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FAQ zur ErsatzbaustoffV
Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung
Vom 15. Mai 2025
(Quelle: www.laga-online.de)
Version 3
Herausgeber: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
erarbeitet von einem ad-hoc-Ausschuss unter Vorsitz des Landes Brandenburg
Stand: 13.05.2025
Hinweis zum Dokument
§ 1 Anwendungsbereich
Änderungen
| Nach welcher Verordnung erfolgt die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen?
Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV |
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| 1 | Die ErsatzbaustoffV regelt die umweltfachlichen 1 Anforderungen an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ErsatzbaustoffV). Ergänzend sind dabei bautechnische Anforderungen zu berücksichtigen (z.B. FGSVRegelwerke). Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 dieser Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden. |
| 2 | Bei diesen technischen Bauwerken handelt es sich insbesondere um (vgl. § 2 Nr. 3):
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| 3 | Achtung:
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in anderen als den in Anlage 2 oder 3 genannten Einbauweisen sowie die Verwertung von nicht in der ErsatzbaustoffV geregelten Stoffen oder Materialklassen in technischen Bauwerken bedarf einer Zulassung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 2 bzw. 3 (vgl. -> FAQ zu § 21 Rn. 1 bis 4). In den Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV fallen nicht die in § 1 Abs. 2 genannten Nummern (z.B. Deichbau, vgl. -> FAQ zu § 1 Rn. 9). Bei Einsatz von MEB außerhalb des Anwendungsbereichs der ErsatzbaustoffV darf das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung oder eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sein. Hierfür gelten somit die allgemeinen umweltrechtlichen Anforderungen. Dabei ist zu prüfen, ob es gesonderter behördlicher Zulassungen bedarf. |
| Der Anhang 1 enthält ein Prüfschema zur Abgrenzung des Regel- und Einzelfalls der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe nach der ErsatzbaustoffV von anderen Regelungsbereichen. | |
| Anwendungsbereich der BBodSchV bei der Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen | |
| 4 | Im Unterschied zur ErsatzbaustoffV, die eine Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken regelt, behandelt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) die Auf- oder Einbringung von Materialien außerhalb technischer Bauwerke auf oder in den Boden. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Auf- oder Einbringung im Bereich einer durchwurzelbaren Bodenschicht einerseits sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht andererseits. Auch die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf einem technischen Bauwerk sowie das Auf- oder Einbringen von Material auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht auf einem technischen Bauwerk fällt in den Anwendungsbereich der BBodSchV. |
| 5 | Grundvoraussetzungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht gemäß BBodSchV sind, dass hierdurch nicht das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist und mindestens eine der in |
(Stand: 23.09.2025)
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