Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, die Wiederzuteilung von bisher nicht mehr zugelassenen Unterscheidungszeichen zu ermöglichen, die Anpassung der Verordnungen an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geregelten Änderungen vorzunehmen sowie weitere Möglichkeiten des Bürokratieabbaus bei der Fahrzeugzulassung zu realisieren und die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend den praktischen Erfordernissen zu präzisieren.

B. Lösung

Regelung des Verfahrens der Festlegung und der Aufhebung der Unterscheidungszeichen sowie der Anforderungen und Zulassung von mehreren Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk.

Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung durch

Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrzeugteileverordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) infolge des Wegfalls der Akkreditierungsaufgaben beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, um das Zulassungsverfahren zu entbürokratisieren und die bestehenden Vorschriften zu optimieren. Redaktionelle Anpassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

C. Alternativen

Keine Wiedereinführung alter Kennzeichen, kein Bürokratieabbau und keine Optimierung der Vorschriften.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Keine finanziellen Auswirkungen.

2. Länder und Kommunen

Hinsichtlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung der Abrufmöglichkeit durch die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst aus dem Zentralen Fahrzeugregister wird auf die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze verwiesen.

E. Erfüllungsaufwand

Für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen sowie durch die Kombinierbarkeit grüner Kennzeichen und Saisonkennzeichen, wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Mit der Neuregelung entfällt die Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes". Zukünftig ist es im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Fahrzeuges nicht mehr notwendig, den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) zu erfassen, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Im Falle der Nutzung des Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, entstehen je Antrag auf Änderung des Kennzeichens für ein bereits zugelassenes Fahrzeug einmalige Sachkosten in Höhe von rd. 20 Euro sowie ca. 20 Minuten Zeitaufwand.

Durch den Wegfall der Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes" verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger für die Zulassung eines Fahrzeugs um 2 Minuten pro Fall bei ca. 13.300 Fällen pro Jahr

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch den Wegfall der o.g. Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes" verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für die Zulassung eines Fahrzeugs um ca. 54 700 Euro jährlich.

Für die zusätzlich aufzuprägenden Kennzeichnungen der Wechselkennzeichen entsteht ein Sachaufwand von 75 000 Euro bei einer Fallzahl von 2 500.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch die Möglichkeit, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, und die damit verbundenen Anträge auf Änderung des Kennzeichens bereits zugelassener Fahrzeuge sowie die notwendigen Software- und Registerumstellungen entsteht der Verwaltung ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4,25 Millionen Euro.

Durch den Wegfall der Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes" ergibt sich für den Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3 200 Euro (Systemanpassung), im Gegenzug verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die kommunalen Behörden um ca. 54 400 Euro.

Durch die zukünftige Speicherung des Datums des Ablaufs der Reservierung eines Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs im ZFZR ergibt sich für den Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 3 200 Euro.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern, die das Angebot, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, nutzen, fallen pro Antrag in der Regel Gebühren in Höhe von ca. 26,00 Euro an.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 22. Juni 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Es verordnen:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... 2012 (BGBl. .... I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. § 10 wird wie folgt geändert:

8. § 13 wird wie folgt geändert:

9. § 14 wird wie folgt geändert:

10. § 16 wird wie folgt geändert:

11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Anwendung," die Wörter "dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 0a ausgegeben wird und" eingefügt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16. § 25 Absatz 1wird wie folgt geändert

17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

18. § 31 wird wie folgt geändert:

19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

20. § 39 wird wie folgt geändert:

21. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:

22. § 44 wird wie folgt geändert:

23. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Inland" die Wörter "kein Wohnsitz, " eingefügt.

24. § 50 wird wie folgt geändert:

25. Anlage 1 wird aufgehoben.

26. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

29. In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position"(1 9) Breite in mm" die Wörter "ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.

30. In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:

31. In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort "Fahrzeugscheinheft" durch das Wort "Fahrzeugschein" ersetzt.

32. Folgende Anlage 10a wird eingefügt:

"Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1)

Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen

Seite 1

Seiten 2 ff.

lfd
Nr.
FahrzeugklasseFahrzeugherstellerFINHubraumErstzulassungZul. Gesamtmasse in kgZul. max. Achslast in kgmax. km/h
VorneMitteHinten
 
 
 

letzte Seite

Hinweise

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge Zwecke

Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:

33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3)
Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A 6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes."

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In Anlage XIX Nummer 2.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom ... 2012 (BGBl. I, S. ...), die zuletzt durch Verordnung ... (BGBl. ...) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben und in Satz 5 das Wort "auch" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3. § 21 wird wie folgt geändert:

4. In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter "und Akkreditierung" gestrichen.

5. § 35 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst."

2. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ...[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und 20 Buchstabe d treten am ...[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ......
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Der Bundesminister des Innern
Dr. Peter Ramsauer Dr. Hans-Peter Friedrich

Begründung

A. Allgemeines

Mit dieser Verordnung wird die durch die Verkehrsministerkonferenz geforderte Wiederzuteilung von bisher nicht mehr zugelassenen Unterscheidungszeichen ermöglicht. Hierzu wird das Verfahren zur Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen geregelt und werden die Anforderungen an die Zeichenkombinationen und die Zulassung von mehreren Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk bestimmt. Weiterhin wird die Anpassung von Verordnungen an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geregelten Änderungen vorgenommen. Insbesondere erfolgt die Bestimmung des Datenumfangs bei Abfragen der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, um die Rettung von Insassen aus verunfallten Fahrzeugen durch die Feuerwehren zu beschleunigen sowie die Präzisierung der Meldepflichten bei der Fahrzeugveräußerung. Weitere Möglichkeiten des Bürokratieabbaus bei der Fahrzeugzulassung werden realisiert und es werden die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend den praktischen Erfordernissen präzisiert.

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Keine finanziellen Auswirkungen.

Länder und Kommunen

Hinsichtlich eventueller Mehrkosten für die Nutzung der Abrufmöglichkeit durch die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst aus dem Zentralen Fahrzeugregister wird auf die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze verwiesen.

2. Erfüllungsaufwand

Für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen, wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Jedoch eröffnet dieses Angebot die Möglichkeit, für ein bereits zugelassenes Fahrzeug die Änderung des Kennzeichens zu beantragen. Die Schätzung dieser Fallzahl erfolgte durch das Statistische Bundesamt. Unterstellt wird, dass:

Somit ergibt sich, dass (41,55 x 0,87 x 1/4 =) 9,04 Millionen Fahrzeuge, für die die Zuteilung eines bislang auslaufenden, dann aber wieder gültigen Unterscheidungszeichens in Frage kämen.

Nach Ermittlungen der Universität Heilbronn würden 75,9 Prozent der befragten Kfz-Besitzer sich bei einer Zulassung oder Ummeldung eines Kfz ein bisher auslaufendes Unterscheidungszeichen zuteilen lassen. Da jedoch ein Antrag auf Änderung des Kennzeichens mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist, wird geschätzt, dass lediglich 5 - 10 Prozent (Mittelwert = 7,5 %) der Fahrzeughalter tatsächlich einen Antrag nur wegen der Änderung des Kennzeichens stellen wird, d.h. ca. 515 000 (9,04 Millionen Fahrzeuge x 0,759 x 0,075 = 514602).

Aufgrund der Annahme, dass für Firmenfahrzeuge durch die Halter eine fundierte Betrachtung der Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Fallzahl der Anträge auf Änderung des Kennzeichens von Firmenfahrzeugen nicht relevant ist.

Für die Ermittlung der jährlichen Fallzahl ist festzustellen, ob bei einer Beantragung eines bisher auslaufenden Unterscheidungszeichens im Vergleich zu dem normalen Verfahren ein Mehraufwand für den Bürger oder die Verwaltung entsteht. Nach Expertenschätzungen (Zulassungsbehörde) entsteht hier kein messbarer Mehraufwand.

Mit der Neuregelung entfällt die Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes". Zukünftig ist es im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Fahrzeugs nicht mehr notwendig, den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs im ZFZR zu erfassen, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes sind im ZFZR 264 000 Fahrzeuge mit einem vom Wohnort des Halters abweichenden (gesonderten) Standort erfasst, davon 213 000 Fahrzeuge mit einem beruflich selbstständig tätigen Halter (Firmenfahrzeuge). Im Jahr 2010 wurden ca. 54 700 Fahrzeuge mit einem gesonderten Standort zugelassen (25,7 % aller mit gesondertem Standort erfassten Firmenfahrzeuge). Diesen Prozentsatz als Basis genommen, ergibt sich, dass bisher jährlich ca. 68 000 Fahrzeuge (25,7 % aller mit gesondertem Standort erfassten Fahrzeuge), davon ca. 54 700 Firmenfahrzeuge, mit einem gesonderten Standort zugelassen wurden.

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen durch die Gebühren für die Zulassung. Weitere Kosten in Höhe von ca. 26 Euro pro Fall entstehen den Bürgerinnen und Bürgern durch die Gebühren. Bei der Änderung des Kennzeichens eines bereits zugelassenen Fahrzeugs (einmaliger Erfüllungsaufwand, Fallzahl 515 000) sind durch die Fahrzeughalter die entsprechenden Gebühren zu entrichten. Diese betragen pro Fahrzeug lt. GebOSt 26,30 Euro (Geb. -Nr. 221.1). Hinzukommen könnten je nach Fallkonstellation die Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens (Geb. -Nr. 221, je 10,20 Euro) und ggf. Gebühren für die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II sowie für den Fall der Aufbringung des Landeswappens als Klebesiegel zusätzliche Gebühren. Aufgrund der unbestimmten Zahl der Fälle, in denen zusätzliche Gebühren anfallen wird als regelmäßig zu entrichtende Gebühr die für die Änderung des Kennzeichens (Geb. -Nr. 22 1. 1) unterstellt.

Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

C. Sonstige Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

D. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

E. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Änderung der Inhaltsangabe auf Grund der Änderungen in Nummern 25, 27, 30 und 33.

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Klarstellung des Begriffs

Buchstabe b

Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e fallen Anhänger zur Beförderung von Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes nicht darunter und sind somit nicht zulassungsfrei. Die Zulassungsfreiheit auch für Anhänger, die für diese Zwecke eingesetzt werden, ist aber sinnvoll. Um eine nicht erwünschte Ausweitung zu verhindern, soll jedoch analog zur Regelung in § 52 Absatz 3 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur der Transport von Rettungsbooten anerkannter Organisationen privilegiert werden.

Zu Nummer 3

Die Speicherung des regelmäßigen Standorts hat sich in der Praxis als nicht erforderlich herausgestellt. Sie wird deshalb aufgehoben.

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Ausländische Prüfbescheinigungen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) genügen, sind grundsätzlich anzuerkennen. Hinsichtlich der Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung gelten dieselben Zeiträume wie für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge.

Buchstabe b

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung keine eigenständige Untersuchung mehr, sondern Bestandteil der Hauptuntersuchung.

Zu Nummer 5

Buchstabe a

Die Neufassung des § 8 Absatz 1 folgt einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz (VMK), wonach es gestattet werden soll, dass nicht mehr gültige Unterscheidungszeichen auf Wunsch der Länder wieder eingeführt werden können. Die VMK hat auf ihrer Sitzung im April 2011 beschlossen, den Bund zu bitten, die Länder bei der Wiedereinführung auslaufender und bereits ausgelaufener Unterscheidungszeichen durch entsprechende Rechtsänderung der Anlage 1 der FZV zu unterstützen. Gleichzeitig soll auch der § 8 der FZV angepasst werden. Es soll rechtssicher ermöglicht werden, dass von einer Zulassungsbehörde mehrere Unterscheidungszeichen zugeteilt werden können. Zur Umsetzung des Beschlusses wäre eine generelle Überführung aller in der bisherigen Anlage 1 Nummer 2 FZV enthaltenen auslaufenden Unterscheidungszeichen in die bisherige Anlage 1 Nummer 1 FZV (gültige Unterscheidungszeichen) möglich gewesen. Davon wurde jedoch Abstand genommen, da die interessierten Länder die übrigen Länder, die sich dieser Maßnahme nicht anschließen wollten, sonst zur Wiedereinführung aller auslaufenden Kennzeichen gezwungen hätten. Eine Einführung einzelner auslaufender Unterscheidungszeichen auf Ländervorschlag durch den Bund hätte andererseits jedoch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Deshalb wurde neben der Festlegung der Zulässigkeit mehrerer Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk das Verfahren der Festlegung der Unterscheidungszeichen neu geregelt. In Satz 1 wurde der Zweck der Kennzeichenzuteilung, die Ermöglichung der Identifizierung des Halters, aufgenommen. Neben der Beschreibung des Kennzeichens in Satz 2 legt Satz 3 die Anforderungen an die Zeichenkombinationen der Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer fest. Damit wird eine bereits bestehende Praxis in die Verordnung aufgenommen. Die Unterscheidungszeichen werden nicht mehr in der FZV geregelt, sondern von den Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beantragt und ihre Genehmigung wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das BMVBS erlässt somit auf der Basis dieser Neuregelung gegenüber dem jeweils antragstellenden Land einen Verwaltungsakt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt letztendlich lediglich nachrichtlich und aus Gründen der Transparenz. Die bisher gültigen Unterscheidungszeichen gelten als beantragt und genehmigt (vgl. Nr. 24 Buchstabe b). Die Regelung ermöglicht es allerdings auch, dass Unterscheidungszeichen beantragt werden können, die nicht auslaufend waren. Das neue Verfahren geht zwar über das von der VMK gewollte deutlich hinaus, dies lässt sich aber zur Umsetzung des VMK-Beschlusses nicht vermeiden. Die Kennzeichen deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betreffenden Fahrzeugs weiter geführt werden. Hinsichtlich des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2014 bei der Abstimmung von Unterscheidungszeichen aufgrund der unmittelbaren Auswirkung auf die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vorübergehend mitwirken muss (vgl. zu Nummer 24 Buchstabe f).

Die Erkennungsnummer bestimmt sich weiterhin nach Anlage 2. Außerdem wird Haltern von Dienstfahrzeugen durch die Änderung eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Fahrzeuge entweder mit Behördenkennzeichen oder allgemeinem Kennzeichen zuzulassen. Dadurch wird einem Bedürfnis der Praxis entsprochen.

Buchstabe b

Änderung des Begriffs, da nunmehr innerhalb eines Zulassungsbezirkes mit mehreren Unterscheidungszeichen nicht nur die Erkennungsnummer, sondern auch das Kennzeichen gewechselt werden kann

Zu Nummer 6

Buchstabe a

Nach der Definition des Oldtimers in § 2 Nummer 22 muss ein solcher vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen (erstmalig zugelassen worden) sein. Die Änderung ermächtigt die Zulassungsbehörde im Einzelfall vor der Zulassung liegende Zeiten des Betriebs außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs anzurechnen.

Buchstabe b

Die Steuerbefreiung von Ausfuhrkennzeichen wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes aufgehoben. Der bisherige Satz 3 ist entbehrlich, da die Ausführung der des jeweiligen Kennzeichens entspricht und nur in der grünen Beschriftung abweicht.

Buchstabe c

Die Regelung stellt klar, dass Saisonkennzeichen auch als grüne Kennzeichen zugeteilt werden können.

Zu Nummer 7

Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc

Klarstellung, dass Rückfahrten nach Entstempelung des Kennzeichens auch mit diesem zulässig sind.

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b

Buchstabe b

Doppelbuchstabe aa

Mit der Regelung wird eine Anpassung an die geltenden EG-Vorschriften vorgenommen. Für die den Typgenehmigungsvorschriften unterliegenden Fahrzeuge wird auf die entsprechende

Verordnung bzw. die entsprechenden Richtlinien über die Anbringungsstelle des Kennzeichens verwiesen. Außerdem werden Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht den Typgenehmigungsvorschiften unterliegen getroffen.

Doppelbuchstabe bb und cc

Aufnahme einer entsprechenden Regelung für die Anbringung einer Kennzeichenbeleuchtung an der Rückseite von Krafträdern.

Buchstabe c

Bestimmung, dass ein durch ein Anbaugerät verdecktes Kennzeichen zu wiederholen ist.

Buchstabe d

Folgeänderung zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb.

Zu Nummer 8

Buchstabe a

Folgeänderung zur Nummer 3.

Buchstabe b

Mit der Regelung wird auch in der Verordnung die doppelte Meldepflicht bei Fahrzeugveräußerung aufgehoben. Außerdem wird bei der Veräußerungsanzeige der Mitteilungsumfang reduziert. Es wird darauf verzichtet, dass der Veräußerer/die Veräußerin die Bestätigung übermittelt, dass die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Diese Regelung hat in der Praxis vielfach dazu geführt, dass die Mitteilungen unvollständig waren und damit als nicht erfüllt angesehen wurden.

Zu Nummer 9

Buchstabe a

Zur Sicherung einer weitgehend einheitlichen Verfahrensweise wird ein höchstzulässiger Zeitraum für die Kennzeichenreservierung festgelegt.

Buchstabe b

Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b

Zu Nummer 10

Buchstabe a

Die bisherige Regelung, dass Kurzzeitkennzeichen bei jeder Zulassungsbehörde beantragt werden konnten, hat dazu geführt, dass sich mittlerweile ein internationaler Handel mit deutschen Kurzzeitkennzeichen entwickelt hat, der auch zu Beschwerden anderer Mitgliedstaaten führte. Um eine den Bedürfnissen der Halter als auch der Verkehrssicherheit Rechnung tragende Verfahrensweise zu schaffen, wird die Zuständigkeitsvorschrift nach § 46 auch auf Kurzzeitkennzeichen erstreckt. Das Handeln der Zulassungsbehörden in Amtshilfe auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde im Einzelfall bleibt unberührt.

Buchstabe b

Folgeänderung der Nummer 3.

Buchstabe c

Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b

Zu Nummer 11

Ergänzung um ein Muster für das Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen.

Zu Nummer 12

Buchstabe a

Folgeänderung der Nummer 3.

Buchstabe b

Auch bei der Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens kann bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II die Ersatzausfertigung erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist erfolgen. Ausnahmen sind möglich.

Zu Nummer 13

Klarstellung, dass auch für in einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge der Zeitraum von bis zu einem Jahr als vorübergehend gilt.

Zu Nummer 14

Buchstabe a und b

Das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung hat sich in der Praxis bewährt und ist nunmehr Standardverfahren. Eine Regelung der Versicherungsbestätigung in Papierform ist somit entbehrlich und kann aufgehoben werden. Der Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll künftig nur noch elektronisch erfolgen. Ausgenommen sind Ausfuhrkennzeichen, da hier der Nachweis als Dokument mitzuführen ist.

Buchstabe c

Die kommunalen Schadensausgleiche haben sich dem Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung zum Teil bereits angeschlossen.

Zu Nummer 15

Mit der Regelung erhält der Versicherer die für die Prämienbemessung notwendige Information über die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist.

Zu Nummer 16

Buchstabe a

Auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, hat sich in der Praxis bewährt und ist nunmehr Standardverfahren. Eine Regelung für die Papierform ist somit entbehrlich und kann aufgehoben werden. Weitere Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.

Buchstabe b

Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz finden auch keine Anwendung auf Ausfuhrkennzeichen, wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist

Zu Nummer 17

Buchstaben a, e und f

Folgeänderung der Nummer 3.

Buchstabe b

Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b

Buchstabe c

Neben dem Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist auch die Angabe zur Reservierungsfrist für das Kennzeichen erforderlich.

Buchstabe d

Die Umsetzung der zweiten Stufe der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfordert bei der Fortschreibung von Halterdaten neben der Angabe des aktuellen Zulassungsbezirks auch Angaben über etwaige frühere Zulassungsbezirke, die jeweils mit Kennziffer zu registrieren sind.

Zu Nummer 18

Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, dd und ee Folgeänderung der Nummer 3.

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b.

Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

Neben dem Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist auch die Angabe zur Reservierungsfrist für das Kennzeichen erforderlich.

Buchstabe b

Angleichung der Speicherfrist bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Kennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister an die für das Zentrale Fahrzeugregister. Hier ist bereits eine Speicherfrist von 10 Jahren festgelegt.

Nummer 19 Buchstabe a

Die Änderung dient der Klarstellung zur Übermittlung von Angaben zur juristischen Person sowie Vereinigungen.

Buchstabe b

Redaktionelle Klarstellung.

Buchstabe c bis e Folgeänderung der Nummer 15.

Zu Nummer 20

Buchstabe a und b

Nach der bisherigen Formulierung sind für Anfragen unter Verwendung allein der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten für den Abruf im automatisierten Verfahren (ZEVIS) bereitzuhalten. Derartige Anfragen allein unter Verwendung der Anschrift des Halters als Suchkriterium sind jedoch nicht sinnvoll. Die Regelung bestimmt deshalb die Verwendung der Anschrift des Halters als ergänzendes Suchkriterium.

Buchstabe c Redaktionelle Anpassung.

Buchstabe d

Mit der Regelung erfolgt die Bestimmung des Datenumfangs bei Abfragen der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Identifizierung von Fahrzeugen für die Rettung von Unfallopfern.

Zu Nummer 21

Buchstabe a

Klarstellung, dass im Sinne des jeweiligen Auskunftszwecks für alle Kennzeichenarten vollständige Auskünfte zu erteilen sind. Mithin und zudem im Sinne einer Vereinfachung der Aufzählung der zu übermittelnden Fahrzeugarten wird auf die Bestimmungen des § 39 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen.

Buchstabe b

Die im bisherigen § 42 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b enthaltende Beschränkung der Übermittlung sog. "Suchvermerke" auf den Hinweis auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen oder Kennzeichen steht nicht im Einklang mit der pauschaleren Formulierung in Artikel 5 Absatz 1 Ziffer VI des EUCARIS-Vertrages (EU-ropean CAR and driving license Information System) "Hinweis auf Diebstahl", welche auf Zulassungsdokumente bezogene einschließt. Die Änderung berücksichtigt eine entsprechende Erweiterung des Auskunftsumfangs.

Zu Nummer 22

Buchstabe a

Diese Regelung ist notwendig für die Löschung der Angaben, die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen auch im ZFZR zu speichern sind.

Buchstabe b

Entgegen den sonstigen Löschungsvorschriften in Bezug auf das ZFZR, nach denen Daten über Kennzeichen zusammen mit den Fahrzeug- und Halterdaten gelöscht werden, erfordert die bisherige Regelung des § 44 Absatz 6 eine isolierte Löschung der Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6. Eine solche Regelung ist bei Kennzeichen nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 nicht erforderlich, da diese Daten bei der Speicherung im ZFZR bereits einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet sind und damit von den allgemeinen Löschungsvorschriften erfasst werden. Die Vorschrift wird deshalb entsprechend angepasst.

Zu Nummer 23

Klarstellende Regelung, dass die Regelung des § 46 Absatz 2 Satz 2 auch auf natürliche Personen anzuwenden ist.

Zu Nummer 24

Buchstabe a

Redaktionelle Klarstellung.

Buchstabe b

Übergangsregelung, dass die bisherigen Unterscheidungszeichen weitergeführt werden, sofern das jeweilige Land keinen anderslautenden Antrag stellt.

Buchstabe c

Doppelbuchstabe aa und bb Redaktionelle Änderung.

Doppelbuchstabe cc

Regelung zur Fortgeltung bisheriger Zulassungsbescheinigungen Teil I und Dokumente für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen.

Doppelbuchstabe dd

Regelung zur zeitweiligen Weiterverwendung (zum Aufbrauchen) der Vordrucke.

Buchstabe d

Die Regelungen haben sich durch Zeitablauf erledigt.

Buchstabe e

Folgeänderung der Nummer 3.

Buchstabe f

Das Fahrzeugkennzeichen ist ein entscheidendes Merkmal der Automationsverfahren bei der Kraftfahrzeugsteuer, deren Ertrags- und Verwaltungskompetenz zum 1. Juli 2009 auf den Bund überging. Zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bedient sich das zuständige Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2014 im Wege der Organleihe nach § 18a Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) der Landesfinanzbehörden (einschließlich Zulassungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehörden tätig werden). Um für die verbleibende Übergangszeit die Nutzung der bisherigen Automationsverfahren mit angemessenem Aufwand für die Verwaltung und die Fahrzeughalter gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Unterscheidungszeichen vor deren Beantragung mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und dessen Einvernehmen zu erzielen.

Zu Nummer 25

Folgeänderung zum neuen Verfahren gemäß § 8 Absatz 1 (vgl. Nummer 5).

Zu Nummer 26 Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 27

Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 5 und Buchstabe b.

Buchstabe b

Ergänzung der Anlage 3 um die Bundesministerien, da hierfür praktische Bedürfnisse bestehen, z.B. Protokollfahrten bei Staatsbesuchen oder Begleitung des Ministers. Eine weitere Ergänzung erfolgt aufgrund der Vergabe des Unterscheidungszeichens BD 16 an die Bundesfinanzverwaltung.

Buchstabe c

Ergänzung, da in Brandenburg, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein die Fahrzeuge der Polizei auch die Unterscheidungszeichen des Landes führen.

Buchstabe d

In Abhängigkeit davon, ob es sich um diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen oder Internationale Organisationen handelt, und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Personen werden den Dienst- und Privat-Kfz besondere Kennzeichen zugeteilt. Die Verfahrensdetails bei der Ausgestaltung und Zuteilung der besonderen Kennzeichen werden durch das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem BMVBS festgelegt und ergeben sich derzeit aus dem Rundschreiben zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland (RdSchr. des AA v. 19.9.2008 - 503-90-507.00, GMBl. 2008 Nr. 56 - 58, S. 1154 ff).

Zu Nummer 28

Buchstabe a

Die Änderung ist Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe

b. Nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 (neu) ist das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen auch für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h zulässig. Für Zugmaschinen bis 40 km/h, bei denen das Kennzeichen der Größe 520 mm x 120 mm verwendet werden soll bzw. bei Zugmaschinen über 40 km/h, bei denen die Kennzeichengröße 255 mm x 130 mm verwendet werden soll, ist künftig keine Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich.

Buchstabe b

Zur Vermeidung von Missbrauch gestohlener gemeinsamer Kennzeichenteile werden diese durch die Angabe "W" gekennzeichnet. Dadurch können die Kontrollbehörden feststellen, dass es sich um einen Teil eines Wechselkennzeichens handelt, der nur in Verbindung mit dem fahrzeugbezogenen Teil geführt werden darf. Die Ergänzung der Beschriftung des fahrzeugbezogenen Kennzeichens ist erforderlich, um Fälschungsmöglichkeiten zu erschweren. Darüber hinaus wird die Beschriftungsart vereinheitlicht. Der zusätzliche Buchstabe "W" ist nicht Bestandteil des Kennzeichens. Er kennzeichnet nur das Schild als Teil eines Wechselkennzeichens.

Buchstaben c bis e

Redaktionelle Änderung (vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b).

Zu Nummer 29

Klarstellung, dass die Angabe der Fahrzeugbreite den technischen Vorschriften folgt und ohne Spiegel und Anbauteile angegeben ist.

Zu Nummer 30

Redaktionelle Anpassung der Anlage 6 an das derzeit durch die Bundesdruckerei für die Bundeswehr bereitgestellte Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich erfolgt die Ergänzung der Angabe der Fahrzeugbreite analog zu Nummer 29.

Zu Nummer 31

Berichtigung der Bezeichnung des Fahrzeugscheins.

Zu Nummer 32

Mit der Einführung des Musters eines Fahrzeugscheinheftes für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen wird dem Bedarf der Praxis entsprochen.

Zu Nummer 33

Folgeänderung aus Nummern 14 und 16 durch ausschließlich elektronische Informationen zwischen Versicherer und Zulassungsbehörde und damit Wegfall der Papierform bzw. der verbalen Beschreibung der zu übermittelnden Angaben, wenn ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen hat. Es wird nur noch die schriftlich erforderliche Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen aufgeführt.

Zu Artikel 2, 3 und 4

Folgeänderung zum Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG). Die Aufgaben der Akkreditierung beim KBA sind weggefallen. Die Akkreditierung erfolgt in Deutschland nunmehr ausschließlich über die Akkreditierungsstelle (derzeit ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) über die AkkStelleG-Beleihungsverordnung mit den Aufgaben der Akkreditierungsstelle beliehen).

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b.

Zu Nummer 2

Anpassung an den Text der Straßenverkehrs-Ordnung.

Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand ausführlich dargestellt und erläutert.

Für die Wirtschaft entsteht durch die erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften nach Einschätzung des BMVBS hinsichtlich der geschaffenen Möglichkeit der Wiederzuteilung auslaufender Unterscheidungszeichen und der notwendigen Umrüstung der Prägewerkzeuge ein einmaliger Umstellungsaufwand von rd. 1,1 Mio. Euro und eine jährliche Entlastung durch den Wegfall einer Informationspflicht (Erfassung gesonderter Standort) von rd. 54.700 Euro.

Für rd. 13.300 Bürgerinnen und Bürger, die bisher für ihr Fahrzeug einen regelmäßig gesonderten Standort angeben mussten, stellt sich durch den Wegfall dieser Pflicht eine jährliche Entlastung um rd. 2 Minuten ein.

Weiterhin entsteht den Bürgerinnen und Bürgern ein einmaliger Zeit- (20 Minuten) und Sachaufwand (10 Euro pro Schild), sofern sie sich für einen Antrag auf Wiederzuteilung von auslaufenden Unterscheidungszeichen entscheiden. Das Ressort schätzt hier rd. 515.000 Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnten.

Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Anpassung der Software in Höhe von rd. 20.000 Euro. Weiterhin wird die Verwaltung durch den Wegfall einer Informationspflicht (Erfassung gesonderter Standort) um jährlich 54.400 Euro entlastet. Entscheiden sich Fahrzeughalter (geschätzt werden 515.000) mit bereits zugelassenem Fahrzeug für einen Antrag auf Wiederzuteilung eines auslaufenden Unterscheidungszeichens, entsteht der Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 4,7 Mio. Euro. Dieser wird jedoch durch Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 26 Euro pro Antrag aufgefangen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin