Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 1:

Die Übergangsbestimmungen sind inzwischen überholt, weil die Termine für das betreffende Inkrafttreten längst verstrichen sind, die Grundlage für die damalige Nummer 7.2.1 der Anlage VIII durch die nunmehrige Neufassung von Nummer 2.1 der Anlage VIIIb vollständig wegfällt; das Konkurrenzverbot nach Nummer 2.1a der Anlage VIIIb nunmehr nur noch für Prüfingenieure und generell nicht mehr für bildende und tragende freiberufliche Sachverständige gilt das bisherige Gebot in Nummer 2.1a (gleiche Rechte und Pflichten für die bildenden und tragenden Sachverständigen) nunmehr aufgehoben wird.

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Klarstellung

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Die bislang in Nummer 2.1 enthaltenen Anforderungen nach 60 selbständigen und hauptberuflichen Kfz-Sachverständigen sowie einer bestimmten Anzahl von Prüfingenieuren wird gestrichen. Künftig können somit nicht nur Überwachungsorganisationen der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen, sondern auch andere Antragsteller eine amtliche Anerkennung nach Anlage VIIIb StVZO beantragen und erhalten, wenn sie sonst die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen. Auf die Rechtsform der Überwachungsorganisation kommt es nicht an, so dass es insbesondere auch EU-ausländischen Überwachungsorganisationen ermöglicht wird, ein Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.

Zur fachlichen Abstimmung, für fachliche Weisungen und zum Zwecke der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es lediglich einer Stelle im Anerkennungsgebiet, bei der der verantwortliche technische Leiter erreichbar ist. Dabei wird jedoch nicht auf den melderechtlichen Wohnsitz abgestellt. Es genügt, wenn die tatsächliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Nummer 2.1a wurde redaktionell überarbeitet und beschränkt sich - vergleichbar mit der bisherigen Regelung - zur Vermeidung von Interessenkollisionen auf das Verbot, dass Prüfingenieure der betreffenden Überwachungsorganisation von einer anderen konkurrierenden Überwachungsorganisation betraut wurden.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Die neu eingefügte Nummer 2.1b ergänzt die bisherige Anforderungen der Nummer 2.3., die schon heute - allerdings nur sehr allgemein formuliert - qualitätssichernde Maßnahmen vorschreibt, indem sie ein Qualitätsmanagementsystem nach der Norm DIN EN 9001: 2000 (Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen) vorschreibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist im Übrigen nach Zustimmung der zuständigen Obersten Landesbehörden berechtigt, nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

Redaktionelle Klarstellung

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:

Eine ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben durchzuführende regelmäßige technische Kfz-Überwachung erfordert eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung zu achten. Einzelheiten sollten im Rahmen einer Anerkennungsrichtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden.

Im Interesse der Verkehrssicherheit wurde im Jahre 2006 die Systemdatenprüfung als Teil der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen eingeführt (vgl. VO vom 3.3.2006 (BGBl. I S. 470); Anlage VIII a Nr. 4 StVZO). Überwachungsorganisationen müssen generell in der Lage sein, Systemdaten prüfen zu können. Die dazu bereits in Nummer 3 enthaltene Anforderung einer zu erwartenden ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Systemdatenprüfung wird nunmehr konkretisiert. Um eine gleichmäßige Prüfung und hohe Qualität dieser Prüfungen zu sichern ist es notwendig, dass sich Überwachungsorganisationen als Anerkennungsvoraussetzung und Qualitätskriterium einheitlicher Systemdaten und Systemdatenprüfverfahren bzw. Prüfstandards bedienen. Dies kann schon angesichts der Millionen von betroffenen Fahrzeugen, die jeweils individuell - möglichst nach Vorgabe der jeweiligen fahrzeugbezogenen Verbauinformationen - untersucht und geprüft werden müssen, nur sichergestellt werden, wenn eine zentrale Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen getragen wird, die Systemdaten bereit stellt bzw. die Untersuchungsmethodik entwickelt. Die Regelung folgt den in der Praxis seit Einführung der Systemdatenprüfung im Jahre 2006 gemachten guten Erfahrungen. Danach tragen nahezu alle Überwachungsorganisationen schon heute als Gesellschafter ein Unternehmen, das zentral und auf hohem Niveau die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt und sich intensiv mit der Entwicklung von Prüfvorgaben beschäftigt.

Gleichermaßen ergänzt die Vorschrift die Pflicht der Überwachungsorganisationen im sog. "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE)" mitzuwirken, dessen Aufgabe unter anderem darin besteht, die von den Fahrzeugherstellern oder -importeuren gelieferten Systemdaten in die zentrale AKE-Systemdatenbank einzustellen. Die von Technischen Prüfstelle und Überwachungsorganisationen getragene zentrale Stelle gibt die Systemdaten auf Anforderung entgeltlich an Dritte (insbesondere für die vorgeschriebene Pflichtuntersuchung an Kraftfahrzeugen) weiter. Mithin müssen alle Überwachungsorganisationen die Systemdaten prüfen können und haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung. Insoweit trägt die Regelung auch zur Rechtsklarheit bei.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee:

Redaktionelle Klarstellung

Zu Buchstaben c und d:

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich daraus ergeben, dass nicht nur Überwachungsorganisationen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, sondern auch andere Überwachungsorganisationen zur regelmäßigen technischen Fahrzeugüberwachung neu zugelassen werden können. Deshalb entfallen künftig Vorschriften, die speziell auf die freiberuflichen Kfz-Sachverständigen Bezug nehmen.

Auf Sonderregelungen für Angestellte von Kfz-Sachverständigen wird verzichtet (vgl. Streichung von Nummer 3.8.). Die notwendige Zustimmung der Anerkennungsbehörde nach Nummer 3.7. bleibt davon unberührt.

Des Weiteren kann Nummer 3.6a (Pflicht zur Unterhaltung eines Sachverständigenbüros) gestrichen werden, da der entsprechende Regelungsinhalt in der Neufassung von Nummer 2.1 mitberücksichtigt ist.

Zu Buchstaben e:

Die Aufgaben des technischen Leiters werden um eine Berichtspflicht im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der amtlichen Prüftätigkeiten ergänzt. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe f:

Redaktionelle Anpassungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht mehr nur freiberuflich tätige Sachverständige eine Überwachungsorganisation bilden können. Um die schon bisher geltende Trennung von Prüfung einerseits und Handel, Vertrieb, Wartung und Reparatur etc. andererseits vollständig zu gewährleisten, werden Inhaber und Gesellschafter von Überwachungsorganisation in Nummer 6 aufgenommen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass sich das Trennungsgebot - wie dies auch schon in der Vergangenheit der Fall war - nur auf den Geltungsbereich der nationalen Verordnung bezieht und entsprechende Aktivitäten von Überwachungsorganisationen im Ausland unberührt lässt.

Zu Buchstabe g:

Die Vorschrift fasst die bisherigen Besitzstandsregelungen zusammen und gewährt Bestandsschutz der bislang ausgesprochenen Anerkennungen. Inhaltlich haben sich die Nummern 2 bis 6 (Nummer 6.6 in der bisherigen Fassung) Anwendung. Die bisherige Nummer 7.2. Satz 2, die die Ausbildung und Prüfung für Personen vorschreibt, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung von HU betraut wurden, wird übernommen, insbesondere um auch weiterhin die Berufsausübung älterer Prüfingenieure zu ermöglichen. Hinsichtlich der Vorgaben an ein Qualitätsmanagementsystem gilt eine Übergangsfrist von rund drei Jahren.

Zu Buchstabe h:

Das bisherige Privileg in Nummer 8 für Technische Prüfstellen läuft nach Streichung der bisherigen Nummer 2.1. ins Leere und kann daher aufgehoben werden.

Zu Buchstabe i:

Die bislang bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, bestimmte Sachverständige für die Prüfung beauftragen zu können, wird um die Möglichkeit erweitert, auch andere Personen oder Institutionen zu beauftragen. Denkbar ist es z.B. hierfür den neu gegründeten, gemeinnützigen "Verein für Qualitätsmanagement in der Fahrzeugüberwachung e.V." zu betrauen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 627:
32.Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Die beliehenen Überwachungsorganisationen sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich oder auf Anforderung einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen (Artikel 1 Nummer 2 Buchst. e, bb). Im Übrigen hat die Verordnung keine Auswirkung auf Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter