschaft zugelassen ist, werden spezifische Höchstmengen unter 0,01 mg/kg festgesetzt.
Die Listen der Stoffe, die bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen, werden durch die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang, um einige Stoffe ergänzt. Diese Stoffe wurden vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission bzw. von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit befürwortend bewertet. Zur Umsetzung der Richtlinie werden diese Stoffe in den Anhang der Diätverordnung aufgenommen.
Das Inverkehrbringen von Salatrims als neuartige Lebensmittelzutaten für brennwertverminderte Back- und Süßwaren wurde mit der Entscheidung 2003/867/EG der Kommission zugelassen. Der durch die Verwendung von Salatrims bei der Herstellung von Lebensmitteln erzielte verminderte Brennwert kann nach geltendem Recht nicht korrekt angegeben werden. Daher wurde in der Richtlinie 2003/120/EG ein Umrechnungsfaktor für den Energiewert von Salatrims festgelegt, der zur Umsetzung der Richtlinie in die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung aufgenommen wird.
Ferner wird mit der Verordnung die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 sowie die Dringlichkeitsverordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 9. Februar 2004 aufgehoben.
Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Die vorgesehenen Änderungen werden nur geringe Mehrkosten verursachen, da bereits Höchstmengenregelungen bestehen. Die Absenkung der zu kontrollierenden Höchstmengen wird zu einem Mehraufwand führen.
Die Länder und Kommunen haben folgende durch die Verordnung entstehende Mehrkosten angegeben:
Bundesland | Laufende Personalkosten | Einmalige Personalkosten | Einmalige Sachkosten | Laufende Sachkosten |
Baden-Württemberg | keine | 15.000 € | 630.000 € | keine |
Bayern | 40.000 € | keine | 6.000 € | 2.000 € |
Berlin | 10.000 € | 10.000 € | 50.000 € | 10.000 € |
Brandenburg | nicht beziffert | |||
Bremen | keine | |||
Hamburg | keine | 50.000 € | keine | keine |
Hessen | 10.000 € | 3.000 € | 1.500 € | 4.000 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 10.100 € | 10.000 € | 6.750 € | 15.000 € |
Niedersachsen | keine | nicht beziffert | 2.550 € | keine |
Nordrhein-Westfalen | 45.500 € | keine | keine | 16.100 € |
Rheinland-Pfalz | 2.400 € | 2.600 € | 200 € | 2.700 € |
Saarland | keine | |||
Sachsen | nicht beziffert | nicht beziffert | keine | 3.500 € |
Sachsen-Anhalt | keine | 6.500 € | 2.500 € | keine |
Schleswig-Holstein | keine | keine | 42.000 € | keine |
Thüringen | keine |
Von der Wirtschaft wurden diese zusätzlichen Kosten nicht beziffert, jedoch lassen sich preiserhöhende Auswirkungen auf die Einzelpreise nicht gänzlich ausschließen. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere des Verbraucherpreisniveaus, sind aber nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
Redaktionelle Klarstellung der Übergangsfrist.
Artikel 2 Weitere Änderung der Diätverordnung
Nummer 1
Änderung der Inhaltsübersicht: Redaktionelle Änderung zu Nummer 5.
Nummer 2
Änderung des § 14 Abs. 1 Nr. 1
Die Änderung erfolgt auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABI. EU (Nr. ) L 41, S. 33) sowie der Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABI. EU (Nr. ) L 41, S. 37).
Nummer 3
Enthält die Übergangsregelung. Nummer 4
Anlage 2 wird um einige Stoffe ergänzt. Die Änderung erfolgt aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang (ABI. EU (Nr. ) L14, S. 19).
Nummer 5
Einfügung der Anlagen 22 und 23
Siehe Begründung zu Nummer 2.
Mit der Anlage 22 werden spezifische Höchstmengen für toxische Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Anwendung noch in der Gemeinschaft zugelassen ist, festgesetzt.
Mit der Anlage 23 werden spezifische Höchstmengen für toxische Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Anwendung nicht in der Gemeinschaft zugelassen ist, festgesetzt. Die Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht angewendet, wenn ihr Gehalt die genannten Höchstmengen nicht überschreitet.
Artikel 3 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Der Umrechnungsfaktor für den Energiegehalt von Salatrims, die mit der Entscheidung 2003/867/EG der Kommission als neuantige Lebensmittelzutaten für brennwertverminderte Back- und Süßwaren zugelassen wurden, wird in § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung aufgenommen. Mit dieser Änderung wird die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln umgesetzt.
Artikel 4 Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Redaktionelle Klarstellung der Übergangsfrist.
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen
Durch die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 wurde die Entscheidung der Kommission 2003/460/EG vom 20. Juni 2003 in nationales Recht umgesetzt. Die Kommission hat am 21. Januar 2004 eine neue Entscheidung (2004/92/EG) über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen erlassen, mit der die vorgenannte Entscheidung vom 20. Juni 2003 aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde am 14. Februar 2004 durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bekannt gemacht und gleichzeitig wurde die Verordnung vom 8. Juli 2003 mit der Dringlichkeitsverordnung über die Nichtanwendung dieser Verordnung vom 9. Februar 2004 befristet auf 6 Monate für nicht anwendbar erklärt. Die Verordnung vom 8. Juli 2003 sowie die Dringlichkeitsverordnung vom 9. Februar 2004 werden nunmehr mit vorliegender Verordnung aufgehoben.
Artikel 6
Artikel 6 enthält die Bekanntmachungserlaubnis.
Artikel 7
Artikel 7 regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.