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Durchführungsverordnung (EU) 2025/881 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1085 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/881 vom 08.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen erneuert.
(2) Infolge dieser Erneuerung enthält die Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 eine Beschränkung auf Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen.
(3) Am 4. März 2019 stellte die AgroFresh Holding France SAS gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat, den Niederlanden, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von 1-Methylcyclopropen, um die Beschränkung auf Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen aufzuheben und Freilandanwendungen vor der Ernte durch Sprühgeräte für den Obstbau mit Direkteinspeisungssystem zuzulassen. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(4) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat die vorgeschlagenen neuen Anwendungen des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und einen überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und der Kommission am 12. Oktober 2021 übermittelt.
(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte im Oktober 2023 den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an die Kommission und die Behörde.
(6) Am 19. Juli 2024 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 4 dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorgeschlagenen neuen Anwendungen des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.
(7) Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 4. Dezember 2024 ein Addendum zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für 1--Methylcyclopropen und am 12. März 2025 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vorgelegt.
(8) Die Kommission hat den Antragsteller aufgefordert, zum Addendum zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.
(9) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für die neuen Anwendungen erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, die Beschränkung aufzuheben und Freilandanwendungen vor der Ernte zuzulassen.
(Stand: 09.05.2025)
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