Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. April 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung
über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln
und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1
Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln
(Kontaminanten-Höchstmengenverordnung - KHmV)

§ 1
Höchstmengen in Lebensmitteln


(1) Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom . März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 34 S. 3), ist es verboten, die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet,

als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder zur Herstellung von Lebensmitteln zu verwenden.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für

(3) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, wenn vorbehaltlich des Anhangs I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, überschreitet.

(4) Es ist verboten, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder

überschreitet.

§ 2
Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten


(1) Der Inhaber eines Lebensmittelbetriebes hat ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis, dessen Mykotoxingehalt die dort für dieses Erzeugnis festgesetzten Höchstmengen überschreitet, von Lebensmitteln getrennt zu halten.

(2) Der Inhaber eines Lebensmittelbetriebes hat ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis, dessen Mykotoxingehalt die dort für dieses Erzeugnis festgesetzten Höchstmengen überschreitet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Endverbraucher abgeben" nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu machen. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, können diese auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.

§ 3
Probenahmeverfahren und Analysemethoden


(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxinen, Ochratoxin A, Patulin, 3-MCPD und Zinn in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sind

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in Erzeugnissen nach Nummer 3 der Anlage sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in Erzeugnissen nach Nummer 1, 2 und 3 der Anlage müssen die Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfüllen.

§ 4
Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft


Die in § 3 Abs. 1 in Bezug genommenen Anhänge der dort genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht nichts anderes ergibt.

§ 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

§ 6
Übergangsvorschrift


Lebensmittel im Sinne des § 1, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.

Anlage (zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 3 Abs. 2)

MykotoxineErzeugnisse1)Höchstmengen in µg/kg2)
1.Aflatoxin B1Lebensmittel2
2.Summe der Aflatoxine B1,
B2, G1, G2
Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind0,05
Lebensmittel4
3.Aflatoxin M1Milch0,05
Getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse0,05
unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration
4.Ochratoxin ATrockenobst, ausgenommen aus Feigen2
Getrocknete Feigen8
5.DeoxynivalenolGetreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), ausgenommen Hartweizenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren500
Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren350
6.ZearalenonGetreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse)50
7.Summe der Fumonisine B1Maiserzeugnisse (Mais zum und B2 direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), ausgenommen Cornflakes500
Cornflakes100

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

§ 6a und § 7 Abs. 1a der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom . November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326), und die Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Mit der Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln werden die bislang in der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung, der Diätverordnung, der Technische Hilfsstoff-Verordnung und der Zinnverordnung enthaltenen Vorschriften über Kontaminanten, die im Zuge der Herstellung und Behandlung in Lebensmittel gelangen bzw. in diesen gebildet werden können, in einem einzigen Regelungswerk zusammengeführt und damit transparenter.

Die Verordnung dient auch der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung durch einen gleitenden Verweis auf die jeweils geltende Fassung technischer Vorschriften über gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf die o. g. Kontaminanten.

Zudem werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A strafbewehrt und die nationalen Höchstmengen für Ochratoxin A an das fortgeschriebene EG-Recht angepasst.

Kosten und Preise

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet, da lediglich bestehende Rechtsvorschriften in einer einzigen Verordnung zusammengeführt und Verstöße gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts mit Strafe bedroht werden.

Durch die künftig entfallende Anpassung des nationalen Rechts an technische Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft könnte sich vielmehr eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes und hierdurch eine Kosteneinsparung bei Bund und Ländern ergeben, die jedoch nicht darstellbar ist, da sie von der Anzahl kommender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften abhängt.

Bei den Erzeugern und übrigen Wirtschaftsbeteiligten entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken, da dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern gleichermaßen Rechnung getragen wird.

B. Besonderer Teil


Zu Artikel 1
(Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln
(Kontaminanten-Höchstmengenverordnung - KHmV))

Zu § 1
(Höchstmengen in Lebensmitteln)

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 1 der bisher geltenden Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV). Die vorgenommene redaktionelle Änderung verweist auf das vorrangig anwendbare Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom . März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 geändert worden ist).

Absatz 2 entspricht § 2 Abs. 2 der bisher geltenden MHmV.

Absatz 3 überführt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 6 der bisher geltenden Diätverordnung in die KHmV.

Absatz 4 entspricht § 14 Abs. 3 der bisher geltenden Diätverordnung.

Rechtsgrundlage: Absatz 1 und 2: § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMGB); Absatz 3: § 9 Abs. 1 Nr. 3 LMBG; Absatz 4: § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LMBG.

Zu § 2
(Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten)

Die Regelung übernimmt im Wesentlichen § 3 der bisher geltenden MHmV. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 LMBG. Zu § 3 (Probenahmeverfahren und Analysemethoden)

Absatz 1 bündelt die in § 4 Abs. 1, 3 und 4 der bisher geltenden MHmV, § 6a der bisher geltenden Technische Hilfsstoff-Verordnung (THV) sowie § 1 der bisher geltenden Zinnverordnung (ZV) enthaltenen Regelungen über Probenahmeverfahren und Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxinen, Ochratoxin A, Patulin, 3-MCPD und anorganischem Zinn in Lebensmitteln.

Absatz 2 ist identisch mit § 4 Abs. 2 der bisher geltenden MHmV. Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 Nr. 2 LMBG.

Zu § 4
(Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft)

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung durch die Anwendbarkeit der jeweils geltenden Fassung der Anhänge der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch gleitenden Verweis. Dies ist insoweit sachgerecht, als die betreffenden Anhänge ausschließlich technische Verfahren regeln und daher unverändert übernommen werden müssen.

Zu § 5
(Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

Absatz 1 Nr. 1 entspricht § 5 Abs..1 der bisher geltenden MHmV.

Absatz 1 Nr. 2 übernimmt § 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der bisher geltenden Diätverordnung hinsichtlich der Strafbewehrung von Verstößen gegen Höchstmengenregelungen für Aflatoxine in diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder.

Absatz 1 Nr. 3 überführt § 26 Abs. 1 Nr. 3a der bisher geltenden Diätverordnung. Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 2 der bisher geltenden MHmV.

Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen § 5 Abs. 3 der bisher geltenden MHmV und erweitert diese Vorschrift um die bislang in der THV und der ZV getroffene Strafbewehrung von Verstößen gegen Höchstmengenregelungen für 3-MCPD und Zinn im Gemeinschaftsrecht. Zudem werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A strafbewehrt.

Absatz 4 ist wortgleich mit § 6 der bisher geltenden MHmV. Zu § 6 (Übergangsvorschrift)

Die Regelung überführt § 6a der bisher geltenden MHmV und § 29 Abs. 3 der bisher geltenden Diätverordnung.

Zu der Anlage

Die Anlage entspricht im Wesentlichen der Anlage 1 der bisher geltenden MHmV. Die Fußnote 1 übernimmt die Funktion der ursprünglichen Fußnoten 2 und 3 und schreibt die Ausnahmeregelung für Lebensmittel fest, die der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 unterfallen. Die bisher geltenden nationalen Höchstmengen für Ochratoxin A in Kaffee werden durch das fortgeschriebene EG-Recht überlagert und daher gestrichen.

Auf Grund des Verweises auf die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im verfügenden Teil der Verordnung entfällt die Anlage 2 der bisher geltenden MHmV.


Zu Artikel 2
(Änderung der Diätverordnung)

Artikel 2 regelt die durch die KHmV erforderlichen Änderungen der bisher geltenden Diätverordnung.


Zu Artikel 3
(Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung)

Diese Vorschrift regelt die durch die KHmV erforderliche Anpassung der bisher geltenden THV.


Zu Artikel 4
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkraftteten der Verordnung und das Außerkrafttreten der bisher geltenden MHmV und ZV.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinien
- 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. EG (Nr. ) L 201 S. 93),
2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 77 S. 14),
2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 75 S. 38),
- 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 203 S. 40) sowie
- 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven (ABl. EU (Nr. ) L 42 S. 16). Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom . Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 37 S. 1) sind beachtet worden.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) 217 S. 18), sind beachtet worden.
1 Andere als in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 aufgeführte Erzeugnisse.
2 Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.