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BayStrWG - Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
- Bayern -
Vom 5. Oktober 1981
(GVBl. 29.04.1983 S. 291; 16.07.1986 S. 135; 26.07.1997 S. 323; 27.12.1999 S. 532; 09.07.2003 S. 419; 26.07.2005 S. 287 05; 10.04.2007 S. 271 07; 24.07.2007 S. 499 07a; 20.12.2007 S. 958 07b; 22.05.2015 S. 154 15; 22.12.2015 S. 458 15a; 12.07.2017 S. 375 17; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 408 19a; 23.12.2020 S. 683 20; 23.05.2022 S. 224 22; 10.02.2023 S. 22 23 i.K.; 24.07.2023 S. 371 23a; 04.06.2024 S. 98 24; 23.12.2025 S. 699 25, 25a i.K.)
Gl.-Nr.: 91-1-I
Teil 1 25
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Grundsatzvorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 2 Bestandteile der Straßen
Zu den Straßen gehören
Art. 3 Einteilung der Straßen, Straßen- und Bestandsverzeichnisse 15 17 25
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
(2) Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen sind von der obersten Straßenbaubehörde Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen von der Straßenbaubehörde Bestandsverzeichnisse zu führen. In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse, deren Bezeichnung, der Widmungsinhalt, der Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten sowie die Länge der Straßen mit Anfangs- und Endpunkt aufzunehmen. Bei Staatsstraßen und Kreisstraßen bestimmt die oberste Straßenbaubehörde die Bezeichnung, bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die Straßenbaubehörde.
(3) Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Verzeichnisse nach Abs. 2 einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
(4) Wird eine Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. Wurde eine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße nicht bei Erstanlage nach Satz 1 in die Bestandsverzeichnisse aufgenommen, gilt sie nicht als öffentliche Straße. Die Möglichkeit einer späteren Widmung nach Art. 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(Stand: 06.01.2026)
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