Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich KOM (2005) 362 endg.; Ratsdok. 11880/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 8. September 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. August 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 168/90 = AE-Nr. 900423, Drucksache 654/92 = AE-Nr. 922494, Drucksache 957/94 = AE-Nr. 943434 und Drucksache 157/90 = AE-Nr. 900361 _______________________________________________
Vom Umdruck der fremdsprachigen Finanzbogen ist abgesehen worden, sie werden als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

• Gründe für den Vorschlag und Ziele

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren in Aquakultur, einschließlich der Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, zu aktualisieren, neuzufassen und zu kodifizieren, um die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Aquakulturerzeuger zu verbessern.

Die Aquakultur ist vor allem für die ländlichen Gebiete und Küstengebiete der Gemeinschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig. Im Jahr 2004 produzierte die gemeinschaftliche Aquakulturwirtschaft Fische, Weichtiere und Krebstiere im Werte von über 2,5 Mrd. €. Finanzielle Verluste infolge von Krankheiten (hohe Mortalität, verringertes Wachstum und Qualitätsverluste) werden jedoch auf 20 % des Produktionswertes geschätzt. Mit diesem Vorschlag sollen moderne, gezielte Vorschriften einführt werden, um diese Kosten zu verringern. Schon eine Kostensenkung um 20 % würde eine Wertsteigerung von 100 Mio. € jährlich bedeuten.

Die jetzigen Vorschriften wurden vor zwanzig Jahren erarbeitet, als die EU aus nur 12 Mitgliedstaaten bestand. Ihr Hauptziel lag darin, die damals wichtigsten Aquakultursektoren der Gemeinschaft, namentlich die Salmoniden- (Forellen und Lachs) und Austernzucht, zu schützen. Diese Regelungen müssen aktualisiert werden, um dem mit der erweiterten EU einhergehenden größeren Spektrum an Aquakulturpraktiken und Arten und den bedeutenden Entwicklungen innerhalb der Industrie, den in 15 Jahren der Anwendung der geltenden Vorschriften gemachten Erfahrungen sowie wissenschaftlichen Fortschritten auf diesem Gebiet Rechnung tragen. Eine Aktualisierung ist außerdem angezeigt, um das EU-Recht mit internationalen Übereinkommen und Normen (WTO/SPS- und OIE-Normen) in Einklang zu bringen.

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Legislativprogramm der Kommission (2004/SANCO/0025).

• Hintergrund

Mit dem Vorschlag werden die geltenden primärrechtlichen Vorschriften (Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 095/70/EWG) aufgehoben und durch eine einzige neue Richtlinie ersetzt. Mit dieser überfälligen Überarbeitung und Kodifizierung werden die geltenden Vorschriften für die Aquakulturindustrie der EU aktualisiert und ins 21. Jahrhundert gebracht. Sie werden vereinfacht und modernisiert und somit flexibler, und den Mitgliedstaaten wird mehr operative Verantwortung übertragen, so dass beispielsweise auf regionaler und örtlicher Erbene wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von Krankheiten getroffen werden können.

• Unter den Vorschlag fallende Vorschriften

Die folgenden Rechtsakte werden durch den Vorschlag ersetzt:

Die in diesen Richtlinien festgelegten allgemeinen Grundsätze werden beibehalten.

Die zu den genannten Richtlinien erlassenen 13 Durchführungsentscheidungen bleiben in Kraft, bis sie durch eine spezifische Entscheidung aufgehoben oder durch eine auf der Grundlage des vorliegenden Vorschlags erlassene Entscheidung ersetzt werden.

• Übereinstimmung mit anderen Politiken

Die Aquakultur fällt unter die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP). Der wichtigste Zusammenhang zwischen diesem Vorschlag und den GFP-Vorschriften ist die Finanzierungsregelung (vgl. auch KOM (2004) 497 endgültig). Es wird vorgeschlagen, dieselbe Grundregel anzuwenden, wie sie bereits für Landtierkrankheiten gilt, d.h. es müßte auch bei Wassertierkrankheiten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht Tötungs-/Tilgungsmaßnahmen vorsieht.

Der Vorschlag behält den in Rechtsvorschriften festgelegten Grundsatz bei, wonach Tiergesundheitsvorschriften unbeschadet nationaler oder internationaler Regeln für die Erhaltung von Arten oder die Einfuhr nicht einheimischer Arten gelten. Es können also strengere Vorschriften angewandt werden, wenn dies aus ökologischer Sicht oder für den Artenschutz erforderlich ist. Der Vorschlag würde somit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht zuwiderlaufen. Eine stärkere Konzentration auf die Seuchenverhütung dürfte es den Mitgliedstaaten gestatten, mehr Mittel auf die Verhütung zu verwenden und die Umweltauswirkungen der Aquakultur dank Verringerung der Seuchenausbrüche einzuschränken.

Fragen zur öffentlichen Gesundheit werden in diesem Vorschlag nicht geregelt, da sie Teil des "Hygienepakets" sind. Die unter diesen Vorschlag fallenden Krankheiten bzw. Krankheitserreger haben bekanntermaßen kein zoonotisches Potenzial.

Die artgerechte Haltung von Zuchtfischen fällt in den Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Wissenschaftliche Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Empfehlungen des Europarates zum Schutz von Fischen (im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen) werden künftige Maßnahmen in diesem Bereich beeinflussen.

Die für Drittländer geltenden Tiergesundheitsvorschriften werden im Prinzip unverändert beibehalten.

2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

• Konsultation von Interessengruppen

Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten

In den Jahren 2000 und 2001 haben im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (ACFA) schriftliche Konsultationen stattgefunden. In diesem Ausschuss sind die folgenden Organisationen vertreten: die Vereinigung europäischer Aquakulturerzeuger (FEAP), die Vereinigung europäischer Weichtiererzeuger (EMPA/AEPM), der Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der EU (COPA/COGECA), der Europäische Gewerkschaftsbund (ETF) sowie Nichtregierungsorganisationen für Verbraucher und Umwelt. Die Kommissionsdienststellen haben in der ACFA-Arbeitsgruppe 2 (Aquakultur) regelmäßig über die Projektentwicklung berichtet.

In den Jahren 2003, 2004 und 2005 haben bilaterale Besprechungen mit der FEAP und der EMPA/AEPM stattgefunden.

Im September und Dezember 2004 gab es Konsultationen mit Interessengruppen und Fachgruppensitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der EFTA/EWR-Länder.

Reaktionen und ihre Berücksichtigung

Den wichtigsten Kommentaren von Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurde bei der Erarbeitung des Vorschlags Rechnung getragen.

Für die Interessengruppen ist es wichtig, dass die Richtlinie einen Mechanismus vorsieht, der es Zuchtbetrieben ermöglicht, ihren Gesundheitsstatus aufrecht zu erhalten und möglicherweise zu verbessern, und der ihnen den Anreiz bietet, ihren Gesundheitsstatus im Interesse der Erleichterung des Handels mit gesundheitlich unbedenklichen Erzeugnissen bekannt zu machen. Die Einstufung in Gesundheitsklassen ist der einzige Weg, eine Verschlechterung des Gesundheitsstatus des gemeinschaftlichen Wassertierbestands zu verhindern. Das Klassifizierungskonzept wurde im Vorschlag berücksichtigt.

Die finanzielle Entschädigung der Aquakulturindustrie für Seuchentilgungs- und bekämpfungsmaßnahmen ist auch für die Interessenvertreter von Bedeutung und wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten befürwortet. Diese Zustimmung wird im Rahmen eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (KOM (2004) 497) weiter erörtert.

Wurden Forderungen von Interessenvertretern nicht berücksichtigt, dann war dies auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder auf die Erfüllung von Umweltauflagen im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere des WTO/SPS-Übereinkommens und des europäischen Lebensmittelrechts zurückzuführen.

• Einholung und Berücksichtigung von Fachwissen Einbezogene wissenschaftliche Bereiche/Fachbereiche Wassertiergesundheit.

Methodik

Maßgebliche wissenschaftliche Gutachten wurden im Vorschlagsentwurf berücksichtigt.

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von einer Arbeitsgruppe von Sachverständigen für Wassertiergesundheit aus EU- und EFTA/EWR-Staaten geschaffen. Ferner wurden Experten aus der Industrie konsultiert.

Grad der Zuverlässigkeit der wissenschaftlichen Informationen: hoch. Einholung und Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen Ja.

Veröffentlichung von Sachverständigengutachten

Empfehlungen aus Sachverständigenarbeitsgruppen und Konsultationen von Interessenvertretern wurden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, jedoch mit den zuständigen Behörden und Interessengruppen im Rahmen entsprechender Sitzungen erörtert.

Folgenabschätzung

Die Hauptvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr wurden im Wesentlichen nicht geändert. Es wurden jedoch einige bestehende Handelshemmnisse beseitigt, ohne dass den Gesundheitsstatus von Tieren in Aquakulturanlagen dadurch beeinträchtigen wurde. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsvorschriften werden beibehalten, gegebenenfalls in einigen Punkten angepasst. Für alle für die Gemeinschaft exotischen

Krankheiten gelten künftig genaue Tilgungsvorschriften, damit der Seuchenfreiheitsstatus der Gemeinschaft erhalten bleibt. Die geltenden Seuchentilgungsvorschriften der Gemeinschaft betreffen bisher nur Fischkrankheiten, jedoch keine Weichtierkrankheiten. Die Einfuhrvorschriften wurden mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (jüngste Richtlinie mit Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr) in Einklang gebracht.

Positive Auswirkungen

Eine aktualisierte gemeinschaftliche Rahmenregelung, die den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Struktur der gemeinschaftlichen Aquakultur Rechnung trägt, wird positive Auswirkungen zeitigen.

Es erfolgt eine positive Verlagerung weg von der Verhütung der Erregerverschleppung und hin zur Verhütung des Auftretens einer Seuche. Es stehen heute umfangreiche Mittel zur Verfügung, um den Status der Seuchenfreiheit von offiziell für seuchenfrei erklärten Zuchtbetrieben und -gebieten zu erhalten. Der Vorschlag würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einige dieser Mittel für Seuchenverhütungsmaßnahmen zu verwenden.

Mit dem Vorschlag wird die Theorie in die Praxis umgesetzt, dass die nächstliegende Lösung in der Regel die beste ist, und den Mitgliedstaaten mehr Durchführungsverantwortung übertragen.

Durch die Einführung einer allgemeinen, risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung wird eine bessere Einschätzung der Seuchensituation gewährleistet. Gleichzeitig wird das Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern in Zuchtbetriebe oder -gebiete, in denen die betreffende Krankheit bisher nicht aufgetreten ist, verringert.

Der Vorschlag trägt auch der Möglichkeit Rechnung, dass Krankheitserreger zwischen Zucht- und Wildbeständen übertragen werden können.

Die neue Gesetzgebung wird mit dem internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in Einklang stehen und zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, einschließlich Entwicklungsländern, bestehende Handelshemmnisse verringern.

Negative Auswirkungen

Negative Auswirkungen dürften insofern begrenzt sein, als der Vorschlag weitgehend auf existierenden Rechtsvorschriften beruht. Einige neue Kriterien und Anforderungen werden für die Mitgliedstaaten und die Industrie administrative und wirtschaftliche Konsequenzen haben.

Der Vorschlag betreffend die Zulassung von Aquakulturbetrieben wird für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeuten. Da jedoch alle Weichtierzuchtbetriebe und die meisten

Fischzuchtbetriebe bereits eingetragen sind, ist die Zulassungsauflage für die Mitgliedstaaten durchaus erfüllbar.

Die Einführung einer allgemeinen, risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung in allen Zuchtbetrieben und -gebieten entspricht einer Erweiterung der geltenden Weichtiergesetzgebung, derzufolge alle Mitgliedstaaten über Überwachungs- und Stichprobenpläne verfügen müssen.

3. rechtliche Elemente des Vorschlags

• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Der Vorschlag enthält

• Rechtsgrundlage

Artikel 37 des Vertrags

• Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:

Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes sollten die für das Inverkehrbringen von Tieren aus der Aquakultur geltenden Gesundheitsvorschriften umfassend harmonisiert werden.

Einige der Seuchen, für die harmonisierte Handelsvorschriften gelten, sind in bestimmten Teilen der Gemeinschaft weit verbreitet. Es wäre jedoch unrealistisch, Mitgliedstaaten, in denen diese Krankheiten nicht vorkommen, in demselben Maße Bekämpfungsvorschriften aufzuerlegen wie Mitgliedstaaten, in dem diese Seuchen weit verbreitet sind.

Die Einführung des Grundsatzes der Kompartimentierung dürfte mehr Flexibilität gewährleisten.

Die daraus resultierende administrative und wirtschaftliche Belastung wird zur Verbesserung des Gesundheitsstatus, zur Verringerung seuchenbedingter Verluste und zur weiteren Öffnung des Handels beitragen. Eine zusätzliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts wird auf die Finanzhilfe für die Bekämpfung und Tilgung der Tierseuchen begrenzt, deren Ausmerzung vorgeschrieben ist.

• Wahl der Rechtsinstrumente

Als Rechtsinstrument wird die Richtlinie vorgeschlagen.

Andere Rechtsinstrumente sind aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Die seit 1964 mit der Harmonisierung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und insbesondere seit 1991 mit speziellen Wassertiergesundheitsvorschriften gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität einräumt, um die Veterinärvorschriften der Gemeinschaft in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.

4. finanzielle Auswirkungen

Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt dürften begrenzt sein und im Wesentlichen zwei Bereiche betreffen:

5. weitere Informationen

• Vereinfachung

Mit dem Vorschlag sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für öffentliche Behörden (EU- oder nationale Behörden) vereinfacht werden.

Drei Richtlinien werden in einer einzigen zusammengefasst.

Die meisten der geltenden Vorschriften der Richtlinie 93/53/EWG des Rates zur Bekämpfung von Fischkrankheiten wiederholen sich in der Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Bekämpfung von Weichtierkrankheiten.

Die Bevollmächtigung der Mitgliedstaaten, einzelne Kompartimente und Zonen für seuchenfrei zu erklären, wird die Verwaltungsvorschriften für Mitgliedstaaten und Kommissionsdienststellen vereinfachen.

• Aufhebung geltender Vorschriften

Mit der Annahme des Vorschlags werden die drei geltenden Richtlinien aufgehoben

• Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag ist von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf diesen ausgedehnt werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Tiere aus der Aquakultur und ihre Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags als lebende Tiere, Fische, Weichtiere und Krebstiere aufgeführt. Das Züchten, Aufziehen und Inverkehrbringen dieser Tiere bzw. ihrer Erzeugnisse stellt daher für die in diesem Sektor arbeitenden Personen eine wichtige Einkommensquelle dar.

(2) Im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden mit der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur5 spezifische Gesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen der unter die Richtlinie fallenden Tiere und Erzeugnisse und ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt

(3) Krankheitsausbrüche in Aquakulturanlagen könnten für die betreffende Industrie mit schweren Verlusten einhergehen. Daher wurden mit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen6 und der Richtlinie 95/70/EG des Rates

(4) Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften wurden in erster Linie zugunsten der Lachs-, Forellen- und Austernzucht erlassen. Seither hat sich die Aquakulturwirtschaft der Gemeinschaft nachhaltig entwickelt. Heute werden in Aquakulturanlagen auch neue Fischarten, vor allem Meeresarten, gezüchtet. Insbesondere seit der letzten Erweiterung der Gemeinschaft werden auch neue Haltungssysteme mit anderen Fischarten immer gängiger. An Bedeutung gewinnt auch die Zucht von Krebstieren, Miesmuscheln, Venusmuscheln und Abalonen.

(5) Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen haben wirtschaftliche Folgen für die Aquakultur. Unzulängliche Kontrollen können zu einer Verbreitung von Krankheitserregern führen, die große Verluste verursachen und den Gesundheitsstatus von Fischen, Weichtieren und Krebstieren in gemeinschaftlichen Aquakulturanlagen gefährden können. Andererseits könnte eine übermäßige Regelung zu einer unnötigen Beschränkung des freien Handels führen.

(6) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. September 2002 (KOM/2002/0511 endg.) hat die Kommission eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur entwickelt und eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um im Aquakultursektor langfristige Arbeitsplätze zu schaffen, die Tiergesundheit und den Tierschutz zu fördern und die Industrie auf eine sichere ökologische Grundlage zu stellen. Diese Maßnahmen sollten berücksichtigt werden.

(7) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 91/67/EWG hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) ratifiziert. Dieses Übereinkommen beruht auf den Leitlinien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG für das Inverkehrbringen lebender Tiere aus Aquakulturanlagen und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft gehen über die genannten Leitlinien hinaus.

(8) Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten Gesundheitsvorschriften für Wassertiere auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es unter anderem, die Vollendung des Binnenmarktes voranzutreiben und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Die Rechtsvorschriften sollten flexibel sein und den kontinuierlichen Entwicklungen der Aquakulturwirtschaft, der Diversität des Sektors sowie dem Gesundheitsstatus des gemeinschaftlichen Wassertierbestands Rechnung tragen.

(9) Diese Richtlinie sollte Tiere in Aquakultur und solche Lebensräume einbeziehen, die den Gesundheitsstatus dieser Tiere beeinträchtigen können. Auf wild lebende Wassertiere sollte sie generell nur Anwendung finden, wenn deren Lebensumfeld den Gesundheitsstatus von Tieren in Aquakultur beeinträchtigen kann, oder um erforderlichenfalls anderen Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen, wie beispielsweise der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung

(10) Die für die Zwecke dieser Richtlinie ernannten zuständigen Behörden sollten ihre Funktionen und Aufgaben nach den allgemeinen Grundregeln der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs9 und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz10 wahrnehmen.

(11) Zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Aquakultur muss die Sensibilisierung und Vorbereitung der zuständigen Behörden und Betreiber von Aquakulturanlagen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten verstärkt werden.

(12) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Zugang haben zu den neuesten Techniken und Informationen auf dem Gebiet der Risikoanalyse und Epidemiologie und diese anwenden. Dies ist umso wichtiger, als internationale Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation, was die Festlegung gesundheitspolizeilicher Maßnahmen anbelangt, zunehmend auf Risikoanalysen basieren.

(13) Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene eine Zulassungsregelung für Aquakulturanlagen einzuführen. Dadurch würden die zuständigen Behörden einen genauen Überblick über die Aquakulturindustrie erhalten, was die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten erleichtern dürfte. Darüber hinaus können im Rahmen der Zulassung spezifische Vorschriften für die Bewirtschaftung der Aquakulturanlagen festgelegt werden. Die Zulassung sollte soweit möglich mit einer Zulassungsregelung kombiniert oder in eine Zulassungsregelung einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten möglicherweise bereits für andere Zwecke eingeführt haben, beispielsweise im Rahmen ihrer Umweltgesetzgebung. Außerdem würde eine Zulassungsregelung die Aquakulturwirtschaft nicht zusätzlich belasten und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Januar 2004 über Dienstleistungen im Binnenmarkt11 und insbesondere Artikel 6 der Richtlinie gerecht werden.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten keine Zulassung erteilen, wenn bei der betreffenden Bewirtschaftung das inakzeptable Risiko besteht, dass Krankheitserreger auf andere Tiere in Aquakultur oder auf wild lebende Wassertierbestände übergreifen. Bevor über die Nichterteilung einer Zulassung beschlossen wird, sollten Risikominderungsmaßnahmen oder eine Verlagerung des Standorts der betreffenden Anlage in Betracht gezogen werden.

(15) Das Aufziehen von Tieren in Aquakultur zum Zwecke des menschlichen Verzehrs fällt als Primärproduktion in den Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene12. Vorschriften, die einzelnen Aquakulturanlagen im Rahmen der genannten Richtlinie zur Auflage gemacht werden, so die Führung von Betriebsbüchern und betriebsinterne Überwachungssysteme, die es der Anlage gestatten, der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollten soweit möglich mit den Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 kombiniert werden.

(16) Da Krankheiten möglichst eher verhütet als bekämpft werden sollten, empfiehlt es sich, Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung einzuführen, die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d.h. von der Befruchtung der Eier und dem Schlupf bis hin zur Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zum menschlichen Verzehr, einschließlich ihrer Beförderung.

(17) Zur Verbesserung der allgemeinen Tiergesundheit und im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen durch verbesserte Herkunftssicherung sollten Bewegungen von Tieren in Aquakultur in einer harmonisierten elektronischen Datenbank erfasst werden, beispielsweise nach dem System der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt13. Gegebenenfalls sollten Tierbewegungen auch vom Ausstellen einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(18) Um einen Überblick über die Seuchensituation zu erhalten, bei Seuchenverdacht schnell tätig werden zu können und Zuchtanlagen oder Weichtierzuchtgebiete mit hohem Tiergesundheitsstatus zu schützen, sollte in den betreffenden Zuchtanlagen und Zuchtgebieten eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung gewährleistet sein.

(19) Da auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden muss, dass sich die wichtigsten Wassertierkrankheiten nicht ausbreiten, müssen für das Inverkehrbringen harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften festgelegt werden, mit besonderen Regelungen für Arten, die für diese Krankheiten empfänglich sind. In diesem Sinne ist eine Liste der betreffenden Krankheiten und empfänglichen Arten zu erstellen.

(20) Da Wassertierkrankheiten nicht überall in der Gemeinschaft gleich prävalent sind, sollten für den Handel mit betroffenen Landesteilen, Zonen oder Kompartimenten erklärt seuchenfreie Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden. Außerdem sollten allgemeine Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung, Erhaltung, Aussetzung, Wiederzuerkennung und Entziehung des Seuchenfreiheitsstatus festgelegt werden.

(21) Um den allgemeinen Gesundheitsstatus des Wassertierbestands der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern, sollten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von einer oder mehreren der aufgelisteten Krankheiten erklärt wurden, gegen die Einschleppung der betreffenden Erreger geschützt werden. Zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte jedoch der Handel mit Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen eine oder mehrere dieser Krankheiten vorkommen, genehmigt werden unter der Bedingung, dass während der Beförderung Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.

(22) Durch das Schlachten und Verarbeiten von Tieren aus Aquakultur, die Gegenstand von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind, kann der Krankheitserreger unter anderem mit abgeleitetem erregerhaltigem Abwasser aus Verarbeitungsbetrieben in die Umwelt gelangen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Zugang zu Verarbeitungsbetrieben haben, die von Amts wegen zur Schlachtung und Verarbeitung zugelassen wurden, soweit sie den Gesundheitsstatus gezüchteter oder wild lebender Wassertiere nicht beeinträchtigen, auch nicht durch die Ableitung von Abwässern.

(23) Die Ernennung gemeinschaftlicher und nationaler Referenzlaboratorien dürfte die hohe Qualität und Einheitlichkeit der Diagnosestellung fördern. Dieses Ziel kann erreicht werden durch die Anwendung validierter Diagnosemethoden, die Durchführung von Vergleichstests und die Ausbildung von Labortechnikern.

(24) Laboratorien, die amtliches Probenmaterial untersuchen, sollten nach international anerkannten und auf Leistungsstandards beruhenden Verfahren oder Kriterien arbeiten und Diagnosemethoden anwenden, die soweit wie möglich validiert wurden. Für eine Reihe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen haben die Europäische Normenorganisation (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) Europäische Standards (EN-Standards) bzw. ISO-Normen entwickelt, die auch für diese Richtlinie zweckdienlich sind. Diese Normen beziehen sich insbesondere auf die Tätigkeit und Bewertung von Laboratorien und auf die Tätigkeit und Akkreditierung von Kontrollstellen.

(25) Um den etwaigen Ausbruch einer Wassertierkrankheit möglichst früh erkennen zu können, müssen die mit Wassertieren empfänglicher Arten in Berührung kommenden Personen verpflichtet werden, der zuständigen Behörde jeden Verdachtsfall zu melden. In den Mitgliedstaaten sollte durch Routinekontrollen sichergestellt werden, dass Betreiber von Aquakulturanlagen mit den für die Seuchenbekämpfung und biologische Sicherheit geltenden allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie vertraut sind und diese Vorschriften anwenden.

(26) Es ist angezeigt, die Verbreitung nicht exotischer, aber dennoch schwerwiegender Erkrankungen von Tieren in Aquakultur unmittelbar nach Ausbruch der Krankheit durch sorgfältige Überwachung der Bewegungen lebender Tiere und Erzeugnisse aus der Aquakultur und der Verwendung von Ausrüstungen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, zu verhindern. Welche Maßnahmen die zuständigen Behörden anwenden, sollte von der Seuchensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.

(27) Um den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten epidemiologisch ausgerichtete Programme zwecks Anerkennung auf Gemeinschaftsebene vorlegen.

(28) In Bezug auf Krankheiten, die zwar nicht Gegenstand gemeinschaftlicher Bekämpfungsmaßnahmen, jedoch lokal von Bedeutung sind, sollte die Aquakulturindustrie mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Selbstregulierung und Festlegung von Verhaltensmaßregeln mehr Eigenverantwortung für die Bekämpfung dieser Krankheiten übernehmen. Bis diese Maßregeln festgelegt sind, kann es jedoch erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Kontrollmaßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen müssen gerechtfertigt und unerlässlich sein und zu den zu erreichenden Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen; auch sollten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(29) Da sich der Wissensstand über bislang unbekannte Wassertierkrankheiten fortlaufend entwickelt, kann es sich für einen Mitgliedstaat als notwendig erweisen, im Falle einer neu auftretenden Krankheit Bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten zügig durchgeführt werden und auf jeden einzelnen Fall zugeschnitten sein, jedoch nicht länger angewandt werden als zur Erreichung des Ziels erforderlich. Da neu auftretende Krankheiten auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, sollten alle Mitgliedstaaten und die Kommission über die Krankheit selbst und etwaige Bekämpfungsmaßnahmen unterrichtet werden.

(30) Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Erhaltung und - im Falle eines Seuchenausbruchs - der schnellen Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten ist es angezeigt und zweckdienlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Bereitschaft für den Seuchenfall festzulegen. Ausbrüche sollten so schnell wie möglich unter Kontrolle gebracht werden, erforderlichenfalls auch durch Notimpfungen, um nachteilige Auswirkungen auf die Produktion von und den Handel mit lebenden Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen zu begrenzen.

(31) Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel14 und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur15 muss, mit nur wenigen Ausnahmen, für alle Tierarzneimittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden, eine Marktzulassung vorliegen. Im Allgemeinen ist für alle in der Gemeinschaft verwendeten Impfstoffe eine Marktzulassung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Falle einer schwerwiegenden Epidemie ein Präparat ohne Marktzulassung genehmigen, sofern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Impfstoffe gegen exotische und neu auftretende Erkrankungen von Tieren in Aquakultur können für eine derartige Ausnahmeregelung in Frage kommen.

(32) Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die die Vorbereitung auf Krisensituationen infolge von Ausbrüchen schwerwiegender exotischer oder neu auftretender Krankheiten bei Tieren in Aquakultur gewährleisten, so insbesondere Vorschriften für die Erstellung von Krisenplänen zur Seuchenbekämpfung. Diese Krisenpläne sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

(33) Soweit die Bekämpfung einer schwerwiegenden Wassertierkrankheit gemeinschaftsweit harmonisierten Tilgungsmaßnahmen unterliegt, sollten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. xxxx/200Y über den Europäischen Fischereifonds16 in Anspruch nehmen können. Jeder Antrag auf gemeinschaftliche Unterstützung sollte auf Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Kontrollvorschriften überprüft werden.

(34) Aus Drittländern eingeführte lebende Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse dürfen für Wassertiere in der Gemeinschaft kein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesem Sinne sieht diese Richtlinie Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Tierkrankheitserregern vor.

(35) Um die Gesundheit des gemeinschaftlichen Wassertierbestands zu schützen, muss sichergestellt werden, dass lebende Tiere aus Aquakultur, die sich in der Gemeinschaft im Transit befinden, den in der Gemeinschaft geltenden Tiergesundheitsvorschriften genügen.

(36) Einfuhrvorschriften sollten mit dem SPS-Übereinkommen in Einklang stehen. In diesem Sinne trägt diese Richtlinie dem Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden des OIE Rechnung.

(37) Eine Vielfalt von - oft tropischen - Arten von Wassertieren wird ausschließlich zu Zierzwecken in den Verkehr gebracht. Diese Zierarten werden in der Regel in privaten Aquarien oder Teichen, in Gartenzentren oder Ausstellungsaquarien gehalten und kommen nicht in direkten Kontakt mit Gemeinschaftsgewässern. Folglich gefährden Zierarten, die unter diesen Bedingungen gehalten werden, andere Aquakultursektoren der Gemeinschaft oder gemeinschaftliche Wildbestände nicht in demselben Maße. Daher empfiehlt es sich, von Sondervorschriften für das Inverkehrbringen, die Durchfuhr und die Einfuhr von Zierarten von Wassertieren, die unter den genannten Bedingungen gehalten werden, abzusehen.

(38) Werden Zierarten von Wassertieren jedoch außerhalb geschlossener Systeme oder in Aquarien gehalten, die direkt an natürliche Gewässer der Gemeinschaft angeschlossen sind, so könnten sie gemeinschaftliche Aquakulturanlagen oder Wildbestände ganz erheblich gefährden. Dies gilt besonders für Karpfenpopulationen (Cyprinidae), da beliebte Zierfische wie Koicarp für dieselben Seuchen empfänglich sind wie andere Karpfenarten, die in der Gemeinschaft gezüchtet werden oder in freien Gewässern leben. In diesen Fällen sollten die allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie Anwendung finden.

(39) Die Einführung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch ist für die Vereinfachung unerlässlich und liegt im Interesse der Aquakulturindustrie und der zuständigen Behörden. Für diesen Austausch sollten gemeinsame Kriterien festgelegt werden.

(40) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen festlegen und dafür Sorge tragen, dass diese angewandt werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(41) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele dieser Richtlinie notwendig und angemessen, die Konzepte, Grundsätze und Verfahrensvorschriften, die zusammen die Grundlage für gemeinschaftliche Gesundheitsvorschriften für Wassertiere bilden, anzugleichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten in Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 17 erlassen werden.

(43) Es empfiehlt sich, die Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für Tiere in Aquakultur und ihre Erzeugnisse zu aktualisieren. In diesem Sinne sollten die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden -

1 AB1. C ... vom ..., S.....
2 AB1. C ... vom ..., S.....
3 AB1. C ... vom ..., S.....
4 AB1. C ... vom ..., S.....
5 AB1. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (AB1. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
6 AB1. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten7 Mindestvorschriften für den Fall des Ausbruchs gravierender Seuchen bei Fischen und Weichtieren festgelegt.
7 AB1. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen8, oder um Arten zu schützen, die auf der im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführten Liste stehen. Die Richtlinie sollte unbeschadet der Festlegung strengerer Vorschriften für die Einfuhr nicht einheimischer Arten gelten.
8 AB1. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (AB1. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
9 AB1. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; korrigierte Fassung (AB1. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (AB1. L 165 vom 30.4.2004, S. l); korrigierte Fassung (AB1. L 191 vom 28.5.2004, S. l).
10 AB1. L 165 vom 30.4.2004, S. l.
11 KOM (2004) 2 endgültig.
12 AB1. L 139 vom 30.4.2004, S. l; korrigierte Fassung (AB1. L 226 vom 25.6.2004, S. 3).
13 AB1. L 224 vom 18.8.1990. S. 29 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (AB1. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
14 AB1. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (AB1. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
15 AB1. L 136 vom 30.4.2004, S. l.
16 KOM (2004) 497 endg. - Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds.

HAT folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

17 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Artikel 3 Definitionen

Kapitel II
Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe

Artikel 4 Zulassung von Aquakulturanlagen und Verarbeitungsbetrieben

Artikel 5 Zulassungsbedingungen

Artikel 6 Betriebsregister

Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Register von Aquakulturanlagen und zugelassenen Verarbeitungsbetrieben, das zumindest die Angaben gemäß Anhang II enthält, und halten dieses stets auf dem neuesten Stand.

Im Interesse der Herkunftssicherung gemäß Artikel 14 werden die Angaben in diesem Register den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 7 Überwachung

Die zuständige Behörde überwacht Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe.

Die Überwachung umfasst zumindest regelmäßige Besichtigungen der Anlage und Buchprüfungen. Die Häufigkeit der Besichtigungen und Buchprüfungen richtet sich nach dem von der Aquakulturanlage und dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb ausgehenden Risiko in Bezug auf die Übertragung von Krankheitserregern auf Wassertiere in unmittelbarer Nähe der Anlage oder des Verarbeitungsbetriebs.

Artikel 8 Buchführung

Artikel 9 Gute Hygienepraxis

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe je nach Bewirtschaftungstätigkeit eine gute Hygienepraxis praktizieren, um die Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern zu verhüten.

Artikel 10 Tiergesundheitsüberwachung

Kapitel III
Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen

Abschnitt 1
allgemeine Vorschriften

Artikel 11 Geltungsbereich

Artikel 12 Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur

Artikel 13 Seuchenverhütung im Rahmen von Beförderungen

Artikel 14 Herkunftssicherung und Bescheinigung

Abschnitt 2
Tiere AUS Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

Artikel 15 Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur für die Zucht

und Wiederaufstockung von Gewässern

Artikel 16 Bewegung von Tieren empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete

Artikel 17 Bewegung von Tieren nicht empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete

Abschnitt 3
Tiere und Erzeugnisse AUS Aquakultur für den menschlichen Verzehr

Artikel 18 Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr in den Verkehr gebracht werden

Artikel 19 Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden

Abschnitt 4
WILD lebende Wassertiere

Artikel 20 Aussetzung wild lebender Wassertiere in für seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten, Zonen

oder Kompartimenten

Abschnitt 5
Wassertiere von Zierarten

Artikel 21 Inverkehrbringen von Wassertieren von Zierarten

Kapitel IV
Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern

Artikel 22 Allgemeine Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 erstellten und aktualisierten Liste stehen.

Artikel 23 Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur zugelassen ist

Artikel 24 Dokumente

Artikel 25 Durchführungsvorschriften

Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel festgelegt werden, insbesondere zur Festlegung

Kapitel V
Mitteilung und Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Abschnitt 1
Seuchenmitteilung

Artikel 26 Innerstaatliche Seuchenmitteilung

Artikel 27 Mitteilung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFTA-Länder

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung folgender Krankheiten mit:

Abschnitt 2
VERDACHT auf eine der aufgelisteten Krankheiten

Artikel 28 Erste Bekämpfungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Verdacht auf eine der in Anhang III Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten oder bei Verdacht auf eine der in Anhang III Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von dieser Seuche erklärt wurden, folgende Maßnahmen getroffen werden:

Artikel 29 Epidemiologische Untersuchungen

Artikel 30 Aufhebungen von Beschränkungen

Die zuständige Behörde hebt die Beschränkungen gemäß Artikel 28 Buchstabe b) auf, wenn bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a) des genannten Artikels kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.

Abschnitt 3
MINDESTBEKÄMPFUNGSMassnahmen bei Bestätigung exotischer Krankheiten bei Tieren IN Aquakultur

Artikel 31 Einführungsvorschrift

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Bestätigung einer exotischen Krankheit im Sinne von Anhang III Teil II bei Tieren in Aquakultur.

Artikel 32 Allgemeine Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

Artikel 33 Ernte und Weiterverarbeitung

Artikel 34 Entfernung und unschädliche Beseitigung

Artikel 35 Stilllegung

Soweit möglich müssen verseuchte Zuchtbetriebe oder verseuchte Weichtierzuchtgebiete nach ihrer Räumung und gegebenenfalls Reinigung und Desinfektion für einen angemessenen Zeitraum still gelegt werden.

Im Falle von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen Tiere von nicht für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten in Aquakultur aufgezogen werden, wird die Entscheidung über das Stilllegen der Anlage auf der Grundlage einer Risikobewertung getroffen.

18 AB1. L 273 vom 10.10.2002, S. l.

Artikel 36 Schutz von Wassertieren

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere zu verhüten.

Artikel 37 Aufhebung von Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden beibehalten, bis

Abschnitt 4
MINDESTBEKÄMPFUNGSMassnahmen bei Bestätigung nicht exotischer Krankheiten bei Tieren IN Aquakultur

Artikel 38 Allgemeine Vorschriften

Artikel 39 Sperrmaßnahmen

Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang III Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Seuche einzudämmen.

Diese Vorkehrungen umfassen zumindest Folgendes:

Abschnitt 5
MINDESTBEKÄMPFUNGSMassnahmen bei Bestätigung von Krankheiten IM SINNE von Anhang III Teil II bei FREI lebenden Wassertieren

Artikel 40 Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II bei frei lebenden Wassertieren

Abschnitt 6
Bekämpfungsmaßnahmen bei neu auftretenden Krankheiten

Artikel 41 Neu auftretende Krankheiten

Abschnitt 7
ALTERNATIVE Maßnahmen und einzelstaatliche Vorschriften

Artikel 42 Verfahren für die Festlegung von Adhoc-Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang III Teil II

Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 können für einen begrenzten Zeitraum und unter der Seuchenlage angemessenen Bedingungen Adhoc-Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich herausstellt,

Artikel 43 Einzelstaatliche Vorschriften zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht in Anhang III Teil II aufgelisteten Krankheit

Maßnahmen werden nur genehmigt, wenn

Kapitel VI
Bekämpfungsprogramme und Impfung

Abschnitt 1
Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme

Artikel 44 Erstellung und Genehmigung von Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme

Artikel 45 Inhalt der Programme

Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme werden nur genehmigt, sofern sie zumindest Folgendes umfassen:

Artikel 46 Laufzeit von Programmen

Abschnitt 2
Krisenpläne für NEU auftretende und exotische Krankheiten

Artikel 47 Krisenpläne für neu auftretende und exotische Krankheiten

Abschnitt 3
Impfung

Artikel 48 Impfung

Kapitel VII
Seuchenfreiheitsstatus

Artikel 49 Seuchenfreie Mitgliedstaaten

Artikel 50 Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente

Artikel 51 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

Artikel 52 Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten gemäß Anhang III Teil II erklärt wurden, können die gezielte Seuchenüberwachung einstellen und ihren Seuchenfreiheitsstatus erhalten, sofern die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, gegeben und die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

Für seuchenfreie Zonen oder Kompartimente in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, und in allen Fällen, in denen die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, nicht gegeben sind, muss die gezielte Überwachung jedoch nach den Methoden der Artikel 49 Absatz 3 bzw. Artikel 50 Absatz 3 erfolgen, allerdings auf einem dem Grad des Risikos angemessenen Niveau.

Artikel 53 Aussetzung und Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus

Kapitel VIII
Zuständige Behörden und Laboratorien

Artikel 54 Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 55 Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien

Artikel 56 Nationale Referenzlaboratorien

Artikel 57 Diagnosestellung und Diagnosemethoden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

Kapitel IX
Kontrollen, elektronische Datenübermittlung und Sanktionen

Artikel 58 Kontrollen und Buchprüfungen der Gemeinschaft

Artikel 59 Elektronische Datenübermittlung

Artikel 60 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften Sanktionen fest, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Sanktionsvorschriften bis zu dem Termin gemäß Artikel 65 Absatz 1 und etwaige spätere Änderungen so bald wie möglich.

Kapitel X
Änderungen, Durchführungsvorschriften und Ausschussverfahren

Artikel 61 Änderungen und Durchführungsvorschriften

Artikel 62 Ausschussverfahren

Kapitel XI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 63 Aufhebung

Artikel 64 Übergangsvorschriften

Nach dem Verfahren von Artikel 62 Absatz 2 können für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie Übergangsvorschriften festgelegt werden.

Artikel 65 Umsetzung

Artikel 66 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 67 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I Definitionen

Über die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 hinaus gelten die folgenden technischen Definitionen:

Anhang II Verbindliche Einträge im amtlichen Register für Aquakulturanlagen und zugelassene Verarbeitungsbetriebe

Teil I zugelassene Aquakulturanlagen

Teil II zugelassene Verarbeitungsbetriebe

Die zuständige Behörde trägt gemäß Artikel 6 dafür Sorge, dass für jeden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb folgende Mindestangaben in ein Register eingetragen werden:

Anhang III Liste der Krankheiten

Teil I Kriterien für die Auflistung von Krankheiten

A. Für exotische Krankheiten müssen die Kriterien gemäß Nummer 1 sowie Nummer 2 oder 3 erfüllt sein.

B. Für nicht exotische Krankheiten sollten die Kriterien gemäß den Nummern 1, 4, 5, 6, 7, sowie 2 oder 3 erfüllt sein.

Teil II Liste der Krankheiten

exotische Krankheiten
KRANKHEIT EMPFÄNGLICHE Arten
FISCHE Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Flussbarsch (Perca fluviatilis), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Makariesbarsch (Macquaria australasica), Silberbarsch (Bidyanus bidyanus), Gebirgsgalaxie (Galaxias olidus), Wels (Silurus glanis), Schwarzer Katzenwels (Ictalurus melas) Kärpfling (Gambusa afinis) und andere Arten der Familie der Poeciliidae
Epizootisches Ulzeratives Syndrom Genera Channa, Mastacembelus, Puntius, Trichogaster, Catla, Mugil, Labeo.
Weichtiere Infektion mit Bonamia exitiosa Ostrea chilensis und O. angasi
Infektion mit Xenohaliotis californiensis Weichtiere der Gattung der Haliotis, einschließlich schwarze Abalone (H. cracherodii), rote Abalone (H. rufescens), rosa Abalone (H. corrugata), grüne Abalone (H. fulgens) und weiße Abalone (H. sorenseni).
Infektion mit Perkinsus marinus Crassostrea virginica und C. gigas
Infektion mit Microcytos mackini Crassostrea gigas, C. virginica, Ostrea edulis und O. conchaphila.
KREBSTIERE Taura-Syndrom Pacific white shrimp (Penaeus vannamei), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Gulf white shrimp (P. setiferus).
Yellowhead Disease Black tiger shrimp (Penaeus monodon), Pacific white shrimp (P. vannamei), Pacific blue shrimp (P. stylirostris), Gulf white shrimp (P. setiferus), Gulf brown shrimp (P. aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum) und Kuruma prawn (P. japonicus
nicht exotische Krankheiten
KRANKHEIT EMPFÄNGLICHE Arten
FISCHE Frühlingsvirämie der Karpfen Karpfen (Cyprinus carpio), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Europäische Karausche (Carassius carassius), Asiatische Silberkarausche (Carassius auratus), Schleie (Tinca tinca), Wels (Silurus glanis)
Virale Hämorrhagische Septikämie Fische der Familie der Salmonideae, Esche (Thymallus thymallus), Maräne (Coregonus spp.), Hecht (Esox lucius), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Hering (Clupea spp.), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.), Dorsch (Gadus morhua), Pazifischer Kabeljau (G. macrocephalus), Schellfisch (G. aeglefinus) und Seequappe (Onos mustelus).
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Fische der Familie der Salmonidae, Hecht (Esox lucius)
Koi-Herpes Virus Karpfen (Cyprinus carpio).
Infektiöse Salmonie der Lachse Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Lachsforelle (Salmo trutta),
Weichtiere Infektion mit Marteilia refringens Ostrea edulis, O. angasi und Ostrea chilensis
Infektion mit Bonamia ostreae Ostrea edulis, O. angasi, O. denselammellosa, O. puelchana, Ostreola conchaphila (= O. lurida) und O. chilensis (= Tiostrea lutaria),
KREBSTIERE Weißpünktchenkrankheit Handelsüblichste Art von Garnelen der Familie der Penaeidae.

Anhang IV Überwachung und Kontrolle von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten

Vorhandene Arten Seuchenstatus Risikoniveau Überwachung Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch die zuständige Behörde Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch private Kontrolldienste Anmerkungen
Für eine oder mehrere der Krankheiten gemäß Erklärt seuchenfrei gemäß Artikel 49 bzw. 50 Hoch Aktiv, gezielt oder passiv In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen. In Durchführungsvorschriften festzulegen, wobei den OIE- Leitlinien, der betreffenden Krankheit und der Art der Aquakultur Rechnung zu tragen ist.
Anhang HI empfängliche Arten Mittel
Niedrig
Fällt unter ein Programm zur Erklärung der Seuchenfreiheit Hoch Gezielt In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen. In sekundärrechtlichen Vorschriften festzulegen.
Mittel
gemäß Artikel 44
Niedrig
Nicht erklärt seuchenfrei Hoch Aktiv Einmal jährlich Dreimal jährlich Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen zur Regelung
Mittel Einmal jährlich Zweimal jährlich - weiterer Kontrollfrequenzen
Niedrig Einmal alle zwei Jahre Einmal jährlich - etwaiger Untersuchungen und Probenahmen, wobei der betreffenden Krankheit und der Art der Aquakultur Rechnung zu tragen ist..
Keine fdr die aufgelisteten Krankheiten empfängliche Arten Hoch Passiv Einmal jährlich Einmal jährlich
Mittel Einmal alle zwei Jahre Einmal alle zwei Jahre
Niedrig Einmal alle vier Jahre Einmal alle zwei Jahre
Keine für die aufgelisteten Krankheiten Erklärt seuchenfrei gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Hoch Passiv Einmal alle vier Jahre Einmal jährlich Ziel der Überwachung ist die Feststellung erhöhter Todesraten.
Mittel Einmal alle vier Jahre Einmal alle zwei Jahre
empfänglichen Arten Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Hauptziel der Kontrollen durch private Kontrolldienste ist die Überwachung der Gesundheitsvorschriften.
Hauptziel der Kontrollen durch die zuständige Behörde ist die
Niedrig Einmal alle vier Jahre Einmal alle vier Jahre Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinie.

Risikoniveau

Hochgefährdete Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete sind Betriebe oder Gebiete,

Durchschnittlich gefährdet sind Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete,

Gering gefährdet sind Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete,

Arten der Gesundheitsüberwachung

Passive Überwachung bedeutet verbindliche unverzügliche Mitteilung des Verdachts auf eine bestimmte Krankheit oder erhöhter Mortalität. In diesem Falle müssen Untersuchungen im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 eingeleitet werden.

Aktive Überwachung bedeutet:

Gezielte Überwachung bedeutet:

Anhang V Bedingungen für die Erklärung der Seuchenfreiheit eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments

Teil I seuchenfreie Mitgliedstaaten

1. Erklärung der Seuchenfreiheit aus historischen Gründen

1.1. Mitgliedstaaten, in denen empfängliche Arten gehalten werden, in denen jedoch seit mindestens 25 Jahren vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet und trotz Vorliegens von Bedingungen, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, keine Krankheiten festgestellt wurden, können als seuchenfrei angesehen werden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:
1.2. Grundlegende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1.1 Buchstabe a) umfassen mindestens Folgendes:
1.3. Das Frühwarnsystem gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b) muss zumindest Folgendes gewährleisten:

2. Erklärung der Seuchenfreiheit auf der Grundlage der gezielten Überwachung

Mitgliedstaaten, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall in den 25 Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil keine Bedingungen gegen waren, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

Teil II seuchenfreie Zonen BZW. KOMPARTIMENTE

1. Zonen

1.1. Eine Zone kann bestehen aus

Die geografischen Grenzen der Zone sind auf einer Landkarte deutlich einzuzeichnen.

1.2. Erstreckt sich eine Zone über mehrere Mitgliedstaaten, so kann sie nur zur seuchenfreien Zone erklärt werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 1.3, Nummer 1.4 und Nummer 1.5 auf alle Gebiete dieser Zone zutreffen. In diesem Falle müssen beide Mitgliedstaaten für den jeweils in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Zone die Zulassung beantragen.

1.3. Zonen, in denen empfängliche Arten vorkommen, jedoch zumindest in den letzten 25 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf einer Krankheit begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 1 erfüllen. Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus im Sinne dieser Nummer erlangen möchten, müssen ihre Absicht im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 spätestens zwei Jahre, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, mitteilen.

1.4. Zonen, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall in den letzten 25 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil Bedingungen fehlten, die den klinischen Verlauf einer Krankheit begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 2 erfüllen.

1.5. Gegebenenfalls sind Pufferzonen abzugrenzen, in denen Monitoring-Programme durchgeführt werden. Die Abgrenzung von Pufferzonen muss so erfolgen, dass die seuchenfreie Zone vor der passiven Einschleppung von Krankheitserregern geschützt ist.

2. Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer abhängt

2.1. Ein Kompartiment kann aus mehreren Zuchtbetrieben, einer Gruppe oder einem Cluster von Zuchtbetrieben oder einem Weichtierzuchtgebiet bestehen und kann aufgrund seiner geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Gruppen oder Clustern von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten als eine epidemiologische Einheit angesehen werden, sofern alle die zum Kompartiment gehörenden Zuchtbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten. Die geografischen Grenzen eines Kompartiments sind auf einer Landkarte deutlich einzuzeichnen.

2.2. Kompartimente, in denen empfängliche Arten gehalten werden, in denen jedoch zumindest in den letzten 25 Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie und trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 1 dieses Anhangs erfüllen. Mitgliedstaaten, die diese Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Absicht gemäß Artikel 50 Absatz 1 spätestens zwei Jahre vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet mitteilen.

2.3. Kompartimente, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall innerhalb von 25 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an gerechnet, aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil Bedingungen fehlten, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie mutatis mutandis die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 2 erfüllen und sofern die Krankheit, soweit bekannt, nicht in den an das Kompartiment angrenzenden Gewässern vorkommt.

2.4. Für alle Zuchtbetriebe bzw. Weichtierzuchtgebiete innerhalb eines Kompartiments gelten zusätzliche Maßnahmen, die die zuständige Behörde veranlasst, wenn sie dies zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern für erforderlich hält. Diese Maßnahmen können die Abgrenzung einer Pufferzone um das Kompartiments und die Durchführung eines Monitoring-Programms sowie die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung etwaiger Träger von Krankheitserregern oder Vektoren umfassen.

3. Aus mehreren einzelnen Zuchtbetrieben bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer abhängt

3.1. Ein Kompartiment kann bestehen aus

3.2. Die Wasserversorgung des Kompartiments ist sicherzustellen

3.3. Es muss natürliche oder künstliche Hindernisse geben, die verhindern, dass Wassertiere aus umliegenden Wasserläufen in die Zuchtbetriebe eines Kompartiments gelangen.

3.4. Das Kompartiment muss gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Wasserinfiltrationen aus umliegenden Wasserläufen geschützt sein.

3.5. Das Kompartiment muss mutatis mutandis die Bedingungen von Teil I Nummer 2 dieses Anhangs erfüllen.

3.6. Das Kompartiment wird zusätzlichen Maßnahmen unterzogen, wenn die zuständige Behörde dies zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern für erforderlich hält. Diese Maßnahmen können zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz gegen die Einschleppung etwaiger Träger von Krankheitserregern oder Vektoren umfassen.

4. Sondervorschriften für einzelne Zuchtbetriebe, die ihre Zuchttätigkeit aufnehmen bzw. wieder aufnehmen

4.1. Neue Zuchtbetriebe, die die Bedingungen von Nummer 3.1 Buchstabe a) sowie Nummer 3.2 bis 3.6 dieses Teils erfüllen, ihre Aquakulturtätigkeit jedoch mit Tieren aus einem erklärt seuchenfreien Kompartiment beginnen, können ohne die für die Zulassung erforderlichen Stichprobenuntersuchungen für seuchenfrei erklärt werden.

4.2. Zuchtbetriebe, die ihre Aquakulturtätigkeit nach einer Unterbrechung mit Tieren aus einem erklärt seuchenfreien Kompartiment wieder aufnehmen und die Bedingungen von Nummer 3.1 Buchstabe a) sowie den Nummern 3.2 bis 3.6 dieses Teils erfüllen, können ohne die für die Zulassung erforderlichen Stichprobenuntersuchungen für seuchenfrei erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

Anhang VI Funktionen und Aufgaben von Laboratorien

Teil I gemeinschaftliche Referenzlaboratorien

1. Um gemäß Artikel 55 zum gemeinschaftlichen Referenzlabor ernannt zu werden, müssen die infrage kommenden Laboratorien folgende Anforderungen erfüllen:

2. Die Kommission kann jedoch nur Laboratorien ernennen, die nach den folgenden europäischen Normen arbeiten sowie bewertet und zugelassen sind, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die unterschiedlichen Testmethoden Rechnung zu tragen ist:

3. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Absatz 2 kann sich auf einzelne Tests oder Testgruppen beziehen.

4. Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien können für eine oder mehrere der in ihre Zuständigkeit fallenden Krankheiten das Fachwissen und die Kapazität von Laboratorien in anderen Mitgliedstaaten oder EFTA-Mitgliedsländern in Anspruch nehmen, sofern die betreffenden Laboratorien die Bedingungen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen. Die Absicht, von einer derartigen Zusammenarbeit Gebrauch zu machen, muss im Rahmen der als Grundlage für die Ernennung gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen mitgeteilt werden. Das gemeinschaftliche Referenzlabor bleibt jedoch die Verbindungsstelle zu den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten und zur Kommission.

5. Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:

Teil II nationale Referenzlaboratorien

1. Die gemäß Artikel 56 ernannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für die Koordinierung - in dem betreffenden Mitgliedstaat - der in ihre Zuständigkeit fallenden Diagnosestandards und -methoden. Sie haben insbesondere folgende Funktionen:

2. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Nummer 1 Buchstabe i) kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.

3. Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien ernennen, die die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstaben i) Ziffer i) dieses Teils nicht erfüllen, wenn sich die Erfüllung der Norm EN ISO/IEC 17025 in der Praxis als schwierig erweist, vorausgesetzt, das Labor arbeitet nach einem Qualitätssicherungssystem, das den Leitlinien der ISO-Norm 9001 entspricht.

4. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass ein nationales Referenzlabor in ihrem Hoheitsgebiet für eine oder mehrere der Krankheiten, für die es zuständig ist, das Fachwissen und die Kapazität anderer gemäß Artikel 57 benannter Laboratorien in Anspruch nimmt, sofern diese Laboratorien die einschlägigen Bedingungen dieses Teils erfüllen. Das nationale Referenzlabor bleibt jedoch Verbindungsstelle zur zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und zum gemeinschaftlichen Referenzlabor.

Teil III Laboratorien IN anderen Mitgliedstaaten

1. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ernennt lediglich Diagnoselaboratorien im Sinne von Artikel 57, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

2. Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.

3. Die Mitgliedstaaten können Laboratorien ernennen, die die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstaben c) und i) dieses Teils nicht erfüllen, wenn die Arbeit im Rahmen der Norm EN ISO/IEC 17025 sich in der Praxis als schwierig erweist, sofern das Labor nach einem Qualitätssicherungssystem arbeitet, das den Leitlinien der ISO-Norm 9001 entspricht.

4. Die zuständige Behörde widerruft die Ernennung, wenn die Bedingungen dieses Anhangs nicht länger erfüllt sind.

Anhang VII Kriterien und Bedingungen für die Erstellung von Krisenplänen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Krisenpläne zumindest die folgenden Bedingungen erfüllen:

Anhang VIII Entsprechungstabelle

Diese RichtlinieAufgehobene Richtlinien des Rates
91/67/EWG93/53/EWG95/70/EG
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a)Artikel 1 Absatz 1__________________
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b)___________________________
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c)_________Artikel 1Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2_________Artikel 20 Absatz 2Artikel 12 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1___________________________
Artikel 2 Absatz 2___________________________
Artikel 2 Absatz 3Artikel 1 Absatz 2__________________
Artikel 3Artikel 2Artikel 2Artikel 2
Artikel 4___________________________
Artikel 5___________________________
Artikel 6___________________________
Artikel 7___________________________
Artikel 8 Absatz 1_________Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2___________________________
Artikel 8 Absatz 3___________________________
Artikel 9___________________________
Artikel 10__________________Artikel 4 Absatz 1
Artikel 11___________________________
Artikel 12___________________________
Artikel 13 Absatz 1Artikel 4 Absatz 1__________________
Artikel 13 Absatz 2Artikel 4 Absatz 2__________________
Artikel 14Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2__________________
Artikel 14 Absatz 2___________________________
Artikel 14 Absatz 3___________________________
Artikel 14 Absatz 4Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1__________________
Artikel 15 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)__________________
Artikel 15 Absatz 2Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)__________________
Artikel 15 Absatz 3___________________________
Artikel 16 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) erster Satz__________________
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 16 Absatz 2___________________________
Artikel 17Artikel 14 Absatz 1__________________
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 4
Artikel 18Artikel 9 Absätze 1 und 2__________________
Artikel 19___________________________
Artikel 20Artikel 14 Absatz 3__________________
Artikel 21___________________________
Artikel 22Artikel 19 Absatz 1__________________
Artikel 23 Absatz 1___________________________
Artikel 23 Absatz 2___________________________
Artikel 23 Absatz 3Artikel 19 Absatz 2__________________
Artikel 23 Absatz 4Artikel 19 Absatz 3__________________
Artikel 23 Absatz 5___________________________
Artikel 24Artikel 21__________________
Artikel 25 Buchstabe a)Artikel 20__________________
Artikel 25 Buchstabe b)___________________________
Artikel 25 Buchstabe c)___________________________
Artikel 25 Buchstabe d)___________________________
Artikel 25 Buchstabe e)___________________________
Artikel 26_________Artikel 4Artikel 5 Absatz 1
Artikel 27__________________Artikel 5 Absatz 5
Artikel 28 Buchstabe a)_________Artikel 5 Absatz 1Artikel 5 Absatz 2 a
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 28 Buchstabe b)_________Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 29 Absatz 1_________Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h)Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich
Artikel 6 Buchstabe a) siebter GedankenstrichArtikel 5 Absatz 4, Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 1 erster Satz
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 29 Absatz 2_________Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i)Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 29 Absatz 3_________Artikel 6 Buchstabe b)_________
Artikel 6 Buchstabe d)
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 29 Absatz 4_________Artikel 5 Ziffer i) zweiter Gedankenstrich_________
Artikel 30_________Artikel 5 Absatz 4Artikel 5 Absatz 3
Artikel 31___________________________
Artikel 32 Buchstabe a)__________________Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich
Artikel 32 Buchstabe b)___________________________
Artikel 32 Buchstabe c)_________Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3
Artikel 33 Absatz 1Artikel 3 Absatz 3Artikel 6 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich_________
Artikel 33 Absatz 2___________________________
Artikel 33 Absatz 3___________________________
Artikel 33 Absatz 4___________________________
Artikel 34 Absatz 1_________Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)_________
Artikel 6 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich
Artikel 34 Absatz 2_________Artikel 6 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich_________
Artikel 35_________Artikel 6 Buchstabe a) zweiter, fünfter und sechster Gedankenstrich_________
Artikel 36___________________________
Artikel 37 Buchstabe a)___________________________
Artikel 37 Buchstabe b)_________Artikel 5 Absatz 4Artikel 5 Absatz 3
Artikel 38 Absatz 1_________Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satz_________
Artikel 38 Absatz 2___________________________
Artikel 39 Buchstabe a)_________Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich
Artikel 39 Buchstabe b___________________________
Artikel 39 Buchstabe c)_________Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)_________
Artikel 39 Buchstabe d)___________________________
Artikel 40_________Artikel 7_________
Artikel 41___________________________
Artikel 42___________________________
Artikel 43___________________________
Artikel 44Artikel 10Artikel 10 Absatz 2_________
Artikel 45Artikel 10 Absatz 1__________________
Artikel 46___________________________
Artikel 47_________Artikel 15_________
Artikel 48 Absatz 1_________Artikel 14 Absatz 1_________
Artikel 48 Absatz 2_________Artikel 14 Absatz 1_________
Artikel 48 Absatz 3___________________________
Artikel 48 Absatz 4___________________________
Artikel 49 Absatz 1Artikel 5 Artikel 6__________________
Artikel 49 Absatz 2Artikel 5 Artikel 6__________________
Artikel 49 Absatz 3Artikel 5 Artikel 6 Artikel 15__________________
Artikel 50 Absatz 1Artikel 5 Artikel 6__________________
Artikel 50 Absatz 2Artikel 5 Artikel 6__________________
Artikel 50 Absatz 3Artikel 5 Artikel 6 Artikel 15__________________
Artikel 51 Absatz 1___________________________
Artikel 51 Absatz 2Artikel 5 Absatz 2__________________
Artikel 52___________________________
Artikel 53 Absatz 1___________________________
Artikel 53 Absatz 2___________________________
Artikel 53 Absatz 3Artikel 9 zweiter Satz Absatz 1__________________
Artikel 54 Absatz 1___________________________
Artikel 54 Absatz 2_________Artikel 6 Buchstabe d) Artikel 8 Absatz 3_________
Artikel 54 Absatz 3___________________________
Artikel 55 Absatz 1_________Artikel 13 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 55 Absatz 2_________Artikel 13 Absatz 2Artikel 7 Absatz 2
Artikel 55 Absatz 3___________________________
Artikel 56 Absatz 1_________Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 4Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3
Artikel 56 Absatz 2___________________________
Artikel 56 Absatz 3_________Artikel 12 Absatz 6Artikel 6 Absatz 5
Artikel 56 Absatz 4___________________________
Artikel 56 Absatz 5_________Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 3Artikel 6 Absatz 2
Artikel 57 a)_________Artikel 11 Absatz 2_________
Artikel 57 b)_________Artikel 11 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 57 c)___________________________
Artikel 58Artikel 17Artikel 16Artikel 8
Artikel 59___________________________
Artikel 60___________________________
Artikel 61Artikel 9 Absatz 3 Artikel 25Artikel 10 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 7 Artikel 18Artikel 4 Absatz 2 Artikel 9
Artikel 62Artikel 26 Artikel 27Artikel 19Artikel 10
Artikel 63___________________________
Artikel 64___________________________
Artikel 65Artikel 29Artikel 20Artikel 12
Artikel 66__________________Artikel 13
Artikel 67Artikel 30Artikel 21Artikel 14

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

- Allgemeiner Kontext

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen

2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Wahl der Rechtsinstrumente

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich5 kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Die genannte Entscheidung sieht zur Zeit die Möglichkeit vor, eine solche Finanzhilfe zur Tilgung der infektiösen Anämie der Lachse (ISA) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), ebenfalls eine Erkrankung der Lachse, zu gewähren.

(2) Maßnahmen zur Bekämpfung der Fischseuchen ISA und IHN kommen hingegen nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor6 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(3) In Anbetracht der Verabschiedung der Richtlinie 200Y/xxx des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten7 empfiehlt es sich, die Entscheidung 90/424/EWG dahingehend zu ändern, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt wird, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.

(4) Den Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 vom zz. zz 2005 über den Europäischen Fischereifonds8 Finanzhilfen zur Stützung ihres nationalen Fischerei- und Aquakultursektors gewährt worden. Gemäß Artikel 30a der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten Mittel für die Seuchentilgung in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG bereitstellen.

(5) Die Mittel für die Seuchentilgung bei Tieren der Aquakultur sind im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 aufgelegten operationellen Programme bereitzustellen, für die die Haushaltsmittel zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt werden.

(6) Bei der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 200Y/xxx festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.

(7) Es ist daher angezeigt, die in der Entscheidung 90/424/EWG festgelegten Verfahren für Finanzhilfen auch auf die Finanzhilfen für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 anzuwenden.

(8) Die vorgeschlagenen Änderungen sollten gleichzeitig mit der Richtlinie 200Y/xxx und der Verordnung (EG) Nr. XXXX/2005 in Kraft treten.

(9) Die Entscheidung 90/424/EWG ist daher entsprechend zu ändern - HAT folgende Entscheidung erlassen:

1 AB1. C ... vom ..., S.....
2 AB1. C ... vom ..., S.....
3 AB1. C ... vom ..., S.....
4 AB1. C ... vom ..., S.....
5 AB1. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (AB1. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
6 AB1. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.
7 KOM (2005) 362 endgültig.
8 KOM (2004) 497.

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

2. Es wird folgender Artikel 3b eingefügt:

"Artikel 3b

Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absätze 3, 4 und 5 im Rahmen der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2005 aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten exotischen Krankheiten bei Tieren der Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 200Y/xxx durchgeführt werden."

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

4. Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

Die Zuteilung der Mittel erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren.

Die Seuchentilgung muss gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 200Y/xxx oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms durchgeführt werden, das gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie aufgestellt, genehmigt und durchgeführt wird.

5. Dem Anhang werden folgende Gedankenstriche angefügt:

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident