Der Deutsche Bundestag hat in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13948 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten - Drucksache 17/12634 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 818/12 (PDF)
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung".
- b) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden".
- c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:
" § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung".
- d) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden".
- e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 945a Einreichung von Schutzschriften".
- f) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 945b Verordnungsermächtigung".
2. § 130a wird wie folgt gefasst:
" § 130a Elektronisches Dokument
- (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
- (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
- (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
- (4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
- 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
- (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
- (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."
3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:
" § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:
" § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
- (3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
- (4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
- (5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht."
7. § 174 wird wie folgt geändert:
8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten."
9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
10. § 298 wird wie folgt gefasst:
" § 298 Aktenausdruck
- (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
- (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
- (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
- (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden."
11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."
12. § 317 wird wie folgt geändert:
13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 317 Abs. 2 Satz 1" ein Komma und die Angabe
"2" eingefügt und wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.
14. § 371a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet ( § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist."
15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:
" § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend."
16. In § 416a wird die Angabe " § 371a Abs. 2" durch die Angabe " § 371a Absatz 3"ersetzt.
17. In § 416a wird die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.
18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers."
19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:
"Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden."
20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a)."
22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden."
23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6" durch die Wörter " § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5" ersetzt.
24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 und 3" gestrichen.
25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "eine Ausfertigung oder" gestrichen.
26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:
" § 945a Einreichung von Schutzschriften
- (1) Die Länder führen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
- (2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
- (3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren."
27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:
" § 945b Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen."
28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung".
- b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden".
2. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298" durch die Wörter "die §§ 130a und 298" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "und der elektronischen Form" gestrichen.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
" § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Werden Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
5. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, einem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren."
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist. Verlangen die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes als das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht, erfolgt die Abgabe dorthin. Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen."
- c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches Formular vorsehen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
2. § 46c wird wie folgt gefasst:
" § 46c Elektronisches Dokument
- (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
- (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
- (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
- (4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
- 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
- (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
- (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."
3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."
4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:
" § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:
" § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht."
7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht."
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 6 ersetzt:
- (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
- (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
- (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
- (4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
- 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
- (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
- (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
- (2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
- (3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
- (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
- (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
- (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."
3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:
" § 65c Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:
" § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
5. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
6. In § 93 Satz 1 wird die Angabe " § 65a Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 65a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
7. § 137 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe § 65a Abs. 3" durch die Angabe " § 65a Absatz 7" und die Angabe " § 65b Abs. 4" durch die Angabe " § 65b Absatz 6" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird die Angabe " § 65a Abs. 3" durch die Angabe " § 65a Absatz 7" ersetzt.
- c) In Satz 3 werden das Wort "Ausfertigungen" und das nachfolgende Komma gestrichen.
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 6 ersetzt:
- (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
- (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
- (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
- (4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
- 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
- (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
- (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
- (2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
- (3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
- (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
- (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
- (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."
3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:
" § 55c Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:
" § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
5. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe " § 55a Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 55a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 6 ersetzt:
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
- (2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
- (3) Ist das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
- (4) Wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
- (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
- (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."
3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
" § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:
" § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
5. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "die Urschrift oder" gestrichen.
6. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Kanzleianschrift" ein Komma und die Wörter "die Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" eingefügt.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
- (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.
- (3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses."
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
" § 31b Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit."
4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:
" § 49c Einreichung von Schutzschriften
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen."
5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen."
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird die Angabe " § 133" durch die Wörter " § 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133" ersetzt.
- 2. In Nummer 2 werden die Wörter "und § 11 Satz 3" durch ein Komma und die Wörter " § 11 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 14b" ersetzt.
- 3. In Nummer 3 werden nach der Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 46c Absatz 4 Nummer 2, § 46g" eingefügt.
- 4. In Nummer 4 wird die Angabe " § 73 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 5. In Nummer 5 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d, 67 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 6. In Nummer 6 wird die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d, 62 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Patentgesetzes
In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel (BGBl. ) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Markengesetzes
In § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel (BGBl. ) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6" ersetzt.
In § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel (BGBl. ) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6" ersetzt.
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.
- c) In Satz 5 werden die Wörter "und der elektronischen Form" gestrichen.
2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 371a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 371a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung
In § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.
§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.
- 2. In Satz 2 werden die Wörter "und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.
- 3. In Satz 5 werden die Wörter "und der elektronischen Form" gestrichen.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.
- 2. In Satz 2 werden die Wörter "und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.
- 3. In Satz 5 werden die Wörter "und der elektronischen Form" gestrichen.
In § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe " § 371a Absatz 2" durch die Angabe " § 371a Absatz 3" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4" ersetzt.
2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe " § 317 Abs. 5" durch die Wörter " § 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.
§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben."
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend."
3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten."
Artikel 20
Änderung der Zugänglichmachungsverordnung
Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 191a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Barrierefreie Informationstechnikverordnung" durch die Wörter "Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch geändert worden ist, und in Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes], das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten."
Artikel 24
Verordnungsermächtigung für die Länder
- (1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich bestimmt werden.
- (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Artikel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.
- (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Artikel 25
Verordnungsermächtigungen für den Bund
Die Bundesregierung kann von den durch dieses Gesetz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem 1. Januar 2016 Gebrauch machen.
Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
- (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Nummer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Artikel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7 Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Nummer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5, Artikel 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
- (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26, Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
- (6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
- (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3 Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4 sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
- (8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 1. Januar 2022 außer Kraft.
- (9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 1. Januar 2018 außer Kraft.