Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 8. September 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. August 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 168/90 = AE-Nr. 900423, Drucksache 654/92 = AE-Nr. 922494, Drucksache 957/94 = AE-Nr. 943434 und Drucksache 157/90 = AE-Nr. 900361 _______________________________________________
Vom Umdruck der fremdsprachigen Finanzbogen ist abgesehen worden, sie werden als Folgedokument an die Länder verteilt.
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
• Gründe für den Vorschlag und Ziele
Ziel dieses Vorschlags ist es, die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren in Aquakultur, einschließlich der Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, zu aktualisieren, neuzufassen und zu kodifizieren, um die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Aquakulturerzeuger zu verbessern.
Die Aquakultur ist vor allem für die ländlichen Gebiete und Küstengebiete der Gemeinschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig. Im Jahr 2004 produzierte die gemeinschaftliche Aquakulturwirtschaft Fische, Weichtiere und Krebstiere im Werte von über 2,5 Mrd. €. Finanzielle Verluste infolge von Krankheiten (hohe Mortalität, verringertes Wachstum und Qualitätsverluste) werden jedoch auf 20 % des Produktionswertes geschätzt. Mit diesem Vorschlag sollen moderne, gezielte Vorschriften einführt werden, um diese Kosten zu verringern. Schon eine Kostensenkung um 20 % würde eine Wertsteigerung von 100 Mio. € jährlich bedeuten.
Die jetzigen Vorschriften wurden vor zwanzig Jahren erarbeitet, als die EU aus nur 12 Mitgliedstaaten bestand. Ihr Hauptziel lag darin, die damals wichtigsten Aquakultursektoren der Gemeinschaft, namentlich die Salmoniden- (Forellen und Lachs) und Austernzucht, zu schützen. Diese Regelungen müssen aktualisiert werden, um dem mit der erweiterten EU einhergehenden größeren Spektrum an Aquakulturpraktiken und Arten und den bedeutenden Entwicklungen innerhalb der Industrie, den in 15 Jahren der Anwendung der geltenden Vorschriften gemachten Erfahrungen sowie wissenschaftlichen Fortschritten auf diesem Gebiet Rechnung tragen. Eine Aktualisierung ist außerdem angezeigt, um das EU-Recht mit internationalen Übereinkommen und Normen (WTO/SPS- und OIE-Normen) in Einklang zu bringen.
Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Legislativprogramm der Kommission (2004/SANCO/0025).
• Hintergrund
Mit dem Vorschlag werden die geltenden primärrechtlichen Vorschriften (Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 095/70/EWG) aufgehoben und durch eine einzige neue Richtlinie ersetzt. Mit dieser überfälligen Überarbeitung und Kodifizierung werden die geltenden Vorschriften für die Aquakulturindustrie der EU aktualisiert und ins 21. Jahrhundert gebracht. Sie werden vereinfacht und modernisiert und somit flexibler, und den Mitgliedstaaten wird mehr operative Verantwortung übertragen, so dass beispielsweise auf regionaler und örtlicher Erbene wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von Krankheiten getroffen werden können.
• Unter den Vorschlag fallende Vorschriften
Die folgenden Rechtsakte werden durch den Vorschlag ersetzt:
- - Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;
- - Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen;
- - Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten.
Die in diesen Richtlinien festgelegten allgemeinen Grundsätze werden beibehalten.
Die zu den genannten Richtlinien erlassenen 13 Durchführungsentscheidungen bleiben in Kraft, bis sie durch eine spezifische Entscheidung aufgehoben oder durch eine auf der Grundlage des vorliegenden Vorschlags erlassene Entscheidung ersetzt werden.
• Übereinstimmung mit anderen Politiken
Die Aquakultur fällt unter die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP). Der wichtigste Zusammenhang zwischen diesem Vorschlag und den GFP-Vorschriften ist die Finanzierungsregelung (vgl. auch KOM (2004) 497 endgültig). Es wird vorgeschlagen, dieselbe Grundregel anzuwenden, wie sie bereits für Landtierkrankheiten gilt, d.h. es müßte auch bei Wassertierkrankheiten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht Tötungs-/Tilgungsmaßnahmen vorsieht.
Der Vorschlag behält den in Rechtsvorschriften festgelegten Grundsatz bei, wonach Tiergesundheitsvorschriften unbeschadet nationaler oder internationaler Regeln für die Erhaltung von Arten oder die Einfuhr nicht einheimischer Arten gelten. Es können also strengere Vorschriften angewandt werden, wenn dies aus ökologischer Sicht oder für den Artenschutz erforderlich ist. Der Vorschlag würde somit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht zuwiderlaufen. Eine stärkere Konzentration auf die Seuchenverhütung dürfte es den Mitgliedstaaten gestatten, mehr Mittel auf die Verhütung zu verwenden und die Umweltauswirkungen der Aquakultur dank Verringerung der Seuchenausbrüche einzuschränken.
Fragen zur öffentlichen Gesundheit werden in diesem Vorschlag nicht geregelt, da sie Teil des "Hygienepakets" sind. Die unter diesen Vorschlag fallenden Krankheiten bzw. Krankheitserreger haben bekanntermaßen kein zoonotisches Potenzial.
Die artgerechte Haltung von Zuchtfischen fällt in den Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Wissenschaftliche Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Empfehlungen des Europarates zum Schutz von Fischen (im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen) werden künftige Maßnahmen in diesem Bereich beeinflussen.
Die für Drittländer geltenden Tiergesundheitsvorschriften werden im Prinzip unverändert beibehalten.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
• Konsultation von Interessengruppen
Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
In den Jahren 2000 und 2001 haben im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (ACFA) schriftliche Konsultationen stattgefunden. In diesem Ausschuss sind die folgenden Organisationen vertreten: die Vereinigung europäischer Aquakulturerzeuger (FEAP), die Vereinigung europäischer Weichtiererzeuger (EMPA/AEPM), der Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der EU (COPA/COGECA), der Europäische Gewerkschaftsbund (ETF) sowie Nichtregierungsorganisationen für Verbraucher und Umwelt. Die Kommissionsdienststellen haben in der ACFA-Arbeitsgruppe 2 (Aquakultur) regelmäßig über die Projektentwicklung berichtet.
In den Jahren 2003, 2004 und 2005 haben bilaterale Besprechungen mit der FEAP und der EMPA/AEPM stattgefunden.
Im September und Dezember 2004 gab es Konsultationen mit Interessengruppen und Fachgruppensitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der EFTA/EWR-Länder.
Reaktionen und ihre Berücksichtigung
Den wichtigsten Kommentaren von Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurde bei der Erarbeitung des Vorschlags Rechnung getragen.
Für die Interessengruppen ist es wichtig, dass die Richtlinie einen Mechanismus vorsieht, der es Zuchtbetrieben ermöglicht, ihren Gesundheitsstatus aufrecht zu erhalten und möglicherweise zu verbessern, und der ihnen den Anreiz bietet, ihren Gesundheitsstatus im Interesse der Erleichterung des Handels mit gesundheitlich unbedenklichen Erzeugnissen bekannt zu machen. Die Einstufung in Gesundheitsklassen ist der einzige Weg, eine Verschlechterung des Gesundheitsstatus des gemeinschaftlichen Wassertierbestands zu verhindern. Das Klassifizierungskonzept wurde im Vorschlag berücksichtigt.
Die finanzielle Entschädigung der Aquakulturindustrie für Seuchentilgungs- und bekämpfungsmaßnahmen ist auch für die Interessenvertreter von Bedeutung und wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten befürwortet. Diese Zustimmung wird im Rahmen eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (KOM (2004) 497) weiter erörtert.
Wurden Forderungen von Interessenvertretern nicht berücksichtigt, dann war dies auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder auf die Erfüllung von Umweltauflagen im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere des WTO/SPS-Übereinkommens und des europäischen Lebensmittelrechts zurückzuführen.
• Einholung und Berücksichtigung von Fachwissen Einbezogene wissenschaftliche Bereiche/Fachbereiche Wassertiergesundheit.
Methodik
Maßgebliche wissenschaftliche Gutachten wurden im Vorschlagsentwurf berücksichtigt.
Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von einer Arbeitsgruppe von Sachverständigen für Wassertiergesundheit aus EU- und EFTA/EWR-Staaten geschaffen. Ferner wurden Experten aus der Industrie konsultiert.
Grad der Zuverlässigkeit der wissenschaftlichen Informationen: hoch. Einholung und Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen Ja.
Veröffentlichung von Sachverständigengutachten
Empfehlungen aus Sachverständigenarbeitsgruppen und Konsultationen von Interessenvertretern wurden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, jedoch mit den zuständigen Behörden und Interessengruppen im Rahmen entsprechender Sitzungen erörtert.
Folgenabschätzung
Die Hauptvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr wurden im Wesentlichen nicht geändert. Es wurden jedoch einige bestehende Handelshemmnisse beseitigt, ohne dass den Gesundheitsstatus von Tieren in Aquakulturanlagen dadurch beeinträchtigen wurde. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsvorschriften werden beibehalten, gegebenenfalls in einigen Punkten angepasst. Für alle für die Gemeinschaft exotischen
Krankheiten gelten künftig genaue Tilgungsvorschriften, damit der Seuchenfreiheitsstatus der Gemeinschaft erhalten bleibt. Die geltenden Seuchentilgungsvorschriften der Gemeinschaft betreffen bisher nur Fischkrankheiten, jedoch keine Weichtierkrankheiten. Die Einfuhrvorschriften wurden mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (jüngste Richtlinie mit Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr) in Einklang gebracht.
Positive Auswirkungen
Eine aktualisierte gemeinschaftliche Rahmenregelung, die den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Struktur der gemeinschaftlichen Aquakultur Rechnung trägt, wird positive Auswirkungen zeitigen.
Es erfolgt eine positive Verlagerung weg von der Verhütung der Erregerverschleppung und hin zur Verhütung des Auftretens einer Seuche. Es stehen heute umfangreiche Mittel zur Verfügung, um den Status der Seuchenfreiheit von offiziell für seuchenfrei erklärten Zuchtbetrieben und -gebieten zu erhalten. Der Vorschlag würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einige dieser Mittel für Seuchenverhütungsmaßnahmen zu verwenden.
Mit dem Vorschlag wird die Theorie in die Praxis umgesetzt, dass die nächstliegende Lösung in der Regel die beste ist, und den Mitgliedstaaten mehr Durchführungsverantwortung übertragen.
Durch die Einführung einer allgemeinen, risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung wird eine bessere Einschätzung der Seuchensituation gewährleistet. Gleichzeitig wird das Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern in Zuchtbetriebe oder -gebiete, in denen die betreffende Krankheit bisher nicht aufgetreten ist, verringert.
Der Vorschlag trägt auch der Möglichkeit Rechnung, dass Krankheitserreger zwischen Zucht- und Wildbeständen übertragen werden können.
Die neue Gesetzgebung wird mit dem internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in Einklang stehen und zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, einschließlich Entwicklungsländern, bestehende Handelshemmnisse verringern.
Negative Auswirkungen
Negative Auswirkungen dürften insofern begrenzt sein, als der Vorschlag weitgehend auf existierenden Rechtsvorschriften beruht. Einige neue Kriterien und Anforderungen werden für die Mitgliedstaaten und die Industrie administrative und wirtschaftliche Konsequenzen haben.
Der Vorschlag betreffend die Zulassung von Aquakulturbetrieben wird für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeuten. Da jedoch alle Weichtierzuchtbetriebe und die meisten
Fischzuchtbetriebe bereits eingetragen sind, ist die Zulassungsauflage für die Mitgliedstaaten durchaus erfüllbar.
Die Einführung einer allgemeinen, risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung in allen Zuchtbetrieben und -gebieten entspricht einer Erweiterung der geltenden Weichtiergesetzgebung, derzufolge alle Mitgliedstaaten über Überwachungs- und Stichprobenpläne verfügen müssen.
3. rechtliche Elemente des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
Der Vorschlag enthält
- - allgemeine Vorschriften für Aquakulturanlagen und Verarbeitungsbetriebe, beispielsweise Zulassungsbedingungen, sowie Bewirtschaftungsvorschriften;
- - Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren und Erzeugnissen aus der Aquakultur;
- - Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Tieren aus der Aquakultur aus Drittländern;
- - Vorschriften für die Meldung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten;
- - Vorschriften für die Erklärung der Seuchenfreiheit;
- - Vorschriften für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für Laboratorien;
- - technische Vorschriften und Leitlinien (siehe Anhänge).
• Rechtsgrundlage
Artikel 37 des Vertrags
• Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:
Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes sollten die für das Inverkehrbringen von Tieren aus der Aquakultur geltenden Gesundheitsvorschriften umfassend harmonisiert werden.
Einige der Seuchen, für die harmonisierte Handelsvorschriften gelten, sind in bestimmten Teilen der Gemeinschaft weit verbreitet. Es wäre jedoch unrealistisch, Mitgliedstaaten, in denen diese Krankheiten nicht vorkommen, in demselben Maße Bekämpfungsvorschriften aufzuerlegen wie Mitgliedstaaten, in dem diese Seuchen weit verbreitet sind.
Die Einführung des Grundsatzes der Kompartimentierung dürfte mehr Flexibilität gewährleisten.
Die daraus resultierende administrative und wirtschaftliche Belastung wird zur Verbesserung des Gesundheitsstatus, zur Verringerung seuchenbedingter Verluste und zur weiteren Öffnung des Handels beitragen. Eine zusätzliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts wird auf die Finanzhilfe für die Bekämpfung und Tilgung der Tierseuchen begrenzt, deren Ausmerzung vorgeschrieben ist.
• Wahl der Rechtsinstrumente
Als Rechtsinstrument wird die Richtlinie vorgeschlagen.
Andere Rechtsinstrumente sind aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Die seit 1964 mit der Harmonisierung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und insbesondere seit 1991 mit speziellen Wassertiergesundheitsvorschriften gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität einräumt, um die Veterinärvorschriften der Gemeinschaft in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.
4. finanzielle Auswirkungen
Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt dürften begrenzt sein und im Wesentlichen zwei Bereiche betreffen:
- a) Entschädigung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Der Vorschlag dürfte die künftige Entwicklung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik und des Veterinärfonds nicht beeinträchtigen.
Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich sieht für den Fall des Ausbruchs der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA) bereits eine Finanzhilfe vor, jedoch ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.
Es wird vorgeschlagen, die Finanzhilfe zur Bekämpfung von Wassertierkrankheiten über den Europäischen Fischereifonds zu gewähren (Artikel 32 des Dokuments KOM (2004) 497).
Der Vorschlag sieht vor, dass Tötungs- und Tilgungsmaßnahmen nur im Rahmen von Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Seuchen verbindlich werden, die die Gemeinschaft als exotisch ansieht. Für nicht exotische Seuchen wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob ein Ausbruch Tilgungs- oder Eindämmungsmaßnahmen erfordert. Für Bekämpfungsmaßnahmen kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Europäischen Fischereifonds gewährt werden, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, dass die betreffende Seuche bekämpft werden muss.
Das Auftreten einer exotischen Seuche hätte keinerlei finanzielle Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Dies gilt auch für Entschädigungen bei Maßnahmen zur Tilgung nicht exotischer Seuchen, da die Zuteilung von Mitteln für die Seuchentilgung im Rahmen der operationellen Programme erfolgt, deren Budget der Rat zu Beginn des Programmplanungszeitraums festsetzt.
Im Interesse der Mitgliedstaaten wäre es angezeigt, die finanziellen Auswirkungen der Seuchentilgung auf die operationellen Programme zu bewerten. Die Kosten dieser Tilgungsmaßnahmen sind jedoch schwer zu schätzen, da die Erfahrungen der Gemeinschaft mit Keulungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden finanziellen Entschädigung von Aquakulturerzeugern begrenzt sind. Bei dem Gerichtsverfahren im Rahmen der ISA-Ausbrüche im Vereinigten Königreich und in Irland deklarierte ein Betrieb, dem fünf der 13 infizierten Zuchtanlagen gehörten, Gesamtverluste in Höhe von 20-25 Mio. EUR. Schweden zahlte im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung über einen Zeitraum von drei Jahren Entschädigungen in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen SEK (165 000 EUR), nachdem 1998 vier VHS-Fälle aufgetreten sind.
Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Europäischen Fischereifonds lassen sich daher nur schwer bestimmen, da eine solche Schätzung von der Größe der betroffenen Zuchtanlagen, dem Wert der dort gehaltenen Tiere usw. abhängt. Die genannten Zahlen dürften jedoch einen Anhaltspunkt geben.
- b) Durchführung primärrechtlicher sowie Festlegung und Umsetzung sekundärrechtlicher Vorschriften
Sobald der Rat den Vorschlag angenommen hat, müssen sekundärrechtliche Vorschriften erarbeitet, verabschiedet und durchgesetzt werden. Dazu müssen Arbeitsgruppensitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und Interessengruppen stattfinden - in der Regel ohne Belastung des Gemeinschaftshaushalts. Die Zahl der Arbeitsgruppen lässt sich unmöglich festlegen, da dies von der Komplexität der behandelten Themen und den Standpunkten der Mitgliedstaaten abhängen wird.
Ist die Richtlinie erst einmal in Kraft, wird das Lebensmittel- und Veterinäramt in den Jahren 2008 und 2009 die Umsetzung in den Mitgliedstaaten überprüfen müssen (13 bzw. 14 Kontrollen pro Jahr). Diese Überprüfungen sollten soweit wie möglich im Rahmen von Hygienekontrollen von "Fischereierzeugnissen" und "lebenden Muscheln" gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stattfinden. In späteren Jahren sollte es möglich sein, die Zahl der Kontrollen zu reduzieren.
5. weitere Informationen
• Vereinfachung
Mit dem Vorschlag sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für öffentliche Behörden (EU- oder nationale Behörden) vereinfacht werden.
Drei Richtlinien werden in einer einzigen zusammengefasst.
Die meisten der geltenden Vorschriften der Richtlinie 93/53/EWG des Rates zur Bekämpfung von Fischkrankheiten wiederholen sich in der Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Bekämpfung von Weichtierkrankheiten.
Die Bevollmächtigung der Mitgliedstaaten, einzelne Kompartimente und Zonen für seuchenfrei zu erklären, wird die Verwaltungsvorschriften für Mitgliedstaaten und Kommissionsdienststellen vereinfachen.
• Aufhebung geltender Vorschriften
Mit der Annahme des Vorschlags werden die drei geltenden Richtlinien aufgehoben
• Europäischer Wirtschaftsraum
Der Vorschlag ist von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf diesen ausgedehnt werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 37,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Tiere aus der Aquakultur und ihre Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags als lebende Tiere, Fische, Weichtiere und Krebstiere aufgeführt. Das Züchten, Aufziehen und Inverkehrbringen dieser Tiere bzw. ihrer Erzeugnisse stellt daher für die in diesem Sektor arbeitenden Personen eine wichtige Einkommensquelle dar.
(2) Im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden mit der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur5 spezifische Gesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen der unter die Richtlinie fallenden Tiere und Erzeugnisse und ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt
(3) Krankheitsausbrüche in Aquakulturanlagen könnten für die betreffende Industrie mit schweren Verlusten einhergehen. Daher wurden mit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen6 und der Richtlinie 95/70/EG des Rates
(4) Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften wurden in erster Linie zugunsten der Lachs-, Forellen- und Austernzucht erlassen. Seither hat sich die Aquakulturwirtschaft der Gemeinschaft nachhaltig entwickelt. Heute werden in Aquakulturanlagen auch neue Fischarten, vor allem Meeresarten, gezüchtet. Insbesondere seit der letzten Erweiterung der Gemeinschaft werden auch neue Haltungssysteme mit anderen Fischarten immer gängiger. An Bedeutung gewinnt auch die Zucht von Krebstieren, Miesmuscheln, Venusmuscheln und Abalonen.
(5) Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen haben wirtschaftliche Folgen für die Aquakultur. Unzulängliche Kontrollen können zu einer Verbreitung von Krankheitserregern führen, die große Verluste verursachen und den Gesundheitsstatus von Fischen, Weichtieren und Krebstieren in gemeinschaftlichen Aquakulturanlagen gefährden können. Andererseits könnte eine übermäßige Regelung zu einer unnötigen Beschränkung des freien Handels führen.
(6) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. September 2002 (KOM/2002/0511 endg.) hat die Kommission eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur entwickelt und eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um im Aquakultursektor langfristige Arbeitsplätze zu schaffen, die Tiergesundheit und den Tierschutz zu fördern und die Industrie auf eine sichere ökologische Grundlage zu stellen. Diese Maßnahmen sollten berücksichtigt werden.
(7) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 91/67/EWG hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) ratifiziert. Dieses Übereinkommen beruht auf den Leitlinien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG für das Inverkehrbringen lebender Tiere aus Aquakulturanlagen und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft gehen über die genannten Leitlinien hinaus.
(8) Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten Gesundheitsvorschriften für Wassertiere auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es unter anderem, die Vollendung des Binnenmarktes voranzutreiben und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Die Rechtsvorschriften sollten flexibel sein und den kontinuierlichen Entwicklungen der Aquakulturwirtschaft, der Diversität des Sektors sowie dem Gesundheitsstatus des gemeinschaftlichen Wassertierbestands Rechnung tragen.
(9) Diese Richtlinie sollte Tiere in Aquakultur und solche Lebensräume einbeziehen, die den Gesundheitsstatus dieser Tiere beeinträchtigen können. Auf wild lebende Wassertiere sollte sie generell nur Anwendung finden, wenn deren Lebensumfeld den Gesundheitsstatus von Tieren in Aquakultur beeinträchtigen kann, oder um erforderlichenfalls anderen Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen, wie beispielsweise der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
(10) Die für die Zwecke dieser Richtlinie ernannten zuständigen Behörden sollten ihre Funktionen und Aufgaben nach den allgemeinen Grundregeln der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs9 und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz10 wahrnehmen.
(11) Zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Aquakultur muss die Sensibilisierung und Vorbereitung der zuständigen Behörden und Betreiber von Aquakulturanlagen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten verstärkt werden.
(12) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Zugang haben zu den neuesten Techniken und Informationen auf dem Gebiet der Risikoanalyse und Epidemiologie und diese anwenden. Dies ist umso wichtiger, als internationale Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation, was die Festlegung gesundheitspolizeilicher Maßnahmen anbelangt, zunehmend auf Risikoanalysen basieren.
(13) Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene eine Zulassungsregelung für Aquakulturanlagen einzuführen. Dadurch würden die zuständigen Behörden einen genauen Überblick über die Aquakulturindustrie erhalten, was die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten erleichtern dürfte. Darüber hinaus können im Rahmen der Zulassung spezifische Vorschriften für die Bewirtschaftung der Aquakulturanlagen festgelegt werden. Die Zulassung sollte soweit möglich mit einer Zulassungsregelung kombiniert oder in eine Zulassungsregelung einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten möglicherweise bereits für andere Zwecke eingeführt haben, beispielsweise im Rahmen ihrer Umweltgesetzgebung. Außerdem würde eine Zulassungsregelung die Aquakulturwirtschaft nicht zusätzlich belasten und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Januar 2004 über Dienstleistungen im Binnenmarkt11 und insbesondere Artikel 6 der Richtlinie gerecht werden.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten keine Zulassung erteilen, wenn bei der betreffenden Bewirtschaftung das inakzeptable Risiko besteht, dass Krankheitserreger auf andere Tiere in Aquakultur oder auf wild lebende Wassertierbestände übergreifen. Bevor über die Nichterteilung einer Zulassung beschlossen wird, sollten Risikominderungsmaßnahmen oder eine Verlagerung des Standorts der betreffenden Anlage in Betracht gezogen werden.
(15) Das Aufziehen von Tieren in Aquakultur zum Zwecke des menschlichen Verzehrs fällt als Primärproduktion in den Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene12. Vorschriften, die einzelnen Aquakulturanlagen im Rahmen der genannten Richtlinie zur Auflage gemacht werden, so die Führung von Betriebsbüchern und betriebsinterne Überwachungssysteme, die es der Anlage gestatten, der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollten soweit möglich mit den Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 kombiniert werden.
(16) Da Krankheiten möglichst eher verhütet als bekämpft werden sollten, empfiehlt es sich, Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung einzuführen, die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d.h. von der Befruchtung der Eier und dem Schlupf bis hin zur Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zum menschlichen Verzehr, einschließlich ihrer Beförderung.
(17) Zur Verbesserung der allgemeinen Tiergesundheit und im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen durch verbesserte Herkunftssicherung sollten Bewegungen von Tieren in Aquakultur in einer harmonisierten elektronischen Datenbank erfasst werden, beispielsweise nach dem System der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt13. Gegebenenfalls sollten Tierbewegungen auch vom Ausstellen einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.
(18) Um einen Überblick über die Seuchensituation zu erhalten, bei Seuchenverdacht schnell tätig werden zu können und Zuchtanlagen oder Weichtierzuchtgebiete mit hohem Tiergesundheitsstatus zu schützen, sollte in den betreffenden Zuchtanlagen und Zuchtgebieten eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung gewährleistet sein.
(19) Da auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden muss, dass sich die wichtigsten Wassertierkrankheiten nicht ausbreiten, müssen für das Inverkehrbringen harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften festgelegt werden, mit besonderen Regelungen für Arten, die für diese Krankheiten empfänglich sind. In diesem Sinne ist eine Liste der betreffenden Krankheiten und empfänglichen Arten zu erstellen.
(20) Da Wassertierkrankheiten nicht überall in der Gemeinschaft gleich prävalent sind, sollten für den Handel mit betroffenen Landesteilen, Zonen oder Kompartimenten erklärt seuchenfreie Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden. Außerdem sollten allgemeine Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung, Erhaltung, Aussetzung, Wiederzuerkennung und Entziehung des Seuchenfreiheitsstatus festgelegt werden.
(21) Um den allgemeinen Gesundheitsstatus des Wassertierbestands der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern, sollten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von einer oder mehreren der aufgelisteten Krankheiten erklärt wurden, gegen die Einschleppung der betreffenden Erreger geschützt werden. Zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte jedoch der Handel mit Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen eine oder mehrere dieser Krankheiten vorkommen, genehmigt werden unter der Bedingung, dass während der Beförderung Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.
(22) Durch das Schlachten und Verarbeiten von Tieren aus Aquakultur, die Gegenstand von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind, kann der Krankheitserreger unter anderem mit abgeleitetem erregerhaltigem Abwasser aus Verarbeitungsbetrieben in die Umwelt gelangen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu Verarbeitungsbetrieben haben, die von Amts wegen zur Schlachtung und Verarbeitung zugelassen wurden, soweit sie den Gesundheitsstatus gezüchteter oder wild lebender Wassertiere nicht beeinträchtigen, auch nicht durch die Ableitung von Abwässern.
(23) Die Ernennung gemeinschaftlicher und nationaler Referenzlaboratorien dürfte die hohe Qualität und Einheitlichkeit der Diagnosestellung fördern. Dieses Ziel kann erreicht werden durch die Anwendung validierter Diagnosemethoden, die Durchführung von Vergleichstests und die Ausbildung von Labortechnikern.
(24) Laboratorien, die amtliches Probenmaterial untersuchen, sollten nach international anerkannten und auf Leistungsstandards beruhenden Verfahren oder Kriterien arbeiten und Diagnosemethoden anwenden, die soweit wie möglich validiert wurden. Für eine Reihe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen haben die Europäische Normenorganisation (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) Europäische Standards (EN-Standards) bzw. ISO-Normen entwickelt, die auch für diese Richtlinie zweckdienlich sind. Diese Normen beziehen sich insbesondere auf die Tätigkeit und Bewertung von Laboratorien und auf die Tätigkeit und Akkreditierung von Kontrollstellen.
(25) Um den etwaigen Ausbruch einer Wassertierkrankheit möglichst früh erkennen zu können, müssen die mit Wassertieren empfänglicher Arten in Berührung kommenden Personen verpflichtet werden, der zuständigen Behörde jeden Verdachtsfall zu melden. In den Mitgliedstaaten sollte durch Routinekontrollen sichergestellt werden, dass Betreiber von Aquakulturanlagen mit den für die Seuchenbekämpfung und biologische Sicherheit geltenden allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie vertraut sind und diese Vorschriften anwenden.
(26) Es ist angezeigt, die Verbreitung nicht exotischer, aber dennoch schwerwiegender Erkrankungen von Tieren in Aquakultur unmittelbar nach Ausbruch der Krankheit durch sorgfältige Überwachung der Bewegungen lebender Tiere und Erzeugnisse aus der Aquakultur und der Verwendung von Ausrüstungen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, zu verhindern. Welche Maßnahmen die zuständigen Behörden anwenden, sollte von der Seuchensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.
(27) Um den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten epidemiologisch ausgerichtete Programme zwecks Anerkennung auf Gemeinschaftsebene vorlegen.
(28) In Bezug auf Krankheiten, die zwar nicht Gegenstand gemeinschaftlicher Bekämpfungsmaßnahmen, jedoch lokal von Bedeutung sind, sollte die Aquakulturindustrie mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Selbstregulierung und Festlegung von Verhaltensmaßregeln mehr Eigenverantwortung für die Bekämpfung dieser Krankheiten übernehmen. Bis diese Maßregeln festgelegt sind, kann es jedoch erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Kontrollmaßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen müssen gerechtfertigt und unerlässlich sein und zu den zu erreichenden Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen; auch sollten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
(29) Da sich der Wissensstand über bislang unbekannte Wassertierkrankheiten fortlaufend entwickelt, kann es sich für einen Mitgliedstaat als notwendig erweisen, im Falle einer neu auftretenden Krankheit Bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten zügig durchgeführt werden und auf jeden einzelnen Fall zugeschnitten sein, jedoch nicht länger angewandt werden als zur Erreichung des Ziels erforderlich. Da neu auftretende Krankheiten auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, sollten alle Mitgliedstaaten und die Kommission über die Krankheit selbst und etwaige Bekämpfungsmaßnahmen unterrichtet werden.
(30) Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Erhaltung und - im Falle eines Seuchenausbruchs - der schnellen Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten ist es angezeigt und zweckdienlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Bereitschaft für den Seuchenfall festzulegen. Ausbrüche sollten so schnell wie möglich unter Kontrolle gebracht werden, erforderlichenfalls auch durch Notimpfungen, um nachteilige Auswirkungen auf die Produktion von und den Handel mit lebenden Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen zu begrenzen.
(31) Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel14 und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur15 muss, mit nur wenigen Ausnahmen, für alle Tierarzneimittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden, eine Marktzulassung vorliegen. Im Allgemeinen ist für alle in der Gemeinschaft verwendeten Impfstoffe eine Marktzulassung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Falle einer schwerwiegenden Epidemie ein Präparat ohne Marktzulassung genehmigen, sofern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Impfstoffe gegen exotische und neu auftretende Erkrankungen von Tieren in Aquakultur können für eine derartige Ausnahmeregelung in Frage kommen.
(32) Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die die Vorbereitung auf Krisensituationen infolge von Ausbrüchen schwerwiegender exotischer oder neu auftretender Krankheiten bei Tieren in Aquakultur gewährleisten, so insbesondere Vorschriften für die Erstellung von Krisenplänen zur Seuchenbekämpfung. Diese Krisenpläne sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
(33) Soweit die Bekämpfung einer schwerwiegenden Wassertierkrankheit gemeinschaftsweit harmonisierten Tilgungsmaßnahmen unterliegt, sollten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. xxxx/200Y über den Europäischen Fischereifonds16 in Anspruch nehmen können. Jeder Antrag auf gemeinschaftliche Unterstützung sollte auf Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Kontrollvorschriften überprüft werden.
(34) Aus Drittländern eingeführte lebende Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse dürfen für Wassertiere in der Gemeinschaft kein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesem Sinne sieht diese Richtlinie Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Tierkrankheitserregern vor.
(35) Um die Gesundheit des gemeinschaftlichen Wassertierbestands zu schützen, muss sichergestellt werden, dass lebende Tiere aus Aquakultur, die sich in der Gemeinschaft im Transit befinden, den in der Gemeinschaft geltenden Tiergesundheitsvorschriften genügen.
(36) Einfuhrvorschriften sollten mit dem SPS-Übereinkommen in Einklang stehen. In diesem Sinne trägt diese Richtlinie dem Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden des OIE Rechnung.
(37) Eine Vielfalt von - oft tropischen - Arten von Wassertieren wird ausschließlich zu Zierzwecken in den Verkehr gebracht. Diese Zierarten werden in der Regel in privaten Aquarien oder Teichen, in Gartenzentren oder Ausstellungsaquarien gehalten und kommen nicht in direkten Kontakt mit Gemeinschaftsgewässern. Folglich gefährden Zierarten, die unter diesen Bedingungen gehalten werden, andere Aquakultursektoren der Gemeinschaft oder gemeinschaftliche Wildbestände nicht in demselben Maße. Daher empfiehlt es sich, von Sondervorschriften für das Inverkehrbringen, die Durchfuhr und die Einfuhr von Zierarten von Wassertieren, die unter den genannten Bedingungen gehalten werden, abzusehen.
(38) Werden Zierarten von Wassertieren jedoch außerhalb geschlossener Systeme oder in Aquarien gehalten, die direkt an natürliche Gewässer der Gemeinschaft angeschlossen sind, so könnten sie gemeinschaftliche Aquakulturanlagen oder Wildbestände ganz erheblich gefährden. Dies gilt besonders für Karpfenpopulationen (Cyprinidae), da beliebte Zierfische wie Koicarp für dieselben Seuchen empfänglich sind wie andere Karpfenarten, die in der Gemeinschaft gezüchtet werden oder in freien Gewässern leben. In diesen Fällen sollten die allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie Anwendung finden.
(39) Die Einführung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch ist für die Vereinfachung unerlässlich und liegt im Interesse der Aquakulturindustrie und der zuständigen Behörden. Für diesen Austausch sollten gemeinsame Kriterien festgelegt werden.
(40) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen festlegen und dafür Sorge tragen, dass diese angewandt werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(41) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele dieser Richtlinie notwendig und angemessen, die Konzepte, Grundsätze und Verfahrensvorschriften, die zusammen die Grundlage für gemeinschaftliche Gesundheitsvorschriften für Wassertiere bilden, anzugleichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderliche Maß hinaus.
(42) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten in Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 17 erlassen werden.
(43) Es empfiehlt sich, die Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für Tiere in Aquakultur und ihre Erzeugnisse zu aktualisieren. In diesem Sinne sollten die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden -
1 AB1. C ... vom ..., S.....
2 AB1. C ... vom ..., S.....
3 AB1. C ... vom ..., S.....
4 AB1. C ... vom ..., S.....
5 AB1. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (AB1. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
6 AB1. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten7 Mindestvorschriften für den Fall des Ausbruchs gravierender Seuchen bei Fischen und Weichtieren festgelegt.
7 AB1. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen8, oder um Arten zu schützen, die auf der im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführten Liste stehen. Die Richtlinie sollte unbeschadet der Festlegung strengerer Vorschriften für die Einfuhr nicht einheimischer Arten gelten.
8 AB1. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (AB1. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
9 AB1. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; korrigierte Fassung (AB1. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (AB1. L 165 vom 30.4.2004, S. l); korrigierte Fassung (AB1. L 191 vom 28.5.2004, S. l).
10 AB1. L 165 vom 30.4.2004, S. l.
11 KOM (2004) 2 endgültig.
12 AB1. L 139 vom 30.4.2004, S. l; korrigierte Fassung (AB1. L 226 vom 25.6.2004, S. 3).
13 AB1. L 224 vom 18.8.1990. S. 29 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (AB1. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
14 AB1. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (AB1. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
15 AB1. L 136 vom 30.4.2004, S. l.
16 KOM (2004) 497 endg. - Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds.
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
- 1. Diese Richtlinie enthält
- a) Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse;
- b) Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall;
- c) Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche.
- 2. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, auf dem unter Kapitel II, Artikel 13 und Kapitel V fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen, sofern der Handel mit anderen Mitgliedstaaten dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 2 Geltungsbereich
- 1. Diese Richtlinie gilt nicht für
- a) in nicht gewerblichen Aquarien gehaltene Wassertiere von Zierarten;
- b) wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden;
- c) Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen werden.
- 2. Die Vorschriften von Kapitel II, Kapitel III Abschnitte 1 bis 4, Kapitel IV und Kapitel VII gelten nicht für Wassertiere von Zierarten, die in Heimtierläden, Gartenzentren oder gewerblichen Aquarien gehalten werden,
- a) die nicht direkt an natürliche Gewässer der Gemeinschaft angeschlossen sind, oder
- b) die über eine eigene Kläranlage verfügen.
- 3. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften für die Erhaltung von Arten oder die Einfuhr nicht einheimischer Arten.
17 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Artikel 3 Definitionen
- 1. Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:
- 1) Aquakultur: das Aufziehen oder Züchten von Wasserorganismen mittels Techniken, die darauf ausgerichtet sind, die Produktion dieser Organismen über die natürlichen Bedingungen des Lebensumfelds hinaus zu steigern, wobei die Organismen auf allen Stufen der Aufzucht oder Zucht bis hin zu und einschließlich der Ernte Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
- 2) Tiere in Aquakultur: alle Lebensstadien, einschließlich der Eier und des Samens/ der Gameten, von Wassertieren, die in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen werden, einschließlich wild lebende Tiere, die für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind;
- 3) Aquakulturanlage: jeder, auch gewerbliche, öffentliche oder private Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufzucht von Tieren in Aquakultur nachgeht;
- 4) Betreiber von Aquakulturanlagen: die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in der ihrer Kontrolle unterstehenden Aquakulturanlage eingehalten werden;
- 5) Wassertiere:
- a) Fische der Klassen Agnatha, Chondrichytes und Osteichtyes;
- b) Weichtiere der Gruppe der Mollusca;
- c) Krebstiere der Klasse der Crustacea;
- 6) zugelassener Verarbeitungsbetrieb: jedes Lebensmittelunternehmen, das
- a) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln registriert oder zugelassen ist und
- b) gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie zugelassen ist;
- 7) Betreiber zugelassener Verarbeitungsbetriebe: die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb eingehalten werden;
- 8) Zuchtbetrieb: von einer Aquakulturanlage betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Installation, in der Tiere mit Blick auf ihr Inverkehrbringen in Aquakultur aufgezogen werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Installationen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geerntet oder gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehalten werden;
- 9) Züchten: das Aufziehen von Tieren in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten in Aquakultur;
- 10) Weichtierzuchtgebiet: ein Erzeugungs- oder Umsetzungsgebiet, in dem alle Aquakulturanlagen nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten;
- 11) Wassertiere von Zierarten: Wassertiere, die ausschließlich zu Zierzwecken aufgezogen oder in Verkehr gebracht werden,
- 12) Inverkehrbringen: der Verkauf, einschließlich das Anbieten zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Tieren aus Aquakultur;
- 13) Erzeugungsgebiet: jedes Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder Standorten, die zum Züchten und Ernten von Weichtieren verwendet werden;
- 14) Angelgewässer: Teiche, Seen oder unbefestigte Gewässer, die durch Einsetzung von Wassertieren in erster Linie für den Freizeitangelsport und weniger zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen Population unterhalten werden;
- 15) Umsetzungsgebiet: jedes Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierten und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung lebender Weichtiere genutzt wird;
- 16) wild lebende Wassertiere: Wassertiere, bei denen es sich nicht um Tiere in Aquakultur handelt.
- 2. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten ferner die technischen Definitionen gemäß Anhang I.
Kapitel II
Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe
Artikel 4 Zulassung von Aquakulturanlagen und Verarbeitungsbetrieben
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Aquakulturanlagen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß zugelassen werden.
Die Zulassung kann gegebenenfalls mehrere Weichtieranlagen in einem Weichtierzuchtgebiet umfassen.
In einem Weichtierzuchtgebiet ansässige Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe müssen jedoch einzeln zugelassen werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in ihrem Hoheitsgebiet eine ausreichende Anzahl Verarbeitungsbetriebe für die Schlachtung und Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur, die zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Kapitel V geerntet und getötet werden, zugelassen sind.
Diese Verarbeitungsbetriebe werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5zugelassen
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Aquakulturanlagen und zugelassenen Verarbeitungsbetrieben eine individuelle Zulassungsnummer zugeteilt wird.
- 4. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Installationen als Aquakulturanlagen, in denen Wassertiere, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, gehalten werden, sowie Angelgewässer von der zuständigen Behörde eingetragen werden.
In diesem Falle gelten die Vorschriften dieser Richtlinie mutatis mutandis, wobei Art, Merkmale und Lage der Installation oder des Angelgewässers sowie das durch die Bewirtschaftung entstehende Risiko der Verschleppung von Wassertierkrankheiten in andere Wassertierpopulationen zu berücksichtigen sind.
- 5. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie handelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Artikel 5 Zulassungsbedingungen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Zulassungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 3 von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Betreiber der Aquakulturanlage bzw. des zugelassenen Verarbeitungsbetriebs
- a) die einschlägigen Bedingungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt;
- b) ein System an der Hand hat, mit dem er der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind;
- c) unter der Überwachung der zuständigen Behörde bleibt, die die in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnimmt.
- 2. Eine Zulassung wird nicht erteilt, wenn bei der betreffenden Tätigkeit das inakzeptable Risiko entsteht, dass Krankheitserreger in Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder Wildbestände von Wassertieren in unmittelbarer Nähe des Zuchtbetriebs oder des Weichtierzuchtgebiets übertragen werden.
Bevor über die Nichterteilung einer Zulassung entschieden wird, sollte jedoch geprüft werden, ob Risikominderungsmaßnahmen, die in Bezug auf die betreffende Tätigkeit auch eine Standortverlagerung umfassen können, möglich sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betreiber von Aquakulturanlagen bzw. von zugelassenen Verarbeitungsbetrieben der zuständigen Behörde alle maßgeblichen Informationen, einschließlich der Informationen gemäß Anhang II, vorlegen, damit diese prüfen kann, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Artikel 6 Betriebsregister
Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Register von Aquakulturanlagen und zugelassenen Verarbeitungsbetrieben, das zumindest die Angaben gemäß Anhang II enthält, und halten dieses stets auf dem neuesten Stand.
Im Interesse der Herkunftssicherung gemäß Artikel 14 werden die Angaben in diesem Register den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich gemacht.
Artikel 7 Überwachung
Die zuständige Behörde überwacht Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe.
Die Überwachung umfasst zumindest regelmäßige Besichtigungen der Anlage und Buchprüfungen. Die Häufigkeit der Besichtigungen und Buchprüfungen richtet sich nach dem von der Aquakulturanlage und dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb ausgehenden Risiko in Bezug auf die Übertragung von Krankheitserregern auf Wassertiere in unmittelbarer Nähe der Anlage oder des Verarbeitungsbetriebs.
Artikel 8 Buchführung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Aquakulturanlagen Buch führen über
- a) sämtliche Bewegungen von Tieren in Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet;
- b) die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung;
- c) die Ergebnisse der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zugelassene Verarbeitungsbetriebe über sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Betrieb Buch führen.
- 3. Soweit Tiere aus Aquakultur befördert werden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Transportunternehmer Buch führen über
- a) die Transportmortalität, aufgeschlüsselt nach Transportarten und Tierarten;
- b) Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt;
- c) jeden Wasserwechsel während des Transport, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Verbleib des verbrauchten Wassers.
Artikel 9 Gute Hygienepraxis
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe je nach Bewirtschaftungstätigkeit eine gute Hygienepraxis praktizieren, um die Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern zu verhüten.
Artikel 10 Tiergesundheitsüberwachung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in allen Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachungstattfindet.
- 2. Die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dient der Ermittlung
- a) einer Zunahme der Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung;
- b) von Krankheiten gemäß Anhang III Teil II in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden.
- 3. Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 und auf der Grundlage der Grundsätze von Anhang IV können Mindestvorschriften für die Überwachung auf die in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten festgelegt werden.
Kapitel III
Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen
Abschnitt 1
allgemeine Vorschriften
Artikel 11 Geltungsbereich
- 1. Soweit nicht anderweitig geregelt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels nur für die in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten und empfänglichen Arten.
- 2. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, die die Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllen, unter der strikten Überwachung der zuständigen Behörde zu wissenschaftlichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort oder an Durchfuhrorten in Bezug auf die in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen nicht gefährdet wird.
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind nur vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zulässig.
Artikel 12 Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort in Bezug auf die in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen nicht gefährdet wird.
- 2. Tiere aus Aquakultur dürfen nur in einen anderen Zuchtbetrieb oder ein anderes Weichtierzuchtgebiet verbracht werden, wenn dieser Betrieb bzw. dieses Gebiet einen anerkannten Gesundheitsstatus haben, der dem Status des Herkunftszuchtbetriebs oder des Herkunftszuchtgebiets entspricht oder niedriger ist.
Artikel 13 Seuchenverhütung im Rahmen von Beförderungen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a) beim Transport von Tieren aus Aquakultur alle erforderlichen Vorkehrungen zur Seuchenverhütung getroffen werden, um den Gesundheitsstatus der Tiere während der Beförderung nicht zu beeinträchtigen und das Risiko der Erregerverschleppung zu reduzieren;
- b) Tiere aus Aquakultur nicht unter Bedingungen befördert werden, die weder ihren Gesundheitszustand noch den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes und gegebenenfalls der Durchfuhrorte gefährden.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für die in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten und empfänglichen Arten.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Wasserwechsel während des Transports an Orten und unter Bedingungen erfolgt, die den Gesundheitsstatus
- a) der beförderten Tiere,
- b) von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels,
- c) von Wassertieren am Bestimmungsort nicht gefährden.
Artikel 14 Herkunftssicherung und Bescheinigung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur zu Zwecken der Zucht oder der Wiederaufstockung von Gewässern, einschließlich Bewegungen von Weichtieren zwischen Weichtierzuchtgebieten, über das informatisierte System gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates mitgeteilt werden.
- 2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Tiere aus Aquakultur, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a´), Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 19 Absatz 2 zum Zwecke des menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden.
- 3. Absatz 1 gilt nicht, wenn Tiere aus Aquakultur innerhalb eines Weichtierzuchtgebiets oder zwischen verschiedenen Zuchtbetrieben ein und derselben Aquakulturanlage bewegt werden, sofern die Weichtierzuchtgebiete bzw. die Zuchtbetriebe innerhalb desselben Mitgliedstaats und gegebenenfalls innerhalb derselben seuchenfreien Zone oder demselben seuchenfreien Kompartiment liegen.
Bewegungen dieser Art werden vom Betreiber der Aquakulturanlage aufgezeichnet.
- 4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bewegung von Tieren aus Aquakultur zu Zwecken der Zucht oder der Wiederaufstockung von Gewässern in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die gemäß den Artikeln 49 und 50 für seuchenfrei erklärt wurden, von der der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.
- 5. Die Vorschriften dieses Artikels gelten ferner für nicht in Anhang III Teil II aufgelistete Krankheiten und empfängliche Arten.
Abschnitt 2
Tiere AUS Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern
Artikel 15 Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur für die Zucht
und Wiederaufstockung von Gewässern- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere aus Aquakultur, die zu Zuchtzwecken in den Verkehr gebracht werden, nicht aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem in den letzten 31 Tagen vor dem Tag des Inverkehrbringens eine erhöhte Mortalität oder ein klinischer Seuchenausbruch festgestellt wurde, es sei denn die Tiere stammen aus einem Teil des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets, der epidemiologisch gesehen von dem Teil, in dem die erhöhte Mortalität oder die klinischen Krankheitsanzeichen festgestellt wurden, unabhängig ist.
Dieser Absatz gilt ferner für nicht in Anhang III Teil II aufgelistete Krankheiten und empfängliche Arten.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere aus Aquakultur, die zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Kapitel V bestimmt sind, nicht zu Zuchtzwecken oder zu Zwecken der Wiederaufstockung von Gewässern in den Verkehr gebracht werden.
- 3. Tiere aus Aquakultur dürfen zu Wiederaufstockungszwecken nur in freie Gewässer und Angelgewässer ausgesetzt werden, wenn sie
- a) die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen;
- b) aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet mit einem Gesundheitsstatus stammen, der dem Gesundheitsstatus der Gewässer, in die sie ausgesetzt werden sollen, zumindest gleichwertig ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass Tiere aus Aquakultur aus gemäß den Artikel 49 oder 50 für seuchenfrei erklärten Zonen oder Kompartimentenstammen
Artikel 16 Bewegung von Tieren empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete
- 1. Um zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht zu werden, die gemäß den Artikel 49 oder 50 für frei von einer spezifischen Seuche erklärt wurden, müssen Tiere empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden.
- 2. Absatz 1 gilt nicht, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass empfängliche Arten die betreffende Krankheit in bestimmten Lebensstadien nicht übertragen können.
Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 wird eine Liste der Arten und Lebensstadien, auf die die Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 möglicherweise Anwendung findet, festgelegt und erforderlichenfalls geändert, um wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 17 Bewegung von Tieren nicht empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete
- 1. Ist es aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen, dass andere als die in Anhang III Teil II als empfänglich ausgewiesenen Arten für die passive Übertragung eines spezifischen Erregers verantwortlich sind, so muss diese Trägertiere, soweit sie in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die gemäß den Artikel 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden,
- a) aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von diesem Krankheitserreger erklärt wurden, oder
- b) während eines Zeitraums, der ausreicht, um das Risiko einer passiven Übertragung des betreffenden Erregers auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, in Quarantänestationen in erregerfreiem Wasser gehalten werden.
- 2. Absatz 1 gilt nicht, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass Trägerarten den betreffenden Erreger in bestimmten Lebensstadien nicht übertragen.
- 3. Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 wird eine Liste von Trägerarten und Lebensstadien, auf die die Bestimmungen dieses Artikels zutreffen, festgelegt und erforderlichenfalls geändert, um wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Abschnitt 3
Tiere und Erzeugnisse AUS Aquakultur für den menschlichen Verzehr
Artikel 18 Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr in den Verkehr gebracht werden
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang III Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten und deren Erzeugnisse nur dann zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikel 49 oder 50 für frei von diesen Seuchen erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) Sie stammen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden;
- b) sie werden in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern;
- c) soweit es sich um Fische handelt: sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen;
- d) soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt: sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang III Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten, die zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von den genannten Krankheiten erklärten wurden, in den Verkehr gebracht werden, am Ort der Verarbeitung nur dann vorübergehend gelagert werden können, wenn sie
- a) aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden; oder
- b) vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Anlagen gehalten werden, die über eine eigene Kläranlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder - wenn die Abwässer anders behandelt werden - die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.
Artikel 19 Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden
- 1. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten oder deren Erzeugnisse ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind, die die Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
- 2. Soweit lebende Weichtiere und Krebstiere von für eine oder mehrere der in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten vorübergehend in Gemeinschaftsgewässer umgesetzt oder in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Anlagen verbracht werden, müssen sie die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 erfüllen.
Abschnitt 4
WILD lebende Wassertiere
Artikel 20 Aussetzung wild lebender Wassertiere in für seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten, Zonen
oder Kompartimenten- 1. Frei lebende Wassertiere von für eine oder mehrere der in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten, die in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten gefangen werden, die nicht gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärt wurden, werden unter der Überwachung der zuständigen Behörde für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Risiko einer Erregerübertragung auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, in geeigneten Stationen quarantänisiert, bevor sie in Zuchtbetrieben in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, ausgesetzt werden können.
- 2. Die Mitgliedstaaten können die traditionelle extensive Aquakultur in Lagunen genehmigen, ohne dass die Quarantänevorschriften gemäß Absatz 1 Anwendung finden, sofern eine Risikoanalyse durchgeführt und das Risiko für nicht höher eingeschätzt wird als das Risiko bei Anwendung von Absatz 1.
Abschnitt 5
Wassertiere von Zierarten
Artikel 21 Inverkehrbringen von Wassertieren von Zierarten
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren von Zierarten den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten nicht gefährdet.
- 2. Dieser Artikel gilt auch für nicht in Anhang III Teil II aufgelistete Krankheiten.
Kapitel IV
Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern
Artikel 22 Allgemeine Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 erstellten und aktualisierten Liste stehen.
Artikel 23 Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur zugelassen ist
- 1. Drittländer oder Teile von Drittländern werden nur in die Liste gemäß Artikel 22 aufgenommen, wenn bei einem Kontrollbesuch der Gemeinschaft in diesem Drittland oder dem betreffenden Teil eines Drittlands nachgewiesen wurde, dass die zuständige Behörde in Bezug auf die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft angemessene Garantien bietet.
- 2. Die Kommission kann beschließen, dass zur Bewertung des Drittlandes oder des Teils eines Drittlandes gemäß Absatz 1 eine Kontrolle im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 erforderlich ist.
- 3. Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Listen gemäß Artikel 22 wird insbesondere folgenden Punkten Rechnung getragen:
- a) den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes;
- b) der Organisation der zuständigen Drittlandbehörde und ihrer Kontrolldienste, den Befugnissen dieser Dienste und deren Überwachung sowie den diesen Diensten zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Humanressourcen, zur Durchsetzung der Landesgesetzgebung;
- c) den geltenden Gesundheitsvorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten lebenden Tieren in Aquakultur;
- d) den Garantien, die die zuständige Drittlandbehörde in Bezug auf die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der einschlägigen Wassertiergesundheitsvorschriften bieten kann;
- e) etwaigen Erfahrungen mit der Vermarktung lebender Tiere aus Aquakulturanlagen des betreffendes Drittlands und den Ergebnissen etwaiger Einfuhrkontrollen;
- f) den Ergebnissen der Bewertung der Gemeinschaft und insbesondere den Ergebnissen der Bewertung der zuständigen Drittlandbehörden oder, soweit die Kommission dies verlangt, dem von den zuständigen Drittlandbehörden vorgelegten Bericht über die durchgeführten Kontrollen;
- g) dem Gesundheitsstatus gezüchteter und frei lebender Wassertiere in dem betreffenden Drittland, vor allem unter dem Gesichtspunkt exotischer Krankheiten und der allgemeinen Wassertiergesundheitslage des Landes, die die Gesundheit des gemeinschaftlichen Wassertierbestands gefährden könnten;
- h) der Regelmäßigkeit, Zügigkeit und Genauigkeit, mit der das betreffende Drittland Informationen über das Vorkommen von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet und insbesondere von anzeigepflichtigen Seuchen der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) übermittelt;
- i) den geltenden Drittlandvorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Wassertierseuchen und den jeweiligen Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.
- 4. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass aktuelle Fassungen aller gemäß Artikel 22 erstellten oder aktualisierten Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- 5. Gemäß Artikel 22 erstellte Listen können mit anderen Listen, die für tier- und verbrauchergesundheitliche Zwecke erstellt werden, kombiniert werden.
Artikel 24 Dokumente
- 1. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft müssen Sendungen von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen.
- 2. In der Tiergesundheitsbescheinigung muss bestätigt sein, dass die Sendung
- a) die Anforderungen dieser Richtlinie für Sendungen dieser Art erfüllt und
- b) etwaige nach dem Verfahren von Artikel 25 Buchstabe a) festgelegte besondere Einfuhrbedingungen erfüllt.
- 3. Das Dokument kann auch Angaben enthalten, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung von Fragen tier- und verbrauchergesundheitlicher Art erforderlich sind.
Artikel 25 Durchführungsvorschriften
Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel festgelegt werden, insbesondere zur Festlegung
- a) besonderer Einfuhrvorschriften für einzelne Drittländer, Teile von Drittländern oder Gruppen von Drittländern;
- b) der Kriterien für die Klassifizierung von Drittländern und Teilen von Drittländern in Bezug auf Wassertierseuchen;
- c) der elektronische Dokumentenübermittlung;
- d) der Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen und anderen Dokumenten;
- e) von Durchfuhrverfahren und -bescheinigungen.
Kapitel V
Mitteilung und Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten
Abschnitt 1
Seuchenmitteilung
Artikel 26 Innerstaatliche Seuchenmitteilung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a) bei begründetem Verdacht auf eine der in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheiten oder bei Bestätigung einer dieser Krankheiten bei Wassertieren der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung gemacht wird;
- b) bei erhöhter Mortalität bei Tieren in Aquakultur Mortalität der zuständigen Behörde oder dem für die Anlage zuständigen Tierarzt in Hinblick auf die Durchführung weiterer Ermittlungen unverzüglich Mitteilung gemacht wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitteilung gemäß Absatz 1 folgenden Personen zur Auflage gemacht wird:
- a) Eigentümern und Betreuern von Wassertieren;
- b) Personen, die Tiere aus Aquakultur beim Transport begleiten;
- c) Tierärzten und anderen mit Wassertierkrankheiten befassten Personen;
- d) amtlichen Tierärzten sowie Leitern von Veterinärämtern oder anderen amtlichen oder privaten Untersuchungsämtern;
- e) Personen, die beruflich mit Wassertieren empfänglicher Arten oder Erzeugnissen dieser Tiere zu tun haben.
Artikel 27 Mitteilung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFTA-Länder
Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung folgender Krankheiten mit:
- a) einer der in Anhang III Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten;
- b) einer der in Anhang III Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für frei von dieser Seuche erklärt wurden.
Abschnitt 2
VERDACHT auf eine der aufgelisteten Krankheiten
Artikel 28 Erste Bekämpfungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Verdacht auf eine der in Anhang III Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten oder bei Verdacht auf eine der in Anhang III Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von dieser Seuche erklärt wurden, folgende Maßnahmen getroffen werden:
- a) Es werden geeignete Proben entnommen und in einem gemäß Artikel 57 ausgewiesenen Labor untersucht;
- b) in Erwartung des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Buchstabe a)
- i) wird der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet, in dem der Seuchenverdacht besteht, unter amtliche Überwachung gestellt und zur Verhütung der Übertragung des Krankheitserregers auf andere Wassertiere werden geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und
- ii) werden keine Tiere in bzw. aus betroffenen Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten verbracht, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor.
Artikel 29 Epidemiologische Untersuchungen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde eine epidemiologische Untersuchung durchführt, wenn die Untersuchung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) die Präsenz
- a) einer exotischen Krankheit gemäß Anhang III Teil II in einem Mitgliedstaat bestätigt, oder
- b) einer nicht exotischen Krankheit gemäß Anhang III Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten bestätigt, die für frei von dieser Seuche erklärt wurden.
- 2. Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient
- a) der Feststellung etwaiger Übertragungswege und
- b) der Feststellung, ob Tiere die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in der maßgeblichen Zeitspanne vor Mitteilung des Verdachts gemäß Artikel 26 Absatz 1 verlassen haben.
- 3. Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1, dass der Krankheitserreger möglicherweise in einen oder mehrere Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so trägt der betroffene Mitgliedstaat dafür Sorge, dass auf diese Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließenden Gewässer die Maßnahmen gemäß Artikel 21 angewandt werden.
Sind extensive Wassereinzugsgebiete oder Küstengebiete betroffen, so kann die zuständige Behörde beschließen, die Anwendung von Artikel 28 auf ein weniger extensives Gebiet im Umkreis des seuchenverdächtigen Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets zu begrenzen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Begrenzung hinreichende Garantien dafür bietet, dass der Erreger nicht weiter verschleppt wird.
- 4. Erforderlichenfalls sind die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer über den Seuchenverdacht zu informieren.
In diesem Falle treffen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchzuführen.
Artikel 30 Aufhebungen von Beschränkungen
Die zuständige Behörde hebt die Beschränkungen gemäß Artikel 28 Buchstabe b) auf, wenn bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a) des genannten Artikels kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.
Abschnitt 3
MINDESTBEKÄMPFUNGSMassnahmen bei Bestätigung exotischer Krankheiten bei Tieren IN Aquakultur
Artikel 31 Einführungsvorschrift
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Bestätigung einer exotischen Krankheit im Sinne von Anhang III Teil II bei Tieren in Aquakultur.
Artikel 32 Allgemeine Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a) die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete offiziell für verseucht erklärt werden;
- b) um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ein für die betreffende Krankheit angemessenes Sperrgebiet abgegrenzt wird, das eine Kontrollzone und eine Überwachungszone umfasst;
- c) keine Wiederaufstockung stattfindet und keine Tiere aus Aquakultur in, innerhalb und aus Sperrgebieten bewegt werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor.
Artikel 33 Ernte und Weiterverarbeitung
- 1. Tiere in Aquakultur, die eine handelsübliche Größe erreicht haben und keinerlei klinischen Krankheitsanzeichen zeigen, können unter der Überwachung der zuständigen Behörde zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet werden.
- 2. Die Ernte, die Verbringung in Versandzentren oder Reinigungszentren, die Weiterverarbeitung und alle anderen Sektoren, die dem Eingang der Tiere in die Lebensmittelkette vorgelagert sind, erfolgen unter Bedingungen, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern.
- 3. Versandzentren, Reinigungszentren u.ä. müssen über eine eigene Kläranlage verfügen, die die Abtötung von Krankheitserregern im Sinne von Absatz 2 gewährleistet, oder die Abwässer werden einer anderen Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Risiko der Übertragung von Erregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert wird.
- 4. Die Weiterverarbeitung erfolgt in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben.
Artikel 34 Entfernung und unschädliche Beseitigung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass verendete Fische und Krebstiere ebenso wie lebende Fische und Krebstiere mit klinischen Krankheitsanzeichen unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates18 und in Einklang mit dem Krisenplan gemäß Artikel 47 dieser Richtlinie sobald wie möglich entfernt und unschädlich beseitigt werden.
- 2. Tiere in Aquakultur, die keine handelsübliche Größe erreicht haben und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen, werden innerhalb einer geeigneten Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von den Tieren ausgehenden Risikos der Übertragung von Krankheitserregers unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Krisenplans gemäß Artikel 47 dieser Richtlinie entfernt und unschädlich beseitigt.
Artikel 35 Stilllegung
Soweit möglich müssen verseuchte Zuchtbetriebe oder verseuchte Weichtierzuchtgebiete nach ihrer Räumung und gegebenenfalls Reinigung und Desinfektion für einen angemessenen Zeitraum still gelegt werden.
Im Falle von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen Tiere von nicht für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten in Aquakultur aufgezogen werden, wird die Entscheidung über das Stilllegen der Anlage auf der Grundlage einer Risikobewertung getroffen.
18 AB1. L 273 vom 10.10.2002, S. l.
Artikel 36 Schutz von Wassertieren
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere zu verhüten.
Artikel 37 Aufhebung von Maßnahmen
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden beibehalten, bis
- a) die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden und
- b) unter Berücksichtigung der betreffenden Krankheit und der Art der betroffenen Aquakulturanlage und mit negativen Ergebnissen innerhalb des Sperrgebiets angemessene Stichprobenuntersuchungen und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Abschnitt 4
MINDESTBEKÄMPFUNGSMassnahmen bei Bestätigung nicht exotischer Krankheiten bei Tieren IN Aquakultur
Artikel 38 Allgemeine Vorschriften
- 1. Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang III Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden, wendet der betreffende Mitgliedstaat zur Wiedererlangung seines Seuchenfreiheitsstatus die Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 an.
- 2. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat auf die Wiederherstellung seines Seuchenfreiheitsstatus, so gelten die Vorschriften von Artikel 39.
Artikel 39 Sperrmaßnahmen
Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang III Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Seuche einzudämmen.
Diese Vorkehrungen umfassen zumindest Folgendes:
- a) Verseuchterklärung der betreffenden Zuchtbetriebe bzw. Weichtierzuchtgebiete;
- b) Abgrenzung eines für die betreffende Krankheit angemessenen Sperrgebiets, einschließlich einer Kontroll- und Überwachungszone, um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete;
- c) Beschränkung der Verbringung von Tieren aus Aquakultur aus dem Sperrgebiet dahingehend, dass diese Tiere nur
- i) unter den Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete verbracht werden können oder
- ii) gemäß Artikel 33 Absatz 1 zum menschlichen Verzehr geerntet und getötet werden;
- d) Entfernung und Beseitigung verendeter Fische und Krebstiere unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von verendeten Tieren ausgehenden Risikos der Erregerübertragung.
Abschnitt 5
MINDESTBEKÄMPFUNGSMassnahmen bei Bestätigung von Krankheiten IM SINNE von Anhang III Teil II bei FREI lebenden Wassertieren
Artikel 40 Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II bei frei lebenden Wassertieren
- 1. Sind frei lebende Wassertiere an exotischen Seuchen im Sinne von Anhang III Teil II erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat die Lage und trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers zu verhindern.
- 2. Sind in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von bestimmten nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II erklärt wurden, wild lebende Wassertiere an einer dieser Seuchen erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat auch in diesem Fall die Lage und trifft aller erforderlichen Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers zu verhindern.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Ausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 1 mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffen haben.
Abschnitt 6
Bekämpfungsmaßnahmen bei neu auftretenden Krankheiten
Artikel 41 Neu auftretende Krankheiten
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um neu auftretende Krankheiten unter Kontrolle zu bringen und die Übertragung von Erregern zu verhindern, wenn die betreffende Krankheit die Gesundheit des Wassertierbestands möglicherweise gefährdet.
- 2. Im Falle einer neu auftretenden Krankheit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Mitgliedsländer der Europäischen Freihandelszone (EFTA) unverzüglich, wenn die Untersuchungsergebnisse für andere Mitgliedstaaten von epidemiologischer Bedeutung sind.
- 3. Innerhalb von vier Wochen wird der Ausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 1 mit der Frage befasst. Die Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen hat, können nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 3 verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
Abschnitt 7
ALTERNATIVE Maßnahmen und einzelstaatliche Vorschriften
Artikel 42 Verfahren für die Festlegung von Adhoc-Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II
Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 können für einen begrenzten Zeitraum und unter der Seuchenlage angemessenen Bedingungen Adhoc-Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich herausstellt,
- a) dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen der Seuchenlage nicht gerecht werden, oder
- b) dass sich die Krankheit trotz aller nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen ausbreitet.
Artikel 43 Einzelstaatliche Vorschriften zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheit
- 1. Stellt eine nicht in Anhang III Teil II aufgelistete Krankheit für die Gesundheit des Wassertierbstands oder die Umwelt eines Mitgliedstaats ein erhebliches Risiko dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um die Krankheit zu bekämpfen.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass einzelstaatliche Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 nicht über das zur Bekämpfung der Krankheit gemäß Absatz 1 angemessene und notwendige Maß hinausgehen.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass etwaige einzelstaatliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, erst dann durchgeführt werden, wenn sie nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 genehmigt wurden.
Maßnahmen werden nur genehmigt, wenn
- a) die Einführung innergemeinschaftlicher Handelsbeschränkungen für die Seuchenbekämpfung unvermeidbar ist;
- b) diese innergemeinschaftlichen Handelsbeschränkungen mit den Normen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vereinbar sind.
Kapitel VI
Bekämpfungsprogramme und Impfung
Abschnitt 1
Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme
Artikel 44 Erstellung und Genehmigung von Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme
- 1. Mitgliedstaaten, die nicht für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II erklärt wurden, erstellen zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus ein Bekämpfungs- und Tilgungsprogramm (im Folgenden "Programm" genannt) und legen diesen nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 3 zur Genehmigung vor.
Die Programme können nach demselben Verfahren geändert oder beendet werden.
Betrifft ein Programm im Sinne von Absatz 1 jedoch einzelne Kompartimenten oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so werden die Programme jedoch nach dem Verfahren von Artikel 50 Absatz 1 genehmigt, geändert oder beendet.
- 2. Nach dem Verfahren von Artikel 51 werden Programme, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigt wurden, auf Gemeinschaftsebene überprüft.
- 3. Ab dem Tag der Genehmigung von Programmen im Sinne dieses Artikels finden die für seuchenfrei erklärte Gebiete festgelegten Vorschriften und Maßnahmen von Artikel 14, Kapitel III Abschnitte 2, 3, 4 und 5, Kapitel V Abschnitt 2 sowie Artikel 38 Absatz 1 auch auf die unter die Programme fallenden Gebiete Anwendung.
Artikel 45 Inhalt der Programme
Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme werden nur genehmigt, sofern sie zumindest Folgendes umfassen:
- a) eine Beschreibung der Seuchenlage vor Programmbeginn;
- b) eine Analyse der voraussichtlichen Kosten und Nutzen des Programms;
- c) die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll;
- d) die Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets.
Artikel 46 Laufzeit von Programmen
- 1. Die Programme laufen, bis
- a) die Anforderungen gemäß Anhang V erfüllt sind und der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für seuchenfrei erklärt wurden; oder
- b) das Programm von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von der Kommission abgebrochen wird, weil es seinen Zweck nicht länger erfüllt.
- 2. Wird ein Programm im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) abgebrochen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat ab dem Tag der Beendigung des Programms die Maßnahmen gemäß Artikel 39.
Abschnitt 2
Krisenpläne für NEU auftretende und exotische Krankheiten
Artikel 47 Krisenpläne für neu auftretende und exotische Krankheiten
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Krisenpläne mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Erhaltung eines hohen Grads an Sensibilisierung für die Seuche, zur Vorbereitung auf den Seuchenfall und zur Gewährleistung eines angemessenen Umweltschutzes erforderlich sind.
- 2. Krisenpläne erfüllen folgende Anforderungen:
- a) Sie übertragen der zuständigen Behörde die zur raschen und effizienten Tilgung eines Seuchenausbruchs erforderlichen Befugnisse und Mittel für den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und anderen wichtigen Materialien;
- b) sie gewährleisten die Koordinierung und Vereinbarkeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und fördern die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern;
- c) sie enthalten genaue Angaben über den Impfstoffbedarf und die Impfbedingungen, die im Falle der Notimpfung gegebenenfalls gegeben sein müssen.
- 3. Bei der Erstellung von Krisenplänen tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien und Anforderungen von Anhang VII Rechnung.
- 4. Die Mitgliedstaaten legen die Krisenpläne nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 zur Genehmigung vor.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Krisenpläne alle fünf Jahre und legen sie nach demselben Verfahren zur Genehmigung vor.
- 5. Krisenpläne finden Anwendung bei Ausbruch einer neu auftretenden Krankheit und bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II.
Abschnitt 3
Impfung
Artikel 48 Impfung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Impfung gegen exotische Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II verboten ist, es sei denn, sie wird gemäß Artikel 41, 42, 44 oder 47 genehmigt.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Impfung gegen nicht exotische Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II in für seuchenfrei erklärten oder in unter genehmigte Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme fallenden Teilen ihres Hoheitsgebiets verboten ist.
Die Mitgliedstaaten können die Impfung in nicht für seuchenfrei erklärten Teilen ihres Hoheitsgebiets oder, wenn die Impfung Teil eines zugelassenen Bekämpfungs- und Tilgungsprogramms ist, genehmigen.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die verwendeten Impfstoffe im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind.
- 4. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen.
Im Rahmen dieser Studien tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um andere Wassertiere vor etwaigen negativen Auswirkungen der im Rahmen dieser Studien durchgeführten Impfungen geschützt werden.
Kapitel VII
Seuchenfreiheitsstatus
Artikel 49 Seuchenfreie Mitgliedstaaten
- 1. Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 für frei von einer oder mehrerer der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II erklärt, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels gegeben sind und
- a) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet keine empfänglichen Arten vorkommen;
- b) der Krankheitserreger in dem betreffenden Mitgliedstaat und in seiner Wasserquelle bekanntermaßen nicht überleben kann oder
- c) der Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Anhang V Teil I erfüllt.
- 2. Soweit benachbarte Mitgliedstaaten oder Wassereinzugsgebiete, die mit benachbarten Mitgliedstaaten geteilt werden, nicht für seuchenfrei erklärt wurden, grenzt der betreffende Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet angemessene Pufferzonen ab. Dabei muss gewährleisten sein, dass der seuchenfreie Mitgliedstaat vor einer passiven Erregereinschleppung geschützt ist.
- 3. Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung festgelegt, die den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zur Auflage gemacht werden.
Artikel 50 Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente
- 1. Die zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats kann, nachdem sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informiert und auf Verlangen die entsprechenden Belege beigebracht hat, Zonen oder Kompartimente innerhalb seines Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehrerer der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II erklären, wenn
- a) in den betreffenden Zonen oder Kompartimenten und in der Wasserquelle keine empfänglichen Arten vorkommen;
- b) der Krankheitserreger in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls der Wasserquelle bekanntermaßen nicht überleben kann oder
- c) die Zone bzw. das Kompartiment die Bedingungen gemäß Anhang V Teil II erfüllt.
- 2. Umfassen Zonen oder Kompartimente im Sinne von Absatz 1 mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird das Verfahren von Absatz 1 durch das Verfahren von Artikel 62 Absatz 2ersetzt
- 3. Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobeuntersuchungen und Diagnosestellung festgelegt, die den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zur Auflage gemacht werden.
Artikel 51 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Listen von Zonen und Kompartimenten, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurden, und halten diese stets auf dem neuesten Stand. Die Listen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich gemacht.
- 2. Die Kommission erstellt Listen von Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß Artikel 49 oder gemäß Artikel 50 Absatz 2 für seuchenfrei erklärt wurden und hält diese Listen stets auf dem neuesten Stand. Sie macht die Listen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 52 Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten gemäß Anhang III Teil II erklärt wurden, können die gezielte Seuchenüberwachung einstellen und ihren Seuchenfreiheitsstatus erhalten, sofern die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, gegeben und die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
Für seuchenfreie Zonen oder Kompartimente in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, und in allen Fällen, in denen die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, nicht gegeben sind, muss die gezielte Überwachung jedoch nach den Methoden der Artikel 49 Absatz 3 bzw. Artikel 50 Absatz 3 erfolgen, allerdings auf einem dem Grad des Risikos angemessenen Niveau.
Artikel 53 Aussetzung und Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus
- 1. Hat ein Mitgliedstaat Grund zur Annahme, dass gegen die Vorschriften für die Erhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Seuchenfreiheitsstatus einer seiner Zonen oder Kompartimente verstoßen wurde, so setzt er den Handel mit empfänglichen Arten und Trägerarten mit anderen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheiten erklärt wurden, unverzüglich aus und wendet die Vorschriften gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 4 an.
- 2. Wird im Zuge der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestätigt, dass der mutmaßliche Verstoß nicht stattgefunden hat, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments wieder hergestellt.
- 3. Bestätigt die epidemiologische Untersuchung, dass es mit Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen. Bevor der Seuchenfreiheitsstatus wieder hergestellt werden kann, müssen die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sein.
Kapitel VIII
Zuständige Behörden und Laboratorien
Artikel 54 Allgemeine Verpflichtungen
- 1. Die Mitgliedstaaten ernennen die zum Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission entsprechend.
Die zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben und Funktionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von ihnen zum Zwecke dieser Richtlinie ernannten zuständigen Behörden und andere mit der Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Aquakultur, mit Wassertieren sowie Lebens- und Futtermitteln aus der Aquakultur befasste Stellen auf der Grundlage des freien Austauschs von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie maßgeblich sind, wirksam und kontinuierlich zusammenarbeiten.
Informationen werden auch, soweit dies erforderlich ist, zwischen zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten ausgetauscht.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden Zugang haben zu Laboratorien und wissenschaftlichen Informationen in den Bereichen Risikoanalyse und Epidemiologie und dass ein freier Austausch von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind, zwischen den zuständigen Behörden und Laboratorien gewährleistet ist.
Artikel 55 Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien
- 1. Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 werden für einen nach demselben Verfahren festzusetzenden Zeitraum gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten ernannt.
- 2. Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten nehmen die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I wahr.
- 3. Die Kommission überprüft spätestens bis Ende des Zeitraums gemäß Absatz 1 die Ernennung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Hinblick auf die Funktionen und Aufgaben gemäß Absatz 2.
Artikel 56 Nationale Referenzlaboratorien
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für jedes der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 55 ein nationales Referenzlaboratorium ernannt wird.
Die Mitgliedstaaten können ein in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedsland der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ansässiges Labor ernennen; ein bestimmtes Labor kann auch nationales Referenzlabor für mehrere Mitgliedstaaten sein.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor und den anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Daten.
- 3. Die nationalen Referenzlaboratorien agieren als Verbindungsstelle zum jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55.
- 4. Im Interesse effizienter Diagnosestellungen im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und in Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie arbeitet das nationale Referenzlabor mit jedem gemäß Artikel 57 ernannten und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Labor zusammen.
- 5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige nationale Referenzlaboratorien angemessen ausgestattet sind und über genügend Personal verfügen, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen durchführen und die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil II wahrnehmen zu können.
Artikel 57 Diagnosestellung und Diagnosemethoden
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a) Laboruntersuchungen zum Zwecke dieser Richtlinie in von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck ernannten Laboratorien durchgeführt werden;
- b) Laboruntersuchungen in Verdachtsfällen und zur Bestätigung der Präsenz der Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II nach Diagnosemethoden erfolgen, die nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 festzulegen sind;
- c) Laboratorien, die mit der Diagnosestellung im Sinne dieses Artikels betraut sind, die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil III wahrnehmen.
Kapitel IX
Kontrollen, elektronische Datenübermittlung und Sanktionen
Artikel 58 Kontrollen und Buchprüfungen der Gemeinschaft
- 1. Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Buchprüfungen, durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Kontrollen und Buchprüfungen stattfinden, leisten den Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.
Die Kommission teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Kontrollen und Buchprüfungen mit.
- 2. Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit zuständigen Drittlandbehörden auch Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Buchprüfungen, in Drittländern durchführen, um die Vereinbarkeit oder Gleichwertigkeit mit gemeinschaftlichen Wassertiergesundheitsvorschriften zu überprüfen.
- 3. Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein hohes Tiergesundheitsrisiko festgestellt, so trifft der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiergesundheit zu schützen.
Werden derartige Vorkehrungen nicht getroffen oder für unzulänglich gehalten, so werden die zum Schutz der Tiergesundheit für erforderlich angesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 3 getroffen, und der betreffende Mitgliedstaat wird entsprechend informiert.
Artikel 59 Elektronische Datenübermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bis spätestens 1. Januar 2007 alle Verfahren und Formalitäten für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 6, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 abgewickelt sind.
- 2. Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, um die Kompatibilität von Informationssystemen und von Systemen der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
Artikel 60 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften Sanktionen fest, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Sanktionsvorschriften bis zu dem Termin gemäß Artikel 65 Absatz 1 und etwaige spätere Änderungen so bald wie möglich.
Kapitel X
Änderungen, Durchführungsvorschriften und Ausschussverfahren
Artikel 61 Änderungen und Durchführungsvorschriften
- 1. Artikel 15 Absatz 1 kann nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 und nach Anhörung des betreffenden wissenschaftlichen Ausschusses geändert werden.
- 2. Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 geändert werden.
- 3. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 62 Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die die Artikel 5 und 7 des Beschluss 1999/468/EG.
Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel XI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 63 Aufhebung
- 1. Die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
- 2. Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 64 Übergangsvorschriften
Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 können für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie Übergangsvorschriften festgelegt werden.
Artikel 65 Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften und die diesbezügliche Entsprechungstabelle unverzüglich mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2007 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 66 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 67 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I Definitionen
Über die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 hinaus gelten die folgenden technischen Definitionen:
- a) Kompartiment: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten.
- b) Gemeinsames Biosicherheitssystem: Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung.
- c) Sperrgebiet: ein Gebiet in einem bestimmten Umkreis um einen verseuchten Zuchtbetrieb oder ein verseuchtes Weichtierzuchtgebiet, in dem zur Verhütung der Erregerübertragung Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- d) Krankheit/Seuche: eine klinische oder nicht klinische Infektion von Wassertieren mit einem oder mehreren ätiologischen Erregern.
- e) Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente: Zonen oder Kompartimente, die im Sinne von Artikel 49 bzw. Artikel 50 für seuchenfrei erklärt wurden.
- f) Neu auftretende Krankheit/Seuche: eine bisher unbekannte ernste Krankheit, deren Ursache möglicherweise noch nicht bekannt ist und die sich innerhalb und zwischen Populationen, beispielsweise durch den Handel mit Wassertieren und/oder Wassertiererzeugnissen, ausbreiten kann. Der Begriff kann auch 'Feststellung einer bekannten Krankheiten in einer neuen Wirtsart' bedeuten.
- g) Epidemiologische Einheit: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort. Das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis der Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe Vorschub leistet.
- h) Stilllegung: die Räumung zu Seuchenmanagementzwecken eines Aquakulturbetriebs von Tieren, die für die betreffende Seuche empfänglich sind oder die bekanntermaßen in der Lage sind, den Seuchenerreger zu übertragen, und, soweit möglich, des Wassers.
- i) Weiterverarbeitung: Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur für den menschlichen Verzehr durch Maßnahmen und Techniken, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die einer Verschleppung von Krankheitserregern Vorschub leisten könnten, d.h. Verfahren, die die anatomische Unversehrtheit der Tiere beeinträchtigen (Entbluten, Ausnehmen, Köpfen, in Scheiben zerlegen, Filetieren).
- j) Erhöhte Mortalität: ungeklärte Todesfälle, die deutlich über dem für den betreffenden Zuchtbetrieb oder das betreffende Weichtierzuchtgebiet unter den vorherrschenden Zuchtbedingungen normalen Niveau liegen; wie viele Todesfälle als erhöht anzusehen sind, wird in Zusammenarbeit zwischen Züchter und zuständiger Behörde entschieden.
- k) Infektion: Vermehrung des Erregers im Wirt.
- l) Verseuchte Zone bzw. verseuchtes Kompartiment: Zone oder Kompartiment, die bzw. das bekanntermaßen verseucht ist.
- m) Quarantäne: Absonderung einer Gruppe von Wassertieren zur Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit anderen Wassertieren zum Zwecke der Beobachtung während eines bestimmten Zeitraums und gegebenenfalls Testung und Behandlung, einschließlich Klärung der Abwässer.
- n) Empfängliche Art: jede Art, in der sich ein bestimmter Erreger vermehren oder anderweitig entwickeln kann.
- o) Zone: ein genau abgegrenztes geografisches Gebiet mit einem homogenen System von Wasserressourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder - bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung - mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen.
Anhang II Verbindliche Einträge im amtlichen Register für Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe
Teil I zugelassene Aquakulturanlagen
- 1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass gemäß Artikel 6 folgende Mindestangaben über einzelne Aquakulturanlagen in ein Register eingetragen werden:
- a) Name und Anschrift der Aquakulturanlage, einschließlich Kontaktnummern (Telefonnummer, Fax, E-Mail);
- b) Zulassungsnummer und Einzelheiten der Zulassung (d.h. Daten spezieller Zulassungen, Kenncodes bzw. Kennnummern, besondere Produktionsbedingungen sowie andere für die Zulassung(en) maßgebliche Daten);
- c) geografischer Standort des Zuchtbetriebs, ermittelt nach einem geeigneten Koordinatensystem (möglichst GIS-Koordinaten);
- d) Zweck, Richtung (d.h. Art des Kultursystems oder Art der Installation, beispielsweise Landanlage, Meereskäfige, natürliche Teichanlage) und Höchstmenge der Produktion, soweit dies geregelt ist;
- e) für Landbetriebe, Versandzentren und Reinigungszentren: Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung;
- f) Art der in Aquakultur aufgezogenen Tiere (für Zuchtbetriebe, die mehrere Arten in Aquakultur halten, oder für Zierfischbetriebe muss zumindest eingetragen werden, ob die gehaltenen Arten bekanntermaßen für die in Anhang III aufgelisteten Krankheiten empfänglich sind oder ob es sich um Trägerarten handelt);
- g) aktuelle Informationen über den Seuchenstatus (d.h. ob der Zuchtbetrieb seuchenfrei ist (bezogen auf den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment), ob der Zuchtbetrieb unter ein Programm zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus fällt oder ob der Betrieb für mit einer der Krankheiten gemäß Anhang III infiziert erklärt wurde).
- 2. Wird ein Weichtierzuchtgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zugelassen, so sind die unter Nummer 1 Buchstabe a) vorgesehenen Angaben für alle Aquakulturanlagen einzutragen, die innerhalb dieses Zuchtgebiets operieren. Die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben b) bis g) sind auf Ebene des Zuchtgebiets einzutragen.
Teil II zugelassene Verarbeitungsbetriebe
Die zuständige Behörde trägt gemäß Artikel 6 dafür Sorge, dass für jeden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb folgende Mindestangaben in ein Register eingetragen werden:
- a) Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeitungsbetriebs sowie Kontaktnummern (Telefon, Fax, E-Mail);
- b) Zulassungsnummer und Einzelheiten der Zulassung (d.h. Daten spezieller Zulassungen, Kenncodes bzw. Kennnummern, besondere Produktionsbedingungen sowie andere für die Zulassung(en) maßgebliche Daten);
- c) geografischer Standort des Verarbeitungsbetriebs, ermittelt nach einem geeigneten Koordinatensystem (möglichst GIS-Koordinaten);
- d) Angaben über die Kläranlage des zugelassenen Verarbeitungsbetriebs;
- e) Art der im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb bearbeiten Tiere aus Aquakultur.
Anhang III Liste der Krankheiten
Teil I Kriterien für die Auflistung von Krankheiten
A. Für exotische Krankheiten müssen die Kriterien gemäß Nummer 1 sowie Nummer 2 oder 3 erfüllt sein.
- 1. Die Krankheit gilt als exotisch für die Gemeinschaft, da sie in gemeinschaftlichen Aquakulturanlagen nicht etabliert ist und der Erreger, soweit bekannt, in Gemeinschaftsgewässern nicht vorkommt.
- 2. Sie kann bei Einschleppung in die Gemeinschaft bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen, entweder in Form von Produktionsverlusten für gemeinschaftliche Aquakulturanlagen oder durch Beeinträchtigung des Handels mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur.
- 3. Sie kann bei Einschleppung in die Gemeinschaft verheerende Umweltauswirkungen haben, die frei lebende Wassertierpopulationen von Arten betreffen, die aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften oder internationalen Regelungen geschützt werden sollten.
B. Für nicht exotische Krankheiten sollten die Kriterien gemäß den Nummern 1, 4, 5, 6, 7, sowie 2 oder 3 erfüllt sein.
- 1. Mehrere Mitgliedstaaten oder Regionen mehrerer Mitgliedstaaten sind frei von der betreffenden Krankheit.
- 2. Die Krankheit kann bei Einschleppung in einen seuchenfreien Mitgliedstaat bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen, entweder in Form von Produktionsverlusten mit entsprechenden jährlichen Kosten, auch für die Seuchenbekämpfung, die über 5 % des Wertes der Produktion seuchenempfänglicher Arten in Aquakultur in der Region hinausgehen, oder durch Beeinträchtigung des internationalen Handels mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur.
- 3. Bei Einschleppung in einen seuchenfreien Mitgliedstaat hat die Krankheit nachweislich verheerende Umweltauswirkungen für wild lebende Wassertierpopulationen von Arten, die aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften oder internationalen Regelungen geschützt werden sollten.
- 4. Auf Betriebsebene ist die Krankheit ohne strikte Bekämpfungsmaßnahmen und Handelsbeschränkungen nur schwer unter Kontrolle zu bringen und einzudämmen.
- 5. Die Krankheit kann auf Ebene des Mitgliedstaats unter Kontrolle gebracht werden, da erfahrungsgemäß seuchenfreie Kompartimente geschaffen und erhalten werden können und die Erhaltungskosten günstig sind.
- 6. Das Risiko ist groß, dass die Krankheit beim Inverkehrbringen der Tiere und Erzeugnisse in einem zuvor unverseuchten Gebiet Fuß fassen wird.
- 7. Zur Untersuchung infizierter Tiere stehen verlässliche und einfache Testmethoden zur Verfügung. Die Tests müssen spezifisch und empfindlich sein und nach gemeinschaftlich einheitlichen Testmethoden durchgeführt werden.
Teil II Liste der Krankheiten
exotische Krankheiten | ||
---|---|---|
KRANKHEIT | EMPFÄNGLICHE Arten | |
FISCHE | Infektiöse Hämatopoetische Nekrose | Flussbarsch (Perca fluviatilis), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Makariesbarsch (Macquaria australasica), Silberbarsch (Bidyanus bidyanus), Gebirgsgalaxie (Galaxias olidus), Wels (Silurus glanis), Schwarzer Katzenwels (Ictalurus melas) Kärpfling (Gambusa afinis) und andere Arten der Familie der Poeciliidae |
Epizootisches Ulzeratives Syndrom | Genera Channa, Mastacembelus, Puntius, Trichogaster, Catla, Mugil, Labeo. | |
Weichtiere | Infektion mit Bonamia exitiosa | Ostrea chilensis und O. angasi |
Infektion mit Xenohaliotis californiensis | Weichtiere der Gattung der Haliotis, einschließlich schwarze Abalone (H. cracherodii), rote Abalone (H. rufescens), rosa Abalone (H. corrugata), grüne Abalone (H. fulgens) und weiße Abalone (H. sorenseni). | |
Infektion mit Perkinsus marinus | Crassostrea virginica und C. gigas | |
Infektion mit Microcytos mackini | Crassostrea gigas, C. virginica, Ostrea edulis und O. conchaphila. | |
KREBSTIERE | Taura-Syndrom | Pacific white shrimp (Penaeus vannamei), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Gulf white shrimp (P. setiferus). |
Yellowhead Disease | Black tiger shrimp (Penaeus monodon), Pacific white shrimp (P. vannamei), Pacific blue shrimp (P. stylirostris), Gulf white shrimp (P. setiferus), Gulf brown shrimp (P. aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum) und Kuruma prawn (P. japonicus |
nicht exotische Krankheiten | ||
---|---|---|
KRANKHEIT | EMPFÄNGLICHE Arten | |
FISCHE | Frühlingsvirämie der Karpfen | Karpfen (Cyprinus carpio), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Europäische Karausche (Carassius carassius), Asiatische Silberkarausche (Carassius auratus), Schleie (Tinca tinca), Wels (Silurus glanis) |
Virale Hämorrhagische Septikämie | Fische der Familie der Salmonideae, Esche (Thymallus thymallus), Maräne (Coregonus spp.), Hecht (Esox lucius), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Hering (Clupea spp.), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.), Dorsch (Gadus morhua), Pazifischer Kabeljau (G. macrocephalus), Schellfisch (G. aeglefinus) und Seequappe (Onos mustelus). | |
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose | Fische der Familie der Salmonidae, Hecht (Esox lucius) | |
Koi-Herpes Virus | Karpfen (Cyprinus carpio). | |
Infektiöse Salmonie der Lachse | Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Lachsforelle (Salmo trutta), | |
Weichtiere | Infektion mit Marteilia refringens | Ostrea edulis, O. angasi und Ostrea chilensis |
Infektion mit Bonamia ostreae | Ostrea edulis, O. angasi, O. denselammellosa, O. puelchana, Ostreola conchaphila (= O. lurida) und O. chilensis (= Tiostrea lutaria), | |
KREBSTIERE | Weißpünktchenkrankheit | Handelsüblichste Art von Garnelen der Familie der Penaeidae. |
Anhang IV Überwachung und Kontrolle von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten
Vorhandene Arten | Seuchenstatus | Risikoniveau | Überwachung | Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch die zuständige Behörde | Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch private Kontrolldienste | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|
Für eine oder mehrere der Krankheiten gemäß | Erklärt seuchenfrei gemäß Artikel 49 bzw. 50 | Hoch | Aktiv, gezielt oder passiv | In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen | In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen. | In Durchführungsvorschriften festzulegen, wobei den OIE- Leitlinien, der betreffenden Krankheit und der Art der Aquakultur Rechnung zu tragen ist. |
Anhang HI empfängliche Arten | Mittel | |||||
Niedrig | ||||||
Fällt unter ein Programm zur Erklärung der Seuchenfreiheit | Hoch | Gezielt | In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen. | In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen. | ||
Mittel | ||||||
gemäß Artikel 44 | ||||||
Niedrig | ||||||
Nicht erklärt seuchenfrei | Hoch | Aktiv | Einmal jährlich | Dreimal jährlich | Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen zur Regelung | |
Mittel | Einmal jährlich | Zweimal jährlich | - weiterer Kontrollfrequenzen | |||
Niedrig | Einmal alle zwei Jahre | Einmal jährlich | - etwaiger Untersuchungen und Probenahmen, wobei der betreffenden Krankheit und der Art der Aquakultur Rechnung zu tragen ist.. | |||
Keine fdr die aufgelisteten Krankheiten empfängliche Arten | Hoch | Passiv | Einmal jährlich | Einmal jährlich | ||
Mittel | Einmal alle zwei Jahre | Einmal alle zwei Jahre | ||||
Niedrig | Einmal alle vier Jahre | Einmal alle zwei Jahre | ||||
Keine für die aufgelisteten Krankheiten | Erklärt seuchenfrei gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a bzw. | Hoch | Passiv | Einmal alle vier Jahre | Einmal jährlich | Ziel der Überwachung ist die Feststellung erhöhter Todesraten. |
Mittel | Einmal alle vier Jahre | Einmal alle zwei Jahre | ||||
empfänglichen Arten | Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a | Hauptziel der Kontrollen durch private Kontrolldienste ist die Überwachung der Gesundheitsvorschriften. | ||||
Hauptziel der Kontrollen durch die zuständige Behörde ist die | ||||||
Niedrig | Einmal alle vier Jahre | Einmal alle vier Jahre | Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinie. |
Risikoniveau
Hochgefährdete Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete sind Betriebe oder Gebiete,
- a) bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
- b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen begünstigen könnten (viel Biomasse, schlechte Wasserqualität), je nach vorhandener Art;
- c) die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.
Durchschnittlich gefährdet sind Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete,
- a) bei denen ein durchschnittliches Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
- b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Seuchenausbrüchen nicht unbedingt begünstigen (durchschnittliche Biomasse und Wasserqualität), je nach vorhandener Art;
- c) die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
Gering gefährdet sind Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete,
- a) bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Zuchtbetriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden,
- b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Seuchenausbrüchen nicht begünstigen (geringe Biomasse, gute Wasserqualität), je nach vorhandener Art,
- c) die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
Arten der Gesundheitsüberwachung
Passive Überwachung bedeutet verbindliche unverzügliche Mitteilung des Verdachts auf eine bestimmte Krankheit oder erhöhter Mortalität. In diesem Falle müssen Untersuchungen im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 eingeleitet werden.
Aktive Überwachung bedeutet:
- a) Routinekontrollen der zuständigen Behörden oder anderer von den zuständigen Behörden beauftragter qualifizierter Gesundheitsdienste.
- b) Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlage oder im Weichtierzuchtgebiet auf klinische Krankheitssymptome.
- c) Bei Verdacht auf eine aufgelistete Krankheit oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken.
- d) Verbindliche unverzügliche Mitteilung des Auftretens von oder des Verdachts auf spezielle Krankheiten oder erhöhte Mortalität.
Gezielte Überwachung bedeutet:
- a) Routinekontrollen der zuständigen Behörden oder anderer von den zuständigen Behörden beauftragter qualifizierter Gesundheitsdienste.
- b) Verbindliche Entnahme von Proben von Tieren in Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger nach vorgegebenen Methoden.
- c) Verbindliche unverzügliche Mitteilung des Auftretens von oder des Verdachts auf spezifische Krankheiten oder erhöhte Todesraten.
Anhang V Bedingungen für die Erklärung der Seuchenfreiheit eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments
Teil I seuchenfreie Mitgliedstaaten
1. Erklärung der Seuchenfreiheit aus historischen Gründen
1.1. Mitgliedstaaten, in denen empfängliche Arten gehalten werden, in denen jedoch seit mindestens 25 Jahren vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet und trotz Vorliegens von Bedingungen, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, keine Krankheiten festgestellt wurden, können als seuchenfrei angesehen werden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:
- a) Seit mindestens zehn Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, werden grundlegende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt; und
- b) in Wildpopulationen kommen, soweit bekannt, keine Infektionen vor und
- c) es gelten Handels- und Einfuhrbedingungen, die die Einschleppung von Krankheiten in den Mitgliedstaat verhindern. Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus im Sinne dieser Nummer erlangen möchten, müssen spätestens zwei Jahre vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet einen Antrag im Sinne von Artikel 49 stellen.
1.2. Grundlegende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1.1 Buchstabe a) umfassen mindestens Folgendes:
- a) Die Krankheit, einschließlich der Krankheitsverdacht, ist anzeigepflichtig; und
- b) der gesamt Mitgliedstaat verfügt über ein Frühwarnsystem, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, Krankheitsfälle gezielt zu untersuchen und mitzuteilen, und das insbesondere Folgendes gewährleistet:
- i) die Früherkennung etwaiger klinischer Krankheitsanzeichen, die einen Verdacht erhärten, die Früherkennung einer neu auftretenden Krankheit oder unerklärlicher Mortalität in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten sowie in Wildbeständen; und
- ii) die schnelle Unterrichtung der zuständigen Behörde, damit diese so schnell wie möglich Diagnoseuntersuchungen einleiten kann.
1.3. Das Frühwarnsystem gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b) muss zumindest Folgendes gewährleisten:
- a) Eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturanlagen arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Krankheit schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit in Fragen der Feststellung und Mitteilung ungewöhnlicher Krankheitsfälle; und
- b) die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die in Fragen der Erkennung und Mitteilung von Krankheitsverdachtsfällen geschult sind; und
- c) den Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf aufgelistete und neu auftretende Krankheiten.
2. Erklärung der Seuchenfreiheit auf der Grundlage der gezielten Überwachung
Mitgliedstaaten, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall in den 25 Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil keine Bedingungen gegen waren, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:
- a) Der Mitgliedstaat führt die grundlegenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.2 durch; und
- b) seit mindestens zwei Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, wird nach den gemäß Artikel 49 Absatz 3 festgelegten Methoden gezielt überwacht, ohne dass jedoch in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen empfängliche Arten gehalten werden, ein Krankheitserreger festgestellt wurde.
Ist die Zahl der Zuchtbetriebe oder der Weichtierzuchtgebiete in Teilen eines Mitgliedstaats begrenzt und liefert die gezielte Überwachung daher für diese Landesteile keinen ausreichenden epidemiologischen Daten, kommen in diesen Landesteilen jedoch Wildpopulationen empfänglicher Arten vor, so müssen diese Wildpopulationen in die gezielte Überwachung einbezogen werden.
Teil II seuchenfreie Zonen BZW. KOMPARTIMENTE
1. Zonen
1.1. Eine Zone kann bestehen aus
- a) einem ganzen Wassereinzugsgebiet von der Quelle bis zur Mündung; oder
- b) einem Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Läufen des Wassereinzugsgebiets verhindert; oder
- c) mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich ihren Mündungen, bei denen infolge der gemeinsamen Mündung ein epidemiologischer Zusammenhang besteht.
Die geografischen Grenzen der Zone sind auf einer Landkarte deutlich einzuzeichnen.
1.2. Erstreckt sich eine Zone über mehrere Mitgliedstaaten, so kann sie nur zur seuchenfreien Zone erklärt werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 1.3, Nummer 1.4 und Nummer 1.5 auf alle Gebiete dieser Zone zutreffen. In diesem Falle müssen beide Mitgliedstaaten für den jeweils in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Zone die Zulassung beantragen.
1.3. Zonen, in denen empfängliche Arten vorkommen, jedoch zumindest in den letzten 25 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf einer Krankheit begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 1 erfüllen. Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus im Sinne dieser Nummer erlangen möchten, müssen ihre Absicht im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 spätestens zwei Jahre, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, mitteilen.
1.4. Zonen, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall in den letzten 25 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil Bedingungen fehlten, die den klinischen Verlauf einer Krankheit begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 2 erfüllen.
1.5. Gegebenenfalls sind Pufferzonen abzugrenzen, in denen Monitoring-Programme durchgeführt werden. Die Abgrenzung von Pufferzonen muss so erfolgen, dass die seuchenfreie Zone vor der passiven Einschleppung von Krankheitserregern geschützt ist.
2. Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer abhängt
2.1. Ein Kompartiment kann aus mehreren Zuchtbetrieben, einer Gruppe oder einem Cluster von Zuchtbetrieben oder einem Weichtierzuchtgebiet bestehen und kann aufgrund seiner geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Gruppen oder Clustern von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten als eine epidemiologische Einheit angesehen werden, sofern alle die zum Kompartiment gehörenden Zuchtbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten. Die geografischen Grenzen eines Kompartiments sind auf einer Landkarte deutlich einzuzeichnen.
2.2. Kompartimente, in denen empfängliche Arten gehalten werden, in denen jedoch zumindest in den letzten 25 Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie und trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 1 dieses Anhangs erfüllen. Mitgliedstaaten, die diese Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Absicht gemäß Artikel 50 Absatz 1 spätestens zwei Jahre vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet mitteilen.
2.3. Kompartimente, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall innerhalb von 25 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil Bedingungen fehlten, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 2 erfüllen und sofern die Krankheit, soweit bekannt, nicht in den an das Kompartiment angrenzenden Gewässern vorkommt.
2.4. Für alle Zuchtbetriebe bzw. Weichtierzuchtgebiete innerhalb eines Kompartiments gelten zusätzliche Maßnahmen, die die zuständige Behörde veranlasst, wenn sie dies zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern für erforderlich hält. Diese Maßnahmen können die Abgrenzung einer Pufferzone um das Kompartiments und die Durchführung eines Monitoring-Programms sowie die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung etwaiger Träger von Krankheitserregern oder Vektoren umfassen.
3. Aus mehreren einzelnen Zuchtbetrieben bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer abhängt
3.1. Ein Kompartiment kann bestehen aus
- a) einem einzelnen Zuchtbetrieb, der als eine einzelne epidemiologische Einheit angesehen werden kann, da er nicht durch den Gesundheitsstatus der in angrenzenden Gewässern lebenden Tiere beeinflusst wird; oder
- b) mehreren Zuchtbetrieben, soweit jeder Betrieb innerhalb des Kompartiments die Kriterien gemäß Nummer 3.1 Buchstabe a) und gemäß den Nummer 3.2 bis 3.6 erfüllt, wobei das Kompartiment jedoch aufgrund der extensiven Verbringung von Tieren zwischen Zuchtbetrieben als eine einzelne epidemiologische Einheit anzusehen ist, und soweit alle Zuchtbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten.
3.2. Die Wasserversorgung des Kompartiments ist sicherzustellen
- a) über eine Kläranlage, die die Abtötung des betreffenden Krankheitserregers gewährleistet; eine Wasserbehandlung dieser Art ist jedoch nicht akzeptabel für seuchenfreie Kompartimente, wenn bekannt ist, dass der Krankheitserreger in dem der Kläranlage zufließenden Wasser präsent ist;
- b) über einen Brunnen, ein Bohrloch oder eine Quelle; soweit diese Wasserquellen außerhalb des Betriebsgeländes liegen, muss die Wasserspeisung direkt über eine Rohrleitung erfolgen.
3.3. Es muss natürliche oder künstliche Hindernisse geben, die verhindern, dass Wassertiere aus umliegenden Wasserläufen in die Zuchtbetriebe eines Kompartiments gelangen.
3.4. Das Kompartiment muss gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Wasserinfiltrationen aus umliegenden Wasserläufen geschützt sein.
3.5. Das Kompartiment muss mutatis mutandis die Bedingungen von Teil I Nummer 2 dieses Anhangs erfüllen.
3.6. Das Kompartiment wird zusätzlichen Maßnahmen unterzogen, wenn die zuständige Behörde dies zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern für erforderlich hält. Diese Maßnahmen können zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz gegen die Einschleppung etwaiger Träger von Krankheitserregern oder Vektoren umfassen.
4. Sondervorschriften für einzelne Zuchtbetriebe, die ihre Zuchttätigkeit aufnehmen bzw. wieder aufnehmen
4.1. Neue Zuchtbetriebe, die die Bedingungen von Nummer 3.1 Buchstabe a) sowie Nummer 3.2 bis 3.6 dieses Teils erfüllen, ihre Aquakulturtätigkeit jedoch mit Tieren aus einem erklärt seuchenfreien Kompartiment beginnen, können ohne die für die Zulassung erforderlichen Stichprobenuntersuchungen für seuchenfrei erklärt werden.
4.2. Zuchtbetriebe, die ihre Aquakulturtätigkeit nach einer Unterbrechung mit Tieren aus einem erklärt seuchenfreien Kompartiment wieder aufnehmen und die Bedingungen von Nummer 3.1 Buchstabe a) sowie den Nummern 3.2 bis 3.6 dieses Teils erfüllen, können ohne die für die Zulassung erforderlichen Stichprobenuntersuchungen für seuchenfrei erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a) Die gesundheitliche Entwicklung des Tierbestands dieses Zuchtbetriebs in den letzten vier Jahren seiner Zuchttätigkeit ist der zuständigen Behörde bekannt; ist der betreffende Zuchtbetrieb jedoch seit weniger als vier Jahren tätig, so ist der tatsächliche Tätigkeitszeitraum zu berücksichtigen; und
- b) der Zuchtbetrieb war in Bezug auf die Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, und die genannten Krankheiten sind zu keiner Zeit in diesem Betrieb vorgekommen; und
- c) vor der Einsetzung von Tieren, Eiern oder Gameten in den Zuchtbetrieb wurde dieser gereinigt und desinfiziert und erforderlichenfalls für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt.
Anhang VI Funktionen und Aufgaben von Laboratorien
Teil I gemeinschaftliche Referenzlaboratorien
1. Um gemäß Artikel 55 zum gemeinschaftlichen Referenzlabor ernannt zu werden, müssen die infrage kommenden Laboratorien folgende Anforderungen erfüllen:
- a) Sie verfügen über geeignetes Fachpersonal, das in den für ihren Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Diagnose- und Analyseverfahren geschult ist, einschließlich Fachpersonal für Notfälle innerhalb der Gemeinschaft;
- b) sie verfügen über die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausrüstungen und Präparate;
- c) sie verfügen über eine angemessene Verwaltungsstruktur;
- d) sie gewährleisten, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Aufträge, Befunde oder Mitteilungen wahrt;
- e) sie sind mit internationalen Normen und Praktiken hinreichend vertraut;
- f) sie halten gegebenenfalls ein aktuelles Verzeichnis vorrätiger Referenzmaterialien und -reagenzien sowie ein aktuelles Verzeichnis der Hersteller und Lieferanten dieser Materialien und Reagenzien zur Verfügung;
- g) sie tragen nationalen und gemeinschaftlichen Forschungstätigkeiten Rechnung.
2. Die Kommission kann jedoch nur Laboratorien ernennen, die nach den folgenden europäischen Normen arbeiten sowie bewertet und zugelassen sind, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die unterschiedlichen Testmethoden Rechnung zu tragen ist:
- a) EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien";
- b) EN 45002 "Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien";
- c) EN 45003 "Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien - allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung".
3. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Absatz 2 kann sich auf einzelne Tests oder Testgruppen beziehen.
4. Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien können für eine oder mehrere der in ihre Zuständigkeit fallenden Krankheiten das Fachwissen und die Kapazität von Laboratorien in anderen Mitgliedstaaten oder EFTA-Mitgliedsländern in Anspruch nehmen, sofern die betreffenden Laboratorien die Bedingungen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen. Die Absicht, von einer derartigen Zusammenarbeit Gebrauch zu machen, muss im Rahmen der als Grundlage für die Ernennung gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen mitgeteilt werden. Das gemeinschaftliche Referenzlabor bleibt jedoch die Verbindungsstelle zu den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten und zur Kommission.
5. Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
- a) Sie koordinieren nach Konsultation der Kommission die in den Mitgliedstaaten zur Diagnose der betreffenden Krankheit angewandten Methoden, insbesondere durch
- i) Typisierung, Vorrätighaltung und gegebenenfalls Bereitstellung von Stämmen des Erregers der betreffenden Krankheit, um die Diagnosestellung in der Gemeinschaft zu erleichtern,
- ii) Bereitstellung von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an nationale Referenzlaboratorien, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Tests und Reagenzien zu standardisieren, soweit serologische Untersuchungen erforderlich sind,
- iii) Durchführung auf Gemeinschaftsebene regelmäßiger Vergleichstestungen (Ringtests) mit den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Testungen weitergeben zu können;
- iv) Erarbeitung von Fachwissen über den betreffenden Krankheitserreger und andere maßgebliche Erreger, um schnelle Differenzialdiagnosen stellen zu können;
- b) aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung von Ausbrüchen der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Erregerisolaten zum Zwecke der Bestätigung der Diagnose, der Charakterisierung und der epidemiologischen Untersuchung;
- c) Erleichterung der Aus- bzw. Weiterbildung von Labortechnikern im Interesse einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Diagnosetechniken;
- d) Zusammenarbeit in Fragen der Methodik zur Diagnostizierung von Tierseuchen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit den zuständigen Laboratorien in Drittländern, in denen die betreffenden Krankheiten prävalent sind;
- e) Zusammenarbeit mit den betreffenden OIE-Referenzlaboratorien in Bezug auf exotische Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II, die in ihre Zuständigkeit fallen;
- f) Zusammentragung und Übermittlung von Informationen über exotische und endemische Krankheiten, die für die gemeinschaftliche Aquakultur potenziell neu auftretende Krankheiten sind.
Teil II nationale Referenzlaboratorien
1. Die gemäß Artikel 56 ernannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für die Koordinierung - in dem betreffenden Mitgliedstaat - der in ihre Zuständigkeit fallenden Diagnosestandards und -methoden. Sie haben insbesondere folgende Funktionen:
- a) unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde, sobald im Labor Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang III entsteht;
- b) Koordinierung nach Anhörung des betreffenden gemeinschaftlichen Referenzlabors der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnostizierung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Krankheiten;
- c) aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung von Ausbrüchen der betreffenden Krankheit durch Entgegennahme von Erregerisolaten zu Zwecken der Diagnosebestätigung, der Charakterisierung und epidemiologischer Untersuchungen;
- d) Erleichterung der Aus- bzw. Weiterbildung von Labortechnikern im Interesse einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Diagnosetechniken;
- e) Bestätigung von Positivbefunden für alle Ausbrüche exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II und von Primärausbrüchen nicht exotischer Krankheiten im Sinne des genannten Anhangs;
- f) Durchführung auf nationaler Ebene regelmäßiger Vergleichstestungen (Ringtests) mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 ernannten Laboratorien, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Befunde der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Testungen weitergeben zu können;
- g) Zusammenarbeit mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55 und Teilnahme an den von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien durchgeführten Vergleichtestungen;
- h) Führung eines regelmäßigen und offenen Dialogs mit den zuständigen nationalen Behörden;
- i) Durchführung der Laboruntersuchungen sowie Begutachtung und Akkreditierung nach folgenden europäischen Normen, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die verschiedenen Testmethoden Rechnung zu tragen ist:
- i) EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien";
- ii) EN 45002 "Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien";
- iii) EN 45003 "Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien - allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung".
2. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Nummer 1 Buchstabe i) kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.
3. Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien ernennen, die die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstaben i) Ziffer i) dieses Teils nicht erfüllen, wenn sich die Erfüllung der Norm EN ISO/IEC 17025 in der Praxis als schwierig erweist, vorausgesetzt, das Labor arbeitet nach einem Qualitätssicherungssystem, das den Leitlinien der ISO-Norm 9001 entspricht.
4. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass ein nationales Referenzlabor in ihrem Hoheitsgebiet für eine oder mehrere der Krankheiten, für die es zuständig ist, das Fachwissen und die Kapazität anderer gemäß Artikel 57 benannter Laboratorien in Anspruch nimmt, sofern diese Laboratorien die einschlägigen Bedingungen dieses Teils erfüllen. Das nationale Referenzlabor bleibt jedoch Verbindungsstelle zur zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und zum gemeinschaftlichen Referenzlabor.
Teil III Laboratorien IN anderen Mitgliedstaaten
1. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ernennt lediglich Diagnoselaboratorien im Sinne von Artikel 57, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) Sie unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich, wenn im Labor Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang III entsteht;
- b) sie beteiligen sich an Vergleichstestungen (Ringtests), die das nationale Referenzlabor organisiert;
- c) sie arbeiten und werden begutachtet und akkreditiert nach folgenden europäischen Normen, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für unterschiedliche Testmethoden Rechnung getragen wird:
- i) EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien";
- ii) EN 45002 "Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien";
- iii) EN 45003 "Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien - allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung".
2. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.
3. Die Mitgliedstaaten können Laboratorien ernennen, die die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstaben c) und i) dieses Teils nicht erfüllen, wenn die Arbeit im Rahmen der Norm EN ISO/IEC 17025 sich in der Praxis als schwierig erweist, sofern das Labor nach einem Qualitätssicherungssystem arbeitet, das den Leitlinien der ISO-Norm 9001 entspricht.
4. Die zuständige Behörde widerruft die Ernennung, wenn die Bedingungen dieses Anhangs nicht länger erfüllt sind.
Anhang VII Kriterien und Bedingungen für die Erstellung von Krisenplänen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Krisenpläne zumindest die folgenden Bedingungen erfüllen:
- 1. Sie regeln die Übertragung der notwendigen rechtlichen Befugnisse zur raschen und erfolgreichen Durchführung der Krisenpläne und der Tilgungskampagne.
- 2. Sie regeln den Zugang zu Dringlichkeitsfonds, Haushaltsmitteln und Finanzmitteln zur Deckung aller bei der Bekämpfung exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II anfallenden Kosten.
- 3. Im Interesse eines raschen und effizienten Beschlussfassungsprozesses zur Bekämpfung exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang III oder neu auftretender Krankheiten ist eine Hierarchiekette festzulegen. Eine zentrale Entscheidungsinstanz sollte die strategische Leitung der Bekämpfungsaktion übernehmen.
- 4. Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II oder neu auftretender Krankheiten unverzüglich lokale Seuchenbekämpfungszentren zur Durchführung der Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen einrichten zu können.
- 5. Die Mitgliedstaaten müssen die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und zuständigen Umweltbehörden und -organisationen gewährleisten, um sicherzustellen, dass die Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen ordnungsgemäß koordiniert werden.
- 6. Es sind angemessene Ressourcen (Personal, Ausrüstungen und Laborkapazitäten) bereitzustellen, um eine zügige und wirksame Bekämpfungskampagne zu gewährleisten.
- 7. Es muss ein Verfahrenshandbuch zur Verfügung stehen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist und in dem alle Einzelheiten sowie in umfassender und praktischer Form alle Verfahrensvorschriften, Weisungen und Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II oder neu auftretender Krankheiten beschrieben sind.
- 8. Es müssen ausführliche Pläne für gegebenenfalls notwendig werdende Notimpfungen verfügbar sein.
- 9. Das Personal muss regelmäßig teilnehmen an Schulungen zur Erkennung klinischer Symptome, zur Durchführung epidemiologischer Untersuchungen und zur Bekämpfung von Tierseuchen, an Echtzeitübungen sowie Kommunikationsseminaren zur ständigen Sensibilisierung von Behörden, Landwirten und Tierärzten für Tierkrankheiten.
- 10. Krisenpläne sind unter Berücksichtigung der zur Bekämpfung einer großen Anzahl von Krankheitsausbrüchen innerhalb einer kurzen Zeitspanne erforderlichen Mittel zu erstellen.
- 11. Unbeschadet der Veterinärvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass bei Ausbruch von Tierkrankheiten Massenbeseitigungen von Wassertierkörpern und Abfällen von Wassertieren nach Verfahrensprozessen oder Methoden erfolgen, die die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt nicht gefährden, insbesondere
- i) durch Begrenzung des Risikos für Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser sowie für Pflanzen und Tiere auf ein Minimum;
- ii) mit minimaler Lärm- und Geruchsbelästigung;
- iii) mit minimalen negativen Auswirkungen auf die Natur oder Orte von besonderem Interesse.
- 12. In den Krisenplänen müssen angemessene Orte und Anlagen für die im Falle eines Ausbruchs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlich werdende Behandlung bzw. Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Abfällen angegeben sein
Anhang VIII Entsprechungstabelle
Diese Richtlinie | Aufgehobene Richtlinien des Rates | ||
---|---|---|---|
91/67/EWG | 93/53/EWG | 95/70/EG | |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) | Artikel 1 Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) | _________ | Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | _________ | Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 2 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 | _________ | _________ |
Artikel 3 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 4 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 5 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 6 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 7 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 8 Absatz 1 | _________ | Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 8 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 9 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 10 | _________ | _________ | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 11 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 12 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 | _________ | _________ |
Artikel 14 | Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 | _________ | _________ |
Artikel 14 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 14 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) | _________ | _________ |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) | _________ | _________ |
Artikel 15 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) erster Satz | _________ | _________ |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) | |||
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) | |||
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) | |||
Artikel 16 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 17 | Artikel 14 Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 14 Absatz 2 | |||
Artikel 14 Absatz 4 | |||
Artikel 18 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 | _________ | _________ |
Artikel 19 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 20 | Artikel 14 Absatz 3 | _________ | _________ |
Artikel 21 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 22 | Artikel 19 Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 23 Absatz 1 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 23 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 2 | _________ | _________ |
Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 19 Absatz 3 | _________ | _________ |
Artikel 23 Absatz 5 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 24 | Artikel 21 | _________ | _________ |
Artikel 25 Buchstabe a) | Artikel 20 | _________ | _________ |
Artikel 25 Buchstabe b) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 25 Buchstabe c) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 25 Buchstabe d) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 25 Buchstabe e) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 26 | _________ | Artikel 4 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 27 | _________ | _________ | Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 28 Buchstabe a) | _________ | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 a |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) | |||
Artikel 28 Buchstabe b) | _________ | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) | |||
Artikel 29 Absatz 1 | _________ | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h) | Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich |
Artikel 6 Buchstabe a) siebter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 4, Unterabsatz 1 | ||
Artikel 8 Absatz 1 | |||
Artikel 9 Absatz 1 erster Satz | |||
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) | |||
Artikel 29 Absatz 2 | _________ | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i) | Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 29 Absatz 3 | _________ | Artikel 6 Buchstabe b) | _________ |
Artikel 6 Buchstabe d) | |||
Artikel 8 Absatz 2 | |||
Artikel 8 Absatz 3 | |||
Artikel 9 Absatz 2 | |||
Artikel 29 Absatz 4 | _________ | Artikel 5 Ziffer i) zweiter Gedankenstrich | _________ |
Artikel 30 | _________ | Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 31 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 32 Buchstabe a) | _________ | _________ | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 32 Buchstabe b) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 32 Buchstabe c) | _________ | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 | |||
Artikel 33 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 6 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich | _________ |
Artikel 33 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 33 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 33 Absatz 4 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 34 Absatz 1 | _________ | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) | _________ |
Artikel 6 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich | |||
Artikel 34 Absatz 2 | _________ | Artikel 6 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich | _________ |
Artikel 35 | _________ | Artikel 6 Buchstabe a) zweiter, fünfter und sechster Gedankenstrich | _________ |
Artikel 36 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 37 Buchstabe a) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 37 Buchstabe b) | _________ | Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 1 | _________ | Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satz | _________ |
Artikel 38 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 39 Buchstabe a) | _________ | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 39 Buchstabe b | _________ | _________ | _________ |
Artikel 39 Buchstabe c) | _________ | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) | _________ |
Artikel 39 Buchstabe d) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 40 | _________ | Artikel 7 | _________ |
Artikel 41 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 42 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 43 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 44 | Artikel 10 | Artikel 10 Absatz 2 | _________ |
Artikel 45 | Artikel 10 Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 46 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 47 | _________ | Artikel 15 | _________ |
Artikel 48 Absatz 1 | _________ | Artikel 14 Absatz 1 | _________ |
Artikel 48 Absatz 2 | _________ | Artikel 14 Absatz 1 | _________ |
Artikel 48 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 48 Absatz 4 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 49 Absatz 1 | Artikel 5 Artikel 6 | _________ | _________ |
Artikel 49 Absatz 2 | Artikel 5 Artikel 6 | _________ | _________ |
Artikel 49 Absatz 3 | Artikel 5 Artikel 6 Artikel 15 | _________ | _________ |
Artikel 50 Absatz 1 | Artikel 5 Artikel 6 | _________ | _________ |
Artikel 50 Absatz 2 | Artikel 5 Artikel 6 | _________ | _________ |
Artikel 50 Absatz 3 | Artikel 5 Artikel 6 Artikel 15 | _________ | _________ |
Artikel 51 Absatz 1 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 51 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | _________ | _________ |
Artikel 52 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 53 Absatz 1 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 53 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 53 Absatz 3 | Artikel 9 zweiter Satz Absatz 1 | _________ | _________ |
Artikel 54 Absatz 1 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 54 Absatz 2 | _________ | Artikel 6 Buchstabe d) Artikel 8 Absatz 3 | _________ |
Artikel 54 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 55 Absatz 1 | _________ | Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 55 Absatz 2 | _________ | Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 55 Absatz 3 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 56 Absatz 1 | _________ | Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 56 Absatz 2 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 56 Absatz 3 | _________ | Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 56 Absatz 4 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 56 Absatz 5 | _________ | Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 57 a) | _________ | Artikel 11 Absatz 2 | _________ |
Artikel 57 b) | _________ | Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 57 c) | _________ | _________ | _________ |
Artikel 58 | Artikel 17 | Artikel 16 | Artikel 8 |
Artikel 59 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 60 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 61 | Artikel 9 Absatz 3 Artikel 25 | Artikel 10 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 7 Artikel 18 | Artikel 4 Absatz 2 Artikel 9 |
Artikel 62 | Artikel 26 Artikel 27 | Artikel 19 | Artikel 10 |
Artikel 63 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 64 | _________ | _________ | _________ |
Artikel 65 | Artikel 29 | Artikel 20 | Artikel 12 |
Artikel 66 | _________ | _________ | Artikel 13 |
Artikel 67 | Artikel 30 | Artikel 21 | Artikel 14 |
Begründung
1. Hintergrund
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
- - Mit dem Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten werden die geltenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in den Richtlinien 93/53/EWG und 95/70/EG des Rates festgelegt sind, aktualisiert, damit Ausbrüche besser bekämpft und die seuchenbedingten Kosten und Verluste sowie die Folgeschäden für den Aquakultursektor verringert werden können.
- - Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates - Europäischer Fischereifonds (KOM (2004) 497) erlaubt den Mitgliedstaaten, für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur finanzielle Mittel aus den gemäß Titel III der Verordnung aufgelegten operationellen Programmen bereitzustellen, sofern die betreffenden Krankheiten in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich genannt sind.
- - Mit dem vorliegenden Vorschlag will die Kommission die notwendigen Änderungen der in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegten Verfahren vornehmen, nach denen die Finanzhilfen der Gemeinschaft für Veterinärmaßnahmen bei Tieren der Aquakultur gewährt werden. Damit soll dem Vorschlag für eine neue Richtlinie mit Gesundheitsvorschriften für Tiere der Aquakultur und dem Vorschlag für den Europäischen Fischereifonds Rechnung getragen werden.
- Allgemeiner Kontext
- - Die vorgeschlagenen Änderungen der gemeinschaftlichen Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse sollten parallel zu den Änderungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich vorgenommen werden, um sie mit der vorgeschlagenen neuen Richtlinie und dem Vorschlag für den Europäischen Fischereifonds (2007-2013) in Einklang zu bringen und damit eine ausreichende finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der schwerwiegendsten Krankheiten von Tieren der Aquakultur sicherzustellen.
- - Zur Zeit sieht Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vor, die den Mitgliedstaaten für bestimmte Ausgaben in Zusammenhang mit der Tilgung der infektiösen Anämie der Lachse und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose zu gewähren ist.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen
- - Der Vorschlag würde die künftige Entwicklung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik und des Veterinärfonds nicht beeinträchtigen.
- - Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission an den Rat für eine Verordnung des Rates - Europäischer Fischereifonds (KOM (2004) 497).
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
- - Zu dem Vorschlag für eine neue Richtlinie des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse haben Konsultationen mit den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe der Kommission, Konsultationen mit den Interessengruppen und Konsultationen mit dem Aquakultursektor im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur stattgefunden.
- Folgenabschätzung
- - Zu der vorgesehenen neuen Richtlinie des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zu den mit dem vorliegenden Vorschlag beabsichtigten Änderungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates wurden Folgenabschätzungen durchgeführt.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
- - Der vorliegende Vorschlag sieht die folgenden Änderungen der Entscheidung 90/424/EWG vor:
- - Den Mitgliedstaaten soll erlaubt werden, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Titel III des Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Mittel für die Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten von Tieren der Aquakultur zu verwenden.
- - Es soll sichergestellt werden, dass die Verfahren für die Gewährung dieser Finanzhilfen mit den geltenden Verfahren für Finanzhilfen zur Bekämpfung und Tilgung von Landtierkrankheiten im Einklang stehen.
- Rechtsgrundlage
- - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 37.
- Subsidiaritätsprinzip
- - Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- - In dem Vorschlag wird festgelegt, nach welchen Verfahren die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten von Tieren der Aquakultur gewährt werden und aus welchen Quellen die betreffenden Mittel stammen.
- Wahl der Rechtsinstrumente
- - Als Rechtsinstrument wird eine Entscheidung vorgeschlagen. Der Vorschlag betrifft Änderungen existierender Vorschriften über Ausgaben im Veterinärbereich, die in einer Ratsentscheidung festgelegt sind. Das für diese Änderung vorgeschlagene Instrument ist daher ebenfalls eine Entscheidung des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
- - Die Entscheidung 90/424/EWG sieht für den Fall des Ausbruchs der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der infektiösen Anämie der Lachse (ISA) bereits Finanzhilfen vor. Gemeinschaftliche Finanzhilfen für die Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Fischseuchen können zur Zeit aber nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gewährt werden.
- - Es wird vorgeschlagen, die Finanzhilfen zur Bekämpfung von Wassertierkrankheiten in Zukunft über den Europäischen Fischereifonds zu gewähren (Artikel 32 des Dokuments KOM (2004) 497).
- - Dem Vorschlag zufolge ist die obligatorische Tötung/Seuchentilgung nach dem Gemeinschaftsrecht nur bei Ausbrüchen von für die Gemeinschaft exotischen Seuchen erforderlich. Für nicht exotische Seuchen wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob ein Ausbruch Tilgungs- oder Eindämmungsmaßnahmen erfordert. Für Bekämpfungsmaßnahmen kann im Rahmen des Europäischen Fischereifonds eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, dass die betreffende Seuche bekämpft werden muss.
- - Das Auftreten einer exotischen Seuche hätte keinerlei finanzielle Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Dies gilt auch für Entschädigungszahlungen bei Maßnahmen zur Tilgung nicht exotischer Seuchen, da die Zuteilung von Mitteln für die Seuchentilgung im Rahmen der operationellen Programme erfolgt, deren Budget der Rat zu Beginn des Programmplanungszeitraums festsetzt.
- - Im Interesse der Mitgliedstaaten wäre es angezeigt, die finanziellen Auswirkungen der Seuchentilgungsmaßnahmen auf die operationellen Programme zu bewerten. Die Kosten dieser Tilgungsmaßnahmen sind jedoch schwer zu schätzen, da die Erfahrungen der Gemeinschaft mit Keulungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden finanziellen Entschädigung von Aquakulturerzeugern begrenzt sind. Bei dem Gerichtsverfahren nach den ISA-Ausbrüchen im Vereinigten Königreich und in Irland deklarierte ein Betrieb, dem fünf der 13 infizierten Zuchtanlagen gehörten, Verluste in Höhe von insgesamt 20-25 Mio. EUR. Schweden zahlte dagegen nach schwedischem Recht über einen Zeitraum von drei Jahren Entschädigungen in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. SEK (165 000 EUR), nachdem 1998 vier VHS-Fälle aufgetreten waren.
- - Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Europäischen Fischereifonds lassen sich nur schwer abschätzen, da sie von der Größe der betroffenen Zuchtanlagen, dem Wert der dort gehaltenen Tiere usw. abhängen. Die genannten Zahlen dürften jedoch einen Anhaltspunkt geben.
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich5 kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Die genannte Entscheidung sieht zur Zeit die Möglichkeit vor, eine solche Finanzhilfe zur Tilgung der infektiösen Anämie der Lachse (ISA) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), ebenfalls eine Erkrankung der Lachse, zu gewähren.
(2) Maßnahmen zur Bekämpfung der Fischseuchen ISA und IHN kommen hingegen nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor6 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.
(3) In Anbetracht der Verabschiedung der Richtlinie 200Y/xxx des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten7 empfiehlt es sich, die Entscheidung 90/424/EWG dahingehend zu ändern, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt wird, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.
(4) Den Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 vom zz. zz 2005 über den Europäischen Fischereifonds8 Finanzhilfen zur Stützung ihres nationalen Fischerei- und Aquakultursektors gewährt worden. Gemäß Artikel 30a der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten Mittel für die Seuchentilgung in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG bereitstellen.
(5) Die Mittel für die Seuchentilgung bei Tieren der Aquakultur sind im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 aufgelegten operationellen Programme bereitzustellen, für die die Haushaltsmittel zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt werden.
(6) Bei der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 200Y/xxx festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.
(7) Es ist daher angezeigt, die in der Entscheidung 90/424/EWG festgelegten Verfahren für Finanzhilfen auch auf die Finanzhilfen für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 anzuwenden.
(8) Die vorgeschlagenen Änderungen sollten gleichzeitig mit der Richtlinie 200Y/xxx und der Verordnung (EG) Nr. XXXX/2005 in Kraft treten.
(9) Die Entscheidung 90/424/EWG ist daher entsprechend zu ändern - HAT folgende Entscheidung erlassen:
1 AB1. C ... vom ..., S.....
2 AB1. C ... vom ..., S.....
3 AB1. C ... vom ..., S.....
4 AB1. C ... vom ..., S.....
5 AB1. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (AB1. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
6 AB1. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.
7 KOM (2005) 362 endgültig.
8 KOM (2004) 497.
Artikel 1
Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
- - Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN),
- - Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS),
- - Infektion mit Bonamia exitiosa
- - Infektion mit Xenohaliotis californiensis,
- - Infektion mit Perkinsus marinus, - Infektion mit Microcytos mackini, - Taura-Syndrom der Krebstiere,
- - Yellowhead Disease der Krebstiere."
2. Es wird folgender Artikel 3b eingefügt:
"Artikel 3b
Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absätze 3, 4 und 5 im Rahmen der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten exotischen Krankheiten bei Tieren der Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 200Y/xxx durchgeführt werden."
3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 41 entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Tiere der Aquakultur übertragbaren Seuchen ergänzt bzw. geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Rechnung zu tragen."
4. Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
- "12. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der im Anhang aufgeführten Krankheiten bei Tieren der Aquakultur bereitstellen.
Die Zuteilung der Mittel erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren.
Die Seuchentilgung muss gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 200Y/xxx oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms durchgeführt werden, das gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie aufgestellt, genehmigt und durchgeführt wird.
5. Dem Anhang werden folgende Gedankenstriche angefügt:
- - Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)
- - Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) - Koi-Herpes-Virusinfektion
- - Infektion mit Bonamia exitiosa
- - Infektion mit Marteilia refringens
- - Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere"
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident