Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister(EHUG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin , den 30. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) *)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt Handelsregister ; Unternehmensregister"

2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:

" § 8 Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.


*) Dieses Gesetz dient in
-- Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 16 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU (Nr. ) L 221 S. 13) und
-- in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU (Nr. ) L 390 S. 38).

§ 8a Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Vorgaben über die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 8b Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.

(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:

(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:

Die Gerichte übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist.

§ 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationsmedium, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung der Registerauskunft zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationsmedium bestimmen und eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Verlangen beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(5) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.

(6) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(7) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 können auch über das Unternehmensregister vermittelt werden. Für die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 im Unternehmensregister gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes; für Streitigkeiten über Gebührenforderungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen.

Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten personenbezogenen Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinsichtlich der Einstellung kapitalmarktrechtlicher Daten in das Unternehmensregister, die Zulässigkeit von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, sowie Art und Umfang dieser Dienstleistungen zu regeln. Soweit Regelungen getroffen werden die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen.

§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationsmedium in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1

Satz 4 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Auf Verlangen und Kosten des Eingetragenen kann die Bekanntmachung zusätzlich in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt erfolgen; für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung bleibt ausschließlich die Bekanntmachung nach Satz 1 maßgebend.

§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.

§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachenelektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln."

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht prüft, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes einzutragen und die Eintragung bekannt zu machen.

(3) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht teilt die Eintragung der Zweigniederlassung unverzüglich dem Gericht am Ort der Zweigniederlassung mit. Das Gericht am Ort der Zweigniederlassung trägt die Zweigniederlassung in das Handelsregister ein unter Angabe

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung."

4. Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.

5. In § 13d Abs. 1 und 3

wird jeweils nach dem Wort "Anmeldungen" das Komma und das Wort "Zeichnungen" gestrichen.

6. § 13f wird wie folgt geändert:

7. § 13g wird wie folgt geändert:

8. In § 14 Satz 1

wird nach dem Wort "Anmeldung" das Komma und die Wörter "zur Zeichnung der Unterschrift" gestrichen und das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.

9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

10. In § 29

werden nach dem Wort "anzumelden" das Semikolon und die Wörter "er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen" gestrichen.

11. In § 33 Abs. 3

werden die Wörter "unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung" gestrichen.

12. § 35 wird aufgehoben.

13. In § 37a Abs. 1

werden nach dem Wort "Kaufmanns" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.

14. § 53 wird wie folgt geändert:

15. § 108 wird wie folgt geändert:

16. In § 125a Abs. 1 Satz 1

werden nach den Wörtern "Geschäftsbriefen der Gesellschaft" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.

17. § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.

18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5 durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

"3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist und

4. die Befreiung des Tochterunternehmens

19. § 264b wird wie folgt geändert:

20. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie folgt gefasst:

21. § 325 wird wie folgt gefasst:

" § 325 Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen.

Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Mona13 te. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt."

22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

23. In § 326 Satz 1

wird die Angabe " § 325 Abs. 1" durch die Angabe " § 325 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

24. In § 327

werden die Angabe " § 325 Abs. 1" durch die Angabe " § 325 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1" und die Wörter "zum Handelsregister" jeweils durch die Wörter "beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers" ersetzt.

25. § 328 wird wie folgt geändert:

26. § 329 wird wie folgt gefasst:

" § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers

(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Gerichten übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen.

Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.

(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird dies im elektronischen Bundesanzeiger angezeigt und die nach § 334 Abs. 4, § 340n Abs. 4 und § 341n Abs. 3 jeweils für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet."

27. § 334 wird wie folgt geändert:

28. Die §§ 335 und 335a werden aufgehoben.

29. § 335b wird wie folgt gefasst:

30. § 339 wird wie folgt geändert:

31. In § 340 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 4

wird das Wort "Zweigstellen" jeweils durch das Wort "Zweigniederlassungen" und das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.

32. § 340l wird wie folgt geändert:

33. § 340n wird wie folgt geändert:

34. § 340o wird aufgehoben.

35. In § 341a Abs. 2 Satz 5

wird die Angabe " § 285 Nr. 3" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

36. § 341l wird wie folgt geändert:

37. § 341n wie folgt geändert:

38. § 341o wird aufgehoben.

39. § 341p wird wie folgt gefasst:

" § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341m und die Bußgeldvorschrift des § 341n gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1."

40. § 367 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Vierundzwanzigster Abschnitt angefügt:

"Vierundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Artikel 61

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister und die Einreichung von Dokumenten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom (BGBl. I S. ) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass alle oder einzelne Dokumente beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform eingereicht werden können. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend mit der Maßgabe, dass § 325 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister anzuwenden ist.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument werden Schriftstücke , die innerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren, spätestens aber am 31. Dezember 2006 bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2009 abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister zwingend eine weitere vollständige oder verweisende Bekanntmachung (Hinweisbekanntmachung) in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt erfolgen muss; § 10 Satz 3 zweiter Halbsatz des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister bleibt unberührt. Die Regelung kann auf einzelne Gerichtsbezirke beschränkt werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, die §§ 325, 325a und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335b, 339, 340l, 340n, 341l, 341n und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3 und 4, die §§ 325, 325a, 326, 327 und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341l, 341n, 341o und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(6) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in der bis zum einsetzen: Tag nach der Verkündung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister geltenden Fassung sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht

wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst:

" § 14a (weggefallen)".

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

4. § 14 wird wie folgt geändert:

5. § 14a wird aufgehoben.

6. In § 16 Abs. 5 Satz 1

werden die Wörter "zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind" durch die Wörter "der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist" ersetzt.

7. In § 25a Abs. 1

werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

9. In § 29 Abs. 4

werden die Wörter "der Zweigniederlassung" durch die Wörter "des Sitzes" ersetzt.

10. § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

" § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend."

11. § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.

12. § 156 wird wie folgt geändert:

13. In § 157

wird nach dem Wort "Liquidatoren" das Wort "elektronisch" eingefügt.

14. § 160 wird wie folgt geändert:

15. § 161 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 125 wird wie folgt geändert:

2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4. § 140a wird aufgehoben.

5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

6. In § 141a Abs. 2 Satz 2

werden die Wörter "Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter" durch die Wörter "Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationsmedium nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

7. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:

8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

9. In § 160b Abs. 1 Satz 2

wird die Angabe " §§ 141 bis 143" durch die Wörter " §§ 141 bis143 und 144c" ersetzt.

Artikel 5
Änderung von Registerverordnungen

(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515) , zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515) , zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1, wird wie folgt geändert:

(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl I S. 808), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

(4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts, wird wie folgt geändert:

(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

(6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

Artikel 6
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

2. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

3. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.

4. § 39 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

6. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

7. In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "noch nicht" die Wörter "nach § 325Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

8. In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter " § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 325 Abs. 2" ersetzt.

9. Die §§ 59 und 67 Abs. 5 werden aufgehoben.

10. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter "öffentlichen Blättern" durch das Wort "Gesellschaftsblättern" ersetzt.

11. In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und Abs. 2 Satz 2" gestrichen.

12. Nach § 87 wird folgender § 88 eingefügt:

" § 88 Bekanntmachungsregelungen in Altsatzungen

Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im "Bundesanzeiger" erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend wenn die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vor dem 1. April 2005 wirksam vereinbart worden ist."

Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handelsregistern folgende Angaben über die eingetragenen Unternehmen:

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich."

(2) In § 9 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kommunikationssystem" die Wörter "und die Datenübermittlung an das Unternehmensregister" eingefügt.

(3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Anwendbares Recht

Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister ( § 8b des Handelsgesetzbuchs)."

(4) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden in Nummer 5 die Wörter "bekannt gemacht worden ist oder" gestrichen und die nachfolgenden Wörter "als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt nicht, wenn

2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort "Registern" die Wörter "sowie für die Aufnahme einer besonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Unterschrift" gestrichen.

3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Dokumenten in die elektronische Form nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben."

4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Dokumenten in die elektronische Form nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nachdem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden."

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

2. § 7b wird wie folgt gefasst:

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514 ), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

(12) In § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14" durch die Wörter " §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14" ersetzt.

(13) In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 340a bis 340o" durch die Angabe " §§ 340a bis 340n" ersetzt.

(14) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994(BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(15) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(16) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 2 (§ 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs), Artikel 2 (Artikel 61Abs. 1, 2, 4 und 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch), Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a(§ 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Artikel 5 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 6 (§ 15 Abs. 5 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung) und Artikel 12 Abs. 8 Nr. 2 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kr aft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 ( § 8 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) und Artikel 3 Nr. 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.

Begründung

Wesentlicher Inhalt Das Gesetz modernisiert den Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten von Grund auf. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhält künftig elektronischen Zugriff auf offen zu legende Unternehmensdaten. Dadurch wird der Standort Deutschland gestärkt, denn Investoren können ihre Entscheidungen anhand leicht zugänglicher Unterlagen treffen. Hauptsächlich werden die Handelsregister auf digitalen Betrieb umgestellt; ferner wird ein zentrales deutsches Unternehmensregister etabliert und die Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger als Internetmedium für Unternehmenspublikationen fortgeführt.

I. Schaffung elektronischer Handelsregister

Die Handelsregister werden ab 2007 im Hinblick auf Einreichung, Führung und Abruf der Daten elektronisch geführt. Gleiches gilt für die Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.

Die Register bleiben in der Verantwortung der Gerichte, jedoch kann eine bundesweite Vernetzung stattfinden. Die §§ 8 ff. des Handelsgesetzbuchs HGB werden sachlich und terminologisch modernisiert.

II. Bekanntmachung der Eintragung via Internet

Die Eintragungen in die Handelsregister werden künftig elektronisch bekannt gemacht. Der Zugriff auf die chronologisch geordneten Bekanntmachungen ist kostenfrei.

III. Schaffung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters

Wesentliche Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist werden künftig über ein zentrales elektronisches Unternehmensregister verfügbar gemacht.

Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird daher künftig nicht mehr disparate Informationsquellen bemühen müssen, um publizitätspflichtige Angaben über ein Unternehmen zu erhalten. Vielmehr werden diese Angaben gebündelt an einer zentralen Stelle zum Online-Abruf zur Verfügung stehen.

IV. Fortführung der Umstellung auf elektronischen Bundesanzeiger

Über den elektronischen Bundesanzeiger als Internet-Publikationsplattform werden Unternehmensmeldungen weltweit zugänglich, während die Druckausgabe des Bundesanzeigers nur eine geringe Zahl von Interessenten erreichen kann. Seit 2002 sind bereits aktienrechtliche Mitteilungen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Es wird angestrebt, den elektronischen Bundesanzeiger zum Quellmedium für alle gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen auszubauen. Die Veröffentlichungsdaten werden anschließend dem Unternehmensregister zugeführt.

V. Neues System der Offenlegung der Jahresabschlüsse

Die Jahresabschlüsse aller publizitätspflichtigen Unternehmen sind künftig zentral beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dort werden die Abschlüsse für den Abruf gespeichert und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jährliche Einreichung bei den Handelsregistern entfällt damit ganz. Ein Verstoß insbesondere gegen die Offenlegungspflicht ist künftig als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Für die Sanktionierung werden das Bundesamt für Justiz sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig sein die ihre für ein etwaiges Tätigwerden erforderlichen Informationen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erhalten.

VI. Weitere Änderungen

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

Der Gesetzentwurf zielt auf die (teilweise) Umsetzung zweier EU-Richtlinien sowie einer Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance aus dem Jahr 2001.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die geänderte EU-Publizitätsrichtlinie sowie einen Teil der neuen EU-Transparenzrichtlinie um und schafft ein einheitlich zugängliches Datenportal für die publikationspflichtigen Unternehmensinformationen. Er setzt zudem die mit dem Justizkommunikationsgesetz JKomG vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) begonnene Umstellung auf einen digitalen Rechtsverkehr mit den Gerichten fort.

II. Derzeitige Regelung

III. Ziel des Gesetzentwurfs

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 des Grundgesetzes.

Dabei ist die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes nach wie vor - auch unter Berücksichtigung der verschärften Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (Urteil vom 24. Oktober 2002, Az. 2 Bv F 001/01 , BVerf GE 106, 62 ff.; bestätigt durch Urteil vom 9. Juni 2004, Az. 1 Bv R 636/02, BVerf GE 111, 10 ff.) - zu bejahen, denn es besteht eine konkrete Gefahr dafür, dass ohne eine bundesgesetzliche Regelung die in Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes enthaltenen Zielvorgaben (Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit) beeinträchtigt wären.

Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, wenn andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Derartiges wäre insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedliche rechtliche Behandlungen desselben Lebenssachverhalts erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge hätten (BVerf GE 106, 62, 145 f.).

Ein einheitliches Handelsregisterwesen ist in Deutschland nach wie vor unerlässlich, um einen nachvollziehbaren und ungestörten Wirtschaftsverkehr über die Ländergrenzen hinweg (gerade auch in durch Ländergrenzen geteilten Ballungsgebieten, wie z.B. den Regionen Rhein-Main oder Rhein-Neckar) sicherzustellen. Hierbei treten im Zeitalter der Globalisierung auch verstärkt ausländische Investoren in den Blickpunkt.

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist eine Regelung dann erforderlich, wenn abweichende Länderregelungen bzw. das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Ersteres kommt in Betracht, wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten und insbesondere die Verteilung des wirtschaftlichen (personellen und sachlichen) Potentials verzerren (BVerf GE 106, 62, 146 f.). Hierbei ist beispielsweise an die Beeinträchtigungen für Unternehmensgründer zu denken, sofern diese in unterschiedlichen Ländern verschiedene Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung von Handelsregistereintragungen erbringen müssten.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist daher erforderlich, weil einheitliche Regelungen über die elektronische Führung von Registern zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Der Bund hat mit Erlass der entsprechenden Vorschriften insbesondere im Handelsgesetzbuch auch bereits Gebrauch von der Gesetzgebungskompetenz gemacht.

V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Länder werden mit den Kosten für die Entwicklung und Einführung elektronischer Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister belastet. Diese Kosten werden jedoch nur zu einem Teil durch das vorliegende Gesetz verursacht, da die meisten Länder bereits nach der bisherigen Rechtslage an der Einführung solcher Register arbeiten und Haushaltsmittel bereitgestellt worden sind. Lediglich die Länder, die bisher die Einführung elektronischer Register noch nicht beschlossen und keine Ausgaben hierfür eingeplant haben, werden voll mit den Kosten belastet. Diese Kosten werden aber durch die Einnahmen der Länder aus dem erweiterten und erleichterten Abrufverfahren (Internet-Registerauskunft) zum Teil ausgeglichen. Vor allem aber sind Einsparungen der Länder bei der Führung der Register infolge der Vereinfachung durch die Nutzung von Computertechnik, insbesondere bei der Bearbeitung der Vorgänge und Lagerung der Akten, zu erwarten, ferner durch den Wegfall des Aufwandes für die Durchsetzung der Jahresabschlusspublizität per Ordnungsgeld nach § 335a HGB, die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens nach § 335 HGB sowie des Bußgeldverfahrens nach § 334 HGB und entsprechender Bestimmungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch eine länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Registerführung Kosten zu vermeiden.

Das Unternehmensregister wird grundsätzlich in Trägerschaft des Bundesministeriums der Justiz geführt werden. Aufbau und Betrieb des Unternehmensregisters sollen aber von vornherein durch einen im Wege der Beleihung beauftragten privatrechtsförmigen Träger erfolgen, der hierfür Gebühren erheben darf. Kosten entstehen dem Bund insoweit nicht. Lediglich für die Aufsicht über den Beliehenen ist ein geringer Personalaufwand beim Bundesministerium der Justiz erforderlich, der jedoch innerhalb des vorhandenen Stellenbestandes gedeckt werden kann.

Der Bund wird zudem durch die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften der Rechnungslegung als Ordnungswidrigkeit, die nach dem Entwurf durch das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt, mit Kosten belastet. Dem stehen zu erwartende Einnahmen aus Geldbußen gegenüber. Zur Höhe des zu erwartenden Kosten- und Verwaltungsaufwandes, soweit es um die Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der bisher schon nach § 334 HGB sowie der neu vorgesehenen Bußgeldtatbestände geht ist Folgendes zu bemerken:

Nach hiesiger Kenntnis ist die Zahl der bisher durchgeführten Verfahren gering. Einschlägige präzise Angaben könnten nur von den bisher zuständigen Ländern kommen. Da sich die zur Zeit für die einschlägigen Bestimmungen zuständigen Länderbehörden von Land zu Land unterscheiden ist insoweit auch eine Schätzung schwierig bis ausgeschlossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Zahl der Bußgeldverfahren insoweit erhöhen wird.

Dementsprechend werden auch nur geringe Kosten auf den Bund entfallen.

Anders ist die Situation in Bezug auf die neuen, das derzeitige Ordnungsgeld des § 335a HGB ersetzenden Bußgeldbestimmungen im Zusammenhang mit der unterlassenen Offenlegung von Jahresabschlüssen durch die Unternehmen. Zwar können auch hier keine Zahlen genannt werden, wie viele der bis zu einer Größenordnung von einer Million offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen werden. Es ist aber über mehrere Jahre mit einer erheblichen Belastung insbesondere des Bundesamts für Justiz , auch infolge zu erwartender Einsprüche gegen verhängte Bußgelder zu rechnen. Auf dieser Grundlage ist mit Personalkosten beim Bundesamt für Justiz in Höhe von voraussichtlich jährlich etwa 419 500 Euro sowie Sachkosten in Höhe von jährlich bis zu 58 500 Euro zu rechnen. Wie hoch demgegenüber die Einnahmen des Bundesamts für Justiz infolge zu verhängender Bußgelder sein werden, wird auch davon abhängen, ob diese Einnahmen nach einem gerichtlichen Einspruchsverfahren den Ländern oder dem Bund zustehen. Der voraussichtliche Mehraufwand wird im Übrigen durch Umschichtungen an anderer Stelle im Einzelplan ausgeglichen. Nach einer Übergangszeit werden anhand valider Daten die voraussichtlich zunehmend breitere Akzeptanz der Einreichungspflicht der Gesellschaften beim elektronischen Bundesanzeiger und damit verbunden die (Verwaltungs-)Kosten für die Durchsetzung der Einreichungspflicht überprüft.

VI. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Preisniveau

Auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, wird das Gesetz keine messbaren Auswirkungen haben. Diejenigen, die aus beruflichen Gründen häufig Einsicht in das Handelsregister nehmen, werden von der preisgünstigeren Möglichkeit des Online-Abrufs profitieren. Bei den Tageszeitungen werden die Einnahmen für Anzeigen entfallen die bisher von den Unternehmen für die Registerveröffentlichungen vergütet werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Printmedien versuchen werden, diesen Einnahmeausfall über eine Erhöhung der Bezugspreise aufzufangen.

Die Unternehmen werden durch wesentlich geringere Entgelte für die elektronische Bekanntmachung der Registereintragungen entlastet. Gleiches gilt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse und hierauf bezogener Unterlagen, die künftig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Dies wird insbesondere bei denjenigen Unternehmen, die seither zu einer Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2, 3 HGB im Papier-Bundesanzeiger verpflichtet sind zu einer spürbaren Kostenentlastung führen. Gesamtwirtschaftlich führen die Möglichkeit des Online-Abrufs aus dem Handelsregister und der Einsicht in das Unternehmensregister zu geringeren Informationsbeschaffungs- und Transaktionskosten für die deutsche Wirtschaft. Messbare mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten Buchs ist infolge der Einfügung der Regelungen zum Unternehmensregister um den Begriff "Unternehmensregister" zu erweitern.

Zu Nummer 2 (§§ 8 bis 12)

Die §§ 8 bis 12 werden neu formuliert und infolgedessen auch neu gegliedert. Sie werden (wie schon die §§ 13 ff. und die Bestimmungen im Dritten Buch) mit amtlichen Überschriften versehen.

Zu § 8

§ 8 in der Fassung des Entwurfs schreibt die elektronische Führung der Handelsregister fest und schafft einen zusätzlichen Schutz für den Begriff "Handelsregister".

Zu Absatz 1

Der künftige Absatz 1 entspricht dem geltenden § 8, wobei zusätzlich bereits hier die elektronische Registerführung festgeschrieben wird. Allerdings folgt die elektronische Registerführung auch aus den ebenfalls in dem Entwurf enthaltenen Regelungen über die elektronische Einreichung und den elektronischen Abruf. Die bisherige, aus den Anfängen der EDV-Register stammende Terminologie ("in maschineller Form als automatisierte Datei", vgl. § 8a Ab s. 1 Satz 1 in seiner gegenwärtigen Fassung) wird nicht weitergeführt. Der Ausdruck "elektronisch" ist genau und jedem verständlich. Er schließt ein, dass eine "Datei" gespeichert wird. Letzteres ist nur ein technologischer Fachausdruck, der vom Gesetz nicht eigens rezipiert werden muss.

Freilich hätte es den Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens gesprengt, die Terminologie bei allen Vorschriften insoweit entsprechend umzustellen. In erster Linie war nur eine Umstellung der von diesem Gesetzesvorhaben betroffenen Vorschriften im Bereich der Handels- und Genossenschaftsregister möglich (vgl. Artikel 4 Nr. 8 sowie die entsprechenden Änderungen der Handelsregisterverordnung und der Genossenschaftsregisterverordnung in Artikel

5). Daher könnte in der Zukunft noch über eine Änderung der Terminologie bei anderen Regelungen , beispielsweise bei den Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinsregister ( § 55a des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB, § 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG einschließlich der Vorschriften der Vereinsregisterverordnung), nachgedacht werden.

Der Entwurf belässt es bei der insgesamt bewährten Registerführung durch die Amtsgerichte (i.V.m. § 125 FGG). Die Vorteile der elektronischen Vernetzung und des Abrufs aller Daten über das Unternehmensregister erlauben die Herstellung eines virtuellen Gesamt-Handelsregisters für den Abfragenden, was auch der Vorgabe der EU-Publizitätsrichtlinie nach der "einen Akte" (vgl. dort Artikel 3 Abs. 1) Rechnung trägt (zur Einsichtnahme siehe im Übrigen unten zu § 9 in der Fassung des Entwurfs).

Zu Absatz 2

Absatz 2 schützt den Begriff "Handelsregister". Dieser Schutz ist erforderlich, um die amtlichen Handelsregister von sonstigen Datensammlungen klar unterscheidbar zu halten. Aufgrund der bundesweiten Umstellung auf die elektronische Registerführung ist damit zu rechnen, dass die Einsichtnahme in das Handelsregister künftig zunehmend über das Internet erfolgen wird. Hier konkurriert das amtliche Handelsregister mit einer Vielzahl privater Datensammlungen (z.B. Firmenverzeichnissen), die aus unterschiedlichen Sekundärquellen aufgebaut wurden und Firmeninformationen ähnlich dem Handelsregister gegen Entgelt verfügbar halten. Da jedoch nur mit dem amtlichen Register die staatliche Richtigkeitsgewähr undder Gutglaubensschutz des § 15 verbunden sind, muss das amtliche Handelsregister von den privaten Datensammlungen klar abgegrenzt und unter der Vielzahl der Angebote eindeutig auffindbar sein.

Vor diesem Hintergrund verbietet Absatz 2 das Inverkehrbringen sonstiger Datensammlungen, die den - historisch gewachsenen - Begriff "Handelsregister" verwenden, also auch solcher mit nach- oder vorangestelltem Zusatz. Zwar wird ein weitgehender Schutz des Begriffs bereits de lege lata erreicht, da eine Werbung für ein privat betriebenes "Handelsregister"

regelmäßig gegen das Verbot irreführender Werbung nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG verstößt. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Außenstehenden nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei dem beworbenen Register nicht um das Handelsregister im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt. Absatz 2 führt aber als marktverhaltensregelnde Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG über das bereits bestehende Verbot hinaus zu einem zusätzlichen Schutz. Verboten wird das Inverkehrbringen privater Datensammlungen unter Verwendung des Begriffs "Handelsregister", damit der Begriff zum Schutze der Öffentlichkeit vor Irreführung tatsächlich nur für die historisch gewachsenen Register der öffentlichen Hand verwendet wird. Eine Zuwiderhandlung verstößt damit auch gegen § 3 UWG.

Aus denselben Erwägungen ist in § 10 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes GenG in der Fassung des Entwurfs sowie § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Part GG in der Fassung des Entwurfs ein entsprechender zusätzlicher Schutz für die Bezeichnungen "Genossenschaftsregister" und "Partnerschaftsregister" vorgesehen (vgl. Artikel 3 Nr. 2 und Artikel 12 Abs. 12 des Entwurfs). Eine Ausdehnung auch auf den Begriff "Unternehmensregister" wird demgegenüber derzeit nicht angestrebt, da das unter § 8b in der Fassung des Entwurfs neu vorgesehene Unternehmensregister anders als die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister nicht mit dem besonderen Gutglaubensschutz nach § 15 verknüpft und damit nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist. Zudem sind bereits auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG (Nr. ) L 196, S. 1) bei Statistischen Ämtern "Unternehmensregister" eingerichtet worden. Der über § 5 UWG bereits bestehende Schutz vor Werbung, die zu Unrecht den Eindruck erweckt, es handele sich bei einem beworbenen Register um das Unternehmensregister im Sinne des Handelsgesetzbuchs, erscheint vor diesem Hintergrund derzeit ausreichend.

Um Betroffenen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Neuregelung einzustellen, ist das Inkrafttreten von § 8 Abs. 2 (wie auch von § 10 Abs. 3 Gen G) erst für den 1. Januar 2008 vorgesehen(vgl. Artikel 13 Abs. 2 des Entwurfs).

Zu § 8a

Zum ehemaligen Absatz 1 wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs verwiesen. Auch die im bisherigen Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Detailvorschriften über die EDV-gestützte Registerführung können künftig gestrichen werden; der Sache nach werden diese Einzelheiten in § 47 der Handelsregisterverordnung HRV in der Fassung des Entwurfs geregelt (vgl. unten zu Artikel 5 Abs. 2 Nr. 29).

Der bisherige Absatz 2 wird weitgehend unverändert in Absatz 1 übernommen. Im Einklang mit der bisherigen Rechtslage wird die Eintragung in das Handelsregister also nicht bereits mit einer Speicherung im Entwurfsstadium im Registersystem wirksam, sondern erst in dem Zeitpunkt , in dem sie in dem für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher gespeichert und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs sieht eine Ermächtigung für die Landesregierungen vor Vorgaben hinsichtlich der Führung des Handelsregisters, der elektronischen Anmeldung und Einreichung von Dokumenten, deren Aufbewahrung sowie der Dateiformate der einzureichenden Dokumente zu machen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Um zu gewährleisten, dass Dokumente zum jeweiligen Handelsregister bundesweit in einem einheitlichen Datenformat eingereicht werden können, haben sich die Länder bereits auf der 73. Konferenz der Justizministerinnen- und -minister vom 10. bis 12. Juni 2002 in Weimar auf die Einführung einheitlicher Standards verständigt.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 sind künftig überholt und können daher aufgehoben werden.

Alle Dokumente können und müssen künftig elektronisch eingereicht werden (vgl. § 12Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs); Sondervorschriften hierüber und Ermächtigungen dazu werden damit entbehrlich.

Zu § 8b

Mit der Einfügung des § 8b werden die Voraussetzungen für das zentrale elektronische Unternehmensregister geschaffen. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 und 2 der EU-Publizitätsrichtlinie muss sichergestellt sein, dass die publikationspflichtigen Daten über ein Unternehmen über "eine Akte" zentral elektronisch abrufbar sind. Diese einheitliche Zugänglichkeit wird zukünftig über das Unternehmensregister gewährleistet. Darüber hinaus soll das Unternehmensregister auch die Funktion des amtlich bestellten Systems "für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen" nach Artikel 21 Abs. 2 der EU-Transparenzrichtlinie wahrnehmen.

Durch das Unternehmensregister wird die äußerliche Zersplitterung der Unternehmensdaten in Deutschland überwunden. Die Regierungskommission Corporate Governance hat in ihrem Abschlussbericht vom 10. Juli 2001 (BT-Drs. 014/7515, Rdn. 252) vorgeschlagen, ein einheitliches Zugangsportal unter dem Arbeitstitel "Deutsches Unternehmensregister" zu errichten, das dem Geschäftsverkehr und den Kapitalmarktteilnehmern den Zugang zu den amtlichen, zu Publizitätszwecken angelegten Unternehmensdateien eröffnet. Es sollten nach den Vorstellungen der Kommission die Handelsregister, einschlägige Bundesanzeigerbekanntmachungen und die Beteiligungsdatenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend vernetzt werden. Diese Aufzählung war nicht abschließend gemeint, sondern zeigte beispielhaft unternehmensrechtlich relevante Datenquellen auf, die über das Unternehmensregister erschlossen werden könnten.

Mit der Einführung einer zentralen elektronischen Zugänglichkeit der Daten über das Unternehmensregister wird deren Nutzbarkeit erheblich vereinfacht. Bisher war auch durch die Bindung der Daten an die Papierform eine Nutzung im Geschäftsverkehr sehr aufwändig und teuer. Sie wurden daher meist nur bei entsprechend wichtigen geschäftlichen Vorgängen herangezogen. Die mit den jeweiligen Publizitätsvorschriften verfolgten Ziele wurden so in erheblichem Maße verfehlt. Gerade auch für ausländische Interessenten stellte sich das System als besonders unübersichtlich und unzulänglich dar. Andere Staaten haben dies bereits seit einiger Zeit zum Anlass genommen, ihre Register völlig auf elektronische Medien umzustellen und zentral über das Internet zugänglich zu machen.

Im Zuge der Einführung elektronischer Handelsregister, des weiteren Ausbaus des elektronischen Bundesanzeigers sowie der verstärkten Nutzung des Internet für kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen soll daher die technische Möglichkeit einer Sammlung der bei den verschiedenen Publikationsmedien und Speicherorten vorhandenen Daten genutzt werden.

Zu den Regelungen der Absätze 1 bis 3 im Einzelnen

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass das Unternehmensregister in bundeseigener Verwaltung betrieben wird um sicherzustellen, dass alle im Unternehmensregister nach diesem Gesetz vorzuhaltenden Daten zentral an einer Stelle abrufbar zur Verfügung stehen. Die Aufgaben des Bundes sollen vom Bundesministerium der Justiz wahrgenommen werden, da es Herausgeber des Bundesanzeigers ist und wesentliche Inhalte des Unternehmensregisters vom elektronischen Bundesanzeiger zuzuliefern sind.

Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auf § 9a Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs die Befugnis des Bundesministeriums der Justiz klargestellt, durch Rechtsverordnung einen Dritten mit dem Betrieb des Unternehmensregisters zu beauftragen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit geschaffen, einer privatrechtsförmigen Einrichtung den Betrieb des Unternehmensregisters im Wege der Beleihung zu übertragen und damit die Bundesverwaltung von dieser Aufgabe zu entlasten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine gesetzliche Aufzählung von Daten, die über das Unternehmensregister zugänglich sein werden. Der Zugang ist dabei über die Internetseite des Unternehmensregisters zu gewährleisten. Auf diese Weise wird das Unternehmensregister für alle Interessierten im In- und Ausland geöffnet, die über das Internet ohne weiteres auf das Unternehmensregister zugreifen können. Anmeldungs- oder gar Genehmigungserfordernisse bestehen nicht.

Für Zwecke der Entgelterhebung können freilich die notwendigen Nutzerdaten erfasst werden, soweit dies sachlich notwendig ist.

Das Unternehmensregister ist grundsätzlich offen für weitere unternehmensrelevante Daten.

Daher beschreibt die im Entwurf vorgesehene gesetzliche Aufzählung lediglich den Mindestinhalt des Unternehmensregisters. Die Formulierung "sind zugänglich" macht dabei deutlich, dass nicht sämtliche der in Absatz 2 genannten Daten tatsächlich im Unternehmensregister selbst gespeichert werden müssen, sondern auch eine Vernetzung mit den Originaldatenbeständen erfolgen kann. Letzteres ist hinsichtlich der unter den Nummern 1 bis 3 und 11 ge99 nannten Datenbestände (Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterdaten sowie bestimmte Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung Ins O) vorgesehen.

Zu den Daten im Einzelnen:

Die Nummern 1 bis 3 machen die Registerdaten des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters einschließlich der Bekanntmachungen über das Unternehmensregister zugänglich. Interessierte können damit künftig auf zwei Wegen online zugreifen. Zum einen zentral über das Unternehmensregister, zum anderen direkt über die elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister der Länder. Die Daten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden dabei nicht gespiegelt im Unternehmensregister vorgehalten vielmehr übt das Unternehmensregister insoweit eine Portalfunktion aus. Die Registergerichte liefern dem Unternehmensregister gemäß Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Entwurfs lediglich die sog. Indexdaten (z.B. Registernummer, Firma, Sitz des Unternehmens), die den Aufbau eines zentralen Zugangs mit Suchfunktion in den Originaldatenbanken der Länder über die Internetseite des Unternehmensregisters ermöglichen.

Hintergrund ist die Überlegung, dass allein die Originaldatenbestände der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, nicht aber gespiegelte Datenbestände im Unternehmensregister den Publizitätswirkungen des § 15 unterfallen können. Bei einer doppelten Datenhaltung bestünde die Gefahr, dass diese Unterscheidung für den Rechtsverkehr nicht hinreichend deutlich wäre. Aufgrund der bloßen Portalfunktion des Unternehmensregisters werden zudem Gebühren, die für einen Abruf von Daten aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern entstehen, auch bei einem Abruf über die zentrale Suchmaske des Unternehmensregisters unmittelbar von den Ländern erhoben.

Nummer 4 ermöglicht die Einsichtnahme in die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325. Dies schließt Rechnungslegungsunterlagen nach anderen Bestimmungen ein, die auf § 325 verweisen und dessen entsprechende oder sinngemäße Anwendung vorschreiben, wie z.B. die von den Zweigniederlassungen einzureichenden Rechnungsunterlagen der Hauptniederlassung , wie §§ 325a, 340l Abs. 2, oder Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 9 und 15 des Publizitätsgesetzes Publ G. Der Zusatz, dass auch die Bekanntmachungen über das Unternehmensregister zugänglich sind, bedeutet nicht, dass die Rechnungslegungsunterlagen im Ergebnis "doppelt" vorgehalten werden müssten; es müssen aber von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger Datum und Fundstelle im Unternehmensregister angezeigt werden können.

Die Nummern 5 bis 8 treffen die im Grunde selbstverständliche Anordnung, wonach einschlägige Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger über das Unternehmens register abrufbar sind. Insoweit erweist es sich als vorteilhaft, dass viele unternehmensrechtliche Bekanntmachungen künftig über die Plattform des elektronischen Bundesanzeigers erfolgen werden. Für aktienrechtliche Bekanntmachungen ist dies durch § 25 AktG bereits vorgesehen für Bekanntmachungen nach dem Gmb H-Gesetz ist dies nunmehr durch das JKomG geregelt (§ 12 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG). Für Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach dem Investmentgesetz InvG und dem Investmentsteuergesetz InvStG ist bereits seit dem 1. Januar 2004 überwiegend der elektronische Bundesanzeiger vorgesehen. Ferner wird der elektronische Bundesanzeiger durch diesen Gesetzentwurf als Pflichtmedium für einige kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung Börs Zul V eingeführt (vgl. Artikel 6 des Entwurfs).

Nummer 5 erfasst neben den Bekanntmachungen von Personen- und Kapitalgesellschaften auch die genossenschaftsrechtlichen Bekanntmachungen.

Die Reichweite der Nummer 6 folgt aus § 127a AktG (eingefügt durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts UMAG vom 22. September 2005 , BGBl. I S. 2802). Der für eine Einstellung in das Unternehmensregister gebotene Unternehmensbezug ist bei Eintragungen im Aktionärsforum gewährleistet, da sich die Aufforderungen der Aktionäre und Aktionärsvereinigungen stets auf eine bestimmte Gesellschaft beziehen zudem kann gemäß § 127a Abs. 4 AktG auch die Gesellschaft selbst einen Hinweis auf eine Stellungnahme in das Aktionärsforum einstellen.

Nummer 7 umfasst kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz Wp HG sowie die Veröffentlichungen der Bieter und der Gesellschaft nachdem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz WpÜG, sofern diese - auch unter Berücksichtigung künftiger Änderungen des WpÜG im Rahmen der Umsetzung der Übernahmerichtlinie der EU - wahlweise oder verpflichtend im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Zudem werden Veröffentlichungen nach der Börs Zul V im elektronischen Bundesanzeiger erfasst(vgl. insofern bereits §§ 49, 51 sowie §§ 63 und 67, jeweils i.V.m. § 70Abs. 1 Satz 2 Börs Zul V in der Fassung des Entwurfs).

Nummer 8 umfasst Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz. Für Kapitalanlagegesellschaften sind dies § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 43 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 2 Inv G, für Investmentaktiengesellschaften, unabhängig von den bereits nach § 99 Abs. 3 InvG geltenden Veröffentlichungspflichten (§ 37 Abs. 2, § 43Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 2 Inv G), § 101 Abs. 4, § 103 Abs. 3 und § 111 Abs. 1 Inv G.

Schließlich unterliegen die Gesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz zusätzlich den Bekanntmachungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 3 Inv St G.

Nummer 9 fügt Veröffentlichungen über bedeutende Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 25 und 26 Wp HG sowie Veröffentlichungen nach den §§ 61 und 66 Börs Zul V hinzu. Bei diesen Veröffentlichungen handelt es sich um "vorgeschriebene Informationen" im Sinne der EU-Transparenzrichtlinie (vgl. Artikel 9 ff. sowie Artikel 16 der Richtlinie), die damit nach Artikel 21 Abs. 2 der Richtlinie in dem Unternehmensregister als zentralem Speicherungssystem enthalten sein müssen. Im Zuge der Umsetzung von Artikel 21 Abs. 1 der EU-Transparenzrichtlinie wird vorzuschreiben sein, dass die "vorgeschriebenen Informationen" im Sinne der Richtlinie durch Medien veröffentlicht werden müssen, "bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft verbreiten". Dabei wird sich das Unternehmen in der Regel eines Dienstleistungsanbieters (sog. "Service Provider") bedienen, der für das Unternehmen die Verbreitung in den Medien nach den genannten Kriterien gewährleistet.

Eine gesonderte Erfassung über Nummer 9 und Übermittlung durch das Unternehmen bzw. den beauftragten Dritten an das Unternehmensregister nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ist aber nur geboten, wenn die Veröffentlichung selbst nicht im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und damit bereits über Nummer 7, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Bestandteil des Unternehmensregisters wird.

Nummer 10 erfasst Mitteilungen von Emittenten, die diese über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu machen haben. Die Einstellung solcher Mitteilungen in das Unternehmensregister wird jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die Information selbst nicht schon über Nummer 7 oder 9 Bestandteil des Unternehmensregisters wird. Nummer 10 umfasst mithin die Mitteilungen nach § 15a Wp HG.

Darüber hinaus ist die Mitteilung des Anbieters über die Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Verkaufsprospektgesetzes erfasst. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts richtet sich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verkaufsprospektgesetzes und erfolgt entweder über ein überregionales Börsenpflichtblatt oder durch Bereithaltung bei den Zahlstellen und ggf. zusätzlich durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informationsverbreitungssystem.

Erfasst wird auch die Mitteilung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom22. Juni 2005 (BGBl I S. 1698) über die Veröffentlichung eines Prospektes nach dem Wertpapierprospektgesetz Wp PG. Die Veröffentlichung der Prospekte selbst hat gemäß § 14 Abs. 2 Wp PG zu erfolgen. Die Prospekte werden künftig zusätzlich über die Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einsehbar sein (vgl. § 13 Abs. 4 WpPG). Ausdrücklich aus dem Unternehmensregister ausgenommen wurden hingegen die Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über veranlasste Adhoc-Mitteilungen nach § 15 Wp HG, da die Veröffentlichung und zeitnahe Verbreitung weitgehend über externe Dienstleister veranlasst wird und jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine zusätzliche Datenführung im Unternehmensregister verzichtbar erscheint.

Nummer 11 bezieht die insolvenzrechtlichen Bekanntmachungen ein, wobei angesichts der Zielsetzung eines Unternehmensregisters die Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 bis 314 Ins O) auszunehmen sind.

Zu Absatz 3

Um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 vorgesehenen Daten tatsächlich über das Unternehmensregister zugänglich sind, hat zum einen der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 die bei ihm geführten Daten zum Unternehmensregister zu übermitteln.

Die in Nummer 9 genannten Veröffentlichungen sind nach Absatz 3 Nr. 2 grundsätzlich von dem Veröffentlichungspflichtigen zuzuliefern. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Veröffentlichungspflichtige nach Anpassung der §§ 25, 26 Wp HG und §§ 61, 66 BörsZulV an die Vorgaben des Artikel 21 Abs. 1 der EU-Transparenzrichtlinie in der Praxis regelmäßig für die Erfüllung der Verbreitungspflicht auf Service Provider zurückgreifen wird.

Dieser Service Provider als beauftragter Dritter wird dann zugleich die gegenüber der Verbreitungspflichten erheblich weniger aufwändige Übermittlung der Information an das Unternehmensregister besorgen. Damit wird das Unternehmen selbst letztlich nicht mit der Zulieferung an das Unternehmensregister belastet werden. Nichts anderes dürfte hinsichtlich der Übermittlung der Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 10 gelten.

Weiterhin werden die Registergerichte zur Zulieferung der sog. Indexdaten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterdaten und der unter Absatz 2 Nr. 11 genannten Insolvenzbekanntmachungen verpflichtet, soweit diese für den Aufbau eines zentralen Zugangs zu den Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 über das Unternehmensregister erforderlich sind(vgl. insoweit die Begründung zu Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs). Im Ergebnis muss unbedingt gewährleistet sein, dass der Nutzer einen einheitlichen Auftritt im Internet vor sich hat, von dem er bei Eingabe der gesuchten Gesellschaft alle dazu nach Absatz 2 vorhandenen Daten erhalten kann.

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend § 9 Abs. 1 in der geltenden Fassung. Das Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich künftig sowohl auf die elektronisch geführten Handelsregister als auch auf die bisherigen Papierregister sowie die (in Schriftform oder elektronisch) zum Handelsregister eingereichten Dokumente. Die durch das ERJuKoG zum Ausschluss missbräuchlicher Zugriffe auf das Register erfolgte Einfügung der Wörter "zu Informationszwecken" bleibt dabei unangetastet. Dabei ist es auch weiterhin ohne Bedeutung, ob die Einsichtnahme zur Befriedigung eigener Informationszwecke oder zur Erfüllung eines Informationsinteresses eines Dritten erfolgt (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des ERJu KoG , BT-Drs. 014/7348, S. 28).

Die Sätze 2 bis 4 regeln das elektronische Abrufverfahren. Nach Satz 2 bestimmen grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Registerauskunft erteilt wird. Die Regelungen in den Sätzen 2 bis 3 zu der für die Abwicklung der Registerauskunft zuständigen Stelle entsprechen weitgehend § 9a Ab s. 4 in der geltenden Fassung. Bei der Einrichtung der Suchmasken wird zu beachten sein dass die die Vorhaltung einer rein personenbezogenen Suchfunktion (Vorname/ Nachname) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 5, § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG).

Satz 4 stellt klar, dass die Länder auch ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem für den Abruf der Handelsregisterdaten einrichten und die Übertragung der Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Registerauskunft auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vorsehen können. Die Einrichtung eines länderübergreifenden elektronischen Abrufsystems würde es ermöglichen, Daten aus allen Handelsregistern in Deutschland mittels einer einheitlichen Suchfunktion gleichzeitig abzufragen und anschließend präsentiert zu bekommen. Auf diese Weise würde für Zwecke der Einsichtnahme die Zersplitterung der Handelsregister überwunden und es würde dem Einsichtnehmenden nicht mehr zugemutet, zunächst das jeweilige lokale Registergericht ausfindig zu machen und es mit seinem Wunsch nach "elektronischen Kopien" (so die Ausdrucksweise der EU-Publizitätsrichtlinie) zu konfrontieren. Ein Vorläufer für eine gemeinsame Internetseite der Länder mit Zugang zu den Handelsregisterdaten findet sich bereits unter der Adresse www.handelsregister.de. Ein zentraler Zugang zu den Handelsregisterdaten wird zudem künftig in jedem Fall über das Unternehmensregister gewährleistet sein (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Entwurfs).

Zu Absatz 2

Dieser Absatz macht von der Regelung in Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der EU-Publizitätsrichtlinie Gebrauch , nach der die Mitgliedstaaten beschließen können, dass alle oder bestimmte Kategorien der spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereichten Urkunden und Angaben von dem Register nicht elektronisch erhältlich sind, wenn sie vor einem bestimmten, dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum, der zehn Jahre nicht unterschreiten darf, bei dem Register eingereicht wurden. Die Formulierung "Übermittlung" erfasst dabei sowohl die elektronische Einsichtnahme in das Dokument über eine Darstellung auf dem Bildschirm des Benutzers als auch die Übersendung des Dokuments (unter Umständen in beglaubigter Form). Eine elektronische Rückerfassung der Dokumente über den Zehnjahreszeitraum hinaus würde einen unvertretbaren Aufwand bedeuten, dem ein angemessener Nutzen nicht gegenüber steht. Für diese Altdokumente besteht weiterhin die Möglichkeit der Einsichtnahme bei Gericht einschließlich der Fertigung von Kopien in Papierform.

Zu Absatz 3

Satz 1 setzt Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 2 der EU-Publizitätsrichtlinie um, nach dem die "Richtigkeit der Kopien in elektronischer Form" nicht beglaubigt wird, es sei denn, die Beglaubigung wird vom Antragsteller ausdrücklich verlangt. Die Beglaubigung bezieht sich dabei auf die "Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters" bzw. den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit des Handelsregisterinhalts bzw. der zum Handelsregister eingereichten Dokumente selbst.

Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 5 der EU-Publizitätsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit "bei der Beglaubigung von Kopien in elektronischer Form sowohl die Echtheit ihrer Herkunft als auch die Unversehrtheit ihres Inhalts durch die Heranziehung mindestens einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sichergestellt wird." Die qualifizierten Zertifikate sollten Angaben darüber enthalten, dass der Signierende zur Beglaubigung nach § 9 Abs. 3 autorisiert ist und die Signatur zum Zwecke der Beglaubigung eingesetzt wird.

Zu Absatz 4

Die Sätze 1 und 2 setzen die in Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 Satz 1 der EU-Publizitätsrichtlinie enthaltene Vorgabe um, dass eine vollständige oder auszugsweise Kopie der Urkunden oder Angaben auf Antrag auch auf Papier erhältlich sein muss.

Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 der EU-Publizitätsrichtlinie, nach dem die Richtigkeit der auf Papier ausgestellten Kopien beglaubigt wird sofern der Antragsteller auf diese Beglaubigung nicht verzichtet.

Zu den Absätzen 5 und 6

Diese Absätze entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4. Sowohl das Zeugnis als auch das Negativattest können künftig auch in elektronischer Form übermittelt werden (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 17 und 20 des Entwurfs).

Zu Absatz 7

Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der EU-Publizitätsrichtlinie muss eine Stelle bestimmt werden bei der die Dokumente der "eine(n) Akte" im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der EU-Publizitätsrichtlinie von"dem Register" elektronisch oder als Papierkopie abgefordert werden können. Mit der nunmehr geplanten Zuweisung der Rechnungslegungsunterlagen von den Registergerichten zum elektronischen Bundesanzeiger wird die Funktion der "einen Akte", die die einheitliche Zugänglichkeit aller offenlegungspflichtigen Dokumente verlangt, durch das Unternehmensregister gewährleistet, das sowohl die eigentlichen Handelsregisterdaten zugänglich macht (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Entwurfs) als auch über die Unterlagen der Rechnungslegung verfügt (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Entwurfs).

Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 in der Fassung des Entwurfs findet Absatz 1 Satz 1, der jedem die Einsichtnahme in das Handelsregister zu Informationszwecken gestattet, auf die Einsichtnahme in das Unternehmensregister entsprechende Anwendung. Unbeachtlich ist dabei, ob die Einsichtnahme Daten betrifft, die im Unternehmensregister selbst gespiegelt vorgehalten werden(z.B. die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Entwurfs), oder ob das Unternehmensregister als zentraler Zugang zu Originaldatenbeständen (etwa der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Entwurfs) genutzt wird.

Die Regelungen in Absatz 7 Satz 2 und 3 stellen zudem sicher, dass die nach Artikel 3Abs. 3 der EU-Publizitätsrichtlinie vorgesehenen Kopien der Handelsregisterdaten und der Unterlagen der Rechnungslegung "auf Papier oder in elektronischer Form" über das Unternehmensregister erhältlich sind: So kann zum einen nach Satz 2 die in den neugefassten Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Übermittlung von Dokumenten und Abdrucken etc. aus dem Handelsregister auch über das insofern als Portal fungierende Unternehmensregister verlangt werden. Gleiches gilt über die in § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Part GG vorgesehenen Verweise auf § 9 HGB im Übrigen auch für Daten der Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.

Zum anderen sieht Absatz 7 Satz 3 hinsichtlich der Unterlagen der Rechnungslegung, die im Unternehmensregister selbst gespeichert vorgehalten werden, die entsprechende Anwendung der in den neugefassten Absätzen 3 und 4 enthaltenen Regelungen vor. Damit kann künftig vom Unternehmensregister selbst beispielsweise die elektronische Übermittlung eines Jahresabschlusses in beglaubigter Form verlangt werden. Eine zusätzliche Verweisung auf Absatz 2 ist insofern entbehrlich, da die Unterlagen der Rechnungslegung im Unternehmensregister nur als elektronische Dokumente vorhanden sind und eine Überführung in die elektronische Form damit nicht erforderlich ist. Soweit die Unterlagen noch nach den bisherigen Regelungen in Papierform zum Handelsregister eingereicht worden sind, gelten für den Abruf aus dem Handelsregister die Absätze 1 bis 4 unmittelbar bzw. für den über das Unternehmensregister vermittelten Abruf Absatz 7 Satz 1 und 2.

Zu § 9a

Die sachliche Regelung des bisherigen § 9a Abs. 1 findet sich in § 9 in der Fassung des Entwurfs , wobei nicht mehr zwischen herkömmlicher Papiereinsicht und elektronischer Online-Einsicht unterschieden wird. Die Bestimmung des bisherigen § 9a Abs. 3, wonach ein Missbrauch (z.B. Datensabotage, Vireninfektion oder Einschleusung von Programmen) von der Online-Einsicht ausschließt, konnte als selbstverständlich entfallen.

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Einzelheiten der Beleihung einer privatrechtsförmigen Einrichtung mit der Führung des Unternehmensregisters sowie die Einzelheiten des technischen Betriebs brauchen nicht im Gesetz selbst geregelt zu werden.

Insoweit ist mit Absatz 1 eine Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für das Bundesministerium der Justiz vorgesehen, die im Rahmen der dort genannten Vorgaben Regelungen über die Auswahl des privatrechtsförmigen Betreibers des Unternehmensregisters sowie die Dauer der Beleihung umfasst. Die mit der Verordnungsermächtigung vorgegebenen inhaltlichen Bestimmungen sollen einen dem Zweck des Unternehmensregisters angemessenen sicheren und auf Dauer angelegten Betrieb gewährleisten.

Dementsprechend ist eine Mindestlaufzeit der Beauftragung des jeweiligen Unternehmens von fünf Jahren vorgesehen, um dem Unternehmen die notwendige Sicherheit hinsichtlich der für den Betrieb des Unternehmensregisters zu tätigenden Investitionen zu geben. Der Beliehene nimmt die ihm übertragenen Aufgaben als Teil der Justizverwaltung des Bundes wahr. Als Behörde ist er auch berechtigt, für die von ihm vorzunehmenden Beglaubigungen ein Dienstsiegel zu führen.

Absatz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz bzgl. der Führung des Unternehmensregisters in organisatorischer und technischer Hinsicht. Danach können insbesondere auch Regelungen über die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen (sog. Push- und Mehrwertdienste) des Betreibers des Unternehmensregisters mit den im Unternehmensregister selbst gespeichert vorgehaltenen Daten vorgesehen werden. Die diesen Auskunftsdienstleistungen zugrunde liegenden Daten unterfallen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl.

EU (Nr. ) L 345, S. 90), so dass sie in dem Maße, in dem sie vom Betreiber des Unternehmensregisters für Auskunftsdienstleistungen genutzt werden dürfen, auch interessierten Dritten für eigene Vermarktungszwecke vom Betreiber des Unternehmensregisters zur Verfügung zustellen sind. Soweit für die Auskunftsdienstleistungen Daten der Länder, insbesondere die Handelsregisterdaten, benötigt werden, besteht kein Regelungsbedarf durch eine Rechtsverordnung: Diese Daten sind nicht im Unternehmensregister selbst gespeichert; Einzelheiten hierzu z.B. Fragen der Datenübermittlung und einer Beteiligung der Länder an den Erlösen aus diesen Auskunftsdienstleistungen, sind zwischen den Ländern und dem Betreiber des Unternehmensregisters vertraglich zu regeln. Die Verordnungsermächtigung erfasst diese Daten daher nicht ("Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten").

Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass im Rahmen der Rechtsverordnung die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Unternehmens am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten berücksichtigt werden. Dies wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen der Betreiber des Unternehmensregisters Unternehmensdaten, die in dem Register enthalten sind, in einer Weise nutzen will, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben hinausgeht. Ein solcher Schutz ist aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleiten (§ 14 Abs. 2 Nr. 5, § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG).

Zu § 10

Die EU-Publizitätsrichtlinie geht nach wie vor von der Notwendigkeit einer Bekanntmachung aus selbst bei freier elektronischer Abrufbarkeit der Eintragungen. Im Grunde sind Eintragungsabruf und Bekanntmachung nur zwei Seiten einer Medaille und setzen nur eine unterschiedliche Datenaufbereitung voraus (unternehmensbezogen im einen, chronologisch im anderen Fall). Die Publizitätswirkung des Handelsregisters ist mit der Bekanntmachung verknüpft ( § 15), und etliche andere Bestimmungen verbinden mit ihr Rechtsfolgen (vgl. § 25Abs. 2, ferner etwa § 225 Abs. 1 Satz 1, § 320b Abs. 1 Satz 6 Akt G).

§ 10 wird dahingehend geändert, dass Bekanntmachungen künftig nicht mehr im Papier-Bundesanzeiger und in Tageszeitungen erfolgen, sondern über das von der Landesjustizverwaltung bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem. Alle Handelsregistereintragungen werden dabei in der Reihenfolge ihrer Eintragung und tageschronologisch geordnet bekannt gemacht. Für diese Pflichtbekanntmachung gilt nach Satz 2 die bisher in § 10 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Regelung, dass die Eintragungen grundsätzlich ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht werden.

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Entwurfs wird klargestellt, dass die Länder auch für die elektronischen Bekanntmachungen eine einheitliche, länderübergreifende Plattform bestimmen können. Ein Vorläufer existiert bereits unter "www.handelsregisterbekanntmachungen.de". Zudem ist auch über das Unternehmensregister eine zentrale elektronische Abrufbarkeit der Bekanntmachungen gesichert (vgl. § 8b Ab s. 2 Nr. 1 in der Fassung des Entwurfs). Der Entwurf macht damit von einer Regelung der EU-Publizitätsrichtlinie (Artikel 3 Abs. 4 Unterabs. 2) Gebrauch, nach der die Mitgliedstaaten die Bekanntmachung im Amtsblatt durch eine andere ebenso wirksame Form der Veröffentlichung ersetzen können, die zumindest die Verwendung eines Systems voraussetzt, mit dem die offen gelegten Informationen chronologisch geordnet über eine zentrale elektronische Plattform zugänglich gemacht werden.

Da die Umstellung auf eine Internet-Bekanntmachung erst zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt und die Umstellung der Bekanntmachung seit langem von der Bundesregierung angekündigt worden ist, hatten und haben die Tageszeitungen ausreichend Zeit, sich umzustellen. Wenn die Handelsregister online für jedermann und von überall her abrufbar sind (und mit zentraler einheitlicher Suchfunktion auch über das Unternehmensregister), und wenn die Bekanntmachungen der Eintragungen zugleich online zugänglich sind, dann sind zusätzliche verstreute und unübersichtliche Abdrucke in Tageszeitungen ökonomisch nicht mehr zu verantworten.

Der Umstand, dass ein Zeitungsleser bei seiner täglichen Lektüre die eine oder andere Handelsregisterbekanntmachung mehr oder weniger zufällig zur Kenntnis nimmt, rechtfertigt nicht die Belastung der Unternehmen und der Gerichte mit dem Veröffentlichungsaufwand.

Das Internet steht frei zur Verfügung, sei es über den weit verbreiteten eigenen Anschluss oder über öffentliche Zugänge, etwa in Bibliotheken. Demgegenüber ist der Papier-Bundesanzeiger nur bei wenigen tausend Abonnenten verbreitet, die jeweilige Tageszeitung (das "andere Blatt" nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bisherigen Fassung) erfasst ebenfalls nur einen beschränkten Adressatenkreis und nur einen kleinen Ausschnitt der bundesweiten Handelsregisterbekanntmachungen.

Um jedoch von den Zeitungsverlegern vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen, dass in bestimmten Regionen trotz der stetig steigenden Zahl von Internetanschlüsse bei Privaten und Unternehmen noch keine hinreichende Publizität der Internet-Bekanntmachungen bestehen könnte ist unter Artikel 2 des Entwurfs für Artikel 61 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch EGHGB eine Öffnungsklausel vorgesehen, die die Landesregierungen ermächtigt durch Rechtsverordnung bis Ende 2009 - auch beschränkt auf bestimmte Gerichtsbezirke - zwingend zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung eine weitere (vollständige oder Hinweis-)Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt vorzuschreiben.

Zudem berücksichtigt § 10 Satz 3 das denkbare Anliegen des Eingetragenen, die gerichtliche Bekanntmachung zusätzlich auch in (inländischen oder ausländischen) Printmedien, d.h. in der Praxis in Tageszeitungen, erwirken zu können. Im zweiten Halbsatz wird dabei zugleich klargestellt, dass für die zeitlichen und rechtlichen Wirkungen der Bekanntmachung allein die elektronische Pflichtbekanntmachung nach Satz 1, nicht aber eine freiwillige Bekanntmachung nach Satz 3 maßgebend ist.

Zu § 11

Zu Absatz 1

Artikel 3a Abs. 2 der EU-Publizitätsrichtlinie schreibt vor, dass zusätzlich zur regulären Offenlegung die Offenlegung der in Artikel 2 der EU-Publizitätsrichtlinie genannten "Urkunden und Angaben" in jeder anderen Amtssprache der Gemeinschaft zuzulassen ist. Das bedeutet, dass es jedenfalls den Kapitalgesellschaften ermöglicht werden muss, diese Texte freiwillig in jeder anderen Amtssprache der Gemeinschaft einzureichen.

Der Entwurf geht in Satz 1 darüber in zweierlei Hinsicht hinaus: Zum einen beschränkt er sich nicht nur auf die in Artikel 2 der EU-Publizitätsrichtlinie genannten Urkunden und Angaben, zum anderen gestattet er die freiwillige Einreichung in Amtssprachen der EU allen Eingetragenen, da nicht einzusehen ist, warum diese Möglichkeit Einzelkaufleuten und Personengesellschaften verschlossen bleiben sollte. Von der Möglichkeit, die Einreichung auch noch in weiteren Sprachen zuzulassen (Artikel 3a Abs. 3 der EU-Publizitätsrichtlinie), wird kein Gebrauch gemacht.

Der Entwurf hat nicht den Wortlaut der EU-Publizitätsrichtlinie übernommen, die mit Blick auf die Übersetzungen von "Urkunden und Angaben" spricht. Vielmehr ergibt sich in Deutschland der Registerinhalt nicht aus einer Inbezugnahme auf die einzureichenden Angaben, sondern aus den eigenen Formulierungen des Registerrichters. An die Stelle der "einzureichenden An gaben" tritt in Deutschland der vom Registerrichter verfügte Text der Registereintragung, welcher allein rechtlich maßgeblich und mit den Rechtsfolgen des § 15 verknüpft ist.

Eine Übersetzung des Inhalts einer Eintragung können die Unternehmen vornehmen und dem deutschsprachigen Text zur Seite stellen. Die Übersetzung wird nicht von Amts wegen geprüft(siehe sogleich unten).

Nach Artikel 3a Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Publizitätsrichtlinie sind die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs Dritter zu den offen gelegten Übersetzungen zu treffen.

In den Registersystemen ist daher nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ein geeigneter Hinweis an die Nutzer auf die freiwillig eingereichten Schriftstücke aufzunehmen. Dies kann etwa durch eine Schaltfläche auf dem Bildschirm mit einem Flaggensymbol oder den Landesnamen in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Die Register müssen dabei jedoch nicht das gesamte Angebot des Registerinhalts in übersetzter Fassung anbieten. Es genügt die Zugänglichmachung der jeweils freiwillig eingereichten Übersetzungen.

Satz 3 stellt mit der entsprechenden Anwendbarkeit von § 9 klar, dass die eingereichten Übersetzungen in gleicher Weise wie die Originaldokumente online zugänglich sind.

Eine Bekanntmachung ist nicht vorgesehen. Wenn die EU-Publizitätsrichtlinie von "Offenlegung" spricht meint sie den Vorgang nach Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 1 (Hinterlegung in einer Akte oder Eintragung im Register). Eine Bekanntmachung der eingereichten Übersetzungen entsprechend Artikel 3 Abs. 4 wird in Artikel 3a Abs. 2 der EU-Publizitätsrichtlinie nicht vorgeschrieben.

Artikel 3a Abs. 2 Unterabs. 2 der Publizitätsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, die Beglaubigung der Übersetzungen zu verlangen. Davon wurde abgesehen, denn die Einschaltung eines beeidigten Übersetzers (§ 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ZPO) erscheint zu aufwändig. Angesichts der Regelung in Absatz 2 werden die Unternehmen im eigenen Interesse auf eine korrekte Übersetzung achten. Einer von Amts wegen zu besorgenden Sicherstellung, dass spätere Änderungen der eingereichten deutschen Urkunden eine Übersetzung erfahren bedarf es ebenfalls nicht. Unter Umständen greift die Regelung des Absatzes 2 zu Lasten der Unternehmen ein, etwa wenn aus den Datumsangaben nicht ein eindeutiger Bezug der Originale und der Übersetzung hervorgeht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 3a Abs. 4 der EU-Publizitätsrichtlinie in Anlehnung an dessen Wortlaut um. Ein bloßer Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 15 würde nicht genügen, da es sich nicht um eine Diskrepanz zwischen Registereintragung und Bekanntmachung, sondern um die Diskrepanz zwischen eingereichter Originalfassung und eingereichter Übersetzung handelt. Freilich ergibt sich durch diese richtliniengemäße Umsetzung eine Erweiterung des Drittschutzes gegenüber § 15, der sich nur auf eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen beschränkt.

Zu § 12

Die Vorschrift bewirkt den Übergang auf einen vollelektronischen Rechtsverkehr mit dem Registergericht.

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind dabei künftig zwingend elektronisch einzureichen; die Beglaubigung kann als einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen (§ 39a des Beurkundungsgesetzes Beur KG i.d.F. des JKom G). Die Landesregierungen können nach Artikel 61 Abs. 1 EGHGB in der Fassung des Entwurfs bis Ende 2009 auch eine papierschriftliche Anmeldung zulassen.

Da auf die Zeichnungen von Unterschriften künftig verzichtet wird (vgl. unten die Begründung zu§ 14 in der Fassung des Entwurfs), konnte der entsprechende Passus entfallen.

Die Sätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen Absatz 2. Öffentliche Urkunden können künftig auch in elektronischer Gestalt präsentiert werden ( § 371a Abs. 2 ZPO i.d.F. des JKom G).

Im Falle des Nachweises der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch Erbschein sollte grundsätzlich die Übermittlung eines beglaubigten elektronischen Dokuments, das zur Abbildung des Erbscheins hergestellt worden ist, ausreichen, sofern der Beglaubigungsvermerk zeitnah zur anschließenden Übermittlung zum Handelsregister erstellt wurde. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass zumindest eine Ausfertigung des Erbscheins bei der beglaubigenden Stelle vorgelegen hat und diese Ausfertigung nicht bereits eingezogen oder für kraftlos erklärt worden war.

Zu Absatz 2

Da die Register elektronisch geführt werden, ist auch die Zulieferung der Dokumente auf diesem Wege zu bewerkstelligen. Andernfalls müssten die papierschriftlichen Unterlagen von den Registergerichten digitalisiert werden, was nicht nur kostenaufwändig wäre, sondern auch eine mehrfache Transformation bedeuten würde, da die Dokumente bei den Unternehmen ganz überwiegend bereits elektronisch vorliegen.

Die Bestimmung ist in der Sache nicht neu, sondern ordnet künftig generell an, was bereits derzeit in § 8a Abs. 1 Satz 3 den Landesregierungen zur Regelung durch Rechtsverordnung freigestellt wird. Die Landesregierungen können umgekehrt die papierschriftliche Einreichung bis Ende 2009 durch Rechtsverordnung beibehalten (vgl. Artikel 61 Abs. 1 EGHGB in der Fassung von Artikel 2 dieses Entwurfs) und zudem nach § 8a Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Entwurfs genaue Datenformate für die elektronische Einreichung vorgeben.

Satz 2 erster Halbsatz stellt klar, dass in Fällen, in denen das Gesetz die Einreichung einer Urschrift oder einer einfachen Abschrift zum Handelsregister vorsieht (so etwa § 199 zweiter Halbsatz Umw G), aufgrund der Umstellung auf die elektronische Kommunikation mit dem Registergericht künftig die Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung ausreicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Dokument schriftlich abzufassen oder in unterzeichneter Form einzureichen ist (vgl. etwa § 130 Abs. 5 zweiter Halbsatz, § 188 Abs. 3 Nr. 1 Akt G; § 8Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Gmb HG). Es erscheint nicht notwendig, im Zuge der Umstellung auf die elektronische Kommunikation mit dem Registergericht in diesen Fällen zur Sicherung der Authentizität zu verlangen, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Die Formulierung "genügt" stellt jedoch klar, dass es den Unternehmen unbenommen bleibt, nicht auf die Möglichkeit der Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung zurückzugreifen, sondern ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument zu übermitteln.

Abweichend hiervon ist nach Satz 2 zweiter Halbsatz allein in den Fällen, in denen nach der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift zwingend die Einreichung eines notariell beurkundeten Dokuments oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift erforderlich ist (vgl. etwa § 130 Abs. 5 erster Halbsatz Akt G, § 199 erster Halbsatz Umw G), künftig ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument einzureichen.

Die in Satz 2 enthaltene Generalklausel erlaubt es, die jeweiligen und über viele Stammgesetze verstreuten Einreichungsvorschriften nach und nach und bei passender Gelegenheit auf elektronische Einreichung umzustellen.

Zu Nummer 3 (§ 13)

Bislang ist eine Zweigniederlassung bei dem Gericht der Hauptniederlassung anzumelden, das daraufhin das Gericht der Zweigniederlassung unterrichtet, damit dort die eigentliche Eintragung erfolgen kann. Das Recht der Zweigniederlassungen wird künftig dahingehend vereinfacht dass die führende Eintragung bei dem Gericht der inländischen Hauptniederlassung zu erfolgen hat. Wenn alle Daten über Haupt- und Zweigniederlassungen ohnehin zentral abgerufen werden können, sind disparate Registerführungen weniger bedeutsam.

Im Grunde unverändert bleiben die Vorschriften über die Eintragung der inländischen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 13d bis f).

Zu Absatz 1

Die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung hat bisher ihren Grund darin dass für die Geschäftspartner am Ort einer wichtigen Betriebsstätte der Zugang zu den zugehörigen rechtlichen Dokumenten leicht möglich sein soll. Mit der zukünftigen vollständigen Realisierung des elektronischen Registers werden alle Eintragungen und Dokumente beider Hauptniederlassung online ohne weiteres zugänglich sein (vgl. § 9 in der Fassung des Entwurfs), so dass es sinnvoll erscheint, dass die führende Eintragung künftig im Register der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes erfolgt und im Register am Ort der Zweigniederlassung nur noch einige wenige Eintragungen vorgenommen werden. Auf diese Weise werden Fehlerquellen vermieden und das Verfahren insgesamt beschleunigt und vereinfacht.

Satz 1 sieht daher vor, dass die Errichtung einer Zweigniederlassung beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes zur Eintragung in das dort geführte Handelsregister anzumelden ist. Gleiches gilt gemäß Satz 2 in Bezug auf die Anmeldung von Änderungen in Bezug auf bereits eingetragene Zweigniederlassungen, etwa bzgl. des Ortes der Zweigniederlassung oder des Zusatzes. Adressat dieser sog. laufenden Anmeldungen bleibt also das Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes.

Zu Absatz 2

Nach Satz 1 prüft das Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes, ob die Zweigniederlassung errichtet ist und sich die Firma der Zweigniederlassung von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet ( § 30). Zur Prüfung der Errichtung einer Zweigniederlassung ist häufig keine weitere Feststellung neben der Anmeldung nötig. Im Übrigen könnte die IHK am Ort der Zweigniederlassung unter Einsatz elektronischer Post angehört werden, wobei sich die örtlich zuständige IHK unproblematisch - auch im Wege einer Recherche im Internet - ermitteln lässt. Die Prüfung des § 30 ist dem Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes auch bei einer Zweigniederlassung an einem bezirksfremden Ort ohne weiteres möglich, denn eine Einsicht in die "bestehenden und (...) eingetragenen Firmen" steht künftig über das Online-Register offen.

Stellt das zuständige Gericht fest, dass die Zweigniederlassung errichtet und § 30 beachtet worden ist, so trägt es die Zweigniederlassung in Spalte 2b des Registerblatts der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes ein (vgl. § 40 Nr. 2 Buchstabe b und § 43 Nr. 2 Buchstabe b HRV in der Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 26 und 27 des Entwurfs) und macht diese Eintragung bekannt.

Zu Absatz 3

Das Gericht der Zweigniederlassung hat künftig auf Mitteilung des Gerichts der Hauptniederlassung einige wenige rudimentäre Eintragungen (Firma, Ort, Registerstelle der Hauptniederlassung) vorzunehmen und bekannt zu machen. Trotz der elektronischen Abrufbarkeit der Eintragungen betreffend die Zweigniederlassung beim Gericht der Hauptniederlassung sollte auf eine Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung nicht vollständig verzichtet werden. Der Grund dafür ist, dass die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben dem örtlichen Rechtsverkehr zur Verfügung stehen sollen, damit eine Einsichtnahme auch ohne Suchen im Online-Register möglich ist. Bei einer ausschließlichen Eintragung der Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung könnten zudem Schwierigkeiten insbesondere in den Fällen auftreten, in denen eine Suche nach Eintragungen in der fälschlichen Annahme, die Zweigniederlassung sei die Hauptniederlassung, auf den entsprechenden Gerichtsbezirk beschränkt wird.

Zu Absatz 4

Hierbei handelt es sich um notwendige Folgeänderungen.

Zu Nummer 4 (§§ 13a bis c)

Die Vorschriften über die anmeldepflichtigen Personen bei Kapitalgesellschaften sind entbehrlich, denn es versteht sich von selbst, dass dieser Rechtsakt von dem vertretungsberechtigten Organ vorzunehmen ist. Vgl. im Übrigen unten zu der Änderung von § 33 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 11.

Die Einreichung von Abschriften und Überstücken ist wegen der ausschließlichen Registrierung bei dem Gericht der Hauptniederlassung (§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs) künftig ebenfalls nicht mehr notwendig.

Zu Nummer 5 (§ 13d)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des Verzichts auf Unterschriftsproben (vgl. unten zu § 14 in der Fassung des Entwurfs).

Zu Nummer 6 (§ 13f)
Zu Buchstabe a

Die Änderung von Absatz 2 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c.

Da zudem § 40 AktG aufgehoben wird (vgl. unten unter Artikel 9 Nr. 2), kann auf diese Vorschrift in Satz 3 nicht länger verwiesen werden. Dem Bedürfnis, den Rechtsverkehr über gewisse Grundlinien der ausländischen Aktiengesellschaft bei Eintragungen in den ersten beiden Jahren nach Gründung zu informieren, wird durch die Aufnahme des sachlichen Inhalts der bisherigen Verweisung in den Normtext Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung des Absatzes 4 ist zum einen eine Folgeänderung der Aufhebung von § 40 AktG, zum anderen entspricht sie dem Grundsatz, nur die Eintragung und keine darüber hinaus gehenden Angaben bekannt zu machen, da diese ohne weiteres online einsehbar sind.

Zu Buchstabe c

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung des Absatzes 4.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den unter Artikel 9 Nr. 6 und 13 vorgesehenen Änderungen in den §§ 81 und 266 AktG.

Zu Nummer 7 (§ 13g)

Buchstabe a sieht eine Folgeänderung zu der unter Artikel 10 Nr. 1 vorgesehenen Änderung in§ 8 Abs. 5 Gmb HG vor, die einen Verweis in § 13g künftig entbehrlich macht.

Die Aufhebung des Absatzes 4 ist zum einen Folgeänderung der vorgesehenen Aufhebung von§ 10 Abs. 3 Gmb HG (vgl. unten unter Artikel 10 Nr. 2), zum anderen entspricht sie der Linie , grundsätzlich nur die Eintragung und keine darüber hinaus gehenden Angaben bekannt zu machen, da diese ohne weiteres online einsehbar sind.

Die Änderungen in Absatz 6 sind Folgeänderungen zu den unter Artikel 10 Nr. 4 und 9 vorgesehenen Änderungen der §§ 39 und 67 Gmb HG.

Zu Nummer 8 (§ 14)

Das Erfordernis, eine Unterschriftsprobe zu hinterlegen, wird künftig aufgegeben. Die elektronische Führung des Handelsregisters könnte zwar auch eingescannte Unterschriften digital aufnehmen doch würde in diesem Fall eine Echtheitsprüfung nicht mehr mit hinreichender Sicherheit stattfinden können, da es dafür nicht nur auf den zweidimensionalen Schriftzug, sondern wesentlich auch auf den Druckpunkt ankommt. Die Online-Präsentation eingescannter Unterschriften würde auf der anderen Seite zu einem Missbrauchsrisiko führen, da diese digitale Grafik für jedermann verfügbar wäre. Vor die Alternative gestellt, nur wegen der Unterschrift ein zweites Handelsregister in herkömmlicher Papieraktenform zu führen oder das Erfordernis einer Unterschriftszeichnung aufzugeben, entscheidet sich der Entwurf für letzteres. Zusätzlich steht zu erwarten, dass die elektronische Signatur die eigenhändige Namensunterschrift im Geschäftsverkehr ablösen wird.

Bei dem Ersatz des Begriffs "Schriftstück" durch den Begriff "Dokument" handelt es sich um eine Folgeänderung. Zwar wird schon durch § 12 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Entwurfs auf digitale Dokumente umgestellt, doch erscheint wegen der hervorgehobenen, mit Zwangsgeld bewehrten Vorschrift eine begriffliche Anpassung angebracht.

Zu Nummer 9 (§ 15)

Divergenzen zwischen Eintragung und Bekanntmachung beim Gericht der Hauptniederlassung und dem Gericht der Zweigniederlassung sind auch künftig denkbar, da sowohl eine Eintragung und Bekanntmachung bei der Hauptniederlassung als auch eine, wenn auch eingeschränkte, Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht am Ort der Zweigniederlassung erfolgt. Der bisher in Absatz 4 enthaltene Grundsatz, dass die für den Rechtsverkehr entscheidende Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung erfolgt ist künftig auf Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen einzugrenzen, deren Hauptniederlassung bzw. Sitz nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptniederlassung bzw. Sitz im Inland soll demgegenüber künftig die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes maßgebend sein, bei dem nach § 13 in der Fassung des Entwurfs die führende Eintragung erfolgen wird.

Zu Nummer 10 (§ 29)

Zum Wegfall der Pflicht zur Einreichung einer Unterschriftsprobe vgl. die obige Begründung zu§ 14 in der Fassung des Entwurfs.

Zu Nummer 11 (§ 33)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Eintragung der Zweigniederlassung bei dem Gericht der Hauptniederlassung. Infolgedessen wird die Beifügung einer bislang für das Gericht der Zweigniederlassung gedachten Abschrift der Satzung entbehrlich.

Zu Nummer 12 (§ 35)

Zum Wegfall der Pflicht zur Einreichung einer Unterschriftsprobe vgl. die obige Begründung zu§ 14 in der Fassung des Entwurfs.

Zu Nummer 13 (§ 37a)

Die EU-Publizitätsrichtlinie schreibt in Artikel 4 nunmehr ausdrücklich vor, dass die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen unabhängig von der Form dieser Dokumente zu machen sind. Dies soll künftig auch für § 37a und alle vergleichbaren Vorschriften über Geschäftsbriefangaben durch einen möglichst geringfügigen Einschub in den vorhandenen Gesetzestext klargestellt werden. Die EU-Publizitätsrichtlinie erfasst zwar nur Kapitalgesellschaften.

Eine einheitliche Regelung für alle nach deutschem Recht insoweit Verpflichteten erscheint aber unumgänglich und notwendig. Der Geschäftsverkehr soll sich nicht auf verschiedene Standards bei Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einstellen müssen. Hinzu kommt, dass nach der herrschenden Meinung im Schrifttum bereits heute von der Geltung des § 37a und vergleichbarer Vorschriften auch für Telefaxe, E-Mails etc., also ohne Unterscheidung nach der äußeren Form der Schreiben, ausgegangen wird.

Zu den Nummern 14 und 15 (§§ 53, 108)

Zum Wegfall der Pflicht zur Einreichung einer Unterschriftsprobe vgl. die obige Begründung zu§ 14 in der Fassung des Entwurfs.

Zu Nummer 16 (§ 125a)

Vgl. die obige Begründung zu § 37a in der Fassung des Entwurfs.

Zu Nummer 17 (§ 148)

Zum Wegfall der Pflicht zur Einreichung einer Unterschriftsprobe vgl. die obige Begründung zu§ 14 in der Fassung des Entwurfs.

Zu Nummer 18 (§ 264)

In Absatz 3 werden die Nummern 3 bis 5 neu gefasst. Dies versteht sich vor dem Hintergrund, dass durch die Neufassung des § 325 das Offenlegungssystem hinsichtlich der Jahresabschlüsse wechselt. Künftig wird nicht mehr zum Handelsregister, sondern zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen sein. Der neue Vorschlag (Entfallen der bisherigen Nummer 5) trägt der neuen elektronischen Offenlegung und dem Umstand Rechnung (Erweiterung der bisherigen Nummer 4), dass der Absatz 3 auf Artikel 57 der Vierten gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie beruht.

Zu Nummer 19 (§ 264b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die in ihrer Ausgestaltung den zu § 264 vorzunehmenden Änderungen entspricht (vgl. vorstehende Begründung).

Zu Nummer 20 (Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs)

Die Überschrift vor den §§ 325 ff. wird an das neue System der Offenlegung der Jahresabschlüsse angepasst.

Zu Nummer 21 (§ 325)
Zu Absatz 1

Die Jahresabschlüsse sind künftig zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Damit werden die Registergerichte, die die Dokumente zur Zeit noch entgegennehmen müssen von einem erheblichen und justizfernen Verwaltungsaufwand entlastet, den die potenziell etwa eine Million offenlegungspflichtigen Unternehmen verursachen.

Die zentrale Einreichung bzw. die ihr nachfolgende Speicherung erlaubt eine einheitliche Handhabung der Darstellung für den Online-Abruf, der Vollständigkeits- und Fristmäßigkeitskontrolle ( § 329) und auch eine grundlegende Reform der Sanktionspraxis (vgl. dazu unten die Begründung zu § 334). Ordnungs- und Zwangsgeldverfahren sind nicht mehr sinnvoll, da sie an die Registergerichte geknüpft sind und diese aufgrund des Wegfalls der Registerpublizität künftig nicht mehr in das Offenlegungsverfahren eingebunden sein werden.

Im Übrigen wird der Text des bisherigen Absatzes 1 im Wesentlichen beibehalten, seine Lesbarkeit aber verbessert. Der Verweis auf die "Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1" im neuen Satz 5 bezieht sich auch auf die nach dem neuen Satz 3 verlangten Unterlagen, wie sich aus dem "gleichzeitig" zu Beginn des Satzes 3 ergibt. Neu ist in Absatz 4 Satz 1 eine Verkürzung der Offenlegungsfrist nach Satz 2 für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einzelne kleinere Folgeänderungen erfordert. Im Hinblick auf die EU-Transparenzrichtlinie und die hier in Artikel 4 Abs. 1 für die Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte vorgesehene Frist von vier Monaten erscheint es ausreichend, wenn für die Offenlegung der Jahresabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen eine Frist von vier Monaten vorgesehen wird. Dies vermeidet überflüssige Belastungen der Unternehmen durch zahlreiche unterschiedlich lange Fristen, für die es keine überzeugende Rechtfertigung gibt. Die Einschränkung "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR" stellt klar, dass die Inanspruchnahme lediglich eines Drittland-Kapitalmarktes allein keine verkürzte Offenlegungsfrist in Deutschland auslöst. Notierungen auf Drittlandkapitalmärkten werden vom Anwendungsbereich der EU-Transparenzrichtlinie nicht erfasst.

Satz 7 soll gewährleisten, dass eine möglichst effektive spätere Bekanntmachung der nach den Sätzen 1 bis 6 einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen erfolgen kann, die sowohl den Unternehmen als auch dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers überflüssigen Zusatzaufwand und Zeitverlust erspart. Ein solcher Zusatzaufwand und Zeitverlust entstünde nämlich immer dann, wenn die elektronische Einreichung in einer Weise erfolgte, der keine spätere Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglichte.

Zu Absatz 2

Diese Norm setzt Artikel 3 Abs. 4 der EU-Publizitätsrichtlinie um, wonach die dort in Absatz 2 bezeichneten Urkunden und Angaben (dazu gehören auch die Unterlagen der Rechnungslegung) in einem Amtsblatt bekannt zu machen sind, wobei das zu diesem Zweck bestimmte Amtsblatt in elektronischer Form geführt werden kann.

Bislang haben große Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 3) die in Absatz 1 genannten Unterlagen zuerst im Papier-Bundesanzeiger bekannt zu machen und anschließend zusammen mit der Bestätigung der Bekanntmachung beim Handelsregister einzureichen. Diese Regelung ist künftig durch die Neuordnung nach Absatz 1 überholt. Andere Kapitalgesellschaften haben zur Zeit noch zum Handelsregister einzureichen und anschließend eine Hinweisbekanntmachung in der Papierausgabe des Bundesanzeigers zu veranlassen.

Die Neuregelung sieht hingegen generell vor, dass die Unterlagen unverzüglich nach ihrer Einreichung gemäß Absatz 1 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Die dabei entstehenden Kosten sind wie bisher von den offenlegungspflichtigen Unternehmen zu tragen. Dies entspricht der Grundregelung, wie sie bei einer Handelsregistereintragung und der anschließend vom Registerführer veranlassten Bekanntmachung auch gilt.

Zu den Absätzen 2a und 2b Die Absätze 2a und 2b enthalten weitgehend unverändert die Neuregelungen des Bilanzrechtsreformgesetzes BilReG vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166). Absatz 2a regelt nunmehr dass der IAS-Einzelabschluss insoweit befreiende Wirkung entfaltet, als nur dieser im elektronischen Bundesanzeiger anstelle des HGB-Abschlusses bekannt gemacht wird.

Bisher besteht die befreiende Wirkung nach den Bestimmungen des BilReG darin, dass eine weitere Bekanntmachung des HGB-Abschlusses im Bundesanzeiger durch die Bekanntmachung des IAS-Einzelabschlusses ersetzt werden kann. Der "normale" Einzeljahresabschluss nach HGB ist künftig beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Er findet seinen Weg in das Unternehmensregister, ohne dass auf ihn ausdrücklich durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger hingewiesen wird (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Entwurfs). Dementsprechend können Kosten für die elektronische Bekanntmachung auch nur für den IAS-Einzelabschluss anfallen.

Zu Absatz 3

Diese die Einreichung des Konzernabschlusses betreffende Vorschrift konnte einfacher gefasst und auf eine Verweisung beschränkt werden. Auf Grund des neuen Offenlegungsverfahrens verlieren die in der alten Fassung geregelten Ausnahmen und Modifikationen für die Bekanntmachung in der Druckausgabe des Bundesanzeigers ihre Berechtigung.

Zu Absatz 3a

Die Bestimmung wiederholt den bisherigen Wortlaut des Absatzes 3a, allerdings ohne seinen bisherigen Satz 1, der durch das neue Offenlegungsverfahren obsolet wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 enthält eine Fristverkürzung für Kapitalmarktunternehmen, die sich auf Absatz 1 Satz 2 bezieht (vgl. auch Begründung dort). Der neue Satz 2 enthält den bisherigen Wortlaut des Absatzes mit redaktionellen Folgeänderungen.

Zu Absatz 5

Dieser Absatz ist unverändert geblieben.

Zu Absatz 6

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung mit Blick auf die elektronische Registerführung.

Durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 wird klargestellt, dass die gemäß § 245 bzw.

§ 322 Abs. 7 zu unterzeichnenden Unterlagen als elektronische Aufzeichnung eingereicht werden können (§ 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Zu Nummer 22 (§ 325a)
Zu Buchstabe a

Die hier verwendete neue Verweisungstechnik auf die anzuwendenden einzelnen Bestimmungen der §§ 325, 328 und 329 hat bußgeldrechtlichen Hintergrund; ihr Zweck ist eine präzise Abgrenzung solcher Bestimmungen, die bußgeldrechtlich zu bewehren sind, von anderen Bestimmungen.

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung ist eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 325.

Zu Buchstabe c

Die Bestimmung des Satzes 4 wird insgesamt neugefasst und dabei mit einer Nummerierung versehen. Materiell neu ist die Bestimmung der Nummer 3. Mit ihr wird dem Umstand Rechnung getragen dass sich häufig die Hauptniederlassung des Unternehmens, dessen deutsche Zweigniederlassung die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung einreichen muss in einem Land befindet, in dem eine dem deutschen Handelsregister bzw. Unternehmensregister vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden ist oder, wenn sie vorhanden ist diese nicht mit Beglaubigungsbefugnissen ausgestattet ist. In einem solchen Fall soll es für die Zukunft ausreichend sein, wenn die fremdsprachige Abschrift der Rechnungslegungs unterlagen der Hauptniederlassung von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt und in dieser Bescheinigung erklärt wird, dass eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden ist oder dass diese nicht zu einer Beglaubigung befugt ist. Mit dieser Bestimmung werden die künftigen Prüfungsaufgaben des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers spürbar erleichtert, denn es braucht damit künftig, wenn eine Beglaubigung der fremdsprachigen Unterlagen nicht vorliegt, nur noch geprüft zu werden, ob ein Wirtschaftsprüfer die Unterlagen bescheinigt und mit einem entsprechenden Vermerk versehen hat.

Zu den Nummern 23 und 24 (§§ 326 und 327)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Neuregelung in § 325.

Zu Nummer 25 (§ 328)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 will eine adäquate Darstellung der Bilanz auf Bildschirmen ermöglichen. Generell und für eine Darstellung auf Papier gibt es für die Konto-Form gute Gründe. Bei der Darstellung im Internet wirft jedoch die Forderung nach Einhaltung der Konto-Form Probleme auf, da für eine Gesamtdarstellung mit einem ausreichend großen Schriftbild der Bildschirm in der Regel nicht die notwendige Breite aufweist und deshalb gescrollt werden müsste. Eventuell würde sich deshalb hier anbieten, die Staffel - oder eine sonstige Form zu wählen. Für solche Anpassungen soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung in§ 325.

Zu Nummer 26 (§ 329)

Die dem bisherigen § 329 nachgebildete Norm verlagert die Prüfung entsprechend der Neuregelung des§ 325 vom Registergericht auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Neu vorgesehen ist künftig auch die Prüfung der Fristmäßigkeit der Einreichung der Unterlagen. Dies ist wichtig, weil der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers künftig die Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten der überwachenden Behörde (Bundesamt für Justiz bzw. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu melden hat, damit diese sodann durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens den Verstoß verfolgen kann. Absatz 4 ist insoweit Teil des neu geregelten Sanktionssystems bei unzulänglicher oder fehlender Offenlegung.

Zu Nummer 27 (§ 334)

Da bei den Registergerichten künftig keine Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Unterlagen mehr einzureichen sind, sollen die Registergerichte auch von der Durchsetzung der Offenlegungspflicht mit Hilfe des mit dem Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes KapCoRiLiG vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154) eingeführten Ordnungsgeldverfahrens entlastet werden. Daher ist nunmehr vorgesehen, das Ordnungsgeldverfahren (§ 335a) ganz abzuschaffen. Stattdessen soll künftig ausschließlich ein Bußgeldverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz (Absatz 4; ausgenommen: §§ 340n und 341n, hierfür zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vorgesehen werden. Die künftige Zuständigkeit des Bundesamtes für § 334 schließt weitere vier Bußgeldtatbestände in verstreuten Rechtsverordnungen ein, deren Bedeutung allerdings eher gering ist, nämlich jeweils § 10 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und der Pflege-Buchführungsverordnung, § 2a der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen sowie §2b der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen. Die nicht oder unzulänglich vorgenommene Offenlegung des Jahres-/ Konzernabschlusses und der weiteren Rechnungslegungsunterlagen wird daher künftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt (vgl. Absatz 1a Nr. 1 und 2). Entsprechend den Grundsätzen über Dauerordnungswidrigkeiten hat die Bußgeldbehörde die Möglichkeit, den nach einer rechtskräftig verhängten Geldbuße fortwährenden Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 erneut bußgeldrechtlich zu ahnden und dabei den durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz VorstOG vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) auf 50 000 Euro verdoppelten Bußgeldrahmen anzuwenden.

Es ist davon abgesehen worden, in die neue Bußgeldbestimmung des Absatzes 1a zusätzlich auch noch die Tatbestände aufzunehmen, die seither in § 335 enthalten waren. Die Bestimmung kann damit vollständig entfallen, da deren weitere Durchführung durch die Registergerichte auf Grund ihrer äußerst geringen Bedeutung in der registergerichtlichen Praxis nichtmehr sinnvoll gewesen wäre.

Zu Nummer 28 (§§ 335, 335a)

Vgl. dazu die Ausführungen unter Nummer 27.

Zu Nummer 29 (§ 335b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung der §§ 335 und 335a.

Zu Nummer 30 (§ 339)

Durch die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 wird die Bestimmung auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers umgestellt, da auch das Genossenschaftsregister ebenso wie die Handelsregister von der Aufgabe der Registerführung entlastet und eine einheitliche Handhabung erreicht werden soll.

Bei den Änderungen in Absatz 3 handelt es sich um Folgeänderungen zur künftigen Neufassung des§ 325 sowie um redaktionelle Straffungen. Die Aufzählungen im Text des bisherigen Absatzes 3 über den Norminhalt erscheinen nunmehr entbehrlich.

Zu Nummer 31 (§ 340)

Es handelt sich um eine terminologische Klarstellung.

Zu Nummer 32 (§ 340l)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Folgeänderungen und terminologische Klarstellungen. Im Übrigen wird auf die Begründung zur Änderung in § 325a Abs. 1 Satz 1 verwiesen(vgl. Nummer 22 Buchstabe a).

Zu Buchstabe b

Satz 1 und 2 (Doppelbuchstabe aa und bb) enthalten redaktionelle Folgeänderungen sowie terminologische Klarstellungen. Wegen der Änderung in Satz 1 wird auf die Begründung zur Änderung in § 325a Abs. 1 Satz 1 verwiesen (vgl. Nummer 22 Buchstabe a). Satz 2 stellt zusätzlich klar, dass für die hier genannten Zweigniederlassungen aus von der EU-Transparenzrichtlinie nicht betroffenen Drittstaaten die verkürzte Offenlegungsfrist des § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB keine Anwendung finden soll.

Die Änderungen in Satz 4 (Doppelbuchstabe cc) entsprechen denjenigen, die zu § 325a Abs. 1 Satz 4 vorgesehen sind. Auf die dortige Begründung wird insoweit verwiesen (vgl. Nummer 22 Buchstabe c).

Zu den Buchstaben c und d Die Streichung von Absatz 3 Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung; Absatz 4 ist durch das neue Offenlegungsverfahren obsolet geworden.

Zu Nummer 33 (340n)

Vgl. die Ausführungen oben unter Nummer 27 zu § 334. Die Aufhebung des § 340o erfordert die Schaffung jeweils eines neuen Bußgeldtatbestandes in Absatz 1a und 1b. Ebenfalls neu ist Absatz 4, der parallel zu § 341n Abs. 4 bei Kreditinstituten künftig als zuständige Stelle ebenfalls die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorsieht und die Länder insoweit entlastet.

Zu Nummer 34 (§ 340o)

Vgl. hierzu die Ausführungen oben unter Nummer 27 zu § 334.

Zu Nummer 35 (§ 341a)

Es handelt sich um eine Berichtigung eines Redaktionsversehens aus dem Bilanzrechtsreformgesetz.

Zu Nummer 36 (341l)

Es handelt sich in den Absätzen 1 und 3 um redaktionelle Folgeänderungen; wegen der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird auf die Begründung zur Änderung in § 325a Abs. 1 Satz 1 verwiesen(vgl. Nr. 22 Buchstabe a). Absatz 2 ist durch das neue Offenlegungsverfahren obsolet geworden.

Zu Nummer 37 (341n)

Vgl. die Ausführungen oben unter Nummer 27 zu § 334 und Nummer 33 zu § 340n. Die Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa berichtigt ein Redaktionsversehen aus dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz.

Die Aufhebung des § 341o erfordert in Buchstabe b die Schaffung eines neuen Bußgeldtatbestandes in Absatz 1a. An der zuständigen Behörde (hier: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist festgehalten worden.

Zu Nummer 38 (§ 341o)

Vgl. hierzu die Ausführungen oben unter Nummer 27 zu § 334 sowie Nummer 34 zu § 340o.

Zu Nummer 39 (§ 341p)

Es handelt sich ausschließlich um Folgeänderungen wegen der Streichung der Ordnungs- und Zwangsgeldbestimmungen des § 341o.

Zu Nummer 40 (§ 367)

Der Übergang zum elektronischen Bundesanzeiger wird auch hier vollzogen. Für den Rechtsverkehr ist es von Vorteil, unter der einschlägigen Rubrik mit entsprechender Suchfunktion nachzusehen während es bislang vom Zufall abhing, ob die entsprechende Tagesausgabe der Print-Version zur Verfügung stand.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Zu Artikel 61

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die bis Ende des Jahres 2009 eine Anmeldung bzw. Einreichung von Dokumenten in der bisherigen Papierform ermöglicht. Da Einreichungen zur Eintragung notarieller Beglaubigung bedürfen ( § 12 HGB) und in der Praxis die Notare den Geschäftsverkehr mit dem Registergericht besorgen, ist schon deshalb für diejenigen Unternehmen gesorgt, die keinen Zugang zur elektronischen Technik haben. Im Übrigen müssen sich diese Unternehmen der Hilfe von Dienstleistern bedienen. Um insoweit Härten zu begegnen, können die Landesregierungen von der Pflicht zur digitalen Einreichung befristet absehen.

Zu Absatz 2

Für die Einreichungsmodalitäten der Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gelten im Grunde die Erwägungen zu Absatz 1, auch wenn dort eine Mitwirkung der Notare nicht vorgesehen ist. Ferner wird vorgesehen, dass die Verkürzung der Offenlegungsfrist von zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unternehmen in jedem Fall erhalten bleibt, auch wenn das Bundesministerium der Justiz eine erleichternde Rechtsverordnung erlassen sollte.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung dient der wortlautnahen Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2 der EU-Publizitätsrichtlinie ("Antrag auf Offenlegung in elektronischer Form"). Danach müssen die vor dem 1. Januar 2007 eingereichten Schriftstücke bei Antrag auf Offenlegung in elektronischer Form für den zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Betätigung eines Online-Abrufs ( § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs) ist kein Antrag in diesem Sinne. Es muss sich um den Antrag an das Registergericht handeln, eine Kopie des Schriftstücks in ein elektronisches Dokument zu übertragen (vgl. dazu Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 der EU-Publizitätsrichtlinie).

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die es den Ländern ermöglicht, bis Ende 2009 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 10 Satz 1 HGB in der Fassung des Entwurfs eine weitere Bekanntmachung in einer Tageszeitung zwingend vorzuschreiben, um etwaige regionale Unterverbreitungen von Internetanschlüssen aufzufangen. Es kann dabei eine vollständige Bekanntmachung vorgesehen werden, möglich ist aber auch eine Hinweisbekanntmachung , die wegen des geringeren Umfangs auch für die betroffenen Unternehmen deutlich kostengünstiger wäre. In Satz 1 zweiter Halbsatz wird dabei zugleich klargestellt dass für den Zeitpunkt und die Wirkungen der Bekanntmachung in jedem Fall allein auf die elektronische Bekanntmachung nach § 10 Satz 1 HGB in der Fassung des Entwurfs abzustellen ist.

Zu Absatz 5

Satz 1 regelt, auf welche Jahres- bzw. Konzernabschlüsse sowie weitere Jahresabschlussunterlagen die neuen Offenlegungsbestimmungen einschließlich der neuen Bußgeldbewehrung erstmals anzuwenden sind. Dies sind erstmals die Jahresabschlüsse für das Jahr 2006, d.h. zum Stichtag 31. Dezember 2006. Diese sind offenzulegen spätestens am 31. Dezember 2007, es sei denn, es handelt sich um die Jahres- und Konzernabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen. In diesem Fall hat die Offenlegung bereits spätestens am 30. April 2007 zu erfolgen. Gleichzeitig wird in Satz 2 geregelt, wann die alten Regelungen letztmals anzuwenden sind. Es sind dies in der Regel die Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2005, d.h. zum Stichtag 31. Dezember 2005. So könnte die Nichtoffenlegung eines Jahresabschlusses zum Stichtag 31. Dezember 2005 auch weiterhin nur nach dem Ordnungsgeldverfahren des § 335a HGB durchgesetzt werden, während die Nichtoffenlegung eines Jahresabschlusses zum Stichtag 31. Dezember 2006 bereits bußgeldbewehrt wäre.

Satz 3 sieht vor, dass in den vorstehend bestimmten Fällen der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Jahres- und Konzernabschlussunterlagen an das nach den bisherigen Bestimmungen zuständige Registergericht weiterzuleiten hat, welches sodann die nach den bisherigen Bestimmungen erforderliche Prüfung vorzunehmen hat. Dem liegt zugrunde, dass in allen Fällen, in denen es um Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahre geht (altes Recht) auch weiterhin die seither zuständigen Registergerichte zuständig bleiben, mit der Folge, dass sie die eingereichten Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach § 329 HGB zu prüfen haben und ggf. Ordnungs- oder die selteneren Zwangsgeldverfahren durchzuführen haben, auch wenn entsprechende Jahres- und Konzernabschlussunterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 z.B. beim dann insofern noch nicht zuständigen Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden.

Insoweit bleiben unbeschadet ihrer formellen Aufhebung auch die bisherigen Verfahrensbestimmungen des FGG weiterhin anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass die restlichen Verfahren binnen weniger Jahre abgeschlossen sind. In den verspäteten Fällen, in denen z.B. für den Jahres- oder Konzernabschluss eines Unternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2005 die Jahres- oder Konzernabschlussunterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht werden, bleibt es nach Satz 4 beim bisherigen Verfahren mit Ausnahme der Bekanntmachung der Jahres- oder Konzernabschlussunterlagen sowie der Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung im elektronischen statt im Papier-Bundesanzeiger.

Zu Absatz 6

Artikel 13 Abs. 1 des Entwurfs sieht vor, dass unter anderem die in § 8a Abs. 2 und § 9a HGB in der Fassung des Entwurfs enthaltenen Verordnungsermächtigungen bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit gewährleistet ist, dass entsprechende Rechtsverordnungen gleichzeitig mit dem Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft treten können. Da für die Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 jedoch auch die derzeit in § 8a Abs. 2 und § 9a HGB enthaltenen Regelungen weiter benötigt werden, ordnet Absatz 6 ihre Fortgeltung bis zu diesem Zeitpunkt an. Absatz 6 selbst tritt gemäß Artikel 13 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs zum 1. Januar 2007 außer Kraft.

Zu Artikel 3 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Die in Artikel 3 enthaltenen Änderungen im Genossenschaftsgesetz berücksichtigen bereits die in dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 19. Oktober 2005 vorgesehenen Änderungen (gleiches gilt hinsichtlich der unter Artikel 5 Abs. 4 vorgesehenen Änderungen der Genossenschaftsregisterverordnung).

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Absatz 3 führt einen zusätzlichen Schutz nach § 4 Nr. 11 UWG für den Begriff "Genossenschaftsregister" ein. Wie beim Handelsregister ist dieser Schutz erforderlich, um die amtlichen Genossenschaftsregister von anderen Datensammlungen klar unterscheidbar zu halten.

Vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 8 Abs. 2 HGB in der Fassung des Entwurfs (oben unter Artikel 1 Nr. 2).

Zu Nummer 3 (§ 11)

Bei der Änderung in Absatz 2 Nr. 1 handelt es sich um eine Folgeänderung im Zuge des Übergangs auf elektronisch geführte Genossenschaftsregister.

Bei der Neufassung des Absatzes 4 handelt es sich um eine Folgeänderung im Zuge der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs, oben unter Artikel 1 Nr. 8). Des Weiteren wird zum Zwecke der Klarstellung die elektronische Einreichung von Dokumenten durch Verweis auf die entsprechende Regelung des HGB vorgesehen.

Bei der Aufhebung von Absatz 5 handelt es sich um eine Folgeänderung im Zuge des Übergangs auf elektronisch geführte Genossenschaftsregister.

Zu Nummer 4 (§ 14)

Vgl. zur Neuordnung des Zweigniederlassungsrechts die Begründung zu § 13 HGB in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs.

Zu Nummer 5 (§ 14a)

Die Aufhebung ist eine Folgeänderung auf Grund der Neuordnung des Zweigniederlassungsrechts.

Zu Nummer 6 (§ 16)

Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Umstellung auf elektronisch geführte Genossenschaftsregister.

Zu Nummer 7 (§ 25a)

Die Ergänzung des § 25a entspricht der für § 37a Abs. 1 HGB vorgesehenen Änderung (vgl. oben unter Artikel 1 Nr. 13). Auch die herrschende Literaturmeinung zu § 25a geht davon aus dass der Begriff "Geschäftsbriefe" nicht nur die klassischen Geschäftsbriefe auf Papierbögen umfasst sondern auch Geschäftsbriefe per Telefax, Postkarte, E-Mail etc. Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich also lediglich um eine Klarstellung.

Zu Nummer 8 (§ 28)

Die Aufhebung von Absatz 2 ist eine Folgeänderung im Zuge der Umstellung auf elektronische Genossenschaftsregister.

Zu Nummer 9 (§ 29)

Die Änderung in Absatz 4 stellt klar, dass künftig die Eintragung im Genossenschaftsregister des Sitzes maßgebend ist. Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Neuordnung des Zweigniederlassungsrechts (§ 14).

Zu Nummer 10 (§ 42)

Die Änderung des Verweises in Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zuge der Aufhebung von§ 28 Abs. 2 (vgl. oben unter Nummer 8).

Zu Nummer 11 (§ 84)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs oben unter Artikel 1 Nr. 8).

Zu Nummer 12 (§ 156)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Neuregelung der Registerbekanntmachungen (vgl. § 10 HGB in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs) und des neuen Rechts der Zweigniederlassungen (vgl. oben unter Nummer 4). Zudem werden in Absatz 1 Satz 1 und 2 die notwendigen Folgeanpassungen hinsichtlich der Verweise vorgenommen.

Zu Nummer 13 (§ 157)

Es wird klargestellt, dass die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister ebenso wie die Anmeldungen zum Handelsregister künftig elektronisch einzureichen sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Fassung des Entwurfs).

Zu Nummer 14 (§ 160)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Umstellung des § 339 HGB auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers sowie mittelbar zur Aufhebung der Zwangsgeldbestimmung des§ 335 HGB. Die letztmalige Anwendung der aufgehobenen Bestimmungen richtet sich nach Artikel 61 EGHGB, insbesondere nach dessen Absatz 5; eine eigenständige Übergangsregelung erscheint insoweit entbehrlich.

Zu Nummer 15 (§ 161)

Da das Genossenschaftsregister generell elektronisch geführt wird, ist die Ermächtigung zur Rechtsverordnung bereits durch Satz 1 gegeben. Einer Sondervorschrift (bisheriger Satz 3) bedarf es daher künftig nicht mehr.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (§ 125)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zielt auf die Ermöglichung des jederzeitigen und einfachen (elektronischen) Austausches der Registerdaten zwischen den Amtsgerichten. Zwar werden die Daten dezentral von den Gerichten aufgenommen und registriert, doch in der Sache sind diese Daten für alle Systembeteiligten und nach Maßgabe von § 9 HGB für die Öffentlichkeit verfügbar.

Die vorgesehene Ergänzung von Absatz 2 um einen neuen Satz 3 betrifft eine länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Registerführung, wie sie in § 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO bereits für das Mahnverfahren vorgesehen ist. Die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten beider Registerführung ist eine Möglichkeit, Ressourcen der Gerichte zu bündeln und Kosten zu vermeiden. Sie ist nach § 125 Abs. 1 (Registerführung bei den Amtsgerichten am Sitz eines Landgerichts) bereits als Regelfall vorgesehen, von dem die Länder nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 abweichen können, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Führung des Handelsregisters dient. Auch eine Kooperation bei der Registerführung über die Landesgrenzen hinaus kann zu Synergieeffekten führen. Nachteile oder Beeinträchtigungen, etwa in Form von Verzögerungen, sind für die Beteiligten angesichts der weitgehend elektronischen Kommunikation mit dem Registergericht (vgl. § 12 HGB in der Fassung des Entwurfs) nicht zu erwarten.

Die Änderungen in Absatz 3 geben die Grundlage für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, welche unter anderem die "Schnittstelle" der Handels - mit dem Unternehmensregister näher definiert.

Zu der Änderung in Absatz 4 vgl. die obige Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs (Artikel 1 Nr. 8).

Absatz 5 wird lediglich terminologisch angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 129)

Es handelt sich um eine Anpassung des Textes. § 124 wurde bereits früher aufgehoben, an dessen Stelle war § 88 Abs. 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung getreten. Der sachliche Gehalt dieser entlegenen Vorschrift wird künftig durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 3 ersetzt.

Zu Nummer 3 (§ 132)

Es handelt sich um Folgeänderungen. Die dort in Bezug genommenen Bestimmungen des HGB , des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz und des PublG werden jetzt bzw. wurden bereits durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) aufgehoben.

Zu Nummer 4 (§ 140a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Zwangs- und Ordnungsgeldtatbestände der §§ 335, 335a, 340o und 341o HGB (vgl. dazu insbesondere oben unter Artikel 1 Nr. 27).

Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 141, 141a)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung von § 10 HGB.

Zu Nummer 7 (§ 144c)

Grundsätzlich erfolgen Eintragungen in die Register nur aufgrund einer Anmeldung. Lediglich in den ausdrücklich bestimmten Fällen sind sie von Amts wegen vorzunehmen (z.B. für die Auflösung der Gmb H, § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gmb HG). Gerade die Auflösung einer Gesellschaft ist aber regelmäßig mit weiteren Änderungen im Vertretungsbereich verbunden.

An die Stelle der bisherigen Vertretungspersonen treten mit Ausnahme der Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Liquidatoren. Hier gilt ohne Bestimmung - auch bei Personenidentität der Liquidatoren mit den bisherigen Geschäftsführern - eine andere Vertretungsregel (regelmäßig Gesamtvertretung, so z.B. § 68 Gmb HG). Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen erteilte Prokuren.

Beim Papierregister war es Praxis der Registergerichte, bei der amtswegigen Eintragung einer Auflösung, also insbesondere in Folge von Insolvenzeröffnung, Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrages oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Gmb HG nur die Auflösung und deren Grund, nicht aber die gleichzeitigen Änderungen von Vertretung bzw. Prokura von Amts wegen einzutragen. Dies wurde damit begründet, dass im Papierregister erkennbar sei, dass die Vertretungsregelung bzw. Prokura vor der Auflösung eingetragen wurde.

Mit der Einführung des EDV-Registers und der dort vorhandenen Möglichkeit des Abrufs der aktuellen Eintragungen ist diese Argumentation nicht mehr haltbar, da bei dieser Darstellungsmöglichkeit nichtmehr erkennbar ist, dass die Vertretungsregelungen vor der Auflösung eingetragen worden sind. Das elektronische Handelsregister hat den Anspruch, den aktuellen jetzt zutreffenden Rechtszustand einer Gesellschaft zutreffend und verlässlich wiederzugeben. Das trifft aber nicht mehr zu, wenn die Änderung der Vertretungsverhältnisse bei einer amtswegigen Eintragung nicht kenntlich gemacht und die Darstellung des aktuellen Inhalts des Registerblatts damit unrichtig wird.

Da Eintragungen von Amts wegen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung erfolgen dürfen ist eine gesetzliche Fixierung erforderlich. Diese ist allerdings auf eine bloße Kennzeichnung der nunmehr unrichtigen Tatsachen zu beschränken. So soll das Registergericht nicht etwa die dann aktuelle Vertretungsregelung ermitteln, sondern lediglich aus Gründen des Verkehrsschutzes die Unrichtigkeit in geeigneter Weise kennzeichnen.

Zu Nummer 8 (§ 147)

Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Genossenschaftsregister werden in Zukunft elektronisch geführt. Folglich sind nicht mehr nur die "in maschineller Form als automatisierte Datei" geführten Genossenschaftsregister der entsprechenden Anwendung der dort zitierten Bestimmungen unterstellt. Wegen der geplanten Einführung des § 144c (vgl. Nummer 7) ist zudem der Verweis für das Genossenschaftsregister auf die Vorschriften zur Führung des Handelsregisters entsprechend zu erweitern.

Zu Nummer 9 (§ 160b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 7 vorgesehenen Einführung des§ 144c.

Zu Artikel 5 (Änderung von Registerverordnungen)

Zu Absatz 1 (Änderung der Handelsregisterverordnung)

Artikel 5 Abs. 1 betrifft Änderungen der Handelsregisterverordnung, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen.

Zu Nummer 1 (§ 1)

Nach § 125 Abs. 1 FGG ist für die Führung des Handelsregisters das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Die Landesregierungen bzw. nach entsprechender Ermächtigung die Landesjustizverwaltungen können nach § 125 Abs. 2 FGG allerdings durch Rechtsverordnung eine hiervon abweichende Konzentration oder Dekonzentration der Registergerichtsbezirke anordnen. Die Neuregelung von§ 1 soll dem Rechnung tragen. Demnach führt künftig das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für den Bezirk des Landgerichts das Handelsregister, sofern nicht gemäß § 125 Abs. 2 FGG anderweitige Anordnungen getroffen worden sind.

Zu Nummer 2 (§ 20)

§ 20 bezieht sich künftig nicht nur auf die Hauptniederlassung, sondern auch auf die Verlegung der Zweigniederlassung.

Zu Nummer 3 (§ 34a)

Diese Vorschrift dient allein als Hinweis an den Rechtspraktiker auf die nach Artikel 11 und Artikel 39 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 hinsichtlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) sowie nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 hinsichtlich der Europäischen Gesellschaft (SE) einzuhaltenden Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten.

Zu Nummer 4 (§ 40)

§ 40 regelt bisher die Eintragung in Abteilung A des Papierregisters. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 wird hier noch die Streichung des § 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB nachvollzogen die die bisher erforderliche Eintragung des Zeitpunkts des Beginns der Personengesellschaften entbehrlich macht.

Zu Nummer 5 (§ 43)

§ 43 regelt bisher die Eintragung in Abteilung B des Papierregisters. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 werden hier noch die Einführung der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und das Erfordernis, deren Mindestkapital einzutragen, nachvollzogen.

Zu Nummer 6 (§ 51)

Die Verordnung sieht in ihrer geltenden Fassung noch die Möglichkeit einer "Umstellung" des Papierregisters vor. Eine Umstellung in diesem Sinne würde bedeuten, dass die bisherigen Eintragungen unverändert in das neue Medium übernommen werden. Dies widerspricht jedoch den Regelungen der bisherigen §§ 61 und 62, wonach bei elektronischer Registerführung zugleich eine Änderung der Spaltenaufteilung bei der Eintragung von Vertretungsbefugnissen vorzusehen ist. Um diese Änderung der Spaltenaufteilung zu verwirklichen, kommt nur eine "Umschreibung" des Registerblattes in Betracht. Absatz 1 ist daher in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung aufzuheben.

Zu Nummer 7 (§ 52)

In Absatz 1 wird festgeschrieben, dass nur eine Umschreibung des Registerblattes erfolgen kann. Der Hinweis auf § 21 ist überflüssig, weil mit der Einführung des elektronischen Registers die Umschreibung erforderlich wird. Aufzunehmen ist eine Frist für die Umschreibung aller(noch nicht geschlossenen) Registerblätter bis zum 31. Dezember 2006, um den Anforderungen der Richtlinie gerecht zu werden. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, Registerblätter aus anderen Bezirken blockweise in einen bestimmten Nummernbereich umzuschreiben und dafür bestimmte Registernummernblöcke freizuhalten. So können auch die bisherigen Registernummern beibehalten und z.B. eine bestimmte Nummernfolge vorangestellt werden.

Durch die Regelung sollen die Möglichkeiten erweitert werden, gemäß Absatz 3 Satz 1 von Einzelbenachrichtigungen abzusehen, insbesondere wenn anstelle der Einzelbenachrichtigungen die Anordnung über die blockweise Verschiebung der Registernummern in den örtlichen Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wurde.

In Absatz 4 soll die elektronische Archivierung auch auf diejenigen Blätter erstreckt werden, die bei Einführung des elektronischen Registers deshalb nicht umgeschrieben werden, weil die eingetragenen Unternehmen bereits gelöscht und die Registerblätter geschlossen sind.

Auch diese Registerblätter müssen - wenigstens für den zurückliegenden Zehnjahreszeitraum - auf Datenträger gespeichert und im Internet und auf den Sichtgeräten der Amtsgerichte angezeigt werden können (siehe die geplante Neufassung von § 50 Abs. 2 unter Artikel 5 Abs. 2 Nr. 32 des Entwurfs).

Zu Nummer 8 (§ 53)

Die Vorschrift ist aufzuheben, da eine Umstellung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.

Zu Nummer 9 (§ 54)

Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, nachdem § 53 aufgehoben wird.

Zu Nummer 10 (§ 61)

§ 61 regelt die Eintragung in Abteilung A des elektronischen Registers. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 wird hier noch die Streichung des § 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB nachvollzogen die eine Eintragung des Zeitpunkts des Beginns der Personengesellschaft entbehrlich macht.

Mit Ablauf der Umstellungsfrist am 31. Dezember 2006 wird die Vorschrift aus systematischen Gründen inhaltsgleich in den Abschnitt IV. nach § 40 übernommen (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 26 dieses Gesetzes).

Zu Nummer 11 (§ 62)

§ 62 regelt bisher die Eintragung in Abteilung B des elektronischen Registers. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 werden hier noch die Einführung der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und das Erfordernis, deren Mindestkapital sowie die Bandbreite des statuarischen Kapitals einzutragen, nachvollzogen; weiterhin die Eintragung von Beschlüssen über ein "Squeeze-out" nach § 327e AktG. Mit Ablauf der Umstellungsfrist am31. Dezember 2006 wird die Vorschrift aus systematischen Gründen inhaltsgleich in den Abschnitt IV. nach § 43 übernommen (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 27 dieses Gesetzes).

Zu Nummer 12 (§ 71)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den unter Nummer 6 und 8 vorgesehenen Änderungen.

Zu Absatz 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung zum 1. Januar 2007)

Mit der geplanten Aufgabe der papiergebundenen Registerführung werden zahlreiche Vorschriften der Handelsregisterverordnung, die sich auf die Registerführung in Bänden oder in Karteiform beziehen, gegenstandslos werden. Umgekehrt wird die elektronische Registerführung zum Regelfall. Die Vorschriften über die elektronische Registerführung sind daher künftig keine"Besonderen" Vorschriften mehr (so aber die Überschrift zum Abschnitt IVa. der HRV in ihrer gegenwärtigen Fassung), welche rechtssystematisch einen Ausnahmefall beschreiben, sondern zwingendes Recht für die gesamte Registerführung. Es empfiehlt sich deshalb diese Vorschriften - soweit sie bisher Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen der Abschnitte I. bis III. festlegen - aufzuheben und ihren Regelungsgehalt in den allgemeingültigen Teil der Abschnitte I. bis III. zu integrieren. Hierbei werden die neu gefassten Vorschriften mit amtlichen Überschriften versehen.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Das Anliegen des bisherigen § 2, ehemalige Registerbezirke bei einem Gericht je gesondert fortzuführen geht mit dem Leitbild der Registerkonzentration nach § 125 Abs. 1 FGG nicht mehr konform und wird durch die geplante Einführung der elektronischen Registerführung auch technisch überholt. Ergebnis der Konzentration nach § 125 Abs. 1 FGG und der Einführung des elektronisch geführten Handelsregisters wird ein einheitlich für mehrere Amtsgerichtsbezirke geführtes Register am Ort des Registergerichts sein. Um unnötigen Aufwand beider Umstellung zu vermeiden, sollen jedoch die alten Registernummern beibehalten und mit einem Ortskennzeichen als Unterscheidungsmerkmal versehen werden können (vgl. § 13 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs).

Zu Nummer 2 (§ 4)

Durch die Neufassung der Vorschrift wird die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richter (Rechtspfleger) und Urkundsbeamten der Geschäftstelle festgelegt. Die Inbezugnahme der §§ 5 bis 8 RPflG stellt klar, dass der Urkundsbeamte ihm übertragene Geschäfte in besonders geregelten Fällen dem Richter vorlegen muss bzw. kann (§ 5 RPfl G) und der Richter die mit seiner Aufgabenerledigung verbundenen Geschäfte des Urkundsbeamten mit erledigen darf(§ 6 RPfl G), insbesondere wenn die eingesetzten DV-Programme sie bei der vom Richter vorgenommenen Eintragung automatisch mit erledigen. In Zweifelsfällen entscheidet der Richter über die Zuständigkeit (§ 7 RPfl G). Über die entsprechende Anwendung von § 8 RPflG wird schließlich die Frage der Wirksamkeit der Geschäfte, die der Urkundsbeamte anstelle des Richters und umgekehrt wahrgenommen haben, geregelt.

Zu Nummer 3 (§§ 7 bis 10)

Zu § 7

§ 7 regelt bisher die Führung des Registerblattes in Bänden oder in Karteiform. Nachdem künftig durch § 8 Abs. 1 HGB in der Fassung des Entwurfs bestimmt wird, dass die Register zwingend elektronisch zu führen sind, sind die Vorschriften über gebundene Bände und über die Karteiform überholt. Der Wortlaut des § 7 wird daher künftig an die neugefassten §§ 8, 8a HGB angepasst. Die Terminologie "Registerordner" soll dabei keine bestimmte Speichertechnik vorgegeben vielmehr ist neben der Speicherung in einer Ordnerstruktur etwa auch eine Speicherung in einer Datenbank (etwa nach Registernummern) möglich.

Zu den §§ 8 und 9

Von der Führung des eigentlichen Registerblattes ist die Führung der Registerakten zu unterscheiden.

Bisher regelt § 8 die Aktenführung des Registers in der Weise, dass die Registerakte zweigeteilt mit einem nicht öffentlichen Teil, dem sog. "Hauptband" und einem allgemein zugänglichen Teil, dem sog. "Sonderband" geführt wird. Durch die Richtlinie ist vorgegeben, dass die Dokumente des bisherigen "Sonderbandes" künftig nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch eingereicht und offen gelegt werden. Der hierfür einzurichtende Datenspeicher soll als "Registerordner" bezeichnet werden. Da Registerakte und Registerordner künftig grundsätzlich auf unterschiedlichen Medien geführt werden, empfiehlt es sich, getrennte Vorschriften für diese beiden Teile des Registers einzuführen. Künftig sollen deshalb in§ 8 die Regelungen über die (papierne) Registerakte und in § 9 die Regelungen über den(elektronischen) Registerordner getroffen werden.

Zu § 8

Zu Absatz 1

Die Registerakten werden (vorbehaltlich einer Regelung nach Absatz 3) bis auf weiteres auch künftig wie bisher in gewöhnlicher Papierform nach den jeweiligen Aktenordnungen der Länder geführt werden. Die bisher in der Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf das Landesrecht ( § 24 der Aktenordnungen) wird zugunsten einer Aufnahme der Regelungen unmittelbar in die HRV aufgelöst.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bezieht sich auf die Rückgabe von Schriftstücken, die in Papierform eingereicht wurden. Hiervon ist auch künftig weiterhin eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zunehmen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 erlaubt die elektronische Führung der Registerakte auf Grundlage einer Anordnung der Landesjustizverwaltung. Dies ermöglicht es den Ländern, das System für die elektronische Führung des Registerordners auch hinsichtlich der Registerakte nutzbar zu machen. Satz 2 regelt den Medientransfer von Papier in ein elektronisches Dokument und trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass auch nach Umstellung auf eine elektronische Führung Schriftstücke eingehen können, die in die Registerakte integriert werden müssen. Dabei sind die Schriftstücke vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Landesjustizverwaltung regelmäßig in elektronische Dokumente umzuwandeln, um zu verhindern, dass die Registerakte teilweise weiter in Papier geführt werden muss.

Für den Fall der elektronischen Führung der Registerakte stellt sich die Frage, wie bei einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen des Registergerichts zu verfahren ist, wenn das Beschwerdegericht keinen Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte hat.

Die Sätze 3 bis 5 sehen vor, dass in diesem Fall eingehende Schriftstücke wie z.B. eine Beschwerdeschrift bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter in Papierform aufzubewahren und von ausschließlich elektronisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke zu fertigen sind, soweit die jeweiligen Dokumente für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlich sind. Die daraus entstehende Teilakte ist dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Die für das Beschwerdeverfahren gefertigten Ausdrucke können mit Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.

Zu § 9

§ 9 Abs. 1 und 2 regelt bislang die Führung alphabetischer Namens- und Firmenverzeichnisse.

Diese Verzeichnisse sind bislang insbesondere im Zusammenhang mit der firmenrechtlichen Prüfung nach §§ 18, 30 HGB von Bedeutung. Bei elektronischer Registerführung werden die Handelsregisterdaten in einzelnen Datenfeldern gespeichert. Die erfassten Daten lassen sich anschließend in unterschiedlicher Form darstellen. Insbesondere ermöglichen es die Programme auch, angemeldete Firmen über eine Ähnlichkeits- oder eine phonetische Suche mit bereits eingetragenen Firmen abzugleichen. Die technisch aufwändige und speicherintensive Führung eines gesonderten elektronischen Namen- und Firmenverzeichnisses wird damit künftig entbehrlich.

Der bisherige Absatz 3 bezieht sich auf die Führung des Handblattes. Er ist künftig aufzuheben, weil dem Handblatt bei der elektronischen Registerführung keine Bedeutung mehr zukommen wird. Die Führung eines Handblattes ist auch schon nach der gegenwärtigen Fassung von§ 55 Satz 2 bei elektronischer Registerführung nicht erforderlich.

Zu Absatz 1

Diejenigen Schriftstücke, die bisher im Sonderband der Akte hinterlegt werden und jedermann im Registergericht zur Einsicht offen stehen, werden künftig als elektronische Dokumente entgegengenommen und abgespeichert. Sie werden in einen Registerordner aufgenommen, der dem Registerblatt zugeordnet ist (Satz 1). Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt für den Benutzer wahlweise entweder chronologisch nach dem Eingangsdatum des Dokumentes oder nach der Art des Dokumentes (z.B. alle eingereichten Gesellschafterlisten), Satz 2.

Das eingetragene Unternehmen kann die Dokumente in mehreren Übersetzungen einreichen ( § 11 HGB in der Fassung des Entwurfs). Diese Übersetzungen sind den deutschsprachigen Ursprungsdokumenten zuzuordnen (Satz 3). Wird die mehrsprachige Einreichung bei künftigen Änderungen nicht fortgeführt, so dass die Übersetzungen nicht mehr den aktuellen Stand des Dokumentes wiedergeben, so muss das Registergericht dies im Registerordner und durch das Auskunftssystem kenntlich machen (Satz 4). Die Form der Kenntlichmachung wird nicht vorgegeben; die Kenntlichmachung muss also nicht durch ein bestimmtes Zeichen oder einen bestimmten Text erfolgen. Es genügt zum Beispiel, wenn die eingereichten Dokumente in einem Dokumentenbaum angezeigt werden und sich aus der Darstellung eindeutig ergibt dass eine eingereichte Übersetzung durch ein neueres Dokument, für das (noch) keine Übersetzung vorliegt, überholt ist.

Zu Absatz 2

Von den geplanten Neuregelungen über die Aufnahme in den elektronischen Dokumentenordner werden mindestens alle ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Dokumente erfasst.

Die Länder können die Registerordner nach der geltenden Fassung des § 8a Abs. 1 Satz 3 HGB jedoch auch schon vor diesem Zeitpunkt einrichten und die Schriftstücke sowie Dokumente elektronisch erfassen. Jedoch müssen die Altbestände künftig nicht komplett umgestellt werden. Nur wenn ein Antrag auf Überführung in elektronische Dokumente (Artikel 61 Abs. 3 EGHGB in der Fassung des Entwurfs) oder ein Antrag auf elektronische Übermittlung ( § 9 Abs. 2 HGB in der Fassung des Entwurfs) vorliegt, ist die nachträgliche Aufnahme der Schriftstücke in den Dokumentenordner rechtlich geboten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bezieht sich auf die Rückgabe von Schriftstücken, die in Papierform einzureichen waren. Diese sind zuvor in ein elektronisches Dokument zu übertragen und in den Registerordner einzustellen.

Zu Absatz 4

Bei der Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument und anschließender Übernahme der elektronischen Version in den elektronischen Registerordner müssen die Art des Ursprungsdokumentes sowie etwaige Mängel vermerkt werden, da sonst die Information über die Rechtsqualität und die Beweiskraft des Dokumentes verloren ginge. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 30 Abs. 4. Ein solcher Vermerk ist jedoch nur insoweit geboten, wie er für die Vermeidung von Unklarheiten tatsächlich erforderlich ist. Handelt es sich bei einem Schriftstück etwa um eine beglaubigte Abschrift und ist das Schriftstück entsprechend gekennzeichnet so ist ein gesonderter Vermerk hierzu nicht notwendig, wenn die Kennzeichnung auch auf dem in den Registerordner übernommenen elektronischen Dokument zweifelsfrei erkennbar ist. Satz 2 sieht daher vor, dass ein Vermerk insoweit nicht erforderlich ist wie sich die entsprechenden Tatsachen eindeutig aus dem übernommenen elektronischen Dokument ergeben.

Zu Absatz 5

Absatz 5 gestattet eine Übernahme derjenigen elektronischen Dokumente in den Registerordner, die nach der geltenden Fassung des § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 HGB auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger gespeichert wurden. Die Herkunft der Daten ist als Information über die Rechtsqualität und die Beweiskraft des Dokumentes kenntlich zu machen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Entwurfs Regelungen für Beschwerdeverfahren, in denen das Beschwerdegericht keinen Zugriff auf den elektronischen Registerordner hat.

Zu § 10

Die bisherige Fassung von § 10 geht davon aus, dass das Register ausschließlich in Papierform geführt wird. Nur dann können das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke zur Einsicht "vorgelegt" werden. Künftig wird die Einsicht jedoch hauptsächlich in elektronische Eintragungen sowie elektronische Dokumente gewährt und nur noch ausnahmsweise in(meist ältere) Papierstücke. § 10 ist daher unabhängig von der Form der Einsicht zu formulieren.

Absatz 2 bestimmt künftig die Einzelheiten der Einsicht in das elektronisch geführte Registerblatt.

Diese sind gegenwärtig in § 63 Abs. 1 geregelt und werden aus systematischen Gründen in § 10 übernommen. Absatz 3 betrifft die Einsichtnahme in den elektronischen Registerordner und wird damit den Regelungsgehalt des bisherigen § 63 Abs. 3 ersetzen.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Der bisherige Inhalt des § 11 (Bekanntmachungsblätter) wird bedeutungslos, da die Registerbekanntmachungen auf elektronische Medien umgestellt werden ( § 10 HGB in der Fassung des Entwurfs).

Zu Nummer 5 (§ 12)

Die Neufassung des § 12 betrifft die Form der Eintragung und wird an die technisch gegebenen Veränderungsmöglichkeiten bei elektronischer Registerführung angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 13)
Zu Absatz 2

In Absatz 2 ist bislang die Seitenaufteilung des papiernen Registerblattes geregelt. Durch die Einführung elektronischer Registerblätter, die beliebig viel Platz für Eintragungen bieten und nichtmehr als papiernes Doppelblatt geführt werden, wird die Regelung künftig überflüssig und kann daher aufgehoben werden.

Die Neufassung des Absatzes 2 eröffnet die Möglichkeit, die Registernummer um (alphanumerische) Ortskennzeichen zu erweitern. Dies ist erforderlich, wenn verschiedene Gerichtsbezirke konzentriert wurden, ohne den eingetragenen Unternehmen hierbei neue Registernummern zuzuteilen. Nach Durchführung der Konzentration bestehen dieselben Registernummern mehrfach. Sie unterscheiden sich nur durch die Herkunft aus dem bisherigen Registerbezirk, die durch geeignete Ortskennzeichen gekennzeichnet werden kann. Diese Verfahrensweise ist in einigen Ländern bereits gängige Praxis.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 kann Satz 2 aufgehoben werden, weil sich die Möglichkeit der Umschreibung wegen Unübersichtlichkeit bereits aus § 21 ergibt.

Zu Absatz 5

Das eingetragene Unternehmen kann den Inhalt einer Registereintragung auf eigene Veranlassung in eine andere Amtssprache der Europäischen Union übersetzen lassen und diese Übersetzung zum Handelsregister einreichen ( § 11 HGB in der Fassung des Entwurfs). Absatz 5 stellt klar, dass diese Übersetzung dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen ist.

Zu Nummer 7 (§ 15)

Der bisherige Regelungsgehalt des § 15 über das Datieren der Eintragungen kann aufgehoben werden weil er bereits in dem neugefassten § 27 Abs. 4 (derzeit § 56 Abs. 3) enthalten sein wird. Neu aufzunehmen ist die Verpflichtung für das Registergericht, es im Auskunftssystem deutlich zu machen, wenn die von dem Unternehmen eingereichte Übersetzung des Registerinhaltes aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen nicht mehr dem aktuellen (deutschsprachigen) Registerinhalt entspricht. Damit werden die Regelungen des § 11 HGB in der Fassung des Entwurfs umgesetzt. Die Form der Kenntlichmachung wird nicht vorgegeben; die Kenntlichmachung muss also nicht durch ein bestimmtes Zeichen oder einen bestimmten Text erfolgen. Es genügt zum Beispiel, wenn sich die eingereichte Übersetzung erkennbar auf einen bestimmten Stand (Datum) des Registerinhaltes bezieht und daneben kenntlich gemacht wird, wann das Register zuletzt durch Eintragung geändert wurde.

Zu Nummer 8 (§ 16)

Der bisherige § 16 Abs. 2, der die Aufnahme der rot unterstrichenen Eintragungen in die Abschriften aus dem Register regelt, wird mit der Einführung elektronisch geführter Register überflüssig. Er kann daher aufgehoben werden. Der Inhalt der Ausdrucke aus dem elektronischen Register wird bereits durch den geplanten § 30a geregelt. An die Stelle des frei werdenden Absatzes 2 werden wegen des mit § 16 bestehenden Sachzusammenhangs die bisherigen Sondervorschriften des § 58 über Rötungen im maschinell geführten Register übernommen und dabei sprachlich angepasst.

Zu Nummer 9 (§ 16a)

Ebenfalls aus systematischen Gründen werden die bisherigen Sonderregelungen des § 58a an diese Stelle des Abschnitts II. übernommen.

Zu Nummer 10 (§ 17)
Zu Absatz 1

Hier werden die bisherigen Berichtigungsmöglichkeiten des § 17 Abs. 2 mit denen des § 59Abs. 1 in einer einheitlichen Norm zusammengeführt.

Zu Absatz 3

Der bisherige Absatz 4 gilt nur für das Papierregister und kann künftig aufgehoben werden.

Stattdessen ist die Regelung des bisherigen § 59 Abs. 2 hierhin zu integrieren.

Zu Nummer 11 (§ 18)

Hier werden die Pflichtangaben aufgenommen, die bei einer Eintragung auf Grund einer Entscheidung des Prozessgerichts in die Registereintragung aufzunehmen sind.

Zu Nummer 12 (§§ 21 und 22)

Zu § 21

Zu Absatz 1

Der bisherige Absatz 1 regelt den Fall, dass das papierne Registerblatt für neue Eintragungen keinen ausreichenden Raum mehr bietet. Diese Regelung kann aufgehoben werden, da das elektronische Registerblatt über beliebig viel Raum für Eintragungen verfügt. Jedoch kann auch ein elektronisches Registerblatt unübersichtlich werden. Es muss daher die Möglichkeit bestehen entweder unter der gleichen oder unter einer neuen Nummer ein neues Blatt anzulegen. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird deshalb künftig in neuer Fassung als Absatz 1 fortgeführt.

Zu den Absätzen 2 und 3

Der bisherige Absatz 3 bezieht sich nur auf das Registerblatt in Papierform und kann daher aufgehoben werden. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden an die Änderung des Absatzes 1 redaktionell angepasst und als neue Absätze 2 und 3 fortgeführt.

Zu § 22

Die bisherigen Vorschriften der §§ 22 und 60 Abs. 2 werden hier zusammengeführt. Dabei wird in Absatz 2 Satz 2 klargestellt, dass sich die Beantwortung der Frage, ob die Datenträger für geschlossene Registerblätter bei den Gerichten verbleiben oder an das zuständige Archiv abgegeben werden können, grundsätzlich nach den Regelungen der jeweiligen Archivgesetze der Länder richtet.

Zu Nummer 13 (§ 23)

Die Änderungen dienen der Beschleunigung der Handelsregistereintragungen. Durch die Formulierung "kann" in Absatz 1 Satz 2 soll eindeutig klargestellt werden, dass das Gutachten der in § 23 genannten Organe des Handels- und Handwerksstandes nur noch in Ausnahmefällen und nicht, wie es teilweise noch Praxis ist, insbesondere bei firmenrechtlichen Fragestellungen regelmäßig eingeholt werden soll. Bei einer Online-Registerführung ist es dem Registergericht in der Regel ohne weiteres möglich, bestehende und bereits eingetragene gleichartige Firmen zu ermitteln. Zudem sind die Anforderungen an die Firmenbildung bereits durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) derart weitgehend liberalisiert worden, dass nur noch in Ausnahmefällen Probleme auftreten, die ein Gutachten nach § 23 erforderlich machen könnten.

Mit Einführung der elektronischen Registerführung und der Einführung der elektronischen Kommunikation mit dem Registergericht ist es zudem zur weiteren Verkürzung der Eintragungsdauer angezeigt dass künftig sowohl die Anforderung des Gutachtens als auch die anschließende Übermittlung durch die in § 23 genannten Organe des Handels- und Handwerksstands im Regelfall elektronisch (per E-Mail) erfolgen.

Zu Nummer 14 (§ 25)

Ziel der Bundesregierung ist es, die kürzestmögliche Eintragungsdauer zu erreichen und damit den Unternehmen, vor allem Existenzgründern, die wirtschaftliche Betätigung zu erleichtern und den Standort Deutschland zu stärken. Die bisher in § 25 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Monatsfrist zur Verfügung von Handelsregistereintragungen ist, auch im internationalen Vergleich , ausgesprochen lang und nach einer Umstellung von den eher schwerfälligen Papierregistern auf eine elektronische Registerführung nicht mehr vertretbar. Eine Umfrage unter den Registergerichten hat gezeigt, dass die elektronische Registerführung in der Regel zu einer erheblichen Verkürzung der Eintragungszeiten führt, die bei einzelnen Registergerichten sogar bei einem Durchschnitt von zwei Werktagen liegt. Dieser Gesetzentwurf trägt durch weitere gezielte Einzelmaßnahmen, etwa bei den IHK-Gutachten und der Kommunikation der Registergerichte mit der örtlichen IHK sowie den Anforderungen von Kostenvorschüssen, zur Beschleunigung der Abläufe bei. Weitere Maßnahmen sind mit der geplanten Novellierung des Gmb H-Gesetzes beabsichtigt.

Im Einzelnen wird in Absatz 1 Satz 2 für den Fall der Anmeldung der Bargründung einer Kapitalgesellschaft, die regelmäßig erheblich weniger prüfungsintensiv ist als eine Sachgründung, eine Verkürzung der Bescheidungsfrist auf fünf Werktage aufgenommen. Wie bereits beider Einführung der Monatsfrist in § 25 Abs. 1 durch das Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz HReg Geb Neu OG vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) sieht der Entwurf nicht vor, dass innerhalb der fünf Werktage eine endgültige Entscheidung (Eintragung, Zurückweisung) getroffen werden muss. Bei sonstigen Anmeldungen ist künftig "unverzüglich" über die Eintragung zu entscheiden. Diese Änderung greift eine Forderung aus der Stellungnahme des Bundesrates zum HReg Geb Neu OG auf (vgl. BT-Drs. 015/2251, S. 16). Auf Grundlage der Erhebung über die Eintragungszeiten der einzelnen Registergerichte ist davon auszugehen dass Eintragungen damit häufig, wenn die betreffende Anmeldung zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt, auch vor Ablauf von fünf Werktagen vorzunehmen sind.

Darüber hinaus wird in § 25 redaktionell der Begriff "Verfügung" durch "Entscheidung" des Richters ersetzt, weil eine förmliche Verfügung nach der geplanten Neufassung des § 27Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, wenn der Richter die Eintragung selbst vornimmt.

Zu Nummer 15 (§ 26)

Die Änderung dient der sprachlichen Glättung des Verordnungstextes und der Angleichung an die Terminologie der Grundbuchordnung (§ 18 der Grundbuchordnung).

Zu Nummer 16 (§§ 27 und 28)

Zu § 27

Hier werden die bisherigen Vorschriften der §§ 27, 28 und 56 zusammengeführt und aktualisiert.

Die im Einsatz befindlichen DV-Programme haben die Geschäftsabläufe in den Registerabteilungen einiger Länder dahin umgekehrt, dass nicht mehr der Richter die Eintragung verfügt- und der Urkundsbeamte sie vornimmt, sondern der Urkundsbeamte den Antrag zunächst vorerfasst und der Richter die Eintragung unmittelbar im DV-System selbst vornimmt.

Was § 56 Abs. 1 bisher als Ausnahme erlaubt, wird mit der Neufassung der Vorschrift zur gleichwertigen Alternative.

Zu § 28

Der bisherige § 28 wird aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs nach § 27 Abs. 2 Satz 3 übernommen. An die frei werdende Stelle wird aus systematischen Gründen die Regelung des bisherigen § 57 übernommen und neu gefasst. Da es sich bei der Signierung der Eintragung um einen eher internen Vorgang handelt, erscheint die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich.

Zu Nummer 17 (§ 29)

Hier wird klargestellt, dass sich die Zuständigkeit des Urkundsbeamten nicht nur auf die Übersendung von Abschriften, sondern ebenso auf die Erteilung von Ausdrucken sowie die elektronische Übersendung von Zeugnissen und Bescheinigungen bezieht. Im Übrigen wird die Vorschrift redaktionell an die Änderungen des HGB angepasst.

Zu Nummer 18 (§ 30)

§ 30 bezieht sich künftig noch auf die historischen Registerblätter und Schriftstücke, die in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 2 sowie Artikel 61 Abs. 3 EGHGB in der bisherigen Papierform verbleiben. Die redaktionelle Anpassung des Absatzes 1 stellt dies klar.

In Absatz 4 wird - nach Änderung von § 8a HGB durch dieses Gesetz - auf die frühere Fassung dieser Rechtsnorm verwiesen. Die Hinzufügung des Wortes "Ablichtung" soll bei der anzugebenden Art des Ursprungsmaterials eine weitere Unterscheidung zwischen "Abschrift" im Sinne des Wortes und fotografischer "Ablichtung" (= Fotokopie) ermöglichen. Dies folgt insoweit der Neufassung des § 9 Abs. 4.

Zu Nummer 19 (§ 30a)

Die bisherigen Regelungen des § 64 werden künftig aufgrund des systematischen Sachzusammenhangs in geänderter Form hierhin übernommen.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 64 Abs. 1. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf das Registerblatt und wird deshalb - in klarstellender Abgrenzung zu Absatz 2 - redaktionell entsprechend angepasst. Außerdem wird die neue Absatznummerierung des § 9 HGB in der Fassung des Entwurfs nachvollzogen.

Als neuer Absatz 2 wird eine Vorschrift über Ausdrucke aus dem Registerordner eingefügt.

Neben dem Dokument selbst sind auch das Datum der Einstellung in den Datenspeicher sowie das Datum des Abrufes anzugeben. Handelt es sich um ein Dokument, welches aus einem papiernen Schriftstück oder aus einer früheren Wiedergabe in den Registerordner übernommen wurde, so sind gemäß den künftigen Regelungen in § 9 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 auch die Angaben über die Art des ursprünglichen Schriftstückes und seine eventuellen Mängel anzugeben.

Absatz 3 und Absatz 4 werden aus dem bisherigen § 64 Abs. 2 und 3 übernommen; der neue Absatz 4 erfährt redaktionelle Änderungen aufgrund der geänderten Bezeichnungen und Verweise.

Absatz 5 wird von dem bisherigen § 64 Abs. 4 übernommen. Abweichend von der bisherigen Regelung wird künftig die Übermittlung von amtlichen Ausdrucken auf elektronischem Wege zugelassen. Gemäß § 9 Abs. 3 HGB ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

Neben den vollständigen Ausdrucken können auch auszugsweise Abschriften bzw. Ausdrucke angefordert werden. Absatz 6 verweist insoweit auf die Regelungen des § 30 Abs. 3.

Zu Nummer 20 (§ 31)

Neben den bisherigen schriftlichen Ausfertigungen mit Gerichtssiegel oder Stempel sollen Bescheinigungen und Zeugnisse künftig auch in elektronischer Form übermittelt werden können. Sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ( § 126a BGB).

Zu Nummer 21 (§ 33)

§ 33 bestimmt in seiner derzeitigen Fassung, dass mehrere gleichzeitige Bekanntmachungen eines Gerichts getrennt nach den Abteilungen A und B zusammenzufassen sind. Diese Regelung dient der besseren Übersichtlichkeit der Bekanntmachung und soll das Auffinden einzelner Bekanntmachungen erleichtern. Durch die Einführung eines elektronischen Bekanntmachungsmediums wird diese Gliederung jedoch überholt. Das elektronische Bekanntmachungsmedium sortiert die Bekanntmachungen gleichen Datums in alphabetischer Reihenfolge und ermöglicht dadurch eine noch bessere Übersicht. Die Möglichkeit einer getrennten Anzeige der Bekanntmachungen nach den Abteilungen A und B wird durch die im Bekanntmachungssystem implementierten Suchfunktionen gewährleistet. Im bisherigen Absatz 4 , der künftig Absatz 3 wird, ist neu aufzunehmen, dass der Tag der Bekanntmachung durch die bekannt machende Stelle beizufügen ist. Die Hinzufügung des Tages der Bekanntmachung zu dem Bekanntmachungstext ist bislang nicht erforderlich, da sich der Tag der Bekanntmachung unmittelbar aus dem Erscheinungsdatum des Printmediums (Bundesanzeiger oder Tageszeitung) ergibt. Bei einem elektronischen Bekanntmachungssystem ist das erstmalige Erscheinen der Information jedoch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, weshalb das Datum in den Bekanntmachungstext selbst aufgenommen werden muss. Dies ist erforderlich, da sich die Publizitätswirkungen des § 15 HGB an den Tag der Bekanntmachung knüpfen.

Zu Nummer 22 (§ 35)

Die Bestimmung zur Löschungsmöglichkeit bei fehlender Vollkaufmannseigenschaft wird an den neuen Kaufmannsbegriff des HGB angepasst. Nach Wegfall der Begriffe Minder- und Vollkaufleute kann es nur noch auf die Art des Geschäftsbetriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB ankommen. Erfolgt die Löschung der Firma wegen der nach Art oder Umfang des Geschäftsbetriebs nicht vorliegenden Kaufmannseigenschaft, kann dieser Umstand auf Antrag in der Bekanntmachung der Löschung erwähnt werden.

Zu Nummer 23 (§ 36)

Der bisherige Absatz 1 ist durch die Rechtswirklichkeit überholt, nachdem die im Einsatz befindlichen DV-Systeme ohnehin auf standardisierte Textvorlagen zurückgreifen. Die weiteren Änderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Natur.

Zu Nummer 24 (§ 37)

Bislang geht die Vorschrift davon aus, dass die Eintragungen im Handelsregister, die der IHK mitzuteilen sind, im mechanischen Durchschreibeverfahren hergestellt werden, um den Vorgang zu vereinfachen. Werden die Register elektronisch geführt, so werden auch die Mitteilungen automatisch elektronisch erstellt und ggf. sogar elektronisch an die IHK übermittelt.

Der Text muss daher entsprechend angepasst werden. Aus Gründen der Praktikabilität für beide Seiten werden die Registereintragungen künftig vollständig mitgeteilt. Ebenso werden sie in den einschlägigen Fällen auch der Handwerks- bzw. Landwirtschaftskammer mitgeteilt.

Absatz 2 entspricht sinngemäß dem bisherigen Absatz 4.

Zu Nummer 25 (§ 39)

Der bisherige Absatz 2 und die in Bezug genommenen Anlagen 1 und 2 beziehen sich auf das Papierregister und werden daher künftig bedeutungslos. Absatz 2 kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 26 (§ 40)

Ab dem 1. Januar 2007 ist § 40 entbehrlich, da Eintragungen in das Papierregister nicht mehr erfolgen. Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 61, der die Eintragung in das elektronische Register betrifft, hierher übernommen. Der Begriff "Unternehmensregister" in § 61 Nr. 7 wird dabei - nachdem er durch dieses Gesetz in anderer Weise belegt ist - durch den Begriff "Register" ersetzt. Ferner wird hinzugefügt, dass in Spalte 2 b bei Zweigniederlassungen der Hinweis auf die Registerstelle der Hauptniederlassung aufzunehmen ist. Hiermit wird die Änderung des § 13 HGB in der Fassung des Entwurfs nachvollzogen.

Die bislang in Spalte 6 b vorgesehenen Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband sind bei elektronischer Führung des Registerordners nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 27 (§ 43)

Ab dem 1. Januar 2007 ist § 43 entbehrlich, da Eintragungen in das Papierregister nicht mehr erfolgen. Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 62, der die Eintragung in das elektronische Register betrifft, hierher übernommen. Neu wird hinzugefügt, dass in Spalte 2 b bei Zweigniederlassungen der Hinweis auf die Registerstelle der Hauptniederlassung sowie in Spalte 6 b bei Nachgründungen von Aktiengesellschaften die Vertragspartner der Gesellschaft aufzunehmen sind. Hiermit werden die vorgesehenen Änderungen in § 13 HGB und § 52 Abs. 8 AktG nachvollzogen.

Zu Nummer 28 (Überschrift vor § 47)

Die elektronische Führung des Registers ist künftig nicht mehr ein Sonderfall, sondern der Regelfall. Deshalb werden sämtliche Vorschriften der vorstehenden Abschnitte an die elektronische Führung des Handelsregisters angepasst. Die Überschriften des Abschnitts IVa. und des Unterabschnittes 1 sind dementsprechend anzugleichen.

Zu Nummer 29 (§ 47)

Die bisherige Vorschrift des § 47, die die vorstehenden Abschnitte für anwendbar erklärt, hat ihre Bedeutung verloren und kann aufgehoben werden. An ihre Stelle treten künftig aus systematischen Gründen als Absatz 1 die Regelungen des derzeitigen § 8a Abs. 1 Satz 2 und Ab s. 2 zweiter Halbsatz HGB sowie als Absätze 2 und 3 die Vorschriften des derzeitigen § 69.

Zu Nummer 30 und 31 (§§ 48, 49)

Hier wird die Begrifflichkeit vom bisherigen "maschinell geführten" hin zum künftig "elektronisch geführten" Handelsregister redaktionell angepasst.

Zu Nummer 32 (§ 50)

Die Überschrift und Absatz 1 erhalten eine redaktionelle Änderung zum "elektronischen" statt "maschinellen" Register.

Der bisherige Absatz 2 kann entfallen, da ein Namens- und Firmenverzeichnis im bisherigen Rechtssinne künftig nicht mehr besteht. Mit der neuen Fassung des Absatzes 2 wird festgelegt, dass die geschlossenen Registerblätter aus dem Zehnjahreszeitraum vor dem 1. Januar 2007 als elektronische Wiedergabe zur Einsicht vorgehalten werden müssen, auch wenn sie nicht im Sinne des § 52 in seiner gegenwärtigen Fassung umgeschrieben wurden.

Zu Nummer 33 (Unterabschnitte 2 bis 4 des Abschnitts IVa)

Nach dem 31. Dezember 2006 ist die Umstellung der Papierregister auf die elektronische Registerführung abgeschlossen (siehe § 52 Abs. 1 in der Fassung der Übergangsregelung).

In der Folgezeit werden die Vorschriften über die Umstellung des Registers daher nicht mehr benötigt. Deshalb kann der Zweite Unterabschnitt (§§ 51 bis 54) mit seinem bisherigen Regelungsinhalt ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben werden.

Im Dritten Unterabschnitt (§§ 55 bis 62) sind derzeit die Vorschriften über die maschinelle Führung des Handelsregisters geregelt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften wird aus systematischen Gründen in die Abschnitte I. bis III. integriert. Deshalb kann der Dritte Unterabschnitt aufgehoben werden. Ebenso kann der Vierte Unterabschnitt über die Einsicht in das maschinell geführte Register aufgehoben werden, da seine Regelungen nach § 10 und § 30a übernommen werden.

Aus dem Sechsten Unterabschnitt werden die Regelungen des derzeitigen § 69 nach § 47 übernommen.

Nach diesen Veränderungen verbleiben im Abschnitt IVa. nur noch die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts sowie die bisherigen §§ 65, 68 und 70. Die letztgenannten Regelungen sollen künftig an die Stelle des bisherigen Zweiten Unterabschnitts aufschließen, damit der Abschnitt IVa. nicht als Torso dasteht.

Zu § 51

Hier wird eine Vorschrift aufgenommen, die eine nachträgliche Umschreibung von solchen Registerblättern zulässt, die nicht bis zum 31. Dezember 2006 umgeschrieben werden. Da grundsätzlich alle Registerblätter bis zum 31. Dezember 2006 umzuschreiben sind, handelt es sich um besondere Ausnahmefälle, beispielsweise um bereits geschlossene Registerblätter, die in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 2 n.F. und § 52 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung der Übergangsregelung nicht umgeschrieben, sondern nur "elektronisch sichtbar" gemacht wurden, und für die nachträglich die Notwendigkeit einer Umschreibung entsteht - etwa wegen der anstehenden Eintragung einer Nachtragsliquidation.

Zu § 52

Hier werden die Regelungen des bisherigen § 65 mit folgenden Änderungen übernommen:

Aus Artikel 3 Abs. 8 der EU-Publizitätsrichtlinie ist zu folgern, dass die abgerufenen Daten so zu übermitteln sind, dass der Benutzer sich einen eigenen Abdruck der Daten herstellen kann. Die Berechtigung zur Herstellung von Abdrucken war in der bis zum 19. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 65 bereits ausdrücklich enthalten und soll nun zur klarstellenden Umsetzung der Richtlinie wieder in Absatz 1 verankert werden.

Absatz 2 des bisherigen § 65 ist nicht zu übernehmen, weil ein gesondertes Namens- und Firmenverzeichnis künftig nicht mehr besteht.

Zu § 53

Hier wird der bisherige § 68 übernommen. Bei der Übernahme wird nachvollzogen, dass die Vorschriften des bisherigen § 9a HGB, insbesondere die Missbrauchsprüfung nach § 9a Ab s. 2 Satz 2 HGB, künftig weitgehend entfallen. Gleichzeitig wurde die Vernichtungsfrist an die Regelung des § 17 Abs. 2 der Kostenordnung Kost O angepasst, damit die Protokolle bei einer etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Kosten im Rahmen der Verjährungsfrist noch vorhanden sind.

Zu § 54

Hier werden die Regelungen des bisherigen § 70 mit folgenden Änderungen übernommen:

In Absatz 1 muss wegen der Rückumschreibung etwaiger Ersatzregister auf die frühere Fassung der HRV verwiesen werden, da die bisherigen Umstellungsvorschriften des Zweiten Unterabschnitts mit diesem Gesetz aufgehoben werden.

Absatz 2 ist aufzuheben, weil die dauerhafte Rückkehr zu einem Papierregister den Vorgaben der Richtlinie widersprechen würde, wonach das Register elektronisch vorgehalten werden muss.

Die Änderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Natur; sie schreiben die bisherigen Rechtsgrundlagen für die Führung des Ersatzregisters in Papierform sinngemäß unverändert fort.

In dem neu vorgesehenen Absatz 3 werden Ersatzmaßnahmen für den Fall geregelt, dass das Gericht vorübergehend nicht in der Lage ist, elektronische Anmeldungen oder elektronische Dokumente , die zum Handelsregister eingereicht werden, entgegenzunehmen. In diesem Fall ist anzuordnen, dass Anmeldungen und Unterlagen vorübergehend auch in Papierform zum Handelsregister des betreffenden Gerichts eingereicht werden können. Die Einstellung der eingereichten Schriftstücke in Registerordner und Registerakte richtet sich dann insbesondere nach den § 9 Abs. 3 und 4 bzw. § 8 Abs. 2 und 3, ohne das insofern eine gesonderte Anordnung erforderlich wäre.

Zu Nummer 34 (Abschnitt V., Übergangs- und Schlussvorschriften)

Die bisherige Vorschrift des § 71 betrifft das papierne Handelsregister sowie den Umstellungsvorgang auf die elektronische Registerführung. Die Regelungen sind mit der vollständigen Umstellung auf elektronische Registerführung zum 1. Januar 2007 nicht mehr von Bedeutung.

Zu Nummer 35 (Anlagen 1 und 2)

Die Anlagen 1 und 2 beziehen sich auf das Papierregister und sind daher künftig bedeutungslos.

Sie sind aufzuheben.

Zu Nummer 36 (Anlage 3)

Die Anlage 3 ist zu aktualisieren und an das neue Medium der elektronischen Bekanntmachung anzupassen. Zusätzlich zu den bisher erforderlichen Angaben ist der Tag der Bekanntmachung anzugeben welcher sich derzeit noch aus dem Erscheinungsdatum des Printmediums ergab, ohne dass er gesondert aufgeführt werden muss.

Zu Nummer 37 (Anlage 8)

Die Anlage 8 ist aufzuheben, weil ein gesondertes Namens- und Firmenverzeichnis nicht mehr besteht.

Zu Absatz 3 (Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)

§ 2 Abs. 2 ist redaktionell anzupassen, da die elektronische Führung des Registers künftig gesetzlich vorgegeben sein wird.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Hier wird die durch diesen Entwurf vorgesehene Änderung von § 13 HGB nachvollzogen, wonach das Gericht der Zweigniederlassung einen Hinweis auf die Registerstelle des Sitzes einträgt.

In Absatz 5 werden die auf die papierne Registerführung bezogenen Teile der Regelungen über den Inhalt der Eintragungen gestrichen. Zudem sind die bislang in Spalte 5 b vorgesehenen Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband bei elektronischer Führung des Registerordners nichtmehr erforderlich.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Die Bekanntmachungen des Partnerschaftsregisters werden mit den Bekanntmachungen des Handels- und des Genossenschaftsregisters in dem elektronischen Bekanntmachungssystem zusammengeführt um einen einheitlichen Zugang zu den Unternehmensdaten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform zu gewährleisten. Die bisher zwingenden Bekanntmachungen in Printmedien entfallen.

Zu Nummer 4 (§ 9)

Die Übergangsvorschrift ist aufzuheben, da die volle Inbetriebnahme des elektronischen Partnerschaftsregisters ab dem 1. Januar 2007 verpflichtend ist.

Zu Nummer 5 (Anlage 1)

In der Anlage 1 werden die Änderungen bei § 58a HRV (künftig § 16a HRV) sowie § 22 HRV redaktionell nachvollzogen.

Zu Nummer 6 (Anlage 4)

Die Anlage 4 ist zu aktualisieren und an das neue Medium der elektronischen Bekanntmachung anzupassen. Zusätzlich zu den bisher erforderlichen Angaben ist der Tag der Bekanntmachung anzugeben, welcher sich in der Vergangenheit aus dem Erscheinungsdatum des Printmediums ergab, ohne dass er gesondert aufgeführt werden musste.

Zu Absatz 4 (Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den unter Nummer 2, 6, 12 und 14 vorgesehenen Än derungen.

Zu Nummer 2 (§§ 1, 5)

In § 1 wird die Änderung von § 156 Abs. 1 GenG nachvollzogen. Eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Einführung elektronischer Genossenschaftsregister besteht künftig nicht mehr. Daher ist der hierauf bezogene Satz 2 zu streichen.

§ 5 kann aufgehoben werden, da die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister künftig mit den Bekanntmachungen aus dem Handelsregister in dem elektronischen Bekanntmachungssystem zusammengeführt werden, um einen einheitlichen Zugang zu den Unternehmensdaten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform zu gewährleisten. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger wird entfallen.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung von § 84 Abs. 3 GenG durch Artikel 3 Nr. 11 des Entwurfs.

Zu Nummer 4 (§ 7)

Die Vorschriften werden an § 12 HGB in der Fassung des Entwurfs angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 8)

Hier wird die Aufhebung von § 28 Abs. 2 GenG durch Artikel 3 Nr. 8 des Entwurfs nachvollzogen.

Zu Nummer 6 (§§ 12, 13)

Zu § 12

Diese Vorschrift über eine wahlweise elektronische Führung des Genossenschaftsregisters kann aufgehoben werden, weil das Genossenschaftsregister künftig ausschließlich elektronisch geführt wird.

Zu § 13

Die bislang in § 13 enthaltenen Regelungen zu den Registerakten des Genossenschaftsregisters sind künftig entbehrlich. Über § 1 finden die in den §§ 8, 9 HRV enthaltenen Regelungen zu der Führung der Registerakten und Registerordner Anwendung.

Zu Nummer 7 (§ 15)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 3 Nr. 3 des Entwurfs vorgesehenen Änderung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 Gen G.

Zu Nummer 8 (§ 16)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 3 Nr. 6 des Entwurfs vorgesehenen Änderung von § 16 Abs. 5 Gen G.

Zu Nummer 9 (§ 18)

Bei der Änderung der Verweisung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 28 Abs. 2 GenG durch Artikel 3 Nr. 8.

Zu Nummer 10 (§ 20)

Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zu der Aufhebung des Erfordernisses der Unterschriftszeichnung nach § 84 Abs. 3 GenG durch Artikel 3 Nr. 11 des Entwurfs.

Zu Nummer 11 (§ 24)

Durch die Änderung von Satz 2 erfolgt eine Anpassung an die elektronische Registerführung, bei der die Berichtigung nicht mehr in Form eines Vermerks, sondern regelmäßig in Form einer neuen Eintragung erfolgt.

Zu Nummer 12 (§ 25)

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die elektronische Führung des Genossenschaftsregisters künftig den Regelfall darstellt und deshalb nicht gesondert erwähnt zu werden braucht.

Zu Nummer 13 (§ 26)

Hier wird die durch diesen Entwurf vorgesehene Änderung von § 14 GenG nachvollzogen, wonach das Gericht der Zweigniederlassung einen Hinweis auf die Registerstelle des Sitzes einträgt. Zudem sind die bislang in Spalte 7 vorgesehenen Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband bei elektronischer Führung des Registerordners nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 14 (§ 27)

Die Übergangsvorschrift ist aufzuheben, da die volle Inbetriebnahme des elektronischen Genossenschaftsregisters ab dem 1. Januar 2007 in bundeseinheitlicher Form verpflichtend ist.

Zu Absatz 5 (Änderung der Vereinsregisterverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)

Absatz 1 ermöglicht es den Registergerichten, verschiedene Bezirke mit Ortskennzeichen zu führen.

Die Änderungen in Absatz 3 stellen klar, dass das Namensverzeichnis nur bei dem papiernen Vereinsregister geführt wird.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Die Änderung in Absatz 4 stellt klar, dass das Handblatt nur bei dem papiernen Vereinsregister geführt wird.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Hier werden die Pflichtangaben aufgenommen, die bei einer Eintragung auf Grund einer Entscheidung des Prozessgerichts in die Registereintragung aufzunehmen sind.

Zu Nummer 4 (§ 22)

Die Möglichkeit einer Umstellung im Sinne des § 24 anstelle einer Umschreibung (Neufassung) nach § 23 soll ausgeschlossen werden, da nur die Umschreibung (Neufassung) zu einem strukturierten Vereinsregister führt, welches den modernen Anforderungen der Datenverarbeitung gerecht wird. Die in § 22 bisher eröffnete Wahlmöglichkeit wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 5 (§ 23)

Aus den vorgenannten Gründen wird in § 23 die Umschreibung (nach bisheriger Terminologie: Neufassung) des Registerblattes verbindlich vorgegeben. Die Formulierung der Vorschrift wird an § 52 HRV angepasst. Durch blockweise Verschiebung sollen die Möglichkeiten erweitert werden, gemäß § 5 Abs. 3 von Einzelbenachrichtigungen abzusehen, insbesondere wenn anstelle der Einzelbenachrichtigungen die Anordnung über die blockweise Verschiebung der Registernummern in den örtlichen Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wurde.

Zu Nummer 6 (§ 24)

Die bisher mögliche Anlegung eines elektronischen Registerblattes durch Umstellung soll durch die Aufhebung der Vorschrift außer Betracht fallen.

Zu Nummer 7 (§ 25)

Hier werden die vorgesehenen Änderungen der §§ 22 bis 24 redaktionell vollzogen. Außerdem soll der Freigabevermerk künftig auch bei einer Umschreibung des Registerblattes - ebenso wie beim Handelsregister - verbindlich sein. Die Aufgabe kann dem Urkundsbeamten übertragen werden (Absatz 3).

Zu Nummer 8 (§ 26)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den unter Nummer 4 bis 6 vorgesehenen Änderungen.

Zu Nummer 9 (§ 32)

Absatz 4 Satz 2 verbietet bisher die Übermittlung von amtlichen Ausdrucken auf elektronischem Wege. Künftig sollen jedoch aus Gründen der Erleichterung des Rechtsverkehrs auch im Vereinsregister beglaubigte Registerabschriften (amtliche Ausdrucke) auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.

Zu Absatz 6 (Änderung der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung)

§ 15 wird an die vorgesehenen Änderungen in § 9a HGB und § 65 HRV angepasst. Die in der HRV künftig aufgehobene Regelung des § 65 Abs. 2 HRV bzgl. des Umfangs des automatisierten Datenabrufs wird in § 15 Abs. 2 entsprechend übernommen, da das Registergericht gemäß § 10 Abs. 1 weiterhin ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetragener Luftfahrzeuge führt, auf dessen Inhalt sich die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren erstreckt. Die bisher in § 9a Abs. 2 bis 4 HGB enthaltenen Regelungen werden in § 15 Abs. 2 bis 4 übernommen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung)

Zu den Nummern 1 bis 6 (§§ 48, 49, 51, 63, 66, 70)

Die Änderungen dienen der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger. Statt der tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis verfügbaren "Börsenpflichtblätter" soll der elektronische Bundesanzeiger als das Quellmedium auch und gerade für kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen eingeführt werden. Das Publikum kann durch dieses Medium schnell und einheitlich informiert werden; der nationale und vor allem auch internationale Zugriff auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers steht allen Kapitalmarktteilnehmern in gleicher Weise offen. Entscheidend ist, dass heute die Information über das Internet mehr Interessierten möglich ist als dies bei der Verteilung auf die Druckausgaben diverser Börsenpflichtblätter auch nur annähernd der Fall wäre.

Da die in Artikel 6 betroffenen Informationen keine "vorgeschriebenen Informationen" im Sinne der EU-Transparenzrichtlinie sind, werden sie nicht von dem Verbreitungsregime des Artikel 21 Abs. 1 der EU-Transparenzrichtlinie erfasst, so dass die Regelung zusätzlicher Verbreitungspflichten für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich ist. Es bleibt den betroffenen Gesellschaften aber unbenommen, die Bekanntmachungen zusätzlich und freiwillig in Papiermedien zu veröffentlichen oder weitere Verbreitungsmedien einzuschalten, wenn und solange in den interessierten Kreisen eine Nachfrage nach dieser Form der Information besteht.

Zu Artikel 7 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 3 (§§ 2, 12)

Die Übertragung aller offenlegungsrelevanten Aufgaben auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers lässt es geboten erscheinen, die bisher an das Handelsregister zu richtenden Mitteilungen künftig an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu richten und zwar in elektronischer Form. Ferner ist vorzusehen, dass die Publizität dieser Erklärung (bisher im Handelsregister gewährleistet) durch eine unverzügliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger gewahrt bleibt. Der elektronische Bundesanzeiger wird- soweit erforderlich - künftig bei Gericht die Prüfung nach § 2 Abs. 3 anregen. Entsprechendes gilt im Rahmen des § 12.

Zu den Nummern 2 und 4 (§§ 9, 15)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Neuregelung des Offenlegungssystems für Jahresabschlüsse im HGB (vgl. insbes. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a ( § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB)). Diese sind künftig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen der auch eine Prüfung und Unterrichtung nach § 329 HGB vornimmt.

Zu Nummer 5 (§ 20)

Vgl. die Begründung zu § 334 HGB oben unter Artikel 1 Nr. 27. Auch hier werden in entsprechender Weise ein neuer Bußgeldtatbestand für Offenlegungsverstöße eingeführt (Absatz 1a) und zusätzlich die Zwangsgeldtatbestände des § 21 ersatzlos gestrichen.

Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 2Abs. 2 und 3 (vgl. Begründung zu Nummer 1).

Durch die Änderung in Absatz 3 wird die seit dem Publizitätsgesetz von 1969, abgesehen von der 2:1-Umstellung auf den Euro, unveränderte und heute nicht mehr zeitgemäße maximale Geldbuße auf 50 000 Euro verdoppelt; entsprechend wurde bereits durch das VorstOG in den korrespondierenden Bußgeldbestimmungen der §§ 334, 340n und 341n HGB verfahren.

Zu Nummer 6 (§ 21)

Die Aufhebung des § 21 folgt der Aufhebung des § 335 HGB (vgl. die entsprechende Begründung oben zu Artikel 1 Nr. 27 und 28).

Zu Nummer 7 (§ 22)

Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die in der äußeren Form an die bestehende Regelung des § 22 anknüpft, materiell aber Artikel 61 EGHGB entspricht (vgl. die Begründung oben zu Artikel 2).

Zu Artikel 8 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 19)
Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 2 ist eine Folgeänderung zu der elektronischen Registerführung. Der Begriff "übermitteln" dient der Eröffnung des elektronischen Übertragungsweges.

Zu Buchstabe b

Das System der Bekanntmachung von Registereintragungen wird durch die Neufassung von § 10 HGB (vgl. Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs) geändert. Künftig erfolgen die Bekanntmachungen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem. Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 ist somit eine Folgeänderung. Die Beibehaltung der bisherigen Bekanntmachungsweise nur für Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht geboten. Auch eine zusätzliche Bekanntmachung im (elektronischen) Bundesanzeiger erscheint entbehrlich.

Satz 2 kann aufgehoben werden, da nach § 10 HGB künftig allein die elektronische Bekanntmachung zwingend und damit auch nur diese Bekanntmachung für den Eintritt der Rechtswirkungen der Bekanntmachung für den jeweiligen Rechtsträger maßgebend ist.

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 26, 31)

Die Änderungen dienen der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger. In § 31 Satz 1 wird zudem die unter Nummer 1 Buchstabe b vorgesehene Änderung des § 19 Abs. 3 nachvollzogen.

Zu Nummer 4 (§ 61)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung von § 10 HGB (vgl. Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Zu Nummer 5 (§ 77)

Die Aufhebung folgt dem Grundsatz des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 6 (§ 104)

Die unter Buchstabe a und b vorgesehenen Änderungen dienen der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger. Bei der Änderung in Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung

Zu Nummer 1 Buchstabe b.
Zu Nummer 7 (§ 111)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der geplanten Neufassung von § 10 HGB.

Zu Nummer 8 (§ 117)

Die Aufhebung folgt dem Grundsatz des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 118, 119)

Die Änderungen dienen der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger.

Zu Nummer 11 (§§ 130, 137)

Die Änderungen berücksichtigen die Umstellung auf die elektronische Registerführung, bei der die Dokumente künftig elektronisch eingereicht und gespeichert werden.

Die Änderungen berücksichtigen die Umstellung auf die elektronische Registerführung, bei der die Dokumente künftig elektronisch eingereicht und gespeichert werden.

Zu den Nummern 12 bis 14 (§§ 186, 187, 188)

Die Änderungen dienen der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger.

Zu Nummer 15 (§ 201)

Vgl. zur Umstellung des Bekanntmachungssystems die Begründung zu § 10 HGB oben unter Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs. Aufgrund der Tatsache, dass nach § 10 Satz 3 zweiter Halbsatz HGB künftig allein die zwingende elektronische Bekanntmachung für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung maßgebend ist, wird die Fiktionsregelung im bisherigen Satz 2, die sich noch auf die unterschiedliche Erscheinungsweise gedruckter Blätter bezieht, überflüssig.

Zu Nummer 16 (§§ 205, 224, 256, 271)

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Änderung von § 201.

Zu Nummer 17 (§ 209)

Zu der Änderung in Satz 1 vgl. die Begründung zu § 201. Die Änderung in Satz 2 dient der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger.

Zu Nummer 18 (§ 231)

Die Änderung dient der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger.

Zu Nummer 19 (§§ 279, 287, 297)

Die Aufhebungen folgen dem Grundsatz des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 20 (§§ 15, 22, 25, 27, 45, 87, 88, 91, 94, 95, 133, 157, 319)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der unter Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Änderung des § 19 Abs. 3.

Zu Artikel 9 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 37)
Zu Buchstabe a

Von der Offenlegung nach Artikel 3 der EU-Publizitätsrichtlinie sind alle Urkunden und Angaben erfasst die nach Artikel 2 der Richtlinie der Offenlegung unterliegen. Hierzu gehört auch die Offenlegung der Personalien derjenigen, die als Mitglieder eines gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsorgans an der Verwaltung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Unternehmens teilnehmen(Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d ii) der EU-Publizitätsrichtlinie). Darunter fallen die Mitglieder des Aufsichtsrats, so dass eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder zu führen und zum Handelsregister einzureichen ist.

Zu Buchstabe b

Bei der Neufassung des Absatzes 5 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB des Entwurfs, oben Artikel 1 Nr. 8). Des Weiteren wird zum Zwecke der Klarstellung die elektronische Einreichung von Dokumenten durch Verweis auf die entsprechende Regelung des HGB vorgesehen.

Zu Buchstabe c

Die Aufhebung des Absatzes 6 ist eine Folgeänderung auf Grund der Einrichtung der elektronisch geführten Handelsregister.

Zu Nummer 2 (§ 40)

Die Aufhebung der Bestimmung des § 40 (dessen Absatz 2 bereits durch Artikel 12e Nr. 1b des1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) aufgehoben worden ist) ist die Umsetzung des Grundsatzes, dass die Bekanntmachung nur das Spiegelbild der Eintragung ist, nicht aber weiter gehende Inhalte aufweisen soll. Über die weiteren Einzelheiten kann sich der Rechtsverkehr in Zukunft jederzeit online unterrichten.

Zu Nummer 3 (§ 45)

Die Einfügung in Absatz 2 berücksichtigt die (künftige) elektronische Registerführung. Die Altbestände sind in der Regel papierschriftlich vorhanden, so dass es bei der bisherigen Bestimmung über die Aktenversendung bleiben muss.

Die Aufhebung des Absatzes 3 ist eine Folgeänderung der Aufhebung von § 40.

Zu Nummer 4 (§ 52)

Die Anpassung von Absatz 6 ist eine Folgeänderung des Übergangs auf elektronisch geführte Handelsregister (vgl. oben die Begründung zu § 12 HGB in der Fassung des Entwurfs).

Die Änderung in Absatz 8 ist die Folge des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen. Stattdessen wird der Inhalt der Eintragung, über den sich der Rechtsverkehr online unterrichten kann vorgegeben. Bei Bedarf können die eingereichten Dokumente in gleicher Weise eingesehen werden.

Zu Nummer 5 (§ 80)

Vgl. die Begründung zu § 37a HGB (Artikel 1 Nr. 13 des Entwurfs).

Zu Nummer 6 (§ 81)

Die Aufhebung des Absatzes 4 ist eine Folgeänderung auf Grund der Einrichtung der elektronisch geführten Handelsregister.

Zu Nummer 7 (§ 93)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 8 (§ 106)

Siehe hierzu die Begründung zur Ergänzung von § 37. Bei personellen Veränderungen im Aufsichtsrat ist eine aktualisierte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister einzureichen.

Zu Nummer 9 (§§ 188, 190, 195, 196 und 201)

Es handelt sich um Folgeänderungen im Zuge des Übergangs auf elektronisch geführte Handelsregister sowie des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 10 (§ 210)

Die Ergänzung in Absatz 1 ist eine Klarstellung, da die Einreichung der Jahresabschlüsse künftig in Folge der Neufassung des § 325 HGB durch diesen Entwurf nicht mehr zum Handelsregister sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erfolgt (vgl. Artikel 1 Nr. 21).

Die Aufhebung von Absatz 5 ist eine Folgeänderung im Zuge des Übergangs auf elektronisch geführte Handelsregister.

Zu den Nummern 11 und 12 (§§ 233, 256)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Änderungen in § 325 HGB durch diesen Entwurf (vgl. Artikel 1 Nr. 21).

Zu Nummer 13 (§ 266)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs (Artikel 1 Nr. 8)).

Zu den Nummern 14 und 15 (§§ 302, 303, 305)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der vorgesehenen Neufassung des § 10 HGB, nach der allein die elektronische Bekanntmachung zwingend und für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung maßgebend ist.

Zu Nummer 16 (§ 327)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der vorgesehenen Neufassung des § 10 HGB.

Zu Nummer 17 (§ 407)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des neuen Rechts der Zweigniederlassungen ( § 13 HGB in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs).

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit

beschränkter Haftung)
Zu Nummer 1 (§ 8)

Bei der Neufassung des Absatzes 5 handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs, oben Artikel 1 Nr. 8). Des Weiteren wird zum Zwecke der Klarstellung die elektronische Einreichung von Dokumenten durch Verweis auf die entsprechende Regelung des HGB vorgesehen.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Die Aufhebung folgt dem Grundsatz des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 3 (§ 35a)

Vgl. die Begründung zu § 37a HGB oben unter Artikel 1 Nr. 13 des Entwurfs.

Zu Nummer 4 (§ 39)

Die Aufhebung von Absatz 4 ist eine Folgeänderung auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs, oben unter Artikel 1 Nr. 8).

Zu Nummer 5 (§ 52)

Zur Änderung von Absatz 2 Satz 1 vgl. die Begründung zu der geplanten Änderung von § 37 AktG oben unter Artikel 9 Nr. 1 des Entwurfs. § 40 AktG wird durch Artikel 9 Nr. 2 des Entwurfs aufgehoben. Bei der Änderung von Absatz 2 Satz 2 handelt es sich um eine notwendige

Folgeänderung zu § 106 AktG (vgl. oben unter Artikel 9 Nr. 8 des Entwurfs).

Zu Nummer 6 (§ 54)

Hinsichtlich Buchstabe a handelt es sich um eine terminologische Folgeänderung. Buchstabe b beinhaltet eine Folgeänderung auf Grund des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen undder Neuordnung des Zweigniederlassungsrechts.

Zu Nummer 7 (§ 57i)

Es handelt sich um eine Klarstellung (vgl. auch oben zu Artikel 9 Nr. 10 des Entwurfs).

Zu Nummer 8 (§ 58d)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderungen in § 325 HGB durch diesen Entwurf (vgl. Artikel 1 Nr. 21).

Zu Nummer 9 (§§ 59, 67)

Bei der Aufhebung von § 59 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund des neuen Rechts der Zweigniederlassungen, das insofern nur eine Eintragung bei dem Gericht der Hauptniederlassung vorsieht ( § 13 HGB in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs).

Die Aufhebung von § 67 Abs. 5 ist eine Folgeänderung auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB in der Fassung des Entwurfs, oben unter Artikel 1 Nr. 8).

Zu Nummer 10 (§ 73)

Durch das Ersetzen der Wörter "den öffentlichen Blättern" durch die Wörter "den Gesellschaftsblättern" wird eine Anpassung an die durch Artikel 12 Nr. 4 des JKomG in § 65 Abs. 2 Satz 1 bereits vorgenommene Neuformulierung vorgenommen. Dort heißt es jetzt: "Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen." Basis-Gesellschaftsblatt ist der elektronische Bundesanzeiger.

Zu Nummer 11 (§ 86)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Nummer 12 (§ 88)

In vielen Gesellschaftsverträgen findet sich die Bestimmung, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft "im Bundesanzeiger" zu erfolgen haben. Nachdem mit Inkrafttreten des JKomG am 1. April 2005 der elektronische Bundesanzeiger als Basis-Gesellschaftsblatt für Bekanntmachungen gesetzlich vorgegeben worden ist (§ 12 Satz 1), sind entsprechende, vor diesem Datum vereinbarte Klauseln auch ohne ausdrückliche Anpassung an die geänderte Rechtslage dahingehend zu lesen, dass allein eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erforderlich ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum JKom G, BT-Drs. 015/4067, S. 56). Es kann nicht allein aufgrund der bloßen Bezugnahme auf den "Bundesanzeiger" davon ausgegangen werden, dass zusätzlich auch weiterhin eine zwingende Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers gewollt ist.

Dies entspricht der nach Änderung des § 25 AktG durch das TransPuG für die Bekanntmachungen von Aktiengesellschaften geltenden Rechtslage. Anders als im Aktienrecht hat es jedoch im Bereich des Gmb H-Rechts bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen, die für Bekanntmachungen auf den "Bundesanzeiger" verweisen, immer wieder Verständnisfragen gegeben. Um Rechtsunsicherheit für die betroffenen Gesellschaften zu vermeiden, erscheint die in § 88 vorgesehene Klarstellung sinnvoll.

Zu Artikel 11 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Die bisherige Unterscheidung danach, ob sich der Geschäftsbetrieb auf ein "Land" beschränkt, und die dadurch möglichen Differenzierungen sind heute nicht mehr zeitgemäß.

Zu Nummer 2 (§ 28)

Generell ist der elektronische Bundesanzeiger das maßgebliche Publikationsorgan (neben den ggf. nach Absatz 1 von der Satzung bestimmten Organen). Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ist rasch und kostengünstig zu bewerkstelligen. Die bisherige Unterscheidung danach, ob sich der Geschäftsbetrieb auf ein "Land" beschränkt, und die dadurch möglichen Differenzierungen sind heute nicht mehr zeitgemäß.

Zu Nummer 3 (§ 31)

Zu den Änderungen in Absatz 1 Nr. 3a und Abs. 2 vgl. die Begründung zu § 37 AktG oben unter Artikel 9 Nr. 1 des Entwurfs. Die neu vorgesehene Nummer 5 wird infolge der unter Nummer 4 vorgesehenen Aufhebung von § 33 erforderlich. Die derzeit in § 33 Nr. 1 zur Bekanntmachung vorgesehenen Angaben sind insbesondere aus aufsichtsrechtlicher Sicht erforderlich so dass § 33 Nr. 1 nicht ersatzlos entfallen kann.

Die Aufhebung von Absatz 3 ist eine Folgeänderung im Zuge der Umstellung auf elektronische Handelsregister.

Zu Nummer 4 (§§ 33, 40)

Die Aufhebung von § 33 und § 40 Abs. 2 Satz 2 folgt dem Grundsatz des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 5 (§ 81)

Bei der Änderung handelt es sich um die Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger.

Zu Nummer 6 (§ 111d)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 1 vorgesehenen Streichung von§ 14 Abs. 3 Satz 2.

Zu Artikel 12 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 1 (Änderung des Statistikregistergesetzes)

Gemäß der Verordnung 2186/93/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke sind die statistischen Ämter des Bundes und der Länder zur Führung von Statistikregistern verpflichtet. Die Qualität dieser Register soll - insbesondere zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen von Statistikpflichten - verbessert werden. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Handelsregister, in denen grundlegende Angaben zu Unternehmen originär geführt werden, künftig verstärkt für die Pflege der Statistikregister einzusetzen da mit der Umstellung der Handelsregister von der Papierform auf die elektronische Registerführung eine Datenzulieferung erheblich vereinfacht wird. Wegen der Vielzahl der im Handelsregister gespeicherten Daten wäre eine umfassende Zulieferung derzeit aber mit unvertretbarem Aufwand verbunden. Es erscheint daher sinnvoll, den Umfang der Zulieferungspflicht einstweilen auf die sog. "Indexdaten" der Handelsregister zu beschränken, die bei elektronischer Registerführung für die Einrichtung der Suchfunktion gesondert vorgehalten und infolgedessen nicht erst aufwändig aus dem Datenbestand herausgefiltert werden müssen. Die Erweiterung der Zulieferungspflicht um sonstige Daten, die für die Statistikregister von Interesse sein könnten, wäre zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen vorerst können die statistischen Ämter diese Daten lediglich einzeln auf Grundlage der Indexdaten durch Online-Einsicht in das Handelsregister ermitteln.

Zu Absatz 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Bei der Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung, die auf die Regelung des Datenaustausches mit dem Unternehmensregister abzielt, das einen Zugang zu einschlägigen Insolvenzbekanntmachungen vermitteln soll (§ 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Zu Absatz 3 (Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
im Internet)
Zu Nummer 1 (§ 2)

Die vorgeschlagene Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um einen neuen Buchstaben e ermöglicht erst die in § 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB in der Fassung des Entwurfs vorgesehene und auf insolvenzrechtliche Bekanntmachungen in Bezug auf Unternehmen beschränkte Verknüpfung mit dem Unternehmensregister. Durch die Formulierung "Registernummer und Sitz des Registergerichts" ist sichergestellt, dass nicht etwa allein durch Angabe des Sitzes des zuständigen Insolvenzgerichts und des zusätzlichen Suchkriteriums "Registergericht" eine Liste aller insolventen Unternehmen im Bereich des Registergerichts abgerufen werden kann da der Sitz des Registergerichts und die Registernummer kumulativ angegeben werden müssen.

Zu Nummer 2 (§ 4a)

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung, die die Vorgaben dieser Verordnung auch auf den Abruf der entsprechenden Daten über das Unternehmensregister bezieht.

Zu Absatz 4 (Änderung des Spruchverfahrensgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 10 HGB (vgl. Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Zu Absatz 5 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 8)

In § 8 Abs. 2 Satz 2 soll von der Abhängigmachung der Vornahme des Geschäfts von der Zahlung eines Vorschusses der Fall ausgenommen werden, dass der Notar persönlich die Haftung für die Kosten übernimmt. Dies soll eine beschleunigte Erledigung, insbesondere bei Eintragungen in die öffentlichen Register, ermöglichen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, die Ausnahmen von der Abhängigmachung als numerische Aufzählung darzustellen.

Zu Nummer 2 (§ 38)

Bei der Änderung handelt sich um die Anpassung des notariellen Gebührenrechts an den Wegfall der Verpflichtung zur Einreichung von Unterschriftszeichnungen.

Zu Nummern 3 und 4 (§§ 79, 79a)

Die Gebühren für die Überführung von Dokumenten in ein elektronisches Dokument gemäß § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB in der Fassung des Entwurfs sollen den zu erbringenden Aufwand nicht übersteigen. Sie sollen daher in der Handelsregistergebührenverordnung HReg Geb V geregelt werden. Die vorgeschlagenen Ergänzungen der §§ 79 und 79a Kost O bilden hierfür die Grundlage.

Zu Nummer 5 (§ 89)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung an die u. a. für § 8 Abs. 1 HGB vorgeschlagene Formulierung.

Zu Buchstabe b

Anders als beim elektronischen Abruf entscheidet über den Antrag auf Übermittlung eines Registerauszugs das Registergericht. Dies ist unabhängig davon, auf welchem Weg die Übermittlung beantragt wird. Dies schließt somit den schriftlichen Antrag ebenso ein wie den elektronisch übermittelten, selbst wenn dieser über ein Internetportal gestellt wird. Kostenrechtlich gehört daher die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übermittlung zu den gerichtlichen Tätigkeiten , für die die Gebühren in der Kostenordnung geregelt sind.

Für die Höhe der Gebühr ist ausgehend von der Übermittlung einer beglaubigten Datei ein zeitlicher Aufwand eines Mitarbeiters des mittleren Dienstes von weniger als zehn Minuten zugrundegelegt worden. Die dadurch verursachten Aufwendungen liegen in einer Größenordnung von4 Euro. Hinzu kommt ein weiterer Betrag von 4 Euro, der auch beim elektronischen Abruf anfällt. Der für die Übermittlung einer unbeglaubigten Datei vorgeschlagene Betrag von 5 Euro steht hierzu in einem vergleichbaren Verhältnis wie die Gebühr für einen unbeglaubigten Registerauszug auf Papier zu der Gebühr für einen beglaubigten Registerauszug.

Zu Absatz 6 (Änderung der Handelsregistergebührenverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)

Durch die vorgeschlagene Änderung soll bestimmt werden, dass sich die Gebühren für die Überführung von Dokumenten in Papierform in ein elektronisches Dokument gemäß § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB in der Fassung des Entwurfs nach der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 richten. Damit wird die in Artikel 12 Abs. 5 Nr. 3 und 4 des Entwurfs für die §§ 79 und 79a KostO vorgeschlagene Änderung in der Verordnung umgesetzt.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Gemäß Artikel 61 Abs. 5 EGHGB in der Fassung des Entwurfs sind Jahres-, Einzel- bzw. Konzernabschlüsse sowie die dazugehörenden Unterlagen für ein vor dem 31. Dezember 2005 beginnendes Geschäftsjahr nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften offenzulegen und damit zum Handelsregister einzureichen (vgl. § 325 HGB). Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einreichung, so dass Unterlagen für die genannten Geschäftsjahre auch nach dem 1. Januar 2007 und damit nach Inkrafttreten der neuen Offenlegungsbestimmungen weiter zum Handelsregister einzureichen sind. Für diese Fälle müssen die derzeit geltenden Gebührentatbestände der Nummern 5000 und 5001 für die Entgegennahme eines zum Handelsregister einzureichenden Jahres-, Einzel- bzw. Konzernabschlusses undder jeweils dazugehörenden Unterlagen auch nach dem 1. Januar 2007 weiter Anwendung finden. In § 6 soll daher anstelle der gegenstandslos gewordenen Inkrafttretensregelung eine entsprechende Übergangsvorschrift aufgenommen werden.

Für die übrigen Änderungen der HReg Geb V ist als Übergangsvorschrift § 161 KostO anwendbar.

Danach ist das im Zeitpunkt der Fälligkeit geltende Recht maßgebend.

Zu Nummer 3 (Anlage)

Zu den Buchstaben a bis g Nach § 13 HGB in der Fassung des Entwurfs soll künftig nicht mehr das Gericht der Zweigniederlassung, sondern das Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes die Voraussetzungen für die Eintragung der Zweigniederlassung prüfen und die maßgebliche Eintragung vornehmen. Bei dem Gericht der Zweigniederlassung sollen nur noch wenige rudimentäre Registereintragungen vorgenommen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass die Gebühr für die Eintragung einer Zweigniederlassung künftig vom Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes erhoben werden soll.

Im Hinblick auf die Bestimmungen der EU-Steuerrichtlinie, wonach sich die Gebühren für Registereintragungen an den dafür tatsächlich getätigten Aufwendungen zu orientieren haben, werden die Gebühren der HReg Geb V nach der bundesweiten Einführung elektronisch geführter Register insgesamt zu überprüfen sein.

Zu Buchstabe h

Die vorgeschlagenen Nummern 5000 bis 5006 GV HReg Geb V entsprechen den bisherigen Nummern 5002 bis 5004 und 5006 bis 5009. Die bisherigen Gebührentatbestände Nummern 5000 und 5001 entfallen, da die Abschlüsse künftig nicht mehr beim Registergericht einzureichen sind (vgl. insofern aber die für § 6 vorgesehene Übergangsvorschrift). Die bisherige Gebühr Nummer 5005 entfällt aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des § 325a HGB ebenfalls. Der Gebührentatbestand der Nummer 5003 (bisher Nummer 5006) soll an die Änderungen in § 52 Gmb HG und § 106 AktG angepasst werden.

Zu Nummer 5007 GV HReg Geb V

Nach Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der EU-Publizitätsrichtlinie kann der Antragsteller verlangen, dass ihm auch solche Dokumente elektronisch übermittelt werden, die bisher nur in Papierform vorliegen. Die Überführung solcher Altdokumente in elektronische Dokumente bedeutet einen erheblichen Arbeitsaufwand, da diese entheftet, geschnitten, eingescannt, mit einem Übereinstimmungsvermerk versehen und in das elektronische System eingestellt werden müssen. Für die Bereitstellung der Infrastruktur und den personellen Bearbeitungsaufwand ist eine kostendeckende Gebühr von 2 Euro je Seite bei einer Mindestgebühr von 25 Euro erforderlich.

Gleiches gilt für die Überführung von Altbeständen aus dem Sonderband in elektronische Dokumente aufgrund eines Antrags nach Artikel 61 Abs. 3 EGHGB in der Fassung des Entwurfs. Diese ist gleichermaßen aufwändig wie der Medientransfer aufgrund eines Antrags nach § 9 Abs. 2 HGB in der Fassung des Entwurfs.

Werden mehrere Dokumente in elektronische Dokumente überführt, die sich auf verschiedene Registerblätter beziehen, soll die Gebühr für jedes betroffene Registerblatt gesondert entstehen.

Bedeutsam ist dies im Hinblick auf die vorgeschlagene Mindestgebühr, die dann mehrfach zu beachten wäre. Gehören die Dokumente zu ein und demselben Registerblatt, soll hingegen die Gebühr nur einmal entstehen. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen dass der mit dem Medientransfer verbundene Aufwand deutlich höher ist, wenn mehrere verschiedene Akten betroffen sind.

In beiden Fällen soll mit der Gebühr auch die einmalige Übermittlung der elektronischen Dokumente an den Antragsteller abgegolten sein.

Zu Absatz 7 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 6)

Die Vorschrift über den Kostenschuldner soll im Hinblick auf die vorgeschlagene Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters ergänzt werden. Als Kostenschuldner kommt ausschließlich das Unternehmen in Betracht, über das Daten in das Register eingestellt werden. Dies sind alle nach oder in entsprechender oder sinngemäßer Anwendung des § 325 HGB publizitätspflichtigen Unternehmen (insbesondere §§ 325a, 340l, 341l HGB, §§ 9, 15 Publ G).

Zu Nummer 2 (§ 7b)

Nach der bisherigen Gebührenstruktur kostet der Abruf aus dem Register für Dauernutzer 4 Euro und für Gelegenheitsnutzer 8 Euro. Dauernutzer haben zum Jahresbeginn eine Jahresgebühr von150 Euro zu entrichten, auf die die während des Jahres getätigten Abrufe bis zum Erreichen der vorausgezahlten Jahresgebühr angerechnet werden. Da die Jahresgebühr in jedem Bundesland gesondert zu entrichten ist, kann eine einheitliche Benutzerkennung zur bundesweiten Nutzung des Abrufverfahrens nicht vergeben werden.

Diese Zergliederung des Registrierungs- und Abrechnungswesens widerspricht dem Ziel eines einheitlichen und einfachen Zugangs zu den Registerdaten im Sinne der Vorschläge der Regierungskommission Corporate Governance. Um das Gebührensystem zu entflechten und eine einheitliche Zugangskennung zur bundesweiten Nutzung des Abrufverfahrens zu ermöglichen soll deshalb die Jahresgebühr abgeschafft und der Regelungsgehalt des bisherigen § 7b weitgehend aufgehoben werden.

Kostenschuldner soll grundsätzlich derjenige sein, der einen Abruf tatsächlich tätigt. Bei der Nutzung elektronischer Bezahlsysteme (sog. Micropaymentverfahren) werden Abrufe z.B. per Kreditkarte, per Telefonrechnung oder über Guthabensysteme abgerechnet. Dies bedeutet, dass die Zahlung unmittelbar mit dem Abruf erfolgt. In diesem Fall erfolgt keine Überprüfung der Identität des Abrufenden. Nur für den Fall des Abrufs unter einer Kennung nach vorheriger Anmeldung zum Abrufverfahren soll derjenige zur Zahlung verpflichtet sein, der sich im Zugangsportal für den Datenabruf unter der benutzten Kennung angemeldet hat. In diesem Fall soll es nicht darauf ankommen, wer den Abruf tatsächlich durchführt, um Missbrauch zu vermeiden. Wer im Besitz einer Kennung ist, ist für die Sicherheit seiner Daten selbstverantwortlich.

Zu Nummer 3 (Gebührenverzeichnis)

Die Gebührenstruktur für Abrufe im Bereich der elektronischen Register wird neu geregelt.

Hinzu treten neue Gebührentatbestände aus der Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinie.

Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dürfen die Gebühren für die Ausstellung einer vollständigen oder auszugsweisen Kopie der Registereintragungen oder der eingereichten Dokumente die Verwaltungskosten nicht übersteigen. Die Gebühren für das Abrufverfahren werden einheitlich mit 4 Euro vorgeschlagen. Der vorgeschlagenen Gebührenhöhe basiert auf den von den Ländern errechneten Kosten, die auf das Abrufverfahren entfallen.

Die Gebühren der bisherigen Nummern 403 und 404 entfallen, da ein Namens- und Firmenverzeichnis sowie andere Hilfsverzeichnisse nicht mehr geführt werden.

Zu Buchstabe a (Nummer 102 GV JVKostO)

Der Gebührentatbestand soll um die Beglaubigung elektronisch zu übermittelnder Dateien ergänzt werden. Der manuelle Aufwand bei der Beglaubigung mit einer qualifizierten Signatur ist mit der Beglaubigung von Schriftstücken vergleichbar. Nach Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 der EU-Publizitätsrichtlinie unterbleibt die Beglaubigung von Ausdrucken nur dann, wenn der Antragsteller auf die Beglaubigung verzichtet. Es erscheint daher sachgerecht, bei der Erteilung beglaubigter Ausdrucke aus dem Unternehmensregister die Beglaubigungsgebühr auch dann zu erheben, wenn der Antragsteller die Beglaubigung nicht ausdrücklich beantragt hat. Entsprechendes soll für die Beglaubigung zu übermittelnder Auszüge gelten.

Zu Buchstabe b (Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses)

Dieser Abschnitt enthält Gebührenvorschriften für den Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten aus dem Datenbestand der Ge richte. Die Kosten für die Erteilung von Ausdrucken in den vorgenannten Angelegenheiten bestimmen sich nach der Kostenordnung, weil es sich dabei um eine gerichtliche Tätigkeit handelt.

Zu Nummer 400 GV JVKostO

Diese Gebühr betrifft den Abruf von Registerdaten. Dabei kann es sich um die aktuellen Eintragungen zum Zeitpunkt des Abrufs, die chronologische Darstellung der jeweils erfolgten Änderungen des Registerinhaltes sowie um die Darstellung des historischen Registerblattes zum Zeitpunkt der Umstellung auf die elektronische Registerführung handeln. Die Gebühr soll für den mehrfachen Abruf innerhalb einer Stunde nur einmal entstehen. Bei dem Abruf von Daten desselben Registerblatts soll die Gebühr nur einmal anfallen, unabhängig davon, ob lediglich eine oder mehrere der vorgenannten Auszugsvarianten abgerufen werden.

Zu Nummer 401 GV JVKostO

Die Gebühr betrifft den Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden. Hierzu gehören z.B. Registeranmeldungen und Gesellschaftsverträge. Der Abruf von Bekanntmachungen der Registereintragungen soll hingegen gebührenfrei sein.

Zu den Buchstaben c und d (Abschnitt 5 des Gebührenverzeichnisses)

Gemäß § 9 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 HGB in der Fassung des Entwurfs kann von den im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung ein Ausdruck verlangt werden. Für diese Ausdrucke sollen keine Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen.

Vielmehr sollen die Dokumentenpauschale und gegebenenfalls die Beglaubigungsgebühr nach Nummer 102 GV JVKostO erhoben werden. Entsprechendes soll für die elektronische Übermittlung der Unterlagen der Rechnungslegung in beglaubigter Form (§ 9 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 HGB in der Fassung des Entwurfs) gelten. Der elektronische Abruf von Daten aus dem Unternehmensregister soll kostenfrei bleiben.

Von den publizitätspflichtigen Unternehmen soll für die Führung des Registers eine Jahresgebühr erhoben werden. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr soll danach differenziert werden, ob das Unternehmen die für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Erleichterungen ( § 326 HGB) in Anspruch nehmen kann. Unternehmen, die diese Erleichterungen in Anspruch nehmen können sollen 5 Euro Jahresgebühr zahlen, die übrigen 10 Euro. Diese Differenzierung berücksichtigt dass der Umfang der in das Unternehmensregister einzustellenden Daten sehr unterschiedlich sein wird. Demgemäß wird in sehr unterschiedlichem Umfang Speicherplatz benötigt. Da bei den kleinen Unternehmen in der Regel weniger häufig Dokumente einzustellen und diese Dokumente auch regelmäßig weniger umfangreich sein werden, ist auch der erforderliche Personalaufwand deutlich geringer. Die Jahresgebühr soll unabhängig davon entstehen ob das Unternehmen seiner Pflicht zur Veröffentlichung tatsächlich nachkommt.

Die Höhe der Gebühren ist so bemessen, dass die Kosten des Unternehmensregisters voraussichtlich gedeckt sein werden. Da die Anzahl der Unternehmen, von denen die Gebühr tatsächlich eingezogen werden kann, noch nicht endgültig abgeschätzt werden kann, wird die Höhe der Gebühr nach einem angemessenen Zeitraum einer Überprüfung zu unterziehen sein.

Zu Absatz 8 (Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Zu Nummer 1 (§ 96 Abs. 1)

Bei den Änderungen in § 96 Abs. 1 handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Änderungen der §§ 8 ff. HGB (vgl. Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Zu Nummer 2 (§ 96 Abs. 1a)

Der neue § 96 Abs. 1a enthält die Ermächtigungsgrundlage für die künftig in § 15 Abs. 5 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vorgesehene Bestimmung der zuständigen Stelle für die Schutzvorkehrungen bei dem automatisierten Abrufverfahren (vgl. Artikel 5 Abs. 6 des Entwurfs).

Zu Absatz 9 (Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)

Hier handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB oben unter Artikel 1 Nr. 8 des Entwurfs).

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Bekanntmachung erfolgt nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (vgl. § 10 HGB in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Zu Nummer 3 (§ 10)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 1 vorgesehenen Aufhebung von§ 3 Abs. 4.

Zu Absatz 10 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der unter Artikel 1 Nr. 2 vorgesehenen Neufassung des § 10 HGB.

Zu Absatz 11 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 21)

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. die Begründung zu § 14 HGB oben unter Artikel 1 Nr. 8 des Entwurfs) und des Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 2 (§ 43)

Vgl. die Begründung zu § 37a HGB (in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 13 des Entwurfs).

Zu Nummer 3 (§ 46)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 9 Nr. 6 des Entwurfs vorgesehenen Aufhebung von § 81 Abs. 4 AktG.

Zu Absatz 12 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Neufassung der §§ 8 ff. HGB sowie der Aufhebung von § 13c HGB (vgl. Artikel 1 Nr. 2 und 4 des Entwurfs).

Zu Absatz 13 (Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung des § 340o HGB (vgl. Artikel 1 Nr. 34 des Entwurfs).

Zu Absatz 14 (Änderung des D-Markbilanzgesetzes)

Verstöße gegen die Offenlegungspflichten bei Jahresabschlüssen und den sonstigen sich aus der Zwangsgeldvorschrift des § 335 HGB in ihrer bisherigen Fassung ergebenden Verpflichtungen werden nunmehr als Ordnungswidrigkeit geahndet (vgl. die Begründung zu § 334 HGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 27 des Entwurfs). Das Bundesamt für Justiz soll auch hier für die Verfolgung zuständig sein. Diese Änderungen sollen in entsprechender Weise auch auf die DM-Eröffnungsbilanzen der davon betroffenen ehemaligen Unternehmen der ehemaligen DDR Anwendung finden.

Dabei wird in § 48 der bisher noch immer als DM-Betrag ausgewiesene Bußgeldbetrag auf Euro umgestellt, und zwar ebenfalls im Sinne einer Verdoppelung (vgl. oben unter Artikel 1 Nr. 27). Allerdings ist realistischerweise davon auszugehen, dass die Bestimmung allenfalls nur noch in seltenen Ausnahmefällen praktische Nutzanwendung finden kann. Gleichwohl sollte noch einmal eine Anpassung vorgenommen werden.

Zu Absatz 15 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe (vgl. unten zu § 14 HGB unter Artikel 1 Nr. 8 des Entwurfs).

Zu Absatz 16 (Änderung des Teledienstegesetzes)

Nach Artikel 4 Abs. 3 der EU-Publizitätsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass auf Internetseiten der betroffenen Kapitalgesellschaften mindestens die Angaben, die auf Geschäftsbriefen nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie gemacht werden, anzugeben sind.

Es handelt sich hierbei weniger um eine gesellschaftsrechtliche Bestimmung als um eine Angelegenheit aus dem Bereich des E-Commerce. Da die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) bereits für Dienstanbieter, unter die auch Kapitalgesellschaften mit Internetauftritt fallen einige Angaben für deren Internetseite vorschreibt, erscheint es sinnvoll, die durch die EU-Publizitätsrichtlinie vorgeschriebenen Angaben ebenfalls hier zu regeln.

Es sollen daher in § 6 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich die Rechtsform und Angaben zum Kapital aufgenommen werden. Zum Kapital müssen die genannten Angaben jedoch nur in dem Fall gemacht werden, dass die Gesellschaft auf dem Geschäftsbrief freiwillig das Kapital erwähnt. Dann müssen das Stamm- oder Grundkapital und ggf. das eingezahlte Kapital angegeben werden wenn dieses noch nicht vollständig geleistet ist.

Eine Aufnahme dieser Regelungen in das Aktien- oder GmbH-Gesetz würde nicht zur Übersichtlichkeit beitragen. Wenn schon in einem speziellen Gesetz die Angaben für den elektronischen Geschäftsverkehr enthalten sind, sollten diese dort auch möglichst konzentriert geregelt werden.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die EU-Publizitätsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2006 umzusetzen. Die EU-Transparenzrichtlinie ist bis zum 20. Januar 2007 umzusetzen. Mit dem in Artikel 13 Abs. 3 vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2007 wird sowohl den Anforderungen der genannten EU-Richtlinien genügt als auch den beteiligten Kreisen hinreichend Zeit gegeben sich auf die Veränderungen einzustellen.

Die Vorschriften zum Schutz der Bezeichnungen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sollen demgegenüber nach Artikel 13 Abs. 2 des Entwurfs aus Gründen des Vertrauensschutzes erst am 1. Januar 2008 in Kraft treten (vgl. oben unter Artikel 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 2 HGB in der Fassung des Entwurfs).

Die in dem Entwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigungen in § 8a Abs. 2, § 9a HGB, Artikel 61 Abs. 1, 2 und 4 EGHGB, § 125 Abs. 2 FGG, § 96 Abs. 1a des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie § 15 Abs. 5 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung sollen demgegenüber gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Entwurfs bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit gewährleistet ist, dass entsprechende Rechtsverordnungen gleichzeitig mit dem Gesetz zum 1. Januar 2007 in Kraft treten können. Die derzeitigen Regelungen in § 8a Abs. 2 und § 9a HGB gelten gemäß Artikel 61 Abs. 6 EGHGB, der ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, in der Fassung des Entwurfs während einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 fort (vgl. auch Artikel 13 Abs. 3 des Entwurfs).

Auch die in Artikel 5 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehenen Änderungen der Handelsregisterverordnung sollen nach Artikel 13 Abs. 1 des Entwurfs bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, um einerseits Fälle zu bereinigen, in denen der Gesetzgeber in der Vergangenheit das Gesetz geändert hat, ohne dass dies in der Handelsregisterverordnung entsprechend nachgezogen wurde, und um andererseits übergangsweise die gebotene Umstellung auf die elektronische Registerführung normativ zu unterfangen. Im Einzelnen sind dies die Vorschriften über die Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 1 HRV), die Sitzverlegung ( § 20 HRV), die europäischen Bekanntmachungen (§ 34a HRV), die Eintragungen in den Abteilungen A und B des Handelsregisters (§§ 40, 43 HRV) und die Anlegung von Registerblättern ( §§ 51-54, 61-62, 71 HRV).