Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags

901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012

Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 51 Absatz 2 HGrG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 51 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Für Einzelheiten zu Abgrenzung, Berechnung und zulässigen Abweichungen von der Obergrenze sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle im BGBl.] und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, für Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Fall einer Abweichung ist die vorgenannte Verordnung maßgeblich."

Begründung:

Eine Bezugnahme auf Artikel 3 des Vertrags vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) für Einzelheiten zum Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Fall einer Abweichung ist nicht sachgerecht.

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Fiskalvertrags selbst formuliert gerade keine Einzelheiten zu "Umfang und Zeitrahmen der Rückführung", sondern "ermächtigt" lediglich die Europäische Kommission, dahingehende Vorschläge für Grundsätze zu unterbreiten. Es erschließt sich deshalb nicht, welcher Regelungsgehalt bzw. welche Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 des Fiskalvertrags durch diesen Verweis für den "Umfang und Zeitrahmen der Rückführung" maßgeblich sein sollen.

Sofern mit dieser Bezugnahme die Verbindung zu der völkerrechtlichen Regelung hergestellt werden soll, die mit dieser Vorschrift umgesetzt werden soll (hier: Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Fiskalvertrags), ist dies weder erforderlich noch "üblich".

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 51 Absatz 3 - neu - HGrG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Zur Erfüllung dieser Vorgaben tragen die Länder im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie ausschließlich durch die Einhaltung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 143d des Grundgesetzes bei. Die Länder treffen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Im Übrigen trägt der Bund Sorge für die gesamtstaatliche Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels beziehungsweise des erforderlichen Anpassungspfades." "

Begründung:

Der neue Absatz 3 enthält eine der Kernforderungen von Länderseite im Rahmen des Bundesratsverfahrens bzgl. der Ratifizierung des sog. Fiskalvertrags. Diese hat Eingang gefunden in die Bund-/Länder-Einigung zum Fiskalpakt (vgl. BR-Drs. 400/1/12 vom 29. Juni 2012). Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundes für seine Verhandlungsführung im Rahmen des Fiskalvertrags vor dem Hintergrund der soeben im Grundgesetz verankerten Schuldenregel des Artikels 109 Absatz 3 GG sollte klargestellt werden, dass mit dem Fiskalpakt bzw. seiner Umsetzung in innerstaatliches Recht den Ländern keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden, die über ihre bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 143d GG hinausgehen. Der Bund ist bei den Verhandlungen auf der EU-Ebene - an denen die Länder nicht beteiligt waren - der im Fiskalvertrag für Deutschland vorgesehenen Verschärfung der Kreditaufnahmegrenzen in den Jahren bis 2020 nicht entgegengetreten, so dass der Bund eine sich daraus ggf. ergebende Anpassungslast auch zu tragen hat. Aus Sicht der Länder würde sich andernfalls die Geschäftsgrundlage im Vergleich zu den Vereinbarungen im Rahmen der Föderalismuskommission II verändern.

Daher muss auch auf gesetzlicher Ebene verdeutlicht werden, dass die Länder (nur) in diesem Rahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Fiskalpaktes beitragen werden. Zugleich wird durch die vorgeschlagene Formulierung zwischen den Schuldenbegrenzungsregimen des Grundgesetzes auf der einen und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP)/ Fiskalpaktes auf der anderen Seite differenziert.

Nicht ausreichend dafür ist die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in die Gesetzesbegründung (vgl. Begründung zum Allgemeinen Teil S. 16 a. E.). Dies wird weder der Bedeutung dieser Regelung noch dem Gewicht der Forderung der Länder gerecht.

Es ist verfassungsrechtlich vollständig klar, dass die Länder - jedenfalls - im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und 143d Absatz 1 Satz 3 und 4 GG zur Einhaltung des Fiskalpakts beitragen. Darüber hinaus wird mit der Aufnahme des vorgeschlagenen Absatzes 3 aber auch eine negative Abgrenzung dahingehend getroffen, dass die Länder eben auch nur in diesem Rahmen verpflichtet sind, sich bei der Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 2 einzubringen. Schließlich ist die hier vorgenommene Einschränkung der Wirkungen des Absatzes 2 auf die Länder auch als im Gesetzesrang stehende Auslegungshilfe für die weitern gesetzlichen Ausgestaltungen im Zusammenhang mit dem Fiskalpakt erforderlich. Dies betrifft sowohl die Regelungen des Stabilitätsratsgesetzes (hier insbesondere § 6) als auch des Sanktionszahlungsaufteilungsgesetzes (hier insbesondere § 2).

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 ( § 1 SZAG)

Begründung:

Bund und Länder haben sich in den "Eckpunkten einer innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrages und des Stabilitäts- und Wachstumspakts" vom 24. Juni 2012 unter anderem darauf verständigt, dass der Bund im Fiskalvertrag im Außenverhältnis haftet und bereit ist, für den Zeitraum bis 2019 das Risiko etwaiger Sanktionszahlungen hinsichtlich des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu übernehmen. Eine Vereinbarung, ob und inwieweit die Länder sich ab dem Jahr 2020 an möglichen Sanktionszahlungen, die über den jetzigen Regelungsgegenstand des Sanktionzahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) hinausgehen, beteiligen sollen, beinhaltet das Eckpunktepapier vom 24. Juni 2012 dagegen nicht.

Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages eine Ausweitung etwaiger Sanktionszahlungen der Länder auf den präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts ab dem Jahr 2020 vor. Darüber hinaus würden die Länder durch den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in § 1 Satz 1 SZAG auch an Sanktionen beteiligt, die infolge von Manipulationen von Statistiken verhängt werden.

Zu § 1 Absatz 1 SZAG:

Der Änderungsvorschlag zu § 1 Absatz 1 SZAG zielt darauf ab, die Beteiligung der Länder an Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin auf die zwischen Bund und Ländern in den o.g. Eckpunkten getroffenen Vereinbarungen zurückzuführen. Der Gesetzeswortlaut des § 1 SZAG ist deswegen bis auf die Aktualisierungen der Bezüge zum EU-Recht grundsätzlich unverändert beizubehalten. Eine ggf. beabsichtigte Erweiterung der Haftungsregelungen zulasten der Länder ab dem Jahr 2020 bliebe damit einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten. Klarstellend wird gesetzlich festgelegt, dass die Aufteilung von Sanktionen im Zusammenhang mit dem präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts oder statistischen Manipulationen nicht Gegenstand des Gesetzes sind. Darüber hinaus wird im neuen § 1 Absatz 2 SZAG klargestellt, dass Sanktionszahlungen im Zusammenhang mit dem präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die vor dem 1. Januar 2020 begründet werden, vom Bund getragen werden.

Der Verzicht auf eine Übertragung der im korrektiven Arm bestehenden Regelung zur Sanktionslastenverteilung auf den präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts und auf Manipulation von Statistiken ist auch aus sachlichen Gründen geboten. Nach dem SZAG tragen die Länder 65 Prozent des Länderanteils nach dem Anteil des - nicht konjunkturbereinigten - Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder ("Verursachungsbeitrag"). Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem "Verursachungsbeitrag" bemisst, nicht beteiligt.

Diese Regelung ist für die Aufteilung von Sanktionen im Zusammenhang mit dem präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht nachvollziehbar. Mögliche Sanktionszahlungen, die im Fall unangemessener politischer Maßnahmen eines Mitgliedstaates zur Behebung einer Abweichung vom Anpassungspfad zum mittelfristigen Haushaltsziel verhängt werden, haben keinen unmittelbaren Bezug zur Höhe der aktuellen Finanzierungsdefizite der Länder. Die Finanzierungssalden der Länder können aus diesem Grund in diesem Zusammenhang auch nicht als "Verursachungsbeitrag" für die Geldbußen gewertet werden. Gleiches gilt für die Aufteilung der infolge von Manipulation von Statistiken verhängten Geldbußen, die ebenfalls nicht durch überhöhte Finanzierungsdefizite verursacht werden. Insofern kann die gewünschte Steuerungswirkung der Sanktionsregelung allein aufgrund des fehlenden inhaltlichen Bezugs zwischen der Ursache und Aufteilung der Sanktionen nicht erreicht werden.

Darüber hinaus ist die Angemessenheit der Sanktionsaufteilungsregel des SZAG auch vor dem Hintergrund der im Grundgesetz verankerten Schuldenregel fragwürdig. Nach Auslaufen der Übergangsfristen müssen die Länder ab 2020 strukturell ausgeglichene oder positive Finanzierungssalden in ihren Haushalten aufweisen. In dem Fall, dass die Mehrheit der Länder keinen negativen Finanzierungssaldo aufweist, würde die Sanktionsaufteilungsregel des SZAG dazu führen, dass die Sanktionen nur von wenigen Ländern zu tragen sein würde. Eine Freistellung von Ländern von "verursachungsbezogenen" Sanktionen wäre insbesondere dann nicht nachvollziehbar, wenn die tatsächliche Ursache der Sanktion keinen Bezug zum Finanzierungssaldo der einzelnen Länder aufweist.

Zu § 1 Absatz 2 SZAG:

Die Voraussetzung für Sanktionen im Rahmen des präventiven Arms ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, dass der betroffene Mitgliedstaat es unterlassen hat, angemessene Maßnahmen innerhalb der Frist, die in der Empfehlung des Rates im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgesetzt wurde, zu ergreifen. Mit dem neuen § 1 Absatz 2 SZAG wird gesetzlich klargestellt, dass die Zuordnung einer Sanktion zum Zeitraum bis 2019 von zwei Bedingungen abhängt. Erstens ist im Zeitraum bis zum 1. Januar 2020 eine Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel des Gesamtstaates oder dem Anpassungspfad festzustellen. Zweitens hat der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 2020 Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht ergriffen.

Nebenrechnung:

VerfahrensschritteSpätester Zeitpunkt
Abgabe des Stabilitätsprogramms im April,
vorzugsweise Mitte, spätestens am 30.04. (Artikel 4 Absatz 1 VE 1466/97)
30.04. des Jahres
Rat und KOM prüfen Stabilitätsprogramm innerhalb von höchstens 3 Monaten (Artikel 5 Absatz 2 VE 1466/97)30.07. des Jahres
Maßnahmenvorschlag innerhalb eines Monats30.08. des Jahres
Frist für Behebung der Abweichung von höchstens 5 Monaten (Artikel 6 Absatz 2 VE 1466/97)30.01. des Folgejahres

6. Zu Artikel 4 (§ 1 Satz 5 FAG)

Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:

in den Jahren 2005 und 20062 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 20082 262 712 000 Euro,
im Jahr 20091 727 712 000 Euro,
im Jahr 20101 372 712 000 Euro,
im Jahr 20111912 712 000 Euro,
im Jahr 20121 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013891 212 000 Euro,
ab dem Jahr 2014905 712 000 Euro." "

Begründung:

In Artikel 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden davon abweichende Beträge und Zahlungszeitpunkte genannt. Demnach sollen die Länder für den Ausgleich der zusätzlichen Betriebskosten in 2013 keine Mittel, in 2014 lediglich 37,5 Millionen Euro und ab 2015 75 Millionen Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen erhalten.

Zudem wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung davon ausgegangen, dass das noch im Vermittlungsausschuss anhängige Gesetz zum Abbau der kalten Progression bereits beschlossen sei. Damit entsprechen die Werte für die Jahre ab 2013 nicht der aktuellen Gesetzeslage.

10. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KitaFinHG)

In Artikel 5 Nummer 2 ist § 4 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ziel des Gesetzentwurfs ist der nahtlose Anschluss des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014 an das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013. Dies bedingt auch eine Angleichung des Zeitpunkts, zu dem die Investitionsmaßnahmen abzuschließen sind.

Es ist dringend zu vermeiden, dass Träger bei Investitionen in Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Finanzierungsrisiken durch Verzögerungen bei den Baumaßnahmen eingehen. Durch die gerade in jüngster Zeit verstärkten Ausbaumaßnahmen kommt es teilweise zu Verzögerungen von Investitionsmaßnahmen wegen Überlastung von Bauunternehmen.

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§§ 7 und 8 Absatz 2 KitaFinHG)

Artikel 5 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Neufassung zu den bisherigen Absätzen 1 und 2 des § 7 i.d.F. des Gesetzentwurfs ist aufgrund der unterschiedlichen haushaltsrechtlichen Gegebenheiten der Länder erforderlich. Nur solche Mittel sollten umverteilt werden, die bis zum 30. Juni 2014 nicht bewilligt worden sein werden.

Diese Änderung setzt die politische Einigung im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Fiskalvertrags um, die die im Gesetzentwurf genannten Bedingungen nicht enthält.

Die in § 7 Absatz 3 i.d.F. des Gesetzentwurfs vorgesehene Verschärfung der Förderbedingungen ist ebenfalls nicht durch die politische Einigung im Zusammenhang mit der Zustimmung der Länder zum Fiskalvertrag gedeckt. Nach der Einigung sollte der bisherige Verteilungsmaßstab für Investitionskosten gemäß KiFöG angewandt werden. Der Entwurf weicht hingegen von der bisherigen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ab.

Zudem beabsichtigt der Bund, bisher nur im bundesweiten Durchschnitt erreichte Quoten für jedes einzelne Land verbindlich zu regeln. Dabei bleibt unter anderem unberücksichtigt, dass die Länder die Rechtsverhältnisse zwischen der öffentlichen Hand und den Trägereinrichtungen unterschiedlich ausgestaltet haben.

12. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 9 Absatz 1 bis 3 KitaFinHG)

Artikel 5 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc:

Die Änderung dient der notwendigen Fristverlängerung. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Investitionsprogramm zeigen, dass die durchzuführenden Verwendungsnachweisverfahren aufgrund der erforderlichen Prüfungen zum Teil erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Da die Mittel nicht von den Ländern unmittelbar verwendet werden, sondern an kommunale und freie Maßnahmeträger weitergereicht werden, müssen die Verwendungsnachweise zunächst einzelfallbezogen von den Maßnahmeträgern eingeholt, geprüft und ausgewertet werden, bevor ein zusammenführender Nachweis auf Landesebene erstellt werden kann. Damit dieser den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachweisführung entsprechend erstellt werden kann, sind die Fristen, wie vorgeschlagen, zu verlängern.

Hinzu kommt, dass - zum Teil auch bedingt durch erhebliche Quoten an erforderlichen Nachbesserungen wegen Baumängeln -, insbesondere zum Abschluss des Programms, eine Vielzahl von Verwendungsnachweisprüfungen durchzuführen ist, die nicht in der ursprünglich vorgesehenen Frist von einem halben Jahr zu leisten ist. Dem kommt der Bund in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf nicht in ausreichendem Maße nach.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung hat zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Berichtspflichten zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 sind in der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern angemessen geregelt. Im Nachhinein für dieses Programm ein erweitertes Monitoring gesetzlich festzulegen, ist in den Ländern nicht umsetzbar, insbesondere, weil ein Teil der geforderten Daten bislang nicht erhoben worden ist und eine nachträgliche Erhebung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere auch auf Ebene der Kommunen und Träger, mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass insbesondere Länder, die ihren Landesanteil nicht im Rahmen eines gesonderten Landesprogramms erbringen, sondern in die allgemeine Kommunalfinanzierung einspeisen, die interne Verteilung der Lasten zwischen Land und Kommunen auch nicht darstellen können.

Zu Buchstabe b und c:

Der Gesetzentwurf enthält Detailbestimmungen zum Verwaltungsverfahren, die einer Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern bedürfen und gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt werden sollten.

Hilfsempfehlung:

13. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 bis 4 KitaFinHG)

In Artikel 5 ist Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc:

Die Änderung dient der notwendigen Fristverlängerung. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Investitionsprogramm zeigen, dass die durchzuführenden Verwendungsnachweisverfahren aufgrund der erforderlichen Prüfungen zum Teil erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Da die Mittel nicht von den Ländern unmittelbar verwendet werden, sondern an kommunale und freie Maßnahmeträger weitergereicht werden, müssen die Verwendungsnachweise zunächst einzelfallbezogen von den Maßnahmeträgern eingeholt, geprüft und ausgewertet werden, bevor ein zusammenführender Nachweis auf Landesebene erstellt werden kann. Damit dieser den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachweisführung entsprechend erstellt werden kann, sind die Fristen - wie vorgeschlagen - zu verlängern. Hinzu kommt, dass - zum Teil auch bedingt durch erhebliche Quoten an erforderlichen Nachbesserungen wegen Baumängeln -, insbesondere zum Abschluss des Programms, eine Vielzahl von Verwendungsnachweisprüfungen durchzuführen ist, die nicht in der ursprünglich vorgesehenen Frist von einem halben Jahr zu leisten ist. Dem kommt der Bund in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf nicht in ausreichendem Maße nach.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung hat zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Berichtspflichten zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 sind in der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern angemessen geregelt. Im Nachhinein für dieses Programm ein erweitertes Monitoring gesetzlich festzulegen, ist in den Ländern nicht umsetzbar, insbesondere, weil ein Teil der geforderten Daten bislang nicht erhoben worden ist und eine nachträgliche Erhebung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere auch auf Ebene der Kommunen und Träger, mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass insbesondere Länder, die ihren Landesanteil nicht im Rahmen eines gesonderten Landesprogramms erbringen, sondern in die allgemeine Kommunalfinanzierung einspeisen, die interne Verteilung der Lasten zwischen Land und Kommunen auch nicht darstellen können.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Bund und Länder haben sich auf eine Gemeinschaftsfinanzierung verständigt. Der Begriff "parallele" ist weder zielführend noch erforderlich.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 KitaFinHG):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 KitaFinHG):

Die Änderung hat zum Ziel, dass die Gesamtkosten der Umsetzung des Rechtsanspruchs, die in den Ländern neben dem Bundesanteil finanziert worden sind, entsprechend den Vereinbarungen im Krippengipfel 2007 berücksichtigt werden können.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb:

Die Änderungen haben ebenfalls zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Länder kommen selbstverständlich den erforderlichen Berichtspflichten zu dem neuen Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014 nach. Diese dürfen aber nicht mit einem Monitoring und zusätzlichen erweiterten Berichtspflichten überfrachtet werden, die in keiner Weise dem Förderzweck entsprechen und mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Ein derart aufwendiges Berichtsverfahren widerspricht zudem allen

Bestrebungen, gerade die örtlichen Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe von bürokratischem Aufwand zu befreien, damit alle Ressourcen in die Schaffung der dringend benötigten U3-Plätze fließen können.

Die vorgeschlagene Reduzierung der Berichte beachtet in ausreichendem Maße das Informationsinteresse des Bundes und der Öffentlichkeit.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc:

Die Aufnahme einer Fristsetzung im Gesetzentwurf für die Ergebnisse der Erhebung nach § 98 Absatz 1 SGB VIII ist weder sachgerecht noch erforderlich. Die bislang geltenden Liefertermine berücksichtigen zudem den nötigen zeitlichen Vorlauf. Sofern eine frühere Vorlage des Berichtes angestrebt wird, müsste damit eine Änderung des Erhebungsstichtags verbunden werden.

14. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 5 Absatz 3 KitaFinHG)

In Artikel 5 Nummer 2 ist § 5 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Zusätzliche Plätze im Sinne des Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen, oder solche, für deren Erhalt Investitionen getätigt werden."

Begründung:

Sprachliche Klarstellung.

15. Zu Artikel 5 und 6 allgemein (Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder)

Mit der im Rahmen der Verhandlungen zum Fiskalpakt erreichten Einigung zwischen Bund und Ländern, den Ausbau der U3-Betreuung weiter zu forcieren und hierfür zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ist zwar ein Fortschritt erreicht worden. Gleichwohl reichen die Mittel, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Verfügung gestellt werden sollen, für den erforderlichen Ausbau der frühkindlichen Bildung und Betreuung für Kinder unter drei Jahren in Deutschland nicht aus.

Zugleich ist seitens der Bundesregierung die Einführung eines Betreuungsgeldes beabsichtigt. Die entsprechenden Mittel hierfür sind erstmals im Bundeshaushalt 2013 veranschlagt.

Der Bundesrat fordert nachdrücklich, auf die Einführung eines Betreuungsgeldes zu verzichten und die dafür vorgesehenen Bundesmittel zum Ausbau der frühkindlichen Bildung und Betreuung einzusetzen.

Begründung:

Das Betreuungsgeld ist sozial-, bildungs-, integrations- und gleichstellungspolitisch, aber auch unter finanz- und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten, verfehlt.

Internationale Erfahrungen zeigen, dass entsprechende Leistungen in der Tendenz zu einem Rückgang der Erwerbsbeteiligung von Müttern und der Nutzung frühkindlicher Bildungs- und Betreuungseinrichtungen führen. Eine sinkende Erwerbsbeteiligung ist vor allem bei Müttern mit geringerem Bildungsgrad zu erwarten, für die eine kontinuierliche Erwerbsbiografie im Interesse einer eigenständigen Alterssicherung besonders wichtig wäre.

Zudem steht zu befürchten, dass von einer zurückgehenden Nutzung von Kindertageseinrichtungen insbesondere Kinder betroffen wären, die von einer qualitativ hochwertigen frühkindlichen Betreuung individuell besonders stark - und auch mit besonders positiven gesamtgesellschaftlichen Effekten profitieren - würden.

Die Einführung des geplanten Betreuungsgeldes steht zudem mit verschiedenen Regelungen des Grundgesetzes nicht im Einklang.