Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner

Der Bundesrat hat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - (§ 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes

Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes enthält bisher für den Fall, dass keiner der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines deutschen Gerichtes hat, keine Regelung des örtlich zuständigen Gerichts. Die Vorschrift sieht lediglich die Anwendbarkeit der Absätze 1, 2 und 4 des § 187 FamFG vor, die jedoch nicht eingreifen, wenn die Beteiligten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Durch einen Verweis auch auf Absatz 5 des § 187 FamFG kann für diesen Fall die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin sichergestellt werden. Bei dem bislang fehlenden Verweis auf Absatz 5 des § 187 FamFG dürfte es sich lediglich um ein Redaktionsversehen handeln (vgl. z.B. Weitzel, in: Reinhardt/Kemper/ Weitzel, Adoptionsrecht, 1. Auflage 2012, § 5 AdWirkG, Rnr. 2), das anlässlich der vorgesehenen Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes bereinigt werden sollte. Vor der Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes durch Artikel 68 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, verwies § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit auf § 43b FGG, der eine Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für den Fall vorsah, dass keiner der Beteiligten im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Der bisher in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes enthaltene Verweis auf Absatz 4 des § 187 FamFG ist demgegenüber überflüssig und dürfte ebenfalls lediglich auf einem Redaktionsversehen beruhen (vgl. z.B. Braun, ZKJ 2012, 216 (218, Fn. 18).