A. Problem und Ziel
- Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 Nr. L 143, S. 56 - im Folgenden: Umwelthaftungsrichtlinie). Die Richtlinie ist bis zum 30. April 2007 umzusetzen.
- Zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ist auf Bundesebene das vorliegende Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) erforderlich. In diesem Gesetz (Artikel 1) wird ein Rahmen geschaffen, der für alle von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Umweltschäden gilt und die für diese Schäden geltenden allgemeinen Vorschriften einheitlich regelt. Das Umweltschadensgesetz ist dabei auf Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-, Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht) angelegt.
- Das Umweltschadensgesetz basiert auf folgenden Eckpunkten:
- - In § 2 werden die für die Anwendung des Gesetzes wesentlichen Begriffsbestimmungen definiert. Der Begriff des Umweltschadens umfasst dabei Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer sowie des Bodens.
- - Nach § 3 gilt das Gesetz für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine in Anlage 1 aufgeführte berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Es erfasst zusätzlich Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und die Gefahr solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten verursacht wurden, wenn der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat.
- - Den Verantwortlichen eines Umweltschadens bzw. der Gefahr eines Umweltschadens trifft eine Informations- (§ 4), eine Gefahrenabwehr- (§ 5) sowie eine Sanierungspflicht (§ 6).
- - Zur Durchsetzung der Pflichten des Verantwortlichen werden der zuständigen Behörde entsprechende Befugnisse eingeräumt (§ 7).
- - Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen und Behörde festgelegt (§ 8).
- - Vorbehaltlich bestehender Ansprüche gegen die Behörde oder Dritte trägt der Verantwortliche die Kosten der zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Maßnahmen. (§ 9).
- - Betroffene und bestimmte Vereinigungen sind bei der Festlegung der Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen (§ 8). Sie können die Behörde bei eingetretenen Umweltschäden zum Handeln auffordern (§ 10); Vereinigungen können Handlungen und Unterlassungen der Behörde nach Maßgabe des Gesetzes über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten gerichtlich überprüfen lassen (§ 11). Den Betroffenen stehen die üblichen verwaltungsprozessualen Mittel zur Verfügung.
- - Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollen die betroffenen Behörden zusammenarbeiten (§ 13).
- In Artikel 2 und 3 werden die zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie notwendigen Ergänzungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgenommen indem die Schädigung der Gewässer bzw. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen konkretisiert und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bestimmt werden.
B. Lösung
- Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG durch ein Umweltschadensgesetz und Anpassungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Das Gesetz enthält nur zum Teil und abhängig von bestehenden Regelungen der Länder neue Anforderungen für die Verantwortlichkeit bei Umweltschäden. Soweit dabei gegenüber dem geltenden Recht zusätzliche oder neuartige Instrumente eingeführt werden, wird bei den zuständigen Behörden ein erhöhter Verwaltungs- und Vollzugsaufwand mit entsprechenden Kostenbelastungen anfallen. Die Höhe der Kosten für diese gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Maßnahmen ist derzeit nicht abschätzbar. Da die aufgrund der Regelung dieses Gesetzes entstehenden Kosten auf Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie beruhen, können sie nicht vermieden werden. Eine Gesamtabschätzung des Vollzugsaufwandes ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Regelungen dieses Gesetzes werden keine wesentlichen Kosten für Unternehmen und Wirtschaft erwartet. Das Gesetz enthält nur zum Teil und abhängig von bestehenden Regelungen der Länder neue Anforderungen für die Verantwortlichkeit von Umweltschäden. Soweit dabei gegenüber dem geltenden Recht zusätzliche oder neuartige Instrumente eingeführt werden, sind bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entsprechende Kostenbelastungen nicht auszuschließen die sich jedoch unterschiedlich verteilen und nicht exakt bezifferbar sind. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden1
Vom ...
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)
§ 1 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Umweltschaden:
- a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes.
- b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes.
- c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht.
- 2. Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
- 3. Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
- 4. berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
- 5. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
- 6. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
- 7. Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachtei3 lige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
- 8. Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
- 9. Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
- 10. fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.
- 1. Umweltschaden:
§ 3 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für
- 1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
- 2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
- (2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
- (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch
- 1. bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
- 2. ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
- 3. einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
- 4. die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
- 5. einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt, verursacht wurden.
- (4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.
- (5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
§ 4 Informationspflicht
- Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
§ 5 Gefahrenabwehrpflicht
- Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 6 Sanierungspflicht
- Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
- 2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
- (1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.
- (2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben
- 1. alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
- 2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
- 3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 8 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
- (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.
- (2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
- (3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.
- (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
§ 9 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
- (1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von Ansprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbehörden erlassen die Länder die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56) notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen einschließlich der Fristenregelungen; dabei können die Länder insbesondere vorsehen dass der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat. Dabei berücksichtigen die Länder die besondere Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- (2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach Beendigung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- (3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Verantwortlichen, seine Haftung nach § 486 Abs. 1, 4 und 5, §§ 487 bis 487e des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes zu beschränken.
§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden
- Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz ätig wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen kann dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.
§ 11 Rechtsschutz
- (1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- (2) Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (vom ...., BGBl. I) anerkannt sind oder als anerkannt gelten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz entsprechend.
§ 12 Deckungsvorsorge
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung und Durchführung europäischen Gemeinschaftsrechts durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über
- 1. die Bestimmung von Verantwortlichen nach Anlage 1, die finanzielle Vorkehrungen für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen (Deckungsvorsorge) zu treffen haben,
- 2. Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge sowie von Selbstbehalten,
- 3. Verfahren und Befugnisse der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,
- 4. die Pflichten des Verantwortlichen gegenüber der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.
§ 13 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- (1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauschen in angemessenen Umfang Informationen aus, damit die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- (2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes verursacht worden, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auswirken kann, so hat die zuständige Behörde die Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind, in angemessenem Umfang zu informieren.
- (3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umweltschaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verursacht wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen angefallenen Kosten bemühen.
§ 14 Zeitliche Begrenzung der Anwendung
- (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, oder die auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
Berufliche Tätigkeiten
- 1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
- 2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung), soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach Rechtsvorschriften bedürfen, die die Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle umsetzen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, und den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang der 4. BImSchV einer Genehmigung bedürfen.
- 3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer Erlaubnis bedürfen.
- 4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG einer Erlaubnis bedürfen.
- 5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen.
- 6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 31 Abs. 2 oder 3 WHG einer Zulassung bedürfen.
- 7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche Beförderung von
- a) gefährlichen Stoffen im Sinn des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);
- b) gefährlichen Zubereitungen im Sinn des § 3a Abs. 1 ChemG;
- c) Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG);
- d) Biozid-Produkten im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 1
- a) ChemG.
- 8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nummer 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn oder der Definition in Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung.
- 9. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 084/360/ EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen in Bezug auf die Ableitung der durch die genannte Richtlinie erfassten Schadstoffe in die Atmosphäre erforderlich ist.
- 10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroorganismen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nr. 4 GenTG sowie der außerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Mikroorganismen.
- 11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3 Nr. 5, erster Halbsatz, GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3 Nr. 6 GenTG dieser Organismen.
- 12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft besteht.
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 Nr. 3)
Internationale Abkommen
- a) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 670);
- b) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685);
- c) Internationales Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;
- d) Internationales Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See;
- e) Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3 Nr. 5)
Internationale Übereinkünfte
- a) Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl. 1975 II S. 957);
- b) Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202);
- c) Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden;
- d) Gemeinsames Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202);
- e) Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (BGBl. 1975 II S. 957).
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 22" durch die Angabe "die §§ 22 und 22a" ersetzt.
- 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
§ 22a Schäden an Gewässern
- (1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
- 1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
- 2. das ökologische Potential oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder
- 3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers hat mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten.
- (2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer verursacht so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß. Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56).
- (3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern sowie deren Sanierung bleiben unberührt."
- (1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
Artikel 3
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186), weitere Änderungen durch das "Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts" Bundestags-Drucksache 015/3088 wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt: "§ 21a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen"
- 2. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe "§§ 21 und" die Angabe "21a, des §" eingefügt.
- 3. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen nach Absatz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassungsentscheidung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 19 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 21a Abs. 1 Satz 1 dienen in diesen Fällen gilt § 21a Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt."
- 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 21a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
- (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.
Abweichend von Satz 1 liegt eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines Verantwortlichen, die von der zuständigen Behörde nach §§ 34, 34a, 35, 43 Abs. 8 oder § 62 Abs. 1 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist nach
- 1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder
- 2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs genehmigt wurden oder zulässig sind.
- (2) Arten im Sinn des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- (3) Natürliche Lebensräume im Sinn des Absatzes 1 sind die
- 1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder, in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
- 2. in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume sowie
- 3. die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
- (4) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß. Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56).
- (5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56) zu ermitteln.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Zuständige Behörde im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist für den vorgenannten Bereich das Bundesamt für Naturschutz."
- (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.
Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt an dem Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats.
- Anlage 1 Nr. 9 des Umweltschadensgesetzes tritt am 30. Oktober 2007 außer Kraft.
- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 Nr. L 143, S. 56 - im Folgenden: Umwelthaftungsrichtlinie)..
1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie
Die Umwelthaftungsrichtlinie soll nach ihren Begründungserwägungen dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem ein gemeinsamer Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen wird. Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden soll durch eine verstärkte Orientierung an dem im EG-Vertrag genannten Verursacherprinzip und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen. Grundlegendes Prinzip der Richtlinie ist es deshalb, dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür verantwortlich ist. Hierdurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.
Unter den Begriff "Umweltschaden" nach der Umwelthaftungsrichtlinie fallen Schädigungen der Gewässer, des Bodens und geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume. Die Richtlinie gilt dabei für solche Umweltschäden und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch die Ausübung einer der im Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, sowie im Bereich einer Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume auch für andere Verursacher.
Zentrale Begriffe - wie der Begriff des Umweltschadens - werden durch die Richtlinie definiert.
Stammt ein bestimmter Begriff aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, so soll nach den Erwägungsgründen der Richtlinie dieselbe Definition verwendet werden so dass gemeinsame Kriterien angewandt werden können und für eine einheitliche Anwendung gesorgt werden kann. Dies gilt insbesondere für den Begriff der Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Schädigung der Gewässer, die im Hinblick auf die Ausgestaltung der jeweiligen Regelungen mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verbunden werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
- - der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) (Vogelschutz-Richtlinie)),
- - der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) (FFH-Richtlinie)) und
- - der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie)).
Auch bei der Bestimmung der Tätigkeiten, die in Anhang III der Richtlinie aufgelistet sind, nimmt die Umwelthaftungsrichtlinie generell auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht Bezug, in dem ordnungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten oder Praktiken festgelegt sind bei denen von einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgegangen wird.
Die Umwelthaftungsrichtlinie gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Schadensarten unberührt.
Die Richtlinie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und bis zum 30. April 2007 in nationales Recht umzusetzen.
2. Struktur des Gesetzentwurfs
Zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ist auf Bundesebene das vorliegende Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) erforderlich.
In diesem Gesetz wird ein Rahmen geschaffen, der für alle von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Umweltschäden (Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigungen der Gewässer, Schädigungen des Bodens) gilt und die für diese Schäden geltenden allgemeinen Vorschriften einheitlich regelt. Das Umweltschadensgesetz ist dabei auf Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-, Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht) angelegt. Aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben sich zum einen die jeweiligen Anforderungen an den Umfang der nach dem Umweltschadensgesetz zu treffenden Maßnahmen, zum anderen (im Bereich der Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie der Schädigungen der Gewässer) bestimmt erst das jeweilige Fachrecht, welche Umweltschäden unter das Umweltschadensgesetz fallen. Das Umweltschadensgesetz ist daher im Rahmen der Umsetzungskonzeption als allgemeiner Teil zu verstehen der durch die fachrechtlichen (medien- und schutzgutbezogenen) Maßstäbe als besonderer Teil gesteuert wird. Demzufolge findet das Umweltschadensgesetz nur Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen; Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt (§ 1 USchadG). Im Fachrecht können im Hinblick auf die Besonderheiten fachspezifische Sonderregelungen getroffen werden. Das Umweltschadensgesetz ist gegenüber diesen fachgesetzlichen Vorschriften subsidiär. Soweit allerdings das Fachrecht in seinen Anforderungen hinter den "stammgesetzlichen" Vorgaben zurückbleibt, treten die Vorschriften des Umweltschadensgesetzes an seine Stelle. Mit dem vorliegenden Gesetz sollen gleichzeitig das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Bundesnaturschutzgesetz an die Anforderungen der Umwelthaftungsrichtlinie angepasst werden; die Anpassungen beschränken sich dabei auf Regelungen, die zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie erforderlich sind.
Das vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden besteht demzufolge aus vier Artikeln. Artikel 1 enthält das Umweltschadensgesetz, Artikel 2 Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Artikel 3 die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Artikel 4 bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Einer Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie bedarf es nicht.
3. Eckpunkte des Gesetzentwurfs
Das Umweltschadensgesetz in Artikel 1 basiert auf folgenden Eckpunkten:
- - In § 2 werden die für die Anwendung des Umweltschadensgesetzes wesentlichen Begriffsbestimmungen definiert. Der Begriff des Umweltschadens umfasst dabei Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer sowie des Bodens.
- - Nach § 3 gilt das Gesetz für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine in Anlage 1 aufgeführte berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Es erfasst zusätzlich Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und die Gefahr solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten verursacht wurden wenn der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat.
- - Den Verantwortlichen eines Umweltschadens bzw. der Gefahr eines Umweltschadens trifft eine Informations- (§ 4), eine Gefahrenabwehr- (§ 5) sowie eine Sanierungspflicht (§ 6).
- - Zur Durchsetzung der Pflichten des Verantwortlichen werden der zuständigen Behörde entsprechende Befugnisse eingeräumt (§ 7).
- - Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen und Behörde festgelegt (§ 8).
- - Vorbehaltlich bestehender Ansprüche gegen die Behörde oder Dritte trägt der Verantwortliche die Kosten der zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Maßnahmen. (§ 9).
- - Die antragsbefugten Betroffenen und Vereinigungen sind bei der Bestimmung der Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen (§ 8). Sie können die Behörde bei eingetretenen Umweltschäden zum Handeln auffordern (§ 10); bestimmte Vereinigungen können Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz) verfolgen (§ 11). Den Betroffenen stehen die üblichen verwaltungsprozessualen Mittel zur Verfügung.
- - Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollen die betroffenen Behörden zusammenarbeiten (§ 13).
In Artikel 2 und 3 werden die zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie notwendigen Ergänzungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgenommen, indem die Schädigung der Gewässer bzw. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen konkretisiert, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bestimmt und für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Biodiversitätsschaden zu berücksichtigende Kriterien vorgegeben.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Allgemeines: Zuordnung der erfassten Umweltschäden zu den einzelnen Kompetenztiteln
Der Bund besitzt grundsätzlich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für das Umweltrecht.
Die Kompetenz des Bundes für das Umweltschadensgesetz sowie die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Bundesnaturschutzgesetz ergeben sich in erster Linie aus der konkurrierenden Gesetzgebung. Soweit eine Schädigung oder die unmittelbare Gefahr einer solchen Schädigung
- - des Bodens geregelt wird aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 18 GG,
- - der Gewässer geregelt wird aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 GG
- - von Arten und natürlichen Lebensräumen geregelt wird aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG).
2. Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund
a. Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zum Bundes-Bodenschutzgesetz
Die vorgesehenen Regelungen des Umweltschadensgesetzes betreffend die Schädigung des Bodens sowie die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens regeln inhaltlich Sachverhalte, die schon jetzt bundesrechtlich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz erfasst werden. Der Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes geht dabei über den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes hinaus, weil das Umweltschadensgesetz in Übereinstimmung mit der Umwelthaftungsrichtlinie
- - als Schädigung des Bodens und als die Gefahr eines solchen Schadens nur schädliche Bodenveränderungen im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes ansieht, die Gefahren für die menschliche Gesundheit verursachen (§ 2 Nr. 1 Buchstabe c) USchadG), sowie
- - nur die Schädigung des Bodens und die Gefahr eines solchen Schadens betrifft, die durch berufliche Tätigkeiten nach Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes verursacht werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG).
Die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für derartige Regelungen, die im Wesentlichen auf den aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18 GG folgenden Gesetzgebungskompetenzen beruht rechtfertigt sich aus den bereits beim Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes dargelegten Gründen (BT-Drs. 013/6701).
b. Bodenrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
Die Nutzung des Bodens betreffende Vorschriften sind Teil des "Bodenrechts" im Sinn von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Zur Materie "Bodenrecht" gehören Vorschriften, die unmittelbar den Grund und Boden betreffen, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (BVerfGE 3, 407 424 , 34, 139 144 ). Darunter sind Normen zu verstehen, die die rechtliche Qualität des Bodens zum Inhalt haben, indem sie generell regeln, in welcher Weise die Grundstücke genutzt werden dürfen (BVerfGE 33, 265 286 ; 34, 139 144 ; 65, 283 288 ). Aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG können folglich Einwirkungen auf den Boden erfasst werden, die von Personen verursacht werden, denen aufgrund einer schon bestehenden Rechtsposition eine Bodennutzung möglich ist.
Soweit eine Schädigung des Bodens und die Gefahr eines solchen Schadens nicht auf einer solchen Berechtigung beruht, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft).
c. Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
Soweit das Gesetz eine Schädigung des Bodens und die Gefahr eines solchen Schadens erfasst, die auf einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 und Nr. 4 USchadG), werden die Vorschriften des Gesetzes auf das Recht der Wirtschaft im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt. Zum Recht der Wirtschaft gehören alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung (BVerf-GE 8, 143 148 f. ; 55, 274 308 , 68, 310 330 ) beziehungsweise die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebens insgesamt regeln (BVerfGE 11, 105 110 ff. ; 67, 256 275 ). § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes steuert die wirtschaftliche Betätigung in diesem Sinn. Wer bei einer beruflichen Tätigkeit in qualifizierter Form auf den Boden einwirkt oder einzuwirken droht, hat nach den §§ 4, 5 und 6 USchadG besondere Pflichten zu erfüllen. Diese Pflichten lenken sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung der Tätigkeit. Verursacht eine wirtschaftliche Tätigkeit eine Schädigung des Bodens oder die Gefahr eines solchen Schadens, begründen die §§ 4, 5 und 6 USchadG besondere Informations-, Gefahrenabwehr und Sanierungspflichten.
Diese Pflichten steuern wegen der mit ihnen verbundenen Kostenlast bereits präventiv - also vor dem Eintritt einer Schädigung des Bodens und der Gefahr eines solchen Schadens - das Verhalten der Betroffenen, deren Ziel die Verhinderung der Bodenschädigung bzw. des Gefahreneintritts sein muss. Ist eine Bodenkontamination oder eine Gefahr bereits eingetreten, sanktionieren §§ 5 und 6 USchadG die Folgen der wirtschaftlichen Tätigkeit.
d. Annexkompetenzen zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18 GG
Mit den in den §§ 7 und 8 USchadG vorgesehenen behördlichen Befugnissen sollen die zur Schädigung des Bodens und die Gefahr eines solchen Schadens begründeten Pflichten bundesweit einheitlich durchgesetzt werden. Die Befugnis des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus einer Annexkompetenz zum Bodenrecht und zum Recht der Wirtschaft.
Denn Normen zur Ordnungsgewalt der Behörden sind ein Annex des zu regelnden Sachgebiets (BVerfGE 3, 407 433 ). Der Vorbereitung solcher Anordnungen dienen die in § 7 USchadG geregelten Befugnisse und die in § 10 USchadG geregelten Aufforderungsrechte; auch diese Vorschriften betreffen die Ordnungsgewalt der Behörden, für die dem Bund eine Annexkompetenz zum Bodenrecht und zum Recht der Wirtschaft zusteht. Entsprechendes gilt für die Pflichten der Behörde, bei grenzüberschreitenden Umweltschäden zusammenzuarbeiten (§ 13 USchadG).
§ 12 USchadG regelt die Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften. Da diese Rechtsakte dem Ziel dienen, die Erfüllung der Pflichten, die sich aus einer Schädigung des Bodens und der Gefahr eines solchen Schadens ergeben können, durch eine Deckungsvorsorge abzusichern geht es auch insoweit um Bodenrecht beziehungsweise um Recht der Wirtschaft im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18 GG.
e. Bürgerliches Recht nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG
Die Regelung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen mehreren Verantwortlichen (§ 9 Abs. 2 USchadG) unterfällt dem bürgerlichen Recht nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG.
f. Gerichtliches Verfahren nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Regelungen über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz (§ 11 USchadG) sowie zum Rechtsweg bei zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen (§ 9 Absatz 2 Satz 6 USchadG) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG.
3. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
Soweit das Gesetz auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt wird, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht nur wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist insoweit zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
Zu Artikel 1 (Umweltschadensgesetz)
Für die Aufnahme der Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflicht bei Schädigungen des Bodens und der Gefahr solcher Schäden (§§ 4 bis 6 USchadG) ist eine bundesrechtliche Regelung unverzichtbar, um in diesem Bereich die notwendige Rechtseinheit herzustellen.
Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten steuern indirekt die wirtschaftliche Betätigung industrieller und sonstiger wirtschaftlicher Vorhaben, die von dem Gesetz erfasst werden und vielfach überörtliche oder überregionale Umweltauswirkungen haben. Da zudem Umweltschäden sowie die Gefahr solcher Schäden weit über ein eng begrenztes Gebiet hinausreichen können, können die Grundsätze für Informations-, Gefahrenabwehrund Sanierungspflichten in diesen Fällen nur aus übergeordneter Perspektive getroffen werden. Damit ist hier die Regelungskompetenz des Bundes gegeben. Entsprechendes gilt für die Regelung zu den behördlichen Befugnissen (§ 7 USchadG), die Bestimmung der Sanierungsmaßnahmen (§ 8 USchadG) und die Mitwirkung der Betroffenen und bestimmter Vereinigungen (§§ 10, 11 USchadG), die nur als sachlicher Annex der Durchsetzung dieser Pflichten dienen.
Würde die Notwendigkeit, im Einzelfall Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten und die darauf aufbauenden Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzuschreiben, dem Landesgesetzgeber überlassen, wäre damit zu rechnen, dass diese Pflichten und deren Durchsetzung in den Ländern jeweils unterschiedlich normiert werden. Einer solchen Rechtszersplitterung würde auch nicht entgegen stehen dass die jeweiligen Regelungen auf der Umwelthaftungsrichtlinie und damit auf EG-rechtlichen Vorgaben beruhen. Wie die Erfahrungen, insbesondere im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, zeigen werden Umweltrichtlinien der EG unterschiedlich verstanden und umgesetzt. Dies wäre bei den Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie ebenso zu erwarten, soweit der europäische Richtliniengeber in hohem Maße offene und ausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet hat. Es wäre dann nicht mehr gesichert, dass Bodenschäden und die Gefahr solcher Schäden nach bundesweit einheitlichen Verfahrensgrundsätzen vermieden bzw. saniert werden. Die Unterschiede wären dabei nicht nur verfahrensrelevant, sondern würden aus den oben genannten Gründen auch auf die materielle wirtschaftliche Tätigkeit durchschlagen.
Ein solcher Zustand wäre mit der Funktion der Umwelthaftung, eine geordnete, abgestimmte und ausgewogene Entwicklung der Lebensverhältnisse durch einen Rahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden auch über Ländergrenzen sicherzustellen, nicht vereinbar. Die für eine übergreifende Steuerung wichtiger Sach- und Umweltbereiche notwendige Einheit der Rechtsordnung wäre nicht mehr gewahrt. Gravierende Konsequenzen würden sich insbesondere bei Umweltschäden und der Gefahr solcher Schäden mit großräumigen, Ländergrenzen überschreitenden Auswirkungen ergeben. Im Verhältnis zu Nachbarstaaten könnten sich u.U. sogar Auseinandersetzungen mit außenpolitischer Dimension ergeben. Aus diesem Grunde ist es demnach auch erforderlich, eine Kooperationspflicht bei grenzüberschreitenden Umweltschäden vorzusehen (§ 13 USchadG). Insgesamt würde mit einer anderen Regelungsstruktur ein Konfliktpotential geschaffen, das mit der Befriedungs- und Harmonisierungsfunktion des Rechts unvereinbar wäre. Derartige Folgen können nur mit einer bundesrechtlichen Verankerung der Grundsätze zu den jeweiligen Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten, deren verfahrensrechtlicher Durchsetzung und der Mitwirkung der Öffentlichkeit vermieden werden, die die Rechtseinheitlichkeit gewährleistet.
Wegen der möglichen Auswirkungen der beruflichen Tätigkeiten auf das durch das Gesetz geschützte Umweltgut Boden bedarf es einer bundesgesetzlichen Bestimmung des Rahmens der Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten sowie der Durchsetzung dieser Pflichten und der Mitwirkung der Öffentlichkeit zur Wahrung der Rechts- und Wirtschafteinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Eine Einwirkung auf den Boden kann Umweltauswirkungen haben die über Länder- bzw. Staatsgrenzen hinausgehen. Unterschiedliche Regelungen der Länder in diesen Bereichen würden damit nicht nur den Umweltstandard im jeweils eigenen Land, sondern auch in Nachbarländern oder -staaten prägen. Durch unterschiedliche Landesregelungen könnte sich dadurch ein Ungleichgewicht zwischen den Ländern entwickeln. Um dieses nicht hinnehmbare Ungleichgewicht sowie Wertungswidersprüche und Inkonsistenzen, die bei einer eigenständigen Regelung durch 16 Bundesländer jedenfalls nicht auszuschließen wären, zu vermeiden, müssen die für die Festlegung der Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten sowie die für die Durchsetzung dieser Pflichten und der Mitwirkung Betroffener und bestimmter Vereinigungen wesentlichen Grundsätze und Parameter zur Wahrung der Rechtseinheit bundeseinheitlich festgelegt werden.
Eine bundesrechtliche Regelung der Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflicht, deren Durchsetzung und der Mitwirkung der Betroffener und bestimmter Vereinigungen ist auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine faire und ausgewogene Wirtschafts- und Wettbewerbsstruktur kann im Bundesgebiet nur erreicht werden, wenn bei der Steuerung der wirtschaftlichen Entwicklung Parameter mit übergreifender Bedeutung vom Bundesgesetzgeber festgelegt werden.
Die Umwelthaftung trägt dazu bei, Situationen zu identifizieren, an denen bestimmte Veränderungen der Umwelt aus Umweltsicht bedenklich sind bzw. sein können und daher nicht hingenommen werden können. Eine Verpflichtung zur Information, Gefahrenabwehr und Sanierung bietet eine hohe Gewähr dafür, dass Umweltbelange, die bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen entgegen stehen, umfassend ermittelt, bewertet und entsprechend ihrer Bedeutung bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Dies gilt in verstärktem Maße dann, wenn die zuständige Behörde entsprechende korrespondierende Befugnisse hat, um diese Pflichten durchzusetzen, und Betroffene und bestimmte Vereinigungen die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen. Die Regelungen über die Befugnisse der zuständigen Behörden, diese Pflichten der Verantwortlichen im Einzelfall auch durchzusetzen sowie die den Betroffenen und bestimmten Vereinigungen zugewiesenen Möglichkeiten flankieren damit diese Zielsetzung. Die Umwelthaftung ist dabei ein Instrument, das einen wirksamen Schutz der Umwelt verbürgt, einen Mindestrahmen für das Umweltschutzniveau im Gesamtstaat sicherstellt und gleichzeitig aber auch der wirtschaftlichen Entfaltung Grenzen setzt. Für berufliche Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit anderen beruflichen Tätigkeiten an anderen Standorten stehen, kann sich die Umwelthaftung daher als Hindernis bei der Umsetzung bestimmter Entwicklungsvorstellungen erweisen, wenn Umweltgesichtspunkten bei den Überlegungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen unabdingbar, dass die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten sowie die ergänzenden Regelungen zur Durchsetzung dieser Pflichten durch die zuständigen Behörden und zur Beteiligung der Betroffenen und bestimmter Vereinigungen aus der übergeordneten Regelungsperspektive des Bundesgesetzgebers festgelegt werden. Würde die Normierung der Grundsätze zu den Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten und deren Durchsetzung von Land zu Land unterschiedlich bestimmt, würden sich bei der Verteilung des wirtschaftlichen Potentials im Bundesgebiet Verlagerungseffekte zugunsten der Länder mit geringeren Verpflichtungen für die beruflichen Tätigkeiten ergeben. Solche Verschiebungen wären nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungskraft, sondern allein darauf zurückzuführen, dass die von ihnen profitierenden Länder den Umweltbelangen bei der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Verfahren zur Umwelthaftung einen vergleichsweise niedrigen Stellenwert einräumen. Daraus resultierende unerkannt bleibende - möglicherweise auch Ländergrenzen überschreitende - Umweltschadensfälle oder die Gefahren solcher Schäden würden dabei in Kauf genommen, um im föderalen Wettbewerb als der attraktivere und investitionsfreundlichere Wirtschaftsstandort erscheinen zu können. Ein solches Vorgehen würde andere Länder daher gleich in doppelter Hinsicht belasten: sie wären nicht nur Opfer von Wettbewerbsverzerrungen, sondern überdies auch mit Umweltveränderungen konfrontiert die aus dem niedrigen Standard des Nachbarlandes für sie erwachsen. Unterschiedliche Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten hätten zudem zur Folge, dass die ökologische Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Frage gestellt werden könnte weil erhebliche Umweltveränderungen durch fehlende Informationspflichten nicht mehr bekannt, wegen fehlender Gefahrenabwehrpflichten nicht mehr rechtzeitig vermieden und mangels Sanierungspflichten nicht behoben werden. Dieser Effekt würde noch verstärkt, wenn den jeweils zuständigen Behörden keine oder unterschiedliche Befugnisse zur Durchsetzung dieser Pflichten eingeräumt würden. Dies führt nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen beruflichen Tätigkeiten, sondern auch zwischen Standorten und Regionen.
Eine ausschließliche Festlegung der Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten sowie der Durchsetzung dieser Pflichten und der Mitwirkung Betroffener und bestimmter Vereinigungen durch das Landesrecht könnte somit aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zu erheblichen Verwerfungen führen. Erfordernisse der Wirtschaftseinheit wären dann nicht mehr gewährleistet.
Die Regelung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 13 USchadG) berührt darüber hinaus unmittelbar die Beziehungen des Bundes zu anderen Staaten. Eine bundesrechtliche Regelung ist nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG hierzu erforderlich, um auszuschließen, dass es bei der Beteiligung anderer Staaten an der Vermeidung und Sanierung grenzüberschreitender Umwelthaftungsfälle zu unterschiedlichen Verfahrensweisen kommt.
Würden die Länder auf diesem Terrain differierende Regelungen erlassen, die zu einer unterschiedlichen Handhabung dieser Fälle führen, könnten sich Verwicklungen mit Relevanz für die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Zur Vermeidung entsprechender Konflikte ist die Sicherung eines einheitlichen Auftretens Deutschlands bei der Vermeidung und Sanierung grenzüberschreitender Umwelthaftungsfälle im gesamtstaatlichen Interesse unerlässlich.
Die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Beteiligung Betroffener und bestimmter Vereinigungen (§§ 8 Abs. 4, 10 USchadG) sind erforderlich, um sicher zu stellen, dass Informationen, die für eine fundierte Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden, auf möglichst breiter Basis in das Verfahren eingebracht werden können. Die Beteiligung der Betroffenen und bestimmter Vereinigungen bildet im Verfahrensablauf auch bei anderen umweltrechtlichen Instrumentarien ein zentrales Element, dem für die Qualität einer Entscheidung mit Blick auf die Umweltbelange hohe Bedeutung zukommt. Bliebe die Regelung den Ländern überlassen, würden sich voraussichtlich unterschiedliche Beteiligungsstandards ergeben. Damit wäre die Wirksamkeit der Umwelthaftung bundesweit nicht in gleicher Weise gewährleistet. Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligung hätte auch Konsequenzen für die Ermittlungsbreite und -tiefe, mit der die Durchsetzung der Pflichten nach diesem Gesetz in den Ländern jeweils durchgeführt würde. Insbesondere bei Umweltschadensfällen mit länderübergreifenden Auswirkungen würden Regelungsbrüche entstehen, die mit der Ordnungs- und Steuerungsfunktion der Umwelthaftung nicht vereinbar wären und im Verhältnis zwischen den Ländern zu Konflikten führen könnten. Die Einräumung eines Antragsrechts zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen (§ 10 USchadG) und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Behörden stärkt darüber hinaus die Wirksamkeit der Beteiligungsrechte und fördert ihre Wahrnehmung. Durch eine unterschiedliche Ausgestaltung auf Landesebene würde dieser Effekt relativiert und die Beteiligung in ihrer Bedeutung geschwächt. Zur Vermeidung solcher Konsequenzen, die unter rechtseinheitlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar wären, müssen die Anforderungen der Beteiligung der Betroffenen und bestimmter Vereinigungen bundesgesetzlich fixiert werden.
Soweit die Umwelthaftung in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes fällt sollen die Grundsätze zu den Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten sowie zur Durchsetzung dieser Pflichten und zur Mitwirkung der Betroffenen und bestimmter Vereinigungen vom Bundesgesetzgeber vorgegeben werden. Der Gesetzentwurf enthält wie das geltende UVPG aber zugleich eine Subsidiaritätsklausel (§ 1 Absatz 2 USchadG), wonach abweichende oder weitergehende Regelungen der Länder möglich sind, sofern sie nicht qualitativ hinter den Anforderungen der Bundesregelung zurückbleiben. Damit beschränkt sich die Regelung auf Bundesebene auf die im gesamtstaatlichen Interesse erforderliche Kernregelung. Im Übrigen werden den Ländern jedoch Regelungsspielräume (z.B. zur weiteren Ausgestaltung der Verpflichtung zur Tragung von Kosten - § 9 USchadG -) eröffnet.
Dies ist erforderlich, weil insoweit eine bundesrechtliche Regelung nicht erforderlich ist (siehe im Einzelnen die Begründung zu § 9 USchadG).
Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 GG.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. Nr. 29 GG.
III. Gender Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Verantwortlichkeit von Umweltschäden unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Die Einführung einer Regelung zur Verantwortlichkeit von Umweltschäden wirkt sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.
IV. Alternativen
Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen. Die Bestimmungen dienen der Umsetzung zwingender Vorgaben der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht. Die Nichtumsetzung dieser Vorgaben hätte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages zur Folge.
Eine Umsetzung der Richtlinie allein durch die Länder kommt aus den dargestellten Gründen zur Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht in Betracht.
Andere Umsetzungsmöglichkeiten als die hier gewählte Lösung stehen wegen der Art und Qualität der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zur Verfügung. Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie allein im schutzgutbezogenen Fachrecht (Bundes - Bodenschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz) wäre denkbar gewesen, hätte es aber erforderlich gemacht, eine Vielzahl identischer Regelungen (z.B. zu den Pflichten, den Befugnissen der Behörden, der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie zum Anwendungsbereich) in drei Gesetze zu übernehmen. Die hier gewählte Lösung, welche die schutzgutübergreifenden Regelungen in ein gesondertes Gesetz übernimmt, ist damit unbürokratischer und vermindert den Regelungsaufwand. Die Möglichkeit, die jeweiligen Gesetze, in denen die verantwortlichen Tätigkeiten geregelt sind, um entsprechende Regelungen zur Umwelthaftung zu ergänzen, wurde aus gleichen Gründen verworfen. Auch hier wäre es zu einem erheblich größeren Regelungsbedarf gekommen.
Eine Erledigung der Umwelthaftung allein durch Private oder in Kooperation mit Privaten kommt nicht in Betracht, da nach der Umwelthaftungsrichtlinie auch Behörden verpflichtet werden und verbindliche Vorgaben von EG-Recht nicht durch rechtliche Selbstverpflichtungen umgesetzt werden können.
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Allgemeines
Die finanziellen Auswirkungen, die durch dieses Gesetz für die öffentlichen Haushalte, die Wirtschaft und das Preisniveau verursacht werden, können nur vor dem Hintergrund der bereits auf Bundes- und Länderebene bestehenden Regelungen zur Umwelthaftung (hierzu und zu den folgenden Angaben: Hoffmeister, Öffentlichrechtlicher Ausgleich für Umweltschäden in Deutschland und in hoheitsfreien Räumen: Bestandsaufnahme, Rechtsvergleich und Vorschläge de lege ferenda, Berichte Umweltbundesamt 009/02 , 2002) bewertet werden.
Die Regelungen zur Schädigung des Bodens stellen sowohl hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereiches als auch hinsichtlich der erfassten Bodenschäden und der inhaltlichen Maßstäbe einen Teilausschnitt der bereits im Bundes-Bodenschutzgesetz erfassten schädlichen Bodenveränderungen dar. Die Kosten, die sich durch die zusätzlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes als erhöhter Verwaltungs- und Vollzugsaufwand ergeben können, sind vor diesem Hintergrund zu vernachlässigen und fallen - wenn überhaupt - in erster Linie bei den öffentlichen Haushalten an.
Die Regelungen zur Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach diesem Gesetz erfassen auch rechtswidrige Eingriffe in Natur und Landschaft, für die in den Ländern entsprechende Haftungsvorschriften zur Abwehr von Gefahren und Wiederherstellung vorgesehen sind. Länderregelungen, die inhaltlich eine Umwelthaftung im Sinn dieses Gesetzes begründen existieren ferner für rechtswidrige Beeinträchtigungen besonders geschützter Natur- und Landschaftsbestandteile sowie besonders geschützter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes werden insoweit - wenn überhaupt - in den einzelnen Bundesländern in Abhängigkeit von den länderspezifischen Regelungen unterschiedlich ausfallen. Soweit dieses Gesetz auch Regelungen für solche Schäden enthält, die nicht durch entsprechende bereits bestehende Länderregelungen abgedeckt sind lassen sich die Kosten für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft nicht exakt beziffern; sie dürften aber aufgrund der Tatsache, dass nicht jede Veränderung eines Umweltmediums einen Schaden darstellt, sondern nur erhebliche nachteilige Veränderungen erfasst werden, nicht wesentlich sein. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes für die öffentlichen Haushalte sowie die Wirtschaft hängen auch im Wesentlichen davon ab, ob und inwieweit die Länder die Möglichkeit nutzen, Kostenregelungen zu treffen und Kostenerstattungstatbestände einzuführen. Kompensatorisch zu berücksichtigen wäre insoweit in jedem Fall auch der Umstand, dass die Kostenantragungspflicht des Verursachers für Umweltschäden dazu beiträgt, dass andernfalls von der Gesellschaft zu tragende Kosten vermieden werden.
Die Regelungen zu den Schädigungen der Gewässer ergänzen einerseits die bereits in § 22 WHG bestehende zivilrechtliche Haftung der Verursacher sowie die in einzelnen Landesgesetzen, insbesondere den Landeswassergesetzen bestehenden Instrumente der Verantwortlichkeit für Gewässerverunreinigungen. Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes würden insoweit - wenn überhaupt - in den einzelnen Bundesländern in Abhängigkeit von den länderspezifischen Regelungen unterschiedlich ausfallen. Soweit dieses Gesetz auch Regelungen für solche Schäden enthält, die nicht durch entsprechende bereits bestehende Länderregelungen abgedeckt sind, lassen sich die Kosten für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft aus den dargestellten Gründen nicht exakt beziffern.
Soweit vor diesem Hintergrund eine belastbare Aussage zu den finanziellen Auswirkungen möglich ist, ergibt sich folgendes:
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Das Gesetz enthält nur zum Teil und abhängig von bestehenden Regelungen der Länder neue Anforderungen für die Verantwortlichkeit bei Umweltschäden. Soweit dabei gegenüber dem geltenden Recht zusätzliche oder neuartige Instrumente eingeführt werden, wird bei den zuständigen Behörden ein erhöhter Verwaltungs- und Vollzugsaufwand mit entsprechenden Kostenbelastungen anfallen.
Betroffen sind davon überwiegend die Länder, in denen keine oder keine vergleichbaren Landesregelungen existieren. Die Höhe der Kosten für diese gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Maßnahmen ist derzeit - wie oben dargestellt - auch von möglichen Regelungen der Länder abhängig und nicht abschätzbar.
Dem Bund können zusätzliche Kosten in Bereichen erwachsen, in denen er selbst Tätigkeiten ausübt oder überwacht, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Die hierdurch entstehenden Kosten - die innerhalb der verfügbaren Ausgaben der jeweiligen Einzelpläne eingespart werden müssen - lassen sich gegenwärtig noch nicht abschätzen. Ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen ergibt sich hierdurch nicht.
Da die aufgrund der Regelung dieses Gesetzes entstehenden Kosten auf Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie beruhen können sie nicht vermieden werden. Eine Gesamtabschätzung des Vollzugsaufwandes ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Kostenantragungspflicht des Verursachers für Umweltschäden dazu beiträgt, andernfalls von der Gesellschaft oder die öffentlichen Haushalte zu tragende Kosten zu vermeiden. Hieraus ergeben sich auch Entlastungseffekte für die öffentlichen Haushalte.
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Das Gesetz enthält nur zum Teil und abhängig von bestehenden Regelungen der Länder neue Anforderungen für die Verantwortlichkeit von Umweltschäden. Soweit dabei gegenüber dem geltenden Recht zusätzliche oder neuartige Instrumente eingeführt werden, sind bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entsprechende Kostenbelastungen nicht auszuschließen, die sich jedoch wie oben dargestellt unterschiedlich verteilen und nicht exakt bezifferbar sind.
Durch die Einführung einer Umwelthaftung werden bisher externalisierte Kosten (der Umweltnutzung) teilweise in Richtung der Verursacher verlagert bzw. beim Verursacher internalisiert.
Durch die Kosteninternalisierung können vielfältige Anpassungsreaktionen ausgelöst werden die die bisherige Allokation der Produktionsfaktoren verändern. Diese Prozesse, die sowohl angebots- als auch nachfragestrukturverändernd wirken, können auch das bisherige Preisgefüge beeinflussen.
Kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die sich nicht quantifizieren lassen, können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich weder ausschließen noch quantifizieren. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen dürften, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
VI. Befristung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da die Umwelthaftungsrichtlinie, welche durch den Gesetzentwurf umgesetzt werden soll, ebenfalls keine Befristung vorsieht.
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
(Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)
Das Umweltschadensgesetz enthält für alle Arten der von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Schäden (Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigungen der Gewässer und Schädigungen des Bodens) einheitlich allgemeine Vorschriften.
Zu § 1 (Verhältnis zu anderen Vorschriften)
§ 1 regelt das Verhältnis des Umweltschadensgesetzes, auf Grund dessen Umweltschäden nach diesem Gesetz zu vermeiden und nicht vermiedene Umweltschäden zu sanieren sind, zu anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder.
Umweltschäden nach diesem Gesetz sind zu vermeiden und nicht vermiedene Umweltschäden zu sanieren. Nach den Erwägungsgründen der Umwelthaftungsrichtlinie (Nummer 2) soll die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden durch eine verstärkte Orientierung an dem im EG-Vertrag genannten Verursacherprinzip und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen. Grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie ist es deshalb, dass ein Verantwortlicher, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist; hierdurch sollen die Verantwortlichen dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.
§ 1 dient der Darstellung des Verhältnisses zu den anderen Vorschriften. Das Gesetz setzt zum einen nur einen Rahmen, der einer Konkretisierung und Ergänzung durch die fachrechtlichen Vorschriften bedarf.
Zum anderen findet das Gesetz nur Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen (Satz 1). Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt (Satz 2). Die Vorschrift wurde entsprechend der bekannten Regelung des § 4 UVPG gestaltet. Demnach enthält das USchadG einen Mindeststandard, der für die Sanierung und Vermeidung von Umweltschäden Anwendung findet soweit andere Rechtsvorschriften die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem USchadG nicht entsprechen (Satz 1). Schon um aus europarechtlichen Gründen die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie zu gewährleisten, können andere Rechtsvorschriften den Mindeststandard des USchadG nicht in Frage stellen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben demgegenüber aus diesen Gründen unberührt (Satz 2). Vorschriften, die weitergehende Anforderungen enthalten (so z.B. das Bundes - Bodenschutzgesetz, die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sowie die allgemeinen polizeirechtlichen Normen, die nicht nur berufliche Tätigkeiten und Gefahren für Umweltgüter nicht nur unter den im USchadG genannten Voraussetzungen erfassen), sind zum einen solche, die sachlich einen anderen "weitergehenden" Anwendungsbereich haben, zum anderen inhaltlich strengere Anforderungen an die Verantwortlichkeit für Umweltschäden stellen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 der Umwelthaftungsrichtlinie, soweit die dort geregelten Begriffsbestimmungen für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des USchadG von Bedeutung sind.
Zu Nr. 1 (Umweltschaden)
Der in Nr. 1 lit. a) definierte Begriff der Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 1 lit. a), erster Halbsatz der Umwelthaftungsrichtlinie.
Welche Arten und natürlichen Lebensräume durch das USchadG erfasst werden, wird nicht durch dieses Gesetz, sondern den neuen § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Insoweit erfolgen die materiellen Festlegungen nicht durch das allgemeinere USchadG, sondern durch das schutzgutspezifische Umweltfachrecht.
Entsprechend der dargestellten Konzeption dient der Begriff der Schädigung der Gewässer Nr. 1 lit. b)) der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 1 lit. b) der Umwelthaftungsrichtlinie. Welcher Schaden als Schädigung der Gewässer angesehen wird, bestimmt sich hier nach dem medienspezifischen Wasserhaushaltsgesetz, und zwar des neuen § 22a WHG. .
Die Begriffe der Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie Schädigungen der Gewässer greifen bei ihren Definitionen auf einzelne Begriffe zurück, die auch in den medienspezifischen EG-rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gewässer sowie zum Naturschutz bekannt sind. Die Richtlinie (Erwägungsgrund Nummer 5) geht dabei davon aus, dass - wenn ein bestimmter Begriff aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stammt - dieselbe Definition verwendet werden sollte, so dass gemeinsame Kriterien angewandt werden können und für eine einheitliche Anwendung gesorgt werden kann.
Der Begriff Schädigung des Bodens (Nr. 1 lit. c)) dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 1 lit. c) der Umwelthaftungsrichtlinie. Da der Begriff des Bodenschadens enger ist als der Begriff der schädlichen Bodenveränderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dort keine Entsprechung findet wird der Begriff Schädigung des Bodens an dieser Stelle definiert. Zu diesem Zweck wird der Begriff der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes aufgenommen und qualifiziert, um die Anbindung an die materiellen Verpflichtungen des § 4 des BBodSchG ohne Änderung dieses Gesetzes zu gewährleisten. Dadurch wird gewährleistet, dass der Anwendungsbereich des USchadG sich nur auf derartige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die Gefahren für die menschliche Gesundheit verursachen, nicht aber alle schädlichen Bodenveränderungen im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes bezieht. Jedoch bestimmen sich die materiellen Maßstäbe für die Sanierung einer solchen Schädigung des Bodens nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, und hier insbesondere auf der Grundlage des § 4 BBodSchG (§ 2 Nr. 1 Buchstabe c) USchadG). Wann eine Einbringung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit verursacht kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie (Nummer 7) soll zur Beurteilung solcher Schädigungen des Bodens im Sinn der Richtlinie auf Risikobewertungsverfahren zurückgegriffen werden, mit denen sich feststellen lässt inwieweit die menschliche Gesundheit beeinträchtigt sein könnte. Auch insoweit bestimmen sich aber die materiellen Maßstäbe für die Sanierung einer solchen Schädigung des Bodens und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften (vgl. die Definition der Sanierungsmaßnahme in Nr. 8) und damit des Bundes-Bodenschutzgesetzes, und hier insbesondere auf der Grundlage des § 4 BBodSchG.
Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie (Nummer 4) fallen unter den Begriff "Umweltschaden" auch Schäden durch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachen.
Zu Nr. 2 (Schaden oder Schädigung)
Die Definition des Schadens bzw. der Schädigung dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie und verlangt eine feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder eine Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede feststellbare und nachteilige Veränderung in diesem Sinn gleichzeitig immer einen Umweltschaden im Sinn des USchadG darstellt. Der Umweltschaden nach dem USchadG ist - nach Maßgabe des § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes, des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. nach § 2 Nr. 1 lit c) (Schädigung des Bodens) - enger und verlangt die Feststellung weiterer qualifizierender Merkmale, welche die Erheblichkeit kennzeichnen. Der Begriff natürliche Ressource umfasst nach Art. 2 Nr. 12 der Umwelthaftungsrichtlinie entsprechend dem Umweltschadensbegriff geschützte Arten, natürliche Lebensräume, Gewässer und den Boden. Er wurde innerhalb der Schadensdefinition als Legaldefinition eingeführt und setzt insoweit die genannte Richtlinienbestimmung um.
Zu Nr. 3 (Verantwortlicher)
Die Definition des Verantwortlichen dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 6 der Umwelthaftungsrichtlinie.
Da es sich beim USchadG um eine öffentliche - rechtliche Verantwortlichkeit ("Polizeipflicht") handelt, wurde der Begriff des Betreibers, wie ihn die Richtlinie verwendet aus rechtssystematischen Gründen durch den Begriff des Verantwortlichen ersetzt.
Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Richtlinie ist damit nicht beabsichtigt.
Verantwortlicher kann demnach jede natürliche oder juristische Person (des privaten oder öffentlichen Rechts) sein, die eine berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Nr. 4 USchadG ausübt oder bestimmt.
Die Verantwortlichkeit von natürlichen und juristischen Personen stellt nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen grundsätzlich keine Neuerung dar. Der Polizeipflicht unterliegen nämlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen oder die körperschaftlich organisierten Gesamthandsgemeinschaften wie die Kommanditgesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft (VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1993, 298, 301; VGH Baden-Württemberg, UPR 1996, S. 196). Dabei haben juristische Personen polizeirechtlich für das Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter einzustehen (VGH Baden-Württemberg, UPR 1996, S. 196).
Auch wenn juristische Personen des Privatrechts ebenfalls ordnungspflichtig im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts sein können, steht dies im Einzelfall einer Inanspruchnahme einer für eine juristische Person verantwortlichen natürlichen Person als Störer nach allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts vorbehaltlich besonderer Regelungen nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 1994, S. 251; VGH Baden-Württemberg, DÖV 1993, S. 578, 579). Auch ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass im allgemeinen Ordnungsrecht statt auf die juristische Person des Privatrechts auf einen für die juristische Person maßgeblich Handelnden zugegriffen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 1994, S. 251). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 31 BGB entgegen.
Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Zivilrechts, die eine öffentlichrechtlich begründete Polizeipflicht nicht gegenstandslos werden lässt. Auch steht der Inanspruchnahme einer Privatperson nicht dessen Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich entgegen Vgl. VGH Baden-Württemberg, DÖV 1993, S.578, 579).
Eine Verantwortlichkeit nach dem USchadG setzt aber voraus, dass die jeweilige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Nr. 4 USchadG ausübt oder bestimmt, einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens unmittelbar (kausal) verursacht hat. Die Definition des Verantwortlichen wurde daher zur Klarstellung entsprechend erweitert, ohne dass dies zu materiellen Unterschieden gegenüber der Umwelthaftungsrichtlinie führen würde. Die Richtlinie 2004/35/EG zielt entsprechend dem Verursacherprinzip nur auf diejenigen Personen ab die durch ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen. In Nummer 3 wird daher mit dem ausdrücklichen Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung klargestellt, dass z.B. Behörden, die mit Genehmigungserteilungen, oder Gemeinden, die mit der Aufstellung von Bauleitplänen eine Voraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der Nummer 4 schaffen, keine Verantwortlichen im Sinne dieses Gesetzes sind. Es handelt sich vielmehr - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Genehmigung oder Planung - um einen nur mittelbaren Ursachenbeitrag.
Zu Nr. 4 (Berufliche Tätigkeit)
Die Definition der beruflichen Tätigkeit dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 7 der Umwelthaftungsrichtlinie.
Die Definition ist notwendig, da nach § 2 Nr. 3 USchadG als Verantwortlicher nur solche Personen anzusehen sind, die eine berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen. Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, und zwar unabhängig davon ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Organisationsform der ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde geprüft werden muss, ob die Tätigkeit, die den Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, als berufliche Tätigkeit qualifiziert werden kann.
Zu Nr. 5 (Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens)
Die Definition der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens dient der Umsetzung des wortgleichen Artikels 2 Nr. 9 der Umwelthaftungsrichtlinie. Entsprechend den polizeirechtlichen Grundsätzen bedarf es für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr objektiver Tatsachen, die die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts belegen. Ob ein Umweltschaden hinreichend wahrscheinlich ist und in naher Zukunft eintreten wird, muss im Einzelfall durch die zuständige Behörde vor dem Hintergrund des (möglicherweise) betroffenen Rechtsgutes und dessen Schwere beurteilen.
Zu Nr. 6 (Vermeidungsmaßnahme)
Die Definition der Vermeidungsmaßnahme dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 10 der Umwelthaftungsrichtlinie und erfasst jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Auch wenn die Umwelthaftungsrichtlinie insoweit ausdrücklich von Maßnahmen, die nach einem Ereignis, einer Handlung oder einer Unterlassung getroffen werden, spricht, wurde auf die Übernahme dieser Teile der Begriffsbestimmung in das USchadG verzichtet, da aus diesen zusätzlichen Elementen keine Eingrenzungen resultieren. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Umwelthaftungsrichtlinie ist damit nicht verbunden.
Zu Nr. 7 (Schadensbegrenzungsmaßnahme)
Die Definition der Schadensbegrenzungsmaßnahme dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1
- a) sowie Artikel 6 Abs. 2
- b) der Umwelthaftungsrichtlinie.
Da der Begriff der Schadensbegrenzungsmaßnahme mehrfach im Regelungstext verwandt wird, ist es zweckmäßig, diesen Begriff aus Gründen der besseren Verständlichkeit des Regelungstextes in die Begriffsbestimmungen aufzunehmen.
Zu Nr. 8 (Sanierungsmaßnahme)
Die Definition dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 11 der Umwelthaftungsrichtlinie.
Demnach ist eine Sanierungsmaßnahme jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren. Nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften verdeutlicht das Konzept des USchadG und bedeutet, dass die materiellen Maßstäbe, die auf einen Umweltschaden sowie die Sanierungspflichten zur Anwendung kommen sich nicht aus dem USchadG, sondern den medienbezogenen umweltfachrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, die ihrerseits den Anforderungen der Umwelthaftungsrichtlinie genügen müssen. Unabhängig von der Konzeption des Gesetzes, welche die materiellen Anforderungen an die Sanierung dem Umweltfachrecht entnimmt, ist bei der Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Zu Nr. 9 (Kosten)
Die Definition dient der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 16 der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Kostendefinition erfasst zwar grundsätzlich alle Kosten, die mit der Ausführung des USchadG anfallen können. Um diese Kosten aber dem Verursacher anlasten zu können, reicht es nicht aus, dass die Kosten angefallen sind. Sie müssen vielmehr auch erforderlich sein.
Dies erfordert in jedem Einzelfall eine Prüfung der entstanden Kosten unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit.
Zu Nr. 10 (Fachrechtliche Vorschriften)
Die Definition der fachrechtlichen Vorschriften beruht auf dem Konzept des USchadG. Da sich der Umweltschaden sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften richten, wird mit der Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass sich die materiellen Maßstäbe, die auf einen Umweltschaden sowie die Sanierungspflichten zur Anwendung kommen, nicht aus dem USchadG, sondern den medienbezogenen umweltfachrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben.
Zu § 3 (Anwendungsbereich)
§ 3 enthält die Regelungen, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des USchadG fallen.
In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes in Bezug auf die erfassten Tätigkeiten und Umweltschäden festgelegt. Das Gesetz gilt zunächst für alle vom USchadG erfassten Umweltschäden im Sinn des § 2 Nr. 1 und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden (Absatz 1 Nr. 1). Es gilt darüber hinaus auch für andere berufliche Tätigkeiten, die nicht im Anlage 1 aufgeführt sind, jedoch nur für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 2 Nr. 1a) USchadG) und die Gefahr solcher Schäden, wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Unabhängig von der erfassten Tätigkeit und dem jeweiligen Umweltschaden führt ein Umweltschaden bzw. die Gefahr eines solchen Schadens nur dann zu einer Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, wenn der Umweltschaden bzw. die Gefahr eines solchen Schadens durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Eine solche Verursachung muss von der zuständigen Behörde im Einzelfall entsprechend den allgemeinen polizeirechtlichen Gründsätzen nachgewiesen werden. Die bloße Möglichkeit, für einen festgestellte Umweltschaden verantwortlich zu sein, reicht für eine Heranziehung desjenigen der weder Grundstückseigentümer noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist nach allgemeiner Auffassung nicht aus (zu Kontaminationen: BayVGH ZfW 1998, S. 317, 319; BayVGH, ZfW 1998, S. 363, 365; BayVGH, BayVBl 1998, S. 500, 501; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1994, 565/566; Baden-Württemberg UPR 2001, S. 274; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1997, S. 507, 509; OVG Schleswig-Holstein, ZfW 1998, S. 56, 59). Da die Befugnisnorm des USchadG entsprechend den Vorgaben der Richtlinie auf eine rasche und effektive Gefahrenabwehr abzielt, setzt das behördliche Einschreiten allerdings nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen ist. Es genügt - wie nach bisherigen polizeirechtlichen Grundsätzen -, wenn sich aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht (entsprechend zu § 68a BayWG: BayVGH, ZfW 1998, S. 317, S. 318; BayVGH, ZfW 2004, S. 106). Das Gesetz sieht insoweit aber davon ab, zusätzliche Beweiserleichterungen für einen Kausalitätsnachweis vorzusehen, wie sie bei einer zivilrechtlichen Gefährdungshaftung - z.B. im Rahmen des Umwelthaftungsgesetzes - normiert sind, da die Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung auf hoheitliche Befugnisse zurückgreifen kann, die einem privaten Geschädigten nicht in gleichem Umfang zur Verfügung stehen.
Bei der Prüfung, ob eine konkrete berufliche Tätigkeit einen Umweltschaden verursacht hat und ob dieser Umweltschaden erheblich ist, hat sich die Behörde der Beweismittel zu bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält (§ 26 Absatz 1 VwVfG). Hierzu gehören im Einzelfall auch Erkenntnisse, die sich aus einem im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bestehenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren ergeben in dem die Geeignetheit, einen solchen unter das USchadG fallenden Umweltschaden zu verursachen, oder die Erheblichkeit eines solchen Schadens bereits geprüft wurde. Dies trifft auch auf Fälle zu, in denen die Behörden eine Maßnahme mit der Verpflichtung zugelassen haben, Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu treffen. Absatz 1 Nr. 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 lit. a) der Umwelthaftungsrichtlinie.
Das Gesetz gilt für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden. Die nähere Bestimmung der beruflichen Tätigkeit, der unmittelbaren Gefahr sowie des Umweltschadens ergibt sich aus den entsprechenden Definitionen in § 2 USchadG.
Nach Absatz 1 Nr. 2 findet das Gesetz auch Anwendung auf Schädigungen von Arten und geschützten Lebensräumen, die durch andere als die in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht wurden, wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 lit. b) der Umwelthaftungsrichtlinie
Die Richtlinie geht insoweit davon aus (Erwägungsgrund Nummer 9), dass sämtliche berufliche Tätigkeiten, die nicht bereits durch Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht direkt oder indirekt als Tätigkeiten ausgewiesen sind, die eine potenzielle oder tatsächliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, die Richtlinie gelten sollte. In diesen Fällen sollte der Betreiber gemäß dieser Richtlinie aber nur dann haften wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Absatz 2 erstreckt die Geltung des Umweltschadensgesetzes für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie die Gefahr solcher Schäden auch in den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und den Festlandsockel. Diese Erstreckung des Geltungsbereiches kann aber entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben nur entsprechend den Vorgaben des Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 erfolgen. Eine solche Erstreckung ist zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auch notwendig, weil anerkannt ist, dass die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie - auf die die Umwelthaftungsrichtlinie direkt Bezug nimmt - auch in der AWZ der Mitgliedstaaten grundsätzlich anwendbar ist (Ehlers, Natur und Recht 2006, S. 86 ff.).
In Absatz 3 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes eingeschränkt. Das USchadG findet auf Umweltschäden sowie die Gefahr solcher Schäden keine Anwendung, wenn sie durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände (Absatz 3 Nr. 1) oder durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis (Absatz 3 Nr. 2) verursacht werden. Diese Ausnahmeregelungen dienen der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 lit. a) und b) der Umwelthaftungsrichtlinie. Sie haben insoweit nur klarstellenden Charakter, weil nach § 3 Absatz 1 USchadG eine Verantwortlichkeit nur dann besteht wenn eine berufliche Tätigkeit den Umweltschaden oder die Gefahr verursacht hat.
Nach Absatz 3 Nr. 3 bis 5 werden der Euratom-Vertrag und andere relevante internationale Übereinkommen sowie Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt, durch die nach den Begründungserwägungen der Richtlinie (Nummer 10 bis 12) die Ausübung in den Geltungsbereich der Richtlinie fallender Tätigkeiten umfassender und strenger reglementiert werden. Absatz 3 Nr. 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie. Absatz 3 Nr. 4 und Nr. 5 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Umwelthaftungsrichtlinie und wurde nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit in zwei Nummern aufgeteilt. Die Umwelthaftungsrichtlinie geht dabei davon aus, dass viele Mitgliedstaaten insoweit internationalen Übereinkünften beigetreten seien, mit denen die zivilrechtliche Haftung in spezifischen Bereichen geregelt wird. Diese Mitgliedstaaten sollten auch nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vertragspartei dieser Übereinkünfte bleiben können, und den übrigen Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, ihnen beizutreten. Die Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 11) und ebenso das USchadG dienen der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und lassen die Ansprüche auf Schadensersatz, der nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften über die zivilrechtliche Haftung für herkömmliche Schäden zu leisten ist, unberührt. Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5 der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Regelung stellt nochmals - wie bereits in Absatz 1 geregelt - klar, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Schaden und der Tätigkeit eines Verantwortlichen festgestellt werden muss, um eine Verantwortlichkeit nach dem USchadG begründen zu können. Die Richtlinie ließ sich insoweit von der Erwägung leiten (Nummer 13), nicht alle Formen von Umweltschäden könnten durch Haftungsmechanismen behoben werden. Damit diese zu Ergebnissen führen, muss es einen oder mehrere identifizierbare Verursacher geben, es sich um einen konkreten und messbaren Schaden handeln und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem bzw. den ermittelten Verursachern hergestellt werden können.
Daher ist die Haftung kein geeignetes Instrument, um einer breit gestreuten, nicht klar abgegrenzten Umweltverschmutzung zu begegnen, bei der es unmöglich ist, die nachteiligen Umweltauswirkungen mit Handlungen oder Unterlassungen bestimmter einzelner Akteure in Zusammenhang zu bringen. Entsprechend den obigen Ausführungen zur Verursachung und auf der Grundlage der bisherigen allgemeinen Auffassung zur Verursachungslehre reicht die bloße Möglichkeit, für einen festgestellten Umweltschaden verantwortlich zu sein, für eine Heranziehung nach diesem Gesetz nicht aus. Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 6 der Umwelthaftungsrichtlinie und nimmt Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder internationale Sicherheit ist sowie Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist, vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.
Zu § 4 (Informationspflicht)
§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie.
Die in der Richtlinie getrennt bei Vermeidungstätigkeiten (Artikel 5) und bei Sanierungstätigkeiten (Artikel 6) geregelte Informationspflicht wurde in einem eigenständigen Paragraphen zusammengefasst. Die bei einer unmittelbaren Gefahr bzw. des Eintritts eines Umweltschadens bestehende Informationspflicht setzt voraus, dass der Verantwortliche die Gefahr bzw. den Eintritt des Umweltschadens erkennen kann bzw. erkannt hat. Sie ist dann unverzüglich zu erfüllen und erfasst dabei alle für die Beurteilung der Behörde bedeutsamen Informationen zum Sachverhalt. Sie erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, in dem eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt bzw. der eingetretene Umweltschaden noch nicht saniert ist und ist daher abhängig von den Umständen des Einzelfalls kontinuierlich zu erfüllen. Zur Durchsetzung dieser Pflicht stehen der Behörde die Befugnisse nach § 7 Absatz 2 und 3 USchadG zur Verfügung. Die Informationspflicht konkretisiert die allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren (§§ 24, 26 VwVfG) und stellt eine Rechtsvorschrift im Sinn des § 26 Absatz 2 VwVfG dar.
Die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber den zuständigen Behörden sowie die sich aus § 7 USchadG ergebenden allgemeinen Pflichten und Befugnisse der Behörden stellen es sicher, dass die zuständige Behörde über die Art des Umweltschadens, über den Zeitpunkt des Eintretens oder der Aufdeckung des Schadens, über den Zeitpunkt, zu dem Gefahrenabwehr- oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden, über die verantwortlichen juristischen Personen, über das Ergebnis des Sanierungsvorgangs und das Datum des Verfahrensabschlusses informiert sind. Die Tatsache, ob ein Gerichtsverfahren gegenüber Handlungen oder Unterlassungen nach diesem Gesetz eingeleitet wurden, sind den Behörden, die in den Verfahren beteiligt sind, ebenso bekannt. Deshalb können diese Angaben, die im Rahmen der Berichtspflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie im Jahre 2013 an die Kommission übermittelt werden müssen, bei den zuständigen Behörden auch abgefragt werden.
Zu § 5 (Gefahrenabwehrpflicht)
§ 5 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie. Liegt eine unmittelbare Gefahr nach § 2 Nr. 5 USchadG vor, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, das heißt Maßnahmen, um einen Umweltschaden zu vermeiden oder zu minimieren (§ 2 Nr. 6 USchadG), zu ergreifen. Die bei einer unmittelbaren Gefahr bestehende Gefahrenabwehrpflicht setzt voraus, dass der Verantwortliche die Gefahr erkennen kann bzw. erkannt hat. Welche Maßnahmen hierzu erforderlich sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Zu § 6 (Sanierungspflicht)
Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, hat der Verantwortliche die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Regelung der Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 lit. a) der Umwelthaftungsrichtlinie, wobei der Begriff der Schadensbegrenzungsmaßnahme in die Definitionen des § 2 Nr. 7 USchadG aufgenommen wurde. Die Regelung der Nummer 2 setzt Artikel 6 Absatz 1 lit. b) der Umwelthaftungsrichtlinie um. Die Pflichtenerfüllung setzt voraus, dass der Verantwortliche den Umweltschaden erkennen kann bzw. erkannt hat Welche Maßnahmen erforderlich sind, bestimmt sich gemäß § 8 nach den fachrechtlichen Vorschriften. Unabhängig von der Konzeption des Gesetzes, welche die materiellen Anforderungen an die Sanierung dem Umweltfachrecht entnimmt ist bei der Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Zu § 7 (Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde)
In § 7 USchadG werden der Behörde entsprechend den Regelungen der Umwelthaftungsrichtlinie Pflichten und Befugnisse zugewiesen, um ihre Aufgaben im Vollzug des USchadG erfüllen zu können.
Nach Absatz 1 überwacht die zuständige Behörde, dass die erforderlichen Vermeidungs-Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.
Die Aufgaben der zuständigen Behörde korrespondieren mit den jeweiligen Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 USchadG. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 (für Gefahrenabwehr) sowie Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (für Sanierungspflichten) der Umwelthaftungsrichtlinie. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hat die Behörde insoweit keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Pflichterfüllung durch den Verantwortlichen sicherstellt.
Die Regelung in Absatz 2 räumt der Behörde einen Ermessensspielraum ein, um die Pflichten des Verantwortlichen aus den §§ 4 bis 6 USchadG durchzusetzen. Um der Behörde zu ermöglichen die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen zu bestimmen, kann sie zunächst nach Absatz 2 Nr. 1 alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, den Verdacht einer solchen Gefahr sowie über eingetretene Umweltschäden einschließlich einer Bewertung vom Verantwortlichen verlangen. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Satz 2, Artikel 5 Absatz 3 lit. a) (für Gefahrenabwehr) sowie Artikel 6 Absatz 2 lit. a) (für Sanierungspflichten) der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Anforderung der Informationen und Daten hat den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem Verantwortlichen sollte daher nur aufgegeben werden, der Behörde solche Informationen und Daten vorzulegen, die ihm entweder bereits vorliegen oder von ihm mit für ihn zumutbaren Aufwand beschafft werden können. Die Regelung konkretisiert die allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren (§§ 24, 26 VwVfG) und stellt eine Rechtsvorschrift im Sinn des § 26 Absatz 2 VwVfG dar.
Nach Absatz 2 Nr. 2 kann die zuständige Behörde den Verantwortlichen verpflichten, erforderliche Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Das zu Absatz 2 Nr. 3 Dargestellte gilt entsprechend. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 lit. b) und c) (für Gefahrenabwehrmaßnahmen) und 6 Absatz 2 lit. c) und d) (für Sanierungsmaßnahmen) der Umwelthaftungsrichtlinie.
Nach Absatz 2 Nr. 3 kann sie den Verantwortlichen ferner verpflichten, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 lit. a) und b) der Umwelthaftungsrichtlinie. Bei der Bestimmung der konkret zu ergreifenden Maßnahmen hat sich die Behörde an den Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 zu orientieren und zu beachten, dass der Verantwortliche nur die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 lit. a) und b) der Umwelthaftungsrichtlinie.
Unabhängig von dieser Regelung bleiben die Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Bund und Ländern anwendbar. Dies bedeutet für den Fall, dass der Verantwortliche seine Pflichten nach Absatz 2 nicht erfüllt, die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen und Zwangsmittel ergreifen oder einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen kann. Die entsprechenden Befugnisse, die sich aus den bestehenden vollstreckungsrechtlichen Regelungen ergeben, gewährleisten daher die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 (für Gefahrenabwehr) sowie Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (für Sanierungspflichten) der Umwelthaftungsrichtlinie.
Unabhängig von ihren Befugnissen gegenüber dem Verantwortlichen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Bund und Ländern nach Ermessen selbst die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vornehmen. Zu diesem Zweck kann sie sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen auch Dritter bedienen. Die Befugnisse zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 lit. d) sowie Absatz 4 Satz 2 (für Gefahrenabwehrmaßnahmen) und 6 Absatz 2 lit. e) sowie Absatz 3 Satz 2 (für Sanierungsmaßnahmen) der Umwelthaftungsrichtlinie ergeben sich aus diesen vollstreckungsrechtlichen Regelungen. Mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit, sich Dritter zu bedienen, wird zudem Artikel 11 Absatz 3 der Umwelthaftungsrichtlinie umgesetzt.
Zu § 8 (Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen)
§ 8 enthält die verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.
Nach Absatz 1 ist der Verantwortliche verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und sie der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Regelung gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, weil im Falle der Gefahr eines Umweltschadens schnell gehandelt werden muss, so dass ein solches Verwaltungsverfahren eine effektive Gefahrenabwehr verhindern könnte. Das Verfahren wird auch nur dann eröffnet, wenn die Behörde nicht selber ihre im Ermessen stehende Befugnis ausgeübt und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen selber ergriffen hat, weil in diesem Fall ein solches Verfahren überflüssig wäre.
Auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen und der für die Entscheidung relevanten Informationen, insbesondere der Stellungnahmen nach Absatz 4, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen (Absatz 2). Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie. Sie kann dabei den Vorschlägen des Verantwortlichen zustimmen diese mit Auflagen versehen oder eine andere Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen treffen. Der Verantwortliche ist nach Maßgabe des § 28 VwVfG vor der Entscheidung zu beteiligen. Absatz 3 enthält eine Regelung für den Fall, dass bei mehreren Umweltschäden nicht gleichzeitig die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen getroffen werden können. Die Richtlinie geht in ihrem Erwägungsgrund Nummer 17 davon aus, dass geeignete Vorkehrungen für den Fall getroffen werden sollen, dass mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten sind dass die zuständige Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden. In einem solchen Fall soll die zuständige Behörde befugt sein, zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist. Können in diesen Fällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen treffen. Dabei hat sie Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, die Möglichkeit einer natürlichen Wiederherstellung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen. Die Regelung setzt Artikel 7 Absatz 3 der Umwelthaftungsrichtlinie um. Absatz 4 normiert die Einbeziehung der nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4, 12 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie. Wer Betroffener in diesem Sinne ist, ergibt sich auch im Hinblick auf § 10 aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Demnach ist solchen natürlichen und juristischen Personen, die durch den Umweltschaden in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen (möglicherweise) betroffen sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dazu gehört auch der von einer Sanierungsmaßnahme betroffene Grundstückseigentümer. Die Behörde unterrichtet den in Absatz 4 genannten Personenkreis über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Personenkreis vorab mit ladungsfähiger Anschrift ermittelt werden müsste. Eine solche begrenzte Informationspflicht wäre sehr fehleranfällig und würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen wenn die Behörde diesen Personenkreis rechtsfehlerfrei ermitteln müsste. Vielmehr steht es der Behörde frei, auf welchem Weg sie diesen Personenkreis unterrichtet.
Eine allgemeine Information dieses genannten Personenkreises - zum Beispiel durch öffentlichen Aushang oder Bekanntmachung - ist einfacher und praktikabler. Daher wird in Satz 1 darauf verweisen, dass eine Unterrichtung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, ohne dass diese Form der Unterrichtung in jedem Fall erforderlich wäre. Für die Form der Unterrichtung, aber auch die Frist für eine Stellungnahme wurden deshalb keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorgaben vorgesehen, um es den zuständigen Behörden im Einzelfall zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Umweltschadens ein geeignetes Verfahren und ausreichende Fristen selber festzulegen, um eine effektive Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen berücksichtigt die Behörde bei ihrer Entscheidung über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.
Die Regelung konkretisiert die schon nach § 24 Abs. 2 VwVfG bestehende Pflicht der Behörde, alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.
Da die Regelungen der §§ 12, 13 Absatz 3 BBodSchG inhaltlich diesem Gesetz nicht entsprechen, entfällt nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes insoweit der Anwendungsvorrang des BBodSchG.
Zu § 9 (Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen)
§ 9 enthält die grundlegenden Bestimmungen, wer die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen trägt.
Nach Absatz 1 Satz 1 trägt vorbehaltlich bestehender Ansprüche gegen die Behörde oder Dritte grundsätzlich der Verantwortliche die Kosten der durchgeführten Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Da die Verantwortlichkeit des Verursachers Voraussetzung der Kostentragung ist, besteht kein Konkurrenzverhältnis zu § 9 Absatz 2 Satz 1 BBodSchG. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie.
Vorbehaltlich bestehender Ansprüche bedeutet, dass in dem durch die Umwelthaftungsrichtlinie vorgegebenen Rahmen auch Ansprüche des Verantwortlichen auf Ersatz der aufgewandten Kosten gegen Behörden oder Dritte bestehen können bzw. eingeführt werden können. Soweit der Bund diesen Rahmen nicht ausgeschöpft hat, können bzw. müssen die Länder entsprechende Ansprüche vorsehen. Dies wird in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich als Regelungsauftrag an die Länder klargestellt. Der zweite Halbsatz weist dabei insbesondere darauf hin, dass die Länder von der Option, den Verantwortlichen in bestimmten Fällen nach Artikel 8 Absatz 4 der Umwelthaftungsrichtlinie bei durchgeführten Sanierungsmaßnahmen von den Kosten freizustellen, Gebrauch machen können.
Wesentliche Teile der Umwelthaftungsrichtlinie zu den Kosten bleiben daher der Umsetzung durch die Länder aus folgenden Gründen vorbehalten:
- - Nach Artikel 8 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie verlangt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die zuständige Behörde unter anderem in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien von dem Verantwortlichen, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erstattung der Kosten, die ihr durch die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs oder Sanierungstätigkeiten entstanden sind. Die zuständige Behörde kann jedoch entscheiden keine Erstattung der vollen Kosten zu verlangen, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über der zu erstattenden Summe liegen würden oder wenn der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann. Da die Regelung eines Kostenerstattungsanspruchs für behördliche Maßnahmen die Länderfinanzen berührt, erscheint es aus Bundessicht folgerichtig, wenn die Länder entsprechende richtlinienkonforme Regelungen erlassen und die Einzelheiten bestimmen. Vor dem Hintergrund des Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 in Verbindung mit 72 Absatz 2 GG erscheint im Hinblick auf die Regelungen der Umwelthaftungsrichtlinie eine bundesrechtliche Regelung auch nicht erforderlich.
- - Nach Artikel 8 Absatz 3 der Umwelthaftungsrichtlinie muss ein Verantwortlicher die Kosten für gemäß der Richtlinie durchgeführte Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden entweder a) durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden. In diesen Fällen treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, damit der Betreiber Erstattung der ihm entstandenen Kosten erlangen kann. Die Fälle, in denen ein Schaden durch private Dritte verursacht wurden, (Artikel 8 Absatz 3 lit. a) der Umwelthaftungsrichtlinie) sind bereits durch die zivilrechtlichen Haftungstatbestände abgedeckt. Da die Regelung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die zuständigen Behörden in den Fällen des Artikels 8 Absatz 3 lit. b) der Umwelthaftungsrichtlinie die Länderfinanzen berührt, erscheint es aus Bundessicht folgerichtig, wenn die Länder entsprechende richtlinienkonforme Regelungen erlassen und die Einzelheiten bestimmen. Vor dem Hintergrund des Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Absatz 2 GG erscheint im Hinblick auf die Regelungen der Umwelthaftungsrichtlinie eine bundesrechtliche Regelung auch insoweit nicht erforderlich.
- - Nach Artikel 8 Absatz 4 der Umwelthaftungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten zulassen dass der Betreiber die Kosten der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen hat, sofern er nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dass der Umweltschaden verursacht wurde durch
- a) eine Emission oder ein Ereignis, die aufgrund einer Zulassung, die nach den zum Zeitpunkt der Emission oder des Ereignisses geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der in Anhang III aufgeführten gesetzlichen Maßnahmen der Gemeinschaft zuerkannt oder erteilt wurde, ausdrücklich erlaubt sind und deren Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;
- b) eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, bei denen der Betreiber nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftli55 chen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden. Da die Regelung eines solchen Kostenerstattungsanspruchs sich gegen die zuständigen Behörden richtet und damit die Länderfinanzen berührt erscheint es aus Bundessicht folgerichtig, wenn die Länder entsprechende richtlinienkonforme Regelungen erlassen und entscheiden, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wollen. Vor dem Hintergrund des Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Absatz 2 GG erscheint im Hinblick darauf, dass wegen der engen atbestandlichen Voraussetzungen der Option nur in absoluten Ausnahmefällen eine solche Kostenerstattung in Betracht kommt, eine bundesrechtliche Regelung auch nicht erforderlich; sie wäre daher auch verfassungsrechtlich auf Bundesebene nicht möglich.
Mit der Verpflichtung für die Länder, bei der Kostenregelung die besondere Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu berücksichtigen (Absatz 1 Satz 3), soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Pflanzenschutzmittel einer amtlichen Zulassung unterliegen und der Anwender in der Regel keine Kenntnisse darüber haben kann ob ein von ihm ordnungsgemäß angewandtes Pflanzenschutzmittel sanierungsbedürftige Schäden hervorrufen kann. Absatz 2 regelt den internen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Verantwortlichen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen Schadens und dient der Umsetzung von Artikel 9 der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Regelung entspricht inhaltlich der bekannten Regelung des § 24 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, auf deren Begründung verwiesen wird. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 3 der Umwelthaftungsrichtlinie, welcher den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der im See- und Binnenschifffahrtsrecht geltenden Übereinkommen über die globale Haftungsbeschränkung den Vorrang einräumt.
Soweit das Seerecht betroffen ist, handelt es sich bei diesen nationalen Vorschriften um § 486 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 487 bis 487e des Handelsgesetzbuchs. Nach § 486 Abs. 1 HGB kann die Haftung für Seeforderungen nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. Die §§ 487 bis 487e HGB sind nach § 486 Abs. 5 HGB ergänzend anzuwenden. Es handelt sich hierbei um Vorschriften, die Fragen regeln welche in dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen nicht geregelt oder ausdrücklich einer abweichenden Regelung durch die Vertragsstaaten vorbehalten sind. Da sie der Umsetzung des Haftungsbeschränkungsübereinkommens dienen, sind auch sie als nationale Vorschriften im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Umwelthaftungsrichtlinie anzusehen.
Soweit das Binnenschifffahrtsrecht betroffen ist, handelt es sich bei den nationalen Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Umwelthaftungsrichtlinie um die §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG). Denn diese Vorschriften setzen die Bestimmungen des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) (BGBl. 1998 II S. 1643) um. Zwar weichen manche der Vorschriften, so insbesondere § 5h BinSchG über die Haftung für Schäden durch Gefahrgut, vom Straßburger Übereinkommen ab. Diese Abweichungen sind jedoch durch Artikel 18 des Übereinkommens ausdrücklich gestattet. Da die abweichenden Vorschriften nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften über die globale Haftungsbeschränkung verständlich sind sind sie ebenfalls als nationale Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Umwelthaftungsrichtlinie anzusehen.
Nach Absatz 3 bleiben die genannten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des Binnenschifffahrtsgesetzes durch das USchadG unberührt. Der nach § 486 HGB in Verbindung mit Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach den §§ 4, 5c BinSchG Beschränkungsberechtigte, der nach dem USchadG wegen Kosten von durchgeführten Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen wird hat also auch künftig die Möglichkeit, seine Haftung nach den oben genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Binnenschifffahrtsgesetzes zu beschränken, sofern es sich bei dem gegen ihn gerichteten Anspruch um einen solchen handelt, der als Seeforderung im Sinne von Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder als Anspruch wegen Sachschäden oder aus Wrackbeseitigung im Sinne von § 4 Abs. 3 oder 4 BinSchG anzusehen ist.
Zu § 10 (Aufforderung zum Tätigwerden)
§ 10 regelt in Ergänzung von § 8 Absatz 4 die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Durchsetzung der Sanierungspflichten nach dem USchadG. Entsprechend der durch Artikel 12 Absatz 5 der Umwelthaftungsrichtlinie eingeräumten Option, das Antrags- und Klagerecht auf Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden, beschränkt sich die Regelung auf die Durchsetzung der Sanierungspflichten nach § 6. In Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens abgewendet werden muss, erscheint es im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr nicht zielführend, vor dem Ergreifen der notwendigen Maßnahmen ein gesondertes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen zu müssen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Behörde auf der Grundlage von Informationen von Mitgliedern der Öffentlichkeit, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens belegen zur Gefahrenabwehr tätig wird.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 3 der Umwelthaftungsrichtlinie.
Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz tätig, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 USchadG Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und der Antrag begründet ist. Wer Betroffener in diesem Sinne ist, ergibt sich aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Demnach ist solchen natürlichen und juristischen Personen, die durch den Umweltschaden in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen (möglicherweise) betroffen sind, antragsberechtigt. Der Antrag ist nur begründet, wenn die zur Begründung des Antrags von der antragsbefugten Person vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Dabei ist der Verantwortliche - wie es Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie vorsieht - auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zu beteiligen und gegebenenfalls anzuhören. Die antragstellende Person trifft eine Darlegungs- und Mitwirkungslast. Lässt der Antrag es für die Behörde nicht glaubhaft erscheinen, dass überhaupt ein Umweltschaden vorliegt, kann sie den Antrag unter Verweis auf diesen Sachverhalt zurückweisen. Entsprechend dem vorläufigen Charakter der Verfahrenseröffnung, die noch keine Präjudizien im Hinblick auf bestehende Sanierungspflichten gegenüber einem bestimmten Verantwortlichen beinhaltet, reicht es aus, wenn ein Umweltschaden sich als glaubhaft erweist. Die Begründungspflicht für eine Entscheidung der zuständigen Behörde, die Artikel 12 Absatz 4 der Umwelthaftungsrichtlinie vorsieht ergibt sich aus § 11 Absatz 1 USchadG.
Zu § 11 (Rechtsschutz)
§ 11 enthält ergänzende Regelungen zum Rechtschutz gegenüber einem Handeln oder Unterlassen der zuständigen Behörde. Absatz 1 sieht zu diesem Zweck zunächst eine Begründungspflicht für Verwaltungsakte nach dem USchadG vor. Ferner ist den Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 4 der Umwelthaftungsrichtlinie. Absatz 2 verweist im Hinblick auf die Befugnis von Vereinigungen, ein Handeln oder Unterlassen der zuständigen Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen, auf die entsprechenden Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, nach denen sich insbesondere auch bestimmt, welchen Voraussetzungen die Vereinigungen genügen müssen und unter welchen Voraussetzungen ein Klageverfahren begründet sein kann. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 13 der Umwelthaftungsrichtlinie, die den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU (Nr. ) L 156, S. 17) nachgebildet wurden. Auf die Regelungen des entsprechenden Umsetzungsgesetzes (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) und die Begründung hierzu kann daher direkt verwiesen werden. Unabhängig von Absatz 2 steht den Betroffenen ein Antrags- und Klagerecht nach den allgemeinen verwaltungsprozessrechtlichen Grundsätzen zu.
Zu § 12 (Deckungsvorsorge)
§ 12 enthält eine Verordnungsermächtigung, um für den Fall, dass auf Europäischer Ebene künftig auf der Grundlage des Artikels 14 der Umwelthaftungsrichtlinie eine Deckungsvorsorge verbindlich vorgeschrieben wird, eine Änderung des USchadG zu vermeiden. Die Verordnungsermächtigung ist hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß so gestaltet, dass damit eine Umsetzung der europäischen Vorgaben auf der Grundlage des Artikels 14 der Umwelthaftungsrichtlinie durch Rechtsverordnung erfolgen kann.
Zu § 13 (Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 13 enthält die Grundregeln der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für grenzüberschreitende Umweltschadens- bzw. Gefahrenfälle. Die Umwelthaftungsrichtlinie geht dabei davon aus (Erwägungsgrund Nummer 28), dass in den Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, diese Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollen, um angemessene und wirksame Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten hinsichtlich des Umweltschadens sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten können sich auch um eine Rückerstattung der Kosten für die Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten bemühen. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie und betont die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten. Zu dieser Verpflichtung gehört insbesondere ein Informationsaustausch.
Die Regelung von Absatz 2 betrifft den Fall, dass ein Umweltschaden im Geltungsbereich des USchadG verursacht wurde, dieser aber (grenzüberschreitende) Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann. Für diesen Fall wird die allgemein nach Absatz 1 bestehende Pflicht konkretisiert, die Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu informieren. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie. Absatz 3 demgegenüber betrifft den Fall, dass der Umweltschaden in anderem Mitgliedstaat verursacht wurde, sich aber im Geltungsbereich des USchadG auswirkt. In diesem Fall kann die zuständige Behörde gegenüber den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates Empfehlungen für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen geben. Sollten der Behörde im Zusammenhang mir der Durchführung derartiger Maßnahmen Kosten angefallen sein kann sie sich auch um die Erstattung dieser Kosten bemühen.
Zu § 14 (Zeitliche Begrenzung der Anwendung)
§ 14 enthält die notwendigen Übergangregelungen zu dem USchadG und bestimmt, auf welche Schäden dieses Gesetz in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet.
Nach Absatz 1 gilt das USchadG nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind oder auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 17 erstes und zweites Tiret der Umwelthaftungsrichtlinie. In den Erwägungsgründen der Richtlinie wird in der allgemeinen Form wie in Absatz 1 geregelt klargestellt dass Schäden, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie verursacht wurden, nicht von ihren Bestimmungen der Richtlinie erfasst werden sollten (Erwägungsgrund Nummer 30).Die komplizierten Differenzierungen in der Umwelthaftungsrichtlinie (Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist stattgefunden haben, bzw. Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist stattgefunden haben, sofern sie auf eine spezielle Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Datum stattgefunden und geendet hat) wurde zugunsten einer einfacheren Regelung erheblich gestrafft. Eine inhaltliche Änderung oder Erweiterung gegenüber der Regelung der Umwelthaftungsrichtlinie ist damit nicht verbunden, weil auch die Umwelthaftungsrichtlinie darauf abstellt, ob ein Schaden vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist verursacht wurde bzw. auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die vor diesem Datum geendet hat. Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 17 drittes Tiret der Umwelthaftungsrichtlinie. Das Gesetz findet keine Anwendung auf Schäden, wenn seit der Schadensverursachung mehr als 30 Jahre vergangen sind, und wegen der seit 30 Jahren keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.
Zu Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) (Berufliche Tätigkeiten)
Die Umwelthaftungsrichtlinie geht in ihrer Begründungserwägung (Nummer 8) davon aus, dass in Bezug auf Umweltschäden solche beruflichen Tätigkeiten erfasst werden, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Diese Tätigkeiten werden in Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie definiert, der generell auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht Bezug nimmt, in dem ordnungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten oder Praktiken festgelegt sind, bei denen von einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgegangen wird. Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz dient der Umsetzung von Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie.
Der Verweis auf die jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wurde dabei soweit möglich ersetzt durch einen konkreten Verweis auf die nationalen Bestimmungen, die zur Umsetzung der genannten einschlägigen Gemeinschaftsregelungen ergangen sind. Auf die Begründungen zu diesen Umsetzungsgesetzen wird daher verweisen.
Entsprechend der insoweit übertragbaren ständigen Rechtsprechung des BGH zu vergleichbaren zivilrechtlichen Haftungsnormen (z.B. zu § 7 StVG "bei dem Betrieb": BGHZ 113, 164; BGHZ 115, 84; vgl. auch OVG Celle, NVwZ 2004, S. 553) sind die im Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten, die zu einer Verantwortlichkeit nach dem USchadG führen können, entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift auszulegen. Die Verantwortlichkeit umfasst danach alle durch die jeweilige Tätigkeit beeinflussten Schadensabläufe, wobei es genügt, dass sich eine von der Tätigkeit ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und die Verursachung der Gefahr bzw. des Umweltschadens - soweit sie festgestellt werden kann - in dieser Weise durch die Tätigkeit mit geprägt worden ist.
Zu Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 Nr. 3) (Internationale Abkommen)
Anlage 2 dient der Umsetzung von Anhang IV der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Anlage übernimmt die dort aufgelisteten internationalen Übereinkommen. Die unter c) bis d) genannten Übereinkommen (Internationales Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung; Internationales Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See; Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden) wurden bisher durch die Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert. Der Ausnahmegrund des § 3 Abs. 3 Nr. 3 gilt aber nur für internationale Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung, was zwangsläufig voraussetzt, dass diese Übereinkommen ratifiziert sind. Bis zu Ratifizierung der oben genannten Übereinkommen finden daher insoweit die Regelungen des Umweltschadensgesetzes Anwendung.
Zu Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3 Nr. 5) (Internationale Übereinkünfte)
Anlage 3 dient der Umsetzung von Anhang V der Umwelthaftungsrichtlinie. Die dortige Auflistung internationalen Übereinkommen wird übernommen. Zur Bedeutung dieser Anlage wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 3 verwiesen
Zu Artikel 2
(Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Artikel 2 enthält die zur Steuerung der Anwendung des USchadG durch das Fachrecht erforderlichen Änderungen des WHG.
Zu Nummer 1 ( § 1 WHG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Möglichkeit für landesrechtlich geregelte Ausnahmen von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes darf sich bei den in § 1 Abs. 2 genannten Gewässern aus europarechtlichen Gründen auch nicht auf § 22a - neu - erstrecken.
Zu Nummer 2 ( § 22a WHG)
Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b USchadG wird eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des Wasserhaushaltsgesetzes, d.h. des Fachgesetzes bestimmt.
§ 22a Abs. 1 WHG greift die Formulierung in Artikel 2 Nr. 1 lit. b) der Umwelthaftungsrichtlinie auf die hinsichtlich einer Schädigung auf den in der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) definierten Zustand oder das definierte Potential abstellt, und dient somit der Umsetzung der genannten Bestimmung. Diese Begriffe aus der Wasserrahmenrichtlinie sind bereits mit der 7. WHG-Novelle in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen worden (siehe §§ 25a, 25b, 32c und 33a WHG). Auf die entsprechenden Begründungen wird deshalb verwiesen.
Die in Absatz 1 genannten § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 WHG sind die Vorschriften, mit denen die Ausnahmeregelung in Artikel 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt wurde auf die Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b der Umwelthaftungsrichtlinie Bezug nimmt.
In § 22a Abs. 2 WHG wird lediglich die bereits in § 6 USchadG geregelte Sanierungsverpflichtung des Verantwortlichen wiederholt. Welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, wird durch einen Verweis dann in Absatz 2 auf Anhang II Nr. 1 der Umwelthaftungsrichtlinie geregelt. Der Anhang II Nr. 1 sieht dazu bei Schäden an Gewässern sowie geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen ein detailliertes und abgestuftes System von Sanierungsmaßnahmen vor. Eine Sanierung wird dadurch erreicht, dass die betroffenen Umweltgüter durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden. Aus dem Anhang II Nr. 1 ergeben sich dabei nicht nur die Sanierungsziele, sondern auch die Regeln, nach denen die Sanierungsmaßnahmen festgelegt und ausgewählt werden. Ein weitergehender Konkretisierungsbedarf, der bereits in der Richtlinie detailliert geregelten Anforderungen, wird zurzeit nicht gesehen.
Entsprechend dem Charakter der Umwelthaftungsrichtlinie als Rahmenrichtlinie wird in Absatz 3 klargestellt, dass weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen von Gewässer sowie deren Sanierung unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zum wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz, der als materielle Grundentscheidung des Wasserhaushaltsgesetzes verstanden wird und verlangt, jede Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden.
Zu Artikel 3
(Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Artikel 3 enthält erforderliche Änderungen zur Steuerung der Anwendung des USchadG im Hinblick auf Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Ergänzung der Inhaltsübersicht ist Folge der Neueinführung des § 21a in das BNatSchG.
Zu Nummer 2 ( § 11 BNatSchG)
Die Regelung erweitert die Ausnahmebestimmung des § 11 Bundesnaturschutzgesetz auf § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Regelungen haben keinen Rahmencharakter, sondern gelten für die Länder unmittelbar.
Zu Nummer 3 ( § 21 BNatSchG)
Die Ergänzung des § 21 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz ist im Hinblick auf die neue Regelung des § 21a Bundesnaturschutzgesetz notwendig. Im Regelfall ist zwar davon auszugehen, dass Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich ( § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB) jedenfalls keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 21a Bundesnaturschutzgesetz verursachen. Sollten im Einzelfall gleichwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann und erteilt deshalb die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde das Einvernehmen nach Absatz 3 nicht, ist dies nach Satz 1 auch dem Vorhabenträger mitzuteilen.
Nach Satz 2 hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 19 zu treffen (vgl. § 20 Abs. 2); der Anwendung des § 19 kommt haftungsausschließende Wirkung im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 2 zu. Hiermit soll dem Vorhabenträger ein Wahlrecht dazu eingeräumt werden, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zur Anwendung kommen soll oder ob er gegebenenfalls ein Haftungsrisiko nach § 21a in Kauf nehmen will. Nach Satz 3 bleibt es im Übrigen dabei, dass im Innenbereich nach § 34 BauGB die §§ 18 bis 20 nicht anzuwenden sind.
Zu Nummer 4 ( § 21a BNatSchG)
Die Vorschrift greift die Regelung in § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des USchadG (Artikel 1) auf und bestimmt den Schadensbegriff näher. Absatz 1 erläutert, welche Schädigung von dem Schadensbegriff erfasst ist und zur Anwendung des Umweltschadensgesetzes führt. Damit zusammenhängend greifen die Absätze 2 und 3 die Definitionen von Arten und natürlichen Lebensräumen aus der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) sowie der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) auf. Absatz 4 regelt die Sanierungsverpflichtung des Verantwortlichen.
In Absatz 5 wird bestimmt, dass die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Erheblichkeit einer Umweltveränderung bestimmte Kriterien berücksichtigen müssen. Absatz 6 erstreckt die Geltung des § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes auf die ausschließliche Wirtschaftszone; zuständige Behörde ist insoweit das Bundesamt für Naturschutz. Absatz 1 Satz 1 greift die Regelung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/35/EG auf nach der ein Schaden bei erheblichen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand bestimmter durch die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie geschützter Arten und Lebensräume vorliegt. Satz 2 setzt Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG um. Die Regelung schließt nachteilige Auswirkungen von Tätigkeiten, wenn und soweit sie zuvor ermittelt und ausdrücklich genehmigt wurden, vom Schadensbegriff aus und verweist unmittelbar auf die nationalen Regelungen in §§ 34, 34a, 35, 43 Abs. 8 und 62 Abs. 1 BNatSchG, welche Artikel 6 Abs. 3 und 4, Artikel 16 der FFH-Richtlinie sowie Artikel 9 der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen. Die zuvor ermittelten Auswirkungen sind solche Auswirkungen, die im Rahmen der nach den §§ 34, 34a, 35, 43 Abs. 8 und 62 Abs. 1 BNatSchG durchzuführenden Verfahren ermittelt wurden. Da sich der Begriff des Umweltschadens in Bezug auf Habitate aber nicht auf die nach der FFH-Richtlinie auszuweisenden Gebiete beschränkt, bei denen nach den europäischen Vorgaben eine Verträglichkeitsprüfung stattzufinden hat, ist es erforderlich, auch solche Ausnahmen für Auswirkungen vorzusehen die auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Naturschutzvorschriften ausdrücklich genehmigt wurden. Dies setzt aber voraus, dass eine Verträglichkeitsprüfung objektiv nicht erforderlich ist. Dazu zählt die Eingriffsregelung nach § 19 BNatSchG sowie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Regelungen der §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind nach Abwägungsgrundsätzen vgl. § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuchs - BauGB) die berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen; dies schließt die Pflicht zur Prüfung und Ermittlung der vom Bebauungsplan berührten Belange ein. Hierzu gehören auch die Belange des Umweltschutzes und des Naturschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7, insbesondere Buchstabe a, BauGB). Eingriffe in Natur und Landschaft sind daher seit jeher bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu ermitteln und zu berücksichtigen, seit 1998 nach der speziellen Regelung des § 1a Abs. 3 BauGB. Diese Auswirkungen werden auf der Grundlage der planerischen Entscheidung ermittelt und wie bei der Eingriffsregelung ausdrücklich genehmigt.
Die Definition eines Schadens im Bereich der Biodiversität in Absatz 1 knüpft an die listenmäßige Erfassung von Arten und Lebensräumen nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie an. Ein Biodiversitätsschaden kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Arten und Lebensräumen entstehen. Der Schadenseintritt hängt damit von ökologischen Faktoren ab.
Die Absätze 2 und 3 konkretisieren lediglich die in Absatz 1 genannten Begriffe und setzen damit die Vorgaben des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 2004/35/EG um.
Für sonstige Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind sie nicht von Bedeutung. Absatz 4 wiederholt lediglich die bereits in § 6 USchadG (Artikel 1) getroffene Regelung der Sanierungsverpflichtung des Verantwortlichen. Welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, wird durch einen Verweis dann in Absatz 2 auf Anhang II Nr. 1 der Umwelthaftungsrichtlinie geregelt. Der Anhang II Nr. 1 sieht dazu bei Schäden an Gewässern sowie geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen ein detailliertes und abgestuftes System von Sanierungsmaßnahmen vor. Eine Sanierung wird dadurch erreicht, dass die betroffenen Umweltgüter durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird. Aus dem Anhang II Nr. 1 ergeben sich dabei nicht nur die Sanierungsziele, sondern auch die Regeln, nach denen die Sanierungsmaßnahmen festgelegt und ausgewählt werden. Ein weitergehender Konkretisierungsbedarf wird zurzeit nicht gesehen.
Die Regelung in Absatz 5 ergänzt die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3. Zur Bestimmung der Erheblichkeit einer festgestellten Umweltveränderung sind die Kriterien des Anhangs Ider Umwelthaftungsrichtlinie zu berücksichtigen. Die Regelung dient damit der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 1a) und des Anhangs I der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Kriterien sind dabei als nicht abschließende Aufzählung möglicher Bewertungsmaßstäbe zu verstehen welche bei der Einzelfallentscheidung, ob eine Umweltveränderung erheblich ist, herangezogen werden. Da die Erheblichkeitsschwelle bei einem Schaden von Arten und natürliche Lebensräume nach der Umwelthaftungsrichtlinie entsprechend den in den jeweiligen naturschutzrechtlichen Richtlinienbestimmungen vorhandenen Erheblichkeitsprüfungen entlehnt ist, kann ergänzend auch auf die in diesem Zusammenhang bekannten Kriterien zurückgegriffen werden. Absatz 6 Satz 1 enthält - wie schon § 3 Abs. 2 der Umweltschadensgesetzes - die Geltungserstreckung der Absätze 1 bis 5 auch für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und den Festlandsockel. Auf die entsprechende Begründung zum Umweltschadensgesetz wird daher Bezug genommen. Zuständige Behörde im Sinne des Umweltschadensgesetzes für diesen Bereich ist das Bundesamt für Naturschutz (Absatz 7 Satz 2).
Zu Artikel 4
(Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Das Gesetz soll nach Artikel 4 sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Nach Artikel 72 Absatz 3 GG treten Bundesgesetze auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, des Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes) sowie des Wasserhaushalts (ohne stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen) grundsätzlich erst sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Zwar wäre es denkbar, die Regelungen zu den Bodenschäden schon am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen, da diese Regelungen nicht den in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Sachmaterien unterfallen. Auch hätte erwogen werden können, ob und inwieweit die artenschutzrelevanten Bestimmungen des Biodiversitätsschadens als Recht des Artenschutzes sowie die Regelungen für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone als Meeresnaturschutz nicht dem Artikel 72 Absatz 3 GG unterfallen. Dies hätte jedoch zu einem sehr differenzierten gespaltenen Inkrafttreten geführt und wäre unpraktikabel gewesen. Daher wurde ein einheitliches Vorgehen gewählt.
Da die in Anlage 1 Nr. 9 des Umweltschadensgesetzes genannte Richtlinie am 30. Oktober 2007 selber wiederum durch die Richtlinie 96/61/EG außer Kraft tritt, wurde insoweit eine entsprechende Regelung zum Außerkrafttreten aufgenommen (Satz 2).