Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung zu den Ziffern 1 bis 9:

Der Gesetzentwurf enthält wichtige Regelungen zur Verbesserung des Strafverfahrens und des Opferschutzes im Strafverfahren. Im Strafverfahren zeigen sich jedoch regelmäßig weitere erhebliche Belastungsfaktoren für die Opfer. Daher sollte die Aufnahme der genannten weiteren Regelungen zur Verbesserung des Opferschutzes geprüft werden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 25 StPO)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Ablehnungszeitpunkt

"Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist unverzüglich geltend zu machen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig." "

Begründung:

Die in § 25 Absatz 1 StPO vorgesehene zeitliche Befristung der Zulässigkeit eines gegen den erkennenden Richter gestellten Ablehnungsgesuches sollte generell aufgegeben werden. Stattdessen sollte durchgängig - wie schon jetzt nach § 25 Absatz 2 StPO - auf die unverzügliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe abzustellen sein und sich diese Vorgabe auch auf Ablehnungsanträge gegen außerhalb der Hauptverhandlung tätig werdende Richter erstrecken, deren Ablehnung de lege lata ohne zeitliche Beschränkung zulässig ist.

Der Gesetzentwurf sieht zwar eine Ausweitung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anbringung von Befangenheitsanträgen vor, allerdings nur für die Fälle, dass eine Mitteilung der Gerichtsbesetzung nach § 222a Absatz 1 Satz 2 StPO-E erfolgt. Eine solche Mitteilung erfolgt jedoch nur in erstinstanzlichen Verhandlungen vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht. Für Verhandlungen vor den Amtsgerichten und Berufungsverhandlungen vor den Landgerichten bestünde hingegen keine Obliegenheit zur unverzüglichen Stellung von Befangenheitsanträgen. Auch hier gibt es jedoch einen Bedarf, aufgesparte Ablehnungsanträge, die erst zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, zu vermeiden. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum die Obliegenheit zur unverzüglichen Stellung von Ablehnungsanträgen auf Fälle der Mitteilung der Gerichtsbesetzung beschränkt werden sollte.

Es ist dem Antragsteller auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 222a Absatz 1 Satz 2 StPO-E durchaus zuzumuten, ihm bekannte Umstände, auf die er seinen Ablehnungsantrag stützt, unverzüglich geltend zu machen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 68 Absatz 3 Satz 3 StPO)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 68 Absatz 3 Satz 3 wie folgt zu fassen:

" § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet auf diesen Zeugen sowie auf verdeckt von Behörden eingesetzte oder in Anspruch genommene Personen keine Anwendung."

Begründung:

Bei Zeugen, deren wahre Identität behördlich geheim gehalten werden soll - wie Verdeckten Ermittlern, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie verdeckt eingesetzten Personen der Nachrichtendienste - kann eine Vernehmung durch eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde gemäß § 110b Absatz 3 StPO bzw. analog § 96 StPO nicht nur zum Schutz vor Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, sondern auch dann verweigert werden, wenn andernfalls die Möglichkeit der weiteren Verwendung dieser Person für verdeckte Einsätze gefährdet würde. Damit diese Personen weiterhin zur Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren, etwa im Zuge einer audiovisuellen Vernehmung unter optischer und akustischer Verfremdung, zur Verfügung stehen, wird klargestellt, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung nach § 176 Absatz 2 Satz 1 GVG auf diese Personen keine Anwendung findet. Damit dürfen sie auch künftig im Rahmen einer Vernehmung zum Zwecke der Geheimhaltung ihrer Identität ihr Erscheinungsbild optisch verfremden, wenn dies zwar nicht zum Schutz vor Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, aber zur Gewährleistung ihrer weiteren Verwendung erforderlich ist. Der bisherige Gesetzentwurf berücksichtigt dies bislang nicht hinreichend.

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - (§ 81e Absatz 1 Satz 1 StPO)

Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

"7. § 81e wird wie folgt geändert:

Begründung:

Angestrebt wird eine Ausweitung des § 81e StPO um die Möglichkeit der molekulargenetischen Untersuchung für die Altersfeststellung bei Beschuldigten.

In der Praxis der Strafverfolgung besteht zunehmend die Notwendigkeit einer effizienten Altersfeststellung. Durch vermehrte Zuwanderung steigt zugleich die Anzahl der Fälle, in denen keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Alters bestehen und hierzu auch keine zutreffenden Angaben gemacht werden. Dies kann insbesondere in Strafverfahren dazu führen, dass eine Strafmündigkeit im Tatzeitpunkt nicht sicher festgestellt werden kann und deshalb Verfahren eingestellt oder Angeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, obwohl sie bei Tatbegehung bereits erwachsen waren.

Wissenschaftliche Grundlage der forensischen Altersdiagnostik ist derzeit die bei allen Menschen identische gesetzmäßige zeitliche Abfolge definierter Entwicklungsstadien verschiedener Merkmalsysteme (zum Beispiel körperliche Entwicklung, Skelettreifung und Zahnentwicklung). Unter der Voraussetzung, dass bei der zu begutachtenden Person keine krankhaften Entwicklungsstörungen vorliegen, können vom biologischen Alter Rückschlüsse auf das chronologische Alter gezogen werden. Aufgrund der interindividuellen Schwankungsbreite des zeitlichen Erreichens der Entwicklungsstadien ist die Altersdiagnostik indes mit einer erheblichen Streubreite behaftet und auch im Übrigen nicht unumstritten, was ihre Aussagekraft und Eingriffsintensität betrifft.

Ein zwischenzeitlich entwickeltes DNA-Verfahren ermöglicht es, Aussagen zum Alterungszustand der DNA auf der Grundlage ihres Methylierungszustandes zu treffen. Für dieses Verfahren werden Körperzellen der zu untersuchenden Person benötigt, vorzugsweise Blut oder Mundschleimhautepithel. In beiden Fällen ist der körperliche Eingriff geringer einzustufen als bei der herkömmlichen Altersdiagnostik mit der damit verbundenen Strahlenbelastung. Auch die DNA-gestützte Altersdiagnostik ist aktuell noch mit einer gewissen Streubreite behaftet und zudem Gegenstand fortdauernder Forschung. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin ist der Ansatz einer Altersfeststellung auf DNA-Grundlage vielversprechend, wenngleich noch weiterer Forschungsbedarf besteht. Vor diesem Hintergrund soll die DNA-Analyse zur Altersbestimmung in § 81e Absatz 2 StPO des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für unbekannte Spurenleger eingeführt werden. Durchgreifende Gründe, entsprechende Möglichkeiten nicht auch beim Beschuldigten nach § 81e Absatz 1 StPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. So könnte etwa in Fällen, in denen es um die Frage der Strafmündigkeit eines Beschuldigten geht, neben der "klassischen" Altersbestimmung ein weiteres Analyseverfahren in Betracht gezogen werden, um eine genauere Altersbestimmung zu ermöglichen. Eine einheitliche Regelung im Rahmen des § 81e StPO wäre daher konsequent und sachgerecht.

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 81e Absatz 2 Satz 2 StPO)

In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 81e Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "Haar- und Hautfarbe" ein Komma und die Wörter "die biogeographische Herkunft" einzufügen.

Begründung:

Neben der Erweiterung der DNA-Analyse um die Merkmale der Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie des biologischen Alters ist auch die Aufnahme des Merkmals der biogeographischen Herkunft notwendig, um zum einen die Vorschriften der Strafprozessordnung an den heutigen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen und um zum anderen den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, bei einem unbekannten Täter den Kreis möglicher Tatverdächtiger so weit einzuschränken, dass zielgerichtete und effektive Ermittlungsmaßnahmen möglich sind. Auf diese Weise können auch Unbeteiligte frühzeitig aus dem Kreis möglicher Tatverdächtiger ausgeschieden und von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise einem Reihengentest, verschont werden.

Die Aufnahme des Merkmals der biogeographischen Herkunft in den Katalog der feststellbaren Merkmale stellt auch kein "racial profiling‟ dar. Der Begriff bezeichnet eine Vorgehensweise, bei der eine Person an Hand von Kriterien wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder nationaler Herkunft ohne konkrete Verdachtsmomente gegen das Individuum als verdächtig eingeschätzt wird. Bei der Feststellung des Merkmals der biogeographischen Herkunft geht es jedoch gerade darum, den Kreis möglicher Tatverdächtiger an Hand möglichst vieler Indizien so weit einzugrenzen, dass zielgerichtete Ermittlungsmaßnahmen möglich sind.

14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (§ 463a Absatz 1a - neu - StPO)

In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:

"19a. Nach § 463a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle kann den zuständigen Behörden personenbezogene Daten des Verurteilten übermitteln, soweit dies notwendig ist, um eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abzuwehren oder dem Verurteilten zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden." "

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in Artikel 1 Nummer 20 und 21 wichtige und richtige Ergänzungen der StPO vor. Die Befugnis von Bewährungshelfern und Führungsaufsichtsstellen, unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar an die Polizei, die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs und die Vollstreckungsbehörden Informationen zu übermitteln, wird ausdrücklich und unmissverständlich im Gesetz geregelt.

Der Gesetzentwurf geht aber nicht weit genug. Es muss eine umfassendere gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Führungsaufsichtsstelle auch mit anderen Behörden geschaffen werden. Nur durch eine effektive Kooperation aller beteiligten öffentlichen Stellen - idealerweise auch im Rahmen von sogenannten runden Tischen, um geeignete Maßnahmen unmittelbar abzustimmen - können Rückfälle auch hochgefährlicher Probanden verhindert werden. Vermeidbare Zweifel an der Zulässigkeit des erforderlichen Informationsaustauschs unter den Beteiligten führen dagegen zwangsläufig zu Informationsdefiziten und gefährden das wichtige Ziel der Führungsaufsicht, durch Kontrolle und Hilfestellung weitere Straftaten zu vermeiden.

Dementsprechend haben beispielsweise die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf der Frühjahrskonferenz am 6. und 7. Juni 2018 beschlossen:

"Die Justizministerinnen und Justizminister bitten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018, die Befugnis der Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen, zur Gefahrenabwehr in Eilfällen unmittelbar die zuständigen Behörden zu informieren, im Gesetz unmissverständlich klarzustellen und eine eindeutige und umfassende gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen sogenannter,runder Tische" zu schaffen, bei nächster sich bietender Gelegenheit umzusetzen."

Diese Gelegenheit bietet sich jetzt. Durch die Ergänzung von § 463a StPO um einen neuen Absatz 1a wird insbesondere § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO-E (Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzentwurfs) sinnvoll ergänzt werden: Die Befugnis zur unmittelbaren Unterrichtung der Polizei in Eilfällen müssen - da es sich eben um Eilfälle handelt - alle Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle haben; die Befugnis zum weitergehenden unmittelbaren Informationsaustausch sowohl mit der Polizei als auch mit anderen Behörden werden nur der Leiter der Führungsaufsichtsstelle und nach allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsverteilung im Vertretungsfall der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle - haben, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamte des höheren Dienstes sein müssen (Artikel 295 Absatz 2 Satz 2 EGStGB). Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bzw. der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle werden ohne Zwischenschaltung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde insbesondere an einem runden Tisch erforderliche Informationen mit anderen Behörden und der Polizei austauschen können, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abzuwehren oder der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Dabei sind sie wie stets den Weisungen des Gerichts unterworfen ( § 68a Absatz 5 StGB). Besondere Kompetenzen des Leiters der Führungsaufsichtsstelle sehen bereits § 463a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 StPO vor; an dieses Regelungskonzept wird angeknüpft.

15. Zu Artikel 3 Nummer 4 ( § 189 Absatz 2 GVG), Artikel 4 ( § 189 Absatz 2 GVG ), Artikel 5 (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4 und Artikel 5 sind zu streichen. Als Folge sind in Artikel 9 Satz 2 die Wörter "Die Artikel 2 und 4 treten" durch die Wörter "Der Artikel 2 tritt" zu ersetzen.

Begründung:

Das Gerichtsdolmetschergesetz begegnet umfassenden verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Bund nicht über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. Im Übrigen ist die Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes auf Bundesebene weder notwendig noch sinnvoll:

1. Dem Bund dürfte für das Gerichtsdolmetschergesetz bereits die Gesetzgebungskompetenz fehlen. Im Regierungsentwurf wird die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung) gestützt. Hieran bestehen erhebliche Zweifel. Der Kompetenztitel der Gerichtsverfassung umfasst die Organisation der Rechtsprechung, das heißt den Aufbau und die Besetzung der Gerichte und der mit ihnen zusammenhängenden Einrichtungen. Neben den Gerichten sind hiervon auch sonstige staatliche Organe der Rechtspflege, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher betroffen. Gerichtliche Dolmetscher sind jedoch keine Organe der Rechtspflege, sie bieten - wie auch Sachverständige - zwar Dienstleistungen an, an denen die Justiz ein besonderes Interesse hat. Dies macht sie jedoch nicht zum Teil der Gerichtsorganisation, die dem Kompetenztitel des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes unterfällt.

Der Regierungsentwurf zielt im Übrigen weder auf eine Regelung zur Gerichtsverfassung, noch auf eine Regelung zum gerichtlichen Verfahren ab. Anders als der geltende § 189 GVG, durch den lediglich sichergestellt wird, dass die gerichtliche Tätigkeit der Dolmetscher von einem allgemein oder im Einzelfall geleisteten Eid abhängt, liegt der Fokus der Normen des Gesetzentwurfs nicht auf unmittelbaren Bezügen zum gerichtlichen Verfahren. Vielmehr stellt der Gesetzentwurf in erster Linie auf berufsrechtliche Regelungen, insbesondere Ausbildungs- und Qualifikationserfordernisse ab. Solche sind jedoch nur in Ausnahmefällen Gegenstand der konkurrierenden Bundesgesetzgebung (vergleiche Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes - Rechtsanwaltschaft, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes - Heilberufe). Für die Dolmetscher existiert eine derartige Sonderzuweisung nicht. Die umfassenden Vorgaben zu den Ausbildungs- und Qualifikationsstandards der Dolmetscher stellen damit letztlich einen Eingriff in die Bildungshoheit der Länder dar.

2. Die Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes ist im Übrigen weder erforderlich, noch sinnvoll.

2.1 Ziel des Gesetzentwurfs ist die Etablierung einheitlicher Standards für die Tätigkeit der Gerichtsdolmetscher. Für eine entsprechende Regelung auf Bundesebene besteht keine Notwendigkeit. Die Qualitätsanforderungen werden schon in ausreichendem Maß durch die Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/Übersetzerinnen, Dolmetscher/Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherinnen (vergleiche Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004) sichergestellt. Soweit Nachbesserungen im Hinblick auf die Quantität und Qualität der Beschulung bzw. der Weiterbildungsmaßnahmen (wie zum Beispiel der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher) in einzelnen Ländern erforderlich sind,

müssten diese dort erfolgen. Dies ist aufgrund der Bildungshoheit der Länder jedoch Ländersache.

Vor allem aber kann das Gerichtsdolmetschergesetz seinem eigenen Zweck - einheitliche Standards für Gerichtsdolmetscher festzulegen - nicht gerecht werden. Denn einheitliche Standards lassen sich nur über den Ausbildungsinhalt und den Schweregrad der abzulegenden Prüfung festsetzen. Gerade dies regelt das Gerichtsdolmetschergesetz jedoch nicht. Vielmehr bleibt es den Ländern (mit Ausnahme der alternativen Befähigungsnachweise) selbst überlassen, die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung festzulegen. Im Hinblick auf die Bildungshoheit der Länder ist diese Gestaltungsweise zwar notwendig, einheitliche Qualitätsstandards können so aber nicht erreicht werden.

2.2 Die Einführung des Gerichtsdolmetschergesetzes wirft eine Reihe von weiteren Fragen auf, die ihren Ursprung darin haben, dass bislang keine bundeseinheitlichen Regelungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern existieren und daher jedes Land nach seinen eigenen Landesgesetzen Dolmetscher beeidigt. Durch die Schaffung eines Bundesgesetzes würde im Ergebnis ein Paradigmenwechsel im Recht der Dolmetscher ausgelöst, dessen Folgen der gegenständliche Gesetzentwurf ersichtlich nicht betrachtet.

Die Bundeseinheitlichkeit der Regelungen für Gerichtsdolmetscher geht einher mit unterschiedlichen Regelungsregimen in den Ländern für Gerichtsdolmetscher einerseits und Behördendolmetscher andererseits. Es muss künftig ein und derselbe Dolmetscher, der stets am selben Ort tätig ist, je nach Tätigkeit unterschiedliche Genehmigungen nach unterschiedlichen Regularien bei unterschiedlichen Stellen einholen. Das stellt insbesondere dann einen Widerspruch dar, wenn ein Dolmetscher im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach den Landesvorschriften und im sich anschließenden Gerichtsverfahren nach den Bundesvorschriften tätig wird. Für manche Länder ergäbe sich dabei die nicht nachvollziehbare Situation, dass im Ermittlungsverfahren deutlich höhere Standards einzuhalten sind, als im gerichtlichen Verfahren, insbesondere dann, wenn ein Dolmetscher aufgrund alternativer Befähigungsnachweise tätig wird, die nach Landesrecht nicht anerkannt werden.

Selbst wenn Folge des Gerichtsdolmetschergesetzes sein sollte, dass eine Beeidigung von allen Dolmetschern nur noch auf dessen Grundlage erfolgt, so bleibt offen, wie mit den ebenfalls vor Gericht tätigen und von den Landesdolmetschergesetzen erfassten Personengruppen der Übersetzer und der Gebärdensprachdolmetscher zu verfahren ist. Die Landesgesetzgeber wären aus Gleichbehandlungsgründen praktisch gezwungen, für diese Personengruppen gleichlautende Regelungen zu erlassen. Selbst mit solchen landesgesetzlichen Regelungen wäre deren Beeidigung aber - wie bislang - lediglich eine solche für das Gebiet des jeweiligen Beeidigungslandes, während die Beeidigung der Dolmetscher nach dem GDolmG für die gesamte Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen würde. Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher müssten daher über Beeidigungsurkunden verschiedener Länder verfügen, um bundesweit auftreten zu können. Der Vereinheitlichungsgedanke des Gesetzentwurfs erscheint auch vor diesem Hintergrund nur halbherzig umgesetzt.

Darüber hinaus ist zu hinterfragen, welche Folgen das Gerichtsdolmetschergesetz für die bereits nach Landesrecht beeidigten Dolmetscher haben soll. Wenn gemäß § 189 Absatz 2 GVG-E in der nach Artikel 4 geltenden Fassung nach Ablauf von fünf Jahren eine Berufung auf den nach Landesrecht geleisteten Eid vor Gericht nicht mehr ausreichen soll, bedeutet dies für jeden Dolmetscher, der vor Gericht auftreten will, dass er seine Beeidigung neu beantragen muss. Dies erscheint unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht unproblematisch. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob die Urkunden zurückzugeben sind und ob diejenigen Dolmetscher, die nicht vor Gericht auftreten, ihre Bestellung nach Landesrecht behalten.

3. Wegen der kompetenzrechtlichen Fragestellungen und des grundsätzlichen

Klärungsbedarfs bezüglich des Anwendungsbereichs des GDolmG sowie der Folgen auf die bereits nach dem Landesrecht beeidigten Dolmetscher erscheint die parlamentarische Beratung des Vorhabens deutlich verfrüht.

Daher sollten die entsprechenden Regelungen aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens herausgelöst und in einen gesonderten eigenen Gesetzentwurf überführt werden. Die betrifft zuvörderst sämtliche Regelungen des Artikels 5 des Gesetzentwurfs, die deshalb zu streichen sind. Da die Regelungen in Artikel 3 Nummer 4 sowie in Artikel 4 des Gesetzentwurfs gleichfalls an die Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes anknüpfen, sind sie gleichfalls zu streichen. In diesem Zusammenhang könnten dann auch die zahlreichen Anmerkungen der Länder zu den einzelnen Regelungen des GDolmG eingehend und angemessen erörtert werden.

16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 GDolmG)

In Artikel 5 sind in § 2 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "durch Rechtsverordnung einem Landgericht" die Wörter "für dessen Bezirk oder" einzugügen.

Begründung:

Für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern sind bislang in mehreren Ländern die Landgerichte für ihren jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig. Die Befragung der Praxis hat ergeben, dass sich diese Regelung uneingeschränkt bewährt hat. Für eine Konzentration der Zuständigkeit auf mehrere Landgerichtsbezirke besteht daher keine Notwendigkeit. Eine Änderung der bisherigen Zuständigkeit wäre im Übrigen mit einem erheblichen Personal- und Verwaltungsaufwand verbunden, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht. Auch für die Dolmetscher selbst lassen die Zuständigkeitskonzentrationen keinen Vorteil erkennen. Im Gegenteil, insbesondere in den Flächenländern wäre die Beeidigung - die nach dem Gesetzentwurf regelmäßig zu wiederholen wäre - mit teilweise weiten Anreisen verbunden, die bei einer bürgernahen Verwaltung vermieden werden könnten. Es sollte daher den Ländern überlassen bleiben, in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie die Zuständigkeiten ausgestaltet werden.

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 GDolmG)

In Artikel 5 sind in § 2 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Landgerichte" die Wörter "oder einer obersten Landesbehörde" einzufügen.

Begründung:

Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll die in § 2 Absatz 2 GDolmG-E vorgesehene Ermächtigung den Landesregierungen die Möglichkeit eröffnen, die derzeit bestehenden Zuständigkeiten im Verordnungswege fortzuführen, um so vorhandene Strukturen nutzen zu können. Der jetzige Gesetzesvorschlag berücksichtigt jedoch nicht den Fall, dass die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung - wie aktuell beispielsweise in Hamburg - auf ministerieller Ebene angesiedelt ist. Eine gerichtliche Zuständigkeit ist für das Erreichen des mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziels nicht zwingend erforderlich.

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 GDolmG)

In Artikel 5 sind in § 2 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Landgerichte" die Wörter "oder, soweit nur ein Landgericht vorhanden ist, diesem" einzufügen.

Begründung:

Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll die in § 2 Absatz 2 GDolmG-E vorgesehene Ermächtigung den Landesregierungen die Möglichkeit eröffnen, die derzeit bestehenden Zuständigkeiten im Verordnungswege fortzuführen, um so vorhandene Strukturen nutzen zu können. Der jetzige Gesetzesvorschlag berücksichtigt jedoch nicht den Fall, dass es nur ein Landgericht gibt - wie beispielsweise in Berlin, Hamburg, Bremen und im Saarland - und somit eine Übertragung von mehreren Landgerichtsbezirken auf ein Landgericht nicht möglich ist.

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5 (§ 7 Absatz 1 GDolmG)

In Artikel 5 ist § 7 Absatz 1 zu streichen.

Begründung:

Auf die Befristung der allgemeinen Beeidigung sollte verzichtet werden, diese bietet keinen Mehrwert, führt aber zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Die in § 7 Absatz 3 GDolmG-E genannten Widerrufsgründe sind ausreichend, um einen nicht mehr geeigneten Dolmetscher an der weiteren Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher zu hindern. Im Falle eines Pflichtverstoßes wird das Gericht regelmäßig das für die Beeidigung zuständige Gericht informieren. Dort kann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens über den Widerruf der Beeidigung entschieden werden.

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*

Zu Artikel 9 Satz 3 - neu - (Inkrafttreten)

Dem Artikel 9 ist folgender Satz anzufügen:

"Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft."

Als Folge sind in Artikel 9 Satz 1 die Wörter "des Satzes 2" durch die Wörter "der Sätze 2 und 3" zu ersetzen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gerichtsdolmetschergesetz bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Das ist für die Landesjustizverwaltungen nicht leistbar. Durch das Gerichtsdolmetschergesetz werden im Vergleich zur jetzigen Rechtslage deutliche strukturelle Änderungen vorgenommen. In vielen Ländern verlagert sich die Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte, bei denen bislang kein entsprechendes Personal vorgehalten wird. Gegebenenfalls müssen entsprechende Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit auf die Landgerichte erlassen werden. Die Prüfungsordnungen bedürfen einer tiefgehenden Evaluierung und gegebenenfalls Anpassung an die Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes. Die Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes führt auf Landesebene zu gesetzgeberischem Handlungsbedarf, da sowohl die Landesdolmetschergesetze entsprechend angepasst werden müssen als auch gegebenenfalls Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit und Prüfungsordnungen erlassen werden müssen. Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass das Gerichtsdolmetschergesetz mit einer Verzögerung von drei Jahren in Kraft tritt.

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des siebten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft."

Begründung:

Es soll eine unerlässliche Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des GDolmG geschaffen werden.

Nach dem jetzigen Gesetzesentwurf soll das GDolmG am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 9 Satz 1). Das Inkrafttreten fünf Jahre nach Verkündung (Artikel 9 Satz 2) betrifft ausschließlich die Streichung der Wörter "oder in einem Land nach landesrechtlichen Vorschriften" in § 189 Absatz 2 GVG und damit den Bestandsschutz für derzeit allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Das GDolmG als solches und damit etwa auch die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bzw. des Kammergerichts Berlins gemäß § 2 Absatz 1 GDolmG gilt aber sofort. Dies ist praktisch nicht zu bewerkstelligen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es in den meisten Ländern zu einem Zuständigkeitswechsel kommen wird (vergleiche die Liste der zuständigen Behörden unter http://www.justizdolmetscher.de). Damit verbunden ist ein erheblicher Organisations-, Zeit- und Kostenaufwand etwa für die Schaffung oder Verlagerung von Stellen, den notwendigen Wissenstransfer, die Beschaffung ausreichender Sachmittel oder die Klärung von IT-Fragen. Auch wenn in § 2 Absatz 2 GDolmG-E nunmehr eine Verordnungsermächtigung vorgesehen ist, berücksichtigt diese zum einen nicht, dass in Hamburg die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung derzeit auf ministerieller Ebene angesiedelt ist. Zum anderen bedarf auch der Erlass einer entsprechenden Verordnung einer Vorlaufzeit.

Noch gewichtiger ist jedoch, dass im Hinblick auf das neue Bundesgesetz voraussichtlich Anpassungen in den jeweiligen Landesgesetzen notwendig werden. So gelten die entsprechenden Landesgesetze in der Regel auch für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die für behördliche Zwecke eingesetzt werden, und für die schriftliche Sprachübertragung, also für Übersetzerinnen und Übersetzer. Eine geteilte Zuständigkeit bzw. ein gespaltenes Regelungsregime ist, da die weitaus überwiegende Zahl der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowohl den Bereich der mündlichen als auch der schriftlichen Sprachübertragung für behördliche und gerichtliche Zwecke abdecken, nicht praktikabel.

Zudem ist die zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG-E in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Annahme, dass die landesrechtlichen Vorschriften Mindestanforderungen für den erfolgreichen Abschluss einer inländischen Dolmetscherprüfung eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule regeln, nicht tragfähig. Schlüssig wäre sie ohnehin nur dann, wenn solche - an die zukünftigen Vorgaben des GDolmG angepassten - landesgesetzlichen Regelungen bereits existieren, was bereits denklogisch ausgeschlossen ist. Zudem verkennt die Annahme den Umstand, dass in verschiedenen Ländern keine staatlichen Prüfungsämter im engeren Sinne vorhanden sind. Ob andere derzeit vorgesehene landesrechtlich geregelte Prüfungsverfahren oder von Universitäten angebotene Weiterbildungsangebote im Lichte des GDolmG-E obsolet werden, bleibt im Unklaren. Weder der Gesetzestext noch die Begründung des Gesetzentwurfs geben diesbezüglich Aufschluss. Diese unsichere Rechtslage hat möglicherweise beispielsweise in Hamburg zur Folge, dass die eingesetzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher künftig ihre Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsamt eines anderen Landes ablegen müssten und die Kandidatinnen und Kandidaten, die aktuell ihre kostenpflichtige Ausbildung angetreten haben oder zeitnah antreten, in ihrem Vertrauen auf eine entsprechende Anerkennung enttäuscht werden.

Dies alles macht deutlich, dass den Landegesetzgebern insbesondere auch unter Einbeziehung der jeweiligen Kultusressorts der nötige Vorlauf gegeben werden muss, um das bestehende Landesrecht prüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen zu können. Ein späteres Inkrafttreten des GDolmG ist daher ohne Alternative.