Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz)

A. Problem und Ziel

Durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 sind große Schäden für Privathaushalte und Unternehmen sowie an der Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen entstanden. Neben den bisher vom Bund und den Ländern zur Verfügung gestellten oder noch zur Verfügung zu stellenden Soforthilfen müssen Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie zur Wiederherstellung der vom Hochwasser zerstörten Infrastruktur getroffen werden. In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen notwendig, um diese Schäden zu beseitigen und die zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen. Diese Maßnahmen können mit den gegenwärtig verfügbaren Haushaltsmitteln nicht finanziert werden.

Hochwasserbedingte Betriebsunterbrechungen sowie Schäden an Anlage- oder Vorratsvermögen können Unternehmen auch dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren geschäftliche und finanzielle Situation zuvor solide war und keine Schwierigkeiten erwarten ließ. Vor diesem Hintergrund kann sich die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer strafbewehrten Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) stellen.

B. Lösung

Zur Finanzierung der Hilfen für Privathaushalte und Unternehmen sowie der Maßnahmen des Wiederaufbaus in den geschädigten Regionen wird ein nationaler Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds wird durch den Bund mit Mitteln in Höhe von 8 Milliarden Euro ausgestattet. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen. Dies geschieht von 2014 bis 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und von 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen der Länder an den Bund.

Die vom Hochwasser betroffenen Unternehmen und ihre organschaftlichen Vertreter benötigen Zeit, um die nötigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, wenn die Insolvenz durch Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, mögliche Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen oder auf andere Weise abgewendet werden kann. In dieser Sondersituation erweist sich die in § 15a InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Wochen als hinderlich. Die Antragspflicht nach § 15a InsO soll daher zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen und Schadensabwicklung in klar umrissenen Fällen temporär ausgesetzt werden.

Mit dem Gesetz wird durch eine Änderung des Entflechtungsgesetzes zudem die Höhe der Kompensationsleistungen nach Artikel 143c GG für die Jahre ab 2014 bis 2019 festgelegt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Auffüllung des Fonds wird den Bundeshaushalt 2013 in Höhe von 8 Milliarden Euro belasten - die Nettokreditaufnahme des Bundes wird entsprechend steigen. Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird dem Bund von den Ländern in den Jahren von 2014 bis 2019 ein Betrag in Höhe von jährlich 202 Millionen Euro übertragen. Nach Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes erbringen die Länder ihren Beitrag durch direkte Zahlungen an den Bund. Die Mindereinahmen bzw. Mehrausgaben auf Seiten der Länder führen zu Mehreinnahmen des Bundes in gleicher Höhe.

Durch die zeitlich begrenzte, auf Fälle einer durch die Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013 verursachten Insolvenz beschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist eine Belastung der öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten.

Auf Grund der Änderung des Entflechtungsgesetzes zahlt der Bund den Ländern aus seinem Haushalt in den Jahren 2014 bis 2019 Beträge von jährlich insgesamt 2 568,9 Millionen Euro. Für den Bundeshaushalt entstehen hierdurch entsprechende Ausgaben, die im Finanzplan bereits berücksichtigt sind, und für die Länderhaushalte entsprechende Einnahmen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die nach Artikel 1 § 2 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung könnte für Bund und Länder temporär ein geringfügiger zusätzlicher Bedarf an Planstellen und Stellen sowie Personal- und Sachkosten entstehen. Dieser wäre bedingt durch einen Mehraufwand bei der Verteilung der zusätzlichen Haushaltsmittel und ihrer Bewirtschaftung, bei der Prüfung der zweckgerichteten Mittelverwendung und durch die Berichtspflichten der Länder gegenüber dem Bund. Innerhalb der Kürze der Zeit konnte keine quantifizierte Kostenschätzung bei Bund und Ländern ermittelt werden.

Aus der Verwaltung des Fonds gemäß Artikel 1 § 7 könnte sich ein derzeit nicht bezifferbarer Personalmehrbedarf ergeben. Aufgrund der Kürze der Zeit konnte dieser noch nicht durch eine Personalbedarfsanalyse untersucht werden.

Ein etwaiger Mehrbedarf von Personal- und Sachkosten sowie Planstellen und Stellen beim Bund soll finanziell und stellenmäßig grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan eingespart werden.

Durch Artikel 4 wird der Erfüllungsaufwand der Verwaltung reduziert, da mit der Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung durch die Neufassung von § 5 des Entflechtungsgesetzes die hiermit verbundenen Nachweis- bzw. Prüfpflichten der Länder bzw. des Bundes entfallen. Die Höhe der nunmehr entfallenen Fallzahlen konnten im Rahmen von Ressort- bzw. Länderabstimmungen nicht kurzfristig ermittelt werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Das Hochwasser verursachte erhebliche Zerstörungen am Anlagevermögen, insbesondere an Immobilien, Produktionsstätten und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Wirtschaftsleistung in den betroffenen Regionen wird durch die Schäden und Produktionsausfälle aufgrund des Hochwassers vorübergehend belastet. Durch den Wiederaufbau entsteht aber auch eine zusätzliche Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern sowie nach Dienstleistungen vor allem im Baubereich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 24. Juni 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 05.08.13

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe"(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)

§ 1 Errichtung des Fonds

Es wird ein nationaler Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

§ 4 Finanzierung des Fonds

§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

§ 6 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf 1 077 712 000 Euro."

Artikel 3
Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz

§ 1

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

§ 2

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.

Artikel 4
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Zweckbindung

Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung."

4. Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Überweisung an die Länder

Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen."

5. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes

Durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 sind große Schäden für Privathaushalte und Unternehmen sowie der Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen entstanden. In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen notwendig, um diese Schäden zu beseitigen und die zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen. Die dazu vorgesehenen Maßnahmen können mit den gegenwärtig verfügbaren Haushaltsmitteln nicht finanziert werden. Zur Finanzierung der Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie der Maßnahmen des Wiederaufbaus in den geschädigten Regionen wird ein nationaler Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Mit den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen für die vom Hochwasser betroffenen Privathaushalte und Unternehmen sowie zur Wiederherstellung der vom Hochwasser zerstörten Infrastruktur finanziert. Die vom Bund und von den Ländern im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung gestellten oder noch zu stellenden Soforthilfen werden aus dem Fonds erstattet.

Hochwasserbedingte Betriebsunterbrechungen sowie Schäden an Anlage- oder Vorratsvermögen können Unternehmen auch dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren geschäftliche und finanzielle Situation zuvor solide war und keine Schwierigkeiten erwarten ließ. Vor diesem Hintergrund kann sich die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer strafbewehrten Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO stellen. Kann die Insolvenz durch Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, mögliche Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen oder Spenden und andere karitative Hilfeleistungen abgewendet werden, wird vielfach eine Insolvenzantragspflicht nach geltendem Recht erst gar nicht entstehen. Allerdings benötigen die betroffenen Unternehmen und ihre organschaftlichen Vertreter Zeit, um die nötigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen. In dieser Sondersituation erweist sich die in § 15a InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Wochen als hinderlich. Die Antragspflicht nach § 15a InsO soll daher zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen und Schadensabwicklung in klar umrissenen Fällen temporär ausgesetzt werden.

Mit dem Gesetz wird zudem im Kontext der Beteiligung der Länder an der Finanzierung des Aufbauhilfefonds durch eine Änderung des Entflechtungsgesetzes die Höhe der Kompensationsleistungen nach Artikel 143c GG (Entflechtungsmittel) für die Jahre ab 2014 bis 2019 festgelegt. Die Entflechtungsmittel, die die Länder aufgrund der Abschaffung von Mischfinanzierungen in den Bereichen "Gemeindeverkehrsfinanzierung", "Wohnraumförderung", "Hochschulbau" und "Bildungsplanung" durch die Föderalismusreform I befristet bis zum Jahr 2019 erhalten, werden auf dem bisherigen Niveau fortgeführt. Auch dies kann dazu beitragen, durch das Hochwasser zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Mit dem Gesetzentwurf macht der Bund für Artikel 1 von seiner in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.

Für Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 106 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes.

Für Artikel 3 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).

Für Artikel 4 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 143c Absatz 4 des Grundgesetzes.

III. Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zur Auffüllung des Fonds durch den Bund wird der Bundeshaushalt 2013 durch eine Erhöhung der Nettokreditaufnahme in Höhe von 8 Milliarden Euro belastet.

Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird dem Bund von den Ländern in den Jahren von 2014 bis 2019 ein Betrag in Höhe von jährlich 202 Millionen Euro übertragen. Nach Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes erbringen die Länder ihren Beitrag durch direkte Zahlungen an den Bund. Die Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben auf Seiten der Länder führen zu Mehreinnahmen des Bundes in gleicher Höhe.

Auf Grund der Änderung des Entflechtungsgesetzes zahlt der Bund den Ländern aus seinem Haushalt in den Jahren 2014 bis 2019 Beträge von jährlich insgesamt 2 568,9 Millionen Euro. Für den Bundeshaushalt entstehen hierdurch entsprechende Ausgaben, für die Länderhaushalte entsprechende Einnahmen.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Durch Artikel 4 wird der Erfüllungsaufwand der Verwaltung vielmehr reduziert, da mit der Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung durch die Neufassung von § 5 des Entflechtungsgesetzes die hiermit verbundenen Nachweis- bzw. Prüfpflichten der Länder bzw. des Bundes entfallen.

V. Weitere Kosten

Die beabsichtigten Maßnahmen können wegen einer zusätzlichen Nachfrage in Teilbereichen tendenziell preiserhöhend wirken, ohne jedoch die Stabilität des Preisniveaus zu gefährden. Das Hochwasser verursachte erhebliche Zerstörungen am Anlagevermögen, insbesondere an Immobilien, Produktionsstätten und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Wirtschaftsleistung in den betroffenen Regionen wird durch die Schäden und Produktionsausfälle aufgrund des Hochwassers vorübergehend belastet. Vom Wiederaufbau geht aber auch eine zusätzliche Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern sowie Dienstleistungen vor allem im Baubereich aus. Den vor allem kurzfristig ins Gewicht fallenden Produktionsausfällen steht die zusätzliche, von den finanziellen Hilfen begleitete Nachfrageentfaltung im Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden gegenüber.

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Hinsichtlich EU-beihilferechtlicher Tatbestände des Gesetzes wird eine Notifizierung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV bei der Europäischen Kommission mit dem Ziel einer rechtzeitigen Genehmigung vor Hilfeleistungsbeginn erfolgen (soweit nicht rückwirkend).

VIII. Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

C. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

§ 1 regelt konstitutiv die Errichtung des Fonds als Sondervermögen des Bundes.

Zu § 2

Die Vorschrift enthält die Zweckbestimmung des Fonds und trifft nähere Regelungen zur Verwendung der Fondsmittel.

Nach Absatz 1 besteht der Zweck des Fonds darin, Hilfe zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der durch das Hochwasser zerstörten Infrastruktur zu leisten.

Absatz 2 legt die Maßnahmen fest, die aus den Mitteln des Fonds finanziert werden dürfen. Dies sind Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen, soweit keine vollständige Entschädigung von dritter Seite, insbesondere von Versicherungen, geleistet wird. Daneben können aus Mitteln des Fonds auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser zerstörten Infrastruktur der Länder (einschließlich der Kommunen) sowie des Bundes finanziert werden. Der Fonds erstattet außerdem die Soforthilfen, über die im Jahr 2013 zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden. Nicht in den Anwendungsbereich des Fonds fallen Infrastrukturmaßnahmen, die über die Beseitigung von Hochwasserschäden hinausgehen.

Nach Absatz 3 sind bei der Verteilung der Fondsmittel auf die betroffenen Länder und Gemeinden sowie den Bund und bei der Gewährung der Hilfen die Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Vorschrift enthält insbesondere eine Vorgabe für den Verordnungsgeber (vgl.

§ 2 Absatz 4), sie ist darüber hinaus aber auch bei der Ausgestaltung der einzelnen Hilfsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Absatz 4 ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds auf die Länder und die Einzelheiten der näheren Durchführung zu regeln.

Zu § 3

Nähere Regelungen zur Stellung des Fonds im Rechtsverkehr.

Zu § 4

Die Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe nationalen Ausmaßes ist eine Aufgabe der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Der Fond erhält aus dem Bundeshaushalt einen Zuschuss zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen. Auf der Grundlage der Bereitschaft der Länder, sich als Mitglied der bundesstaatlichen Gemeinschaft an dem nationalen Solidaritätsfonds zu beteiligen, werden auch die auf die Länder entfallenden Erstattungsbeträge als Festbeträge festgelegt. Die Höhe des Länderanteils ergibt sich aus den Zinskosten, die dem Bund auf der Grundlage seiner durchschnittlichen Kreditmarktkosten für die Schuldenaufnahme zuzüglich Tilgungsbeiträgen in den nächsten 20 Jahren entstehen. Hierbei bezieht sich der Finanzierungsanteil der Länder auf3,25 Milliarden Euro. Das Zinsänderungsrisiko trägt der Bund.

Die Beteiligung der Länder an den Finanzierungskosten des Fonds wird in den Jahren 2014 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes Ende 2019 durch die Übertragung eines Betrages von jährlich 202 Millionen Euro von der Ländergesamtheit auf den Bund im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes geregelt. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder jährlich Zahlungen in Höhe von 202 Millionen Euro an den Bund. Die Höhe der Zahlungen der einzelnen Länder ergibt sich aus dem Einwohneranteil des Landes an der Gesamteinwohnerzahl. Maßgeblich ist dabei der Einwohnerstand zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

Absatz 4 regelt die Erstattung aus dem Fonds von Maßnahmen, deren Finanzierung vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 zwingend erforderlich war. Dabei kann es sich um Aufbauhilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder um Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 handeln.

In Absatz 5 wird die Abwicklung des Fonds geregelt. Es wird klargestellt, dass es nach Auflösung des Fonds eine Schlussabrechnung geben soll.

Zu § 5

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind in einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen, der im Jahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenen Rechtsverordnung und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht. Durch die Regelung wird für das Jahr 2013 von § 18 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und von § 26 Absatz 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung abgewichen. Die Abweichungen sind notwendig, da der Wirtschaftsplan erst mit den Regelungen zur Mittelverwendung in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 abschließend erstellt werden kann.

Die Mittelverteilung auf die verschiedenen Ausgabeprogramme und der Mittelabfluss des Fonds sind damit transparent und nachvollziehbar. Die vom Bundeshaushalt geleistete Zuführung an den Fonds ermöglicht Ausgaben des Fonds in entsprechender Höhe. Es wird festgelegt, dass der Bund Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 erst im Fall des Abrufs finanziert. Für den Fonds gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes.

Zu § 6

Die Vorschrift gewährleistet in Parallelität zum Wirtschaftsplan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds.

Zu § 7

Die Verwaltungskosten des Fonds trägt der Bund.

Zu Artikel 2

Mit der Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird in den Jahren 2014 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes zum 31. Dezember 2019 der Anteil der Länder an den Finanzierungskosten des Fonds in Höhe von 202 Millionen Euro jährlich an den Bund übertragen.

Die Übertragung wird durch eine Erhöhung der Festbeträge für die Jahre 2014 bis 2019 um jeweils 202 Millionen Euro geregelt.

Zu Artikel 3

Es ist zu erwarten, dass durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 - wie auch durch das Hochwasser im Jahr 2002 - eine Vielzahl von Betrieben Schäden erleidet. Hochwasserbedingte Betriebsunterbrechungen sowie Schäden an Anlage- oder Vorratsvermögen können Unternehmen auch dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren geschäftliche und finanzielle Situation zuvor solide war und keine Schwierigkeiten erwarten ließ. Vor diesem Hintergrund kann sich die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer strafbewehrten Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO stellen. Kann die Insolvenz durch Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, mögliche Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen oder Spenden und andere karitative Hilfeleistungen abgewendet werden, wird vielfach eine Insolvenzantragspflicht nach geltendem Recht erst gar nicht entstehen. Allerdings benötigen die betroffenen Unternehmen und ihre organschaftlichen Vertreter Zeit, um die nötigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen. In dieser Sondersituation erweist sich die in § 15a InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Wochen als hinderlich.

Die Antragspflicht nach § 15a InsO soll daher zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen und Schadensabwicklung in klar umrissenen Fällen temporär ausgesetzt werden. Die Regelung berührt dabei nicht das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Mithin wird nicht das Insolvenzrecht zur Gänze, sondern allein die der Strafbewehrung unterliegende Antragspflicht nach § 15a InsO ausgesetzt.

Es muss sich um Fälle handeln, in denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, auch soweit sie über Juni 2013 hinaus angedauert und erst nach Juni 2013 zu Schäden geführt hat, verursacht wurde. Unschädlich ist es, wenn das betreffende Unternehmen schon vorher in Schwierigkeiten war, die für sich genommen die Antragspflicht aber noch nicht begründeten. Es müssen in jedem Fall ernsthafte Verhandlungen mit Banken, Entschädigungsfonds, Versicherungen, der öffentlichen Hand etc. geführt werden. Diese dürfen nicht endgültig gescheitert sein. Sind die Verhandlungen vor dem 31. Dezember 2013 endgültig gescheitert oder anderweitig beendet, so endet auch die Aussetzung der Antragspflicht. Es muss ferner aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Organs eine begründete Aussicht darauf bestehen, dass das Unternehmen nach Erreichen eines Entschuldungskonzepts, nach Feststellung und Gewährung von Versicherungsleistungen oder der Zusage von staatlichen oder karitativen Entschädigungsleistungen überlebensfähig ist.

Die Insolvenzantragspflicht erfüllt in unserem Rechtssystem wichtige Funktionen. Sie dient dem Schutz der Vertragspartner und der Integrität des Wirtschaftsverkehrs. Eine überschuldete oder zahlungsunfähige Gesellschaft, die weiter am Rechtsverkehr teilnimmt, kann die Interessen Dritter gefährden. Die Aussetzung der Antragspflicht kann deshalb nur unter den außergewöhnlichen Umständen der Flutkatastrophe für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt sein, innerhalb dessen sich die flutbedingten Störungen durch Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen beheben lassen. Sie ist deshalb bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Danach lebt die Antragspflicht wieder auf. Entsprechend § 249 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beginnt die dreiwöchige Höchstfrist des § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO dann wieder von Neuem.

Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die Schadensschätzungen, die individuellen Entschuldungskonzepte und Sanierungsverhandlungen oder die Auszahlung der Leistungen sich in vielen Fällen über den 31. Dezember 2013 hinziehen, so kann die Aussetzung der Antragspflicht durch Rechtsverordnung verlängert werden. Auch in diesem Fall gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter, es müssen also insbesondere ernsthafte Verhandlungen weitergeführt und berechtigte Aussichten auf Sanierung bestehen. Sind die Sanierungsverhandlungen erfolgreich beendet und fehlt es nun nur noch an der Umsetzung (Auszahlung der Leistung), so ist das ausreichend. Eine Verlängerung ist höchstens bis zum 31. März 2014 möglich.

Zu Artikel 4

Bund und Länder haben sich im Jahr 2005 in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung darauf geeinigt, Mischfinanzierungen in der Verfassung zu reduzieren sowie die Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes unter Bekräftigung der Zusagen aus dem Solidarpakt II für die neuen Länder neu zu fassen. Auf Grundlage der Vorarbeiten der von Bundesrat und Bundestag eingesetzten Kommission wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 Mischfinanzierungstatbestände abgebaut und die Voraussetzungen für Finanzhilfen verschärft.

Zugleich wurde in Artikel 143c des Grundgesetzes die Kompensation der bei den Ländern ausfallenden investiven Bundesmittel ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 geregelt. So enthält Artikel 143c des Grundgesetzes finanzielle Übergangs- und Folgebestimmungen für die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" (Artikel 91 a Absatz 1 Nummer 1 alte Fassung, Artikel 91 b Satz 1 alte Fassung des Grundgesetzes) sowie der Finanzhilfen für "Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" und zur "Wohnraumförderung" (Artikel 104a Absatz 4 alte Fassung des Grundgesetzes). Die einfachgesetzliche Umsetzung von Artikel 143c des Grundgesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG) vom 5. September 2006.

Artikel 143c des Grundgesetzes ist als Übergangsregelung konzipiert, die den Übergang zu der mit der Föderalismusreform I letztlich beabsichtigten Zusammenführung von Aufgabenwahrnehmung und Finanzierungsverantwortung abfedern und die notwendigen Anpassungsprozesse in den einzelnen Ländern ermöglichen soll. Vor diesem Hintergrund sind die den Ländern als Kompensation für den Wegfall der einzelnen Mischtatbestände zuzuweisenden Mittel nur bis zum 31. Dezember 2013 der Höhe nach festgeschrieben. Die Revisionsklausel des Artikels 143c Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes) verpflichtet Bund und Länder bis Ende 2013 zu überprüfen, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Zugleich entfällt ab dem 1. Januar 2014 die bis dahin nach Artikel 143c Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes an den Aufgabenbereich der abgeschafften Mischfinanzierungen geknüpfte Zweckbindung; die investive Zweckbindung der Mittel bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

Zu Nummer 1 ( § 2 EntflechtG)

Der geänderte Absatz 1 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" für die Jahre 2014 bis 2019 fest.

Der bisherige Absatz 1 Satz 2 ist auf die Mittelauszahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 bezogen und daher aufzuheben. Durch die Leistung der Kompensationsbeträge bis 2013 sind die Mittel zur Ausfinanzierung der durch den Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

Die nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2013 zu leistenden Beträge beruhen auf einer gesonderten unbefristeten Vereinbarung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes und unterliegen nicht der Revision nach Artikel 143c des Grundgesetzes.

Der bisherige Absatz 1 Satz 4 regelt die Übertragbarkeit nicht verbrauchter Mittel. Diese Regelung bezieht sich allein auf die unbefristet fortbestehende Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91 b Absatz 1 GG. Der bisherige Absatz 1 Satz 4 ist daher aufzuheben.

Der geänderte Absatz 2 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Bildungsplanung" für die Jahre 2014 bis 2019 fest. Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist auf die Mittelauszahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 bezogen und daher aufzuheben. Durch die Leistung der Kompensationsbeträge bis 2013 sind die Mittel zur Ausfinanzierung der durch den Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

Die nach dem bisherigen Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2013 zu leistenden Beträge beruhen auf einer gesonderten Vereinbarung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes und unterliegen nicht der Revision nach Artikel 143c des Grundgesetzes.

Zu Nummer 2 ( § 3 EntflechtG)

Der geänderte Absatz 1 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" für die Jahre 2014 bis 2019 fest.

Der geänderte Absatz 2 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Wohnraumförderung" für die Jahre 2014 bis 2019 fest. Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist auf die Mittelauszahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 bezogen und daher aufzuheben. Durch die Leistung der Kompensationsbeträge bis 2013 sind die Mittel zur Ausfinanzierung der durch den Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

Zu Nummer 3 ( § 5 EntflechtG)

Die bisherigen Absätze 1 bis 5 treffen ausschließlich Regelungen zur aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung nach Artikel 143c Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes entfällt ab dem 1. Januar 2014 die aufgabenbereichsspezifische Zweckbindung. Bestehen bleibt die investive Zweckbindung des Mittelvolumens. Der Regelungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es daher nicht mehr. Sie sind durch die auf Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes basierende Neuregelung zu ersetzen.

Der Bund würde es begrüßen, wenn alle Länder, wie es in einigen Ländern bereits geschehen ist, ihre Bereitschaft erklärten, die Entflechtungsmittel weiter vollständig in den bisherigen Aufgabenbereichen einzusetzen.

Zu Nummer 4 ( § 6 EntflechtG)

Die Regelung basiert auf Artikel 143c Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, der eine Überprüfung der Höhe der Finanzierungsmittel bis Ende 2013 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 vorschreibt. Diese Überprüfung ist erfolgt, der § 6 in seiner bisherigen Fassung wird nicht mehr benötigt. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 Satz 2 ist in den geänderten § 5 eingegangen.

Die auf Grund des bisherigen § 7 erlassene Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO) vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) regelt bislang zum einen das Verfahren für die Überweisung der Kompensationsmittel an die Länder, zum anderen die Berichtspflicht über die Mittelverwendung, die Feststellung einer Fehlverwendung der Mittel und die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Letzteres wird durch die Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung obsolet. Das bereits bisher geltende Verfahren für die Überweisung der Kompensationsmittel an die Länder wird mit dieser Regelung nun im Gesetz selbst festgelegt. Eine Verordnungsermächtigung erübrigt sich deshalb.

Zu Nummer 5 (§ 7 EntflechtG)

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 7 ist in den durch Nummer 4 geänderten § 6 eingegangen.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Nach Absatz 2 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

Nach Absatz 3 tritt Artikel 3 rückwirkend zum 30. Mai 2013 in Kraft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Gesetzgebungsverfahren nicht schnell genug zum Abschluss bringen lässt, um auch den Fällen gerecht zu werden, in denen die Frist des § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO bereits läuft oder abgelaufen ist. Um auch insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen, sieht das Gesetz ein früheres Inkrafttreten vor. Diese Rückwirkung ist zulässig. Zwar handelt es sich bei § 15a InsO auch um eine strafrechtliche Vorschrift. Da es sich aber um eine Rückwirkung zugunsten des Täters handelt, ist das Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht betroffen. Im Übrigen trägt die Rückwirkung in ihrer konkreten Ausgestaltung den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung. Sie ist unter den Bedingungen der Flutwasserkatastrophe eine erforderliche und verhältnismäßige Vorkehrung, die den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung trägt. Die Insolvenzantragspflicht wird nicht vollständig ausgesetzt, sondern allein unter der engen Voraussetzung, dass Aussicht auf eine Sanierung des Unternehmens besteht. Daher werden insbesondere den Gläubigern, die im Übrigen auch weiterhin einen Insolvenzantrag stellen und damit ein Insolvenzverfahren erzwingen können, keine übermäßigen Risiken aufgebürdet. Soweit auf Gläubigerseite überhaupt mit Nachteilen zu rechnen ist, sind diese dem Bedürfnis gegenüberzustellen, unnötige Kosten zu vermeiden, die durch die Eröffnung von Insolvenzverfahren entstünden, obgleich sich diese durch die Überbrückung des Zeitraums bis zur Erreichung einer tragfähigen Lösung vermeiden ließen.

Zu berücksichtigen sind auch die zeitlichen und sachlichen Begrenzungen des Anwendungsbereichs, welche diesen an die Folgen einer die regionalen wirtschaftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigenden Naturkatastrophe anbinden.

In Absatz 3 ist des Weiteren das Außerkrafttreten der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz geregelt.

Nach Absatz 4 tritt Artikel 4 am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) außer Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2638: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Aufbauhilfegesetz)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger:Keine Auswirkungen
Verwaltung:Nach Aussage des Ressorts könnte für die Verwaltung Erfüllungsaufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds und dem Haushalt entstehen. Andererseits wird die Verwaltung entlastet, da bei der Verwendung der Mittel die mit der aufgabenspezifischen Zweckbindung verbundenen Berichts- und Prüfpflichten entfallen.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nicht quantifiziert und dies mit der Kürze der Zeit, innerhalb derer der Entwurf des Gesetzes vorbereitet und dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollte, begründet. Der Nationale Normenkontrollrat weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Kurzfristigkeit die Pflicht eines Ressorts zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes nicht beseitigt. Die Ressorts haben die Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung zu erfüllen. Die Darstellung von Kosten, die durch ein Gesetz verursacht werden, schafft eine transparente Grundlage für die Entscheidung des Gesetzgebers. Der Nationale Normenkontrollrat fordert daher das Ressort auf, in Zusammenarbeit mit den Ländern den Erfüllungsaufwand zu ermitteln und die Schätzung dem Nationalen Normenkontrollrat bis zum 12. Juli 2013 zuzuleiten.

II. Im Einzelnen

Mit dem Entwurf wird ein nationaler Fonds"Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Gesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds auf die Länder und die Einzelheiten der näheren Durchführung zu regeln.

Darüber hinaus werden das Finanzausgleichsgesetz und das Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz geändert. Durch die Änderung des Entflechtungsgesetzes wird die Höhe der Kompensationsleistungen nach Artikel 143c GG für die Jahre ab 2014 bis 2019 festgelegt.

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger.

Das Gesetz hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Zum einen könnte für Bund und Länder aufgrund der noch zu erlassenden Rechtsverordnung geringfügiger zusätzlicher Personal- und Sachkostenmehrbedarf entstehen. Der Mehraufwand fällt dann bei der Verteilung der zusätzlichen Haushaltsmittel und ihrer Bewirtschaftung, bei der Prüfung der zweckgerichteten Mittelverwendung und bei den Berichtspflichten der Länder gegenüber dem Bund an. Zum anderen könnte ein Personalmehrbedarf bei der Verwaltung des Fonds entstehen. Andererseits kommt es zu einer Entlastung der Verwaltung, da bei der Verwendung der Mittel die mit der aufgabenspezifischen Zweckbindung verbundenen Berichts- und Prüfpflichten entfallen.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nicht quantifiziert. Als Begründung hat es die Kürze der Zeit, innerhalb derer der Entwurf des Gesetzes vorbereitet und dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollte, angegeben. Der Nationale Normenkontrollrat weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Kurzfristigkeit die Pflicht eines Ressorts zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes nicht beseitigt. Die Ressorts haben die Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung zu erfüllen. Die Darstellung von Kosten, die durch ein Gesetz verursacht werden, schafft eine transparente Grundlage für die Entscheidung des Gesetzgebers. Der Nationale Normenkontrollrat fordert daher das Ressort auf, in Zusammenarbeit mit den Ländern den Erfüllungsaufwand zu ermitteln und die Schätzung dem Nationalen Normenkontrollrat bis zum 12. Juli 2013 zuzuleiten.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter