Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 255/97 = AE-Nr. 970964,
Drucksache 045/02 = AE-Nr. 020222,
Drucksache 037/08 (PDF) = AE-Nr. 080045,
Drucksache 825/09 (PDF) = AE-Nr. 090919,
Drucksache 179/11 (PDF) = AE-Nr. 110225 und
Drucksache 228/11 (PDF) = AE-Nr. 110286
Brüssel, den 24.1.2013
COM (2013) 18 final
2013/0012 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2013) 5 final}
{SWD(2013) 6 final}
Begründung
1. Hintergrund und Ziele des Vorschlags
Im Rahmen der Strategie "Europa 2020"1 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zielen die Leitinitiativen "Ressourceneffizientes Europa" und "Innovationsunion" darauf ab, die gesellschaftlichen Herausforderungen wie Klimawandel und Energie- und Ressourcenknappheit zu bewältigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und durch einen effizienteren Ressourcen- und Energieeinsatz die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. Im Einklang mit dieser Strategie wurde im Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem"2 gefordert, die Erdölabhängigkeit des Verkehrs abzubauen, und das Ziel formuliert, die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2050 um 60 % zu verringern. Es wurde angekündigt, dass die Kommission eine "Strategie für umweltverträgliche, alternative Kraftstoffe, einschließlich der zugehörigen Infrastruktur" (Maßnahme 24) entwickeln und Leitlinien und Standards für die Betankungsinfrastruktur (Maßnahme 26) bereitstellen wird.
In ihrer Mitteilung über eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe3 bewertet die Kommission die Hauptoptionen, die im Bereich alternative Kraftstoffe zur Verfügung stehen, um Erdöl zu ersetzen und gleichzeitig zur Reduzierung verkehrsbedingter Treibhausgasemissionen beizutragen. Vorgeschlagen wird ein umfassender Katalog von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Marktes für alternative Kraftstoffe in Europa, der andere Strategien zur Senkung des Ölverbrauchs und der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen ergänzen soll.
Die wichtigsten alternativen Kraftstoffe sind Elektrizität, Wasserstoff, Biokraftstoffe, Erdgas - in Form von komprimiertem Erdgas (Compressed Natural Gas - CNG), Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas - LNG) oder "Gas to Liquids" (GtL) - sowie Flüssiggas (Liquefied Petroleum Gas - LPG).
Das Fehlen einer Infrastruktur für die Nutzung alternativer Kraftstoffe sowie gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Schnittstelle Fahrzeug/Infrastruktur wird als größtes Hindernis für die Markteinführung alternativer Kraftstoffe und deren Akzeptanz seitens der Verbraucher angesehen.
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen der Aufbau der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe und die Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen für die betreffenden Infrastrukturen in der Union sichergestellt werden. Ziel der Initiative ist es, das Spiel der Marktkräfte zu fördern und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Europa zu leisten.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
Die Kommission hat umfassende vorbereitende Arbeiten und Konsultationen durchgeführt: mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Rahmen der Europäischen Sachverständigengruppe für künftige Kraftstoffe für den Verkehr in den Jahren 2010-2011 und einer gezielten Anhörung im November/Dezember 2011, mit Experten aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Expertengruppe für Verkehr und Umwelt im Jahr 2011, mit Kfz-Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Rahmen der Hochrangigen Gruppe "CARS 21" in den Jahren 2010-2012 und mit der allgemeinen Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Online-Konsultation, die zwischen August und Oktober 2011 stattfand, sowie auf einer Konferenz zum Thema "Künftige Kraftstoffe für den Verkehr" im Rahmen der "EU-Woche für nachhaltige Energie" 2011.
Die von den beiden Sachverständigengruppen und der Hochrangigen Gruppe "CARS 21" ausgearbeiteten Berichte sowie zusammenfassende Darstellungen der öffentlichen Konferenz und der im Rahmen der öffentlichen Konsultation sowie der gezielten Anhörung der Interessenträger eingegangenen Beiträge wurden auf der Website der Kommission4 veröffentlicht.
Es wurden verschiedene Studien erstellt: In der Studie über saubere Verkehrssysteme ("Clean Transport Systems" - CTS) wurde der mögliche Beitrag alternativer Kraftstoffe zur Verwirklichung des im Weißbuch zum Verkehr formulierten Ziels einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 60 % untersucht. In der CTS-Durchführungsstudie über Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe5 wurden verschiedene Optionen für die Entwicklung einer EU-weiten Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bewertet. In der Studie "EU Transport GHG: Routes to 2050"6 wurden insbesondere Fragen der CO₂-Reduzierung aufgegriffen, die für diese Initiative relevant sind, und ihre Ergebnisse unterstreichen, dass laufende technische Verbesserungen der Fahrzeugeffizienz neben den alternativen Kraftstoffen eine entscheidende Rolle dabei spielen müssen, die Kosteneffizienz des gesamten Strategiepakets zu gewährleisten.
In der zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegten Folgenabschätzung wird die Infrastruktursituation für die Hauptoptionen analysiert. Bewertet werden verschiedene politische Optionen für den erforderlichen Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und für die Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen.
3. Rechtliche Aspekte
Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Vorschriften für die Festlegung eines nationalen Strategierahmens zur Entwicklung des Marktes für alternative Kraftstoffe und für den Aufbau der mindestens erforderlichen entsprechenden Infrastruktur, einschließlich der Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen.
Für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas (CNG und LNG) wird eine verbindliche Mindestinfrastrukturabdeckung vorgeschlagen, da dies eine entscheidende Voraussetzung für die Akzeptanz dieser alternativen Kraftstoffe seitens der Verbraucher (Markteinführung) und für die Weiterentwicklung und Verbreitung der Technologie durch die Industrie ist.
In der vorgeschlagenen Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat eine Mindestanzahl von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einrichtet, von denen 10 % öffentlich zugänglich sein müssen. Ausgehend von den in vielen Mitgliedstaaten bereits geltenden Zielvorgaben für die Einführung von Elektrofahrzeugen werden die Mindestanzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorzusehenden Ladestationen festgelegt und die für die Union als Ganzes zu erwartende Gesamtzahl extrapoliert. In Mitgliedstaaten mit einer höheren Urbanisierungsrate kann von einer größeren Zahl Elektrofahrzeuge ausgegangen werden, da diese aufgrund ihrer begrenzten Reichweite einerseits und des erheblichen positiven Effekts im Sinne einer Verringerung der Schadstoff- und Lärmemissionen andererseits überwiegend in städtischen Ballungsgebieten Verbreitung finden werden. Pro Elektrofahrzeug müssen mindestens zwei Ladestationen für eine vollständige Aufladung sowie eine gewisse Anzahl öffentlich zugänglicher Ladestationen für ein intermittierendes Nachladen zur Verfügung stehen, damit der Reichweitenangst entgegengewirkt werden kann.
Für die Schnittstellen zwischen Ladestationen und Fahrzeugen sowie für die landseitige Stromversorgung von Schiffen müssen einheitliche technische Spezifikationen festgelegt werden.
Neben den bereits bestehenden Wasserstofftankstellen, die im Rahmen von Wasserstofffahrzeug-Demonstrationsprojekten errichtet wurden, müssen weitere Tankstellen geschaffen werden, damit Wasserstofffahrzeuge innerhalb des jeweiligen nationalen Hoheitsgebiets flächendeckend genutzt werden können. Dadurch würde der Verkehr wasserstoffbetriebener Fahrzeuge in der gesamten Union ermöglicht. Damit wiederum würde das Fundament für den etwaigen späteren Aufbau eines europaweiten Netzes gelegt. Für Wasserstofftankstellen müssen einheitliche technische Spezifikationen festgelegt werden.
LNG-Betankungsstationen müssen in allen See- und Binnenhäfen ebenso wie innerhalb bestimmter maximaler Entfernungen entlang den Autobahnen des TEN-V-Kernnetzes errichtet werden. Sowohl für LNG-Tankstellen als auch für CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge müssen einheitliche Spezifikationen festgelegt werden.
CNG-Tankstellen müssen in dem Umfang eingerichtet werden, der erforderlich ist, um unionsweit den Verkehr von CNG-Fahrzeugen zu ermöglichen.
Zur Information der Verbraucher müssen an den Tanksäulen aller Tankstellen, in den Bedienungsanleitungen von Fahrzeugen sowie an den Fahrzeugen selbst klare und leicht verständliche Angaben zur Verträglichkeit zwischen den auf dem Markt befindlichen Kraftstoffen und Fahrzeugen gemacht werden.
Eine Änderung der Liste alternativer Kraftstoffe oder der Infrastrukturabdeckung und eine Anpassung der technischen Spezifikationen für Kraftstoffe und die jeweilige Infrastruktur soll im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen können.
Die zur Information der Verbraucher über Kraftstoffe und deren Fahrzeugverträglichkeit einzusetzenden Mittel sollen in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden können.
Alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen wesentlichen Elemente sind in den Artikeln, Anhängen und Erwägungsgründen der Richtlinie enthalten. Erläuternde Dokumente sind daher nicht erforderlich.
3.1. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts
Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, einen Beitrag zur langfristigen Gewährleistung eines nachhaltigen Verkehrs durch die Unterstützung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu leisten. Die Initiative stützt sich auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mit den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen quantifizierten Verpflichtungen wird ein für Wirtschaft und Verbraucher vorhersehbarer Rahmen geschaffen. Von den Mitgliedstaaten wird verlangt, dass sie einen nationalen politischen Rahmen festlegen, der mindestens die in der Richtlinie genannten Elemente umfasst. Die Wahl der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie und zur Verwirklichung der dargelegten Ziele bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen. Die Flexibilität in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, diejenigen Instrumente anzuwenden, die ihnen mit Blick auf die Erreichung der in der Richtlinie festgelegten Ziele am kosteneffizientesten erscheinen.
3.2 Inhalt des Vorschlags
In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich festgelegt: Gegenstand der Richtlinie sind die Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen und der Aufbau einer Mindestinfrastruktur für die im Verkehr genutzten alternativen Kraftstoffe Elektrizität, Erdgas (LNG und CNG) und Wasserstoff.
Artikel 2 enthält die für die Zwecke der Richtlinie erforderlichen Begriffsbestimmungen.
Artikel 3 sieht die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, einen nationalen Strategierahmen für die Marktentwicklung im Bereich der alternativen Kraftstoffe und der entsprechenden Infrastruktur festzulegen. Ferner enthält er Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Berichtspflichten gegenüber der Kommission und zur anschließenden Bewertung der nationalen Strategierahmen durch die Kommission.
In Artikel 4 ist festgelegt, wie viele Ladestationen für Elektrofahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhanden sein müssen und welchen gemeinsamen technischen Spezifikationen diese Infrastruktur genügen muss.
Artikel 5 verpflichtet Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet bereits Wasserstofftankstellen existieren, sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl solcher Tankstellen vorhanden ist, um den Verkehr von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen innerhalb ihres gesamten Staatsgebiets zu ermöglichen. Darüber hinaus wird festgelegt, welchen einheitlichen technischen Spezifikationen die betreffende Infrastruktur genügen muss.
Artikel 6 sieht vor, dass in allen See- und Binnenhäfen und an allen Straßen des TEN-V-Kernnetzes LNG-Tankstellen zur Verfügung stehen müssen, und legt fest, welchen einheitlichen technischen Spezifikationen die betreffende Infrastruktur zu genügen hat. Außerdem wird die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von CNG-Tankstellen innerhalb bestimmter maximaler Entfernungen verlangt - so dass unionsweit der Verkehr von CNG-Fahrzeugen ermöglicht wird - und festgelegt,
welchen einheitlichen technischen Spezifikationen CNG-Tankstellen zu genügen haben.
In Artikel 7 ist festgelegt, welche einheitlichen Verbraucherinformationen über Kraftstoffe und deren Fahrzeugverträglichkeit an den Tanksäulen der Tankstellen, in den Bedienungsanleitungen von Fahrzeugen und an den Fahrzeugen selbst anzugeben sind.
In Artikel 8 wird das Verfahren für delegierte Rechtsakte erläutert.
In Artikel 9 wird das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte erläutert.
In Artikel 10 sind Zeitplan und Inhalt der von den Mitgliedstaaten und der von der Kommission vorzulegenden Berichte festgelegt.
Artikel 11 regelt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie und das Verfahren zur Notifizierung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.
In Anhang I sind die Elemente aufgeführt, die mindestens in den nationalen Strategierahmen enthalten sein müssen.
In Anhang II ist festgelegt, wie viele Ladestationen für Elektrofahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten mindestens eingerichtet werden müssen.
Anhang III enthält die technischen Spezifikationen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für die landseitige Stromversorgung von Schiffen, für Wasserstofftankstellen und für Erdgastankstellen (LNG und CNG) sowie die Kraftstoffnormen, die bei den Verbraucherinformationen über Kraftstoffe zugrunde zu legen sind.
Subsidiaritätsprinzip
Gemäß den Artikeln 90 und 91 AEUV (Titel VI zur gemeinsamen Verkehrspolitik) kann die Union im Verkehrsbereich tätig werden.
Eine Initiative der Union ist notwendig, da die Mitgliedstaaten nicht über die erforderlichen rechtlichen Instrumente verfügen, um eine europaweite Koordinierung des Aufbau der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe und der einschlägigen technischen Spezifikationen zu gewährleisten.
Der Mehrwert einer europäischen Maßnahme in diesem Bereich ergibt sich aus dem transnationalen Charakter des Problems fehlender Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe. Fahrzeugbauer, Schiffbauer und Ausrüstungshersteller müssen in großem Maßstab für einen einheitlichen EU-Markt produzieren können. Auch müssen sie sich auf eine kohärente Entwicklung in allen Mitgliedstaaten verlassen können. Verbraucher und Verkehrsnutzer erwarten ihrerseits eine europaweite Mobilität für Fahrzeuge und Schiffe, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Eine Maßnahme auf europäischer Ebene ermöglicht die angestrebte Koordinierung für den gesamten EU-Markt und die EU-weite Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft die vorgeschlagene Maßnahme ausschließlich die alternativen Kraftstoffe Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas (LNG und CNG), bei denen das Marktversagen eine öffentliche Intervention erfordert, und ausschließlich zwei Verkehrsträger (Straßenverkehr und Schifffahrt), bei denen der Aufbau des mindestens erforderlichen Netzes nicht ohne Unterstützung der Union bewerkstelligt werden kann. Diese Sektoren haben einen Anteil von über 80 % am Fracht- und Fahrgastaufkommen. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe ist in diesen Sektoren von grundlegender Bedeutung, wenn die Erdölabhängigkeit abgebaut, Europas Wettbewerbsfähigkeit verbessert und Treibhausgas- und Schadstoffemissionen verringert werden sollen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der EU-Haushalt wird lediglich mit geringen Kosten belastet, die im Zusammenhang mit dem Followup der Umsetzung der Richtlinie anfallen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Union geschaffen, um den Verkehrssektor unabhängiger vom Erdöl zu machen; außerdem werden Mindestanforderungen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie einheitliche technische Spezifikationen festgelegt, unter anderem in Bezug auf Ladestationen für Elektrofahrzeuge und auf Erdgas- und Wasserstoff-Tankstellen (LNG und CNG).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Alternative Kraftstoffe" sind Kraftstoffe, die Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor ersetzen und zur Reduzierung der verkehrsbedingten CO₂-Emissionen beitragen können. Sie umfassen:
- - Elektrizität, - Wasserstoff,
- - Biokraftstoffe gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
- - synthetische Kraftstoffe,
- - Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG), und - Flüssiggas (LPG).
- (2) "Ladestation" ist eine Langsamladestation oder eine Schnellladestation oder eine Vorrichtung für den Austausch der Batterie eines Elektrofahrzeugs.
- (3) "Langsamladestation" ist eine Ladestation, an der ein Elektrofahrzeug Strom mit einer Ladeleistung von 22 kW oder weniger direkt aufnehmen kann.
- (4) "Schnellladestation" ist eine Ladestation, an der ein Elektrofahrzeug Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW direkt aufnehmen kann.
- (5) "Öffentlich zugängliche Ladestation oder Tankstelle" ist eine Ladestation oder Tankstelle, zu der alle Nutzer ohne Diskriminierung Zugang haben.
- (6) "Elektrofahrzeug" ist ein Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge24 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das mit einem oder mehreren Antriebsmotoren ausgestattet ist, die mit elektrischer Energie betrieben werden und nicht dauerhaft an das Netz angeschlossen sind, einschließlich ihrer Hochspannungskomponenten und Systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des elektrischen Antriebsstrangs galvanisch verbunden sind.
- (7) "Tankstelle" ist eine Vorrichtung zur Aufnahme eines Kraftstoffs - mit Ausnahme von LNG - über eine physisch vorhandene Pumpe.
- (8) "LNG-Tankstelle" ist eine Vorrichtung zur Aufnahme von LNG entweder über eine physisch vorhandene Pumpe, die mit festen oder mobilen Vorrichtungen verbunden ist (einschließlich Fahrzeugen und Schiffen) oder über einen mobilen LNG-Behälter.
Artikel 3
Nationaler Strategierahmen
- 1. Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Strategierahmen für die Marktentwicklung im Bereich alternativer Kraftstoffe und ihrer Infrastruktur fest, der die in Anhang I aufgeführten Punkte umfasst und mindestens Folgendes enthält:
- - eine Bewertung des aktuellen Stands und der künftigen Entwicklung im Bereich alternativer Kraftstoffe; - eine Bewertung der durchgehenden grenzüberschreitenden Infrastrukturabdeckung für alternative Kraftstoffe;
- - den Regelungsrahmen zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
- - flankierende politische Maßnahmen zur Umsetzung des nationalen Strategierahmens; - Maßnahmen zur Förderung von Verbreitung und Produktion;
- - die Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration;
- - Zielvorgaben für die Verbreitung alternativer Kraftstoffe; - die voraussichtliche Anzahl von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, bis 2020;
- - eine Bewertung des Bedarfs an LNG-Tankstellen in Häfen, die außerhalb des TEN-V-Kernnetzes liegen und wichtig sind für Schiffe, die nicht für Beförderungszwecke eingesetzt werden, insbesondere für Fischereifahrzeuge;
- - gegebenenfalls Kooperationsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2.
- 2. Die Mitgliedstaaten arbeiten in Form von Konsultationen oder gemeinsamen Strategierahmen zusammen, um sicherzustellen, dass die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen kohärent und koordiniert sind.
- 3. Nur Kraftstoffe, die in die nationalen Strategierahmen einbezogen sind, kommen für Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in Betracht, die auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
- 4. Fördermaßnahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sollten im Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen des AEUV umgesetzt werden.
- 5. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre jeweiligen nationalen Strategierahmen [binnen 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
- 6. Die Kommission evaluiert die nationalen Strategierahmen und sorgt für Kohärenz auf EU-Ebene. Sie übermittelt dem Europäischen Parlament innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung der nationalen Strategierahmen den Bericht über die Evaluierung der nationalen Strategierahmen.
- 7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Elemente und die in Anhang I genannten Punkte zu ändern.
Artikel 4
Stromversorgung für den Verkehrsbereich
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die in der Tabelle in Anhang II genannte Anzahl von Ladestationen für Elektrofahrzeuge errichtet wird.
- 2. Mindestens 10 % der Ladestationen müssen öffentlich zugänglich sein.
- 3. Langsamladestationen für Elektrofahrzeuge müssen spätestens ab dem 31. Dezember 2015 den technischen Spezifikationen in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen.
Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge müssen spätestens ab dem 31. Dezember 2017 den technischen Spezifikationen in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ausrüstung für Langsam- und Schnellladestationen entsprechend Anhang III Nummer 1.1 und Anhang III Nummer 1.2 zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung steht.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Häfen eine landseitige Stromversorgung für Schiffe vorgesehen wird, sofern dies kosteneffizient ist und sich günstig auf die Umwelt auswirkt.
- 5. Die landseitige Stromversorgung für den Seeverkehr und die Binnenschifffahrt muss spätestens ab dem 31. Dezember 2015 den technischen Spezifikationen in Anhang III Nummer 1.3 entsprechen.
- 6. Alle öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge müssen mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen ausgerüstet sein, wie sie in Artikel2 Nummer 28 der Richtlinie 2012/27/EU definiert sind, und die in deren Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
- 7. Für die Verbrauchsdaten und die Messsysteme der Ladestationen für Elektrofahrzeuge gelten die Bestimmungen in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h und Anhang I Nummer 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/72/EG.
- 8. Die Mitgliedstaaten müssen den Nutzern von Elektrofahrzeugen freistellen, bei welchem Lieferanten sie Strom kaufen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als Lieferant zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht des Kunden, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschließen, so dass für die Stromversorgung eines Elektrofahrzeugs ein separater Vertrag abgeschlossen werden kann.
- 9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedermann eine öffentlich zugängliche Ladestation errichten oder betreiben kann und dass die Verteilernetzbetreiber mit einer solchen Person ohne Diskriminierung zusammenarbeiten.
- 10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Preise an öffentlich zugänglichen Ladestationen vertretbar sind und keine zusätzlichen Aufschläge dafür enthalten, dass der Nutzer ein Elektrofahrzeug auflädt, ohne eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Ladestation zu haben.
- 11. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel8 zur Aktualisierung der technischen Spezifikationen in Anhang III Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 zu erlassen.
Artikel 5
Wasserstoffversorgung für den Verkehrsbereich
- 1. Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits Wasserstofftankstellen gibt, stellen sicher, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2020 eine ausreichende Anzahl öffentlich zugänglicher Tankstellen im Abstand von jeweils höchstens 300 km zur Verfügung steht, um den Verkehr von Wasserstofffahrzeugen innerhalb des gesamten Staatsgebiets zu ermöglichen.
- 2. Alle Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge müssen spätestens ab dem 31. Dezember 2015 den technischen Spezifikationen in Anhang III Nummer 2 entsprechen.
- 3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel8 zur Aktualisierung der technischen Spezifikationen in Anhang III Nummer 2 zu erlassen.
Artikel 6
Erdgasversorgung für den Verkehrsbereich
Artikel 7
Verbraucherinformationen über Kraftstoffe im Verkehrsbereich
- 1. Unbeschadet der Richtlinie 2009/30/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zweckdienliche, klare und leicht verständliche Informationen zur Eignung aller auf dem Markt erhältlichen Kraftstoffe für Fahrzeuge verfügbar sind:
- (a) an den Pumpen aller Tankstellen, bei den Fahrzeughändlern und den Einrichtungen für die technische Kontrolle auf ihrem Staatsgebiet;
- (b) in den Fahrzeug-Handbüchern;
- (c) am Fahrzeug selbst. Diese Vorschrift gilt für alle neuen Fahrzeuge, die ab [Datum der Umsetzung der Richtlinie] im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verkauft werden, und findet auf alle übrigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten registrierten Fahrzeuge ab dem Datum der ersten technischen Kontrolle nach dem [Datum der Umsetzung der Richtlinie] Anwendung.
- 2. Die Informationen über die Eignung von Kraftstoffen nach Absatz 1 müssen sich auf die Vorgaben für die Kennzeichnung der Kraftstoffe im Rahmen der in Anhang III Nummer 4 aufgeführten Europäischen Normen (EN) stützen, sofern diese vorliegen und zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie geeignet sind; für diese Normen sind graphische Darstellungen einzuführen.
- 3. Die in Absatz 2 genannte graphische Darstellung ist zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 zu verwenden.
- 4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um genau festzulegen, an welcher Stelle die Angaben zur Eignung des Kraftstoffs und die graphische Darstellung dieser Information am Fahrzeug anzubringen sind, damit dies in der gesamten Union einheitlich geschieht. Sind EN-Normen, die Vorgaben für die Kennzeichnung der Kraftstoffe enthalten, nicht verfügbar oder zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht geeignet, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um für Kraftstoffe, die auf dem Markt der Union eingeführt werden und nach Einschätzung der Kommission in mehr als einem Mitgliedstaat 1 % des Gesamtverkaufsvolumens erreichen, Parameter der Kennzeichnung festzulegen.
- 6. Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 9
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 3. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.
Artikel 10
Berichterstattung und Überprüfung
- 1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre einen Bericht über den nationalen Strategierahmen und seine Umsetzung vor. Diese Berichte müssen die in Anhang I vorgesehenen Angaben enthalten.
- 2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre ab dem [zwei Jahre nach Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Der Bericht der Kommission enthält
- - die Bewertung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen; - die Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Entwicklung des Marktes für alternative Kraftstoffe und die Folgen für Wirtschaft und Umwelt;
- - Informationen über den technischen Fortschritt und die Marktentwicklung in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden alternativen Kraftstoffe und sämtliche anderen alternativen Kraftstoffe.
Die Kommission kann geeignete Maßnahmen vorschlagen.
Im Bericht der Kommission sind die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen und Daten in Bezug auf den Infrastrukturaufbau und die Einhaltung der Spezifikationen zu bewerten, wobei den Entwicklungen auf technischer und wirtschaftlicher Ebene sowie der Marktentwicklung für die entsprechenden alternativen Kraftstoffe Rechnung zu tragen ist; gegebenenfalls ist dem Bericht ein Legislativvorschlag beizufügen.
Artikel 11
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [ 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
- 2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Nationaler Strategierahmen
Der Nationale Strategierahmen muss mindestens folgende Elemente umfassen:
1. Einen Regelungsrahmen
Ein Regelungsrahmen besteht aus Maßnahmen zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, beispielsweise Bauvorschriften, Baugenehmigungen für Parkplätze, Zertifizierung der Umweltfreundlichkeit von Unternehmen, Tankstellen-Konzessionen.
2. Politische Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen Strategierahmens
Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
- - direkte Anreize für den Kauf von Verkehrsmitteln, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, oder den Bau der entsprechenden Infrastruktur; - mögliche steuerliche Anreize zur Förderung von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
- - Förderung alternativer Kraftstoffe im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe;
- - nichtfinanzielle Anreize auf der Nachfrageseite, beispielsweise vorrangiger Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung, Parkplatzpolitik, reservierte Fahrspuren.
3. Förderung von Verbreitung und Produktion
Jährliche Haushaltsmittel für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart und Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft).
Jährliche Haushaltsmittel zur Förderung von Produktionsanlagen für Technologien im Bereich der alternativen Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart und Verkehrsträger.
4. Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
Jährlich bereitgestellte Haushaltsmittel zur Förderung von FTE&D für alternative Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart und Verkehrsträger.
5. Ziele
- - nationale 2020-Ziele für die Verbreitung alternativer Kraftstoffe bei den verschiedenen Verkehrsträgern (Straße, Schiene, Wasser, Luft) und für die entsprechende Infrastruktur;
- - jährlich festgelegte nationale Ziele für die Einführung alternativer Kraftstoffe bei den verschiedenen Verkehrsträgern und für die entsprechende Infrastruktur, um die nationalen 2020-Ziele zu erreichen.
Anhang II
Mindestanzahl der Ladestationen für Elektrofahrzeuge je Mitgliedstaat
Mitgliedstaat | Anzahl der Ladestationen (in Tausend) | Anzahl der öffentlich zugänglichen Ladestationen (in Tausend) |
BE | 207 | 21 |
BG | 69 | 7 |
CZ | 129 | 13 |
DK | 54 | 5 |
DE | 1503 | 150 |
EE | 12 | 1 |
IE | 22 | 2 |
EL | 128 | 13 |
ES | 824 | 82 |
FR | 969 | 97 |
IT | 1255 | 125 |
CY | 20 | 2 |
LV | 17 | 2 |
LT | 41 | 4 |
LU | 14 | 1 |
HU | 68 | 7 |
MT | 10 | 1 |
NL | 321 | 32 |
AT | 116 | 12 |
PL | 460 | 46 |
PT | 123 | 12 |
RO | 101 | 10 |
SI | 26 | 3 |
SK | 36 | 4 |
FI | 71 | 7 |
SE | 145 | 14 |
UK | 1221 | 122 |
HR | 38 | 4 |
Anhang III
Technische Spezifikationen
1. Technische Spezifikationen für Strom-Ladestationen
1.1. Langsamladestationen für Kraftfahrzeuge
Wechselstrom-Niederleistungs-Langsamladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2:2012 auszurüsten.
1.2. Schnellladestationen für Kraftfahrzeuge
Wechselstrom-Hochleistungs-Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2:2012 auszurüsten.
Gleichstrom-Hochleistungs-Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs "Combo 2" nach der einschlägigen EN-Norm auszurüsten, die bis 2014 verabschiedet werden soll.
1.3. Landseitige Stromversorgung für Schiffe
Die landseitige Stromversorgung für Schiffe einschließlich der Auslegung, Installation und Tests der Systeme muss der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1 einzuhalten.
2. Technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge
2.1. Wasserstofftankstellen im Freien, an denen gasförmiger Wasserstoff aufgenommen werden kann, der als Kraftstoff für Landfahrzeuge dient, müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die technischen Spezifikationen der Spezifikation ISO/TS 20100:2008 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) einzuhalten.
2.2. Die Reinheit des an Wasserstofftankstellen angebotenen Wasserstoffs muss der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die in der Norm ISO 14687-2 enthaltenen technischen Spezifikationen einzuhalten.
2.3. Wasserstofftankstellen müssen Betankungs-Algorithmen und -Ausrüstung verwenden, die der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die Betankungsprotokolle der Norm ISO 20100 (Fuelling Protocols for Light Duty Gaseous Hydrogen Surface Vehicles) einzuhalten.
2.4. Fahrzeugkupplungen für die Betankung mit gasförmigem Wasserstoff müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm ist die Norm ISO 17268 (gaseous hydrogen land vehicle refuelling connection devices) einzuhalten.
3. Technische Spezifikationen für Erdgas-Tankstellen
3.1. Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen (Flüssigerdgas) für Schiffe LNG-Tankstellen für Schiffe müssen den einschlägigen EN-Normen entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden sollen.
3.2. Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen (Flüssigerdgas) für Kraftfahrzeuge LNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll.
3.3. Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen (komprimiertes Erdgas) für Kraftfahrzeuge
3.3.1. CNG-Verbindungen/Behälter müssen der UN/ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen (die auf ISO 14469, Teil I und Teil II verweist).
3.3.2. CNG- und L-CNG-Tankstellen müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll.
4. Technische Spezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten
4.1. Ottokraftstoffe mit niedrigem Bioethanol-Anteil müssen der Norm EN228 entsprechen.
4.2. Dieselkraftstoffe mit niedrigem Biodiesel-Anteil müssen der Norm EN590 entsprechen.
4.3. Alle Kraftstoffpumpen für die Betankung mit Ottokraftstoffen an Tankstellen müssen die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung der Kraftstoffe nach der Norm EN228 einhalten.
4.4. Alle Kraftstoffpumpen für die Betankung mit Dieselkraftstoffen an Tankstellen müssen die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung der Kraftstoffe nach der Norm EN590 einhalten.
Finanzbogen Zum Rechtsakt
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. KOM (2010) 2020 endg.
- 2. KOM (2011) 144 endg.
- 3 COM (2013) 17.
- 4. http://ec.europa.eu/transport/urban/cts/doc/2011-01-25-futuretransportfuelsreport.pdf; http://ec.europa.eu/transport/urban/cts/doc/2011-12-2ndfuturetransportfuelsreport.pdf; http://ec.europa.eu/transport/urban/cts/doc/jeg cts report 1105.pdf; http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-finalreport-2012 en.pdf; http://ec.europa.eu/transport/urban/events/2011 04 13 future transport fuels en.htm; http://ec.europa.eu/transport/urban/consultations/doc/cts/reportonresults.pdf; http://ec.europa.eu/transport/urban/studies/doc/2012-08-ctsimplementationstudy.pdf .
- 5 http://ec.europa.eu/transport/urban/studies/urban en.htm;
- 6. www.eutransportghg2050.eu
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10. KOM (2010) 2020.
- 11 KOM (2011) 144.
- 12. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
- 13 COM (2013) 17.
- 14. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-finalreport-2012_en.pdf .
- 15 COM (2012) 636 endg. vom 8.11.2012.
- 16. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16.
- 17 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
- 18. ABl. L 327 vom 27. November 2012.
- 19 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1-13.
- 20. ABl. L xxx.
- 21 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.
- 22. ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
- 23 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 24. ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.