Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Mit der Richtlinie erfolgt insbesondere die verstärkte Berücksichtigung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten. Zentrales Anliegen der Richtlinie ist die Festlegung von Genehmigungsauflagen zum Betrieb von Anlagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken (BVT). Die Richtlinie ist innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Die Umsetzung der entsprechenden Regelungen in den Kapiteln I und II der Richtlinie erfolgen auf gesetzlicher Ebene in einem gesonderten Mantelgesetz und in einer ersten Verordnung.

B. Lösung

Mit der vorliegenden zweiten Verordnung erfolgt die Umsetzung der Regelungen in den Kapiteln II bis VI der Richtlinie auf Verordnungsebene. Hierzu sind Änderungen der Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV), über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV), sowie zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) erforderlich.

Des Weiteren werden redaktionelle Änderungen in der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) sowie in der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 845.830.000 € für Investitionen und von jährlich 73.273.000 € für Betriebskosten.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund entsteht durch diese Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Für die Verwaltung entsteht durch diese Verordnung ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig 24.690 € und jährliche Kosten in Höhe von 1.174.600 €.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. November 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen1, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
§ 14 Ableitung der Abgase
§ 15 An- und Abfahren von Anlagen
§ 16 Allgemeine Anforderungen
§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 18 Weitergehende Anforderungen
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt (weggefallen)".

2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]" durch die Wörter "Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 An- und Abfahren von Anlagen

8. Der bisherige § 15 wird § 16.

Artikel 2
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen -13. BImSchV)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Aggregationsregeln

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 4 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe

§ 5 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen

§ 6 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe

§ 7 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe

§ 8 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 9 Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen

§ 10 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen

§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

§ 12 Kraft-Wärme-Kopplung

Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand gemäß Satz 1 anzuzeigen.

§ 13 Wesentliche Änderung von Anlagen

Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort anzuwenden. Für die Bestimmung der Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.

§ 14 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid

§ 15 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen

§ 16 Ableitbedingungen für Abgase

Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.

§ 17 Abgasreinigungseinrichtungen

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 18 Messplätze

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

§ 19 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 20 Kontinuierliche Messungen

§ 21 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

§ 22 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 23 Einzelmessungen

§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

§ 25 Jährliche Berichte über Emissionen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 26 Zulassung von Ausnahmen

§ 27 Weitergehende Anforderungen

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 28 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4)
Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe

Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,insgesamt 0,05 mg/m3,
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,insgesamt 0,5 mg/m3,
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff)" angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat)" angegeben als Chrom
insgesamt 0,05 mg/m3,
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, und insgesamt 0,05 mg/m3,
insgesamt 0,05 mg/m3,
d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2insgesamt 0,1 ng/m3.

Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d)
Äquivalenzfaktoren

Für den für Dioxine und Furane zu bildenden Summenwert nach Anlage 1 sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:

StoffÄquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD)0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF)0,001

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 4)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 5)
Umrechnungsformel

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB =Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM =gemessene Massenkonzentration
OB =Bezugssauerstoffgehalt
OM =gemessener Sauerstoffgehalt

Artikel 3
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen -17. BImSchV)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe

§ 4 Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen

§ 5 Betriebsbedingungen

§ 6 Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen

§ 7 Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen

§ 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen

§ 9 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen

§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

§ 11 Ableitungsbedingungen für Abgase

Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu berücksichtigen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.

§ 12 Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände

§ 13 Wärmenutzung

Wärme, die in Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen entsteht und die nicht an Dritte abgegeben wird, ist in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort dieser Anlagen technisch möglich und zumutbar ist. Der Betreiber hat, soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als einem halben Megawatt erzeugbar ist, elektrischen Strom zu erzeugen.

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 14 Messplätze

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

§ 15 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 16 Kontinuierliche Messungen

§ 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 18 Einzelmessungen

1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht überschreiten,

2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindestens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten.

Für die in Anlage 1 genannten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.

§ 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

§ 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen

§ 21 Störungen des Betriebs

1. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,

2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und 3. Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 4.1.

§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 23 Veröffentlichungspflichten

Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:

Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.

§ 24 Zulassung von Ausnahmen

§ 25 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe

Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,insgesamt 0,05 mg/m3,
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
insgesamt 0,5 mg/m3,
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff)" angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat)" angegeben als Chrom
insgesamt 0,05 mg/m3
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m3
und d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2
insgesamt 0,1 ng/m3.

Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d)
Äquivalenzfaktoren

Für den für Dioxine und Furane zu bildenden Summenwert nach Anlage 1 für polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

StoffÄquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD)0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF)0,001

Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)
Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

Die Anlage 3 dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallmitverbrennungsanlagen. Wenn in dieser Anlage für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter. Die in dieser Anlage vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Abfallmitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

1. Rechnerische Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

Soweit in dieser Anlage keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben sind, ist die folgende Formel (Mischungsregel) anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 5 Absatz 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

VAbfall:Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 weniger als 10 Prozent an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 Prozent dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 zu berechnen.
VVerfahren:Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall:Emissionsgrenzwert für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 8 Absatz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahren:Emissionswert und Bezugssauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften - wie 13. BImSchV oder TA Luft - bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zugrunde zu legen.
C:Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsanlagen, der sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergibt.

2. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo (a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

2.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
Gesamtstaub10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff10
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff1
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid in
aa) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und Zement200
bb) Anlagen zum Brennen von Kalk350
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid50
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber0,03

2.1.1 Bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 ist zu prüfen, ob die Anforderungen zur Begrenzung von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid für Neuanlagen unter verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid aus dem Abgas in Anlagen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

2.1.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen.

2.1.3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

2.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
Gesamtstaub30
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff4
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid200
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
0,05

2.2.1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen.

2.2.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

2.3 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid200

Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3.

2.4 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

2.4.1 Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 festzulegen.

2.4.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 8 Absatz 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

3. Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf folgende Bezugssauerstoffgehalte zu beziehen:

Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo (a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

3.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW)

Emissionsparameter1 MW bis< 10
MW
10 MW bis
< 50 MW
50 MW bis
100 MW
> 100 MW bis
300 MW
> 300 MW
SO2
und
SO3
Steinkohle1300150 und
Schwefel
Braunkohle1000
400200 und Schwefelabscheidegrad ≥85 Prozentminderungsgrad
≥85 Prozent
Wirbelschicht350 oder Schwefelabscheidegrad
≥75 Prozent
350 und
Schwefelab
scheidegrad
≥ 75 Prozent
200 und Schwefelabscheidegrad ≥ 85 Prozent
NOX500,
bei Wirbelschichtfeuerung 300
400,
bei Wirbelschichtfeuerung 300
300200150,
bei Braunkoh
lestaub
feuerungen
200
CO150*)150150200
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

3.1.1 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an den Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.

3.1.2 Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

Im Fall der Anwendung von Satz 1 oder 2 beträgt CAbfall 0 mg/m3.

3.1.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert. Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.

3.1.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

3.2 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von Biobrennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW)

Emissionsparameter< 50 MW50 MW bis 100
MW
> 100 MW bis 300
MW
> 300 MW
SO2 und SO3naturbelassenes Holz200200200150
sonstiger Biobrennstoff350
NOXnaturbelassenes Holz250250200150
sonstiger Biobrennstoff400
COnaturbelassenes Holz
sowie Holzabfälle
150*)150200200
sonstiger Biobrennstoff250 *)250250250
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

3.2.1 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

3.2.2 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

3.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW)

Emissionsparameter< 50 MW50 MW bis 100
MW
> 100 MW bis 300
MW
> 300 MW
Heizöl EL10. BImSchV
SO2 und SO3sonstiger Brennstoff850350200 und Schwefelminderungsgrad ≥
85 Prozent
150 und Schwefelminderungsgrad ≥ 85 Prozent
NOXHeizöl EL250200150100
sonstiger Brennstoff350300
CO80505050

3.3.1 Beim Einsatz von leichtem Heizöl gilt als Emissionswert (CVerfahren) für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 gemessene Emissionswert. Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung mit mehr als 300 MW ist für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, der Emissionswert (CVerfahren) von 150 mg/m3 anzuwenden.

3.3.2 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an den Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.

3.3.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen, ausgenommen bei Einsatz von leichtem Heizöl, mit einer Feuerungswärmeleistung von

3.3.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

3.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOX unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie einen entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer 3.5 bis 3.7 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3 oder bei Einsatz von Erdgas von 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 Prozent zur Anwendung.

3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)

EmissionsparameterC
a) Gesamtstaub10
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff20
c) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff1
d) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10
e) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
0,03

3.5.1 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.

3.5.2 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Abgasstrom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, von 10 mg/m3.

3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
a) Gesamtstaub20
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff60
c) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff4
d) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
0,05

Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3. Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Abgasstrom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.

3.7 Feste Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von festen Brennstoffen, Biobrennstoffen und flüssigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung von 50 MW oder mehr (Jahresmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) 50 MW bis 100 MW250
bb) mehr als 100 MW100
b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
0,01

Die Überwachung der vorgeschriebenen Begrenzungen der Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, beginnt sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung, spätestens jedoch zum 1. Januar 2019.

4. Sonstige Anlagen, d.h. Anlagen, die nicht in Nummer 2 oder 3 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen für das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, der jedoch höchstens 11 Prozent betragen darf, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo (a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

4.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)

EmissionsparameterC
Gesamtstaub10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlor wasserstoff10
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
0,03

4.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff60
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber
0,05

4.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m3)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW250
mehr als 100 MW
100

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 10)
Umrechnungsformel

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB =Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM =gemessene Massenkonzentration
OB =Bezugssauerstoffgehalt
OM =gemessener Sauerstoffgehalt

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. IS. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben."

3. § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle" durch die Wörter "nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" ersetzt.

5. In § 9 Satz 1 werden nach den Wörtern "vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)" die Wörter " in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. § 13 wird wie folgt geändert.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Tankstellen" die Wörter "im Sinne des § 2 Nummer 4" eingefügt.

3. In § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "zweieinhalb" ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

"Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen."

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Die Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1722) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

2. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe "(273 K, 1013 hPa)" durch die Wörter "(273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

" § 5 Verfahren zur Messung und Überwachung

§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "mbar" durch das Wort "Hektopascal" und die Angabe "°C" durch die Wörter "Grad Celsius" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert

3. § 3 wird wie folgt geändert

4. § 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten."

7. § 8 wird wie folgt geändert

8. In den §§ 10 und 11 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "1999/13/EG" durch die Angabe "2010/75/EU" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

10. § 13 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Folgeänderungen

" § 5 Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut

Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

A. Allgemeiner Teil

1. Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU)

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (Zweite Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen) dient der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), nachfolgend Richtlinie über Industrieemissionen, insbesondere der Kapitel II, Kapitel III (Sondervorschriften für Feuerungsanlagen) in Verbindung mit Anhang V, Kapitel IV (Sondervorschriften für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen) in Verbindung mit Anhang VI, Kapitel V (Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden) in Verbindung mit Anhang VII sowie Kapitel VI (Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen) in Verbindung mit Anhang VIII.

1.1. Europarechtliche Vorgaben

Mit der Richtlinie über Industrieemissionen wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) überarbeitet und mit sechs sektoralen Richtlinien zusammengeführt. Es handelt sich um die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, die Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, die Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien sowie die Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

1.1.1. Wesentlicher Inhalt der IVU-Richtlinie und der sektoralen Richtlinien 1.1.1.1. Die IVU-Richtlinie

Die IVU-Richtlinie regelt europäische Anforderungen an das Zulassungsrecht für Industrieanlagen in Europa; sie erfasst ca. 9.000 industrielle Anlagen in Deutschland, davon ca. 1.800 Großfeuerungsanlagen, 130 Abfallverbrennungs- und - mitverbrennungsanlagen, 7.069 Lösemittel anwendende Anlagen davon 329 IVU-Oberflächenbehandlungsanlagen und 6 Titandioxid produzierende Anlagen. Ihr Ziel ist es, einheitlichere Umweltstandards und damit gleichartige Wettbewerbsbedingungen in Europa zu schaffen. Die Richtlinie verfolgt den integrativen Ansatz, wonach nicht nur der Schutz der einzelnen Medien Luft, Wasser und Boden bezweckt wird, sonder die Belastung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen wird, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Das zentrale Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken (BVT) bei der Zulassung von Industrieanlagen in Europa. Unter BVT versteht man die Techniken, mit denen sich insgesamt am wirksamsten ein hohes Maß an Umweltschutz erzielen lässt und die sich unter Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile in dem betreffenden Sektor unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen anwenden lassen. Die Festlegung der BVT erfolgt in sektoralen BVT-Merkblättern, die in einem Informationsaustausch zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Interessengruppen erarbeitet werden.

Bei der Zulassung von Anlagen müssen die besten verfügbaren Techniken angewandt werden, wobei die unverbindlichen BVT-Merkblätter "berücksichtigt" werden sollen.

Die sektoralen Richtlinien regeln bei der Zulassung zu beachtende äußerste Grenzen für Genehmigungsauflagen. Sie legen nicht die BVT für den jeweiligen Sektor fest, sondern enthält in Bezug auf die IVU-Richtlinie lediglich Mindestanforderungen an die sektoralen Anlagen.

1.1.1.2. Die sektoralen Richtlinien

Seit dem Inkrafttreten der IVU-Richtlinie zeigte sich, dass im Vollzug der einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede bei der sogenannten "Berücksichtigung" der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten bestehen, weshalb sich das Umweltschutzniveau in den Mitgliedstaaten nicht wie beabsichtigt angeglichen hat. Die unterschiedlichen Anforderungen haben überdies Wettbewerbsverzerrungen in der Industrie innerhalb der Europäischen Union zur Folge.

Ziel der Richtlinie über Industrieemissionen ist die verstärkte Anwendung der BVT bei der Genehmigung von Anlagen, um das Schutzniveau für die Umwelt insgesamt anzugleichen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

1.1.2. Darstellung der anlagenbezogenen Regelungsschwerpunkte der Richtlinie über Industrieemissionen

Der Betrieb von Anlagen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken führt zu Emissionen innerhalb enger Schwankungen, die in den BVT-Merkblättern durch die sogenannten Emissionsbandbreiten beschrieben werden. Zur Erreichung eines einheitlichen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt fordert die Richtlinie, Emissionsgrenzwerte in der Genehmigung künftig so festzulegen, dass die tatsächlichen Emissionen der Anlagen, die sogenannten Betriebswerte, innerhalb der Bandbreite der BVT-Merkblätter liegen. Von diesem Grundsatz kann in bestimmten zu begründenden Fällen abgewichen werden, wobei die in den Anhängen festgelegten Mindestanforderungen in keinem Fall überschritten werden dürfen.

Da die innerstaatlichen Festlegungen der anlagenbezogenen Verordnungen (2., 13., 17., 25. und 31 BImSchV) den Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen nicht mehr genügen, bedarf es der Anpassung durch Änderung bzw. Novellierung der genannten Verordnungen.

2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

2.1. Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG durch Mantelgesetz und Mantelverordnungen

Die Umsetzung grundlegender Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen erfolgt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen sowie in der Ersten Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen. Die vorliegende Verordnung enthält die erforderlichen Ergänzungen zur Umsetzung anlagenbezogener Anforderungen der Richtlinie auf Verordnungsebene.

2.2. Konzeption der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Die Anforderungen der Richtlinie werden unter Beibehaltung der bewährten Strukturen mit der vorliegenden Mantelverordnung in die betreffenden Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz integriert. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten erfolgt dergestalt, dass

2.3. Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

Die 2. BImSchV regelt die Begrenzung der Emissionen leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen, die in spezifischen Anlagen der Oberflächenbehandlung, wie in Chemischreinigungs-, Entfettungs-, oder Extraktionsanlagen durch die Verwendung entsprechender halogenierter Lösemittel entstehen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen erfordert eine geringfügige Änderung der 2. BImSchV. Mit der Anpassung sind keine materiellen Änderungen verbunden, da durch die bestehenden Anforderungen der 2. BImSchV der Stand der Technik bereits erfüllt wird. Es erfolgen zusätzlich einige Klarstellungen, die sich aus dem Vollzug der Verordnung ergeben haben, sowie Anpassungen an die Rechtsförmlichkeit. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung.

2.4. Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Die 13. BImSchV regelt die Begrenzung der Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen erfordert eine Änderung der 13. BImSchV. Mit der Anpassung sind teils weitreichende materielle Änderungen verbunden, um die bestehenden Anforderungen der 13. BImSchV an den Stand der Technik mit den europäischen Vorgaben in Einklang zu bringen.

Mit Blick auf bereits anhängige oder vor der Einleitung stehende Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung europäischer Umweltqualitätsnormen werden in Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie über Industrieemissionen weitergehende Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden und Quecksilber festgelegt.

Es erfolgen zusätzlich einige Klarstellungen, die sich aus dem Vollzug der Verordnung ergeben haben, sowie Anpassungen an die Rechtsförmlichkeit mit teils weitreichenden Veränderungen der Struktur der Vorordnung. Aufgrund des Umfangs der redaktionellen Änderungen wird die Verordnung neugefasst.

Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung Kosten in Höhe von 450.535.000 € für Investitionen und jährliche Kosten in Höhe von 66.413.000 €. Die Investitionskosten sind bis Ende der Übergangsfrist, 31. Dezember 2015, zu erbringen; der jährliche Investitionsaufwand beträgt 150.180.000 € im Zeitraum 2013 bis 2015.

2.5. Neufassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Die 17. BImSchV regelt die Begrenzung der Emissionen aus der Verbrennung und der Mitverbrennung von Abfällen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen erfordert geringfügige Änderungen der 17. BImSchV. Mit der Anpassung sind geringe materielle Änderungen verbunden, da die bestehenden Anforderungen der 17. BImSchV den Stand der Technik bereits überwiegend erfüllen.

Mit Blick auf bereits anhängige oder vor der Einleitung stehende Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung europäischer Umweltqualitätsnormen werden in Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie über Industrieemissionen weitergehende Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden und Quecksilber festgelegt.

Es erfolgen zusätzlich einige Klarstellungen, die sich aus dem Vollzug der Verordnung ergeben haben, sowie Anpassungen an die Rechtsförmlichkeit mit teils weitreichenden Veränderungen der Struktur der Vorordnung. Aufgrund des Umfangs der redaktionellen Änderungen wird die Verordnung neugefasst.

Die Investitionen sind zu ca. 20 % bis zum 31. Dezember 2015, zu erbringen; im Übrigen bis zum 31. Dezember 2018. Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung Kosten in Höhe von 393.700 000 € für Investitionen und jährliche Kosten in Höhe von 6.860.000 €.

2.6. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)

Es werden geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

2.7. Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)

Es werden geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

2.8. Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)

Mit der 25. BImSchV vom 08. November 1996 wurden die drei europäischen Richtlinien zur Emissionsminderung und Abfallbehandlung bei der Herstellung von Titandioxid (78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG) umgesetzt.

Die Richtlinie 2010/75/EG (IED) vereint und aktualisiert diese drei Titandioxid-Richtlinien. Sie enthält Mindestanforderungen an die Titandioxid produzierenden Anlagen, die in deutsches Recht übernommen werden müssen.

Des Weiteren erfolgt eine Übernahme des im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere2" dargelegten Standes der Technik. Das betrifft unter anderem die quantitativen Anforderungen zur Begrenzung von Schwefelwasserstoff beim Sulfatverfahren und zur Begrenzung von Chlorwasserstoff (HCl) und Schwefeldioxid (SO2) beim Chloridverfahren sowie einige allgemeine nichtquantitative Anforderungen des BVT-Merkblattes. Einer ersten Einschätzung zufolge haben die Änderungen keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Wirtschaft.

2.9. Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

Die Vorgaben der IED sowie das Merkblatt"Beste verfügbare Techniken (BVT) für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln" vom August 2007 erfordern eine Anpassung der 31. BImSchV. Im Wesentlichen betrifft das diejenigen Anlagen des Geltungsbereichs der 31. BImSchV mit einer Lösemittelverbrauchskapazität von mehr als 200 Tonnen pro Jahr oder 150 Kilogramm je Stunde. Das sind rund fünf Prozent der Lösemittelanlagen, in denen die die BVT-Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Das erfordert jedoch nur wenige kostenwirksame Änderungen, da die meisten mit BVT verbundenen Emissionswerte von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) bereits als Anforderungen in der 31. BImSchV geregelt sind.

Darüber hinaus werden Verbesserungen bei der Überwachung der Anlagen eingeführt, die verhindern sollen, dass die Anforderungen an die Anlagen wettbewerbsverzerrend und unsachgemäß auseinanderfallen.

Die Anlagen zur Kfz-Reparaturlackierung werden aus dem Geltungsbereich der 31. BImSchV herausgenommen und damit die IED umgesetzt.

Weiterhin wird eine neue Bestimmung eingeführt. Danach können die zuständigen Behörden Betreiber von Anlagen anweisen, die in der Verordnung bereits vorgeschriebenen Lösemittelbilanzen im Falle von schwerwiegenden Mängeln von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Richtigkeit aufstellen zu lassen. Chemischreinigungsanlagen und Holzbeschichtungsanlagen mit einem Lösemittelverbrauch von weniger als 15 Tonnen werden von der zuvor genannten Prüfung ausgenommen.

Der Wirtschaft entstehen zusätzliche Kosten, wenn eine Überprüfung der Lösemittelbilanz angeordnet wird. Das ergäbe Kosten von einmalig 1.595.000 Euro, wenn die Anordnung die Hälfte der Anlagen beträfe. Für die Verwaltung entstünden durch die erforderliche Anweisung minimale Mehrkosten.

2.10. Folgeänderungen

Aufgrund der Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) sind Folgeänderungen in der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV), in der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sowie in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) erforderlich.

2.11. Verfahrensregelung

Mit Ausnahme der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV), die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministerium der Finanzen erlassen wird, wird die Mantelverordnung im Übrigen durch die Bundesregierung erlassen.

3. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

Keine. Die Verordnung dient der Umsetzung zwingender europäischer Vorgaben. Das Verordnungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Insbesondere die strikte Ausrichtung an den besten verfügbaren Techniken schafft die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Umweltschutzes. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.

4. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

Durch die vorliegende Mantelverordnung wird die Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen in deutsches Recht umgesetzt. Soweit Anforderungen gestellt werden, die über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken hinaus gehen, erfolgt dies in Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie über Industrieemissionen zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Dies betrifft für die dort geregelten Anlagen insbesondere Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Staub und Stickstoffoxiden.

5. Gleichstellung von Frauen und Männern

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.

Die Verordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

6. Befristung

Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben, die keine Befristung vorsehen.

7. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand.

8. Erfüllungsaufwand

8.1. Gesamtergebnis (= Angaben des Vorblattes)

Durch die Verordnung entsteht der folgende Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Durch die Verordnung entsteht der folgende europarechtlich vorgegebene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Es ergeben sich Erfüllungskosten für die Wirtschaft in Höhe von 845.830.000 € für Investitionen und von jährlich 73.273.000 € für Betriebskosten.

Durch die Verordnung entsteht der folgende europarechtlich vorgegebene Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

Für die Verwaltung entstehen einmalige Kosten in Höhe von 24.690 € und jährliche Kosten in Höhe von 1.174.600 Euro.

8.2. Vorgaben der Verordnung

Die Verordnung enthält folgende Vorgaben (in der Spalte Normadressat stehen die Buchstaben B, W und V für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung):

Lfd.
Nr.
RegelungVorgabeNorm-
adressat
2. BImSchV
1.§ 1 Absatz 1 der 2. BImSchVredaktionelle Änderung (Anpassung an SI Einheiten)
2.§ 3 Abs. 1 Nr. 2. der 2. BImSchVKlarstellung durch Bezug auf NormzustandW
3.§ 4 Abs. 1 Nr. 1. der 2. BImSchVKlarstellung durch Bezug auf NormzustandW
4.§ 5 Satz 4 der 2. BImSchVKlarstellung durch Bezug auf NormzustandW
5.§ 12 Abs. 1 Satz 1 der 2. BIm SchVAnzeige bei wesentlichen ÄnderungenW
6.§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) der 2. BImSchVEinführung der Definition der wesentlich geänderten Anlage
7.§ 12 Abs. 2 der 2. BImSchVÜberwachung bei wesentlichen ÄnderungenW
8.§ 15 (neu) der 2. BImSchVAnforderung an An- oder AbfahrvorgängeW
9.§ 17 Abs. 2 der 2. BImSchVAnpassung an EU-RechtW, V
10.§ 19 Abs. 2 und 3 der 2. BIm SchVAnpassung an EU-RechtW, V
13. BImSchV
1.§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Ge samtstaub von 10 mg/m3 (bisher 20)W
2.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffdioxid in sonstigen Feuerungen zwi schen 50 und 100 MW von 300 mg/m3 (bisher 400)W
3.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffdioxid in sonstigen Feuerungen mit mehr als 300 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
4.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in sonstigen Feuerungen zwischen 50 und 100 MW von 400 mg/m3 (bisher 850)W
5.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in Wirbelschichtfeuerungen zwi schen 100 und 300 MW von 200 mg/m3 (bisher 200)W
6.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in sonstigen Feuerungen mit mehr als 300 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
7.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e der 13. BImSchVBegrenzung des Schwefelabscheidegrades soweit Emissionen von 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert eingehalten werden (bisher unbegrenzt)W
8.§ 4 Abs. 3 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines Schwefelabscheidegrades in Feuerungen zwischen 50 und 100 MW von 93 % (bisher 92)W
9.§ 4 Abs. 3 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines Schwefelabscheidegrades in Feuerungen zwischen 100 und 300 MW von 93 % (bisher 92)W
10.§ 4 Abs. 3 Nummer 3 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines Schwefelabscheidegrades in Feuerungen mit mehr als 300 MW von 97 % (bisher 95)W
11.§ 4 Abs. 7 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in alten Braunkohlestaubfeuerun gen zwischen 50 und 100 MW von 450 mg/m3 (bisher 500)W
12.§ 4 Abs. 7 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stick stoffoxide in alten Feuerungen zwischen 50 und 100 MW mit höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich von 450 mg/m3 (bisher 500)W
13.§ 4 Abs.7 Nummer 3 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stick stoffoxid in alten Feuerungen zwischen 100 und 300 MW mit höchstens 1 500 Betriebsstunden von 200 mg/m3 (bisher 400)W
14.§ 4 Abs. 8 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 50 bis 100 MW mit höchstens 1 500 Betriebs stunden jährlich von 800 mg/m3 (bisher 1000/1200)W
15.§ 4 Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 100 bis 300 MW von 250 mg/m3 (bisher
350:WS/1 000/1 200)
W
16.§ 4 Abs. 9 Satz 1 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen mit mehr als 300 MW von 200 mg/m3 (bisher 300)W
17.§ 4 Abs. 9 Satz 2 der 13. BIm SchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 100 und 300 MW mit höchstens 1 500 Betriebs stunden jährlich von 800 mg/m3 (bisher 1000/1200)W
18.§ 4 Abs. 9 Satz 3 der 13. BIm SchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen mit mehr als 300 MW mit höchstens 1 500 Betriebsstun den jährlich von 300 mg/m3 (bisher unbefristet)W
19.§ 4 Abs. 10 Nummer 3 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines Schwefelabscheidegrades in bestehenden Feuerungen mit mehr als 300 MW von 96 % (bisher 95)W
20.§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Ge samtstaub von 10 mg/m3 (bisher 20)W
21.§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Feuerungen zwischen 50 und 100 MW von 250 mg/m3 (bisher 350)W
22.§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Feuerungen zwischen 100 und 300 MW von 200 mg/m3 (bisher 300)W
23.§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Feuerungen mit mehr als 300 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
24.§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in Feuerungen mit mehr als 300 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
25.§ 5 Abs. 5 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Feuerungen zwi schen 100 und 300 MW von 250 mg/m3 (bisher 300)W
26.§ 5 Abs. 6 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen mit mehr als 300 MW von 200 mg/m3 (bisher 300)W
27.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Ge samtstaub von 10 mg/m3 (bisher 20)W
28.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide bei Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe in Feuerungen zwischen 50 und 100 MW von 300 mg/m3 (bisher 350)W
29.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Feuerungen zwischen 100 und 300 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
30.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Feuerungen mit mehr als 300 MW von 100 mg/m3 (bisher 200)W
31.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in Feuerungen zwischen 50 und 100 MW von 350 mg/m3 (bisher 850)W
32.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in Feuerungen mit mehr als 300 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
33.§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d der 13. BImSchVBegrenzung des Schwefelabscheidegrades soweit Emissionen von 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert eingehalten werden (bisher n/a)W
34.§ 6 Abs. 7 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Feuerungen zwi schen 50 und 100 MW von 350 mg/m3 (bisher 400)W
35.§ 6 Abs. 7 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Feuerungen zwi schen 100 und 300 MW von 200 mg/m3 (bisher 400)W
36.§ 6 Abs. 7 Satz 2 der 13. BIm SchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Feuerungen zwischen 100 und 300 MW mit höchsten 1 500 Betriebsstunden jährlich von 400 mg/m3 (bisher unbefristet)W
37.§ 6 Abs. 8 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen zwi schen 100 und 300 MW von 250 mg/m3 (bisher 850)W
38.§ 6 Abs. 8 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen mit mehr als 300 MW von 200 mg/m3 (bisher 300)W
39.§ 6 Abs. 9 Nummer 1 Buchstabe a der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 50 und 100 MW und höchstens 1 500 Betrieb stunden jährlich von 850 mg/m3 (bisher unbefristet)W
40.§ 6 Abs. 9 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 100 und 300 MW und höchstens 1 500 Betrieb stunden jährlich von 850 mg/m3 (bisher unbefristet)W
41.§ 6 Abs. 9 Nummer 3 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen mit mehr als 300 MW und höchstens 1 500 Betriebstunden jährlich von 300 mg/m3 (bisher unbefristet)W
42.§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide bei Einsatz von Erdgas in Feue rungen zwischen 50 und 300 MW von 100 mg/m3 (bisher bis 150)W
43.§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stick stoffoxide von 50 mg/m3 (bisher 075/120)W
44.§ 8 Abs. 8 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickoxide in bestehenden Anlagen von 120 mg/m3 (bisher 150)W
45.§ 8 Abs. 9 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Altanlagen mit höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich von 75 mg/m3 (bisher unbefristet)W
46.§ 8 Abs. 9 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Altanlagen mit höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich von 150 mg/m3 (bisher unbefristet)W
47.§ 8 Abs. 10 Nummer 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Altanlagen zur Spitzenlastabdeckung mit höchstens 300 Betriebsstunden jährlich von 150 mg/m3 (bisher n/a)W
48.§ 8 Abs. 10 Nummer 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Altanlagen zur Spitzenlastabdeckung mit höchstens 300 Betriebsstunden jährlich von 200 mg/m3 (bisher n/a)W
49.§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stick stoffoxide von 200 mg/m3 (bisher n/a)W
50.§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Koh lenmonoxid von 250 mg/m3 (bisher n/a)W
51.§ 9 Abs. 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Anlagen von 250 mg/m3 (bisher n/a)W
52.§ 11 Abs. 1 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub in bestehenden Anlagen mit mehr als 300 MW von 10 mg/m3 (bisher n/a)W
53.§ 11 Abs. 2 der 13. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Queck silber von 0,01 mg/m3 (bisher n/a)W
54.§ 14 Abs. 2 der 13. BImSchVPflicht zur Flächenvorhaltung für CCS (bisher n/a)W
55.§ 20 Abs. 2 der 13. BImSchVPflicht zur kontinuierlichen Messung des Feuchtegehalts im Abgas auch im Sätti gungszustand (bisher Einzelmessung möglich)W
17. BImSchV
1.§ 8 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a i.V.m. § 8 Abs. 2 Nummer 1 der 17. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub in Anlagen mit mehr als 50 MW von 5 mg/m3 (bisher 10)W
2.§ 8 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe f i.V.m. § 8 Abs. 2 Nummer 2 der 17. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit mehr als 50 MW von 150 mg/m3 (bisher 200)W
3.§ 10 Abs. 1 Nummer 3 der 17. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Quecksilber in Anlagen mit mehr als 50 MW von 0,01 mg/m3 (bisher n/a)W
4.§ 16 Abs. 1 Nummer 1 der 17. BImSchVPflicht zur kontinuierlichen Ermittlung der QuecksilberemissionenW
5.§ 24 Abs. 3 der 17. BImSchVPflicht zur Dokumentation bei Abweichungen (bisher n/a)W
6.Anlage 3 Nr. 2.1 Buchstabe a der 17. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub von 10 mg/m3 (bisher 20)W
7.Anlage 3 Nr. 2.1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der 17. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide von 200 mg/m3 (bisher 500)W
8.Anlage 3 Nr. 2.1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der 17. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxide von 350 mg/m3 (bisher 500)W
20. BImSchV
1.§ 2 der 20. BImSchVErgänzung des Bezugs auf Normzustand in Nummer 7 sowie Richtigstellung der Num mern 15,16 und 18.V
2.§ 3 Absatz 2 der 20. BImSchVKlarstellungV
3.§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 20. BImSchVVerwendung einer Verriegelungseinrichtung in Satz 1 wird gestrichen, damit entfällt Aus nahmeregelung in Satz 2.W
4.§ 9 der 20. BImSchVEin dynamischer Verweis auf TA Luft wird eingeführt.V
5.§ 13 Absatz 1 und 2 der 20. BImSchVOrdnungswidrigkeitstatbestände werden er gänzt.V
21. BImSchV
1.§ 2 Nummer 7 der 21. BImSchVErgänzung des Bezugs auf Normzustand.V
2.§ 3 Absatz 7 der 21. BImSchVKlarstellung durch Bezug auf Definition der bestehenden Tankstelle in § 2 Nummer 4V
3.§ 5 Absatz 6 der 21. BImSchVZeitliche Verlängerung des Prüfintervalls von zwei auf zweieinhalb JahreW,V
4.§ 10 der 21. BImSchVErweiterung der AusnahmeregelungW
25. BImSchV
1.§ 1 der 25. BImSchVKonkretisierung des AnwendungsbereichsW, V
2.§ 3 Abs. 1 der 25. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub von 30 mg/m3 als Tagesmittelwert bezogen auf 20 % Luftsauerstoff bei Anlagen nach dem SulfatverfahrenW
3.§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 25. BIm SchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid sowie Schwefelsäuretröpfchen von 0,50 g/m3 als Tagesmittel wert sowie eines Massenverhältnisses von 4 kg/t erzeugtem Titanoxid als Jahresmittelwert bei Anlagen nach dem SulfatverfahrenW
4.§ 3 Abs. 3 der 25. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid von 0,250 g/m3 als Tagesmittelwert bei Anlagen nach dem SulfatverfahrenW
5.§ 3 Abs. 4 der 25. BImSchV.Absatz wird aufgehobenW
6.§ 4 Abs. 1 der 25. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub von 30 mg/m3 als Tagesmittelwert bei Anla gen nach dem ChloridverfahrenW
7.§ 4 Abs. 2 der 25. BImSchVPflicht zur Einhaltung eines EGW für Chlor von 3 mg/m3 als Tagesmittelwert bei Anlagen nach dem ChloridverfahrenW
8.§ 5 Absatz 1 Verfahren zur Mes sung und Überwachung der 25. BImSchVPflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Emissionen von Schwefeldioxid und Schwe feltrioxid bei Anlagen nach dem SulfatverfahrenW
9.§ 5 Absatz 2 der 25. BImSchVAusnahmeregelung von der kontinuierlichen Messung von Chlor bei Anlagen nach dem ChloridverfahrenW
10.§ 6 andere und weitergehende Anforderungen der 25. BImSchVKlarstellungW, V
31. BImSchV
1.§ 1 Absatz 2 der 31. BImSchVAnpassung an die RechtsförmigkeitV
2.§ 2 der 31. BImSchVAnpassung der DefinitionenW, V
3.§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 der 31. BImSchVAnpassung des Verweises auf die TA Luft sowie Einführung einer ÜbergangsregelungW V
4.§ 3 Abs. 6 Satz 2 der 31. BIm SchVÜbernahme der Anforderungen der Nummer 5.2.6 der TA LuftW,V
5.§ 4 Satz 4 und 5 der 31. BIm SchVKlarstellung: Anwendung des Standes der Technik gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG generell auf genehmigungsbedürftige AnlagenW,V
6.§ 5 Abs. 6 Satz 3 und 4 der 31. BImSchVAufstellung der Lösemittelbilanz bei schwerwiegenden Mängeln durch unabhängige Drit teW
7.§ 5 Abs. 6 Satz 6 der 31. BIm SchVAusnahme von der Prüfung der Lösemittelbilanz durch unabhängige Dritte für bestimmte AnlagenW
8.§ 7 Abs. 2 der 31. BImSchVdynamischer Verweis auf TA Luft (redaktio nelle Änderung)W,V
9.§ 8 Abs. 1 und 2, § 10 sowie § 11 Nr. 3 der 31. BImSchVRedaktionelle Anpassung an Richtlinie 2010/75/EGV
10.§ 13 der 31. BImSchVAnpassung der ÜbergangsregelungenW,V
11.Anhang II Nr. 5a)Streichung der Kfz-ReparaturlackierungW,V
12.Anhang II Nr. 15 der 31. BIm SchVKlarstellung der Definition der Schuhherstel lungW
13.Anhang III Nr. 1.1.2 der 31. BIm SchVKlarstellung: Bezug des EGW auf eingesetz te LösemittelW
14.Anhang III Nr. 1.1.3 der 31. BIm SchVEinhaltung eines Massengehaltes von 5 % Isopropanol im FeuchtwasserW
Anhang III Nr. 1.1.4 der 31. BIm SchVEinhaltung eines Gesamt -EGW von 10 % der eingesetzten DruckfarbenW
Anhang III Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2 der 31. BImSchVStreichung der AltanlagenregelungenW
Anhang III Nr. 3.1.2 der 31. BIm SchVErweiterung des Anwendungsbereichs auf organische LösemittelW
Anhang III Nr. 4.3.1 der 31. BIm SchVEinhaltung eines EGW von 50 g/m2W
Anhang III Nr. 9.1 c. der 31. BImSchVKlarstellung das der Reduzierungsplan ein zuhalten istW
Anhang III Nr. 10.1.1 der 31. BImSchVKlarstellungW
Anhang III Nr. 12.1.3Begrenzung der AltanlagenregelungW
Anhang III Nr. 12.1.4, Nr. 16.1.4, Nr. 17.1.4 und Nr. 19.1.4 der 31. BImSchVKlarstellung- Anwendung des Standes der Technik bei genehmigungsbedürftige Anla gen auf alle gefasste EmissionenW,V
Anhang III Nr. 14.1.3 der 31. BImSchVEinhaltung des Gesamt- EGW von 1% der eingesetzten Lösemittel bei der Beschich tung von KlebebändernW
Anhang III Nr. 16.1.1 der 31. BImSchVAnpassung der Übergangsregelung für Alt anlagenW
Anhang III Nr. 16.1.2, Nr. 16.2.2, Nr. 16.3.2 und 16.4.2 der 31. BImSchVdynamischer Verweis auf TA LuftW,V
Anhang III Nr. 19.1.1 und Nr. 19.1.3 der 31. BImSchVBegrenzung der AltanlagenregelungW
Anhang IV Abschnitt B Nr. 2 Ta belle Zeile 2 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der 31. BImSchVAufhebung der Anforderungen des spezifischen Reduzierungsplans für Anlagen Nr. 1.1 und Nr. 1.2W
Anhang IV Abschnitt B Nr. 5 der
BImSchV
Anwendung der BVT für bestimmte IED AnlagenW
Anhang IV Abschnitt B Nr. 6 der 31. BImSchVKonkretisierung in Bezug auf Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz zu FormmassenW
Anhang V Nummer 2.2 der 31. BImSchVAnpassung an IE- Richtlinie Anhang VII Teil 7 Nummer 3 bV,W

8.3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgen 8.3.1. Änderung der 2. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.3.2. Neufassung der 13. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.3.3. Neufassung der 17. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.3.4. Änderung der 20. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.3.5. Änderung der 21. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.3.6. Änderung der 25. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.3.7. Änderung der 31. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

8.4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

8.4.1. Änderung der 2. BImSchV

Zu Nummer 1 § 1 Absatz 1 (redaktionelle Änderung)

Die physikalische Einheit "mbar" wird auf "Hektopascal" umgestellt.

Zu Nummer 2 bis 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2., § 4 Abs. 1 Nr. 1. und § 5 Satz 4 der 2. BImSchV (Klarstellung durch Bezug auf Normzustand)

Die physikalischen Angaben werden an die Vorgaben der Rechtsförmlichkeit angepasst und es wird klar gestellt, dass sich die Angaben auf das Abgasvolumen im Normzustand beziehen. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 5 § 12 Abs.1 der 2. BImSchV (Anzeige bei wesentlichen Änderungen)

In § 12(1) Satz 1 wird die Anzeige einer Anlage vor der Inbetriebnahme gefordert. Diese Anzeige ist auch bei einer wesentlichen Änderung erforderlich. Das wird entsprechend im Verordnungstext ergänzt. Damit wird Artikel 63 der "Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)" (Richtlinie über Industrieemissionen) umgesetzt. Es wird eingeschätzt, dass damit nur ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand verbunden ist, da in der Vergangenheit bei wesentlichen Änderungen in der Regel die Anforderungen des Standes der Technik umgesetzt wurden.

Zu Nummer 6 § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 ( Einführung der Definition der wesentlichen Änderung)

In § 12 Satz 2 und 3 erfolgt eine Definition der wesentlichen Änderung. Damit wird Artikel 64 der Richtlinie über Industrieemissionen umgesetzt. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 7 § 12 Abs. 2 2. BImSchV (Überwachung bei wesentlichen Änderungen)

In § 12 Abs. 2 wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen durch eine nach § 26 des BImSchG bekanntgegebene Stelle gefordert. Dieser Nachweis ist auch bei einer wesentlichen Änderung erforderlich. Dies wird entsprechend im Verordnungstext ergänzt. Damit wird Artikel 63 der Richtlinie über Industrieemissionen umgesetzt. Es wird eingeschätzt, dass damit nur ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand verbunden sein könnte, da in der Vergangenheit bei wesentlichen Änderungen in der Regel die Anforderungen des Standes der Technik umgesetzt wurden.

Zu Nummer 8 § 15 der 2. BImSchV (Anforderungen an An- oder Abfahrvorgänge)

Es wird ein neuer Paragraph 15 eingeführt, in dem geeignete Maßnahmen bei An- oder Abfahren einer Anlage gefordert werden, um die Emissionen gering zu halten. Des Weiteren wird definiert, um welche Vorgänge es sich beim An- oder Abfahren handelt. Dies dient der formalen Umsetzung des Artikel 57 Nummer 11 und des Artikel 59 Abs. 7 der Richtlinie über Industrieemissionen. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 9 und 10 § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 und 3 der 2. BImSchV (Anpassung an EU-Recht)

Die Richtlinie 1999/13/EG ist nicht mehr gültig. Sie wurde weitgehend 1 : 1 in die Richtlinie über Industrieemissionen übernommen, der Verweis in der 2. BImSchV erfolgt nunmehr auf die geltende Richtlinie. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

8.4.2. Neufassung der 13. BImSchV

Zu Nummer 1

Der EGW für Staub für neue Anlagen wird von 20 mg/m-' auf 10 mg/m-' für den Tagesmittelwert abgesenkt. Der Wert entspricht für neue Anlagen dem BVT-Merkblatt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 2

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 50 MW und 100 MW wird für den Tagesmittelwert von 400 mg/m-' auf 300 mg/m-' der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt. Nach Industrieangaben besteht bei 1 Anlage Nachrüstbedarf, da keine Bestandsanlagenregelung einschlägig ist.

Die Investitionskosten werden mit 2.000.000 € angegeben, die Betriebskosten mit 300.000 € je Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 2.000.000 € Investitionskosten und 300.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 3

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m-' auf 150 mg/m-' der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

In Verbindung mit dem seit 2009 verbindlichen Jahresmittelwert von 100 mg/m-' für Neuanlagen sind diese bereits für Tagesmittelwerte unterhalb der neuen Anforderungen auszulegen.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 4

Der EGW für Schwefeldioxide in Anlagen zwischen 50 MW und 100 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 850 mg/m-' auf 400 mg/m-' der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 5

Der EGW für Schwefeldioxide in Anlagen zwischen 100 MW und 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend festgesetzt. Nach Industrieangaben besteht bei 1 Anlage Ersatzbedarf, da keine Bestandsanlagenregelung einschlägig ist.

Die Investitionskosten würden 240.000.000 € betragen, die Betriebskosten würden sich um 1.000.000 € je Jahr verringern. Verglichen mit spezifischen Investitionskosten für neue Steinkohlekraftwerke von 1.000 €/kWel bis 1.500 €/kWel wären bei einem Wirkungsgrad von 33 Prozent Investitionskosten zwischen 33.000.000 € und 150.000.000 € (entsprechend einer elektrischen Leistung zwischen 33 MWel und 100 MWel) zu erwarten.

Es wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 82.500.000 € Investitionskosten erwartet.

Zu Nummer 6

Der EGW für Schwefeldioxide in Anlagen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m3 auf 150 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt. Nach Industrieangaben sind 8 Anlagen mit 10 Blöcken betroffen, die wegen Inbetriebnahme nach 2014 bereits im Bau zu ertüchtigen sind.

Die Investitionskosten werden mit 1.400.000 € je Block angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 1.000.000 € je Block und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 14.000.000 € Investitionskosten und 10.000.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 7

Der Schwefelabscheidegrad wird begrenzt, wenn für den Tagesmittelwert ein EGW von 50 mg/m3 eingehalten wird.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 8 und 9

Der Schwefelabscheidegrad in Anlagen zwischen 50 MW und 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 92 % auf 93 % der Richtlinie über Industrieemissionen folgend angehoben.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 10

Der Schwefelabscheidegrad in Anlagen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 96 % auf 97 % der Richtlinie über Industrieemissionen folgend angehoben.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 11

Der EGW für Stickstoffoxide in alten Braunkohlestaubfeuerungen zwischen 50 MW und 100 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 500 mg/m3 auf 450 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 1 Anlage in 1 Block erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 400.000 € je Block angegeben.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 400.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 12

Der EGW für Stickstoffoxide in alten Feuerungen zwischen 50 MW und 100 MW Feuerungswärmeleistung mit höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich wird für den Tagesmittelwert von 500 mg/m3 auf 450 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 13

Pflicht zur Einhaltung eines EGW für Stickstoffoxid in alten Feuerungen zwischen 100 MW und 300 MW mit höchstens 1500 Betriebsstunden von 200 mg/m3 (bisher 400)

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Nachrüstung mit Einrichtungen zur Entstickung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 1 Anlage erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 8.000.000 € angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 800.000 € je Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 8.000.000 € Investitionskosten und 800.000 € jährlichen Betriebskosten

Zu Nummer 14

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 50 MW und 100 MW Feuerungswärmeleistung mit höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich wird für den Tagesmittelwert von 1000 mg/m3 auf 800 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Anforderung kann durch Betriebsbeschränkung erfüllt werden. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 1 Anlage in 1 Block erforderlich. Es werden keine Kosten angegeben.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 15

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 100 MW und 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 1000 mg/m3 auf 250 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Nachrüstung mit eine nassen Rauchgasreinigung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 5 Anlagen in 8 Blöcken erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 7.875.000 € je Block angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 974.750 € je Block und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 63.000.000 € Investitionskosten und 7.798.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 16

Der EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 300 mg/m3 auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Leistungssteigerung der nassen Rauchgasreinigung um 50 %. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 8 Anlagen in 11 Blöcken erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 3.360.000 € je Block angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 400.000 € je Block und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 36.960.000 € Investitionskosten und 4.400.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 17

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen zwischen 100 MW und 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 1.200 mg/m3 auf 800 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Anforderung kann durch Betriebsbeschränkung erfüllt werden. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 4 Anlage in 8 Blöcken erforderlich. Es werden keine Kosten angegeben.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 18

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Feuerungen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung für den Tagesmittelwert von 300 mg/m3 ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 19

Der Schwefelabscheidegrad in bestehenden Anlagen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 95 % auf 96 % der Richtlinie über Industrieemissionen folgend angehoben.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Leistungssteigerung der nassen Rauchgasreinigung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 12 Anlagen in 34 Blöcken erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 430.000 € je Block angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 82.353 € je Block und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 14.600.000 € Investitionskosten und 2.800.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 20

Der EGW für Staub für neue Anlagen wird von 20 mg/m3 auf 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert abgesenkt. Der Wert entspricht für neue Anlagen dem BVT-Merkblatt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 21

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 50 MW und 100 MW wird für den Tagesmittelwert von 350 mg/m3 auf 250 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 22

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 100 MW und 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 300 mg/m3 auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 23

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung mit mehr als 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m3 auf 150 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 24

Der EGW für Schwefeldioxid in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung mit mehr als 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m3 auf 150 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 25

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 100 MW und 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 300 mg/m3 auf 250 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 26

Der EGW für Schwefeldioxid in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung mit mehr als 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 300 mg/m3 auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 27

Der EGW für Staub für neue Anlagen wird von 20 mg/m3 auf 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert abgesenkt. Der Wert entspricht für neue Anlagen dem BVT-Merkblatt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 28

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 50 MW und 100 MW wird für den Tagesmittelwert von 350 mg/m3 auf 300 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 29

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 100 MW und 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m3 auf 150 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt. Die Anforderung betrifft auch bestehende Anlagen, soweit diese leichtes Heizöl einsetzen.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Nachrüstung mit Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Entstickung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 16 Anlagen erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 1.250.000 € je Anlage angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 92.500 € je Anlage und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 20.000.000 € Investitionskosten und 1.480.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 30

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m3 auf 100 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt. Die Anforderung betrifft auch bestehende Anlagen, soweit diese leichtes Heizöl einsetzen.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Nachrüstung mit Einrichtungen zur selektiven katalytischen Entstickung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 11 Anlagen erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 4.800.000 € je Anlage angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 260.000 € je Anlage und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 58.800.000 € Investitionskosten und 2.860.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 31

Der EGW für Schwefeldioxid in Feuerungen zwischen 50 MW und 100 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 850 mg/m3 auf 350 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 32

Der EGW für Schwefeldioxid in Feuerungen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 200 mg/m3 auf 150 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 33

Der Schwefelabscheidegrad wird begrenzt, wenn für den Tagesmittelwert ein EGW von 50 mg/m3 eingehalten wird.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 34

Der EGW für Stickstoffoxide in bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 50 MW und 100 MW wird für den Tagesmittelwert von 400 mg/m3 auf 350 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise die Nachrüstung mit Einrichtungen zur Entstickung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 3 Anlagen erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 5.000.000 € je Anlage angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 150.000 € je Anlage und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 15.000.000 € Investitionskosten und 450.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 35

Der EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 100 MW und 300 MW wird für den Tagesmittelwert von 400 mg/m3 auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 36

Der EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 100 MW und 300 MW von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 37

Der EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen zwischen 100 MW und 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 850 mg/m3 auf 250 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 38

Der EGW für Schwefeldioxid in bestehenden Feuerungen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung wird für den Tagesmittelwert von 300 mg/m3 auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 39

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 50 MW und 100 MW von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 40

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 100 MW und 300 MW von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 41

Der EGW für Schwefeldioxid in alten Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während höchstens 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Nachrüstung zur effizienteren Rauchgasentschwefelung. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 1 Anlage erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 3.000.000 € je Anlage angegeben.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 3.000.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 42

Der EGW für Stickstoffoxide in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 50 MW und 100 MW wird bei Einsatz von Erdgas für den Tagesmittelwert von 150 mg/m3 auf 100 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise feuerungstechnische Anpassungen. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 60 Anlagen erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 300.000 € je Anlage angegeben.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 18.000.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 43

Der EGW für Stickstoffoxide in Gasturbinenanlagen wird für den Tagesmittelwert von 75 mg/m3 auf 50 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 44

Der EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Gasturbinenanlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl wird für den Tagesmittelwert von 150 mg/m3 auf 120 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise feuerungstechnische Anpassungen. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 2 Anlagen in 2 Blöcken erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 3.000.000 € je Block angegeben.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 6.000.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 45 und 46

Der Betrieb von Gasturbinenanlagen erfolgt überwiegend mit Erdgas und nur in Ausnahmefällen mit leichtem Heizöl. Die Anforderungen überschneiden sich und betreffen teilweise dieselben Anlagen. Die Anforderungen sind daher gemeinsam zu betrachten.

Der EGW für Stickstoffoxide in alten Gasturbinenanlagen bei Einsatz von Erdgas für den Tagesmittelwert von 75 mg/m3 ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Der EGW für Stickstoffoxide in alten Gasturbinenanlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl für den Tagesmittelwert von 150 mg/m3 ist der Richtlinie über Industrieemissionen folgend nur noch während 1500 Betriebsstunden jährlich zulässig.

Die Anforderung betrifft nur Gasturbinen, die nicht in Kraft-Wärme-Kopplung oder im Kombibetrieb (GuD) und nicht als Antrieb von Arbeitsmaschinen eingesetzt werden. Einhaltung erfordert teilweise feuerungstechnische Anpassungen.

Die Anforderung betrifft nur Gasturbinen, die einen EGW von 120 mg/m3 nicht einhalten können. Anlagen, die einen EGW von 120 mg/m3 einhalten, können unbefristet betrieben werden; sie fallen unter Nummer 59. Die Einhaltung erfordert teilweise feuerungstechnische Anpassungen.

Nach Industrieangaben handelt es sich bei den betroffenen Anlagen durchweg um Anlagen zur Abdeckung der Spitzenlast, die unter Nummer 62 und 63 fallen.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 47 und 48

Der Betrieb von Gasturbinenanlagen erfolgt überwiegend mit Erdgas und nur in Ausnahmefällen mit leichtem Heizöl. Die Anforderungen überschneiden sich und betreffen teilweise dieselben Anlagen. Die Anforderungen sind daher gemeinsam zu betrachten.

Der EGW für Stickstoffoxide in alten Gasturbinenanlagen zur Abdeckung der Spitzenlast während 300 Betriebsstunden jährlich wird der Richtlinie über Industrieemissionen folgend bei Einsatz von Erdgas für den Tagesmittelwert auf 150 mg/m3 festgelegt.

Einhaltung erfordert teilweise feuerungstechnische Anpassungen. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 16 Anlagen in 26 Blöcken erforderlich.

Der EGW für Stickstoffoxide in alten Gasturbinenanlagen zur Abdeckung der Spitzenlast während 300 Betriebsstunden jährlich wird der Richtlinie über Industrieemissionen folgend bei Einsatz von leichtem Heizöl für den Tagesmittelwert auf 200 mg/m3 festgelegt.

Die Einhaltung erfordert teilweise feuerungstechnische Anpassungen. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 30 Anlagen in 68 Blöcken erforderlich.

Zur Anpassung an den Erdgasbetrieb werden die Investitionskosten werden mit 250.000 € je Block angegeben. Zur Anpassung an den Betrieb mit leichtem Heizöl werden die Investitionskosten mit 1.000.000 € je Block angegeben. In Anbetracht der unterschiedlichen Fallkonstellationen wird von einer Betroffenheit in allen 46 Anlagen mit 94 Blöcken bei einem mittleren Investitionsbedarf von 600.000 € je Block ausgegangen.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 56.400.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 49

Der EGW für Stickstoffoxide in Gasmotoranlagen für den Tagesmittelwert wird auf 200 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend festgelegt.

Die Anforderung betrifft vorrangig Gasmotoranlagen, als Bestandteil gemeinsamer Anlagen.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 50

Der EGW für Kohlenmonoxid in Gasmotoranlagen für den Tagesmittelwert wird auf 250 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend festgelegt.

Die Anforderung betrifft Gasmotoranlagen als Bestandteil gemeinsamer Anlagen. Nach Industrieangaben bestehen 15 Anlagen mit 40 Aggregaten. Die konkrete Betroffenheit hängt von der Vollzugspraxis ab.

Es liegen keine Angaben zu Kosten vor.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 51

Der EGW für Stickstoffoxide in bestehenden Gasmotoranlagen wird für den Tagesmittelwert auf 250 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise Maßnahmen zur Entstickung. Die Anforderung betrifft Gasmotoranlagen als Bestandteil gemeinsamer Anlagen. Nach Industrieangaben bestehen 15 Anlagen mit 40 Aggregaten. Die konkrete Betroffenheit hängt von der Vollzugspraxis ab. Die Investitionskosten werden mit 4.500 € je Aggregat angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten mit 3.000 € je Aggregat und Jahr.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht angegeben werden.

Zu Nummer 52

Es wird ein EGW für Staub in bestehenden Anlagen mit mehr als 300 MW Feuerungswärmeleistung für den Jahresmittelwert von 10 mg/m3 festgelegt.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Optimierung der vorhandenen Filtertechnik, in Einzelfällen möglicherweise eine Nachrüstung mit effizienterer Filtertechnik. Ausgehend von den Industrieangaben zur Einhaltung eines Tagesmittelwertes von 10 mg/m3, wonach Maßnahmen bei 53 Anlagen in 94 Blöcken als erforderlich angesehen wurden, wird von Investitionsbedarf bei 10 Blöcken ausgegangen, im Übrigen die Einhaltung durch Optimierung erwartet. Zur Einhaltung eines Tagesmittelwertes von 10 mg/m3 wurden Investitionskosten je nach Art der Maßnahme überwiegend mit 2.000.000 € je Block angegeben; in Einzelfällen mit bis zu 8.000.000 € je Block. Die zusätzlichen Betriebskosten werden korrespondierend mit 100.000 € je Block und Jahr bis 300.000 € je Block und Jahr angegeben.

Es wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 50.000.000 € Investitionskosten und 18.800.000 € jährlichen Betriebskosten erwartet.

Zu Nummer 53

Der EGW für Quecksilber wird für bestehende Anlagen im Jahresmittelwert auf 0,01 mg/m3 festgelegt.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Optimierung des Betriebs. Nach Industrieangaben wären zur Einhaltung eine Tagesmittelwertes von 0,02 mg/m3 Maßnahmen bei 20 Anlagen in 27 Blöcken erforderlich. Die dafür erforderlichen zusätzlichen Betriebskosten werden mit 1.000.000 € je Block und Jahr angegeben. Zur Einhaltung des Jahresmittelwertes wird von einem zusätzlichen Aufwand bei 10 Anlagen in 13 Blöcken ausgegangen.

Es wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 13.000.000 € jährlichen Betriebskosten erwartet.

Zu Nummer 54

In Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300 MW ist fakultativ eine Fläche zur Nachrüstung mit Einrichtungen zur Abscheidung von Kohlendioxid freizuhalten.

Die praktische Auswirkung der Anforderung kann derzeit nicht vertrauenswürdig quantifiziert werden. Die Industrie gibt eine Betroffenheit von 16 Anlagen an, ohne Kosten nennen zu können.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht angegeben werden.

Zu Nummer 55

Der Feuchtegehalt des Abgases ist wegen Entfallens der Sonderregelung zu gesättigten Bedingungen kontinuierlich zu ermitteln.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine messtechnische Ausstattung. Nach Industrieangaben sind Maßnahmen bei 60 Anlagen an 125 Messstellen erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 15.000 € je Messstelle angegeben, die Betriebskosten mit 1.000 € je Messstelle.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 1.875.000 € Investitionskosten und 125.000 € jährlichen Betriebskosten.

8.4.3. Neufassung der 17. BImSchV

Zu Nummer 1

Der EGW für Staub bei der Abfallverbrennung wird in Anlagen mit mehr als 50 MW Feuerungswärmeleistung von 10 mg/m3 auf 5 mg/m3 abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Ausrüstung mit effizienterer Filtertechnik.

Nach Industrieangaben sind Maßnahmen bei 14 Verbrennungslinien erforderlich. Die Investitionskosten werden zwischen 100.000 € je Linie und 160.000 € je Linie, in 4 Fällen mit 7.125.000 € je Linie angegeben, die Betriebskosten zwischen 10.000 € je Linie und 130.000 € je Linie.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 32.000.000 € Investitionskosten und 2.500.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 2

Der EGW für Stickstoffoxide bei der Abfallverbrennung wird in Anlagen mit mehr als 50 MW Feuerungswärmeleistung von 200 mg/m3 auf 150 mg/m3 abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Ausrüstung mit effizienterer Abscheidetechnik, teilweise eine Optimierung der vorhandenen Abscheidetechnik.

Nach Industrieangaben sind Maßnahmen bei 20 Verbrennungslinien erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 300.000 € je Linie, in 6 Fällen mit 3.530.000 € je Linie angegeben, die Betriebskosten mit 20.000 € je Linie, in 4 Fällen mit 237.500 € je Linie.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 25.700.000 € Investitionskosten und 1.250.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 3

Die EGW für Quecksilber wird in Anlagen mit mehr als 50 MW Feuerungswärmeleistung im Jahresmittelwert auf 0,01 mg/m3 festgelegt.

Die Einhaltung erfordert teilweise den Einsatz aktiver Minderungsmaßnahmen. Maßnahmen sind nach Industrieangaben bei 21 Linien erforderlich. Die Investitionskosten werden zwischen 200.000 € je Linie und 300.000 € je Linie angegeben, die zusätzlichen Betriebskosten zwischen 46.000 € und 100.000 € je Linie und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 5.100.000 € Investitionskosten und 1.590.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 4

Der EGW für Quecksilber ist kontinuierlich zu überwachen.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine messtechnische Ausstattung. Nach Industrieangaben sind Maßnahmen bei 69 Messstellen erforderlich. Die Investitionskosten werden mit 100.000 € je Messstelle angegeben, die Betriebskosten mit 20.000 € je Messstelle und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 6.900.000 € Investitionskosten und 1.380.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 5

Die Zulassung von Ausnahmen ist zu dokumentieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Einhaltung erfordert teilweise eine Datenaufbereitung und Datenhaltung. Nach Industrieangaben sind Maßnahmen in 28 Fällen erforderlich. Die Betriebskosten werden mit 5.000 € je Messstelle und Jahr.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 140.000 € jährlichen Betriebskosten.

Zu Nummer 6

Der EGW für Staub bei der Abfallmitverbrennung in Zementwerken wird von 20 mg/m3 auf 10 mg/m3 der Richtlinie über Industrieemissionen folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise den Einsatz effizienterer Filtertechnik. Nach Industrieangaben sind Maßnahmen in 21 Fällen erforderlich. Die Investitionskosten werden zwischen 2.000.000 € und 10.000.000 € angegeben.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 126.000.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 7

Der EGW für Stickstoffoxide bei der Abfallmitverbrennung in Zementwerken wird von 500 mg/m3 auf 200 mg/m3 der technischen Entwicklung folgend abgesenkt.

Die Einhaltung erfordert teilweise den Einsatz effizienterer Abscheidetechnik. Nach Industrieangaben sind Maßnahmen in 30 Fällen erforderlich. Die Investitionskosten werden zwischen 10.000.000 € und 15.000.000 € angegeben. Ausgehend von den hierzu im Rahmen des Umweltinvestitionsprogramms geförderten Maßnahmen wird von einem mittleren Investitionsvolumen von 6.600.000 € ausgegangen.

Es entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 198.000.000 € Investitionskosten.

Zu Nummer 8

Der EGW für Stickstoffoxide bei der Abfallmitverbrennung in Kalkwerken wird von 500 mg/m3 auf 350 mg/m3 der technischen Entwicklung folgend abgesenkt.

Es liegen keine Angaben zu Fallzahlen oder Kosten vor. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

8.4.4. Änderung der 20. BImSchV

Zu Nummer 1

Die Definition der Emissionen wird ergänzt durch den Bezug auf den Normzustand.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 2

Es wird klargestellt, dass die Anlagen nicht nur nach dem Stand der Technik auszurüsten sind, sondern auch betrieben werden müssen.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 3

Die Verpflichtung zur Verwendung von Verriegelungseinrichtungen wird aufgehoben und damit entfällt auch die Ausnahme von der Verwendung der Verriegelungseinrichtung in Satz 2.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 4

Der statische Verweis auf TA Luft wird in einen dynamischen Verweis umgewandelt.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 5

Zwei fehlende Ordnungswidrigkeitstatbestände werden ergänzt.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

8.4.5. Änderung der 21. BImSchV

Zu Nummer 1

In § 2 wird die Definition der Emissionen ergänzt durch den Bezug auf den Normzustand. Es handelt sich um eine Klarstellung. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 2

Durch den Verweis auf § 2 Nummer 4 erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass unter einer bestehenden Anlage nur die unter § 2 Nummer 4 genannten Anlagen gemeint sind. Dies dient der Vorbeugung von Missverständnissen und dient der Erleichterung des Vollzugs. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 3

Zur Verminderung des Prüfaufwandes durch die befähigte Person wird das Prüfintervall von zwei Jahren auf alle zweieinhalb Jahre heraufgesetzt. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand wurde bei einem Zweijahresprüfrhythmus auf jährlich 97.875 € geschätzt. Durch die Heraufsetzung des Prüfintervalls von zwei auf zweieinhalb Jahre kann mit einer Kostenreduzierung um ca. 10 - 25 % bei den Tankstellen gerechnet werden.

Zu Nummer 4

Die Ausnahmeregelung wird auf Tankstellen die nach dem 1. Januar 1993 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

8.4.6. Änderung der 25. BImSchV

Zu Nummer 1

§ 1 der 25. BImSchV (Konkretisierung des Anwendungsbereichs )

Im § 1 wird der Anwendungsbereich konkretisiert. Die Konkretisierung stellt keine Erweiterung dar und ist nicht mit Kosten verbunden.

Zu Nummer 2

§ 3 Abs. 1 der 25. BImSchV (Pflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub von 30 mg/m3 bezogen auf 20 % Luftsauerstoff als Tagesmittelwert bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren)

Die Anpassung des Emissionsgrenzwerts für Staub im § 3 Absatz 1 bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren entspricht dem in den deutschen Anlagen eingehaltenen Stand der Technik. Es sind keine zusätzlichen Investitionskosten zu erwarten.

Zu Nummer 3

§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 25. BImSchV (Pflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid sowie Schwefelsäuretröpfchen von 0,50 g/m3 als Tagesmittelwert sowie eines Massenverhältnisses von 4 kg/t erzeugtem Titanoxid als Jahresmittelwert bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren)

In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen aus Aufschluss und Kalzinierung an die Mindestanforderungen der IED angepasst. Die Anforderungen sind in Deutschland Stand der Technik. Es sind keine zusätzlichen Investitionskosten zu erwarten.

Zu Nummer 4

§ 3 Abs. 3 der 25. BImSchV (Pflicht zur Einhaltung eines EGW für Schwefeldioxid von 0,250 g/m3 als Tagesmittelwert bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren)

Die Anpassung des Emissionsgrenzwerts für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren entspricht nach dem Kenntnisstand des Umweltbundesamtes dem in den deutschen Anlagen eingehaltenen Stand der Technik. Es sind keine zusätzlichen Investitionskosten zu erwarten.

Zu Nummer 5

§ 3 Abs. 4 (Absatz wird aufgehoben)

Die Anforderung des § 3 Absatz 4 ist entbehrlich, da die Anlagen zur Spaltung von Salzen in der Nummer 5.4.4.1 m.2 der TA Luft geregelt werden.

Zu Nummer 6

§ 4 Abs. 1 der 25. BImSchV (Pflicht zur Einhaltung eines EGW für Staub von 30 mg/m3 als Tagesmittelwert bei Anlagen nach dem Chloridverfahren)

Die Anpassung des Emissionsgrenzwerts für Staub im § 4 Absatz 1 bei Anlagen nach dem Chloridverfahren entspricht dem in den deutschen Anlagen eingehaltenen Stand der Technik. Es sind keine zusätzlichen Investitionskosten zu erwarten.

Zu Nummer 7

§ 4 Abs. 2 der 25. BImSchV (Pflicht zur Einhaltung eines EGW für Chlor von 3 mg/m3 als Tagesmittelwert bei Anlagen nach dem Chloridverfahren)

Die allgemeine Anforderung in der TA Luft von 3 mg Chlor/Nm3 wird in die Verordnung übernommen. Mit einem maximalen Halbstundenmittelwert von 6 mg/Nm3 ist damit die Anforderung der IED an die Kurzzeit-Emissionsbegrenzung umgesetzt. Die einzige deutsche Anlage hält diesen Wert ein. Es sind keine zusätzlichen Investitionskosten zu erwarten.

Zu Nummer 8

§ 5 Absatz 2 der 25. BImSchV (Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren)

Es wird die in der IED geforderte kontinuierliche Überwachung von SO2-Emissionen beim Sulfat-Verfahren umgesetzt.

Emissionen von Chlor und Staub sind an relevanten Quellen kontinuierlich zu messen, es gelten die Anforderungen der Nr. 5.3 TA Luft. Es entsteht kein zusätzlicher Investitionsaufwand.

Zu Nummer 9

§ 5 Absatz 2 der 25. BImSchV (Ausnahmeregelung)

Es wurde eine Ausnahmeregelung für Anlagen, die nach dem Chloridverfahren arbeiten hinsichtlich der kontinuierlichen Messung der Emissionen von Chlor aufgenommen, da gegenwärtig kein geeignetes Messgerät zur Verfügung steht.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 10

§ 6 der 25. BImSchV (Klarstellung)

Der allgemeine Verweis auf die TA Luft stellt sicher, dass die TA Luft Gültigkeit in allen Aspekten besitzt, welche in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind. Dadurch werden auch sektorspezifische Anforderungen des BVT-Merkblattes, welche nicht explizit in der Verordnung wie die Begrenzung von H2S und die Überwachung der NOX-Emissionen beim Sulfat-Verfahren sowie die Überwachung von HCl beim Chlorid-Verfahren genannt werden, mit dieser Rechtsverordnung umgesetzt. Es entsteht kein zusätzlicher Investitionsaufwand.

8.4.7. Änderung der 31. BImSchV

Zu Nummer 1

Normadressat ist die Verwaltung, siehe Nummer 1 unter Punkt 8.5.7.

Zu Nummer 2

§ 2 der 31. BImSchV (Anpassung der Definitionen)

Es erfolgt eine Klarstellung in der Definition § 2 Nr. 11 "flüchtige organische Verbindungen" aufgrund von Erkenntnissen aus dem Vollzug der Verordnung.

Des Weiteren werden die Definitionen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Nummer 24 und der zugelassenen Überwachungsstelle in Nummer 32 eingeführt.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 3

§ 3 Abs. 3 Satz 3 der 31. BImSchV (Anpassung des Verweises auf die TA Luft sowie Einführung einer Übergangsregelung)

Mit der Änderung der Klassen und der Zuordnung bestimmter organischer Stoffe wurden bei der Novellierung der TA Luft im Jahr 2002 die neuen toxikologischen Erkenntnisse gegenüber der TA Luft 1986 berücksichtigt. Diese "dynamische" Klassifizierung der organischen Stoffe in der TA Luft 2002 nimmt somit Bezug auf aktuelle toxikologische Erkenntnisse und stellt in Bezug auf die Emissionsbegrenzungen den Stand der Technik dar.

Daher wird der Verweis im § 3 Absatz 3 nunmehr auf die geltende Fassung der TA Luft bezogen und Folgeänderungen in der Verordnung vorgenommen.

Nach dem aktuellen Stand der Technik kann die Einhaltung des Grenzwertes für die Massenkonzentration der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in gefassten Abgasen von 20 mg/m3 bei Anlagen der Ölsaaten verarbeitenden Industrie, in denen Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, nicht sicher eingehalten werden. Bis zur Entwicklung von großtechnisch einsatzfähigen Komponenten zur Nachrüstung bzw. Umrüstung der Anlagen sind von diesen Betrieben allein die Anforderungen des § 4 in Verbindung mit dem Anhang III zu erfüllen. Die technischen Möglichkeiten zur Nachrüstung oder Umrüstung der Anlagen zur Einhaltung des Grenzwertes von 20 mg/m3 sind nach 5 Jahren zu überprüfen, spätestens jedoch nach Veröffentlichung des revidierten Merkblattes zur Besten Verfügbaren Technik (BVT-Merkblatt) in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie. In § 3 wird deshalb eine Übergangsregelung für diese Anlagenart eingeführt. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 4

§ 3 Abs. 6 Satz 2 der 31. BImSchV (Übernahme der Anforderungen nach Nr. 5.2.6 der TA Luft)

In § 3 Absatz 6 erfolgt eine Anpassung der physikalischen Angaben an die Rechtsförmlichkeit. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zusätzlich die Anforderungen der TA Luft Nummer 5.2.6 zu berücksichtigen sind. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 5

§ 4 Satz 4 und 5 der 31. BImSchV (Klarstellung: Anwendung des Standes der Technik gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG generell auf genehmigungsbedürftige Anlagen)

Die Änderung des § 4 ist erforderlich, um klarzustellen, dass der Stand der Technik laut § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf genehmigungsbedürftige Anlagen stets Anwendung findet.

§ 4 Satz 3 benannte diesen Umstand lediglich in Bezug auf die Anwendung des Reduzierungsplans. So entsteht in der Praxis oftmals die Annahme (bei Betreibern und Behörden), der Stand der Technik würde nur i.V.m. dem Reduzierungsplan zu fordern sein. Im dem Fall, dass Anlagen die Anforderungen des Anhangs III einhalten sollen, sind darüber hinausgehende Anforderungen möglich und erforderlich, wenn der Stand der Technik dies hergibt.

Darüber hinaus zeigte die Praxis, dass Betreiber bestimmte Vermeidungstechniken nicht verwenden wollten, obwohl diese Stand der Technik sind und deren Einsatz verhältnismäßig wäre, nur weil der Zielwert des Reduzierungsplans auch ohne deren Einsatz eingehalten wird. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Zielwerte entbindet den Betreiber nicht von dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. zu Nummer 6

§ 5 Abs. 6 Satz 3 und 4 der 31. BImSchV (Aufstellung der Lösemittelbilanz bei schwerwiegenden Mängeln durch unabhängige Dritte)

Es wird die Möglichkeit eingeführt, die Lösemittelbilanz bei schwerwiegenden Mängeln nach Anordnung durch die zuständige Behörde von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des Anhangs V der Verordnung aufstellen zu lassen. Dies ist erforderlich, da die Lösemittelbilanz das zentrale Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte für diffuse Emissionen, für die Gesamtemissionen oder die Zielemissionen ist. Mithilfe der jährlichen Bilanzierung kann der Betreiber feststellen und nachweisen, dass er die Anforderungen einhält und die Anlage rechtskonform betreibt. Die Lösemittelbilanz hat insofern die gleiche rechtliche Bedeutung wie die Messung nach § 26 BImSchG und der resultierende Messbericht. Durch die Einführung der Möglichkeit einer Überprüfung der Lösemittelbilanz erfolgt eine teilweise Gleichstellung mit der Messung nach § 26 BImSchG.

Gründe für die neue Kannbestimmung sind neben den Vollzugserfahrungen die Ergebnisse eines Forschungsvorhabens über die "Sicherung der Berichterstattung für 2008 und 2010 über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31. BImSchV". In diesem Vorhaben wurden erhebliche Defizite hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erstellung und der Qualität festgestellt. Der hinreichend sichere Nachweis der Einhaltung der Anforderungen wird in vielen Fällen praktisch nicht erbracht.

Es entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die fakultative Überprüfung der Lösemittelbilanzen durch die oben genannten unabhängigen Dritten. Die Schätzung dieser zusätzlichen Kosten, die nur dann entstehen, wenn eine Prüfung im Falle von schwerwiegenden Mängeln der Bilanzen tatsächlich angeordnet wird, erfolgt auf den nachfolgenden Annahmen.

50 % der Anlagen könnten betroffen sein. Der für die Prüfung erforderliche Aufwand hängt darüber hinaus von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Anzahl der unterschiedlichen betriebenen Anlagenarten oder durchgeführten Tätigkeiten an einem Standort, Anzahl der Emissionsquellen, Anzahl der unterschiedlichen Einsatzstoffe, Qualität der für die Angaben in der Lösemittelbilanz vorgelegten Belege. Zusätzlich ist der Aufwand für einen erforderlichen Ortstermin oder unvorhersehbare Kosten infolge weitergehender Prüfungen bei festgestellten schwerwiegenden Mängeln in der Lösemittelbilanz zu berücksichtigen.

Setzt man als Zeitaufwand für die Erstellung und Prüfung einer Lösemittelbilanz etwa 8 Stunden (geschätzter Wert auf Basis der Zeitwerttabelle- Mittel und durch Befragung) an, so ergeben sich bei einem Stundensatz des Prüfers mit hohem Qualifikationsniveau von 47,00 € (Lohnkostentabelle Wirtschaft Buchstabe O) Kosten in Höhe von 376 €.

Eine hinsichtlich der Lösemittelströme komplex strukturierte Anlage mit angenommener Wiederholungsprüfung der Lösemittelbilanz könnte auch Prüfkosten von bis zu 2.000 € verursachen.

Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen i.d.R. einfachere Lösemittelbilanzen zu erwarten sind, wird ein Prüfaufwand von durchschnittlich 400 € veranschlagt. Das ergibt Zusatzkosten von 920.000 Euro, wenn für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Prüfung angeordnet würde. Mit der Annahme, dass maximal die Hälfte der Anlagen betroffen sein könnten, entstünde ein Aufwand von 460.000 €. Diese Kosten entstehen nur einmal, da i.d.R. keine Wiederholungsprüfung erforderlich sein wird und zeitlich unbestimmt im Verlauf der nächsten fünf bis zehn Jahre.

Bei komplexen genehmigungsbedürftige Anlagen, das sind insgesamt 385 IVU-Anlagen werden 2.000 € veranschlagt; das würde unter den gleichen Annahmen zusätzliche einmalige Kosten von 385.000 € verursachen. Bei den verbleibenden genehmigungsbedürftigen Anlagen (1.500 Anlagen) werden 1.000 € zusätzliche Prüfkosten zugrunde gelegt. Das führte zu zusätzlichen einmaligen Kosten von 750.000 Euro.

Zu Nummer 7

§ 5 Abs. 6 letzter Satz der 31. BImSchV (Ausnahmeregelung für bestimmte kleine Anlagen) Anlagen der Nr. 3.1 (970 Chemischreinigungsanlagen) sowie die Anlagen Nummer 9.1 (60 Holzbeschichtungsanlagen) des Anhangs I werden von § 5 Abs. 6 Satz 3 und 4 ausgenommen, die Lösemittelbilanz auf Anordnung auf Richtigkeit prüfen zu lassen. Die maschinentechnischen Anforderungen an Chemischreinigungsanlagen bieten ausreichend Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen. Die Betreiber von 9.1 Anlagen setzen i.d.R. den vereinfachten Nachweis des Anhangs IV C ein, d.h. sie sind von der Lösemittelbilanzierung befreit. Durch die Ausnahmeregelung wird der zusätzliche Erfüllungsaufwand der durch die Neuregelung zur Prüfung der Lösemittelbilanz entsteht, auf die unter Nummer 6 dargestellten Kosten begrenzt.

Zu Nummer 8

§ 7 Abs. 2 der 31. BImSchV (dynamischer Verweis auf TA Luft)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die TA Luft. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 9

Normadressat ist die Verwaltung, siehe Nummer 9 unter 8.5.7

Zu Nummer 10

§ 13 der 31. BImSchV (Anpassung der Übergangsregelungen)

Im § 13 wurden Übergangsregelungen, die nicht mehr relevant sind, aufgehoben und eine neue Übergangsregelung für bestimmte Chemischreinigungsanlagen eingeführt. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 11

Anhang II Nr. 5 Buchstabe a der 31. BImSchV (Streichung der Fahrzeugreparaturlackierung)
Durch Inkrafttreten der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - Chem- VOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, stehen für den Bereich der Kfz-Reparaturlackierung mit der 31. BImSchV und der ChemVOCFarbV zwei rechtliche Regelungen nebeneinander. Des Weiteren ist in der IERichtlinie im Anhang VII Teil 2, die Kfz-Reparaturlackierung nicht mehr enthalten. Zur Vereinfachung des Vollzugs und der damit verbundenen Kostenersparnis wird die Kfz-Reparaturlackierung aus dem Geltungsbereich der 31. BImSchV gestrichen.

Zu Nummer 12

Anhang II Nr. 15 der 31. BImSchV (Klarstellung der Definition der Schuhherstellung)
Es erfolgt eine Klarstellung der Definition Nr. 15 "Herstellung von Schuhen" durch Anpassung an Nr. 15.1.1 Anhang III. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 13

Anhang III Nr. 1.1.2 der 31. BImSchV (Klarstellung: Bezug des Grenzwertes auf eingesetzte Lösemittel)
In Nr. 1.1.2 des Anhangs III erfolgt eine Klarstellung, dass sich der Grenzwert für diffuse Emissionen auf die auf eingesetzte Lösemittel bezieht.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Nummer 14

Anhang III Nr. 1.1.3 der 31. BImSchV (Einhaltung eines Massengehaltes von 5 % Isopropanol im Feuchtwasser)
In Heatset-Rollenoffset-Anlagen ist die Einhaltung von 5% Isopropanol im Feuchtwasser Stand der Technik. Der Wert von 5 % wurde deshalb anstelle des Wertes von 8 % in Nr. 1.1.3 des Anhangs III aufgenommen. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 15

Anhang III Nr. 1.1.4 der 31. BImSchV (Einhaltung eines Gesamt -EGW von 10 % der eingesetzten Druckfarben)
Für Anlagen der Nr. 1.1 des Anhangs I mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr (IVU-Anlagen des Lösemittelsektor), wird der Gesamtemissionsgrenzwert in Höhe von 10 Prozent des Druckfarbenverbrauchs aus dem Merkblatt "Beste verfügbare Technik für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösemittel" vom August 2007 (BVT-Merkblatt " Lösemittelsektor") in Nummer 1. 1.4 des Anhangs III aufgenommen. Dieser Grenzwert entspricht in Deutschland dem Stand der Technik. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 16

Anhang III Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2 der 31. BImSchV (Streichung der Altanlagenregelungen)
Alle Illustrationstiefdruckanlagen sind IVU-Anlagen des Lösemittelsektors, die Emissionsgrenzwerte werden deshalb an die Emissionswerte des BVT-Merkblattes "Lösemittelsektor" angepasst, in dem die Altanlagenregelungen entfallen. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 17

Anhang III Nr. 3.1.2 der 31. BImSchV (Erweiterung des Anwendungsbereichs auf organische Lösemittel)
Der Anwendungsbereich wird von Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) auf die Anwendung anderer organischer Lösemittel erweitert, um den erreichten Stand der Technik aufrecht zu erhalten und weil die anderen Lösemittel in denselben Maschinentypen eingesetzt werden können. Der entstehende zusätzliche Erfüllungsaufwand wird als geringfügig eingeschätzt, da es gegenwärtig nur wenige Anlagen in Deutschland gibt, die organische Lösemittel, die keine Kohlenwasserstofflösemittel sind, einsetzen.

Zu Nummer 18

Anhang III Nr. 4.3.1 der 31. BImSchV (Einhaltung eines EGW von 50 g/m2)
Im Anhang III Nr. 4.3.1 wird für Anlagen mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr der Emissionsgrenzwert von 50 g/m2 des BVT-Merkblattes "Lösemittelsektor" vom August 2007 in Nummer 4.3.1 des Anhangs III aufgenommen. Es liegen keine Einschätzungen vor, inwieweit damit zusätzliche Nachrüstungen oder Umstellungen bei den bestehenden 3 Anlagen erforderlich sind.

Zu Nummer 19

Anhang III Nr. 9.1c. der 31. BImSchV (Klarstellung das der Reduzierungsplan einzuhalten ist)
Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Reduzierungsplan nicht nur anzuwenden, sondern einzuhalten ist.

Zu Nummer 20

Anhang III Nr. 10.1.1 der 31. BImSchV (Klarstellung)
Die Ergänzung in der Bemerkung 1) der Nummer 10.1.1 im Anhang III ist erforderlich, um den Wortlaut an 10.1 anzupassen.

Zu Nummer 21

Anhang III Nr. 12.1.3 (Begrenzung der Altanlagenregelung)
Die Altanlagenregelung in Nummer 12.1.3 des Anhangs III wird wegen der Gleichbehandlung mit Anlagen, die nach Inkrafttreten der 31. BImSchV im August 2001 in Betrieb genommen wurden, zeitlich begrenzt.

Zu Nummer 22

Anhang III Nr. 12.1.4, Nr. 16.1.4, Nr. 17.1.4 und Nr. 19.1.4 der 31. BImSchV (Klarstellung- Anwendung des Standes der Technik bei genehmigungsbedürftige Anlagen auf alle gefasste Emissionen)
In den o.g. Nummern des Anhangs III wird klargestellt, dass der Stand der Technik auf alle gefassten Abgase, d.h. die behandelten und unbehandelten anzuwenden ist. Die bisherige Regelung war nicht eindeutig genug und verursachte Probleme im Vollzug.

Inwieweit zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Klarstellung entsteht, ist gegenwärtig nicht einschätzbar.

Zu Nummer 23

Anhang III Nr. 14.1.3 der 31. BImSchV (Einhaltung des Gesamt- EGW von 1 % der eingesetzten Lösemittel bei der Beschichtung von Klebebändern)
Durch die Neuaufnahme der Nummer 14.1.3 werden für Anlagen der Nr. 14.1, in denen Klebebänder beschichtet werden, mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr (IVU-Anlagen) die materiellen Anforderungen des Merkblattes "Beste verfügbare Technik für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösemittel" vom August 2007 III aufgenommen. Die Anforderungen entsprechen dem Stand der Technik in Deutschland. Zusätzliche Kosten sind nicht zu erwarten.

Zu Nummer 24

Anhang III Nr. 16.1.1 der 31. BImSchV (Anpassung der Übergangsregelung für Altanlagen)
Die Übergangsregelungen in 16.1.1 sind abgelaufen und entfallen. Wegen der Gleichbehandlung mit Anlagen, die nach Inkrafttreten der 31. BImSchV im August 2001 in Betrieb genommen wurden, wird die Altanlagenregelung zeitlich begrenzt. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 25

Anhang III Nr. 16.1.2, Nr. 16.2.2, Nr. 16.3.2 und 16.4.2 der 31. BImSchV (dynamischer Verweis auf TA Luft)
Es handelt sich um Folgeänderungen, wegen der Anpassung an die TA Luft in der jeweils geltenden Fassung. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 26

Anhang III Nr. 19.1.1 und Nr. 19.1.3 der 31. BImSchV (Begrenzung der Altanlagenregelung)
Zur Gleichbehandlung mit Anlagen, die nach Inkrafttreten der 31. BImSchV im August 2001 in Betrieb genommen wurden, werden die Altanlagenregelungen in 19.1.1 des Anhangs III zeitlich begrenzt.

Zu Nummer 27

Anhang IV Abschnitt B Nr. 2 Tabelle Zeile 2 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der 31. BImSchV (Aufhebung der Anforderungen des spezifischen Reduzierungsplans für Anlagen Nr. 1.1 und Nr. 1.2)

Anlagen der Nr. 1.1 Heatset-Rollenoffset des Anhangs I werden im Anhang IV B aus dem spezifischen Reduzierungsplan herausgenommen und damit die Verordnung an die EG-Richtlinie 2010/75/EG angepasst.
Anlagen der Nr. 1.2 des Anhangs I werden im Anhang IV B ebenfalls aus dem spezifischen Reduzierungsplan herausgenommen, da der Reduzierungsplan nicht dem Stand der Technik entspricht. In Deutschland arbeiten alle Anlagen mit Toluol und das Toluol wird durch Adsorption aus dem Abgas zurückgegewonnen, insofern sind die Anforderungen des Anhangs III maßgeblich.

Zu Nummer 28

Anhang IV Abschnitt B Nr. 5 der 31. BImSchV (Anwendung der BVT für bestimmte IVU-Anlagen)
Es werden in der neuen Nummer 5. des Anhangs IV B für Anlagen der Nr. 8.1 und 9.2 des Anhangs I, mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, IVU-Anlagen, die materiellen Anforderungen des Merkblattes "Beste verfügbare Technik für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösemittel" vom August 2007 III aufgenommen. Die Anforderungen entsprechen dem Stand der Technik in Deutschland. Zusätzliche Kosten sind nicht zu erwarten.

Zu Nummer 29

Anhang IV Abschnitt B Nr. 6 der 31. BImSchV (Konkretisierung in Bezug auf Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz zu Formmassen)
In der neuen Nummer 6. in Anhang IV B erfolgt eine Klarstellung, dass die Anwendung des spezifischen Reduzierungsplans Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht der spezifische Reduzierungsplan nach Abschnitt B, sondern die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A anzuwenden sind. Der Reduzierungsplan B nach Anhang IV führt im Ergebnis zu keiner Emissionsreduzierung da die dort enthaltenen Multiplikationsfaktoren für diese Art von Beschichtungsanlagen keine Gleichwertigkeit zu Anhang III herstellen und ist aus diesem Grund nicht sachgerecht. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 30 Anhang V Nummer 2.2.2 (Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen Anhang VII Teil 7 Nummer 3 b) Doppelbuchstabe ii) )

Die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen Anhang VII Teil 7 Nummer 3 b hinsichtlich der Bestimmung der diffusen Emissionen haben sich gegenüber den entsprechenden Anforderungen in der Richtlinie 1999/13/EG geändert und werden hiermit umgesetzt.

8.5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

8.5.1. Änderung der 2. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. 8.5.2. Neufassung der 13. BImSchV

Für den Vollzug der Verordnung wird der Personalbedarf ohne Differenzierung nach Einzelvorgaben und ohne Differenzierung nach 13. oder 17. BImSchV mit dauerhaft 10 Personen und seitens eines Landes mit 290.000 € jährlich angegeben. Die Personalkosten werden im Mix der Qualifikationen mit 84.000 € je Jahr angesetzt. Es entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von jährlich 1.130.000 €.

8.5.3. Neufassung der 17. BImSchV

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist unter 8.5.2 enthalten. 8.5.4. Änderung der 20. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

8.5.5. Änderung der 21. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

8.5.6. Änderung der 25. BImSchV

Zu Nummer 1

Im § 1 wird der Anwendungsbereich konkretisiert. Die Konkretisierung stellt keine Erweiterung dar und ist nicht mit Kosten verbunden

8.5.7. Änderung der 31. BImSchV

Zu Nummer 1

§ 1 Absatz 2 (Anpassung an die Rechtsförmigkeit)

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 2 bis 5

Siehe entsprechende Nummern unter 8.4.7.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand

Zu Nummer 8

Siehe Nummer 8 unter 8.4.7.

Zu Nummer 9

§ 8 Abs. 1 und 2, § 10 sowie § 11 Nr. 3 der 31. BImSchV (Redaktionelle Anpassung an Richtlinie 2010/75/EG)

Die Richtlinie 1999/13/EG ist nicht mehr gültig. Sie wurde in die Richtlinie 2010/75/ EU übernommen, aus diesem Grund muss der Verweis entsprechend angepasst werden.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 10, 11, 22, 25 und 30

Siehe entsprechende Nummern unter Punkt 8.4.7. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

9. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind möglich aber nicht quantifizierbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)

Zu Nr. 1

Es erfolgt eine Anpassung der Inhaltsübersicht an die durchgeführten Änderungen.

Zu Nr. 2,3, 4 und 5

Die physikalischen Angaben werden an die Vorgaben der Rechtsförmlichkeit angepasst und es wird klargestellt, dass sich die Angaben auf das Abgasvolumen im Normzustand beziehen.

Zu Nr. 6

§ 12 regelt die Überwachung.

In § 12 Absatz 1 wird die Anzeige der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage vor der Inbetriebnahme gefordert. Satz 2 entfällt, da die Anzeigepflicht vor dem 25. August 2003 ausgelaufen ist.

Die Anzeige ist auch bei einer wesentlichen Änderung erforderlich. In den neu eingeführten Absätzen 2 und 3 erfolgt die Definition der "wesentliche Änderung". Die Definition orientiert sich an der Definition in § 2 Nummer 28 der 31. BImSchV.

Diese neuen Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 63 der Richtlinie über Industrieemissionen.

In § 12 Absatz 4 wird die Pflicht zur Messung auch für wesentlich geänderte Anlagen eingeführt, um Konformität mit Artikel 63 der Richtlinie über Industrieemissionen herzustellen.

Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen der Verweise auf Grund der neu eingefügten Absätze 2 und 3.

Zu Nr. 7

Es wird ein neuer § 15 eingeführt.

In § 15 werden geeignete Maßnahmen bei An- oder Abfahrvorgängen einer Anlage gefordert, um die Emissionen gering zu halten. Des Weiteren wird definiert, um welche Vorgänge es sich beim An- oder Abfahren handelt. Dies dient der Umsetzung des Artikel 57 Nummer 11 und des Artikel 59 Absatz 7 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Zu Nr. 8 bis 12

Die bisherigen §§ 15, 15a, 16, 17, 18 werden zu den §§ 16, 17, 18, 19 und 20.

In den neuen §§ 17 und 19 erfolgt der Verweis auf die Richtlinie 2010/75/EG statt auf die Richtlinie 1999/13/EG. Die 1999/13/EG ist nicht mehr gültig. Sie wurde weitgehend 1:1 in Richtlinie 2010/75/EG übernommen, aus diesem Grund musste der Verweis entsprechend angepasst werden.

Im § 20 Absatz 1 werden geringfügige redaktionelle Änderungen aufgrund der Verschiebung der bisherigen Paragraphen durch die Einführung eines neuen Paragraphen vorgenommen.

Zu Nr. 13

§ 19 der 2. BImSchV (Aufhebung "Abschnitt 6 Schlussvorschriften")

Der § 19 der 2. BImSchV wird aufgehoben, da die darin enthaltenen Regelungen für Altanlagen nicht mehr relevant sind. Damit entfällt insgesamt der Abschnitt 6.

Zu Artikel 2 (Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)

Zu § 1

Absatz 1 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Bei der genannten Feuerungswärmeleistung handelt es sich lediglich um einen Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Verordnung; die Feuerungswärmeleistung der einzelnen Anlage bestimmt sich nach den Regeln von § 3. Entsprechend der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über Industrieemissionen werden Verbrennungsmotoranlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen. Verbrennungsmotoranlagen als Oberbegriff umfassen Diesel- und Gasmotoranlagen. Für beide Anlagenarten werden im europäischen BVT-Merkblatt "Großfeuerungsanlagen" beste verfügbare Techniken zur Emissionsminderung beschrieben. Das BVT-Merkblatt wird derzeit überarbeitet. Auf der Grundlage des überarbeiteten BVT-Merkblatts wird die Kommission dann gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie über Industrieemissionen auch über erforderliche Anpassungen der Emissionsgrenzwerte im Anhang V derselben Richtlinie entscheiden. Bis dahin werden emissionsbegrenzende Anforderungen an diese Anlagenarten entsprechend dem nationalen Stand der Technik festgelegt.

Absatz 2 und 3 entsprechen § 1 Absatz 2 und 3 der bisherigen Verordnung unter Berücksichtigung des erweiterten Anwendungsbereichs.

Zu § 2

Die Absätze 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 Nummer 1 sowie die Absätze 13, 14, 15, 19, 20, 21 und 22 entsprechen den Begriffsbestimmungen von § 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 17 der bisherigen Verordnung.

Der neue Absatz 3 entspricht § 1 Absatz 3 (Altanlage) der bisherigen Verordnung, zur Abgrenzung einer Teilmenge der bestehenden Anlagen, für die die Richtlinie über Industrieemissionen teils abweichende Regelungen gegenüber den sonstigen Bestandsanlagen vorsieht. Hiermit werden die bestehenden Anlagen adressiert, die bereits vor 2002 errichtet wurden und in Betrieb gegangen sind.

Die neue Absatz 4 dient der Abgrenzung von Anlagen gemäß Artikel 30 Abs. 2 (bestehende Anlagen), von Anlagen gemäß Artikel 30 Abs. 3 (Neuanlagen) der Richtlinie über Industrieemissionen. Hiermit werden alle Anlagen adressiert, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden und in Betrieb gegangen sind, d.h. einschließlich der Teilmenge der Altanlagen.

Mit Absatz 5 wird der Begriff des Bezugssauerstoffgehaltes neu aufgenommen und bestimmt.

Ausgehend vom Wortlaut handelt es sich bei Biobrennstoffen entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 6 ausschließlich um feste Brennstoffe; flüssige oder gasförmige Brennstoffe lediglich biogenen Ursprungs, insbesondere Biogas oder Pflanzenölmethylester, sind von dieser Begriffsbestimmung nicht erfasst.

Die Begriffsbestimmung nach Absatz 9 konkretisiert die in den Anwendungsbereich aufgenommenen Dieselmotoranlagen als Teilmenge der Verbrennungsmotoranlagen. Für diese Anlagenart sind nach Abschluss der Revision des BVT-Merkblatts Großfeuerungsanlagen ergänzende Anforderungen in die Verordnung aufzunehmen.

Die erweiterte Begriffsbestimmung nach Absatz 12 Nummer 2 berücksichtigt, dass Biogas, Klärgas oder Grubengas bei Erfüllung der DVGW-Anforderungen in die öffentlichen Gasnetze eingespeist werden kann ohne Beeinträchtigung der Erdgasqualität.

Absatz 16 beschreibt eine besondere Anlagenkonstellation, bestehend aus einer Gasturbine und einer nachgeschalteten Kesselfeuerung.

Die Begriffsbestimmung nach Absatz 17 konkretisiert die in den Anwendungsbereich aufgenommenen Gasmotoren als Teilmenge der Verbrennungsmotoranlagen.

Die Begriffsbestimmung nach Absatz 23 fasst Diesel- und Gasmotoranlagen unter einem Obergberiff zusammen.

Zu § 3

Der neue § 3 dient der Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 1 stellt klar, dass mehrere Anlagen, die ihre Abgase tatsächlich gemeinsam ableiten, als eine einzige Feuerungsanlage zu betrachten sind.

Absatz 2 entspricht § 1 Nummer 13 der bisherigen Verordnung.

Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass unabhängig vom Begriff der gemeinsamen Anlage gemäß Absatz 1 oder 2 bei der Ermittlung der den emissionsbegrenzenden Anforderungen zugrundezulegenden Feuerungswärmeleistung bestimmte Feuerungsanlagen kleinerer Leistung richtlinienkonform unberücksichtigt bleiben. Unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie über Industrieemissionen eingeführten Schwelle von 15 MW können im Einzelfall Anlagen in der Summe geringere aggregierte Feuerungswärmeleistungen aufweisen als bisher und gegebenenfalls den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unterfallen.

Zu § 4

Im Interesse verbesserter Übersichtlichkeit werden die Anforderungen an Anlagen beim Einsatz von Biobrennstoffen ausgegliedert und im neuen § 5 zusammengefasst.

Absatz 1 beschreibt den Stand der Technik für Neuanlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a dient der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 7 der Richtlinie über Industrieemissionen. Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind Ausdruck des Vorsorgeprinzips und tragen verursachergerecht angemessen zur Minderung der Gesamtstaubbelastung bei.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 4 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 2 der Richtlinie über Industrieemissionen. In Abwägung der Gesamtbelastung für die Umwelt und des zur Erzielung des geforderten Schwefelabscheidegrades notwendigen Gesamtaufwandes wird die einzuhaltende Schwefeldioxidkonzentration im Reingas begrenzt.

Absatz 2 entspricht § 3 Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Absatz 3 entspricht § 3 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 4 dienen der Anpassung an die Anforderungen von Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 5 Nummer 2.

Absatz 5 entspricht § 3 Absatz 7 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 6 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 7.

Absatz 7 entspricht § 3 Absatz 9 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 8 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 4.

Die Anforderungen nach Absatz 9 und 10 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 2.

Die Anforderungen nach Absatz 11 dienen der Anpassung an die Anforderungen von Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 5 Nummer 1.

Absatz 12 verpflichtet den Betreiber zur Nachweisführung über die Betriebszeit im Laufe eines jeden Jahres sowie zur Vorhaltung der Nachweise für die Behörde.

Zu § 5

Die Anforderungen an den Einsatz von Biobrennstoffe werden auf der Grundlage der Anforderungen an feste Brennstoffe systematisch zusammengefasst. Absatz 1 beschreibt den Stand der Technik für Neuanlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 4 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 2 entspricht § 3 Absatz 6 der bisherigen Verordnung.

Absatz 3 entspricht § 3 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 4 entspricht § 3 Absatz 7 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 5 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 7.

Die Anforderungen nach Absatz 6 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 4 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 7 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 8 entsprechen § 3 Absatz 2 der bisherigen Verordnung und berücksichtigen die Entwicklung neuer Brennstoffe. Darüber hinaus wird der Betreiber in bestimmten Fällen zur Nachweisführung verpflichtet sowie zur Vorhaltung der Nachweise für die Behörde.

Zu § 6

Absatz 1 beschreibt den Stand der Technik für Neuanlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a dient der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 7 der Richtlinie über Industrieemissionen. Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind Ausdruck des Vorsorgeprinzips und tragen verursachergerecht angemessen zur Minderung der Gesamtstaubbelastung bei.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 4 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 2 entspricht § 4 Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 3 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen zur Einhaltung der mit den besten verfügbaren Techniken erreichbaren Emissionsbandbreiten.

Absatz 4 entspricht § 4 Absatz 6 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 5 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 7.

Die Anforderungen nach Absatz 6 und 7 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 4.

Die Anforderungen nach Absatz 8 und 9 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 2.

Absatz 10 entspricht § 4 Absatz 5 der bisherigen Verordnung für bestehende Anlagen.

Absatz 11 verpflichtet den Betreiber zur Nachweisführung über die Betriebszeit im Laufe eines jeden Jahres sowie zur Vorhaltung der Nachweise für die Behörde.

Die Anforderungen nach Absatz 12 dienen der Anpassung an die Änderung der 10. BImSchV vom 14.12.2010.

Absatz 13 entspricht § 4 Absatz 4 der bisherigen Verordnung für bestehende Anlagen.

Zu § 7

Absatz 1 beschreibt den Stand der Technik für Neuanlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 6 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 2 entspricht § 5 Absatz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 5 Absatz 4 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 5 Absatz 5 der bisherigen Verordnung.

Zu § 8

Absatz 1 beschreibt den Stand der Technik für Neuanlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 6 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 2 Satz 1 entspricht § 6 Absatz 2 der bisherigen Verordnung. Mit Satz 2 wird geregelt, dass für den Teillastbereich besondere Regelungen zu treffen sind.

Absatz 3 entspricht § 6 Absatz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 6 Absatz 4 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 6 Absatz 5 der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 6 Absatz 6 der bisherigen Verordnung. Absatz 7 entspricht § 6 Absatz 8 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 8 bis 10 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 6 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 11 entspricht § 6 Absatz 7 Satz 1 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 11 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 Nummer 5 und 6 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 12 Satz 1 verpflichtet den Betreiber zur Nachweisführung über die Betriebszeit im Laufe eines jeden Jahres, Satz 2 verpflichtet den Betreiber zur Nachweisführung über den Gesamtwirkungsgrad. Satz 3 verpflichtet den Betreiber zur Vorhaltung der Nachweise für die Behörde.

Absatz 13 regelt die Art der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für bestimmte Anlagenkonstellationen und bestimmt, dass diese Festlegung durch die Behörde zu erfolgen hat.

Zu § 9

Mit diesem Paragraphen werden Anforderungen für neu in den Anwendungsbereich aufgenommene Verbrennungsmotoranlagen festgelegt. Absatz 1 beschreibt den Stand der Technik für Neuanlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 2 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Die Anforderungen nach Absatz 2 dienen der Anpassung der Anforderungen an die Richtlinie über Industrieemissionen, unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 1 Nummer 6 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 3 bestimmt, dass Anlagen, die dem Notbetrieb dienen, innerhalb bestimmter Grenzen von emissionsbegrenzenden Anforderungen freigestellt sind.

Absatz 4 verpflichtet den Betreiber zur Nachweisführung über die Betriebszeit im Laufe eines jeden Jahres sowie zur Vorhaltung der Nachweise für die Behörde.

Absatz 5 stellt klar, dass auch für die neu in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommenen Gasmotoranlagen, Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Zu § 10

Die Absätze 1 bis 4 entsprechen den bisherigen Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 4 der bisherigen Verordnung.

Die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 2 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für bestehende Anlagen unter Beachtung der Grenzen aus Anhang V Teil 7 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Zu § 11

Die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 dienen der Absicherung von Luftqualitätsanforderungen im Hinblick auf die Schadstoffe Staub, Quecksilber und Stickstoffoxide. Angesicht zunehmenden ubiquitären Vorhandenseins von Quecksilber bedarf es neben der Schließung der maßgeblichen Emissionsquellen einer Minderung der in die Umwelt eingetragenen Schadstofffracht. Dem wird durch die vorgegebenen Anforderungen Rechnung getragen. Aufgrund des hohen Stickstoffoxidniveaus der Hintergrundbelastung führen bereits geringe lokale Zusatzbelastungen zu Überschreitungen der Luftqualitätsanforderungen. Die Verminderung der Stickstofffrachten trägt zur Absenkung des Hintergrundniveaus bei und ist somit geeignet, die Anzahl von Überschreitungen der Luftqualitätsanforderungen zu vermeiden.

Absatz 3 entspricht § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der bisherigen Verordnung; Satz 2 entspricht § 6 Absatz 3a der bisherigen Verordnung.

Absatz 5 und 6 bestimmen, dass Anlagen, die der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung oder dem Notbetrieb dienen, innerhalb bestimmter Grenzen von emissionsbegrenzenden Anforderungen freigestellt sind.

Absatz 7 entspricht § 6 Absatz 8a der bisherigen Verordnung.

Absatz 8 verpflichtet den Betreiber zur Nachweisführung über die Betriebszeit im Laufe eines jeden Jahres sowie zur Vorhaltung der Nachweise für die Behörde.

Zu § 12

Dieser Paragraph entspricht § 7 der bisherigen Verordnung.

Zu § 13

Dieser Paragraph entspricht § 9 der bisherigen Verordnung; er dient der näheren Bestimmung der räumlichen Auswirkung emissionsbegrenzender Anforderungen infolge einer wesentlichen Änderung der Anlage. Da wesentliche Änderungen keinen Einfluss auf das Datum der ersten Betriebsgenehmigung haben, bleibt der Status als bestehende Anlage respektive Altanlage unverändert. Die Anforderungen bestimmen sich insoweit auch nach einer wesentlichen Änderung nach den für bestehende Anlagen respektive Altanlagen einschlägigen Regelungen.

Zu § 14

Die Anforderungen dienen der Umsetzung von Artikel 36 der Richtlinie über Industrieemissionen; sie übernehmen die dortigen Pflichten zur Flächenfreihaltung für Einrichtungen zur Abscheidung von Kohlendioxid, abhängig von vorgelagerten Prüfpflichten.

Absatz 1 legt die Prüfkriterien fest; Absatz 2 bestimmt die Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Zu § 15

Dieser Paragraph entspricht § 10 der bisherigen Verordnung.

Zu § 16

Dieser Paragraph entspricht § 11 der bisherigen Verordnung.

Zu § 17

Dieser Paragraph regelt den Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen.

Absatz 1 stellt klar, dass stets der gesamte Abgasstrom zu behandeln ist; die Behandlung lediglich eines Abgasteilstroms ist nicht zulässig.

Absatz 2 und 3 entsprechen § 12 Absatz 1 und 2 der bisherigen Verordnung.

Zu § 18

Dieser Paragraph entspricht § 13 der bisherigen Verordnung.

Zu § 19

Dieser Paragraph entspricht § 14 der bisherigen Verordnung in neuer Untergliederung.

Absatz 1 regelt Anforderungen an die Messtechnik, die Messverfahren und die Messeinrichtungen.

Absatz 2 bestimmt die technischen Regeln, nach denen die Messungen vorzunehmen sind.

Absatz 3 entspricht § 14 Absatz 2 der bisherigen Verordnung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Einbaus der Messeinrichtungen.

Absatz 4 verpflichtet den Betreiber zur regelmäßigen Kalibrierung und Funktionsfähigkeitsprüfung der Messeinrichtungen.

Absatz 5 legt die Art und Weise der Funktionsfähigkeitsprüfung fest.

Absatz 6 regelt die Information der Behörde über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Funktionsfähigkeitsprüfung.

Zu § 20 und 21

Die §§ 20 und 21 entsprechen § 15 der bisherigen Verordnung in neuer Struktur; § 20 übernimmt die Anforderungen für kontinuierliche Messungen, § 21 bündelt die Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Überwachung.

Zu § 20

Absatz 1 entspricht § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 15 Absatz 2 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 1 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 15 Absatz 3 der bisherigen Verordnung.

Absatz 5 entspricht § 15 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 6 entspricht § 15 Absatz 10 der bisherigen Verordnung.

Zu § 21

Absatz 1 entspricht § 15 Absatz 5 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 15 Absatz 6 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 7 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 15 Absatz 8 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 15 Absatz 9 der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 15 Absatz 11 der bisherigen Verordnung.

Zu § 22

Dieser Paragraph entspricht die Regelungen der bisherigen §§ 16 und 19a der bisherigen

Verordnung in neuer Struktur.

Absatz 1 entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 Satz 3 und Anhang II Satz 3 und 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 2 entspricht § 16 Absatz 1 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 16 Absatz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 16 Absatz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 19a Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 19a Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Zu § 23

Dieser Paragraph entspricht § 17 der bisherigen Verordnung in neuer Struktur. Absatz 1 entspricht § 17 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Verordnung.

Absatz 2 entspricht § 17 Absatz 1 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 17 Absatz 1 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 17 Absatz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 17 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Zu § 24

Dieser Paragraph entspricht § 18 der bisherigen Verordnung.

Zu § 25

Dieser Paragraph entspricht § 19 der bisherigen Verordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 72 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 1 legt Beginn und Intervall der Berichterstattung sowie die zu berichtenden Inhalte fest.

Absatz 2 regelt die Berichterstattung für die Zeit bis zur Anwendung von Absatz 1 sowie die bis dahin zu berichtenden Inhalte.

Absatz 3 regelt die Aufbereitung der Berichte zur Erfüllung der Berichtspflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission.

Zu § 26

Dieser Paragraph entspricht § 21 der bisherigen Verordnung.

Zu § 27

Dieser Paragraph entspricht § 22 der bisherigen Verordnung.

Zu § 28

Dieser Paragraph entspricht § 23 der bisherigen Verordnung.

Zu § 29

Dieser Paragraph bestimmt die Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 30

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen sind nach Absatz 1 die Anforderungen an Großfeuerungsanlagen ab dem 01. Januar 2016 verbindlich. Die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung von Quecksilber im Jahresmittel treten mit einer Verzögerung von drei Jahren, ab dem 01. Januar 2019, in Kraft.

Durch Absatz 2 wird Artikel 35 der Richtlinie über Industrieemissionen umgesetzt. Hiermit wird für Fernwärmeanlagen die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung richtlinienkonform auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Absatz 3 regelt für die Übergangszeit das Verhältnis der Anforderungen aus bisherigem nationalen Recht und den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen.

Durch Absatz 4 wird Artikel 33 der Richtlinie über Industrieemissionen umgesetzt. Hiermit wird Betreibern die Möglichkeit eröffnet, ihre Anlagen ohne Anpassung an die neuen Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für eine begrenzte Zeit weiterzubetreiben. Voraussetzung dafür ist eine verbindliche Erklärung des Betreibers gegenüber der zuständigen Behörde. Statt für Nachrüstungen in weniger wirkungsvolle Reinigungstechniken bei Altanlagen stehen damit Mittel für effizientere Maßnahmen in Ersatzanlagen zur Verfügung.

Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.

Absatz 5 verpflichtet die Betreiber entsprechend den Vorgaben von Artikel 33 der Richtlinie über Industrieemissionen, die Betriebsstunden der Anlage zu erfassen und die Behörde darüber zu informieren.

Zu Anlage 1

Diese Anlage entspricht § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der bisherigen Verordnung.

Zu Anlage 2

Diese Anlage entspricht Anhang I der bisherigen Verordnung.

Zu Anlage 3

Diese Anlage entspricht Anhang II der bisherigen Verordnung.

Zu Anlage 4

Diese Anlage entspricht § 2 Nummer 8 Satz 2 der bisherigen Verordnung.

Zu Artikel 3 (Neufassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen -17. BImSchV)

Zu § 1

Der Anwendungsbereich wird ohne inhaltliche Änderung redaktionell an die geänderte 4. BImSchV und 13. BImSchV angepasst. Die Regelungen des Absatzes 2 (alt) zur Anwendung bestimmter Anforderungen werden systematisch in den neuen § 9 eingegliedert.

Absatz 1 entspricht § 1 Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 1 Absatz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 1 Absatz 4 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 1 Absatz 5 der bisherigen Verordnung.

Zu § 2

Absatz 1 stellt klar, was Abfall im Sinne der Verordnung ist.

Absatz 2 beschreibt eine Teilmenge der abfallmitverbrennenden Anlagen

Absatz 3 bis 6 entsprechen § 2 Nummer 7, 6, 8 und 1 der bisherigen Verordnung.

Absatz 7 entspricht § 5a Absatz 7 Satz 2 der bisherigen Verordnung.

Die Begriffsbestimmung nach Absatz 8 dient der Abgrenzung von Anlagen gemäß Artikel 30 Abs. 2 (bestehende Anlagen) von Anlagen gemäß Artikel 30 Abs. 3 (Neuanlagen) der Richtlinie über Industrieemissionen soweit in diesen Anlagen Abfälle mitverbrannt werden.

Die Begriffsbestimmung nach Absatz 9 greift unter Ausgrenzung der von Absatz 8 erfassten Anlagen den bisherigen Begriff der Altanlage auf.

Absatz 10 entspricht § 2 Nummer 5 der bisherigen Verordnung.

Absatz 11 entspricht der Stoffliste in § 1 Absatz 3 der bisherigen Verordnung unter Bezugnahme auf die inhaltsgleiche Begriffsbestimmung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Absatz 12 und 13 entsprechen § 2 Nummer 3 und 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 14, 15 und 19 übernehmen entsprechende Begriffsbestimmungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung.

Absatz 16 und 17 entsprechen § 2 Nummer 10 und 9 der bisherigen Verordnung. Absatz 18 beschreibt eine Teilmenge der Abfälle nach Absatz 1.

Zu § 3

Die Regelungen des § 3 fassen die abfallbezogenen Anforderungen an Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen systematisch zusammen.

Die Absätze 1, 2, 3 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie über Industrieemissionen. Die Grundpflicht des § 3 Absatz 1 unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere ist zu prüfen, ob die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.

Absatz 4 entspricht § 3 Absatz 7 der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 3 Absatz 5 der bisherigen Verordnung.

Zu § 4

Dieser Paragraph fast die anlagenbezogenen Anforderungen betreffend die technische Ausrüstung von Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen systematisch zusammen.

Absatz 1 entspricht § 3 Absatz 6 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 3 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 3 Absatz 1 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 3 Absatz 3 der bisherigen Verordnung.

Absatz 5 entspricht § 3 Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Absatz 6 entspricht § 3 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 7 entspricht § 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der bisherigen Verordnung.

Absatz 8 entspricht § 4 Absatz 5 der bisherigen Verordnung. Absatz 9 entspricht § 11 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 10 entspricht § 1 Absatz 2 Satz 3 der bisherigen Verordnung.

Zu § 5

In diesem Paragraphen werden die allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen systematisch zusammengefasst.

Absatz 1 entspricht § 4 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 4 Absatz 1 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 4 Absatz 1 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 4 Absatz 6 Satz 7 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 4 Absatz 9 der bisherigen Verordnung.

Zu § 6

Es werden die bei der Verbrennung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen einzuhaltenden Anforderungen systematisch zusammengefasst.

Absatz 1 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 4 und 5 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 6 der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 4 Absatz 3 Satz 1 und 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 7 entspricht § 4 Absatz 3 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 8 entspricht § 4 Absatz 4 Satz 2 der bisherigen Verordnung.

Absatzes 9 Satz 1 und 3 entsprechen § 4 Absatz 8 der bisherigen Verordnung; Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 3, 2. Unterabsatz unter Bezugnahme auf die 10. BImSchV, wonach beim Abfahren der Anlage dieselben Brennstoffe eingesetzt werden dürfen wie beim Anfahren.

Zu § 7

In diesem Paragraphen werden die Anforderungen, die bei der Verbrennung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen einzuhalten sind, systematisch zusammengefasst.

Absatz 1 entspricht § 4 Absatz 6 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 4 Absatz 6 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 4 Absatz 6 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 4 Absatz 6 Satz 4 und 5 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 4 Absatz 6 Satz 6 der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 4 Absatz 7 der bisherigen Verordnung.

Zu § 8

Die der Errichtung von Abfallverbrennungsanlagen zugrundezulegenden und im Betrieb einzuhaltenden Parameter werden festgelegt; die Gruppen zu überwachender krebserzeugender Stoffe mit ihren jeweiligen Emissionsbegrenzungen werden in Anlage 1 ausgegliedert.

Absatz 1 Nummer 1 und 2 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen für Staub und Stickstoffoxide; die Anforderungen entsprechen den oberen Werten der Emissionsbandbreiten des BVT-Merkblatts über die Abfallverbrennung. Absatz 1 Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4.

Absatz 2 bestimmt für kleine Abfallverbrennungsanlagen besondere Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickstoffoxide.

Absatz 3 entspricht § 5 Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Zu § 9

In diesem Paragraphen werden die der Errichtung von Abfallmitverbrennungsanlagen zugrundezulegenden und im Betrieb einzuhaltenden emissionsbegrenzenden Anforderungen systematisch zusammengefasst; dies betrifft auch Anforderungen aus Anhang II der bisherigen Verordnung.

Absatz 1 entspricht § 5a Absatz 1 Satz 2 und 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 5a Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Absatz 3 entspricht § 5a Absatz 5 der bisherigen Verordnung.

Absatz 4 Satz 1 und 2 entspricht § 5a Absatz 6 der bisherigen Verordnung; mit Satz 3 wird die Aggregationsregel für Großfeuerungsanlagen übernommen.

Absatz 5 entspricht § 5a Absatz 8 der bisherigen Verordnung.

Zu § 10

Dieser Paragraph fast die Anforderungen zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen im Hinblick auf die Schadstoffe Stickstoffoxide und Quecksilber systematisch zusammen. Angesichts zunehmenden ubiquitären Vorhandenseins von Quecksilber bedarf es der Minderung der in die Umwelt eingetragenen Schadstofffracht. Dem wird durch die vorgegebenen Anforderungen Rechnung getragen.

Absatz 1 entspricht § 5 Absatz 2 Nummer 5 der bisherigen Verordnung.

Absatz 2 bestimmt, dass die in Anlage 3 aufgeführten Jahresmittelwerte einzuhalten sind. Absatz 3 nimmt kleine Anlagen von der Einhaltung von Jahresmittelwerten aus.

Zu § 11 bis 14

§ 11 entspricht § 6 der bisherigen Verordnung.

§ 12 entspricht § 7 der bisherigen Verordnung.

§ 13 entspricht § 8 der bisherigen Verordnung.

§ 14 entspricht § 9 der bisherigen Verordnung.

Zu § 15

Dieser Paragraph fasst Regelungen aus § 10 sowie Anhang III der bisherigen Verordnung systematisch zusammen.

Absatz 1 entspricht § 10 Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht Anhang III Nummer 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 10 Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Absatz 4 entspricht § 10 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz der bisherigen Verordnung.

Absatz 5 entspricht § 10 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der bisherigen Verordnung. Absatz 6 entspricht § 10 Absatz 3 Satz 2 der bisherigen Verordnung.

Zu § 16

Dieser Paragraph übernimmt die Regelungen von § 11 der bisherigen Verordnung in überarbeiteter Struktur, ergänzt um Vorgaben zur Ermittlung des Schwefelabscheidegrades.

Absatz 1 entspricht § 11 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 11 Absatz 1 Satz 4 der bisherigen Verordnung.

Absatz 3 entspricht § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 der bisherigen Verordnung. Zugleich wird klargestellt, dass der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur rechnerischen Ermittlung des Stickstoffdioxidanteils, anders als der Bericht über das Ergebnis der zeitgleich stattfindenden Kalibrierung, der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen und im Übrigen für eine bestimmte Zeit aufzubewahren ist.

Absatz 4 entspricht § 11 Absatz 3 der bisherigen Verordnung.

Absatz 5 entspricht § 11 Absatz 5 der bisherigen Verordnung.

Absatz 6 entspricht § 11 Absatz 6 der bisherigen Verordnung.

Absatz 7 macht Vorgaben zur Ermittlung des Schwefelabscheidegrades. Die Anwendung des Schwefelabscheidegrades kommt bei der Abfallmitverbrennung in Betracht; die Regelung entspricht § 20 Absatz 6 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Zu § 17

Dieser Paragraph fasst die Regelung der §§ 12 und 14a der bisherigen Verordnung systematisch zusammen.

Absatz 1 entspricht § 12 Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 12 Absatz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 12 Absatz 4 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 14a Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 5 entspricht § 12 Absatz 3 und § 14a Absatz 2 der bisherigen Verordnung.

Zu § 18

Dieser Paragraph übernimmt die Regelungen von § 13 der bisherigen Verordnung in neuer Struktur.

Absatz 1 entspricht § 13 Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 13 Absatz 2 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 1 entspricht § 13 Absatz 2 Satz 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 1 entspricht § 13 Absatz 2 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 1 entspricht § 13 Absatz 3 der bisherigen Verordnung. Zu§§ 19und 20

§ 19 entspricht § 14 der bisherigen Verordnung.

§ 20 entspricht § 15 der bisherigen Verordnung.

Zu § 21

Dieser Paragraph übernimmt die Regelungen von § 16 der bisherigen Verordnung in neuer Struktur.

Absatz 1 entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 der bisherigen Verordnung. Absatz 2 entspricht § 16 Absatz 1 Satz 3 der bisherigen Verordnung. Absatz 3 entspricht § 16 Absatz 2 Satz 1 der bisherigen Verordnung. Absatz 4 entspricht § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 der bisherigen Verordnung.

Zu § 22

Dieser Paragraph regelt die Berichtspflichten für Großfeuerungsanlagen, die Abfälle mitverbrennen, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Absatz 1 legt Beginn und Intervall der Berichterstattung sowie die zu berichtenden Inhalte fest.

Absatz 2 regelt die Berichterstattung für die Zeit bis zur Anwendung von Absatz 1 sowie die bis dahin zu berichtenden Inhalte.

Absatz 3 regelt die Aufbereitung der Berichte zur Erfüllung der Berichtspflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission.

Zu § 23

Dieser Paragraph entspricht § 18 der bisherigen Verordnung.

Zu § 24

Dieser Paragraph entspricht § 19 der bisherigen Verordnung, ergänzt um Informationspflichten für die Öffentlichkeit entsprechend der Richtlinie über Industrieemissionen.

Absatz 1 und 2 entsprechen § 19 Absatz 1 und 2 der bisherigen Verordnung.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 55 Absatz 2 auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 zweiter Unterabsatz.

Zu § 25

Dieser Paragraph entspricht § 20 der bisherigen Verordnung. Da wesentliche Änderungen keinen Einfluss auf das Datum der ersten Betriebsgenehmigung haben, bleibt der Status als bestehende Anlage respektive Altanlage unverändert. Die Anforderungen bestimmen sich insoweit auch nach einer wesentlichen Änderung nach den für bestehende Anlagen respektive Altanlagen einschlägigen Regelungen.

Zu § 26

Dieser Paragraph regelt die Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von in der Verordnung in Bezug genommenen DIN-Normen und DVGW-Arbeitsblättern.

Absatz 1 benennt die Bezugsquellen für DIN-Normen und DVGW-Arbeitsblätter.

Absatz 2 regelt die Gleichwertigkeit von ISO-, CEN- oder sonstigen internationalen Normen mit den in Bezug genommenen DIN-Normen und DVGW-Arbeitsblättern.

Zu § 27

Dieser Paragraph bestimmt die Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 28

Dieser Paragraph enthält Übergangsvorschriften hinsichtlich der Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen.

Nach Absatz 1 sind entsprechend den Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen die neuen Anforderungen an Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen ab dem 01. Januar 2016 verbindlich. Hiervon ausgenommen sind zunächst die Anforderungen im Hinblick auf Umweltqualitätsnormen, die ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden sind.

Absatz 2 und 3 entsprechen § 17 Absatz 2 und 3 der bisherigen Verordnung.

Absatz 4 verlängert für Abfallverbrennungsanlagen den Übergangszeitraum zur Anpassung an die Anforderungen zur Emissionsbegrenzung von Stickstoffoxiden um drei Jahren, bis zum 01. Januar 2019.

Nach Absatz 5 wird der Übergangszeitraum zur Anpassung an die Anforderungen zur Emissionsbegrenzung von Stickstoffoxiden für abfallmitverbrennende Anlagen zur Herstellung von Zement und Kalk ebenfalls um drei Jahre verlängert.

Nach Absatz 6 sind bestehende Abfallverbrennungsanlagen von der Anforderung eines Jahresmittelwertes für Stickstoffoxide ausgenommen.

Mit Absatz 7 sind in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen von der Anforderung eines Jahresmittelwertes für Stickstoffoxide ausgenommen.

Zu Anlage 1

Diese Anlage entspricht § 5 Absatz 1 Nummer 3 der bisherigen Verordnung.

Zu Anlage 2

Diese Anlage entspricht Anhang I der bisherigen Verordnung.

Zu Anlage 3

Diese Anlage entspricht Anhang II der bisherigen Verordnung in überarbeiteter Struktur.

Nummer 1 entspricht den bisherigen Regelungen zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen und beschreibt die Art und Weise der rechnerischen Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die Mitverbrennung von Abfällen, die so genannte Mischungsregel.

Nummer 2 entspricht Anhang II.1 der bisherigen Verordnung mit den Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, soweit diese Abfälle mitverbrennen. Die Anforderungen für Staub und Stickstoffoxide dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen; sie entsprechen den oberen Werten der Emissionsbandbreiten des BVT-Merkblatts über die Abfallverbrennung.

Nummer 3 entspricht Anhang II.2 der bisherigen Verordnung mit den Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen, soweit diese Abfälle mitverbrennen. Die Anforderungen nach Nummer 3.1 bis 3.6 dienen der Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen; die der Mischungsregel zugrundezulegenden Anforderungen für Großfeuerungsanlagen entsprechen den Anforderungen, die für diese Anlagen nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ohne die Mitverbrennung von Abfällen gelten. Die Anforderungen nach Nummer 3.7 dienen der Absicherung von Luftqualitätsanforderungen im Hinblick auf die Schadstoffe Stickstoffoxide und Quecksilber.

Nummer 4 entspricht Anhang II.3 der bisherigen Verordnung mit den Emissionsgrenzwerten für sonstige Anlagen, soweit diese Abfälle mitverbrennen.

Zu Anlage 4

Diese Anlage entspricht Anhang III der bisherigen Verordnung.

Zu Anlage 5

Diese Anlage entspricht Anhang IV der bisherigen Verordnung.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Befüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin- 20. BImSchV)

Zu Nr. 1

In § 2 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen und offensichtliche Unrichtigkeiten beseitigt.

Zu Nr. 2

Es wird klargestellt, dass die Anlagen nicht nur nach dem Stand der Technik auszurüsten sind, sondern auch nach dem Stand der Technik betrieben werden müssen.

Zu Nr. 3

Es handelt sich um eine Anpassung an den Wortlaut der entsprechenden Anforderungen der TA Luft.

Zu Nr. 4

Redaktionelle Anpassung des Verweises auf Grund Änderung des Bundes-I mm issionsschutzgesetzes.

Zu Nr. 5

Der statische Verweis in § 9 auf die TA Luft 2002 wird in einen dynamischen Verweis umgewandelt.

Zu Nr. 6

Zwei fehlende Ordnungswidrigkeitstatbestände werden in § 13 ergänzt.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)

Zu Nr. 1

Die Definition der Emissionen in § 2 Nummer 7 wird ergänzt durch den Bezug auf den Normzustand.

Zu Nr. 2

Durch den Verweis auf § 2 Nummer 4 in § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass unter einer bestehenden Anlage nur die unter § 2 Nummer 4 genannten Anlagen gemeint sind. Dies dient der Vorbeugung von Missverständnissen und dient der Erleichterung des Vollzugs.

Zu Nr. 3

Zur Verminderung des Prüfaufwandes durch die befähigte Person wird das Prüfintervall im Rahmen von § 5 Absatz 6 von zwei Jahren auf alle zweieinhalb Jahre herausgesetzt.

Zu Nr. 4

Die Ausnahmeregelung des § 10 wird auf Tankstellen, die nach dem 1. Januar 1993 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, ausgedehnt.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)

Zu Nr. 1(§ 1)

In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen - wie nach bisherigem Recht - grundsätzlich nur Anlagen, die Titandioxid nach dem Sulfat- oder dem Chloridverfahren herstellen.

Artikel 66 der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) nennt als Geltungsbereich ganz allgemein "Anlagen, die Titandioxid produzieren".

Demgegenüber wird in Kapitel VI und Anhang VIII jedoch in allen Abschnitt en (außer für Staub in Anhang VIII Teil 2 Nr. 2) auf Anlagen, die das Sulfat-Verfahren bzw. das Chloridverfahren anwenden, verwiesen. Dies gilt besonders für die Anforderungen von Chloremissionen in die Luft. Die IED grenzt hier die Anforderungen explizit auf "Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden", ein.

Dies ist deshalb wichtig, da die Bildung von TiCl4 auch Teil des Chloridverfahrens ist. Einige der in Kapitel VI und Anhang VIII der IED genannten Mindestanforderungen entsprechen dem im Merkblatt zu den Besten Verfügbaren Techniken "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere" festgelegten Stand der Technik. Dieses BVT-Merkblatt bezieht sich ebenfalls nur auf das Sulfat- und Chloridverfahren. In Deutschland wird auch nanoskaliges Titandioxid nach dem Degussa-Aerosil-Verfahren produziert. Dabei wird TiCl4 in einer heißen Flamme unter Anwesenheit von Wasser zu TiO2 umgesetzt. Die europäischen Anforderungen an diese Anlagen für Staub sind vollständig durch die TA Luft umgesetzt.

Um Unklarheiten und Missverständnisse im Vollzug zu vermeiden, werden im Anwendungsbereich deshalb das Sulfat- und Chloridverfahren explizit genannt.

Zu Nr. 2 (§ 2)

Die Änderungen berücksichtigen die Vorgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zur Gestaltung von Gesetzentwürfen, dass Abkürzungen zu vermeiden sind.

Zu Nr. 3(§ 3)

Zu Absatz 1

Die IED schreibt sowohl für das Sulfatals auch das Chlorid-Verfahren als Mindestanforderung an Staub aus "größeren Quellen" einen (kontinuierlich zu messenden) Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3, angegeben als Stundenmittelwert, vor. Für "andere Quellen" fordert die IED mindestens einen Stundenmittelwert von 150 mg/Nm3.

Das BVT-Merkblatt gibt als Stand der Technik für das Sulfatverfahren einen Bereich von <5 - 20 mg/Nm3 bzw. einen produktbezogenen Emissionswert von 0,004 - 0,45 kg Staub/Tonne produziertes TiO2-Pigment als Jahresmittelwert der Staub-Emissionen über die gesamte Anlage an. Für das Chlorid-Verfahren wird nur ein produktbezogener Emissionswert von 0,1 - 0,2 kg Staub/Tonne produziertem TiO2-Pigment als Jahresmittelwert der Staub-Emissionen über die gesamte Anlage angegeben.

Bei beiden Verfahren zeigen die realen Emissionswerte, dass der Stand der Technik zur Minderung von Staub aus der Produktion von Titandioxid bereits weiterentwickelt ist als die in der IED genannten Mindestanforderungen für "andere Quellen".

Mit der Novellierung der 25. BImSchV wird deshalb ein einheitlicher und dem Stand der Technik angepasster Grenzwert für alle Staubquellen unabhängig vom Verfahren und der Quelle festgelegt.

Die in der Verordnung festgelegte Anforderung von 30 mg/Nm3 als Tagesmittelwert ist entsprechend der Nr. 5.3.2.4 TA Luft bei wiederkehrenden Einzelmessungen dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Bei kontinuierlicher Messung dürfen sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der in der Verordnung festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Damit ist sowohl die Mindestanforderung der IED von 50 mg/Nm3, angegeben als Stundenmittelwert, als auch die die Jahresmittelwerte des BVT-Merkblattes für das Sulfat- und das Chloridverfahren umgesetzt.

Zu Absatz 2

Das BVT-Merkblatt gibt als Stand der Technik für das Sulfatverfahren einen produktbezogenen Emissionswert von 1,0 - 6,0 kg SO2/ Tonne produziertem TiO2-Pigment als Jahresmittelwert der SO2-Emissionen über die gesamte Anlage an.

Der produktbezogene Emissionswert von 6,0 kg SO2/Tonne produziertem TiO2-Pigment (als Jahresmittelwert) wurde zahlenmäßig als Mindestanforderung in die IED übernommen. Anders als im BVT-Merkblatt sind in der Mindestanforderung der IED für die Teilprozesse "Aufschluss" und "Kalzinierung" die SO2- und SO3- Emissionen einschließlich der Säuretröpfchen (angegeben als SO2-Äquivalente) enthalten. Eine weitere wesentliche Quelle an SO2-Emissionen stellt die Aufkonzentrierung von Gebrauchtsäuren dar. Die Anforderungen an diese Quelle regelt die IED in Anhang VIII, Teil 2 Nummer 3b. Es nicht eindeutig, ob die im BVTMerkblatt angegebenen SO2-Emissionen über die gesamte Anlage als SO2- und SO3- Emissionen einschließlich der Säuretröpfchen (angegeben als SO2-Äquivalente) zu interpretieren sind. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der im BVT-Merkblatt festgelegte Stand der Technik mit den Mindestanforderungen der IED umgesetzt ist.

Die Verordnung enthält einen produktspezifischen Emissionswert (angegeben als Jahresmittelwert) von 4 kg SO2-Äquivalente/Tonne produziertem TiO2-Pigment, welcher von allen deutschen Anlagen eingehalten wird. So kann gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen werden, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden.

Um Emissionsspitzen zu vermeiden und die Überwachung zu vereinfachen wird zusätzlich ein korrelierender Konzentrationswert von 0,50 g/Nm3, angegeben als Tagesmittelwert, festgeschrieben. Dies entspricht der bisher schon in Deutschland üblichen Genehmigungspraxis.

Die Einbeziehung der Schwefelsäuretröpfchen ist, anders als bisher in der europäischen Vorgänger-Richtlinie 92/112/EWG des Rates, explizit als Mindestanforderung in der IED genannt und deshalb in den Verordnungstext aufgenommen.

Weitere Änderungen dienen der Anpassung an die Formulierung der IED (z.B. "Vermeidung" anstelle "Verhinderung") sowie an die Rechtschreibreform.

Zu Absatz 3

Wie bereits in der Begründung zu § 3 Absatz 2 genannt, gibt das BVT-Merkblatt als Stand der Technik für die Emission von Schwefeldioxid beim Sulfatverfahren einen produktbezogenen Emissionswert von 1,0 - 6,0 kg SO2/Tonne produziertem TiO2-Pigment als Jahresmittelwert der SO2-Emissionen über die gesamte Anlage an. Eine Differenzierung nach Verfahrenseinheiten wird im BVT-Merkblatt nicht durchgeführt.

Die IED fordert bei Anlagen zur Konzentration von Abfallsäuren für SO2- und SO3-Emissionen einschließlich der Säuretröpfchen (angegeben als SO2-Äquivalente) mindestens einen Emissionsgrenzwert von 500 mg/Nm3, angegeben als Stundenmittelwert. Damit verschärfen sich die Anforderungen an diese Quelle gegenüber der europäischen Vorgänger-Richtlinie 92/112/EWG des Rates mit 500 mg/Nm3, angegeben als Tagesmittelwert.

Um die Anforderungen an die deutsche Genehmigungs- und Überwachungspraxis anzupassen wird ein korrelierender Tagesmittelwert in der Verordnung festgeschrieben. Dies entspricht der auch bisher schon in Deutschland üblichen Genehmigungspraxis.

Die IED fordert in Anhang VIII, Teil 3 Nr. a) eine kontinuierliche Messung der SO2- Emissionen bei Anlagen zur Aufkonzentrierung von Abfallsäuren. Nach den Vorgaben der TA Luft ist der in der Verordnung festgelegte Tagesmittelwert von 0,25 g/m3 bei kontinuierlicher Überwachung dann eingehalten, wenn sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der in der Verordnung festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Damit ist sowohl die Mindestanforderung der IED von 500 mg/Nm3, angegeben als Stundenmittelwert, als auch die Anforderung im BVT-Merkblatt für das Sulfatverfahren umgesetzt.

Die weitere Änderung dienen der Anpassung an den deutschen Sprachgebrauch ("Abfallsäuren" anstelle "saure Abfälle").

Zu Absatz 4

Absatz 4 wird aufgehoben, konkrete Anforderungen an die Anlagen zur Spaltung von Salzen in Nummer 5.4.4.1 m.2 enthalten sind.

Zu Nr. 4 (§ 4)

Zu Absatz 1

Siehe Begründung zu § 3 Absatz 1.

Zu Absatz 2

Die IED fordert bei Anlagen nach dem Chlorid-Verfahren für die Emissionen von Chlor einen Emissionsgrenzwert von 5 mg/Nm3, angegeben als Tagesmittelwert. Das BVT-Merkblatt stellt keine Anforderungen an die Emissionen von Chlor.

Die allgemeine Anforderung in der TA Luft von 3 mg Chlor/Nm3 wird in die Verordnung übernommen. Mit einem maximalen Halbstundenmittelwert von 6 mg/Nm3 ist damit die Anforderung der IED an die Kurzzeit-Emissionsbegrenzung umgesetzt. Die einzige deutsche Anlage hält diesen Wert ein.

Zu Nr. 5 (§§ 5 und 6)

In § 5 Absatz 1 erfolgt die Umsetzung der in der IED geforderten Mindestanforderung zur kontinuierlichen Überwachung von SO2 beim Sulfat-Verfahren.

Für alle anderen Schadstoffe gelten hinsichtlich der Messung und Überwachung die Anforderungen der Nr. 5.3 TA Luft, d.h. im Falle der Emissionen von Chlor und Staub in die Luft erfolgt die kontinuierliche Messung an relevanten Quellen, die in der TA Luft umfassend definiert sind. Der Begriff "größere Quellen" wird in der Verordnung nicht definiert. Kapitel VI und Anhang VIII der IED fordern als Mindestanforderung für Anlagen zur Produktion von Titandioxid eine kontinuierliche Überwachung von Staub und Chlor "aus größeren Quellen". Der Begriff "größere Quellen" ist in der IED ebenfalls nicht definiert.

Sowohl in der europäischen Vorgänger-Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie als auch die 25. BImSchV als nationale Umsetzung dieser Richtlinie verwendet den Begriff "major sources/größere Quellen". Auch hier findet sich keine Definition des Begriffes.

In der TA Luft wird konkret definiert, wann eine kontinuierliche Messung durchzuführen ist. Es ist jeweils ein Schwellenwert für einen spezifischen Massenstrom der jeweiligen Schadstoffe festgelegt, ab dem die relevanten Quellen der Anlagen mit Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung der Massenkonzentrationen ausgerüstet werden müssen.

Als relevante Quellen im Sinne dieser Verordnung gelten die Quellen, die die in Nummer 5.3.3.2. TA Luft geltenden Massenstromschwellen überschreiten. Für die Bestimmung der Massenströme sind die Festlegungen des Genehmigungsbescheides maßgebend. Mit § 6 wird auf die Anforderungen der TA Luft explizit verwiesen.

Es wird deshalb auf eine eigenständige Definition des Begriffes "größere Quellen" zu dieser Verordnung verzichtet.

In § 5 Absatz 2 wird eine Ausnahmeregelung für Anlagen, die nach dem Chloridverfahren arbeiten hinsichtlich der kontinuierlichen Messung der Emissionen von Chlor aufgenommen, da gegenwärtig kein geeignetes Messgerät zur Verfügung steht.

In § 6 stellt der allgemeine Verweis auf die TA Luft sicher, dass die TA Luft Gültigkeit in allen Aspekten besitzt, welche in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind. Dadurch werden auch sektorspezifische Anforderungen des BVT-Merkblattes, welche nicht explizit in der Verordnung wie die Begrenzung von H2S und die Überwachung der NOX-Emissionen beim Sulfat-Verfahren sowie die Überwachung von HCl beim Chlorid-Verfahren genannt werden, mit dieser Rechtsverordnung umgesetzt.

Zu Nr. 6 (§ 7)

Die Ergänzungen dienen der redaktionellen Anpassung an die neuen Anforderungen in der Verordnung.

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

Zu Nr. 1 (§ 1)

Die physikalischen Angaben werden an die Vorgaben der Rechtsförmlichkeit angepasst.

Zu Nr. 2 (§ 2)

Es erfolgt eine Klarstellung in der Definition § 2 Nr. 11 "flüchtige organische Verbindungen" aufgrund von Erkenntnissen aus dem Vollzug der Verordnung.

Des Weiteren werden die Definitionen für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und die zugelassenen Überwachungsstelle eingeführt.

Zu Nr. 3a) (§ 3 Absatz 3)

Mit der Änderung der Klassen und der Zuordnung bestimmter organischer Stoffe wurden bei der Novellierung der TA Luft im Jahr 2002 die neuen toxikologischen Erkenntnisse gegenüber der TA Luft 1986 berücksichtigt. Diese "dynamische" Klassifizierung der organischen Stoffe in der TA Luft 2002 nimmt somit Bezug auf aktuelle toxikologische Erkenntnisse und stellt in Bezug auf die Emissionsbegrenzungen den Stand der Technik dar.

Daher wird der Verweis im § 3 Absatz 3 nunmehr auf die geltende Fassung der TA Luft bezogen und Folgeänderungen in der Verordnung vorgenommen.

Nach dem aktuellen Stand der Technik kann die Einhaltung des Grenzwertes für die Massenkonzentration der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in gefassten Abgasen von 20 mg/m3 bei Anlagen der Ölsaaten verarbeitenden Industrie, in denen Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, nicht sicher eingehalten werden. Bis zur Entwicklung von großtechnisch einsatzfähigen Komponenten zur Nachrüstung bzw. Umrüstung der Anlagen sind von diesen Betrieben allein die Anforderungen des § 4 in Verbindung mit dem Anhang III zu erfüllen. Die technischen Möglichkeiten zur Nachrüstung bzw. Umrüstung der Anlagen zur Einhaltung des Grenzwertes von 20 mg/m3 sind nach 5 Jahren zu überprüfen, spätestens jedoch nach Veröffentlichung des revidierten Merkblattes zur Besten Verfügbaren Technik (BVT-Merkblatt) in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie. In § 3 wird deshalb eine Übergangsregelung für diese Anlagenart eingeführt.

Zu Nr. 3b) (§ 3 Absatz 6)

In § 3 Absatz 6 erfolgt eine Anpassung der physikalischen Angaben an die Rechtsförmlichkeit. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zusätzlich die Anforderungen der TA Luft Nummer 5.2.6 zu berücksichtigen sind.

Zu Nr. 4 (§ 4)

Die Änderung des § 4 ist erforderlich, um klarzustellen, dass der Stand der Technik laut § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf genehmigungsbedürftige Anlagen stets Anwendung findet.

Der bisherige § 4 Satz 3 bezog sich auf die Anwendung des Reduzierungsplans. So entstand in der Praxis bei Betreibern und Behörden oftmals die Annahme, der Stand der Technik würde nur i.V.m. dem Reduzierungsplan zu fordern sein. In dem Fall, dass Anlagen die Anforderungen des Anhangs III einhalten sollen, sind darüber hinausgehende Anforderungen möglich und erforderlich, wenn der Stand der Technik dies hergibt.

Darüber hinaus zeigte die Praxis, dass Betreiber bestimmte Vermeidungstechniken nicht verwenden wollten, obwohl diese Stand der Technik sind und deren Einsatz verhältnismäßig wäre, nur weil der Zielwert des Reduzierungsplans auch ohne deren Einsatz eingehalten wird. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Zielwerte entbindet den Betreiber nicht von dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik. Zur Klarstellung wurden die Sätze 4 und 5 aufgenommen.

Zu Nr. 5 a-c) (§ 5)

In § 5 in den Absätzen 2, 4 und 7 werden jeweils die Altanlagenregelungen aufgehoben, da sie abgelaufen sind.

In Absatz 6 Satz 3 und 4 wird die Möglichkeit eingeführt, dass die zuständige Behörde die Überprüfung der Lösemittelbilanz bei schwerwiegenden Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anordnen kann. Dies ist erforderlich, da die Lösemittelbilanz das zentrale Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte für diffuse Emissionen, für die Gesamtemissionen oder die Zielemissionen ist. Mithilfe der jährlichen Bilanzierung kann der Betreiber feststellen und nachweisen, dass er die Anforderungen einhält und die Anlage rechtskonform betreibt. Die Lösemittelbilanz hat insofern die gleiche rechtliche Bedeutung wie die Messung nach § 26 BImSchG und der resultierende Messbericht. Durch die Einführung der Möglichkeit einer Überprüfung der Lösemittelbilanz erfolgt eine teilweise Gleichstellung mit der Messung nach § 26 BImSchG und dem zu erstellenden Messbericht.

In einem Forschungsvorhaben über die "Sicherung der Berichterstattung für 2008 und 2010 über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31. BImSchV" wurden erhebliche Defizite hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erstellung und der Qualität von Lösemittelbilanzen festgestellt. Der hinreichend sichere Nachweis der Einhaltung der Anforderungen wird in vielen Fällen praktisch nicht erbracht. Um Rechtssicherheit und etwas mehr Gleichbehandlung mit den Messungen nach § 26 BImSchG herzustellen, ist die Prüfung der Lösemittelbilanzen bei schwerwiegenden Mängeln sachgerecht.

Anlagen der Nr. 3.1 des Anhangs I (Chemischreinigungsanlagen) sind nicht von der möglichen Anordnung einer Überprüfung der Lösemittelbilanz betroffen, da die besonderen maschinentechnischen Anforderungen ausreichende Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen bieten, ebenfalls die Anlagen der Nummer 9.1 (Kleinanlagen), die i.d.R. den vereinfachten Nachweis des Anhangs IV C umsetzen. Anlagen zur Kfz-Reparaturlackierung werden aus dem Geltungsbereich der 31. BImSchV herausgenommen (Siehe zu Nr. 11). Insgesamt sind damit mehr als 6.000 Anlagen nicht von den neuen Anforderungen betroffen und der zusätzliche Aufwand wird begrenzt.

Zu Nr. 6

In § 7 Absatz 2 wird der halbstatische Verweis auf bestimmte Anforderungen der TA Luft in einen dynamischen Verweis umgewandelt.

Zu Nr. . 7 und 8 (§§ 8, 10 und 11)

Die Richtlinie 1999/13/EG ist nicht mehr gültig. Sie wurde in die Richtlinie 2010/75/ EU übernommen, aus diesem Grund muss der Verweis in den §§ 8, 10 und 11 entsprechend redaktionell angepasst werden.

Zu Nr. 9 (§ 12)

In § 12 Ordnungswidrigkeiten werden redaktionelle Änderungen vorgenommen und Verstöße gegen die neuen Anforderungen in § 6 Satz 3, die die Anordnung zur Überprüfung der Lösemittelbilanzen betreffen, aufgenommen.

Zu Nr. 10 (§ 13)

Im § 13 wurden Übergangsregelungen, die nicht mehr relevant sind, aufgehoben und eine neue Übergangsregelung für Chemischreinigungsanlagen eingeführt, in denen Reinigungsmittel eingesetzt werden, die nicht zu den Kohlenwasserstofflösemitteln gehören.

Zu Nr. 11 (Anhang II)

In Anhang II Nr. 5 wird die Kfz-Reparaturlackierung (bisheriger Buchstabe a) gestrichen. Durch Inkrafttreten der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, stehen für den Bereich der Kfz-Reparaturlackierung mit der 31. BImSchV und der ChemVOCFarbV zwei rechtliche Regelungen nebeneinander. Des Weiteren ist in der IED-Richtlinie im Anhang VII Teil 2, die Kfz-Reparaturlackierung nicht mehr enthalten. Zur Vereinfachung des Vollzugs und der damit verbundenen Kostenersparnis ist der Verzicht auf eine Regelung in der 31. BImSchV sinnvoll.

Zu Nr. 12 (Anhang III)

Zu Nr. 13 (Anhang IV)

In der neuen Nummer 6. in Anhang IV B erfolgt eine Klarstellung, dass die Anwendung des spezifischen Reduzierungsplans Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht der spezifische Reduzierungsplan nach Abschnitt B, sondern die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A anzuwenden sind. Der Reduzierungsplan B nach Anhang IV führt im Ergebnis zu keiner Emissionsreduzierung da die dort enthaltenen Multiplikationsfaktoren für diese Art von Beschichtungsanlagen keine Gleichwertigkeit zu Anhang III herstellen und ist aus diesem Grund nicht sachgerecht.

Zu Nr. 14 (Anhang V)

Die Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen in Anhang VII Teil 7 Nummer 3 b zur Bestimmung der diffusen Emissionen sind im Gegensatz zu den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 1999/13/EG verbindlich festgelegt worden und erfordern damit eine geringfügige Anpassung der entsprechenden Anforderungen in der 31. BImSchV.

Zu Artikel 8 (Folgeänderungen)

Aufgrund der Neufassung und Namensänderung der 13. BImSchV sowie aufgrund der Neufassung der 17. BImSchV sind Verweise in anderen Rechtsvorschriften anzupassen.

Zu Artikel 9 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 9 enthält die Befugnis zur Neubekanntmachung der 2. BImSchV, 20. BImSchV, 21. BImSchV, 25. BImSchV sowie 31. BImSchV.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Mit der Regelung des Inkrafttretens der Verordnung zwanzig Tage nach Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen wird sichergestellt, dass die Änderungen der Verordnungen zeitgleich mit den Änderungen der Vorschriften des Mantelgesetzes in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2123:
Zweite Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand des oben genannten Regelungsentwurfs geprüft. Dazu hat er im Vorfeld seiner Stellungnahme einen Erörterungstermin mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) durchgeführt und Stellungnahmen von Wirtschaftsverbänden ausgewertet.

Zusammenfassung

Wirtschaft

Durch den Verordnungsentwurf entsteht nach Einschätzung des Ressorts einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von mindestens rund 846 Mio. Euro und jährlicher

Erfüllungsaufwand von rund 73,3 Mio. Euro.

Verwaltung

Das BMU schätzt, dass bei den Ländern einmalig ein marginaler zusätzlicher Vollzugsaufwand in Höhe von rund 25.000 Euro und jährlicher Vollzugsaufwand durch Überwachungstätigkeit von rund 1,17 Mio. Euro entsteht.

Bürgerinnen und Bürger

Für die Verwaltung auf Bundesebene entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Keine Auswirkungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken, da der Anstieg des Erfüllungsaufwands europarechtlich veranlasst ist. Er weist jedoch darauf hin, dass der Regelungsentwurf unter der Prämisse stand, die bestehenden umweltrechtlichen Standards nicht abzuschwächen, was den Raum für die Prüfung kostengünstigerer Alternativen eingeengt hat. Zudem werden Anforderungen normiert, die unter Berufung auf Art. 18 der Richtlinie über Industrieemissionen über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken hinausgehen.

Vor diesem Hintergrund bedauert der Normenkontrollrat, dass das Ressort angesichts des erheblichen Erfüllungsaufwands für die betroffenen Unternehmen keine stärkere Abwägung vorgenommen hat.

Im Einzelnen

Das BMU schätzt, dass durch den Verordnungsentwurf einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von mindestens rund 846 Mio. Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 73,3 Mio. Euro entsteht. Darüber hinaus schätzt es, dass bei den Ländern einmalig ein marginaler zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Verwaltung in Höhe von rund 25.000 Euro und jährlicher Vollzugsaufwand von rund 1,17 Mio. Euro entsteht. Für die Verwaltung auf Bundesebene entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf. Das Ressort hat schlüssig dargelegt, dass die Neuregelungen und der damit verbundene Anstieg des Erfüllungsaufwands für Wirtschaft und Verwaltung europarechtlich veranlasst sind. Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Ressort hat bei seiner Abschätzung sowohl auf vorhandene Daten als auch auf die Angaben aus der Länder- und Verbändeanhörung zurückgegriffen. Bei einem Regelungsvorhaben von dieser Tragweite und Regelungsdichte lassen sich bei der Abschätzung des Erfüllungsaufwands im Exante-Verfahren nach Erfahrung des Normenkontrollrates Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden. Die Prognoseunsicherheiten ergeben sich im vorliegenden Fall zum einen durch den Stand der technischen Entwicklung, der nur begrenzt vorhersehbar ist. Zum anderen sind die Kosten für den Nachrüstbedarf von der Beschaffenheit der jeweiligen Anlage abhängig, wodurch der notwendige Investitionsbedarf je nach Einzelfall stark variieren kann. Seitens der Wirtschaft wurde vorgetragen, dass sich für bestimmte Betreiber im Extremfall aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Anlagenoptimierung nicht lohnen würde und sich somit die Frage der Betriebsstillegung stellen kann.

Positiv ist vor diesem Hintergrund hervorzuheben, dass das Ressort versucht hat, diese Kenntnislücken/Prognoseunsicherheit auf ein Minimum zu begrenzen, indem es gezielt auf die Wirtschaftsverbände zugegangen ist, um im Dialog mit den Betroffenen zu einer möglichst gesicherten Abschätzung zu kommen. Darüber hinaus hat er zur Abschätzung des Vollzugsaufwands die einschlägigen Stellungnahmen der Länder ausgewertet und zur Grundlage der Berechnungen gemacht.

Der Nationale Normenkontrollrat hält das Vorgehen des Ressorts im Ergebnis für methodengerecht, weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Wirtschaft im Ergebnis auch höher ausfallen können. Genauere Prognosen sind zum Beispiel auch deswegen schwierig, weil der Aufwand für die Betroffenen maßgeblich auch durch den Vollzug beeinflusst wird (z.B. durch die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe).

Darüber hinaus merkt der Normenkontrollrat an, dass vom BMU vorgelegte Regelungsentwurf unter der Prämisse steht, dass "Anforderungen des geltenden Rechts nicht abgeschwächt werden", so dass der Raum für eine Prüfung kostengünstigerer Alternativen eingeengt war.

Darüber hinaus werden Anforderungen des geltenden schärferen nationalen Rechts normiert, die unter Berufung auf Art. 18 der Richtlinie über Industrieemissionen über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken hinausgehen, was seitens der Wirtschaft zum Teil kritisiert wird. Das BMU beruft sich auf eine richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht und führt aus:

"Soweit Anforderungen gestellt werden, die über Anwendung der besten verfügbaren Techniken hinaus gehen, erfolgt dies in Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie über Industrieemissionen zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Dies betrifft für die dort geregelten Anlagen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Staub, Stickoxiden, Ammoniak und Quecksilber."

Vor diesem Hintergrund bedauert der Normenkontrollrat, dass das BMU nicht die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide, Quecksilber etc. zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen. Aus Sicht des Normenkontrollrats drängt sich im Rahmen der Alternativenprüfung die Frage auf, ob und ggf. in welcher Höhe Erfüllungsaufwand dadurch vermieden werden könnte, dass zunächst die technische Entwicklung und die Umsetzung in Europa abgewartet wird. Da für die betroffenen Unternehmen (insbesondere durch die Änderungen der 13. und 17. BImSchV) ein erheblicher Erfüllungsaufwand ausgelöst wird, wäre aus Sicht der Betroffenen eine stärkere Abwägung angezeigt. Immerhin - und hierauf hatte der Normenkontrollrat bereits in seinen letzten Stellungnahmen hingewiesen - werden bereits durch die Umsetzung der BVT-Standards in die konkrete Anlagenzulassung Änderungsgenehmigungsverfahren und Investitionen ausgelöst. Dies gilt auch im Bereich der Anpassung an die Emissionsgrenzwerte der 13. und 17 BImSchV, soweit für die Einhaltung der neuen Grenzwerte zum Beispiel technische Änderungen der Abgasreinigung oder ihres Betriebes mithin zusätzliche Investions- und Betriebskosten erforderlich sind.

Hinsichtlich des Vollzugsaufwands weist der Nationale Normenkontrollrat darauf hin, dass angesichts der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der föderalen Struktur die konkreten Auswirkungen auf die Verwaltung der Länder ebenfalls nur schwer abzuschätzen sind. Zudem waren die von den Ländern zur Verfügung gestellten Daten von unterschiedlicher Qualität. Aus diesem Grund schließt der Normenkontrollrat auch hier nicht aus, dass sich auch beim Vollzugsaufwand in der Praxis Abweichungen ergeben können und verweist insoweit auch auf seine Ausführungen zu dem im Vorfeld auf den Weg gebrachten Gesetz- und Verordnungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (vgl. NKR-Stellungnahme Nr. 1915 vom 7. Mai 2012 bzw. NKR-Nr. 2062 vom 8. Mai 2012).

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin