Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung`)

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. 1 S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...

Begründung

I. Allgemeines

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) regelt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern sowie die mit der elektronischen Übermittlung verbundenen Verfahrenserleichterungen.

Im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2005 geltende gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie wegen der geringen Verbreitung elektronischer Signaturen sind die in § 6 StDÜV getroffenen Regelungen zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung den künftigen Anforderungen anzupassen. So soll für die Übermittlung wie für den Abruf steuerlicher Daten ein einheitliches Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden, das lediglich eine einmalige Identifizierung und Registrierung des Nutzers erfordert.

Die wesentlichen Änderungen der StDÜV bestehen

Die Änderungen der StDÜV haben auf das Steueraufkommen und das Preisniveau keine Auswirkungen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nummer 2 ( § 1 StDÜV)

Aus Vereinfachungsgründen und um die Vorschriften so auszugestalten, dass sie fir künftige Rechtsentwicklungen (z.B. weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der StDÜV) möglichst offen sind, werden die bisherigen Beispielfälle im Hinblick auf die bereits durch § 150 Abs. 6 Satz 1 AO vorgegebene klare Sammelbezeichnung gestrichen.

Zu den Nummern 3 bis 5 (§§ 3 bis 5 StDÜV)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2. Zur Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen im Bundesrecht werden die bisherigen Begriffe "Erfassung", "Verarbeitung" und "elektronische Übermittlung" unter dem Oberbegriff "Verarbeitung" (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 1 und 3 BDSG) von Steuererklärungen zusammengefasst.

Die Zusammenfassende Meldung zählt zwar im weitesten Sinne zu den für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, dient aber in erster Linie zur Kontrolle innergemeinschaftlicher Erwerbe in anderen EU-Mitgliedstaaten. § 18a Abs. 9 Satz 2 UStG ermächtigt deshalb nicht zum Erlass von Haftungsregelungen, sodass die Zusammenfassende Meldung vom Anwendungsbereich des § 5 StDÜV auszunehmen ist.

Zu Nummer 6 ( § 6 StDÜV)

Aufgrund des § 87a Abs. 6 AO wird zugelassen, dass bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten, für die durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 AO auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden kann, soweit ein Verfahren zur Authentifizierung des Datenübermittlers eingesetzt wird und die Integrität der übermittelten Daten gewährleistet ist. Die Beschreibung der technischen Verfahren ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Durch die Neufassung des § 6 werden die bisher in dieser Vorschrift getroffenen Sonderregelungen für die Übermittlung bestimmter Steueranmeldungen und von Zusammenfassenden Meldungen entbehrlich.

Zu Nummer 7 (e. 7 StDÜV)

Die Ermächtigungsgrundlage für § 7 StDÜV war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Soweit Steuergesetze die Unterzeichnung von Steuererklärungen vorschreiben, kann statt einer Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur das in § 6 geregelte Authentifizierungsverfahren genutzt werden.


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.