Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug KOM (2008) 9 endg.; Ratsdok. 5938/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 21. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 566/86 = AE-Nr. 860541,
Drucksache 038/93 = AE-Nr. 930084 und
Drucksache 135/07 (PDF) = AE-Nr. 070204 sowie AE-Nr. 030710

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Allgemeiner Kontext

Die Überarbeitung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug1 (Spielzeugrichtlinie) wurde in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire2 angekündigt.

Die Richtlinie 88/378/EWG wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet. Die Vielzahl unterschiedlicher Sicherheitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten hatte zu Hemmnissen für Handel und Vermarktung geführt. Damit einher ging die Erkenntnis, dass eine immer größer werdende Zahl unterschiedlicher nationaler Sicherheitsregelungen innerhalb der EU den Verbrauchern in der EU, insbesondere den Kindern, nicht gerade einen wirksamen Schutz gegen die beim Umgang mit Spielzeug bestehenden Gefahren bot. Die Richtlinie war die erste EG-Richtlinie, in der das 1985 eingeführte "neue Konzept" auf Massenkonsumgüter angewandt wurde. Das "neue Konzept" bestand im Kern darin, sich in den Rechtsvorschriften auf die wesentlichen sicherheitsbezogenen Anforderungen zu beschränken und die technischen Spezifikationen der die wesentlichen Anforderungen erfüllenden Produkte in harmonisierten Normen festzulegen.

Seit 1988 wurde die Richtlinie lediglich einmal im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung

geändert3.

Zwar hat sich die Spielzeugrichtlinie im Allgemeinen bewährt, indem sie für sichere Produkte und die Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten sorgte, im Laufe der Zeit sind jedoch einige Mängel zutage getreten, die eine Bewertung des bestehenden rechtlichen Rahmens notwendig machen.

Eine gründliche Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie erscheint angebracht, um Folgendes zu erreichen:

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag ist ein Schlüsselelement für die Gewährleistung des freien Verkehrs von Spielzeug innerhalb der Europäischen Union und leistet einen Beitrag zum Verbraucherschutz, indem gleichzeitig für ein EU-weit einheitliches Niveau von Spielzeugsicherheit gesorgt wird.

Die mit der Überarbeitung angestrebten Ziele stehen im Einklang mit der EU-Strategie für Beschäftigung und Wachstum wie auch mit der Gemeinschaftspolitik der besseren Rechtsetzung und der Rechtsvereinfachung. Übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung von Qualität und Effizienz der Sicherheitsvorschriften für Spielzeug und die Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Marktüberwachungsbehörden.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Die Überarbeitung, die seit 2003 erörtert wird, war Gegenstand einer umfassenden Anhörung insbesondere im Rahmen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug; darin einbezogen waren die Behörden der Mitgliedstaaten und andere Interessenträger wie die Industrie, Verbraucherorganisationen und Normungsgremien.

Im Mai 2007 fand eine öffentliche Anhörung statt, bei der alle interessierten Parteien aufgefordert wurden, ihre Anmerkungen zu den Punkten vorzulegen, für die in den Erörterungen der Sachverständigengruppe ein Änderungsbedarf ermittelt wurde. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wurden veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/enterprise/toys/public_consultation.htm . Mehr als 1 500 Antworten gingen ein: 91 Prozent davon stammten von Privatpersonen, 9 Prozent wurden im Namen von Organisationen, Einrichtungen oder Unternehmen eingereicht.

Die öffentliche Anhörung bestätigte die Notwendigkeit, die Richtlinie zu überarbeiten und insbesondere ihre Durchsetzung und Umsetzung zu verbessern sowie ihren Geltungsbereich und ihre Begriffe zu klären. Einig war man sich auch über eine Aktualisierung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf bestimmte Gefährdungen.

Wenngleich die Reaktionen in ihrer überwiegenden Mehrheit von Personen stammten, die sich selbst als Privatpersonen bezeichneten, ließen die Art oder die thematische Ausrichtung der Kommentare doch vermuten, dass ein Teil dieser individuellen Antworten von Personen eingereicht wurde, die in unterschiedlich starkem Umfang am Spielzeuggeschäft beteiligt sind (Groß- oder Einzelhändler, Unternehmensleiter usw.)

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Drei Studien wurden von unabhängigen Beratern für die Zwecke dieser Überarbeitung durchgeführt: eine allgemeine Folgenabschätzung, eine spezifische Folgenabschätzung zur Überarbeitung der chemischen Anforderungen sowie eine spezifische Studie über bestimmte Chemikalien in Spielzeug, die Elemente für die Überarbeitung der chemischen Anforderungen der Richtlinie liefern sollte. Die Studien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu.enterprise/toys/index_en.htm .

Folgenabschätzung

Fünf Optionen für eine Überarbeitung wurden ermittelt:

Die fünfte Option wurde bevorzugt, da sie geeignet und angemessen erscheint, die festgestellten Probleme zu beheben, ohne dass das bewährte System grundlegend geändert werden muss. Bei der Option 5 wird ein angemessenes Verhältnis zwischen neuen Kosten (Verwaltungs- und Befolgungskosten) für den betroffenen Wirtschaftszweig einerseits und dem Nutzen für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern andererseits gewahrt.

Innerhalb der Option "Anpassung der Richtlinie im erforderlichen Umfang" wurden mehrere Unteroptionen ermittelt und eingehend bewertet, die unterschiedlich strenge Bestimmungen beinhalten:

Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine ausführliche Folgenabschätzung vorgenommen.

3. Rechtliche Aspekte

Wichtigste Elemente der Überarbeitung

3.1. Höhere Sicherheitsanforderungen

3.1.1. Chemische Stoffe in Spielzeug

Das Kernstück der Überarbeitung sind höhere Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Chemikalien in Spielzeug. Außerdem zielt die Überarbeitung auf die Aktualisierung der Anforderungen für elektrische Eigenschaften sowie für physikalische und mechanische Merkmale im Zusammenhang mit der Erstickungsgefahr ab.

Für chemische Stoffe in Spielzeug sieht die Richtlinie vor, dass Spielzeug den allgemeinen Chemikalienvorschriften der Gemeinschaft einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen muss.

Die wichtigste Neuerung der Überarbeitung ist die Einführung spezifischer Regeln für als krebserzeugend erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestufte Stoffe (KEF-Stoffe) in Spielzeug. Der Vorschlag sieht vor, dass Spielzeuge und Bestandteile von Spielzeugen oder für Kinder zugängliche mikrostrukturell unterscheidbare Teile von Spielzeugen keine KEF-Stoffe der Kategorien 1, 2 und 3 enthalten dürfen5. Dieses Verbot gilt für KEF-Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 %, mit Ausnahme einiger KEF-Stoffe, für die in den bestehenden Rechtsvorschriften bereits eine geringere Konzentration vorgesehen ist. Der Vorschlag sieht allerdings die Möglichkeit einer Befreiung von diesem Verbot vor, wenn der Stoff vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss bewertet und für die Verwendung in Spielzeug als annehmbar befunden wurde. KEF-Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen allerdings nur zugelassen werden, wenn es keine geeigneten Alternativstoffe gibt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Lieferanten von Produkten, in denen Stoffe insbesondere der KEF-Kategorien 1 oder 2 enthalten sind, nach der REACH-Verordnung verpflichtet sind, genügend Informationen vorzulegen, um einen sicheren Umgang mit dem Produkt zu ermöglichen. Diese Bestimmungen bleiben von der Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie unberührt und werden daher weiterhin auch für Spielzeug gelten.

Die Richtlinie verbietet die Verwendung bestimmter allergener Stoffe und bestimmter Duftstoffe bzw. schreibt die Kennzeichnung solcher Stoffe vor. Dieses Konzept steht auch im Einklang mit der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel.

Um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sieht die Richtlinie eine Aktualisierung bestimmter in Spielzeug verwendeter chemischer Stoffe und eine Anhebung der Grenzwerte für diese Stoffe vor. Der Verweis auf die Bioverfügbarkeit (d. h. das lösliche Extrakt, das von toxikologischer Bedeutung ist) wird in dem Vorschlag durch "Migration" im Sinne der Norm EN 71-3 ersetzt.

3.1.2. Gefahrenhinweise

Nach der geltenden Richtlinie muss Spielzeug mit gut lesbaren Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen sein. Die überarbeitete Fassung sieht eine Ergänzung dieser Vorschriften vor, indem die Gefahrenhinweise, soweit für den sicheren Umgang erforderlich, benutzerbezogene Beschränkungen enthalten müssen wie Mindest- und Höchstalter der Benutzer, die Fähigkeiten der Benutzer von Spielzeug, Höchstoder Mindestgewicht der Benutzer sowie den Hinweis, dass das Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Ferner soll vorgeschrieben werden, in den Verkaufsstellen Gefahrenhinweise anzubringen, in denen das Mindest- und Höchstalter der Benutzer angegeben wird. Die neuen Maßnahmen sollen die Effizienz der Unfallverhütung verbessern. Ausführlichere praktische Anweisungen wird eine Anleitung enthalten, die zusammen mit den verschiedenen Interessenträgern und den Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Erkenntnisfortschritts in Wissenschaft und Technik abgefasst werden wird.

3.1.3. Gefahr der Atemnot und der Erstickung

Die Gefahr der Atemnot, das heißt die Gefahr des Verschluckens oder Einatmens von Kleinteilen, wird gegenwärtig für Spielzeug geregelt, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist. Die überarbeitete Richtlinie sieht die Ausweitung dieser Vorschriften auf Spielzeug vor, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, wie etwa Spielzeuginstrumente, auch wenn es für Kinder von mehr als 36 Monaten gedacht ist.

Die Erstickungsgefahr, definiert als Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums, wird bereits von der derzeitigen Richtlinie abgedeckt. Die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen sehen eine Ausweitung der betreffenden Definition auf die Blockierung der Atemwege innerhalb des Mund- und Nasenraums vor, um den Gefahren Rechnung zu tragen die von neuen Spielzeugen wie etwa Spielzeugen mit Saugnäpfen ausgehen. Die Erstickungsgefahr wird für alle Spielzeuge berücksichtigt, nicht nur solche, die für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind.

3.1.4. Spielzeug in Lebensmitteln

Die derzeitige Richtlinie sieht keine besonderen Bestimmungen für Spielzeug in Lebensmitteln vor. Die betreffenden Produkte müssen den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie entsprechen, was Kleinteile und Gefahrenhinweise betrifft. Es ist angebracht, eine Bewertung der von Spielzeug in Lebensmitteln ausgehenden Gefahr auf Grundlage des Vorsorgeprinzips6 vorzunehmen.

In der überarbeiteten ??? Richtlinie ist vorgesehen, dass

3.1.5. Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderung

Die derzeitigen Sicherheitsanforderungen haben zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, insbesondere da die allgemeine Sicherheitsanforderung für die "vorhersehbare" Verwendung eines Spielzeugs unter Berücksichtigung des "üblichen Verhaltens von Kindern" gilt, was zu einer engen Auslegung bei Sicherheitsfragen führen kann.

Die Klarstellung der allgemeinen Sicherheitsanforderung ist von wesentlicher Bedeutung, ist sie doch die einzige Rechtsgrundlage für die Rücknahme von gefährlichem Spielzeug vom Markt, wenn eine neue Gefahr zutage tritt, das heißt eine Gefahr, die zuvor nicht bekannt war und für die es daher auch keine spezifische Norm gibt. Ein Beispiel aus jüngerer Zeit für eine solche Gefahr, die zuvor nicht bekannt war und für die bislang noch keine Normen existieren, ist die Gefahr, die von bestimmten starken Magneten ausgeht.

Daher ist vorgesehen, in der allgemeinen Sicherheitsanforderung auf das "Verhalten" von Kindern Bezug zu nehmen, damit sichergestellt wird, dass bei der Entwicklung von Spielzeug das oftmals unvorhersehbare Verhalten von Kindern berücksichtigt wird, um so eine größere Produktsicherheit zu erzielen.

3.2. Wirksamere und kohärentere Durchsetzung der Richtlinie

3.2.1. Verstärkung der Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten

In Kapitel VI des Vorschlags werden die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Marktüberwachung gemäß der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG verstärkt, indem die Marktüberwachungsbehörden einige besondere Befugnisse erhalten (Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten der Wirtschaftsakteure, Recht auf Anforderung von Informationen bei den notifizierten Stellen, Recht auf Erteilung von Anweisungen an die notifizierten Stellen, Recht auf Anforderung von Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten). Zudem sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Zusammenarbeit zwischen ihren Martküberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren eigenen Behörden und der Kommission sowie den jeweiligen Gemeinschaftsagenturen zu gewährleisten.

3.2.2. Informationen über Chemikalien im technischen Dossier

Der Vorschlag sieht eine Aktualisierung der Unterlagen vor, die die Hersteller und Importeure von Spielzeug zur Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden bereithalten müssen. Es wurde geprüft, welche Informationen neben einer ausführlichen Beschreibung von Entwicklung und Herstellung des Spielzeugs in die technischen Unterlagen aufgenommen werden sollten. Es wird vorgeschlagen, dass das technische Dossier Auskunft über die Bestandteile von Spielzeug und die im Spielzeug enthaltenen Materialien geben muss.

3.2.3. CE-Kennzeichnung

und ihre Anbringung

Die Richtlinie berücksichtigt die ausführlichen Regelungen zur CE-Kennzeichnung

, die im allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten vorgesehen sind.

Darüber hinaus wird in der überarbeiteten Fassung aus der derzeitigen Richtlinie die Bestimmung übernommen, dass die CE-Kennzeichnung

entweder am Spielzeug selbst oder auf der Verpackung oder, im Falle von kleinem Spielzeug, auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden muss. Eine Neuerung wurde hinzugefügt:

Die CE-Kennzeichnung

ist stets auf der Verpackung anzubringen, wenn die Kennzeichnung des verpackten Spielzeugs von außen nicht sichtbar ist. Diese Bestimmung, mit der die Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung verbessert wird, dient der Erleichterung der Marktüberwachung.

3.2.4. Sicherheitsbewertung

Neu in die Richtlinie aufgenommen wurde die Pflicht, die Gefahren, die von einem Spielzeug ausgehen können, zu analysieren und diese Gefahrenanalyse den Marktüberwachungsbehörden - im Rahmen des technischen Dossiers zu dem Spielzeug - zur Verfügung zu stellen. Mit dieser neuen Bestimmung soll eine zuverlässige und dauerhafte Grundlage für die Gefahrenanalyse geschaffen werden, die von der Industrie im Rahmen des Verfahrens der Entwicklung und Vermarktung neuer Erzeugnisse bereits vorgenommen wird, um die Sicherheit der Erzeugnisse zu prüfen und ihre Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

3.3. Angleichung an den allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Am 14. Februar 2007 verabschiedete die Kommission ihre Vorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie einen Beschluss über die Vermarktung von Produkten7. In dem Verordnungsvorschlag werden die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgesetzt.

Der vorgeschlagene Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Standardartikel, die in künftigen Richtlinien nach dem "neuen Konzept" zu verwenden sind.

Nach dem Kommissionsvorschlag werden die Vorschriften der Verordnung für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Regeln zur Marktüberwachung auch für die Akkreditierung im Spielzeugsektor und für die Marktüberwachung von Spielzeug an den Außengrenzen gelten. Um die Übereinstimmung mit anderen sektorspezifischen Produktvorschriften zu gewährleisten, wurden die folgenden horizontalen Bestimmungen des vorstehend genannten Beschlusses in die überarbeitete Richtlinie übernommen: Begriffsbestimmungen, allgemeine Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Konformitätsvermutung, formale Einwände gegen harmonisierte Normen, Vorschriften für die CE-Kennzeichnung

, Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren sowie Bestimmungen über Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist. Auch die Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, werden unter Verweis auf den vorgeschlagenen horizontalen Beschluss festgelegt. Die Erfahrung hat gelehrt, dass die beiden gemäß der Richtlinie 88/378/EWG möglichen Verfahren (interne Fertigungskontrolle und EG-Baumusterprüfung in Kombination mit dem Verfahren zur Prüfung der Konformität mit der Bauart) und die Bedingungen ihrer Anwendung für die Spielzeugbranche geeignet sind und daher beibehalten werden sollten.

3.4. Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie

Um Herstellern und einzelstaatlichen Behörden die Anwendung der Richtlinie einfacher zu machen wird ihr Geltungsbereich geklärt, indem die Liste der nicht unter die Richtlinie fallenden Produkte ergänzt wird, vor allem was neue Produkte wie Videospiele und Peripheriegeräte betrifft. Zusätzlich zur Übernahme der in den vorgeschlagenen Standardartikeln enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten einige neue Definitionen aufgenommen werden, die speziell für die Spielzeugbranche relevant sind: Funktionsspielzeug, Aktivitätsspielzeug, Trampolin, Gefährdung, Gefahr, Schaden, Erstickung und bauartbedingte Geschwindigkeit.

Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, das Verhältnis zwischen der Spielzeugrichtlinie und der Produktsicherheitsrichtlinie zu klären. Die Produktsicherheitsrichtlinie gilt gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 2 insoweit für Spielzeug, als es in der Spielzeugrichtlinie keine spezifischen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Um der Klarheit und der Rechtssicherheit willen werden im Vorschlag zur Spielzeugrichtlinie die Artikel der Richtlinie 2001/95/EG aufgeführt, die für Spielzeug gelten.

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Die Richtlinie 88/378/EWG ist eine Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung, die auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags erlassen wurde und die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes für Spielzeug zum Gegenstand hat. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften dürfen keine zusätzlichen Bestimmungen für die Sicherheit von Spielzeug enthalten die eine Änderung des Produkts erfordern oder die Bedingungen für sein Inverkehrbringen berühren würden. Daher fallen Überarbeitungen der Bestimmungen der Richtlinie 88/378/EWG, soweit sie die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug oder die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Spielzeug betreffen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag findet keine Anwendung.

Die Überarbeitung zielt darauf ab zu klären, welche Produkte in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, nicht aber, diesen Geltungsbereich zu erweitern oder auf andere Weise zu ändern. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag auch hier keine Anwendung.

Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist mithin nur im Hinblick auf die anderen Punkte der Überarbeitung erforderlich, insbesondere was die Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der Richtlinie anbelangt. Es hat sich gezeigt, dass eine kohärente und wirksame Durchsetzung und eine Überwachung des Marktes von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Folglich liegt es nahe, einige obligatorische gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen. Der Vorschlag hätte zur Folge, dass diese Tätigkeit weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt; es werden jedoch einige allgemeine, EU-weite Anforderungen eingeführt, um Gleichbehandlung, gleiche Bedingungen für die Wirtschaftsakteure und ein vergleichbares Schutzniveau für die Bürger in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Damit die Vorteile des Binnenmarktes in der Spielzeugbranche zum Tragen kommen können müssen jegliche Änderungen der bestehenden Richtlinie auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Wenn die Mitgliedstaaten im Alleingang handeln würden, käme es zu einer immer größer werdenden Zahl von Sicherheitsanforderungen, die die bisherigen Erfolge des Binnenmarkts beeinträchtigen und in Frage stellen und mit großer Wahrscheinlichkeit bei Verbrauchern und Herstellern gleichermaßen zu Verwirrung führen würden. Die Folgen könnten höhere Preise für die Verbraucher sein, denn die Hersteller wären gezwungen, wieder länderspezifische Vorschriften einzuhalten, und es käme zu Unklarheiten bei der Sicherheit von Spielzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurde.

Die Änderungen der Richtlinie führen allesamt nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die Behörden. Bei einigen der in Betracht gezogenen Änderungen geht es darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne wichtige neue, mit Kosten verbundene Anforderungen einzuführen. Bei Änderungen von größerer Tragweite hat es die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste Lösung für die Probleme zu finden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag sieht die Einsetzung eines Regelungsausschusses vor. Die Auswirkungen auf den Haushalt werden in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen dargelegt.

5. Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug aufgehoben.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag11,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 3
Pflichten der Hersteller

Artikel 4
Bevollmächtigte

Artikel 5
Pflichten der Importeure

Artikel 6
Pflichten der Händler

Artikel 7
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 8
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität des Spielzeugs

Artikel 9
Wesentliche Sicherheitsanforderungen

Artikel 10
Warnungen

Artikel 11
Freier Warenverkehr

Artikel 12
Konformitätsvermutung

Artikel 13
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 14
EG-Konformitätserklärung

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Kapitel IV
Konformitätsbewertung

Artikel 17
Sicherheitsbewertungen

Artikel 18
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 19
EG-Baumusterprüfung

Artikel 20
Technische Unterlagen

Kapitel V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 21
Notifizierung

Artikel 22
Notifizierende Behörden

Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 24
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 25
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 26
Konformitätsvermutung

Artikel 27
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 28
Anträge auf Notifizierung

Artikel 29
Notifizierungsverfahren

Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 31
Änderungen der Notifizierung

Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 33
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 34
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 35
Erfahrungsaustausch

Artikel 36
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VI
Marktüberwachung

Artikel 37
Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung

Artikel 38
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Artikel 39
Anweisungen an die notifizierte Stelle

Artikel 40
Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung

Kapitel VII
Schutzklauselverfahren

Artikel 41
Schutzklausel, Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, von dem Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 43
RAPEX-Meldungen

Artikel 44
Formale Nichtkonformität

Kapitel VIII
Ausschussverfahren

Artikel 45
Änderungen und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 46
Ausschuss

Kapitel IX
Besondere Verwaltungsvorschriften

Artikel 47
Berichterstattung

Artikel 48
Transparenz und Vertraulichkeit

Artikel 49
Begründung von Maßnahmen

Artikel 50
Sanktionen

Kapitel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 51
Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG

Artikel 52
Übergangsfrist

Artikel 53
Umsetzung

Artikel 54
Aufhebung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie (Artikel 2 Absatz 1) nicht als Spielzeug gelten

Anhang II
Besondere Sicherheitsanforderungen

I. Physikalische und mechanische Eigenschaften

II. Entzündbarkeit

III. Chemische Eigenschaften


(1) Alantwurzel (Inula helenium)
(2) Allylisothiocyanat
(3) Benzylcyanid
(4) 4-tert-Butylphenol
(5) Chenopodiumöl
(6) Cyclamenalkohol
(7) Diethylmaleat
(8) Dihydrocumarin
(9) 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd
(10) 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)
(11) 4,6-Dimethyl-8-tertbutylcumarin
(12) Dimethylcitraconat
(13) 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on
(14) 6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on
(15) Diphenylamin
(16) Ethylacrylat
(17) Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen
(18) trans-2-Heptenal
(19) trans-2-Hexenaldiethylacetal
(20) trans-2-Hexenaldimethylacetal
(21) Hydroabietylalkohol
(22) 4-Ethoxyphenol
(23) 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol
(24) 7-Methoxycoumarin
(25) 4-Methoxyphenol
(26) 4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on
(27) 1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on
(28) Methyltrans-2-butenoat
(29) 6-Methylcumarin
(30) 7-Methylcumarin
(31) 5-Methyl-2,3-hexandion
(32) Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)
(33) 7-Ethoxy-4-methylcumarin
(34) Hexahydrocumarin
(35) Perubalsam (Myroxylon pereirae Klotzsch)
(36) 2-Pentylidencyclohexanon
(37) 3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on
(38) Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth.)

Allerdings dürfen Spuren dieser Stoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist. Ferner müssen folgende allergenen Duftstoffe angegeben werden, wenn sie Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 0,01 GHT zugesetzt werden:


(1) Amyl-Zimtaldehyd
(2) Amylcinnamylalkohol
(3) Anisylalkohol
(4) Benzylalkohol
(5) Benzylbenzoat
(6) Benzylcinnamat
(7) Benzylsalicylat
(8) Zimtaldehyd
(9) Cinnamylalkohol
(10) Citral
(11) Citronellol
(12) Cumarin
(13) Eugenol
(14) Farnesol
(15) Geraniol
(16) Hexylzimtaldehyd
(17) Hydroxycitronellal
(18) Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd
(19) Isoeugenol
(20) Lilial (in der Kosmetikrichtlinie unter Eintrag 83 bezeichnet als: 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd.
(21) d-Limonen
(22) Linalool
(23) Methylheptincarbonat
(24) 3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on
(25) Eichenmoosextrakt
(26) Baummoosextrakt

Die folgenden Migrationsgrenzwerte dürfen von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen, die für Kinder beim Gebrauch gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz zugänglich sind, nicht überschritten werden:

Element mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien
Aluminium56251406
Antimon4511,3
Arsen7,51,9
Barium45001125
Bor1200300
Cadmium3,80,9
Chrom(III)37,59,4
Chrom(VI)0,040,01
Cobalt10,52,6
Kupfer622,5156
Blei276,8
Mangan1200300
Quecksilber153,8
Nickel7518,8
Selen37,59,4
Strontium45001125
Zinn150003750
organisches Zinn1,90,5
Zink3750938

Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug, das beim Gebrauch gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz durch seine Zugänglichkeit, seine Funktion, sein Volumen oder seine Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Schlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt.

IV. Elektrische Eigenschaften

V. Hygiene

VI. Radioaktivität

Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.

Anhang III
EG-Konformitätserklärung

Anhang IV
Technische Unterlagen

Die in Artikel 20 genannten technischen Unterlagen umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:

Anhang V
Gefahrenhinweise (Artikel 10)

Teil A
Allgemeine Gefahrenhinweise

Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer von Spielzeug, das Höchst- oder Mindestgewicht der Benutzer sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

Teil B
Besondere Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Gefahrenhinweis tragen, beispielsweise: "Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder "Achtung: Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet." oder das Wort "Achtung" zusammen mit der folgenden Abbildung: [Piktogramm]

Diese Gefahrenhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die besonderen Gefahren ergänzt werden die diese Einschränkung begründen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

Solches Spielzeug muss den Vermerk tragen: "Achtung: Nur für den Hausgebrauch."

Diesem Spielzeug muss eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie die Aufstellungsfläche beschaffen sein muss.

3. Funktionelles Spielzeug

Der Ausdruck "funktionelles Spielzeug" bezeichnet Spielzeug, das, gegebenenfalls als verkleinertes Modell, dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, eine Ausrüstung oder eine Einrichtung, die für Erwachsene bestimmt ist.

Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung muss den Vermerk "Achtung! Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen." tragen.

Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.

4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgesehen sind, muss die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln verweisen, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.

Neben den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über ... Jahren (1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen." tragen.

Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche,

Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Emailund photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Vermerk tragen:

Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden.

Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

6. Wasserspielzeug

Wasserspielzeug im Sinne von Anhang II Abschnitt I Nummer 5 muss folgenden Gefahrenhinweis tragen:

(1) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

7. Spielzeug in Lebensmitteln

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Gefahrenhinweis tragen:

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.