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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/608 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 2025/608 vom 25.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/601 vom 24. März 2025 des Rates zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. November 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 2 angenommen.

(2) Am 24. März 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/601 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2022/2319 im Einklang mit der Resolution 2752 (2024) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/601 werden die Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen präzisiert und der Umfang des Waffenembargos geändert.

(3) Einige der mit dem Beschluss (GASP) 2025/601 vorgenommenen Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EU) 2022/2309 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2022/2309 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"k) "Vermittlungsdienste"

  1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Waren und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder
  2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

l) "Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union * (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Waren und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ** mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist verboten

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Waren und Technologien oder von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten;
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Waren und Technologien oder von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti bereitzustellen.

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(Stand: 25.03.2025)

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