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Europäische Deponierichtlinie
Erläuterungen zur Europäischen Deponierichtlinie
Stand 1999 S. 382
(Bund - BMU)
- Wa II 5 (W) - Der Rat der Europäischen Union hat am 26. April 1999 die Deponierichtlinie beschlossen. Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Nach Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung.
In den der Beschlußfassung vorangegangenen Verhandlungen hatte Deutschland versucht, die Anforderungen der Richtlinie auf einem so hohen Niveau festzulegen, daß eine nachsorgefreie Deponie zukünftig gewährleistet werden kann. Der deutsche Ansatz, wie er in der Ta Abfall und der Ta Siedlungsabfall u.a. über Anforderungen an die Beschaffenheit der abzulagernden Abfälle (Minimierung des organischen Anteils) oder hochwertige Dichtungssysteme festgeschrieben ist, konnte zwar nicht in allen Details bei den anderen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Gleichwohl wird die Richtlinie bei der Mehrzahl der Mitgliedstaaten zum Teil deutliche Verbesserungen bei den Umweltstandards bewirken.
Die Deponierichtlinie sieht Maßnahmen, Verfahren und Anleitungen vor, mit denen negative Auswirkungen der Deponierung von Abfallen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft sowie die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder verringert werden. Dazu werden im Technischen Ausschuß zur Anpassung der EG-Abfallgesetzgebung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (TAC) die technischen organisatorischen, administrativen und finanziellen Normen für die Abfalldeponierung im Hinblick auf den Schutz, den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt erstellt. Im Einzelnen enthält die Richtlinie folgende Anforderungen:
Artikel 1 Allgemeines Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie bezweckt die Vermeidung bzw. Verringerung negativer Auswirkungen, die von einer Deponierung von Abfallen ausgehen können. Zur Erreichung dieses Ziels werden einerseits strenge Anforderungen an die technische Einrichtung und den Deponiebetrieb gefordert; anderseits - und dies wurde in den Ratsverhandlungen eingebracht - sind auch die Abfalle selbst so zu beeinflussen, daß von ihnen bei der Ablagerung keine Gefährdungen ausgehen dürfen. Außerdem wird klargestellt, daß die Deponierichtlinie für diejenigen Deponien, auf die auch die IVU - Richtlinie anzuwenden wäre, die spezielleren Vorschriften enthält. Die Deponierichtlinie ist insofern als "lex specialis" anzusehen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Um einen einheitlichen Vollzug der Richtlinie zu gewährleisten, werden Begriffe, die sich nicht in einzelnen Artikeln selbst erklären, erläutert. Für die Deponierung werden alle Kategorien von Abfällen angesprochen, die auch von der Abfallrahmenrichtlinie erfaßt werden. Dabei ist die Definition der biologisch abbaubaren Abfälle mit Blick auf Artikel 5 von besonderer Bedeutung. Da eine exakt wissenschaftliche Definition nicht möglich ist, andererseits vermieden werden sollte, daß bei einer Abfallannahme eine komplexe Analytik erforderlich ist, wurde eine Abgrenzung zu den nicht (mehr) biologisch abbaubaren Abfällen über typische Beispielsfälle (Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier, Pappe) vollzogen; Damit werden in erster Linie die relativ schnell abbaubaren Abfälle erfaßt.
Anlagenspezifisch werden die Begriffe Deponie, Untertagedeponie und Behandlung definiert. Die Richtlinie erfaßt über den Begriff Deponie grundsätzlich alle Arten von Ablagerungen, soweit es sich um Beseitigungsverfahren handelt. Von der Zwischenlagerung wird die Deponierung durch zwei Zeitvorgaben abgegrenzt: Eine Anlage, in der Abfälle länger als ein Jahr vor einer nachfolgenden Beseitigung oder länger als drei Jahre vor einer nachfolgenden Verwertung zwischengelagert werden, gilt als Deponie. Die Ablagerung kann auch in untertägigen Hohlräumen erfolgen. Deutschland, Frankreich und Schweden haben in den Ratsberatungen durchsetzen können, daß Untertagedeponien wegen der besonderen Ablagerungsumstände gesondert behandelt werden; hierzu werden sie begrifflich bestimmt. Als Behandlung wird neben physikalischen, thermischen, chemischen und biologischen Verfahren auch die Sortierung von Abfällen ausdrücklich einbezogen. Damit erfüllt beispielsweise eine Sortierung von unterschiedlichen gefährlichen Abfällen, die in einem Sammelcontainer erfaßt werden, die Forderung in Artikel 6 Abs. 1, wonach "nur behandelte Abfälle deponiert werden" dürfen.
Weitere Definitionen betreffen "Sickerwasser", "isolierte Siedlung", "Deponiegas", "Eluat", "Betreiber", "Besitzen", "Antragsteller" und die "zuständige Behörde".
Über Artikel 3 wird bestimmt, für welche Fälle die Richtlinie vollständig, nicht bzw. nur teilweise zur Anwendung kommen soll. Grundsätzlich gilt die Richtlinie für alle Deponien gemäß Begriffsbestimmung einschließlich der Untertagedeponie. Vom Anwendungsbereich ausgenommen werden die Aufbringung von Klärschlämmen zur Bodenverbesserung, die Verwendung von Inertabfällen bei Rekultivierungsmaßnahmen, die Ablagerung von nicht gefährlichen Baggerschlämmen entlang kleiner Wasserläufe und die Deponierung von nicht verunreinigtem Boden und von nicht gefährlichen Inertabfällen aus der Mineralstoffgewinnung.
(Stand: 19.08.2020)
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