A. Problem und Ziel
- Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden auf das ab dem 1.1.2006 geltende Gemeinschaftsrecht ausgerichtete Regelungen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Überwachung zur Einhaltung der Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs getroffen. Die bestehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften AVV-Fleischhygiene und AVV-Lebensmittelhygiene werden aufgehoben.
B. Lösung
- Erlass der nachfolgenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten Keine.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)
Vom ... 2007
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) zuständigen Behörden und die in diesem Rahmen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragten Laboratorien.
Abschnitt 2
Zulassung von Betrieben, Überprüfung von zugelassenen Betrieben
§ 2 Zulassung von Betrieben
- (1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass sie im Vorfeld der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) regelmäßig rechtzeitig und angemessen beteiligt wird. Für die Erweiterung der Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.
- (2) Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit eines Betriebes tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus erforderlichenfalls andere Sachverständige, wie z.B. maschinentechnische Sachverständige, bei der Beurteilung nach Satz 1 hinzuziehen.
- (3) Bei der Prüfung eines Zulassungsantrages sind insbesondere der dem Antrag nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung beizufügende Betriebsspiegel und der Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplans oder, im Falle handwerklich strukturierter Betriebe, die Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist, einzubeziehen. Im Falle der Zulassung von Milchverarbeitungsbetrieben ist der Lebensmittelunternehmer, sofern nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) eine Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen erfolgt, darüber zu informieren, dass Anlagen für die Hitzebehandlung geeignet sind, die z.B. vom Institut für Chemie und Technologie der Milch der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kiel, oder dem Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Zentralinstituts für Ernährungs- und Lebensmittelforschung, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.
- (4) Die zuständige Behörde hat bei der Besichtigung an Ort und Stelle nach Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben maßgeblichen, in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen nach Anlage 1 in die Beurteilung einzubeziehen und, soweit angemessen, bei der Feststellung der Zulassungsfähigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus können von der zuständigen Behörde bei der Prüfung auf Zulassungsfähigkeit eines Betriebes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstellte und nach Abschnitt 5 geprüfte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis einbezogen werden.
- (5) Die Zulassung wird bezogen auf den Betrieb nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die Tierart oder Tierarten und die jeweiligen Tätigkeiten erteilt. Die zuständige Behörde hat die Zulassung unter Vergabe einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) zu erteilen. Die Zulassungsnummer muss aus den Buchstaben der amtlichen Abkürzung des Landes, in dem der Betrieb gelegen ist und einer 5-stelligen Nummer bestehen. Satz 3 gilt nicht für Zulassungsnummern, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erteilt worden sind. Abweichend von Satz 3 ist im Falle einer Zulassung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der Zulassungsnummer an Stelle der Abkürzung des Landes der Buchstabe "Y" vorzusehen.
- (6) In den Zulassungsbescheid werden unabhängig von den Anforderungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 ergeben, mindestens Auflagen aufgenommen, die den Lebensmittelunternehmer dazu verpflichten, die zuständige Behörde von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten.
- (7) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unter Angabe des Betriebes und der Zulassungsnummer, im Falle von Betrieben in Großmärkten zutreffendenfalls unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben, der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer, zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 27) unverzüglich mit.
§ 3 Überprüfung von zugelassenen Betrieben
- Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Artikel 4 Abs. 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 4 Kontrollen zugelassener Betriebe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)
- Der oder die für den Betrieb Verantwortliche ist darüber zu informieren, dass folgende, vom Betrieb in einem der Art und der Größe des Betriebes angemessenen Umfang zu führende Unterlagen im Rahmen der Überprüfung von zugelassenen Betrieben durch Sachverständige der Europäischen Kommission regelmäßig gefordert werden:
- 1. im Falle aller zugelassenen Betriebe
- a) der maßstabsgetreue Betriebsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung,
- b) der Trinkwasserversorgungsplan mit Markierung und Nummerierung der Zapfstellen sowie Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung,
- c) der Abwasserentsorgungsplan,
- d) die Reinigungs- und Desinfektionspläne mit Nachweisen über durchgeführte Erfolgskontrollen,
- e) der Schädlingsbekämpfungsplan mit Beschreibung der Bekämpfungsstellen, Angabe der verwendeten Bekämpfungsmittel sowie Nachweise über Art und Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen,
- f) die ärztlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie gegebenenfalls ein Programm der ärztlichen Überwachung nach § 43 Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes,
- g) das Schulungsprogramm nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit dem Nachweis der Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung und die verpflichtende Unterweisung nach § 43 Abs. 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes,
- h) die Dokumentation der Temperaturregistrierung,
- i) das System oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1) mit einem Register für den Eingang der Schlachttiere oder der Lebensmittel tierischen Ursprungs,
- j) das System oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit einem Register für den Ausgang der Produkte,
- k) das Register für die nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verarbeitenden oder zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte und
- 2. im Falle zugelassener Verarbeitungs- und Herstellungsbetriebe zusätzlich
- a) eine schriftliche Darstellung des Herstellungsverfahrens mit Angabe der Prozessstufen (für jede Produktart),
- b) die Gefahrenanalyse und Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte für jede Produktlinie,
- c) das Überwachungs- und Kontrollverfahren für die kritischen Kontrollpunkte.
Die zuständige Behörde sollte die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen erläutern können.
- 1. im Falle aller zugelassenen Betriebe
§ 5 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr
- Bei der Zulassung von Betrieben nach § 9 der Lebensmittelhygiene-Verordnung sollte sich die zuständige Behörde durch das Bundesamt zutreffendenfalls unter Berücksichtigung der "Leitlinien für die Überwachungsbehörden der Bundesländer zur Durchführung der amtlichen Kontrolle in den für den US-Export zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieben" rechtzeitig beraten lassen.
Abschnitt 3
Amtliche Bescheinigungen, Rückstandsüberwachung
§ 6 Amtliche Bescheinigungen
- (1) Die Bescheinigungsbefugten nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG (Nr. ) L 13 S. 28) dürfen nur bescheinigen, was innerhalb ihrer persönlichen Kenntnis und ihrer Zuständigkeit liegt. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Bescheinigung ausstellen,
- 1. die unvollständig ist,
- 2. die Durchstreichungen, Einschiebungen oder Änderungen enthält, die die Bescheinigungsbefugten nicht selbst vorgenommen, mit ihrem Siegel versehen und paraphiert haben,
- 3. die unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen oder Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält,
- 4. die aus mehreren nicht zusammenhängenden Blättern besteht oder
- 5. für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr unter ihrer Aufsicht sind.
Für jede Sendung darf nur eine Originalbescheinigung ausgestellt werden.
- (2) Bevor die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auf der Grundlage einer oder mehrerer Vorbescheinigungen ausstellen, müssen den Bescheinigungsbefugten diese Bescheinigungen vollständig vorliegen. Dabei ist bei der Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus mehreren Herkunftsbetrieben auf die vollständige Auflistung dieser Betriebe zu achten.
- (3) Unbeschadet des Absatz 1 oder abweichend von Absatz 2 dürfen die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ihnen die darin enthaltenen Angaben amtlich bekannt sind.
- (4) Die Bescheinigungsbefugten haben, wenn objektive Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Die zuständige Behörde muss jederzeit in der Lage sein, die Bescheinigungen den jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen, beispielsweise durch Vorhalten einer Unterschriftsprobe.
§ 7 Rückstandsuntersuchungen
- (1) Werden Proben zur Rückstandsuntersuchung nach § 10 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung entnommen, ist die Identität der Tiere festzustellen und zu dokumentieren.
- (2) Werden bei der Rückstandsuntersuchung nach Absatz 1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder sind zulässige Höchstmengen überschritten, sind der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich folgende Angaben mitzuteilen:
- 1. alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben und
- 2. genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnisse.
- (3) Im Falle der Untersuchung nach § 41 Abs. 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hat die Bestimmung der statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren nach Anlage 2 zu erfolgen.
Abschnitt 4
Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für das Inverkehrbringen von Fleisch
§ 8 Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den Herkunftsbetrieb
- Die bei der Fleischuntersuchung von Mastschweinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgestellten Veränderungen an Eingeweiden sind in Befundkategorien nach Anlage 3 einzuteilen und zu erfassen. Die Befunde der Fleischuntersuchung sind unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für jede Schlachtpartie an den Herkunftsbetrieb zurückzumelden.
§ 9 Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung
- (1) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt IV Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 jeweils unter Teil B beschriebenen Untersuchungsgänge ist pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung von folgenden Mindestuntersuchungszeiten auszugehen:
- 1. Rinder (über 6 Wochen alt) und Einhufer 300 Sekunden,
- 2. Rinder (unter 6 Wochen alt) 180 Sekunden,
- 3. Hausschweine 50 Sekunden,
- 4. Schafe und Ziegen1)
- a) Schlachtkörpergewicht bis 10 kg 30 Sekunden,
- b) Schlachtkörpergewicht über 10 kg 40 Sekunden.
Die Untersuchungszeiten beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die angegebenen Untersuchungszeiten gelten bei den entsprechenden Farmwildarten für die Durchführung der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII Teil B entsprechend. Im Falle der Untersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 1 Nr. 3 auszugehen.
- (2) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D, Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 3, Abschnitt IV Kapitel V Teil B und Abschnitt IV Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschriebenen Fleischuntersuchung ist pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung von folgender Mindestuntersuchungszeit auszugehen:
- 1. Geflügel
- a) Schlachtkörpergewicht bis 1,5 kg 2,5 Sekunden,
- b) Schlachtkörpergewicht über 1,5 kg angemessene Zeit,
- 2. in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere angemessene Zeit.
Die Untersuchungszeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a kann bei der Organisation der Untersuchung von Fleisch von Geflügel nur dann unterschritten werden, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann.
- 1. Geflügel
- (3) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschriebenen Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild ist pro Tierkörper und den dazugehörigen Organen eine angemessene Zeit aufzuwenden.
- (4) Ein zusätzlicher Zeitaufwand (z.B. für Wegstrecken, Reinigung und Desinfektion, Messerwechsel, Wahrnehmung von Aufsichtspflichten) ist bei der Ablauforganisation unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls in den Schlachthöfen zu berücksichtigen.
- (5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Februar 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 60) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nr. 2 Buchstabe a Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden.
- (6) Die für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Absatz 2 insgesamt aufzuwendende Zeit sollte je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten.
- (7) Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung sollte die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des Untersuchungsbereichs erstellen, die Angaben enthält
- 1. Zur maximalen Untersuchungsleistung (Stück pro Stunde),
- 2. zur Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems,
- 3. Zum Personaleinsatz (einschließlich Positionierung im Untersuchungsbereich) und
- 4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Rindern.
1) ohne Untersuchung des Kopfes
§ 10 Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
- (1) Bei Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nr. 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden.
- (2) Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung sind nach Anlage 4 durchzuführen. Im Rahmen der bakteriologischen Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 3 ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe nach Anlage 4 Nr. 3.9 durchzuführen. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe sind mit qualitativquantitativen Methoden weitergehend zu untersuchen.
- (3) Unbeschadet der Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat die zuständige Behörde im Falle des begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.
§ 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Die zuständige Behörde kann den ungekühlten Transport von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren von einem Schlachthof oder einem Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, zu verarbeitenden Betrieben aus dem technologischen Grund der Erhaltung der Wasserbindungsfähigkeit genehmigen. In der Genehmigung ist der abgebende und aufnehmende Betrieb anzugeben.
§ 12 Aufzeichnungen und Angaben für die Erstellung von Statistiken
- (1) Über die amtlichen Untersuchungen und die sonstigen Überwachungstätigkeiten nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind systematische Aufzeichnungen, vorzugsweise in elektronischer Form oder in Form von Tagebüchern, zu führen, die spätestens für jedes Kalenderjahr oder in kürzeren Intervallen abzuschließen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Die Intervalle der Aufzeichnungsmitteilungen richten sich nach den Bestimmungen der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung. Über die zu amtlichen Untersuchungen angemeldeten Schlachttiere sowie angemeldete Fleischsendungen aus einem anderen Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittländern, die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen sowie die daraufhin getroffenen Anordnungen sind unverzüglich systematische Aufzeichnungen anzufertigen. Untersucher, denen von mehreren zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen übertragen worden sind, haben für jeden Bereich gesonderte Aufzeichnungen zu führen.
- (2) Die nach dem Erhebungskatalog nach § 2 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vorgegebenen Daten sind zu erfassen.
Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
§ 13 Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden Die Koordinierung
- 1. bei der Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis durch die Lebensmittelwirtschaft nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
- 2. der Prüfung der in Nummer 1 genannten Leitlinien nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgt für die in Anlage 5 genannten Leitlinienbereiche durch die Koordinierungsstellen der zuständigen Behörden der dort jeweils benannten Länder.
§ 14 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien
- (1) Die Koordinierungsstelle der nach § 13 zuständigen Behörde prüft die jeweilige von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle vorgelegte Leitlinie, erarbeitet eine Stellungnahme und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der anderen Länder ab. Sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder über die Fassung der Stellungnahme. Hierbei ist eine Frist von höchstens 120 Tagen einzuhalten. Die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden übersendet der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle die abgestimmte Stellungnahme. Durch die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle mitgeteilte Einsprüche im Verlaufe des weiteren Abstimmungsverfahrens zu einer Leitlinie werden nach dem gleichen Verfahren behandelt.
- (2) Das Verfahren zur Erstellung von Leitlinien durch das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) bleibt von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.
Abschnitt 6
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz (AVV-Fleischhygiene) vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44a vom 5. März 2002) und
- 2. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum länderseitigen Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Lebensmittelhygienepraxis nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (AVV-Lebensmittelhygiene) vom 19. Juni 1998 (BAnz. S. 8384).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz