Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/11385 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess - Drucksache 17/10490 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 30.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 308/12 (PDF)

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4 nach dem Wort "Versäumung;" das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

4. § 232 wird wie folgt gefasst:

" § 232 Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

5. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

6. § 338 Satz 2 wird aufgehoben

7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "der auch" durch die Wörter "das auch" ersetzt.

9. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen."

10. In § 703b Absatz 1 werden die Wörter "und Ausfertigungen" durch die Wörter ", Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" ersetzt.

11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

12. In § 938 Absatz 1 wird das Wort "freien" durch das Wort "freiem" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist."

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist beizufügen."

3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort "sind" die Angabe " § 17 sowie" eingefügt.

4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 17 wird wie folgt geändert:

6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 19a wird wie folgt geändert:

8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und dem Mieterschutzgesetz" gestrichen.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend."

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383 das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Mitteilung" ersetzt.

2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat."

3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 891 und 892" die Wörter "der Zivilprozessordnung" eingefügt.

4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

"Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden."

5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "nicht" die Wörter "in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht" eingefügt.

6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll."

8. In § 65 Absatz 2 wird das Wort "Gericht" durch die Wörter "Beschwerdegericht oder der Vorsitzende," ersetzt.

9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen."

10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Kindschaftssachen" ersetzt.

11. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 2 bis" die Angabe "22, 23 bis" eingefügt.

12. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,".

13. In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe "528" die Angabe "527," eingefügt.

14. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

15. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

16. § 162 wird wie folgt geändert:

17. In § 163 Absatz 2 wird das Wort "Gutachtenauftrags" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt.

18. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

19. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

20. § 283 wird wie folgt geändert:

21. In § 285 wird die Angabe " § 1901 a" durch die Angabe " § 1901 c" ersetzt.

22. § 298 wird wie folgt geändert:

23. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

24. § 326 wird wie folgt geändert:

25. § 375 wird wie folgt geändert:

26. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen."

27. § 383 wird wie folgt geändert:

28. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "in" durch das Wort "die" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:

" § 5b Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

Artikel 11
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

Artikel 12
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " §§ 1a" die Angabe ", 1b" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b folgende Angabe eingefügt:

" § 4c Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

" § 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12b folgende Angabe eingefügt:

" § 12c Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich."

Artikel 15
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens

§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Dem Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden."

Artikel 20
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Rechtspflegergesetzes in der ab dem ... [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Artikel 18 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.