Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Anlage
Änderung zur Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 - neu - (Artikel 3 Abs. 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, sowie zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung, § 7 Abs. 2 Melamin-Lebensmittel-Futtermittel- Einfuhrverbotsverordnung, Artikel 2 - neu - ( § 1 Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung)

Folgeänderungen:

Begründung

Die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung ist nochmals befristet bis zum 10. Januar 2009 durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, sowie zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung (eBAnz AT122 2008 V1) geändert worden. Auch die Befristung dieser Verordnung ist aufzuheben.

Darüber hinaus sollte auch die Befristung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung aufgehoben werden; diese Verordnung tritt nach ihrem § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Die Neufassung des § 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung dient der Anpassung der Regelung an den Wortlaut der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 348 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2008/639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 207 S. 30) geändert worden ist, und damit der Klarstellung des Gewollten.